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5 U 52/14•OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2014-10-23, 5 U 52/14
5 U 52/14Tribunal supérieur / Ve chambre civile23 oct. 2014
1. Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 18 bis 20 GVG ist ein Verfahrenshindernis mit der Folge, dass ein Tätigwerden deutscher Gerichte gegenüber den von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten ausländischen Staaten im Rahmen von deren hoheitlicher Tätigkeit grundsätzlich unzulässig ist (Staatenimmunität).(Rn.37) 2. Bei einem Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters mit einem ausländischen Staat ist von hoheitlicher Tätigkeit in diesem Sinne auszugehen, wenn die Tätigkeit, die über das Arbeitsverhältnis ausgeübt werden sollen, hoheitlicher Natur sind. Unerheblich ist, welcher Rechtsnatur das Arbeitsverhältnis als solches ist.(Rn.42) 3. Besteht ein Verfahrenshindernis, so ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis beendet ist.(Rn.45) 4. Das deutsch-kroatische Abkommen über die soziale Sicherheit führt nicht zu einem Immunitätsverzicht der Partner dieses völkerrechtlichen Vertrags.(Rn.52) 5. Unter Bezugnahme auf den zur Veröffentlichung angebotenen Hinweisbeschluss wurde im weiteren Verfahrensverlauf die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO - ohne weitere zusätzliche inhaltliche Begründung - zurückgewiesen.
Entscheidungsdatum: 2014-10-23
Aktenzeichen: 5 U 52/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1023.5U52.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 18 GVG, § 19 GVG, § 20 GVG, Art 10 SozSichAbk HRV, Art 11 SozSichAbk HRV ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß §§ 18 bis 20 GVG ist ein Verfahrenshindernis mit der Folge, dass ein Tätigwerden deutscher Gerichte gegenüber den von der deutschen Gerichtsbarkeit befreiten ausländischen Staaten im Rahmen von deren hoheitlicher Tätigkeit grundsätzlich unzulässig ist (Staatenimmunität).(Rn.37)
Bei einem Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters mit einem ausländischen Staat ist von hoheitlicher Tätigkeit in diesem Sinne auszugehen, wenn die Tätigkeit, die über das Arbeitsverhältnis ausgeübt werden sollen, hoheitlicher Natur sind. Unerheblich ist, welcher Rechtsnatur das Arbeitsverhältnis als solches ist.(Rn.42)
Besteht ein Verfahrenshindernis, so ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis beendet ist.(Rn.45)
Das deutsch-kroatische Abkommen über die soziale Sicherheit führt nicht zu einem Immunitätsverzicht der Partner dieses völkerrechtlichen Vertrags.(Rn.52)
Unter Bezugnahme auf den zur Veröffentlichung angebotenen Hinweisbeschluss wurde im weiteren Verfahrensverlauf die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO - ohne weitere zusätzliche inhaltliche Begründung - zurückgewiesen.
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