OLG Stuttgart 5. Zivilsenat, 2013-07-19, 5 U 37/13

5 U 37/13Tribunal supérieur / Ve chambre civile19 juil. 2013

Regest

Bei einer Baustelle auf einem privaten Anwesen - hier im Garten zum Bau eines Swimmingpools - bestehen für den Bauunternehmer Verkehrssicherungspflichten nur in beschränktem Umfang, wenn der Verkehr nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich ist, der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren der Baustelle vertraut ist (hier: Der Bauherr selbst).(Rn.23) (Rn.24)

Texte intégral

OLG Stuttgart 5. Zivilsenat — 5 U 37/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-19

Aktenzeichen: 5 U 37/13

ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0719.5U37.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 241 Abs 2 BGB, § 253 BGB, § 631 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 823 Abs 2 BGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bei einer Baustelle auf einem privaten Anwesen - hier im Garten zum Bau eines Swimmingpools - bestehen für den Bauunternehmer Verkehrssicherungspflichten nur in beschränktem Umfang, wenn der Verkehr nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich ist, der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren der Baustelle vertraut ist (hier: Der Bauherr selbst).(Rn.23) (Rn.24)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass die Berufung nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden ist.

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