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2 U 111/12•OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, 2013-04-11, 2 U 111/12
2 U 111/12Tribunal supérieur / IIe chambre civile11 avr. 2013
1. Die Weitergabe von Informationen aus einem "AGG-Archiv" an konkret anfragende Unternehmen darüber, dass ein schwerbehinderter Stellenbewerber gegen andere Arbeitgeber schon Entschädigungsklagen nach dem AGG erhoben hat, beeinträchtigen zwar das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit hat aber hinter das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Äußerungs- und Informationsinteresse des Archiv-Betreibers zu Gunsten von Unternehmen, das letztlich dem Interesse der Allgemeinheit daran gleicht, dass nicht die gesetzlichen Antidiskriminierungsnormen zweckwidrig missbraucht werden, zurückzutreten. 2. Deshalb begründen die Registrierung von Daten in einer AGG-Warndatei und die Erteilung von Auskünften daraus keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Betroffenen.
Entscheidungsdatum: 2013-04-11
Aktenzeichen: 2 U 111/12
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0411.2U111.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 AGG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 GG
Die Weitergabe von Informationen aus einem "AGG-Archiv" an konkret anfragende Unternehmen darüber, dass ein schwerbehinderter Stellenbewerber gegen andere Arbeitgeber schon Entschädigungsklagen nach dem AGG erhoben hat, beeinträchtigen zwar das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Das Interesse des Betroffenen am Schutz seiner Persönlichkeit hat aber hinter das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Äußerungs- und Informationsinteresse des Archiv-Betreibers zu Gunsten von Unternehmen, das letztlich dem Interesse der Allgemeinheit daran gleicht, dass nicht die gesetzlichen Antidiskriminierungsnormen zweckwidrig missbraucht werden, zurückzutreten.
Deshalb begründen die Registrierung von Daten in einer AGG-Warndatei und die Erteilung von Auskünften daraus keine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Betroffenen.
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