OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2014-07-28, 5 U 40/14

5 U 40/14Tribunal supérieur / Ve chambre civile28 juil. 2014

Regest

1. Ein Mietvertrag ist gemäß §§ 311b Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1, 139 BGB nichtig, wenn er dergestalt mit einem alsbald beabsichtigten Kaufvertrag über das Mietobjekt verbunden wird, dass die vereinbarte Miete auf den Kaufpreis angerechnet werden soll und deshalb die Miete nicht an einem realen Mietwert orientiert wird. (Rn.47) 2. Der Wertersatz für die Nutzung der Räume ist in diesem Fall nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln und am Mietmarkt zu orientieren. (Rn.52) 3. Wird eine vermietete Halle von einem anderen Mieter mitbenutzt, so ist die am Markt orientierte qm-Miete zu reduzieren. (Rn.56)

Texte intégral

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat — 5 U 40/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-07-28

Aktenzeichen: 5 U 40/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0728.5U40.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 125 S 1 BGB, § 139 BGB, § 311b Abs 1 S 1 BGB, § 812 BGB, § 818 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein Mietvertrag ist gemäß §§ 311b Abs. 1 Satz 1, 125 Satz 1, 139 BGB nichtig, wenn er dergestalt mit einem alsbald beabsichtigten Kaufvertrag über das Mietobjekt verbunden wird, dass die vereinbarte Miete auf den Kaufpreis angerechnet werden soll und deshalb die Miete nicht an einem realen Mietwert orientiert wird. (Rn.47)

  2. Der Wertersatz für die Nutzung der Räume ist in diesem Fall nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln und am Mietmarkt zu orientieren. (Rn.52)

  3. Wird eine vermietete Halle von einem anderen Mieter mitbenutzt, so ist die am Markt orientierte qm-Miete zu reduzieren. (Rn.56)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.