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Recht auf Leben. Volksinitiative
#ST# Zweite Sitzung - Deuxième séance
Dienstag, 5. Juni 1984, Vormittag
Mardi 5 juin 1984, matin
8.00h
Vorsitz - Présidence: M. Gautier
83.019
Recht auf Leben. Volksinitiative
Initiative populaire «pour le droit à la vie»
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 604 hiervor - Voir page 604 ci-devant
Müller-Scharnachtal: Die SVP-Fraktion hat sich grossmehr-
heitlich zugunsten der Volksinitiative ausgesprochen. Sie
unterstützt damit die Kommissionsminderheit. Den Gegen-
vorschlag hingegen lehnt meine Fraktion ab.
Meine Fraktion teilt die Auffassung nicht, wonach der Status
quo, also die heutige Regelung, die Volksinitiative und der
Gegenvorschlag drei völlig unterschiedliche Lösungen ohne
Gemeinsamkeit darstellen würden. Im Gegenteil: Die seit
den siebziger Jahren beinahe ununterbrochen geführten
Diskussionen, dann die Behandlung der parlamentarischen
Initiativen und der Standesinitiativen sowie jetzt auch diese
Debatte über die Volksinitiative und den bundesrätlichen
Gegenvorschlag haben immerhin ermutigende Gemeinsam-
keiten und Konsensfindungen erkennen lassen. Zum Glück
bestehen keine Zweifel darüber, dass nach geltendem Ver-
fassungsrecht das Recht auf Leben ein Grundrechtist, das
nach bisheriger Gerichtspraxis keinerlei Einschränkungen
erträgt. Es ist deshalb unverständlich, weshalb dieses edel-
ste aller Grundrechte nicht auch seinen Platz expressis
verbis in unserer Bundesverfassung haben soll. Mit diesem
Akt wird der Zweck verfolgt, die menschliche Würde als
fundamentalen Massstab für das Handeln ganz allgemein
und grundsätzlich gültig zu erklären. Der neue Artikel soll
ferner richtungweisend für die Gesetzgebung und das Han-
deln aller staatlichen Organe sein. Er soll aber auch verfas-
sungsmässige Grundlage für wirksame positive Massnah-
men sein.
Die Bemerkung, mit Absatz 1 der Initiative würden offene
Türen eingerannt, entbehrt somit der objektiven Argumenta-
tion. Da die Schweiz bekanntlich keine Insel ist, steht ihr
diese ausdrückliche Verankerung in der Verfassung auch im
internationalen Rahmen sicher sehr wohl an.
Für meine Fraktion ist es denn auch eine logische Folge,
dass in Absatz 2 der Initiative Klarheit über den zeitlichen
Umfang des Schutzes des menschlichen Lebens geschaffen
wird. Wer beispielsweise davon überzeugt ist, dass der elek-
tronischen Entwicklung kaum Grenzen gesetzt sind, dürfte
eigentlich auch hellhörig werden, wenn die Forschung und
leider auch der Kommerz immer tiefer in die bis anhin
verschlossenen Lebensbereiche vorstossen.
Was Leben wirklich ist, wissen wir nach wie vor nicht oder
nicht genau. Hingegen gibt es über den Beginn des Lebens
und dessen Ende keine Zweifel mehr. Dieser offensichtlich
umstrittene Absatz 2 der Initiative stellt einen weiteren
Grundsatz in der Form einer Legaldefinition dar. Es ist somit
nicht zulässig, aus rein praktischen Gründen den Beginn
des Lebens gleichsam nach Belieben festlegen zu wollen.
Der Grundrechtsschutz ist das eine, die Strafbarkeit und das
Mass der angedrohten Strafe das andere. Es gibt somit
keinen rechtsfreien Raum. Die SVP-Fraktion möchte jedoch
ausdrücklich erklären, dass im Rahmen dieser Initiative die
Indikationslösungen Berücksichtung finden sollen. So soll
es die sozialmedizinische Indikation erlauben, der physi-
schen und psychischen Gesundheit der Schwangeren gege-
benenfalls auch unter Berücksichtigung der sozialen Situa-
tion Rechnung tragen. Diese allgemeine Umschreibung
würde nach unserer Auffassung somit auch die Indikationen
der schweren sozialen Notlage, der aufgezwungenen
Schwangerschaft und der Schädigung des Kindes enthal-
ten. Andererseits wären Eingriffe auszuschliessen, welche
das Leben künstlich verkürzen. Damit wäre die aktive Ster-
behilfe ausgeschlossen. Ausgeschlossen wäre auch eine
künstliche Lebensverlängerung. Die passive Sterbehilfe soll
in vernünftigem Masse angewendet werden. Die SVP-Frak-
tion stellt fest, dass jeder Mensch auch ein Recht auf Ster-
ben haben soll.
Ich glaube nicht, dass die Initiative gegen die immer wieder
angerufene Toleranz verstösst. Wohl schliesst sie die Fri-
stenlösung auf Gesetzesstufe aus, hingegen nicht auf Ver-
fassungsebene. Sie könnte später immer noch eingebaut
werden.
Die SVP-Fraktion hält schliesslich auch Absatz 3 der Initia-
tive für sinnvoll. Es soll in der Verfassung klar festgehalten
werden, dass Eingriffe nur gerechtfertigt sind, wenn diese
mit gleichwertigen Rechtsgütern in Konkurrenz stehen.
Diese Güterabwägung ist grundsätzlich nach objektiven
Masstäben vorzunehmen. Nach vielen Jahren heftigster Dis-
kussion ist es nun an der Zeit, dass wir uns diesem gesetzge-
berischen Auftrag stellen.
Die SVP-Fraktion stuft den Gegenvorschlag des Bundesra-
tes höher ein, als es der Ständerat getan hat und nun
offensichtlich auch der Nationalrat tun wird. Diese Verfas-
sungsgrundlage würde an sich genügen, um die seit Jahren
umstrittene Materie auf Gesetzesstufe befriedigend ordnen
zu können. Indessen fehlt eine klare Legaldefinition, wie
diese in Absatz 2 der Initiative mutig vorgenommen wird. Es
würden somit alle damit zusammenhängenden Schwierig-
keiten bei der gesetzlichen Festlegung erneut vollumfäng-
lich in Erscheinung treten. Dies ist der Hauptgrund, weshalb
wir dem Initiativtext den Vorzug geben.
Eine Ablehnung schliesslich beider Vorlagen würde uns
keinen Schritt weiterbringen. Im Gegenteil, wir müssten uns
den Vorwurf gefallen lassen, vor einer wichtigen, wenn-
gleich auch sehr schwierigen Staatsaufgabe resigniert zu
haben.
Die Bedeutung der Initiative geht ohne Zweifel weit über die
Problematik des Schwangerschaftsabbruches hinaus. Es
gibt Werte, auf die wir nicht verzichten dürfen und die
immerwährende Gültigkeit haben. Dazu gehört sicher auch
das Recht auf Leben in einem umfassenden Sinne. Es geht
dabei um das Grundrecht unseres Daseins.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, der Initiative und damit der
Kommissionsminderheit zuzustimmen und den Gegenvor-
schlag abzulehnen.
Cantieni: Die christlichdemokratische Fraktion unterstützt
die Initiative und lehnt den Gegenantrag des Bundesrates
ab. Dabei lassen wir uns im wesentlichen von folgenden
Überlegungen leiten: Das Recht auf Leben und auf körperli-
che und geistige Unversehrtheit ist in der heutigen Bundes-
verfassung nicht ausdrücklich enthalten. Es wird aber vom
Bundesgericht in einer langjährigen Praxis als ungeschrie-
benes Grundrecht anerkannt. Das Recht auf Leben wird
zudem durch Artikel 2 der Europäischen Menschenrechts-
konvention garantiert. Die Initiative vom August 1980, mit
über 227 000 gültigen Unterschriften zustande gekommen,
knüpft insoweit an geltendes Recht an. Sie will als Schutz-
auftrag an den Staat nicht nur ein Abwehrrecht verankern,
sondern andere «positive» Grundrechtsaspekte verwirkli-
chen. Wie in der Botschaft des Bundesrates ausgeführt,
anerkennt die neue Rechtslehre, dass sich die Grundrechte
nicht darin erschöpfen, dem einzelnen subjektive Rechtsan-
sprüche gegen den Staat zu verleihen. In diesem Zusam-
menhang stellen sich die folgenden Fragen:
- Wie weit haben die Grundrechte für die staatlichen
Organe Auftragscharakter?
Initiative populaire «pour le droit à la vie»
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2. Welche Leistungsansprüche hat der Bürger aus dem
Grundrecht?
Die Anhänger der Initiative- und nicht nur sie- vertreten die
Ansicht, dass sich die staatlichen Organe nicht nur auf die
Grundrechte ausrichten sollen, wenn sie Eingriffe vorneh-
men, sondern auch dann, wenn sie Leistungen erbringen.
Es soll also die Gesetzgebung so ausgestaltet werden, dass
die Menschen ihre Grundrechte möglichst unbehindert aus-
üben können. Die Initiative soll nach der Auffassung des
Initiativkomitees die Rechtsgrundlage für staatliche Leistun-
gen sein und den Gesetzgeber verpflichten, eigens für die
Grundrechtsverwirklichung Bestimmungen zu erlassen.
Zentrale Neuerung der Initiative ist die Definition der Dauer
des Lebens. Das Leben beginnt nach Absatz 2 der Initiative
mit der Zeugung und endet mit dem natürlichen Tod. Das
heisst, dass jede Einwirkung eines Menschen auf die
Lebensdauer eines anderen Menschen rechtswidrig sei.
Absatz 3 der Initiative schliesslich hält fest: «Eingriffe sind
nur auf rechtsstaatlichem Wege möglich.» Dabei wird aber
als Grundsatz und damit als Rechtsnorm festgehalten: «Der
Schutz des Lebens und der körperlichen und geistigen
Unversehrtheit darf nicht mit Rücksicht auf weniger hohe
Rechtsgüter beeinträchtigt werden.» Die Indikationenlö-
sung wäre auch nach Annahme der Initiative verfassungs-
konform, nicht aber die Fristenlösung.
Ein Wort zum Gegenvorschlag des Bundesrates: Dieser
Gegenantrag mit dem vorgeschlagenen neuen Verfassungs-
text («Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche und
geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit und persönliche
Sicherheit») geht weniger weit als die Initiative. Den heiklen
Fragen gemäss Absatz 2 und 3 der Initiative wird hierausge-
wichen. Der Ständerat hat diesen Gegenantrag bekanntlich
abgelehnt.
Unsere Kommission hatte Gelegenheit, verschiedene Vertre-
ter des Initiativkomitees anzuhören. Es sei hier gestattet, auf
die Äusserungen dieser Vertreter kurz einzugehen.
So wurde unter anderem festgehalten: «Es ist unüberseh-
bar, dass es immer wieder echte Notlagen von Müttern vor
oder nach der Geburt ihrer Kinder gibt. Sogenannte flankie-
rende Massnahmen auf Gesetzesebene sind hier wohl in der
Lage, die unbedingt nötige wirksame Hilfe und Unterstüt-
zung zu bringen. Wir denken dabei zum Beispiel an einen
ausgewogenen Kündigungsschutz für schwangere Frauen
im Arbeitsrecht und an den von uns immer wiedergeforder-
ten Mütterschutz.» Herr Prof. Pitteloud stellte folgende
Frage: «Quelle Suisse voulons-nous pour nos enfants; vou-
lons-nous que l'on puisse y disposer arbitrairement de la vie
et de la liberté des plus faibles et des plus démunis, ou
voulons-nous une Suisse où la justice soit la même pour
tous?»
Ich möchte hier kurz zum Thema Gewalt und Gewaltanwen-
dung einige Ausführungen machen. Wir begegnen heute
täglich dem Phänomen der Gewalt: Krieg, Terror, Diskrimi-
nierung jeglicher Art, Denunziation und Folter, Kindsmiss-
handlung, wirtschaftliche Ausbeutung und soziale Unge-
rechtigkeit sind Tatsachen, die wir leider immer wieder
antreffen. Man spricht von der weltweiten Angst und Resi-
gnation, von einer Orientierungskrise und von einer allge-
meinen Abkehr weiter Bevölkerungskreise von traditionellen
Grundwerten. In diesem Sinne äusserten sich auch die übri-
gen Vertreter des Initiativkomitees. Kollege Oester hat
gestern in der Begründung des Minderheitsantrages auch
Herrn Pfarrer Schatz zitiert. Ohne zu wiederholen, möchte
ich dieses Votum kräftig unterstützen und die Bedeutung
dieser Aussage unterstreichen.
Schliesslich noch ein weiteres Zitat aus dem Protokoll der
Kommissionssitzung, die Aussagen eines Vertreters des
Initiativkomitees folgenden Inhaltes: «Wenn die moralischen
und religiösen Tabus, welche den Schutz menschlichen
Lebens bisher garantierten, im Abbau begriffen sind, so
mussein grundrechtsverbürgender Rechtsstaat den Rechts-
schutz des bedrohten Rechtsgutes eben ausbauen und
nicht abbauen. Und genau dies ist auch eines der Hauptan-
liegen der Initiative.»
Ich fasse zusammen: Die Volksinitiative «Recht auf Leben» -
mit der zweithöchsten Unterschriftenzahl seit dem Zweiten
Weltkrieg zustandegekommen - ist von einem hohen ethi-
schen Bewusstsein getragen. Sie will die Ehrfurcht vor dem
menschlichen Leben neu wecken, das Bewusstsein um
unsere Verantwortung für das menschliche Leben wieder
stärken und das Recht auf Leben klarer umreissen.
Das sind Ziele, die unserer Bundesverfassung wohl anste-
hen, und zwar nicht nur als ungeschriebene Grundsätze.
Mit meinem Vorredner teile ich die Auffassung, dass es hier
um die Würde der Person, um den Schutz des Schwächsten
in unserer Gemeinschaft geht. Diese Gründe sprechen für
die Annahme der Initiative, weil sie den richtigen Weg weist.
Namens der christlich-demokratischen Fraktion beantrage
ich Ihnen deshalb, der Initiative zuzustimmen und konse-
quenterweise den Gegenantrag des Bundesrates abzu-
lehnen.
Frau Weber Monika: Wenn ich mir die Argumentation der
Befürworter der Initiative oder gar jene der Initianten
anhöre, so kann ich mich des Eindruckes nicht erwehren,
dass man willentlich versucht, dem Gutgläubigen ein X für
ein U vorzumachen. Mit einem Zynismus ohnegleichen -
und ich verstehe dieses Wort im alten, urgriechischen, nicht
gerade schmeichelhaften Sinn - versucht man zu verteidi-
gen, was man längst besser verhütet hätte. Eine Tageszei-
tung nannte gestern die Initiative eine Vermischung von
Taktik und Weltanschauung. Ich stimme dem zu.
Zur Sache: Die Initiative trägt den Titel «Recht auf Leben».
Sie stellt von diesem Titel her sehr hohe Ansprüche. Ich
betone: vom Titel her stellt sie hohe Ansprüche. Ich unter-
scheide also sehr scharf zwischen dem Titel und anderer-
seits dem Text bzw. der Intention der Initiative.
Zwei Gedanken zum Titel: Ein Recht auf Leben! Wer in
diesem Rate würde sich diesem Postulat je widersetzen?
Wir alle sind für ein Recht auf Leben. Dieses Ziel ist längst
ungeschriebenes Verfassungsrecht, weil es quasi, mathe-
matisch ausgedrückt, axiomatisch dasteht. Axiomatisch -
d. h. nicht mehr hinterfragbar- ist dieses sogenannte Recht
auf Leben deshalb, weil alles mit dem Leben beginnt und
alles was wir denken, tun, fühlen, aufbauen, auch unsere
Verfassung, Leben voraussetzt. Es ist deshalb fragwürdig,
ob wir eine solche Deklaration in unserer Verfassung über-
haupt brauchen. Ich meine: wir brauchen sie nicht.
Etwas anderes wäre es, wenn wir dieses Recht in qualitati-
vem Sinne verstehen würden. Der Mensch sollte dann ein
Recht darauf haben, ein gutes und glückliches Leben zu
führen, und der Staat würde letzteres garantieren. Dieses
Postulat zu erfüllen, hiesse aber allenfalls, Leben zu verhin-
dern, wenn ein Ungeborenes keine guten Aussichten auf ein
Leben in einer bestmöglichen aller besten Welten hat.
Gerade das aber bekämpft ja die Initiative. Dass man den
Staat damit beauftragen würde, zu definieren, was Glück ist
und was gut ist, wäre wohl auch recht problematisch. Nicht
von nichts kommt es, dass unsere Väter bis heute keine
Bestimmung im Sinne des Postulates «Recht auf Leben» in
unsere Verfassung aufgenommen haben. Die Sache ist zu
komplex.
Ich habe auf die notwendige Unterscheidung zwischen dem
einleuchtenden Postulat und Titel «Recht auf Leben» und
dem Text bzw. der Intention der Initiative aufmerksam
gemacht. Das Kind soll hier nun endlich beim Namen
genannt werden. Wir wissen alle-und mit uns die Befürwor-
ter und die Initianten -, dass es bei dieser Initiative nicht um
den philosophischen Ansatz auf ein Recht auf Leben, aber
auch nicht um grosse Fragen, zum Beispiel der Genmanipu-
lation usw., geht. Es geht schlicht und einfach um die Frage
der Abtreibung; das schleckt keine Geiss weg. Wer es nicht
glaubt, lese es im Protokoll des Ständerates der letzten
Session, wo unser Kollege Carlo Schmid sehr deutlich zuge-
geben hat, dass die Initiative ihr Ziel erreicht habe, «wenn
sie einer Fristenlösung und einer erweiterten Indikationen-
regelung einen Riegel schieben kann». Das sind deutliche
Worte; unter dem schönen Titel «Recht auf Leben» verkauft
man also den Wolf im Schafspelz. Vor so einer Situation
stehend, ist es nicht verwunderlich, wenn man von einer
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Recht auf Leben. Volksinitiative
emotionalen Belastung der Initiative sprechen muss. Erlau-
ben Sie mir dazu zwei Bemerkungen.
- Der Text und die Intention der Initiative gehen in einer
Richtung, die dem heutigen weltweiten konservativen Trend
entspricht, einem Trend, der mehr erstickt, als dass er neue
Hoffnungen, neue Ausblicke und Lösungsansätze erlaubte.
Die Initiative tut aber noch Schlimmeres. Sie stellt die ethi-
sche Frage nach dem Recht auf Leben just in einer Zeit, da
bereits neue Technologien in der Genmanipulation gang
und gäbe sind, Technologien, die uns vor echte grosse
Fragen stellen, die aber mit dieser Initiative nicht zu beant-
worten sind. Die Initiative tut nichts im Wesentlichen; sie
stürzt sich nur auf den bzw. auf die Ausgelieferte. Es ist
generell und im speziellen so, dass der heutige konservative
Trend - und dazu gehört auch diese Initiative - begonnen
hat, Hand bei den Kleinen anzulegen. Er martert den sozial
Schwächeren und übergeht wohlwissend das, was echt
entwürdigend an Eingriffen auf das menschliche Leben
generell geschieht. Das ist bedenklich und muss Emotionen
auslösen. Mit aller Deutlichkeit sage ich, was ich meine:
Diese Initiative ist höchst unsozial.
- Als Vertreterin eines freiheitlich-sozialen Gedankengutes
- und in diesem Sinne spreche ich auch für meine Fraktion -
liegt mir aber daran, gerade an die echt emotionale Seite zu
denken. Die hohe Theorie vom Recht auf Leben nützt näm-
lich dem von Leid und Not Getroffenen gar nichts. In ihrer.
selbstgerechten Haltung sollten die Befürworter der Straf-
barkeit des Schwangerschaftsabbruchs daran denken, dass
wir alle keine Paragraphen sind, aber auch keine von Idealis-
mus und Theorien beladenen Kirchenkanzelstürmer. Wir
sind alle nur Menschen, einfach Menschen, d. h. wir sind ins
Leben Geworfene, denen Fehler passieren, die Fehler
machen und denen im besten Fall daran liegt, dass die
nächste Generation von solchen Fehlern verschont bleibt.
Nun frage ich Sie: Was darf ein von den Eltern oder auch nur
von der Mutter ungewünschtes und damit abgelehntes, zum
vornherein als ein Zuviel bezeichnetes Ungeborenes vom
Leben noch erwarten? Gibt es deren nicht schon genug?
Statistiken sagen uns, dass etwa 16 Prozent der Kinder
misshandelt werden. Von einem Mitglied des Initiativkomi-
tees wurde erwähnt, dass ein Ungeborenes nicht einfach
deshalb geopfert werden dürfe, weil seine Mutter noch eine
Südamerikareise machen möchte. Abgesehen davon, dass
ich meine, dass die Sache so einfach nicht ist, möchte ich
Sie anfragen: Was hätte dieses Kind, wenn es wirklich weni-
ger wichtig ist als eben eine solche Reise, von seiner Mutter
spätererwarten können?
Ich behaupte, dass jede Frau, die ein Kind nicht austragen
will, in besonderen Umständen ist, sich in einer gewissen
Notlage befindet. Ein Schwangerschaftsabbruch ist kein
Vergnügen. Bitte nehmen Sie das zur Kenntnis. Jede Frau
also, die einen solchen Schritt tut, ist in besonderen
Umständen, weil der normale Weg immer noch der ist, dass
eine Frau ein Kind austrägt. Gerade diese besonderen
Umstände muss aber die Frau selber beurteilen können. Sie
allein und bestenfalls mit ihr zusammen ihr Partner tragen
letztlich die Konsequenzen eines Entscheides. Diesen
Entscheid will die Initiative unterdrücken.
Ich fasse meine Gedanken zusammen. Ich plädiere für
Offenheit. Das heisst letztlich, dass der Entscheid in dieser
zutiefst persönlichen Gewissensfrage möglichst weitgehend
den Betroffenen überlassen wird. Die Initiative will das
Gegenteil. Ich bitte Sie deshalb im Namen der LdU-Fraktion,
sowohl Initiative wie Gegenvorschlag abzulehnen und auf
der Suche nach einer Lösung der Probleme darauf bedacht
zu sein, zu helfen wo Not ist und nicht Geschlagene noch
weiter zu prügeln. Die Zeit, in der Klöster und Kirchen aus
machtpolitischen Gründen noch froh um Ausgestossene
und Findelkinder waren, sind vorbei. Das Ungeborene hat
Anspruch darauf, von dieser Welt, von seiner Umgebung mit
Freuden und geliebt aufgenommen zu werden. Es braucht
Freiheit und damit Entfaltungsmöglichkeiten; es braucht
nicht Ablehnung wegen des Damoklesschwertes von Verbot
und Strafe und eines auch juristisch fragwürdigen Verfas-
sungstextes.
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M. Eggly-Genève: Le groupe libéral rejettera et le contre-
projet du Conseil fédéral et l'initiative dite «pour le droit à la
vie» suivant ainsi la majorité de la commission qui nous
demande de recommander au peuple et aux cantons le rejet
de l'initiative sans contre-projet.
Ce n'est pas la première fois que notre conseil doit débattre
de ce dossier. Il est si délicat, si chargé d'émotions que,
rappelez-vous, un chef de Département de justice et police,
M. Furgler, avait refusé, par objection de conscience, de
défendre un projet du Conseil fédéral à l'initiative dite «Ini-
tiative pour la solution des délais». D'ailleurs, ce contre-
projet, à l'époque, tout comme l'initiative, n'avait pas trouvé
grâce devant le peuple et les cantons. C'est encore l'initia-
tive qui avait fait le meilleur score avec quelque 48 pour cent
des voix. C'est dire que notre Parlement a de quoi être un
peu échaudé lorsqu'on lui propose un contre-projet dans ce
domaine.
Le groupe libéral, pour sa part, est absolument convaincu
qu'aucun projet ou contre-projet, aucune initiative préten-
dant imposer une solution précise, applicable dans l'ensem-
ble du pays, prétendant être respectée partout en Suisse
n'est susceptible de trouver une majorité. Il n'y a pas, à
l'heure actuelle, de consensus national possible. Il faudra
bien que les uns et les autres, nous finissions par admettre
ce fait, quelles que soient nos convictions profondes et
légitimes dans cette controverse. C'est pourquoi le groupe
libéral a défendu, défend et continuera à défendre la thèse
d'une solution fédéraliste, la seule réaliste à ses yeux.
Sans doute l'idée de briser l'unité du droit pénal est-elle
difficile à accepter par certains. Mais quand une solution
unitaire n'est pas possible parce qu'elle heurterait trop pro-
fondément les convictions et les mœurs dominantes dans
une partie du pays, quand un compromis n'est pas possible
parce que les convictions et les moeurs précisément sont
trop absolues, trop typées pour que l'on parvienne à l'éta-
blir, ne devrait-on pas en revenir aux sources politiques de
notre pays et envisager une solution d'esprit fédéraliste?
Sans doute verrait-on des femmes enceintes dans des
régions plus strictes, aller faire interrompre leur grossesse
dans des cantons plus libéraux. Mais n'est-ce pas déjà le cas
aujourd'hui? Nous reparlerons de tout cela. Il faudra le faire
quand cette initiative aura été rejetée par le peuple et les
cantons, et elle le sera très probablement. En soi, la contro-
verse philosophique est intéressante. Faut-il donner sous
certaines réserves et conditions, la priorité à la femme
enceinte lorsque l'enfant tout juste conçu est encore si loin
de sa forme définitive et de son premier cri de petit homme?
Ou bien, faut-il donner la priorité à la vie en devenir, dès sa
première amorce envers et contre la volonté de la mère. Vie
contre vie en quelque sorte? Toutefois, nous ne sommes
pas ici pour faire seulement de la philosophie mais aussi
pour faire de la polîtique. Or, politiquement, ni l'initiative ni
le contre-projet ne sont acceptables.
Parlons d'abord de ce soi-disant contre-projet. Il n'est pas
très sérieux, une très nette majorité de la commission en a
convenu. Il est vague comme il n'est pas permis. Le Conseil
fédéral et l'administration nous parlent de droit fondamental
ouvert, de textes de principe, de dispositions-programmes,
qui ne donneraient aucun mandat précis de législation au
législateur. Une telle politique n'est pas interdite mais nous
ne l'apprécions pas tellement dans notre Parlement. Ce
texte n'apporterait aucune impulsion, aucune dynamique
constitutionnelle claire, aucun changement véritable. C'est
un texte alibi pour nous éviter d'avoir l'air d'être contre le
droit à la vie. Ce texte veut nous éviter d'être clairs et
courageux, ce n'est pas là un mérite à nos yeux. Si l'on nous
dit que ce projet n'est pas si vide que cela, nous répondons
qu'il est alors assez ambigu. Un exemple: le contre-projet du
Conseil fédéral permettrait-il ou non au législateur de res-
sortir la solution des délais, soit l'avortement légal durant les
trois premiers mois de la grossesse? Non, nous affirme le
Conseil fédéral, ce serait impossible. La solution des délais
serait exclue. Or, ce texte est tiré directement du projet de
révision totale de la constitution fédérale. En l'occurrence, la
commission d'experts avait dit alors expressément qu'une
Initiative populaire «pour le droit à la vie»
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solution des délais ne serait pas incompatible avec une telle
disposition. Vraiment, qui croire? Tactiquement, ce contre-
projet n'aurait même pas l'avantage d'amener les auteurs de
l'initiative à la retirer. Ils l'ont dit de la manière la plus nette
et on les comprend. Ecartons donc ce mauvais contre-projet
en regrettant que M. Friedrich, conseiller fédéral, soit obligé
de le défendre pour l'honneur et venons-en à l'initiative.
Celle-ci a également une ambiguïté qui nous gêne. Elle a
l'air de ne toucher à la question de l'avortement que parmi
d'autres questions. D'une manière générale, il faudrait pro-
téger mieux la notion de vie qui serait menacée, dévalorisée,
en danger. Allons donc! Qu'est-ce que cette dialectique
enveloppante? Notre ordre juridique pratique, protège par-
faitement la vie. En ce qui concerne l'euthanasie par exem-
ple, notre Parlement a.eu l'occasion de se prononcer et de
se référer très clairement aux prescriptions de l'Académie
des sciences médicales qui exclut l'euthanasie active. Cette
initiative est en réalité une initiative anti-avortement, un
point c'est tout! Son alinéa essentiel est celui qui stipule
que: «La vie de l'être humain commence dès la conception.»
Cela interdit de-toute évidence, la solution des délais. Cela
interdit toute solution dite «des indications sociales». Con-
cernant les indications purement médicales, il faudrait voir...
Le législateur, à notre avis, aurait une marge d'action extrê-
mement faible s'il veut respecter l'esprit de l'initiative. On
voit mal notre Parlement essayer de ne pas respecter l'esprit
de l'initiative pour élaborer la loi d'application. Remarquez
que cette date du début de la vie a elle-même son ambiguïté:
«au moment de la fécondation» nous disent les auteurs de
l'initiative. Cela exclut-il tous les moyens anti-conception-
nels? Seulement ceux qui ont un effet abortif, nous précise-
t-on, par exemple la pilule «après». Mais pour la vérification,
si j'ose dire, c'est le moment de la nidation qui semble
déterminant. En réalité, il y a entre la fécondation et la
nidation, une zone que l'on pourrait appeler «incontrôlée»,
preuve que l'absolu lui-même a ses limites. Enfin, en séance
de commission, nous avons appris de la bouche d'un expert
très sérieux que le «coïtus interruptus» resterait, de toutes
façons, légal - c'est toujours bon à savoir, mes chers collè-
gues!
Soyons réellement sérieux. Ce texte ressenti comme profon-
dément juste par certains, par une majorité certaine dans
plus d'un canton, apparaît comme une provocation politi-
que pour d'autres, ailleurs en Suisse. Aujourd'hui, les uns et
les autres se plaignent de ce que la législation pénale en
vigueur soit floue et soit sujette à des interprétations très
différentes d'un canton à l'autre, notamment avec des cli-
vages confessionnels mais aussi des clivages cantons
urbains, cantons-campagne, les anciens cantons, évidem-
ment, étant plus près de l'initiative «droit à la vie» que des
cantons comme Zurich et Genève. Nous vivons en réalité
une sorte de fédéralisme de fait dans ce domaine. C'est au
moins préférable à ce qu'il en serait si l'initiative passait et
devenait la règle constitutionnelle. En m'adressant aux par-
tisans de l'initiative, je me permets de répéter les propos du
libéral Jean-François Aubert, au Conseil des Etats: «Vous
aurez simplement ajouté à l'ignorance d'une loi, l'inobserva-
tion de la constitution elle-même.» Beau résultat politique
en vérité! Cette initiative a des motivations philosophiques
et religieuses hautement respectables. Il n'est même pas
exclu que devant l'histoire, dans vingt ou trente ans, l'on ne
considère que les gens qui voulaient que nous fassions le
plus d'enfants possible, avaient absolument raison. Et peut-
être aurons-nous dans vingt ou trente ans, des campagnes
de persuasion pour avoir le plus d'enfants possible à cause
du risque de vieillissement de la population. Mais aujour-
d'hui, cette initiative est fâcheuse sur le plan politique. Un
esprit de tolérance confédérale aurait dû l'empêcher. Puis-
qu'elle est là, nous devons lui faire un sort avant de poursui-
vre, sur cette question délicate, une réflexion politique. Je
l'ai dit, l'option libérale est fédéraliste.
Pour l'heure, à l'instar du Conseil des Etats, soumettons
donc cette initiative au peuple et aux cantons, sans contre-
projet, en leur recommandant de la rejeter. C'est ce que
vous propose le groupe libéral.
Schnider-Luzern: Wenn wir anerkennen, dass das menschli-
che Leben von seinem Beginn an, d. h. von seiner Zeugung
an, unsere Achtung verdient und unseren Schutz braucht,
ist es nicht zu verstehen, dass wir längere Zeit darüber
debattieren, um den Weg zu finden, ein hilfloses Leben
genügend zu schützen. Wir haben die gewiss nicht einfache
Aufgabe, bei den Ungeborenen die Entstehung möglicher
Schäden zu verhindern und die Folgen bereits entstandener
Schäden zu lindern. Wir dürfen nicht töten aus falscher
Barmherzigkeit; denn wirklich erlösen kann nur der von
Gott bestimmte Tod, niemals aber die Tötung.
Was gibt es Schöneres, als in einer Familie mit vielen
Geschwistern aufzuwachsen, wo man dauernd übt, einan-
der zu verstehen, und lernt, aufeinander Rücksicht zu neh-
men? Ich persönlich kann froh sein, dass sich meine Eltern
damals nicht mit einem anderen Gedanken befassten als mit
dem, dass jeder Mensch das Recht auf Leben hat. Sonst
hätte ich als zehntes Kind einer Familie keine grossen Chan-
cen gehabt.
Unser Volk hat in der letzten Zeit in Abstimmungen zu
erkennen gegeben, dass christliche Werte noch etwas
bedeuten. Das Ziel des Christentums ist nach wie vor: Hoff-
nung, Leben und Liebe. Der Weg dazu aber kommt nicht am
Kreuz vorbei, also nicht um Opfer und Leiden herum. Aber in
unserem Lande, in unserer Volksgemeinschaft wollen wir
doch das Äusserste daran setzen, zu überleben und leben zu
lassen. Ein Ja zum Leben ist somit auch ein Jagegen Gewalt
und Terror und ein Ja zum wertvollen Schutz des Schwä-
cheren.
In der Kommission kam sogar zum Ausdruck, es handle sich
hier um eine konfessionelle Angelegenheit. Solche Mei-
nungsäusserungen sollen aber in aller Form zurückgewie-
sen werden. Wir alle sind Christen, wir alle haben die gleiche
Verantwortung und Pflicht, zum Leben des Hilflosen zu
stehen, gleich welcher Konfession wir angehören. Der heu-
tige Wohlstand fordert immer mehr Beweglichkeit und Frei-
heit. Aber in der Angelegenheit Recht auf Leben sind
Beweglichkeit und Freiheit fehl am Platze.
Der Gegenvorschlag des Bundesrates bringt zu grosse
Beweglichkeit und bietet dem neu erzeugten Menschen
nicht den vollumfänglichen Schutz. Ich zitiere die Äusserun-
gen einer Lehrerin aus Wollerau: «Recht auf Leben! Wäre
mir dieses Recht verweigert worden, sässe ich jetzt nicht
hier.»
Ich bitte Sie, der Initiative zuzustimmen.
Mme Christinat: Face à cette initiative et au contre-projet du
Conseil fédéral, les positions des membres de ce conseil
sont sûrement prises et la religion - c'est le cas de le dire-
des uns et des autres est vraisemblablement faite.
Toutefois, devant un problème d'une telle gravité, je crois
qu'il est encore nécessaire de rappeler ou de souligner
pourquoi il faut refuser aussi bien l'initiative que le contre-
projet du Conseil fédéral.
Parlons d'abord de l'initiative. Elle a été lancée par les
milieux ultra-conservateurs, opposés à toute interruption de
grossesse, quelle qu'elle soit. Elle se voulait, en plus, une
réponse à l'initiative de 1977 pour la solution du délai.
L'initiative «pour le droit à la vie» a obtenu un succès
incontestable, mais il faut tout de même signaler que ses
auteurs ont volontairement mélangé des problèmes totale-
ment différents dans le but de recueillir le maximum de
signatures, en réunissant les adversaires de la peine de
mort, de l'euthanasie, et en ne laissant apparaître qu'en
filigrane l'interruption de grossesse qui est, cependant, la
véritable cible. L'interdiction de la peine de mort ressort en
tout premier lieu, mais c'est enfoncer une porte ouverte, car
je pense et j'espère que personne, dans notre pays, n'a la
nostalgie de la guillotine. Sur ce point, nous pouvons donc
suivre les initiants.
Le deuxième volet touche un sujet particulièrement délicat
qu'est celui de l'euthanasie. La question du maintien de la
vie par un moyen d'acharnement thérapeutique est certaine-
ment d'actualité. Etant personnellement en faveur des soins
palliatifs pour les personnes en fin de vie, je pense qu'une
- Juni 1984 N
617
Recht auf Leben. Volksinitiative
euthanasie passive pourrait être, dans une certaine mesure,
liée à ce problème. Ainsi donc, mon opposition à une
euthanasie pure et simple aurait pu, sur ce deuxième point
aussi, m'inciter à signer l'initiative. Mais il y a un gros mais.
En effet, Machiavel aurait pu rédiger le troisième point, celui
se rapportant à l'interruption de grossesse. Les auteurs de
l'initiative ont sournoisement cherché à le faire passer à la
sauvette, alors qu'ils savent qu'il divise profondément le
pays. C'est certainement cette malice et l'astuce d'avoir
mélanger trois problèmes différents qui ont fait le succès de
cette initiative. Toutefois, la commission de notre conseil, de
même que le Conseil des Etats, qui a .traité le sujet en
premier, ne s'y sont heureusement pas laissé prendre. Ils ont
bien compris le piège qui nous était tendu.
C'est pourquoi nous ne devons absolument pas suivre les
initiants, car leur absolutisme et leur obscurantisme ris-
quent de remettre en cause une certaine harmonie de vie de
notre pays, ainsi que le respect des libertés éthiques, con-
fessionnelles et idéologiques de ses habitants.
En ce qui me concerne, je n'ai jamais voulu imposer ni mes
idées ni ma religion ni ma morale ni mes opinions à qui ce
soit. Par conséquent, je ne désire pas, et je n'accepte pas
que d'autres essaient de m'imposer les leurs.
Si le Conseil des Etats avait été plus représentatif du pays,
c'est-à-dire moins conservateur, le problème épineux de
l'interruption de grossesse aurait déjà trouvé une solution,
sans doute pas parfaite, mais au moins acceptable, et nous
ne serions pas dans une impasse. Je rappelle en passant
que la solution fédéraliste de l'interruption de grossesse
avait été acceptée, en son temps, par ce conseil, et que le
projet est actuellement bloqué devant la commission du
Conseil national où il est revenu après le refus du Conseil
des Etats d'entrer en matière. Devant cette obstination, les
partisans d'une solution raisonnable relanceront certaine-
ment une nouvelle initiative populaire, une fois que le peu-
ple aura enterré celle «pour le droit à la vie».
En attendant, je vous demande de suivre la majorité de notre
commission et de repousser l'initiative qui nous est sou-
mise.
Quant au contre-projet du Conseil fédéral, qui semble allé-
ger le texte de l'initiative, il en maintient malheureusement la
portée et, par conséquent, je vous engage également à le
refuser. Il n'apporte rien, il n'améliore rien, il ne sert à rien
sinon à compliquer les choses qui ne sont déjà pas si
simples.
C'est du reste avec stupéfaction qu'en parcourant le texte
explicatif du Conseil fédéral, qui accompagne le contre-
projet, je trouve le paragraphe suivant: «Nous considérons
comme incompatible avec le droit fondamental à la vie la
solution du délai qui laisse exclusivement à la femme
enceinte le soin de décider d'une interruption de la gros-
sesse.»
Cette phrase, révélatrice de l'état d'esprit du Conseil fédéral,
que vous avez voulu masculin à cent pour cent, nous reporte
au siècle dernier. En effet, lors de la manifestation du 75
e
anniversaire de l'Association suisse pour les droits de la
femme, qui vient de se dérouler à Genève, une oratrice,
faisant l'historique du chemin parcouru depuis 1909, nous
rappelait que, dans le bon vieux temps, les veuves étaient
mises sous tutelle. Les choses ont-elles vraiment beaucoup
évolué depuis? Au vu des théories du Conseil fédéral, on
peut se poser la question.
C'est pourquoi, pour cela et pour tout le reste, je pense que
ce contre-projet est plus que mauvais et je vous invite aussi
à le repousser massivement.
Ziegler: Das Leben ist der Güter höchstes nicht, aber das
Recht auf Leben ist ein elementares Naturrecht, das in der
Verfassung möglichst klar festgeschrieben werden muss.
Wir machen bei fortschreitender Zivilisation die Erfahrung,
dass Leben und Natur heute vielen und erhöhten Gefahren
ausgesetzt sind, das Leben vor allem durch das Bestreben
auf Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruches, auf
Legalisierung der aktiven Sterbehilfe, aber auch durch die
wissenschaftliche Entwicklung, die eine Veränderung der
Erbsubstanz und andere Eingriffe in intimste Bereiche des
menschlichen Lebens möglich macht. So ist, wie nie zuvor
in der Geschichte, der Mensch selbst in Frage gestellt.
Die Volksinitiative «Recht auf Leben» steht auf der Linie
christlich-abendländischer Kultur, indem sie in Ehrfurcht
vor dem Leben die menschliche Existenz von der Zeugung
bis zum natürlichen Tod gegen Erosionsprozesse abschir-
men will. Den Initianten geht es dabei nicht so sehr um eine
wissenschaftliche Definition von Anfang und Ende des
Lebens in der Verfassung, als vielmehr darum, das mensch-
liche Leben in den Gefahrenzonen bei Beginn des Lebens
und an der Grenze zwischen Leben und Tod wirksam zu
schützen. Ich finde es auch richtig, dass die Initiative die
Rechtsgüterabwägung i'n der Verfassung verankern will,
womit die gesetzliche Fristenlösung ausgeschlossen wird,
Indikationenlösungen aber zugelassen sind.
Der Verfassungsartikel, wie ihn die Initianten vorschlagen,
ist kein Dogma, wohl aber eine Grundform mit einem ethi-
schen Wertmass, das auch einer pluralistischen Gesell-
schaft.gut ansteht. Darüber hinaus dürfte der neue Verfas-
sungsartikel gemäss Vorschlag der Initianten, aber auch
indirekt, positive Auswirkungen zeitigen, vor allem im sozial-
humanen Bereich.
Demgegenüber bringt der Gegenvorschlag des Bundesrates
nichts Neues, weil das, was er ausspricht, nie bestritten war.
Der Gegenvorschlag ist zu allgemein gehalten. Er hat mehr
deklaratorische Bedeutung. Die überraschend hohe Unter-
schriftenzahl der Initiative beweist sehr eindrücklich, dass
sich in unserem Volk Gegenkräfte mehren und wehren, die
möglichst klare und strengere Normen zum Schutz des
Lebens verlangen. Solche Normen schliessen aber die
soziale Verpflichtung ein, dafür zu sorgen, dass das Leben
trotz aller Bedrängnisse lebenswert bleibt.
Ich bitte Sie, der Initiative zuzustimmen und den Gegenvor-
schlag abzulehnen.
Mme Jaggi: L'initiative dite «Oui à la vie» pose un double
problème: un problème de foi et un problème de loi, un
problème de croyance et un problème de droit. Je laisse de
côté le premier aspect. Mme Christinat vient de le dire, on ne
discute pas de doctrines arrêtées. Sans espoir de convain-
cre, de faire bouger les esprits, le débat n'a pas de sens ni
d'effets, sinon celui de creuser les fossés et d'aggraver les
oppositions. Les affaires de croyance, qu'elles prennent la
forme de disputes théologiques ou de guerres de religion,
ne se laissent pas négocier.
Restent donc les aspects juridiques, qui ont déjà été traités
dans le message et par plusieurs intervenants. En tant que
non-juriste, je ne me sens guère autorisée à traiter le pro-
blème de ce point de vue, mais je retiens quand même une
leçon reçue de tous les docteurs en droit qui peuplent ce
corps législatif. Il ne sert à rien, assurent-ils avec bon sens,
de faire une loi qui ne sera pas respectée. Le législateur se
déjuge en quelque sorte en promulguant un texte dont il sait
pertinemment qu'il restera lettre morte, et cela dans une
partie si importante du pays qu'il est exclu d'en assurer,
sinon par la force et la contrainte, une application un tant
soit peu digne. Alors, je me dis que, si cette règle de sagesse
vaut pour la loi, elle vaut encore davantage pour la constitu-
tion. Inscrire dans la charte fondamentale un droit, que
personne ne discute par ailleurs, mais dont on peut tirer des
interprétations aussi divergentes, revient à dévaloriser et la
constitution et les autres droits fondamentaux qu'elle
énonce. On sait pourtant que notre charte fédérale n'aime
pas beaucoup les proclamations de ce genre.
Dire le droit, légiférer, quand ce n'est pas nécessaire n'a
déjà pas beaucoup de sens; mais le dire en termes peu
clairs, ou carrément ambigus comme le fait l'initiative, c'est
dangereux; et le dire en sachant qu'il ne sera pas respecté,
c'est hypocrite. Ou machiavélique, parce que en fait on veut
peut-être absolument faire respecter ce droit par tous les
moyens, y compris la force et la contrainte. On voit d'ici les
troupes nécessaires dans les cliniques, les piquets dans les
cabinets médicaux, les gardes dans les pharmacies, que
sais-je encore. A moins que les partisans de l'initiative pré-
Initiative populaire «pour le droit à la vie»
618
N 5 juin 1984
conisent l'introduction en Suisse d'un système analogue à
celui que vient d'instituer M. Ceaucescu en Roumanie, avec
surveillance gynécologique des femmes sur le lieu de leur
travail. On ne fait guère pire comme infiltration dans la
sphère intime, comme attaque à la liberté fondamentale de
la personne.
A propos de protection de la sphère privée et des convic-
tions personnelles, l'Association pour le droit à la vie se
distingue également. Reprenant tout simplement le fichier
d'adresses des signataires de l'initiative, elle leur a envoyé,
avec bulletin de versement bleu préimprimé par l'ordinateur,
dans la plus pure tradition du marketing des bonnes causes
et du mépris des citoyens exerçant leurs droits politiques
d'initiative et de référendum, des appels de fonds et de
soutien pour la campagne référendaire. Il m'intéresserait de
savoir comment madame la présidente de la commission,
qui est proche du comité d'initiative, explique cette violation
de la liberté élémentaire du citoyen vivant en démocratie
semi-directe. Après tout, quand on veut protéger la vie, on
peut tout aussi bien commencer par respecter la personna-
lité du citoyen.
En conclusion, bien entendu, je voterai contre l'initiative et
contre le contre-projet et je vous recommande d'en faire de
même.
Landoli: Ich beabsichtige nicht, Gesagtes zu wiederholen,
und möchte mich lediglich zu zwei Sachen äussern, die
meiner Meinung nach bis anhin zu wenig Beachtung fan-
den. Das eine ist das Recht der Frau, dann Nachkommen zu
bekommen, wenn sie es will. Ich meine, dass ihr das rech-
tens zusteht. Ich bin aber noch viel mehr der Ansicht, dass
Mann und Frau diesen Zeitpunkt der Zeugung neuen
menschlichen Lebens gemeinsam bestimmen sollen in
einem freien und überzeugten Entschluss, sich fortzupflan-
zen. Ich brauche doch hier bei Ihnen nicht in einem Kurzse-
minar über sexuelle Aufklärung darzustellen, dass das in
unserem Lande absolut möglich ist. Sie haben es nicht
nötig, in extenso über die vorhandenen mechanisch-physi-
kalischen, die chemischen oder pharmazeutisch-hormona-
len Möglichkeiten der zeitlich bewusst festgelegten Zeu-
gung menschlichen Lebens aufgeklärt zu werden. Aber
ganz genau darum, weil wir alle diese Mittel und Möglichkei-
ten im Griff haben, habe ich diese Initiative mitunterschrie-
ben und trete für sie ein.
Der andere Grund, der mich veranlasst, diese Initiative zu
unterstützen, ist das Recht, das wir Menschen haben, unser
Leben rechtens und ohne aktive Sterbehilfe zu beenden. Ich
wende mich damit gegen die Behauptung von Frau Weber,
dass diese Initiative nur gegen die Fristenlösung bei
Schwangerschaft gerichtet sei. Was vor kurzem in einem
Nachbarland geschehen ist, erfüllt mich mit brennender
Sorge über dieses Recht auf Hilfe bei schwerer Krankheit,
bei körperlicher Not und unsagbaren Schmerzen. Ich setze
mich ein für die so trivial benannte passive Sterbehilfe, die
darin besteht, dass unheilbar Kranken alles an medizini-
scher Hilfe geboten wird, um ihnen ihr Dasein zu erleichtern
und ihre Schmerzen zu lindern. Diese Hilfe wird immer aus
zwei Komponenten bestehen: Die eine ist jene psychisch-
menschliche Betreuung, welcher ein Todkranker unbedingt
bedarf. Die andere Hilfe ist jene medizinische Betreuung
und Versorgung mit Medikamenten, die ein Todgeweihter
nötig hat, um ihm einen menschenwürdigen Übergang vom
Leben zum Tod zu erleichtern. Es mag sein, dass die Grenze
der rein passiven Hilfe zur aktiven Sterbehilfe keine genau
definierbare Form hat, sondern fliessenden Grenzen ausge-
setzt ist. Wenn aber die medizinische Hilfe des Arztes oder
des Pflegepersonals so weit geht, dem Kranken die chemi-
schen Mittel zur Verfügung zu stellen, dass er damit seinem
Leben selber ein Ende, setzen kann, dann nenne ich das
aktive Sterbehilfe. Von dieser Art Sterbehilfe ist meiner
Meinung nach kein grosser Schritt bis zu jener ärztlichen
Hilfe, welche wir Euthanasie nennen. Ich erspare Ihnen
weitere Worte darüber. Jedenfalls ist gerade der Umstand,
dass die Initiative das eine wie das andere verbietet, mit ein
Grund, weswegen ich Sie bitte, die Initiative zur Annahme zu
empfehlen.
M. de Chastonay: Je crois que lorsque les auteurs de
l'initative pour le droit à la vie ont déposé leur texte à la
Chancellerie fédérale en août 1981, appuyés par quelque
227000 signatures, ils ne pensaient probablement pas que
près de quatre ans plus tard, nous nous trouverions tous
ensemble au cœur d'une très grave polémique qui a récem-
ment fait la une de la télévision, de la radio et des journaux.
Je veux mentionner ici, et notre pays n'est pas étranger à
ces pratiques, l'utilisation commerciale ou industrielle d'em-
bryons ou de fœtus humains à des fins de préparations
cosmétiques et d'emplois thérapeutiques. Divers repor-
tages, un livre même récemment paru, ont en effet men-
tionné l'existence d'expérimentations injustifiées et tout à
fait révoltantes sur des fœtus parfois vivants. Et selon les
sources consultées, ce trafic porterait sur des corps d'en-
fants à naître, fruits vivants de mères qui ont accepté de
mener une grossesse jusqu'au moment où le fœtus devenu
viable pourrait servir aux expérimentations.
Je crois d'ailleurs savoir que le Parlement européen a été
saisi récemment de ces questions véritablement boulever-
santes, aux fins de tenter d'y apporter une réponse sous la
forme d'une résolution exigeant des Etats membres l'appli-
cation «énergique du droit à la vie et à l'intégrité corporelle
des enfants, qu'ils soient déjà ou pas encore nés». De son
côté, le Comité national français d'éthique pour les sciences
de la vie et de la santé, tout en constatant une situation de
vide juridique face aux expériences pratiquées sur des
fœtus humains, a émis des directives traçant des limites
morales rigoureuses à ce genre d'expérimentation
embryonnaire, tout en affirmant que cet embryon doit être
reconnu comme une personne humaine qui a été ou qui est
vivante et dont le respect s'impose à tous.
Ces directives et ces résolutions atteindront-elles leur but?
Je me permets d'en douter, tant les intérêts matériels en jeu
ont tendance à prendre le pas sur un code d'ordre purement
moral. Dans notre pays, je sais qu'il existe de nombreuses
personnes qui condamnent avec véhémence les manipula-
tions génétiques et autres expériences similaires. Or, ces
démarches, Madame Weber, ne relèvent certainement pas
du cynisme auquel vous faisiez allusion tout à l'heure. Nous
savons aussi aujourd'hui quels dangers ces personnes,
médecins, biologistes, gens de confessions et de croyances
fort différentes, cherchent à prévenir, d'autant que les
thèses, que les expérimentateurs dénoncés essaient d'ac-
créditer, reposent pour la plupart sur l'affirmation falla-
cieuse selon laquelle un fœtus n'est pas encore un être
humain à part entière. On a répété en particulier dans le
message du Conseil fédéral, que notre ordre juridique, par
ses textes, par sa jurisprudence, protégeait actuellement
déjà le droit à la vie compris dans son sens étroit.
Si j'interprète bien le message de l'Exécutif du 28 février
1983, j'y découvre que le Conseil fédéral estime que l'initia-
tive pour le droit à la vie ne changerait pas forcément grand-
chose à l'état de la législation actuelle. Cela semblerait
justifier l'existence d'un contre-projet qui, je crois, attire sur
lui une opposition quasi générale tant il paraît incertain, peu
clair et imprécis, tant il se contente d'énoncer des principes
généraux qui, actuellement déjà, ne sont pas en mesure de
donner satisfaction.
En conclusion, il faut le préciser, l'initiative ne prétend pas
ancrer dans la constitution une définition scientifique de la
vie. Ce qu'elle veut, c'est la définition la plus claire possible
du début et de la fin de la protection juridique que toute vie
humaine mérite. Le Conseil fédéral reconnaît d'ailleurs que
cette précision n'existe ni dans le droit suisse ni dans le droit
étranger. Ce sera dès lors une raison supplémentaire pour
accepter l'initiative, tout en recommandant son approbation
au peuple et aux cantons et le refus du contre-projet; je vous
demande en conséquence de vous rallier à la proposition de
la minorité de la commission.
Weber Leo: Die Gegner der Initiative schiessen aus ver-
- Juni 1984 N619
Recht auf Leben. Volksinitiative
schiedenen Rohren. Eine Überlegung, die relativ häufig vor-
kommt und die ernst genommen werden muss, ist in einer
welschen Gazette wie folgt betitelt worden: «Oui au plai-
doyer, non à la norme». Also ja zur Diskussion, aber nein zu
einer verpflichtenden Norm. Diesem Einwand möchte ich
etwas nachgehen.
Wenn ich diese Leute richtig verstehe, so anerkennen sie ein
Recht auf Leben. Sie anerkennen es als Grundrecht des
Menschen, als vorstaatliches Recht, das jeder Verfassung
vorgeht. Es soll diskutiert und dem Volk angesichts der
vielfältigen Bedrohungen zum Bewusstsein gebracht wer-
den. Verhaltensrichtlinien des Staates aber, d.h. Normen,
sind nicht erwünscht. Die Diskussion bleibt so im Indiffe-
rentismus stecken, der im liberalen 19. Jahrhundert im Satz
gipfelte: «Weltanschauung ist Privatsache.»
Die Frage, ob eine solche Haltung heute noch genügt, ist
offen. Aber sie ist meines Erachtens klar zu verneinen. Unser
Jahrhundert hat mit zwei Weltkriegen, mit einer nicht abreis-
senden Kette lokalerund regionaler Auseinandersetzungen,
mit Diktaturen aller Schattierungen sowie mit Gefahren der
Technik und der Arbeit, die unsere ständigen Begleiter sind,
dermassen viel gegen das Leben der Menschen gesündigt,
dass unverbindliche Gespräche, mögen sie noch so
gescheit sein, nicht mehr genügen. Sie genügen deshalb
nicht mehr, weil die Sitten der westlichen Völker, die früher
als ordnende Hand den Kurs bestimmten, nicht mehr vor-
handen sind. Spätestens mit dem Zweiten Weltkrieg sind
diese breit abgestützten Grundüberzeugungen der westli-
chen Völker abgebaut worden und zu Bruch gegangen. Das
ist nicht nur in der Frage nach dem Schutz des Lebens so,
das ist auch auf dem Gebiet der Ehe so, auf dem Gebiet der
Familie, auf dem Gebiet der Sittlichkeit usw. Die ehemals
wirksamen gesellschaftlichen Fundamente stehen nicht
mehr auf Fels, sondern sind unterspült. So kann keine
Gemeinschaft längerfristig leben.
Die Initiative stellt den Versuch dar, den desolaten inneren
Zustand unserer Gesellschaft in diesem einen Punkte
«Recht auf Leben» wieder auf Fundamente zu stellen. Die
Formulierung stammt von einem Mann, dessen ehrliches
Bemühen und dessen berufliche Befähigung von nieman-
dem angezweifelt werden. Die eher kleinliche Kritik einiger
weniger Formulierungen können wir daher übersehen. Eine
Auslegung der Bestimmung ist so oder so nicht zu umge-
hen, wie das bei allen Verfassungsbestimmungen der Fall
ist.
Die Frage beschränkt sich meines Erachtens im Grunde
genommen darauf, ob eine Verfassungsnorm imstande ist,
die auseinandergehenden Ansichten in unserem Volk zu
überspielen, eine neue Grundüberzeugung zu wecken und
das Schiff wieder auf Kurs zu bringen. Die Zeichen dafür
sind heute besser als auch schon. Die Hoffnung darf daher
nicht aufgegeben werden; sie ist einen Versuch wert.
Grassi: La discussione attorno all'iniziativa popolare per il
diritto alla vita si sofferma, ingiustamente, quasi solo sull'in-
terruzione della gravidanza. Ma se guardiamo con occhi
aperti alla realtà del mondo di oggi constatiamo un'evolu-
zione grave ed inquietante nel mancato rispetto della vita
umana. Pensiamo alle migliaia di vite umane sacrificate ogni
anno al traffico stradale dalla negligenza e dalla leggerezza;
pensiamo ai morti per effetto della droga e a coloro che
soffrono di disturbi dell'alcoolismo; pensiamo ai suicidi che
non risparmiano né i giovani né gli anziani; ma pensiamo
anche agli atti di terrorismo, alle manifestazioni brutali, agli
esperimenti scientifici di ogni sorta, soprattutto a quelli
biogenetici che minacciano la stessa nostra esistenza. Par-
liamo incessantemente di morte dei boschi e della prote-
zione del nostro ambiente naturale e proponiamo le misure
adeguate. Perché, allora, non dobbiamo dire chiaramente
che prima e al di sopra di ogni protezione dell'ambiente sta il
diritto naturale dell'individuo alla sua vita, alla sua incolu-
mità corporale e spirituale? lo sono convinto che tutti i
membri di questo consiglio e sicuramente tutta la popola-
zione del nostro Paese sono favorevoli al principio del
rispetto della vita, ed è proprio per questo che il diritto alla
vita merita di essere ancorato come diritto fondamentale
nella nostra costituzione alla pari, se non addirittura al di
sopra, di altri diritti fondamentali di natura morale e patrimo-
niale. Questo è lo scopo dell'iniziativa: rendere nuovamente
credibile ed efficace il diritto alla vita, contribuire a risve-
gliare il rispetto per la vita umana e a rafforzare la nostra
responsabilità verso la vita di ogni persona. Per far questo in
modo chiaro e preciso occorre stabilire l'inizio e la fine della
vita umana. Lo fa il secondo capoverso dell'iniziativa che
indica l'inizio della vita al momento del concepimento, ossia
della fecondazione dell'ovulo, e la sua fine con la morte
naturale. Questi due concetti sono controversi, ma lo sono
solo in apparenza. Infatti, eminenti scienziati hanno provato
in modo incontrovertibile, sulla base di esperimenti scienti-
fici moderni, che la vita umana inizia effettivamente con il
concepimento. E se ci fosse bisogno di una prova alla
portata di mano pensiamo ai bambini provetta: se l'ovulo
fecondato sperimentalmente in laboratorio non contenesse
una vita umana, come potrebbe condurre alla nascita di un
bambino solo mediante l'inserimento nella matrice? Meno
problematica e controversa è la fine della vita che esclude
però l'eutanasia, la pena di morte, l'impiego delle armi in
tempo di pace, ossia ogni influsso esercitato da una persona
sulla durata della vita di un'altra persona. Sono tutti pro-
blemi definiti alla cifra 451 e 452 del messaggio del Consi-
glio federale. Corrisponde al vero, e lo dice il messaggio,
che con l'accettazione dell'iniziativa da parte del popolo
sarebbe esclusa la soluzione dei termini nell'interruzione
della gravidanza, mentre non verrebbe mutato il vigente
diritto penale, né una legislazione che introducesse la solu-
zione delle indicazioni sarebbe in contrasto con la norma
costituzionale. D'altro canto la soluzione dei termini non
sarebbe esclusa per sempre: essa potrebbe essere proposta
come eccezione alla norma costituzionale, però al mede-
simo livello, ossia tramite un'altra norma costituzionale. In
questo modo l'iniziativa non lede il principio del rispetto
dell'opinione altrui, né quello della tolleranza.
Sono queste considerazioni che mi spingono, gentili colle-
ghe, egregi colleghi, ad invitarvi a condividere l'opinione
della minoranza della commissione e ad esprimere la
volontà del rispetto alla vita umana dall'inizio alla fine,
raccomandando al popolo e ai cantoni di accettare l'inizia-
tiva.
D'altro canto, visto che il controprogetto del Consiglio fede-
rale non presenta una valida alternativa dal punto di vista
politico, che la formulazione giuridica che esso propone è
imprecisa e lacunosa, vi propongo di opporvi al contropro-
getto del Consiglio federale.
Hegg: Bevor ich zum Kern meiner Ausführungen komme,
warum ich Sie auffordere, für das Volksbegehren und gegen
den bundesrätlichen Gegenvorschlag zu stimmen, möchte
ich eine Vorbemerkung anbringen: Das Bevölkerungs-
wachstum der Schweiz, das durch die Einwanderungsbewil-
ligungen unter dem Titel «Jahresaufenthalter» zustande
kommt, erreicht die Hälfte der Gesamtzahl aller Schweizer
Geburten, die einen Ersatz der eingeborenen Bevölkerung
zu nur etwa drei Viertel gewährleisten. Mit anderen Worten:
Das Herummanipulieren am Strafgesetz zwecks Erleichte-
rung des Schwangerschaftsabbruches ist ein völlig untaug-
liches Mittel, um das bevölkerungspolitische Problem der
Überbevölkerung, das wir tatsächlich haben, zu lösen. Im
Gegenteil: wir wollen doch nicht zu einem blossen Finanz-
platz ohne eigenes Staatsvolk verkommen.
Zur Planung einer vernünftigen Familiengrösse bietet die
moderne Medizin genug andere Mittel an als ausgerechnet
den Schwangerschaftsabbruch. Richtig ist, dass der Wort-
laut der Initiative auch sogenannte Nidationshemmer verbie-
tet, also Mittel, welche die Einbettung des befruchteten Eies
in die Gebärmutterschleimhaut verhindern. Aber auch hier
ist zu sagen: Wir haben genügend echt empfängnisverhü-
tende medizinische Mittel, so dass wir nicht auf Nidations-
hemmer zurückgreifen müssen, die von ebenso fragwürdi-
ger gesundheitlicher Wirkung sind wie wiederholte Schwan-
gerschaftsabbrüche. Dass solche Mittel verboten werden, ist
Initiative populaire «pour le droit à la vie»620
N 5 juin 1984
zu befürworten, auch im Hinblick auf die zukünftige
Entwicklung von Medikamenten, Stichwort «Pille danach».
Haupteinwand gegen sogenannte Fristenlösungen ist
jedoch die Willkür, die ihnen anhaftet, statt dass Rechtsgü-
terabwägung geschieht. Warum nicht 9 Monate, wie in
Frankreich, oder 18 oder gar 24 Monate, was die ungefähre
Grenze der Überlebensfähigkeit ausserhalb des mütterli-
chen Körpers darstellt, wie in gewissen US-Staaten? Die
Behauptung, die ersten Entwicklungsphasen des Embryos
nach der Befruchtung seien kein menschliches Leben, ist
ein biologischer Unsinn; es gibt dort keine biologische
Grenze. Das würde ja bedeuten, dass die Ahnenkette des
Menschen immer wieder unterbrochen würde durch Phasen
nichtmenschlichen Lebens! Das entlarvt die Theorie als das,
was sie ist, nämlich eine formaljuristische Konstruktion, um
den Schwangerschaftsabbruch zu rechtfertigen. Die Durch-
setzbarkeit eines Verbotes und damit des Schutzes des
menschlichen Lebens hängt aber von dessen Logik und
Konsequenz ab, weil nur sie einleuchten. Übrigens kommt
man auch bei sogenannten Fristenlösungen nicht ohne
medizinische Indikationen aus, denn es können auch nach
einer solchen Frist noch medizinische Gründe für einen
Schwangerschaftsabbruch auftauchen.
Ein weiterer Vorteil der Initiative ist, dass ethisch fragwür-
dige Experimente, wie etwa das Einfrieren menschlicher
Embryonen zwecks späterer Auftauung und Einpflanzung in
irgendeine Gebärmutter, verboten würden. Wollen wir tat-
sächlich auch noch dafür Energie und Elektrizität aufwen-
den? Nur die Initiative bringt einen konsequenten Schutz
des menschlichen Lebens. Der Gegenvorschlag des Bun-
desrates hingegen ist reine Verfassungskosmetik. Ihr zuzu-
stimmen, fände ich nicht aufrichtig.
Ott: Ich habe seinerzeit von dieser Stelle aus gegen die
Fristenlösung, für die sozialmedizinische Indikationenlö-
sung votiert, aus der Erkenntnis heraus, dass das menschli-
che Leben nie, in keinem seiner Stadien, einem willkürlichen
Entscheid überlassen ist. Heute muss ich Ihnen in der vorge-
schriebenen Kürze wenigstens unvollständig zu erklären
versuchen, warum ich persönlich der Initiative, wie sie uns
vorliegt, auch als christlicher Theologe nicht zustimmen
kann.
Was ist Leben, das Substrat des menschlichen Lebens? Ist
es das rein biologische Leben, das «von der Erzeugung bis
zum natürlichen Tode», wie die Initiative sagt, währt? Ist es
das Schlagen des Herzens? Ist es die Atmung? Das alles
kann nicht genügen, wenn wir beschreiben wollen, was
menschliches Leben ist, sondern zum menschlichen Sein
gehört primär das Personsein, das personale Entscheiden-
können, die Kommunikation zwischen Ich und Du. Und wäre
beides noch so rudimentär! Auch der Säugling, auch der
Ungeborene, ist ja schon eine potentielle Person, hat die
Zukunft des Personseins. Auch der völlig hinfällig gewor-
dene Greis, der gerade vielleicht seine Allernächsten noch
erkennt und realisiert, ist noch die Person, die wir mit seiner
ganzen Vergangenheit, die auch die unsrige ist, lieben.
Dasselbe gilt für den geistig Schwerbehinderten, über des-
sen Gesicht doch zuweilen ein Lächeln des wortlosen Ver-
stehens huschen mag. Ihnen allen gebührt die Ehrfurcht vor
dem Geheimnis der von Gott geschaffenen Person und der
unabdingbare Respekt vor der Würde der Person.
Nun gibt es Grenzfälle. Zum Beispiel gibt es Fälle, wo zwar
das Herz noch schlägt, wo aber das Gehirn, als der organi-
sche Bezugspunkt des personalen Lebens, vom Arzt nach
bestem Wissen und Gewissen als abgestorben erkannt wer-
den muss. An welchem Punkte liegt dann der «natürliche
Tod», von dem die Initiative spricht?
Bei allem Respekt vor der Schweizerischen Bischofskonfe-
renz, die sich zugunsten der Initiative geäussert hat, möchte
ich an dieser Stelle den katholischen Theologen, den kürz-
lich verstorbenen Jesuitenpater Karl Rahner (einen der
grössten religiösen Denker unserer Zeit!) zitieren, der genau
auf diesen Grenzfall Bezug nimmt und daraus dann den
grundsätzlichen Schluss zieht: «Es wird der Theologe heute
wohl kaum mehr eindeutig und für alle Fälle das Axiom
voraussetzen können, wie er es früher getan hat, dass biolo-
gisches, vom Menschen stammendes Leben auch immer im
theologischen Sinne menschliches Leben sei.»
Mit diesen Gedankensprüngen möchte ich hier nicht, was
nahe läge, auf das spezielle Problem der Euthanasie zu
sprechen kommen, sondern ich möchte im Moment ledig-
lich die Einseitigkeit der vom Initiativtext versuchten Legal-
definition .des menschlichen Lebens ins Licht stellen. Diese
ist zu biologistisch, zu sehr aufs Biologische orientiert, was
sich juristisch dann in der verwirrenden Unscharfe des
Begriffs «natürlicher Tod» niederschlägt. Sachgemässerals
diese Einseitigkeit dieser Legaldefinition ist meines Erach-
tens der Bundesverfassungsentwurf von 1977, der in Artikel
8 als Obersatz zunächst festhält: «Die Würde des Menschen
ist unantastbar», und als Folgesatz im Artikel 10 Absatz 1
dann die vom Bundesrat vorgeschlagene Formulierung
bringt: «Jedermann hat das Recht auf Leben, körperliche
und geistige Unversehrtheit, Bewegungsfreiheit und persön-
liche Sicherheit.»
Zum adäquaten Begriff des schutzwürdigen Lebens gehört
von vornherein die Würde der Person, sonst denkt man zu
eng, sonst ist die Optik zu eng. Persönlich werde ich für die
Formulierung des Bundesrates stimmen, weil ich sie nicht,
wie der Ständerat und die Kommissionsmehrheit, als blosse
Alibiübung, sondern als der Tiefe des Problems angemesse-
ner beurteilen muss.
Man hat sich bei Befürwortern wie Gegnern dieser Initiative
wohl zu sehr nur auf den Teilaspekt Schwangerschaftsab-
bruch konzentriert. Das Problem des Rechtes auf Leben und
des Schutzes der menschlichen Person ist umfassender.
Lassen Sie mich zum Schluss noch sagen: Ich kann nur
hoffen, dass die Stimmung in der Kommission und im allge-
meinen im Rat, wo jeder dem anderen zubilligt, dass auch er
das menschliche Leben schützen will, auch in der Abstim-
mungskampagne vor dem Urnengang einigermassen durch-
gehalten werden kann.
Nussbaumer: Viele Jahrzehnte lang war das Recht auf
Leben etwas so Selbstverständliches, dass gar keine Not-
wendigkeit bestand, es in der Verfassung zu verankern.
Viele Jahrzehnte lang war auch der Natur- und Umwelt-
schutz so etwas wie ein ungeschriebenes Recht, das jeder-
mann beachtete. Wir leben aber heute in einer Zeitepoche,
in der alles bedroht oder weggeworfen wird, was nicht in der
Verfassung oder gesetzlich geschützt ist. Die Genfer Philo-
sophin Jeanne Hersch befasste sich vor einiger Zeit mit
dieser Wegwerf mental ität, die vor nichts haltmacht. Der
Wegwerfende wolle sich an nichts binden, um der Leider-
fahrung ausweichen zu können. Die Liebe zum Unersetzli-
chen bringe bei dessen Verlust das Leid. Daher mache die
Wegwerfgesellschaft auch nicht halt vor dem Leben als
unserem höchsten Gut.
Aber ohne die Anerkennung absoluter Werte werde das
Leben sinnlos, so Jeanne Hersch. Genauso wie wir Natur
und Umwelt in der Verfassung vor dieser modernen Weg-
werfgesellschaft schützen mussten, muss auch das Recht
auf Leben in der Verfassung geschützt werden. In Afrika
gehen jährlich eine Million Hektaren fruchtbares Ackerland
verloren, weil die Wüste im Vormarsch ist. Da wird Leben
durch höhere Gewalt oder durch menschliches Unvermö-
gen zerstört oder verdrängt. Bei uns in Europa nimmt die
seelische Versteppung Ausmasse an, die sich ebenso kata-
strophal auswirken kann. Ich denke an die fortschreitende
Relativierung des ungeschriebenen Rechtes auf Leben. Es
ist in unserem Parlament, das sich vor allem mit Finanz- und
Militärfragen, Sparmassnahmen und der Ausmerzung der
taxe occulte beschäftigt, nicht einfach, einmal von einer
anderen Art von taxe occulte zu sprechen, die wie eine
Hypothek das hohe Gut, unser menschliches Leben, bela-
stet und bedroht. Wo bleibt die Ehrfurcht vor dem Leben,
wenn von der Entstehung bis zum Tod das stärkere Leben
das schwächere bedrängt oder bedroht? Ist es nicht die
vornehme Aufgabe des Staates, dafür zu sorgen, dass nicht
Kategorien von mehr oder weniger wertvollem Leben beste-
hen oder entstehen?
- Juni 1984 N
621
Recht auf Leben. Volksinitiative
In unserer Verfassung ist das Eigentum gewährleistet. Ein
ungeborenes Kind, welches Grundstücke erben kann,
geniesst für sein Erbe vom Tage der Zeugung an den vollen
Rechtsschutz. Ob es aber zur Welt kommen darf, hängt vom
Wohlwollen der Eltern, der Psychiater und der Ärzte ab.
Niemand spricht davon, die schwangere Frau besser vor
jenen Kreisen zu schützen, die sie aus Eigennutz oder Man-
gel an Verantwortungssinn zur Abtreibung der Leibesfrucht
zwingen oder drängen. Frau Weber, so einfach schleckt das
keine Geiss weg, was uns in naher Zukunft wartet. Wir
werden sehr bald die Experimentierlust beim Embryotrans-
fer gesetzlich unterbinden müssen. Ich habe es in meiner
Beratertätigkeit sehr viel mit künftigen Erben zu tun. Es ist
erschreckend, wie immer mehr Leute für aktive Sterbehilfe
eintreten, sozusagen aus Mitleid. Viele wollen den Sterben-
den die Zeit der Leiden und sich selbst die Wartefrist auf die
kommende Erbschaft verkürzen. Es ist zu befürchten, dass
die heutige Gerichtspraxis in der Frage der Sterbehilfe all-
mählich verwässert oder aufgeweicht wird, wenn wir nichts
in die Verfassung hineinschreiben und keine Folgegesetzge-
bung an die Hand nehmen.
Ich bitte Sie aus den erwähnten Gründen, der Initiative
zuzustimmen.
Müller-Wiliberg: Bei der Initiative «Recht auf Leben» geht es
um das Menschenleben, seinen Anfang und das Ende. Die
mit der Rekordzahl von über 227000 gültigen Unterschriften
eingereichte Initiative enthält prominente Namen aus ver-
schiedenen Parteien und Konfessionen. Das Grundrecht
aller Menschen steht heute auf unsicherem Grunde. Nicht
etwa, weil die Normen sich geändert hätten. Verkümmert ist
vielmehr die Einsicht in deren Fundamente und überzeitli-
che Gültigkeit. Dadurch wächst die Gefahr der sittlichen
Verwahrlosung. Der Schutz des menschlichen Lebens ist
zunehmend in Frage gestellt.
Aus dem Initiativtext geht klar hervor, dass das menschliche
Leben von der Zeugung an bis zu seinem natürlichen Tod
verfassungsmässig geschützt werden soll. Es gilt somit,
gezeugtes Leben bereits im Mutterleib vor willkürlichen
Eingriffen zu schützen. Eine Freigabe der Abtreibung würde
die Achtung vor dem menschlichen Leben untergraben. In
Ländern mit liberaler Abtreibungspraxis zeigen sich bereits
nach wenigen Jahren ernsthafte Probleme. Wer sorgt für die
Altersfürsorge? Wer bildet die Existenzgrundlage unseres
Volkes, wenn dem Land der notwendige Nachwuchs fehlt?
Wer von uns hat das Recht, darüber zu entscheiden, ob ein
Leben lebenswert ist? Wer trägt die Folgen der psychischen
oder körperlichen Gesundheitsschädigung, die infolge
Abtreibung auftreten können?
Tatsächlich kommt es immer wieder vor, dass werdende
Mütter von ihren Freunden durch moralischen Druck zur
Abtreibung ihres Kindes gezwungen werden. Im gleichen
Krankenzimmer liegt dann vielleicht eine Frau, die ihr gan-
zes Vermögen hergeben würde, um ein Kindlein zu bekom-
men. Solche Vorkommnisse sind heute keine Seltenheit. Es
liegt darum an uns, mitzuhelfen, dass dem Recht auf Leben
im wahrsten Sinne des Wortes zum Durchbruch verholfen
wird. Vielfach hat heute das materialistische Denken die
Ehrfurcht vor der Würde und dem Leben des Menschen
ausgehöhlt. Hier gilt es wieder, klar einen Eckstein zu
setzen.
Die Initiative «Recht auf Leben» will in Übereinstimmung mit
den heutigen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen zu
einer verantwortbaren Grundhaltung dem menschlichen
Leben gegenüber führen. Sie bringt nicht nur eine allge-
meine Umschreibung eines schon bestehenden Rechtes,
sondern klare Abgrenzungen. Setzen wir zum Wohle der
heutigen Generation ein Zeichen und verhelfen wir der
Initiative zum Durchbruch. Mutterschutz, Beratungshilfe
und - wo nötig - gezielte materielle Hilfe sind Forderungen,
die wir alle unterstützen wollen.
Ich bitte Sie deshalb aus Überzeugung, dem Minderheitsan-
trag Oester zuzustimmen.
Frau Blunschy: Angenommen, jemand sagt Ihnen, er oder
sie erwäge den Gedanken, Selbstmord zu begehen, dann
werden Sie bestimmt nicht einfach sagen: Wenn Sie es
wollen, dann tun Sie es eben. Sie werden nach den Gründen
forschen, und sie werden versuchen zu helfen, um das
gefährdete Leben zu retten. Die Ankündigung einer Selbst-
tötung ist immer ein Notschrei eines Menschen, der im
Grunde genommen nicht die Zerstörung seines Lebens
anstrebt, sondern Hilfe und persönliche Zuwendung sucht,
um die Probleme zu lösen, die ihn bedrängen.
Genau dasselbe gilt für die Frau, die. den Wunsch nach
einem Schwangerschaftsabbruch äussert. Auch sie fühlt
sich allein gelassen mit ihren Problemen, sei es, dass der
Vater des Kindes nicht bereit ist, die Verantwortung mitzu-
tragen, dass Familienangehörige und Bekannte ihr nicht
beistehen, dass soziale oder wirtschaftliche Probleme sich
vor ihr auftürmen. Wer in einem solchen Falle mit dem Rat
kommt: dann vernichten Sie einfach das keimende Leben,
ohne sich die Mühe zu nehmen, dieser Frau menschlich,
sozial oder wirtschaftlich Hilfe zu geben, was nur durch
Abklärung der tieferen Gründe möglich ist, der reagiert
ebenso unbegreiflich wie derjenige, der den Suizidgefährde-
ten im Stiche lässt. Wer die Fristenlösung empfiehlt, entzieht
sich der Verantwortung, nach den Gründen zu forschen und
andere, bessere Hilfe zu leisten.
Den Vorwurf, die Befürworter der Initiative würden diese
Hilfe an Mütter und Kinder nicht ernst nehmen, muss ich
energisch zurückweisen. Ich könnte Ihnen eine ganze
Anzahl von Personen und Organisationen nennen, die den
Initianten nahe stehen, die sich persönlich und finanziell für
die Hilfe nicht nur an das ungeborene, sondern ganz beson-
ders auch an das geborene Leben engagieren.
Jeder Mensch, der körperlich und geistig dazu imstande ist,
verteidigt automatisch sein eigenes Leben. Dem gesunden
Menschen ist der Lebenserhaltungstrieb angeboren. Es gibt
aber Fälle, wo der Mensch nicht in der Lage ist, selber für
den Schutz seines eigenen Lebens zu sorgen. Dann tragen
die Mitmenschen eine ganz besondere Verantwortung. Der
Staat hat die Pflicht, das hohe Rechtsgut des menschlichen
Lebens zu schützen. Besonders gefährdet ist das menschli-
che Leben zu Beginn seiner Existenz, aber auch später, bei
schwerer körperlicher und geistiger Krankheit und gegen
das Ende des Lebens. Das ungeborene Kind und das Klein-
kind, der durch körperliche oder geistige Krankheit
geschwächte Mensch und der Sterbende sind nicht in der
Lage, ihr Leben selber zu schützen. Hier muss der Staat die
Schutzfunktion der Mitmenschen garantieren.
Der Gegenvorschlag des Bundesrates anerkennt zwar den
Grundsatz, dass menschliches Leben geschützt werden
muss. Er würde aber lediglich das festhalten, was heute
schon gilt. Durch Weglassung des zweiten Absatzes der
Initiative geht der Gegenvorschlag den konkreten Proble-
men aus dem Weg. Es ist aber heute eine wissenschaftlich
einwandfrei festgestellte Tatsache, dass das individuelle
menschliche Leben mit der Verschmelzung von Eizelle und
Samenzelle beginnt und sich dann kontinuierlich weiterent-
wickelt. So problematisch es ist, Kinder im Reagenzglas zu
zeugen und anschliessend einer Mutter einzupflanzen, so ist
doch das Retortenbaby der einwandfeie Beweis dafür, dass
menschliches Leben mit der Zeugung beginnt. Von der
Zeugung an über Kindheit und Erwachsenenalter handelt es
sich immer um .denselben Menschen, dieselbe einmalige
Person, auch wenn die äusseren Erscheinungsformen eine
ständige Entwicklung durchmachen. Es wird der Initiative
immer wieder vorgeworfen, sie würden sich nur gegen den
Schwangerschaftsabbruch und die Euthanasie richten. Dem
ist nicht so. Selbstverständlich ist die ganze Zeitspanne des
menschlichen Lebens zwischen Zeugung und natürlichem
Tod vom Staat zu schützen. Alles, was das menschliche
Leben gefährdet, ist nach Möglichkeit auszuschalten. Die
Initiative richtet sich auch gegen schädliche Auswirkungen
der Umwelt, gegen die Gefahren der Technik und des
modernen Verkehrs. Überall, wo menschliches Leben
besonderer Gefährdung ausgesetzt ist, muss der Staat
durch Schutzvorschriften tätig werden. Die Initiative ist auch
ein klares Bekenntnis gegen jede Folter.
Initiative populaire «pour le droit à la vie»
622
N 5 juin 1984
Schliesslich noch zum Abschluss ein kurzes Wort zum drit-
ten Absatz der Initiative: Es ist weiterhin möglich, bei
Rechtsgüterabwägung einen Eingriff in den Schutz des
Lebens vorzusehen: bei Notwehr, bei Notstand, bei
Indikationenlösung im Zusammenhang mit Schwanger-
schaftsabbruch. Aber es muss eine Rechtsgüterabwägung
erfolgen. Wir legen grossen Wert auf Menschenrechte und
Grundrechte. Doch was nützen diese Rechte, wenn das
menschliche Leben selbst nicht geschützt wird?
Ich bitte Sie, der Initiative und damit dem Antrag der Minder-
heit Oester zuzustimmen.
Frau Fankhauser: Die Frage des Schutzes des Lebens ist
tatsächlich noch nicht gelöst, auch wenn in Nöten, wie es
Frau Blunschy vorher gesagt hat, geholfen wird. Ich gehe
noch weiter und behaupte: Unsere Beziehungen zum Leben
sind gestört, wenn wir glauben, dass wir das Urrecht des
Lebens in der Verfassung verankern müssen. Trotzdem sage
ich nein zur Initiative und nein zum Gegenvorschlag. Ich will
da nicht die rechtlichen und Glaubensfragen wiederholen.
Ich frage nur, ob wir uns ernsthaft genug überlegen, warum
Leben gefährdet ist, warum das Leben nicht erwünscht sein
könnte und woher der Wunsch nach Sterbehilfe'kommen
könnte.
Wie viele Menschen sterben schon heute, weil wir unfähig
sind zu teilen und zu helfen? Oder schützen wir das Leben
jetzt zum Beispiel beim Mutterschaftsschutz, zum Beispiel
bei der Entwicklungshilfe, zum Beispiel bei der Friedensfor-
schung? Wo bleibt da die Güterabwägung? Oder gibt es
plötzlich höhere Güter als das Leben in diesen Bereichen?
Ich frage weiter: Wo haben in unseren Städten Kinder noch
Platz? Wieviel Rücksicht nimmt die Arbeitswelt auf die
Bedürfnisse der Kinder? Darf ich da leise und höflich an die
Empfehlungen des Familienberichtes erinnern: mutige
Empfehlungen zwar, die schliesslich den Bedürfnissen der
Wirtschaft untergeordnet werden? Darf ich auch hier daran
erinnern, dass in den Städten - zum Beispiel Basel - Eltern
kämpfen um bessere Luft für ihre Kinder, weil die Kinder an
der verpesteten Luft erkranken? Ich bitte Sie, für eine
lebensbejahende, lebensfreundliche Haltung in der Gesell-
schaft einzutreten. Das bringt uns weiter! Und ich bitte Sie,
ebenfalls nein zu sagen zu dieser Initiative und zu diesem
Gegenvorschlag, die überhaupt keine Probleme lösen.
Kühne: Vieles ist schon gesagt worden, was ich unterstüt-
zen kann, anderes hingegen kann ich nicht unterstützen.
Ganz ohne Wiederholungen komme aber auch ich nicht
aus.
Dem Schutz des Lebens gehört erste Priorität. Das Leben ist
ein Geschenk. Die beste Lösung kann somit nur diejenige
sein, welche dem Leben den grösstmöglichen Schutz
gewährleistet. Tatsache ist es, dass die sogenannten Libera-
lisierungen zu einem Abbau des Schutzes der noch Ungebo-
renen führten. Die Initiative bringt uns einen Schritt weiter.
Mit der namentlichen Festschreibung des Rechtes auf
Leben setzen wir ein deutliches Zeichen. Dabei geht es nicht
nur um das Recht auf Atmung, wie gestern die französisch-
sprechende Rapporteurin ausgeführt hat. Aber wenn in
unserer Verfassung nicht einmal das Recht auf Atmung, um
das Wort noch einmal zu gebrauchen, festgelegt und enthal-
ten ist, und wenn das Recht auf Atmung ungeahndet entzo-
gen werden kann, dann helfen alle anderen Rechte in der
Verfassung nicht weiter.
Von der Argumentation der Gegner bin ich teilweise etwas
enttäuscht. Mit schönen Worten werden egoistische Ziele
begründet. Es stimmt nun einfach nicht, dass wir schon vor
der Geburt sagen können, ob ein werdendes Leben ein
glückliches Leben sein wird. Und wenn wir meinen, dies sei
nicht der Fall: dürfen wir schon in dieser frühen Phase
eingreifen? Für viele Wunschkinder und ihre Eltern bringt
das Leben nicht das, was sie sich davon versprochen haben.
Und umgekehrt beobachten wir immer wieder, dass nicht
geplante Kinder glücklich werden, und damit auch ihre
Eltern. Es ist gewissermassen ein Naturgesetz, dass die
Freude am Neugeborenen vor allem mit der Geburt kommt.
Und das wissen all jene, welche das Wunder der Ankunft
einer neuen Erdenbürgerin oder eines neuen Erdenbürgers
schon selber miterlebt haben.
Um die Initiative abzulehnen, werden verschiedene Haare in
der Suppe gesucht. Nicht ideale Zustände werden zum
Vorwand genommen, um das Volksbegehren abzulehnen.
50 muss zum Beispiel das Militärstrafrecht, die ungenü-
gende Achtung des Lebens im Strassenverkehr, gefährli-
cher Sport, ungenügender Mutterschaftsschutz und ähnli-
ches dazu herhalten. Es darf doch nicht ein Übel mit einem
anderen gerechtfertigt werden. Sorgen wir hier für Besse-
rung, das ist unsere Aufgabel
Dem Volksbegehren ist Absolutismus vorgeworfen worden.
Das liegt natürlich gewissermassen in der Natur der Sache.
Leben gibt es nur ganzheitlich. Es wurde auch gesagt, die
Initiative sei konservativ und antiquiert. Hier bin ich ganz
anderer Meinung. Der Respekt vor dem Leben und der
Schutz des Lebens sind modern und zukunftsgerichtet.
Es ist unsere Aufgabe, die guten Ansätze zu fördern. Wir
beobachten immer wieder, dass vor allem junge Menschen
mit der Natur, mit Pflanzen und Tieren wieder mehr verbun-
den sind. Sie bewundern das Wunder des Lebens, und das
darf uns sicher zuversichtlich stimmen für die Zukunft. Das
gilt aber auch für das Leben des Menschen.
Ich unterstütze daher die Initiative und bin dafür, dass unser
Rat Volk und Ständen die Annahme der Volksinitiative emp-
fiehlt.
Robbiani: L'iniziativa «diritto alla vita» è stata firmata da
quasi 17000 ticinesi. Per rispetto nei confronti di queste
cittadine e cittadini, il «no» al loro progetto, e al contropro-
getto del Consiglio federale, il «no» va motivato anche in
italiano, così come il collega Grassi ha fatto col «sì».
Siccome questo dibattito arrischia di isolare i deputati
democristiani, vorrei dire che molti oppositori riconoscono
l'alto valore morale della loro tesi, ma si ritrovano dei dubbi
circa l'applicabilità di questa tesi in una fonte a loro vicina.
Mi riferisco al quotidiano «Popolo e Libertà», il giornale del
collega Mario Grassi, che mi ha preceduto alla tribuna, e del
Presidente cantonale e nazionale del partito democristiano,
Flavio Cotti.
Su «Popolo e Libertà» del 31 luglio 1980, al momento della
presentazione dell'iniziativa popolare, si leggono le seguenti
riserve - e potete controllare consultante la rivista della
stampa a pagina 27, rivista distribuita a tutti i parlamentari:
L'iniziativa, dice il giornale democristiano, provoca un'ulte-
riore polarizzazione dei fronti, in particolare fra gli antiabor-
tisti e i liberalizzatori. La pretesa di iscrivere il diritto alla vita
nella costituzione è discutibile, poiché questo diritto è indi-
scutibile, è indiscusso, e non si deve ricorrere a una vota-
zione popolare per sancire il principio dell'integrità fisica e
psichica, e sono ancora parole tolte da un articolo di fondo
dì «Popolo e Libertà», respingendo l'iniziativa non si manca
dì rispetto alla vita umana. Ho citato una fonte «fede degna»
per gli iniziativisti, fonte che avvalora le tesi degli oppositori,
per dimostrare che i dubbi e le reticenze non rispettano i
confini politici e confessionali. I toni da crociata e da «Kul-
turkampf» sarebbero fuori posto e, fortunatamente, non
sono stati usati durante questo dibattito.
51 può essere buon cattolico ed evangelico convinto pur
respingendo l'iniziativa diritto alla vita. Il collega e teologo
Heinrich Ott l'ha testimoniato. Così come sono leciti i dubbi
dei laici sul concepimento e sull'aiuto a morire. L'aborto,
poiché di questo si tratta, e non degli incidenti della circola-
zione, collega Grassi, l'aborto è un fatto. Così come la
nascita, collega Hegg, è un fatto anche per il figlio degli
immigrati stranieri, e non soltanto «un dato statistico inqui-
nante». L'aborto, l'interruzione della gravidanza, fa orrore
anche al laico. Nessuno pretende di abortire con la benedi-
zione della società. Le incertezze, le angosce, i traumi, li
sopporta prima di tutto la donna confrontata con una gravi-
danza indesiderata, pericolosa e problematica. Noi preten-
diamo unicamente, lasciando aperta la ricerca di una solu-
zione all'interruzione della gravidanza, di difendere la salute
a la dignità della donna, di combattere l'aborto clandestino
- Juni 1984 N
623
Recht auf Leben. Volksinitiative
umiliante, e costoso e rischioso, di rifiutare i figli della
rassegnazione, di preparare al nasciturno un'accoglienza
serena: anche questo è un sì alla vita.
In Svizzera, il 12 per cento della morte di ragazzi e giovani è
dovuto a suicidio, ossia alla disperata conseguenza di
traumi raccolti forse in famiglia, magari a causa di una
maternità problematica. Lo ha confermato ieri il Consiglio
federale rispondendo a una mia interpellanza. La collega
Blunschy ha ragione, bisogna ricercare le conseguenze del
suicidio quando si dice sì alla vita.
Per quanto concerne l'eutanasia, che taluni chiamano
«morte indolore», in italiano addirittura «buona morte», non
si tratta di uccidere clinicamente, bensì di considerare -
sottolineo - considerare la sofferta e drammatica agonia
affettiva dei congiunti di fronte a quella che è pseudovita o
pre-morte. Nessuno ha una risposta scientificamente com-
provante e moralmente sicura per dimostrare che cosa
siano i battiti cardiaci stimulati da una macchina. Un enun-
ciato costituzionale, cari colleghi, così come una legge,
deve basarsi su di un senso profondo morale di ciò che è
giusto e ingiusto. In questa materia solo i credenti sono
giunti a una convinzione, e pertanto li rispettiamo, invitan-
doli però nel contempo a rispettare la sofferta riserva di chi
attende una conferma scientifica e una traccia netta tra il
giusto e l'ingiusto, e dicendo di no a questa proposta,
all'iniziativa e al controprogetto, riconfermano contempora-
neamente il loro sì alla vita.
Zwygart: Zusammen mit einer Minderheit des LdU stimmen
wir EVP-Parlamentarier für die Annahme der Initiative, also
für den Antrag Oester.
Die heutige Gesellschaft scheint gegen die Annahme der
Initiative zu sein. Wir stellen jedoch fest, dass gerade die
junge Generation vermehrt und ganz bewusst nach dem
fragt, was recht ist, und nicht ausschliesslich nach dem, was
einem nützt. Der Frage nach dem Richtigen im Leben, also
der Frage nach sittlichen Werten, steht aber die Macht der
Gewohnheit entgegen. Diese Macht der Gewohnheit steht
auch in mancher Hinsicht dem Recht auf Leben entgegen.
Dies möchte ich mit folgendem Beispiel illustrieren: Die
Befürchtungen gewisser Autofahrer, man könnte ihnen das
Recht auf freie Entfaltung mit ihrem Vehikel beschneiden,
ist symptomatisch. Beim Auto aber wird klar, dass das freie
Herumfahrrecht seine eindeutige Grenze dort hat, wo es
Zusammenstösse gibt oder die Stärke des Motors vom Men-
schen nicht mehr beherrscht wird. So sind viele Verkehrs-
vorschriften da, um den Schwächeren zu schützen. Es sind
aber ebenso viele Verkehrsvorschriften da, um uns nach
Möglichkeit von der eigenen Unvernunft zu schützen, weil
sonst andere Menschen in Mitleidenschaft gezogen werden.
Aus meiner Sicht will dies im Grunde genommen auch die
Initiative «Recht auf Leben». Sie will Schwaches schützen,
vom Ungeborenen hin bis zum Lebensende. Sie will aber
auch vor Unvernunft schützen, weil beim Leben - beim
ungeborenen Leben wie beim Lebensende eines Menschen
- immer andere mitbetroffen sind. Das kann ich gut an
einem weiteren Problem des Strassenverkehrs illustrieren:
Mir wird oft klar, dass wegen fehlender Hemmschwellen
Schranken eingebaut werden müssen, manchmal sogar
optische Schranken, und es hat sich eindeutig gezeigt, dass
durch die Festsetzung der Einführung des Tempos 130/100
die Unfallzahlen, bis hin zu den Strassentoten, gesunken
sind. Hier hat man nicht wegen der steigenden Zahl der
Verkehrstoten gesagt, StrassenVerkehrsgesetze seien wert-
los und sollten abgeschafft werden. Man ging im ungekehr-
ter Richtung vor und verschärfte die Vorschriften.
Wenn die ursprünglichen moralischen und religiösen Leitli-
nien, welche den umfassenden Schutz menschlichen
Lebens auch bei uns sicherten, im Abbau begriffen oder
sogar im Wegfallen sind, so muss ein Rechtsstaat den
Rechtsschutz des Bedrohten ausbauen und keinesfalls
abbauen. Sonst zerstört sich ja letztlich der Staat selber. So
sind wir als Schweizerinnen und Schweizer herausgefor-
dert, ein Minimum an ethischen Grundsätzen festzuhalten
und einzuhalten.
BO-N
Die Initiative «Recht auf Leben» ist eine Chance, einen
notwendigen Schritt in dieser Richtung zu tun. Dazu fühle
ich mich ganz persönlich auch als Christ meinem Schöpfer
gegenüber verantwortlich. Ich bin mir durchaus bewusst,
dass wir bei Grundfragen, wie der Frage nach dem Leben
und nach dem Tode, als ganze Menschen angesprochen
werden und nicht nur mit unserem Verstand. Irgendwie
spielen Innenleben und Gefühle also mit hinein. Dazu
kommt noch, dass wir nicht nur von der persönlichen Seite,
als isolierte Einzelwesen, angesprochen werden, sondern
als Menschen in der Gesellschaft. Für mich ist es deshalb
gar kein Schaden, wenn unsere Voten in dieser Frage auch
von Gefühlen mitgeprägt sind; das im Gegensatz zu ver-
schiedenen Voten - im besonderen auch zu Voten von
Kolleginnen. •
Weil wir als Einzelmenschen und Menschen einer Gemein-
schaft angesprochen sind, möchte ich mich einsetzen für
Hilflose, für Geisteskranke, für ungeborenes Leben, aber
auch gegen gewisse Sachen wie zum Beispiel die Folter. Wir
haben eine Vielzahl von Beispielen bekommen. Ihnen allen
zuliebe brauchen wir einen umfassenden Schutz des
Lebens, wie ihn die vorliegende Initiative «Recht auf Leben»
für unsere Verfassung festzuschreiben vorschlägt.
Ich hoffe, dass wir hier im Rat eine Unterstützung finden.
Nauer: Auch wenn die Befürworter der Initiative betonen,
dass das Volksbegehren weit über das Problem des
Schwangerschaftsabbruches hinausgehe, so zeigen nicht
zuletzt die Voten im Ständerat und hier im Nationalrat, dass
vorab die Liberalisierungsbestrebungen in den Bereichen
Schwangerschaftsabbruch und Sterbehilfe auf Verfassungs-
ebene frühzeitig blockiert werden sollen. Nicht zu überse-
hen ist, dass man auch die liberale Auslegung des Abtrei-
bungsverbotes in einigen Kantonen unterbinden will.
Was haben uns aber die vergangenen Jahre gezeigt? Doch
nichts anderes, als dass sich in der Abtreibungsfrage die
moralischen und religiösen Anschauungen nicht unter
einen Hut bringen lassen. Beim Entscheid über die Volks-
initiative wird deutlich das Problem sichtbar, ob es angeht,
dass ein in bezug auf die Abtreibung konservativ eingestell-
ter Teil unserer Bevölkerung den anderen, die liberalerden-
ken, seine Anschauung und Überzeugung diktieren kann.
Ich meine, dass ein Verfassungsartikel im Sinne der Initian-
ten einer Fiktion, wenn nicht gar einer Heuchelei gleich-
kommt. Der vorgeschlagene Artikel enthält einen in dieser
Form unerfüllbaren Rechtsanspruch und eine wissenschaft-
lich höchst umstrittene Definition des menschlichen
Lebens. Wenn schon bei anderer Gelegenheit argumentiert
wurde, dass ein Recht auf Wohnung oder gar ein Recht auf
Arbeit nicht in die Verfassung gehöre, weil es sich nicht um
einen Rechtsanspruch handeln könne, muss man sich fra-
gen, was ein Recht auf körperliche und geistige Unversehrt-
heit in einem Grundgesetz zu suchen hat. Konsequenter-
weise müssten dann zumindest die Armee, der Strassenver-
kehr, aber auch alle gefährlichen Arbeiten abgeschafft
werden.
Mehr als je zuvor bin ich in meinen Wohnbaugenossen-
schaften mit Suchtproblemen, seien es Alkohol oder gar
Rauschgift, konfrontiert. Konfrontiert werde ich aber auch
mit den Folgen der immer noch zunehmenden Zahl an
Scheidungen, konfrontiert auch mit den Problemen von
zusammengeschlagenen Frauen aus Ehen, deren Partner
aus völlig verschiedenen Kulturgebieten stammen. Werfragt
dann hier nach dem Recht auf was? Wer fragt hier nach dem
Recht von ungeborenen Kindern? Für mich ist es nicht
angängig, dass wir Ratsmitglieder aus der Sicht einer relati-
ven Wohlbehütetheit einem Weg zustimmen, der in eine
Sackgasse führt.
Es müsste sich uns eine ganz andere Frage aufdrängen,
nämlich die Frage nach dem Recht auf was für ein Leben.
Dies ist mit der Initiative nicht der Fall.
Ich bitte Sie daher, der Initiative und dem Gegenvorschlag
keine Folge zu geben.
Initiative populaire «pour le droit à la vie»624
N 5 juin 1984
Günter: Ich werde vorwiegend aus beruflichen und nicht
aus politischen Gründen der Initiative, wenn auch keines-
wegs freudig, zustimmen. Der Text scheint mir aus der Sicht
meiner täglichen Arbeit vertretbar. Als Mitverantwortlicher
bei denjenigen Aktivitäten, die hier so häufig zitiert wurden,
sowohl im Operationssaal am einen Ende des Spektrums,
das hier ja unterschwellig zur Diskussion steht, wie bei
schwerwiegenden Entscheiden auf der Intensivpflegestation
bzw. bei der Notfallaufnahme, kann ich dem Text, wie er hier
steht, zustimmen.
Es fällt einem auf, wenn man in der Praxis steht, wie viel
einfacher es ist, Probleme schöngeistig zu lösen, und wie
viel komplexer und ganz anders sie sich präsentieren, wenn
man mitten in der Situation steht. Wie gesagt: aus der
täglichen Praxis und dem täglichen Ringen um einen richti-
gen Entscheid in diesem heiklen Bereich und um den Sinn
des Lebens lässt sich aus meiner Sicht eine Zustimmung
zum Text der Initiative vertreten. Was mir allerdings das Ja
etwas schwer macht, sogar ziemlich schwer macht, ist die
Art, wie hier nun zum Teil dieses Ja vertreten wurde - eine
Art, die ich zum Teil als heuchlerisch und schönfärberisch
bezeichnen möchte. Mit dieser Begleitung in einem Boot zu
sitzen - da spreche ich auch für meinen Parteifreund Weder
-, behagt mir nicht. Aber wir können nur ja oder nein dazu
sagen. Ich vermute allerdings, dass bei einigen Insassen des
Bootes das Gefühl umgekehrt ähnlich sein dürfte.
Ich möchte Sie aber darauf aufmerksam machen, dass wir
uns bei Philippi wiedersehen werden. Unserem Rat stehen
in nächster Zeit sozialpolitisch wichtige Entscheide bevor.
Ich erinnere Sie an die Mutterschaftsinitiative, an Bemühun-
gen auch aus unserer Fraktion, die Sicherung der Mutter-
schaft aus dem unglücklichen Zusammenhang mit dem
Krankenversicherungsgesetz zu lösen. Wir werden Ihnen
Anträge vorlegen, welche eine Lösung der Mutterschaftsver-
sicherung aus dem Krankenversicherungsgesetz vorsehen.
Wir werden Ihnen Anträge vorlegen, welche die Sicherung
von Mutter und Kind wieder zu einem effektiven Staatsanlie-
gen machen, zu einem Staatsanliegen, wo die finanzielle
Sicherung aus der allgemeinen Bundeskasse bzw. nach
einem ähnlichen Modell wie bei der Militärversicherung
erfolgt. Ich hoffe, dass alle, die jetzt, wo es um die ethische
Frage geht, die zwar tiefschürfend erörtert wird, aber im
übrigen gratis ist, sich für den Schutz des ungeborenen und
auch für den Schutz des kranken Menschen einsetzen, mit
dabei sein werden, wenn es darum geht, die finanzielle Seite
zu regeln. Diese Regelung wird uns dann etwas kosten, und
es wird nicht bei den Deklarationen bleiben können, wie sie
hier jetzt für das Leben ganz allgemein abgegeben wurden.
Frau Robert: Ich möchte Ihnen ganz kurz meine Haltung, die
auch die Haltung unserer grünen, freien Gruppe ist, begrün-
den. Wir lehnen die Initiative und den Gegenvorschlag ab.
Den Gegenvorschlag lehnen wir ab, weil er nichts bringt, die
Initiative lehnen wir ab, weil sie unserer Ansicht nach Uner-
wünschtes bringt. Das einzig Neue der Initiative gegenüber
heute ist die Definition über Beginn und Ende des Lebens,
und diese Definition ist aus wissenschaftlicher Sicht willkür-
lich, sie ist aus juristischer Sicht sehr umstritten, und sie ist
aus ethisch-religiöser Sicht sicher mehr als fragwürdig. Ich
sage das als Katholikin.
Ich hatte vor zwei Tagen Gelegenheit, über unseren Text mit
dem höchsten medizinischen Direktor im US-Departement
für Bevölkerungsfragen und Fragen der Geburtenkontrolle
zu reden, einem äusserst verantwortungsbewussten Arzt
und Wissenschafter. Ich kann Ihnen nur sagen: Er hat sich
an den Kopf gegriffen. Ich möchte zwei Stichworte geben:
Wie soll der Staat dieses Recht, das wir hier stipulieren
wollen, garantieren? Wie soll er seine Schutzfunktion über
das Leben ab der Zeugung ausüben? Versuchen Sie doch
da ein wenig Ihre Phantasie walten zu lassen. Das wirkt ja
absolut grotesk. Es ist nicht so einfach wie im Strassenver-
kehr, wo es auch schon schwierig genug ist. Wollen wir
vielleicht rumänische Zustände, wo man in Fabriken und
Betrieben die Arbeiterinnen belegschaftsweise, zwangs-
weise kontrolliert, ob sie schwanger sind? Wollen wir bei
uns, wo noch weniger Frauen ausser Haus arbeiten, viel-
leicht staatliche, unangemeldete Kontrollen zu Hause, um
festzustellen, ob die Frauen schwanger sind, und sie nach-
her überwachen lassen?
Zweites Stichwort: ein staatspolitischer Grund. Wir wissen,
dass in unserem Land ungefähr zwei gleich grosse Hälften
mit total unterschiedlichen Überzeugungen in dieser Frage
bestehen. Wie wollen Sie der einen Hälfte die Überzeugung
der anderen aufzwingen? Sie stellen damit den helvetischen
Konsens in einer ganz tiefgehenden Sache in Frage. Die
Kantone werden das nicht mitmachen, das ist klar. Da müs-
sen wir schon eine eidgenössische Polizei einrichten. Die
Frauen, die es in erster Linie angeht, haben es gestern nicht
mitgemacht, sie machen es heute nicht mit, und sie werden
es morgen nicht mitmachen. Zu allen Zeiten haben sie es,
Gläubige und Ungläubige, mit ihrem eigenen Gewissen und
ihrem eigenen Schöpfer abgemacht. Sie werden damit nur
den Abtreibungstourismus und die Heuchelei verstärken.
Das ist in unseren Augen keine Initiative, sondern eine
Illusion. Ich hoffe, dass das Volk diese Initiative ablehnen
wird. Das wird dann auch heissen, dass dies hier wahr-
scheinlich die letzte von ungezählten Debatten zu diesem
leidigen Thema gewesen ist; denn es besteht kein Zweifel,
dass der medizinische Fortschritt uns in nächster Zeit die
Mittel zur Verfügung stellen wird, dass Schwangerschafts-
abbruch in den ersten Wochen ohnedies vollends unkon-
trollierbar wird. Ein Grund mehr, um in unserem Volk nicht
einen weiteren Graben aufzureissen oder einen bestehen-
den weiter zu vertiefen. Wenden wir uns doch endlich den
Fragen zu in unserem Alltag, die wir tagtäglich handfest vor
Augen haben, wo der Respekt vor dem Leben zu wünschen
übriglässt und wo wir uns heute wirklich für die Würde des
Lebens einsetzen können.
Frau Kopp: Bei der bisherigen Diskussion bedaure ich im
Grunde genommen zweierlei: Ich bedaure, dass die Gegner
der Initiative und des Gegenvorschlages hauptsächlich mit
dem Argument gekämpft haben, dass diese Regelung eine
Fristenlösung ausschliesse, so als wäre die Fristenlösung
die- wir können ja nicht von einer guten Lösung sprechen -
am wenigsten schlechte Lösung. Bei der Argumentation der
Befürworter stört mich, dass sie den Anspruch erheben, die
Ethik für sich allein gepachtet zu haben. Ich meine, dass es
durchaus auch ethische, vor allem aber auch staatspoliti-
sche Gründe gibt, sowohl Initiative wie Gegenvorschlag
abzulehnen.
Wir haben in der Schweiz - es wurde von verschiedenen
Rednern darauf hingewiesen - zwei ungefähr gleich starke
Lager, die sich unversöhnlich gegenüberstehen. Wir können
doch nicht annehmen, wenn wir das Recht auf Leben in der
Verfassung verankern, dass diejenigen Kantone, die in der
Liberalisierung des Schwangerschaftsabbruches weiterge-
hen - ich sage ganz bewusst nicht, dass diese Kantone
fortschrittlicher sind, sondern nur, dass sie in der Liberali-
sierung weitergehen -, ihre Praxis ändern werden. Das wäre
reine Illusion. Die Folge davon wäre, dass wir einmal mehr
ein Auseinanderklaffen haben zwischen Recht und Rechts-
wirklichkeit. Dieses Auseinanderklaffen haben wir bereits
heute; wir haben es zwischen dem Gesetz und der Rechts-
wirklichkeit, und in Zukunft würden wir bei einer Annahme
sogar einen Widerspruch haben zu unserer Verfassung, was
nach meiner Meinung noch schwerwiegender ist. Ich bin
aus diesen rechtsstaatlichen Überlegungen und aus diesen
rechtsstaatlichen Bedenken gegen die Initiative und damit
gegen den Gegenvorschlag.
Als Gesetzgeber beschäftigt uns wahrscheinlich nirgends so
sehr wie in dieser Frage das Problem, ob wir denn mit
Rechtsetzung die Moral ändern können. Da teile ich nun den
Optimismus von Herrn Weber nicht, dass uns das gelingen
wird. Ich bin mit Herrn Zwygart auch der Meinung, dass wir
unser Handeln vermehrt nach ethischen Kriterien ausrichten
sollen, aber die ganze Praxis zeigt, dass sich eine solche
Ethik nicht durch ein Gesetz erzwingen lassen will, sondern
dass diese Ethik auf anderem Wege gefördert werden muss.
Damit bleibt die Frage, ob uns als Gesetzgeber denn nichts
- Juni 1984 N
625Recht auf Leben. Volksinitiative
anderes übrig bleibt als festzuschreiben, was allgemeine
Praxis ist. Ich würde meinen, auch wenn diese Feststellung
nicht sehr inspirierend ist, dass wir zumindest in dieser
Frage, die in hohem Ausmass aus persönlicher Verantwor-
tung beantwortet werden muss, nichts anderes tun können.
Ich bin überzeugt, dass wir nur eine gangbare Lösung
haben, obwohl auch diese unbefriedigend ist: das ist die
föderalistische Lösung. Der Gegenvorschlag, der nach mei-
ner Meinung in der Diskussion zu schlecht weggekommen
ist, verhindert auch dies.
Aus diesem Grund lehne ich auch den Gegenvorschlag ab.
Nef: Ich bin ein Befürworter dieser Initiative und möchte
einen Punkt beleuchten, der in dieser Debatte kaum zur
Sprache gekommen ist. Aus meiner Tätigkeit als Bergbauer
weiss ich, was menschlicher Erfindungsgeist und Wissen-
schaft heute alles praktizieren. Es wird, um Minderwertiges
auszumerzen oder um Spitzentiere zu züchten, zum Beispiel
der wertvollsten Kuh ein wertvollster Samen eingepflanzt.
Die Frucht wird wieder herausoperiert und einem minder-
wertigen Muttertier zur Austragung übergeben.
Menschliche Wissenschaft schreckt auch hier vor nichts
zurück. Müssen wir abwarten, bis ungeschütztes Leben von
sogenannten Wissenschaftern auch manipuliert wird durch
Samenbanken und Auslese? Das steht auch im Raum! Allein
diese Aussicht ist es wert, dass wir zu uns stehen, dass wir
unsere Art schützen, und zwar von Anfang an.
Von mir aus gesehen ist Leben, das ein Geschenk ist, von
der Entstehung an heilig. Es darf nicht vernichtet und noch
viel weniger manipuliert werden.
Ich bitte Sie, der Initiative zuzustimmen.
Frau Uchtenhagen: Wir haben vor einigen Jahren in der
zuständigen Kommission und im Plenum sehr eingehend
über die Initiative Allgöwer «Sterbehilfe» diskutiert. Es war
eine recht differenzierte Diskussion, und am Schluss waren
wir uns eigentlich alle einig, dass in diesem Grenzgebiet
zwischen Leben und Tod sich eben nicht alles gesetzlich
regeln lässt, dass man das besser bleiben lässt. Wir wissen,
dass Leben künstlich verlängert wird durch die Medizin. Die
Initiative möchte das verhindern; wir wissen nicht genau,
wie. Wir wissen auch, dass Leben künstlich beendet, wird.
Die Medizin kommt manchmal nicht umhin, auch solche
Entscheidungen zu fällen. Ich glaube, wir sind alle froh,
wenn wir selbst keine so schwerwiegenden Entscheidungen'
5
'
fällen müssen. Noch schwieriger dürfte es für uns sein, hier
ethische Fragen entscheiden zu wollen.
Bleibt die Frage der Schwangerschaftsunterbrechung. Wir
wissen: wir können uns da nicht einigen. Es stehen sich
eben verschiedene ethische Überzeugungen gegenüber.
Alles, was man eigentlich verlangen könnte, wäre das, dass
die Gegner jeder Schwangerschaftsunterbrechung zumin-
dest begreifen, dass es auch eine Ethik gibt, die unter
bestimmten Umständen die Unterbrechung einer Schwan-
gerschaft zu lässt, gerade aus einem g rossen Verantwor-
tungsgefühl heraus.
Letztlich beziehen sich wahrscheinlich die grossen Unter-
schiede, die wir haben, auf den Begriff des Lebens an sich
und die Verantwortung, die wir alle tragen. Dorothée Solle,
die bekannte Theologin, hat einmal in einer Predigt gesagt:
«Der Mensch lebt nicht von Brot allein». Sie hat dann
aufgeführt, dass es neben dem leiblichen Tod noch ein
anderes Sterben gibt: Es gibt viele kleine Tode, die wir
Menschen sterben, längst bevor der leibliche Tod uns ereilt.
Es sind die kleinen Tode, die wir erleiden wegen der Lieblo-
sigkeit der Mitmenschen, der Lieblosigkeit der Welt, in die
viele Menschen hineingestellt sind.
Aus einer solchen Definition des Lebens ergibt sich auch
eine ganz andere, breitere Verantwortlichkeit. Ich weiss,
dass viele Gegner des Schwangerschaftsabbruches diese
breite Verantwortlichkeit tatsächlich kennen. Es gibt aber
auch andere. Ich habe hier schon ein bisschen kalt bekom-
men, wenn sie hier vehement das Recht auf Leben verteidi-
gen, aber dann in anderen Fragen, die eben das Leben und
die Würde des Menschen angehen, plötzlich ganz andere
Massstäbe kennen. Man müsste diese Art der Menschen-
freundlichkeit und der Liebe für den Menschen konsequen-
terweise auch spüren in der Asylpolitik, in der Entwicklungs-
politik, aber auch in Fragen der Ethik, im täglichen Leben
und in der Wirtschaft.
Die Initiative ist - ich sage etwas sehr Hartes - für mich eine
unehrliche Initiative. Ehrlichkeit wäre für mich die Basis
jeder Ethik. Der Stimmbürger, der zu dieser Initiative Stel-
lung nimmt, weiss nicht, über was er eigentlich entscheidet.
Es ist eine verschlüsselte Initiative. Ich finde das - gerade
wenn es um eine ethische Frage geht - besonders unver-
ständlich.
Ich bitte Sie, die Initiative abzulehnen.
Reichling: Viele von uns, mindestens die Älteren, haben in
den letzten Jahrzehnten erleben müssen, wie auch bei uns
im Abendland die Ehrfurcht vor dem Leben beängstigende
Einbrüche erlebt hat. Wir müssen auch täglich zur Kenntnis
nehmen, zu welch erschreckenden Verhältnissen die Frei-
gabe des Schwangerschaftsabbruches, ohne Unterschied in
den Ländern des Ostens und in den Ländern des Westens,
geführt hat. Das Ausland kann uns deshalb für unsere ethi-
sche Haltung keine Vorbilder bieten. Wir müssen hier selbst
entscheiden. Ich bin der Auffassung, dass wir auch selbst
entscheiden können.
Wir wollen, dass Leben unter keinen Umständen durch den
freien Entschluss eines einzelnen Menschen preisgegeben
werden darf. Wir verurteilen auch jegliche Experimente mit
menschlichem Leben. Wenn in einer Notlage der Fortbe-
stand eines Lebens in Frage gestellt werden soll, so müssen
Gründe vorhanden sein und gewertet werden, die minde-
stens gleich viel oder schwerer wiegen als das hohe Gut des
menschlichen Lebens. Wirtschaftliche, berufliche Gründe,
solche der Bequemlichkeit, der Freizeitgestaltung oder des
persönlichen Ansehens haben keinen Bestand neben dem
Rechtsgut des menschlichen Lebens. Diesem grundsätzli-
chen Standpunkt trägt die Initiative «Recht auf Leben»
Rechnung.
Es liegt mir fern, mich mit den Argumenten meiner Vorred-
nerinnen und Vorredner auseinanderzusetzen, auch wenn
mich viele dieser Voten tief betroffen gemacht haben. Wir
haben heute nichts zu entscheiden. Entscheiden wird das
Volk. Die Initianten haben ihre Auffassung zu allen Zeiten
offen dargelegt. Das Volk wird dementsprechend in voller
Kenntnis der Tragweite seinen Entscheid treffen können. Es
geht heute einzig darum, dass jeder von uns seinen ethi-
schen Standpunkt findet und die Verantwortung als Volks-
vertreter wahrnimmt, eine Abstimmungsempfehlung in die-
sem oder im anderen Sinne abzugeben.
Ich werde mit Überzeugung der Initiative «Recht auf Leben»
und damit dem Minderheitsantrag zustimmen.
Wick: Ich möchte nur noch auf zwei Punkte hinweisen. Ein
Punkt ist der: Wir haben sehr viel gehört vom Schutz oder
eben vom fehlenden Schutz des ungeborenen Lebens.
Nichts gehört haben wir aber über den Schutz der Frau vor
der Abtreibung. Frau Weber würde wieder sagen, das sei
zynisch. Ich möchte Ihnen dazu ein Büchlein empfehlen. Es
ist geschrieben von einem Abtreibungsbefürworter - Sie
müssen keine Angst haben, es ist nicht von irgendeinem
unserer Fraktion nahestehenden Psychiater geschrieben
worden. Der Verfasser ist Jugend- und Kinderpsychiater. Er
hat im Rahmen der Indikationenlösung Begutachtungen
gemacht und bei Jugendlichen unter 18 Jahren die Indika-
tion zur Abtreibung gestellt. Er hat dann, im Rahmen seiner
Dissertation, die Frage gestellt: Was wird aus diesen
Jugendlichen im Verlaufe des nächsten halben Jahres? Sie
müssen einmal diese Kasuistiken hier lesen. Ich will nur ein
Beispiel zitieren; nachher will ich Ihnen zusammenfassend
sagen, was herausgekommen ist. «Im abschliessenden
Interview nach einem halben Jahr stellte sich heraus, dass
die Patientin weiterhin unter psychotischen Einbrüchen litt.
Sie müsse sich immer so grausiges Zeug vorstellen, könne
es nicht genau beschreiben. Es sei wie bei einer Operation
mit viel Blut und aufgeschnittenem Fleisch. Wenn jemand
Initiative populaire «pour le droit à la vie»
626
N 5 juin 1984
sie wütend mache, sehe sie plötzlich einen riesengrossen,
blutenden Fleischklumpen vor sich auf dem Boden liegen.»
Das ist typisch für sehr viele dieser Angstträume, die diese
Mädchen über viele Monate verfolgt haben.
Diese Untersuchungen wurden nach einem halben Jahr
abgeschlossen. Von 33 Leuten, die er untersucht hat, sind
beim abschliessenden Interview noch 20 zur Verfügung
gestanden. Vollständig unbeschadet sind eigentlich nur drei
über das Erlebnis hinweggekommen. Zwei sind emotional
debil gewesen, wenn ich das so sagen darf. Es gibt eben
nicht nur eine intellektuelle Debilität, es gibt auch eine
emotionale Debilität. Eine dieser Patientinnen hat nach ihrer
persönlichen Überzeugung Vergebung von Gott erfahren
und ist deswegen darüber hinweggekommen. Aber bei allen
anderen hat das Ereignis tiefe Spuren hinterlassen. Sie
können das hier in diesem Buch nachlesen.
Deswegen müssen wir diese Seite des Schutzes eben auch
zur Kenntnis nehmen. Ich bin kein Gegner der Indikationen-
lösung. Es gibt aber eben auch hier eine Abwägung. Es gibt
andererseits bestimmte Probleme, die heute strafrechtlich
noch unbefriedigend gelöst sind. Ich sehe das ein. Gerade
heute, wo die Antikonzeption wirklich kein grosses Problem
mehr ist, ist es aber unfair, wenn man gerade bei den
Jugendlichen-Sie wissen, ich bin Kinderarzt-quasi sugge-
rieren würde, die Antikonzeption sei erst in zweiter Linie
wichtig, man könne ja zur Sicherheit dann immer noch
abtreiben. In diesem Buch steht ganz genau, wie gefährlich
eine solche Einstellung wäre.
Dennoch kann ich nicht mit ganz frohem Herzen zustimmen.
Ich stimme der Initiative zu, weil nichts Besseres vorliegt.
Aber ich hätte es sehr gerne gesehen, wenn ein guter
Gegenvorschlag gemacht worden wäre. Mein Grund ist
genau der gleiche, wie er von Herrn Prof. Ott, unserem
Theologen in diesem Rat, dargelegt worden ist: Das Leben
des Menschen unterscheidet sich vom biologischen Leben,
und selbstverständlich ist die Zeugung der Beginn des bio-
logischen Lebens. Der Beginn des menschlichen Lebens mit
seiner ganzen Würde ist aber nach unserem Glauben eine
Neuschöpfung der Seele für jedes Individuum. Wann dieser
Akt von Gott stattfindet, wissen wir nicht. Deswegen ist hier
eine gewisse Offenheit nötig, die leider mit diesem Text
nicht mehr gewährleistet ist. Da wir die Chance verpasst
haben, einen guten Gegenvorschlag auszuarbeiten, stimme
ich der Initiative zu.
Frau Segmüller, Berichterstatterin: Ich hatte gehofft, dass
diese lange Debatte sich nicht auf ein Pro und Kontra zur
Fristenlösung reduzieren würde. Zum grossen Teil ist mein
Wunsch leider nicht in Erfüllung gegangen. Ich danke daher
allen ganz besonders, welche die Diskussion auf das umfas-
sende Grundproblem zurückgeführt haben.
Zu den einzelnen vorgebrachten Argumenten - ich werde
nicht auf alle eingehen, ich kann Sie beruhigen - möchte ich
folgendes ausführen:
Zum Gegenvorschlag gibt es trotz des Antrages von Herrn
Gehen nicht Neues zu sagen. Ich überlasse es dem Bundes-
rat, ihn zu verteidigen.
Zur Initiative: Der Vorwurf, die Einheit der Materie sei nicht
gewährleistet, wurde in der Kommission nicht erhoben. Die
Experten haben sowohl im Ständerat wie in unserer Kom-
mission festgehalten, dass in einem Verfassungsartikel
jeweils wirklich nur der Grundsatz festgelegt ist und dass
dieser verschiedene Auswirkungen auf Gesetzesebene hat.
Es wurde der Vergleich gebracht mit der Initiative «Gleiche
Rechte für Mann und Frau», wo bestimmt auch nicht jeder
Stimmbürger jede Auswirkung, die allenfalls noch auf
Gesetzesebene eintritt, zum voraus gesehen hat. Dasselbe
gilt für den Verfassungsartikel zum Umweltschutz und zum
Beispiel auch für den Verfassungsartikel über die AHV. Das
ist das Schicksal von Verfassungsartikeln. Sie können eine
Grundlinie festlegen, die nachher auf Gesetzesebene kon-
kretisiert wird. Die Einheit der Materie ist also bei der vorlie-
genden Initiative nach Meinung der Experten und des Bun-
desrates gewahrt.
Wenn sie von diesem Grundsatz ausgehen, dann wird damit
eben auch der zweite immer wieder unter verschiedenen
Namen gebrachte Vorwurf entkräftet, dass es sich bei dieser
Initiative um einen Etikettenschwindel, um Unehrlichkeit,
um Zynismus-und was der schönen Worte noch mehr sind
- handeln soll. Der Grundsatz des Rechtes auf Leben ist der
Überbegriff für alle anderen Unterprobleme, und Schwan-
gerschaftsabbruch ist ein Problem unter vielen, neben der
Euthanasie und anderen. Der Anspruch der Initiative im Titel
besteht also zu Recht.
Daraus leitet sich weiter der Vorwurf ab, der Gesetzge-
bungsauftrag für allenfalls auch positive Schutzmassnah-
men sei in der Initiative zu wenig konkret formuliert. Der
Experte im Ständerat vor allem ist darauf mit folgender
Begründung eingegangen: Grundrechte seien prinzipiell
Freiheitsrechte. Die neuere Entwicklung lasse sie aber auch
gelten als Rechte mit einem partiellen Schutzauftrag, einem
Leistungsauftrag. Heute werde beides nebeneinander gelten
gelassen. Also ein Grundrecht ist zugleich ein Freiheitsrecht
und enthält einen Schutzauftrag an den Staat. Von da her
gesehen besteht dieser Schutzauftrag, besteht dieser Auf-
trag aus dem Initiativtext, wie er vorliegt.
Die Initianten haben immer klar gemacht, dass sie keine Flut
von neuen Gesetzen auslösen, sondern eine Richtschnur,
eine Orientierungshilfe geben wollen bei allem, was der
Gesetzgeber in Zukunft beschliessen wird. Es stellt sich
dann schon die Frage, welcher Zynismus allenfalls grösser
ist, wenn über solche Schutzaufträge gesprochen wird. Ist
der Schutzauftrag einer Fristenlösung positiver als der
Schutzauftrag durch das Recht auf Leben?
Im übrigen wurde in der Kommission gerade auch geltend
gemacht, dass es wesentlich unwichtigere Einzeldinge in
der Verfassung gibt. Ich erinnere daran, dass wir einen
Verfassungsartikel haben, der bestimmt, dass wir ein Recht
auf eine schickliche Beerdigung haben.
Zum Vorwurf, die Initiative garantiere nur das biologische
Leben, und das sei nicht das ganze Leben: Es wurde auch in
der Kommission geltend gemacht, dass immerhin das biolo-
gische Leben die Voraussetzung für alle Entfaltungen des
Lebens sei. Das schleckt auch keine Geiss weg.
Der Titel der Initiative ist von da her zutreffend, als das
Problem des Schwangerschaftsabbruches eines unter vie-
len ist, die mit dieser Initiative gelöst werden sollen. In bezug
auf den Schwangerschaftsabbruch wurde ganz klargestellt:
Jede Lösung wäre weiterhin möglich, die einer richtigen
Rechtsgüterabwägung Rechnung trägt und sie nicht illuso-
risch macht. Daraus können wir auch als Nichtjuristen ablei-
ten, dass die Fristenlösung und eine weit gefasste Indikatio-
nenlösung nicht mehr gestattet wären. Alles andere wäre
weiterhin möglich.
Zum Problem der föderalistischen Regelung des Schwan-
gerschaftsabbruches, das auch wieder angesprochen
wurde: Ich muss nicht speziell betonen, dass jede föderali-
stische Lösung einer Frage, die heute auf eidgenössischer
Ebene geregelt ist, im Strafrecht einen Rückschritt für
unsere Rechtsordnung bedeuten würde; darin weiss ich
mich mit dem Bundesrat einig. Im übrigen haben die juristi-
schen Experten in der Kommission ausdrücklich festgehal-
ten, dass unter der Voraussetzung, dass das Prinzip der
Rechtsgüterabwägung gewährleistet bleibt, eine föderalisti-
sche Lösung durch den Wortlaut der Initiative nicht ausge-
schlossen wird. Man muss das also auseinanderhalten.
Was die Probleme um das Lebensende betrifft, nur ein
kurzes Wort. Die Todesstrafe ist geregelt in Artikel 65 der
Bundesverfassung. Sie besteht als eine lexspecialis. Gerade
wegen der verwirrenden Unscharfe, unter anderem in bezug
auf den natürliche Tod und alles, was damit zusammen-
hängt, zum Beispiel Euthanasie, ist auf die Richtlinien der
Medizinischen Akademie der Wissenschaften verwiesen
worden; es ist keine spezielle Gesetzeslösung hierfür vorge-
sehen.
Ersparen Sie Ihnen und mir, auf weitere Detailseinzugehen.
Es bringt eigentlich nichts. Ich möchte folgendes noch
einmal ganz klar festhalten: Ich berichte hier über die Mei-
nung der Mehrheit der Kommission, die sich zu einem Nein
gefunden hat mit einem Stimmenverhältnis von 16 zu 11. Die
- Juni 1984 N627
Recht auf Leben. Volksinitiative
drei Hauptgründe, die Initiative abzulehnen, waren fol-
gende:
- Das Recht auf Leben sei bis anhin ein ungeschriebenes
Recht, und das genüge.
- Ein Rechtsschutz könne erst wirksam werden, wenn
Leben feststellbar sei, und das sei gemäss der Definition der
Initiative schwierig.
- Man wolle die Freiheit behalten, den Schwangerschafts-
abbruch so zu regeln, dass auch eine Fristenlösung Platz
hätte auf Gesetzesebene.
Beim Eintreten hat meine französischsprechende Kollegin
Heidi Deneys in der Arbeitsteilung, die wir vereinbart hatten,
den Akzent auf die Nein-Stimmen zur Initiative gelegt. Ange-
sichts des Stimmenverhältnisses von bloss 16 zu 11 in der
Kommission ist es durchaus gerechtfertigt und notwendig,
auch die Meinung dieser 11 zum Ausdruck zu bringen. Eine
solche Lage ist immer ein Dilemma für den Kommissions-
präsidenten. Ich verweise zum Beispiel auf die Art, wie in
diesem Rat auch die Initiative für einen Zivildienst behandelt
wurde. In Respekt vor dem Anliegen der Initianten, das
immerhin 227 000 Mitbürger unterzeichnet haben, möchte
ich noch einmal bitten: reduzieren wir nicht - als terribles
simplificateurs - das Anliegen dieser 227 000 auf ein Pro
und Kontra zur Fristenlösung. Das Anliegen «Schutz des
Lebens vom Beginn bis zum Ende» als Grundrecht ist
umfassender. Die Definition, was dieses Grundrecht, das
Grundrecht aller Freiheitsrechte, beinhaltet und wo allfällige
Einschränkungen liegen könnten, haben die Experten auch
so definiert: «Für eine Einschränkung braucht es eine
gesetzliche Grundlage, sie muss im öffentlichen Interesse
liegen und muss verhältnismässig sein. Im Kern sind die
Grundrechte unantastbar.»
Mme Deneys, rapporteur: Même si les mots avaient le
pouvoir de changer la réalité des hommes et des choses,
nous n'aurions pas avancé d'un tout petit pas ce matin. Mais
nous devrions en tout cas nous exercer à la modestie. Je
voudrais faire ici quelques constatations globales sur le
débat que nous venons d'entendre.
Il se trouve qu'un certain nombre de partisans de l'initiative
cultivent de l'histoire une image d'Epinal. La société passée
où, en théorie, le droit à la vie était garanti, aurait été une
société idéale. Pourquoi oubliez-vous que, dans notre pays,
la moitié des enfants, jusqu'en 1850 environ, mouraient
avant d'avoir atteint leur première année d'existence? Per-
sonnellement, je me rappelle ce que ma mère, née en 1900-
ce n'est donc pas si vieux - d'une famille de treize enfants,
dont six sont morts avant d'avoir atteint l'âge de leur majo-
rité, me racontait de la vie des femmes, de leur terreur
permanente de grossesse non voulue, cette peur de
l'homme, cette peur de ce qu'il ne comprenne pas, ne voie
pas, cette peur qui aboutissait à mettre ces femmes dans un
état de privation, de négation d'elles-mêmes, de leur propre
volonté d'exister, finalement.
Ni les préceptes de la bible, ni l'activité constante de l'Eglise,
au cours de 2000 ans d'histoire, ne sont parvenus à transfor-
mer l'être humain pour en faire un être dénué de violence,
d'égoïsme, du goût du profit. Comment la Constitution,
aujourd'hui, y parviendrait-elle? Nous-mêmes, vous-mêmes
ici, sommes constamment prêts à faire de ces graves
défauts, en certaines circonstances, des qualités essen-
tielles dans d'autres circonstances. La violence, le goût de
se battre, le goût d'écraser l'autre, deviennent des qualités
dans l'armée. L'égoïsme prévaut lorsqu'il s'agit de défendre
nos intérêts matériels, qui deviennent alors des intérêts
légitimes qu'il faut préserver. Le goût du profit, qui peut
conduire à tuer pour quelques francs, qui peut conduire à
toutes sortes de commerces dont l'objet est la personne
humaine, nous l'admettons, nous en faisons un fondement
de notre ordre économique. Quand vous vous offensez du
trafic d'embryons, Monsieur de Chastonay, par exemple,
vous oubliez que l'Eglise, pour ne citer que cela, s'est fort
bien accomodée pendant longtemps de l'esclavage, parce
que c'était un moyen de gagner de l'argent et que l'Eglise en
avait besoin, pour elle-même aussi. On peut d'ailleurs inter-
dire le commerce d'embryons sans modification constitu-
tionnelle.
Une politique favorable à la famille, à l'enfance, aux femmes,
notament à celles qui travaillent, est possible aujourd'hui
sans changer la constitution. Mais combien parmi les parti-
sans ici du droit à la vie sont décidés à faire quelque chose
lorsque cela coûte davantage que des paroles à l'Etat et à
l'économie? Il ne suffit pas de reprocher aux gens leur
matérialisme-'ce qui est d'ailleurs une réponse caractéristi-
que de ceux qui ne connaissent pas de problèmes matériels
- si tout ce que nous faisons ici en général concourt juste-
ment à renforcer l'impression que chacun et chacune doi-
vent se débrouiller dans l'existence, sans trop donner, sans
trop attendre des autres. Ce dont je suis sûre, en tout cas,
c'est que l'acceptation de l'initiative n'empêcherait pas une
seule interruption de grossesse parce qu'il se trouverait
chez nous, comme c'était le cas autrefois, des médecins
décidés à secourir les femmes en détresse par charité ou par
goût de l'argent.
On a parlé de la nature et du sentiment nouveau des jeunes
en faveur d'une vie naturelle, mais on au aussi parlé de ces
affreux jeunes qui ne respectent plus rien et qui sont le signe
d'une société totalement décadente. Ces deux discours
montrent à l'évidence qu'on peut raconter n'importe quoi.
Une chose est sûre, cependant, c'est que les jeunes qui ont
envie d'avoir des enfants - et il y en a - peuvent en avoir, la
constitution actuelle ne le leur interdit pas et les modifica-
tions constitutionnelles proposées n'y changeront rien. Je
suis la première à demander qu'on s'occupe de la vie des
enfants qui vivent, des gens qui vivent, c'est déjà une tâche
immense qui requiert la force de tous ceux qui placent l'être
humain au centre.
Enfin, dans le débat qui se termine, je note que dix-huit
hommes et une femme se sont prononcés en faveur de
l'initiative; deux hommes et aucune femme se sont pro-
noncés en faveur du contre-projet. Quatre hommes et neuf
femmes se sont prononcés contre l'initiative et contre le
contre-projet. Je voudrais simplement que les hommes se
demandent pourquoi il leur est si facile d'accepter une
initiative qui reste pour eux, sur le point essentiel de l'inter-
ruption de grossesse, de nature purement déclamatoire,
totalement en dehors de la réalité des femmes qui, elles,
doivent se poser le problème en d'autres termes. Si nous
voulons une constitution relativement conforme à ce que
nous sommes, ni bêtes ni anges, une constitution que nous
pouvons en majorité respecter, alors je crois qu'il est abso-
lument indispensable d'être tout à fait clair. Nous ne pou-
vons pas accepter l'initiative, comme certains l'ont pré-
tendu, en disant que demain, dans cinq ans, dans dix ans,
on pourra proposer une nouvelle révision de la constitution
en vue de rendre possible la solution du délai. Nous avons
au moins à prendre au sérieux nos concitoyens et nos
concitoyennes.
C'est pourquoi je vous prie de mesurer la portée de votre
décision et de suivre les conclusions de la majorité de la
commission: de dire non au contre-projet et de dire non à
cette initiative populaire.
Bundesrat Friedrich: Ich habe nicht die Absicht, mich jetzt
mit allen Pro und Kontra auseinanderzusetzen. Ich
beschränke mich darauf, Ihnen den bundesrätlichen Stand-
punkt noch einmal darzulegen. Wir sind uns wohl alle einig,
dass menschliches Leben heute vielen Gefahren ausgesetzt
ist, vor denen es besser geschützt werden sollte. Die Mei-
nungen gehen in dem Punkte auseinander, wie dieser
Schutz in der Verfassung gewährleistet sein soll.
Der Bundesrat ist bereit, den Grundgedanken der Initiative
zu übernehmen. Er ist aber nicht bereit, auch die zahlrei-
chen Mängel der Initiative mit zu übernehmen. Und welches
sind nun aus der Sicht des Bundesrates die Mängel der
Initiative?
Absatz 1 enthält nach seinem Wortlaut ein typisches Grund-
recht. Nach den Absichtserklärungen der Initianten soll aber
gerade dieser Absatz 1 ein umfassender Schutzauftrag für
Initiative populaire «pour le droit à la vie»628
N 5 juin 1984
den Staat sein und damit selbstverständlich auch eine Kom-
petenznorm zum Erlass von Gesetzen. Würde nun die Initia-
tive angenommen, wäre der Bundesrat in einem offensichtli-
chen Dilemma. Rechtlich könnte er sich darauf berufen,
dass lediglich der angenommene Text als Grundrecht mass-
gebend sei, politisch müsste er aber auf alle Fälle berück-
sichtigen, dass offenbar eine Mehrheit der Bürger neue
Gesetze zum Schütze des menschlichen Lebens will. Unklar
aber bleibt und ist auch in dieser Diskussion geblieben, was
für Gesetze denn eigentlich.
Absatz 2 der Initiative - das ist die klare Definition von
Beginn und Ende des Lebens- ist insofern klarer, als er ein
grundsätzliches Verbot des Schwangerschaftsabbruches
und der aktiven Sterbehilfe einschliesst. Aber auch dieser
Absatz 2 hat seine Problematik. Wenn er die Zeugung als
Beginn des Lebens definiert, so setzt er damit einen Zeit-
punkt fest, zu dem ein Rechtsschutz des beginnenden
Lebens - um das geht es ja letztlich - noch gar nicht
möglich ist. Er verbietet ausserdem - das ist in der Diskus-
sion mehrfach erwähnt worden - eine Reihe von Verhü-
tungsmitteln, nämlich alle jene, die die Zerstörung der
Frucht zur Folge haben. Konsequenz: Solche Verhütungs-
mittel wären inskünftig strafbar. Verfassungsrechtlich min-
destens unschön ist überdies auch die Formulierung, das
Leben ende mit dem natürlichen Tod, denn auch ein unna-
türlicher Tod beendet selbstverständlich das Leben.
Absatz 3 der Initiative enthält sodann die Schranken des
Grundrechtes. Die entsprechende Feststellung, der Schutz
des Lebens und der körperlichen und geistigen Unversehrt-
heit dürfe nicht mit Rücksicht auf weniger hohe Rechtsgüter
beeinträchtigt werden, ist an sich richtig. Sie ist aber selbst-
verständlich, denn genau dieselben Schranken gelten auch
bei allen anderen Grundrechten der Verfassung. Wenn man
hier nun ausdrücklich diese Schranken nennt, könnte das
den Anschein erwecken, dass sie bei den anderen Grund-
rechten nicht gelten würden.
Unklar in seinen praktischen Auswirkungen ist sodann der
letzte Satz dieses Absatzes 3: Eingriffe seien nur auf rechts-
staatlichem Wege möglich. Was soll das praktisch be-
deuten?
Es kommt noch eine weitere Überlegung hinzu. Die Initian-
ten haben in ihren Verlautbarungen erkennen lassen, dass
die Initiative - was selbstverständlich ist - nicht nur die
Fristenlösung ausschliesst, sondern Indikationen nur in
allerengstem Rahmen anerkennen will. Das geht nach unse-
rer Auffassung zu weit und engt den Gesetzgeber zu sehr
ein.
Weil der Bundesrat zum Recht auf Leben grundsätzlich ja
sagt, weil er auch der Meinung ist, dieses Grundrecht solle
in der Verfassung verankert werden - heute ist es ja ein
ungeschriebenes Grundrecht -, weil aber die Initiative die
erwähnten Mängel aufweist, hat er der Initiative einen
Gegenvorschlag gegenübergestellt. Dieser ist keineswegs
eine Alibiübung, wie man dem Bundesrat vorgeworfen hat.
Ich verwahre mich mit aller Entschiedenheit gegen solche
diskriminierenden Anwürfe. Ich möchte in diesem Zusam-
menhang vor allem Herrn Nationalrat Ott für seine Unterstüt-
zung danken.
Zum Gegenvorschlag selber halte ich folgendes fest: Er
versucht, mit einer reinen Grundrechtsbestimmung eine Mit-
tellösung anzubieten. Man darf ihm nun nicht - wie es
geschehen ist - vorwerfen, er sei zu offen. Eine gewisse
Offenheit ist ein Wesensmerkmal sämtlicher Grundrechte.
Nehmen Sie die Pressefreiheit; es heisst in der Verfassung
nur: «Die Pressefreiheit ist gewährleistet». Punkt und
Schluss. Das ist eine sehr offene Bestimmung. Ein solches
geschriebenes Grundrecht ist sicher ganz bedeutend weni-
ger offen als das heutige ungeschriebene, für das sich
dieselben Leute, die diesen Vorwurf formulieren, eingesetzt
haben.
Man darf dem Gegenvorschlag auch nicht vorwerfen, er
bringe nichts Neues, weil das Recht auf Leben heute schon
als ungeschriebenes Grundrecht anerkannt sei. Sie erinnern
sich vielleicht, dass wir auch die Eigentumsgarantie, die
vorher ungeschriebenes Grundrecht war, ausdrücklich in
die Verfassung aufgenommen haben. Überdies-das hat die
Kommissionspräsidentin zu Recht hervorgehoben - steht
eine Reihe von viel weniger wichtigen Grundrechten in der
Verfassung. Es wurde bereits das berühmte Recht auf
schickliche Beerdigung genannt (Art. 53 BV). Wenn solche
Dinge in der Verfassung stehen, rechtfertigt es sich meines
Erachtens, nun auch das wichtige Grundrecht auf Leben
ausdrücklich in die Verfassung hineinzuschreiben.
Überlegen Sie sich einmal, was ein juristischer Laie mit
diesen berühmten ungeschriebenen Grundrechten anfan-
gen kann. Normalerweise gehört ja die Lektüre der Bundes-
gerichtsentscheide nicht zu seiner täglichen Beschäftigung.
Es ist also völlig verkehrt zu behaupten, der Gegenvorschlag
bringe nichts.
Der Bundesrat will mit dem Gegenentwurf schliesslich zei-
gen, dass er nicht gegen, sondern für das Recht auf Leben
ist. Er will damit auch dem Anliegen jener zahlreichen Bür-
ger entgegenkommen, die die Initiative unterzeichnet
haben. Er will aber eine Verfassungsbestimmung, zu der er
in jeder Beziehung stehen kann und nicht eine Verfassungs-
bestimmung, die nach seiner Auffassung gravierende Män-
gel aufweist. Er hoffte überdies, mit seiner Mittellösung die
Fronten etwas aufzuweichen. Darauf haben zu Recht Frau
Robert und Frau Kopp hingewiesen. Ich stelle allerdings fest
- auch anhand der heutigen Diskussion -, dass das eine
vergebliche Hoffnung ist.
Der Gegenvorschlag erwähnt dann zusätzlich zum Recht auf
Leben auch noch die Bewegungsfreiheit und die persönli-
che Sicherheit. Das wäre zugegebenermassen nicht unbe-
dingt zwingend. Aber es ist durchaus wünschbar; denn auch
hier handelt es sich um wesentliche und bisher eben unge-
schriebene Aspekte.
Nun noch eine Bemerkung zur Frage des Schwanger-
schaftsabbruches. Der Bundesrat hat in diesen langen Dis-
kussionen bisher konsequent die Auffassung vertreten, die
Fristenlösung sei unvereinbar mit dem Grundrecht auf
Leben. Es ist deshalb durchaus logisch, dass er diese Auf-
fassung auch dem Gegenvorschlag zugrunde legt. Wir beru-
fen uns dabei auf die unbestrittene schweizerische Rechts-
praxis, nach der ein Grundrechtseingriff erst nach Abwä-
gung der entgegenstehenden Interessen vorgenommen
werden darf. Auch wenn wir einräumen, dass es vielleicht
kaum Frauen gibt, die eine Schwangerschaft grundlos
abbrechen, dürfen wir nicht zulassen, dass es möglich wäre,
einen Schwangerschaftsabbruch ohne einlässliche Interes-
senabwägung vorzunehmen. Die Auffassung, dass auch der
Gegenvorschlag mit der Fristenlösung auf Gesetzesstufe
unvereinbar sei, ist unseres Erachtens daher durchaus ein-
leuchtend, auch wenn das teilweise bestritten wird.
Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass die Initiative nach
Auffassung von Vertretern des Initiativkomitees für Indika-
tionen nur wenig Raum lässt. Der Gegenentwurf hingegen
lässt dem Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen echten Spiel-
raum. Dieser könnte neben der medizinischen und eugeni-
schen auch die sogenannte juristische Indikation (nach
einer Vergewaltigung) vorsehen; auch eine sozialmedizini-
sche oder soziale Indikation wäre möglich.
Ich habe zum Schluss noch eine Frage von Madame Jaggi
zu beantworten. Sie hat darauf hingewiesen, dass das Initia-
tivkomitee offenbar die Adressen der Unterzeichner dazu
benützt, um für die Unterstützung der Initiative zu werben.
Sie fragt, ob das mit dem Datenschutz vereinbar sei. Ich
stelle fest, dass wir vorläufig noch kein Datenschutzgesetz
haben; das ist erst unterwegs. Ich sehe daher kein rechtli-
ches Hindernis für ein solches Vorgehen des Initiativkomi-
tees.
Aus den erwähnten Gründen empfehle ich Ihnen, die Initia-
tive abzulehnen, zum Recht auf Leben aber trotzdem ja zu
sagen und den Gegenvorschlag zu unterstützen.
Eintreten ist obligatorisch
L'entrée en matière est acquise de plein droit
Le président: Le débat est ainsi terminé. Je vous propose de
voter, conformément à nos habitudes, suivant l'ordre des
- Juni 1984 N629
Recht auf Leben. Volksinitiative
articles de l'arrêté fédéral tel qu'il est proposé par le Conseil
fédéral.
A l'article 2, nous nous déciderons en faveur ou contre le
contre-projet. A l'article 3, nous trancherons sur la recom-
mandation du oui ou du non concernant l'initiative elle-
même.
Ordnungsantrag - Motion d'ordre
Widmer: Ich schlage Ihnen vor, dass man zuerst über die
Initiative abstimmt und nachher über den Gegenvorschlag.
Damit hat der Gegenvorschlag auch eine reale Chance, um
über die Klippen zu kommen.
Frau Eppenberger-Nesslau: Ich bitte Sie, den Antrag Wid-
mer zu unterstützen. In der Kommission wurde leider eben-
falls nicht grundsätzlich entschieden. Deshalb ist der
Gegenvorschlag eigentlich unters Eis geraten. Viele in unse-
rer Fraktion sind nicht für eine generelle Fristenlösung, aber
gegen die dogmatischen Tendenzen der Initiative. Kirchen
und Gesellschaft sind heute zum Glück so liberal geworden,
dass man sich positiv zur Empfängnisverhütung einstellt;
dadurch ist eine Fristenlösung generell weit weniger aktuell.
Mit dieser Initiative werden aber genau diese Tendenzen
wieder abgeblockt. Aus diesem Grunde möchten viele in
unserer Fraktion sich grundsätzlich darüber entscheiden
können: Initiative, ja oder nein, oder Fristenlösung, ja oder
nein. Das können wir nur, wenn wir zuerst zur Initiative
Stellung nehmen können und nachher zum Gegenvor-
schlag.
Frau Morf: Ich möchte Ihnen beliebt machen, an dem vom
Präsidenten vorgeschlagenen Verfahren festzuhalten. Es ist
gehupft wie gesprungen: die Initiative oder der Gegenvor-
schlag verhindern beide die Fristenlösung. Das muss einmal
gesagt sein. Es ist dies vielleicht zu wenig klar herausge-
schält worden.
Reichling: Es geht hier nicht um die Frage, was uns besser
passen würde in Sachen Abstimmungsmodus, sondern es
ist zwingend, dass wir nur einen Gegenvorschlag machen
können, wenn wir eine Initiative zur Ablehnung empfehlen;
sonst ist diese Möglichkeit für das Parlament überhaupt
nicht gegeben. Wir können also über den Gegenvorschlag
gar nicht abstimmen, wenn über die Empfehlung zur Initia-
tive nicht-vorher entschieden ist.
Le président: Le conseil tranchera. J'aimerais vous rappeler
que la proposition que je vous ai'faite l'a été en accord avec
la commission, que c'est le mode de vote adopté par le
Conseil des Etats sur ce même objet et que c'est le mode de
vote traditionnel de ce conseil concernant les initiatives
avec contre-projet.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission 90 Stimmen
Für den Antrag Widmer 75 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 2
Anträge siehe Seite 604 hiervor
Propositions voir page 604 ci-devant
Le président: Nous opposerons la proposition de la com-
mission et du Conseil des Etats de ne pas présenter de
contre-projet à celle du Conseil fédéral et de M. Oehen de
présenter un contre-projet.
Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal
Für den Antrag der Kommission stimmen:
Votent en faveur de la proposition de la commission:
Allenspach, Ammann-Bern, Aregger, Aubry, Bäumlin, Ber-
ger, Biel, Bircher, Blocher, Blunschy, Bonnard, Borei, Brat-
schi, Braunschweig, Brélaz, Bremi, Bürer-Walenstadt, Butty,
Cantieni, Carobbio, Cavadini, Cevey, de Chastonay, Cho-
pard, Christinat, Clivaz, Columberg, Göltet, Cotti Flavio,
Cotti Gianfranco, Coutau, Darbellay, Deneys, Dirren, Dubois,
Dünki, Eggenberg-Thun, Eggli-Winterthur, Eggly-Genève,
Eisenring, Etique, Euler, Fankhauser, Fehr, Feigenwinter,
Fischer-Hägglingen, Frei-Romanshorn, Frey-Neuchâtel,
Friedli, Gehler, Geissbühler, Giger, Giudici, Gloor, Graf,
Grassi, Grendelmeier, Gurtner, Herczog, Hess, Hofmann,
Houmard, Hubacher, Humbel, Hunziker, Iten, Jaggi, Jeanne-
ret, Keller, Kohler Raoul, Koller Arnold, Kopp, Kühne, Künzi,
Landolt, Lanz, Leuenberger Ernst, Longet, Lüchinger, Mae-
der-Appenzell, Maître-Genève, Martin, Massy, Mauch, Mei-
zoz, Meyer-Bern, Morf, Mühlemann, Müller-Aargau, Müller-
Zürich, Müller-Scharnachtal, Müller-Wiliberg, Nauer, Nef,
Neukomm, Nussbaumer, Oehler, Oester, Perey, Petitpierre,
Pini, Rebeaud, Reichling, Reimann, Renschier, Revaclier,
Riesen-Fribourg, Rime, Risi-Schwyz, Robbiani, Robert,
Röthlin, Ruch-Zuchwil, Ruckstuhl, Ruffy, Rüttimann, Sager,
Salvioni, Savary-Fribourg, Savary-Vaud, Schärli, Schmid,
Schmidhalter, Schnider-Luzern, Schule, Segmüller, Seiler,
Soldini, Stamm Judith, Stamm Walter, Stappung, Uchtenha-
gen, Vannay, Wagner, Weber Leo, Weber Monika, Weber-
Arbon, Wellauer, Zbinden, Zehnder, Ziegler, Zwingli, Zwy-
gart (143)
Für den Antrag Oehen stimmen:
Votent en faveur de la proposition Oehen:
Aliesch, Ammann-St.Gallen, Auer, Basler, Bühler-Tschap-
pina, Bundi, Candaux, Cincera, Couchepin, Dupont, Eng,
Eppenberger-Nesslau, Flubacher, Günter, Hari, Hösli, Jae-
ger, Loretan, Martignoni, Meier-Zürich, Nebiker, Neuen-
schwander, Oehen, Ott, Pfund, Reich, Ruf-Bern, Rutishau-
ser, Schnyder-Bern, Schwarz, Spalti, Spoerry, Steinegger,
Stucky, Tschuppert, Uhlmann, Villiger, Wanner, Weber-
Schwyz, Weder-Basel, Widmer, Wyss (42)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent:
Hegg, Leuenberger Moritz, Rubi, Wick (4)
Abwesend sind - Sont absents:
Bonny, Dafflon, Fischer-Sursee, Früh, Jung, Mascarin, Ogi,
Pidoux, Pitteloud, Thévoz (10)
Präsident Gautier stimmt nicht
M. Gautier, président, ne vote pas
Le président: Vous avez refusé le contre-projet par 143 voix
contre 42 et 4 abstentions.
Art. 3
Anträge siehe Seite 604 hiervor
Propositions voir page 604 ci-devant
Le président: Nous allons opposer la proposition de la
majorité de la commission, rejet de l'initiative, à la minorité
qui recommande l'approbation de l'initiative.
Le Conseil des Etats s'est décidé de la même manière que la
majorité de notre commission.
Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal
Für den Antrag der Minderheit stimmen:
Votent en faveur de la proposition de la minorité:
Allenspach, Blocher, Blunschy, Bremi, Bürer-Walenstadt,
Butty, Cantieni, de Chastonay, Columberg, Cottet, Cotti Fla-
ASUAG. Aliénation de la participation de la Confédération 630N 5 juin 1984
vio, Cotti Gianfranco, Darbellay, Dirren, Dünki, Eisenring,
Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Frei-Romanshorn, Geh-
ler, Geissbühler, Graf, Grassi, Günter, Hegg, Hess, Hofmann,
Humbel, Iten, Keller, Koller Arnold, Kühne, Landolt, Maître-
Genève, Müller-Scharnachtal, Müller-Wiliberg, Nef, Nuss-
baumer, Oehen, Oehler, Oester, Reichling, Risi-Schwyz,
Röthlin, Ruckstuhl, Ruf-Bern, Rüttimann, Sager, Savary-Fri-
bourg, Schärli, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Schnyder-
Bern, Schwarz, Segmüller, Seiler, Villiger, Weber-Schwyz,
Weber Leo, Weder-Basel, Wellauer, Wick, Widmer, Zbinden,
Ziegler, Zwingli, Zwygart (67)
Für den Antrag der Mehrheit stimmen:
Votent en faveur de la proposition de la majorité:
Ammann-Bern, Ammann-St.Gallen, Aregger, Aubry, Auer,
Basler, Bäumlin, Berger, Biel, Bircher, Bonnard, Borei, Brat-
schi, Braunschweig, Brélaz, Bühler-Tschappina, Bundi,
Candaux, Carobbio, Cavadini, Cevey, Chopard, Christinat,
Cincera, Clivaz, Deneys, Dubois, Eggenberg-Thun, Eggli-
Winterthur, Eggly-Genève, Eng, Eppenberger-Nesslau, Eti-
que, Euler, Fankhauser, Fehr, Flubacher, Frey-Neuchâtel,
Friedli, Giudici, Gloor, Grendelmeier, Gurtner, Hari, Herc-
zog, Houmard, Hubacher, Hunziker, Jaggi, Jeanneret, Koh-
ler Raoul, Kopp, Lanz, Leuenberger Ernst, Leuenberger
Moritz, Longet, Lüchinger, Maeder-Appenzell, Martignoni,
Martin, Massy, Mauch, Meier-Zürich, Meizoz, Meyer-Bern,
Morf, Mühlemann, Müller-Aargau, Müller-Zürich, Nauer,
Nebiker, Neuenschwander, Neukomm, Ott, Perey, Petit-
pierre, Pfund, Pini, Rebeaud, Reich, Reimann, Renschier,
Revaclier, Riesen-Fribourg, Rime, Robbiani, Robert, Rubi,
Ruch-Zuchwil, Ruffy, Rutishauser, Salvioni, Savary-Vaud,
Schmid, Schule, Soldini, Spalti, Spoerry, Stamm Walter,
Stappung, Stucky, Uchtenhagen, Uhlmann, Vannay, Wag-
ner, Wanner, Weber Monika, Weber-Arbon, Wyss, Zehnder
(110)
Der Stimme enthalten sich: - S'abstiennent:
Aliesch, Couchepin, Coutau, Dupont, Giger, Hösli, Jaeger,
Künzi, Loretan, Stamm Judith, Steinegger, Tschuppert (12)
Abwesend sind: - Sont absents:
Bonny, Dafflon, Fischer-Sursee, Früh, Jung, Mascarin, Ogi,
Pidoux, Pitteloud.Thevoz (10)
Präsident Gautier stimmt nicht
M. Gautier, président, ne vote pas
Le président: Vous avez donné la préférence au rejet de
l'initiative par 110 voix contre 67 et 12 abstentions.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 98 Stimmen
Dagegen 68 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Abschreibung - Classement
11.295 Postulat Gerwig
Persönliche Freiheit - Liberté individuelle
Abgeschrieben - Classé
#ST# 83.069
ASUAG. Veräusserung der Bundesbeteiligung
ASUAG. Aliénation de la participation
de la Confédération
Botschaft und Beschlussentwurf vom 14. September 1983 (BBI III, 945)
Message et projet d'arrêté du 14 septembre 1983 (FF IM, 973)
Beschluss des Ständerates vom 20. März 1984
Décision du Conseil des Etats du 20 mars 1984
Antrag der Kommission
Eintreten
Antrag Carobbio
Nichteintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Proposition Carobbio
Ne pas entrer en matière
M. Borei, rapporteur: Votre commission vous recommande,
à l'unanimité moins une abstention, d'autoriser le Conseil
fédéral à aliéner la participation de la Confédération au
capital-actions de la Société générale de l'horlogerie suisse
SA, plus connue sous son abréviation alémanique d'ASUAG,
ceci pour deux motifs principaux. Premièrement, le montant
en main de la Confédération ne représente que 0,2 pour cent
de nouveau capital-actions résultant de la fusion de
l'ASUAG et de la SSIH. Cette participation symbolique de 0,2
pour cent n'a plus guère de sens.
Secondement, le mode d'intervention de la Confédération et
des cantons pour venir en aide aux industries n'est plus le
même qu'il y a cinquante ans. Dans les années trente, il était
concevable que la Confédération prenne une participation
importante dans une société anonyme pour réactiver un
secteur économique en péril. Aujourd'hui, pour le même but
la Confédération dispose d'autres instruments dont les prin-
cipaux sont l'arrêté fédéral sur l'aide aux régions dont
l'économie est menacée, couramment appelé «arrêté
Bonny» et la LIM, la loi sur les investissements dans les
régions de montagne.
Je ferai un petit peu d'histoire. Dans les années trente,
l'industrie horlogère connaissait de très importantes diffi-
cultés. Le principal remède envisagé à l'époque fut la créa-
tion d'une «superholding», l'ASUAG, destinée à exercer une
influence déterminante sur l'avenir des structures de cette
branche, tout particulièrement en contrôlant la fabrication
des ébauches, spiraux, balanciers et assortiments.
L'horlogerie avait une structure trop morcelée pour créer à
elle seule une telle holding. Les banques ne souhaitaient pas
participer pour plus d'un tiers, ce qui a amené la Confédéra-
tion à prendre part, elle aussi pour environ un tiers, au
capital-actions, ce qui représentait 6 millions de francs, et à
accorder à l'entreprise nouvellement créée un prêt sans
intérêt de 7,5 millions de francs.
Durant les dix dernières années, l'entreprise a augmenté à
plusieurs reprises son capital-actions, sans que la Confédé-
ration ne participe à ces augmentations, ce qui a ramené sa
part à 8 pour cent d'abord, puis, comme je l'ai déjà dit, à 0,2
pour cent. Ce changement de politique de la Confédération
provenait surtout du constat suivant: l'ASUAG avait, après la
guerre, et surtout ces dernières années, changé sa politique
commerciale, en l'orientant exclusivement vers l'économie
privée et en devenant, ainsi, de plus en plus un concurrent
des autres entreprises horlogères suisses.
Il n'y a pas encore eu d'études historiques ou économiques
sérieuses pour évaluer l'influence positive ou négative qu'a
pu avoir l'ASUAG sur l'évolution de l'horlogerie suisse. On
peut cependant faire trois constats. Tout d'abord, vraisem-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Recht auf Leben. Volksinitiative
Initiative populaire «pour le droit à la vie»
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.019
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.06.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
613-630
Page
Pagina
Ref. No
20 012 492
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