Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
1704N 2 octobre 1985
#ST# Fünfzehnte Sitzung - Quinzième séance
Mittwoch, 2. Oktober 1985, Nachmittag
Mercredi 2 octobre 1985, après-midi
75.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Koller Arnold
83.015
Obligationenrecht. Aktienrecht
Code des obligations.
Droit des sociétés anonymes
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 1677 hiervor- Voir page 1677 ci-devant
Art. 662a (neu) Abs. 1 Ziff. 6 und 7
Art. 662a (nouveau) al. 1 eh. 6 et 7
Fortsetzung - Suite
Feigenwinter: Die Mehrheit der Kommission schlägt Ihnen
vor, dass die Verrechnung von Aktiven und Passiven in der
Bilanz zu untersagen sei, dass hingegen bei der Aufwand-
und Ertragsrechnung eine Verrechnung stattfinden darf.
Ich teile diese Meinung. Es wird zwar in einem Minderheits-
antrag die Streichung des ganzen Verrechnungsverbotes
verlangt. Das würde mir auch zu weit gehen. Jeder, der
etwas von Buchhaltung versteht, und ich gehe davon aus,
dass Sie das tun, wird sich wundern, dass in einer Bilanz
Aktiven und Passiven sollen verrechnet werden können. Das
geht zu weit. Aber es gibt Gründe dafür, dass in der Auf-
wand- und Ertragsrechnung die Verrechnung zulässig sein
soll. Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie haben einen
Betrieb, der eine Ware fabriziert, Sie führen daneben aber
noch einen Handelsbetrieb, der ganz beträchtliche Umsätze
hat, bei dem aber im Grunde genommen nach Abzug des
Warenaufwandes an Gewinn wenig übrig bleibt. Wenn man
das nun alles in die Aufwand- und Ertragsrechnung einglie-
dern würde, würde dieser Betrieb in einem falschen Lichte
dastehen. Ich glaube, es ist zulässig, dass man hier einen
Saldo im Sinne des Bruttoerlöses ziehen kann.
Das trifft insbesondere dort zu, wo es beispielsweise um
Rohstoffgeschäfte geht, wo Milliarden umgesetzt werden
und wo nach Ziehung des Saldos ein Bruttoerlös zur Diskus-
sion steht, der überhaupt in keinem zahlenmässigen Ver-
hältnis zum Umsatz steht. Wenn wir hier in eine Aufwand-
und Ertragsrechnung Milliardensummen aufnehmen,
obwohl unter dem Strich sehr wenig übrig bleibt, so ist das
meines Erachtens ein Unsinn. Der Bruttogewinn dient auch
dem Aktionär, er ist daran interessiert, es geht ja um die
Interessen des Aktionärs hier, der Bruttogewinn ist massge-
bend, und er soll in die Aufwand- und Ertragsrechnung
hineinkommen.
Es ist ja nicht so, dass dieser Artikel 662a allein zur Diskus-
sion steht. Wir haben nachher in Artikel 663 ff die Konkreti-
sierung der Prinzipien der Bilanzablage und der Darstellung
von Aufwand und Ertrag. Deshalb wahrscheinlich auch der
Antrag der Minderheit, hier überhaupt auf das Verrech-
nungsverbot zu verzichten. Alle diese Bestimmungen regeln
genau die Darstellung sehr viel einlässlicheralsdas, was wir
heute im bisherigen Recht haben.
Das ist sogar die Meinung des Experten von Greyerz, der ja
die Kommissionsarbeit nicht gerade mit schmeichelhaften
Bemerkungen versehen hat, und auch von seilen des Bun-
desrates wurde gesagt, dass unter Umständen gesetzespoli-
tische Fehlleistungen entstünden, wenn man der Kommis-
sionsmehrheit folgen würde. In diesem Fall können wir
ruhigen Gewissens feststellen, dass keine gesetzespoliti-
sche Fehlleistung entstünde, wenn wir die Verrechnung von
Aufwand und Ertrag zulassen.
Ich bitte Sie also, der Mehrheit zuzustimmen und entspre-
chend zu beschliessen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Argumente haben Sie
viele gehört. Ich konzentriere mich darauf, Ihnen die Unter-
schiede für die Abstimmung darzulegen.
Bundesrat und Minderheit l sind der Meinung, es solle ein
Verrechnungsverbot sowohl bezüglich Aktiven und Passi-
ven als auch bezüglich Aufwand und Ertrag bestehen. Die
Mehrheit der Kommission will ein Verrechnungsverbot von
Aktiven und Passiven, und die Minderheit II will überhaupt
kein Verrechnungsverbot ins Gesetz aufnehmen.
Inhaltlich ist zu diesen drei Vorschlägen generell zu sagen,
dass natürlich jede Verrechnung etwas, das signifikant sein
kann, versteckt, ob sie nun Aufwand und Ertrag oder Aktiven
und Passiven betrifft. In diesem Sinne ist jede Verrechnung
eine Vertuschung, und wenn man davon ausgeht, dass die
Bilanz möglichst klar und wahr sein soll, stört eine Verrech-
nung auf den ersten Blick.
Zur Minderheit II möchte ich immerhin ein Beispiel bringen,
um Ihnen das zu zeigen: Eine Gesellschaft hat eine Liegen-
schaft. Sie setzt sie mit 1 Million Franken ein. Die Liegen-
schaft ist belastet mit 600 000 Franken. Wenn nun das mit-
einander verrechnet werden kann, dann heisst es einfach:
Liegenschaften 400 000 Franken. Gemäss Bundesrat und
Mehrheit müsste es aber heissen: Liegenschaften (Aktiv-
seite) 1 000 000, Hypotheken (Passivseite) 600 000 Franken.
Das erlaubt nun demjenigen, der- diese Rechnung liest,
nachzuprüfen, ob der Wert dieser Liegenschaft einigermas-
sen realistisch eingesetzt ist oder nicht. Sind die Beträge
aber schon verrechnet, kann man nicht nachprüfen, ob der
ausgewiesene Wert der Liegenschaft einigermassen reali-
stisch ist.
Immerhin will auch die Mehrheit trotz Verrechnung von
Aufwand und Ertrag im Prinzip eine wahre Bilanz, und sie
hat deswegen Ziffer 7, die unbestritten ist, in das Gesetz
aufgenommen. Es ist der erklärte Wille der Mehrheit, dass
im Prinzip nichts versteckt werden darf. Ich muss Ihnen das
nicht darlegen, Herr Blocher hat es schon getan.
M. Couchepin, rapporteur: Je parlerai tout d'abord de la
terminologie, afin que tout soit clair concernant ce chapitre.
En effet, nous avons modifié certains termes utilisés actuel-
lement ou proposés par le Conseil fédéral. A l'avenir donc, le
rapport de gestion comprendra le rapport, les comptes
annuels ou comptes de groupe composés des comptes de
résultats- que l'on a appelés jusqu'à présent les comptes de
pertes et profits - du bilan et des annexes.
L'article 662a que nous abordons maintenant est essentiel. Il
énonce les principes qui régissent l'établissement des
comptes annuels. Son alinéa premier reprend le contenu de
l'article actuel 959 du CO; cependant, l'expression a été
modernisée. La règle générale est qu'il faut rendre les
comptes aussi explicites que possible à l'exception des
réserves latentes. L'alinéa 2 de ce même article précise
quelques principes dont l'énumération n'est pas exhaustive
et qu'il appartient à la jurisprudence de développer. Ainsi,
cette disposition mentionne notamment l'obligation d'une
présentation complète, mais avec la limitation aux points
essentiels et le principe de continuation de l'exploitation,
qui est une notion récente apparue dans la jurisprudence
depuis les années septante et qui signifie que toute l'évalua-
tion dépend de la continuation de l'exploitation sans limita-
tion de temps. Si une entreprise ne peut pas continuer son
exploitation, à cause de difficultés de tous ordres, le bilan
doit passer des valeurs de continuation à celles de revente.
Par ailleurs, il faut mesurer la portée du principe de la clarté
qui figure dans cette énumération. En effet, celui-ci ne doit
pas, dans notre système de droit, interdire la constitution de
réserves latentes.
- Oktober 1985 N
1705
Obligationenrecht. Aktienrecht
Enfin, le chiffre 6 traite du problème de la compensation.
Faut-il interdire celle-ci en toutes circonstances, entre actifs
et passifs, entre charges et produits, comme le propose le
Conseil fédéral qui fait du chiffre 6 une concrétisation du
chiffre 2? Faut-il, comme le veut M. Schule, supprimer tota-
lement ce chiffre 6 et permettre ainsi une certaine compen-
sation entre actifs et passifs, entre charges et produits car,
de toute façon, on ne peut aboutir à ce que les comptes
soient trompeurs? Il semble que si l'on acceptait le point de
vue de M. Schule, on se mettrait en retrait par rapport à la
pratique. Or, je crois en la jurisprudence actuelle. Il est
probable que, si la renonciation à cette interdiction était
acceptée, on mettrait en péril une vision claire sur la durée
des comptes d'une société. Les comparaisons deviendraient
très difficiles puisque l'on pourrait compenser une dette par
une créance.
Faut-il interdire seulement, comme le propose la majorité de
la commission, la compensation entre actifs et passifs, mais
permettre par contre la compensation, dans certains cas,
entre les charges et les produits? La majorité de la commis-
sion ne veut pas interdire la compensation entre charges et
produits parce que, à ses yeux, cela rendrait difficile, dans
de nombreux cas, la constitution de réserves latentes. Cela
va si loin que, si l'on acceptait cette interdiction, il faudrait
probablement créer une disposition spéciale pour les ban-
ques et les assurances. M. Brunner, de Landis et Gyr, qui a
écrit un article à ce sujet, l'admet d'une manière très claire.
En outre, il est à noter qu'on ne peut en aucun cas affirmer
que l'article 662a, même dans la version du Conseil fédéral,
consacre le principe du produit brut. Ce principe va plus loin
que ce que demande notre Exécutif et que l'interdiction de
la compensation. En toute hypothèse, l'interdiction de la
compensation ne doit pas aboutir à tromper le lecteur des
comptes. En revanche, dans le cas de l'autorisation de la
compensation, on dispose d'une certaine liberté et surtout
de la possibilité de constituer plus facilement des réserves
latentes. C'est la raison pour laquelle nous vous proposons
de choisir la solution présentée par la majorité de la com-
mission et de biffer une partie du chiffre 6 de l'article 662a,
2
e
alinéa, qui concerne l'interdiction de la compensation
entre charges et produits.
Bundesrätin Kopp: Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen
eine teilweise Streichung des Verrechnungsverbotes vor.
Das Verrechnungsverbot soll nur noch für die Bilanz, nicht
aber für die Erfolgsrechnung gelten. Herr Feigenwinter hat
daran Anstoss genommen, dass ich das in meinem Eintre-
tensvotum als gesetzgeberische Fehlleistung bezeichnet
habe. Aber auch nach nochmaligem Überdenken und nach
Anhören seines Votums halte ich an diesem Vorwurf fest,
und zwar aus folgendem Grund: Wenn nur ein Verrech-
nungsverbot für die Bilanz, nicht aber für die Erfolgsrech-
nung besteht, schliesst man e contrario daraus, dass eben
nur für das eine das Verbot gilt; das andere habe der
Gesetzgeber ausdrücklich erlauben wollen. Das ist der Feh-
ler an diesem Beschluss der Kommissionsmehrheit. Im übri-
gen kann auch einer qualitativ gut zusammengesetzten
Kommission ein gesetzgeberischer Schönheitsfehler unter-
laufen.
Nun zurück zum Verrechnungsverbot: Jedermann, der mit
Buchhaltung zu tun hat, weiss, dass das Verrechnungsver-
bot gerade für die Erfolgsrechnung besonders wichtig ist.
Denn durch die Verrechnung von Aufwand- und Ertragspo-
sten können ganz wesentliche Tatbestände, die für den
Aktionär und auch für den Gläubiger wichtig sind, verschlei-
ert werden, und der Aktionär kann getäuscht werden.
Jemand hat uns heute morgen vorgeworfen, dass der Bun-
desrat das Verrechnungsverbot in Artikel 662a Ziffer 6 zu
starr formuliert habe. Diese Behauptung trifft nicht zu. Herr
Nationalrat Lüchinger hat völlig zu Recht darauf hingewie-
sen, dass auch für das Verrechnungsverbot der Wesentlich-
keitsgrundsatz gilt. Keine Gesellschaft wird durch die Veran-
kerung dieses Grundsatzes angehalten werden, Unwesentli-
ches auszuweisen. Nun möchte ich Sie bitten, einmal diesen
ganzen Artikel zu lesen, auch den Absatz 3, das hat heute
noch niemand getan. In diesem Absatz 3 heisst es: «Abwei-
chungen vom Grundsatz der Unternehmensfortführung, von
der Stetigkeit der Darstellung und Bewertung und vom
Verrechnungsverbot sind in begründeten Fällen zulässig.»
Wenn also eine Firma einen gerechtfertigten Grund hat, eine
Verrechnung vorzunehmen, dann kann sie das nach dem
Konzept des Bundesrates ausdrücklich tun. Es ist richtig,
dass in gewissen Fällen dieses Verrechnungsverbot zu einer
Aufblähung der Umsatzsumme führen kann. Ich muss aber
sagen, dass dies in der Regel, namentlich bei Warentermin-
geschäften, ja nicht Publikumsgesellschaften trifft, sondern
Privatgesellschaften, wo es keine Schwierigkeiten bereiten
sollte, die Aktionäre über den Grund solcher Zunahmen
aufzuklären.
Wenn ich zur Diskussion von heute morgen und zu den
Argumenten, die vorgebracht wurden, Stellung nehme,
dann muss ich Ihnen sagen: Der Bundesrat schlägt nichts
anderes vor, als was in Lehre und Praxis völlig unbestritten
ist. Er schlägt nichts anderes vor, als was seriöse Firmen seit
Jahr und Tag praktizieren. Wenn hier immer wieder gesagt
wird, dass der Gesetzgeber nur das ins Gesetz aufnehmen
soll, was sich in der Praxis bewährt hat, dann schlägt Ihnen
der Bundesrat genau das vor. Wir legen hier im Gesetz fest,
was Praxis ist, was von seriösen Firmen bereits getan wird
und was - wie gesagt - in Lehre und Praxis unbestritten ist.
Wenn Herr Nationalrat Cotti heute früh, als er den Antrag
von Herrn Salvioni bekämpfte, gesagt hat: «Transparenz ja,
aber nicht so viel Transparenz, dass sie der Firma schadet»,
dann ist genau das das Konzept des Bundesrates. Er will
Transparenz, indem Verrechnungen verboten werden sol-
len, und schafft gleichzeitig die Möglichkeit, in begründeten
Fällen vom Grundsatz abzuweichen. Ich möchte Sie bitten,
hier dem Minderheitsantrag, der den Bundesratsantrag wie-
der aufnimmt, zuzustimmen und den Antrag der Kommis-
sionsmehrheit abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit 51 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit l 52 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Minderheit l 57 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II 48 Stimmen
Ziff. 7-Ch.7
Angenommen - Adopté
Art. 663 Titel, Abs. 1 und 4
Antrag der Kommission
Titel
II. Erfolgsrechnung; Mindestgliederung
Abs. 1
Die Erfolgsrechnung weist...
Abs. 4
Die Erfolgsrechnung zeigt.. .
Art. 663 titre, al. 1 et 4
Proposition de la commission
Titre
II. Compte de résultats; contenu minimum
Al. 1
Dans le compte de résultats figurent...
Al. 4
Le compte de résultats fait ressortir...
Angenommen - Adopté
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
1706
N 2 octobre 1985
Art. 663 Abs. 2
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Jaggi, Borei, Hubacher, Leuenberger Moritz, Salvioni, Uch-
tenhagen, Weber-Arbon)
Der Ertrag umfasst
- den Betriebsertrag: Umsatzerlös aus Lieferungen und Lei-
stungen, Zunahme der Vorräte an Waren, Halb- und Fertig-
fabrikaten und Eigenleistungen;
- den Finanzertrag: Erträge aus Wertschriften und Beteili-
gungen, Liegenschaftsertrag und Kapitalzinsen;
- den ausserordentlichen Ertrag: Erlös aus dem Verkauf
von Wertschriften und Anlagevermögen sowie Auflösung
von Rückstellungen.
Art. 663 al. 2
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Jaggi, Borei, Hubacher, Leuenberger Moritz, Salvioni, Uch-
tenhagen, Weber-Arbon)
Les produits comprennent:
- les produits d'exploitation: chiffre d'affaires résultant des
ventes, des prestations de services, augmentation des
stocks de produits semi-finis et finis, travaux effectués par la
société pour elle-même;
- les produits financiers: produits de titres, de participa-
tions, des immeubles de rapport, intérêts reçus;
- les produits extraordinaires: gains sur ventes de titres,
bénéfices provenant de l'aliénation d'actifs immobilisés, dis-
solution de provisions.
Art. 663 Abs. 3
Antrag der Kommission
Mehrheit
..., Finanzaufwand sowie Aufwand für Abschreibungen
gesondert ausgewiesen.
Minderheit
(Jaggi, Borei, Hubacher, Leuenberger Moritz, Salvioni, Uch-
tenhagen, Weber-Arbon)
Der Aufwand umfasst
- den Betriebsaufwand: Aufwand für Rohmaterial und
Waren, Personalaufwand, Sozialaufwand, Arbeiten, die
durch Dritte ausgeführt werden;
- den Finanzaufwand: Zinsaufwand, Liegenschaftsauf-
wand, Wertkorrekturen auf dem Umlauf- und Anlagevermö-
gen (Grundstücken, Beteiligungen) Wertberichtigungen,
Rückstellungen für Wechselkurskorrekturen, Zuweisungen
an andere Reserven;
- den ausserordentlichen Aufwand: Wechselkursverluste,
Aufwand aus dem Vorjahr.
Antrag Oester
Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 663 al. 3
Proposition de la commission
Majorité
... les charges financières et les charges d'amortissement.
Minorité
(Jaggi, Borei, Hubacher, Leuenberger Moritz, Salvioni, Uch-
tenhagen, Weber-Arbon)
Les charges comprennent:
- les charges d'exploitation: coût des matières et des mar-
chandises, frais de personnel, charges sociales, travaux
effectués par des tiers;
- les charges financières: intérêts payés, entretien d'im-
meubles, amortissement des actifs circulants, des actifs
immobilisés (immeubles, participations), provisions pour
correction de valeur, provisions pour risque de change,
versements à d'autres réserves;
- les charges extraordinaires: pertes de change, charges
d'exercices antérieurs.
Proposition Oester
Selon proposition du Conseil fédéral
Mme Jaggi, porte-parole de la minorité: En ce qui concerne
l'article 663, le Conseil fédéral nous soumet un projet com-
posé de trois alinéas concernant notamment la présentation
et le contenu minimal du compte de profits et pertes, nou-
vellement appelé compte de résultats. Le premier alinéa fait
la distinction entre trois catégories: les produits et charges
d'exploitation, hors exploitation et extraordinaires. Le
deuxième alinéa précise cette subdivision pour les produits
et le troisième pour les charges. Cette distinction reste à
mon sens insuffisante parce qu'elle ne reprend pas formelle-
ment les trois catégories présentées au premier alinéa, ce
que fait en revanche ma proposition.
J'ajoute, pour faire le tour des propositions en présence,
que celle de M. Oester reprend la version du Conseil fédéral
à l'alinéa 3 (concernant les charges). Cet alinéa a été rac-
courci par la majorité de la commission qui trouve manifes-
tement exagéré qu'une personne attentive puisse, à la lec-
ture des comptes, calculer le cash-flow.
Ma proposition tend à expliciter celle du Conseil fédéral, en
reprenant la structure du compte de résultats à l'avoir
comme au doit, au lieu de présenter une simple énuméra-
tion. L'article 663 concerne donc le contenu minimal du
compte de résultats; il concrétise le principe de la clarté du
bilan. Deux questions dès lors se posent: de quoi doit se
composer ce minimum, et comment doit-il être articulé? Il
doit comprendre tout ce qu'il faut pour permettre une lec-
ture informative, une lecture qui renseigne sur les mouve-
ments de fonds et de valeurs enregistrés en cours d'exer-
cice. Les indications concernant les éventuels produits
extraordinaires et les éventuelles charges exceptionnelles
doivent en particulier figurer dans le compte de profits et
pertes. Sur ce point, la doctrine est parfaitement claire, et le
message qui accompagne le nouveau projet de droit des SA
également. Si bien que la proposition de la majorité à
l'alinéa 3 n'a pas d'autre sens, ne peut pas avoir d'autre but
que de jeter le voile sur les charges comptables assumées
en cours d'exercice.
Or, cela a déjà été répété à plusieurs reprises depuis le débat
d'entrée en matière d'hier, l'un des buts, le premier même de
cette révision du titre 26 du code des obligations, celui qui
est cité en tête dans le message et dans les commentaires
qu'a suscités cette proposition de nouveau droit, c'est l'aug-
mentation de la transparence. Bien sûr, la forme juridique la
plus fréquemment choisie par les sociétés les plus diverses,
entre lesquelles le droit veut maintenir la fiction de l'unité, la
SA, gardera non seulement sa personnalité juridique, mais
aussi son intimité économique. Il n'est pas question d'atten-
ter à la sphère privée de l'entreprise qui a la discrétion bien
comprise de ses affaires. Toutefois, s'il ne s'agit pas de faire
des sociétés anonymes des maisons de verre, les entre-
prises constituées en SA - elles sont 130 000 en Suisse -
jouent un rôle trop important dans le pays pour pouvoir se
cacher derrière des murs opaques.
Certes, l'augmentation de la transparence n'est pas une fin
en soi, mais bien un objectif à poursuivre eu égard aux
diverses collectivités plus ou moins directement intéressées
à la vie de l'entreprise, à savoir ses actionnaires tout
d'abord, qui lui ont confié les moyens de son financement,
ses collaborateurs, qui lui vendent leur force de travail, ses
fournisseurs, qui lui font des livraisons le plus souvent
- Oktober 1985 N
1707Obligationenrecht. Aktienrecht
payées par la suite, sa clientèle aussi, qui fait confiance à ses
produits et à ses prestations. En définitive, il est important
qu'une telle société soit transparente vis-à-vis de la commu-
nauté en général, dans son rayon d'action du moins.
Les actionnaires tout d'abord, mais aussi les autres groupes
cités, ont droit à ce minimum d'information qui interdit non
seulement le mensonge par simplification grossière, mais
qui empêche aussi de pêcher par omission contre la trans-
parence, contre la possibilité offerte aux lecteurs de se faire
une idée claire de la marche des affaires pendant la période
étudiée.
A cet égard, on le sait, les entreprises suisses ne se distin-
guent pas par une ouverture extraordinaire. Si l'on en juge
d'après l'enquête annuelle effectuée depuis bientôt douze
ans par l'Association suisse des analystes financiers, on
s'aperçoit que même si l'on prend en considération les
seules sociétés obligées de publier leurs comptes parce
qu'elles sont cotées en bourse ou qu'elles ont émis des
emprunts obligataires, le taux de publicité qu'elles appli-
quent à leurs affaires demeure modeste. Il y a des excep-
tions: certaines dépassent même 90 pour cent de ce qui
pourrait être 100 pour cent d'informations, soit l'idéal, et
d'autres traînent passablement en arrière du classement,
notamment celle qui est chère à M. Blocher.
Ce minimum d'informations étant défini, il reste à le structu-
rer. La proposition de minorité offre une articulation claire
du compte de résultats, articulation conforme - notez-le
bien - à celle que propose le Conseil fédéral à l'alinéa 1 mais
qui, en fait, n'a pas été examinée en commission. Cette
proposition s'inspire donc directement de la version du
Conseil fédéral et non, comme par exemple la Commission
Tschopp avait osé le faire, des directives de la Communauté
européenne; elle n'emprunte aucun élément à la réglemen-
tation en vigueur, en Allemagne fédérale, où les prescrip-
tions sont si rigides et si détaillées que seules les plus
grandes sociétés peuvent espérer les respecter. Par rapport
à celle du Conseil fédéral, la structure que nous proposons
fait expressément place à quelques informations supplé-
mentaires soit, à l'alinéa 2, d'une part l'augmentation des
stocks, en vue d'établir dans quelle mesure l'entreprise a
travaillé pour le marché ou pour les réserves, d'autre part les
produits des travaux internes effe'ctués par la société pour
elle-même. A l'alinéa 3, aux charges, en corrélation avec ce
qui précède, il faut distinguer les travaux effectués par des
tiers pour le compte de la société, et préciser quelques
détails au chapitre des charges financières, notamment la
subdivision des différentes formes d'amortissement sur les
actifs circulants et sur les immobilisations.
On objectera, cela a été fait en commission, que cette
articulation est trop rigide ou plutôt qu'elle est prématurée,
qu'on y viendra de toute manière dans un délai inconnu
certes, mais qui ne devrait pas dépasser la fin de ce siècle,
en vue de cette hypothétique réglementation, il serait urgent
d'attendre, et opportun de ne pas se lier pour un avenir,
proche ou lointain selon le point de vue où on se place.
Personnellement, je ne crois ni à de telles directives ni à des
recommandations plus ou moins officielles qui devraient
venir; je ne crois même pas aux règles de bonne pratique
attendues, même si un groupe de travail composé de profes-
sionnels s'est mis au travail depuis l'année dernière pour
s'attacher à établir un compte de résultats type. Et si je
n'avais jamais cru à la volonté d'aller de de l'avant dans ce
domaine, pour augmenter la clarté de la présentation des
comptes, je n'y croirais plus; en effet, à part le petit événe-
ment constitué par la votation que nous venons d'avoir, tout
le début de ce débat indique qu'il ne se trouve pas dans ce
conseil de majorité décidée à poursuivre l'objectif premier
de la réforme du droit des sociétés anonymes, soit augmen-
ter la transparence.
Je veux espérer que mon pessimisme est hors de propos.
Vous m'aiderez à retrouver la foi en ce conseil, et en sa
volonté de poursuivre le but essentiel de la réforme, en
votant la proposition de minorité à l'article 663, alinéas 2
et 3.
Oester: In Artikel 663 Absatz 3 ist der Cash-flow versteckt.
Alle, die sich mit kaufmännischem Rechnungswesen befas-
sen, sind sich im klaren darüber, dass es sich dabei um eine
äusserst wichtige Kennziffer handelt. Gerade in der Rezes-
sion der siebziger Jahre haben manche Unternehmen
schmerzlich erlebt, dass eine gesunde Bilanzstruktur und
eine rechte Ertragssituation nicht genügen. Um ihren vielen
finanziellen Verpflichtungen fristgerecht nachzukommen,
muss eine Firma auch über die notwendigen finanziellen
Mittel verfügen. Illiquidität ist schon mancher sonst nicht
schlecht dastehender Unternehmung zum Verhängnis ge-
worden. Die traditionelle ertragswirtschaftliche Betrach-
tungsweise ist zu ergänzen durch eine finanzwirtschaftliche.
Das geschieht im modernen Rechnungswesen mit Hilfe der
Kapitalflussrechnung. Nachzulesen beispielsweise im sehr
bewährten Lehrmittel über kaufmännisches Rechnungs-
wesen mit dem Titel «Bilanzanalysen».
Von einem zeitgemässen Aktienrecht, und ein solches soll-
ten wir schaffen, ist deshalb zu fordern, dass es eine Rech-
nungslegung vorsieht, aus der der Cash-flow - die Liquidi-
tätsituation - wenigstens errechnet werden kann. Das ist
jedoch beim Antrag der Kommissionsmehrheit leider nicht
der Fall. Wenn Wertberichtigungen und Rückstellungen
nicht gesondert ausgewiesen werden müssen, können sie
mit liquiditätswirksamen Erfolgen vermischt und beispiels-
weise unter der Bezeichnung «übriger Betriebsaufwand»
ausgewiesen werden. Das verstösst nicht nur gegen das
Gebot klarer, übersichtlicher Rechnungslegung. Eine sol-
che Erfolgsrechnung verunmöglicht auch - wie gesagt - die
Berechnung des Cash-flow und damit einer für die Beurtei-
lung der finanziellen Situation einer Aktiengesellschaft
höchst bedeutungsvollen Ziffer. Die von der Kommissions-
mehrheit amputierte Fassung von Artikel 663 Absatz 3 steht
damit im klaren Gegensatz zu dem, was der Bundesrat in der
Botschaft auf Seite 2 schreibt: «Die Transparenz wird allge-
mein erhöht: Im Vordergrund steht dabei der Ausbau der
Information über die Vermögens- und Ertragslage der
Gesellschaft. Der Entwurf verankert die Grundsätze ord-
nungsmässiger Rechnungslegung, stellt Mindestgliede-
rungsvorschriften für Bilanz und Gewinn- und Verlustrech-
nung auf...»
Es wäre höchst paradox, wenn unser Rat im Zeichen grösse-
rer Transparenz und erweiterter Information eine Bestim-
mung beschlösse, die schlechter ist als das geltende Recht
und schon vor ihrem Inkrafttreten veraltet wäre. Dies zudem
in einer Zeit, in der man im Buchhaltungsunterricht sich
bemüht - übrigens mit Erfolg -, den Schülern klarzuma-
chen, dass ein modernes, aussagekräftiges Rechnungswe-
sen nebst der Bestandesrechnung, die am Jahresende zur
Bilanz führt, und der Erfolgsrechnung eine dynamische
Liquiditätsrechnung führen muss.
Ich ersuche Sie deshalb, der erfreulich knapp, aber sachlich
richtig formulierten Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
Diejenige der Kommissionsmehrheit widerspricht ganz klar
der Zielrichtung, der eigentlichen ratio legis dieser Aktien-
rechtsreform. Ich unterschiebe der Kommissionsmehrheit
keine bösen Absichten. Vielmehr glaube ich, dass die von
ihr vorgeschlagene Fassung der Befürchtung entspringt,
diese Bestimmung über die Gliederung der Erfolgsrech-
nung bewirke indirekt eine unerwünschte Offenlegung stil-
ler Reserven. Das ist nicht der Fall oder muss es nicht sein.
Es gibt vielerlei Rückstellungen und Wertberichtigungen,
die völlig offen erfolgen, weil sie bestens begründet sind.
Aus Angst vor einem Attentat auf die stillen Reserven, die in
einem gewissen Umfange absolut gerechtfertigt und not-
wendig sind, muss niemand dem Mehrheitsantrag zustim-
men. Ich lege Wert darauf, das zu betonen. Es ist doch so,
wie es Frau Bundesrätin Kopp in ihrem Eintretensreferat
treffend gesagt hat: Eine erhöhte Transparenz liegt im lang-
fristigen Interesse des Unternehmens.
In diesem Sinne appelliere ich an Ihre Einsicht und danke
Ihnen für die Zustimmung zu meinem Antrag.
Basler: Was den Minderheitsantrag Jaggi angeht, so emp-
fehlen wir, ihn abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen.
215-N
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
1708
2 octobre 1985
Wenn Mindestgliederungsgrössen auf alle Gesellschaften
anzuwenden sind, so müssen sie auch sparsam eingesetzt
werden. Es gibt darüber hinaus auch andere Argumente. Es
existieren Fachkommissionen, welche Regeln der Fach-
kunde entwickeln, und sie sollten dafür Entfaltungsraum
haben. Wenn wir verlangen - und das geschieht dann weiter
hinten im Artikel 727a -, dass die Revisoren nach Ausbil-
dung oder Erfahrung befähigt sein müssen, die Grundsätze
ordnungsgemässer Rechnungslegung anzuwenden, so ist
die von der Minderheit verlangte detaillierte Gliederung
nicht nötig, ja hinderlich. Das hat nichts zu tun mit Ver-
schleierung. Man vergisst ja hier auch oft, dass neben den
aussenstehenden Revisoren auch die kantonalen Steuerbe-
hörden detaillierten Einblick in die Erfolgsrechnung neh-
men. Also konkret zum Absatz 2: Es können ja andere als
betriebliche Erträge ausgewiesen werden, und sie müssen
sogar ausgewiesen werden, wenn Artikel 662a Absatz 2 es
verlangt, eben gemäss dem Grundsatz von Wesentlichkeit
und Klarheit.
Nun zum Antrag Oester: Er möchte die bundesrätliche Fas-
sung des Absatzes 3 wieder aufnehmen. Wir finden, «Wert-
berichtigungen und Rückstellungen» seien ersatzlos zu
streichen. Nun glaube ich, dass Kollege Oester einem Irrtum
erlegen ist. Man muss diesen Absatz 3 genau lesen. Er lautet
eigentlich inhaltlich so: Unter Aufwand werden gesondert
ausgewiesen - es sind vier Posten -:
-
Material-und Warenaufwand;
-
Personalaufwand;
-
Finanzaufwand und
-
Aufwand für Abschreibungen, Wertberichtigungen und
Rückstellungen.
Das zusammenzufassen, ist an sich nicht in Ordnung; des-
halb verlassen wir den bundesrätlichen Text, wie Kollege
Oester das ja eigentlich auch wollte, und schlagen den
Kommissionsmehrheits-Text vor. Also dieser Zusammenzug
im vierten Aufwandposten ist nicht zulässig.
Ich bin selber kein Fachmann, aber ich kann Ihnen doch
sagen, was die Schweizerische Treuhand- und Revisions-
kammer zu diesem vierten Posten schreibt: «Eine Zusam-
menfassung von Abschreibungen,» - man denkt hier an
Sachanlagen - «Rückstellungen und Wertberichtigungen in
einer Aufwandposition» - wie das der bundesrätliche Text
macht - «ist betriebswirtschaftlich nicht vertretbar. Sie
würde der Bilanzwahrheit widersprechen und insbesondere
auch den Grundsatz der Klarheit verletzen. Zudem würde
dies dazu führen, dass der Cash-flow unter Umständen
völlig falsch errechnet würde. Wertberichtigungen und
Rückstellungen sind von den Abschreibungen zu trennen
und nach Art des Aufwandes dem entsprechenden Erfolgs-
konto zu belasten. Beispielsweise beeinflussen Wertberich-
tigungen auf dem Warenlager den Bruttogewinn auf Waren
und sind deshalb unter dieser Rubrik in der Erfolgsrech-
nung auszuweisen.» Oder: «Rückstellungen für Gratifikatio-
nen stellen Personalaufwand dar. Eine Zusammenfassung
mit den Abschreibungen wäre grundfalsch.» Das will ja eben
der bundesrätliche Text oder sah es so vor. Deshalb können
wir dem nicht zustimmen.
Zu diesem fachlichen Argument gibt es auch ein politisches.
In diesem Aufwand, von dem hier die Rede ist, sind allfällige
Zuweisungen an stille Reserven enthalten. In der Fassung
der Mehrheit können sie still gebildet werden. In der Fas-
sung des Bundesrates würden sie aber zu «lauten» Reser-
ven. Die Bildung - ich wiederhole: die Bildung - stiller
Reserven wollen wir doch nicht verhindern. Wer es übrigens
anders zu tun beabsichtigt, der darf das. Es geht ja um
Mindestvorschriften. Wir haben die Argumente gehört: Stille
Reserven helfen während Rezessionsjahren zum Durchhal-
ten, sie helfen, Erneuerungen, also Innovationen, vorzube-
reiten, und es liegt sowohl im Interesse der Unternehmen
wie auch der Mitarbeiter eines solchen Unternehmens, dass
stille Reserven gebildet werden. Es liegt sogar im Interesse
der kantonalen Steuerbehörden, stetige Erträge zu sehen.
Aus diesen beiden Gründen, also den fachlichen und den
politischen, ersuchen wir Sie, sowohl den Minderheitsan-
trag Jaggi wie auch den Einzelantrag Oester abzulehnen
und der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Bei Artikel 663 geht
es um die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung. Frau
Jaggi will diese mit ihrem Antrag recht detailliert geregelt
haben: Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass der
Vorschlag allzusehr in die Details geht. Für grosse Gesell-
schaften ist der Vorschlag von Frau Jaggi brauchbar und
sogar wünschenswert. Aber er wäre für kleine Gesellschaf-
ten mühsam. Im übrigen fand man, so gross sei der Unter-
schied auch nicht zwischen dem Antrag Jaggi und dem
Vorschlag des Bundesrates. Die Kommission geht von
einem Umsatzerlös aus, während Frau Jaggi von einem
Produktionserfolg spricht. Die Kommissionsmehrheit ist
also gegen den Antrag Jaggi. •
Zum Antrag Oester, der den ursprünglichen Vorschlag des
Bundesrates wieder aufnehmen und den Cash-flow ausge-
wiesen haben will: Da kommt man effektiv in einen Argu-
mentationsnotstand. An und für sich ist niemand dagegen,
dass der Cash-flow ausgewiesen werden muss. Das soll
geschehen. Andererseits will man, dass stille Reserven
gebildet werden können. Die Kommissionsmehrheit
befürchtete, dass es durch die obligatorische Ausweisung
des Cash-flow technisch sehr schwierig, wenn nicht unmög-
lich sei, stille Reserven anzuhäufen. Deswegen ist sie zum
Schluss gekommen, Artikel 663 Absatz 3 in dieser Fassung
vorzuschlagen.
M. Couchepin, rapporteur: L'article 663 règle le contenu
minimum du compte de résultats. Mme Jaggi voudrait
détailler les prescriptions et les définitions relatives aux
produits et aux charges. Elle va dans le sens de ce que
suggérait la commission d'experts Tschopp et la quatrième
directive du Marché commun. Cependant il faut rappeler
que la proposition de la Commission Tschopp avait suscité,
lors de la consultation, de nombreuses critiques de la part
des praticiens. La commission dans sa majorité pense qu'il
faut s'en tenir à une définition plus large, qu'il faut laisser la
place à révolution, à la pratique et à la jurisprudence. Il
existe d'ailleurs une commission d'experts qui est en train
de préparer des recommandations sur ce sujet; il faudrait au
moins attendre le résultat de ses travaux, ne pas préjuger en
fixant dans la loi des définitions trop strictes.
Il faut ajouter que la proposition de Mme Jaggi ne pourrait
de toute façon guère être appliquée telle quelle. Lors de la
séance de commission, Mme Jaggi a admis, par exemple,
que pour les entreprises à activité de type commercial ou
industriel les produits d'une part, les charges financières
d'autre part pourraient être groupés sous une seule rubri-
que, ce qui serait impossible pour une société financière. Il
est aussi utile de se souvenir que le droit est valable aussi
bien pour les petites que pour les grandes sociétés. Une
définition trop tatillonne n'est pas adaptée à tous les cas de
la pratique de la société anonyme. Elle exigerait des excep-
tions. Plutôt que de tout dire dans la loi et ensuite de faire
des exceptions, il vaut mieux dire dans la loi d'indispensable
et laisser la jurisprudence et la doctrine créer peut-être des
exigences complémentaires nouvelles.
Quant à M. Oester, il propose au 3
e
alinéa de l'article 663 de
maintenir la version du Conseil fédéral et de préciser que les
charges comprennent aussi les charges de correction de
valeurs et de provisions pour risques et charges. Je ne crois
pas que l'on peut affirmer que si cette disposition n'existait
pas il ne serait pas possible de calculer le cash-flow. Cette
disposition n'existe pas aujourd'hui et l'on peut fort bien
calculer le cash-flow, la preuve en est que grandes et petites
sociétés le font, le cash-flow étant défini comme le bénéfice
net plus les charges sans effets monétaires moins les pro-
duits sans effets monétaires. Il n'est donc pas nécessaire
d'avoir cette disposition pour calculer le cash-flow et en
sens inverse l'introduction ou le maintien de cette disposi-
tion aurait des effets sur la technique comptable. Or les
comptables ne sont pas tous d'accord quant à la manière de
présenter ces charges de correction de valeurs. Certains le
-
Oktober 1985 N
1709
Obligationenrecht. Aktienrecht
font d'après ce qui m'a été dit par des spécialistes dans ce
domaine, directement dans les comptes de bilan. D'autres
fois, on utilise le compte de charge de matières pour consti-
tuer des réserves latentes sur les matières ou au contraire
pour dissoudre des réserves latentes constituées sur les
matières. Alors en positif, la disposition Oester n'amènerait
rien et en négatif elle bloquerait les techniques comptables
alors que les experts ne sont pas tous d'accord sur ce point.
M. von Greyerz a d'ailleurs dit, au cours des débats de la
commission, que lui-même n'était pas opposé à ce que
l'article 663 soit présenté dans la forme de la majorité de la
commission.
Bundesrätin Kopp: Frau Jaggi schlägt mit ihrem Minder-
heitsantrag eine Art «Produktionserfolgsrechnung» vor,
indem die Zunahme der Warenvorräte und die erbrachten
Eigenleistungen zum Ertrag hinzugerechnet werden sollen.
Solche Angaben können interessante Hinweise auf die Pro-
duktionskapazität einer Gesellschaft geben. Sie gehören
aber nach Auffassung des Bundesrates nicht in eine Erfolgs-
rechnung; denn erfolgsrelevant dürfen nur tatsächlich reali-
sierte Erträge sein.
Das Gliederungskonzept von Frau Jaggi orientiert sich zu
einseitig an den Bedürfnissen von Produktionsunterneh-
mungen. Es nimmt eine Aufteilung von Betriebs-, Finanz-
und ausserordentlichem Aufwand und Ertrag vor, die für
Dienstleistungsunternehmen beispielsweise weniger gut
anwendbar wäre. Die verlangte zusätzliche Aufschlüsselung
des Finanzaufwandes und -ertrages dürfte dazu in vielen
Fällen nicht sehr aussagekräftig sein.
Demgegenüber schlägt der Bundesrat ein flexibles Mindest-
gliederungsschema vor, das für alle Arten und Grossen von
Gesellschaften anwendbar ist. Der Bundesrat trägt damit
nicht zuletzt den Vernehmlassungsergebnissen zum Vorent-
wurf Tschopp Rechnung.
Ich möchte Sie deshalb, zusammen mit der Kommissions-
mehrheit, bitten, den Minderheitsantrag von Frau Jaggi ab-
zulehnen.
Zum Antrag von Herrn Oester, der den Antrag des Bundesra-
tes wieder aufnimmt: Mit dem vom Bundesrat verlangten
Ausweis des Abschreibungs-, Wertberichtigungs- und Rück-
stellungsaufwandes hätte der sogenannte Cash-flow, also
das, was die Gesellschaft innerhalb eines Jahres tatsächlich
erwirtschaftet, berechnet werden können. Der Cash-flow -
auch das darf man hier sagen-wird an sich schon heute bei
vielen Firmen ausgewiesen. Es ist also kein revolutionärer
Vorschlag, den der Bundesrat Ihnen hier unterbreitet und
der von Herrn Oester wieder aufgenommen wird. Wenn ich
Ihnen nun aber trotzdem empfehle, der Kommissionsmehr-
heit zuzustimmen, so vor allem deshalb, weil mit dem bun-
desrätlichen Vorschlag die Bildung stiller Reserven-welche
der Bundesrat ausdrücklich zulässt - doch erheblich einge-
schränkt werden könnte; Herr Basler hat das sehr zutreffend
dargestellt.
Ich danke Herrn Oester für die Unterstützung des bundesrät-
lichen Vorschlages, aber ich bin zusammen mit der Kommis-
sionsmehrheit der Ansicht, dass der Antrag trotzdem abzu-
lehnen sei, und ich bitte Sie, entsprechend zu entscheiden.
Präsident: Sie haben zu entscheiden. Da der Vorschlag von
Frau Jaggi bzw. der Minderheit eine Einheit bildet, be-
antrage ich Ihnen, zuerst über den Antrag von Herrn Oester
abzustimmen und dann das Resultat dem Antrag von Frau
Jaggi, der sich auf Absatz 2 und 3 zusammen bezieht,
gegenüber zu stellen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag Oester
Für den Antrag der Mehrheit
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit
Für den Antrag der Minderheit
45 Stimmen
78 Stimmen
81 Stimmen
39 Stimmen
Art. 663a
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3 und 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Das Umlaufvermögen wird in flüssige Mittel,...
Art. 663a
Proposition de la commission
Al. 1,3 et 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
L'actif circulant se subdivise en liquidités, créances ...
Angenommen - Adopté
Art. 663b Einleitungssatz, Ziff. 1, 2, 4, 9 und 11
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 663b phrase introductive, eh. 1, 2, 4, 9 et 11
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 663b Ziff. 3, 5, 6, 10 und 10bis
Antrag der Kommission
-
den Gesamtbetrag der nichtbilanzierten Leasingverbind-
lichkeiten;
-
Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen;
-
die Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten ...
-
... ; anzugeben sind ebenfalls die Bedingungen, zu
denen die Gesellschaft die eigenen Aktien erworben oder
veräussert hat;
10bis. den Betrag des genehmigten und des bedingten Kapi-
tals;
Art. 663b eh. 3, 5, 6, 10 et 10""
Proposition de la commission
-
Le montant global des dettes découlant de contrats de
leasing non portées au bilan;
-
Les dettes envers les institutions de prévoyance profes-
sionnelles;
-
Les montants, les taux d'intérêt et les échéances ...
-
... les conditions auxquelles la société a acquis ou aliéné
ses propres actions.
10
bis
. Le montant de l'augmentation autorisée et condition-
nelle du capital;
Angenommen - Adopté
Art. 663b Ziff. 7
Antrag der Kommission
Mehrheit
Streichen
Minderheit
(Borei, Hubacher, Jaggi, Leuenberger Moritz, Salvioni, Uch-
tenhagen, Weber-Arbon)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 663b eh. 7
a
Proposition de la commission
Majorité
Biffer
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
1710
N 2 octobre 1985
Minorité
(Borei, Hubacher, Jaggi, Leuenberger Moritz, Salvioni, Uch-
tenhagen, Weber-Arbon)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
M. Borei, porte-parole de la minorité: C'est une majorité
bien hésitante qui vous propose de biffer le chiffre 7 de
l'article 663b. En effet, la commission s'est prononcée par 7
voix contre 5 alors que 11 membres sur 23 renonçaient à
prendre part au vote.
Ce n'est pas la première fois dans ce débat que nous parlons
de transparence. Cinq membres de la commission se sont
exprimés en faveur de cette transparence, sept se sont
exprimés en faveur de moyens fumigènes permettant de
camoufler les liens d'une société anonyme avec d'autres
sociétés anonymes et onze se sont réfugiés dans le brouil-
lard de l'abstention. Il arrive fréquemment qu'une société
anonyme prenne une «participation importante» dans une
autre société. Cela peut être du plus haut intérêt pour la
société, mais cela peut également l'amener à subir des
pertes importantes.
Il paraît absolument naturel qu'un actionnaire puisse con-
naître les liens qu'a tissés sa société avec d'autres sociétés.
La «majorité» de la commission a justifié son vote par la
méfiance à l'égard de certains actionnaires qui n'auraient
pas pour vocation de défendre les intérêts de leur société
mais seraient là plutôt comme représentants d'un concur-
rent pour observer le fonctionnement de l'entreprise, voire
pour aider à saborder cette entreprise.
La minorité est de l'avis qu'en faisant le choix de la transpa-
rence, ces inconvénients seront supprimés. Il est vrai qu'il
s'agit de changer les règles du jeu, mais pourquoi ne pas
introduire des règles qui favoriseraient le «fair-play» dans le
milieu des affaires. La transparence n'a pas pour objectif de
pénaliser les entreprises mais, au contraire, de les mettre sur
pied d'égalité et par la même occasion de permettre à tous
les actionnaires, qu'ils soient majoritaires ou minoritaires,
de disposer du même niveau d'information.
Il s'agit d'adopter le droit des sociétés anonymes aux règles
du jeu admises dans la plupart des pays qui nous ressem-
blent, dans la plupart des pays qui nous entourent, dans la
plupart des pays avec lesquels nous avons des relations
commerciales.
Votons donc pour la transparence. Je vous prie de voter
pour la proposition de la minorité.
Blocher: Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit abzuleh-
nen, und zwar deshalb, weil es völlig unklar ist, welche
Beteiligung in einem solchen Fall von Bedeutung sein soll.
Eine Beteiligung von 20 Prozent kann finanziell sehr bedeut-
sam sein, bedeutsamer als eine hundertprozentige, aber
vom öffentlichen Interesse her ist die hundertprozentige
vielleicht die wichtigere.
Wir sollten es den Unternehmen überlassen, die Beteiligun-
gen aufzuführen und unter «Diverses» einen Sammelposten
zu machen. Es gibt Beteiligungen eines Unternehmens an
einem anderen Unternehmen, die man bewusst aus Konkur-
renzgründen nicht bekanntgeben will, unabhängig davon,
ob das finanziell ins Gewicht fällt oder nicht. Generell wird
man die Beteiligungen - vor allem bei Holdinggesellschaf-
ten - aufführen, aber es gibt eben gerechtfertigte Aus-
nahmen.
Wir bitten Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen und
dem Mehrheitsantrag zuzustimmen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Ob Beteiligungen im
Anhang ausgewiesen werden sollen oder nicht, ist hier die
Frage. Der Bundesrat findet: «Ja, soweit sie für die Beurtei-
lung wesentlich sind.» Die Kommissionsmehrheit hat das
gestrichen.
Aus welchem Grund? Es spielt natürlich - wie Herr Blocher
jetzt gerade wieder sagte - der übliche Interessengegensatz
zwischen Aktionär und Gesellschaft in die Frage hinein. Der
Aktionär wäre an sich interessiert, wenn Beteiligungen im
Anhang aufgeführt werden. Er kann durch ihm bekannte
Beteiligungen die Firmenpolitik des Verwaltungsrates nach-
vollziehen und beurteilen, was ihm Rückschlüsse auf das
Wohlergehen der Gesellschaft erlaubt.
Es gibt auch ein öffentliches Interesse. Beteiligungen kön-
nen wesentlich sein, um die wahre Stärke einer Gesellschaft
zu kennen.
Die Kommissionsmehrheit machte dann aber vorwiegend
Interessen der Gesellschaft geltend. Ich habe die Protokolle
konsultiert. Man hat gesagt, es gebe Aktionäre, die den Tod
der Gesellschaft wollten, oder es gebe Aktionäre, die bei der
Konkurrenz beteiligt und deren Interessen eben nicht iden-
tisch mit denjenigen der Gesellschaft seien; deswegen soll-
ten sie die Beteiligungen auch nicht erfahren.
Ich habe Ihnen somit die authentische Meinung der Mehr-
heit wiedergegeben und enthalte mich eines persönlichen
Kommentares.
M. Couchepin, rapporteur: Dans le bilan, le poste «participa-
tions» n'a pas besoin d'être détaillé. Faut-il dès lors, comme
le propose le Conseil fédéral dans l'annexe, donner le détail
des participations essentielles? Cette proposition est d'ail-
leurs reprise par M. Borei.
La transparence, l'intérêt des actionnaires pourrait rendre
ce détail souhaitable, mais ce n'est pas le cas en ce qui
concerne l'intérêt de la société. En effet, certains action-
naires ne sont pas toujours bien intentionnés à l'égard de
cette société, ils peuvent agir parfois en concurrents. Dès
lors, l'énumération de toutes les participations essentielles
peut être dangereuse.
Dans le même ordre d'idée, l'article 663e permet de taire des
éléments dont la publication pourrait être délicate.
Pour la majorité de la commission, ce chiffre 7 est, au pire,
parfois dangereux pour la société; au mieux, il est inutile
puisque l'on peut quand même en faire abstraction dans
certains cas, grâce à l'article 663e.
Bundesrätin Kopp: Die Kommission beantragt Ihnen, die
Pflicht zur Bekanntgabe der wesentlichen Beteiligungen im
Gesetz zu streichen. Was sind wesentliche Beteiligungen?
Das sind Beteiligungen, die für die Beurteilung der Gesell-
schaft wesentlich sind, ohne deren Angabe demnach die
Vermögens- und die Ertragslage der Gesellschaft nicht
beurteilt werden kann. Die Streichung kann sachlich nicht
begründet werden, denn sie widerspricht diametral den
allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen. Sie kann
unter Umständen der Jahresrechnung jede Aussagekraft
nehmen. Was soll beispielsweise ein Minderheitsaktionär
einer Holdinggesellschaft mit einer Jahresrechnung anfan-
gen, wenn nicht einmal die wichtigsten Beteiligungen aufge-
führt sind?
Ich glaube, Herr Blocher hat etwas ganz Wesentliches über-
sehen. Er hat gesagt, eine Gesellschaft könnte ein Interesse
haben, eine wesentliche Beteiligung aus Konkurrenzgrün-
den nicht bekanntzugeben. Das kann tatsächlich so sein.
Aber dem hat der Bundesrat Rechnung getragen. Vermut-
lich hat Herr Blocher den Artikel 663e Absatz 1 übersehen,
denn in diesem Absatz sieht der Bundesrat ausdrücklich die
Möglichkeit vor, dass die Gesellschaft in begründeten Fällen
Angaben weglassen darf, die ihr Nachteile bringen können.
Sie müssen diese beiden Bestimmungen zusammen beur-
teilen.
Damit komme ich wieder zurück auf das Votum von Herrn
Cotti von heute früh bei seiner Kommentierung des Antra-
ges Salvioni. Er sagte: So viel Transparenz wie möglich,
aber sie soll der Gesellschaft nicht schaden. Ganz genau
das will der Bundesrat auch hier wieder. Die wesentlichen
Beteiligungen sollen angegeben werden; aber wenn der
Gesellschaft daraus ein Schaden entstehen kann, darf sie
auf die Angabe verzichten.
Ich möchte Sie also bitten, hier dem Antrag des Bundesra-
tes, der im Minderheitsantrag wieder aufgenommen wurde,
zuzustimmen, und zwar aufgrund der Überlegungen, die ich
eben darlegen durfte.
- Oktober 1985 N
1711Obligationenrecht. Aktienrecht
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 71 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 42 Stimmen
Art. 663b Ziff. 8
Antrag der Kommission
Mehrheit
den Gesamtbetrag der während der drei letzten Geschäfts-
jahre aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven ...
... den Gesamtbetrag der im gleichen Zeitraum neugebilde-
ten derartigen Reserven übersteigt;
Minderheit
(Uchtenhagen, Borei, Hubacher, Jaggi, Leuenberger Moritz,
Salvioni, Weber-Arbon)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Salvioni
den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsre-
serven ...
... den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reser-
ven wesentlich übersteigt;
Art. 663b eh. 8
Proposition de la commission
Majorité
Le montant global provenant de la dissolution de réserves
de remplacement et d'autres réserves latentes effectuée
pendant les trois derniers exercices, dans la mesure où
celui-ci dépasse le montant global des réserves du même
genre nouvellement créées pendant la même période;
Minorité
(Uchtenhagen, Borei, Hubacher, Jaggi, Leuenberger Moritz,
Salvioni, Weber-Arbon)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Salvioni
Le montant global provenant de la dissolution de réserves
de remplacement et d'autres réserves latentes, dans la
mesure où celui-ci dépasse notablement le montant global
des réserves nouvellement créées.
Frau Uchtenhagen, Sprecherin der Minderheit: Wir haben
durch Ablehnung des Antrages Salvioni den sogenannten
Grundsatz der gläsernen, aber verschlossenen Taschen
abgelehnt. Ich habe dafür ein gewisses Verständnis. Er liegt
zu weit von der schweizerischen Praxis weg.
Von Anfang an war in der Frage der stillen Reserven nur ein
Kompromiss möglich. Die Kommission Tschopp schlug
zunächst vor, die Bildung und Auflösung von stillen Reser-
ven zuzulassen, aber es sei der Nettobetrag der Differenz im
Geschäftsbericht anzugeben. Das stiess in der Vernehmlas-
sung auf Widerstand, worauf der Bundesrat nochmals
zurückbuchstabiert hat. Die Bildung von stillen Reserven ist
weitgehend frei. Nachdem Sie den Antrag Oester abgelehnt
haben, ist man noch etwas freier. Man muss den Cash-flow
nicht ausrechnen können. Wertberichtigungen und Rück-
stellungen müssen nicht ausgewiesen werden. Es gibt auch
bei Artikel 669 noch mehr Möglichkeiten zur «Liberalisie-
rung», und da Sie in diesem Sinn ja recht liberal sind,
werden Sie das sicher tun. Die Bildung von stillen Reserven
ist unbestritten. Sie kann auf jede nur mögliche Art prakti-
ziert werden.
Der Bundesrat schlägt nun aber eine gewisse Kautele vor:
Wenn die Auflösung der stillen Reserven grösser ist als die
Bildung in dem betreffenden Jahr, so ist dies im Anhang in
einer Gesamtsumme anzugeben.
Mit der Fassung der Kommissionsmehrheit wird das noch
einmal abgeschwächt. Ich glaube, dass der Antrag - er kam
ursprünglich von Herrn Villiger-sachlich schwer zu vertre-
ten ist. Das Ziel ist offensichtlich - dafür habe ich sogar
noch ein gewisses Verständnis: Einmalige Flops sollen auf-
gefangen werden. Aber erstens müssen Sie sich klar sein,
dass es schon ein recht grösser Flop sein muss, wenn er
durch die Bildung der stillen Reserven, die man ja auf sehr
vielen Positionen - neben der offiziellen Position - macht,
nicht aufgefangen werden kann. Dazu kommt, dass man das
Verständnis der Aktionäre doch etwas unterschätzt. Ich
glaube, eine solche Situation wäre nur dann möglich, wenn
bereits Nervosität herrscht, wenn es Gerüchte gibt, wenn
man kein Vertrauen mehr hat; sonst würde kein Mensch
wegen einer einmaligen Schwierigkeit seinen Aktienbesitz
verkaufen oder andere Massnahmen ergreifen. Dort, wo
bereits eine nervöse Stimmung vorhanden ist, dürfte es
allerhöchste Zeit sein, dass man endlich reagiert, d. h. dass
die Geschäftsleitung endlich reagieren muss. Es geht ja
darum, nicht jede Geschäftsleitung zum vornherein als gut
zu betrachten, sondern Kautelen einzubauen, damit die
Geschäftsleitung selber Korrekturen vornehmen muss, da
sie weiss: So kann ich nicht mehr weiter wirtschaften, ich
muss Sanierungsmassnahmen einleiten.
Wenn Sie nun gestatten, dass man während dreier Jahre
verrechnen kann, heisst das in der Praxis unter Umständen,
dass Sie noch sehr viel mehr als zwei, drei Jahre nötige
Massnahmen, die man zum Beispiel wegen strukturellen
Schwächen ergreifen müsste, auf die Seite schieben kön-
nen; denn es ist sehr wohl denkbar, dass nach zwei schlech-
ten Jahren ein gewisser Konjunkturaufschwung wieder ein
gutes Jahr bringt, es aber etappenweise bergab geht. Dann
können Sie erst sehr spät - häufig zu spät - feststellen, dass
man Fehler gemacht hat, dass man sanieren muss, dass
man umstrukturieren muss. Darum geht es. Ich glaube, Sie
dienen der Unternehmung nicht mit einer Regelung, die
auch den bundesrätlichen Kompromiss noch aufweicht.
Es kommt aber auch noch etwas recht Widersprüchliches in
diesen Absatz hinein. Es ist ohne weiteres denkbar, dass
man während zwei Jahren die stillen Reserven braucht, um
strukturelle Schwierigkeiten oder ein Missmanagementoder
was auch immer aufzufangen. Es genügt nicht ganz, aber
man hat die Sache im Griff. Man ist also wieder saniert,
wenn Sie so wollen. Aber jetzt müssen Sie unter Umständen
verspätet, post festum, die Sache noch publizieren, müssen
dann Red und Antwort stehen für etwas, das eigentlich
vorbei ist. Dafür werden Sie kaum Verständnis finden.
Genau das kann aber mit diesem Passus eintreffen, weil es
mit diesen drei Jahren ohne weiteres möglich ist, dass man
viel zu spät nach aussen gehen muss, sogar wenn die Sache
wieder in Ordnung ist. Ich glaube, daran hat niemand ein
Interesse.
Herr Blocher und andere haben gesagt, man könne, nach-
dem wir so vieles abgeschwächt und damit jede Transpa-
renz beseitigt haben, gewisse Kautelen noch einbauen. Nun
wäre hier die Stunde der Wahrheit, indem man jetzt zumin-
dest dem bundesrätlichen Antrag folgt und auf den Antrag
des Bundesrates zurückkommt.
Ich bitte Sie, das zu tun.
Präsident: Herr Salvioni zieht seinen Antrag zurück.
Villiger: Ich bitte Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Ich
möchte noch auf meine Interessenlage hinweisen. Ich halte
mich für einigermassen objektiv, da in meinem Betrieb die
Verhältnisse sehr einfach sind. Aktionäre, Verwaltungsrat
und Geschäftsleitung sind identisch, es ist alles völlig trans-
parent, nicht einmal publikationspflichtig, ich würde also
von diesen Bestimmungen nicht betroffen.
Wir haben beim Minderheitsantrag von Herrn Salvioni das
Problem der stillen Reserven grundsätzlich besprochen,
und durch die Ablehnung dieses Minderheitsantrages sind
Sie auf die Linie des Bundesrates eingeschwenkt. Ich darf
nur kurz noch einmal die Vorteile der stillen Reserven stich-
wortartig andeuten: Risikovorsorge für härtere Zeiten;
Instrument der Selbstfinanzierung und damit Quelle von
Risikokapital; stiller Ausgleich von vertrauensschmälernden
vorübergehenden Ertragseinbrüchen.
Auf der anderen Seite ist es natürlich richtig, dass bei einem
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
1712
N 2 octobre 1985
genügend hohen Bestand an stillen Reserven während län-
gerer Zeit eine schlechte Ertragslage vertuscht werden
kann. Da gebe ich Frau Uchtenhagen völlig recht. Nur dort,
wo solches geschieht, würde der Vorwurf von Herrn
Dr. Brunner zutreffen, die stillen Reserven seien lediglich
ein Schutz für untüchtige Manager. Es ist also eine Lösung
zu suchen, welche die Vorteile der stillen Reserven beibe-
hält, und die stille Verdauung eines einmaligen und nicht
substanzgefährdenden Verlustes erlaubt, welche aber eine
chronische Ertragsschwäche innert einigermassen nützli-
cher Frist offenlegt. Der Bundesrat oder die bundesrätliche
Lösung erfüllt diese Bedingung aus meiner Sicht nicht voll,
obwohl die Lösung, das muss ich sagen, originell ist. Der
Lösung der Kommission wurde zweierlei vorgeworfen. Sie
haben diese Vorwürfe von Frau Uchtenhagen eben gehört:
Wenn das Management bei einem Ertragszusammenbruch
nichts unternehme, seien drei Jahre bis zur Offenlegung zu
lang. Und der zweite Vorwurf: Wenn Massnahmen getroffen
würden, trete möglicherweise die groteske Situation ein,
dass Verluste erst dann offengelegt werden müssten, wenn
die Erholung schon eingetreten ist.
Ich habe Freude gehabt zu hören, dass Frau Uchtenhagen
an sich für das Anliegen ein gewisses Verständnis hat, und
ich hoffe, sie freue sich auch, wenn ich sage, dass ich für ihr
Anliegen ein gewisses Verständnis habe. Ich glaube aber,
dass man einige Modellrechnungen durchführen muss,
wenn man diese Vorschrift beurteilen will. Wahrscheinlich
hat Frau Uchtenhagen all diese Modellrechnungen nicht
gemacht, sonst wäre sie nicht zu diesen harten Schlüssen
gekommen. Ich will das sehr summarisch tun.
Fall 1: Schleichende Ertragsverschlechterung, etwas, was
sehr häufig der Fall ist. Es fängt also langsam an, schlechter
zu gehen. Das kündigt sich meistens so an, dass man vor der
Verlustphase schon keine stillen Reserven mehr bilden
kann. Es gibt dann auch wenig mit den Vorjahren zu ver-
rechnen, und die Offenlegung erfolgt so rasch wie gemäss
Lösung Bundesrat.
Fall 2: Rasche Ertragserosion aus guter Ertragslage heraus.
Auch hier erfolgt die Offenlegung sehr rasch, und von drei
Jahren Verspätung, wenn man das an konkreten Fällen
anschaut, kann nicht die Rede sein. Es kann vielleicht ein-
mal ein Jahr später sein als bei der bundesrätlichen Lösung,
aber nicht mehr.
Fall 3: Ein grosser einmaliger Ertragseinbruch. Der kommt
hier ebenfalls zum Vorschein, weil das Verstecken von sub-
stantiellen Verlusten, welche Reserven von sehr vielen Jah-
ren aufzehren, nicht mehr möglich ist. Man kann ja nur
verstecken, was in den zwei unmittelbaren Vorjahren neu
gebildet worden ist. Das ist in den meisten Fällen nicht so
riesig. Man kann ja nicht eine volle Substanz in ein, zwei
Jahren ausbauen. Früher gebildete Reserven werden nicht
in die Betrachtung einbezogen.
Fall 4: Ein relativ grosser Ertragseinbruch mit einer langsa-
men späteren Erholung. Hier ist es in der Tat möglich, dass
erst dann offengelegt werden muss oder mehr offengelegt
werden muss, wenn die Erholung mit abnehmenden Verlu-
sten vielleicht schon eingetreten ist. Aber dazu muss man
natürlich sagen, dass das der Erklärung bedarf, und weitere
Erklärungen sind ja nicht verboten. Meistens ist das schon
bei der Rechnungslegung absehbar; man hat einen grossen
Verlust und überlegt sich, ob man diesen im nächsten Jahr
schon wieder einholen kann. Man kennt die Geschäftslage,
und wenn im Verlustjahr schon angenommen werden muss,
dass sich die Ertragslage nur sehr langsam erholen wird,
wird der Verwaltungsrat schon früher informieren. Ich muss
sagen, dass diese Regelung einen fast perfiden Informa-
tionsdruck auf das Management ausübt, das ja auch nach-
her noch sein Gesicht wahren muss, was ich aber nicht so
negativ finde.
Fall 5: Das ist nun der Fall, der anvisiert wird: Bei einer
langfristig stabilen normalen Ertragslage, etwa bei einer
grossen Bank, soll ein einmaliger Verlust still verdaut wer-
den können, sofern er nicht zu gross ist. Das heisst, sofern
er die mögliche Bildung von stillen Reserven in zwei Jahren
nicht übersteigt. Das ist der Fall, in dem die Abschreibung
eines einmaligen Flops, wie man das jetzt nennt, eben
richtig ist. Ich halte das aus folgenden Gründen gesamtwirt-
schaftlich für positiv:
Wir beklagen immer wieder die abnehmende Risikofreude
unserer Manager. Ich meine, dass diese Risikofreude noch
mehr abnehmen wird, wenn jeder kleine Misserfolg an der
Generalversammlung minutiös ausgebreitet werden muss.
Wenn er natürlich gross ist und substanzgefährdend, dann
soll das der Fall sein, aber sonst nicht. Wenn Sie noch mehr
Verwalter als Unternehmer wollen, dann müssen Sie das
tun. Wenn Sie aber wollen, dass eine Bank einmal mit einem
Kredit ein Risiko eingeht oder dass eine neue Idee trotz
gewisser Risiken am Markt halt einmal getestet wird, sollten
Sie diese begrenzte stille Verdauungskapazität zulassen.
Die Lösung der Kommissionsminderheit ist also dadurch
charakterisiert, dass sie härter ist, als es auf den ersten Blick
scheint, dass chronische Ertragsschwächen nicht verschlei-
erbar sind und dass ein gewisser Druck auf das Manage-
ment ausgeübt wird, schon früher zu informieren. Nicht
substanzgefährdende Flops können aber bei gesunder, nor-
maler Ertragslage still abgeschrieben werden.
Herr Salvioni hat jetzt seinen Antrag zurückgezogen. Ich bin
an sich dankbar, obschon ich ein gewisses Verständnis
hatte, dass er nach einer anderen, flexibleren Lösung
suchte. Es ist durchaus denkbar, dass der Ständerat aus
diesen Kriterien heraus, denen die Lösung genügen muss,
eine eigene neue Lösung sucht und findet, aber die müsste
dann auch in der Kommission durchdacht und mit allen
Varianten geprüft werden. Wir sollten im Moment dem Vor-
schlag der Kommissionsmehrheit zustimmen, weil er prä-
zise ist, berechenbar, flexibler als derjenige des Bundesrats
und weil er trotzdem Missbräuche verhindert.
Eisenring: Darf ich folgende grundsätzliche Bemerkung vor-
ausschicken: Wir sprechen hier über die juristische Person
der Aktiengesellschaft, und wir vergessen immer wieder,
dass die juristische Person eben eine selbständige Person
ist. Nun werden ständig verschiedene Interessen geltend
gemacht, namentlich auch diejenigen, ja gelegentlich vor
allem diejenigen des Aktionärs. Der Vorrang der juristischen
Person als lebensfähiger und eigenständiger Körper tritt
dadurch in den Hintergrund.
Gerade bei der Auflösung der Reserven, wie es in diesem
Artikel vorgesehen ist, scheint mir noch wesentlich, dass die
Integrität dieser juristischen Person gewahrt wird, genau
gleich, wie das bei einer natürlichen Person der Fall wäre.
Man kann sich fragen, ob diese Regelung mit drei Jahren
richtig ist oder nicht. Interessanterweise anerkennt die Kom-
mission aber selbst in Artikel 669e, dass zum Beispiel für die
mögliche Aufrechterhaltung einer Dividende stille Reserven
gebildet werden dürfen. Der Artikel spricht von einer mög-
lichst gleichmässigen Dividende, das heisst, dass gemäss
jenem Artikel bestätigt ist, dass die juristische Person
Aktiengesellschaft ein absolutes Eigenleben führt, das nicht
geschwächt werden darf, und zwar weder vom Geld noch
von der Optik her.
Ich glaube, in diesem Zusammenhang auch auf folgendes
hinweisen zu dürfen: Wir sprechen hier von den stillen
Reserven, haben in diesem Saal aber noch nie erwähnt, was
alles an Reserven schon heute voll ausgewiesen wird.
Neben dem Aktienkapital weisen wir die gesetzlichen Reser-
ven und die freiwilligen Reserven aus, allenfalls, bei guten
Gesellschaften, die Dividendenreserve, künftig sehr wahr-
scheinlich auch in grösserem Masse gegenüber der bisheri-
gen Regelung auch die Arbeitsbeschaffungsreserven. Wir
weisen also eine ganze Reihe von sehr gewichtigen Reser-
ven offen aus. Wenn es einem Unternehmen wirklich
schlecht geht, wird eine dieser Reserven angerührt. Ist es
dann notwendig, wenn wir das Sicherungspolster, d. h. die
stillen Reserven anzapfen müssen, dieses. Polster noch
besonders ins Gespräch zu bringen? Es stellt sich nun die
Frage des Flops: Bei einer grossen Maschinenfabrik liegt
unter Umständen durchaus ein Flop drin, der zu einem
grossen Verlust führen kann und sofort eine grosse
Abschreibung und die Auflösung stiller Reserven nötig
- Oktober 1985 N
1713
Obligationenrecht. Aktienrecht
macht. Auf solch schlechte Meldungen warten natürlich
zwar nicht die Aktionäre - die werden sich ärgern -, und das
Management schämt sich, das ausweisen zu müssen. Aber
darauf warten insbesondere die Konkurrenz und die Kund-
schaft. Und die sagt in diesem Moment: Diese Fabrik ist
schlecht dran, sie hat einen grossen Verlust erlitten! Jetzt
müsse sie, so die Kundschaft, mit ihren Preisofferten so
tauchen, dass wir zum günstigem Einkauf gelangen! Das
wären die praktischen Folgen unseres allfälligen Be-
schlusses.
Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, der vorgeschla-
gene Dreijahreszyklus sei als Mittelweg notwendig, damit
auch ein grösserer Verlust einmal schadlos gegenüber aus-
sen ertragen werden kann, ohne dass eine der ausgewiese-
nen Reserven tangiert werden muss und ohne dass man
diesen Verlust pro Jahr schon bekanntgeben muss.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Blocher: Wir sprechen hier über relativ viel Theorie. Schon
allein der Begriff «Auflösung der stillen Reserven» ist alles
andere als klar. Die meisten stillen Reserven werden nämlich
nicht aufgelöst, indem man Aufwertungen in der Bilanz
vornimmt, sondern kleinere Abschreibungen, als allenfalls
notwendig wären, tätigt. Die sind anscheinend hier nicht
gemeint. Aber das ist der allerhäufigste Fall. Wenn Sie in
einem Jahr 1 Million investieren und Sie können von dieser
Million im ersten Jahr 900 000 Franken abschreiben, obwohl
es betriebswirtschaftlich vielleicht notwendig wäre, nur
250 000 Franken abzuschreiben, dann haben Sie eben
650 000 Franken zu viel abgeschrieben und vielleicht, ich
sage vielleicht, stille Reserven von 650 000 Franken gebildet.
Wenn Sie im nächsten Jahr nichts investieren, aber auch
nichts abschreiben, dann haben Sie im Grunde genommen
eine stille Reserve aufgelöst von 250 000 Franken. Und all
diese Fälle sollen nicht gemeint sein? Dabei sind doch das
in Realität die allerhäufigsten Fälle.
Wenn Sie erkennen wollen, ob ein Unternehmen besser
oder schlechter gewirtschaftet hat, können Sie das nur,
wenn Sie vergleichen: Was ist der Ertrag, der Cash-flow
oder der Gewinn im Vergleich zum Vorjahr? Wir haben ja
vorhin beschlossen, dass in einer Sammelposition die
Abschreibungen und die Rückstellungen ausgewiesen wer-
den müssen. Die Ziffer 8 gemäss Formulierung des Bundes-
rates ist eine sehr theoretische Bestimmung. Sie sagt, man
könne auf den Ausweis über die Auflösung von stillen Reser-
ven verzichten, soweit dieser den Gesamtbetrag der neuge-
bildeten derartigen Reserven übersteigt. Es ist doch sehr
theoretisch, dass einer in einem Jahr auf der einen Seite
stille Reserven auflöst und auf der anderen Seite neue stille
Reserven bildet. Das wäre eine Umschichtung innerhalb der
Bilanz. Ich weiss nicht, ob dieser Fall überhaupt einmal
vorkommen kann.
Frau Uchtenhagen hat gesagt, wir hätten vorhin bei der
Ablehnung des Antrages Salvioni versprochen, hier gewisse
Kautelen einzubauen. Ich glaube, dass mit dem Antrag der
Mehrheit solche Kautelen einzubauen. Sehen Sie, wenn ein
grosser Unglücksfall passiert- nämlich ein Unglücksfall, der
so gross ist, dass er die Auflösung der stillen Reserven in
einer Dreijahresperiode erfordert -, dann muss er nach
Beschluss der Mehrheit ausgewiesen werden. Es braucht
also noch kein sehr grosser Unglücksfall zu sein, der die
stillen Reserven, die in drei Jahren gebildet worden sind,
wegfrisst. In diesem Fall ist ein Ausweis notwendig. Das
scheint mir schon relativ hart. Wenn ich Unglücksfälle ver-
gangener Jahre ansehe, die zum Wohl dieser Firmen nicht in
voller Grosse publiziert werden mussten, dann wird das
diese Bestimmung künftig verhindern. Wir gehen relativ
weit, Frau Uchtenhagen, in der Auflösung stiller Reserven.
Andererseits gebe ich Ihnen zu: Niemand weiss so recht,
was eigentlich Auflösung der stillen Reserven heisst. Wenn
gemeint sein soll, eine Nichtabschreibung sei keine Auflö-
sung, dann ist der Spielraum etwas grosser. Es kommt dazu:
Wenn Sie die stillen Reserven auf Grundstücken auflösen,
sind Sie nach dem Obligationenrecht ohnehin gezwungen,
diese, und zwar nicht in einer Dreijahresfrist, sondern über-
haupt, einem Vermerk der Kontrollstelle zuzulassen, der
sagt: In diesem Jahr sind die Grundstücke aufgewertet wor-
'den, um so und so viel. Sie dürfen zudem keine Dividende
ausschütten, bevor sie es wieder abgeschrieben haben. Also
kann es sich hier nur um Lager, um Anlagen und um
Beteiligungen handeln, also nicht um Grundstücke, die die
wichtigsten stillen Reserven, die wir heute in den Bilanzen
der meisten Firmen haben, darstellen.
Ich glaube, wenn wir die Mehrheit unterstützen, wählen wir
einen Weg, der auch den Intentionen von Frau Uchtenhagen
gerecht wird, aber doch nicht die Offen legung der kleinsten
Auflösung stiller Reserven und des kleinsten Unglücksfalles
zuhanden der Öffentlichkeit bedingen würde.
Hubacher: Wenn die allparteiliche bürgerliche Troika Blo-
cher/Villiger/Eisenring einen Passus, wie er jetzt zur Diskus-
sion steht, dermassen intensiv verteidigt, muss es wohl
etwas Bedeutsames sein.
Herr Villiger hat die Vorteile der stillen Reserven herausge-
strichen, und die sind tatsächlich, zumindest für das Mana-
gement, offensichtlich sehr angenehm. Die stillen Reserven
sind schwer zu schätzen, aber sie werden auf einige Milliar-
den geschätzt. Herr Villiger, wenn Sie erklären, im Hinblick
auf die Banken müsse man da etwas vorsichtig sein, so ist
doch daran zu erinnern, dass die Banken andere Auflagen
haben - auch sehr praktische. Als beispielsweise die
Schweizerische Kreditanstalt das «kleine» Geschäft Jel mol i
verkauft hat, war das nicht in der Bilanz aufgeführt, sondern
der Jelmoli-Konzern figurierte in den stillen Reserven. Das
ist offenbar nur eine Angelegenheit der Bankleitung. Man
hat schon Skepsis, den eigenen Verwaltungsrat zu infor-
mieren.
Nachdem wir den Antrag Salvioni und den ursprünglichen
Antrag einer Expertenkommission zur Offenlegung der stil-
len Reserven abgelehnt haben, meinen wir, dass es nun
doch nicht allzu übertrieben riskant sein müsste, den Antrag
des Bundesrates, der ja auch auf Überlegungen einer Exper-
tenkommission basiert, zu akzeptieren. Ich gebe zu, Herr
Blocher, es ist sehr viel bequemer, mit dem Minderheitsan-
trag zu leben - ich meine bequemer für die Unternehmungs-
leitung -, und es ist zweifellos kein besonders grosser Tag,
wenn eine Unternehmungsleitung mit schlechten Nachrich-
ten an die Öffentlichkeit treten muss. Aber die Erfahrungen
mussten uns doch eigentlich warnen, dass hier auch für das
Management Gefahren lauern, Gefahren, dass man nicht
rechtzeitig reagiert, dass man sich zu sehr auf diese stillen
Reserven abstützt und eben doch gewisse Entwicklungen
damit verpassen kann. Ich werde den Eindruck nicht los -
das hat sich schon in der ganzen Philosophie dieser Revi-
sion gezeigt -, dass wir hier ein Aktienrecht diskutieren, das
nur auf die Bedürfnisse und Aspekte der Unternehmungslei-
tungen ausgerichtet sein soll. Man misstraut dem Verwal-
tungsrat, man misstraut den Aktionären, man misstraut der
Öffentlichkeit, man will möglichst vieles in eigener Kompe-
tenz behalten. Die Vergangenheit hat bewiesen, dass das
nicht ungefährlich ist.
Wir bitten Sie aus Überzeugung, der ursprünglich von einer
Expertenkommission formulierten Ziffer 8 zuzustimmen; sie
ist nach ihrer eigenen Darlegung deshalb zu dieser Ziffer 8
gekommen, weil die Erfahrung der Vergangenheit gezeigt
hat, wie nötig diese Bestimmung sein wird.
Salvioni: Ich bin Ihnen eine Erklärung schuldig, warum ich
meinen Vorschlag zurückgezogen habe. Ich hatte versucht,
mit einigen Freunden eine Formulierung zu suchen, die
nicht so weit ging wie die des Bundesrates, also etwas
flexibler ist, aber nicht so wie diejenige des Kollegen Villiger.
Die Idee war, den Begriff der «Bedeutung» der Auflösung
von Reserven einzufügen, damit ein gewisser Spielraum für
die Verwaltung und für die Kontrollstelle übrigbleibt im
Hinblick darauf, ob eine gewisse Auflösung bekanntzuge-
ben ist oder nicht. Nun sind wir gescheitert an ausdrückli-
chen Schwierigkeiten; wir konnten also diese Idee nicht
richtig formulieren. Deswegen habe ich den Vorschlag zu-
rückgezogen.
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
1714
N 2 octobre 1985
Immerhin hoffe ich, dass der Ständerat auf diese Problema-
tik zurückkommen wird. Gerade das Votum von Kollega
Blocher zeigt die entgegengesetzten Interessen, die dieser
Problematik innewohnen. Kollega Blocher hat die Probleme
aus der Sicht der Unternehmer geschildert, und ich muss
sagen: ich sehe ein, dass diese Problematik besteht. Aber
ich habe mir ein anderes Beispiel vorgestellt. Nehmen wir
an, ein Anleger kauft eine Aktie von einer Aktiengesellschaft,
die seit Jahren regelmässig dieselbe Dividende auszahlt.
Nach einigen Monaten macht diese Firma plötzlich Konkurs,
der Anleger verliert alles und erfährt, dass diese Firma schon
in den letzten drei Jahren Verluste erlitten hatte, die aber
nicht bekanntgegeben worden sind. Diese Verluste sind
aufgrund dieser Bestimmungen verschwiegen worden. Jetzt
frage ich mich, ob hier nicht ein Fall von Vorspiegelung
falscher Tatsachen vorläge, den wir legitimieren. Das ist ein
Fall, bei dem die Interessen der Aktionäre nicht mit den
Interessen des Unternehmens unter einen Hut zu bringen
sind. Ich glaube, dass man da eine andere Formulierung
finden, einen anderen Weg verfolgen muss, um dieses Pro-
blem zu lösen. Ich gebe meine Unfähigkeit zu, diese Formu-
lierung zu finden und Ihnen zu unterbreiten. Aber ich muss
sagen: Die Formulierung von Kollega Villiger ist für mich
nicht annehmbar, weil die Interessen der Aktionäre viel
zuwenig berücksichtigt werden. Im Moment werde ich für
die Formulierung des Bundesrates stimmen mit der Einla-
dung an den Bundesrat, diese Problematik nochmals durch
den Ständerat überprüfen zu lassen.
Stucky: Ich möchte eine Korrektur zum Votum von Herrn
Hubacher anbringen: Ich bin Mitglied der Kontrollstelle der
Schweizerischen Kreditanstalt. Was Sie behauptet haben -
nämlich dass die Beteiligung der Jelmoli SA unter den stillen
Reserven geführt worden und der Verkauf nicht bilanzwirk-
sam gewesen sei -, ist purer Unsinn. Es tut mir leid, wenn
Sie die Bilanz nicht lesen können; aber das ist sicher nicht
der Fehler der SKA.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Auflösung der
stillen Reserven soll gemäss Bundesrat und Mehrheit mit
der Jahresrechnung (im Anhang) bekanntgegeben werden.
Die Mehrheit will dies nur über einen Zeitraum von drei
Jahren hinweg.
Zunächst einmal ist festzuhalten: Unter die Auflösung der
stillen Reserven fallen nur Buchungsvorgänge bzw. Vor-
gänge, die an und für sich verbucht werden müssen, nicht
darunter fallen also ein blosser Wertzuwachs, ein Wert-
schwund oder die Zu- oder Abnahme angefangener Ar-
beiten.
Der Grund des Vorschlages der Kommission ist folgender:
Die Kommission ist wie der Bundesrat der Meinung, die
Auflösung stiller Reserven solle bekanntgegeben werden.
Sie hat sich aber bemüht, eine Lösung zu finden, die einen
einmaligen Flop nicht sofort zeigt, weil die Kreditwürdigkeit
gefährdet werden oder sich die Stellung gegenüber Ver-
tragspartnern verschlechtern könnte.
Die Lösung sieht inhaltlich so aus: Es sollen bezüglich
Auflösung und Bildung stiller Reserven immer die letzten
drei Jahre gesamthaft angesehen werden. Die Bildung und
Auflösung der stillen Reserven während dieses dreijährigen
Zeitraumes werden dann verrechnet; sofern das Resultat
negativ ist, muss der Negativbetrag gezeigt werden.
Ich will Ihnen drei Beispiele nennen, damit-fallsdie Lösung
der Kommissionsmehrheit angenommen wird - vielleicht,
durchaus im Sinne der Mehrheit der Kommission noch nach
einer optimaleren Lösung gesucht wird: Diese Beispiele
zeigen nämlich, dass die von der Mehrheit vorgeschlagene
Lösung noch verbessert werden sollte.
Fall 1: Im Jahre 1982 wird 1 Million Franken stille Reserven
gebildet. Im Jahre 1983 wird eine weitere Million stille Reser-
ven gebildet. Im Jahre 1984 - im dritten Jahr - erfolgt ein
Verlust von 3 Millionen. Es muss 1 Million aufgelöster stiller
Reserven ausgewiesen werden. Das heisst, der einmalige
Flop muss bereits im ersten Jahr gezeigt werden.
Fall 2: Im Jahre 1982 machen Sie einen Verlust von 3
Millionen (zuvor hatten Sie einen viel grösseren Stock von
stillen Reserven). Im Jahre 1983 machen Sie einen weiteren
Verlust von 1 Million. Im Jahre 1984 können Sie dann 3
Millionen bilden. Es geht dem Unternehmen also wieder
sehr gut. Verrechnet über die letzten drei Jahre ergibt das
aber trotzdem einen Verlust von 1 Million. Es muss also
ausgerechnet in dem Jahr, da man sehr gut vorwärts ge-
macht hat, die Auflösung stiller Reserven bekanntgegeben
werden.
Fall 3: Eine Gesellschaft kann im ersten Jahr eine stille
Reserve von 4 Millionen anlegen. Im zweiten Jahr muss sie 1
Million davon brauchen; im dritten 2 Millionen und im vier-
ten Jahr nochmals eine Million. Erst im vierten Jahr muss sie
in diesem Fall bekennen, dass sie seit drei Jahren «retour»
macht. Ich wollte Ihnen das einfach aufzeigen.
Die Bemühung der Kommissionsmehrheit war eben
usprünglich die, den einmaligen Flop nicht zu zeigen. Es
fragt sich einfach anhand dieser Beispiele, ob das Optimum
schon gefunden wurde.
Ich empfehle Ihnen jetzt natürlich, der Kommissionsmehr-
heit zuzustimmen.
M. Couchepin, rapporteur: Je crois que le problème des
réserves latentes, constitution et dissolution, est relative-
ment simple. La constitution des réserves latentes est per-
mise, il n'y a pas de publicité selon l'article 669. La dissolu-
tion des réserves latentes, elle, pose de tout autres pro-
blèmes. Si, comme le veut le Conseil fédéral, on doit annon-
cer chaque année, lorsque la dissolution des réserves
latentes est plus importante que la constitution de nouvelles
réserves latentes, on court un danger, celui de briser le goût
du risque de l'administration qui doit annoncer le moindre
incident à ses actionnaires et, par là même, comparaître
devant une sorte de tribunal annuel; cela peut être dange-
reux lorsqu'il s'agit de petits incidents.
A l'autre extrémité, si l'on n'annonce jamais la dissolution de
réserves latentes, on peut permettre à des conseils d'admi-
nistration de camoufler un affaiblissement structurel de
l'entreprise, on peut permettre à un conseil d'administration
de conduire l'entreprise à tel point que les actionnaires
ignorent qu'elle est a la veille d'une déconfiture. Il faut donc
trouver entre ces deux extrêmes, qui ont de graves inconvé-
nients, une solution intermédiaire. Celle qui vous est propo-
sée par la majorité de la commission prévoit que l'on doit
faire chaque année le compte des réserves latentes consti-
tuées depuis trois ans et des réserves latentes dissoutes. S'il
y a plus de réserves latentes qui ont été dissoutes que de
réserves latentes qui ont été constituées, on doit en faire
l'annonce aux actionnaires lors de l'assemblée générale. Il
est évident que cette solution n'est pas parfaite. M. Leuen-
berger et d'autres ont évoqué le cas où pendant deux ans se
produisent de petites pertes et où la troisième année voit la
constitution de réserves latentes mais qui ne couvre pas
cependant les dissolutions des deux années précédentes.
Précisément, l'année où la situation s'améliore, on doit
annoncer qu'il y a eu dissolution de réserves latentes. C'est
un inconvénient, mais je crois qu'il est explicable, qui ne
compromet pas les avantages de cette solution de compro-
mis. Celle-ci est raisonnable et nous vous la recommandons.
Je crois qu'il est impossible dans ce domaine de trouver une
solution parfaite, à moins de tomber dans le vague et c'est la
solution que préconisait M. Salvioni. A mon avis, il vaut
mieux une solution clairement définie, imparfaite certes
mais qui permet de connaître exactement la situation légale
et qui ne laisse pas trop de liberté d'appréciation aux admi-
nistrations en cause. C'est la raison pour laquelle, sans
enthousiasme, mais avec conviction, je vous propose d'ap-
prouver l'idée de la majorité de la commission.
Bundesrätin Kopp: Über die Bedeutung der Bildung stiller
Reserven für die Unternehmen brauche ich mich hier nicht
mehr zu äussern. Ich glaube, darüber besteht in diesem Saal
weitgehend Einigkeit.
Bei diesem Antrag geht es um die Frage der Auflösung der
stillen Reserven und vor allem um den Zeitpunkt, wann
- Oktober 1985 N
1715
Obligationenrecht. Aktienrecht
diese bekanntzugeben ist. Der Kommissionspräsident hat
Ihnen erklärt, was in diesem Zusammenhang unter stillen
Reserven überhaupt zu verstehen ist. Ich glaube, er hat
damit zumindest einen Teil der Befürchtungen von Herrn
Nationalrat Blocher ausgeräumt. Herr Nationalrat Blocher
hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es schwierig ist,
überhaupt zu definieren, was die Auflösung stiller Reserven
ist; er hat der bundesrätlichen Version deswegen vorgewor-
fen, sie sei rein theoretisch. Dazu muss ich sagen: Diese
Frage stellt sich für den bundesrätlichen Vorschlag genau
gleich wie für denjenigen der Kommissionsmehrheit. In
bezug auf die Auflösung besteht die Differenz ja nur darin,
ob sie jedes Jahr oder bezogen auf eine Dreijahresperiode
bekanntgegeben werden soll.
Weshalb schlägt Ihnen der Bundesrat sein Konzept vor? Die
stille Auflösung stiller Reserven ist mit dem obersten Grund-
satz der schweizerischen Rechnungslegung, dem Vorsichts-
grundsatz, nicht vereinbar. Dieser Grundsatz besagt, dass
die Jahresrechnung - und eben nicht die Dreijahresrech-
nung - die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nie günsti-
ger als die Wirklichkeit darstellen kann. Dieser Vorsichts-
grundsatz hat aber nicht nur für die Bilanz zu gelten, son-
dern auch für die Erfolgsrechnung.
Zwischen der Bildung stiller Reserven und der Auflösung
stiller Reserven bestehen qualitative Unterschiede: Es ist
nicht dasselbe, ob man die Ertragslage der Gesellschaft
etwas ungünstiger als die Wirklichkeit darstellt oder ob man
eine günstigere Ertragslage vorspiegelt, die gar nicht be-
steht.
Mit der Lösung der Kommissionsmehrheit - darauf wurde
bereits verschiedentlich hingewiesen - werden Aktionäre
unter Umständen daran gehindert, in der Generalversamm-
lung rechtzeitig die notwendigen Korrekturmassnahmen zu
verlangen. Das wurde auch von den Befürwortern der Kom-
missionsmehrheitslösung nicht bestritten. Die Gläubiger
werden verhindert, nötige Umdispositionen rechtzeitig vor-
zunehmen, und auch das Geld anlegende Publikum kann
mit dieser Regelung getäuscht werden. Die stille Auflösung
von stillen Reserven über Jahre hinweg kann schliesslich ein
beliebtes Mittel sein, veraltete Managementstrukturen zu
verschleiern und längst notwendige Korrekturmassnahmen
hinauszuzögern.
Auch Skeptiker innerhalb der Kommission haben den bun-
desrätlichen Vorschlag grundsätzlich gutgeheissen. Herr
Nationalrat Villiger hat ihm wenigstens das Attribut «origi-
nell» zugebilligt, was natürlich Balsam auf die Seele des
Bundesrates ist. Trotzdem hat aber die Kommission be-
schlossen, die bundesrätliche Vorlage insofern zu modifizie-
ren, als die Auflösung stiller Reserven nur offenzulegen ist,
soweit sie die innerhalb der drei letzten Geschäftsjahre neu
gebildeten derartigen Reserven übersteigen. Die Kommis-
sion will mit dieser ungewöhnlichen Regelung erreichen,
dass die Gesellschaft einzelne Unglücksfälle - die soge-
nannten Flops, welche für die mittel- und längerfristigen
Ertragsaussichten nicht signifikant sind - nicht offenlegen
muss. Ich glaube aber, dass diese Angst nicht begründet ist;
die Angabe eines einzelnen Misserfolges hat einer Gesell-
schaft noch nie geschadet. Das können diejenigen Unter-
nehmen bezeugen, die eine offene Rechnungsablage füh-
ren. Überdies lassen sich einzelne grössere Unglücksfälle,
die zur Auflösung stiller Reserven führen, in der Regel nicht
verheimlichen. Die offene Darlegung des erlittenen Verlu-
stes vermeidet im Gegenteil die Entstehung falscher
Gerüchte und dient deshalb der Gesellschaft.
Ich muss sagen, dass der Antrag von Herrn Villiger, der dann
zum Kommissionsbeschluss erhoben wurde, auf den ersten
Blick vieles für sich hat. Je länger ich mich aber mit dieser
Frage befasse, desto mehr wird mir auch die Problematik
bewusst. Es ist natürlich schwierig, hier im Plenum einzelne
Rechnungen durchzudenken und zu sehen, wohin der
Antrag Villiger führt. Ich muss mit aller Deutlichkeit darauf
hinweisen, dass die Lösung der Kommissionsmehrheit neue
Probleme schafft. Unter Umständen kann die Bekanntgabe
tendenzieller Ertragsverschlechterungen, über die der
Aktionär orientiert werden sollte, hinausgezögert werden.
Andererseits - das wurde in der Diskussion zu wenig
berücksichtigt - kann auch der Fall eintreten, dass eine
Gesellschaft im Anhang immer noch eine Auflösung stiller
Reserven angeben muss, obwohl die Gesellschaft den
Bereich der roten Zahlen bereits wieder verlassen und
begonnen hat, stille Reserven zu bilden. Das kann unmög-
lich im Interesse der Transparenz sein. Der bundesrätliche
Vorschlag vermeidet diese Problematik. Er will auch nichts
Revolutionäres, denn viele Gesellschaften sind in den letz-
ten Jahren zur offenen Rechnungslegung übergegangen.
Ich bin durchaus nicht der Meinung, dass der Gesetzgeber
in die Zukunft springen soll; aber ich meine, er soll nicht
hinter einer guten Praxis, die sich bewährt hat, nachhinken.
Aus all diesen Überlegungen bitte ich Sie - so bestechend
im ersten Moment der Antrag der Kommissionsmehrheit
aussehen mag -, den Minderheitsantrag zu unterstützen
und damit zur Fassung des Bundesrates zurückzukehren.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 87 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 49 Stimmen
Art. 663c (neu)
Antrag der Kommission
Titel
V. Jahresbericht
Abs. 1
Der Jahresbericht stellt...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 663c (nouveau)
Proposition de la commission
Titre
V. Rapport annuel
Al. 1
Le rapport annuel expose...
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 663d (neu), Titel, Abs. 1
Antrag der Kommission
Titel
VI. Konzernrechnung
- Pflicht zur Erstellung
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 663d (nouveau), titre marginal, al. 1
Proposition de la commission
Titre
VI. Comptes de groupe
- Etablissement obligatoire
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 663d Abs. 2 und 3
Antrag der Kommission
216-N
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes 1716
N 2 octobre 1985
Mehrheit
Abs. 2
Die Gesellschaft ist von der Pflicht zur Erstellung einer
Konzernrechnung befreit, wenn sie zusammen mit ihren
Untergesellschaften zwei der folgenden Grossen in zwei
aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet:
- Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
- Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
- Arbeitnehmerzahl 200 im Jahresdurchschnitt.
Abs. 3
Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn
a. die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat;
b. ihre Aktien an der Börse kotiert sind;
c. Aktionäre, die zusammen mindestens den zehnten Teil
des Aktienkapitals vertreten, es verlangen, oder
d. dies für den möglichst sicheren Einblick in die Vermö-
gens- und Ertragslage notwendig ist.
Minderheit
(Jaggi, Borei, Hubacher, Leuenberger Moritz, Uchtenhagen,
Weber-Arbon)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 663d al. 2 et 3
Proposition de la commission
Majorité
Al. 2
La société est libérée de l'obligation de dresser un compte
consolidé si, pendant deux exercices consécutifs, deux des
données suivantes ne sont pas dépassées par la société
mère et ses filiales:
a. Total du bilan de 10 millions de francs;
b. Chiffre d'affaires de 20 millions de francs;
c. Moyenne annuelle de 200 travailleurs.
Al. 3
Le compte de groupe reste cependant obligatoire si:
a. La société est débitrice d'un emprunt par obligations,
b. Ses actions sont cotées en bourse,
c. Des actionnaires qui représentent au moins le dixième du
capital-actions l'exigent, ou
d. Cela est nécessaire pour révéler aussi exactement que
possible l'état du patrimoine et du résultat.
Minorité
(Jaggi, Borei, Hubacher, Leuenberger Moritz, Uchtenhagen,
Weber-Arbon)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 663dbis und 663dter
Antrag der Kommission
Mehrheit
Art. 663dbis
Titel
2. Zwischengesellschaften
Text
Eine Gesellschaft, die in die nach schweizerischen oder
gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellte und
geprüfte Konzernrechnung einer Obergesellschaft einbezo-
gen wird und die diese Konzernrechnung ihren Aktionären
und Gläubigern wie die eigene Jahresrechnung bekannt-
macht, muss keine Konzernrechnung erstellen, es sei denn,
dass sie ihre Jahresrechnung veröffentlichen muss oder
dass Aktionäre, die zusammen mindestens den zehnten Teil
des Aktienkapitals vertreten, es verlangen.
Art. 663dter
Titel
3. Erstellung
Abs. 1
Die Konzernrechnung untersteht den Grundsätzen ord-
nungsmässiger Rechnungslegung. Untergesellschaften, die
für den Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des
Konzerns nicht wesentlich sind, brauchen nicht konsolidiert
zu werden.
Abs. 2
Im Anhang zur Konzernrechnung nennt die Gesellschaft die
Konsolidierungsregeln. Weicht sie davon ab, so weist sie im
Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für
den Einblick in die Vermögens- und Ertragslage des Kon-
zerns nötigen Angaben.
Minderheit
(Jaggi, Borei, Hubacher, Leuenberger Moritz, Uchtenhagen,
Weber-Arbon)
Streichen
Art. 663d"" et 663d"
r
Proposition de la commission
Majorité
Art. 663d
bls
Titre
2. Filiale mère
Texte
Toute société qui est comprise dans le compte consolidé
d'une société mère, établi et vérifié selon les dispositions du
droit suisse ou d'un droit d'égal valeur, et qui porte le
compte consolidé à la connaissance des actionnaires et des
créanciers comme ses propres comptes annuels, n'est pas
tenue de dresser un compte de groupe, à moins qu'elle n'ait
l'obligation de publier ses comptes annuels ou que des
actionnaires représentant au moins le dixième du capital-
actions ne l'exigent.
Art. 663d'"
Titre
3. Etablissement
Al. 1
Les comptes de groupe sont soumis aux principes régissant
rétablissement régulier des comptes annuels. Il n'est pas
obligatoire d'y faire figurer les filiales qui ne sont pas essen-
tielles pour révéler l'état du patrimoine et les résultats du
groupe.
Al. 2
Dans l'annexe aux comptes de groupe, la société mentionne
les règles de consolidation. Lorsqu'elle s'en écarte, elle
l'indique dans l'annexe et fournit d'une autre manière les
indications permettant de se rendre compte de l'état du
patrimoine et des résultats du groupe.
Minorité
(Jaggi, Borei, Hubacher, Leuenberger Moritz, Uchtenhagen,
Weber-Arbon)
Biffer
Mme Jaggi, porte-parole de la minorité: Pour la seconde
fois aujourd'hui je viens présenter ici une proposition de
minorité tendant à améliorer la transparence ou, plus exac-
tement en l'occurrence, à la faire naître.
Il y a tout juste douze ans, notre actuel président du Conseil
national a déposé une motion invitant le Conseil fédéral à
soumettre le plus vite possible un projet de loi sur les
groupes de sociétés. Une année plus tard, très exactement
le 28 juin 1974, M. Koller acceptait la transformation de sa
motion en postulat, après que M. Furgler, alors chef du
Département de justice et police, eut assuré que la Commis-
sion d'experts Tschopp allait incessamment achever ses
- Oktober 1985 N
1717
Obligationenrecht. Aktienrecht
travaux et conclure à la nécessité d'un droit des groupes de
sociétés. Ce fut effectivement le cas, mais le projet essuya
un tir de barrage particulièrement violent sur ce point, tant
en procédure de consultation que dans la littérature spécia-
lisée; et cela malgré la relative modération des propositions
qui, pour ce qui concerne le compte de -groupe, deman-
daient rétablissement seulement facultatif d'une telle
consolidation, sous une forme d'ailleurs abrégée. Les criti-
ques recueillies incitèrent le Conseil fédéral à rétablir l'éga-
lité de traitement entre tous les groupes de sociétés et à
rendre obligatoire l'établissement d'un compte de groupe,
pour tous les groupes bien entendu, indépendamment de la
taille des sociétés qui les composent.
Telle est donc la proposition du Conseil fédéral à cet article
663d. Elle est claire et concerne les différentes sociétés
soumises à une direction commune. La société mère doit
présenter les comptes consolidés en respectant les prin-
cipes régissant l'établissement régulier des comptes
annuels, principes définis à l'article 662. Au reste, la société
choisit sa méthode de calcul, notamment pour l'évaluation
des postes qu'elle peut faire à la valeur du jour ou à la valeur
comptable. Il suffit que les règles appliquées pour la consoli-
dation figurent dans une annexe explicative, laquelle devrait
mentionner aussi les éventuelles exceptions à cette
méthode choisie. Ainsi que le précise le texte du Conseil
fédéral que la minorité a repris, toutes ces dispositions
permettront au lecteur de se rendre compte de l'état du
patrimoine et des résultats du groupe. En bref, l'alinéa 2 de
l'article 663d énonce des règles simples, souples, qui lais-
sent de la marge à ceux à qui elles s'appliquent, des règles
par ailleurs conformes au postulat de la transparence à
augmenter ou plutôt, encore une fois, à faire naître.
Nous faisons une loi pour plusieurs décennies. Le droit en
vigueur aura tenu un bon demi-siècle, sa réforme aura pris
pratiquement vingt ans pour un résultat qui s'annonce mini-
mal. Compte tenu de la durée prévisible du droit que nous
établissons, il importe que nous inscrivions au moins dans la
loi ce que commandent les développements récents et sur-
tout révolution prévisible des affaires. Or, nous savons par-
faitement comment évolueront les structures économiques
et cela dans toutes les branches. Partout, dans l'agriculture
comme dans le commerce, dans la production de biens
comme dans la prestation de services, les structures évo-
luent dans le sens du renforcement continuel des plus forts
et de l'intégration de différentes activités sous l'égide d'une
même entreprise ou au sein d'un même groupe. Effective-
ment, parmi les formes que revêt ce processus général et
spontané de concentration, il y a bien sûr la constitution de
groupes, c'est-à-dire le rassemblement de deux ou plusieurs
sociétés aux activités le plus souvent diversifiées et en
général complémentaires.
On ne sait pas même à combien s'élève ou s'élèverait le
nombre de groupes actuellement constitués en Suisse. On
ne peut les recenser puisqu'ils n'ont pas d'existence juridi-
que propre et ne sont pas exactement repérables. On parle
approximativement d'un millier de groupes qui seraient nou-
vellement soumis à l'obligation d'établir et de publier leurs
comptes consolidés en vertu de l'article 697h dont nous
nous occuperons ultérieurement. Un millier, c'est peu en
nombre absolu mais c'est beaucoup, en tout cas bien davan-
tage en poids économique. Pour vous en persuader, il vous
suffit de consulter les annuaires et autres répertoires de
participation où ne figurent le plus souvent que les grands
groupes. Que l'existence des groupes et leurs résultats
puissent demeurer cachés paraît d'ores et déjà inaccepta-
ble, et le deviendra toujours davantage en raison du proces-
sus de concentration précité. Même la majorité de la com-
mission s'en est rendu compte, mais en partie seulement.
Les milieux qui avaient critiqué la solution préconisée par la
Commission Tschopp parce qu'elle prévoyait un traitement
inégal des différents groupes de sociétés introduisent
aujourd'hui une discrimination selon la taille du groupe et
les dimensions de son activité. Et comme si cette première
contradiction ne suffisait pas, la même majorité qui veut
prendre ici les dimensions en considération refuse d'en tenir
compte quand il s'agit de l'obligation de publier les
comptes, prévue à l'article 697/7.
Troisième contradiction: la majorité s'oppose à la notion de
participation essentielle à l'appréciation de l'état du patri-
moine comme on l'a vu tout à l'heure à l'article 6636, chiffre
7, mais elle se prononce pour le «caractère essentiel» des
filiales, pour savoir s'il y a ou non obligation d'établir un
compte consolidé. Par simple cohérence, me semble-t-il, la
majorité ne peut instituer quelque part l'échelonnement
qu'elle refuse par ailleurs.
Poir cette raison, la minorité vous demande de revenir à la
version du Conseil fédéral à l'article 663c/, alinéas 1 à 3, et de
rejeter la version de la majorité aux mêmes alinéas, en
biffant les alinéas 663cP
s
et d
ter
.
M. Borei: Je vous invite à soutenir la proposition de minorité
et à repousser celle de la majorité, tout d'abord parce que
cette dernière semble quelque peu inutile. Les groupes de
sociétés concernées dépassent généralement les critères
prévus par la majorité à l'alinéa 2. S'il y avait quelques petits
groupes - les bases statistiques manquent pour le savoir -
qui n'auraient pas un total de bilan de 10 millions, un chiffre
d'affaires de 20 millions et une moyenne annuelle de deux
cents personnes, pourquoi serait-il inintéressant pour leurs
actionnaires de connaître les comptes consolidés? Cela
concerne peu de sociétés, mais malgré tout les actionnaires
de celles-ci peuvent être intéressés. Pourquoi ce qui serait
utile pour les actionnaires de grandes sociétés ne le serait-il
pas pour ceux de petites?
Il est presque dommage de développer les arguments article
par article et d'en arriver plus tard à la notion de publicité
des comptes, car ceux avancés par la majorité de la commis-
sion à ce propos, pour refuser la modification proposée par
le Conseil fédéral, sont également valables pour rejeter les
suggestions de la majorité en la matière. En effet, un des
principaux arguments de la majorité pour maintenir le statu
quo au sujet de la publicité des comptes se base sur l'affir-
mation selon laquelle toute limite était arbitraire, que l'on
connaissait le critère d'une société cotée en bourse et d'une
société non cotée en bourse. Pourquoi limiter à 10 millions
plutôt qu'à 20 millions de francs le total du bilan, à 20
millions plutôt qu'à 50 millions le chiffre d'affaires et à deux
cents plutôt qu'à trois cents travailleurs annuels? Tous ces
critères étant fort arbitraires, il fallait donc les supprimer. Ici,
au contraire, on introduit des limites afin de maintenir une
discrétion. Ces dernières sont arbitraires lorsqu'il s'agit
d'englober le plus de sociétés possible dans un système de
règles de jeu communes. En revanche, elles ne le sont plus,
pour la majorité de la commission, lorsqu'il s'agit de permet-
tre à un certain nombre de sociétés d'échapper aux disposi-
tions prévues par le code des obligations.
C'est la raison pour laquelle, la proposition n'étant ni logi-
que, ni opportune et ne touchant que peu de sociétés
anonymes, nous vous recommandons d'approuver la sug-
gestion de la minorité.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Ich stelle Ihnen das
Konzept der Mehrheit vor. Zunächst zur Konsolidierungs-
pflicht: Die Kommission hat sehr ausführlich über diese
ganze Angelegenheit gesprochen und sich auch verschie-
dene andere Modelle (englisches Modell usw.) erklären las-
sen. Die Kommission hat sich dann für das deutsche Modell
entschieden, d. h. ein Konzern liegt vor, wenn mehrere
Unternehmen unter einheitlicher Leitung stehen. Wann liegt
eine einheitliche Leitung vor? In der Regel dann, wenn sich
eine Stimmenmehrheit ergibt. Es gibt aber auch andere
Fälle, wie Verträge, zum Beispiel Pool-Verträge oder statuta-
rische Unterwerfungen der Untergesellschaft unter die
Obergesellschaft. Voraussetzung für die einheitliche Lei-
tung ist immer eine faktische Beherrschung der unteren
Gesellschaft.
Wann liegt Konsolidierungspflicht vor? Zunächst einmal
spielt der Zweck der Gesellschaften keine Rolle. Ausland-
beteiligungen sind mitzuberücksichtigen, und es gilt der
Grundsatz der Vollkonsolidierung. Alle Aktiven und Passi-
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
1718
N 2 octobre 1985
ven der Tochtergesellschaften müssen also vollumfänglich
in die Konsolidierung einbezogen werden. Für Minderheits-
beteiligungen erfolgen dann einfach die entsprechenden
Abzüge.
Der Konzernprüfer wird nicht durch die Generalversamm-
lung, sondern durch den Verwaltungsrat der Muttergesell-
schaft gewählt; das steht in Artikel 716a Ziffer 4. Die Konsoli-
dierungsmethode wird den Gesellschaften nicht vorge-
schrieben, sondern sie wird ihnen überlassen. Die Mehrheit
will nun wieder Ausnahmen von der Konsolidierungspflicht.
Kleinere Konzerne sollen gemäss Artikel 663d Absatz 2
ausgenommen sein. Dann gibt es wieder eine Ausnahme
von der Ausnahme in Artikel 663d Absatz 3, nämlich dann,
wenn Aktien an der Börse kotiert sind, wenn Anleihensobli-
gationen ausstehend sind und wenn 10 Prozent der Aktio-
näre die Konsolierung verlangen. Schlussendlich gibt es
noch eine Generalklausel: Konsolidierungspflicht, wenn sie
für den sicheren Einblick notwendig ist.
Die Zwischengesellschaften: Wenn sie in eine andere Kon-
zernrechnung einbezogen sind, müssen sie ihrerseits nicht
nochmals konsolidieren, da sie ja schon in einer konsolidier-
ten Rechnung irgendwo erscheinen, ausser dann, wenn sie
eine Jahresrechnung veröffentlichen müssen (das wie-
derum ist geregelt in Art. 797h Abs. 1 ) oder wenn 10 Prozent
der Aktionäre es verlangen.
Inhaltlich kommt die Kommissionsmehrheit zu dieser Rege-
lung deswegen, weil es kleine Konzerne gibt, wo die Über-
sicht für alle Beteiligten absolut da ist. Wir haben uns
gefragt: Wie viele Gesellschaften fallen noch unter diese
Regelung, wie die Mehrheit sie beschlossen hat? Eine Ant-
wort ist nicht möglich. Das Bundesamt für Statistik, das zwar
sehr viele Statistiken erstellt, macht seine Erhebungen nach
einzelnen Gesellschaften und nicht nach Unternehmungen,
so dass wir hier keine Antwort geben können.
M. Couchepin, rapporteur: La majorité de la commission
admet que certains groupes doivent établir des comptes de
groupe. Tout d'abord, qu'est-ce qu'un groupe? La commis-
sion et le Conseil fédéral définissent celui-ci comme une
réunion de sociétés ayant une direction unique. Le plus
souvent, il s'agit de sociétés qui sont subordonnées, du
point de vue du capital, c'est-à-dire que l'une possède la
majorité du capital de l'autre. Ce sont également des
sociétés qui peuvent être liées par un contrat de pool.
L'obligation de principe d'établir des comptes de groupe est
donc admise par la majorité de la commission. Néanmoins,
cette dernière veut autoriser certaines exceptions dictées
par la pratique. Des groupes de peu d'importance ne
seraient pas tenus de dresser un compte consolidé, cette
obligation paraissant disproportionnée. N'oublions pas
qu'un groupe peut être constitué par de très petites
sociétés. J'en connais un dont aucune des quatre sociétés
qui le composent ne dispose d'un capital supérieur à
400 000 francs. L'assemblée générale se tient le même jour
pour toutes les sociétés, elle réunit pratiquement les mêmes
personnes. Par conséquent, dans un tel cas, il est inutile
d'exiger un compte consolidé, alors que chacun a une
vision claire de l'ensemble de la situation du groupe.
En réponse à cet argument, on peut certes rétorquer que si
la situation est aussi claire et simple, il ne doit pas être très
compliqué d'établir un compte de groupe. Il s'agit là d'une
question de philosophie de base en matière de législation.
Faut-il obliger les groupes, même si cela est inutile, à dres-
ser des comptes de groupe, alors que leur situation est
facilement compréhensible pour les personnes intéressées
par une certaine clarté? La majorité de la commission ne le
pense pas.
Cependant, la commission ne libère pas tous les petits
groupes de l'obligation de tenir des comptes de groupe,
surtout dans le cas où ils font appel au public pour se
financer, par le biais du marché obligatoire, ou s'ils sont
cotés à la bourse, ou encore si le dizième des actionnaires le
demande, ou enfin si les comptes de groupe sont indispen-
sables pour que le patrimoine et le résultat apparaissent
avec clarté.
Notons encore que même si les comptes de groupe doivent
être publiés et que l'on doive établir des comptes conso-
lidés, le Conseil fédéral admet - ce qui nous montre bien
qu'il accepte la possibilité d'une certaine souplesse dans ce
domaine - que l'on peut omettre, dans les comptes de
groupe, les indications qui mettent en péril les intérêts du
pays ou peuvent causer des préjudices à la société.
En conclusion, nous vous proposons de vous prononcer en
faveur de l'article 663d tel que présenté par la majorité de la
commission. En ce qui concerne les articles 663o
bls
et
663d'
e
', je pense que si vous suivez la proposition de mino-
rité de Mme Jaggi, vous devrez renoncer à ces deux articles.
En revanche, si vous allez dans le sens de la majorité de la
commission, vous accepterez du même coup les deux arti-
cles en question qui ressortent de la même philosophie.
L'article 663d
bis
constitue une nouvelle exception au passif
selon lequel on doit établir des comptes de groupe. Lors-
qu'une société fait elle-même partie d'un groupe qui doit
publier des comptes consolidés - il peut s'agir d'une société
fille d'un tel groupe ou d'une société mère d'autres sociétés,
soit d'une société intermédiaire - la question est de savoir
s'il y a lieu d'établir des comptes de groupe, des comptes
consolidés au niveau de cette filiale mère. La majorité de la
commission considère que cela est inutile puisque cette
société intermédiaire est déjà consolidée dans un autre
groupe avec les sociétés qui en dépendent. Quant à la
minorité, elle voudrait que l'obligation de publier des
comptes consolidés pour cette société filiale mère demeure.
On aurait ainsi un enchevêtrement de comptes consolidés,
ce qui nous paraît inutile.
L'article 663d"" mentionne les règles qui doivent être respec-
tées pour rétablissement des comptes de groupe. On pré-
cise cependant - et cela paraît être une exigence de la
pratique, contestée par la minorité - que les filiales non
essentielles pour révéler l'état du patrimoine et les résultats
du groupe ne sont pas obligées de figurer dans les comptes
de groupe. Il faut se souvenir à ce propos que la Suisse
abrite un certain nombre de sociétés qui ont choisi notre
pays pour la discrétion qui le caractérise en matière d'af-
faires. Ce n'est donc pas dans l'intérêt de la Suisse et de son
économie d'être «tatillon» dans l'établissement des comptes
de groupe pour des sociétés sans grande importance.
Bundesrätin Kopp: Ich danke Frau Jaggi und der Kommis-
sionsminderheit, dass sie den bundesrätlichen Vorschlag
wiederaufgenommen haben. Der bundesrätliche Vorschlag
zeichnet sich durch seine Kürze, die Konzentrierung auf das
Wesentliche und seine freiheitliche Ausgestaltung aus. Er
hat denn auch im wesentlichen die Zustimmung der Kom-
mission gefunden. Die Kritik hat sich an folgenden zwei
Fragen entzündet:
-
Ist es richtig, auch Kleinkonzerne zur Konsolidierung
anzuhalten?
-
Sollen auch Unter- und Zwischenkonzerne zur Bekannt-
gabe der Konzernrechnung verpflichtet werden?
Die erweiterte Version der nationalrätlichen Kommission ist
darauf zurückzuführen, dass sie in Artikel 663d und 663d bis
Ausnahmen für Kleinkonzerne und Unterkonzerne stipuliert.
Artikel 663d Absätze 2 und 3 umschreiben die Ausnahmen
für diese Kleinkonzerne.
Der Bundesrat ist der Meinung, dass auch Kleinkonzerne
konsolidieren müssen. Die Konsolidierungsbedürftigkeit
eines Unternehmens hängt nicht von der Grosse ab, son-
dern von der Kompliziertheit seiner rechtlichen und betrieb-
lichen Strukturen. Immerhin ist einzuräumen, dass auch im
Ausland ähnliche Befreiungen von Kleinkonzernen anzutref-
fen sind, wie sie Ihre Kommission beantragt. Zudem wären
die Kleinkonzerne nach der Fassung der Kommission unter
bestimmten Voraussetzungen konsolidierungspflichtig. Ins-
besondere müssen auch Kleinkonzerne die Konzernrech-
nung erstellen, wenn die Leitung des Gesamtunternehmens
ohne Konsolidierung nicht möglich ist und deshalb auch
nur die Konzernrechnung den möglichst sicheren Einblick
in die Vermögens- und Ertragslage des Gesamtunterneh-
-
Oktober 1985 N
1719
Obligationenrecht. Aktienrecht
mens verschaffen kann. Die Kommissionsfassung ist dem-
nach durchaus vertretbar. Sie ist jedoch nicht so konse-
quent wie die des Bundesrates. Rein redaktionell ist Artikel
663d Absatz 2 und 3 nicht zu beanstanden.
In dieser Situation beantrage ich Ihnen, grosszügig wie der
Bundesrat nun einmal ist, der Kommissionsmehrheit zuzu-
stimmen. Ich wäre Ihnen allerdings dankbar, wenn sie hin
und wieder die gleiche Flexibilität demonstrieren würden;
dann hätten wir ein geradezu erfreuliches Verhandlungser-
gebnis.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit
Für den Antrag der Minderheit
86 Stimmen
33 Stimmen
Art. 663e
Antrag der Kommission
Abs. 1
Jahresrechnung, Jahresbericht und Konzernrechnung ...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 663e
Proposition de la commission
Al. 1
Dans les comptes annuels, le rapport annuel et les comptes
de groupe,...
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 664, 665, 665a, 666-668
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 669 Randtitel, Abs. 1, 2 und 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 669 titre marginal, al. 1, 2 et 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 669 Abs. 3
Antrag der Kommission
Stille Reserven, die darüber hinausgehen, sind zulässig,
soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unter-
nehmens oder auf die Verteilung einer möglichst gleichmäs-
sigen Dividende es unter Berücksichtigung der Interessen
der Aktionäre rechtfertigt.
Antrag Salvioni
Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 669 al. 3
Proposition de la commission
Des réserves latentes supplémentaires sont admissibles
dans la mesure où elles sont justifiées pour assurer d'une
manière durable la prospérité de l'entreprise ou la réparti-
tion d'un dividende aussi constant que possible en considé-
ration des intérêts des actionnaires.
Proposition Salvioni
Selon proposition du Conseil fédéral
Salvioni: Es geht darum, abzuklären, warum bei Artikel 669
Absatz 3 die Mehrheit der Kommission die Worte «Interes-
sen aller Aktionäre» gegen das Wort «Interessen der Aktio-
näre» ausgewechselt hat, wobei bei Artikel 674 Absatz 2 die
Mehrheit der Kommission die Formulierung «Interessen
aller Aktionäre» belassen hat.
Ich weiss nicht, ob dieser Unterschied darauf zurückzufüh-
ren ist, dass man bei Artikel 669 von den Reserven spricht,
die die Verwaltung vornimmt. Dagegen spricht man in Arti-
kel 674 von den Reserven, die von der Generalversammlung
angeordnet werden. Wenn dies der Fall wäre, würde das
bedeuten, dass nach dem Gesetz die Verwaltung Reserven
im Interesse der Aktionäre vorsehen kann. Damit ist
gemeint: nicht im Interesse aller Aktionäre, sondern nur
eines Teils der Aktionäre. Dagegen ist die Generalversamm-
lung angehalten, Reserven nur vorzusehen im Interesse aller
Aktionäre. Das wäre natürlich eine abwegige Erklärung.
Deswegen würde ich vorschlagen, dass man bei Artikel 669
Absatz 3 weiterhin von «Interessen aller Aktionäre» spricht
und nicht von «Interessen der Aktionäre».
Letztere Fassung könnte in der Interpretation zu falschen
Schlussfolgerungen führen. In der Tat ist es nicht so
gemeint. Ich nehme an, dass effektiv die Interessen aller
Aktionäre in dem Ausmass gemeint sind, in welchem eine
Entscheidung die Interessen aller Aktionäre schützen kann.
Villiger: Ich war zuerst etwas verunsichert und habe noch-
mals den Antrag von Herrn Salvioni durchgesehen. Meines
Erachtens ist es nicht nur der Unterschied zwischen «der»
und «aller», sondern Herr Salvioni will die bundesrätliche
Fassung. Die bundesrätliche Fassung weist natürlich noch
wesentlich andere Unterschiede auf als nur die Worte «der»
und «aller».
Vielleicht noch zu des Rätsels Lösung, wieso die Kommis-
sion bei Art. 674 «aller» geschrieben hat und nicht «der»:
Das ist einfach ein Zufall, weil man vergessen hat, den
späteren Artikel anzupassen, weil dieses «der» statt «aller»
ganz zuletzt in der zweiten Lesung noch hineingekommen
ist. Die beiden Artikel müssen natürlich identisch sein. Ich
glaube nicht, dass tiefsinnige Überlegungen, wie sie Herr
Salvioni angestellt hat, dahinterstecken.
Nun aber zu den doch sehr gravierenden Unterschieden
zwischen der bundesrätlichen Fassung, die Herr Salvioni
beantragt, und der Fassung der Mehrheit: Es sieht zwar
etwas nach Wortklauberei aus, ist aber materiell von Bedeu-
tung. Die bundesrätliche Formulierung legt folgende
Schwergewichte: Die stillen Reserven dürfen nur unter
Berücksichtigung der Interessen aller Aktionäre gebildet
werden. Das steht absolut im Vordergrund. Dabei ist auf das
dauernde Gedeihen des Unternehmens lediglich Rücksicht
zu nehmen. Das steht im Hintergrund. Dann wird das Ganze
mit dem Argument der «besonderen Vorsicht», noch etwas
abgeschwächt. Der Bundesrat will nach Botschaft mit dem
«Interesse aller Aktionäre» vor allem die Minderheitsaktio-
näre gegen das sogenannte «Ausgetrocknetwerden» schüt-
zen. «Aller» bedeutet, dass also keinesfalls den Interessen
irgendwelcher Minderheitsaktionäre zuwidergehandelt wer-
den darf.
Das Faktum, dass man ausgetrocknete Minderheitsaktio-
näre schützen will, ist durchaus legitim und richtig. Trotz-
dem scheint mir beim Bundesrat die Gewichtung falsch. Das
Gedeihen des Unternehmens sollte als Kriterium im Vorder-
grund stehen, denn daran sind letztlich die Mitarbeiter, die
Gläubiger, die Aktionäre und die Öffentlichkeit interessiert.
Die Mehrheitslösung ist vom bewährten bisherigen Recht
abgeleitet, und das langfristige Gedeihen des Unterneh-
mens hat Priorität.
Das Kriterium der möglichst gleichmässigen Dividende ist
vom bisherigen Recht übernommen worden und ist sehr
rechtssicher. Es kann bei Familiengesellschaften für Min-
derheitsaktionäre sogar sehr günstig sein. Es gibt immer
noch Personen, die von Dividenden leben, weil sie eben
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
1720
N 2 octobre 1985
Minderheitsaktien und sonst nichts geerbt haben, und die
sind an einer Dividende auch dann interessiert, wenn die
Gesellschaft vorübergehend schlechter läuft.
Das alles ist aber nur möglich, wenn die Interessen der
Aktionäre berücksichtigt werden. Das ist hier auch einge-
baut, aber nicht mehr ganz prioritär. Damit ist der bundes-
rätlichen Absicht Rechnung getragen, aber es wurde etwas
anders gewichtet. Die Kommission sagt nun bewusst «der
Aktionäre» und nicht «aller». Der Unterschied ist eben doch
wichtig, denn eine totale Übereinstimmung der Interessen
aller Aktionäre ist häufig völlig unmöglich. Denken Sie etwa
an unlängst bekanntgewordene Aktionen von Minderheits-
aktionärsgruppen, die sich direkt und frontal gegen die
Interessen des Unternehmens überhaupt richten können.
Aber auch bei der etwas schwächeren Kommissionsformu-
lierung kann nichts offensichtlich gegen eine Minderheits-
aktionärsgruppe Gerichtetes geschehen. Der Minderheiten-
schutz wird also beileibe nicht über Bord geworfen.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Salvioni abzulehnen, so
sehr es schmerzt, gegen einen Fraktionskollegen sprechen
zu müssen, der sonst ja meistens mit uns stimmt. Stimmen
Sie bitte der Mehrheit zu, Sie setzen damit gewisse Akzente,
die meines Erachtens dem Werkplatz nützen.
Frau Uchtenhagen: Am Anfang hat es so getönt bei Herrn
Villiger, als ob wir uns nicht so ganz klar waren, warum es
«aller» oder warum es «der» Aktionäre heisst. Das ist auf
einen Antrag Stucky zurückzuführen, der den Antrag Koller
hier korrigiert hat. Ich finde nach wie vor die Version des
Bundesrates die beste, aber ich weiss nicht, ob er daran
festhält. Herr Villiger: Es wird natürlich Sand in die Augen
gestreut, wenn man sagt, das sei ungefähr das gleiche.
Der Bundesrat wollte mit seiner Formulierung, dass man auf
die Interessen aller Aktionäre Rücksicht nehmen muss,
besonders die Minderheitsaktionäre schützen. Es war ja
eines der Ziele der Revision, dass zum Beispiel in einer
Familienaktiengesellschaft eben eine Minderheit nicht aus-
gehungert werden kann, indem man stille Reserven anlegt,
keine Dividenden zahlt, bis jedermann das Gefühl hat, die
Beteiligung sei nichts wert und die Sachen dem Hauptaktio-
när übergibt.
Es hat also schon Gründe, dass man jetzt «alle» sagt, und
deswegen finde ich nach wie vor, dass die bundesrätliche
Version die bessere ist. Diegleichmässige Dividende ist kein
typisches Kriterium: Sonst sagen wir doch in der freien
Wirtschaft gerade, dass man am Schwanken der Dividende
messen kann, wie gut eine Unternehmung ist. Wenn Sie zum
vornherein die stillen Reserven brauchen, um Dividenden-
zahlungen gleichmässig zu halten, haben Sie noch einmal
dafür gesorgt, dass ein schlechtes Management ruhig wei-
terfahren kann, bis es tatsächlich kracht.
Salvioni: Es ist die Frage beantwortet worden, sehr gewollt
in dem Sinne, dass man meint, man könne nicht die Interes-
sen aller Aktionäre vertreten. Ich glaube, das stimmt nicht.
Es gibt ein Minimum, das allen gemeinsam ist, und in
diesem Ausmasse, für dieses Minimum, muss die Verwal-
tung eintreten. Darüber hinaus, das ist klar, gibt es dann
Unterschiede. Wenn wir sagen, dass der Bundesrat die
Interessen aller Schweizer wahrnimmt, geschieht das nicht
überall in demselben Ausmass. Es gibt Schweizer, die mehr
davon profitieren und Schweizer, die weniger davon profitie-
ren, aber es gibt ein Minimum, das wir annehmen, und für
dieses Minimum muss die Verwaltung sich einschalten.
Es ist klar, es ist ein Ding der Unmöglichkeit, die Interessen
aller gleichzeitig in demselben Ausmass zu schützen und zu
vertreten. Aber meine Formulierung ist besser als diejenige
«der» Aktionäre, weil man anderenfalls die Interessen einer
gewissen Gruppe von Aktionären zulasten einer anderen
Gruppe meinen kann, und das wäre schlimm.
Blocher: Wir streiten jetzt über die Bedeutung von «aller»
und «der» Aktionäre. Wenn mit «alle» Aktionäre die Gesamt-
heit sämtlicher Aktien oder sämtlicher Aktionäre gemeint ist,
dann wäre «alle» falsch. Wenn ein einziger dann sagen
würde, er möchte in den nächsten Jahren keine Dividende
und dafür möchte er sie lieber dieses Jahr usw., könnte man
ja eine Aktiengesellschaft gar nicht führen. Wenn aber Herr
Salvioni Angst hat, dass «der» Aktionäre gewisse Kategorien
bevorzugen würde, dann wäre das falsch. Also müssten wir
zu Protokoll geben, dass mit «der» Aktionäre nicht gemeint
ist, dass gewisse Aktienkategorien bevorzugt werden kön-
nen, sondern es muss im Interesse aller Aktionäre liegen,
aber nicht im Interesse jedes einzelnen Aktionärs. Der per-
sönliche Wille des Aktionärs ist nicht massgebend. Ich
glaube, wenn wir das zu Protokoll bringen, dann haben wir
mit «der» Aktionäre eine richtige Fassung. Die Differenz des
bundesrätlichen Antrages und des Antrages der Mehrheit ist
noch eine andere. Darum sollten wir der Mehrheit zustim-
men, «der» zu belassen mit dieser Erklärung zu Protokoll.
Hübscher: Wenn ich jetzt Herrn Blocher richtig verstanden
habe, besteht der Unterschied zwischen «aller» Aktionäre
und «der» Aktionäre darin, dass das im Interesse aller Aktio-
näre ist. Das ist genau das, was in der Fassung des Bundes-
rates steht. Also sollte Herr Blocher konsequenterweise
auch dieser Fassung zustimmen. Hier steht wörtlich «die
Interessen aller Aktionäre», das sind die Interessen und
nicht die vereinzelten egoistischen Interessen.
(Zwischenruf: Blocher: Das ist nicht der einzige Unter-
schied!)
Also bei Ihnen heisst «der» Aktionäre «alle» Aktionäre. So
habe ich es verstanden.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Es ist jetzt der
Moment gekommen, wo auch ich gezwungen bin, die Offen-
legung meiner Interessenbindung klarzulegen. Ich habe das
Interesse, dass diese Arbeit noch in dieser Session abge-
schlossen wird. Ich bitte die Kommissionsmitglieder, hier
vorne keine Redaktionssitzung durchzuführen. Ich als Kom-
missionspräsident bin nämlich beauftragt festzuhalten: Mit
dieser Formulierung der Kommission ist keine Abweichung
von der bundesrätlichen Meinung vorgesehen. Es sind auch
in der Formulierung der Kommission-«Der Aktionäre»-die
Minderheitsaktionäre und ihre Interessen genauso einge-
schlossen, wie das der Bundesrat mit der Formulierung
«aller Aktionäre» vorgeschlagen hat. Es bestehen ja noch
andere Unterschiede, vor allem der letzte Satz des Bundes-
rates «und nur in dem Umfange dürfen sie gebildet werden,
als Gründe besonderer Vorsicht es rechtfertigen». Dieser
Satz ist herausgestrichen worden.
M. Couchepin, rapporteur: La commission s'en tient à la
solution qu'elle a préconisée, avec la précision qui a été
donnée pour le Bulletin officiel par M. Blocher, à savoir que
lorsque l'on dit: «...en considération des intérêts des action-
naires», il s'agit de l'intérêt de tous les actionnaires, mais
pas de chaque actionnaire individuellement.
Bundesrätin Kopp: Nachdem ich die gleichen Interessen
habe wie der Kommissionspräsident, halte ich mich wirklich
ganz kurz. Die Beschränkung der Möglichkeiten zur Bildung
stiller Reserven, die auch Gegenstand dieser Differenz ist,
war für uns ein - wenn Sie mir den Ausdruck gestatten -
Nebenkriegsschauplatz. Wir haben uns deshalb gegen
gewisse Abänderungsanträge der Kommission auch nicht
besonders gewehrt. Wesentlich war für uns, dass bei der
Bildung stiller Reserven auch die Interessen der Aktionäre-
d. h. aller Aktionäre-mitberücksichtigt werden müssen. Das
ist der Fall, so dass wir der Formulierung der Kommissions-
mehrheit zustimmen können.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Salvioni
Für den Antrag der Kommission
Art. 670
Antrag der Kommission
27 Stimmen
84 Stimmen
- Oktober 1985
1721
Obligationenrecht. Aktienrecht
Abs. 1
...Wert aufgewertet werden. Der Aufwertungsbetrag ist
gesondert als Aufwertungsreserve auszuweisen.
Abs. 2
...ein besonders befähigter Revisor...
Antrag Hess
Abs. 2
...,dass die Revisionsstelle zuhanden...
Art. 670
Proposition de la commission
Al. 1
... le bilan déficitaire. Lé montant de la réévaluation doit
figurer séparément au bilan comme réserve de réévaluation.
Al. 2
... un réviseur particulièrement qualifié atteste...
Proposition Hess
Al. 2
La réévalutation ne peut intervenir que si l'organe de révi-
sion atteste...
Abs. 1-AI. 1
Angenommen - Adopté
Abs. 2-Al. 2
Hess: Es geht bei Absatz 2 um die Aufwertung von Liegen-
schaften und Beteiligungen zur Beseitigung einer Unter-
bilanz, also zur Sanierung einer Gesellschaft. Die Aufwer-
tung ist gemäss Absatz 1 dieses Artikels zulässig bis zum
wirklichen Wert der entsprechenden Position. Gemäss
Absatz 2 muss ein Revisor bestätigen, dass im Zusammen-
hang mit der Aufwertung die gesetzlichen Vorschriften ein-
gehalten sind.
Meiner Auffassung nach handelt es sich um
- das Vorhandensein einer Unterbilanz;
- es muss mit der Aufwertung tatsächlich diese Unterbilanz
beseitigt werden;
c. die Aufwertung darf höchstens bis zum wirklichen Wert
erfolgen; hier handelt es sich nicht um die Schätzung der
entsprechenden Position selbst, sondern nur um die Über-
prüfung, ob die Schätzung korrekt erfolgt sei, und
d. schliesslich muss gemäss Kommissionsantrag auch
bestätigt werden, dass der Aufwertungsbetrag korrekt als
Aufwertungsreserve ausgewiesen wird.
Im Sinne meiner bisherigen Anträge und Ausführungen
möchte ich Ihnen beliebt machen, auch hier anstelle des
Begriffs «ein besonders befähigter Revisor» den Begriff
«Revisionsstelle» einzusetzen, weil gemäss meiner Auffas-
sung für diese Überprüfung keine besondere Befähigung
notwendig ist.
Ich möchte an dieser Stelle einmal mehr wiederholen: Es
geht mir nicht darum, dem Winkelrevisor das Wort zu reden.
Wir werden beim Artikel 727a noch Gelegenheit haben, uns
über den Ausweis oder die Befähigung des Revisors bzw.
der Revisionsstelle zu unterhalten.
Im Sinne der konsequenten Linie empfehle ich Ihnen daher,
meinem Antrag zuzustimmen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Diskussion dar-
über hat natürlich jetzt schon ein paarmal stattgefunden. Ich
kann Ihnen nicht im Namen der Kommission empfehlen,
dem Antrag Hess zuzustimmen. Die Abstimmung müssen
wir durchführen. Immerhin: Wenn wir jetzt festhalten wür-
den, wäre das praktisch noch der einzige Fall, wo ein beson-
ders befähigter Revisor vorgeschrieben wäre, und das sähe
ein wenig merkwürdig aus.
M. Couchepin, rapporteur: Sur le fond, la majorité de la
commission pense que M. Hess a tort. Néanmoins, comme
on lui a toujours donné raison jusqu'à maintenant, il serait
illogique de changer de jurisprudence. A titre personnel, je
ne peux que vous recommander de voter la proposition
Hess.
Bundesrätin Kopp: Es gibt hier unterschiedliche Fälle zu
beurteilen. Wenn die Kommission nicht darüber diskutiert
hat bzw. in diesem Fall den «besonders befähigten Revisor»
zulassen wollte, hat sie dafür durchaus ihre guten Gründe
gehabt. Obwohl es scheinbar etwas unlogisch ist, muss ich
doch den Antrag von Herrn Hess aus folgenden Gründen
bekämpfen:
Nach dem geltenden Gesetz ist die Aufwertung von Liegen-
schaften und Beteiligungen über die gesetzlichen Höchst-
vorschriften hinaus grundsätzlich nicht erlaubt: Die Praxis
hat jedoch in ganz speziellen Ausnahmefällen eine solche
Aufwertung zugelassen. Der Bundesrat schlägt Ihnen nun
neu vor, zur Beseitigung von Bilanzverlusten solche Aufwer-
tungen bis zum wirklichen Wert zuzulassen. Er fordert
jedoch zu Recht, dass die Aufwertung in einem solchen Fall
von einem besonders befähigten Revisor geprüft werde. Die
Aufwertung über die gesetzlichen Vorschriften hinaus ist ein
heikler Vorgang, der grundlegenden Bewertungsgrundsät-
zen, den Höchstwertvorschriften, widerspricht. Die Aufwer-
tung wird überdies in einer sehr kritischen Situation der
Gesellschaft vorgenommen: Es muss eine Unterbilanz vor-
liegen, so dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetz-
lichen Reserven nicht mehr gedeckt sind. Die Gefahr ist
deshalb gross, dass die Aufwertung in einer solchen Situa-
tion nicht nur als Bilanzierungshilfe verwendet wird. Die
Aufwertung dient schliesslich dazu, eine Unterkapitalisie-
rung zu beseitigen. Normalerweise müssen solche Bilanz-
verluste durch Kapitalherabsetzung beseitigt werden.
Er ist nicht ersichtlich, warum ausgerechnet die privilegierte
Form der Beseitigung eines Kapitalverlustes durch einen
gewöhnlichen Revisor soll geprüft werden können, während
die normale Beseitigung des Kapitalverlustes, nämlich die
Kapitalherabsetzung, nach der Ansicht des Antragstellers
von einem qualifizierten Fachmann vorgenommen werden
muss. In der Kommission war deshalb aus guten Gründen
nie bestritten, dass die Aufwertungsprüfung von einem
besonders befähigten Revisor vorzunehmen ist.
Der Antrag ist widersprüchlich. Er beseitigt eine wichtige
Sicherung eines heiklen Vorgangs, der in hohem Masse
Gläubigerinteressen beeinträchtigen kann.
Ich ersuche Sie, solchen «Abenteuern» nicht zuzustimmen
und diesen Antrag abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hess 66 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 34 Stimmen
Art. 671 und 671 a (neu)
Antrag der Kommission
Zustimmung-zum Entwurf des Bundesrates
Art. 671 et 671 a (nouveau)
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 671 b
Antrag der Kommission
Titel
- Aufwertungsreserve
Text
Der Aufwertungsbetrag kann nur durch die Umwandlung in
Aktienkapital sowie bei Wiederabschreibung oder Veräusse-
rung der aufgewerteten Aktiven aufgelöst werden.
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes 1722
N 2 octobre 1985
Art. 671 b
Proposition de la commission
Titre
3. Réserve de réévaluation
Texte
La réserve de réévaluation ne peut être dissoute que par
transformation en capital-actions, par amortissement ou
aliénation des actifs réévalués.
Angenommen - Adopté
Art. 672 und 673
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 672 et 673
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 674
Antrag der Kommission
Randtitel, Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 Ziff 2 und 3
2. die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unterneh-
mens oder auf die Verteilung einer möglichst gleichmässi-
gen Dividende es unter Berücksichtigung der Interessen
aller Aktionäre rechtfertigt.
3. Streichen
Art. 674
Proposition de la commission
Titre marginal, al. 1, al. 2 eh. 1 et al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2 ch. 2 et 3
2. Justifié pour assurer d'une manière durable la prospérité
de l'entreprise ou la répartition d'un dividende aussi cons-
tant que possible en considération des intérêts de tous les
actionnaires.
3. Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 675 Randtitel und Abs. 2, 677 und 678
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 675 titre marginal et al. 2, 677 et 678
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 679
Antrag der Kommission
Randtitel und Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1
... sie weisen nach, dass die Voraussetzungen zur Ausrich-
tung der Tantiemen nach Gesetz und Statuten erfüllt waren
und dass insbesondere die Ausrichtung aufgrund vorsichti-
ger Bilanzierung erfolgte.
Art. 679
Proposition de la commission
Titre marginal et al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1
... qu'ils ne prouvent que les conditions posées par la loi et
les statuts pour la distribution de tantièmes étaient remplies
et qu'en particulier cette distribution était fondée sur un
bilan établi avec prudence.
Angenommen - Adopté
Art. 680 Randtitel, 683 Randtitel und 684
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 680 titre marginal, 683 titre marginal et 684
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 685
Antrag der Kommission
Randtitel
... Übertragbarkeit; nicht voll einbezahlte Namensaktien
Abs. 1
... werden durch Erbgang, eheliches Güterrecht oder...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 685
Proposition de la commission
Titre marginal
... transmissibilité; actions nominatives non intégralement
libérées
Al. 1
... acquises par succession, en vertu de régime...
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 685a (neu)
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 685a (nouveau)
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 685b (neu)
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die Gesellschaft kann die Zustimmung verweigern, wenn sie
entweder einen in den Statuten aufgeführten Grund
bekanntgibt, der im Hinblick auf den Gesellschaftszweck
und die Zusammensetzung des Aktionärskreises die Verwei-
gerung rechtfertigt oder dem Veräusserer anbietet,...
Abs. 2
Die Erhaltung des schweizerischen Charakters der Gesell-
schaft und der Ausschluss des Erwerbs von Aktien durch
Konkurrenten oder ihnen nahestehende Personen gelten als
Verweigerungsgrund, auch wenn sie nicht in den Statuten
genannt sind.
- Oktober 1985 N
1723
Obligationenrecht. Aktienrecht
Abs. 3
Sind die Aktien durch Erbgang, eheliches Güterrecht
oder...
Abs. 4
Sind die Aktien an der Börse kotiert oder werden sie regel-
mässig vorbörslich gehandelt, so gilt der Kurswert im Zeit-
punkt des Gesuches um Zustimmung als wirklicher Wert.
Zuständig für die Bestimmung des wirklichen Wertes ist der
Richter am Sitz der Gesellschaft.
Abs. 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 6
Die Statuten dürfen die Voraussetzungen der Übertragbar-
keit nicht zuungunsten der Aktionäre verschärfen.
Antrag Fischer-Hägglingen
Abs. 1
...auf den Gesellschaftszweck oder die Zusammensetzung
des Aktionärskreises...
Abs. 7 (neu)
Die Statuten können angemessene Zahlungsfristen für den
Übernahmepreis vorschreiben.
Antrag Salvloni
Abs. 4
Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 685b (nouveau)
Proposition de la commission
Al. 1
La société peut refuser son approbation, soit en invoquant
un motif prévu par les statuts qui, eu égard au but social et à
la composition du cercle des actionnaires, justifie le refus,
soit en offrant à l'aliénateur de reprendre les actions en
cause, pour son propre compte ou pour celui d'autres
actionnaires, à leur valeur réelle au moment de la requête.
Al. 2
Le maintien du caractère suisse de la société et l'exclusion
de l'acquisition par des concurrents ou des personnes qui
leur sont proches constituent un motif de refus même si les
statuts ne le prévoient pas.
Al. 3
... par succession, en vertu du régime...
Al. 4
La valeur réelle des actions cotées en bourse, ou régulière-
ment traitées avant bourse, est celle de leurs cours au
moment de la requête. Le juge compétent pour déterminer
la valeur réelle est celui du siège de la société.
Al. 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 6
Les statuts ne peuvent rendre plus dures les conditions de
transfert au détriment des actionnaires.
Proposition Fischer-Hägglingen
Al. 1
... en égard au but social ou à la composition du cercle des
actionnaires...
Al. 7 (nouveau)
Les statut peuvent prescrire, pour la reprise des actions, des
délais de paiement appropriés.
Proposition Salvioni
Al. 4
Selon proposition du Conseil fédéral
Fischer-Hägglingen: Um die Tragweite der neuen Bestim-
mung der Vinkulierung erkennen zu können, ist es gut,
wenn wir uns vergegenwärtigen, wie der Ist-Zustand ist.
Heute enthalten die meisten Statuten Bestimmungen über
die Vinkulierung, wobei in sehr vielen Fällen die Zustim-
mung zur Übertragung ohne Angabe von Gründen verwei-
gert werden kann.
Sinn und Zweck der Vinkulierung ist grundsätzlich das
Fernhalten missliebiger Dritter, das können Konkurrenten,
Ausländer oder Personen sein, die für eine gedeihliche
geschäftliche Zusammenarbeit nicht geeignet sind. Der Per-
sonenkreis kann bei jeder Gesellschaft wieder ein anderer
sein. Darum müssen wir eine Regelung suchen, die anpas-
sungsfähig, also nicht allzu starr ist. Die Vinkulierungsvor-
schriften dienen zum Schütze der Interessen der Gesell-
schaft. Neben den Interessen der Gesellschaft sind auch die
Interessen der Aktionäre zu berücksichtigen.
Wir haben heute und gestern bereits verschiedentlich über
diese Interessenabwägung zwischen Gesellschaft und
Aktionär gesprochen. Ich glaube, wir müssen hier vor allem
die Interessen der Gesellschaft in den Vordergrund stellen.
Auf der anderen Seite ist anzuerkennen, dass eine Bestim-
mung für die Gestaltung der Vinkulierung - je nachdem wie
man sie vornimmt-zu einer Benachteiligung der Minderhei-
ten führen kann. Um diese Minderheiten zu schützen, gibt es
vorab zwei Wege: Man kann die Verweigerungsgründe sehr
restriktiv halten, oder man kann eine Übernahmepflicht bei
Verweigerung der Zustimmung für die Übertragung statu-
ieren.
Der Gesetzentwurf enthält nun beide Komponenten: Er sta-
tuiert eine Übernahmepflicht bei Verweigerung ohne
Angabe von wichtigen Gründen und nennt die drei wichti-
gen Gründe, bei denen eine Verweigerung der Übertragung
stattfinden kann, ohne dass die Aktien zu übernehmen sind.
Wir machen also einen gewaltigen Schritt in Richtung Min-
derheitenschutz. Ich halte dafür, dass dieser Schritt zu gross
ist.
Die bisherige Regelung hat sich im grossen und ganzen
bewährt. Sicher ist es auch zu offensichtlichen Missbräu-
chen und zu stossenden Benachteiligungen der Minderhei-
ten gekommen. Aber diese sind sehr selten gewesen und
werden vielfach auch übertrieben. Die «Austrocknung» der
Minderheiten kann durch vertragliche oder statutarische
Massnahmen wirksam verhindert werden. Dies ist denn
auch in der Praxis vielfach gemacht worden. Bei einer
reinen Übernahmepflicht können die Interessen der Gesell-
schaft schwer verletzt werden. Viele Gesellschaften haben
ein schützenswertes Interesse, Dritte fernzuhalten, ohne ver-
pflichtet zu sein, vom veräussernden Aktionär die Aktien zu
übernehmen. Zudem kann eine Gesellschaft gezwungen
werden, missliebige Dritte als Aktionäre anzuerkennen,
wenn ein grösseres Aktienpaket zur Veräusserung gelangt
und weder die Verwaltung, die übrigen Aktionäre noch die
Gesellschaft selber finanziell zur Übernahme in der Lage
sind.
Der ursprüngliche Vorschlag des Bundesrates hat neben
der Übernahmepflicht zwar Verweigerungsgründe für die
Zustimmung zur Übertragung enthalten, aber diese sind
sehr restriktiv. Die Kommission hat sie etwas gelockert. Ich
möchte sie mit meinem Vorschlag noch etwas mehr lockern.
In der Kommission hatte ich den Vorschlag unterbreitet,
dass einerseits eine Übernahmepflicht aufzunehmen sei,
dass aber andererseits die Statuten die Gründe zu umschrei-
ben haben, mit denen ein Gesuch um Zustimmung der
Übertragung abgelehnt werden kann.
Dieser Vorschlag schien der Mehrheit der Kommission zu
weit zu gehen, und man einigte sich auf eine mittlere
Lösung. Aber auch diese Lösung hat immer noch Schwach-
stellen und entspricht nicht den Wünschen, wie sie vor allem
von kleinen und mittleren Unternehmen, insbesondere von
Familienaktiengesellschaften, vorgetragen werden. Die
Interessen dieser Gesellschaften werden immer noch zu
wenig stark geschützt. Ich schlage Ihnen deshalb eine kleine
Öffnung vor, die den Gesellschaften eine grössere Bewe-
gungsfreiheit bei der Ausgestaltung der Statuten gibt.
217-N
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
1724
N 2 octobre 1985
In Absatz 1 wechsle ich das Wort «und» durch «oder» aus;
damit müssen nicht beide Bedingungen für die Verweige-
rung, also Gesellschaftszweck und Zusammensetzung des
Aktionärkreises, erfüllt werden. Es geht mir vor allem um die
Zusammensetzung des Aktionärkreises. Es gibt für viele
Gesellschaften das schützenswerte Interesse, dass die
Gesellschaft die Zusammensetzung des Aktionärskreises
beeinflussen kann. Ich denke vor allem an die Familienak-
tiengesellschaften oder an Gesellschaften, in denen eine
sehr enge Zusammenarbeit unter den Aktionären erforder-
lich ist. Wenn neben der Zusammensetzung der Aktionäre
auch noch der Gesellschaftszweck massgebend sein muss,
damit ein Aktionär abgelehnt werden kann, so wird es sehr
schwer halten, eine Ablehnung durchzusetzen.
Der Gesellschaftszweck einer Aktiengesellschaft wird im
Zweckartikel der Statuten umschrieben; er kann alle Arten
von Geschäften beinhalten, wie den Betrieb einer Fabrika-
tion, eines Gewerbes oder einer Dienstleistung. Für die
Erfüllung des Zweckes ist meistens die Zusammensetzung
der Aktionäre ohne Bedeutung. Die Führung eines Familien-
unternehmens ist - wie in der Kommission dargelegt wurde
- nicht der Zweck der Gesellschaft; ein solcher Zweckartikel
würde vom Handelsregister gar nicht angenommen. Mit der
Kumulation der beiden Gründe könnte der Personenkreis
der Aktionäre nicht geschützt werden. Darum muss es im
Text heissen «oder». Sonst bringt diese Bestimmung nicht
das, was für den Schutz einer Familienaktiengesellschaft
notwendig ist.
Noch ein Wort zum Absatz 7. Dieser Absatz ist vielleicht
nicht unbedingt notwendig. In der Kommission wurde dar-
getan, dass aufgrund der Vertragsfreiheit ohne weiteres
Zahlungsmodalitäten in die Statuten aufgenommen werden
können. Es entstanden dann aber wieder Zweifel im Hinblick
auf Absatz 6. Dieser besagt nach der Fassung der Kommis-
sion, dass die Statuten die Voraussetzung für die Übertrag-
barkeit nicht zuungunsten der Aktionäre verschärfen dürfen.
Die Vorschrift, dass zum Beispiel der zu bezahlende innere
Wert eines Aktienpakets in jährlichen Raten zu tilgen sei,
stellt natürlich indirekt eine Schlechterstellung des Aktio-
närs dar. Damit jeder Zweifel ausgeräumt wird, wie weit
Zahlungsfristen in den Statuten zulässig sind, bitte ich Sie,
dem Absatz 7 zuzustimmen.
Eine solche Bestimmung ist notwendig, da es bei der Über-
nahme eines Minderheitspaketes um recht grosse Beträge
gehen kann, die die finanziellen Möglichkeiten oder die
Liquidität eines einzelnen Aktionärs oder der Gesellschaft
übersteigen können. Eine solche Bestimmung ist ebenfalls
im Interesse einer Gesellschaft; es ist aber auch im allgemei-
nen Interesse, dass die Gesellschaften finanziell stark
bleiben.
Ich bitte Sie, auch diesem Absatz zuzustimmen.
Salvioni: Ich beziehe mich auf Absatz 4. Es geht um die
Kosten der Bewertung der Aktien, für welche die Gesell-
schaft die Übertragung ablehnt. Wenn die Gesellschaft die
Übertragung der Aktien ablehnt, muss der Aktieninhaber die
Bewertung vornehmen lassen. Der Bundesrat hatte vorgese-
hen, dass die Kosten der Bewertung durch die Gesellschaft
hätten getragen werden sollen. Nach der neuen Formulie-
rung der Mehrheit ist der Richter am Sitz der Gesellschaft
für die Bewertung der Aktien zuständig; die Kosten für diese
Bewertung werden nach den gewöhnlichen Verfahrens-
regeln vom Aktionär vorgeschossen.
Nachdem wir die Bilanzen so gestaltet haben, dass deren
Lektüre keinen Aufschluss über den inneren, wirklichen
Wert der Aktien gibt, finde ich, dass die Lösung des Bundes-
rates doch richtiger war. Im Grunde genommen ist der
Aktionär gezwungen, vor den Richter zu gehen, weil er keine
Möglichkeit hat, den Wert der Aktien irgendwie zu kennen;
er hat nicht einmal die Möglichkeit zu beurteilen, ob die ihm
unterbreitete Offerte richtig, anständig ist oder nicht.
Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, dass die
Kosten der Bewertung dieser Aktien, die nicht übertragen
werden dürfen, weil die Verwaltung die Übertragung
ablehnt, von der Gesellschaft selber getragen werden müs-
sen. Nachdem die Rechte der Minderheitsaktionäre in dieser
Vorlage doch ziemlich gekürzt worden sind, sollten wir
mindestens erreichen, dass die Minderheitsaktionäre nicht
auch noch solche schweren Folgen tragen müssen. Für
solche Spesen sollte die Gesellschaft aufkommen, weil der
Aktionär mit dem System, das wir haben, sonst keine andere
Möglichkeit hat. Der Aktionär ist gezwungen, vor den Rich-
ter zu gehen. Er ist gezwungen, weil die Übertragung der
Aktien abgelehnt wird und weil er keine Möglichkeit hat, den
wirklichen inneren Wert der Aktien zu kennen. Deswegen
finde ich es richtig, dass die Kosten von der Gesellschaft
getragen werden müssen.
Lüchinger: Ich möchte mich diesem Minderheitsantrag mei-
nes Kollegen Salvioni widersetzen und für die Mehrheit
votieren. Der Normalfall ist doch, dass zwischen dem Ver-
waltungsrat einer Gesellschaft und den als Aktionäre abge-
lehnten Erwerbern von Aktien zuerst gütliche Verhandlun-
gen zustande kommen über den wirklichen Wert der in
Frage stehenden Aktien. Beide Seiten werden dabei ihre
Bewertungen bekanntgeben und begründen. Im Gespräch
werden sie sich einander annähern, und normalerweise
werden sie sich auch verständigen. Kommt es aber zum
Prozess und im Rahmen des Prozesses zu einer gerichtli-
chen Expertise über den Aktienwert, so sollen die Gerichts-
kosten einschliesslich der Kosten der Expertise mit dem
Urteil gemäss Obsiegen bzw. Unterliegen der einen oder
anderen Partei auferlegt werden, wie es im Zivilprozessrecht
unserer Kantone üblich ist.
Nehmen wir an, der Verwaltungsrat habe in den gütlichen
Verhandlungen als Entschädigung für die Aktien einen Wert
von 2000 Franken angeboten, der abgelehnte Aktionär habe
aber 7000 Franken verlangt. Im Prozess gelangt der Richter
nach einer umfangreichen und kostspieligen Expertise zu
einem Aktienwert von 1800 Franken. In einem solchen Falle
wäre es doch stossend, der Gesellschaft, welche sich gross-
zügig erwiesen hat, die Kosten der Expertise aufzuerlegen.
Es ist sicher richtig, dass da der Aktionär die Kosten tragen
muss. Es kann natürlich vorkommen, dass der Aktionär
deshalb vor Gericht gehen muss, weil ihm nicht alle Informa-
tionen vorgelegt werden, welche nötig sind, um die Aktie zu
bewerten. Es kann also sein, dass die Gesellschaft den
Prozess verursacht und verschuldet, weil sie nicht richtig
informiert. Auch dem können aber die Gerichte Rechnung
tragen; das ist ein Grund, um die Gesellschaft mit den
Kosten zu belasten.
Unsere zivilrechtlichen Kosten- und Entschädigungsregeln
sind vernünftig; sie helfen mit, Prozesse zu verhindern. In
den Vereinigten Staaten ist es anders. Da wird bei der
Kosten- und Entschädigungsfolge nicht das Obsiegen und
Unterliegen berücksichtigt; es kommt so sehr häufig zu
Prozessen.
Die Mehrheit wehrt sich einfach dagegen, dass wir in gesetz-
geberischen Einzelfragen anfangen, unser vernünftiges
Prinzip der zivilrechtsprozessualen Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu durchbrechen.
Das ist der Grund, warum ich Sie bitte, hier mit der Mehrheit
zu stimmen und den Minderheitsantrag meines Kollegen
Salvioni abzulehnen.
Renschier: Die Fassung der Kommissionsmehrheit ist nach
meiner Meinung sowohl sprachlich als auch inhaltlich eine
Verschlechterung gegenüber dem Textvorschlag des Bun-
desrates. Sprachlich lässt die Formulierung der Kommission
die Vermutung zu, dass der Richter in jedem Fall den wirkli-
chen Wert der Aktie bestimmt. Tatsächlich gilt die richterli-
che Kompetenz aber nur für Aktien, die an der Börse nicht
kotiert sind oder die nicht regelmässig an der Vorbörse
gehandelt werden. Im ersten Satz von Absatz 4 wird festge-
halten, dass bei kotierten und vorbörslich gehandelten
Aktien der wirkliche Wert durch den Kurswert im Zeitpunkt
des Gesuches um Zustimmung der Aktienübertragung
bestimmt wird. Hier ist also eindeutig eine sprachliche
Unklarheit enthalten.
Die inhaltliche Verschlechterung besteht darin, dass die
- Oktober 1985 N
1725
Obligationenrecht. Aktienrecht
Verpflichtung der Gesellschaft zur Übernahme der Bewer-
tungskosten für Aktien ohne Kurswert gestrichen wird. In
Absatz 1 von Artikel 685b wird der Gesellschaft das Recht
eingeräumt, den Erwerb von vinkulierten Namenaktien
durch einen Gesuchsteller ohne Grundangabe abzulehnen,
wenn die Gesellschaft dem Veräusserer der Aktien anbietet,
auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Aktionäre
diese Aktien zum wirklichen Wert zu übernehmen. Das ist
eindeutig ein Entgegenkommen an die Gesellschaft, ein
Entgegenkommen, das nach meiner Meinung honoriert wer-
den sollte. Nicht, wie die Kommission das will, dass dann
noch das Entgegenkommen buchstäblich auf Kosten des
Gesuchstellers geht, indem er eben die Kosten übernehmen
soll. Eine solche Regelung halte ich für nicht vertretbar,
zumal die Gesellschaft selbst die Ursache dafür bildet, dass
der Richter den wirklichen Wert der Aktie bestimmen muss.
Weil es die Gesellschaft an einer offenen Bilanzierung feh-
len lässt, ist der Gesuchsteller auf eine Expertise zur Fest-
stellung des wirklichen Aktienwertes offensichtlich ange-
wiesen. Also neben dem bereits erwähnten Entgegenkom-
men an die Gesellschaft, dass sie mit der Übernahme der
Aktien ohne Grundangabe den Gesuchsteller als neuen
Aktionär ablehnen kann, spricht auch das Verursacherprin-
zip dafür, dass die Gesellschaft die Bewertungskosten zu
tragen hat.
Ich bitte Sie deshalb, der bundesrätlichen Fassung zuzu-
stimmen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Vinkulierung, die
geregelt wird in den Artikeln 684 ff, soll gegenüber dem
heutigen Recht gelockert werden. Eine allfällige Vinkulie-
rung muss in den Statuten immer vorgesehen sein. Wenn
dies der Fall ist, so ist sie- gemäss Modell der Kommission -
möglich,
- wenn in den Statuten keine speziell umschriebene
Gründe genannt werden, in zwei Fällen:
a. bei wichtigem Grund, und dieser wichtige Grund ist
abschliessend geregelt: einerseits die Erhaltung des schwei-
zerischen Charakters der Gesellschaft oder andererseits die
Verhinderung des Verkaufs an Konkurrenten oder ihm nahe-
stehende Personen;
b. wenn die Gesellschaft die Aktien selbst oder für andere
Aktionäre erwirbt.
- Wenn speziell umschriebene Gründe in den Statuten
genannt sind, kann die Vinkulierung ebenfalls erfolgen.
Aber diese speziell umschriebenen Gründe können nicht
irgendwelche Gründe sein. Der Grund muss vielmehr im
Hinblick auf den Gesellschaftszweck bestehen, und die
Zusammensetzung des Aktionärskreises muss die Verwei-
gerung rechtfertigen. Bei diesem zweiten Teil hat Herr
Fischer-Hägglingen einen Antrag gestellt, auf den ich noch
zurückkommen werde.
Was sind die Folgen der Verweigerung? Das ist in Artikel
685c geregelt. Bis jetzt gab es eine sogenannte Aktienspal-
tung, und diese Aktienspaltung wird aufgehoben. Gemeint
ist die Spaltung zwischen Vermögensrechten einerseits und
Stimm- und weiteren Rechten an der Aktie andererseits. Die
konnten bis anhin zwei verschiedenen Personen zustehen.
Aber die Aufhebung, wie wir sie vorgenommen haben, ist
dispositiver Natur. In den Statuten kann etwas anderes vor-
gesehen werden. Publikumsgesellschaften können also die
Rechtswirkung der Vinkulierung für den Börsenhandel spe-
ziell regeln.
Die Änderungen der Kommission gegenüber der Bundes-
ratsvorlage im einzelnen: Wir haben das Wort «Erbteilung»
gestrichen, weil diese unseres Erachtens unter den Begriff
des Erbganges fällt. Es ist kein materieller Entscheid.
Zu Artikel 685b Absatz 4: Zunächst einmal geht es um eine
blosse Gerichtsstandbestimmung. Man muss nicht etwa
zum Richter, wie man das meinen könnte, wenn man es
oberflächlich liest. Schiedsgerichtsklauseln in den Statuten
und Schiedsgerichtsvereinbarungen sind nach Meinung der
Kommission zulässig. Es müssen einfach die Voraussetzun-
gen des Konkordates vorhanden sein.
Sodann sind Bestimmungen darüber, wie der wirkliche Wert
zu berechnen ist, ebenfalls zulässig, es können also schon
zum voraus in den Statuten Berechnungsmethoden festge-
legt werden; aber die Methode muss natürlich gerechtfertigt
sein, und sie darf nicht auf eine materielle Enteignung
hinauslaufen.
Herr Renschier kritisiert eine sprachliche Ungenauigkeit zu
Recht. Es ist richtig, der zweite Satz müsste genau gleich
wie die bundesrätliche Vorlage beginnen mit: «In den ande-
ren Fällen wird der wirkliche Wert...» Wenn man jetzt die
Meinung der Kommission übernimmt, muss man diese
sprachliche Änderung vornehmen.
Eine materielle Änderung ist diejenige der Kostentragung.
Gemäss Vorschlag des Bundesrates soll die Bewertung
durch den Richter von der Gesellschaft getragen werden.
Die Kommission ist der Meinung, dass dies nicht richtig ist,
sondern dass das ein Prozess ist wie jeder andere, mit zwei
gegenseitigen Standpunkten. Es ist nicht einzusehen,
warum hier eine generelle Lösung zu Lasten einer Partei
getroffen werden soll. Irgendwelche soziale Gründe, die hier
generell zu Lasten der Gesellschaft angewandt werden müs-
sen, sind der Kommission nicht einsichtig gewesen. Wir sind
der Meinung, dass das behandelt werden soll wie jeder
andere Prozess, nach Obsiegen und nach Unterliegen. Das
zwingt auch beide Parteien, in guten Treuen vorzugehen.
Zu Artikel 685b Absatz 6: Hier muss ich festhalten, dass sich
dieser Grundsatz der einseitigen Zwingbarkeit auf die ganze
statutarische Vinkulierungsordnung bezieht und nicht auf
die gesetzliche Vinkulierung gemäss Artikel 685.
Zum Antrag Fischer-Hägglingen: Dieser Antrag ist in der
Kommission bereits diskutiert worden. Die Kommission ist
zur Auffassung gelangt, dass die Zusammensetzung des
Aktionärskreises allein keine Vinkulierung rechtfertigen
kann, es sei immer auch zusätzlich der Gesellschaftszweck
zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen beantrage ich
Ihnen, den Antrag Fischer-Hägglingen abzulehnen. .
Was den von Herrn Fischer-Hägglingen vorgeschlagenen
Absatz betrifft, hat die Kommission darüber ebenfalls ver-
handelt. Sie ist der Meinung, dass das ein Angelegenheit sei,
die zwischen den Parteien geregelt werden kann, dass es
aber nicht nötig sei, das schon zum voraus in den Statuten
zu regeln, weil dadurch unter Umständen, vor allem dann,
wenn zum voraus schon bestimmte Fristen genannt werden,
faktisch im Einzelfall ein stille Entrechtung stattfinden
könnte. Somit beantrage ich Ihnen, die Fassung der Kom-
mission zu übernehmen und sowohl den Antrag Salvioni wie
den Antrag Fischer-Hägglingen abzulehnen.
M. Couchepin, rapporteur: II s'agit à l'article 6850 du pro-
blème de l'inscription d'actions nominatives au registre des
actionnaires. Dans le droit actuel , les statuts peuvent pré-
voir la possibilité pour le conseil d'administration de refuser
l'inscription de nouveaux actionnaires sans indication de
motif. Cette disposition provoque des abus, raison pour
laquelle on a voulu éviter que la décision du Conseil d'admi-
nistration puisse être arbitraire.
A l'avenir, le conseil d'administration, selon le contenu de
l'article 6856,1
er
alinéa, peut refuser l'inscription au registre
des actionnaires soit en rachetant les actions, soit en invo-
quant un motif prévu par les statuts qui, eu égard au but
social et à la composition du cercle des actionnaires, justifie
le refus. M. Fischer-Hägglingen voudrait augmenter la
marge de manœuvre de conseil d'administration en rempla-
çant la conjonction «et» par «ou». En d'autres termes le
conseil d'administration serait plus libre que dans la solu-
tion de la majorité de la commission pour refuser l'inscrip-
tion d'un actionnaire.
Faut-il faire le grand saut vers la solution de la majorité de la
commission ou faut-il rester plus proche de la pratique
actuelle en choisissant la solution Fischer? Personnelle-
ment et avec la majorité de la commission, je crois qu' il faut
faire l'effort d'aller jusqu'à la solution de'la majorité de la
commission. La situation actuelle et celle qui serait créée
par la solution de M. Fischer-Hägglingen peuvent provoquer
des abus. Imaginez le cas d'un conseil d'administration qui
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes1726
2 octobre 1985
refuse simplement, pour des raisons qui tiennent à la com-
position actuelle du cercle des actionnaires, l'inscription
d'un nouvel actionnaire. C'est une pratique qui a souvent
pour but d'obliger tout simplement l'actionnaire qui veut
vendre ses actions à baisser son prix. Les actionnaires
utilisent cette disposition des statuts en disant: «Eu égard
au cercle des actionnaires, nous vous refusons l'inscription
au registre des actionnaires. Néanmoins, discrètement nous
vous faisons savoir que si les actions nous étaient offertes à
tel ou tel prix, nous serions disposés à les racheter. Autre-
ment, gardez-les et il n'y aura pas d'inscription de nouvel
actionnaire dans notre registre.» A ce niveau, on frise vrai-
ment l'arbitraire et il faut l'éviter, raison pour laquelle il y a
lieu de s'en tenir à la solution cumulative des conditions que
prévoit la majorité de la commission.
Venons-en à l'alinéa 4. Tout d'abord, cet alinéa a été critiqué
par M. Renschler sur le plan rédactionnel. Il a raison et il
faut, sans en modifier le contenu, réintroduire une partie de
la première phrase de cet alinéa 4: «Celle des autres actions
est déterminée par le juge du siège de la société.» Cela ne
changerait rien au contenu de cet alinéa; par contre, il serait
plus compréhensible.
A préciser encore qu l'on n'est pas obligé, en toute circons-
tance, de recourir au juge pour estimer la valeur des actions
non cotées en bourse. On peut naturellement choisir une
autre procédure, par exemple, celle qui est arbitrale où les
status peuvent fixer une autre manière d'estimer ces
actions. L'essentiel est que, en aucun cas, le mode d'estima-
tion ne peut être arbitraire.
Reste la proposition de M. Salvioni qui, elle, a un contenu
matériel. Avec le Conseil fédéral, M. Salvioni voudrait faire
supporter, en toute circonstance, le coût de l'estimation des
actions non cotées en bourse déterminée par le juge par la
société. Je crois que c'est un problème qu'il faut laisser à la
procédure cantonale. C'est un grand principe du droit que le
droit matériel est fixé par le droit fédéral et la procédure est
laissée aux cantons. Il n'y a pas de raison ici de se distancer
de ce grand principe sinon constitutionnel tout au moins de
politique législative.
Il y a d'ailleurs des cas où il est justifié que l'actionnaire
supporte les coûts de cette expertise, lorsqu'il a refusé
quasiment abusivement une proposition tout à fait correcte
de la part de la société, ou qu'il a obligé les parties à recourir
au juge, alors qu'une solution très raisonnable était pro-
posée.
Je vous propose donc d'en rester, pour l'alinéa premier, à la
solution de la majorité contre celle de M. Fischer-Hägglin-
gen pour éviter l'arbitraire et à l'alinéa 4 de vous rallier à la
majorité de la commission en respectant le principe qui veut
que la procédure soit du ressort, en règle générale, du droit
cantonal.
Bundesrätin Kopp: In Absatz 1 ist die Kommissionsfassung
materiell so nahe beim Bundesrat, dass wir uns anschlies-
sen können. Ich nehme jetzt Stellung zum Antrag von Herrn
Nationalrat Fischer in bezug auf Artikel 685b Absatz 1, den
er offensichtlich auf die Fassung der Kommission bezieht.
Gemäss dem Kommissionsbeschluss, der sich inhaltlich mit
dem Bundesratsantrag deckt, müssen die Ablehnungs-
gründe zur Übertragung im Hinblick auf den Gesellschafts-
zweck und die Zusammensetzung des Aktionärskreises
gerechtfertigt sein. Herr Fischer verlangt lediglich die Recht-
fertigung hinsichtlich des Gesellschaftszweckes oder der
Zusammensetzung des Aktionärskreises.
Nach Ansicht des Bundesrates und der Kommission darf
aber dieses «und» nicht durch ein «oder» ersetzt werden.
Die Zusammensetzung des Aktionärskreises kann nämlich
nur dann eine Ablehnung rechtfertigen, wenn sie zur Verfol-
gung des Gesellschaftszweckes notwendig ist. So ist zum
Beispiel die Ablehnung von familienfremden Aktionären nur
begründet, wenn der Zweck der Gesellschaft in der Führung
eines Familienunternehmens besteht. Andererseits kann der
Gesellschaftszweck nur dann zur Ablehnung führen, wenn
er für die Zusammensetzung des Aktionärskreises von
Bedeutung ist. Würde die Zusammensetzung des Aktionärs-
kreises zu einem selbständigen Ablehnungsgrund, so könn-
ten im Endeffekt beliebige Ablehnungsgründe geltend
gemacht werden. Das bundesrätliche Konzept und das Kon-
zept der Kommission würden damit aus den Angeln ge-
hoben.
Ich bitte Sie also, den Antrag von Herrn Fischer-Hägglingen
zu Absatz 1 abzulehnen.
Für Absatz 2 gilt ebenfalls das, was ich bereits zu Absatz 1
gesagt habe. Materiell besteht weitgehend Übereinstim-
mung mit dem Bundesratsantrag, so dass wir keine Opposi-
tion machen.
Mit Absatz 4 hat Herr Salvioni nun wieder den Antrag des
Bundesrates aufgenommen. Der Bundesrat sah vor, dass
bei einer gerichtlichen Feststellung des wirklichen Wertes
die Gesellschaft die Bewertungskosten tragen soll. Die
Gesellschaft kann ohne Angabe von Gründen die Zustim-
mung zur Übertragung verweigern. Deshalb scheint es mehr
als gerechtfertigt, dass die Gesellschaft die allenfalls anfal-
lenden Bewertungskosten übernimmt. Diese Regelung ist
auf Kritik gestossen, weil befürchtet wurde, dass dann Que-
rulanten geradezu zum Prozessieren eingeladen würden.
Wir haben deshalb in der Kommission einen Kompromiss
vorgeschlagen, wonach der Richter die Kosten nach Billig-
keitsgrundsätzen verteilt hätte. Dieser Antrag wurde aber
abgelehnt. Wir befürchten, dass mit der vollständigen Strei-
chung dieser Kostenregelung das neue Vinkulierungskon-
zept wesentlich abgeschwächt würde. Viele Aktionäre wer-
den es sich nicht leisten können, die hohen Bewertungsko-
sten vorzuschiessen und so den wirklichen Wert der Aktien
fachmännisch und neutral feststellen zu lassen. Aus diesem
Grunde bitte ich Sie, dem Antrag von Herrn Salvioni und
damit der Fassung des Bundesrates in diesem Punkt zuzu-
stimmen.
Zu Absatz 6 habe ich keine speziellen Bemerkungen anzu-
bringen.
Abschliessend äussere ich mich noch zum Antrag von Herrn
Nationalrat Fischer-Hägglingen zu einem neuen Absatz 7.
Ich kann mich nach den ausführlichen Darlegungen der
beiden Kommissionsreferenten kurz fassen. Herr Nationalrat
Fischer will, dass die Statuten angemessene Zahlungsfristen
für die Bezahlung des Übernahmepreises vorschreiben kön-
nen. Herr Fischer beantragt damit eine weitere Schwächung
des neuen Vinkulierungskonzeptes. Der Aktionär, dem die
Gesellschaft ohne Angabe von Gründen die Zustimmung zur
Übertragung der Aktien verweigert hat, hat nicht einmal die
Gewähr, dass er den wirklichen Wert der Aktien innert für
ihn nützlicher Frist vergütet erhält. Was für die Gesellschaft
als angemessene Zahlungsfrist erscheinen kann, bedeutet
für den Aktionär unter Umständen eine wesentliche Ein-
schränkung seiner Vermögensrechte.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, zusammen mit der Kommis-
sionsmehrheit, den Antrag von Herrn Fischer-Hägglingen
abzulehnen.
Abs. 1 -AI. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission
Für den Antrag Fischer-Hägglingen
Abs. 4-AI. 4
74 Stimmen
56 Stimmen
Präsident: Hier gilt, wie von den Sprechern ausgeführt
worden ist, der erste Satz gemäss Kommissionsmehrheit,
der zweite Satz gemäss Bundesrat; kontrovers ist allein der
dritte Satz. Wir stimmen somit ab über den Antrag der
Mehrheit, den dritten Satz zu streichen, gegenüber dem
Antrag Salvioni, diesen dritten Satz gemäss Fassung des
Bundesrates wiederaufzunehmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit
Für den Antrag Salvioni
Abs. 2, 3,5,6- AI. 2, 3, 5, 6
Angenommen - Adopté
85 Stimmen
38 Stimmen
- Oktober 1985 N
1727
Obligationenrecht. Aktienrecht
Abs. 7-AI. 7
Präsident: Hier schlägt Herr Fischer-Hägglingen einen
neuen Absatz vor. Der Bundesrat und der Kommissionsspre-
cher bekämpfen ihn.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Fischer-Hägglingen 53 Stimmen
Dagegen 66 Stimmen
Art. 685c (neu)
Antrag der Kommission
Abs. 1
Sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, verbleiben
das Eigentum an den Aktien und alle mit ihnen verknüpften
Rechte bis zur Zustimmung zu ihrer Übertragung beim Ver-
äusserer.
Abs. 2
...durch Erbgang, eheliches Güterrecht oder...
Abs3 und 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 685c (nouveau)
Proposition de la commission
Al. 1
Pour autant que les statuts n'en disposent pas autrement, la
propriété des actions et tous les droits qui y sont rattachés
restent à l'aliénateur jusqu'à ce que l'approbation néces-
saire au transfert des actions ait été donnée.
Al. 2
...par succession, en vertu du régime...
Al. 3 et 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Lüchinger: Ich habe zu diesem Artikel in der Kommission
einen Antrag eingebracht, der abgewiesen wurde. Ich habe
verzichtet, diesen Antrag hier im Plenum zu erneuern, und
zwar darum, weil die Sache rechtlich und technisch ausser-
ordentlich kompliziert ist und sich einfach nicht für das
Plenum eignet. Ich ergreife jetzt das Wort, um wenigstens
meiner Unzufriedenheit zuhanden des Protokolls Ausdruck
zu geben und um den Ständerat aufzufordern, sich diesen
ganzen Fragenkomplex nochmals gründlich anzusehen. Es
geht um die Übertragung von vinkulierten Namensaktien. Da
wird ja die Aktienübertragung erst mit der Genehmigung
durch den Verwaltungsrat der Gesellschaft perfekt. Was
geschieht in der Zwischenzeit? Das Bundesgericht hat auf
der Grundlage des heutigen Rechts entschieden, dass die
mit den Aktien verbundenen Vermögensrechte sofort auf
den Erwerber übergehen, nicht aber die Mitgliedschafts-
rechte. Die Mitgliedschaftsrechte der Aktien gehen erst mit
der Eintragung des neuen Aktionärs im Aktienbuch auf
diesen über. Es findet also eine befristete Spaltung der
Aktienrechte statt.
Der Antrag des Bundesrates zu Artikel 685c will das ändern.
Bei der Übertragung einer vinkulierten Namensaktie sollen
das Eigentum am Aktientitel und alle damit verbundenen
Aktionärsrechte beim Veräusserer bleiben, bis der Verwal-
tungsrat der Aktienübertragung zugestimmt hat. Das ist
darum praxisfern, weil viele vinkulierte Namensaktien an der
Börse und an der Vorbörse fast wie Inhaberaktien gehandelt
werden und oft bis fünfmal die Hand wechseln, bis schliess-
lich ein neuer Aktieneigentümer die Eintragung im Aktien-
buch verlangt. Nach dem Vorschlag des Bundesrats wären
alle diese Aktienkäufe ungültig. Diese Zwischenverkäufe
und die heutige Börsenpraxis müssten aufgegeben werden.
Die Verwaltung hat sich dann in der Kommission zu einem
Kompromiss bereitgefunden. Danach kann in den Statuten
einer Gesellschaft eine vom Antrag des Bundesrates abwei-
chende Regelung vorgesehen werden, aufgrund welcher
der heutige Börsenverkehr dann zulässig wäre. Auch das ist
aber unrealistisch, weil die vielen Aktiengesellschaften
zuerst eine Statutenänderung vornehmen müssten, um die
Weiterführung der heutigen Börsenpraxis zu ermöglichen.
Die heutige bundesgerichtliche Praxis hat zu keinen Proble-
men geführt. Sie war nur theoretisch nicht sehr elegant und
nicht sehr System konform. Für mich ist aber die Bewährung
einer Bestimmung in der Praxis wichtiger als ihre Logik und
ihre Formschönheit.
Ich bitte daher den Ständerat, diese Sache nochmals zu
überlegen und vor allem mit Praktikern zu sprechen.
Angenommen - Adopté
Art. 686 und 687 Randtitel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 686 et 687 titre marginal
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 689
Antrag der Kommission
Abs.1
..., Abnahme des Geschäftsberichts und...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 689
Proposition de la commission
Al. 1
..., l'approbation du rapport de gestion et la décision...
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 689 a (neu)
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 689a (nouveau)
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 689b (neu)
Antrag der Kommission
Abs. 1
Wer Mitwirkungsrechte als Vertreter ausübt,...
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 689b (nouveau)
Proposition de la commission
Al. 1
Quiconque exerce des droits sociaux en qualité de repré-
sentant...
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
1728
N 2 octobre 1985
Art. 689c (neu)
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 689c (nouveau)
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 689d
Antrag der Kommission
Mehrheit
Abs. 1
Wer als Depotvertreter Stimmrechte aus Aktien, die bei ihm
hinterlegt sind, ausübt, ersucht den Hinterleger bei wichti-
gen Traktanden um Weisungen; als wichtig gelten insbeson-
dere alle Anträge, über die die Generalversammlung nur mit
qualifiziertem Mehr beschliessen kann.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Hubacher, Borei, Jaggi, Leuenberger Moritz, Uchtenhagen,
Weber-Arbon)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
...; fehlt eine solche, so enthält er sich der Stimme.
Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Lüchinger
Abs. 2
... ; fehlt eine solche, so folgt er den Anträgen des Verwal-
tungsrates oder enthält sich der Stimme. Vorbehalten bleibt
Artikel 397 Absatz 1.
Antrag Salvioni
Abs. 2
... ; fehlt eine solche, so übt er die Stimme im Interesse des
Hinterlegers aus oder enthält er sich der Stimme.
Art. 689d
Proposition de la commission
Majorité
Al. 1
Pour exercer le droit de vote lié aux actions reçues en dépôt,
le" représentant dépositaire demande des instructions au
déposant si des objets portés à l'ordre du jour sont impor-
tants; sont tenus pour importants notamment les objets sur
lesquels l'assemblée générale ne peut décider qu'à une
majorité qualifiée.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Hubacher, Borei, Jaggi, Leuenberger Moritz, Uchtenhagen,
Weber-Arbon)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
...à défaut de celles-ci, il s'abstient.
Al. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Lüchinger
Al. 2
...; à défaut de celles-ci, il suit les propositions du conseil
d'administration ou s'abstient. Demeure réservé l'arti-
cle 397, 1
er
alinéa.
Proposition Salvioni
Al. 2
... ; à défaut de celles-ci, il vote dans l'intérêt du déposant ou
s'abstient.
Hubacher, Sprecher der Minderheit: Herr Lüchinger hat
vorhin eine eindrückliche Bitte an den Ständerat vorgetra-
gen. Ich nehme an, dass er eine Chance hat, Gehör zu
finden. Wir sind nicht in der glücklichen Lage, den Ständerat
sozusagen als Rekursinstanz anrufen zu können, weil anzu-
nehmen ist, dass er das, was hier schon schlecht beschlos-
sen worden ist, eher noch verschlimmbessern wird.
Die Minderheit unterbreitet einen Antrag und unterstützt
wieder einmal einsam in dieser Wüste den Bundesrat. Mir
fällt auf, dass da vier Bundesratsparteien nominell vertreten
sind, aber eigentlich nur die sozialdemokratische Fraktion
konsequent die Linie und die Anträge des Bundesrates
unterstützt. Bei der CVF ist das hohe C längst heruntergefal-
len, obschon die Botschaft des Bundesrates noch aus der
Ära Purgier stammt. Ich könnte mir vorstellen, dass in der
Fraktion eine etwas andere Stimmung herrschen würde,
wenn Herr Bundespräsident Purgier dieses Geschäft hätte
vertreten müssen.
Die Bauern - ich muss das einmal sagen - denken einfach
nur an ihre Landwirtschaft. Bei allem anderen stimmen sie
immer ganz konsequent gegen alles, was ihre Interessen
nicht direkt zu berühren scheint. Die SP-Fraktion hat das
Missvergnügen, als einzige die Linie des Bundesrates zu
vertreten. Frau Kopp steht hier, als ob es keine freisinnige
Fraktion gäbe. Ich habe es noch nie erlebt, dass ein Bundes-
ratsvertreter derart konsequent von der eigenen Fraktion
dauernd missachtet und in Minderheit versetzt wird. Das als
Vorbemerkung.
In der Botschaft des Bundesrates ist zum Depotstimmrecht
formuliert worden: «Der Bundesrat hat sich auf das Mini-
mum über das Weisungsrecht beschränkt.» Die Kommis-
sionsmehrheit will weniger als dieses Minimum. Wir sind der
Meinung, dass zumindest dieses Minimum noch gerettet
werden sollte.
Als hier die Bankeninitiative zur Diskussion stand, gab es
schon einmal eine grosse Debatte über das Depotstimm-
recht. Wir hörten damals die Melodie, diese Frage könne
dann mit der Revision des Aktienrechts neu aufgegriffen
und geregelt werden. Davon ist wenig übriggeblieben. Wir
haben absolut keine Illusion, wie es dem Minderheitsantrag
ergeht. Während Herr Lüchinger für den Ständerat gespro-
chen hat, rede ich für das Protokoll. Zumindest gewisse
Dinge sollen im Protokoll enthalten sein und gewisse Ver-
antwortlichkeiten jederzeit nachgeschlagen werden
können.
Zum Depotstimmrecht hat die «Neue Zürcher Zeitung» im
April 1983 ganz Interessantes geschrieben. Ich möchte das
zitieren, auch in der Annahme, dass sogar die «Neue Zür-
cher Zeitung» bei den bürgerlichen Ratskolleginnen und
-kollegen keine Chance mehr hat, wenn sie eine liberale
Linie vertritt. Es heisst in diesem Artikel: «In ihrer Eigen-
schaft als Verwalter unzähliger kleinerer und grösserer Ver-
mögen verfügen die Banken kraft der Institution des Depot-
stimmrechts in vielen Fällen über eine Mehrheit oder jeden-
falls über ein für das Zustandekommen einer Mehrheit aus-
schlaggebendes Stimmenpaket. Nicht die Hundertschaften,
bei gewissen Firmen sogar Tausendschaften von Aktionä-
ren, die an der Generalversammlung persönlich teilnehmen,
gelegentlich auch debattieren und Anträge stellen, sind für
- Oktober 1985 N
1729
Obligationenrecht. Aktienrecht
ein Abstimmungsergebnis ausschlaggebend. Das Höchste,
was sie mit vereinten Kräften zu bewerkstelligen vermögen,
ist ein sogenannter Achtungserfolg. Die Entscheidung fällt
stets in jenem Sinne, in welchem sich die Banken ausspre-
chen, und sie stimmen gemäss Usanz und Konvention in der
Regel für die Anträge des Verwaltungsrates. Die vielzitierte
<Aktionärsdemokratie> besteht somit bei Lichte besehen aus
einer mehr oder minder grosszügig bemessenen Dosis Nar-
renfreiheit, das Maul aufzureissen, Dampf abzulassen und
harmlose Zusatzauskünfte zu erlangen.» Soweit die «Neue
Zürcher Zeitung».
Damit ist unser Antrag begründet. Sie können ihn, wie das
hier üblich ist, ablehnen; aber Sie müssen es doch zur
Kenntnis nehmen, was das bedeutet. Die «Neue Zürcher
Zeitung» hat für diesmal absolut im Sinne der sozialdemo-
kratischen Fraktion geschrieben. Ich schliesse mich dieser
Meinung an.
Lüchinger: Ich äussere mich namens der Fraktion zu beiden
Minderheitsanträgen von Herrn Hubacher und auch zum
Depotstimmrecht im allgemeinen.
Das Depotstimmrecht ist ja ein alter Streitgegenstand der
juristischen Fachliteratur und auch der Politik. Es wird kriti-
siert, dass das Depotstimmrecht die Bankenmacht verstärke
- Sie haben es soeben gehört -; es wird erklärt, dass sich
unlösbare Widersprüche zwischen den eigenen Banken-
interessen und den Interessen der vertretenen Aktionäre er-
geben würden. Das Depotstimmrecht werde überdies starr
im Sinne der Anträge der Verwaltung ausgeübt. Dadurch
werde der Generalversammlung die Entscheidungsfunktion
entzogen; sie werde mindestens eingeschränkt. Die Situa-
tion erschwere auch die Bildung einer Opposition innerhalb
der Aktiengesellschaft. Die Kleinaktionäre würden entrech-
tet. Das sind wesentliche Momente der Kritik, die ich zum
Teil teile. Ich hatte seinerzeit in der Abstimmungskampagne
über die Bankeninitiative das Vergnügen, mit Kollege Huba-
cher in Solothurn die Klingen zu kreuzen. Herr Hubacher hat
damals schon das Depotstimmrecht kritisiert, und ich habe
ihm erklärt, dieses würden wir im Verlaufe der Revision des
Aktienrechts überprüfen. Dazu sind wir jetzt aufgerufen.
Ich habe in der Kommission eine Reihe von Abänderungs-
anträgen vertreten, um das Depotstimmrecht zu konkretisie-
ren, und zwar in Richtung auf eine Verstärkung der Aktio-
närsdemokratie. Ganz allgemein ging es mir darum, die
Organvertretung nach Artikel 689c des Entwurfes und das
Depotstimmrecht nach Artikel 689d so zu organisieren, dass
der Aktionär in einfacher Form konkrete Abstimmungswei-
sungen für die Vertretung seiner Aktienstimmrechte in der
Generalversammlung erteilen kann. Ich bin leider in der
Kommission in diesem meinem Bemühen von den Sozialde-
mokraten nicht unterstützt worden. Auch heute im Plenum
legen die Sozialdemokraten kein besseres Konzept für das
Depotstimmrecht vor.
Mein Verdacht geht dahin, dass die Sozialdemokraten keine
Verbesserung der Aktionärsdemokratie über das Depot-
stimmrecht wollen, weil sie befürchten, dass damit die Rolle
der Banken aufgewertet werden könnte. Das Gespenst der
Bankenmacht ist so schrecklich für Herrn Hubacher, dass er
eine Stärkung der Aktionärsdemokratie nicht unterstützen
kann. Ironischerweise scheinen die Banken auf dem glei-
chen Standpunkt zu stehen, Herr Hubacher, nur aus einem
anderen Motiv. Die Banken scheuen nämlich davor zurück,
in Vertretung ihrer Kunden die Entscheidungsverantwor-
tung zu übernehmen, ob im Interesse des Aktionärs ein
Antrag der Verwaltung übernommen oder abgelehnt werden
soll. Die Banken scheuen die zivilrechtliche Haftung, die aus
einer solchen freien vertretungsweisen Ausübung des
Depotstimmrechts entstehen könnte.
Ich habe heute darauf verzichtet, meine in der Kommission
gestellten Anträge im Plenum wiederaufzunehmen, weil ich
befürchtete, sie würden von links und rechts bekämpft wer-
den und ohnehin wie in der Kommission untergehen. Ich
kann aber auf diese Anträge im Plenum auch darum verzich-
ten, weil es die Banken in der Hand haben, durch Anpas-
sung ihrer Depotbestimmungen, vor allem aber durch eine
Änderung der Richtlinien der Schweizerischen Bankierver-
einigung über die Ausübung des Depotstimmrechts vom
September 1980 die Aktionärsdemokratie ohne einen
gesetzlichen Zwang zu verbessern. Im wesentlichen geht es
darum, dass die Banken von der starren Regel abweichen,
die Depotstimmrechte immer nur im Sinne der Anträge der
Verwaltung einer Aktiengesellschaft auszuüben. Die Banken
sollten sich in ihren Depotbestimmungen und in den Richtli-
nien auch das Recht geben lassen, nicht für einen Antrag
der Verwaltung zu stimmen, wenn ein solcher Antrag den
Interessen der Aktionäre offensichtlich widerspricht.
Allermindestens sollten sich die Banken das Recht zur
Stimmenthaltung vorbehalten.
Nun möchte ich zu einigen Einzelheiten der Aktionärsvertre-
tung Stellung nehmen: Beim allgemeinen Artikel 689b habe
ich in der Kommission eine Klarstellung darüber beantragt,
dass die Aktionärsvertretung dem Auftragsrecht untersteht.
Es wurde mir in der Kommission gesagt, das sei bereits so;
deshalb habe ich meinen Antrag zurückgezogen. In der
bisherigen Praxis war es aber nicht unbestritten, dass das
Depotstimmrecht dem Auftragsrecht untersteht. Darum
möchte ich das hier zuhanden des Protokolls als die Mei-
nung des Gesetzgebers verankert wissen: Die Aktionärsver-
tretung folgt dem Auftragsrecht.
Bei Artikel 689c, in dem es um die Aktionärsvertretung
durch die Organe der eigenen Gesellschaft geht, müssen die
Organe ihren Aktionären - nach den unbestrittenen Vor-
schlägen von Kommission und Bundesrat - neben dem
Organ der Gesellschaft auch eine unabhängige Person
bezeichnen, um die Aktionärsinteresen zu vertreten. Das
allein genügt aber noch nicht für eine optimale «Aktionärs-
demokratie». Den Aktionären sollte auch Gelegenheit gege-
ben werden, dieser unabhängigen Person konkrete Weisun-
gen betreffend die Gutheissung oder Ablehnung der
Anträge der Verwaltung sowie bezüglich allfälliger Wahlen
zu erteilen. Im heutigen EDV-Zeitalter lassen sich solche
Weisungen auch in grossen Publikumsgesellschaften leicht
verarbeiten.
Ich habe in der Kommission beantragt, vorzuschreiben, dass
man den Aktionären solche Weisungsformulare zustellt. Ich
habe schliesslich auf eine solche generelle Vorschrift ver-
zichtet, aber in der Meinung, dass die Publikumsgesell-
schaften das, wenn immer möglich, in der Praxis trotzdem
freiwillig tun. In kleinen Gesellschaften mag das nicht prak-
tisch sein, aber bei den Publikumsgesellschaften soll man
solche Weisungsformulare für die einzelnen Fragen der
Traktandenliste mitschicken.
Ich komme zum'Minderheitsantrag von Kollege Hubacher
bei Artikel 689d Absatz 1: Ich betrachte seinen Antrag als
Alibiübung. Weil den Sozialdemokraten ein eigenes Konzept
zum Depotstimmrecht fehlt, haken sie bei einem Punkt ein,
wo der bundesrätliche Antrag von der Praktikabilität her viel
zu weit geht. Es gibt nämlich zahlreiche Generalversamm-
lungen, für die keine wichtigen oder umstrittenen Geschäfte
oder Wahlen traktandiert sind und die sich in einem Mini-
mum von Zeit absolvieren lassen. Es wäre ein Leerlauf, in
allen diesen Fällen den grossen Apparat der schriftlichen
Weisungseinholung abspulen zu lassen. Weisungen sollen
eigeholt werden, wenn wichtige Traktanden zur Debatte
stehen. Wir erwarten von den Banken, dass sie den Begriff
«wichtig» nicht eng, sondern im Interesse einer lebendigen
«Aktionärsdemokratie» weit auslegen. Ich habe das nötige
Vertrauen in die Banken, dass sie die Weisungseinholung
grosszügig handhaben. Deshalb können wir den Minder-
heitsantrag als administrativen Leerlauf abfehnen.
Zu Absatz 2 von Artikel 689d: Hier geht es darum, wie zu
verfahren ist, wenn zwar ein Auftrag zur Aktienvertretung
vorliegt, aber weder eine konkrete noch eine allgemeine
Weisung über die Art der Ausübung dieses Stimmrechts
abgegeben wurde. Hier kommt im Minderheitsantrag von
Herrn Hubacher deutlich zum Ausdruck, dass die Sozial-
demokratie die Interessen der Aktionäre lieber überhaupt
nicht vertreten lassen möchte, als dass sie den Banken eine
zusätzliche Aufgabe zumutet.
Auch der Antrag des Bundesrates und der Kommissions-
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
1730
N 2 octobre 1985
mehrheit trägt den Interessen des Aktionärs - jetzt spreche
ich in meinem persönlichen Namen - nicht Rechnung. Fehlt
eine allgemeine oder konkrete Weisung, so muss der Depot-
vertreter - nach Antrag des Bundesrates oder der Kommis-
sionsmehrheit - genau nach den Anträgen des Verwaltungs-
rates stimmen. Man geht von der unrealistischen Annahme
aus, dass alle Anträge des Verwaltungsrates automatisch
immer im Interesse der Aktionärschaft liegen. Das ist unhalt-
bar. Wenn das so wäre, könnte man ja auf Generalversamm-
lungen überhaupt verzichten.
Der Antrag von Kollege Salvioni, der noch begründet wird,
geht meines Erachtens in die richtige Richtung: Auf die
Interessendes Hinterlegers, des Aktionärs, kommt es an; sie
sind wahrzunehmen. Wenn ich trotzdem noch einen eige-
nen Antrag deponiert habe, so nur darum, weil in der Kom-
mission gefragt wurde: Ja, welches sind dann die Interessen
der Aktionäre, und welcher Aktionäre? Ich befürchte, man
könnte den Antrag Salvioni aus diesem Grund ablehnen,
was ich bedauern würde. Deshalb habe ich Ihnen noch eine
eigene Variante vorgelegt.
Ich schlage vor, dass der Depotvertreter ohne eine spezifi-
sche oder allgemeine Weisung des Aktionärs den Anträgen
des Verwaltungsrates folgt oder sich der Stimme enthält.
Zudem soll Artikel 397 Absatz 1 vorbehalten werden, ein
Artikel des Auftragsrechts. Dieser gibt dem Beauftragten das
Recht, im Notfall auch gegen eine konkrete Weisung zu
verstossen, wenn er nicht mehr rechtzeitig eine Gegenwei-
sung einholen kann und ein anderes Verhalten im besten
Interesse des Auftraggebers liegt.
Salvioni: Ich bitte Sie um noch etwas Geduldl Ich habe
einige gute Nachrichten für Sie: Ich ziehe die Vorschläge zu
Artikel 697h Absatz 1 Ziffer 3 zurück, denn dies wurde im
Grunde genommen bereits vorher beschlossen. Ebenfalls
verzichte ich hier auf den Antrag zu Artikel 679g bis, weil
Bundesrätin Kopp gesagt hat, dieses Problem werde vom
Ständerat nochmals diskutiert. Es geht um die Möglichkeit
des Rückkaufs von Aktien. Vielleicht ist jetzt nicht der rich-
tige Moment, um diesen Vorschlag zu diskutieren.
Ich werde meinen Vorschlag sehr kurz begründen. Ich hoffe
dabei - mindestens am Ende dieses Tages - auf Ihre Aner-
kennung zu stossen, so dass dieser Vorschlag ein besseres
Schicksal erleben wird: Es geht einfach um einen klassi-
schen Fall der Anwendung von Auftragsregeln. Wenn eine
Weisung des Hinterlegers fehlt, d. h. wenn der Hinterleger
dem Aufbewahrer keine Weisung aufgrund der allgemeinen
Regeln des Auftrages gibt, soll der Aufbewahrer im Interesse
des Hinterlegers handeln. Wenn das Interesse des Hinterle-
gers sich mit den Vorschlägen der Verwaltung deckt, dann
kann der Aufbewahrer ruhig für die Vorschläge der Verwal-
tung stimmen. Wenn dagegen der Aufbewahrer das Gefühl
hat, dass die Anträge der Verwaltung sich nicht mit den
Interessen des Hinterlegers decken, soll er sich der Stimme
enthalten. Das ist sehr klar und einfach; ich glaube, damit
sollte das Problem gelöst sein. Wir können nicht vorsehen,
dass im Falle, in dem die Anweisungen fehlen, die Deposi-
tenstelle einfach den Vorschlägen der Verwaltung folgt. Das
ist zu starr; die Depositenstelle könnte in eine Zwickmühle
versetzt werden, indem sie entweder die allgemeine Regel
des Auftrages oder die Gesetzesbestimmung verletzt. Des-
wegen müssen wir flexibler sein und einfach sagen, dass,
wenn Anweisungen fehlen, die Depositenstelle im Sinne der
Interessen des Hinterlegers entscheiden oder wenn sie nicht
imstande ist, dieses Problem zu lösen, sich einfach der
Stimme enthalten soll. Das ist eine sehr klare Formulierung,
welche die Interessen aller Parteien gebührend berück-
sichtigt.
Zbinden: Ich wusste, dass das Depotstimmrecht ein Stek-
kenpferd unseres Kollegen Hubacher ist; aber seine Breit-
seite gegen die anderen Bundesratsparteien ist meines
Erachtens doch etwas ein Akt der Nervosität, verursacht
durch die wiederholten Abstimmungsniederlagen.
Es ist doch immerhin ein Recht der Kommission, eine Bun-
desratsvorlage zu würdigen und eigene Anträge auszuarbei-
ten. Ich möchte festhalten, dass die Kommission hier sehr
seriöse Arbeit geleistet hat. Was das Aktienrecht mit dem
hohen C zu tun hat, sehe ich nicht unbedingt ein. Es geht
hier auch um das Anliegen der Erhaltung von Arbeitsplätzen
- in diesem Zusammenhang ja, da hat es mit einem hohen C
zu tun: Unternehmenserhaltung und Arbeitsplatzerhaltung
geht in einem.
Der Angriff auf die Landwirte war meines Erachtens völlig
aus der Luft gegriffen. Wenn die landwirtschaftlichen Vertre-
ter nicht ständig ans Pult getreten sind, heisst das noch
nicht, dass sie nicht aktiv - sowohl in der Kommission wie
hier - mitstimmen und mitarbeiten.
Es ist noch kein Zeichen der Stärke und der Sachkenntnis,
wenn man ständig gouvernemental stimmt. Ich möchte mich
nachdrücklich für die Rechte des Parlamentes als freier
Gesetzgeber, allenfalls auch gegen Bundesrat und gegen
die Verwaltung, zur Wehr setzen.
Blocher: Das Thema, das Herr Hubacher angeschnitten hat
- die Unterstützung des Bundesrates -, wäre einmal eine
gesonderte Diskussion wert. (Hubacher: Jawohl!) Ich bitte
Sie, einmal den Weg zu untersuchen, den ein Gesetz nimmt,
über den ersten Entwurf der Expertenkommission zum zwei-
ten Entwurf der Expertenkommission und zum Antrag an
den Bundesrat, und auch zu überprüfen, wie lange der
Bundesrat - der Gesamtbundesrat - über einem solchen
Gesetz sitzt. Sie werden relativ bald feststellen, dass der
Antrag des Bundesrates den Anträgen der Expertenkommis-
sion entspricht.
Es ist wohl noch in keiner Kommission wie in der national-
rätlichen Aktienrechtskommission vorgekommen, dass der
bundesrätliche Vorschlag auch im wesentlichen vom Präsi-
denten der Expertenkommission verteidigt worden ist. Am
Schluss wurde sogar noch für die Öffentlichkeit in zwei
Artikeln durch den Präsidenten der Expertenkommission
ein neutraler Eindruck erweckt. Erwähnt wurde nicht, dass
der betreffende Verfasser auch noch Direktor einer Treu-
handgesellschaft ist. Das würde wahrscheinlich auch zur
Offenlegung gehören, von der wir jetzt hier relativ viel spre-
chen.
Die Expertenkommission hat ein ausserordentlich starkes
Gewicht bekommen. Dass Frau Bundesrätin Kopp die An-
träge des Bundesrates vertritt, ist für mich selbstverständ-
lich; ob sie, wenn sie im Rat sitzen würde, die gleiche
Meinung einnehmen würde, weiss ich nicht, das habe ich
auch nicht zu fragen; sie ist jetzt Vertreterin des Bundes-
rates und vertritt hier im wesentlichen den Entwurf der
Expertenkommission.
Nun zur Frage Depotstimmrecht: Der Vorschlag, wie ihn der
Bundesrat macht - Herr Hubacher -, und den Sie jetzt
übernehmen, ist meines Erachtens einfach nicht praktika-
bel. Sehen Sie, über jedes Traktandum sollen bei allen
Depotstimmen Weisungen eingeholt werden. Was heisst das
überhaupt? Wenn beispielsweise über eine Dividende
entschieden werden soll, kann der Aktionär dann schreiben,
«ich bitte für 20 Prozent zu stimmen», und der andere
schreibt zurück, «für 24 Prozent» usw.? Das kann doch
nicht angehen. Der Aktionär kann ja selbst an die General-
versammlung gehen; er hat das Recht, an die Generalver-
sammlung zu gehen und dort nicht nur zu stimmen, sondern
auch Anträge zu stellen. Man kann doch nicht der Bank den
Auftrag geben: «Für mich musst du das und das tun.» Ich
bin auch nicht mit Herrn Salvioni einverstanden. Wir wollen
es nicht der Bank überlassen zu sagen, ob sich der Banken-
vertreter der Stimme enthalten soll oder nicht. Mit dem
Antrag, wonach im Zweifelsfall immer Stimmenthaltung zu
üben ist, werden wieder die Quorumsbestimmungen unter-
laufen, welche für eine Abstimmung bei wichtigen Anträgen
notwendig sind.
Was die Mehrheit verlangt, ist durchaus im Einklang mit
dem Artikel in der «NZZ», den Herr Hubacher vorgelesen
hat. Die Mehrheit verlangt etwas, was heute noch nicht
existiert. Heute müsste die Bank nämlich überhaupt keine
Weisung einholen, auch nicht bei den umstrittenen
Geschäften. Ferner haben Sie eingeführt - ich bin an sich
- Oktober 1985 N
1731Obligationenrecht. Aktienrecht
dagegen, habe aber keinen Antrag gestellt -, dass nach
Artikel 689e neu Organe, unabhängige Stimmrechtsvertreter
und Depotvertreter der Gesellschaft Anzahl, Art, Nennwert,
Kategorie der von ihnen vertretenen Aktien bekanntgeben
müssen. Es ist meines Erachtens ein neuer Leerlauf; wir
können aber zur Abwechslung auch einmal einem Leerlauf
zustimmen.
Bei Artikel 689d, beim I.Absatz, sieht die Regelung vor, dass
die Bank bei wichtigen Geschäften Weisungen einholt, und
zwar so, dass der Betreffende sagen muss, ob er sich der
Stimme enthalten, ob er Nein oder Ja stimmen wolle. Andere
Weisungen kann man nicht einholen; man kann doch nicht
verlangen, dass die Bank auch noch für den Betreffenden
Anträge stellt!
Jetzt muss man einmal sehen, wie das bei grossen Publi-
kumsgesellschaften ist- und es geht ja hier nur um grosse
Publikumsgesellschaften! Da sind erstens sehr viele Aktio-
näre vorhanden, sehr viele, die man anschreiben, von denen
man die Weisungen einholen müsste, die dann ausgewertet
werden müssten. Wenn sich umstrittene Dinge zeigen, wer-
den sie selbstverständlich als wichtig eingestuft. Wenn sie
natürlich erst einen Tag vor der Generalversammlung auf-
tauchen, kann man sie nicht als wichtig erachten - ausser
sie seien von der Sache her wichtig. Von der Sache her
wichtig sind beispielsweise Kapitalerhöhungen, wichtig sind
Optionsanleihen und solche Dinge. Aber die Genehmigung
des Geschäftsberichts oder die Festsetzung der Dividende
sind nicht Fragen, die von den Banken mit Weisungen
eingeholt werden sollen. Ich bitte Sie, das doch nicht zu
überschätzen.
Artikel 689ewird übrigens-bei allem Leerlauf-doch einen
Vorteil haben: Man wird sehen, dass die Macht der Depot-
stimmen gar nicht besonders gross ist, abgesehen davon,
dass man das sehr leicht unterlaufen kann. Wenn ich mich
als Organ ausweisen müsste, würde ich selbstverständlich
dafür sorgen, dass ich Aktien, die ich heute vertrete, durch
einen anderen vertreten lasse. Dann figurieren diese Aktien
unter unabhängigem Stimmrechtsvertreter. Das ist eine
Leichtigkeit.
Fischer-Sursee: Ich spreche zu Absatz 2, und dort dreht sich
die Diskussion um den Fall, dass keine allgemeinen Weisun-
gen vorliegen. Meines Erachtens ist die schlechteste Lösung
jene des Bundesrates und die zweitschlechteste jene der
Minderheit. Ich zeige es Ihnen an einem Beispiel:
Wenn der Depotvertreter gezwungen wird, wie es der Bun-
desrat und die Kommissionsmehrheit vorschlagen, ist es so,
dass er dem Verwaltungsrat immer zustimmen muss, wenn
allgemeine Weisungen fehlen. Nehmen wir den Fall an, ein
Verwaltungsrat habe versagt, pflichtwidrig gehandelt oder
schlecht gewirtschaftet, und es kommt die Wiederwahl des
Verwaltungsrates zu Traktandum: Er schlägt sich selbstver-
ständlich wieder vor, aus dem Aktionärskreis erfolgt ein
anderer Vorschlag, und der arme Depotvertreter ist gehal-
ten, dem unfähigen Verwaltungsrat kraft Gesetz die Stimme
zu geben. So etwas können wir doch nicht wollen, abgese-
hen davon, dass, wenn dieser Stimmzwang besteht, noch
die Verantwortlichkeit fragwürdig wird, weil nämlich der
zustimmende Aktionär eventuell des Rechtes zur Verant-
wortlichkeitsklage verlustig geht.
Zum Vorschlag der Minderheit, der Stimmenthaltung propa-
giert: Hier ist zu sagen, dass auf diesem Weg unter Umstän-
den das qualifizierte Mehr nicht erreicht werden kann (Sta-
tutenänderungen usw.). Es kann zum Beispiel der Fall ein-
treten, wenn viele Depotvertreter da sind, dass dann nicht
mehr die Mehrheit der Aktionäre, sondern eine Minderheit
bestimmt, was im konkreten Fall zu geschehen hat. Ich
glaube, auch das ist nicht richtig.
Der Lage gerecht werden die beiden Einzelanträge Salvioni
und Lüchinger. Wir kennen ja die allgemeinen Regeln im
Auftragsrecht; es wurde darauf hingewiesen. Nach Lehre
und Praxis hat der Beauftragte bei Fehlen von Weisungen
im Interesse des Auftraggebers zu handeln. Er muss sich
also hypothetisch die Frage stellen: Wie würde mein Auf-
traggeber entscheiden, wenn ich ihn fragen könnte? Aus
dieser Sicht muss er sich selber die Antwort geben. Es kann
nun sein, dass er zu einem klaren Ja kommt, und dann weiss
er, wie er stimmen muss. Es kann aber sein, dass die Frage
offen bleiben muss. Für diesen Fall ist in den beiden Einzel-
anträgen vorgesehen, dass Stimmenthaltung geübt werden
kann, dass sich der Depotvertreter nicht äussern muss. Ich
glaube, diese Lösung ist sachgerecht.
Es stellt sich jetzt noch die Frage, welches der bessere
Vorschlag sei, Salvioni oder Lüchinger. Ich glaube, dass
sich die beiden Einzelanträge nur in Nuancen unterschei-
den. Bei Herrn Lüchinger ist die primäre Pflicht zur Zustim-
mung oder Enthaltung stipuliert, wenn es nicht gegen die
Interessen des Depotgebers geht. Bei Herrn Salvioni ist es
umgekehrt. Die primäre Pflicht besteht darin, die Interessen
abzuwägen und nach den Interessen des Vertretenen zu
stimmen und nur, wenn er es nicht ermitteln kann, sich der
Stimme zu enthalten. Nach meiner Meinung kommt diese
Lösung von Herrn Salvioni der Rechts- und Sachlage am
nächsten und entspricht auch am ehesten unserem Auf-
tragsrecht. Herr Lüchinger hat zwar mit Recht darauf hinge-
wiesen, dass die Frage umstritten sei, ob das Auftragsrecht
im Aktienrecht gilt. Beide Vorschläge würden aber aus-
drücklich festhalten, dass einfach die Idee des Auftrags-
rechts übernommen wird.
Ich ersuche Sie daher, dem Antrag von Herrn Salvioni zuzu-
stimmen, vielleicht nicht ganz zuletzt angesichts seiner vie-
len Anträge, damit er heute wenigstens ein Erfolgserlebnis
hat!
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Die Macht der Ban-
ken bei der Ausübung des Depostimmrechts stellt einerseits
wirtschaftspolitisch einen Faktor dar, und sie kann zudem
das Recht von Minderheiten in der Aktiengesellschaft tat-
sächlich beschränken. Ausschlaggebend für den Entwurf
des Bundesrates waren die Richtlinien der Schweizerischen
Bankiervereinigung. Danach muss die Bank eine Instruktion
beim Eigentümer der Aktien einholen. Zweck der vor-
geschlagenen Weisungspflicht soll sein, dass die Aktionärs-
demokratie aktiviert wird. Die Generalversammlung soll auf-
gewertet werden, und sie soll nicht weiterhin ein Akkla-
mationsgremium des Verwaltungsrates bleiben.
Nun gibt es eine erste Differenz: Die Kommissionsmehrheit
ist im Gegensatz zum Bundesrat der Auffassung, nur bei
wichtigen Traktanden solle eine solche Weisung eingeholt
werden. Die Minderheit Hubacher nimmt den Antrag des
Bundesrates auf und sagt: in jedem Fall. Es ist eine Ermes-
senssache. Immerhin ist zu betonen: Die Kommission hat
gesagt, ein wichtiger Grund liege insbesondere vor bei
Traktanden, für deren Zustimmung es eines qualifizierten
Mehrs bedürfe. Ich betone: «insbesondere». Es gibt natür-
lich auch andere Traktanden, die wichtig sind und die nur
mit einfachem Mehr entschieden werden. Es kann auch die
Erfolgsrechnung und die Jahresrechnung sein, die ja beide
mit einfachem Mehr entschieden werden.
Nun gibt es die zweite umstrittene Angelegenheit, nämlich
die: Was macht der Bankenvertreter, wenn er keine Weisung
erhalten hat? Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, er
solle dann automatisch den Anträgen des jeweiligen Verwal-
tungsrates folgen. Die Minderheit Hubacher sagt, er solle
sich dann der Stimme enthalten, Herr Salvioni sagt, er solle
dann im Interesse des Aktionärs handeln, und Herr Lüchin-
ger sagt, er solle entweder den Anträgen des Verwaltungsra-
tes folgen oder sich der Stimme enthalten, und es müsse
aber immer das Auftragsrecht vorbehalten bleiben.
Nun zunächst einmal zur Minderheit Hubacher: Die Kom-
missionsmehrheit lehnt sie aus folgenden Gründen ab: Sie
sagt als Hauptargument eigentlich, bei grossen Gesellschaf-
ten gäbe es sonst via das Depotstimmrecht eine Mehrheit
von Stimmenthaltungen und gerade wenn es um Fragen
gehe, wo ein qualifiziertes Mehr nötig sei, könne gar nichts
mehr beschlossen werden, also Statutenänderungen oder
Kapitalerhöhungen wären bei der Ciba-Geigy praktisch
nicht mehr möglich, weil sich der grosse Teil der Stimmen
gar nicht im Sinne des Verwaltungsrates äussern könnte,
sondern sich enthalten müsste.
218-N
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
1732
2 octobre 1985
Man hat auch gesagt, die Aktionäre, die auf eine solche
eingeholte Weisung nicht reagieren, die kennen eben die
Regeln, die müssen das wissen, und sie geben dann halt
dem Verwaltungsrat jener Aktiengesellschaft plein pouvoir.
Im weiteren könnte ich mir auch vorstellen, dass die Wei-
sung beim Aktionär durch die Bank nicht nur einfach so
eingeholt wird, indem man sagt: «Schreibt uns bitte in
einem Brief, was wir tun sollen.» Es könnte die Bank natür-
lich auch schreiben: «Wir gedenken, diese und jene Stimm-
abgabe zu machen, falls Sie anderer Meinung sind, schrei-
ben Sie es uns.» Das wäre auch möglich, und dann wäre es
immerhin schon sehr viel eher möglich, dass die Bank im
Sinne ihrer eigenen Politik Anträge stellen kann, die der
Verwaltungsrat nicht vorgeschlagen hat. Das wäre also eine
Variante, die hier nicht speziell geregelt werden muss.
Zum Antrag von Herrn Salvioni: Er ist in dieser Form der
Kommission noch nicht vorgelegen, aber er zeigt uns
immerhin, dass man sowohl mit der Lösung der Mehrheit als
auch mit der Lösung von Herrn Hubacher das Auftragsrecht
im Depotvertrag nicht berücksichtigt hat. Der Depotvertrag
hat natürlich als Hintergrund, dass der Depotvertreter im
Interesse des Aktionärs handeln muss.
Der Antrag von Herrn Lüchinger ist in meinen Augen gar
nicht so sehr von demjenigen von Herrn Salvioni entfernt,
weil er am Schluss sagt: «vorbehalten bleibt Artikel 397
Absatz 1». Wenn ich das richtig interpretiere, so heisst das,
an oberster und an erster Stelle kommt das Auftragsrecht,
also die Interessen des Aktionärs.
Der Antrag Lüchinger wurde - wie ich soeben erfahre -
zurückgezogen, so dass sich weitere Argumente erübrigen.
Präsident: Herr Lüchinger hat seinen Antrag zugunsten
desjenigen von Herrn Salvioni zurückgezogen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Ich habe klar gesagt,
wo die verschiedenen Stärken und Schwächen der Anträge
liegen.
Zur politischen Debatte, die vorher vehement durchgeführt
wurde, möchte ich als Kommissionspräsident nur soviel
sagen: Ich mag es dem Gesamtrat gönnen, dass er auch ein
wenig von dem Hauch jener Atmosphäre mitbekam, die wir
während der acht langen Sitzungen stets wieder um die
Ohren geblasen bekamen.
M. Couchepin, rapporteur: Avec l'article 689c/, on en arrive
au célèbre problème de l'exercice des droits sociaux par un
représentant dépositaire, en d'autres termes de l'exercice
des droits sociaux par les banques dépositaires d'actions de
leurs clients. On sait que cette question a suscité de grands
débats politiques à l'occasion d'assemblées générales. Le
problème n'est pas simple. Notre droit tient, avec raison, car
il n'y a pas d'autres solutions, à la fiction de la démocratie
dans la société anonyme. En réalité, dans ces dernières,
surtout celles d'importance, il y a un grand vide. De nom-
breux actionnaires sont absents ou au contraire représentés
par les banques auprès desquelles ils ont déposé leurs
titres. Le Conseil fédéral, dont la proposition est reprise par
M. Flubacher, voudrait qu'en toutes circonstances le déposi-
taire demande des instructions au déposant. La majorité de
la commission a une solution plus pragmatique, moins
bureaucratique et moins compliquée. Pour les problèmes
ordinaires ou de moindre importance, le dépositaire n'a pas
besoin de demander des instructions au déposant. Il doit
voter, sauf instruction contraire bien sûr, conformément aux
propositions du conseil d'administration. En revanche, pour
les affaires importantes, en particulier celles où une majorité
qualifiée est requise, le dépositaire doit demander des ins-
tructions au déposant; en cas de silence, il vote comme le
propose le conseil d'administration. La proposition de
M. Hubacher, pour ce qui concerne l'alinéa premier, vou-
drait que l'on demande, comme le suggère le Conseil fédé-
ral, l'avis du dépositaire, en toutes circonstances.
En ce qui concerne l'alinéa 2, la proposition de M. Hubacher
est différente de celle du Conseil fédéral sur un point extrê-
mement important. Alors que le Conseil fédéral, en cas de
silence de l'actionnaire, veut que le dépositaire vote comme
le propose le conseil d'administration, M. Hubacher, lui,
désire que le dépositaire s'abstienne en cas de silence de
l'actionnaire. Si l'on suivait M. Hubacher, on en arriverait
pratiquement à ceci: lors d'une assemblée générale ordi-
naire ne comportant pas de points sujets à discussion
importante, il est probable qu'une majorité des actionnaires
ne réagiraient pas à la demande du représentant-dépositaire
sollicitant des instructions. Or, on sait qu'un très grand
nombre d'actions sont déposées dans les banques. On en
arriverait à ce que les comptes soient approuvés par une
majorité représentant moins de capital que le nombre des
abstentions. Cela ne serait pas conforme à la crédibilité et à
l'intérêt de la société et de son conseil d'administration. De
surcroît, on n'a pas le droit d'interpréter dans un tel cas le
silence des actionnaires comme une indifférence frisant la
méfiance à l'égard de la société mais au contraire comme
une sorte d'acte de confiance. La solution de M. Hubacher
n'est donc pas justifiée dans son esprit. De plus, elle risque-
rait de causer de très graves difficultés lorsqu'il est néces-
saire de réunir une majorité qualifiée à la demande du
conseil d'administration, ce qui est le cas dans les circons-
tances énumérées à l'article 704 CO, par exemple pour
l'augmentation conditionnelle ou l'augmentation autorisée
du capital. Si beaucoup d'actionnaires font confiance globa-
lement et n'entendent pas se préoccuper de donner des
instructions à leur banque, on risque de rencontrer une
difficulté, une impossibilité à réunir une majorité qualifiée
lors d'une assemblée générale, beaucoup d'actionnaires
s'abstenant par l'intermédiaire de leur représentant à qui ils
n'auraient pas donné d'instructions. Voilà pour la proposi-
tion de M. Hubacher.
En ce qui concerne la proposition de M. Salvioni, il faut
rappeler qu'il y a un mandat qui lie le déposant et le
dépositaire, un contrat de mandat qui, naturellement, oblige
celui qui a été mandaté à agir dans l'intérêt du propriétaire
des actions. Il n'est donc pas pensable, comme le demande
M. Salvioni, que la loi spécifie: le mandataire doit agir dans
l'intérêt de son mandat, ou à défaut s'abstenir. Cela signifie-
rait que l'abstention ne serait pas dans l'intérêt du mandant.
Si la loi ne fixe pas une règle stricte, une trop grande marge
de manœuvre sera laissée au mandataire qui pourra juger si
l'intérêt de l'actionnaire est sauvegardé ou non. La solution
la meilleure et la plus raisonnable, dans l'intérêt de la
société et dans celui du mandant, est celle préconisée par la
majorité: en cas de silence de l'actionnaire, le mandataire
vote dans le sens des propositions du conseil d'administra-
tion qui, rappelons-le, est quand même l'élu des action-
naires qui sont représentés par la banque.
Bundesrätin Kopp: Ich nehme an, dass Sie nicht unglücklich
sind, wenn ich nicht auch noch zu den tiefschürfenden
Gedanken über die Stellung des Bundesrates zu seiner
Fraktion und die Stellung des Bundesrates innerhalb des
Gesetzgebungsverfahrens Stellung nehme.
Eine Äusserung von Herrn Blocher kann ich dagegen nicht
unwidersprochen lassen: Der Vorwurf, dass der Bundesrat
einfach den Expertenentwurf tel quel an das Parlament
weiterleitet, geht fehl. Immerhin wird über den Expertenent-
wurf zunächst ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt,
dann wird dieses Vernehmlassungsverfahren ausgewertet.
Daraus entsteht nachher die Vorlage, über die Sie zu befin-
den haben.
Nun zur Frage des Depotstimmrechts: Auch da möchte ich
mich nicht mehr grundsätzlich äussern, sondern zu den
einzelnen Abschnitten Stellung nehmen.
Wir haben bei Absatz 1 die Situation, dass Herr Hubacher
den Antrag des Bundesrates wiederaufnimmt. Der Bundes-
rat schlug bei der Depotvertretung vor, dass der Vertreter
den Hinterleger vor jeder Generalversammlung um Weisung
ersuchen muss. Diese Weisungseinholungspflicht hätte die
Aktionäre animieren sollen, von ihrem Weisungsrecht
Gebrauch zu machen. Auch hätte sich mit ihr die Bestim-
mung von Absatz 2, wonach der Depotvertreter bei Ausblei-
ben von Weisungen den Verwaltungsratsanträgen zustim-
- Oktober 1985 N
1733Obligationenrecht. Aktienrecht
men muss, besser begründen lassen. Es gibt demnach
durchaus sachliche Gründe für den Minderheitsantrag
Hubacher und den Antrag des Bundesrates.
Im Gegensatz zum Bundesrat postuliert die Kommission in
Absatz 1, dass die Weisungseinholungspflicht nur für wich-
tige Traktanden besteht. Die Kommission hat damit der
Kritik aus Bankenkreisen Rechnung getragen, welche die
bundesrätliche Bestimmung als «unverhältnismässig» be-
zeichnete. Die Kommissionsversion ist durchaus vertretbar.
Ich muss aber darauf aufmerksam machen, dass diese den
Banken einen Entscheid überbindet, der nicht immer ein-
fach zu treffen ist. Weil die Kritik tatsächlich einige Berechti-
gung hat, kann ich mich der Kommissionsmehrheit an-
schliessen.
In Absatz 2 hat Herr Hubacher ebenfalls einen Minderheits-
antrag gestellt. Der Minderheitsantrag verpflichtet die
Depotvertreter, sich der Stimme zu enthalten, wenn der
Hinterleger keine Weisungen erteilt. Wir lehnen diesen
Antrag ab. Er fördert die Gefahr von Zufallsmehrheiten in
den Generalversammlungen und erschwert das Fassen von
notwendigen Beschlüssen, für die ein qualifiziertes Mehr
vorgeschrieben ist. Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsan-
trag von Herrn Hubacher abzulehnen.
Es bleibt noch der Antrag von Herrn Salvioni; Herr Lüchin-
ger hat seinen Antrag zugunsten von Herrn Salvioni zurück-
gezogen. Ich möchte Herrn Salvioni gerne zu einem Erfolgs-
erlebnis verhelfen, denn nach dem heutigen Tag kann ich
ungefähr abschätzen, was das bedeutet. Aber ich kann
Ihnen trotzdem nicht empfehlen, diesen Antrag zu unterstüt-
zen, weil er nach meiner Meinung - Herr Couchepin hat
schon darauf hingewiesen - kaum praktikabel ist. Was
heisst: «Wenn eine Weisung fehlt, so übt er die Stimme im
Interesse des Hinterlegers aus oder er enthält sich der
Stimme»? Hier verlangt Herr Salvioni etwas Unmögliches,
denn eine Depotvertretung ist eine Massenvertretung und
eine Depotbank, die Stimmen von Tausenden von Aktionä-
ren vertreten muss, ist schlechtweg nicht in der Lage, die
Interessen der einzelnen Hinterleger zu kennen und zu ver-
treten. Bei aller Sympathie für Ihren Antrag, und so gern ich
Ihnen ein Erfolgserlebnis ermögliche, sehe ich aus rein
praktischen Gründen nicht, wie ihm Rechnung getragen
werden kann.
Abstimmung - Vote
Abs. 1-AI.1
Für den Antrag der Mehrheit 85 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 37 Stimmen
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Minderheit 42 Stimmen
Für den Antrag Salvioni 66 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag Salvioni 72 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 47 Stimmen
Abs. 3-AI. 3
Angenommen - Adopté
Art. 689e (neu)
Antrag der Komission
Abs. 1
... vertretenen Aktien bekannt (Rest des Absatzes strei-
chen)
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 689e (nouveau)
Proposition de la commission
Al. 1
... des actions qu'ils représentent. (Biffer le reste de l'alinéa)
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 690 Randtitel und Abs. 2 und 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 690 titre marginal et 693 al. 2 et 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Präsident: Ich erteile Herrn Bremi das Wort für eine persön-
liche Erklärung.
Bremi: Obligationenrecht hat etwas mit Verpflichtung zu
tun! Ich habe noch einer Verpflichtung mit Freuden nachzu-
kommen. Heute vor einem Jahr wurde Frau Bundesrätin
Koppinden Bundesrat gewählt. Ich möchte ihr sehr herzlich
dafür gratulieren und ihr insbesondere für die hervorra-
gende Amtsführung und die sehr gute Leistung gratulieren.
Ich tue das im Namen unserer Fraktion, aber auch im Namen
von vielen anderen Ratskollegen.
Frau Bundesrätin Kopp, Sie vertreten hier den Bundesrat,
nicht ausschliesslich eine Partei. Bundesratsparteien und
ihre Präsidenten sollten diese Rolle des Bundesrates zu
verstehen lernen: Bundesräte, die gelernt haben, etwas
Distanz von der parteilich kleinen Denkweise zu gewinnen.
Sie, Frau Bundesrätin, haben diesen Schritt vollzogen und
damit etwas geleistet, was unser Bundesrat so dringend
braucht. Wir wünschen Ihnen hier sehr viele stille Reserven
für die nächsten Jahre, damit Sie diese Risiken auch beste-
hen können. (Beifall)
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.45 Uhr
La séance est levée à 19 h 45
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Obligationenrecht. Aktienrecht
Code des obligations. Droit des sociétés anonymes
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.015
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
02.10.1985 - 15:00
Date
Data
Seite
1704-1733
Page
Pagina
Ref. No
20 013 747
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