- September 1985 N1375
FUSS- und Wanderwege. Bundesgesetz
#ST# Dritte Sitzung - Troisième séance
Mittwoch, 18. September 1985, Vormittag
Mercredi 18 septembre 1985, matin
8.00h
Vorsitz - Présidence: Herr Koller Arnold
83.070
FUSS- und Wanderwege. Bundesgesetz
Chemins pour piétons
et chemins de randonnée. Loi
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 1372 hiervor- Voir page 1372 ci-devant
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Abs. 1 und 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1, 2 al. 1 et 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 2 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Bircher
Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene
motorfahrzeugfreie Fusswege sowie Fussgängerzonen,...
Art. 2 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Bircher
Ces réseaux comprennent les chemins piétons (sans trafic
motorisé), les zones piétonnes,...
Bircher: Gestatten Sie, dass ich hier bei Absatz 2 und auch
nachfolgend bei Artikel 3 Absatz 2 je einen Definitionsantrag
einreiche und zur Diskussion bringe, zwei Anträge, die die
Umschreibung des Gesetzes betreffen. Es geht um die
Grundsatzfrage: Was ist ein Fussweg und was ist ein Wan-
derweg? Beide Anträge lagen auch in der Kommission vor.
Einer ist als Minderheitsantrag bei Artikel 3 auf der Fahne;
der andere, bei dem wir jetzt stehen, liegt als Einzelantrag
vor. Wie gesagt: wir haben aber auch in der Kommission
lange darüber gesprochen. Hier geht es um das Prinzip,
dass ein Fussweg motorfahrzeugfrei sein soll. Ich möchte
Sie auch an die Petition erinnern, die wir als nächstes
Traktandum noch zu behandeln haben: bei beiden Forde-
rungen handelt es sich um den Kern der Petition von über 20
schweizerischen Organisationen, welche im Kreis der
Arbeitsgemeinschaft für FUSS- und Wanderwege repräsen-
tiert sind.
Ich erinnere Sie auch nochmals an den Grundsatz, was wir
eigentlich mit diesem Fussweggesetz wollen und erreichen
sollten. Wir sollten meines Erachtens erreichen, dass das
Fussgängersein für die Zukunft wieder attraktiver wird und
dass dem Fussgänger wieder wenigstens ein Teil jenes
Freiraumes und jener Sicherheit zurückgegeben wird, die er
früher hatte. Wir müssen dem Bau von Fussgängernetzen
für die Zukunft mindestens jenen Stellenwert einräumen,
den wir dem Bau von Autostrassen in den letzten Jahren und
Jahrzehnten eingeräumt haben. Es geht dabei natürlich
auch nicht um ein simples Ausspielen zwischen Fussgänger
und Autofahrer. Viele Verkehrsteilnehmer sind heute beides,
je nachdem Fussgänger oder Autofahrer. Wir müssen aber
doch zur Kenntnis nehmen, dass im Laufe der riesigen
Ausdehnung des Autostrassennetzes mit den vielen Gefah-
ren- und Immissionsmomenten das Fussgängersein immer
unattraktiver wurde, dass Fussgänger, aber auch etwa Rad-
fahrer immer mehr an den Rand gedrängt wurden. Ihre Rolle
-oder wir können auch sagen: unsere Rolle- ist unattrakti-
ver, ist gefährlicher geworden. Zwangsweise sind dann
immer mehr Leute wieder zum Autofahren umgestiegen,
haben sich vom Fussgängersein abgekehrt; das hat neuen
Strassenbau bedingt, und die Umsteiger haben dann wieder
mitgeholfen, dass die verbliebenen Fussgänger noch unat-
traktivere Verhältnisse vorfanden.
Eine klare und eindeutige Weichenstellung ist deshalb bei
diesem Artikel 2 notwendig. Es muss sichergestellt sein,
dass der Fussgänger innerorts in Sicherheit und Ruhe von
einer Stelle zur anderen gelangen kann. Das ist, wie es der
Antrag umschreibt, nur dann grundsätzlich gewährleistet,
wenn wir diese Fusswege als motorfahrzeugfrei deklarieren.
Ich möchte nochmals an die Petition erinnern, weil Sie sehr
wahrscheinlich den Text nicht mehr vor sich haben: Die
Petition verlangt klar, dass wir hier bei diesem Artikel 2 die
Fusswege als motorfahrzeugfrei deklarieren.
Die Verkehrsentflechtung bringt sodann auch dem motori-
sierten Strassenteilnehmereinen gewissen Schutz; er weiss,
ein Fussweg ist motorfahrzeugfrei, er darf ihn nicht benut-
zen/ Umgekehrt ist es heute fast selbstverständlich, dass
dem Auto zugewiesene Strassen im Prinzip auch von den
Fussgängern nicht benützt werden. Diese klare Umschrei-
bung und gegenseitige Abgrenzung wäre für beide Ver-
kehrsteilnehmer von Vorteil. Ich bitte Sie, bei diesem Arti-
kel 2 diese Präzisierung und diese grundsätzliche Veranke-
rung zu unterstützen, und möchte Sie gleichzeitig darauf
aufmerksam machen, dass alle übrigen Teile des Fussweg-
netzes, die aus technischen Gründen nicht motorfahrzeug-
frei sein können, in den nachfolgenden Bestimmungen die-
ses Absatzes umschrieben sind.
M. Ruffy, rapporteur: La proposition de M. Bircher n'a pas
été soumise a l'examen de votre commission; celle-ci vous
laisse donc juge en la matière. Il faut seulement spécifier
que la modification du texte à l'article 2, 2
e
alinéa, porte sur
la notion de chemins pour piétons se trouvant en sites bâtis.
En l'occurrence, la précision peut être considérée comme
utile mais aussi comme superflue.
Widmer, Berichterstatter: Ich kann es ebenso kurz machen.
Im Grundgedanken ist der Antrag von Herrn Bircher richtig.
Er bringt einfach noch etwas deutlicher zum Ausdruck, was
an sich unbestritten ist, nämlich dass ein Fussweg ein Weg
ist, auf dem man nicht mit den Autos fährt. Man kann das
noch zusätzlich verdeutlichen; dies wäre im Sinne des Ge-
setzes.
Bundesrat Egli: Was Herr Bircher anvisiert, ist zweifellos
erstrebenswert. Es wäre für die FUSS- und Wanderwege der
Idealfall, wenn sie von Motorfahrzeugen vollkommen freige-
halten werden könnten. Nun ist dies indessen in der Praxis
nicht immer möglich. Sie wissen, dass wir auch Erschlies-
sungsstrassen, besonders landwirtschaftlichen Charakters,
in das Wanderwegnetz einbeziehen müssen. Dass diese
Wege dann gelegentlich von landwirtschaftlichen Motor-
fahrzeugen befahren werden, ist unvermeidlich; es wäre
auch den betreffenden Landwirten nicht zuzumuten, dass
solche Wege für den Motorfahrzeugverkehr absolut
gesperrt würden. Abgesehen davon, Herr Bircher, könnte
nämlich Ihr Antrag auch einen negativen Effekt haben. Wir
könnten beispielsweise solche Wege, die mitunter von
Motorfahrzeugen befahren werden, überhaupt nicht zu
Chemins pour piétons et chemins de randonnée. Loi 1376
N 18 septembre 1985
Wanderwegen erklären. Umgekehrt wäre es auch nicht
möglich, vorübergehend solche Wege für den Motorfahr-
zeugverkehr zu öffnen. Ich weise schliesslich noch darauf
hin, dass an sich schon von der Definition her Wanderwege
für den Motorfahrzeugverkehr gesperrt sind. Ich verweise
auf Artikel 43 des Strassenverkehrsgesetzes. Auch die
Signalisationsverordnung sieht vor, dass die ausdrücklich
als Fusswege bezeichneten Wege nicht von Motorfahrzeu-
gen befahren werden dürfen.
Ich glaube also, dass Ihren Anliegen - soweit dies überhaupt
möglich ist - schon hinreichend Rechnung getragen wird.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Bircher 43 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 53 Stimmen
Art. 3 Abs. 1 und 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 3 al. 1 et 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 3 Abs. 2
Antrag der Kommission
Mehrheit
... verbundene Wanderwege, die in der Regel ohne Hartbe-
lag sind. Andere Wege, ...
Minderheit
(Bircher, Chopard, Ott, Wagner)
... verbundene Wanderwege ohne Hartbelag. Andere Wege,
Antrag Eppenberger-Nesslau
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 3 al. 2
Proposition de la commission
Majorité
... judicieusement raccordés qui, en règle générale, ne sont
pas revêtus en dur. D'autres chemins, ...
Minorité
(Bircher, Chopard, Ott, Wagner)
... judicieusement raccordés, qui ne sont pas revêtus en dur.
D'autres chemins, ...
Proposition Eppenberger-Nesslau
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Bircher, Sprecher der Minderheit: Sie müssen entschuldi-
gen, dass ich schon wieder einen zweiten Antrag begründen
muss. Die Definitionen sind aber auch in zwei Artikeln fest-
gelegt, für den Fussweg in Artikel 2 und für den Wanderweg
in Artikel 3, und deshalb musste dieses Anliegen gesetzes-
technisch in zwei Anträgen aufgenommen werden. Teil-
weise habe ich es Ihnen also vorhin bereits erläutert.
Jetzt geht es einfach ganz präzis um die Wanderwege, also
um den zweiten Teil des Titels des FUSS- und Wanderwegge-
setzes. Jetzt zur Definition, was ein Wanderweg sei. Da ist
unseres Erachtens das Prinzip festzuhalten, dass Wander-
wege obligatorisch keinen Hartbelag aufweisen dürfen. Das
ist auch das Anliegen des Minderheitsantrages und Gegen-
stand der Petition der über 20 schweizerischen Organisatio-
nen der Naturfreunde und des Wandertourismus.
Wir müssen hier einfach auch ein bisschen auf die Vergan-
genheit zurückleuchten. Es sind heute ungefähr 30 Prozent
des markierten Wanderwegnetzes mit Hartbelägen verse-
hen, in einzelnen Gebieten sind es über 40 Prozent. Viele
von Ihnen kennen sicher die berühmte «Strada Alta» im
Tessin in der Leventina, bei der bedauerlicherweise Jahr für
Jahr immer grössere Wegstrecken asphaltiert worden sind.
Solches wollen wir mit dieser grundsätzlichen Definition
hier verhindern. Man kann sogar weitergehen und sagen,
dass durch das Asphaltieren und Teeren von Wanderwegen
sogar Hunderte von Kilometern Wanderwege verschwunden
sind, weil sie dann von Motor-, Landwirtschaftsgefährten
usw. benutzt werden und für den Wanderer nicht mehr
attraktiv genug sind.
Ich darf Sie auch hier erfreulicherweise auf Zitate der Bot-
schaft des Bundesrates verweisen. Der Bundesrat hat ganz
klar in seiner Botschaft festgehalten, dass solche Wander-
wege grundsätzlich ohne Hartbelag ausgestaltet sein soll-
ten. Wir haben auch Studien, beispielsweise den Experten-
bericht von unserem früheren Ratskollegen Kaufmann, der
als Gesetzesredaktor tätig war. In einem Bericht an den
Bundesrat hat er klar und deutlich begründet, dass schon
aus Gründen der Gefährdung der Gesundheit- Gelenkschä-
den usw. - Wanderwege grundsätzlich keine Hartbeläge
aufweisen sollten.
Sie sehen auf der Fahne, wie wir dieses Anliegen ver-
wirklichen wollen. Der Ständerat ist hier noch «hart» geblie-
ben und hat nichts wissen wollen von der Umschreibung,
dass ein Wanderweg keinen Hartbelag aufweisen soll. Die
Mehrheit der nationalrätlichen Kommission ist unserer For-
derung ein bisschen entgegengekomnmen, indem sie «im
Prinzip», «in der Regel» eingeführt hat. Aber wir möchten
weitergehen und grundsätzlich die Wanderwege ohne Hart-
beläge definiert wissen.
Sie haben auch hier, wie vorhin bei den Fusswegen, die
klare Bestimmung in Artikel 3, dass das gesamte Wander-
wegnetz selbstverständlich andere Teile beinhalten darf. Es
sind einfach alle anderen Teile, Teile von Fusswegnetzen,
schwach befahrene Strassen, Verbindungsstücke zwischen
den klar als Wanderwege deklarierten Streckenkilometern.
Aber damit sichergestellt ist, dass in Zukunft die Wander-
wege keinen Hartbelag mehr erhalten, dass keine Zweckent-
fremdungen mehr passieren, möchten wir gerne diese klare
Definition.
Ich bitte Sie, diesem echten Anliegen zum Durchbruch zu
verhelfen.
Frau Eppenberger-Nesslau: Mein Antrag betrifft auch den
Hartbelag bzw. die Teilstücke, die mit Hartbelag noch trag-
bar sind. Bei den Wanderwegen wird ja berücksichtigt, dass
der motorisierte Verkehr nicht radikal unterbunden werden
kann. Hartbeläge ziehen aber erfahrungsgemäss Motorfahr-
zeuge an. Hartbeläge sind auch nicht immer die billigsten
Lösungen. Aber das Wandern als Erholungsbetätigung setzt
voraus, dass eine längere Distanz ohne Gefährdung der
Gesundheit- FUSS- und Gelenkschäden, Rückenbeschwer-
den - bewältigt werden kann. Dies ist jedoch nur gewährlei-
stet, wenn die Wanderwege grundsätzlich keinen Hartbelag
aufweisen.
Schon im Schlussbericht Kaufmann über die Grundlagen
für ein Bundesgesetz über FUSS- und Wanderwege wurde
diese Problematik ausführlich erörtert. In der Botschaft wird
ebenfalls auf diesen im Vordergrund stehenden Aspekt hin-
gewiesen. Dass grundsätzlich nur Wege ohne Hartbelag
eigentliche Wanderwege sind, ist daher ein allseits aner-
kannter Grundsatz, der als inhaltliche Definition im Gesetz
verankert werden soll. Das Erfordernis «ohne Hartbelag» ist
ein Grundsatz, der den üblichen Wanderweg inhaltlich be-
schreibt.
Es ist dies auch eine Art Absichtserklärung und eine Zielfor-
mulierung. Das Gesetz ergänzt im folgenden diese Grund-
sätze, indem andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und
schwach befahrene Strassen als Verbindungsstücke dienen
können. Nicht jedes Teilstück mit Hartbelag soll verhindert
werden, aber längere, zusammenhängende Stücke sind ge-
sundheitsschädigend.
Erinnern Sie sich, meine Herren Kollegen, an Ihre Militär-
märsche. Die harte Strasse ohne Ende war untragbar, aber
- September 1985 N
1377
FUSS- und Wanderwege. Bundesgesetz
die Zwischenstücke, die waren wieder erträglich. Alle jene
Naturverbundenen, die noch ein Herz für Pferde haben,
wissen, dass langes Traben auf harten Strassen vermieden
werden muss, wenn man keine Strahlbeinlahmheit riskieren
will. Das weiss ich als Veterinärsfrau genau. Das ist ein
irreparabler Schaden, eine Sehnenerkrankung, die ein Pferd
unbrauchbar macht. Was für Pferde richtig ist, sollte auch
für Menschen billig sein. So bitte ich Sie also, der Version
des Ständerates zuzustimmen. Sie umfasst auch noch histo-
rische Wegstücke, die wir sicher auch brauchen können.
Im übrigen ist sie mit der Version des Bundesrates identisch.
Schnider-Luzern: Wanderwege ausserhalb der Siedlungs-
gebiete sind mit Zufahrten zu Heimwesen und Alpen verbun-
den. Die zum Teil steil angelegten Strassen werden vor
allem bei Unwettern stark in Mitleidenschaft gezogen. Durch
das Asphaltieren solcher kombinierter Bergstrassen wird
der Landwirtschaft ein Grossteil Unterhalt abgenommen,
und gute Zufahrten werden sichergestellt. Vor allem im
Alpengebiet wir ausserhalb der markierten Wege soviel
Wander- und Erholungsraum zur Verfügung gestellt,
dass andererseits der Landwirtschaft gegenüber das not-
wendige Verständnis aufgebracht werden muss. Als Berg-
bauer und gleichzeitig als seit 25 Jahren im Tourismus
Tätiger, wage ich zu sagen: Nur mit gegenseitigem Ver-
ständnis kann das Beste erreicht werden. Es lohnt sich für
den Tourismus, hier die Landwirtschaft nicht unnötig einzu-
schränken. Meiner Meinung nach geht der Vorschlag der
Kommissionsmehrheit mit dem Wortlaut «in der Regel ohne
Hartbelag» weit genug.
Deshalb bitte ich Sie, den Antrag der Kommissionsminder-
heit als nicht verantwortbar zu betrachten und ihn abzu-
lehnen.
Müller-Scharnachtal: Vorweg möchte ich davon ausgehen,
dass in breiten Kreisen der Bevölkerung der Naturweg den
Inbegriff des Wanderweges darstellt. Der Benutzer sucht
nämlich keine Asphaltstrassen, die er in seinem Wohnbe-
reich ständig vorfindet, sondern möglichst idyllische, gut
begehbare Pfade im ursprünglichen Zustand. Hartbeläge -
darüber haben wir uns jetzt schon des öftern unterhalten -
sind wanderfeindlich. Bei längeren Wanderungen haben sie
eine stark ermüdende Wirkung. Sie erinnern sich sicher an
die persönlich erlebten Auswirkungen bei einem ausge-
dehnten Stadtbummel auf Asphalt. Ausserhalb des Sied-
lungsgebietes sind Wanderwege mit Hartbelag der Gefahr
der Mitbenützung durch Unbefugte, zum Beispiel von Velo-
und Mofafahrern, ausgesetzt, weil auch ein allfälliges Verbot
erfahrungsgemäss nur so gut ist wie seine Kontrolle. Die
Errichtung von Hindernissen-zum Beispiel Barrieren, Drei-
eck-Durchgänge, Überstiege- kann, sofern überhaupt mög-
lich, wegen der Bewirtschaftung der angrenzenden Grund-
stücke eine Verbesserung bringen. Solche Hindernisse sind
indessen ausgesprochen behindertenfeindlich, weil sie den
Weg für Behinderte wenn nicht unpassierbar, so doch nur
mehr schwer benutzbar machen. Dagegen sind Hindernisse
bei einem Weg ohne Hartbelag praktisch nie erforderlich, da
diese Wege nur wenig Anreiz zum Befahren geben. Solche
Wege sind in der Regel auch von Behinderten problemlos
passierbar, sofern sie entsprechend unterhalten werden.
Nun aber zu den Vorschlägen der Mehrheit und der Minder-
heit. Die imperative Form der Kommissionsminderheit ist
politisch und sachlich nicht durchsetzbar. Mein Kanton bei-
spielsweise verfügt über jahrelange Erfahrung. Ich muss der
Kommissionsminderheit einfach sagen, dass diese Form
unverhältnismässig ist - rechtlich, sachlich, technisch ein-
fach nicht durchführbar. Wir müssen-ich betone: müssen-
mit dem Vorschlag der Kommissionsmehrheit vorlieb neh-
men. Meines Erachtens handelt es sich um eine Minimalvor-
schrift. Voraussetzung dabei - und da möchte ich mich an
die Vertreter der Kantone richten - ist eine strenge, konse-
quente Praxis der Kantone.
Ich bitte deshalb den Rat, der Kommissionsmehrheit zuzu-
stimmen.
M. Candaux: Lors de la séance de commission, je me suis
déjà permis d'intervenir contre la proposition de M. Bircher
au sujet du revêtement en dur des chemins de randonnée.
Je voudrais simplement vous expliquer que l'on est profon-
dément concerné dans le Jura par ces questions de chemins
pour piétons et de chemins de randonnée. Ainsi donc, si
souvent le départ des chemins à partir des villages comporte
un revêtement, une fois les pâturages atteints, ce dernier
n'existe plus. En outre, les chemins de randonnée doivent
forcément passer aussi par des «clédards», et qui sont
aujourd'hui des passages canadiens pour le bétail, qui sont
souvent également revêtus en dur. En effet, l'on ne peut
laisser errer les piétons à travers les pâturages occupés par
le bétail, étant donné qu'ils négligent souvent de refermer
les clôtures, causant ainsi un travail supplémentaire aux
gardiens de troupeaux.
C'est pour cette raison que je vous prie d'en rester au statu
quo, c'est-à-dire de ne pas vouloir exiger encore de la part
des communes qu'elles suppriment ce quelles ont déjà
réalisé. D'autre part, je voudrais aussi vous signaler que le
revêtement de ces chemins à très faible circulation est posé
une fois pour toutes. En l'occurrence, pourvoir à leur entre-
tien avec des matériaux achetés à grands frais et qui seront
emportés par le premier orage venu, n'est plus supportable
financièrement par les communes. C'est pour cette raison
que je vous prie de refuser la proposition de M. Bircher.
. M. Ruffy, rapporteur: En fait, la majorité de votre commis-
sion reconnaît parfaitement' le principe selon lequel les
chemins de randonnée pédestre ne sont pas revêtus en dur.
Je crois qu'à cet égard, il faut être clair.
Cependant, elle juge exagérée la proposition de minorité et
ceci pour deux raisons. La première, c'est qu'il existe déjà
aujourd'hui des tronçons de chemins asphaltés, donc revê-
tus en dur, qui font partie des réseaux de chemins pédes-
tres. Dans les cantons qui comptent de nombreux vignobles,
ces chemins de vigne sont très fréquentés et nous pensons
qu'il serait regrettable de les exclure des réseaux de che-
mins de randonnée pédestre en raison de leur revêtement.
Voilà qui nous incite à la mesure, face à l'exigence de la
minorité. La seconde raison est que l'on pourrait imaginer
que certains particuliers, propriétaires de chemins, à un
moment donné, doivent, pour des raisons économiques et
d'exploitation, notamment dans les régions de montagne,
recourir à un revêtement en dur, donc demander à ce que
leurs chemins soient exclus du réseau des chemins de
randonnée pédestre. A cet égard, l'on peut imaginer que, là,
on court le risque d'un éventuelle réduction des réseaux de
chemins de randonnée pédestre.
Il existe aussi aujourd'hui des tronçons de chemins de
randonnée pédestre revêtus en dur, intégrés à des réseaux
et qui ne pourront jamais être remplacés par des chemins
non revêtus en dur. Il faut donc accepter d'avoir dans
l'ensemble du réseau des chemins de randonnée pédestre,
certains tronçons qui devront rester en l'état. Il ne nous a
pas paru utile de les exclure du système, ce qui serait le cas
si nous suivions à la lettre la proposition de la minorité.
C'est la raison pour laquelle je vous invite à vous rallier à la
version de la majorité qui précise que les réseaux de che-
mins de randonnée pédestre comprennent des sentiers et
chemins de promenade judicieusement «raccordés qui, en
règle générale, ne sont pas revêtus en dur».
Widmer, Berichterstatter: Sie erleben hier ein gutes Beispiel
für den in der Schweiz verbreiteten und wohlgemeinten
Perfektionismus in der Gesetzgebung. An sich war der
Antrag des Bundesrates, der dann vom Ständerat übernom-
men wurde, nicht so schlecht. Unsere Kommission hat es
noch besser machen wollen. Die Folge davon ist, dass Sie
jetzt einen Gegenantrag und noch eine Minderheit dazu
haben. Wahrscheinlich ist das Bemühen lobenswert. Es ist
jetzt schon mehr als ein Jahr her, seitdem die Kommission
diese grosse Arbeit geleistet hat. Aus der Distanz eines
Chemins pour piétons et chemins de randonnée. Loi 1378
N 18 septembre 1985
Jahres - vielleicht bin ich etwas klüger geworden - finde ich
den Antrag des Bundesrates in diesem Fall als das wahr-
scheinlich Beste.
Nun zur Sache selbst: Etwas muss man ganz klar festhalten
in dieser Diskussion. Es ist von keiner Seite bestritten, dass
der Begriff «Wanderweg» in unserem Land einen Weg ohne
Belag in sich schliesst. Das ist die Idealvorstellung, das ist
das Ziel, das von niemandem bezweifelt wird. Es ist wichtig
für die spätere Interpretation, dass das ganz klar festgehal-
ten wird. Die Anträge der Mehr- und Minderheit versuchen
nun, diesen Grundgedanken noch genauer zu umschreiben.
Zum Schluss: Ich bin verpflichtet, hier die Mehrheit zu
vertreten, würde es aber nicht für ein Unglück anschauen,
wenn Sie die bundesrätliche Formulierung übernehmen
würden.
Bundesrat Egli: Als Politiker sind wir uns zwar gewohnt,
auch auf harten Wegen zu wandern. Aber ich habe Ver-
ständnis für die Initianten, wenn sie anstreben, die Wander-
wege möglichst belagfrei zu halten; dies war sogar eines der
Hauptmotive für die Initiative. Wir haben dieses Bestreben
auch aufgenommen. Sie sehen das aus dem Text unserer
Botschaft.
Sie sollten nun unterscheiden zwischen den Wanderweg-
netzen bzw. Fusswegnetzen und den eigentlichen Wander-
wegen bzw. Fusswegen. Ein Wanderwegnetz kann aus meh-
reren Wanderwegen bestehen, welche durch Abschnitte ver-
bunden sind, die keine Wanderwege im eigentlichen Sinne .
sind; diese Abschnitte können ohne weiteres mit Belag
versehen sein bzw. von Motorfahrzeugen befahren werden.
Gelegentlich müssen auch - besonders bei Fusswegen
innerhalb der Ortschaften - Strassen insbesondere auf
Fussgängerstreifen überquert werden. Dabei ist es natürlich
unvermeidlich, dass dann gewisse Teile mit Hartbelag verse-
hen werden.
Ich möchte auch hier Herrn Bircher warnen, dass, in glei-
cher Weise wie bei seinem Begehren um die Freihaltung der
Fusswegevon Motorfahrzeugen, gerade ein kontraprodukti-
ver Effekt erzeugt werden könnte. Sie hätten nämlich nach
strengem Wortlaut, wie Sie ihn beantragen, gar nicht mehr
die Möglichkeit, einen Weg, der mit Hartbelag versehen ist,
als Wanderweg im Rechtssinn zu bezeichnen. Andererseits
ist auch das Bedürfnis der Landwirte durchaus verständlich,
beispielsweise einen Weg, der durch ihren Hof führt, wenig-
stens dort mit einem Hartbelag zu versehen, wo er sich in
unmittelbarer Nähe ihrer Behausung befindet, um diese
staubfrei zu erhalten. Dies wäre nicht mehr möglich, wenn
Sie in absoluter Strenge die Wander- und Fusswege belag-
frei halten wollten. Ich glaube daher, dass die nationalrätli-
che Mehrheit die flexible Mitte gehalten hat und damit auch
dem Bedürfnis der Initiative Rechnung getragen worden ist.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit 81 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 40 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit 31 Stimmen
Für den Antrag Eppenberger-Nesslau 79 Stimmen
2. Abschnitt, Titel
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
(Betrifft nur den französischen Text)
Section 2, titre
Proposition de la commission
Section 2: Elaboration de plans et registres, aménage-
ment ...
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 1 Bst. a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Hofmann
Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 4 al. 1 let. a
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Hofmann
Selon projet du Conseil fédéral
Hofmann: Der Bundesrat sagt in Artikel 4 Absatz 1 Buch-
stabe a: «Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende und
vorgesehene FUSS- und Wanderwegnetze in Plänen festge-
halten werden.»
Der Ständerat hat diesen Satz erweitert. Er legte fest: «Die
Kantone sorgen dafür, dass bestehende und vorgesehene
FUSS- und Wanderwegnetze in Plänen oder Verzeichnissen
festgehalten werden.» Mitderständerätlichen Erweiterung,
dass bestehende und vorgesehene FUSS- ind Wanderweg-
netze in Verzeichnissen anstelle von Plänen festgehalten
werden, verliert die Norm an Klarheit. Verzeichnisse sind
weniger geeignet als Pläne, über den Verlauf von FUSS- und
Wanderwegen eindeutig Auskunft zu geben. Nur aus Plänen
wird die genaue Linienführung klar ersichtlich. Von der
Arbeitsgemeinschaft «Rechtsgrundlagen für FUSS- und
Wanderwege» wird daher Wert darauf gelegt, dass die bun-
desrätliche Fassung gewählt wird. Wir haben sehr viel aus-
gegeben für die Planung der motorisierten Strassen. Wir
dürfen auch für die Wanderwege eine gewisse Planungsar-
beit leisten.
Ich ersuche Sie also, in Artikel 4 Absatz 1 der ursprünglichen
Fassung des Bundesrates zuzustimmen.
M. Ruffy, rapporteur: En ce qui concerne l'article 4, le
Conseil des Etats a, en effet, introduit la notion, en allemand,
de «Verzeichnis» et, en français, de «registre». Bien qu'au-
cune proposition n'ait été faite, au sein de la commission, de
revenir au texte du Conseil fédéral, les membres de la
commission n'ont pas été en mesure de citer un seul canton
recourant à la forme du registre. A notre connaissance, il
n'en existe aucun en Suisse romande.
Dans ces conditions, votre commission n'a pas bien saisi le
sens de cet élargissement des possibilités.
A cet égard, je voudrais apporter une remarque personnelle
en ce qui concerne les risques que fait courir l'introduction
de cette notion de «registre». Selon les explications don-
nées, confirmées par l'intervention de M. Hofmann, cette
notion consisterait en une description, sous forme écrite,
d'un tracé de chemin. Or, de deux choses l'une, soit la
description du tracé est exhaustive et le recours au registre
est très compliqué, soit le registre ne comporte que des
indications approximatives et, dans ces conditions, on peut
fortement douter de sa valeur lorsqu'il faudra le mettre à
l'enquête, l'opposer à un tiers ou simplement l'utiliser pour
obtenir l'accord du propriétaire.
Personnellement donc, étant donné que la commission ne
s'est pas prononcée à ce sujet, je ne puis que vous inviter à
adopter l'amendement de M. Hofmann. Dans le cas où cet
amendement serait accepté, la modification serait valable
pour le titre de la section 2; pour l'article 4, lettre b; l'article
7, 1
er
alinéa; l'article 9, 1
e
' alinéa et les articles 14 et 15.
Widmer, Berichterstatter: Beim Artikel 3 habe ich mir
erlaubt, Ihnen zu sagen, man könne verschiedener Ansicht
sein, es sei nicht so wichtig. In diesem Fall aber scheint mir
die Situation absolut klar. Ich bin Herrn Hofmann dankbar
für seinen Antrag. Er deckt sich übrigens mit der Meinung
der Kommission. Es wäre gefährlich, die bundesrätliche
Formulierung, die von Plänen spricht, in dieser Weise abzu-
schwächen, dass die Kantone auch einfach irgendein Ver-
- September 1985 N
1379FUSS- und Wanderwege. Bundesgesetz
zeichnis anlegen können. Das wäre nicht nur gefährlich für
die ganze Idee, die in diesem Gesetz steckt, sondern es wäre
auch gefährlich für die Kantone, weil diese sich dann einem
Rattenschwanz von Schwierigkeiten vis-à-vis sehen; denn
es wäre dann nicht klar bestimmt, wo dieser Weg genau
durchgeht. Auf diese Weise bliebe auch unklar, welche
Grundeigentümer und was für Ortschaften betroffen sind
usw.
Ich muss Sie deshalb bitten, bleiben Sie beim ursprüngli-
chen Antrag des Bundesrates entsprechend dem Antrag
Hofmann.
Bundesrat Egli: Das Wort «Verzeichnis» kam im Ständerat
aus folgenden Gründen in die Vorlage: Es wurde von eini-
gen Kantonsvertretern geltend gemacht, dass in einigen
Kantonen bereits die Praxis bestehe, die FUSS- und Wander-
wege in Verzeichnissen und nicht in Plänen festzuhalten.
Um dieser Praxis Rechnung zu tragen, habe ich im Stände-
rat auch nachgegeben, habe aber ganz eindeutig erklärt,
dass solche Verzeichnisse nur dann genügen könnten,
wenn der Verlauf des Weges genau bezeichnet werde, also
nicht nur etwa der Anfangs- und der Endpunkt eines sol-
chen Wanderweges. Im übrigen ist es eine Sache der
Genauigkeit der Pläne und der Verzeichnisse, ob sie das
eine oder das andere oder beides zulassen wollen. Auch die
Pläne, Herr Widmer, können ungenau sein. Ich würde bei-
spielsweise ein Verzeichnis einer Aufzeichnung vorziehen,
wenn ein Wanderweg im Entlebuch auf einer Europakarte
aufgezeichnet würde.
Machen Sie, wie Sie es wünschen. Ich wäre mit dem Text
des Ständerates einverstanden. Wenn Sie ihm zustimmen,
dann haben Sie auch eine Differenz weniger.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hof mann 42 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 10 Stimmen
Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
Antrag der Kommission
Abs. 1 Bst. b.
... angepasst werden. Die Betroffenen sowie die interessier-
ten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung
zu beteiligen.
Abs. 2
Die Kantone legen die ...
Art. 4 al. 1 let. b et al. 2
Proposition de la commission
Al. 1 let. b
... remanier. Les personnes, organisations et services fédé-
raux intéressés doivent participer à l'élaboration des plans
et registres.
Al. 2
Les cantons fixent les effets...
M. Ruffy, rapporteur: En ce qui concerne l'article 4, nous
avons repris le texte du Conseil fédéral, en modifiant toute-
fois la position de la participation des personnes, organisa-
tions et services fédéraux intéressés. Cette participation
était initialement prévue à l'alinéa 2 de l'article 4, version du
Conseil fédéral. Or, elle a été portée à l'article 4, 1
er
alinéa,
lettre b, ce qui est une erreur. Il faudrait en effet la faire
figurer à l'article 4, 1
er
alinéa, lettre a, et cela comme suit:
«...la participation des organisations intéressées portant
également sur l'établissement des plans.»
Je voudrais dire deux mots au sujet de la participation. Nous
avons tenu à la reprendre et à l'inscrire, par rapport à la
version du Conseil des Etats, pour la raison suivante: l'arti-
cle 5 a été profondément modifié, toute la procédure de
coordination qui avait été prévue sur la base de la loi
fédérale sur l'aménagement du territoire, a été abandonnée
par le Conseil des Etats, et cela, à notre avis, de manière
judicieuse. Les plans qui portent sur les sentiers et les
chemins pour piétons concernent à la fois les sites bâtis et
les sites se trouvant, soit dans le milieu rural, soit dans le
milieu montagnard. Il existe donc deux types de plans. Si
l'on avait maintenu la procédure prévue par la loi sur l'amé-
nagement du territoire, on aurait eu un va-et-vient de plans
extrêmement complexes, volumineux, et, partant, une pro-
cédure très lourde pour une opération qui ne la nécessitait
pas.
L'abandon de cette procédure de coordination et de partici-
pation a fait que la Confédération n'était pratiquement plus
impliquée. C'est la raison pour laquelle, après la suppres-
sion de l'article 5, il fallait'revenir à la participation telle
qu'elle était prévue par le Conseil fédéral, et par conséquent
créer une divergence avec le Conseil des Etats.
Widmer, Berichterstatter: Auch hier handelt es sich um eine
zwar nicht weltbewegende, aber doch wichtige Sache. Der
Bundesrat hat im seinerzeitigen Beschluss richtigerweise
den Gedanken im Gesetz verankern wollen, dass die durch
diese Pläne über Wanderwege betroffenen Organisationen
und Kreise angehört werden. Das ist eine Selbstverständ-
lichkeit und entspricht der Praxis in unserem Land. Leider
ist dann in den Verhandlungen im Ständerat diese unbestrit-
ten richtige Idee wieder herausgefallen. Ich bitte Sie, diesen
ursprünglichen vernünftigen Zustand wieder herzustellen,
indem Sie mit dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates
diese Ergänzung gemäss Kommissionsantrag wieder auf-
nehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 5
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Streichen (siehe Art. 8a)
Art. 5
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Biffer (voir art. 8a)
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 1 Bst. c
Antrag der Kommission
c. für die Begehbarkeit durch die Allgemeinheit rechtlich
gesichert werden.
Art. 6 al. 1 let. c
Proposition de la commission
c. d'assurer juridiquement l'accès au public en général.
M. Ruffy, rapporteur: A l'article 6, nous avons ajouté sous
lettre c la garantie juridique permettant l'utilisation des
chemins par le public. Je signale en passant à la commis-
sion de rédaction que la traduction du texte allemand en
français devra être vérifiée.
Angenommen - Adopté
Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
174-N
Chemins pour piétons et chemins de randonnée. Loi 1380
N 18 septembre 1985
Art. 6 al. 1 let. a et b et al. 2
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 7 Abs. 1, 2 Bst. a, b und d und Abs. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Bst. c
c. auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für
den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden;
Art. 7 al. 1,2 let. a, bel d et al. 3
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 let. c
c. si des tronçons importants font l'objet d'une circulation
intense ou s'ils sont ouverts à la circulation des véhicules;
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 8a
Antrag der Kommission
Titel
Pflicht zur Rücksichtnahme
Text
Bund und Kantone berücksichtigen die Anliegen der Land-
und Forstwirtschaft, des Natur- und Heimatschutzes sowie
der Landesverteidigung.
Art. 8a
Proposition de la commission
Titre
Obligation de prise en considération
Texte
La Confédération et les cantons prennent également en
considération les intérêts de l'agriculture, de l'économie
forestière, de la protection de la nature et du paysage ainsi
que de la défense nationale.
Angenommen - Adopté
Art. 9
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 10
Antrag der Kommission
Titel
Beratung der Kantone
Text
Nach Entwurf des Bundesrates
Antrag Massy
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (= streichen)
Art. 10
Proposition de la commission
Titre
Appui aux cantons
Texte
Selon projet du Conseil fédéral
Proposition Massy
Adhérer à la décision du Conseil des Etats (= biffer)
M. Massy: Le groupe libéral vous propose de vous rallier à
la décision du Conseil des Etats, c'est-à-dire de biffer l'arti-
cle 10 intitulé. «Aide aux cantons». Ces derniers ne deman-
dent pas cette aide.
Il faut absolument éviter de charger la Confédération de
nouvelles tâches et, par conséquent, de la pousser à deman-
der de nouveaux postes de fonctionnaires. Csux-ci ne servi-
raient à rien puisque les cantons, et même les communes,
sont à même d'effectuer ce travail par leurs propres services
qui fonctionnent déjà parfaitement bien. Les cantons sont
assez grands pour remplir ces tâches sans les conseils de
l'aide de Berne. La Confédération ne doit pas intervenir
puisque l'article 11 prévoit que l'Etat peut allouer des sub-
ventions aux organisations privées spécialisées d'impor-
tance nationale pour leurs activités selon l'article 8.
Il importe avant tout de savoir si l'article constitutionnel
adopté massivement par le peuple a été respecté; le peuple
a voulu éviter que la surface piétonne ne continue a dimi-
nuer et qu'elle ne soit régulièrement grignotée par les voi-
tures. Il n'est pas sûr que tel soit le cas. En tout cas on a
compliqué l'affaire à un tel point qu'on a de la peine à se
retrouver dans cette débandade d'articles truffés de détails.
La montagne a-t-elle dû accoucher d'une souris? On pour-
rait le croire! Par conséquent, les libéraux vous proposent
de biffer l'article 10 et de suivre ainsi le Conseil des Etats
dans sa sagesse; cela pour le bien des cantons et de la
Confédération.
M. Ruffy, rapporteur: J'ai l'impression qu'on ne parle pas
forcément de la même chose. Une débandade d'articles?
Rarement une loi a été aussi courte. D'ailleurs le rapporteur
de langue allemande l'a précisé. Nous avons seize articles.
On ne peut donc pas dire qu'il y a pléthore d'articles dans
cette loi.
M. Massy a parlé de fonctionnement parfait. En ce qui
concerne la politique menée jusqu'à présent par les cantons
en matière de chemins de randonnée pédestre et pour
piétons, il faut tout de même signaler qu'annuellement 1000
kilomètres de sentiers disparaissent. Cela ne correspond
pas tout à fait à un fonctionnement parfait. Il y a donc
véritablement une nécessité qui a été ressentie par le peu-
ple. Celui-ci a voté un article constitutionnel. Il s'agit de
savoir si le projet de loi répond véritablement à cet article
constitutionnel. Or, il est dit que la Confédération doit non
seulement «coordonner» mais «soutenir». Cet article est
extrêmement mesuré puisqu'il précise que la Confédération
peut, par des conseils techniques et de la cocumentation,
aider les cantons à élaborer des plans. Il n'est guère surpre-
nant que M. Massy vienne faire ici la proposition de se rallier
au Conseil des Etats. Les fédéralistes vaudois sont toujours
prisonniers de la grandeur de leur Etat. C'est un pays pour
eux. Ils doivent savoir qu'il y a des cantons qui correspon-
dent à un ou deux de leurs districts. Il n'est donc pas évident
que ces petits cantons disposent de l'infrastructure, de
l'administration, des associations privées qui leur permet-
tent de rendre les services que sont à même de rendre de
manière eminente les organisations vaudoises.
Par ailleurs, il est nécessaire d'éviter que des cantons puis-
sent dire: «Nous n'avons pas d'infrastructure, nous n'avons
pas les renseignements, nous n'avons pas les moyens en
- September 1985 N
1381
FUSS- und Wanderwege. Bundesgesetz
hommes ni en argent.» Il faut empêcher que ce prétexte
puisse être Invoqué par les cantons désireux de se dispen-
ser d'étudier rapidement le problème qui se pose ou de
mettre en œuvre sans retard leurs plans. Voilà pourquoi je
vous invite à repousser l'amendement que M. Massy a
présenté au nom des libéraux et vous prie de vous en lenirà
la version du Conseil fédéral avec la légère modification qui
a été apportée au titre de l'article.
Widmer, Berichterstatter: Ich glaube, Herr Massy ist da
irgendwie das Opfer eines Missverständnisses geworden.
Der Artikel geht einfach viel weniger weit, als Sie offenbar
aufgrund der Begründung, die Sie uns liebenswürdiger-
weise unterbreitet haben, glauben.
Erstens muss ich darauf aufmerksam machen: Diese Kom-
petenz des Bundes ist keine obligatorische, sondern es
heisst ausdrücklich: «Der Bund kann ...» Es ist also sehr
zurückhaltend formuliert.
Zweitens: Was kann der Bund machen? Er kann durch
fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen die
Kantone unterstützen. Bescheidener kann man eine Bun-
deskompetenz nicht mehr formulieren. Es kommt dazu: Die
Kommission unseres Rates hat die ursprüngliche Formulie-
rung des Bundesrates noch einmal abgeschwächt. Beim
Bundesrat hiess es «Unterstützung der Kantone». Nach
unserem Vorschlag heisst es nur noch «Beratung der Kan-
tone».
Was bedeutet das in praktischer Hinsicht? Das bedeutet,
dass man vom Bund aus Forschungsberichte fördern kann.
Es geht wesentlich darum, Grundlagen für den Fussgänger-
schutz zu erarbeiten. Ich kann mir wirklich nicht vorstellen,
mit welchem föderalistischen Argument man gegen eine
solche Hilfe bei Grundlagenforschung auftreten kann. Auch
aus der Perspektive eines extrem föderalistisch orientierten
Politikers würde ich doch zugreifen, wenn in einem Gesetz
eine solche Hilfe angeboten wird. Ich glaube, da ist einfach
ein Missverständnis entstanden.
Ich bitte Sie deshalb mit der Mehrheit der Kommission, den
ursprünglichen Antrag des Bundesrates im Gesetz zu be-
lassen.
Bundesrat Egli: Für den Vertreter eines Kantons, der am
liebsten wieder den Frühlingsschuljahresbeginn einführen
würde- nur, um zu demonstrieren, dass man autonom ist-,
habe ich natürlich Verständnis. Aber ich darf Sie doch etwas
trösten. Mit diesem Artikel wollen wir den Kantonen nicht in
ihre Fuss-|Und Wanderwegpolitik hineinreden. Wir wollen
ihnen ja nur unsere Kenntnisse andienen. Wenn sie diese
Dienste nicht wünschen, dann lassen sie es eben bleiben.
So verhält es sich mit diesem Artikel 10. Sie dürfen also, Herr
Massy, ruhig zustimmen, ohne zu befürchten, dass wir im
Kanton Waadt die Landschaft verändern.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Massy 25 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 82 Stimmen
Art. 11-14
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 15
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Oester
Abs. 1
... und der Kantone verbindlich. Bis zur Bezeichnung gel-
ten für alle Behörden des Bundes und der Kantone als Fuss-
und Wanderwegnetze alle in Orts- und Regionalplänen
sowie in den Plänen der vom Bundesrat anerkannten
Fachorganisationen (Art. 11) eingezeichneten FUSS- und
Wanderwege.
Art. 15
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Oester
Al. 1
... les autorités de la Confédération et des cantons. Jusqu'à
ce qu'ait eu lieu cette désignation, tous les plans locaux et
régionaux ainsi que tous ceux des organisations spéciali-
sées reconnues par le Conseil fédéral (art. 11), qui compren-
nent des chemins pour piétons et des chemins de randon-
née pédestre, ont force obligatoire pour toutes les autorités
de la Confédération et des cantons.
Oester: Schon vor der Abstimmung von 1979 über den
Verfassungsartikel ist immer wieder darauf hingewiesen
worden, dass in der Schweiz jährlich über 1000 Kilometer
fussgängergerechte Wege verschwinden. In der Zwischen-
zeit konnte durch den Forschungsauftrag des Eidgenössi-
schen Departementes des Innern über «Die Auswirkungen
des Strassenbaues auf das schweizerische Wanderweg-
netz» belegt werden, dass 1979 allein bei den markierten
Wanderrouten über 1300 Kilometer Wanderwege aufgeho-
ben wurden. Nicht eingerechnet sind dabei die sehr zahlrei-
chen, unmarkierten Wege, die dem Fussgänger laufend
entzogen werden. Auf Seite 5 seiner Botschaft weist der
Bundesrat auf diese unerfreuliche Tatsache hin. Jährlich, so
schreibt er, würden rund 1,5 Prozent der markierten Wan-
derwege zu Strassen ausgebaut und könnten somit ihre
Funktion nicht mehr erfüllen. Das bedeutet, dass allein seit
der überwältigenden Annahme des Verfassungsartikels vor
sechs Jahren rund 10 Prozent des damaligen FUSS- und
Wanderwegnetzes verloren gegangen sind. Um so dringen-
der ist es, die heute schon einem Netz angehörenden Fuss-
und Wanderwege sofort zu schützen.
Absolut zu Recht wird in der Botschaft die Erhaltung des
heutigen Netzbestandes während der Übergangszeit prokla-
miert. Sonst fallen nochmals einige tausend Kilometer fuss-
gängergerechte Wege der fortschreitenden Verstrassung
zum Opfer. In der Botschaft wird auch ausdrücklich auf die
Karten der SAW, der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft
für Wanderwege, verwiesen. Auf Seite 13 schreibt der Bun-
desrat wörtlich : «Als Grundlage für die Wanderwege können
die Karten der privaten Wanderwegorganisationen und für
die Fusswege die Unterlagen der Orts- und Regionalplanun-
gen benützt werden.» Artikel 15 des Entwurfes wird aber
bedauerlicherweise diesem Gedanken nicht gerecht. Des-
halb schlage ich Ihnen eine neue Fassung vor.
Der von uns vorgeschlagene Text von Artikel 15 Absatz 1
brächte den Kantonen den Vorteil, dass sie nicht noch
separate Übergangsregelungen treffen und in Kraft setzen
müssten, um die FUSS- und Wanderwegnetze zu bezeichnen.
Die beantragte Fassung hat den weiteren Vorteil, dass sie
mit der Übernahme des bestehenden Wegnetzes auch eine
gewisse Aussage und Vorstellung über die Dichte der nach
Artikel 4 zu erfassenden Wegnetze enthält. Diese müssen ja
ohnehin auf dem bereits bestehenden Netz beruhen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustim-
men. Ich habe ihn im Einvernehmen mit dem Schweizeri-
schen Aktionskomitee «Recht für FUSS- und Wanderwege»
eingebracht.
Reichling: Ich möchte Ihnen mitteilen, wer der grosse Feind
der Wanderwege ist.
Ich habe am 7. Oktober 1983 eine Interpellation zur Aufhe-
bung von unbewachten Niveauübergängen im Bereich der
Bundesbahnen eingereicht. Sie haben vor mehr als einem
Jahr Diskussion beschlossen. In dieser Session wird die
Chemins pour piétons et chemins de randonnée. Loi 1382
N 18 septembre 1985
Frist ablaufen, ob sie stattfinden kann. Sie ist für Donnerstag
auf Seite 3 traktandiert.
Weil wir nun aber heute das aktuelle Problem behandeln,
möchte ich hierzu etwas sagen und Sie bitten, den Antrag
Oester zu unterstützen. In der Beantwortung hat mir der
Bundesrat damals geschrieben, in den letzten 20 Jahren
seien im SBB-Netz insgesamt 1500 Bahnübergänge aufge-
hoben worden. Bei den Privatbahnen wurden im gleichen
Zeitraum rund 800 Bahnübergänge aufgehoben. Nicht alle
ersatzlos. Total wurden etwa 300 bis 400 ersatzlos aufgeho-
ben, die übrigen wurden auf Zusammenlegung verwiesen,
wobei Umwege in Kauf genommen werden müssen. Dieser
Vorgang passiert heute noch laufend.
Ich kenne das Beispiel einer Zürcher Gemeinde, die jetzt bei
ihren FUSS- und Wanderwegen automatische Barrierenanla-
gen einrichten muss. Eine solche Barrierenanlage kostet für
einen schmalen Fussweg etwa 0,5 Millionen Franken, wovon
gemäss unserem Eisenbahngesetz ein beträchtlicher Teil
der Kosten auf die Gemeinde entfällt. In dieser Gemeinde
sind nun gleichzeitig drei solche Wege zu sanieren! Der
Beschluss des Gemeinderates in dieser Situation war, einen
Wanderweg ersatzlos zu streichen, damit für die Ausstat-
tung der beiden anderen genügend Geld übrig blieb.
Alle drei Übergänge sind in den Ortsplänen über Wander-
wege enthalten. Bei demjenigen, der aufgehoben werden
soll, handelt es sich um einen jahrhundertealten Fussweg,
der zur Kirche des Dorfes, einer der ältesten Kirchen des
Kantons Zürich, führt. Es ist zudem ein Weg, der häufig von
Schulklassen, die Wanderungen im Zürcher Oberland unter-
nehmen, benützt wird.
Ich begreife, dass die SBB die Unfallgefahr verhindern wol-
len. Wir stellen aber fest, dass-wenn kein Zug in Sichtweite
ist - diese automatischen Barrieren häufig von den Fuss-
gängern umgangen werden, und dass sie sich genauso
unvorsichtig verhalten, wie wenn keine Anlage vorhanden
wäre.
Ich möchte von Herrn Bundesrat Egli die Gewissheit haben,
dass dafür gesorgt wird, ab sofort auch die Aufhebung der
Niveauübergänge bei den SBB vom Gesichtspunkt der
Erhaltung der Wanderwege her zu prüfen. Als Übergangslö-
sung, um vorerst einmal dieses Geschehen zu stoppen,
kann die Annahme des Antrages Oester dienen. Überall dort,
wo diese Wege in den Plänen eingezeichnet sind, könnten
die Bundesbahnen nicht schlicht die Aufhebung der Über-
gänge beantragen. Besonders, wenn es sich um vom eigent-
lichen Siedlungsgebiet abgelegene, verhältnismässig wenig
begangene Fusswege handelt, werden die riesigen Sanie-
rungskosten für die Landgemeinden zum Problem.
Ich glaube, wenn wir diesem Gesetz zustimmen wollen,
müssen wir auch dieser Angelegenheit grösste Aufmerk-
samkeit schenken.
M. Ruffy, rapporteur: Les membres de la commission n'ont
pas eu connaissance de la proposition de M. Oester qui n'en
fait pas partie.
Ladite suggestion est la suivante: Durant la période transi-
toire, les cantons pourront reconnaître tous les sentiers et
chemins de randonnée pédestre contenus dans les plans
locaux ainsi que ceux qui sont portés sur les plans des
associations de tourisme pédestre et autres.
Je pense que cette proposition va tout à fait dans le sens de
l'esprit de la loi où il est abondamment fait allusion aux
associations, à la reconnaissance de toutes les collectivités
publiques en tant que partenaires à l'élaboration des plans.
D'autre part, la plupart des cantons soutiennent financière-
ment ces associations de tourisme pédestre. Reconnaître
ces plans durant la période transitoire est donc une façon
pour les cantons de valoriser leur engagement financier.
Par conséquent, nombre d'arguments nous permettent
d'appuyer cette proposition et, personnellement, je vous
engage à le faire.
Widmer, Berichterstatter: Der Text von Herrn Oester lag bei
den Behandlungen der Kommission nicht vor. Wir können
also nur unsere persönliche Meinung sagen.
Ich glaube aber, dass der Gedanke, den Herr Oester jetzt
noch in das Gesetz hineinbringen will, richtig ist. Es ist auch
zu bemerken, dass ein ähnlicher Passus im ursprünglichen
Entwurf zum Gesetz vorgesehen war. Bei den verschiede-
nen Abmagerungskuren, die das Gesetz durchgemacht hat
- zum Teil war das sicher gesund -, ist dieser Passus wieder
herausgefallen. Aber er entspricht sicher dem ursprüngli-
chen Gedanken des Gesetzes.
Die Idee ist klar. Es sollen in jenen Kantonen, die nichts für
die Wanderwege tun, bessere Voraussetzungen geschaffen
werden, um den Grundgedanken des Gesetzes zu verwirkli-
chen. Herr Reichling hat Ihnen ein sehr gutes Beispiel gege-
ben, wie die Wirklichkeit aussieht, nämlich, dass aus den
verschiedensten Gründen immer wieder bestehende Wan-
derwege aufgehoben oder unterbrochen werden. Wenn Sie
das vermeiden wollen, wäre der Antrag von Herrn Oester
sicher hilfreich. Der guten Ordnung halber muss ich noch
beifügen, dass nicht - wie im Text - auf Artikel 11 Bezug zu
nehmen ist, sondern auf Artikel 8. Ich bitte Sie um Zustim-
mung.
Bundesrat Egli: Ich kann mich meinerseits mit dem Antrag
Oester nicht befreunden, und zwar aus staatsrechtlichen,
auch rechtsstaatlichen Überlegungen.
Wir haben unser Gesetz so ausgestaltet, dass Wanderwege
behördlich festgelegt werden; sie erhalten eine rechtliche
Qualifikation, wozu es eines hoheitlichen Aktes bedarf, also
eines Aktes einer Behörde. Wir können diese hoheitlichen
Rechte nicht einfach privaten Organisationen überlassen.
Aber das wäre erreicht, wenn Sie den Antrag Oester anneh-
men, welcher den sogenannten Fachorganisationen -
wenigstens in der Übergangszeit - das Recht geben will,
solche FUSS- und Wanderwege mit Rechtskraft festzulegen.
Das widerstrebt meinem rechtsstaatlichen Eimpfinden.
Ich möchte Sie bitten, den Antrag Oester abzulehnen.
Was nun das Anliegen von Herrn Reichling anbelangt: er hat
mit dem Antrag Oester wirklich nur am äussersten Haar
etwas zu tun! Sie haben recht: Diese Erscheinung, dass
Bahnübergänge, die FUSS- und Wanderwege sind, aufgeho-
ben und nicht ersetzt werden, widerspricht dem Gesetz. Ich
verweise in diesem Zusammenhang auf Artikel 9 unseres
Gesetzes, wo ausdrücklich gesagt wird, dass die Bundes-
stellen die von den Kantonen festgelegten FUSS- und Wan-
derwege in Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen müs-
sen. Insbesondere muss der Bund, wenn er eigene Bauten
und Anlagen erstellt, entsprechend planen und (nach Art. 7
(Lit. b) auch für Ersatz zu sorgen. Im übrigen verweise ich
darauf, Herr Reichling, dass Sie, wenn Sie m Fall, den Sie
uns eben darlegten, hartnäckig geblieben wären, vermutlich
sogar recht bekommen hätten. Das Departement des Innern
hat schon vor Studium dieses Gesetzes, aufgrund des Ver-
fassungsartikels, ein Kreisschreiben des Bundesrates
bewirkt, worin erklärt wird, dass Artikel 37quater BV bereits
direkte Anwendung finde. Absatz 3 besagt: «In Erfüllung
seiner Aufgaben nimmt der Bund auf FUSS- und Wander-
wegnetze Rücksicht und ersetzt Wege, die er aufheben
muss.»
Sie hätten die SBB also damals veranlassen können, einen
zumutbaren Ersatz zu beschaffen, sofern diese beiden Über-
gänge nicht in einem zumutbaren Abstand voneinander
gelegen gewesen wären, so dass sie vereinigt hätten werden
können.
Zusammenfassend: Es ist also Gewähr dafür geboten, dass
der Bund, wenn er Bahnübergänge aufhebt und kein hinrei-
chender Ersatz für einen solchen Wanderweg besteht, für
Ersatz sorgen muss, sei es durch eine Über- oder eine
Unterführung oder dergleichen.
Präsident: Herr Reichling möchte eine Erklärung abgeben.
Reichling: Ich möchte Herrn Bundesrat Egli sagen, dass er
recht hat. Im von mir erwähnten Fall ist der «Ersatz» ein
Marsch von 500 bis 600 Meter auf der Autostrasse ohne
Gehweg. Das ist der Ersatz, den die SBB hier bieten: Man
verweist auf die vorhandenen Autostrassen.
- September 1985 N1383AHV/IV. Ergänzungsleistungen. 2. Revision
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Oester 42 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 40 Stimmen
Art. 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 108 Stimmen
Dagegen 1 Stimme
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
#ST# 85.253
Petition der Arbeitsgemeinschaft
Rechtsgrundlagen
für FUSS- und Wanderwege
Pétition de l'Association en faveur des bases
légales pour les sentiers et chemins pédestres
M. Ruffy présente au nom de la commission le rapport écrit
suivant:
- Dans une pétition du 2 septembre 1984, «l'Association en
faveur des bases légales pour les sentiers et chemins pédes-
tres» (ALP), qui groupe 22 organisations, constate que le
peuple et les cantons suisses se sont prononcés pour une
meilleure protection légale des chemins et sentiers. Elle
souhaite par conséquent, qu'une loi fédérale efficace sur les
chemins pour piétons et les chemins de randonnée soit
édictée sur la base de l'article 37
qualer
de la constitution.
L'Association demande que la nouvelle loi prescrive claire-
ment et sans équivoque que le piéton doit pouvoir se dépla-
cer à l'intérieur des localités sur des chemins pour piétons
interdits aux véhicules à moteur et à l'extérieur des localités
sur des chemins de randonnée pédestre non goudronnés.
- La pétition ayant trait à l'objet 83.070, la commission qui
examine le projet de loi fédérale sur les chemins pour
piétons et les chemins de randonnée pédestre a été égale-
ment chargée, en vertu de l'article 40, 1
er
alinéa, du règle-
ment du Conseil national, d'étudier cette pétition et de
soumettre une proposition au plénum.
- Par ses propositions du 10 septembre 1984, la commis-
sion du Conseil national prévoit que les cantons ont notam-
ment pour tâche d'assurer une circulation libre et si possible
sans danger sur les chemins pour piétons et de randonnée
pédestre (art. 6, 1
er
al.) et que les réseaux de chemins de
randonnée pédestre comprennent des sentiers et chemins
de promenade, judicieusement raccordés, qui en règle
générale ne sont pas revêtus en dur (art. 3,2
e
al.). Elle a donc
largement répondu aux vœux des auteurs de la pétition.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt, die Petition abzuschreiben.
Proposition de la commission
La commission propose de classer la pétition.
Präsident: Es ist Ihnen ein schriftlicher Bericht ausgeteilt
worden. Die Kommission beantragt, die Petition abzuschrei-
ben. - Ein anderer Antrag wird nicht gestellt.
Zustimmung - Adhésion
#ST# 84.090
AHV/IV. Ergänzungsleistungen. 2. Revision
AVS/AI. Prestations complémentaires.
2' révision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 21. November 1984 (BBI 1985 l, 98)
Message et projet de loi du 21 novembre 1984 (FF 1985 l, 104)
Beschluss des Ständerates vom 5. Juni 1985
Décision du Conseil des Etats du 5 juin 1985
Antrag der Kommission
Eintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Präsident: Die Fraktionspräsidentenkonferenz beantragt
Ihnen Beschränkung der Eintretensdebatte auf die Kommis-
sions- und Fraktionssprecher.
Zehnder, Berichterstatter: Die Revision des Gesetzes über
die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV behandeln wir als
Zweitrat. Der Ständerat hat der Vorlage in der Sommerses-
sion mit 27 gegen 0 Stimmen zugestimmt. Die wenigen
Änderungen, die er zum Bundesrat vorschlägt, bewirken
einen Mehraufwand von 49 Millionen Franken gegenüber
der Botschaft und verstärken noch die Stossrichtung, die
mit dieser Gesetzesrevision angestrebt wird, nämlich zielge-
richtet jenen Rentenbezügern entgegenzukommen, die
durch besondere Erschwernisse den Existenzbedarf mit
eigener Kraft nicht zu decken vermögen. Die Ergänzungslei-
stungen wurden 1966 eingeführt und mit der Volksabstim-
mung 1972 - Altersvorsorge, Dreisäulenkonzept - im geän-
derten Bundesverfassungsartikel 34quater gemäss Über-
gangsbestimmung Artikel 11 verankert.
Allseits glaubte man damals, es handle sich bei den Ergän-
zungsleistungen um eine vorübergehende Hilfsmassnahme,
die mit dem Ausbau der AHV und der Einführung der berufli-
chen Vorsorge wieder abgeschafft werden könne. Diese
Erwartungen werden noch lange nicht-wenn überhaupt je
einmal - eintreten. Die Ursachen für diesen Zustand liegen
vor allem bei der Teuerungsentwicklung, die bekannter-
weise die Sparer und Altersrentner, aber auch die Frührent-
ner, die Invaliden am stärksten trifft, da ihre Ersparnisse und
ihre Rentenbetreffnisse laufend an Kaufkraft verlieren.
Eine weitere Ursache liegt bei den enormen Kostensteige-
rungen im gesamten Gesundheitswesen, was schon die
Erwerbstätigen, aber insbesondere die kranken und die
pflegebedürftigen Renter zu spüren bekommen.
Die Verhältnisse auf dem Wohnungsmarkt und nicht zuletzt
auch die längere Lebenserwartung, die leider nicht durch-
wegs von einem beschwerde- und behinderungsfreien
Altern begleitet ist, sind Gründe, die noch vielerorts dazu
führen, dass die Lebenskosten mit den eigenen Einkünften
nicht gedeckt werden können.
Die Statistik für das Jahr 1984 zeigt denn auch, wie notwen-
dig und zahlenmässig nicht unerheblich dieser segensrei-
che Solidaritätsakt ist. Insgesamt bezogen 125977 Perso-
nen Ergänzungsleistungen im Betrag von 675,9 Millionen
Franken, getragen je zur Hälfte vom Bund und den Kanto-
nen. 100 573 oder 13,1 Prozent aller EL-beziehenden AHV-
und IV-Rentner waren Altersrentner; 3041 oder 5,5 Prozent
Bezüger von Hinterlassenenrenten und 20 934 Personen
oder 20,4 Prozent stammen aus der Gruppe Invalidenrent-
ner. Die Prozentzahlen beziehen sich auf die Gesamtzahl
der Rentnergruppen. Seit 1966 bewegen sich diese Gesamt-
bezügerzahlen mehr oder weniger in der gleichen Grösseri-
ordnung. Die Durchschnittskosten je Fall beliefen sich 1984
auf 5364 Franken.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Fuss- und Wanderwege. Bundesgesetz
Chemins pour piétons et chemins de randonnée. Loi
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.070
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.09.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1375-1383
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Ref. No
20 013 692
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
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