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CH_VB_001Ch Vb19 juin 1985Ouvrir la source →
Protection des travailleurs contre les licenciements 1128 N 19 juin 1985 vorgenommen, die durchaus im Sinne des Bundesrates liegt. Ich bitte Sie also, Absatz 2 in der Fassung der Kommissions- mehrheit zuzustimmen und den Antrag Renschier abzu- lehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag Renschier 47 Stimmen Für den Antrag der Kommission 74 Stimmen Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Schluss der Sitzung um 12.30 Uhr La séance est levée à 12 h 30 #ST# Dreizehnte Sitzung - Treizième séance Mittwoch, 19. Juni 1985, Nachmittag Mercredi 19 juin 1985, après-midi 15.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Koller Arnold 84.041 Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht. Volksinitiative und Obligationenrecht Protection des travailleurs contre les licenciements. Initiative populaire et code des obligations Fortsetzung - Suite Siehe Seite 1103 hiervor- Voir page 1103 ci-devant Art. 336 Abs. 3 - Art. 336 al. 3 Anträge siehe Seite 1123 hiervor Propositions voir page 1123 ci-devant Wellauer, Sprecher der Minderheit: Ich spreche im Namen der Minderheit nicht nur zu Artikel 336 Absatz 3, sondern begründe auch gleichzeitig die Artikel 336b Absatz 2, 336e Absatz 3 und 337c Absatz 3. Bei allen Artikeln geht es um die Entschädigung, die vom Richter nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festgesetzt wird. Beim Antrag des Bundesrates darf diese Entschädigung den Betrag nicht überschreiten, der dem Lohn des Arbeitneh- mers für zwölf Monate entspricht. Die Mehrheit der Kommis- sion begrenzt diesen Betrag auf neun Monate und die Min- derheit, die ich hier vertrete, auf sechs Monate. Die Festset- zung der Entschädigung hat sich primär nach den Grund- sätzen des Schadenersatzrechts zu richten. Dabei ist die Entschädigung in erster Linie aufgrund des eingetretenen Schadens festzusetzen. Es ist sicher richtig, dass die Entschädigung nach oben begrenzt wird, auch dann, wenn sie noch einen Genugtuungscharakter haben soll. Eine allzu hohe Entschädigung könnte die Begehrlichkeit wecken, der Gekündigte könnte dann viel eher versuchen, eine ausge- sprochene Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen, um so mit relativ geringem Einsatz bedeutende finanzielle Erfolge zu verbuchen. Dies gilt sowohl für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer. Nach der Konzeption des Bundesrates haben nämlich beide, Arbeitnehmer wie Arbeitgeber, nach einer missbräuchlichen Kündigung eine Entschädigung zu entrichten. Wie hoch diese ausfallen soll, überlassen wir dem Richter. Wir setzen ihm aber einen Rahmen. Bei einer Festsetzung von sechs Monatslöhnen geht es bei den unte- ren Lohnkategorien schon gegen eine Grössenordnung von 20000 Franken. Das ist immerhin ein Betrag, der für den Arbeitgeber spürbar ist, und damit kann auch eine miss- bräuchliche Kündigung nicht billig erkauft werden. Im heutigen Artikel 336g Obligationenrecht ist eine Entschä- digung von sechs Monatslöhnen vorgesehen. Bis heute hat man noch keine Klagen gehört, dass diese Entschädigung zu niedrig sei. Dieser Höchstsatz ist deshalb als akzeptierte Rechtsregel zu betrachten. Beim Antrag der Minderheit geht es nicht um eine Herabset- zung der Entschädigung gegenüber dem geltenden Recht und damit auch nicht um eine Schlechterstellung des Ar- beitnehmers. Es kann nicht geltend gemacht werden, dass es sich um eine Anpassung der Teuerung handle. Die Löhne
Protection des travailleurs contre les licenciements 1130 N 19 juin 1985 prévu des pénalités et nous avons envisagé la pénalité sous forme d'indemnité. Cette pénalité a pour but, comme son nom l'indique, de punir mais elle poursuit aussi un autre but, plus important encore, à savoir dissuader. Il faut par consé- quent qu'elle ait une certaine importance. Nous voulons éviter les abus. Le Conseil fédéral propose une indemnité limitée à douze mois de salaire au maximum. Ce n'est pas le seul article où le Conseil fédéral propose cette indemnité maximale. Dans l'article 336, il s'agit du congé abusif; dans l'article 3366, c'est la résiliation en temps inopportun; l'arti- cle 336e accorde une protection particulière aux membres des commissions d'entreprise et l'article 337e traite du pro- blème de la résiliation immédiate. Le bateau semble quelque peu chargé. Douze mois c'est déjà beaucoup et comme trois articles prévoient cette péna- lité possible, en cas de cumul nous pourrions théorique- ment arriver à 36 mois d'indemnité. Nous avons pensé, en commission, qu'il était inutile d'encombrer psychologique- ment le projet alors que le concours de ces circonstances est hautement improbable. J'ai trouvé le «cas idéal» où l'on pourrait avoir les trois indemnités: il s'agirait d'un travail- leur, membre d'une commission d'entreprise, .congédié sans délai parce qu'il est Témoin de Jéhovah. Trois articles seraient violés, trois fois douze mois, maximum 36 mois. Ce concours de circonstances est improbable. En fait, cette improbabilité a conduit la commission à faire un pas en arrière assez net par rapport à ce que proposait le Conseil fédéral. L'indemnité maximale passe de douze à neuf mois, et de surcroît nous avons supprimé toutes les dispositions qui concernaient le cumul des indemnités. Il me semble que nous présentons de cette manière une solution raisonnable, que je vous invite à soutenir. Descendre à six mois, est une question d'appréciation. Personnellement, je pense que nous diminuons ainsi l'effet de dissuasion. Je vous engage à voter la proposition de la majorité de la commission. Bundesrätin Kopp: Es geht hier um die Entschädigung, die ein Arbeitgeber im Falle einer missbräuchlichen Kündigung zu zahlen hat. Es wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass in unserem Land im allgemeinen ein gutes Verhältnis zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht. Hier wollen wir die wenigen schwarzen Schafe treffen, die es leider auch gibt. Diese Bestimmung soll eine ausgesprochen präventive Wirkung haben. Deshalb hat der Bundesrat ein Maximum von zwölf Monatslöhnen und zusätzlich die Möglichkeit der Kumulation vorgesehen. Sie haben an dem klassischen Bei- spiel, dass Ihnen Herr Darbellay dargelegt hat, gesehen, wie hoch die Entschädigung sein kann, wenn sich diese ver- schiedenen Umstände kumulieren. Nun geht man aber hier tatsächlich zu weit. Ich bin mit Herrn Wellauer einverstan- den: Ein Arbeitgeber muss wissen, was ihn im schlimmsten Fall eine missbräuchliche Kündigung kosten kann. Das kann er nicht, wenn die Kumulation der Sanktionen vorgesehen ist. Der Bundesrat ist deshalb bereit, auf diese Kumulation zu verzichten. Ich komme beim nächsten Artikel nochmals darauf zurück. Es bleibt die Frage, ob das Maximum der Entschädigung auf zwölf Monatslöhne gemäss Antrag Clivaz bzw. bundesrätli- che Vorlage, auf neun Monate gemäss Antrag der Kommis- sionsmehrheit oder auf sechs Monate gemäss Antag Wel- lauer festzusetzen sei. Ich halte den Antrag des Bundesrates nicht aufrecht, auch wenn er von Herrn Clivaz aufgenom- men wurde, sondern möchte Sie bitten, sich der Kommis- sionsmehrheit auf neun Gehaltsmonate anzuschliessen. Ich bitte Sie aber ebenfalls, den Antrag von Herrn Wellauer auf sechs Monate abzulehnen. Wenn wir eine präventive Wir- kung erreichen wollen, dann muss eine gewisse Höhe vor- handen sein, und diese ist mit neun Monaten sicher richtig angesetzt. Herr Villiger hat auf die kleinen Betriebe ange- spielt; ich möchte ihm einfach sagen: Mit diesen neun Monaten ist das Maximum anvisiert. Der Richter kann diese Entschädigung in freiem Ermessen festsetzen und die spe- ziellen Umstände entsprechend würdigen. In Anbetracht dieser Überlegungen möchte ich Sie bitten, sich der Kommissionsmehrheit anzuschliessen und auf neun Monatslöhne zu entscheiden. Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Mehrheit 59 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 71 Stimmen Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Minderheit 75 Stimmen Für den Antrag Clivaz 51 Stimmen Art. 336e Antrag der Kommission Mehrheit Streichen Minderheit l (Leuenberger-Solothurn, Clivaz, Leuenberger Moritz, Pitte- loud, Reimann, Weber-Arbon) Abs. 1 Ist ein Arbeitnehmer Mitglied einer gewählten betrieblichen Arbeitnehmervertretung oder Mitglied der Arbeitnehmerver- tretung in einer dem Unternehmen angeschlossenen Ein- richtung, so kann ihm der Arbeitgeber nur aus wichtigen Gründen kündigen. Abs. 2 Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt, kann der Richter die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses anordnen, wenn der Arbeitnehmer es verlangt. Abs. 3 Im ändern Fall hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Entschädigung auszurichten. Sie wird vom Richter nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festge- setzt, darf aber nicht unter dem Betrag liegen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Minderheit II (Leuenberger Moritz, Clivaz, Darbellay, Jaeger, Leuenber- ger-Solothurn, Pitteloud, Reimann, Seiler, Weber-Arbon) Eventualantrag, falls der Antrag der Minderheit l abgelehnt wird Nach Entwurf des Bundesrates Minderheit (Wellauer, Allenspach, Lüchinger, Oehler, Revaclier, Rime, Sager, Uhlmann, Villiger) Abs. 3 ... (Text Bundesrat) ..., der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Antrag Hess Abs. 4 Streichen Art. 336e Proposition de la commission Majorité Biffer Minorité I (Leuenberger-Soleure, Clivaz, Leuenberger Moritz, Pitte- loud, Reimann, Weber-Arbon) Al. 1 Si le travailleur, représentant élu des travailleurs, est mem- bre d'une commission d'entreprise ou d'une institution liée
Protection des travailleurs contre les licenciements 1132N 19 juin 1985 Betriebskommissionsmitglied oder Stiftungsratsmitglied seine Funktion weiterhin wahrnehmen kann. Wir haben den Verdacht oder die Vermutung, es könnte gelegentlich vor- kommen, dass man einen in die Wüste schickt, weil er seine Aufgabe allzu ernst genommen, allzu gründlich ausgeführt hat. Deshalb schlagen wir in Absatz 2 vor: Es sei, wenn ohne wichtigen Grund gekündigt worden sei, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses anzuordnen. Zu Absatz 3 möchte ich mir weitere Ausführungen ersparen, weil Sie ja vorhin entschieden haben. Ich muss Ihnen aber noch etwas Grundsätzliches sagen. Es wird sicher einer aufstehen und mir sagen, ich unterstelle den Arbeitgebern Willkür, ich meinte, die Arbeitgeber wür- den mutwillig, willkürlich Betriebskommissionsmitglieder entlassen. Meine Antwort darauf ist: Ich unterstelle ihnen das nicht, aber ich übernehme jetzt die Argumentation, die Sie hier in diesem Saal normalerweise gebrauchen, wenn es um die Verteidigung des Landes geht. Sie sagen uns da immer und tun das glaubhaft dar- und die Mehrheit dieses Rates folgt jeweils dieser Argumentation -: Es gilt, etwas zu verhindern, von dem wir alle hoffen, dass es gar nicht eintritt. Es sind Hemmungsschwellen zu setzen, es sind Bisshemmungen einzubauen, damit der Fuchs gar nicht erst auf die Idee kommt, er könnte im Hühnerhof zu wüten beginnen. Das ist der Sinn unseres Antrages, und ich darf Sie bitten, unserem Minderheitsantrag l zuzustimmen. Ich bitte namentlich die Sprecher von Kommission und Bundesrat, sich in ihren Ausführungen noch ein bisschen mit dem begründeten Antrag auseinanderzusetzen und dort wenig- stens mitzuhelfen, dass die Schwelle noch einige Zentimeter höher angesetzt wird. Allenspach: Kündigungsschutzbestimmungen für Mitglie- der einer gewählten betrieblichen Arbeitnehmervertretung sind richtig, und wir akzeptieren solche auch. Es sollen diesen Vertretern aus der ordnungsgemässen Ausübung ihrer Aufgabe keine Nachteile erwachsen. Damit wird aber auch deutlich, dass die Mitglieder einer Arbeitnehmervertre- tung keinen absoluten Kündigungsschutz geniessen. Miss- bräuchlich ist eine solche Kündigung nur dann, wenn sie erfolgt, weil sie ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze, der Gesamtarbeitsverträge oder der betrieblichen Réglemente ordnungsgemäss ausgeübt haben. Damit wird auch deut- lich, dass dieser Kündigungsschutz der Mitglieder einer Betriebskommission nicht eine besondere Rechtsnorm sein kann, sondern dass er logisch in Artikel 336a eingebaut werden soll, wie das die Kommission beantragt. Es ist nicht einzusehen, weshalb eine Spezialnorm geschaffen werden soll, mit der Folge, dass hier eine doppelte pönale Entschä- digung ausgerichtet werden muss. Der Antrag der Minderheit l sollte unbedingt abgelehnt werden. Hier wird als Voraussetzung für die Kündigung eines Mitgliedes einer gewählten Arbeitnehmerkommission das Vorliegen «wichtiger Gründe» verlangt. Was ein «wichti- ger Grund» ist, ist in der Gerichtspraxis über die fristlose Entlassung festgelegt worden. Herr Leuenberger hat darauf hingewiesen und deutlich unterstrichen, dass er nur jene Gründe, die heute für die fristlose Entlassung akzeptiert werden, als wichtig anerkennt, und dass nur diese auch für die Kündigung gegenüber einem Mitglied einer Arbeitneh- merkommission sollten gelten dürfen. Wir können dabei nicht übersehen, dass bei diesen «wichtigen Gründen» sub- jektive Elemente enthalten sind: die Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit, dann aber auch zeitliche Elemente, näm- lich ob man nicht die Kündigungsfrist hätte abwarten können. Wenn man nun gemäss Herrn Leuenberger einem Mitglied der betrieblichen Arbeitnehmervertretung nur dann kündi- gen kann, wenn die gleichen Gründe vorliegen, die eine fristlose Entlassung rechtfertigen, muss man sich fragen, ob in solchen Fällen dann überhaupt noch gekündigt wird oder ob in solchen Fällen nicht ohnehin zur fristlosen Entlassung geschritten würde; es sind ja die gleichen Voraussetzungen vorhanden. Es sollte ein Unterschied bestehen bleiben zwi- schen der fristlosen Entlassung und der Kündigung auch gegenüber einem Mitglied einer Arbeitnehmervertretung. Absatz 2 des Antrages der Minderheit l ist weder sinnvoll noch praktikabel. Wir haben es abgelehnt, einen Arbeitge- ber zur Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses zu zwingen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die zwangsweise Weiterführung eines Arbeitsvertrages ist ein Fremdkörper in unserem Arbeitsrecht; wir haben das zu Recht abgelehnt, und wir wollen es auch in Zukunft abge- lehnt haben. Dazu kommt, dass der Richter die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anordnet. Es ist keineswegs Gewähr geboten, dass während der Kündigungsfrist der Richter durch alle Instanzen hindurch bereits entscheiden kann. Nachträglich auf Geheiss des Richters jemanden dann wieder einzustellen, der den Betrieb schon hat verlassen müssen, führte zu unzumutbaren Zuständen. Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und die Anträge der Kommissionsminderheit abzulehnen. Weber-Arbon, Berichterstatter: Am Schluss dieser Margi- nale «Kündigungsschutz» hat der Bundesrat einen solchen ganz besonderer Art vorgeschlagen, nämlich gegenüber Arbeitnehmern, welche eine besondere Vertrauensstellung im Betrieb haben dank ihrer Eigenschaft als Mitglied einer betrieblichen Arbeitnehmervertretung. Der Bundesrat will hier die Kündigung gegenüber solchen Vertrauenspersonen nur aus, wie er sich ausdrückt, «begründetem Anlass» zulas- sen. Der Begriff findet sich bereits im bisherigen Artikel 340c OR, hat also die gleiche Tragweite, den gleichen Inhalt. Die Kommission fügt ihrem neuen Artikel noch einen neuen Vorbehalt an: Die Kündigung ist auch einem solchen Arbeit- nehmer gegenüber zulässig, wenn der Arbeitgeber beweist, dass er begründeten Anlass zur Kündigung hatte. Diese Nuancierung ist nicht nur ein Spiel mit Worten. Bei der Fassung des Bundesrates muss der Arbeitgeber antreten und zum vornherein die Kündigung begründen, und zwar sachlich begründen können. Bei der Kommissionsvariante- ich muss Sie bitten, auf Seite 5 der Fahne Artikel 336abis zu konsultieren - ist es nämlich so, dass für Artikel 336e nicht nur eine Streichung beantragt wird. Die Kommission will also nicht materiell verzichten auf das, was der Bundesrat vorschlägt, sondern sie nimmt einerseits eine Redimensioni- rung dieses Gesetzeskonzeptes vor und andererseits eine Dislozierung zu Artikel 336abis, den sie dort in der Liste neu einfügt. Diese Dislokation wurde mit 14 zu 8 Stimmen be- schlossen. Zum Antrag der Minderheit l: Die Formulierung des Kreises dieser qualifizierten Arbeitnehmer ist gegenüber der bun- desrätlichen Fassung nuanciert worden. Diese spricht vom Arbeitnehmer als dem Mitglied einer betrieblichen Arbeit- nehmervertretung, die Minderheit l vom Arbeitnehmer als vom Mitglied einer gewählten betrieblichen Arbeitnehmer- vertretung. Zum Vergleich sei auch auf die nochmals anders lautende Fassung der Kommissionsmehrheit zu Artikel 336a verwiesen. Vielleicht müsste sich die Minderheit l doch überlegen, ob sie sich dieser letzten Formulierung an- schliessen könnte. Das Hauptanliegen - das haben Sie von Herrn Leuenberger vorhin gehört- dieser Kommissionsminderheit geht dahin, den Schutz dieser - wie er sich ausdrückte - senkrechten Vertrauensleute noch zu verstärken, indem ihnen nur aus wichtigen Gründen soll gekündigt werden können. Wir ken- nen diesen Begriff aus dem Artikel 337 OR bei der fristlosen Entlassung. Die Kommission hat dieses Anliegen als zu weitgehend mit 15 zu 8 Stimmen abgelehnt. Im weiteren enthält aber dieser Minderheitsantrag noch etwas anderes, nämlich die Möglichkeit für den Richter, die Fortführung des Arbeitsverhältnisses anzuordnen, wenn der betreffende Arbeitnehmer dies wünscht. Das wäre ja auch die rechtlich logische Folge gegenüber einer rechtsmiss- bräuchlichen Kündigung. Vor allem wegen der bereits wie- derholt erwähnten fragwürdigen Praktikabilität wurde dieser Antrag mit 14 zu 6 Stimmen abgelehnt.
Protection des travailleurs contre les licenciements 1134 N 19 juin 1985 Minderheit (Leuenberger Moritz, Clivaz, Darbellay, Jaeger, Leuenber- ger-Solothurn, Pitteloud, Reimann, Seiler, Weber-Arbon) Eventualantrag, falls der Antrag der Minderheit zu Arti- kel 336e abgelehnt wird Nach Entwurf des Bundesrates Antrag Leuenberger Moritz Bst. a bis solange der Arbeitnehmer... (wie Vorschlag der Mehrheit) (Der Antrag der Minderheit wird zurückgezogen) Art. 336a Proposition de la commission Majorité Titre marginal e. Par... Let. aetb Adhérer au projet du Conseil fédéral Let. a" 15 parce que le travailleur, représentant élu des travaileurs, est membre d'une commission d'entreprise ou d'une institution liée à l'entreprise, à moins que l'employeur ne prouve que le travailleur a donné lieu à un motif justifié de résiliation; Minorité (Leuenberger Moritz, Clivaz, Darbellay, Jaeger, Leuenber- ger-Soleure, Pitteloud, Reimann, Seller, Weber-Arbon) Proposition subsidiaire, au cas où la proposition de la mino- rité concernant l'article 336" serait rejetée Selon le projet du Conseil fédéral Proposition Leuenberger Moritz Let. a" 1 * aussi longtemps que le travailleur... (selon version de la majorité) (La proposition de la minorité est retirée) Randtitel, Bst. a und b - Titre marginal let. a et b Angenommen - Adopté Bst. a bis - Let. a ws Leuenberger Moritz: Mein Antrag ist nur redaktioneller Natur. Ich halte mich deswegen kurz. Er schliesst an das Votum von Frau Bundesrätin Kopp an, die vorher gesagt hat, die Formulierung der Kommission sei unlogisch. Der Text ist unsinnig, er heisst nämlich jetzt: Weil ein Arbeitnehmer Mitglied einer Arbeitnehmervertretung sei, könne ihm nicht gekündigt werden, es sei denn, der Arbeitgeber beweise, dass er begründeten Anlass habe. Also wird zunächst ein (nicht zulässiger) Grund für die Kündigung genannt, und nachher muss der Arbeitgeber noch einen weiteren Grund für die Kündigung nennen, weil der erste Grund eigentlich doch nicht bestanden habe. Das ist ein textlicher Unsinn. Deswegen schlage ich im Sinne der Kommissionsmehrheit vor, was Sie eigentlich sagen wollte: «Solange der Arbeit- nehmer gewähltes Mitglied ist, soll ihm nicht gekündigt werden können, es sei denn, es gebe einen anderen Grund. Diesen anderen Grund muss der Arbeitgeber beweisen.» Das entspricht dem Willen der Kommission. Ich nehme an, dass sich da weitere Ausführungen erübrigen. Allenspach: Ich möchte zu den Ausführungen von Herrn Leuenberger eine Frage stellen, die meines Erachtens sehr wichtig ist. Das «weil» hat natürlich in diesem Zusammen- hang schon einen Sinn. Die Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, weil er als Mitglied der Arbeit- nehmerkommission tätig ist. Der Zusammenhang ist kausa- ler Natur. Gemäss dem Vorschlag von Herrn Leuenberger besteht nur ein zeitlicher Zusammenhang. Solange er als Mitglied der Arbeitnehmerkommission tätig ist, besteht der Kündigungsschutz, gleichgültig aus welchem anderen Grund ihm gekündigt wird. Wenn ein Mitglied der Arbeitneh- mervertretung beispielsweise seine Arbeit mangelhaft aus- führt, kann ihm gemäss Leuenberger nicht gekündigt wer- den, solange er Mitglied der Arbeitnehmerkommission ist. Nun sagen Sie, das «weil» des ersten Satzteils sei im zweiten Satzteil enthalten. Das ist sicher möglich. Wenn bei der Kündigung vermutet wird, der Grund sei seine Mitglied- schaft in der Arbeitnehmerkommission, dann müsse der Arbeitgeber beweisen, dass er eben einen anderen begrün- deten Anlass für diese Kündigung hat. Mir scheint, dass diese Frage weiter geklärt werden muss. Ich möchte die Kommissionsreferenten bitten, auf diese Differenz einzutre- ten. Sie sollte mindestens bei der Beratung im Ständerat noch einmal diskutiert werden. Fischer-Sursee: Herr Leuenberger, Sie sind ein schlauer Anwalt, aber Ihr Antrag hat tatsächlich den Pferdefuss, den mein Vorredner, Herr Allenspach, aufgezeigt hat: «Weil» und «solange» sind in diesem Zusammenhang etwas völlig Verschiedenes. «Weil» bedeutet, wie Herr Allenspach gesagt hat, dass ich die Kündigung ausspreche aus dem Grunde, weil er Mitglied ist, und «solange» hat tatsächlich nur eine zeitliche Bedeutung. Das ist nicht das gleiche. Das müssen wir hier ganz klar sehen. Man sollte diese Frage vielleicht durch den Ständerat auch noch einmal überprüfen lassen, aber auf jeden Fall sollten wir jetzt am Antrag der Kommis- sionsmehrheit festhalten. Renschier: Vorhin wurde vorgeschlagen, wir sollten den Artikel 336e streichen und stattdessen bei 336a diese Ergän- zung vornehmen. In Artikel 336e steht ganz deutlich: «Ist ein Arbeitnehmer Mitglied einer betrieblichen Arbeitnehmerver- tretung, so kann ihm der Arbeitgeber nur aus begründetem Anlass kündigen.» Hier ist doch ganz klar der Zeitraum fixiert, während dem nicht gekündigt werden kann, ausser bei begründetem Anlass, nämlich während der Zeit, in der ein Arbeitnehmer Vertreter in einer Betriebskommission ist. Das will ja jetzt Herr Leuenberger in diesem eingefügten Artikel 336abis in dem Sinne dort verankern. Da braucht es den Begriff «solange». Mit «weil» schaffen Sie eine andere Voraussetzung, die nicht dem entspricht, was ursprünglich vom Bundesrat selber vorgeschlagen worden ist. Ich bitte Sie, dem Antrag Leuenberger zuzustimmen. Weber-Arbon, Berichterstatter: Bei diesem «Wortspiel» im wörtlichen Sinne geht es um etwas Grundsätzliches. Ich knüpfe an, wo Herr Renschier aufgehört hat. Ich bitte Sie, nochmals zurückzublenden auf die Diskussion und den Wortlaut des bundesrätlichen Vorschlages zu Arti- kel 336e Absatz 1. Dort hiess es: «Ist ein Arbeitnehmer Mitglied einer betrieblichen Arbeitnehmervertretung, so kann ihm der Arbeitgeber nur aus begründetem Anlass kündigen.» Ich interpretiere die Kommissionsmehrheit richtig, wenn sie das Konzept dieser bundesrätlichen gesetzespolitischen Überlegung akzeptiert. Sie hat sie jetzt systematisch an einem anderen Ort unterge- bracht, nämlich in diesen Missbrauchstatbeständen in Arti- kel 336a. Diese sind übrigens bloss eine Erläuterung des Artikels 336. Hier wurde nun eingefügt: «Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist insbesondere missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird» - die treffsi- chere, aber sprachlich unglückliche Formulierung müsste jetzt lauten «wenn der Arbeitnehmer als gewähltes Mitglied (...) tätig ist.» Damit würde, nach meiner Auffassung, sprachlich am ehesten übernommen, was bisher im Absatz 1 des bundesrätlichen Textes von Artikel 336e enthalten war. Dadurch, dass die Kommission die Formulierung «weil» übernommen hat, in Anlehnung an die Tatbestände unter Buchstaben a und b, ist ein Kausalitätsmoment in diese Auflistung hineingekommen, welches den ursprünglichen Sinn von Artikel 336e in - milde ausgedrückt - nicht unge- fährlicher Art und Weise präjudiziert oder vielleicht sogar
Protection des travailleurs contre les licenciements 1136 N 19 juin 1985 Al. 1> ls Majorité II en va de même lorsque la résiliation est motivée par une obligation légale que la partie congédiée est tenue d'exécu- ter sans l'avoir sollicitée et qui ne rend pas l'exécution du contrat de travail impossible ou difficile à l'excès. Minorité (Clivaz, Leuenberger-Soleure, Leuenberger Moritz, Pitte- loud, Reimann, Weber-Arbon) Biffer Al. 2 Majorité ... correspondant à neuf mois de salaire du travailleur. Minorité I (Wellauer, Allenspach, Lüchinger, Oehler, Revaclier, Rime, Sager, Uhlmann, Villiger) ... correspondant à six mois de salaire du travailleur. Minorité II (Clivaz, Leuenberger-Soleure, Leuenberger Moritz, Pitte- loud, Reimann, Weber-Arbon) Selon le projet du Conseil fédéral Abs. 1 und Ibis - Al. 1 et 1"' s M. Clivaz, porte-parole de la minorité: Le Conseil fédéral, dans son projet, traite les obligations civiles de la même manière que le service militaire, le service féminin de l'ar- mée, la protection civile, la Croix-Rouge. La majorité de la commission ne conteste pas la thèse du Conseil fédéral en ce qui concerne le fond, mais elle intro- duit une condition qui peut donner lieu à une interprétation très restrictive. Il s'agit d'obligations imposées légalement et aussi impérativement que les autres, telles que tuteurs, jurés, scrutateurs ou autres mandataires. Les absences qui en découlent, nous le reconnaissons, peuvent provoquer des inconvénients pour l'employeur, comme c'est le cas des absences pour cause de service militaire ou de protection civile. Toutefois, nous ne comprenons pas pourquoi ces absences rendraient l'exécution du contrat de travail impossible ou difficile à l'excès, comme la majorité de la commission le prétend. D'autre part, si les employeurs peuvent se séparer facilement des collaborateurs obligés d'accomplir des tâches imposées par la loi, on met en cause le bon fonction- nement de notre démocratie.'En effet, on incitera les travail- leurs à chercher des motifs pour refuser de tels mandats. C'est la raison pour laquelle la minorité de la commission vous recommande de suivre le raisonnement du Conseil fédéral et de ne pas dissocier les mandats civils des autres mentionnés dans cet article. Bonny: Ich glaube, es geht hier nicht um einen Schicksals- artikel. Ich kann Ihnen sagen, dass wir uns in der Kommis- sion lange darüber unterhalten haben, und zwar war es eine eigentliche Suche nach solchen Fällen. Dass es zum Bei- spiel wegen Übernahme einer Vormundschaft zu einer Kün- digung kommt, das glaubt doch wohl niemand in diesem Saal. Ich meine nun, dass wir solche Fragen nicht gesetzlich regeln sollten. Es ist ja auffallend, wie unsere Gesetzgebung immer schwerfälliger wird. Dann hat einer noch eine neue Idee, und dann wird ein weiteres Tatbeständchen im Gesetz eingebaut. Ich glaube, Situationen, an die praktisch nie- mand glaubt und bei der wir grösste Mühe hatten, über- haupt Fälle theoretisch zu konstruieren, sollten wir aus den Gesetzen ausgeklammert lassen. Ich empfehle Ihnen daher im Interesse einer einfachen Nor- mierung, der Mehrheit zuzustimmen. Weber-Arbon, Berichterstatter: In der Tat ist das, worüber hier legiferiert werden soll, nicht von prinzipieller Bedeu- tung. Aber vielleicht liegt doch ein gewisses staatspoliti- sches Element drin! Schon das bisherige Recht hat in Artikel 336g eine Entschä- digungspflicht bei Kündigung wegen Militärdienstes statu- iert. Der Bundesrat will diesen Tatbestand ausweiten auf jede - wie er sich ausdrückt- Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht. Mit 10 gegen 9 Stim- men hat die Kommissionsmehrheit diese neuen, zivilorien- tierten Fälle herausnehmen wollen. Sie hat - notabene - bei Kündigungen wegen solcher Pflichterfüllungen die Entschä- digungspflicht nicht einfach gestrichen, sondern will diese nur dann entstehen lassen, wenn die Ausübung dieser Bür- gerpflicht nicht zur Unmöglichkeit oder zu einer übermässi- gen Erschwerung der Vertragserfüllung führt. Der Antrag der Minderheit will hier das Konzept des Bundesrates wie- der herstellen. Dieser Antrag hätte meines Erachtens den Vorteil der besse- ren Übersichtlichkeit. Es wirkt nach meinem Empfinden auch staatspolitisch nicht gerade grossartig, einen Unter- schied zu machen zwischen Militärdienst, Zivilschutzdienst, Militärischem Frauendienst, Rotkreuzdienst einerseits und der Erfüllung von Bürgerpflichten, die nicht freiwillig sind, also zu den qualifizierten zivilen staatsbürgerlichen Pflich- ten gehören, andererseits. Hier noch ein Beweisverfahren zu provozieren, wie es in der Fassung der Kommissionsmehr- heit notwendig ist, führt natürlich auch nicht zu der Klarheit und Übersichtlichkeit, die doch auch nicht gering zu veran- schlagen wäre. Persönlich hätte ich hier der einfacheren, klareren Fassung des Bundesrates den Vorzug gegeben. Aber, wie gesagt: mit 10 gegen 9 Stimmen ist hier die Fassung des Bundesrates unterlegen. M. Darbellay, rapporteur: La protection qui était accordée jusqu'à maintenant aux personnes accomplissant un service militaire ou de protection civile est étendue par le Conseil fédéral à un service féminin de l'armée ou à un service de la Croix-Rouge ainsi qu'à l'accomplissement par l'autre partie d'une obligation légale lui incombant sans qu'elle ait demandé de l'assumer. La commission reprend la première partie de cette extension; par contre, elle estime qu'il con- vient de faire une nuance dès qu'il s'agit d'obligation légale de caractère civil. On l'a rappelé, cette obligation pourrait être l'exercice de la fonction de tuteur par exemple. Dans des cantons comme celui du Valais, où l'on peut être appelé à exercer pendant huit ans la fonction de conseiller munici- pal, cela pourrait se produire. Nous avons donc pensé utile de faire une distinction et d'admettre la protection seule- ment si ce mandat ne rend pas l'exécution du contrat de travail impossible ou difficile à l'excès. Ceci concerne un petit nombre de cas, c'est aussi une question de mesure. Je vous demande d'adhérer à la proposition de la commission. Bundesrätin Kopp: Die Kommission will auch hier unter- scheiden zwischen Militärdienst usw. einerseits und den bürgerlichen Pflichten, die jemand nicht freiwillig auf sich nimmt, andererseits. Dass jemand Militärdienst leistet, kann kein Kündigungsgrund sein; dass jemand ein Amt, beispiels- weise als Geschworener oder als Mitglied eines Gemeinde- rates, übernehmen muss, obwohl er es gar nicht will, sollte jedoch gemäss Kommissionsmehrheit unterschiedlich ge- handhabt werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass sich eine unterschiedliche Regelung dieser Tatbestände nicht rechtfertigt; denn es handelt sich in beiden Fällen um Aufgaben, die der Gesetzgeber einem Bürger auferlegt und die von diesem übernommen werden müssen. Es geht doch nicht an, dass der gleiche Gesetzgeber die Erfüllung dieser Pflichten als legitimen Kündigungsgrund anerkennt! Wenn Herr Bonny darauf hinweist, dass man einfacher legi- ferieren sollte, dann muss ich darauf hinweisen, dass die Fassung der Kommissionsmehrheit mindestens doppelt so lang ist als die einfache und klare Regelung des Bundesra- tes. Vor allem aberführt die Fassung der Kommissionsmehr- heit dazu, dass nachher das Gericht angerufen werden kann, währenddem die Fassung des Bundesrates eine einfa- che, logische und klare Regelung bietet.
Protection des travailleurs contre les licenciements1138 N 19 juin 1985 Die Kommission beantragt also Aufnahme dieses Arti- kels 336bbis mit dem Verhältnis 13 zu 9 Stimmen. M. Darbellay, rapporteur: L'article 336 bis proposé par la majorité de la commission vise à poser deux conditions préalables à la demande d'une indemnité par l'une des parties: la première, c'est que l'une des parties fasse opposi- tion au congé par écrit auprès de l'autre avant la fin du contrat; la deuxième, c'est que l'indemnité soit réclamée dans les 180 jours qui suivent le contrat. Cette disposition a un avantage certain: elle permet aux employeurs et aux employés de savoir en un temps relativement court s'ils sont ou non l'objet d'une plainte ou d'une demande de la part du partenaire. Le 1°' alinéa présente également un inconvénient. M. Moritz Leuenberger l'a relevé dans le dernier argument qu'il a présenté: qu'advient-il de la personne qui, après avoir ter- miné son travail auprès d'un employeur, se rend compte que le congé lui a été donné de manière abusive? C'est ce qui a fait hésiter les membres de la commission. Celle-ci a cepen- dant donné la priorité à ce que l'on pourrait appeler la sécurité du droit. Par 13 voix contre 9, elle vous propose d'accepter l'article 336 bis . Bundesrätin Kopp: Die Kommissionsmehrheit hat hier eine neue Bestimmung aufgenommen, wonach die Geltendma- chung des Anspruchs auf Entschädigung - in Anlehnung übrigens an das geltende Recht - an zwei Voraussetzungen geknüpft ist. Zum einen muss der Gekündigte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben; zum zweiten muss er nach erfolgter Einsprache innert einer Verwirkungsfrist von 180 Tagen gerichtlich vorgehen. Mit der ersten Voraussetzung wollte die Kommissionsmehr- heit erreichen, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber nochmals zusammensitzen und sich zu einigen versuchen. Das war der Grund zur Schaffung der ersten Voraussetzung. Leider geht dies aus dem Text - im Gegensatz zum gelten- den Recht - nicht hervor. Das ist allenfalls im Ständerat noch nachzuholen. In bezug auf die in Absatz 2 vorgesehene Verwirkungsfrist von 180 Tagen ist folgendes zu sagen: Die Entschädigung ist nur in sehr schwerwiegenden Fällen geschuldet, so dass an sich nicht einzusehen ist, warum man nicht die normalen Verjährungsfristen anerkennen sollte. Auf der anderen Seite ist zu anerkennen, dass beide Parteien ein Interesse daran haben, dass rasch Klarheit über die geltend gemachten Ansprüche geschaffen wird. Das sollte, nachdem Sie der Pflicht zur Begründung der Kündigung zugestimmt haben, ja auch möglich sein. In diesem Sinne bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Präsident: Sie haben zu entscheiden. Herr Leuenberger- Solothurn stellt den Antrag, dass wir über die beiden Absätze getrennt abstimmen. Sie sind damit einverstanden. Abs. 1 -AI. 1 Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 69 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 60 Stimmen Abs. 2-AI. 2 Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 68 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 58 Stimmen Art. 336c Abs. 1 Bst. a und b Antrag der Kommission Ingress Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Bst. a Mehrheit a. während der Leistung von schweizerischem obligatori- schem Militärdienst oder Zivilschutzdienst sowie von Militä- rischem Frauendienst oder Rotkreuzdienst und, sofern die Dienstleistung mehr als zwölf Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher; Minderheit (Pitteloud, Clivaz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Reimann, Weber-Arbon) Nach Entwurf des Bundesrates Bst. b Mehrheit b. während einer durch unverschuldete Krankheit oder durch unverschuldeten Unfall verursachten gänzlichen oder teilweisen Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sech- stem Dienstjahr während 180 Tagen; Minderheit (Pitteloud, Clivaz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Reimann, Weber-Arbon) b. während den ersten 360 Tagen einer durch Krankheit oder Unfall verursachten gänzlichen oder teilweisen Arbeits- verhinderung des Arbeitnehmers; (Rest des Buchstabens streichen) Eventualantrag Pitteloud (falls der Antrag der Minderheit abgelehnt wird) b. Nach Entwurf des Bundesrates Art. 336c al. 1 let. a et b Proposition de la commission Préambule Adhérer au projet du Conseil fédéral Let. a Majorité a. ... de la Croix-Rouge ni durant les quatre semaines qui précèdent et qui suivent ce service, pour autant qu'il ait duré plus de douze jours. Minorité (Pitteloud, Clivaz, Leuenberger-Soleure, Leuenberger Moritz, Reimann, Weber-Arbon) Selon le projet du Conseil fédéral Let. b Majorité b. Pendant une incapacité de travail totale ou partielle résultant d'une maladie ou d'un accident non imputables à la faute du travailleur, et cela, durant 30 jours au cours de la première année de service, 90 jours de la deuxième à la cinquième année de service et 180 jours à partir de la sixième année de service; Minorité (Pitteloud, Clivaz, Leuenberger-Soleure, Leuenberger Moritz, Reimann, Weber-Arbon) b. Pendant les 360 premiers jours d'une incapacité de tra- vail totale ou partielle résultant d'une maladie ou d'un acci- dent du travailleur; (biffer le reste) Proposition subsidiaire Pitteloud (au cas où la proposition de la minorité est rejetée) b. Selon le projet du Conseil fédéral
Protection des travailleurs contre les licenciements 1140 N 19 juin 1985 maladie ne place pas le travaifleur dans une situation aussi pénible. C'est pourquoi nous proposons une protection contre les licenciements durant les 360 jours d'une incapacité de tra- vail résultant de maladie ou d'accident, c'est-à-dire jusqu'à la reconnaissance d'une invalidité totale ou partielle. Cela permettrait de passer sans lacune de la protection pour maladie à la couverture de l'assurance-invalidité. Bien que ces situations concernent peu de personnes, on instaurerait une protection permettant de rattraper les cas difficiles. D'après le message, des statistiques portant sur 318 000 cas d'absences dus à la maladie et à l'accident montrent que les absences de plus de 60 jours constituent 2,9 pour cent des cas seulement et qu'une absence de plus de 360 jours n'intervient que dans un cas sur mille. L'interdiction de licencier aussi longtemps que le travailleur touche des indemnités journalières d'une caisse-maladie ou d'une assu- rance-accidents aurait aussi été une solution satisfaisante. Notre proposition est praticable sans charge excessive pour les employeurs. Il n'y a effectivement aucun lien entre la protection contre le congé et le droit au salaire du travailleur malade ou accidenté. Les frais de la protection contre le congé sont exclusivement les frais que l'employeur doit supporter du fait qu'il doit réserver la place de travail à son employé pendant une période incertaine mais qui ne dépasse pas 360 jours. D'ailleurs, cette clause a été intro- duite dans la convention collective du bâtiment et cela prouve son réalisme et sa praticabilité. Dans notre proposition, la période de 360 jours est fixe et elle recommence à courir au début de chaque incapacité et elle diffère de celle du Conseil fédéral qui introduit une période de référence de trois ans; cette disposition nous paraît difficilement applicable dans la pratique. Dernier élément de notre proposition, la suppression de l'élément subjectif de la faute. Prouver qu'une maladie ou un accident est imputable ou non à la faute d'un travailleur relève bien souvent d'une vue de l'esprit et peut placer le médecin dans une situation difficile. En séance de commis- sion, on a évoqué le cas de l'alcool ou de la drogue. Bien entendu, un accident qui est dû à un taux d'alcool trop élevé est simple à sanctionner. Mais il est, par exemple, des maladies qui résultent de l'alcoolisme et qui sont plus diffi- ciles à cerner. Qu'en est-il, par exemple, des fumeurs qui mettent à long terme leur santé en danger? Nous pensons, comme le Conseil fédéral, que cet élément subjectif de «faute imputable au travailleur» peut encore se justifier en cas de prestations en argent car on peut alors échelonner le montant des prestations selon le degré de la faute. Mais la faute imputable au travailleur ne doit pas jouer de rôle en matière de protection contre les licenciements car la protec- tion se justifie déjà par la situation particulière du travailleur, à savoir qu'il est dans l'empêchement de travailler par suite de maladie ou d'accident. C'est pourquoi nous vous prions d'accepter la proposition de protection durant 360 jours. Allenspach: Ich möchte Sie bitten, den Antrag von Frau Pitteloud abzulehnen. Wir haben hier den Vorschlag, den Kündigungsschutz auf ein ganzes Jahr auszudehnen. Dabei müssen wir berücksichtigen, dass es ja nicht nur darum geht, dass während dieser Zeit nicht gekündigt werden darf, sondern während dieser Zeit auch der Arbeitsplatz offen zu halten ist, damit der Arbeitnehmer, wenn er nach elf Mona- ten zurückkommt, wieder einen Arbeitsplatz hat, und zwar den Arbeitsplatz, den er früher eingenommen hat. Wir kön- nen es insbesondere den Klein- und Mittelbetrieben nicht zumuten, einen Arbeitsplatz während eines ganzen Jahres unbesetzt und offen zu halten, nur weil man das Arbeitsver- hältnis nicht kündigen kann. Wenn wir hier diesem Antrag zustimmen würden, könnten mit Unterbrechungen auf Jahre oder praktisch auf das ganze Leben hinaus unkündbare Arbeitsverhältnisse entste- hen. Ich glaube, auch dies geht nicht. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, den Antrag der Kommis- sionsminderheit abzulehnen. Die Kommissionsmehrheit hat kürzere Kündigungsfristen vorgesehen, und sie hat bei diesen Kündigungsfristen auch ein Element der Betriebstreue eingebaut. Dieses Element sollte doch irgendwo im Arbeitsrecht berücksichtigt werden. Hier wäre es aus der Vorsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen durchaus am Platz. Deshalb unterstütze ich den Antrag der Kommissionsmehr- heit. Der Antrag des Bundesrates ist in seiner Form unpraktika- bel. Alle Untersuchungen, die wir machten, haben gezeigt, dass dieser Antrag des Bundesrates zu einem betrieblichen Bürokratismus sondergleichen führen müsste. Aus diesen Erwägungen ersuche ich Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und die übrigen Anträge abzulehnen. Seiler: Herr Allenspach hat einmal mehr den Untergang der Klein- und Mittelbetriebe prophezeit, wenn man dem Min- derheitsantrag zustimme. Ich möchte Sie einladen, dieser Minderheit zuzustimmen. Warum? Ich habe hier zwei Gesamtarbeitsverträge von Klein- und Mittelbetrieben. Der eine ist der Landesmantel- vertrag vom Baugewerbe, der unlängst wieder erneuert wurde und in dem es heisst: «Eine Kündigung des Arbeits- verhältnisses ist ausgeschlossen, solange dem Arbeitneh- mer Taggeldleistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung oder der Krankenversicherung zustehen.» Das ist der Text, wie er auch in der Initiative steht. Beim Schreinerge- werbe - das sind auch nicht gerade grosse Betriebe - kann man unter demselben Titel lesen: «Bei gänzlicher Arbeitsun- fähigkeit infolge Krankheit oder Unfall darf das Dienstver- hältnis frühestens auf den Termin gekündigt werden, in welchem der Anspruch auf das Kranken- oder Unfallversi- cherungsgeld erlischt oder Anspruch auf eine mindestens halbe IV-Rente besteht.» Eine IV-Rente bekommt man, wie man weiss, wenn man ein Jahr krank ist. Sie können also ohne weiteres der Minderheit zustimmen. Mit Herrn Allenspach bin ich in dem Sinne einig, dass der Vorschlag des Bundesrates nicht unbedingt gut geraten ist. Ich bitte Sie also, der Minderheit zuzustimmen. Weber-Arbon, Berichterstatter: In dieser Litera b geht es um die Sperrfrist während einer Arbeitsverhinderung, bedingt durch Krankheit oder Unfall. Da gab es in der Kommission eine Kontroverse zur Frage: Sperrfrist nur bei unverschulde- ter Krankheit oder unverschuldetem Unfall? Die Kommis- sion beantragt Ihnen mit 11 zu 8 Stimmen, den alten Text des bisherigen Gesetzes wieder aufzunehmen und diese Sperrfrist nur bei Nichtverschulden des Arbeitnehmers zu akzeptieren. Der Bundesrat hat diese Bedingung heraus- streichen wollen, offensichtlich von der praktischen Überle- gung ausgehend, dass es nicht gerade sinnvoll ist, von einer verschuldeten Krankheit oder von einem verschuldeten Unfall zu sprechen. Die Kommissionsfassung spricht klarer- weise auch nur von einem und nicht von mehreren Krank- heits- oder Unfalltatbeständen, wie das schon im bisherigen Gesetzestext der Fall war. Es soll die abgestufte Sperrfrist gelten je für einen Krankheits- oder Unfalltatbestand. Eine grössere Kontroverse ergab sich dann - das hat die bisherige Diskussion auch gezeigt - beim Ausmass der Sperrfrist bei einer Krankheit oder bei einem Unfall. Nach bisherigem Recht galt sie für die ersten vier Wochen im ersten Dienstjahr, nachher für die ersten acht Wochen. Der Bundesrat schlug eine recht differenzierte Lösung vor. Die Kommission hat mehrheitlich einer weniger weitgehenden und zudem einfacheren Lösung den Vorzug gegeben, in- dem sie drei Stufen vorschlägt, gewissermassen nach dem Konzept der Betriebstreue, wie das Herr Allenspach vorhin erwähnt hat: Sperrfrist während 30 Tagen im ersten Dienst- jahr, während 90 Tagen vom zweiten bis fünften Dienstjahr und während 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr. Die Minderheit, vertreten durch Frau Pitteloud, will in ihrem Hauptantrag das Ausmass der Sperrfrist bei Krankheit und Unfall nicht weiter stecken. Ihr Vorschlag ist offensichtlich die arbeitnehmerfreundlichste Variante, mit der die Sperr- frist während der ersten 360 Tage gelten soll. Sie wurde von
Protection des travailleurs contre les licenciements 1142 N 19 juin 1985 Antrag Christinat Nach Entwurf des Bundesrates Eventualantrag Fankhauser (falls Antrag Christinat abgelehnt wird) ... Sperrfrist fortgesetzt. Im Falle von Buchstabe c des vor- stehenden Absatzes hat die Arbeitnehmerin während den ersten 6 Monaten der Schwangerschaft die Nichtigkeit... Art. 336c al. 1 let. e et d, al. 2 Proposition de la commission Al. 1 let. c et d Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2 Majorité ... la fin de la période. Dans le cas de la lettre c de l'alinéa précédent, la travailleuse est tenue de faire valoir la nullité du congé ou la suspension du délai de congé dans les 14 jours qui suivent la réception du congé. Minorité (Reimann, Clivaz, Darbellay, Leuenberger-Soleure, Leuen- berger Moritz, Pitteloud, Seiler, Weber-Arbon) ... la suspension du délai de congé dans les deux mois qui suivent la réception du congé. Proposition Christinat Selon le projet du Conseil fédéral Proposition subsidiaire Fankhauser (en cas de rejet de la proposition Christinat) ... la fin de la période. Dans le cas de la lettre c de l'alinéa précédent, la travailleuse est tenue de faire valoir, pendant les six premiers mois de la grossesse, la nullité... Abs. 1 Bst. c, Abs. 2-Al. 1 let. c, al. 2 Präsident: Hier stellt sich ein Verfahrensproblem. Wir haben nämlich Artikel 366c Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 bereits anlässlich der Revision des Krankenversicherungs- gesetzes mit Abstimmung des Rates vom 12. Dezember 1984 revidiert. Es stellt sich daher die Frage, ob man auf diese Bestimmungen überhaupt noch zurückkommen kann, nachdem diese Vorlage jetzt beim Ständerat ist. Herr Direk- tor Voyame, der sich zu dieser Frage gutachtlich geäussert hat, schreibt: «Es fragt sich, ob der Nationalrat materiell auf seinen Beschluss vom 12. Dezember 1984 zurückkommen kann, bevor der Ständerat als Zweitrat dazu Stellung genommen hat.» Wir glauben, die Frage verneinen zu-sollen. Bei richtigem Verständnis des Geschäftsverkehrsgesetzes kann der Erstrat eine Vorlage nach der Gesamtabstimmung nicht mehr an sich ziehen, solange der Zweitrat sie noch nicht verabschiedet hat. Herr Voyame kommt daher zum Schluss, dass wir hier diese Bestimmungen nicht neu beraten kön- nen. Nachdem das Verhältnis beider Räte betroffen ist, habe ich mich als Ratspräsident verpflichtet gefühlt, Sie auf diese Rechtslage aufmerksam zu machen, wobei Herr Voyame natürlich ausdrücklich erklärt, wie die Streitfrage zu entscheiden sei, sei letztlich Sache der beiden Räte. Reimann: Die Ausführungen unseres Ratspräsidenten sind nicht sehr eindeutig. Die Auskunft der Rechtsberatung lau- tet «sowohl als auch». Wenn das der Fall ist, würde ich zugunsten der Behandlung entscheiden. Ich stelle in diesem Sinne Antrag. Präsident: Die Rechtsbelehrung ist zweifellos nicht «sowohl als auch». Herr Voyame, dem ich mich anschliesse, kommt eindeutig zum Resultat, dass wir auf diese Artikel hier nicht mehr eintreten können. Aber selbstverständlich entscheiden das weder Herr Voyame noch ich, sondern letztlich der Rat. Abstimmung - Vote Für den Antrag Reimann Für den Antrag des Präsidenten 43 Stimmen 81 Stimmen Präsident: Sie haben sich mit 81 gegen 43 Stimmen dafür ausgesprochen, dass wir zur Beratung dieser Bestimmun- gen nicht mehr kompetent sind. Herr Reimann möchte noch eine Erklärung abgeben. Reimann: Nur der Klarheit halber: Wir haben im Herbst im Zusammenhang mit dem KMVG den Artikel des Obligatio- nenrechts behandelt. Diese Abstimmung mit diesen 14 Tagen Frist anstelle der von der KMVG-Kommission bean- tragten zwei Monate ging relativ glatt über die Bühne. Die Kommission für den Kündigungsschutz hat sich mit 10 zu 6 Stimmen statt für zwei Monate für 14 Tage entschieden. Ich gehe nun davon aus, dass wir im Zusammenhang mit der Differenzbereinigung nochmals Gelegenheit haben werden, auf diesen Artikel zurückzukommen. Abs. 1 Bst. d-AI. 1 let. d Angenommen - Adopté Art. 336c Abs. 3 und 4 Antrag der Kommission Abs. 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 4 Antrag der Kommission Mehrheit Die Nichtigkeit der Kündigung oder das Ruhen der Kündi- gungsfrist ist innert zweier Monate seit Empfang der Kündi- gung beziehungsweise nach Eintritt des Unterbrechungs- grundes, spätestens bei Ablauf der Kündigungsfrist, geltend zu machen. Minderheit (Leuenberger Moritz, Clivaz, Darbellay, Jaeger, Leuenber- ger-Solothurn, Pitteloud, Reimann, Seiler, Weber-Arbon) Streichen Antrag Renschier Die Nichtigkeit der Kündigung ist innert zweier Monate seit Empfang der Kündigung geltend zu machen. Art. 336c al. 3 et 4 Proposition de la commission Al. 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 4 Proposition de la commission Majorité La nullité du congé ou la suspension du délai de congé doit être invoquée dans les deux mois qui suivent la réception du congé, respectivement dès la survenance du motif de sus- pension, mais au plus tard à l'échéance du délai de résilia- tion. Minorité (Leuenberger Moritz, Clivaz, Darbellay, Jaeger, Leuenber- ger-Soleure, Pitteloud, Reimann, Seiler, Weber-Arbon) Biffer Proposition Renschler La nullité du congé doit être invoquée dans les deux mois qui suivent la réception du congé. Abs. 3-Al. 3 Angenommen - Adopté
Protection des travailleurs contre les licenciements 1144 N 19 juin 1985 kann! Diese Unlogik darf nicht in das Gesetz hineinkommen. Ich bitte Sie deshalb in erster Linie, dem Streichungsantrag von Herrn Leuenberger zuzustimmen. Wenn die Mehrheit anders entscheidet, dann bitte ich Sie, mindestens meinem Antrag zu Absatz 4 zuzustimmen. Denn dieser Antrag hat den Vorteil, dass mindestens die Unlogik ausgemerzt wird, dass insbesondere die Geltendmachung des Ruhens der Kündigung spätestens vor Ablauf der Kündigungsfrist erfol- gen muss. M. Pidoux: Un certain nombre de députés ont voté l'entrée en matière sur le contre-projet en raison des améliorations qu'il apportait au droit actuel. La règle dont nous parlons est l'une de ces modifications positives. Il est juste que l'employeur ne puisse congédier en temps inopportun et que l'employé puisse faire valoir devant le juge que le congé le frappe pendant qu'il est au service militaire, qu'il est malade ou - s'il s'agit d'une femme - pendant la grossesse. Mais dans quel délai l'employé peut-il réclamer le supplément de salaire? Actuellement, le travailleur peut attendre plusieurs mois, voire plusieurs années avant d'attaquer son ancien patron. Il peut ainsi contester la quittance pour solde de compte qu'il a signée en quittant son emploi. Il n'est limité dans sa réclamation d'un salaire supplémentaire que par la prescrip- tion générale de cinq ans de l'article 128, 3 e alinéa, du code des obligations. Cette situation est peu judicieuse, en parti- culier pour la conservation des documents qui serviront de preuve. Ce matin, nous avons renforcé la sécurité du droit en exi- geant la forme écrite pour les motifs de la résiliation. Nous avons aussi fait de même, il y a une heure, en admettant l'article 336" b ' s . Nous pouvons agir de la même manière et renforcer la sécurité du droit en adoptant la conception de la majorité de la commission. Selon ce texte, l'employé peut contester le congé dans un délai de deux mois dès sa réception mais en respectant de toute manière le délai de la résiliation. Encore une remarque. Ce quatrième alinéa est horriblement mal rédigé en français. Le «respectivement» sent le français fédéral. Nul doute que la Commission de rédaction parvien- dra à exprimer clairement l'idée sous-jacente de cette dispo- sition. Allenspach: Der Antrag der Kommissionsmehrheit ist so unsinnig nicht, wie Herr Renschier und Herr Leuenberger das darzutun versuchen. Erstens haben wir eine Verwir- kungsfrist bei Buchstabe c aufgrund der Diskussion über das Kranken- und Mutterschaftsversicherungsgesetz einge- führt. Es ist nicht einzusehen, weshalb man bei Schwanger- schaft eine Verwirkungsfrist haben, in allen anderen Fällen der Kündigung zur Unzeit aber keine Verwirkungsfrist beste- hen sollte. Absatz 4 will die Rechtssicherheit wahren. Wenn es möglich ist, dass der Arbeitgeber, der ein Arbeitsverhältnis kündigt, nach drei oder vier Jahren mit einer Klage konfrontiert ist, die Kündigung sei nichtig gewesen, dann ist das kein Ruh- mesblatt für die Rechtssicherheit in unserem Lande. Ich bin der Auffassung, dass der Arbeitgeber am Ende der Kündi- gungsfrist wissen soll, ob der Arbeitnehmer die Kündigung als nichtig anficht. Dann haben beide klare Verhältnisse. Mir scheint das der wichtigste Punkt zu sein. Dass diese Nichtig- keit innert zweier Monate seit Empfang der Kündigung gel- tend gemacht werden müsste, ist für mich nicht so wichtig. Wichtig ist vielmehr, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist Klarheit besteht, ob die Kündigung rechtens oder nichtig ist. Wenn nämlich die Kündigung nichtig ist, muss das Arbeits- verhältnis theoretisch weitergeführt werden. Wenn der Arbeitgeber aber nicht weiss, ob der Arbeitnehmer diese Kündigung als nichtig anficht, hat er ja keine Veranlassung, dem Arbeitnehmer den Arbeitsplatz weiterhin offen zu hal- ten. Es soll nicht vorkommen, dass der Arbeitsplatz verlas- sen wird, dass beispielsweise die Saldoquittung gegenseitig unterschrieben wird, und dann nach langer Zeit - eben bis zu fünf Jahren - plötzlich jemand kommt und sagt, die Kündigung sei nichtig gewesen, das Arbeitsverhältnis müsse also wieder aufleben. Hier scheinen mir Rechtsunsi- cherheiten zu entstehen. Der Antrag Renschier hätte minde- stens den Vorteil, dass sich der Ständerat mit dieser Frage der Rechtssicherheit zu befassen hätte. Ich könnte mir allenfalls ein Einschwenken auf den Antrag von Herrn Renschier vorstellen, falls dieser Antrag zu einem Hauptan- trag erhoben würde. Chopard: Herrn Allenspach möchte ich sagen: Die Nichtig- keit kennen wir ja nicht erst, seit wir diese Vorlage beraten. Sie ist so neu nicht, wie das jetzt Herr Allenspach mit etwas Schwarz-Weiss-Malerei uns darzulegen versuchte. Weiter möchte ich doch daran erinnern, was Sie heute morgen hier in diesem Plenum beraten haben: Dahaben Siesich darüber gestritten, ob einem Kleinbetrieb zugemutet werden könne, schriftlich zu kündigen und allenfalls noch die schriftliche Begründung zu liefern. Ich habe daraus zwischen den Zeilen gelesen, dass Sie hier die Würde des Arbeitgebers oder des Kleinbetriebes zur Diskussion gestellt haben. Ich gebe ganz offen zu, dass ich mit dieser Begründung etwas Mühe hatte. Es gibt jedoch nicht nur eine Würde des Arbeitgebers, es gibt auch eine Würde des Arbeitnehmers. Ich möchte Sie schon bitten, diese Würde des Arbeitnehmers mindestens so zu respektieren wie heute morgen die Würde des Arbeit- gebers und des Kleinbetriebes. Wollen Sie es tatsächlich dem Zufall überlassen, ob jemand die Nichtigkeit der Kündigung geltend machen kann? Ich nehme nur ein kleines Beispiel, das Sie alle kennen: bis einer von Ihnen - auch Herr Allenspach ist eingeschlossen - nur weiss, ob er Gelbsucht hat oder nicht, ist die Frist bereits abgelaufen. Es kann doch nicht Ihr Ernst sein, dass Sie so etwas wollen. Weil ich am Anfang meines Votums gesagt habe, dass die Nichtigkeit so neu nicht ist, bitte ich Sie doch, die Sache gesetzlich so zu belassen, wie sie jetzt geregelt ist. Deshalb beantrage ich Ihnen, diesen Absatz zu streichen in Übereinstimmung auch mit der Begründung von Herrn Fi- scher. Weber-Arbon, Berichterstatter: Ich habe zunächst eine for- melle Vorbemerkung zu machen. Wir haben vorhin entschieden, in diesem Artikel 336c Absatz 1 Litera c und Absatz 3 auszuklammern und nicht in diese Debatte einzu- beziehen. Ich empfinde die Diskussion zu Absatz 4 als etwas in der Luft hängend, weil eine gegenseitige Abhängigkeit besteht zwi- schen dem von der Kommission effektiv behandelten Absatz 3 einerseits und Absatz 4, der jetzt zur Diskussion steht. Für unsere Beratung zeigt sich also bereits eine Unzulänglich- keit. Das ist bereits ein Argument dafür, dass eigentlich dieser Absatz 4 gestrichen werden sollte. Materiell enthält dieser Antrag der Mehrheit etwas, was parallel im bisherigen Artikel 336e nicht enthalten war: ver- fahrensrechtliche neue Bestimmungen. Ich habe von Herrn Allenspach, dem Antragsteller in der Kommission, nicht gehört, dass die bisherige 13jährige Praxis des Arbeitsver- tragsrechts, die ohne diese Bestimmung ausgekommen ist, zu irgendwelchen Unzulänglichkeiten Anlassgegeben hätte. Wir haben deshalb heute keine Veranlassung dazu, zusätz- lich zu legiferieren, auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit. Ich muss objektiverweise als Präsident und als formeller Vertreter der Kommissionsmehrheit zugestehen, dass der Antrag der Mehrheit nach meinem Empfinden nicht ausge- reift erscheint, abgesehen davon, dass er eben eine Ver- schlechterung des heutigen Rechtszustandes aus der Sicht des Arbeitnehmers darstellt - eine weitere Stolperdrahtbe- stimmung, wenn Sie so wollen -, weil das bisherige Recht keine solchen Verfahrensvorschriften kannte. Es wird nicht gesagt, wie dieser Anspruch geltend zu machen sei, ob durch Klage oder ob auch Betreibung genügt. Es wird auch nichts darüber gesagt, welche Wirkung diese Frist von zwei Monaten hat, im Gegensatz zu dem bereits verabschiedeten parallelen Verfahrensartikel 336bbis.
Protection des travailleurs contre les licenciements 1146 N 19 juin 1985 article comme choquant, car il vise à protéger uniquement l'employeur. Il est vrai que le principe de la parité est limité ici aux cas prévus à l'article 336c, 1 er alinéa, c'est-à-dire au service militaire, à la protection civile, au service féminin de l'armée, au service de la Croix-Rouge. On a renoncé à tenir compte des cas d'empêchement de l'employeur dus à la maladie, à l'accident ou à d'autres causes. Cela peut paraître paradoxal, car il est certainement plus facile à un employeur de pourvoir à son propre remplace- ment en cas de service militaire, prévu longtemps à l'avance, qu'en cas de maladie ou d'accident. Mais le raisonnement tenu par le Conseil fédéral est logique, car on ne veut pas léser,le travailleur qui a déjà trouvé un emploi dans une autre entreprise. Toutefois, on devrait aller jusqu'au bout du raisonnement et le tenir aussi pour d'autres motifs. En effet, on prévoit de protéger l'employeur en cas de service militaire d'un supérieur, mais rien n'est envisagé pour le cas de service militaire d'un collègue de travail qui n'est pas son supérieur. L'employeur se trouve d'ailleurs dans la même situation que les personnes exerçant une activité indépendante et qui n'emploient pas de salariés. Or rien n'est prévu non plus pour protéger ces personnes. On pourrait aussi penser aux empêchements dus à la défail- lance d'un fournisseur; sur ce plan également rien n'est envisagé. Cette protection spécifique de l'employeur n'existe dans aucun autre pays et je suis d'avis que la Suisse serait bien inspirée d'y renoncer. C'est la raison pour laquelle je vous invite à suivre la minorité de la commission et à biffer cette disposition. Spalti: Ich spreche zugunsten des Antrages der Kommis- sionsmehrheit und des Bundesrates. Der Kündigungsschutz gemäss Revisionsvorschlag des Bundesrates - und das ist in der Botschaft deutlich gesagt - basiert auf dem Grund- satz der Parität. Wenn wir von der Parität ausgehen, dann ist dieser jetzt zur Diskussion stehende Artikel 336d in der Fassung des Bundesrates das Korrelat zum Artikel 336c. Die Kündigung zur Unzeit ist bereits heute ein Kernstück des bestehenden Arbeitsvertragsrechts. Nun mag eine solche Kündigung zur Unzeit unter den in der Fassung des Bundes- rates vorgesehenen Bedingungen im Grossbetrieb gerin- gere Bedeutung haben. Von entscheidender Bedeutung aber ist diese Kündigung zur Unzeit im Kleinbetrieb. Ich habe heute morgen in der Eintretensdebatte darauf hinge- wiesen, dass 92 Prozent oder etwa 300000 Betriebe in der Schweiz zwischen 1 bis 19 Mitarbeiter beschäftigen. Hier kann nun diese Kündigung zur Unzeit nicht nur für den Arbeitgeber zu einer existenzbedrohenden Situation führen, sondern durchaus auch für die übrigen Mitarbeiter dieses Kleinbetriebes. Es darf deshalb in dieser Situation dem Arbeitnehmer durchaus eine gewisse Treuepflicht zugemu- tet werden, eine Treuepflicht übrigens, die auch jeder Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer in der gleichen Situation eben hat. Aus diesem Grunde sollten wir der Lösung des Bundesrates, mit der die Kommissionsmehrheit übereinstimmt, zu- stimmen. Weber-Arbon, Berichterstatter: Dieser Artikel 336d beant- wortet die Frage, wieweit die Sperrfristen, die wir vorhin in Artikel 336c behandelt haben und die dort an die Adresse des Arbeitgebers zugunsten des Arbeitnehmers gerichtet sind, auch im umgekehrten Verhältnis gelten sollen. Bundesrat und Kommissionsmehrheit schlagen vor, im Gegensatz zum bisherigen parallelen Artikel 336f des alten Rechts, diese Schutztatbestände zugunsten des Arbeitge- bers erheblich einzuschänken, und zwar auf die Fälle von Buchstabe a des vorhin behandelten Artikels 336c, also vor allem auf Militärdienst. Die Minderheit will noch weiter gehen in der Einschränkung als der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit und diese Sperrklauseln zugunsten des Arbeitgebers überhaupt strei- chen. Einzuräumen ist - ich kann das nicht beurteilen, ich kenne die bisherige Praxis zum bisherigen Artikel 336f nicht -, dass diese Bestimmung vielleicht schon nach altem Recht kaum Anwendung fand, aber sie mag vielleicht - wie das Herr Spalti vorhin angedeutet hat- im Falle von Militärdienst einmal Bedeutung erlangen. Die Kommission beantragt Ihnen also Zustimmung zur Fas- sung des Bundesrates, die - wie gesagt - schon eine Ein- schränkung dieser Sperrklauseln zugunsten des Arbeitge- bers gegenüber dem bisherigen Recht enthält. M. Darbellay, rapporteur: A l'article 3360, nous traitons le problème du congé donné par le travailleur en un temps inopportun pour l'employeur. On a repris ici, dans le sens de la parité qui a été poussée aussi loin que possible tout au long du projet, les dispositions de l'article 336c en ne retenant cependant que la lettre a; il s'agit de la couverture pendant l'accomplissement d'un service militaire, de protec- tion civile, d'un service féminin de l'armée ou d'un service de la Croix-Rouge, puisque nous n'avons pas retenu tout à l'heure la notion d'accomplissement d'une obligation légale. Il nous semble que dans ces cas-là, le travailleur doit pouvoir rester à disposition de l'employeur et éviter de le mettre dans une situation difficile; ces cas ne se présentent peut- être pas souvent, la parité nous semble cependant oppor- tune. Je vous propose par conséquent d'accepter la proposition du Conseil fédéral et de la majorité de la commission. Bundesrätin Kopp: Ich habe Ihnen bereits beim Eintreten gesagt, dass es dem Bundesrat darum ging, eine ausgewo- gene Lösung zu präsentieren. Der Vorschlag, den wir Ihnen für den Kündigungsschutz des Arbeitgebers unterbreiten, entspricht nach unserer Auffassung und der Auffassung der Kommissionsmehrheit diesem Prinzip. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit und damit dem Bundesrat zuzustimmen und den Minderheitsantrag abzu- lehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 91 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 41 Stimmen (Abs. 2 angenommen gemäss Antrag des Bundesrates; siehe Entscheid bei Art. 336cAbs. 4-AI. 2 adopté selon la proposi- tion du Conseil fédéral; voir décision à l'art. 336c al. 4) Präsident: Artikel 336e wurde bereits behandelt. Art. 336f Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Seiler, Clivaz, Darbellay, Leuenberger-Solothurn, Leuenber- ger Moritz, Pitteloud, Reimann) Hat eine Kündigung für den Arbeitnehmer oder seine Fami- lie eine besondere Härte zur Folge, kann der Richter nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände das Arbeitsverhältnis erstrecken. Ergänzter Antrag der Kommissionsminderheit (Seiler, Clivaz, Darbellay, Leuenberger-Solothurn, Leuenber- ger Moritz, Pitteloud, Reimann) Titel 5. Erstreckung des Arbeitsverhältnisses Text Hat eine Kündigung... ... das Arbeitsverhältnis um höchstens ein Jahr erstrecken. Art. 336f Proposition de la commission
Protection des travailleurs contre les licenciements 1148 N 19 juin 1985 oder weniger frei entscheidet, wie er es für richtig findet. Zudem sind hier die Arbeitsgerichte zuständig, bei denen die Weiterzugsmöglichkeit in vielen Kantonen beschränkt ist. Es gibt nicht einmal eine Appellationsmöglichkeit, son- dern nur die Kassationsbeschwerde, bei der die freie Über- prüfung der oberen Instanz gar nicht gegeben ist, so dass also in vielen Fällen der erstinstanzliche Richter das ganze Heft in den Händen hält und entscheidet. Ich glaube, hier geht es nun zu weit. Man kann nicht einer unteren Instanz eine derartige Macht in die Hand geben, in freiem Ermessen solch weitgehende Entscheide fällen zu können. Wir dürfen uns nicht an das Mietrecht anlehnen. Wir haben im Mietrecht die Möglichkeit zur Erstreckung. Aber dort ist die Situation anders. Dort geht es um eine Sache. Ich miete eine Sache. Ob nun der Vermieter böse ist auf mich, dass ich das Mietrecht erstrecke oder nicht, ist belanglos. Beim. Arbeitsvertrag, vor allem in den Mittel- und Kleinbetrieben, handelt es sich immer noch um ein persönliches Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wir schreiben das immer und überall gross, dass das persönliche Verhältnis, das Vertrauensverhältnis, gegenseitig da sein soll. Nun stel- len Sie sich vor: Ich kündige, und da kommt der Richter und verpflichtet den Arbeitgeber, das Verhältnis ein Jahr fortzu- setzen. Die Verhältnisse sind doch dann gespannt. Der Arbeitgeber ist böse, der Arbeitnehmer nicht befriedigt. Es ist ein ungutes Verhältnis! Das kann zu schlechten Arbeits- leistungen führen. Das wäre vielleicht noch Nebensache. Aber es kann für beide eine unerträgliche Situation werden, und das sollte nicht sein. Dazu kommt noch ein Letztes, ein Prozessuales: Eine Klage, auch wenn sie im beschleunigten Verfahren vor sich geht, dauert nämlich einige Monate, es kann ein Jahr gehen, wenn Sie die Kassationsbeschwerde einreichen, und dann ist diese Frist schon längstens abgelaufen. Hinterher kommt dann das Ergebnis, das Arbeitsverhältnis sei zu erstrecken. Das heisst mit anderen Worten, es bleibt nur noch der Schadenersatz, also die Zahlung, ohne dass Leistung erbracht worden ist. Es ist eine Utopie zu glauben, dass wir in diesem schnellen Verfahren innert wenigen Tagen das Ergebnis der Erstreckung hätten. Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, diesen Antrag - so viel Sympathie man ihm vom sozialen Aspekt her entgegenbrin- gen kann - abzulehnen. Dieses Problem ist über die Sozial- werke und von der Allgemeinheit zu lösen. Bremi: Als einer von denen, die dieses Gesetz mutmass- licherweise einmal anzuwenden haben werden und sich gern orientieren möchten, wie sie und wie andere, auch gewerblich orientierte Betriebe, dieses Gesetz anzuwenden haben, gestatte ich mir, eine Frage zu stellen. Ich nehme doch an, dieser Artikel gelte auch für ausländische Arbeit- nehmer. Das hiesse also, es sei dann im Falle einer Kündi- gung in irgendeinem Land auf dieser Welt zu überprüfen, wie die Familienverhältnisse der Gekündigten dort sind. Es könnte also vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden, bei ihm, «hinten weit in der Türkei», seien die Familienverhält- nisse nicht in Ordnung, und es sei jener Familie nicht zumutbar, dass ihm hier in der Schweiz gekündigt werde. Ich möchte wissen, wie die Gerichte überprüfen wollen, ob dort «hinten weit in der Türkei» die Familienverhältnisse nicht ganz in Ordnung seien. Ich bin sehr gespannt auf die Antwort, wie Sie solche Über- prüfungen durchzuführen gedenken und bitte Sie zum vorn- herein, diesen Minderheitsantrag Seiler abzulehnen. Weber-Arbon, Berichterstatter: Kollega Seiler präsentiert hier gewissermassen eine Einschaltsendung zum Konzept des Kündigungsschutzes. Er schlägt vor, dem Richter die Kompetenz zu geben, ein Arbeitsverhältnis zu erstrecken, wenn eine Kündigung für den Arbeitnehmer oder seine Familie eine besondere Härte zur Folge hätte. Dieser Antrag bringt - das ist bereits festgestellt worden - ein neues Element in das bisher diskutierte Kündigungs- schutzsystem hinein. Herr Seiler nimmt damit eine Idee der Volksinitiative wieder auf und macht zugleich eine geistige Anleihe bei unserem gültigen Mietrecht. Sein Antrag ist bereits in der Kommission gestellt worden. Er ist dort knapp unterlegen mit 10 zu 9 Stimmen. Die Kommissionsmehrheit sieht die Problematik dieses Antrages vor allem darin - das ist auch heute in der Debatte wieder unterstrichen worden -, dass es in der Praxis doch wohl schwerhalten dürfte, ein gekündigtes Arbeitsverhältnis zu erstrecken. Ich würde auch sagen, Arbeitsvertrag und Mietvertrag, Erstreckung eines Mietverhältnisses und Erstreckung eines Arbeitsverhältnisses, seien doch zwei sehr verschiedene Dinge. Ich teile die Auffassung von Herrn Fischer. Es geht auf der einen Seite um eine Sache, und auf der anderen Seite geht es um eine Persönlichkeit, bei der diese Erstreckungsidee vielleicht doch auf grössere Schwie- rigkeiten stösst. Ich stelle andererseits fest, dass der Antrag, wie er heute präsentiert worden ist, gegenüber der ursprünglichen, noch vorliegenden Kommissionsfassung auf der Fahne, in verbes- serter Form vorliegt, indem dem Richter natürlich nicht eine x-beliebige Erstreckungskompetenz gegeben werden dürfte. Ich erinnere bei dieser Gelegenheit daran, dass Sie in der Detailberatung bis jetzt jeden Antrag abgelehnt haben, der bei den Missbrauch-Tatbeständen die Idee zum Tragen bringen wollte, dass man eine missbräuchliche Kündigung aufheben und das Arbeitsverhältnis weiterführen können sollte. Wenn wir dieser Linie treu bleiben wollen, so müssten wir natürlich auch hier nein sagen. Wenn Sie hier die Tür öffnen, müssten wir vielleicht doch zurückkommen auf die menschlich vielleicht sehr harte, aber konsequente Lösung, die wir bei den Sanktionen der Missbrauchs-Tatbestände gehandhabt haben. Ich darf in diesem Zusammenhang - dies war ein weiteres Argument für die Kommissionsmehrheit - auch auf das bereits bestehende Schutzsystem für krankheits- und unfall- bedingte Fälle hinweisen. Der Antrag war sicher gut gemeint; er hat etwas Bestechendes für sich, ist aber viel- leicht bezüglich der Durchführbarkeit eher fragwürdig. Persönlich würde ich die Frage von Herrn Bremi so beant- worten: Wenn der Antrag, so wie er formuliert ist, gutgeheis- sen wird, gestattet er natürlich nicht, einen Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Arbeitskräften zu machen. Ob der Richter für diese Familie-weit hinten in der Türkei - unter dem Kriterium «unter Würdigung aller Umstände» hier doch eine differenzierte Lösung gutheissen würde, bleibe einmal dahingestellt. Eine absolute Gleichbe- handlung von Familien in der Schweiz und von Familien im Ausland müsste vielleicht eher in Zweifel gezogen werden. Im Namen der Kommissionsmehrheit stelle ich den Antrag auf Ablehnung dieses Zusatzantrages. M. Darbellay, rapporteur: La proposition de M. Seiler reprend celles de l'initiative, alinéa premier, lettre c, en y apportant quelques petites modifications. La commission, dans sa majorité, a suivi assez largement les explications données par le Conseil fédéral dans son mes- sage, en admettant qu'il n'était point judicieux de prolonger un contrat, même si les conséquences pouvaient être parti- culièrement graves pour l'intéressé ou pour sa famille, et cela pour la raison suivante: s'il existe des problèmes sociaux particuliers, ils doivent être résolus par les pouvoirs publics, notamment par les assurances sociales, et non par l'employeur. D'autre part, le projet du Conseil fédéral dans son ensemble renonce aux prolongations de contrat, partant de l'idée que les relations entre partenaires ne sont plus très bonnes, puisqu'on en est arrivé à la résiliation du contrat. Il n'est donc guère opportun de les forcer à cohabiter plus long-' temps. La proposition complémentaire présentée par M. Seiler en diminue quelque peu la portée mais elle ne supprime pas les inconvénients relevés précédemment. C'est la raison pour laquelle la majorité de la commission vous invite à rejeter cette proposition.
Protection des travailleurs contre les licenciements1150 N 19 juin 1985 häufig zu, dass nach der Entlassung noch solche deliktische Gründe auftreten -, wäre ein sogenanntes Nachschieben der Gründe an sich nicht mehr möglich. Es wäre dann nicht der Grund, den ich geltend gemacht habe bei der Kündi- gung. Deshalb möchte ich Sie bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Leuenberger-Solothurn: Ich möchte ganz kurz den Antrag von Frau Pitteloud unterstützen. Das Instrument der fristlo- sen Entlassung bedeutet sozusagen einen Vorschlagham- mer im Arbeitsrecht. Niemand bestreitet, dass es dieses Instrument geben muss, weil uns die Praxis in der Tat lehrt, dass es Fälle gibt, wo man sich besser auf der Stelle trennt, d. h. im Klartext, dass man jemanden «zum Teufel» jagt. Das kommt vor. Wer dieses Instrument aber einsetzen will, soll das mit kühlem Kopf machen, und unsere Arbeitgeber pflegen im allgemeinen kühle Köpfe zu haben, wenn sie Entscheidun- gen treffen, so wollen wir wenigstens hoffen. Somit wird er im Augenblick, wo er zu diesem Instrument greift, wo er eine fristlose Entlassung ausspricht, auch die Gründe kennen. Diese Gründe müssen ja nach dem Gesetz wichtig sein. Er wird sich also nicht irgendwelche nebensächlichen Gründe überlegt haben und die Sache laufen lassen. Es ist nun für mich vom Verfahren her überhaupt nicht verständlich, warum die Mehrheit so darauf besteht, dass zwar die frist- lose Entlassung der Form nach schriftlich gegeben werden muss, aber die Begründung nicht. Diese muss dann erst nachgeliefert werden, wenn die andere Seite das verlangt. Stellen Sie sich diese Bürokratie vor: Der Arbeitgeber sitzt hin und schreibt: Sie sind mit Wirkung ab heute mittag fristlos entlassen. Der Betroffene erhält dies und wird im ersten Moment nicht wissen, was er tun soll. Er wird sich an seine Gewerkschaft, an eine Vertrauensperson wenden. Diese wird ihm sagen, was da zu tun ist und muss dann ihrerseits dorthin gehen, dorthin telefonieren, allenfalls einen Brief schreiben, weil das Verhältnis gestört ist, und sagen: «Bitte, geben Sie uns die Gründe bekannt, die nach Ihrer Ansicht wichtig genug sind, um das Instrument der fristlosen Entlassung hier einzusetzen.» Dann wird dieser Arbeitgeber, von dem wir heute morgen gehört haben, er sei gelegentlich nicht schriftstellerisch begabt, sich ebenfalls wieder an die Maschine System Adler setzen und schreiben, die wichtigsten Gründe sind erstens, zweitens, drittens. Das ist doch einfach Quatsch. Ich bin der Meinung, dass wir im Interesse der Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung auch in diesem zugegebenermassen seltenen Ausnahmefall klare Verhältnisse schaffen wollen, und da meine ich, hat die Minderheit doch einen Weg gewiesen, den man als relativ unbürokratisch bezeichnen kann. Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen. Weber-Arbon, Berichterstatter: Sie werden bemerkt haben, dass hier im Verhältnis der Vorschläge zwischen Bundesrat und Kommission in Absatz 1 eine Differenz besteht, die einzige Differenz eigentlich in der ganzen Gesetzesbera- tung, wo die Kommission mit Bezug auf den Schutzgedan- ken einen Schritt weiter gegangen ist als der Bundesrat, indem die Kommission für eine fristlose Vertragsauflösung in jedem Fall die Form der Schriftlichkeit verlangt. Diese Vertragsauflösung soll nach Meinung der Kommission - hier deckt sie sich wieder mit dem Bundesrat - dann begründet werden, wenn die andere Partei dies verlangt. Nun zum Minderheitsantrag, vertreten durch Frau Pitteloud: Dieser Antrag enthält zwei Dinge: Einmal eine Pflicht zur schriftlichen Begründung der fristlosen Entlassung, jedoch nur - und das ist die zweite Differenz - an die Adresse des Arbeitgebers, also nur bei der fristlosen Entlassung. Ein drittes, neues Element ist die Sanktion der Nichtigkeit der fristlosen Vertragsauflösung, wenn diese Erfordernisse nicht beachtet werden. Die Kommissionsmehrheit vertritt hier den Paritätsgedanken, dass also auch bei einer fristlo- sen Vertragsauflösung durch den Arbeitnehmer die Schrift- lichkeit gelten soll, sowie auf Verlangen der Gegenseite die Begründungspflicht. Die vorgeschlagene Sanktion der Nich- tigkeit könnte, das ist vorhin angedeutet worden, recht mas- sive Folgen haben. Einmal würde dieser Streit um die Frage der Nichtigkeit zu einem mehr oder weniger langen Verfah- ren führen, während welchem man nicht weiss, ob der Vertrag noch besteht oder nicht, und während dieser Zeit weiss der Arbeitnehmer nicht recht, ob er nun eine andere Stelle zu suchen hat oder nicht. Die Kommission beantragt Ablehnung des Minderheitsantrages mit 13 zu 6 Stimmen. M. Darbellay, rapporteur: La résiliation immédiate du con- trat est toujours une mesure grave et il faut prendre les dispositions nécessaires afin de l'éviter. Les articles 337 et 337c prévoient les conséquences de la résiliation injustifiée. Le Conseil fédéral ne propose pas de forme particulière. Par contre, sur demande, la partie qui a donné le congé immé- diat doit en donner les raisons par écrit. Dans ce domaine, la commission a fait un pas de plus. Elle prévoit la forme écrite, mais pas l'obligation d'indiquer les motifs. En d'autres termes, celui qui donne le congé avec effet immédiat doit le faire par écrit; par contre, le motif sera indiqué sur demande, par écrit également. La proposition de Mme Pitteloud va plus loin, puisqu'elle prévoit que l'employeur doit, dans tous les cas, indiquer par écrit au travailleur le motif de la résiliation immédiate du contrat. Elle stipule en outre que si cette forme n'a pas été respectée, le congé est nul. En ce qui concerne la nullité du congé, nous en avons délibéré à plusieurs reprises. Les considérations émises peuvent également s'appliquer à l'article 337. Quant à l'obli- gation d'indiquer les motifs, il faut se reporter à ce qui a été dit ce matin. Seul le travailleur ou l'employeur qui a reçu le congé immédiat est habilité à juger s'il veut en demander les raisons par écrit et s'il a intérêt à le faire. En conséquence, je vous propose de vous rallier à la propo- sition de la majorité de la commission. Bundesrätin Kopp: Der Kommissionspräsident hat auf den Unterschied hingewiesen, der zwischen der bundesrätlichen Lösung und der Lösung der Kommissionsmehrheit besteht. Die Kommissionsmehrheit will, dass bei fristloser Entlas- sung die Kündigung schriftlich erfolge. Es war offensichtlich das Bestreben der Kommission, hier klare Verhältnisse zu schaffen. Ich kann Ihnen sagen, warum ich gegen die Lösung der Kommissionsmehrheit einige Bedenken habe: Es geht näm- lich daraus nicht hervor, was geschieht, wenn ein Arbeitge- ber den Arbeitnehmer mündlich fristlos entlässt. Soll dann der Arbeitnehmeram nächsten Tag wieder kommen? Soll er zu Hause warten, bis die schriftliche Kündigung nachgelie- fert wird? Ich befürchte, dass die klare Regelung, die die Kommissionsmehrheit wollte, nicht erreicht wird, und dass die Lösung des Bundesrates einfacher, sauberer und klarer ist. In diesem Sinne empfehle ich Ihnen, der Lösung des Bundesrates zuzustimmen. Keine Bedenken habe ich, Ihnen den Antrag der Minderheit Pitteloud zur Ablehnung zu empfehlen, und zwar nicht nur aus den rechtlichen Überlegungen, wie sie der Kommis- sionspräsident und Herr Fischer dargelegt haben, sondern ich habe auch wenig Verständnis dafür, dass diese Forde- rung von Arbeitnehmerseite erhoben wird; denn das kann sich wirklich für den Arbeitnehmer kontraproduktiv auswir- ken. Bei der normalen Kündigung hat er die Möglichkeit, eine Begründung schriftlich zu verlangen und kann abwä- gen, ob sie ihm nützt oder schadet. Aber wenn nun die Begründung Gültigkeitsvoraussetzung der Entlassung sein sollte, würde der Arbeitnehmer in jedem Fall die Begrün- dung erhalten, und er müsste sie an der nächsten Stelle, um die er sich bewirbt, vorweisen. Nach meiner Meinung ist der Minderheitsantrag von Frau Pitteloud nicht arbeiterfreund- lich. Ich bitte Sie um Zustimmung zur Lösung des Bundesrates. Wenn Sie der Mehrheit zustimmen, dann werden wir im Ständerat diese Frage nochmals überprüfen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht. Volksinitiative und Obligationenrecht Protection des travailleurs contre les licenciements. Initiative populaire et code des obligations In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 84.041 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 19.06.1985 - 15:00 Date Data Seite 1128-1151 Page Pagina Ref. No 20 013 462 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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