OLG Stuttgart 4. Senat für Bußgeldsachen, 2015-01-26, 4 Ss 810/14

4 Ss 810/14Tribunal supérieur26 janv. 2015

Regest

Ein "Vier-Augen-Prinzip", nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Messgerät angezeigte Messwert und die Überschreitung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht. Eine Verwaltungsvorschrift mit diesem Inhalt begründet im gerichtlichen Bußgeldverfahren weder eine Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränkt, noch folgt aus einem Verstoß gegen sie ein Beweisverwertungsverbot oder gar ein Verfahrenshindernis.(Rn.7)

Texte intégral

OLG Stuttgart 4. Senat für Bußgeldsachen — 4 Ss 810/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-26

Aktenzeichen: 4 Ss 810/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0126.4SS810.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ein "Vier-Augen-Prinzip", nach dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P nur zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden kann, wenn der vom Messgerät angezeigte Messwert und die Überschreitung dieses Wertes in das Messprotokoll von einem zweiten Polizeibeamten kontrolliert worden sind, existiert nicht. Eine Verwaltungsvorschrift mit diesem Inhalt begründet im gerichtlichen Bußgeldverfahren weder eine Beweisregel, die den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränkt, noch folgt aus einem Verstoß gegen sie ein Beweisverwertungsverbot oder gar ein Verfahrenshindernis.(Rn.7)

Orientierungssatz

Zitierungen: Anschluss OLG Hamm, 21. Juni 2012, III-3 RBs 35/12, NStZ-RR 2012, 377; entgegen AG Sigmaringen, 12. Februar 2013, 5 OWi 15 Js 7112/12, NStZ-RR 2013, 214.

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