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15 UF 254/13•OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 2013-10-18, 15 UF 254/13
15 UF 254/13Tribunal supérieur18 oct. 2013
Ist eine Stellungsnahme des Antragsgegners vor Ablauf einer dem Antragsteller nach Eingang einer Beschwerde gesetzten Erklärungsfrist nicht erforderlich und damit die Rechtsverteidigung nicht notwendig, ist keine Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu bewilligen.(Rn.1) Verfahrensgang vorgehend AG Ludwigsburg, 22. August 2013, 8 F 1343/11, Beschluss vorgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 7. Oktober 2013, 15 UF 254/13, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-18
Aktenzeichen: 15 UF 254/13
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:1018.15UF254.13.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 113 Abs 1 S 2 FamFG, § 114 ZPO
Rechtskraft: ja
Ist eine Stellungsnahme des Antragsgegners vor Ablauf einer dem Antragsteller nach Eingang einer Beschwerde gesetzten Erklärungsfrist nicht erforderlich und damit die Rechtsverteidigung nicht notwendig, ist keine Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu bewilligen.(Rn.1)
Verfahrensgang
vorgehend AG Ludwigsburg, 22. August 2013, 8 F 1343/11, Beschluss vorgehend OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, 7. Oktober 2013, 15 UF 254/13, Beschluss
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
zurückgewiesen.
1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtsverteidigung der Antragsgegnerin nicht notwendig war. Der Senat hat nach Eingang der Beschwerde mit Beschluss vom 07.10.2013 auf deren Unzulässigkeit hingewiesen und dem Antragsteller eine Frist zur Stellungnahme und ggf. Rücknahme seines unzulässigen Rechtsmittels gesetzt. Vor Ablauf dieser Erklärungsfrist war deshalb eine Stellungnahme der Antragsgegnerin unter Einschaltung ihres Verfahrensbevollmächtigten nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. § 119 ZPO Rz. 55 m.w.N.).
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