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CH_VB_001Ch Vb26 sept. 1985Ouvrir la source →
Bail à ferme agricole. Loi 1600 N 26 septembre 1985 #ST# Elfte Sitzung - Onzième séance Donnerstag, 26. September 1985, Vormittag Jeudi 26 septembre 1985, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Koller Arnold 81.073 Landwirtschaftliche Pacht. Bundesgesetz Bail à ferme agricole. Loi Siehe Seite 1316 hiervor- Voir page 1316 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 25. September 1985 Décision du Conseil des Etats du 25 septembre 1985 Differenzen - Divergences Art. 4 Abs. 3, 9, 24 Abs. 2, 28 Abs. 2 Bst. d, 33, 61 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 4 al. 3, 9, 24 al. 2, 28 al. 2 let. d, 33, 61 al. 1 Proposition de la commission Adhérer au Conseil des Etats Art. 30a, 33a und 61 Abs. 5 Antrag der Kommission Festhalten Art. 30a, 33a et 61 al. 5 Proposition de la commission Maintenir Nussbaumer, Berichterstatter: Nach den ständerätlichen Beschlüssen von gestern verbleiben nur noch wenige Diffe- renzen. Unsere Kommission, die ebenfalls gestern tagte, schliesst sich bei allen Differenzen, mit Ausnahme der zwei wichtigsten, dem Ständerat an. Die Kommission hat sich verschiedene Überlegungen gemacht. Wir möchten mög- lichst dieses Gesetz noch in dieser Session unter Dach bringen, und das ist der Grund, weshalb wir bei allen Diffe- renzen, wo es irgendwie nur möglich war, Ihnen beantragen möchten, dem Ständerat zu folgen. Nachdem wir durch unsere guten Beschlüsse dem Ständerat ermöglicht haben, das Vorpachtrecht für unsere welschen Freunde ins Gesetz aufzunehmen, nach kantonalisierter Regelung, hoffen wir, man würde für das grosse Anliegen, das wir noch bei der parzellenweisen Verpachtung und der übermässigen Zupacht haben, Verständnis finden. Leider hat der Ständerat dort bei diesen zwei wichtigsten Differenzen im ganzen Verfahren an seinen Beschlüssen festgehalten. Ich möchte Ihnen beantragen, bei Artikel 4 auf die schriftli- che Form zu verzichten, d.h. diese kleine Modifikation des geltenden Vorpachtrechts an Alpweiden ebenfalls in der Fassung des Ständerates zu übernehmen. Die Änderungen bei Artikel 24 Absatz 2 sind mehr redaktio- neller Art. Wir hatten dort beschlossen, der Pächter sei berechtigt, ersatzweise notwendige Reparaturen selber aus- zuführen. Dieses «ersatzweise» lässt sich interessanter- weise nicht ohne weiteres ins Französische übersetzen, und deshalb wurde dann vorgeschlagen, man solle dieses «ersatzweise» ersatzlos streichen. Aber ändern tut es im materiellen Gehalt wenig. Die französische Fassung ist ganz gleich geblieben. Dort, beim letzten Satz von Artikel 24 Absatz 2, stand irrtümlicherweise das letzte Mal auf der Fahne, der Pächter könne jederzeit, spätestens aber bei Beendigung der Pacht, hierfür Entschädigung verlangen. Dieses «jederzeit» war irrtümlich noch auf der Fahne. Das war schon bei früheren Beratungen gestrichen worden. Nun finden Sie den richtigen Text. Aber man kann eigentlich bei Artikel 24 Absatz 2 nicht mehr von einer Differenz sprechen. Das waren mehr oder weniger redaktionelle Änderungen. Bei Artikel 28 können wir, es ist nicht eine sehr wichtige Differenz, ebenfalls dem Ständerat nachgeben. Schwieriger ist die ganze Angelegenheit bei Artikel 30a, bei der parzellenweisen Verpachtung, und bei Art. 33a betref- fend die Ermächtigung der Kantone, dass sie auf ihrem Gebiet kantonalisiert diese beiden Instrumente einführen könnten. Im Ständerat wurde zur Begründung dieser beiden Artikel etwas Falsches vorgebracht. Dazu muss ich kurz Stellung nehmen. Es wurde gesagt, man wolle eine eidge- nössische Lösung für die parzellenweise Verpachtung und für die übermässige Zupacht, weil in verschiedenen Kanto- nen das Volk zu einem solchen Gesetz nicht zustimmen würde. Das stimmt natürlich nicht. Es ist aber so, dass, wenn hier die Kantonalisierung beschlossen würde, wie es der Ständerat will, wir in 26 Kantonen eigene Pachtgesetze schaffen müssten. Ich frage Sie: Sind das nicht etwas viele Gesetze wegen dieser zwei Artikel? Ich kann Ihnen als Solothurner sagen: Bei 4 Prozent landwirtschaftlicher Bevölkerung ist das Pachtrecht (kantonales Pachtgesetz) überhaupt kein Thema. Man würde sich dieses Problems kaum annehmen, und wir müssten in den meisten Kantonen eine Volksabstimmung über ein kantonales Pachtgesetz durchführen. Alle bundesrechtlich vorgeschriebenen Bestimmungen können ohne kantonales Gesetz in der Pra- xis verwirklicht werden. Wenn wir also hier eine eidgenössi- sche Lösung beantragen, die Kommission tut dies mit allen gegen 2 Stimmen, so möchten wir einfach verhindern, dass in diesem Bereich in den Kantonen grosse Gesetzesberatun- gen noch losgehen müssen. Aber wir haben nicht Angst vor dem Volk. Es ist natürlich klar, dass Herr Präsident Debétaz sehr scharf reagiert hat, mit der Bemerkung, man wolle im Parlament das Volk übergehen. Wir haben uns auch über- legt, ob wir beantragen sollen, unsere Beschlüsse zu Artikel 30a und 33a gemäss Artikel 17 des Geschäftsverkehrsgeset- zes definitiv zu erklären. Die Kommission hat darauf verzich- tet, hofft aber auf die gute Einsicht des Ständerates. Bei Artikel 33, das war ja das letzte Mal das Anliegen unseres Kollegen Bonnard, möchten wir nun auch dem Frieden und Verfahren zuliebe dem Ständerat zustimmen. Aber wir hof- fen auf der anderen Seite, dass man auch unsere Situation einmal etwas besser würdigen wird. Bei Artikel 61 Absätze 1 und 5 handelt es sich um Über- gangsbestimmungen. Absatz 1 hängt zusammen mit dem Artikel 4. Weil wir uns dort dem Ständerat anschliessen, entfällt die Differenz bei Artikel 61 Absatz 1. Bei Artikel 61 Absatz 5 geht der Ständerat von der kantonalisierten Rege- lung nach Art. 30a und 33a aus. Der Nationalrat rechnet damit, dass seine Beschlüsse verwirklicht werden. Materiell wären wir uns sonst bei diesem Absatz 5 einig. Bei uns entfällt einfach der erste Satz des Absatzes 5 von Artikel 61, weil wir eine eidgenössische Lösung vorschlagen. Ich schlage Ihnen also im Namen der grossen Mehrheit der Kommission vor, bei den Artikeln 30a, 33a und 61 Absatz 5 unbedingt an unseren Beschlüssen festzuhalten. M. Thévoz, rapporteur: Le Conseil des Etats a fait, hier, un pas important et éliminé certaines divergences en acceptant à l'article 5, l'inscription du droit de préaffermage des des- cendants accordé aux cantons. Le Conseil des Etats, en revanche, a maintenu ses positions à l'article 4, 3" alinéa, l'article 9, l'article 24,2° alinéa, l'article 28, 2 e alinéa, lettre d, et l'article 33. Il s'agit là, cependant, de divergences qui n'ont pas une importance fondamentale et votre commis- sion vous propose, pour ces articles-là, de vous rallier à la solution du Conseil des Etats. Une seule divergence importante subsiste aux articles 30a et 33a. Ces dispositions concernent la compétence à donner
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Landwirtschaftliche Pacht. Bundesgesetz Bail à ferme agricole. Loi In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 81.073 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 26.09.1985 - 08:00 Date Data Seite 1600-1601 Page Pagina Ref. No 20 013 736 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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