SG Karlsruhe 4. Kammer, 2014-10-21, S 4 KA 2933/12

S 4 KA 2933/12Tribunal des assurances sociales / 4e chambre21 oct. 2014

Regest

1. Auch bei erheblichen Pflichtverstößen erscheint ein Zulassungsentzug erst 8 Jahre nach dem letzten Pflichtverstoß bei zwischenzeitlichem Wohlverhalten nicht mehr als angemessen. (Rn.36) 2. Es erscheint nicht willkürfrei, einem Arzt nach Verfehlungen die Zulassung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu belassen und danach abzuerkennen, weil dann der Bezug von Altersrente zumutbar sei. (Rn.42)

Texte intégral

SG Karlsruhe 4. Kammer — S 4 KA 2933/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-21

Aktenzeichen: S 4 KA 2933/12

ECLI: ECLI:DE:SGKARLS:2014:1021.S4KA2933.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, Art 12 Abs 1 GG, § 21 S 1 Ärzte-ZV

Leitsatz

  1. Auch bei erheblichen Pflichtverstößen erscheint ein Zulassungsentzug erst 8 Jahre nach dem letzten Pflichtverstoß bei zwischenzeitlichem Wohlverhalten nicht mehr als angemessen. (Rn.36)

  2. Es erscheint nicht willkürfrei, einem Arzt nach Verfehlungen die Zulassung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu belassen und danach abzuerkennen, weil dann der Bezug von Altersrente zumutbar sei. (Rn.42)

Orientierungssatz

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Grundrechts der Berufsfreiheit des betroffenen Arztes aus Art 12 Abs 1 GG darf die Zulassungsentziehung nur ausgesprochen werden, wenn sie das einzige Mittel zur Sicherung und zum Schutz der vertragsärztlichen Versorgung ist (vgl BSG vom 24.11.1993 - 6 RKa 70/91 = BSGE 73, 234 = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 und vom 19.6.1996 - 6 BKa 25/95). (Rn.37)

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