VG Karlsruhe 6. Kammer, 2013-08-13, 6 K 956/13

6 K 956/13Tribunal administratif / Chamber 613 août 2013

Regest

1. Personenbezogene Daten, die geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden, sind nach § 35 Abs 4 S 2 Nr 4 BDSG zu löschen, wenn eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.(Rn.17) 2. Damit knüpft § 35 Abs 4 S 2 Nr 4 BDSG für die Berechnung der Prüffristen sowohl bei unerledigten wie auch bei erledigten Ereignissen an die erstmalige Speicherung des Grundereignisses, hier des Erlasses eines Vollstreckungsbescheids wegen Säumigkeit der Beigeladenen, an.(Rn.19) 3. Bei Hinzutreten eines erledigenden Ereignisses, im vorliegenden Fall des Erlöschens der titulierten Forderung durch Leistung (§ 362 Abs 1 BGB), verkürzt sich die Prüffrist insoweit von vier auf drei Jahre (Fortführung: VG Karlsruhe, 2012–09–05, 6 K 1782/12, ZD 2013, 142).(Rn.19) 4. Die Erledigung hat hingegen keinen Austausch des Anknüpfungszeitpunkts für die Berechnung der Prüffrist hinsichtlich des gespeicherten Vollstreckungsbescheids zur Folge.(Rn.19)

Texte intégral

VG Karlsruhe 6. Kammer — 6 K 956/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-13

Aktenzeichen: 6 K 956/13

ECLI: ECLI:DE:VGKARLS:2013:0813.6K956.13.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 35 Abs 4 S 2 Nr 4 BDSG, § 362 Abs 1 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Personenbezogene Daten, die geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden, sind nach § 35 Abs 4 S 2 Nr 4 BDSG zu löschen, wenn eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.(Rn.17)

  2. Damit knüpft § 35 Abs 4 S 2 Nr 4 BDSG für die Berechnung der Prüffristen sowohl bei unerledigten wie auch bei erledigten Ereignissen an die erstmalige Speicherung des Grundereignisses, hier des Erlasses eines Vollstreckungsbescheids wegen Säumigkeit der Beigeladenen, an.(Rn.19)

  3. Bei Hinzutreten eines erledigenden Ereignisses, im vorliegenden Fall des Erlöschens der titulierten Forderung durch Leistung (§ 362 Abs 1 BGB), verkürzt sich die Prüffrist insoweit von vier auf drei Jahre (Fortführung: VG Karlsruhe, 2012–09–05, 6 K 1782/12, ZD 2013, 142).(Rn.19)

  4. Die Erledigung hat hingegen keinen Austausch des Anknüpfungszeitpunkts für die Berechnung der Prüffrist hinsichtlich des gespeicherten Vollstreckungsbescheids zur Folge.(Rn.19)

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