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CH_VB_001Ch Vb9 juin 1983Ouvrir la source →
Code civil 663 N 9 juin 1983 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 191 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats M. Petitpierre, rapporteur: En ce qui concerne l'article 191, nous avons mandat de la commission d'indiquer à quel point le juge doit exercer son pouvoir d'appréciation, en un mot, d'insister sur la prudence dont le juge doit faire preuve en la matière. Cette remarque est d'ailleurs aussi valable pour l'article 187 2<* alinéa. Angenommen - Adopté Art. 192-195 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 195a Antrag der Kommission Titel G. Inventar Abs. 1 Jeder Ehegatte kann jederzeit vom anderen verlangen, dass er bei der Aufnahme eines Inventars ihrer Vermögenswerte mit öffentlicher Urkunde mitwirkt. Abs. 2 Ein solches Inventar wird als richtig vermutet. Art. 195a Proposition de la commission Titre G. Inventaire Al. 1 Chaque époux peut demander en tout temps à son conjoint de concourir à la confection d'un inventaire de leurs biens par acte authentique. Al. 2 Cet inventaire est présumé exact. Angenommen - Adopté Art. 195b Antrag Aider Titel H. Schulden zwischen Ehegatten Abs. 1 Der Güterstand hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen Ehegatten. Abs. 2 Bereitet indessen die Zahlung von Geldschulden oder die Erstattung geschuldeter Sachen dem verpflichteten Ehe- gatten ernstliche Schwierigkeiten, welche die eheliche Gemeinschaft gefährden, so kann er verlangen, dass ihm Fristen eingeräumt werden; die Forderung ist sicherzustel- len, wenn es die Umstände rechtfertigen. Art. 195b Proposition Aider Titre H. Dettes entre époux Al. 1 Le régime n'exerce pas d'influence sur l'exigibilité des dettes entre époux. Al. 2 Cependant, lorsque le règlement d'une dette ou la restitu- tion d'une chose exposent l'époux débiteur à des difficultés graves qui mettent en péril l'union conjugale, celui-ci peut solliciter des délais de paiement, à charge de fournir des sûretés si les circonstances le justifient. Aider: Ein Hauptvorwurf, den wir bereits in der Eintretens- debatte gegenüber der bundesrätlichen Vorlage erhoben und im übrigen auch in der Kommission zum Ausdruck gebracht haben, ist die redaktionell sehr oft nicht befriedi- gende Fassung des bundesrätlichen Vorschlages. Zahlrei- che Bestimmungen sind - zumindest zum Teil - schwer ver- ständlich. Dies ist für ein Volksgesetz, wie es das Güter- recht sein sollte, ein nach unserer Meinung äusserst unbe- friedigender Befund. Andere Bestimmungen wieder sind überflüssig oder führen zu vermeidbaren Doppelspurigkei- ten. In der Kommission ist es leider nur in sehr begrenztem Umfange gelungen, hier gegen den Widerstand der Verwal- tung Verbesserungen zu erzielen. Eine dieser Verbesserun- gen finden Sie in Artikel 195a. Herrn Muheim ist es in der Kommission gelungen, die Inventarbestimmungen in den allgemeinen Teil des Gesetzes einzubauen, wo sie systema- tisch auch hingehören. Ich versuche nun dasselbe hier im Plenum mit den Artikeln 203, 232 und 247. Wenn Sie die Fahne zur Hand nehmen, dann stellen Sie fest, dass diese drei Bestimmungen wörtlich gleich lauten und das Thema der Erleichterung bei Schuldenreglierun- gen, Schuldentilgungen zum Gegenstand haben. Materiell ist die Bestimmung unbestritten, auch aus meiner Sicht. Formell jedoch ist es einfach sinnlos, unter allen drei Güter- ständen, d. h. dem ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung, der Gütergemeinschaft und der Güter- trennung, wörtlich dieselbe Bestimmung aufzunehmen. Das erleichtert die Lesbarkeit des Gesetzes sicher nicht, son- dern verlängert höchstens das Gesetz. Handelt es sich um eine gleichlautende Bestimmung, die für alle Güterstände gilt, so gehört sie systematisch richtigerweise unter die all- gemeinen Bestimmungen über das Güterrecht eingereiht. Auch dem Wortlaut nach passt die Bestimmung dort ausge- zeichnet hin. Ich bitte Sie, dieser redaktionellen Vereinfachung des Gesetzes zuzustimmen, wobei ich einräume, dass man sich fragen kann, ob diese Bestimmung betreffend die Schul- dentilgung hinter oder vor die Inventarregelung gehört. Das ist sekundär. Gerwig, Berichterstatter: NSystematisch hat Herr Aider an sich recht. In der Tat sind Artikel 203, 232 und 247 - Errun- genschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertren- nung - genau gleich formuliert. Man könnte diese Bestim- mungen zusammenfassen. Dennoch glaube ich, dass die Systematik des bundesrätlichen Entwurfes eben ein einheit- liches Ganzes und damit für den Leser, auch für den Juri- sten, recht anschaulich war. Es ist daher eine offene Sache, ob Sie dem Antrag Aider zustimmen wollen oder nicht. Wir sind der Auffassung, dass es besser ist, diese Bestim- mung bei jedem Güterstand festzuhalten, weil das Nach- schlagen dadurch erleichtert wird. Würde man aber dem Antrag Aider zustimmen, so müsste er in einem Artikel 195a, vor dem Inventar, gesetzt sein.
Code civil 665 N 9 juin 1983 Lesbarkeit, sondern um eine nicht sehr geringfügige mate- rielle Frage. Zuerst zum Formellen: Ich bitte Sie, meine Anträge zu den Artikeln 197, 198 und 198a als Einheit zu betrachten. Sie gehören zusammen. Ich spreche deshalb gleichzeitig zum ganzen Antragspaket. Zum Grundsätzlichen: Die Artikel 197 und 198 legen fest, welche Güter beim ordentlichen Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung nun von Gesetzes wegen zum soge- nannten Eigengut und welche zur sogenannten Errungen- schaft gehören. Es sind absolut zentrale Bestimmungen dieses Güterstandes. Das Eigengut umfasst die nach gel- tendem Recht der Güterverbindung als Einbringen sowie teilweise als Sondergut bezeichneten Vermögensmassen, hauptsächlich also das, was man in die Ehe eingebracht oder während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten hat. Dazu kommen die Genugtuungsansprüche (bisher Sonder- gut). Errungenschaft ist demgegenüber - achten Sie hier bitte auf den Gesetzeswortlaut - alles, was von den Ehegatten während der Dauer der Ehe entgeltlich erworben wurde, wie Artikel 198 Absatz 1 festhält. Die Entgeltlichkeit ist nach der Legaldefinition Hauptkriterium der Errungenschaft. Man denkt natürlich vorab an Arbeitsentgelt. Nun legt Artikel 198 Absatz 2 Ziffer 4 fest, dass auch die Erträge aus dem Eigengut - also Erträge aus dem Einbrin- gen eines Ehegatten oder beispielsweise Erträge aus einem Vermögen, das er geerbt hat - zur Errungenschaft gehören. Folge: Diese Erträge werden bei der sogenannten Vor- schlagsteilung berücksichtigt werden, denn sie gehören eben zur Errungenschaft. Nach dem Vorschlag des Geset- zes kommt die Hälfte der Erträge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung rechnerisch dem anderen Ehegatten zu. Zu fragen ist nun, warum das so sein soll. In der Botschaft wird kurz und bündig erklärt, man wolle damit die Interes- sengemeinschaft der Ehegatten stärker betonen. Die Gemeinschaft werde Nutzniesserin des Eigengutes. Ich habe mich bereits in der Kommission, zusammen mit den damaligen Antragstellern Herrn Merz und Herrn Kauf- mann, ausdrücklich gegen diese Regelung gewandt. Wir sind dabei unterlegen. Das Problem ist indessen von derart grosser Bedeutung, dass ich es hier nochmals aufnehmen möchte. Vorweg zur Begründung der Botschaft: Es kann keine Rede davon sein, dass der Vorschlag des Bundesrates die Gemeinschaft zur Nutzniesserin des Eigengutes macht. Mann und Frau verwalten unter dem Güterstand der Errun- genschaftsbeteiligung während der ganzen Dauer der Ehe ihr Eigengut und ihre Errungenschaft selbst, sie nutzen ihr Eigengut und ihre Errungenschaft allein. Erst bei der Auflö- sung der Ehe kommt die Regel zum Tragen, dass der Ertrag aus dem Eigengut zur Errungenschaft gerechnet werde. Es ist deshalb auch grundfalsch, davon zu reden, wie das in der Botschaft getan wird, es gehe hier um eine Interessen- gemeinschaft, welche betont werden soll. Es geht schlicht und einfach um das Interesse des anderen Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, aber niemals um die Gemeinsamkeit während der Ehe. Das muss ich hier in aller Deutlichkeit feststellen. Dieses Interesse des anderen Ehegatten an der Beteiligung am Ertrag aus dem Eigengut wird neu bereits dadurch vermehrt geschützt, dass wir im Erbrecht die Beteiligung des Ehegatten am Nachlass des anderen um einen Viertel auf die Hälfte erhöht haben. Es scheint mir nun völlig unangemessen, hier in der gesetzli- chen Begünstigung des Ehegatten zu Lasten der Kinder noch weiterzugehen. Wenn das die Ehegatten wirklich wol- len, so können sie dies durch Erbvertrag vereinbaren oder durch Testament bestimmen. Spielt also das Gemeinschaftsinteresse, wie erwähnt, bei objektiver Betrachtung keine Rolle, so kann man allenfalls noch darauf hinweisen, dass das geltende Recht der Güter- verbindung eine ähnliche Regelung kenne. Sie wissen, dass heute im Rahmen der Güterverbindung der Mann nicht nur sein Einbringen und seine Errungenschaft, sondern auch das Einbringen der Frau verwaltet und nutzt, nicht aber das Sondergut der Frau (also nicht ihren Arbeitserwerb). Die Erträgnisse aus dem Einbringen der Frau fallen insofern in der Regel in die Errungenschaft, auch dann, wenn dieses Einbringen im Laufe der Ehe (durch Erbschaft beispiels- weise) erworben worden ist. Gegen die Weiterführung dieser Regelung unter veränder- ten Verhältnissen - das müssen wir klar sehen - sprechen mehrere Gründe. Es hat sich bisher in der Praxis als äus- serst schwierig, ja oft als unmöglich erwiesen, nach jahr- zehntelanger Dauer der Ehe die Ausscheidung zwischen Einbringen (neu: Eigengut) und Ertrag aus Einbringen vor- zunehmen. Sehr oft Hess und lässt sich gar nicht mehr fest- stellen, was Ertrag war. Bei Aktien ergaben sich ganz beträchtliche zusätzliche Probleme, auf die ich jetzt im ein- zelnen hier nicht eintreten möchte (wir sind ja nicht in einem juristischen Seminar). Das alles hat dazu geführt, dass bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen auf die nachträgliche Aufrechnung solcher Erträge aus dem Ein- bringen der Ehefrau, die zur Errungenschaft gehören wür- den, verzichtet wird. Herr Präsident, mögen Sie sich an einen Fall erinnern, den wir zwei als Anwälte oder den Sie mit anderen Anwälten bearbeitet haben und wo eine Aufrechnung der Erträge aus dem Frauengut, aus dem Fraueneinbringen über Jahr- zehnte erfolgt ist? Ich mag mich nicht daran erinnern und muss Ihnen sagen: In aller Regel geht die Praxis heute dahin, dass man alle diese Erträge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung einfach beiseite lässt. Die Praxis musste der Theorie entgegenwirken; sie musste im Ergeb- nis der theoretisch und im wesentlichen zum Teil auch auf Kommentarstellen abgestützten Regelung davonlaufen. Es hat nun keinen Sinn, eine Regelung in modifizierter Form weiterzuführen, die sich in der Praxis bei der güterrechtli- chen Auseinandersetzung oft als sehr schwierig erwiesen hat. Im übrigen wird unser Recht ganz allgemein vom Grundsatz beherrscht, dass die Früchte der Hauptsache folgen, d. h. der Ertrag aus einer Vermögensmasse fällt in dieselbe Ver- mögensmasse. Es besteht an sich kein Anlass, grundsätz- lich hieran etwas zu ändern. Und nachdem man nun im neuen Recht von der getrennten Verantwortung, der getrennten Verwaltung und der getrennten Nutzung von Eigengut ausgeht, ist es nur logisch, dass auch die Erträge aus dem Eigengut bei diesem verbleiben. Das erspart uns - ich denke nun einfach an die Praxis, mit der ich täglich kon- frontiert bin - eine äusserst mühevolle, oft gar nicht mehr seriös durchführbare Auseinandersetzung nach der Auflö- sung der Ehe durch Tod oder Scheidung. Zinsen für ein zum Eigengut gehörendes Kapital wachsen doch diesem an, Dividenden für Aktien, Mieterträge usw. bleiben beim Eigengut, wenn die Substanz zum Eigengut gehört. Mir scheint das durchaus eine logische und einsichtige Folge- rung zu sein. Aus der Erfahrung kann ich auch festhalten, dass diese Regelung jedenfalls einfacher sein wird als die von Bundes- rat und Kommissionsmehrheit vorgeschlagene. Nehmen Sie konkret ein Beispiel: Sie wissen, dass in den meisten Haus- halten in unserem Volk Sparhefte vorhanden sind, Spar- hefte, die beispielsweise ein Ehegatte in die Ehe einge- bracht hat, ein Sparheft, das er im Verlauf der Ehe geerbt hat usw. Solche Sparhefte - und wir müssen hier an den Normalfall in unserem Volk denken, dürfen nicht Spezialtat- bestände als Normalfall regeln - gehören oft zur sogenann- ten eisernen Reserve. Die Zinsen wachsen jährlich an, wer- den zum Kapital geschlagen und verhindern so, dass sich das ursprüngliche Kapital teuerungsbedingt innert 15 Jah- ren halbiert. Sehr oft kommt es nun auch vor, dass solche Sparhefte nach einigen Jahren von der Bank zurückgezo- gen und durch neue ersetzt werden, sei es, dass diese Sparhefte bereits voll sind und ein neues Sparheft ange- schafft werden muss, sei es, dass die Bank neue Sparhefte einführt. Sie kennen das alles aus Ihrem täglichen Leben. Ich frage Sie: Haben Sie, wenn Sie verheiratet sind, von Anbeginn der Ehe an alle diese Sparhefte aufbewahrt, damit
Code civil 667N 9 juin 1983 dass die Erträgnisse aus dem Eigengut nicht in die Errun- genschaft fallen, als Ausnahme zur Regel des Bundesrates. Der Grundgedanke dieser Ausnahmemöglichkeit ist einmal mehr der Gedanke der Freiheit, den wir auch im Güterrecht verankern wollten. Dort, wo bestimmte Interessen dies ver- langen, erscheint es der Kommission besser, diese Mög- lichkeit im Gesetz vorzusehen, als die Ehegatten zu zwin- gen, sich bei Nichteinigkeit zu trennen oder gar zu scheiden oder eine Gütertrennung anordnen zu lassen. Die Freiheit wird von beiden Teilen gemeinschaftlich im Ehevertrag gewünscht. Mit der neuen Lösung von Artikel 198a wird die Möglichkeit gegeben, dem Gewerbe und anderen selbstän- dig Erwerbstätigen einen zusätzlichen Spielraum zu schaf- fen. In diesem Zusammenhang noch eine ganz kurze Bemer- kung zur Frage der Stellung des Gewerbes zum neuen Eherecht. Ich mache das absichtlich bei Artikel 198a. Es wird dann und wann aus Gewerbekreisen - nicht von allen, vor allem nicht von Herrn Lüchinger - behauptet, der neue Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sei kompliziert, er nötige die Ehegatten zu einer Familienbuchhaltung und sei unpraktikabel. Nicht verständlich ist der Vorwurf, das neue Eherecht sei schon in seiner thematischen Ausgestal- tung zweifelhaft, weil es die Erträgnisse des Eigengutes zur Errungenschaft rechne. Noch einmal, was ich schon vorher gesagt habe: Diese Regelung entspricht geltendem Recht, mit dem Unterschied, dass die Erträgnisse des Frauengu- tes natürlich nicht mehr in die Errungenschaft des Mannes fallen, sondern in diejenige der Frau. Die Zuweisung der Erträge des Eigengutes zur Errungenschaft führt im neuen Recht auch nicht mehr dazu, dass die Verwaltung des Kapi- tals einer grundsätzlich anderen Regelung untersteht als die Verwaltung der Erträge, denn jeder Ehegatte verwaltet ganz klar sowohl Eigengut als auch seine Errungenschaft selbständig. Zusammenfassend sehe ich folgende Vorteile für das Gewerbe im Rahmen dieses Eherechtes:
Die einzelnen Vermögensmassen sind, namentlich wenn auch die Ehefrau im gemeinsamen Betrieb mitarbeitet, viel klarer gefasst.
In Abweichung vom Entwurf des Bundesrates sieht die nationalrätliche Kommission in Artikel 198a vor, dass ehe- vertraglich ein Unternehmen, welches gesetzlich Errungen- schaft wäre, d. h. während der Dauer des Güterstandes ent- geltlich erworben wurde, zum Eigengut geschlagen und damit von einer Beteiligung des anderen Ehegatten bei Eheauflösung ausgenommen werden kann. Das ist ein neuer und grosser Vorteil.
Die Zusammensetzung der Errungenschaft ist gerechter, indem auch die Ersparnisse der Ehefrau aus Arbeitserwerb miteinbezogen werden. Konsequenterweise wird diese Errungenschaft bei Auflösung des Güterstandes hälftig unter den Partnern verteilt.
Im Gegensatz zum geltenden wird im neuen Recht klar- gestellt, dass Eheverträge, welche'eine vom Gesetz abwei- chende Vorschlagsteilung vorsehen, auch bei einer Schei- dung Gültigkeit haben können.
Durch die mit der Eherechtsrevision verbundene Erbrechtsrevision wird die verfügbare Quote, d. h. jener Teil des Nachlasses, über den der Erblasser frei verfügen kann, vergrössert. Das wird es den Gewerbetreibenden in Zukunft ermöglichen, weit besser als im geltenden Recht, durch gezielte Begünstigung eines Nachkommens das Unterneh- men als Ganzes über den Tod hinaus zu erhalten. Ich habe diese Bemerkung zu den Gewerbekreisen und zu diesen Bedenken hier gemacht, weil Artikel 198a, den wir in der Kommission zusätzlich zum Schütze individueller Interes- sen eingefügt haben, dem Gewerbe einen ganz wesentli- chen Vorteil bringt. Bundesrat Friedrich: Materiell habe ich nicht viel Neues bei- zufügen. Ich möchte aber folgendes unterstreichen. Wenn Sie den Antrag Aider annehmen, dann bedeutet das eine grundsätzliche Modifikation des Entwurfes und nicht nur eine Korrektur am Rande. Sie brechen einen Pfeiler der Errungenschaftsbeteiligung und damit auch ein wesentli- ches Gemeinschaftselement heraus. Sodann glaube ich nicht, dass das Argument von Herrn Aider, die vorgeschlagene Regelung sei kompliziert, zutrifft. Wie Herr Petitpierre ausgeführt hat, kann sein Vorschlag zu grösseren Komplikationen führen, als wenn sämtliche Ein- künfte demselben Regime unterstellt werden. Und schliesslich ist die nötige Flexibilität für besondere Ver- hältnisse dank Artikel 198a ohne weiteres auf dem Wege des Ehevertrages zu erreichen. Ich bitte Sie, den Antrag von Herrn Aider abzulehnen. Präsident:-Wir stimmen über den Antrag von Herrn Aider zu Ziffer 5 bei Artikel 197 ab. Das Resultat dieser Abstimmung betrifft aber auch die Anträge Aider zu Artikel 198 wie auch zu Artikel 198a. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 99 Stimmen Für den Antrag Aider 22 Stimmen Art. 197, 198, 198a Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission Art. 199 Antrag der Kommission Abs. 1 Wer behauptet, ein* bestimmter Vermögenswert sei Eigen- tum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies bewei- sen. Abs. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird ein Mit- eigentum beider Ehegatten angenommen. Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 199 Proposition de la commission Al. 1 II incombe à qui allègue qu'un bien appartient à l'un ou à l'autre des époux de l'établir. Al. 2 Si cette preuve n'est pas faite, le bien est réputé appartenir en copropriété aux deux époux. Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 200 Antrag der Kommission Abs. 1 Streichen Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 200 Proposition de la commission Al. 1 Biffer Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Juni 1983 N 668ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Art. 201 Antrag der Kommission Abs. 1 Innerhalb... Abs. 2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Art. 201 Proposition de la commission Al. 1 Chaque époux... Al. 2 Lorsqu'un bien appartient en copropriété aux deux époux, aucun d'eux ne peut, sauf stipulation contraire, disposer de sa part sans le consentement de l'autre. Angenommen - Adopté Art. 202 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 203 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag Aider Streichen (s. Art. 195b) Art. 203 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition Aider Biffer (voir art. 1956) Präsident: Der Antrag Aider ist bei Artikel 195b behandelt worden. Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission Art. 204, 205 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 206 Antrag der Kommission Abs. 1 Hat ein Ehegatte zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen des anderen ohne entsprechende Gegenleistung beigetragen und besteht im Zeitpunkt der Auseinandersetzung ein Mehrwert, so ent- spricht seine Forderung dem Anteil seines Beitrages und wird nach dem gegenwärtigen Wert der Vermögensgegen- stände berechnet; ist dagegen ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Forderung dem ursprünglichen Beitrag. Abs. 2 Ist einer dieser Vermögensgegenstände vorher veräussert worden, ... Art. 206 Proposition de la commission Al. 1 Lorsqu'un époux a contribué sans contrepartie à l'acquisi- tion, à l'amélioration ou à la conservation de biens de son conjoint qui se retrouvent à la liquidation avec une plus- value, sa créance est proportionnelle à sa contribution et elle se calcule sur la valeur actuelle des biens; en cas de moins-value, il peut en tout cas réclamer le montant de ses investissements. Al. 2 Si l'un des biens considérés a été aliéné auparavant, ... M. Petitpierre, rapporteur: A l'article 206, je voudrais insis- ter sur le fait que, dans la version française, un élément se remarque peu. Le texte que vous propose votre commis- sion implique que l'on va prendre en considération l'ensem- ble des investissements qui ont pu être faits par un époux dans le patrimoine de l'autre. S'il y a plusieurs biens, il sera tenu compte de la plus-value dans la mesure où elle résulte du calcul pour l'ensemble des biens. L'idée est donc de globaliser le calcul des plus-values afin d'éviter que lorsque quelqu'un investit X francs dans le patrimoine de l'autre et qu'il y a un gain, il participe au gain et que pour les Y francs qu'il aurait aussi investis mais qui correspondent à une perte, il reçoive l'entier de son capital. Angenommen - Adopté Art. 207, 208 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 209 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegen- ständen der anderen beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten, so entspricht die Ersatzforderung dem Anteil des Beitrages und wird nach dem Wert der Ver- mögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserüng berechnet. Art. 209 Proposition de la commission Al. 1 et 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 Lorsqu'une masse a contribué à l'acquisition, à l'améliora- tion ou à la conservation de biens appartenant à l'autre masse, la récompense, en cas de plus-value ou de moins- value, est proportionnelle à la contribution fournie et elle se calcule sur la valeur de ces biens à la liquidation ou à l'épo- que de leur aliénation. Angenommen - Adopté
Code civil 669 N 9 juin 1983 Art. 210 Antrag der Kommission Titel 4. Vorschlag Abs. 1 Was vom Gesamtwert der Errungenschaft, einschliesslich der hinzugerechneten Vermögenswerte und der Ersatzfor- derungen, nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden ver- bleibt, bildet den Vorschlag. Abs. 2 Ein Rückschlag wird nicht berücksichtigt. Art. 210 Proposition de la commission Titre 4. Bénéfice Al. 1 Des acquêts de chaque époux, réunions et récompenses comprises, on déduit toutes les dettes y afférentes pour dégager le bénéfice. Al. 2 II n'est pas tenu compte d'un déficit. Angenommen - Adopté Art. 211 Antrag der Kommission Titel IV. Wertbestimmung
Verkehrswert Abs. 1 Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Ver- mögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen: Abs. 2 Streichen Art. 211 Proposition de la commission Titre IV. Valeur d'estimation
Valeur vénale Al. 1 A la liquidation du régime matrimonial, les biens sont esti- més à leur valeur vénale. Al. 2 Biffer Angenommen - Adopté Art. 211 a Antrag der Kommission Titel
Ertrag s wert a. Im allgemeinen Abs. 1 Ein landwirtschaftliches Gewerbe, das ein Ehegatte als Eigentümer selber weiterbewirtschaftet oder auf das der überlebende Ehegatte oder ein Nachkomme begründeter- weise Anspruch auf ungeteilte Zuweisung erhebt, ist zur Berechnung eines Mehrwertanteils und der Beteiligungsfor- derung zum Ertragswert einzusetzen. Abs. 2 Kann der Ehegatte, der Eigentümer des landwirtschaftli- chen Gewerbes ist, oder sein Nachlass gegenüber dem anderen Ehegatten eine güterrechtliche Gegenforderung geltend machen, so schuldet dieser nur den Betrag, der sich bei der Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert ergäbe. Abs. 3 Die erbrechtlichen Bestimmungen über die Bewertung und über den Anteil der Miterben am Gewinn sind sinngemäss anwendbar. Art. 211a Proposition de la commission Titre
Valeur de rendement a. En général Al. 1 Lorsque l'époux propriétaire d'une entreprise agricole con- tinue de l'exploiter personnellement ou lorsque le conjoint survivant ou un descendant est en droit d'exiger qu'elle lui soit attribuée entièrement, la part à la plus-value et la créance de participation se calculent sur la base de la valeur de rendement. Al. 2 Si l'époux propriétaire de l'exploitation agricole, ou sa suc- cession, peut faire valoir de son côté une créance matrimo- niale contre l'autre conjoint, celui-ci n'est redevable que de ce qu'il devrait si l'exploitation avait été estimée à sa valeur vénale. Al. 3 Les dispositions du droit successoral sur l'estimation et sur la part des cohéritiers au gain sont applicables par analogie. Aider: Ich hätte es eigentlich begrüsst, wenn die Herren Referenten ein paar Worte zu den Artikeln 211 a ff. gesagt hätten. Es handelt sich hier, wie Sie der Fahne entnehmen können, um eine Kreation der nationalrätlichen Kommis- sion. Ich finde es merkwürdig, dass man das wortlos über die Bühne gehen lässt. Ich versuche deshalb, aus dem Stegreif zwei, drei Bemerkungen zu machen. Wie Sie der Fahne entnehmen können, hat die Kommission in Artikel 211a, 211b und 211c eine Sonderregelung für landwirtschaftliche Gewerbe getroffen. Dies geht zurück auf eine Anregung von Herrn Reichling, der diese mit bewun- dernswerter Hartnäckigkeit durchgefochten und in dieser Form auch ins Ziel gebracht hat. Kernpunkt dieser Bestim- mungen ist die Idee, dass landwirtschaftliche Gewerbe zum Ertragswert in die güterrechtliche Auseinandersetzung ein- gesetzt werden. Ich möchte hier festhalten, dass ich mit dieser Regelung absolut einverstanden bin, dass ich sie für richtig halte. Bereits im Erbrecht ist es so, dass landwirt- schaftliche Gewerbe zum Ertragswert in den Nachlass auf- genommen werden. Warum sollte es beim Güterrecht anders sein? Man hat in der Kommission darauf aufmerksam gemacht, dass bisher, nach dem geltenden Gesetz, landwirtschaftli- che Gewerbe im Rahmen der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung zum Verkehrswert hätten berücksichtigt wer- den müssen. Es ist mir kein Fall bekannt, da dies gesche- hen ist. Im Kanton Baselland machen beispielsweise in der Regel die Bezirksschreibereien Vorschläge zur Teilung. Ich habe nie, in keinem Fall, einen Vorschlag gesehen, der ein landwirtschaftliches Gewerbe im Rahmen der güterrechtli- chen Auseinandersetzung zum Verkehrswert eingesetzt hätte. Auch hier ist die Praxis den ganz natürlichen Weg der Vernunft gegangen, entgegen der Theorie. Wenn man das nun hier korrigieren will, dann ist das sinn- voll. Ich möchte also ausdrücklich sagen, dass es so richtig ist. Indes muss ich Ihnen sagen, dass ich die Formulierung, 85-N
Juni 1983 670 ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht welche die Kommission hier gewählt hat, als schwerfällig und - gerade für jene Kreise, an die sie sich wendet - sehr schwer verständlich empfinde. Auch als Jurist habe ich Mühe, mich mit diesen Formulierungen im einzelnen zufrie- denzustellen. Ein Beispiel: In Artikel 211a Absatz 2 wird auf den Fall hin- gewiesen, dass einem Ehegatten, der Eigentümer des land- wirtschaftlichen Gewerbes war, gegenüber dem anderen Ehegatten eine güterrechtliche Gegenforderung 2:usteht und dass in diesem Fall nur der Betrag, der sich bei der Anrechnung des Gewerbes zum Verkehrswert ergäbe, geschuldet sei. Die Formulierung ist unglücklich. Statt «nur» muss es «höchstens» heissen. Es ergibt sich das schon aus dem Kommissionsprotokoll. Dann wird der Satz etwas verständlicher, aber kompliziert ist er immer noch. Ich möchte hoffen, dass es der ständerätlichen Kommission, die sich mit dieser Differenz befassen wird, gelingen wird, eine im Grundsatz diesem Beschluss der Kommission fol- gende, aber doch besser verständliche Lösung zu finden. Gerwig, Berichterstatter: Wir haben beabsichtigt, hier eine kurze Einleitung zum bäuerlichen Güterrecht zu geben, aber die Abwicklung durch den Präsidenten war so speditiv, dass wir überhaupt nicht dazu gekommen sind, uns zu mel- den. Ich will das nachholen. Herr Aider hat durchaus r echt. Warum ist überhaupt ein bäuerliches Güterrecht nötig? Es war zweifellos richtig, auf Begehren der Bauernkreise, auf Begehren von Herrn Reichling - jetzt unterstützt von der ganzen Kommission und vom Bundesrat -, den ganzen Fra- genkomplex der Bauernschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu diskutieren. Es liegen heute Anträge vor, die versuchen, dem Bauernstand ganz diffe- renziert entgegenzukommen. Vielleicht hat es noch irgend- eine Ungeschicklichkeit in den Worten «höchstens» oder «nur». Hier steht ja noch die Differenzbereinigung irn Stän- derat bevor. Im bäuerlichen Erbrecht gilt seit Einführung des ZGB Artikel 620, wonach ein landwirtschaftliches Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit bildet, in der Erb- teilung einem Erben, der sich zur Übernahme bereit erklärt, ungeteilt zum Ertragswert zugewiesen werden soll. Z\e\ die- ser Bestimmung ist es, beim Erben landwirtschaftliche Gewerbe in der Familie zu erhalten, ohne dabei die Über- nehmer finanziell so zu belasten, dass die Übernahme gar nicht möglich wäre. Ohne diese Schutzbestimmungen im Erbrecht, die ich Ihnen nun im einzelnen nicht erläutern will, könnte man heute zweifellos nicht mehr von einem gesun- den schweizerischen Bauernstand, der den Interessen des ganzen Landes dient, sprechen. Diese VorbemerkLng war nötig, um Ihnen zu zeigen, auf welche Weise der Gesetz- geber 1911 legiferiert hat, um durch das Erbrecht den Bauernstand überhaupt erhalten zu können. Im ehelichen Güterrecht fehlt bis heute eine solche Bestim- mung, wonach das landwirtschaftliche Gewerbe in der Güterauseinandersetzung zum Ertragswert anzurechnen sei. Bei der Auflösung durch Tod besteht also die unbefrie- digende Situation, dass erbrechtlich der Ertragswert gilt, dass aber güterrechtlich - und diese Auseinandersetzung spielt sich ja vorher ab - zum Verkehrswert zu berechnen wäre. Interessanterweise - Herr Aider hat darauf hingewie- sen - hat diese Differenz bisher nie eine wesentliche Rolle gespielt. Immer waren sich anscheinend die Nachkommen oder die Scheidungspartner beim Anrechnungswert einig. Man hat in der Kommission von der speziellen Gutartigkeit und Gutmütigkeit der Bauernfrauen gesprochen. Wahr- scheinlich wird die Liebe zum Boden doch auch mitgespielt haben. Auf solchen Faktoren kann eine gesetzliche Rege- lung natürlich nicht aufgebaut werden. Der Ertragswert lässt sich heute hinreichend genau ermitteln. Ein Eigentü- mer oder Übernehmer kann ein Gewerbe - das ist ganz ein- deutig - nur normal bewirtschaften, wenn er nicht zuviel über den Ertragswert hinaus bezahlen muss. Der lErtrags- wert kann auch als Fortführungswert des Gewerbes bezeichnet werden. Würde man heute im Güterrecht keine neue gesetzliche Regelung finden, so müsste das landwirt- schaftliche Gewerbe bei der güterrechtlichen Auseinander- setzung bei Tod oder Scheidung zum Verkehrswort ange- rechnet werden, was - gerade im neuen Güterrecht - zu Forderungen in einer Höhe führen könnte, die ein Eigentü- mer bzw. ein Übernehmer nicht mehr tilgen könnte, ohne sein Gewerbe zu veräussern. Es ist ihm ja gesetzlich ver- wehrt, das Gewerbe über die Belastungsgrenze hinaus hypothekarisch zu belasten. Dieses ganze Problem ist nicht von unserer Kommission erfunden worden; es wurde schon im Auftrag des Justizdepartementes von einer Experten- kommission zur Revision des bäuerlichen Bodenrechtes geprüft und ist in diesem Gesamtzusammenhang immer noch in Überprüfung. Präsident dieser Kommission ist der bernische Verwaltungsgerichtspräsident Dr. Zimmerli, den wir beigezogen haben. Auch die Kommission Zimmerli ist mit unserem Antrag einverstanden und schliesst sich ihm an. «Angemessen erhöhen» heisst in Artikel 211b, dass sich der Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Gewerbes auf keinen Fall übermässig, d. h. über die Belastungsgrenze hinaus, verschulden muss, um die güterrechtliche Forde- rung seines Partners begleichen zu können. M. Petitpierre, rapporteur: II s'agit ici tout simplement d'adopter une règle conforme à celle qui a été fixée en matière successorale afin que les domaines agricoles puis- sent continuer à être exploités après un décès ou un divorce. Comme vous le savez, la valeur de rendement des domaines agricoles peut ne s'élever qu'au dixième, et même moins, de sa valeur vénale. Si la valeur de rendement est de 1 et la valeur vénale de 15, comme on le voit de nos jours, et si celui qui doit racheter ou se faire imputer l'exploitation agricole au prix de 15 au lieu de 1, il est évi- dent qu'on aboutit à un échec assuré du point de vue éco- nomique. L'idée est, ici, que la différence entre la valeur de rende- ment et la valeur vénale a pris de telles proportions qu'il faut éviter qu'à cause de la règle du droit matrimonial en vertu de laquelle la moitié du bénéfice est attribuée au conjoint survivant en cas de décès ou à l'ex-conjoint en cas de divorce, il devienne impossible, même en utilisant le cas échéant le droit successoral, d'acquérir un domaine à un prix économiquement raisonnable. On aurait eu dans le code d'un côté le droit successoral qui prévoit cette situation et d'un autre côté le droit matrimonial qui l'empêche de fonctionner. C'est pourquoi on a étendu au droit matrimonial la solution qui consiste à estimer à la valeur de rendement les biens agricoles quand un membre de la famille - conjoint survivant, héritier, etc. - veut repren- dre le domaine. Cela implique, bien sûr, et il faut le souli- gner, un sacrifice pour l'épouse du propriétaire, par exem- ple, s'il s'agit d'une liquidation de régime matrimonial, puis- que sa part au bénéfice est calculée sur la base de la valeur d'un bien qui est estimée à un montant dix ou quinze fois inférieur à la valeur vénale. D'où la nécessité d'un certain nombre de correctifs:
Il s'agit tout d'abord, à l'article 211, 2« alinéa, de la règle selon laquelle, si le conjoint qui ne reprend pas l'exploita- tion agricole doit lui-même payer quelque chose à l'autre conjoint du fait du régime matrimonial, il ne devra payer à l'autre que ce qu'il aurait dû payer si on avait estimé le bien agricole à sa valeur vénale et non à sa valeur de rendement.
Ensuite, on a introduit, à l'article 2110, 1 ( ' r alinéa, la pos- sibilité d'augmenter, si les circonstances le justifient, le prix d'estimation dans la mesure nécessaire pour que l'équité soit sauvegardée. Mais on ne peut en tout cas pas aller au- delà, dans cette appréciation, du montant qui permet encore une reprise du domaine à des conditions économi- ques raisonnables. Il faut voir ici une limite supérieure de l'augmentation du prix.
Si celui qui a acquis un domaine à la valeur de rende- ment le revend au cours des vingt-cinq années suivantes en réalisant un bénéfice, il devra partager - ce système est déjà en vigueur en droit successoral - son gain avec ceux
Code civil 671 N 9 juin 1983 qui auront en définitive subi une perte du fait de l'apprécia- tion du domaine à la valeur de rendement. 4. Quand un investissement a été fait par un époux dans le patrimoine de l'autre, estimé à la valeur de rendement, et s'il y a une plus-value, cette dernière, au sens de l'arti- cle 206, se calcule aussi sur la base de la valeur de rende- ment. Il faut le souligner: quand une personne investit dans la ferme de son conjoint, en cas de plus-value, c'est la plus- value de rendement et non pas la plus-value vénale qui est prise en considération. C'est là un système équilibré et j'espère que personne ne le contestera parce qu'il est nécessaire si on veut maintenir en Suisse des exploitations agricoles viables. Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat stimmt diesem neuen Vorschlag der Kommission zu. Er ist agrarpolitisch gesehen richtig. Wenn ursprünglich kein Vorschlag des Bundesrates in dieser Vorlage enthalten war, so deshalb, weil sich das bäuerliche Bodenrecht gesamthaft zurzeit bei einer Exper- tenkommission zur Neubearbeitung befindet. Den Wunsch von Herrn Aider nach einer einfacheren For- mulierung nehme ich für die Differenzbereinigung entge- gen, weise allerdings darauf hin, dass auch der Artikel 620 ZGB - Parallelbestimmung im Erbrecht - nicht ganz einfach formuliert ist. Angenommen - Adopté Art. 211 b Antrag der Kommission Titel b. Besondere Umstände Abs. 1 Der Anrechnungswert kann angemessen erhöht werden, wenn besondere Umstände es rechtfertigen. Abs. 2 Als besondere Umstände gelten insbesondere die Unter- haltsbedürfnisse des überlebenden Ehegatten, der An- kaufspreis des landwirtschaftlichen Gewerbes, wertvermeh- rende Investitionen oder die Vermögensverhältnisse des Ehegatten, dem das landwirtschaftliche Gewerbe gehört. Antrag Günter Abs. 2 ... Gewerbe gehört, sowie wenn das Gewerbe ganz oder teilweise in einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung liegt. Art. 211b Proposition de la commission Titre b. Circonstances particulières Al. 1 La valeur d'attribution peut être équitablement augmentée en raison de circonstances particulières. Al. 2 Ces circonstances sont notamment les besoins d'entretien du conjoint survivant, le prix d'acquisition de l'exploitation agricole, y compris les investissements, ou la situation financière de l'époux auquel elle appartient. Proposition Günter Al. 2 ...auquel elle appartient, en particulier si l'exploitation est située en tout ou partie dans une zone à bâtir au sens de la loi sur l'aménagment du territoire. Günter: Zuerst möchte ich mich entschuldigen, dass ich den Antrag erst heute morgen eingereicht habe. Ich fühle mich bedingt schuldig, da die Idee dazu einfach erst heute nacht geboren wurde. Das Unbehagen war allerdings in unserer Fraktion schon etwas früher vorhanden. Offensichtlich gibt es zwei verschiedene Probleme: Einer- seits entspricht der landwirtschaftliche Verkehrswert nicht mehr dem Ertragswert. Das kommt daher, dass sich offen- bar immer mehr vermögliche Schweizer aus städtischen Agglomerationen für eine Dépendance auf dem Lande inter- essieren bzw. sich eine Kapital- oder eine Notanlage in Form eines Bauernhofes zulegen. Dadurch sind die Preise derart in die Höhe gestiegen, dass der landwirtschaftliche Verkehrswert heute vielerorts wesentlich über dem Ertrags- wert liegt. Die Konsequenzen aus dieser unerfreulichen Tat- sache wollen, wenn ich es richtig verstanden habe, die Kommission und Herr Reichling hier regeln. Es gibt aber noch ein anderes Problem, und das kennen wir von den städtischen Agglomerationen. Das sind diejenigen, nicht allzu seltenen Fälle, wo ein Teil des Bauerngutes in einer Bauzone liegt. Sie wissen - Abstimmungen der Gemeinde, wo ich aufgewachsen bin, haben es dieses Wochenende wieder gezeigt -: derartige Bauerngüter kön- nen ohne weiteres ausgezont werden, sofern der Bauer dazu willens ist. In der Regel ist die Gemeinde froh um einen grünen Fleck in ihrer Bauzone. Leider ist es aber so, dass diese Bauern nicht selten einfach beides möchten, den Bauernhof zwar zum Teil in der Bauzone behalten, ihn aber auf der anderen Seite doch wie ein Bauerngut in der Landwirtschaftszone weiterführen. Dieser Fall ist schlecht geregelt bzw. zu wenig vorgesehen. In diesem Falle ist es nämlich richtig, wenn der Verkehrswert zum Zuge kommt, da sonst der eine Partner ungerechtfertigt benachteiligt ist. Ich möchte Ihnen daher vorschlagen, dass der Absatz 2 mit einem Zusatz ergänzt wird, der aufzählt, wann die «beson- deren Umstände» eintreten. Er lautet so: «. . . Gewerbe gehört, sowie wenn das Gewerbe ganz oder teilweise in einer Bauzone im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung liegt.» Ich habe mich vergewissert, dass das, was ich Ihnen vor- schlage, durchaus dem Entwurf zum neuen Pachtrecht ent- spricht. Es entspricht auch der Meinung der ständerätlichen Kommission, wie sie jetzt zum Ausdruck kommt, nachdem sie das Pachtrecht durchberaten hat. Der Vorschlag ent- spricht auch der Meinung, wie sie in der Expertenkommis- sion für das bäuerliche Bodenrecht zum Ausdruck gekom- men ist. Es darf nicht geschehen, dass dieser neue Artikel dann diejenigen schützt, die bei den Bauzonen «den Fünfer und das Weggli» möchten. Bauzonen sollen so gelegt wer- den, dass sie bestimmungsgemäss genutzt werden kön- nen. Was man nicht nutzen will, soll man auszonen. Wenn aber Leute, die in der Zwitterstellung bleiben, bei einer Tei- lung verkaufen müssen, ist das im Sinne der Raumplanung durchaus erwünscht. Diejenigen, die das nicht wollen, sol- len sich auszonen lassen. Es gibt viele derartige Fälle, und es geht um grosse Geldsummen. Der Verkehrswert und der Ertragswert liegen oft unerhört weit auseinander. Wir soll- ten das Problem daher im Gesetz wortwörtlich regeln und nicht nur darauf hinweisen, dass es in irgendeiner anderen Formulierung am Rande auch noch Inbegriffen sei. Es lohnt sich, wenn wir unsere Meinung jetzt richtig verankern. Ich möchte Sie bitten, dem Vorschlag zuzustimmen. Es ist ein Beitrag zur Raumplanung, und es beeinträchtigt die wahren bäuerlichen Interessen in keiner Art und Weise. Nussbaumer: Herr Günter hat hier eine etwas eigenartige Auffassung über die Raumplanung vertreten. Die Umzo- nung der Bauernhöfe in die Landwirtschaftszone kann nicht allein dem Willen des Eigentümers überlassen werden. Dies würde den Grundsätzen einer objektiven Planung wider- sprechen. Die Bauern werden sich im Rahmen der Revision der Nutzungsplanung darüber Rechenschaft geben müs- sen, dass das Spiel auf zwei Klavieren vorbei ist. Dem Antrag Günter zu Artikel 211b Absatz 2 könnte man zustim- men, wenn mindestens die wesentlichen Bestandteile eines
Code civil 673 N 9 juin 1983 Zum zweiten: Herr Bundesrat, Sie haben mir vorgeworfen, dass wir da aus dem Handgelenk Bodenpolitik in der Land- wirtschaft machen. Aber das ist doch genau das, was wir jetzt machen; mit dem Vorschlag der Kommission bringen wir hier bäuerliches Bodenrecht in das ZGB hinein und machen husch, husch Bodenrechtspolitik. Es war ja nicht unsere Idee, dass man da Bodenpolitik macht; aber wenn man sie schon macht, dann sollte man auch Anträge dazu stellen dürfen! Denn das Problem betrifft ja die Agglomerationen und damit grosse Bevölke- rungskreise in sehr starkem Masse. Bundesrat Friedrich: Ich habe Sie nicht falsch verstanden, Herr Günter. Sie wollen durch einen besonderen Tatbe- stand diese «besonderen Umstände» für die Praxis präjudi- zieren. Sie sagen, hier liegt ein besonderer Umstand vor, und genau das wollen wir eben nicht. Der Praxis soll nicht vorgeschrieben werden, hier immer einen besonderen Umstand anzunehmen. Abstimmung - Vote Für den Antrag Günter 16 Stimmen Dagegen 72 Stimmen Art. 211 c Antrag der Kommission Titel 3. Massgebender Zeitpunkt Abs. 1 Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güter- standes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung. Abs. 2 Für Vermögenswerte, die zur Errungenschaft hinzugerech- net werden, ist der Zeitpunkt massgebend, in dem sie ver- äussert worden sind. Art. 211 c Proposition de la commission Titre 3. Moment de l'estimation Al. 1 Les acquêts existant à la dissolution sont estimés à leur valeur à l'époque de la liquidation. Al. 2 Les biens sujets à réunion sont estimés à leur valeur au jour de leur aliénation. Angenommen - Adopté Art. 212 Antrag der Kommission Titel M. Beteiligung Text Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 212 Proposition de la commission Titre V. Participation... Texte Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 213 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Streichen Abs. 3 Mehrheit Die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen dürfen nicht beeinträchtigt werden. Minderheit (Merz, Eggli, Eppenberger-Nesslau, Fischer-Hägglingen, Kopp, Lüchinger, Meier Josi, Nauer, Reichling, Uchtenha- gen, Weber-Arbon) Streichen Eventualantrag (Kopp, Eppenberger-Nesslau, Fischer-Hägglingen, Füeg, Lüchinger, Merz, Nauer, Uchtenhagen) (falls der Minderheitsantrag abgelehnt wird) Pflichtteilsansprüche nicht gemeinsamer Nachkommen dür- fen nicht beeinträchtigt werden. Art. 213 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Biffer Al. 3 Majorité Les droits à la réserve des descendants ne doivent pas être atteints. Minorité (Merz, Eggli, Eppenberger-Nesslau, Fischer-Hägglingen, Kopp, Lüchinger, Meier Josi, Nauer, Reichling, Uchtenha- gen, Weber-Arbon) Biffer Proposition éventuelle (Kopp, Eppenberger-Nesslau, Fischer-Hägglingen, Füeg, Lüchinger, Merz, Nauer, Uchtenhagen) (en cas de rejet de la proposition de minorité) Les droits à la réserve des descendants non communs ne doivent pas être atteints. Abs. 1 und 2 - Al. 1 et 2 Angenommen - Adopté Abs. 3-Al. 3 Merz, Sprecher der Minderheit: Gestatten Sie mir zunächst drei kurze Vorbemerkungen. Sie haben auf der Fahne gese- hen, dass die Minderheit neben der Mehrheit erscheint. Ich möchte aber doch darauf hinweisen, dass es sich um eine äusserst knappe Mehrheit handelt, indem sie lediglich mit dem Stichentscheid des Präsidenten zustande gekommen ist. Es handelt sich also um das knappste Ergebnis, das überhaupt denkbar ist. Zweite Vorbemerkung: Es ist darauf hinzuweisen, dass mein Antrag - wie Sie das ebenfalls aus der Fahne ersehen können - von Mitgliedern sämtlicher Bundesratsparteien getragen wird. Es handelt sich hier also nicht um eine par- teipolitische Frage. Dritte Vorbemerkung: Es geht hier praktisch um eine Neu-
Code civil 675 N 9 juin 1983 chen operieren. Ich möchte Sie mit aller Deutlichkeit bitten, Güterrecht und Erbrecht auseinanderzuhalten, wie das Herr Merz bereits getan hat. Es geht ausschliesslich um das in der Ehe Errungene, um die Errungenschaft, also um das, was die Ehegatten gemeinsam erarbeitet haben, und nicht um das, was sie ererbt haben.. Da erscheint es doch nicht mehr als logisch, dass die Ehegatten sich in dem, was sie gemeinsam erarbeitet haben, gegenseitig begünstigen kön- nen, dass die Nachkommen warten können, bis beide Ehe- partner abgelebt sind. - Wie gesagt, ich unterstütze nach- haltig den Antrag von Herrn Merz und die seinerzeitige Initiative von Herrn Kaspar Meier. Ich darf Sie übrigens auch daran erinnern, dass unser Rat damals die Initiative gutge- heissen hat, der Ständerat aber der Meinung war, man sollte das im Zusammenhang mit der Revision des Ehe- rechts lösen. Nun gibt es jedoch einen möglichen Härtefall, den ich mit meinem Eventualantrag berücksichtigen möchte. Nehmen Sie den Fall, dass eine Ehe nach relativ kurzer Zeit aufge- löst wird, sei es durch Tod oder Scheidung, und dass aus dieser ersten Ehe Kinder da sind. Nun geht der betreffende Vater eine zweite Ehe ein, er hat vielleicht wenig einge- brachtes Gut und sein ganzes Vermögen setzt sich aus Errungenschaft, aus dem sogenannten Vorschlag, zusam- men. Wenn er diesen Vorschlag mittels Ehevertrag auf seine zweite Frau überträgt, und er dann stirbt, geht das Kind (oder die Kinder) aus erster Ehe leer aus. Dieser Här- tefall sollte vermieden werden. Das ist übrigens auch der Grund, warum die Vormundschaftsbehörden, die die Ehe- verträge jeweils genehmigten, immer ganz speziell darauf achteten, ob allenfalls Kinder aus einer früheren Ehe da seien, die durch einen solchen Ehevertrag ungebührlich belastet würden. Abschliessend nochmals: Ich bitte Sie sehr, Ihrem damali- gen Entschluss treu zu bleiben und den Minderheitsantrag von Herrn Merz gutzuheissen oder, falls Sie das nicht tun, zum mindesten meinem Eventualantrag zuzustimmen, der spezielle Härtefälle ausschliessen will, aber im übrigen dem Sinn und Geist von Herrn Merz und der seinerzeitigen Initia- tive unseres Kollegen Kaspar Meier entspricht. Bäumlin: Ich möchte einige Worte zugunsten des Eventu- alantrags von Frau Kopp äussern. An diesem Antrag stört mich bloss, dass er nur ein Eventualantrag ist. Er sollte ein Hauptantrag sein. Ich bitte Sie, Sie möchten sich bei der Abstimmung so verhalten, dass dieser Eventualantrag Kopp durchkommt. Wir haben beim Namensrecht darauf geachtet, keine Extremlösung zu beschliessen, die die Auffassung bestimmter Leute sozusagen vergewaltigen würde - Status quo oder etwas ganz Neues, das man jedermann aufdrän- gen würde. Wir haben eine ausgewogene Lösung gefunden und sollten nun auch hier einen Mittelweg finden. Partner- schaft ja, aber nicht auf Kosten bestimmter Menschen! Ich denke an die Kinder aus erster Ehe, die in den meisten Fäl- len allerhand Unbill in ihrem Leben zu erleiden haben (als Scheidungskinder oder als Halbwaisen). Wollen Sie, dass sie über Güterrecht und Erbrecht nun nochmals qualifiziert benachteiligt werden können? Ich würde meinen: nein, das können wir nicht tun. Herr Merz hat - es handelt sich nicht um eine parteipoliti- sche Angelegenheit - an einem sehr anschaulichen Beispiel gezeigt, dass es moralisch störend ist, wenn ein Mann, des- sen Kinder sich nie um ihn kümmerten, diesen nun etwas von der Errungenschaft hinterlassen soll. Gut, es gibt immer störende Fälle. Aber wir sollten unsere Regelungen nicht an Extremfällen orientieren, sondern an einigermas- sen üblichen Durchschnittszuständen. Halbwaisen und Scheidungskinder, bei denen ein Elternteil wieder heiratet, werden durch den Minderheitsantrag Merz extrem benach- teiligt. Nach neuem Recht kann der überlebende Ehegatte fünf Achtel erbrechtlich übernehmen. Dazu kommt die Hälfte der Errungenschaft. Soll man zu Lasten der Kinder aus erster Ehe wirklich noch weitergehen? Ich habe mir ausrechnen lassen, dass aufgrund der Möglichkeiten nach neuem Recht zugunsten der Kinder schliesslich noch 17 Prozent bleiben. Soll durch Eheverträge dem überlebenden Gatten noch mehr zugewendet werden können auf Kosten von Kindern aus erster Ehe? - Man kann bei gemeinsamen Kindern sehr wohl sagen, dass sie warten sollen, auch wenn es vielleicht sachlich nicht immer gerecht ist. Im Durchschnitt mag das aber hingehen, und wir müssen uns bei unserer gesetzgeberischen Tätigkeit einigermassen am Durchschnitt orientieren. Aber wenn Kinder aus zwei Ehen da sind, ist eine solche Regelung nicht sachgemäss. Sonst kommen wir zu einer Partnerschaft auf Kosten Dritter, die, wie ich schon gesagt habe, vielleicht ohnehin schon Schwieriges zu erleben hatten. Ich möchte Ihnen also empfehlen, dem Vermittlungsvor- schlag von Frau Kopp zuzustimmen und Ihr Stimmverhalten so auszurichten, dass dieser obsiegt. Noch etwas: Sie können natürlich sagen, der überlebende Ehegatte, der nun via Ehevertrag Zusätzliches erhält, auch auf Kosten von Kindern aus erster Ehe, die nicht seine Kin- der sind, könne ja später diesen Benachteiligten etwas überlassen. Das ist theoretisch möglich, wird aber praktisch selten eintreten, und wenn es der Fall ist, dann werden diese Erben, die einen Erblasser beerben, mit dem sie nicht direkt verwandt sind, durch die Erbschaftssteuer ganz anders angefasst als die eigenen Kinder. Das berechtigte Interesse der Kinder aus erster Ehe ist also ernst zu nehmen, und wir sollten keiner Lösung zustimmen, die sie schwerwiegend benachteiligen kann. Der Minder- heitsantrag Kopp ist eine gute Vermittlungslösung, weil er optimal auf die verschiedenen Aspekte Rücksicht nimmt. Meier Kaspar: Ich könnte hier natürlich wieder ein halbstün- diges Plädoyer halten, weil ich seinerzeit sehr intensiv für meine Initiative gekämpft habe. Ich möchte lediglich daran erinnern, dass der Nationalrat meine Initiative zweimal - weil es eine Differenz zum Ständerat gab - mit sehr grossem Mehr genehmigt hat, das eine Mal 'mit 104 zu 20 Stimmen, das andere Mal mit 96 zu 27 Stimmen. Im Ständerat hat Herr Bundesrat Furgler mit seiner bekannten und ausgezeichne- ten Eloquenz es jeweils zustande gebracht, dass mit Stim- menverhältnissen von 14 zu 10 oder 19 zu 16 - glaube ich - die Initiative abgelehnt wurde. Weil es eine parlamentari- sche Initiative war, gab es kein Differenzbereinigungsver- fahren; nach dem zweiten negativen Entscheid des Stände- rates fiel die Initiative aus Abschied und Traktanden, wie es so schön heisst. Die Gründe für die Initiative sind durch den Kollegen Merz erschöpfend und sehr plausibel dargelegt worden. Frau Kopp, die ja auch in erster Linie für den Antrag Merz votierte, hat diese Argumente noch ergänzt; Herr Bäumlin hat sich ebenfalls grundsätzlich nicht gegen den Antrag Merz ausgesprochen. Ich glaube, es ist wirklich überflüssig - die vielen leeren Bänke ermuntern mich auch nicht gerade -, noch einmal die ganze Leidensgeschichte des Artikels in aller Breite vorzu- tragen. Ich möchte lediglich kurz zu den voraussichtlichen Einwänden Stellung nehmen. Der Haupteinwand gegen meine seinerzeitige Initiative bestand darin - das ist geradezu grotesk -, dass man erklärte, es sei nun eine Revision des ZGB im Gange und man werde diese Frage im Rahmen dieser Revision regeln. Das können Sie in den Protokollen nachlesen. Ich muss gestehen: Ich war schon enttäuscht, als die Botschaft her- auskam, aber die Initiative darin nicht entsprechend behan- delt ist. Noch mehr enttäuscht bin ich - das muss ich in aller Form sagen -, dass auch die Kommission - wenn auch mit knappem Mehr - sich gegen die seinerzeitige Initiative ausgesprochen hat. Ich figuriere nicht einmal auf der Fahne, weil es bei den Schlusssitzungen im Zusammenhang mit der Fahne etwas «komisch» zugegangen ist; entschuldigen Sie, Herr Präsident, Sie werden das kaum bestreiten. Auch Frau Füeg und Herr Schalcher, der mich ebenfalls unterstützte, sind auf der Fahne nicht aufgeführt. Es ist schade, dass bei unserem parlamentarischen System eine Wortmeldung nicht mehr möglich ist, nachdem die
Code civil677 N 9 juin 1983 Die Kommissionsmehrheit möchte verhindern, dass in bestimmten Fällen aus güterrechtlichen Gründen die Nach- kommen, nicht gemeinsame und gemeinsame, leer ausge- hen können, dann etwa, was sehr häufig der Fall ist, wenn das ganze Vermögen nur Errungenschaft ist. Mit der Lösung der Minderheit Merz würde man praktisch das Erbrecht illusorisch machen. Das schleckt keine Geiss weg. Herr Meier hat von der liberalen Freiheit gesprochen, und zwar von der liberalen Freiheit, die ich als liberal verstehe. Aber im Rahmen dieses liberalen Geistes müssen Sie doch beachten, dass, wenn solche Fälle vorkommen, wo nur Errungenschaft da ist, es eben auch die Freiheit der Nach- kommen gibt, dass ihnen nicht einfach der gesamte Erbanspruch weggenommen wird. Das ist der Grund, warum ich trotz meines Verständnisses für den überleben- den Ehegatten hier den Stichentscheid zugunsten der Kin- der gegeben habe, allerdings in sehr beschränktem Masse, wie wir noch sehen werden. Die Mehrheit ist der Auffassung, dass wir einen echten Aus- gleich zwischen den Interessen des überlebenden Ehegat- ten und den Interessen der Kinder finden müssen: Es ist nach Meinung der Mehrheit keine Einschränkung der Frei- heit der Ehegatten, wenn die Nachkommen ihren Pflichtteil noch erhalten können, weil eben sonst das ganze Erbrecht illusorisch wäre. Die ganze Auseinandersetzung - Herr Meier hat darauf hin- gewiesen, er ist Spezialist in diesen Fragen - hat beide Räte schon eingehend beschäftigt, wobei der umstrittene Entscheid des Bundesgerichts, 102 II 313 in Sachen Nobel, Ausgangspunkt der Diskussion war. Dort stand ein in dritter Ehe Verheirateter - ich wiederhole das noch einmal - vor der Frage, was er seiner Frau und was er seinem Kind aus erster Ehe zuweisen solle. Sein Kind erhielt 5170 Franken, seine Frau aus dritter Ehe 253 000 Franken. Diese allzu noble Ausgestaltung hat dann das Bundesgericht nicht geschützt. Es hat seine bisherige Praxis aufgegeben und im Jahre 1980 ausdrücklich seine Nobel-Praxis bestätigt. Immerhin hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, es sei allenfalls Aufgabe des Gesetzgebers, also von uns, eine weitergehende Begünstigung der Ehegatten zu ermögli- chen. Wir sind also völlig frei. Der Bundesrat ist hinter das bundesgerichtliche Urteil zurückgegangen, stimmt aller- dings jetzt unserem Mehrheitsantrag zu. Unsere Mehrheit will nun die Nachkommen im Pflichtteil schützen. Sie ist der Auffassung, dass dem überlebenden Ehegatten der Haupt- teil des Vorschlages zufallen soll, aber die Ehegatten sollen die Tatsache nicht vergessen, dass eben auch noch Kinder da sind, die zu berücksichtigen sind. Die Pflichtteilgesetz- gebung soll nicht ganz abgeschafft werden. Zu beachten ist aber, dass die Bedeutung des Pflichtteilschutzes im Ent- wurf nun eine kleinere ist als nach geltendem Recht. Ich lege Ihnen hier keine Zahlenbeispiele vor. Aber vom Gesamtvorschlag können inskünftig 81,5 Prozent durch Ehevertrag dem überlebenden Ehegatten zugewiesen wer- den, während noch ganze 18,5 Prozent den gemeinsamen Nachkommen gesichert bleiben. Der Trost für die Nach- kommen, ihr erbrechtlicher Anspruch komme ja dann auch beim Tode des Zweitsterbenden, kann dann ein sehr gerin- ger sein, wenn sie ohne Schutz gegen jede mögliche Miss- wirtschaft des überlebenden Ehegatten jahrzehntelang war- ten müssen. Hinzu kommt auch das Risiko, dass sich der überlebende Ehegatte wieder verheiratet. Dieses Risiko besteht für die nicht gemeinsamen wie für die gemeinsamen Kinder. Dann geht ein erklecklicher Teil des dannzumaligen Vorschlages via Erbrecht an den neuen Ehegatten. Im übrigen ist zusätzlich festzuhalten, dass im Entwurf die Stellung des überlebenden Ehegatten im Erbrecht bezüg- lich des Eigengutes wesentlich verbessert wird. Statt maxi- mal sieben Sechzehntel des Eigengutes können ihm zehn Sechzehntel zugewiesen werden. Wir sind mit der Mehrheit überzeugt, dass das Maximum des Entgegenkommens an den überlebenden Ehegatten erreicht ist. Aus all diesen Gründen hält die Mehrheit der Kommission an ihrer Fassung fest. Zum Antrag der Minderheit Merz: Hier geht es um die durchaus denkbare Möglichkeit, dass Ehegatten im Rah- men ihrer Schicksalsgemeinschaft die Freiheit gegeben oder belassen wird, das gemeinsam Ersparte ganz dem überlebenden Ehegatten zuzuweisen. Dabei kann darauf hingewiesen werden, dass das ZGB während Jahrzehnten eine gefestigte Praxis gestattet hat, wonach sich Eheleute das gemeinsam Ersparte und Erarbeitete durch Ehevertrag zuweisen konnten. So war die Rechtslage vor 1976, vor dem Urteil Nobel. Ich habe Ihnen bereits gesagt, dass hier ein rechtspoliti- scher und kein juristischer Entscheid vorliegt und dass es der Kommissionsmehrheit sehr darum geht, dass eben die Kinder nicht völlig ausgeschlossen werden. Falls Absatz 3 bewusst im Sinne der Minderheit Merz gestrichen wird, so kann kein Zweifel bestehen - ich sage das zuhanden der Materialien -, dass das Bundesgericht die im Falle Nobel angewandte Rechtsprechung nicht mehr beibehalten könnte. Aus den Materialien würde sich deutlich ergeben, dass der Gesetzgeber mit der Streichung ausdrücklich eine volle Vertragsfreiheit in bezug auf den Vorschlag zubilligen wollte. Nun zum Antrag Kopp: Meines Erachtens ist dieser Even- tualantrag nicht praktikabel und nicht richtig. Natürlich gibt es Argumente - Frau Kopp hat sie beleuchtet -, die für eine verschiedene Behandlung nicht gemeinsamer und gemein- samer Nachkommen sprechen würden. Man wird etwa ein- wenden können, dass es allenfalls gemeinsamen Nachkom- men zuzumuten ist - Frau Kopp hat es auch getan -, den Tod des zweiten Ehegatten abzuwarten und dann zu erben, mit allen Nachteilen allerdings, die ich Ihnen vorher genannt habe. Diese Überlegung mag etwas für sich haben, aber der Antrag führt doch zu einer sehr starken Trennung zwischen gemeinsamen und nicht gemeinsamen Kindern, die mir sehr unhaltbar erscheint, dies besonders, wenn etwa gemein- same und nicht gemeinsame Kinder im gleichen Haushalt aufwachsen und dann unterschiedlich behandelt werden. Ich habe schon darauf hingewiesen, dass auch bei gemein- samen Kindern der Elternteil sich wieder verheiraten kann. Dann kommen sie in die ganz genau gleiche Situation wie nicht gemeinsame Kinder. Sie werden hier selbst entschei- den müssen. Ich sage noch einmal: es geht um einen gesellschaftspolitischen Entscheid. Ich beantrage Ihnen die Abweisung des Minderheitsantrages Merz und des Even- tualantrages Kopp. Noch ein letztes Argument: Wenn Sie dem Antrag Merz zustimmen, bleibt dennoch die Unterstützungspflicht der Kinder nach ZGB 328. Wenn also die Kinder infolge dieser Regelung überhaupt nichts bekommen, sind sie dennoch ihren Eltern gegenüber unterstützungspflichtig, was wohl auch nicht richtig wäre. M. Petitpierre, rapporteur: II s'agit ici de quelque chose d'important pour l'image générale de notre projet. Si je peux comprendre la proposition de M. Merz et celle de M. Kaspar Meier, ainsi que ceux qui sont d'accord avec eux, dans le cadre du droit actuel, je crois qu'il faut mainte- nant replacer leurs propositions dans le cadre du projet, parce que c'est cela qui est pertinent. Dans le cadre du droit actuel, l'épouse - pour prendre le cas qui nous préoc- cupe le plus - a un droit successoral d'un quart et une pré- tention aux bénéfice de l'union conjugale d'un tiers; les descendants, eux, ont une réserve de neuf seizièmes et une part successorale de trois quarts. Il s'agit là du droit actuel. C'est dans ce cadre-là que M. Meier, en son temps, a fait une proposition qui se comprend tout à fait. Qu'a-t-on sous les yeux? Un projet qui, si on le prend dans son ensemble, dit: «au lieu d'un tiers pour l'époux survivant, une demie; au lieu d'un quart par voie successorale, une demie; pour les enfants, au lieu de trois quarts, une demie et, pour la réserve au lieu de neuf seizièmes, six seizièmes; pour la quotité disponible, au lieu de trois seizièmes, six 86-N
Code civil 679 N 9 juin 1983 Titel 2. Wohnung und Hausrat Abs. 1 Um die bisherige Lebensweise beibehalten zu können, kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm am Haus oder an der Wohnung, die dem verstorbenen Ehegatten gehört hatte und worin die Ehegatten gelebt haben, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt werden. Abs. Ibis Unter den gleichen Voraussetzungen kann er die Zuteilung des Eigentums am Hausrat verlangen. Abs. 2 Wo die Umstände es rechtfertigen, kann auf Verlangen des überlebenden Ehegatten statt der Nutzniessung oder des Wohnrechts das Eigentum am Haus oder an der Wohnung eingeräumt werden. Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Antrag de Capitani Abs. 3 Die dem überlebenden Ehegatten eingeräumten Rechte dürfen die Ausübung eines vom Erblasser betriebenen Gewerbes oder Unternehmens durch einen Nachkommen nicht verhindern. Art. 216 Proposition de la commission Titre 2. Logement et mobilier de ménage Al. 1 Pour assurer le maintien de ses conditions de vie, le conjoint survivant peut demander qu'un droit d'usufruit ou d'habitation sur la maison ou l'appartement conjugal qui appartenait au défunt lui soit attribué en imputation sur sa créance de participation. AI. r bis Aux mêmes conditions, il peut demander l'attribution du mobilier de ménage en propriété. Al. 2 Si les circonstances le justifient, en particulier l'absence de descendants du défunt ou l'appartenance de la maison ou de l'appartement conjugal aux acquêts, le conjoint survivant peut demander, en lieu et place des droits d'usufruit ou d'habitation, l'attribution de la propriété de la maison ou de l'appartement conjugal en imputation sur la créance de par- ticipation. Al. 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Proposition de Capitani Al. 3 Les droits reconnus au conjoint survivant ne doivent pas empêcher un descendant de reprendre la gestion de l'entreprise artisanale, commerciale ou industrielle du de cujus. Abs. 1, Ibis, 2-Al. 1, 7"is, 2 Angenommen - Adopté Abs. 3-Al. 3 de Capitani: Worum geht es bei meinem Antrag? Der Anspruch des überlebenden Ehegatten, das bisher bewohnte Haus oder die Wohnung auch in Zukunft bewoh- nen zu können, sei es aufgrund des Eigentums am Haus, einer Nutzniessung oder eines Wohnrechtes, ist - zusam- mengefasst - der Inhalt von Artikel 216 nach den Vorschlä- gen der Kommissionsmehrheit. Der überlebende Ehegatte soll somit neu einen gesetzlichen Anspruch erhalten auf die weitere Nutzung der bisherigen ehelichen Wohnung. Ich persönlich begrüsse diese Neuerung. Ich halte sie im Regelfall für angezeigt und gerechtfertigt. Übrigens soll der überlebende Ehegatte auch bei der Auflösung der Güterge- meinschaft (Art. 241) und bei der Erbteilung gemäss Arti- kel 612a einen solchen Anspruch bekommen. Mein Antrag lautet wie folgt: Die dem überlebenden Ehegat- ten eingeräumten Rechte dürfen die Ausübung eines vom Erblasser betriebenen Gewerbes oder Unternehmens durch einen Nachkommen nicht verhindern. Mein Antrag stellt somit den Grundsatz, den die Kommission beantragt, nicht in Frage. Mein Antrag will den Anspruch des überle- benden Ehegatten lediglich beschränken, und zwar dann, wenn er mit dem Anspruch eines Nachkommens kollidiert, den bestehenden bisherigen Gewerbebetrieb - es handelt sich dabei praktisch wohl immer um kleingewerbliche Ver- hältnisse, zum Beispiel um den bestehenden väterlichen Betrieb - im eigenen Haus weiterzuführen. Es gibt - und das ist der Hintergrund meines Antrages - im gewerblichen Bereich, vor allem in halbstädtischen und ländlichen Ver- hältnissen, immer wieder Fälle, wo zwischen dem Wohnen und dem Geschäft gar keine klare Trennung möglich ist (denken Sie an die Werkstatt im Anbau eines Einfamilien- hauses und an die Büroräumlichkeiten und Nebenräume im Haus oder in der Eigentumswohnung selber). Hier dürfte es sehr schwer sein, eine klare Trennung im Sinne der Anträge der Kommission durchzuführen, ohne das Geschäft zu ver- drängen. Es ist meine Auffassung - und diese deckt sich mit der Auffassung in Gewerbekreisen -, dass der überle- bende Ehegatte in solchen speziellen Fällen kein gesetzli- ches Vorrecht haben soll, wie es die Kommission vor- schlägt, sondern es soll eine einvernehmliche Lösung gesucht werden. Wir müssen uns darüber im klaren sein, dass der Tendenz nach das neue Gesetz, das ich in seinem Grundgehalt ebenfalls willkommen heisse, die Weiterführung eines bestehenden väterlichen Geschäftes durch einen oder mehrere Nachkommen schon durch die Erhöhung der Quo- ten des ehelichen Vermögens, die nun via Güterrechtsaus- scheidung und via erhöhtes Erbrecht an den überlebenden Ehegatten fallen, erschweren wird. Ich anerkenne durchaus die Bedeutung von Artikel 198a - Herr Gerwig hat darauf hingewiesen -, der spezielle ehevertragliche Abmachungen vorsieht, die in solchen Fällen helfen können. Weil das neue Gesetz tendenziell die Überführung von Gewerbebetrieben
Code civil 681N 9 juin 1983 Aber ich wäre an sich bereit, den Antrag entgegenzuneh- men, damit die Frage im Differenzbereinigungsverfahren nochmals überlegt werden kann. Abstimmung - Vote Für den Antrag de Capitani 61 Stimmen Dagegen 40 Stimmen Gerwig, Berichterstatter: Ich will auch im Auftrag von Herrn Petitpierre sagen, dass wir in diesem Fall auch Artikel 612a Absatz 1 (Fahne Seite 23) zur Begutachtung an den Stän- derat mitgeben und nicht noch einmal diskutieren. Art. 216a Antrag der Kommission Streichen Art. 216a Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté Art. 217 Antrag der Kommission Abs. 1 ... güterrechtlichen Auseinandersetzung die Beteiligungs- forderung nicht, so... Abs. 2, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 217 Proposition de la commission Al. 1 (Ne concerne que le texte allemand) Al. 2 et 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 218-221 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 222 Antrag der Kommission Abs. 1 Eigengut sind die von der Gemeinschaft durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen ausge- schlossenen Vermögenswerte. Abs. 2 Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegat- ten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönli- chen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche. Art. 222 Proposition de la commission Al. 1 Les biens propres sont constitués par contrat de mariage, par des libéralités provenant de tiers ou par l'effet de la loi. Al. 2 Les biens propres de chaque époux comprennent de par la loi les effets exclusivement affectés à son usage personne], ainsi que ses créances en réparation d'un tort moral. Angenommen - Adopté Art. 223 Antrag der Kommission Abs. 1, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Streichen Art. 223 Proposition de la commission Al. 1 et 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Biffer Angenommen - Adopté Art. 224-228 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 229 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2 Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten'die- sem belastet. Abs. 3 Streichen Art. 229 Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2 Si les revenus entrent dans les biens propres, ceux-ci sup- portent les frais. Al. 3 Biffer Angenommen - Adopté Art. 230 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Lüchinger, Aider, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-Ness- lau, Feigenwinter, Fischer-Hägglingen, Füeg, Gehler, Girard, Kopp, Meier Kaspar, Petitpierre, Reichling) Abs. 1 Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem Eigen- gut und mit seinem Anteil am Gesamtgut; dieses untersteht für die Haftung den Bestimmungen über das Miteigentum.
Code civil 683 N 9 juin 1983 Ich möchte angesichts dieser Situation darauf verzichten, die von mir vorgeschlagene Haftungsbegrenzung in allen Details zu erläutern und auf die juristischen Einwände zu replizieren, die da vorgebracht wurden; wir wollen ja kein juristisches Seminar abhalten. Ich möchte lediglich darauf hinweisen, dass ich mit einem einzigen Artikel auskomme, dass man auf den Artikel 231 verzichten kann. Mit Absatz 2 wird im rechtsgeschäftlichen Verkehr der gutgläubige Dritte geschützt, und die in Absatz 1 vorgesehene Unterstellung der externen Haftung unter die Bedingungen des Miteigen- tums ist nichts Neues. Auf Miteigentum wird schon in Arti- kel 199 Absatz 1 dieser Vorlage verwiesen. Mit der Zustimmung zur Minderheit geben Sie lediglich Ihrem gesetzgebungspolitischen Wunsch Ausdruck, dass die externe Haftung bei der Gütergemeinschaft begrenzt wird; und es ergeht damit die Bitte an das Departement, entweder meinen Lösungsvorschlag zu verbessern oder ihn durch eine andere, adäquatere Gesamtlösung zu ersetzen. Fischer-Hägglingen: Herr Lüchinger hat Ihnen aufgezeigt, was Sinn und Zweck seines Minderheitsantrages ist. Er hat Ihnen auch aufgezeigt, wie wir in der Kommission lange darum gerungen haben, ob wir die Errungenschaftsbeteili- gung oder die Errungenschaftsgemeinschaft als ordentli- chen Güterstand wählen wollen. Wir haben festgestellt, dass es sehr viele Leute gibt, die eigentlich ihre güterrecht- lichen Verhältnisse stärker gemeinschaftlich regeln wollen, als dies der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbe- teiligung tut. Der ordentliche Güterstand der Errungen- schaftsbeteiligung, wie wir ihn nun durchberaten haben, statuiert ja zu Lebzeiten Gütertrennung. Der gemeinschaft- liche Gedanke kommt erst zum Tragen, wenn die Ehe auf- gelöst ist. Das ist ein Mangel dieses Güterstandes; ich habe das bereits beim Eintreten dargelegt. Wir haben auch gehört, dass in der Kommission eine ganze Anzahl von Mit- gliedern gerne die Errungenschaftsgemeinschaft als ordentlichen Güterstand gewählt hätte, aber - das hat Ihnen Herr Lüchinger auch aufgezeigt - sie standen vor einem fast unüberwindlichen Problem der Schuldenhaftung. Darum haben sie dann am Schluss ebenfalls dieser Errun- geschaftsbeteiligung zugestimmt. Wenn wir etwas in der Praxis herumsehen, so stellen wir fest, dass gerade bei jungen Leuten heute die Tendenz und das Bedürfnis vorhanden ist, ihre güterrechtlichen Verhält- nisse gemeinschaftlich zu regeln. Das kommt zum Aus- druck im Abschluss von Eheverträgen, das kommt aber auch zum Ausdruck beim Kauf von Liegenschaften, wo heute vielfach Gesamteigentum gewählt wird. Ich glaube, wir sollten diesem Bedürfnis, das vorhanden ist, entgegen- kommen, indem wir diesen Eheleuten die Möglichkeit geben, ihren Güterstand vertraglich so zu regeln, dass die- ser gemeinschaftliche Gedanke zum Tragen kommt. Wir sollten diesen Güterstand auch so ausgestalten, dass er attraktiv wird, und dies ist denn auch das Ziel des Vorschla- ges Lüchinger, indem er die Schuldenhaftung einschränkt. Ich glaube, es ist Aufgabe unseres Rates, der sich aus der Aufhebung des Güterrechtsregisters ergebenden Situation gerecht zu werden. Mit dem Güterrechtsregister hatten wir die Möglichkeit, die Gütergemeinschaft mit interner oder externer Wirkung auszugestalten; diese Möglichkeit gibt es in Zukunft nicht mehr. Deshalb müssen wir versuchen, mit einer attraktiven Ausgestaltung des vertraglichen Güter- standes der Meinung eines recht grossen Teiles unserer Bevölkerung entgegenzukommen. Wenn wir die Fassung wählen, wie sie die Kommission vorschlägt, besteht die grosse Gefahr, dass der vertragliche Güterstand der Güter- gemeinschaft oder der Errungenschaftsgemeinschaft toter Buchstabe bleibt, weil eben sehr viele Leute an und für sich den gemeinschaftlichen Gedanken in den Vordergrund rük- ken möchten, aber dann zurückschrecken vor den Konse- quenzen der Schuldenhaftung. Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, die vertragliche Aus- gestaltung der Gütergemeinschaft so zu regeln, wie dies nun von Herrn Lüchinger vorgetragen wurde. Wir haben ja auch gehört, dass sich sein Vorschlag juristisch gesehen ohne weiteres auf eine gute Grundlage abstützen lässt. Gerwig, Berichterstatter: Wir haben Artikel 185 zurückge- stellt bis zur Erledigung des Antrages Lüchinger. Jetzt geht es um die Artikel 185, 230 und 231. Es geht vor allem um die rechtspolitische Frage, ob und wieweit wir die Haftung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates in der Güterge- meinschaft einschränken wollen. Herr Lüchinger möchte durch diese Einschränkung der Haftung, wie er gesagt hat, die Gütergemeinschaft attraktiver gestalten. Der Antrag Lüchinger ist in der Kommission - man hat ihn behandelt - mit 14 zu 7 Stimmen abgelehnt worden. Diese sieben Stim- men haben sich dann plötzlich auf der Fahne verdoppelt, wie wir ja immer wieder spannende Erlebnisse mit der Fahne hatten. Es ist schon vorher darauf hingewiesen wor- den. Das ist eben in einer Kommission, die so viel tagt, häu- fig der Fall. Der Bundesrat geht von einer relativ strengen Haftungsre- gelung aus, weil ja die Ehegatten diese Gütergemeinschaft freiwillig wählen. Sie können damit und sollen damit auch das Risiko einschätzen, der Gemeinschaftsgedanke soll nach Auffassung des Bundesrates durchgezogen werden. Ich erkläre Ihnen dies kurz, damit wir dann auch wissen, welche Konsequenzen der Antrag Lüchinger hat. Der Rat hat heute grundsätzlich zu entscheiden, ob er eine Beschränkung der Haftung im Sinne des Antrages Lüchin- ger will oder ob er keine will. Der Grundsatz im Entwurf ist «Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem Eigengut und mit dem Gesamtgut». In Artikel 231 wird das dann noch etwas relativiert. Haftungsbeschränkungen, Herr Lüchinger, können auch gefährlich sein, weil dies im Rechtsverkehr auch für Dritte, an die wir immer wieder denken müssen, schwerwiegende Folgen haben könnte. Das muss bei jeder Formulierung noch überlegt werden. Solche Folgen können natürlich auch die von Herrn Lüchinger gewünschte Attraktivität der Gütergemeinschaft doch wieder etwas gefährden. Ich glaube - Herr Lüchinger hat das zugegeben -:.völlig durchdacht ist der Antrag Lüchinger noch nicht. Es ist extrem schwierig, wenn man die Haftung beschränken will. Ich muss noch auf folgendes hinweisen: Wenn etwa einer der Ehegatten ohne Wissen des anderen mit Aktien speku- liert, dann könnte das zur Erweiterung der Haftung führen. So haftet nach Lüchinger dieser Ehegatte mit seinem. Eigengut und seinem Anteil am Gesamtgut. Macht er das mehrmals, so kann das Gesamtgut sehr geschmälert wer- den. Nach dem Entwurf würde dieser Ehegatte mit seinem Eigengut haften, und das Gesamtgut würde zum Beispiel nicht berührt. Das zeigt, dass in manchen Punkten, wenn man den Antrag Lüchinger genau durchliest, die Haftung auch wieder erweitert, also umfassender, ist. Ich möchte Ihnen nun vorschlagen, auch nach Absprache mit Herrn Petitpierre und Herrn Bundesrat Friedrich, dass wir an sich nur über den Grundsatz der Haftung abstimmen. Sprechen Sie sich im Grundsatz für eine Beschränkung aus, so würde der Antrag der Minderheit ohne Behaftung auf den genauen Text übernommen, damit diese Differenz zum Ständerat entsteht. Herr Lüchinger wäre so einverstan- den. Ich glaube an sich auch, dass es vielleicht doch ganz gut wäre, man würde dem Ständerat diese Bestimmung noch einmal zum Studium geben. Damit würde Herrn Lüchingers Wunsch, dass sich das Departement mit dieser Frage befasst, wohl Rechnung getragen werden. In diesem Sinne vermag ich Herrn Lüchinger zuzustimmen. Wir konnten natürlich darüber im Rahmen der Kommission nicht sprechen, aber es ist wahrscheinlich die bessere Lösung. M. Petitpierre, rapporteur: II s'agit là essentiellement d'une question de procédure. Je ne dis pas que le conseil doive se prononcer sur le prin- cipe de la limitation de la responsabilité, mais s'il veut que la question soit étudiée, il doit donner suite à la proposition de M. Lüchinger. C'est un moyen de créer une divergence. Si
Code civil 685 N 9 juin 1983 Al. 1 et 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 Ces conventions ne peuvent porter atteinte à la réserve des descendants. Aider: Auch wenn es unangenehm ist, muss ich Sie darauf aufmerksam machen, dass in Absatz 3 die Formulierung der Kommission ersetzt werden muss durch die Formulierung nach Antrag Kopp. Gerwig, Berichterstatter: Ich bin der Auffassung, dass dies nicht richtig ist. Bei Artikel 238 können Sie völlig unabhän- gig von der Formulierung gemäss Antrag Kopp entschei- den. Hier geht es um die Ansprüche der Nachkommen in der Gütergemeinschaft, die zu schützen sind. Mit anderen Worten: Es geht nicht nur um die Errungenschaft, sondern auch um die Eigengüter. Würde man bei den Eigengütern die Nachkommen ausschliessen können, wäre das ganze Erbrecht illusorisch. Deshalb beantrage ich Ihnen, im Sinne der jetzigen Fassung und gegen den Antrag Aider zu ent- scheiden. Es hat nichts zu tun mit dem Antrag Kopp. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission 65 Stimmen Für den Antrag Aider 9 Stimmen Art. 239 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Tei- lung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vor- sieht. Art. 239 Proposition de la commission Al. 1 et 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 Les clauses qui modifient le partage légal ne s'appliquent pas, sauf convention contraire. Angenommen - Adopté Art. 240 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 241 Antrag der Kommission Titel 2. Wohnung und Hausrat Abs. 1 Gehören das Haus oder die Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben, oder Hausratsgegenstände zum Gesamtgut, so kann der überlebende Ehegatte verlangen, dass ihm das Eigentum daran auf Anrechnung zugeteilt wird. Abs. 2, 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 241 Proposition de la commission Titre 2. Logement et mobilier de ménage Al. 1 Si la maison ou l'appartement qu'occupaient les époux, ou du mobilier de ménage, étaient compris dans les biens communs, le conjoint survivant peut demander que la pro- priété de ces biens lui soit attribuée en imputation sur sa part. Al. 2 et 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 241 a Antrag der Kommission Streichen Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté Art. 242-244 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 245 Antrag der Kommission Abs. 1 Wer behauptet, ein bestimmter Vermögenswert sei Eigen- tum des einen oder anderen Ehegatten, muss dies bewei- sen. Abs. 2 Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, so wird Mitei- gentum beider Ehegatten angenommen. Abs. 3 Streichen Art. 245 Proposition de la commission Al. 1 (Ne concerne que le texte allemand) Al. 2 (Ne concerne que le texte allemand) Al. 3 Biffer Angenommen - Adopté Art. 246-251 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté
Code civil 687 N 9 juin 1983 Antrag Morì Abs. 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen des Vaters. Abs. 2 Sind sie nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter. Art. 270 al. 2 Proposition de la commission L'enfant dont la mère n'est pas mariée avec le père acquiert le nom de famille de la mère ou, lorsque celle-ci porte un double nom suite à un mariage conclu antérieurement, le premier de ces deux noms. Proposition Couchepin Titre A. Nom de famille Al. 1 L'enfant de conjoints porte le nom du père. Al. 2 L'enfant dont les parents ne sont pas mariés ensemble porte le nom de la mère. Proposition Morì Al. 1 L'enfant de conjoints porte le nom du père. Al. 2 L'enfant dont les parents ne sont pas mariés ensemble porte le nom de la mère. Gerwig, Berichterstatter: Hier ist die Situation relativ ein- fach. Es handelt sich um eine Anpassung des Kindesrechts an die neue Namensregelung im Eherecht. Wir können das geltende Recht in Artikel 270 Absatz 2 beibehalten und den Antrag Couchepin/Morf zu Artikel 270 Absatz 1 - der lautet: «Sind die Eltern miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen des Vaters» - annehmen. Es ist ja so, dass die Frau gemäss Artikel 160 ihren bisherigen Namen beibehal- ten kann. Deshalb muss man entscheiden, welchen Namen das Kind im Falle getrennter Namensführung der Eltern trägt. M. Petitpierre, rapporteur: II suffit d'adapter l'article 270,1 er alinéa, dans le sens de la proposition de Mme Morf et de M. Couchepin: l'enfant de conjoints porte le nom de famille du père. Angenommen gemäss Antrag Couchepin/Morf Adopté selon la proposition Couchepin/Morf Art. 460, 462-464, 466 und 470 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 460, 462-464, 466 et 470 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 471 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Muheim, Christinat, Deneys, Egglî, Girard, Mascarin, Merz, Schalcher, Uchtenhagen, Weber-Arbon) 3. für den überlebenden Ehegatten drei Viertel. Abs. 2 Streichen Anträge Linder Art. 471 Abs. 1 Der Pflichtteil beträgt: 2bis. für jedes der Geschwister einen Viertel; Art. 472 Streichen (Beibehaltung des bisherigen Vorbehaltes kanto- nalen Rechtes) Art. 59 Abs. 2 Streichen Art. 471 Proposition de la commission Al. 1 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Muheim, Christinat, Deneys, Eggli, Girard, Mascarin, Merz, Schalcher, Uchtenhagen, Weber-Arbon) 3. Pour le conjoint survivant, des trois quarts. Al. 2 Biffer Propositions Linder Art. 471 al. 1 La réserve est: 2bis. Pour chacun des frères et sœurs d'un quart; Art. 472 Biffer (maintien du droit cantonal en matière de réserve) Art. 59 al. 2 Biffer Muheim, Sprecher der Minderheit: Die Revision dés Ehe- rechts, die wir gegenwärtig beraten, hat im wesentlichen zum Ziel, den überlebenden Ehegatten besserzustellen, und zwar nicht nur die überlebende Ehefrau, sondern auch den überlebenden Ehemann. Diese Besserstellung soll ein- mal güterrechtlich erfolgen, indem die hälftige Vorschlags- teilung vorgesehen worden ist. Sie soll aber auch erbrecht- lich geschehen. Wir haben soeben unwidersprochen Artikel 462 geändert, und zwar in dem Sinne, dass der gesetzliche Erbanspruch des überlebenden Ehegatten gegenüber Nachkommen eine wesentliche Verbesserung erfahren soll. Bisher hatte der überlebende Ehegatte nach Gesetz einen Erbanspruch von einem Viertel, neuerdings soll er einen Zweitel, also die Hälfte, der Erbschaft bekommen. Demge- genüber wird der Erbanspruch der Nachkommen von bis- her drei Vierteln auf die Hälfte reduziert. Ich möchte also sagen, die idée de manœuvre ist, den Erbanspruch der Ehefrau demjenigen der Nachkommen gleichzustellen. Nun aber bestimmt sich die erbrechtliche Stellung der gesetzlichen Erben nicht nur durch den gesetzlichen Erbanspruch, der dann in Kraft tritt, wenn keine Letztwil- lensverfügung da ist. Sie drückt sich vor allem auch im sogenannten Pflichtteil aus, nämlich in jener Quote des Nachlasses, die der Erblasser testamentarisch den gesetzli- chen Erben nicht entziehen darf. Nach bisherigem Recht hatte der überlebende Ehegatte einen Pflichtteilsanspruch, der dem ganzen Erbteil entsprach, also den Viertel, der ihm gesetzlich zustand. Nach dem Entwurf würde der Pflicht-
Code civil 689 N 9 juin 1983 rechtigte aufgeführt werden sollen oder nicht, wobei klar ist, dass die Geschwister selbstverständlich gesetzliche Erben bleiben. Wie steht es nun hier im geltenden Recht?
Code civil 691 N 9 juin 1983 und Verwaltung -, und dem Eigentümer bleibt das nackte Eigentum. Er hat nichts davon, solange der Nutzniesser seine Rechte wahrnimmt. Ich möchte deshalb die Frage stellen: Wie soll ein Nach- komme den geschäftlichen Betrieb führen, wenn der über- lebende Ehegatte alle die sogenannten Rechte hat, die ich aufgezählt habe? Bei Aktien, die in Nutzniessung liegen, sagt das Obligationenrecht in Artikel 690 ausdrücklich, dass dem Nutzniesser die Stimmrechte zustehen. In der General- versammlung nimmt also der Nutzniesser die Rechte wahr, er übt die Stimm- und Wahlrechte aus. Mein Antrag will diese Ordnung keineswegs über den Hau- fen werfen. Er hat viel bescheidenere Ziele. In geschäftli- chen Unternehmen investiertes Vermögen, an dem eine Nutzniessung gemäss diesem Artikel 473 besteht, soll nicht durch den Nutzniesser - sprich Ehegatten - verwaltet wer- den, sondern durch den im Geschäft tätigen Eigentümer und Nachkommen. Mit Bezug auf die Aktien hält mein Antrag ausdrücklich fest: Gegenüber der allgemeinen Regel von OR 690, die bestehen bleibt, sollen nutznies- sungsbeschwerte Aktien ebenfalls vom Eigentümer, vom Aktionär, vertreten werden und nicht vom Nutzniesser. Noch einige Bemerkungen: Bei meinem Antrag handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Der Erblasser kann, wenn er eine Nutzniessung bestellt, eine solche Anordnung treffen, er muss es aber nicht. Wenn beispielsweise die überle- bende Ehefrau geschäftserfahren ist, dann kann er es bei der üblichen gesetzlichen Regelung bewenden lassen. Ich füge meinem Artikel einen Satz bei, der für den überle- benden Ehegatten von grosser Bedeutung ist. Ich sage: Dieser - also der Eigentümer, der die Verwaltung besorgt - hat für eine den Umständen angemessene Ertragsaus- schüttung einzutreten. Damit soll verhindert werden, dass der Geschäftsinhaber dem Nutzniesser faktisch nichts zukommen lässt, indem er keine Dividenden zahlt. Ich denke hier vor allem an ein Vermögen, das in Form einer Familienaktiengesellschaft organisiert ist, denn sonst flies- sen dem Nutzniesser durch Gesetzesvorschrift die Erträge ja direkt zu. Er soll also gezwungen sein oder dafür eintre- ten, dass eine den Umständen der Firma angemessene Ausschüttung vorgenommen wird. Ich hoffe, dass Sie durch Ihre Zustimmung auch hier dem Ständerat Gelegenheit geben, diese Idee im Zweitrat zu überprüfen. Sie ist sicher bedenkenswert. Villiger: Ich möchte meinen Kollegen de Capitani mit sei- nem Anliegen wärmstens unterstützen. Ich kann mich zur rechtlichen Problematik, die sehr kompliziert ist, mangels Kompetenz nicht äussern, möchte aber zwei, drei Bemer- kungen zur wirtschaftlichen Bedeutung seines Antrages machen. Es betrifft zwar einen Speziatali, der unter gewis- sen Umständen von recht beachtlicher Bedeutung sein kann. Ich habe schon im letzten Votum darauf hingewiesen, dass zwischen Unternehmen und Familien und Verwandten usw. in Familienbetrieben und gewerblichen Betrieben erhebli- che Zielkonflikte entstehen können. Im Falle einer Aktienge- sellschaft, wo die Nutzniessung beispielsweise beim überle- benden Ehegatten bleibt und der Eigentümer - der Sohn vielleicht des früheren Geschäftsinhabers - als Geschäfts- führer eben kein Stimmrecht hat, ist der Konflikt praktisch vorprogrammiert. Sie wissen, wie viele Familienunterneh- men an solchen Konflikten gescheitert sind. Es gibt nichts Schlimmeres als eine Generalversammlung, die von entfern- ten oder näheren, dem wirtschaftlichen Umfeld völlig ent- fremdeten Verwandten dominiert wird. Deshalb ist sinnge- mäss die Möglichkeit von Herrn de Capitani unbedingt vor- zusehen, sonst besteht die Gefahr, dass die Nutzniesserin vor allem Ausschüttung will und das Geschäft damit aus- höhlt. Es ist unabdingbar nötig, dass die Möglichkeit besteht, den Eigentümer und Geschäftsführer in seiner Doppelfunktion auch entscheidungsfähig in seinem Betrieb zu machen. Umgekehrt kann natürlich dieser Eigentümer und Geschäftsführer durch eine zurückhaltende Geschäfts- politik und Nutzniessung an sich illusorisch machen, und deshalb ist der Schlusssatz von Herrn de Capitani nötig, welcher der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser eine gewisse Sicherheit bietet. Wie gesagt, ist es sicherlich ein gewisser Speziatali, der aber für die Existenz eines Unter- nehmens entscheidend sein kann. Ich beantrage Ihnen des- halb Zustimmung zum Antrag. Dadurch erhält der Ständerat vielleicht-noch einmal die Gelegenheit, dieses Problem ver- tieft und gründlich zu prüfen. Gerwig, Berichterstatter: Es ist immer sehr schwierig, wenn Vorschläge, die sehr sehr kompliziert erscheinen, am Ver- handlungstag eingereicht werden. Ich sehe schon, dass gewisse Anliegen von Familienunternehmungen und Gewerben eine wirtschaftliche Bedeutung haben. Aber dem trägt das heutige Recht schon längst Rechnung. Im heuti- gen Recht können Sie mit testamentarischen Auflagen jetzt schon das tun, was Ihnen Herr de Capitani vorschlägt. Für mich ist diese Formulierung, die ohnehin nicht in Artikel 473 passt, viel zu spezifisch; sie ist für die Anwendung in der Praxis unmöglich, und speziell der letzte Satz bedeutet ein absolutes Juristenfutter. Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, den Antrag de Capitani abzulehnen. Es nützt auch nichts, wenn Sie ihn dem Ständerat überweisen. M. Petitpierre, rapporteur: La commission n'a évidemment pas délibéré sur cette proposition, mais j'aimerais aussi vous prier de ne pas l'accepter. Tout d'abord, en français, c'est gênant de parler latin, il faudrait trouver un autre mot que «de cujus». Le vrai problème est toutefois de savoir s'il est bon de dire dans une loi ce qu'il est possible de faire dans une hypothèse particulière et spéciale. Nos textes vont alors devenir d'une longueur épouvantable car, profes- sion par profession, on devra surcharger terriblement le code civil. J'ajouterai que la deuxième phrase de la proposition de M. Capitani, concernant le bénéfice qui doit être distribué en fonction des circonstances, soulève un problème qui relève du droit des sociétés anonymes, et en modifie le contenu légal de l'usufruit. Ce qui m'étonne le plus, c'est qu'on revient sur une situa- tion qui est en vigueur et qui est régie par des règles appli- cables depuis 1912: il n'y a donc aucune surprise dans cette situation. Je pars aussi de l'idée que les gens des arts et métiers, les entrepreneurs, dont les désirs sont tout à fait légitimes en cette matière, peuvent prendre leurs disposi- tions et rédiger des testaments adéquats. Je les crois assez conscients de leurs intérêts et de leurs affaires, ou des intérêts de leur famille, pour qu'il soit inutile de leur dire dans le code ce qu'ils peuvent faire sans aucun problème. Pour tous ces motifs, obscurité du texte, par rapport en tout cas à la dernière phrase, surcharge du texte code civil, et absence de toute nécessité, il faut en rester au texte de la majorité. Bundesrat Friedrich: Auch ich kann mich mit diesem Antrag nicht befreunden. Ich muss darauf hinweisen, dass es hier um ein rein erbrechtliches Problem geht, das unab- hängig von unserer Eherechtsrevision besteht oder allen- falls nicht besteht. Wir sollten nicht anfangen, in der Plenar- sitzung Dinge zu revidieren, die mit unserer Vorlage direkt nichts zu tun haben. Der Antrag von Herrn de Capitani ist auch sehr schwer zu verstehen, und ich muss zugeben, dass ich ihn im Moment in seiner vollen Tragweite nicht überblicke. Ich bin aber der Auffassung, dass der Erblasser, wenn er eine Nutzniessung nach Artikel 473 Absatz 1 testa- mentarisch verfügt, bis zur Grenze des Pflichtteils schon nach heutigem Recht entsprechende Auflagen machen kann. Dazu brauchen wir eigentlich keine neuen Bestim- mungen. Ich bin deshalb für die Ablehnung dieses Antrages. de Capitani: Ich sehe, dass ich auf den frontalen Wider- stand der Kommissionsvertreter und des Bundesrates stosse. Ich möchte aber doch noch einige Bemerkungen
Code civil 693 N 9 juin 1983 gentum nicht blockiert werden können, auch wenn die Ehe- gatten gemäss Ehevertrag solche Verfügungen gar nicht treffen dürfen. Ich füge bei, dass es sich hier nicht um den einzigen Fall der Nichtübereinstimmung zwischen ehevertraglichen Ver- hältnissen und dem Grundbucheintrag handelt. Es braucht sich also nicht nur um den Tatbestand der allgemeinen Gütergemeinschaft zu handeln, es kann auch ein Spezialtat- bestand sein, der dazu führt, dass hier Gütergemein- schaftselemente massgebend sind. Gerade in einer Gegend wie jener von Basel, wo nach altem Recht die Gütergemeinschaft verbreitet war, ist es noch heute so, dass sehr viele Ehegatten unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft leben, und zwar nur intern, also ohne Eintragung im Güterrechtsregister, und das hat dann eben oft auch zu Schwierigkeiten geführt. Mit der Aufhe- bung des sogenannten externen Güterstandes mit Eintra- gung des Ehevertrages ins Güterrechtsregister - weil das Güterrechtsregister liquidiert wird - werden solche Fälle der Nichtübereinstimmung zwischen dem Ehevertrag und dem Grundbucheintrag eindeutig zunehmen. Denken Sie an Fälle, wo während der Ehe ein Ehegatte eine Liegenschaft erbt und die Ehegatten vergessen, gemeinsames Eigentum ins Grundbuch einzutragen. Denken Sie an den Fall, da aus irgendwelchen anderen Gründen die Doppeleintragung unterbleibt. Dieses Problem besteht, und es wurde in der Kommission, wo ich es vorgetragen habe, von verschiede- nen Kolleginnen und Kollegen bestätigt, dass man dieses Problem lösen sollte. Aber auch damit bin ich in der Kom- mission leider nicht durchgedrungen. Ich bringe es deshalb hier wieder, um wenigstens in diesem letzten Punkt noch- mals aus den Erfahrungen der Praxis heraus einen Versuch zu machen, die Vorlage zu verbessern. Mit meinem Antrag möchte ich sicherstellen, dass die Grundbucheinträge nach Möglichkeit mit den tatsächlichen güterrechtlichen Verhältnissen der als Eigentümer eingetra- genen Personen übereinstimmen. Es geht mir um die Ver- wirklichung des Zivilrechts. Deshalb beantrage ich Ihnen nicht die Streichung von Arti- kel 665 Absatz 3, sondern eine Änderung in dem Sinne, dass die Bestimmungen dahingehend modifiziert werden, dass es einem Ehegatten allein gestattet sein soll - also ohne Zustimmung des anderen -, gestützt auf einen Ehe- vertrag, zum Grundbuchamt zu gehen und zu sagen: Bitte bringt die Grundbucheinträge in Übereinstimmung mit unseren ehevertraglichen Abmachungen. Sonst muss ich Sie schon fragen: Was hat es für einen Sinn, einen Ehever- trag abzuschliessen, wenn man diese Rechte dann nicht wenigstens in diesem Sinne geltend machen kann? Bisher war es Sache der zuständigen Ämter, von Amtes wegen die Eintragungen aufgrund des Güterrechtsregisters vorzuneh- men. Da dieses abgeschafft wird, bleibt nur noch der Weg offen, den ich Ihnen hier empfehle. Es muss - ich betone das -, es muss genügen, dass ein Ehegatte allein diesen Antrag stellen kann. Natürlich sollte sich das Grundbuch- amt an sich von Amtes wegen mit der Frage beschäftigen, unter welchem Güterstand die Parteien leben, wenn es um Eintragungen im Grundbuch geht. Aber wir wissen, dass es die Grundbuchämter schon bisher selten gemacht haben, und das wird in Zukunft leider auch nicht ändern. So bleibt nur der Weg offen, dass man wenigstens den Ehegatten einen entsprechenden Weg öffnet, indem sie den Antrag stellen können. Schon im Blickwinkel auf die Schaffung einer Differenz zum Ständerat bitte ich Sie, nun hier dieser Korrektur, die ich Ihnen beantragt habe, zuzustimmen im Sinne der Verwirkli- chung des materiellen Ehegüterrechts. Gerwig, Berichterstatter: Herr Aider hat einleitend zugesi- chert, dass das sein letzter Antrag zum Eherecht sei. Das stimmt uns natürlich so mild, dass wir schon eigentlich des- halb - aber nicht nur deshalb, natürlich - diesem Antrag zustimmen. Ich stimme ihm zu, obwohl die Kommission das Anliegen nicht behandelt hat, weil seine Begründung wie auch seine Praxisbeispiele wohl richtig sind. Es ist eine Analogie zum Erbrecht hier möglich. Ich glaube, dass wir diesen Antrag übernehmen können. Wahrscheinlich sind dann im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens noch einige Präzisierungen des Ständerates nötig. Aber damit ist Herr Aider ja einverstanden. Ich glaube, dass es richtig ist, dass diesem berechtigten Anliegen Rechnung getragen wird. Präsident: Herr Petitpierre verzichtet auf das Wort. Herr Bundesrat Friedrich ist mit den Ausführungen des Kommis- sionspräsidenten einverstanden. Wird ein anderer Antrag gestellt? - Das ist nicht der Fall. Der Antrag ist angenom- men. Angenommen gemäss Antrag Aider Adopté selon la proposition Aider Art. 747 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Mitteilung - Communication Präsident: Heute verabschieden wir uns von unserem Kol- legen Gilbert Baechtold, der seine Demission eingereicht hat. Gilbert Baechtold ist am 27. Februar 1967 in unseren Rat gekommen. Von Beruf Advokat, hat er sich durch grosse geistige Unabhängigkeit ausgezeichnet und ist immer-als feuriger Kämpfer aufgestanden, wenn ihm die persönlichen Freiheiten bedroht schienen. Als Mann, der gerne und viel reist, hat er sich besonders für unsere Aussenpolitik inter- essiert. Zudem hat er sich sehr dafür eingesetzt, dass die Kultur der französisch- und der italienischsprachigen Schweiz in der Bundesverwaltung einen besseren Platz erhält. Wir danken ihm für seine Mitwirkung an den Arbeiten unse- res Rates und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute. (Beifall) Schluss der Sitzung um 12.15 Uhr La séance est levée à 12 h 15
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 79.043 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 09.06.1983 - 08:00 Date Data Seite 662-693 Page Pagina Ref. No 20 011 458 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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