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3 C 32/12•AG Marbach, 2013-11-06, 3 C 32/12
3 C 32/12Tribunal de première instance6 nov. 2013
Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze auch dann gemäß § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Marbach, 10. September 2013, 3 C 32/12
Entscheidungsdatum: 2013-11-06
Aktenzeichen: 3 C 32/12
ECLI: ECLI:DE:AGMARBA:2013:1106.3C32.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Nr 7003 RVG-VV, § 91 Abs 2 S 1 Halbs 2 ZPO
Rechtskraft: ja
Beauftragt eine Partei einen außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwalt, so sind dessen Reisekosten für die Entfernung vom Gericht bis zur Gerichtsbezirksgrenze auch dann gemäß § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig, wenn die Partei ihren Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks hat.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Marbach, 10. September 2013, 3 C 32/12
Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gem. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Amtsgerichts Marbach am Neckar vom 10.09.2013 zu erstattenden Kosten werden auf
296,19 €
(in Worten: zweihundertsechsundneunzig 19/100 Euro)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit 18.09.2013 festgesetzt.
Der Klagepartei hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110,00 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110,00 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Fahrtkosten sind in Höhe von jeweils 13,20 Euro pro Fahrt unter Berücksichtigung einer einfachen Wegstrecke von 22 km erstattungsfähig.
2 Nach dem Wortlaut von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts stets; die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch lediglich insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
3 Dies ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung - zumindest bei außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Rechtsanwälten (bzgl. den Rechtsanwälten innerhalb des Gerichtsbezirks offen gelassen in BGH NJW 2011, 3520) - regelmäßig nur insoweit der Fall, als ein am Wohnort bzw. Sitz der Partei ansässiger Rechtsanwalt beauftragt wird.
4 Da mit dieser restriktiven Auslegung aber eine Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten verbunden ist, die vom Gesetzgeber so nicht gewollt war (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 233), ist das Kriterium der Notwendigkeit i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind (AG Kiel NJW-RR 2013, 892; Jaspersen/Wache in: BeckOK, Edition 10, § 91 ZPO Rn. 168, 168b; Schneider in: Prütting/Gehrlein, 5. Auflage, § 91 ZPO Rn. 5).
5 Nicht überzeugen kann dagegen die andere zur Auflösung dieses Wertungswiderspruchs vorgeschlagene Lösung, dass auch die Reisekosten des bezirksansässigen Rechtsanwalts analog § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 einer Notwendigkeitsprüfung unterzogen werden (so Schulz in: MünchKomm, 4. Auflage, § 91 ZPO Rn. 65), da dies dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des spezielleren § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO widerspricht und im Übrigen eine auszufüllende Regelungslücke nicht gegeben ist (LG Gera, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 O 1640/11, zitiert nach juris)
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