OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2014-08-18, 5 U 58/14

5 U 58/14Tribunal supérieur / Ve chambre civile18 août 2014

Regest

1. Lädt eine Schweizer Bank Mitarbeiter von deutschen Banken und Kapitalanlageberatungsunternehmen zu einer Bodensee-Rundfahrt ein, bei der sie ihre Produkte vorstellt, so handelt es sich um eine Marketingmaßnahme, um Kontakte zu potentiellen deutschen Endkunden herzustellen.(Rn.13) 2. Hierin ist ein "Ausrichten" der Geschäftstätigkeit auf deutsche Kunden zu sehen, so dass bei einem Rechtsstreit mit einem deutschen Kunden der Verbrauchergerichtsstand gem. Art. 15 Abs. 1c, Art. 16 Abs. 1 Fall 2 LugÜ gegeben ist.(Rn.15) 3. Auf den zur Veröffentlichung angebotenen Hinweisbeschluss - mit dem angekündigt wurde, dass das die deutsche Zuständigkeit verneinende und deshalb die Klage als unzulässig abweisende Urteil des Landgerichts aufgehoben werden würde - haben die Parteien einer Entscheidung des Senats ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestimmt, woraufhin dann ein entsprechendes Urteil erging, durch das der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen wurde.

Texte intégral

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat — 5 U 58/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-08-18

Aktenzeichen: 5 U 58/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0818.5U58.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 15 Abs 1 Buchst c VollstrZustÜbk 2007, Art 16 Abs 1 Alt 2 VollstrZustÜbk 2007

Leitsatz

  1. Lädt eine Schweizer Bank Mitarbeiter von deutschen Banken und Kapitalanlageberatungsunternehmen zu einer Bodensee-Rundfahrt ein, bei der sie ihre Produkte vorstellt, so handelt es sich um eine Marketingmaßnahme, um Kontakte zu potentiellen deutschen Endkunden herzustellen.(Rn.13)

  2. Hierin ist ein "Ausrichten" der Geschäftstätigkeit auf deutsche Kunden zu sehen, so dass bei einem Rechtsstreit mit einem deutschen Kunden der Verbrauchergerichtsstand gem. Art. 15 Abs. 1c, Art. 16 Abs. 1 Fall 2 LugÜ gegeben ist.(Rn.15)

  3. Auf den zur Veröffentlichung angebotenen Hinweisbeschluss - mit dem angekündigt wurde, dass das die deutsche Zuständigkeit verneinende und deshalb die Klage als unzulässig abweisende Urteil des Landgerichts aufgehoben werden würde - haben die Parteien einer Entscheidung des Senats ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestimmt, woraufhin dann ein entsprechendes Urteil erging, durch das der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen wurde.

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