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AGH 17/2013 II, AGH 17/13 II•Anwaltsgerichtshof Stuttgart 2. Senat, 2013-12-13, AGH 17/2013 II, AGH 17/13 II
AGH 17/2013 II, AGH 17/13 IIAutre juridiction / 2e division13 déc. 2013
1. Ein Rechtsanwalt kann in eigener Sache prozessfähig sein, obwohl er unter Betreuung steht, alkoholabhängig ist und der Verdacht auf eine Erkrankung besteht, wenn sein konkretes Prozessverhalten, Nachfragen bei seinem Betreuer und seinem "Beistand" und der Inhalt der Betreuungsakte keinen hinreichenden Anhalt für eine Prozessunfähigkeit liefern, und wenn der Rechtsanwalt ausweislich aktueller medizinischer Gutachten u.a. auch den Verkehr mit Behörden und finanzielle Angelegenheiten selbst besorgen kann.(Rn.24) 2. Von einem Widerruf der Rechtsanwaltszulassung kann bei einem Vermögensverfall des Rechtsanwalts nur in seltenen Fällen abgesehen werden. Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt voraus, dass der Rechtsanwalt rechtlich abgesicherte Maßnahmen getroffen hat, die eine Gefährdung der Mandanteninteressen effektiv verhindern. Die Erklärung, künftig etwa nur noch "ehrenamtlich" für mittellose Mandanten tätig zu sein und kein Fremdgeld anzunehmen, reicht insoweit nicht aus.(Rn.39)
Entscheidungsdatum: 2013-12-13
Aktenzeichen: AGH 17/2013 II, AGH 17/13 II
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112c Abs 1 BRAO, § 62 Abs 1 Nr 1 VwGO
Ein Rechtsanwalt kann in eigener Sache prozessfähig sein, obwohl er unter Betreuung steht, alkoholabhängig ist und der Verdacht auf eine Erkrankung besteht, wenn sein konkretes Prozessverhalten, Nachfragen bei seinem Betreuer und seinem "Beistand" und der Inhalt der Betreuungsakte keinen hinreichenden Anhalt für eine Prozessunfähigkeit liefern, und wenn der Rechtsanwalt ausweislich aktueller medizinischer Gutachten u.a. auch den Verkehr mit Behörden und finanzielle Angelegenheiten selbst besorgen kann.(Rn.24)
Von einem Widerruf der Rechtsanwaltszulassung kann bei einem Vermögensverfall des Rechtsanwalts nur in seltenen Fällen abgesehen werden. Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt voraus, dass der Rechtsanwalt rechtlich abgesicherte Maßnahmen getroffen hat, die eine Gefährdung der Mandanteninteressen effektiv verhindern. Die Erklärung, künftig etwa nur noch "ehrenamtlich" für mittellose Mandanten tätig zu sein und kein Fremdgeld anzunehmen, reicht insoweit nicht aus.(Rn.39)
Nicht rechtskräftig
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