- Juni 1983 N634
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
#ST# Dritte Sitzung - Troisième séance
Mittwoch, 8. Juni 1983, Vormittag
Mercredi 8 juin 1983, matin
8.00h
Vorsitz - Présidence: Herr Eng
79.043
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Code civil.
Effets du mariage et régime matrimonial
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 606 hiervor - Voir page 606 ci-devant
Art. 160
Fortsetzung - Suite
Oehen: Bevor ich mit meinen Ausführungen beginne,
möchte ich darauf hinweisen, dass sich im schriftlichen
Antrag in der deutschen Fassung ein Fehler eingeschlichen
hat, indem beim Schreiben ein Fallfehler gemacht wurde,
der total sinnverändernd ist. Im Absatz 2 schlage ich vor,
dass der Ehegatte, dessen Name nicht Familienname wird,
seinen Namen dem Familiennamen beifügen, also nachstel-
len kann. Dadurch, dass hier der Fallfehler gemacht wurde,
ist genau ein umgekehrter Sinn entstanden. Ich bitte Sie
also, das zu beachten.
Ich war gestern ein aufmerksamer Zuhörer der Diskussio-
nen um diesen Artikel, um diese Namensfrage, und ich
muss Ihnen gestehen, dass es mir sehr unwohl wurde, weil
aus all diesen Anträgen eine offensichtliche Inkonsequenz,
ausgenommen bei Frau Mascarin, herauszuhören, heraus-
zulesen war. Ich habe dann aufgrund der Klagen von Frau
Segmüller, die hier am Pult sagte, es hätte offenbar nie-
mand das Ei des Kolumbus gefunden und deshalb am lieb-
sten alles beim alten lassen möchte, mich entschlossen,
den Versuch zu wagen, den Artikel konsequent neu zu for-
mulieren. Frau Segmüller hat übrigens auch geklagt, bei der
ganzen Übung denke niemand an die Kinder. Da muss ich
Ihnen, Frau Segmüller, sagen: In dieser Frage muss man
das alte Sprichwort brauchen: Seine Eltern kann man nicht
auswählen. - Die Problematik in dieser Hinsicht bleibt also
gleich, welche Lösung man auch immer wählt.
Aus der Diskussion geht ganz eindeutig hervor, dass es
Ihnen, meine Damen und Herren, grossmehrheitlich um
zwei Probleme geht. Sie wollen mit dem einheitlichen Fami-
liennamen, also unter Ablehnung der Vorstellung der Marxi-
sten, die Einheit der Familie nach aussen dokumentieren
und gewährleisten. Das zweite Problem ist, dass Sie die
Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen wollen.
Wenn man das nun will, darf man nicht vom Antrag des
Bundesrates ausgehen, der in Absatz 1 sagt: «Der Name
des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten» und
die anderen Möglichkeiten dann einfach noch als Ausnah-
men verstehen, sondern dann muss man ganz konkret im
Gesetz die Möglichkeit vorsehen, dass auf jeden Fall und
ohne Wenn und Aber die Ehegatten frei entscheiden kön-
nen, ob der Name der Braut oder des Bräutigams Familien-
name werden soll. Damit ist dann die Gleichheit der Rechte
gewährleistet, auch wenn aus traditionellen Gründen sicher
noch auf lange Frist hinaus in der Regel der Name des Man-
nes zum Familiennamen werden dürfte.
Die freie Wahl, die damit gegeben würde, hat aber auch
noch eine weitere Bedeutung, auf die gestern Herr Zbinden
aufmerksam gemacht hat. Im Zusammenhang mit den Ein-
wanderungen wissen Sie sehr wohl, dass es viele Namen in
unserem Lande gibt, die schwer in einer der Landesspra-
chen auszusprechen sind. Die freie Wahl würde dann eben
gestatten, das viele dieser Namen über die Heirat aus unse-
ren Sprachgebieten verschwinden. Es gibt aber auch in den
alteingesessenen Namen gelegentlich solche, für die der
Träger dankbar wäre, wenn er sie ohne allzu grosse Mühe
ablegen könnte. Mit der vorgeschlagenen Lösung wäre
auch dies möglich.
Darf ich meinen Vorschlag, wie er Ihnen vorliegt, noch ganz
kurz erläutern. Im Absatz 1 geht es um die freie Wahl des
Familiennamens zwischen dem Namen des Bräutigams und
der Braut. In Absatz 2 sehe ich dann die Legalisierung eines
Gebrauchsrechts, dass der Ehegatte, dessen Name nicht
Familienname wird, seinen alten Namen dem Familienna-
men beifügen kann. Ein konkretes Beispiel: Wenn ein Herr
Gurtner ein Fräulein Ibach heiratet, und sie wählen den
Namen des Mannes als Familienname, dann kann sich die
Frau in Zukunft Frau Gurtner-lbach nennen, nicht aber der
Herr Gurtner, er bleibt dann einfach der Herr Gurtner.
Heute machen wir ja oft das Umgekehrte. Haben aber die
Brautleute den Namen Ibach als Familienname gewählt,
dann kann der Mann sich in Zukunft Herr Ibach-Gurtner
schreiben, so dass immer ganz klar der Familienname vorne
steht. Alle zum grossen Teil untauglichen Versuche, die in
den Anträgen zum Ausdruck kommen, den Familiennamen
trotzdem kenntlich zu machen, sind dann gar nicht nötig,
weil der erste Name im Prinzip immer der Familienname ist.
Im Absatz 3 bin ich allen jenen entgegengekommen, die
versuchen, für spezielle Fälle dem Familiennamen den
ursprünglichen Namen voranzustellen. In den Diskussionen
von gestern ist immer zum Ausdruck gekommen, dass es
dabei wirklich um spezielle Fälle gehen würde. Ich meine,
dass dann für diese speziellen Fälle ein etwas ausgefeilte-
res Verfahren vorgesehen werden müsste, d. h. dass ein
Gesuch eingereicht werden müsste und eine zu bestim-
mende Behörde das Gesuch bewilligen müsste, vermutlich
der Regierungsrat eines Kantons.
Wenn Sie diese Lösung annehmen - und damit möchte ich
meine kurze Darlegung schliessen -, dann können Sie tat-
sächlich die Grundanliegen, die uns beschäftigen, realisie-
ren, Sie können gesetzlich festlegen, dass die Einheit der
Familie über den einen Namen als Ausdruck dieser Einheit
gewahrt bleibt, die Gleichberechtigung der Geschlechter
wird zudem realisiert.
Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen.
Mme Girard: Ai-je besoin de venir dire à cette tribune l'atta-
chement que je porte personnellement à mon ascendance.
J'en aurai témoigné toute ma vie et ici même en signant la
liste de présence du nom de mon mari suivi de mon nom de
jeune fille. Je dois reconnaître que l'Administration fédérale
est restée insensible à mes avances.
Redevons sérieux. De cet article 160, ainsi du reste que de
l'article 161 sur le droit de cité, dépend à mon avis toute la
philosophie de ce projet de révision du code civil traitant
des effets généraux du mariage. Il s'agit aujourd'hui de
concrétiser dans une optique nouvelle le principe contenu à
l'article 4 de la constitution fédérale. Puisque notre droit
reconnaît déjà la pleine capacité civile de la femme céliba-
taire, il n'y a pas de motif raisonnable pour que, par le
mariage, la femme perde une grande partie de son autono-
mie civile alors qu'il n'en va pas de même pour les hommes.
Il importe que le principe de l'égalité soit observé de telle
façon que si égalité ne signifie pas identité l'équivalence
soit toujours assurée.
Dans cette optique, la femme est l'égale de l'homme sur le
plan du nom, du droit de cité, du domicile, de la capacité
civile. La subordination, pour ne pas dire la tutelle, étant
remplacée par la collaboration. Ce régime n'est-il pas plus
digne pour les deux conjoints?
Revenons au nom. J'ai relevé dans le code civil l'article 31
qui dit: «La personnalité commence à la naissance et elle
Code civil
635N 8 juin 1983
finit par la mort.» Or le nom désigne la personne et la
femme est une personne. Elle a un nom qui est son patro-
nyme de naissance. Alors, je vous le demande, le nom
patronymique n'est-il pas l'authentique signe visible de la
personne? Le statut actuel est par trop rigide. Nous ne
pouvons ignorer les développements sociaux de ces der-
nières années. De plus en plus de femmes exercent un
métier et ont une raison sociale. Beaucoup d'entre elles ne
se marient qu'après avoir créé un bureau, une étude, un
commerce. Le changement de nom imposé par le mariage
peut alors porter atteinte à leur statut personnel. Sur le plan
politique également, il n'est pas indifférent que la femme
puisse apparaître sur une liste électorale sous son nom
patronymique. Je ne m'étendrai pas sur ces points qui ont
déjà été relevés hier par mes collègues.
Estimez-vous en outre normal qu'une femme écrivain doive
recourir à l'emploi de son nom de jeune fille en guise de
pseudonyme?
Pour toutes ces raisons, j'estime que seule la minorité III
exprime clairement une situation logique. Si nous l'adop-
tions aujourd'hui, ce n'est pas seulement une inégalité
entre les hommes et les femmes qui tomberait mais égale-
ment une inégalité entre les femmes. Actuellement, la
femme célibataire garde son nom toute sa vie, la femme
mariée doit s'accommoder de changements de nom, ce qui
porte préjudice à son état de personne et crée une discri-
mination.
Songeons également à la femme suisse épousant un étran-
ger, pouvant aujourd'hui conserver sa nationalité mais
devant, si elle habite en Suisse particulièrement, porter le
nom de son mari. Cette femme perd ainsi la possibilité de
se voir reconnaître facilement, non seulement par son ori-
gine mais également par son identité propre que repré-
sente son nom patronymique de naissance.
J'espère, par ces quelques exemples, avoir pu vous
convaincre que de nombreuses femmes souffrent d'avoir à
renier leur ascendance, que la proposition de minorité est
juste et équitable, elle assure la pleine reconnaissance de la
personnalité de la femme au sein de l'union conjugale, mais
elle n'est pas une révolution comme certains le craignent.
En effet, des exemples pris dans les pays qui nous entou-
rent, et notamment la France, démontrent à l'évidence que
la pratique en est possible. Je vous invite donc à soutenir la
minorité III.
M. de Chastonay: La longueur inusitée des débats de la
commission à propos de l'article 160 - deux jours entiers
de séance - de même que le nombre de propositions faites
ici au plénum à propos de cet article démontrent bien l'état
des divergences qui régnent à propos du nom de la famille,
nom imposé ou nom choisi. Au fond, toute le monde ici
pourrait avoir raison en disant que le nom de famille des
époux est le nom du mari, qui peut être suivi du nom de la
femme. Ils n'ont pas tort non plus ceux qui viennent préten-
dre aujourd'hui que le nom de famille des époux est le nom
du mari mais que ce principe peut connaître des exceptions
voulues et consenties par les fiancés lorsqu'ils comparais-
sent devant l'officier d'état civil. Je ne saurai dénigrer non
plus les arguments de ceux qui demandent aujourd'hui de
s'en tenir au seul texte de l'alinéa 1 de l'article 160, tel que
proposé par le Conseil fédéral, ce qui tend au fond à main-
tenir le statu quo.
Nous devons cependant trancher pour en arriver à une
solution qui s'inscrive le mieux possible dans l'esprit qui a
présidé à la mise au point de tout le projet. Cet esprit est
inspiré par l'idée de partenariat, d'égalité de droits, qui
commande que les époux soient placés sur le même pied.
Cette égalité ne doit cependant pas être confondue avec un
nivellement systématique, nivellement que certains milieux
n'ont pas manqué de reprocher au projet que nous débat-
tons. Cette égalité n'exige pas non plus l'application aux
époux d'une règle identique en toute circonstance, ni que la
position de la femme soit complètement alignée sur celle
de l'homme. Cela signifie en définitive qu'il convient que
nous restions logiques et que nous prenions en considéra-
tion la solution qui évite d'emblée pour l'un des époux de
devoir renoncer à son nom.
La proposition de la minorité I de M. Zbinden, tout en énon-
çant le principe que le nom de famille est celui du mari, me
paraît vraiment cerner la réalité au plus près; faisant
confiance au libre choix des fiancés, elle leur permet de
choisir comme nom de famille celui de la femme en déroga-
tion du principe de l'alinéa 1. Comme corollaire à cette
dérogation voulue et consentie par les fiancés, il est normal
qu'elle leur donne en plus la possibilité de coupler leurs
noms, le nom de famille devant rester reconnaissable pour
l'évidente raison d'identification de la famille.
Nous avons entendu hier diverses critiques quant à la solu-
tion du libre choix. L'autorité de surveillance de l'état civil
en a fait le procès en invoquant plutôt des arguments de
forme que des arguments de fond: fiction du nom commun,
complication d'inscription, risque d'apparition de manifesta-
tions ou d'arguments de snobisme ou d'intérêts égoïstes
dans le nom choisi. C'est je crois démontrer d'emblée le
peu de confiance que l'on accorde aux futurs époux dans la
solution du choix de l'union conjugale qu'ils entendent
créer. Qu'on le veuille ou pas, le principe de l'unité du nom
me paraît mieux sauvegardé dans un système permettant,
par accord mutuel, de déroger à la règle imperative qui vou-
drait que le nom du mari constitue automatiquement et
dans tous les cas le nom de famille.
Au vu de toutes les divergences que nous rencontrons à
propos de l'article 160, il faut bien constater que le texte
proposé par la minorité I s'inscrit parfaitement dans la sys-
tématique du projet d'alinéa 3 de la majorité de la commis-
sion et de celui de la minorité Reichling, comme aussi de
celui qui a été proposé ce matin par notre collègue Oehen.
Cela m'incite à vous demander d'appuyer la proposition de
la minorité I, qui sauvegarde et respecte le libre choix éven-
tuel du nom de famille par les fiancés. La mise dans la
balance du contrepoids de l'alinéa 3 par l'adjonction du
nom du conjoint qui ne constitue pas le nom familial se
situe finalement bien dans le contexte d'une loi qui veut que
le mariage reste avant tout fondé sur une relation de vrais
partenaires.
Frau Blunschy: Die Namensfrage ist nicht wichtiger Revi-
sionspunkt, aber so nebensächlich ist sie nun auch wieder
nicht. Ich muss den Antrag von Frau Segmüller, der alles
beim Stand von 1907 belassen möchte, entschieden ableh-
nen. Dieser Antrag widerspricht dem Verfassungsauftrag
der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Erwiderspricht
auch den berechtigten Interessen vieler Frauen, vor allem
der Frauen, die vor ihrer Verheiratung eine Berufsausbil-
dung abgeschlossen haben und beruflich und gesellschaft-
lich unter ihrem Namen bekannt waren. Die heutigen Frauen
nehmen den Verlust ihres Namens nicht mehr so selbstver-
ständlich hin wie ihre Grossmütter, die aus der Obhut ihrer
Väter in die Obhut ihrer Ehemänner hinübergewechselt und
da wie dort ein unscheinbares Schattendasein geführt
haben. Nicht umsonst haben viele Frauen unter dem gelten-
den Recht mit der Führung des Doppelnamens ein
Gewohnheitsrecht entwickelt. Ich gehöre auch zu den
Frauen, die konsequent mit dem Doppelnamen unterschrei-
ben. Es geht mir wie Frau Girard - Sie können das bis 1971
zurück in der Präsenzliste des Nationalrates kontrollieren -,
ich unterschreibe grundsätzlich mit dem Doppelnamen.
Aber der Bund verwendet bei der Adressierung nur den
angeheirateten Namen; in den Registern und Ausweisen
figuriert nur der erste, der angeheiratete Name. Kanton und
Gemeinde sind da etwas grosszügiger und adressieren mit
dem Doppelnamen. •
Es hat sich ein weiteres Gewohnheitsrecht entwickelt, das
meines Erachtens unsozial ist. Künstlerinnen wird zuge-
standen, dass sie auch nach der Heirat ihren bisherigen
Namen in der Öffentlichkeit weiterführen können. Frau Mas-
carin hat bereits darauf hingewiesen. Aber wir gewöhnli-
chen Frauen geniessen keine solchen Privilegien.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit versucht, mit der
Möglichkeit der Voranstellung des bisherigen Namens vor
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ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
den Familiennamen die Gleichberechtigung zu verwirkli-
chen, ohne den gemeinsamen Namen preiszugeben. Das
ist ein guter Vorschlag, dem ich in der Kommission zuge-
stimmt habe. Noch besser scheint mir nun aber der Antrag
von Herrn Iten, der materiell übereinstimmt mit dem Antrag
von Frau Morf. Dieser Antrag wurde von den Zivilstandsbe-
amten ausgearbeitet und hat den Vorteil, materiell richtig zu
sein und uns erst noch das Wohlwollen der Zivilstandsbe-
amten zu sichern.
Der Grundsatz des gemeinsamen Familiennamens bleibt
gemäss Absatz 1 dieses Vorschlages. In Absatz 2 ist die
Ausnahme grosszügig geregelt. Die Braut muss keine
Begründung geben, weshalb sie ihren Namen beibehalten
will. Sie muss auch nicht vom Bräutigam den Verzicht auf
seinen Namen erbitten, wie das bei der Wahlvariante der
Anträge Zbinden und Oehen der Fall ist, obwohl die Braut
bestimmt mit ihrem künftigen Gatten ihren Entsshluss
besprechen wird. Mit der Trauung wäre die Namensfrage
endgültig geklärt und die Kinder würden den Namen des
Vaters erhalten. Ich schätze, dass 80 bis 90 Prozent der
Frauen, wie bisher, den Namen des Mannes annehmen wür-
den, wobei die Führung des Doppelnamens nach heutigem
Brauch selbstverständlich weiterhin möglich wäre. Warum
soll den 10 bis 20 Prozent der Frauen, die zufällig keine
Künstlerinnen sind und deshalb ihren Namen nicht behalten
können, diese Möglichkeit nicht offengehalten werden? Die
Ausnahme nach Absatz 2 des Antrages Iten und Morf
würde rein zahlenmässig eher Ausnahmecharakter haben,
aber wir wollen doch diesen Entscheid einer erwachsenen
Frau überlassen.
Die Wahlvariante hat zwei Nachteile: Ein Ehegatte muss
immer verzichten. Stossend sind vor allem die Folgen bei
Wiederverheiratung nach Scheidung. Nachdem die Zahl der
Ehescheidungen doch relativ gross ist, kann das ganz
unangenehme Folgen haben. Ich bezweifle, ob ein geschie-
dener Ehemann sehr erfreut wäre, wenn seine ehemalige
Frau den Namen bei einer zweiten Heirat auf den ehemali-
gen Nebenbuhler dank diesem Wahlrecht übertragen
würde. Das kann beim Antrag Iten/Morf nicht passieren.
Ich bitte Sie daher, den Anträgen von Herrn Iten und Frau
Morf zuzustimmen, eventuell der Mehrheit der Kommission,
und ganz sicher in jedem Fall den Antrag Segmüller abzu-
lehnen.
Braunschweig: Ich habe mir gestern und heute morgen in
dieser Debatte die Frage gestellt: Wäre ich als Mann eigent-
lich bereit oder zur Zeit meiner Verheiratung bereit gewe-
sen, auf meinen angestammten Namen zu verzichten und
einen neuen Familiennamen anzunehmen? Wie schwer
würde es mir fallen oder wäre es mir gefallen, selbst wenn
es der Name einer geliebten Frau wäre! Ich muss zugeben:
Ich möchte nicht auf meinen Namen verzichten, eindeutig
nicht. Ich will nicht dramatisieren. Ich sage nicht, ohne mei-
nen Namen könnte ich nicht mehr leben, aber sehr viel lie-
ber wäre es mir, wenn ich meinen Namen behalten könnte.
Diese persönliche Erfahrung ist der Grund, weswegen ich
den Minderheitsantrag III (Mascarin) unterstütze oder allen-
falls die Eventualanträge (Morf/lten).
Der Name bedeutet nicht nur Identität und Persönlichkeit,
sondern ist auch Teil der eigenen Biographie, der Lebenser-
fahrungen und der Zukunftsgestaltung. Der Name prägt die
Beziehungen zu Freunden, zur Umwelt und in der Öffent-
lichkeit. Das heisst: Zwischenmenschliche Beziehungen
spielen sich nie im luftleeren Raum ab, sondern sind immer
mit Namen verbunden. Der Name ist eng verbunden mit
Anerkennung und Wertschätzung, mit Kritik und Ablehnung
seines Trägers. Er drückt das Bild aus, das andere sich vom
Namensträger machen, und dieses Bild ist auch wieder Teil
von uns selbst.
Nehmen Sie Beispiele aus unserem Rat. Otto Fischer ist
Otto Fischer, unverkennbar Otto Fischer. Es wäre tur uns
alle undenkbar, dass er plötzlich Otto Schneider oder Otto
Hartmann heissen würde. Andreas Gerwig ist Andreas Ger-
wig, wie er lebt und politisiert, so wie wir ihn gern haben
oder vielleicht auch weniger gern haben. «Christoph Blo-
cher» ist ein Markenzeichen, das hat er selber gestern
deutlich zum Ausdruck gebracht, ein Markenzeichen für
Führungsstrukturen in der Familie, in der Politik, bei den
Emser-Werken und anderswo.
Gerade an diesem Beispiel der Führungsstrukturen habe
ich etwas gelernt: Wenn wir niemandem mehr zumuten, auf
den Namen zu verzichten, wenn auch der Name der Frau
bleibt, so richtet sich das gegen diesen Anspruch auf Füh-
rungsstrukturen. Name ist ein ganz klein wenig auch mit
Macht verbunden; nicht brutale Macht, sondern nur ganz
subtile Macht, und weil ich es vorziehen würde, wenn wir im
Sinne der Gleichberechtigung etwas Macht abbauen, dar-
auf verzichten können, schlage ich Ihnen die Unterstützung
des Minderheitsantrages III vor.
Herr Zbinden hat sich gestern - zu meiner grossen Überra-
schung - auf das Volksempfinden berufen, obwohl dieses
Volksempfinden in der jüngsten Geschichte massiv miss-
braucht worden ist. Ich rate Ihnen, mehr auf das eigene
Empfinden abzustellen. Ich habe versucht, mein eigenes
Empfinden darzustellen, und ich frage, ob nicht auch bei
Ihnen dieses Empfinden vorhanden sein könnte.
Herr Reichling berief sich auf die Sitte des Volkes. Ich
würde es vorziehen, wenn wir uns auf eigene Ideen bezie-
hen und mindestens in dieser Frage auf Referendumsdro-
hungen verzichten würden. Die Frage scheint mir wahrhaf-
tig zu subtil, um Gegenstand von Referendumsdrohungen
zu sein.
M. Dafflon: J'apporte à mon tour mon appui au texte pro-
posé par la minorité III, que je vous relis: «'Chaque époux
conserve son nom de famille.
2
Chacun est en droit d'utili-
ser, en relation avec son propre nom, le nom de son
conjoint.»
Ce texte est extrêmement clair et ne prête à aucune équivo-
que. De toutes les propositions qui nous sont présentées,
c'est de loin la meilleure, la plus logique et celle qui répond
le mieux non seulement aux aspirations des femmes à
l'égalité, mais encore aux principes de la démocratie. En
effet, la liberté du choix est un principe élémentaire de la
démocratie. Elle est également de nature, en la circons-
tance, à renforcer l'union conjugale comme aussi à renfor-
cer la confiance entre les deux conjoints.
Jusqu'à aujourd'hui, on a traité la femme en être mineur;
elle a été humiliée. Au moment de son mariage, la femme
doit abdiquer tous ses droits. Le Conseil fédéral, dans son
message, souligne que «le changement de nom imposé lors
du mariage constitue une grave atteinte à leur statut per-
sonnel. Les femmes qui se sont acquis une position en vue,
en particulier dans leur profession ou sur le plan politique
ou même sur le plan artistique, ont le droit de souhaiter une
réglementation plus ouverte, ne serait-ce que pour écarter
les difficultés résultant pour elles d'un changement de
nom.»
Une femme peut porter avant son mariage un nom très
connu, voire illustre. Elle peut être la fille d'un homme
renommé, issue d'une famille de grand renom. Elle est fière
de son nom. Pourquoi doit-elle perdre ce nom? Même s'il
est accolé au nom de son mari, c'est une abdication.
Tout à l'heure, Mme Girard-Montet est venue expliquer ici
ce qui lui est arrivé. Il est aberrant de penser qu'une per-
sonne qui s'est fait un nom, qui joue un rôle politique non
seulement sur le plan de son canton mais encore sur le
plan national, particulièrement dans le domaine de l'émanci-
pation de la femme, soit contrainte même par l'administra-
tion d'abandonner son nom propre. Le Conseil fédéral le
souligne en ces termes dans son message: «Le nom est
l'objet d'un droit de la personne et, pour nombre de
femmes, le changement imposé lors du mariage est une
grave etteinte à leur statut personnel.»
Pour démontrer l'illogisme de cette situation, je citerai un
exemple. En cas de divorce, la femme doit reprendre son
nom de fille ou son nom précédent. Prenons l'exemple
d'une personne mariée qui, après son mariage, s'est fait un
nom dans la vie et qui, au bout d'un certain nombre
d'années, divorce. Elle peut, avec l'accord de son ex-
Code civil
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époux, conserver le nom de ce dernier. Au cours des
années qui suivent, elle continue de jouer un rôle important
dans la vie économique, dans la vie publique ou politique
puis se remarie. Si le texte qui nous est proposé est
adopté, elle pourra taire suivre son nouveau nom - celui de
son deuxième mari - de son nom précédent, soit de celui
de son ex-mari. Or, celui-ci s'est peut-être remarié ou se
remariera un jour. Imaginez l'imbroglio qui va en résulter:
cette femme perd tous ses droits une seconde tois.
Pour ces raisons je pense, avec la minorité III, que la femme
doit pouvoir conserver son nom. On parle beaucoup de
dignité mais il ne faut pas oublier que la dignité humaine
vaut autant pour la femme que pour l'homme. Je vous invite
donc à vous prononcer en faveur du texte proposé par la
minorité III et, par là, à rendre aux femmes leur dignité.
Frau Kopp: Es wurde hier wiederholt festgestellt, dass es in
der Namensfrage eine ideale Lösung nicht geben kann, weil
wir uns in einem echten Zielkonflikt befinden. Der Zielkon-
flikt zwischen der Einheit des Familiennamens und des legi-
timen Wunsches der Frau, einen Namen ihr ganzes Leben
zu tragen. Und nachdem beide Anliegen echte Anliegen
sind, verbietet es sich, eine der extremen Lösungen zu
wählen. Als extreme Lösung bezeichne ich einerseits die
Lösung der Minorität III, obwohl sie die konsequenteste und
logischste von allen ist, und andererseits den Antrag von
Frau Segmüller, es beim alten zu belassen.
Die Schlussfolgerung, weil man hier keine ideale Lösung fin-
det, alles zu lassen, wie es ist, ist nicht richtig. Ich bin zwar
mit Frau Segmüller einverstanden, dass für sehr viele
Frauen nicht die Namensfrage im Vordergrund steht, son-
dern, dass es wichtigere Änderungen in diesem Gesetz
gibt. Aber auch die Tatsache, dass die Namensfrage für
eine Mehrheit der Frauen keine Rolle spielt, darf uns nicht
vergessen lassen, dass die Minderheit, die von der heutigen
Regelung betroffen ist, schwerwiegenden Problemen aus-
gesetzt ist. Deshalb, meine ich, müssten wir für eine der
mittleren Varianten uns entscheiden, sei es die Kommis-
sionsmehrheit, Minderheit l oder Minderheit II. Ich meine
auch, dass wir die ganze Frage vom referendumspoliti-
schen Gesichtspunkt aus betrachten müssen. Bei einem
möglichen Referendum haben wir zwei Seiten: Wir haben
einerseits die konservative Seite, sie wurde gestern durch
Herrn Blocher vertreten, und, wenn ich ihm einmal etwas
Nettes sagen kann, so, dass er wenigstens dazu steht und
es auch offen ausspricht. Es gibt zahlreiche, die würden
das nicht tun. Wir haben auf der anderen Seite verschie-
dene Frauenverbände, die auf eine konsequente Lösung
hinarbeiten. Wenn wir verhindern wollen, dass dieses
Gesetz von beiden Seiten angegriffen wird und wegen
einer unheiligen Allianz Schiffbruch erleidet, wie dies leider
mit vielen Vorlagen geschieht, dann müssen wir einen mitt-
leren Weg einschlagen.
Die freisinnig-demokratische Fraktion empfiehlt Ihnen des-
halb, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen, und auch
ich bitte Sie, den Antrag der Kommissionsmehrheit, aus
den Überlegungen, die ich Ihnen dargelegt habe, zu unter-
stützen. Denn dieser Entscheid ermöglicht vielen Frauen
auch in Zukunft so weiterzuleben, wie sie es getan haben.
Aber wir sollten die Toleranz haben, denjenigen Frauen, die
aus einer besonderen Situation heraus das nicht wünschen,
zu ermöglichen, ihren eigenen Weg zu gehen.
Linder: Anlässlich der Eintretensdebatte habe ich die Kom-
pliziertheit und die Länge der Gesetzesvorlage kritisiert und
mich für Texte eingesetzt, die einfach und verständlich sind.
Wenn ich konsequent bleiben will, dann muss ich mich auch
beim Artikel über die Namensfrage für eine einfache, sau-
bere und unkomplizierte Lösung einsetzen.
Wenn ich nun alle Varianten, die in der Fahne stehen und
die wir inzwischen bekommen haben, miteinander verglei-
che und überprüfe, welches eigentlich die einfachste und
sauberste Lösung sei, dann komme ich zum Antrag Iten/
Morf. Nehmen Sie diesen Text zur Hand und vergleichen Sie
ihn mit den anderen. Er hat nicht nur den Vorteil der Ein-
fachheit, sondern er ist auch gerecht. Er erfüllt erstens das
Kriterium des einheitlichen Familiennamens, zweitens
macht er den Entschluss der Frau, ihren Namen behalten zu
wollen, nicht von der Zustimmung des Ehegatten abhängig,
und drittens hört er auf mit den an sich doch überflüssigen
Floskeln des Vor- und Nachstellens des Namens. Diese
Floskeln haben den Nachteil, dass die Sache unübersicht-
lich wird.
Deshalb möchte ich Ihnen im Namen der liberalen Fraktion
beantragen, diese Lösung zu akzeptieren, die erst noch
den Vorteil der Praktikabilität hat. Sie ist zu handhaben,
denn sie stammt unter anderem auch von den Zivilstands-
beamten.
Ich glaube, das sollte genügen, um diesem Vorschlag zum
Durchbruch zu verhelfen.
Gerwig, Berichterstatter: Sie werden es mir glauben, dass
ich richtig froh bin, dass der Zeitpunkt gekommnen ist, da
die Diskussion in Kommission und Rat vorbei ist und wir
uns für eine Namensvariante entscheiden können und müs-
sen. Eine ganz reichhaltige Palette von Lösungsmöglichkei-
ten liegt vor, was nicht erstaunt, weil rechtliche, politische
und emotionelle Gründe in den Entscheidungsprozess hin-
einspielen. Alle Anträge gehen davon aus, dass die jetzt
geltende Regelung nicht aufrechterhalten werden kann im
Rahmen der Partnerschaft und Gleichberechtigung. Die
einen gehen weiter, die anderen formulieren etwas zurück-
haltender. Sogar bei Frau Segmüller ist noch eine letzte
Chance enthalten; sie lässt immerhin den Artikel 30 Absatz
2 zu. Mit Ausnahme der Minderheit III beinhalten alle ande-
ren Anträge den gemeinsamen Familiennamen, wobei in
Artikel 30 Absatz 2 vorgesehen ist, dass unter bestimmten
Voraussetzungen auch der Name der Frau gemeinsamer
Familienname sein kann. Keine Lösung - dies sei vorausge-
schickt - ist restlos befriedigend, weil mit Ausnahme der
Variante Mascarin und auch von Herrn Oehen der Gedanke
der Gleichberechtigung aus verschiedensten Gründen nicht
durchgezogen ist. Die Debatte über die bestmögliche
Lösung war in der Kommission schon - das zeigen die über
80 Seiten Protokoll - sehr umfassend und jetzt auch wieder
hier im Rate. Das ist durchaus begreiflich. Es fällt Männern
viel leichter zu sagen, dass das Namensproblem nur ein
Teilaspekt der Vorlage, nicht so wichtig, nur etwas Zwei-
trangiges und nicht sehr schmerzlich sei. Männer spüren
viel weniger, weil sie ja ihren Namen behalten können, wie
wichtig Frauen der bisherige Name sein kann, sein muss,
wie natürlich es ist, dass ein Mensch, der 20, 30 Jahre oder
mehr den gleichen Namen getragen hat, nicht gerne auf ihn
verzichten will, nicht nur aus Gründen der gewohnten Ver-
bundenheit, sondern weil damit auch - verschiedene Red-
ner haben dies erwähnt - die Identität und die Identifikation
eng verknüpft sind. Nicht alle Frauen spüren dies gleich.
Aber jene, die diese Gründe geltend machen, stellen eine
sehr zu achtende Minorität dar, auf die wir soweit wie mög-
lich Rücksicht nehmen können. Wir haben das am sehr ein-
drücklichen Votum von Frau Girard-Montet gesehen, Herr
Braunschweig hat es auch sehr plastisch dargestellt.
Das Resultat des Antrages der Kommissionsmehrheit, mit
19 zu 3 Stimmen gegenüber dem Antrag Zbinden angenom-
men, ersehen Sie aus der Fahne. Herr Bundesrat Friedrich
wird sich noch dazu äussern; er stimmt grundsätzlich der
Kommissionsmehrheit zu. Einzig der Antrag Mascarin und
auch der Antrag Oehen gehen von der vollen Gleichberech-
tigung beider Partner im Namensrecht aus. Der Antrag
Mascarin ist an sich sauber und konsequent. Die Kommis-
sion hat ihn aber mit 18 zu 6 Stimmen abgelehnt, weil er als
Abkehr von der bisherigen Rechtstradition einer sogenannt
breiten Öffentlichkeit wenig Verständnis abgerungen hätte,
es wird nicht vom gemeinsamen Familiennamen ausgegan-
gen. Meines Erachtens hat dieser Antrag auch einen massi-
ven Fehler, indem er gegen unsere schweizerische Tradi-
tion verstösst: die beiden Ehegatten würden nämlich durch
das Gesetz gezwungen, verschiedene Familiennamen zu
tragen. Wenn man bedenkt, dass in Deutschland 95 Prozent
aller Deutschen das Recht nicht ausnützen, verschiedene
- Juni 1983 N
638
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Familiennamen zu haben, und dass das in der Schweiz etwa
gleich wäre, sehen Sie die Konsequenz.
Neben diesen rein sachlichen sind auch abstimmungspoliti-
sche Bedenken geltend gemacht worden, das weitere Eher-
echt nicht aufgrund dieses Namensrechtes, aufgrund von
zwei verschiedenen Familiennamen, scheitern zu lassen.
Die Kommissionsmehrheit glaubt, dass sie mit ihrem Antrag
den politisch und sachlich grösstmöglichen Schritt getan
hat. Sie geht zwar von einem gemeinsamen Familiennamen
aus, wobei bei ihr nach Artikel 30 Absatz 2 der Familien-
name auch der Name der Frau sein kann. Sie glaubt nicht,
dass ein einheitlicher Familienname zum gravierenden
Unrecht des anderen, des einen Partners führt, weder aus
der Sicht des Persönlichkeitsschutzes noch aus jener der
Gleichberechtigung unter der Voraussetzung, dass für den
anderen Partner neue Lösungen gefunden werden, was ja
für die Kommissionsmehrheit wie auch für die Anträge Zbin-
den, Iten und Morf zutrifft. Die neue Lösung der Kommis-
sionsmehrheit besteht darin, dass der Braut die Möglichkeit
geboten wird, ihren Namen in dem Sinne beizubehalten,
dass sie völlig selbständig erklären kann, dem Familienna-
men ihren angestammten oder ihren bisherigen Naman vor-
anzustellen. Dieser Antrag der Kommissionsmehrheit kam
an der allerletzten Sitzung mit 19 zu 3 Stimmen zustande. Er
scheint uns klar und einfach. Die Braut kann in Form dieser
amtlichen Erklärung das Begehren stellen und der Doppel-
name wird in allen amtlichen Registern festgehalten, also
nicht wie bisher nur im privaten Rahmen. Der Entscheid
allerdings der Frau ist endgültig. Er ist nur noch durch eine
Namensänderung nach Artikel 30 zu ändern. Damit ist auch
die Rechtssicherheit für den amtlichen Verkehr gegeben,
gleichzeitig zumindest teilweise das Postulat der Gleichbe-
rechtigung erfüllt. Der Familienname ist zwar jener des
Mannes, die Kinder werden seinen Familiennamen tragen,
aber die Frau kann ihren Namen dem ihres Mannes voran-
stellen.
Absatz 3 des Kommissionsvorschlages bedeutet ein Elimi-
nationsverfahren: die Braut, wenn sie Witwe oder Geschie-
dene ist, muss sich endgültig entscheiden, welchen Namen
sie wählen will: den angestammten, also ledigen, oder den
bisherigen. Damit wird ihren persönlichen Interessen, politi-
schen und anderen, Rechnung getragen.
Unsere Kommission wie auch der Ständerat beantragen
den neuen Artikel 30 Absatz 2, der es den Brautleuten
gestattet, unter bestimmten Voraussetzungen als gemein-
samen Familiennamen den Namen der Frau zu wählen. (Ich
werde darüber noch sprechen.) Dieses Gesuch ist vor der
Trauung bei den zuständigen Behörden einzureichen.
Absatz 2 unseres Vorschlages erlaubt es auch dem Bräuti-
gam, dem Familiennamen seinen bisherigen Namen voran-
zustellen, gibt also dem Bräutigam das gleiche Recht wie
Artikel 160 Absatz 2 der Frau. Diese Lösung der Kommis-
sionsmehrheit hat den Vorteil, dass sie keinen Bruch mit
der schweizerischen Tradition darstellt und weitgehend den
Interessen der Frauen und den hierfür offenen Männern
entgegenkommt.
Die Kommission beantragt Ihnen, den Minderheitsantrag
Zbinden abzulehnen, er erscheint der Kommissionsmehr-
heit zuwenig flexibel. Er enthält zwar das automatische
Wahlrecht, der Gleichberechtigungsgedanke ist aber nicht
verwirklicht, da einer der beiden Partner seinen Namen,
zumindest in den amtlichen Registern, aufgeben muss.
Zusätzlich findet es die Kommission nicht richtig, dass der
Familienname erkennbar gemacht werden muss. Dies
haben wir in der Kommission für diskriminierend gehalten.
Einen Ablehnungsantrag stellt die Kommission auch zum
Antrag der Minderheit II, der ebenfalls Artikel 30 Absatz 2
des Ständerates übernimmt, sich sonst aber dem Antrag
des Bundesrates, den der Bundesrat selbst nicht mehr bei-
behält, annähert.
Eine neue Situation hat sich durch die Anträge Morf/lten
ergeben, wobei sich die beiden Antragsteller darauf geei-
nigt haben, dass der Text von Herrn Iten gilt. Er entspricht
dem Begehren der Zivilstandsbeamten, das Sie alle mit
Schreiben vom 24. Mai erhalten haben. Auch dieser Antrag
Morf/lten geht theoretisch vom gemeinsamen Familienna-
men aus, die Braut erhält jedoch das Recht, dem Zivil-
standsbeamten zu erkären, den bisherigen Namen weiter-
führen zu wollen, und zwar im Gegensatz zur Kommissions-
mehrheit nicht durch Voranstellen im Rahmen eines amtli-
chen Doppelnamens.
Die Kommission hat diesen Antrag im Rahmen einer langen
Beratung ebenfalls behandelt aufgrund einer Eingabe der
Zivilstandsbeamten vom 20. Oktober 1982. Sie hat aber
nicht darüber abgestimmt. Die Mehrheit hält an ihrem
Antrag fest, und zwar aus dem einzigen, aber doch wichti-
gen Grund, weil durch den Vorschlag Iten/Morf nicht mehr
erkenntlich ist, dass die Frau verheiratet ist, weil diese
Lösung doch sehr am Grundsatz der Einheit des Familien-
namens kratzen würde. Im übrigen sind ja die Anträge Iten/
Morf und Mehrheit nicht sehr weit auseinander. Im privaten
Bereich ist es auch nach der Mehrheit möglich, nur einen
Namen zu tragen.
Es hat sich seit gestern gezeigt, dass eine gewisse Sympa-
thiewelle die Anträge Iten und Morf trägt, und ich darf Ihnen
gestehen, dass auch ich persönlich sehr diesen Anträgen
zugeneigt bin. Sie sind unkompliziert, einfach, gerecht und
relativ schwierig zu bekämpfen, sie sind eigentlich nur mit
dem Argument der Namenseinheit zu bekämpfen. Der
Antrag Iten hat zudem den grossen Vorteil, dass ihn die
Zivilstandsbeamten als Fachbehörde unterstützen.
Im Namen der Kommissionsmehrheit muss ich Ihnen Ableh-
nung beantragen, aber immerhin darauf hinweisen, dass,
wenn Sie dies nicht tun, Sie gut beraten wären, den Antrag
Morf/lten anzunehmen.
Nun zum Antrag von Frau Segmüller: Ich habe ihr verspro-
chen, ganz anständig und nett mit ihr zu sein. Ich will das
natürlich auch tun. Sie will das alte Recht mit Artikel 30, weil
sie unbedingt dieses Eherecht noch erleben möchte, und
sie glaubt, dass sie es nicht erlebt, wenn das Fuder zu
überladen ist. Sie hofft auf eine spätere Teilrevision, mögli-
cherweise auch im Namensrecht. Ich beantrage Ihnen, die-
sen Antrag abzulehnen. Wir können nicht aus referendums-
politischen Gründen allen diesen wichtigen Problemen aus
dem Wege gehen. Ich habe dargelegt, dass das Namens-
recht kein zweitrangiges Problem ist, es muss hier erledigt
werden. Wir würden uns auch dem Vorwurf aussetzen, uns
nicht an die neue Verfassung über die Gleichberechtigung
zu halten. Wir haben eine angemessene, eine bestmögliche
Lösung oder verschiedene gute Lösungen, und Frau Seg-
müller wird verstehen, wenn ich sage, dass der Tag, der die
Teilrevision bringt von der sie träumt, vielleicht ziemlich weit
weg sein wird.
Nun zum Antrag Gehen: Herr Oehen hat vom Ei des Kolum-
bus gesprochen. Ich glaube, auch er hat das Ei des Kolum-
bus gestern abend nicht gefunden. Es gibt wahrscheinlich
dieses Ei gar nicht. Ich glaube, Herr Oehen macht eher ein
Potpourri von diversen Neuregelungen, wenn ihm auch
zugestanden werden muss, dass er die Gleichberechtigung
voll einbringt. In Ziffer 1 sieht er ein zwingendes Wahlrecht
vor mit gemeinsamem Familiennamen, er geht nicht vom
Familiennamen des Mannes aus, aber die Ehegatten müs-
sen wählen, müssen sich entscheiden, sie können nicht ein-
fach, wie heute, nichts tun.
In Ziffer 2 setzt er das bisherige Gewohnheitsrecht, unsere
Praxis, in den amtlichen Namen um; der beigefügte Name
ist dann auch ein amtlicher Name. In Ziffer 3 übernimmt er
grundsätzlich den Antrag der Kommissionsmehrheit, wobei
er allerdings nur den ledigen Namen voranstellen will und
nicht den bisherigen. Ich glaube, gerade Ziffer 3 ist sehr
unklar. Man weiss auch nicht, was spezielle Fälle sind, die
anscheinend im Namensrecht zu regeln sind.
Die Kommission hat selbstverständlich darüber nicht bera-
ten, aber im Rahmen der Einheit ihrer Anträge kann ich es
sicher wagen, Ihnen zu beantragen, den Vorschlag von
Herrn Oehen abzulehnen.
Es ist vielfach die Frage aufgetaucht, was in Artikel 30
Absatz 2 der Ausdruck «achtenswert» bedeute. Im Rahmen
der ständerätlichen Beratung lautete der erste Vorschlag,
dass ein wichtiger Grund vorliege, wenn etwa der Bräuti-
Code civil
639
N 8 juin 1983
gam einen fremdländischen Namen trage oder wenn ein
schützenswertes Interesse an der Beibehaltung des
Namens der Frau aufgrund ihrer beruflichen oder politi-
schen Tätigkeit vorhanden sei. Diese Formulierung hat dann
der Ständerat infolge ihrer diskriminierenden Wirkung auf-
gegeben und auf Antrag von Frau Lieberherr und Herrn
Hänsenberger den Ausdruck «achtenswerte Gründe» auf-
genommen. Achtenswert ist nach Auffassung der Kommis-
sion weit auszulegen. Es brauchen nicht wichtige Gründe
nach Artikel 30 Absatz 1 zu sein. Achtenswert, dereinst ein-
mal letztlich vom Bundesgericht zu entscheiden, enthält
selbstredend die bereits genannten schützenswerten Inter-
essen wie Beruf und Politik. In der Auslegung ist ernsthaf-
ten Gründen der Brautleute weit entgegenzukommen. Was
beide Brautleute achten und für sie persönlich sehr wichtig
ist, objektiv und subjektiv, soll auch für die Bewilligungsbe-
hörde achtenswert sein. Wir wollen also - wie der Ständerat
- die Namensänderung erleichtern. Diese Erleichterung
muss sich in der Auslegung von «achtenswert» durchset-
zen.
Zur Frage des Abstimmungsverfahrens würde ich Ihnen
vorschlagen, dass wir vorerst ausmehren, welcher Antrag
zu Artikel 160 gewinnt, und dann anschliessend gesondert
entscheiden, ob diesem Ergebnis noch Artikel 30 Absatz 2
hinzugefügt werden kann. Ich werde mich dann dazu noch-
mals kurz äussern.
M. Petitpierre, rapporteur: Ce problème du nom est
dominé par quatre grands objectifs: la protection de la per-
sonnalité de la femme, plus exactement son intérêt à la sta-
bilité du nom; l'intérêt social à l'identification de la femme
mariée; le principe de l'égalité et puis celui de l'unité du
nom de la famille. Tout est joué quand on a mis en balance
ces quatre éléments; seulement, comme ils sont contradic-
toires, l'équilibre est extrêmement difficile à trouver.
Trois types de solutions sont sous vos yeux. Celles qui ser-
vent essentiellement l'égalité, au détriment des autres
objectifs: ce sont les solutions de la minorité III et celle de
M. Iten et de Mme Morf. On constate que la proposition de
la minorité III a un inconvénient, c'est d'obliger les femmes
qui voudraient continuer à se marier dans une optique tradi-
tionnelle, à conserver leur nom alors qu'elles n'y tiennent
pas forcément. La stabilité serait assurée mais l'unité du
nom de la famille serait nécessairement perdue.
La solution Iten-Morf a l'avantage, par rapport à celle de la
minorité III, qu'il n'y a pas d'obligation: l'unité sera perdue
pour autant que l'épouse fasse usage de son droit, mais
elle n'y est pas tenue. Ces solutions ont deux gros avan-
tages, la simplicité et la clarté. Il faut se rappeler toutefois
que les femmes mariées, dans les hypothèses minorité III
ou Morf, subissent quelque chose d'extrêmement dés-
agréable, si les noms sont différents: c'est que leurs
enfants ne seront pas titulaires du même nom qu'elles-
mêmes.
Deuxième type de solution: le choix. Il s'agit ici de la mino-
rité I et c'est aussi la proposition de M. Oehen. Première
remarque: la solution du choix fonctionne relativement mal
dans les pays où elle a été mise en vigueur. D'ailleurs, Mme
Deneys l'a fort bien dit hier, c'est une solution qui n'a d'éga-
litaire que l'apparence, elle est trompeusement égalitaire,
car, en définitive, le mari a un droit de veto. Quant à la solu-
tion de M. Oehen, j'ignore ce que l'on fait lorsque les époux
ne sont pas d'accord. Et puis, il y a des problèmes secon-
daires attachés à ce choix. Quel nom faut-il prendre?
Est-ce celui de célibataire, est-ce celui que l'on portait
jusqu'alors? Là, M. Oehen restreint le choix au nom de céli-
bataire.
Ensuite, la référence au mariage. Est-ce qu'il faut vraiment
imposer aux gens de se promener avec une étiquette
«marié», «divorcé» ou «veuf», etc.? Il demeure tout de
même un avantage lié à ce type de solution: l'unité du nom
de famille est sauvegardée. Mais, problème très difficile:
quel nom peut-on choisir? Et, problème encore plus diffi-
cile: que se passe-t-il en cas de divorce, en cas de nullité
de mariage? Je vous renvoie aux articles 134 et 149 dont
nous aurons à parler plus tard.
Je laisse de côté la question de ('«ennoblissement» des
noms en Suisse; je ne sais pas si c'est vraiment un pro-
blème.
Votre commission a en tout cas clairement rejeté tout sys-
tème qui repose sur le choix pour les motifs que je viens de
vous résumer.
Troisième type de solution: celui de la minorité II et celui de
la majorité. Ce sont des systèmes où l'on essaie de jouer
avec le double nom pour mettre à peu près en équilibre les
quatre objectifs que je vous ai rappelés tout à l'heure, au
début de mon intervention. Ce qui distingue ici la minorité II,
c'est que l'épouse peut faire précéder son nom d'avant le
mariage, mais qu'elle doit faire apparaître qu'elle est
mariée, ce qui est un inconvénient. La majorité, elle, ne
laisse pas le libre choix à l'épouse en tout temps. Il faut
qu'avant le mariage, la fiancée fasse une déclaration pour
qge les choses soient définitivement fixées. Une fois cette
condition remplie, elle ne peut plus changer. L'avantage est
que l'on sauve partiellement l'idée de l'unité du nom de
famille.
J'en viens maintenant à ce qui s'est passé depuis hier.
Nous avons entendu, un peu de tous les côtés, que la solu-
tion Morf-lten rencontrait l'appui d'un grand nombre d'entre
vous. Je crois qu'il vaut la peine de comparer la solution de
la majorité de la commission et celle de Mme Morf et de
M. Iten dans l'optique de l'égalité, de l'identification, de la
protection de la personnalité et de l'unité.
La solution de la majorité a pour avantage de prendre en
considération ces quatre objectifs, mais jamais complète-
ment, peut-être à 70 ou 80 pour cent pour chacun d'entre
eux. Au contraire, la solution Morf/lten satisfait à 100 pour
cent à l'idée de l'égalité, à 100 pour cent à la protection de
la personnalité et à la stabilité de l'identification, mais on se
retrouve à zéro pour ce qui est de l'unité avec une petite
nuance: l'usage resterait ouvert, une fois que l'on a choisi
de garder son nom de jeune fille, de le faire suivre du nom
de son conjoint.
Nous avons le choix entre un compromis, relativement
compliqué, où tous les objectifs se retrouvent mais partiel-
lement respectées, et un système où l'on sacrifie presque
totalement un objectif essentiel.
Votre commission a étudié cette proposition Morf/lten. En
son temps, c'est Mme Füeg qui l'avait amorcée. On ne peut
pas dire que nous l'ayons rejetée. A un moment donné, le
choix s'est porté sur une autre solution qui allait encore
plus loin. Bien que cette autre solution n'ait finalement pas
été retenue, on n'est plus jamais revenu sur la proposition
de Mme Füeg, de sorte qu'en toute honnêteté je ne puis
affirmer ici que la commission ait voulu rejeter la solution
Morf/lten.
Je dois encore dire que toute notre problématique est
associée à la question de l'article 30 du code civil. Cet arti-
cle, dans la version du Conseil des Etats, est compatible
avec la solution de la majorité, celle de Mme Morf et de
M. Iten, celle de la minorité II et même, le cas échéant, avec
la solution de Mme Segmüller. Ce qu'il importe de retenir
ici, à propos de cet article 30, c'est qu'il faudrait l'adopter
dans la version du Conseil des Etats, que les intérêts légi-
times sont une notion beaucoup plus large que la notion
jusqu'ici connue de justes motifs et qu'il n'y a pas de rai-
son, dans le cadre de cet article, de prévoir la parité: si le
futur mari - le fiancé - a choisi de changer de nom, il n'y a
pas tellement de raisons de lui donner aussitôt la possibilité
de remettre en tête son ancien nom.
Alors, que conclure sur cette première partie du problème?
La solution de la majorité est une bonne solution et nous
continuons à la défendre. Au cas où elle ne devrait pas
vous convenir, à cause de sa complication évidente et du
système du double nom, alors je crois pouvoir dire qu'il
vaudrait mieux adopter la solution Morf/lten du fait - et je
vais conclure par là - que la solution proposée par Mme
Segmüller est vraiment trop modeste. Si l'on était absolu-
ment sûr de trancher cette question du nom dans une pro-
- Juni 1983 N
640
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
cédure séparée, mais rapidement, on pourrait encore y
penser. Mais rien ne nous dit cela et je crois vraiment que
nous ne pouvons pas, après le vote du 14 juin 1981, ne rien
faire en matière de nom. La solution de M. Oehen est, à
mon avis, indépendamment d'autres petits inconvénients,
condamnée parce qu'elle repose sur un choix. Ja crois
donc qu'il faut éliminer toutes les autres solutions et qu'il
faut prendre une décision entre celle de la majorité et celle
de Mme Morf et de M. Iten. C'est un choix foncièrement
politique.
Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat verzichtet, wie Sie
bereits gehört haben, auf seinen ursprünglichen Antrag und
unterstützt den Mehrheitsantrag der Kommission. Wesentli-
che Überlegung ist dabei, dass dieser Mehrheitsantrag am
Grundsatz der Einheit des Familiennamens festhält. Dieses
wichtige Prinzip möchten wir nicht preisgeben. Die Frau
erhält die Möglichkeit, durch eine einseitige Willenserklä-
rung gegenüber dem Zivilstandsbeamten einen Doppelna-
men zu führen, so dass ihren Interessen einigerrnassen
Rechnung getragen wird.
Absatz 3 verhindert dann, dass dreifache Namen entstehen
und es zu einem Durcheinander kommt.
Sonderfälle sind nach unserer Meinung über Artikel 30 zu
lösen; das scheint uns zumutbar zu sein. Wesentlich ist im
weiteren noch, dass die Kinder gleich heissen wie beide
Elternteile.
Nun zum Minderheitsantrag l, der ein Wahlrecht vorsieht.
Unseres Erachtens löst das Wahlrecht die entscheidenden
Probleme nicht, und die Erfahrungen im Ausland zeigen
auch, dass von diesem Wahlrecht relativ selten Gebrauch
gemacht wird. Ein Ehegatte muss auch hier auf seinen
Namen verzichten. Zu seinem Schütze müssen dann doch
sehr komplizierte Trostpflästerchen vorgesehen werden,
die die Praktikabilität dieses Minderheitsantrages stark ein-
schränken.
Zum Minderheitsantrag II ist zu sagen, dass er den Vor-
schlag des Bundesrates vereinfacht; bei der zweiten Heirat
besteht aber dann immer noch die Möglichkeit, je nach
Belieben drei Namen zu verwenden. Und nicht ganz klar ist
auch, wie der Familienname ohne Hinweis auf den Zivilstand
erkennbar gemacht werden soll.
Der Minderheitsantrag III von Frau Mascarin ist zwar zwei-
fellos sehr einfach in der Handhabung, und er ist auch klar.
Aber er gibt den Grundsatz der Einheit des Namens zwin-
gend preis und widerspricht damit doch einer tief verwur-
zelten Tradition. Dieser Antrag führt im weiteren dazu, dass
die Kinder zwingend anders heissen als die Mutter.
Der Antrag Iten/Morf hat ebenfalls ohne jeden Zweifel den
Vorteil der Einfachheit. Wenn nicht der Antrag der Kommis-
sionsmehrheit vorliegen würde, würde ich ihm die Priorität
geben. Aber - und das muss ich sehr deutlich unterstrei-
chen - das Prinzip der Einheit des Familiennamens wird
auch hier preisgegeben. Die Einheit wird zwar als Grund-
satz noch stipuliert, aber sie bleibt von selten der Frau
durchbrechbar. Die Frau kann einseitig ohne Zustimmung
des Mannes die Namenseinheit sprengen. Zudem ist auch
hier die Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht voll-
ständig gewährleistet, indem die Kinder wie der Vater heis-
sen.
Zum Antrag Oehen haben die Kommissionssprecher das
Notwendige gesagt. Ich spreche mich vor allem gegen ein
zwingendes Wahlrecht aus, das hier vorgesehen ist. Auch
mit dem Antrag von Frau Segmüller kann ich mich nicht
befreunden. Es geht meines Erachtens nicht an, es nach
dieser Diskussion einfach beim alten zu belassen.
Im übrigen teile ich auch hier die Meinung der Kommis-
sionssprecher.
Präsident: Wir können zur Abstimmung schreiten. Ich
möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Abstim-
mung nur Artikel 160 betrifft. Über Artikel 30 auf Seite 20 der
Fahne wird je nach den Resultaten entschieden. Es finden
auch keine absatzweisen Abstimmungen statt.
Das Abstimmungsverfahren ist Ihnen ausgeteilt worden. Die
Differenzen in den einzelnen Anträgen sind Ihnen soeben
erklärt worden. Wir stimmen ab.
Abstimmung - Vote
Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire
Für den Antrag Oehen Minderheit
Für den Antrag Iten/Morf offensichtliche Mehrheit
Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire
Für den Antrag Iten/Morf 117 Stimmen
Für den Antrag Minderheit III 34 Stimmen
Dritte Eventualabstimmung - Troisième vote préliminaire
Für den Antrag Iten/Morf 144 Stimmen
Für den Antrag Minderheit II 17 Stimmen
Vierte Eventualabstimmung - Quatrième vote préliminaire
Für den Antrag Iten/Morf 129 Stimmen
Für den Antrag Minderheit l 31 Stimmen
Fünfte Eventualabstimmung - Cinquième vote préliminaire
Für den Antrag Iten/Morf 128 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit 33 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag Iten/Morf 124 Stimmen
Für den Antrag Segmüller 36 Stimmen
Ziff. 2 Art. 30 Abs. 2
Antrag der Kommission
... Gründe vorliegen; der Bräutigam kann erklären, er wolle
dem Familiennamen seinen bisherigen Namen voranstellen.
Ch. 2 art. 30 al. 2
Proposition de la commission
... nom de la femme; le fiancé peut déclarer vouloir faire
précéder le nom de famille du nom qu'il portait jusqu'alors.
Gerwig, Berichterstatter: So einfach ist das nun plötzlich!
Sie haben dem Antrag Iten/Morf in der Formulierung Iten
zugestimmt, und ich bitte Sie, die Fahne auf Seite 20 Im
deutschen Text zu öffnen. Die Kommission beantragt Ihnen
hier, dass als gemeinsamer Familienname unter der Voraus-
setzung von Artikel 30 im Namensrecht auch der Familien-
name der Frau gewählt werden kann, wenn achtenswerte
Beweggründe vorliegen. Allerdings ist jetzt, nachdem der
Antrag Iten/Morf durchgedrungen ist, nicht mehr der
Antrag der Kommissionsmehrheit massgebend, sondern
wir können den Text des Ständerates übernehmen. Er lau-
tet: Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den
Familiennamen der Ehefrau zu führen, ist zu bewilligen,
wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
Ich brauche mich hier nicht mehr zu äussern. Jeder weiss
um die Bedeutung dieses Absatzes. Dieses Gesuch ist
beim Regierungsrat des jeweiligen Kantons einzureichen.
Über die achtenswerten Beweggründe habe ich bereits
gesprochen.
Ich empfehle Ihnen, Artikel 30 Absatz 2 in der Ständerats-
fassung anzunehmen.
M. Petitpierre, rapporteur: A la page 19 du dépliant, vous
avez deux versions de l'article 30. Le choix est maintenant
tombé. Il faut examiner seulement le texte du Conseil des
Etats. Nous venons de le dire, il s'agit ici d'un changement
de nom, non pas pour un juste motif mais pour des motifs
plus étendus d'où l'utilisation de l'expression «intérêts légi-
times». Ce que l'on veut permettre c'est que, dans des cas
particuliers, le nom de la femme puisse être choisi, notam-
ment s'il s'agit de sauver un nom qui risque de tomber en
quenouille.
La commission est favorable à l'acception de cet article 30,
2
e
alinéa, dans la version du Conseil des Etats.
Angenommen gemäss Beschluss des Ständerates
Adopté selon la décision du Conseil des Etats
Code civil
641
N 8 juin 1983
Art. 161
Antrag der Kommission
Mehrheit
Abs. 1
Jeder Ehegatte behält das Bürgerrecht, das er als ledig
hatte.
Abs. 2
Die Ehefrau erwirbt zusätzlich das Bürgerrecht des
Mannes.
Minderheit
(Barchi, Blunschy, Fischer-Hägglingen, Reichling)
Die Ehefrau erhält das Bürgerrecht des Ehemannes, ohne
das Bürgerrecht zu verlieren, das sie als ledig hatte.
Antrag Iten
Abs. 1
Nach Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
Für den Fall, dass die Ehefrau ihren bisherigen Familienna-
men beibehält, behält sie auch ihr bisheriges Bürgerrecht.
Eventualantrag Günter
(falls der Antrag der Mehrheit angenommen wird)
Abs. 2
Streichen
Art. 161
Proposition de la commission
Majorité
Al. 1
Chaque époux conserve le droit de cité qu'il possédait alors
qu'il était célibataire.
Al. 2
La femme acquiert en outre le droit de cité de son mari.
Minorité
(Barchi, Blunschy, Fischer-Hägglingen, Reichling)
La femme acquiert le droit de cité de son mari sans perdre
le droit de cité qu'elle possédait alors qu'elle était céliba-
taire.
Proposition Iten
Al. 1
Selon projet du Conseil fédéral
Al. 2
Si la femme continue de porter son nom de famille, elle
conserve aussi son ancien droit de cité.
Proposition éventuelle Günter
(au cas où la proposition de la majorité est adoptée)
Al. 2
Biffer
Gerwig, Berichterstatter: Nach geltendem Recht verliert die
Schweizerin durch Heirat ihr Bürgerrecht. Der Bundesrat
räumt in seiner Botschaft durchaus ein, dass dies mit dem
Grundsatz der Gleichberechtigung nicht im Einklang steht.
Die Konsequenzen hat er aus verschiedenen Gründen nicht
gezogen.
Der Ständerat hat sich daher dem Bundesrat nicht ange-
schlossen und seine aus der Fahne ersichtliche Formulie-
rung gewählt. Dabei hat der Ständerat bei seiner Beratung
auf die Verwurzelung des Bürgers mit seiner Heimatge-
meinde hingewiesen und auch auf die materiellen Gründe,
die einer Frau den Verlust ihres Bürgerrechts zusätzlich
schmerzhaft und nicht tragbar machen. Im Sinne einer
raschen Abwicklung der Geschäfte bringe ich jetzt alle
diese Beispiele nicht.
Aus den gleichen Gründen hat auch unsere Kommission
beschlossen, über die Bedenken der Zivilstandsbeamten
und Registerbehörden hinwegzugehen, obgleich sie die
Gründe dieses Berufsstandes, der gerade in der Schweiz
durch Seriosität und Exaktheit speziell berühmt ist, durch-
aus einsieht.
Die Kommission glaubt aber, dass das Recht der Frauen,
ihr Bürgerrecht beizubehalten, durch Heirat nicht zu verlie-
ren, menschlich, gesellschaftspolitisch und politisch schwe-
rer wiegt als alle Schwierigkeiten in der Registerführung.
Sie haben in der Fahne die Anträge Bundesrat, Ständerat,
Mehrheit und Minderheit Barchi, und es ist noch ein weite-
rer Antrag Iten eingereicht worden. Der Bundesrat wird sich
dem Minderheitsantrag Barchi anschliessen. Eine Überprü-
fung der Interpretation des Antrages der Kommissions-
mehrheit hat ergeben, dass die Mehrheit an sich überhaupt
nichts anderes will, als der Antrag Barchi vorschlägt. Es lag
der Kommissionsmehrheit einzig daran, die Formulierung
der Minderheit geschlechtsneutral zu fassen. Etwas ande-
res wollte sie nicht.
Nun haben wir in der Zwischenzeit festgestellt, dass die
Redaktion der Minderheit besser ist als jene der Mehrheit,
so dass ich Ihnen durchaus freimütig mit dem Bundesrat
zusammen beantrage, den Antrag Barchi anzunehmen. Wir
verzichten also auf den Antrag der Mehrheit der Kommis-
sion. Der Antrag Barchi hat gegenüber dem Beschluss des
Ständerates den grossen Vorteil, dass eine Frau, die sich
mehrfach verheiratet, nicht Bürgerrechte kumulieren kann,
die Formulierung «ledig» verhindert das. Damit ist aber auch
den grössten Bedenken der Zivilstandsbeamten Rechnung
getragen. Ziel des berechtigten Anliegens der Frauen-
organisationen ist die Beibehaltung des ursprünglichen
Bürgerrechtes der Frau, und dies ist durch den Antrag Bar-
chi gewährleistet.
Nun noch ein Wort zum Antrag Günter, der die Möglichkeit
anvisiert, dass die Heirat auf das Bürgerrecht keine Auswir-
kung hat. Diese Möglichkeit ist leider aufgrund der heutigen
Verfassungsgesetzgebung nicht denkbar. Ich beantrage
Ihnen daher, den Antrag Günter abzulehnen. Ich bin über-
zeugt, dass eine Mehrheit der Kommission sonst, ohne
diese verfassungsrechtliche Schranke, einer solchen Rege-
lung zugestimmt hätte. Die Einheit des Bürgerrechtes in der
Familie ist heute nicht mehr so verwurzelt und wiegt zwei-
fellos weniger schwer als die Idee der Gleichberechtigung
zwischen Mann und Frau. Eine solche Lösung setzt jedoch
die abgeschlossene Revision von Artikel 54 Absatz 4 der
Bundesverfassung voraus. In beiden Räten ist diese Revi-
sion abgeschlossen. Das Volk wird aber noch darüber
abstimmen müssen, und weil wir ja nie ganz genau wissen,
ob das Volk uns folgt, können wir nicht jetzt schon im Ver-
trauen darauf legiferieren. Es ist heute undenkbar, dass wir
entscheiden, wie wenn die Verfassungsänderung bereits in
Kraft wäre. Wir müssen also vom geltenden Verfassungs-
recht ausgehen und dann nach der Revision des Bürger-
rechtes diesen Artikel noch einmal revidieren. Dies wird
wahrscheinlich bereits im Differenzbereinigungsverfahren
noch möglich sein, sicher aber vor Inkraftsetzung dieses
Gesetzes.
Ich beantrage Ihnen daher Ablehnung des Antrages Günter
und Gutheissung des Antrages der Minderheit der Kommis-
sion (Barchi).
M. Petitpierre, rapporteur: La majorité a voulu exactement
la même chose que la minorité dans cet article 161. Il y a en
revanche des raisons techniques qui font penser que le
texte de la minorité est meilleur que le texte de la majorité,
et c'est pourquoi, comme représentants de la commission,
nous pouvons nous y rallier.
Je voudrais apporter ici une petite précision concernant
l'interprétation future. On parle du droit de cité que
l'épouse possédait alors qu'elle était célibataire. Je crois
qu'il faut comprendre cette notion au sens large et y inclure
le droit de cité qu'elle aurait acquis par naturalisation, pen-
- Juni 1983
642
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
dant un précédent mariage, pour éviter l'absurdité qu'une
veuve devenue zurichoise par naturalisation ne reprenne,
après son veuvage et un remariage, son droit d'origine
lorsqu'elle était célibataire. Il est à mon avis nécessaire de
dire cela pour interpréter ce texte. Si nous ne l'avons pas
amélioré tout de suite, c'est que nous nous trouvons
devant une solution provisoire et transitoire. Comme vous
le savez, l'article 54 de la constitution est en cours de révi-
sion et c'est pourquoi nous pouvons nous permettre d'avoir
ici un texte qui n'est pas absolument parfait mais qui est
plutôt meilleur dans la version de la minorité que dans celle
de la majorité. Sur le fond, le texte est connu: la proposition
de M. Günter violerait la constitution. Je vous propose donc
de voter le texte de la minorité représentée par M. Sarchi.
Iten: Es wäre eigentlich logisch, dass die Ehefrau, wenn sie
den Namen des Ehemannes annimmt, auch sein Bürger-
recht erwirbt, und für den Fall, dass sie ihren bisherigen
Namen beibehält, auch ihr bisheriges Bürgerrecht behält.
Nun ist offenbar nicht alles gut, was logisch ist. Vermutlich
habe ich bei diesem Antrag übersehen, dass es viele
Frauen gibt, die zwar bereit sind, ihren Namen zu ändern,
aber nicht bereit sind, ihr ursprüngliches Bürgerrecht aufzu-
geben. Deshalb sollte der ideale Antrag die Möglichkeit ent-
halten, dass die Frau, die den Namen des Ehemannes
annimmt, entweder ihr bisheriges Bürgerrecht beibehält
oder das Bürgerrecht des Ehemannes übernimmt, und jene
Frau, die ihren vorherigen Familiennamen beibehält, auch
ihr Bürgerrecht beibehält.
Aus den Erläuterungen der Kommissionssprecher geht her-
vor, dass diese Idealversion zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht möglich ist und demzufolge abzuwarten ist, bis die
Verfassung revidiert ist und die entsprechende Grundlage
bietet.
Aus diesem Grund ziehe ich meinen Antrag zurück und
werde Minderheit l (Barchi) unterstützen.
Günter: Nachdem ich Ihnen einen Eventualantrag zum
Antrag der Kommissionsmehrheit gestellt habe und dieser
jetzt nicht mehr zur Abstimmung kommt, fällt mein Antrag
dahin. Ich möchte aber meiner Erwartung Ausdruck geben,
dass es gelingt, das Problem noch zu lösen, bevor wir die
Beratung dieses Gesetzes abschliessen; denn es scheint
mir ein Widerspruch in sich zu sein, dass wir eine Neurege-
lung mit der Begründung Gleichberechtigung von Mann
und Frau einführen und diese Neuregelung dann darin
besteht, dass wieder eine Differenz im Recht zwischen
Mann und Frau geschaffen wird. So dürfen wir es nicht ste-
hen lassen. Aber nach den Ausführungen des Kommis-
sionspräsidenten dürfen wir immerhin hoffen, dass bis zum
Inkrafttreten des Gesetzes doch noch eine wirklich gleich-
berechtigende Lösung gefunden wird.
Ich ziehe meinen Antrag in dem Sinne zurück.
Bundesrat Friedrich: Sie haben bereits gehört, dass der
Bundesrat den Minderheitsantrag unterstützt. Er verzichtet
auf seinen eigenen Antrag, weil Botschaft und Gesetzent-
wurf entstanden sind, bevor die Abstimmung über den
Gleichheitsartikel stattgefunden hat. Damit haben sich die
Voraussetzungen in mancherlei Hinsicht aber geändert.
Wir sind der Meinung, dass der Minderheitsantrag und der
Mehrheitsantrag inhaltlich praktisch gleich sind. Der Min-
derheitsantrag hat jedoch den Vorteil, dass er die
Beschränkung der Bürgerrechte nur dort vorsieht, wo dies
sinnvoll ist, nämlich bei der Ehefrau, welche durci Mehr-
fachehei Bürgerrechte zusätzlich erwirbt. Die Lösung der
Minderheit wahrt den Grundsatz der Einheit des Bürger-
rechtes in der Familie. Wenn die Frau noch weitere Bürger-
rechte besitzt, stört das diese Einheit nicht.
Ich beantrage Ihnen, der Minderheit zuzustimmen.
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Art. 162
Antrag der Kommission
Mehrheit
Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Woh-
nung.
Minderheit
(Lüchinger, de Chastonay, Eppenberger-Nesslau, Meier
Kaspar)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 162
Proposition de la commission
Majorité
Les époux choisissent ensemble la demeure commune.
Minorité
(Lüchinger, de Chastonay, Eppenberger-Nesslau, Meier
Kaspar)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Lüchinger, Sprecher der Minderheit: In der ständerätlichen
Kommission ist seinerzeit des längeren darüber diskutiert
worden, was passieren soll, wenn sich die Ehegatten über
den gemeinsamen Wohnsitz nicht einigen können. Es wur-
den verschiedene Auswege erörtert. Schliesslich hat man
sich aber dem Antrag des Bundesrates angeschlossen, der
für den Fall einer bestehenden Meinungsdifferenz der Ehe-
gatten über die Wahl der ehelichen Wohnung keine gesetz-
liche Lösung vorsieht. Ich halte diesen Verzicht für richtig.
Gerade im sehr persönlichen Bereich einer Ehe muss man
nicht alles und jedes regeln wollen.
Aber diese fehlende gesetzliche Lösung hat einen Nachteil.
Sie kann zur Interpretation verleiten, dass die gemeinsame
Wohnung gar nicht unbedingt zum Wesen der Ehe gehöre,
dass vielmehr ein Ehegatte durchaus auch eine getrennte
Wohnung beanspruchen könne. Wenn sich in der Anwen-
dung des neuen Eherechtes die individualistischen Tenden-
zen durchsetzen, die ich schon in der Eintretensdebatte
aufgezeigt habe, kann es hinsichtlich der Wahl der Woh-
nung wohl zu einer solchen Auslegung kommen. Dies kann
um so eher der Fall sein, als sich die bundesrätliche Bot-
schaft zu dieser Frage leider nicht sehr klar ausdrückt. Es
heisst in der Botschaft Ziffer 213.2: «Das heisst indessen
nicht, dass mangels Einigung jeder Ehegatte völlig frei ist,
eine eigene Wohnung zu haben. Wer von den Ehegatten
ablehnt, dort zu leben, wo der andere vorschlägt, obwohl
der Vorschlag den Lebensverhältnissen der Familie ent-
spricht und nicht die persönlichen Verhältnisse beeinträch-
tigt (Art. 28 ZGB), verstösst gegen eine eheliche Pflicht.»
Weiter unten heisst es dann aber: «Doch wird das formelle
Recht auf eine getrennte Wohnung als solches in Zukunft
weder dem Mann noch der Frau verweigert.» Diesem Satz
kann ich nun ganz und gar nicht zustimmen. Selbstver-
ständlich können beide Ehegatten, wenn sie beide zustim-
men, auch einen getrennten Wohnsitz haben. Von einem
individuellen Recht jedes Ehegatten, einzeln einen getrenn-
ten Wohnsitz zu beanspruchen, kann aber keine Rede sein.
Die ausdrückliche Vorschrift in Artikel 162 nach der bundes-
rätlichen und nach der ständerätlichen Fassung, wonach
die Ehegatten die gemeinsame Wohnung «... im Blick auf
das Wohl der ehelichen Gemeinschaft» bestimmen müssen,
bringt in klarer Weise die Gemeinschaft als Zielsetzung ein.
Mit meinem Minderheitsantrag möchte ich «im Blick auf das
Wohl der ehelichen Gemeinschaft» in Übereinstimmung mit
Bundesrat und Ständerat stehen lassen, um einer gemein-
schaftsfeindlichen Interpretation von Artikel 162 vorzubeu-
gen.
Dem ist entgegengehalten worden, dass im Artikel 159 das
Gemeinschaftsziel für das ganze Eherecht generell zum
Ausdruck gebracht wird und dass man die dortige Festle-
gung abwertet, wenn man sie bei einzelnen Artikeln wieder-
Code civil
643
N 8 juin 1983
holt. Dem muss ich entgegenhalten, dass wir auch in ande-
ren Artikeln des Eherechtes, bei denen individuelle und
Gemeinschaftsinteressen in Konflikt geraten können, den
Hinweis auf das Gemeinschaftsziel der Ehe wiederholt
haben. Im wichtigen Artikel 163, der die Verständigung der
Ehegatten über den Beitrag jedes einzelnen an die Gemein-
schaft betrifft, wird in Absatz 3 beigefügt: «Dabei berück-
sichtigen sie jeweils die Bedürfnisse der ehelichen Gemein-
schaft und ihre persönlichen Umstände.» Und in Artikel 167
betreffend die Berufswahl heisst es auch in der Fassung
der nationalrätlichen Kommission: «Bei der Wahl und Aus-
übung seines Berufes oder Gewerbes nimmt jeder Ehe-
gatte auf den anderen und die Interessen der ehelichen
Gemeinschaft Rücksicht.» In Artikel 224 Absatz 1 betref-
fend die Vermögensverwaltung in der Gütergemeinschaft
hat die nationalrätliche Kommission die folgende bundesrät-
liche Formulierung belassen: «Die Ehegatten verwalten das
Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft.» Die
Frage der Wahl der gemeinsamen Wohnung ist gerade
wegen der aufgezeigten möglichen Fehlinterpretation wich-
tig genug, um das Gemeinschaftsziel der Ehe auch hier
ausdrücklich zu erwähnen.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, der Formulierung des
Ständerates und des Bundesrates zuzustimmen.
Reichling: Ich bin der Auffassung, dass der Antrag Lüchin-
ger auf Zustimmung zum Bundesrat eher einen Rückschritt
bedeutet gegenüber der Fassung der Mehrheit. Wir haben
in Artikel 159 Absatz 2 und 3 die Grundsätze über die
Pflichten der Ehegatten festgelegt, nämlich für das gemein-
same Wohl und für die Kinder zu sorgen. Dadurch, dass
nun dieser Grundsatz in zwei, drei Artikeln des Gesetzes
ganz oder teilweise wiederholt wird, wird er nicht richtiger
und nicht besser, sondern es stellt sich die Frage: Hat er in
allen Artikeln, wo er nicht wiederholt wird, auch noch Gül-
tigkeit, oder spielen dort das gemeinsame Wohl und das
Wohl der Kinder keine Rolle mehr? In diesem Artikel über
die Wohnung finde ich es nun besonders prekär, dass nur
auf das Wohl der Ehegatten Rücksicht genommen, aber auf
das der Kinder verzichtet wird. Ich bin der Auffassung, dass
gerade bei der Festlegung des Wohnsitzes dem Wohl der
Kinder möglicherweise die viel grössere Bedeutung
zukommt (Beibehaltung des Schulortes usw. bis zum
Abschluss) als dem Wohl des anderen Ehegatten. Wenn ich
also mit der Mehrheit beantrage, diesen Nachsatz wegzu-
lassen, dann hat es nicht die Meinung, das Wohl der Ehe
spiele hier keine Bedeutung, sondern hier ist Artikel 159
Absatz 2 und 3 inklusive Wohl der Kinder integral zu beach-
ten. Das hat auch ein allfälliger Richter zu beachten. Er
muss das Interesse der Kinder einbeziehen.
Ich möchte der Minderheit nicht vorwerfen, sie wolle das
Interesse der Kinder herabmindern. Es ist sehr wahrschein-
lich auch in der Fassung des Bundesrates ungewollt zu die-
ser Formulierung gekommen. Aber die Mehrheit möchte
zum Ausdruck bringen, dass wir die Kinder ganz bewusst
einschliessen wollen, indem wir uns in all dieser Tätigkeit
'und in diesen Entscheiden, welche die Ehegatten fällen, auf
Artikel 159 Absatz 2 und 3 berufen.
Ich beantrage Ihnen also, hier der Mehrheit zuzustimmen.
Gerwig, Berichterstatter: Es geht hier um keine weltbewe-
gende Sache. Die Kommissionsmehrheit kürzt Artikel 162,
lässt den Hinweis «im Blick auf das Wohl der ehelichen
Gemeinschaft» weg und ersetzt die «gemeinsame Woh-
nung» durch «eheliche Wohnung». Diese Differenz ist wie
gesagt nicht von grosser Tragweite. Alle Anträge gehen
aber davon aus, dass dieses Recht beiden Ehegatten
gemeinsam zustehen muss. Die Wahl der ehelichen Woh-
nung ist für eine Familie mit oder ohne Kinder eine lebens-
wichtige Frage. Der Passus «Wohl der ehelichen Gemein-
schaft» wird von der Kommissionsmehrheit nur gestrichen
mit 17 zu 3 Stimmen, weil sich dies aufgrund von Artikel 159
ohnehin ergibt. Die Formulierung «eheliche Wohnung» ist
klarer als «gemeinsame Wohnung». Sollten Sie im Gegen-
satz zum Antrag der Kommissionsmehrheit doch den
Begriff «Wohl der ehelichen Gemeinschaft» übernehmen,
so sind darin auch die Kinder enthalten. Ich erwähne dies
ausdrücklich zuhanden der Materialien zu dieser Bestim-
mung aus dem Leitgedanken des Gesetzes heraus. Im übri-
gen wird hier der Begriff des Wohnsitzes nicht berührt.
Ich beantrage Zustimmung zur Mehrheit.
M. Petitpierre, rapporteur: Comme vient de le constater M.
Gerwig, il n'y a pas là matière à un drame puisque la même
volonté se retrouve aussi bien chez M. Lüchinger qu'au sein
de la majorité. Il y a lieu toutefois de remarquer que les
exemples donnés par M. Lüchinger aux articles 163, 167 et
224 ne sont absolument pas déterminants, étant donné que
dans ces trois articles il n'est jamais fait mention du mot
«ensemble», en allemand «zusammen». En ce qui concerne
l'article 162 qui nous occupe maintenant, nous avons été
d'avis que l'article 159 y demeure bien entendu réservé et
que lorsque les époux ont entrepris quelque chose ensem-
ble, on ne peut exiger davantage.
Par contre, aux articles 163, 167 et 224, il est prévu qu'un
époux peut agir seul. Il est dès lors utile de prévoir dans la
loi, que lorsqu'un des conjoints agit seul, il doit tenir
compte des intérêts de l'union conjugale.
Nous sommes donc parfaitement d'accord sur le fond. Je
voudrais toutefois apporter une précision nuancée aux pro-
pos de M. Reichling, à savoir qu'il faut partir de l'idée géné-
rale que la notion d'union conjugale, «eheliche Gemein-
schaft», recouvre et contient l'idée des enfants. On ne
sépare pas le principe de l'union conjugale de celui de
l'existence d'enfants. Il existe de bonnes unions conjugales
sans enfants, mais lorsqu'il y a des enfants, ils font partie
de l'union conjugale.
Sans attacher à ce point une trop grande importance, je
vous suggère cependant de suivre la proposition de la
majorité de votre commission.
Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat unterstützt den Antrag
Lüchinger, der seinem eigenen Antrag entspricht. Es ist
juristisch zweifellos richtig, dass der Grundsatz von Arti-
kel 159 für das ganze Gesetz gilt. Das Gemeinschaftswohl
ist als Leitmotiv völlig unbestritten. Aber es scheint uns aus
didaktisch-psychologischen Gründen nicht überflüssig zu
sein, hier noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen. Ich
glaube nicht, dass der Laie dieses Gesetz so liest, wie wir
es lesen, und dass er einen Grundsatz, der ganz am Anfang
steht, ohne weiteres immer gegenwärtig hat. Meines Erach-
tens erfasst der Begriff der ehelichen Gemeinschaft auch
die Kinder. Die Differenz ist indessen nicht so gross, dass
sich deshalb eine ausgedehnte Diskussion rechtfertigen
würde.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 73 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 27 Stimmen
Art. 163
Antrag der Kommission
Abs. 1
Nach Entwurf des Bundesrates
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Iten
Abs. 1
Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen
Kräften, für den Unterhalt der Familie.
Abs. 3
Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 163
Proposition de la commission
- Juni 1983
644
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
AI. 1
Selon le projet du Conseil fédéral
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Iten
Al. 1
Mari et femme contribuent, chacun selon ses facultés, à
l'entretien de la famille.
Al. 3
Selon projet du Conseil fédéral
Iten: Ich habe Ihnen den Antrag gestellt, Artikel 163 Ab-
satz 1 wie folgt zu formulieren: «Die Ehegatten sorgen
gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den Unterhalt
der Familie» und den Rest des Absatzes 1 zu streichen. Ziel
dieses Antrages ist zunächst einmal, dass wir die Möglich-
keit bekommen, hier über die Formulierung des Ständera-
tes ebenfalls abzustimmen. Die Kürzung dieses Absatzes 1
im Sinne einer Verstärkung der Bedeutung des ersten Sat-
zes, wie sie der Ständerat vorgenommen hat, sollte hier
ebenfalls zur Debatte und zur Abstimmung vorliegen.
Ich habe dann ausserdem noch gegenüber der Formulie-
rung des Ständerates beantragt, das Wort «gebührend» vor
«Unterhalt» zu streichen. Der Randtitel zu Artikel 163 lautet:
«Unterhalt der Familie». Im Gesetzestext zu diesem Handti-
tel soll der Grundsatz der gemeinsamen partnerschaftlichen
Sorge der Eltern, der Ehegatten, um das Wohl der Familie
zum Ausdruck kommen, und zwar so, wie es im ersten
Hauptsatz heisst: «Ein jeder nach seinen Kräften.» Aber das
Ziel dieses Auftrages an die Ehegatten ist, für den Unterhalt
der Familie zu sorgen. Der Unterhalt ist begriffsnotwendig
ein alles umfassendes Wort, ein Ausdruck, der bisher genü-
gend Aussagekraft hatte, so dass es klar sein sollte, was
unter dem Unterhalt der Familie zu verstehen ist, ohne ihn
in einem Nachsatz noch näher umschreiben oder - wie mir
scheint - herabmindern zu müssen.
Der Begriff Unterhalt bedarf keiner zusätzlichen gesetzli-
chen Interpretation. Die Pflicht, diesem Begriff Unterhalt
Inhalt zu geben, trifft die Ehegatten selber. Es scheint mir
deshalb selbstverständlich, dass im Oberbegriff Unterhalt
vor allem die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und
der Kinder Inbegriffen sind, ja Inbegriffen sein müssen.
Wichtiger ist hingegen die Anweisung an die Ehegatten in
Absatz 2. Wir haben hier die Möglichkeit, durch Straffung
des Gesetzestextes - insbesondere in Absatz 1 - das
Gesetz zu kürzen. Ich glaube, dass ein Gesetz an Bedeu-
tung nicht einfach dadurch zunimmt, dass man es umfang-
reicher gestaltet. Ein präziser und auf das wirklich Wesentli-
che beschränkter Text ist besser. Wesentlich und präzis
scheint mir hier der vom Gesetzgeber an die Ehegatten und
Elternteile gegebene Auftrag, gemeinsam - ein jedf;r nach
seinen Kräften - für den Unterhalt der Familie zu sorgen.
Ich bitte Sie deshalb, diesem Kürzungsantrag zu Absatz 1
Ihre Unterstützung zu geben.
Nussbaumer: Es wird uns nie gelingen, selbst mit besten
Gesetzen, menschliches Wohlverhalten zu erzwingen.
Trotzdem müssen wir so legiferieren, dass nicht Neben-
sätze zur Verwässerung des Gesetzes führen. Artikel 163
verpflichtet die Ehegatten, gemeinsam - jeder nach seinen
Kräften - für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sor-
gen. In einem Nachsatz wollen Bundesrat und Kommission
die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse der EEhegat-
ten und der Kinder noch ausdrücklich erwähnen. Die stän-
derätliche Fassung, die in etwa von Herrn Kollege Itgn wie-
der aufgenommen wird, verzichtet auf diese Aufzählung.
Wir leben in einer Zeit, die das Recht des Menschen auf
Selbstverwirklichung sehr gross schreibt. Viele Ehepartner
stellen gerade aus diesem modernen Drang, sich selbst
alles zu gönnen, ihre persönlichen Ansprüche dera-t stark
in den Vordergrund, dass die Bedürfnisse der Familie zu
kurz kommen könnten. Die zu starke Betonung des Indivi-
dualismus und des Rechts der Ehepartner auf Selbstver-
wirklichung in der Ehe, wie sie in der bundesrätlichen Fas-
sung von Absatz 1 ermöglicht würde, könnte der Familie
und der ehelichen Gemeinschaft schaden. In der Botschaft
Seite 60 ist umschrieben, was unter den persönlichen
Bedürfnissen der Ehegatten zu verstehen ist: gesellschaftli-
cher Umgang, kulturelle Bildung und Vergnügungen. Wer
sich die Bandbreite des Gesellschaftslebens und der Ver-
gnügungsmöglichkeiten vor Augen hält, muss befürchten,
dass für den nichts verdienenden Ehegatten und die Kinder
oft kaum mehr als das Existenzminimum bleiben wird. Die
nichtverdienende Ehefrau hat dann die Möglichkeit, entwe-
der zu schweigen bzw. zu dulden oder nach Artikel 164 den
Richter anzurufen. Es besteht tatsächlich kein Grund, die
persönlichen Bedürfnisse vor die berechtigten Ansprüche
des Ehegatten und der Kinder zu stellen.
Ich bitte Sie, dem Antrag Iten zuzustimmen.
Gerwig, Berichterstatter: Die Kommission beantragt Ihnen,
den Antrag Iten abzulehnen. Sie beantragt Ihnen, bei Arti-
kel 163 die Fassung des Bundesrates in den Absätzen 1
und 2 anzunehmen und in Absatz 3 der redaktionellen Ver-
besserung und Vereinfachung des Ständerates zuzustim-
men.
Der vorliegende Artikel ist wohl eine Schlüsselbestimmung
des neuen Gesetzes, deshalb auch einige kurze Bemerkun-
gen.
Bisher kannte das ZGB - wir haben das beim Eintreten
behandelt - eine sehr starke Rollenverteilung. Diese Rollen-
verteilung entspricht weder partnerschaftlichen Gedanken
noch der Gleichberechtigung noch der jetzigen Wirklich-
keit. Artikel 163 setzt nun nicht einfach neue Schranken und
Vorschriften, bestimmt nicht neue Rollen, denen sich Ehe-
gatten zu unterziehen haben, sondern überlässt in freiheitli-
cher Gestaltung den Partnern, wie sie ihre Ehe individuell
führen sollen, zu bestimmen, wer und wie ein jeder seinen
Beitrag leistet, sei es durch Erwerbstätigkeit, sei es durch
Besorgen des Haushaltes oder Betreuen der Kinder.
Es liegt also kein gesetzlicher Modellfall mehr für die Aufga-
benteilung vor. Damit wird aber nicht die heutige Haus-
frauenehe verhindert. Nach dem neuen Gesetz können die
Ehegatten weiterleben, wie sie dies bisher getan haben; sie
können aber auch neue Formen ihrer Eheführung finden.
Artikel 163 will allen Eheformen gerecht werden: den Ehen
ohne Kinder, den Ehen mit Kindern, den Rentnerehen, den
Ehen, bei denen die Frau in verschiedenen Phasen wieder
andere Tätigkeiten hat.
Artikel 163 übernimmt alle diese Phasen und hat eigentlich
drei grossartige Ideen. Das Sorgen für den gebührenden
Unterhalt der Familie ist nicht nur eine Frage des Geldes;
der Begriff «Unterhalt» ist weit auszulegen und umfasst
alles, was die Interessen der Gemeinschaft mit sich bringen
kann. Auch die Befriedigung kultureller Bedürfnisse fällt
darunter. Dies soll gesagt sein. Neben diesen Bedürfnissen
umfasst der Begriff «Unterhalt» auch die persönlichen
Bedürfnisse. Dieses Sorgetragen ist jedem nach seinen
Kräften auferlegt. Jeder soll gemäss seinen individuellen
Möglichkeiten seinen Beitrag leisten. Dieser Beitrag kann
sich während der Ehe verändern.
Die zweite Idee geht davon aus, dass die Haushaltarbeit
und die Betreuung der Kinder völlig gleichwertig wie das
Geldverdienen sind.
Die dritte Idee: dass es allein die Ehegatten sind, die die
Rolle selbst bestimmen, nicht mehr das Gesetz.
So hat denn Artikel 163 neben Artikel 159 eine selbständige
Bedeutung. Der Ständerat hat nun - Sie ersehen dies aus
der Fahne und aus der Begründung des Antrages Iten -
diesen Absatz verkürzt und den Ausdruck «Inbegriffen die
Befriedigung der persönlichen Interessen der Ehegatten
und Kinder» weggelassen. Dies müsste aber nach Auffas-
sung der Kommission dazu führen, dass unter «Unterhalt»
doch wieder vor allem Geld zu verstehen ist, während die
Fassung des Bundesrates und unserer Kommission eben
genau das nicht sagen will, sondern die persönlichen
Code civil
645
N 8 juin 1983
Bedürfnisse nennen will, die ebenso wichtig sind im Leben
der Familie, und dass diese gebührend zu berücksichtigen
seien. Das zeigt, dass der Antrag des Ständerates und der
Antrag Iten doch auch eine gewisse materielle Bedeutung
haben und nicht nur redaktioneller Art sind.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 20 zu 6 Stimmen
Zustimmung zum Bundesbeschluss und lehnt daher sinn-
gemäss auch den Antrag Iten ab.
M. Petitpierre, rapporteur: Nous avons ici une disposition
clé, dont nous avons déjà parlé dans les rapports liminaires,
et qui contraste fortement avec le droit actuel: plus de
répartition légale des rôles, plus de chef, plus de direction
du ménage, tout cela dans l'optique de la concertation et
de l'article 159. C'est aussi le lieu où, pour la première fois,
on reconnaît la pleine valeur du travail au foyer, le principe
de l'équivalence de ce qu'apporté chacun des époux au
mariage, sans référence à la valeur pécuniaire proprement
dite.
Une divergence existe avec le Conseil des Etats. Ce dernier
souhaite que les besoins personnels soient biffés. Je crois
qu'ici, au contraire, il faut dire les choses clairement. Etant
donné que l'on a une nouvelle disposition qui marque une
intention claire, autant être aussi clair et complet dans ce
texte de la loi. Je suis donc d'avis qu'il faut suivre le Conseil
fédéral et mentionner expressément les besoins person-
nels.
Il est bon aussi de rappeler que l'entretien est une notion
extrêmement large - je vous renvoie pour cela au message,
au chiffre 214.121 - et qui ne va pas du tout de soi pour
ceux qui ont participé aux travaux de la commission.
Comme la notion large doit être admise, autant le dire à
nouveau formellement. Donc l'article 163, c'est cette
espèce d'autonomie guidée qui est instaurée. Puisqu'elle
est guidée, je crois qu'il est très important - et je motive ici
mon opposition de principe à la proposition de M. Iten - de
donner des lignes directrices et il faut les donner précisé-
ment. On reproche souvent à nos textes d'être obscurs,
abscons, abstraits. Je crois que lorsqu'on a l'occasion de
dire quelque chose de clair et de compréhensible, il faut
profiter de le faire puisque cela ne surcharge pas la loi de
façon inadmissible. On insiste ici sur les éléments de
l'entretien, sur la nécessaire adaptation aux conditions éco-
nomiques de la famille, aux circonstances personnelles des
membres de la famille et cela c'est vraiment important. Ne
ratons donc pas une occasion de dire clairement ce qui est
voulu dans la loi. Je vous propose d'en rester strictement
au texte de la majorité.
Bundesrat Friedrich: Ich ersuche Sie, den Antrag Iten abzu-
lehnen und der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, die
materiell mit dem Bundesrat übereinstimmt. Was zunächst
die Streichung des zweiten Teils von Absatz 1 durch Herrn
Iten anbelangt, so glaube ich, dass die Fassung Bundes-
rat/Kommissionsmehrheit aus pädagogischen Gründen
bedeutend besser ist als diejenige des Ständerates. Ich
muss aber zugeben, dass materiell wohl kein Unterschied
besteht, weil bereits nach geltendem Recht klar ist, dass
der Begriff des Unterhaltes auch die persönlichen Bedürf-
nisse umschliesst. Damit werden die Befürchtungen von
Herrn Nussbaumer gegenstandslos, dass die persönlichen
Bedürfnisse weit über die allgemeinen Bedürfnisse der
Familie gestellt werden könnten.
In Absatz 3 übernehmen wir die redaktionelle Korrektur des
Ständerates.
Was die Streichung des Wortes «gebührend» im Antrag Iten
anbelangt, so möchte ich daran erinnern, dass es in Anleh-
nung an den geltenden Artikel 160 ZGB Absatz 2 aufge-
nommen worden ist: «Der Ehemann hat für den Unterhalt
von Weib und Kind in gebührender Weise Sorge zu tragen.»
Es handelt sich also um eine Anknüpfung an die bisherige
Terminologie. Wenn Sie den Begriff «gebührend» streichen,
dann fehlt Ihnen der Massstab für die Unterhaltspflicht. Das
«gebührend» will eine Richtlinie sein und zum Ausdruck
bringen, dass sich die Familie nicht mit einem Minimum soll
zufriedengeben müssen. Auf der anderen Seite - und auch
das wird angetönt - hat die Familie nicht Anspruch auf
einen grösseren Aufwand, als dem Stand und der Lei-
stungsfähigkeit der Ehegatten entspricht.
In diesem Sinne empfehle ich Ihnen den Antrag der Kom-
mission.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission 95 Stimmen
Für den Antrag Iten 14 Stimmen
Art. 164
Antrag der Kommission
Titel
II. Betrag zur freien Verfügung
Abs. 1
Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut
oder dem anderen im Beruf oder im Gewerbe hilft, hat
Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen
angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet;
eigene Einkünfte sind zu berücksichtigen.
Abs. 2
Mehrheit
Streichen
Minderheit
(Reichling, Aider, de Chastonay, Fischer-Hägglingen, Lin-
der, Lüchinger, Meier Kaspar)
Eine verantwortungsbewusste Vorsorge für die Wohnung
der Familie und die berufliche Tätigkeit soll nicht gefährdet
werden.
Abs. 3
Streichen
Antrag Feigenwinter
Abs. 2
Zustimmung zum Ständerat
Art. 164
Proposition de la commission
Titre
II. Montant libre disposition
Al. 1
L'époux qui voue ses soins au ménage ou aux enfants ou
qui aide l'autre dans l'exercice de sa profession ou de son
industrie a le droit de recevoir régulièrement de son
conjoint un montant équitable dont il puisse disposer libre-
ment; les revenus propres doivent être pris en considéra-
tion.
Al. 2
Majorité
Biffer
Minorité
(Reichling, Aider, de Chastonay, Fischer-Hägglingen, Lin-
der, Lüchinger, Meier Kaspar)
Ce qui est raisonnablement consacré au logement de la
famille ou à l'exercice d'une profession ne doit pas être
compromis.
Al. 3
Majorité
Biffer
Proposition Feigenwinter
Al. 2
Adhésion à la décision du Conseil des Etats
- Juni 1983
646
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Feigenwinter: Ich habe Ihnen im Auftrag meiner Fraktion
den Antrag eingereicht, Absatz 2 in der Fassung des Stän-
derates zu beschliessen. Bei genauerer Durchsicht dieses
Antrages sind wir zum Schluss gekommen, dass an sich
der ganze Artikel 164 in der vom Ständerat beschlossenen
Fassung vorzuziehen wäre. Wenn man Absatz 2, so wie ihn
der Ständerat beschlossen hat, zum Beschluss erhebt,
setzt das logischerweise voraus, dass auch Absatz 1 in der
Fassung des Ständerates übernommen werden muss, und
zwar aus folgendem Grund:
Es handelt sich bei Artikel 164 um ein neues Element im
Zivilgesetzbuch. Der Ehegatte, der den Haushalt besorgt,
die Kinder betreut oder dem anderen im Beruf oder
Gewerbe hilft, hat einen expliziten Anspruch darajf, für
diese Tätigkeit - die, soweit sie beispielsweise das Haus-
haltführen betrifft, nichts einbringt - ein Entgelt zu erhalten.
Hier ist ja der Begriff des sogenannten Hausfrauenlohns
irgendwo in der Nähe. Man hat zu Recht nicht gewagt, die-
sen Hausfrauenlohn einzuführen, und zwar aus der begrün-
deten Überlegung heraus, dass das in den allermeisten Fäl-
len finanziell überhaupt nicht tragbar ist, den finanziellen
Möglichkeiten des Durchschnittseinkommensbezügers in
der Schweiz nicht entspricht.
Aber: Sofern der Ehemann, der beruflich tätig ist, ein Ein-
kommen erzielt, das nach Bezahlung aller monatlichen oder
jährlichen Ausgaben einen Überschuss ergibt, über den er
frei disponieren kann, dann soll der Ehegatte, der nicht
berufstätig ist und über kein eigenes Erwerbseinkommen
verfügt, Anspruch darauf haben, einen Betrag zur freien
Verfügung zu erhalten. Wir bestreiten diesen Grundsatz
und die Richtigkeit dieses Anspruches an sich nicht, weil
derjenige Ehegatte, der nicht im Verdienstprozess steht,
auch seine Errungenschaft nicht äufnen kann. Aber es kann
natürlich nicht den Sinn haben, dass der Anspruch des
nichterwerbstätigen Ehegatten absolut ist, der Anspruch
kann dann sinnvollerweise nur bestehen, wenn wirklich ein
Überschuss erwirtschaftet wird. Der Anspruch kam also
nicht bestehen, wenn alles Null für Null aufgeht. Dann kann
die Frau, die den Haushalt führt, beispielsweise nicht
sagen: ich will jetzt 300 oder 400 Franken pro Monat zu
meiner freien Verfügung. Das ist offenbar auch nicht der
Sinn des Antrages der Kommission. Aber der Ständerat hat
mit seiner Fassung, in der er ausdrücklich vom Überschuss
spricht, sehr viel klarer und bewusster zum Ausdruck
gebracht, dass dieser Anspruch wirklich nur dann sinnvoll
ist und geltend gemacht werden kann, wenn dieser Über-
schuss erwirtschaftet wird.
Es gibt dann auch noch eine Einschränkung, die in der Fas-
sung des Ständerates in Absatz 2 vorhanden ist. Was in
guten Treuen für die Vorsorge, die eigene Wohnung der
Familie oder Beruf oder Gewerbe angelegt wird, gehört
nicht zum Überschuss. Es ist natürlich die Art des bonus
pater familias, für schlechte Tage vorzusorgen, etwas auf
die hohe Kante zu legen. Diese Bestrebungen dürfen nicht
durchkreuzt werden durch den Anspruch des Ehegatten
auf den «Betrag zur freien Verfügung». Was in einem
Geschäft vernünftigerweise an erwirtschaftetem Eigenkapi-
tal reinvestiert wird, damit das Geschäft besser geht und für
schlechte Tage auch Reserven hat, das soll nicht einfach
zum Überschuss gehören, sondern darauf soll an sich kein
Anspruch entstehen. Die Ehegatten haben sich natürlich im
Sinne eines partnerschaftlichen Gesprächs darüber zu ver-
ständigen. Aber wenn dieses Gespräch zu keinem Ergebnis
führt, müsste ja der Richter eine Entscheidgrundlage
haben. Es ist dann eine Kollisionsgrundlage, nach der er
diesen Anspruch beurteilt. Wir sind der Auffassung, dass
der Begriff des Überschusses der effektiven materiellen
Situation besser gerecht wird und dass die Fassung des
Ständerates diese Vorsorgepflicht, soweit sie in Absatz 2
dargelegt wird, besser umfasst. Deshalb beantragen wir
Ihnen, den ganzen Artikel 164 in der Fassung des Ständera-
tes zu baschliessen.
Die Minderheit hat in Absatz 2 einen ähnlichen Gedanken
dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie etwas sshwam-
mig - für meine Begriffe - und wenig konkret formuliert,
eine verantwortungsbewusste Vorsorge für die Wohnung
der Familie und die berufliche Tätigkeit solle nicht gefährdet
werden. Die Fassung des Ständerates zum Absatz 2 bringt
besser zum Ausdruck, was gemeint ist.
Deshalb beantragen wir Ihnen, der Fassung des Ständera-
tes im ganzen Artikel 164 zuzustimmen.
Reichling, Sprecher der Minderheit: Es ist hier tatsächlich
so, dass der ganze Artikel in die Betrachtung einbezogen
werden muss und wir nicht etwa bei den einzelnen Absät-
zen noch kombinieren können zwischen Bundesrat, Stän-
derat und Minderheit.
Die Minderheit will im Prinzip genau das gleiche, was
soeben von Herrn Feigenwinter vertreten worden ist. Wir
haben uns in der Kommission ziemlich lange auch mit dem
Begriff des Überschusses auseinandergesetzt, und wir hat-
ten einfach Mühe, diesen Begriff genügend klar zu definie-
ren.
Ich möchte zuerst einmal sagen, worum es hier nicht geht.
Es geht nicht um Beträge für den normalen Unterhalt der
Ehegatten und der Familie. Der normale Unterhalt ist in Arti-
kel 163 geregelt. Es geht also nicht darum, dass sich die
Hausfrau Kleider oder Schuhe kaufen kann. Es soll nicht
einmal darum gehen, ob sie ins Konzert gehen kann. Der
gebührende Unterhalt der Familie und der Kinder wird nach
Artikel 163 festgelegt, und hierzu haben beide Ehegatten
gemeinsam beizutragen. Es geht hier tatsächlich nur um
Geldbeträge zur freien Verfügung, die für irgendwelche
Liebhabereien (Freizeitbeschäftigung) ausgegeben werden
können.
Zuerst noch ein Wort zur gemeinsamen Aufgabe der Ehe-
gatten: Sie haben gemeinsam für den Unterhalt der Familie
zu sorgen. Dieser Beitrag kann unterschiedlich geleistet
werden. Zum Beispiel - und das steht hier zur Diskussion -
kann der eine Ehegatte den Haushalt besorgen, oder er
kann dem anderen Ehegatten im eigenen Gewerbe mithel-
fen. Das ist ein Beitrag an den Unterhalt der Familie. Dieser
Ehegatte erhält im Prinzip keine finanzielle Entschädigung,
keinen eigentlichen Lohn, und damit verfügt er auch nicht
über finanzielle Mittel, über die er frei verfügen kann, son-
dern sein Beitrag wird an den Unterhalt der Familie ange-
rechnet. In Artikel 164 wird nun der Anspruch dieses haus-
haltführenden Ehegatten oder des Ehegatten, der im
Gewerbe des anderen mitarbeitet, auf «einen angemesse-
nen Betrag zur freien Verfügung» festgelegt. Das Schlüssel-
wort in diesem Artikel ist das Wort «angemessen».
Der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission sind der
Auffassung, dass dieser Begriff «angemessen» genüge,
damit im Falle der Uneinigkeit der Richter diesen Betrag
festlegen könne. Im Ständerat ist nun, vor allem aus Gewer-
bekreisen, die Auffassung wach geworden, es könnte mit
dieser Entscheidungsfreiheit des Richters allenfalls in die
Unternehmerentscheide bei Privatunternehmungen einge-
griffen werden. In einer privaten Unternehmung resultiert in
guten und normalen Zeiten ein Ertrag. Dieser Ertrag hat zu
dienen für die Amortisation der Anlagen, für die Reservebil-
dung für konjunkturell schlechtere Zeiten beispielsweise, er
hat zu dienen für Neuinvestitionen, für allfällige Geschäfts-
ausweitungen, er hat zur Verzinsung des Eigenkapitals zu
dienen und zu guter Letzt als Arbeitsentgelt für die Arbeits-
leistung des Unternehmers. Das ist der Ertrag einer priva-
ten Unternehmung. Es geht nun um den Entscheid des
Unternehmers, wie er diesen Ertrag einsetzen will, ob er ihn
im Geschäft für eine vernünftige Geschäftspolitik belassen
will oder ob er sein Geschäft aushöhlen und diesen Ertrag
irgendwie verbrauchen oder verprassen will.
Wir sind nun der Auffassung, dass das Gesetz einen gewis-
sen Hinweis geben soll, damit nicht ein Richter in die Unter-
nehmerentscheide eingreifen kann. Es muss deutlich
gemacht werden, woran der Richter das Mass nehmen soll,
wenn er den angemessenen Betrag festlegt, und unseres
Erachtens soll das Mass am Privatverbrauch des geldver-
dienenden Ehegatten genommen werden. Was der Verdie-
nende für sich zur freien Verwendung für Liebhabereien, für
Sport usw., für irgendwelche Extravaganzen, teurere und
Code civil647
N 8 juin 1983
billigere, beansprucht, d. h. diesen Standard soll er auch
seinem Ehegatten bieten. Es geht nicht an, dass der Mann
Golf spielt und dem Reitsport frönt, sich ein Segelboot hält
für die Freizeit, dann aber sagt: Jetzt müssen wir sparen, du
Frau musst jetzt zu Hause bleiben, du hast kein Geld zur
freien Verfügung. Das wollen wir nicht. Wir sind der Auffas-
sung, beide Ehegatten sollen gleich viel Geld zur freien Ver-
fügung haben. Wenn aber der Ehegatte seinem Geschäft
keine Mittel entziehen will, eine vorsorgliche, verantwor-
tungsbewusste Politik in seinem Geschäft betreiben will, so
darf es nicht vorkommen, dass der Richter sagt: Du hattest
ein sehr gutes Geschäftsjahr, du kannst deiner Frau grös-
sere Beträge zur freien Verfügung geben, du brauchst jetzt
keine neuen Maschinen zu investieren, gib deiner Frau
einen grösseren Betrag! Natürlich kann auch umgekehrt
sein, dass die Frau die Geschäftseigentümerin ist und dem
Mann diesen Betrag zu geben hätte.
Das ist eine Sorge, die der Ständerat hatte, und das ist die
Sorge, welche die Minderheit hat. Deshalb wollen wir in die-
sem Absatz 2 ganz deutlich zum Ausdruck bringen, dass
diese Vorsorge für den Beruf, für das eigene Geschäft und
zusätzlich für die eigene Wohnung berücksichtigt werden
muss und nicht gefährdet werden darf. Ich erwähne deshalb
das zweite Beispiel:
Ein Angestellter hat ein Haus gekauft, hat sich in den heuti-
gen Zeiten verschulden müssen. Wenn der Richter den
angemessenen Betrag feststellen muss, muss er entschei-
den, ob dieser Mann Schulden auf seinem Haus abzahlen
kann oder ob das Geld für Ferienliebhabereien verbraucht
werden soll. Wir sind der Auffassung, wenn der geldverdie-
nende Ehegatte sich gewisse Beschränkungen auferlegt,
trotz gutem Verdienst, um Schulden auf dem eigenen Haus
abzuzahlen, dann soll es nicht vorkommen dürfen, dass der
Richter eingreifen und sagen kann: Das Abzahlen von
Hypotheken ist von untergeordneter Bedeutung, in erster
Linie ist es wichtig, dass der Ehegatte, der den Haushalt
besorgt, ausreichende Mittel zur freien Verfügung - also
nicht zur Bestreitung des Unterhalts - hat, es sei denn, der
Mann sei ein Geizkragen oder ein wirklich knausriger Typ,
der seiner Frau überhaupt nichts gönnen will. Es ist also nur
ein Fingerzeig an den Richter. Ich möchte Ihnen beantra-
gen, der Minderheit zuzustimmen. Wenn Sie der Minderheit
nicht zustimmen wollen, dann stimmen Sie dem Antrag Fei-
genwinter zu, also dem Ständerat.
Ich bin aber der Auffassung, die Formulierung des stände-
rätlichen Textes sei an und für sich nicht sehr glücklich. Die
Minderheit wollte viel einfacher formulieren. Wenn Sie nun
die Differenz ausschalten, dann gilt die relativ schwerfällige
Formulierung des Ständerates. Wenn Sie durch Zustim-
mung zur Minderheit eine Differenz schaffen - bei gleichem
materiellen Inhalt -, dann kann sich der Ständerat minde-
stens nochmals überlegen, ob eine allenfalls deutlichere,
noch bessere Formulierung gefunden werden könnte.
Auer: In Artikel 164 Absatz 1 ist von «angemessenem»
Hausfrauenlohn die Rede. Das Bundesgericht wird über
dieses «angemessen» entscheiden und sich dabei auf
Materialien stützen müssen, unter anderem auf die heutige
Debatte. Hierzu möchte ich einen Beitrag leisten, nicht als
Spezialist für Ehefragen und schon gar nicht als Jurist, son-
dern als simpler Ökonom.
Was die Hausfrauenarbeit betrifft, bestehen in unserer
Gesellschaft drei bedenkliche Mängel, auf die an dieser
Stelle hingewiesen sei: ökonomische, juristische und fiskali-
sche.
Ökonomisch: Das Bruttosozialprodukt, das wir in Kopfquo-
ten und sonst aufs Komma zu berechnen pflegen, ist der
Definition nach die Summe der während eines Jahres pro-
duzierten Güter und erbrachten Dienstleistungen. Die
Hausfrauenarbeit - ohne Zweifel eine ganz bedeutende
Dienstleistung - jedoch ist darin völlig inexistent. Sie wird
schlicht und einfach ignoriert.
Nehmen wir an, die 130000 vollbeschäftigten Frauen arbei-
teten zusätzlich eine Stunde im Tag im Haushalt, die
215 000 teilzeitbeschäftigten Frauen je vier Stunden und die
968 000 vollamtlich tätigen Hausfrauen 8 Stunden im Tag.
Dies ergibt zusammen ein Pensum von 3 186 450 000 Stun-
den Arbeit im Haushalt. Das Bundesgericht hat kürzlich -
auf das Jahr 1976 bezogen - den Stundenlohn für eine
«mittlere Hausfrau» auf 15 Franken festgelegt. Rechnen Sie
die Teuerung mit ein, so kommen Sie heute auf Fr. 18.60.
Auf diese höchstrichterliche Erkenntnis gestützt, erbringen
somit die helvetischen Hausfrauen eine Leistung von rund
60 Milliarden Franken an das Volkseinkommen, und dieses
wird 1983 mutmasslich nicht rund 200 Milliarden, sondern
etwa 260 Milliarden Franken betragen.
Und nun zur rechtlichen Seite: Nehmen wir an, die Familien
Müller und Meier seien Nachbarn und sie engagierten eines
Tages gegenseitig ihre Frauen für den Haushalt. Frau Meier
besorgt den Haushalt von Herrn Müller und bekommt dafür
von diesem 25 000 Franken Gehalt, und Frau Müller arbeitet
bei Meiers und bezieht hiefür ebenfalls 25 000 Franken. Was
ist die Folge davon in der Statistik? Obwohl sich ökono-
misch überhaupt nichts geändert hat - zwei Frauen besor-
gen nach wie vor zwei Haushaltungen -, steigt das Volks-
einkommen um 50 000 Franken.
Und der umgekehrte Fall: Der finanziell gutdotierte Bruno
Brütsch beschäftigt das Dienstmädchen Brunhilde Bührer-
ich muss einmal andere Namen verwenden, denn die Mül-
lers und Meiers sind hier gestern genügend malträtiert wor-
den - und bezahlt ihr pro Jahr 25000 Franken. Aus Grün-
den, die hier nicht zur Diskussion stehen - es ist ja gestern
stets nur von der Ehe gesprochen worden, aber merkwürdi-
gerweise nie von den Ursachen davon (Heiterkeit) -, also
aus Gründen, die im Emotionellen liegen, heiratet Bruno die
Brunhilde. Was geschieht nun mit dem Volkseinkommen?
Es sinkt um 25 000 Franken, obwohl sich ökonomisch über-
haupt nichts geändert hat. Geändert hat sich der Zivilstand
der beiden, aber Brunhilde erbringt nach wie vor die gleiche
Dienstleistung.
Und das dritte Widersprüchliche, das ist 'der Fiskus. Im
Falle von Meiers und Müllers erhebt er zweimal auf 25 000
Franken Einkommenssteuern, und zwar ziemlich viel, denn
sowohl Herr Müller wie Herr Meier steigen wegen der
Nebenverdienste ihrer Gattinnen nun in eine höhere Pro-
gressionsskala und werden ziemlich gerupft. Und im Falle
von Bruno Brütsch und Brunhilde Bührer sinkt der Steuer-
betrag: Nur weil Brunhilde ihren Zivilstand geändert hat,
verzichtet der Steuernehmer auf den bisherigen Obolus.
Das Prinzip, die Steuern hätten sich nach der wirtschaftli-
chen Leistungsfähigkeit zu richten, wird offensichtlich ver-
letzt, denn wirtschaftlich hat sich überhaupt nichts geän-
dert. Dies alles wegen der Ignorierung der Arbeit der Haus-
frau!
Gestern bekamen wir die Antwort des hohen Bundesrates
auf die einfache Anfrage von Frau Bacciarini vom 31. Januar
1983 auf den Tisch gelegt. (Frau Bacciarini ist hier ziemlich
hartnäckig, ist es ihr doch schon vor zwei Jahren gelungen,
dem Bundesrat ein Postulat zu überweisen, was allerdings
- wie üblich bei Postulaten - keine weiteren Folgen
hatte . ..) Der Bundesrat gibt Frau Bacciarini zwar grund-
sätzlich recht, weist aber auf die mannigfachen statisti-
schen und anderen Schwierigkeiten hin. Die Hausfrauenar-
beit enthalte unter anderem «subjektive Komponenten»,
zum Beispiel «die Schaffung einer häuslichen Atmosphäre»,
- schreibt der Bundesrat. Die «oft geringe gesellschaftliche
Wertschätzung der Haushaltarbeit» könne mit einer rein
geldmässigen Bewertung nicht gelöst werden, nur «markt-
mässig in Preisen erfassbare Aktivitäten» könnten regi-
striert werden. Tröstlich: Der Bundesrat sei sich der statisti-
schen Lücke bewusst. Statt ökonomisch allerdings sollte
das Problem «sozio-kulturell» angepackt werden - was
immer das auch sei.
Eine Gesetzesrevision hat bekanntlich meistens Revisionen
anderer Gesetze zur Folge.
Wenn meine Überlegungen berücksichtigt werden - eher
vom Volkswirtschafts- und vom Finanzminister denn vom
Chef der Justiz -, könnten mit einer Klappe gleich drei Flie-
gen auf einen Schlag getroffen werden. Erstens wäre die
vielgepriesene Gleichberechtigung auch in materieller Hin-
- Juni 1983
648
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
sieht gesichert. Zweitens wäre das heikle Splitting-Problem
bei den Steuern Verheirateter gelöst. Und drittens wäre die
Steuerumgehung durch das Konkubinat hinfällig.
Doch, wie erwähnt, ich wollte hierzu nur einen Beitrag an
die Materialien leisten - und Frau Bacciarini etwas Schüt-
zenhilfe.
Frau Füeg: Der Betrag zur freien Verfügung anerkennt
Gleichwertigkeit der Haushaltführung und Kinderbetreuung
mit der Tätigkeit des Berufstätigen. Der haushaltführende
Ehegatte soll etwa den gleichen finanziellen Spielraum
haben wie derjenige, der Geld verdient, aber, Herr Reich-
ling, nicht zum gleichen Geiz verknurrt werden. Es geht also
um die Aufwertung der wertvollen Arbeit im Haushalt und
bei der Kindererziehung. In der heutigen Zeit der kindlichen
Verwahrlosung und jugendlichen Drogensucht wäre es
angebracht, dass diese eminent wichtige Fürsorge und
Betreuung eine gerechte Aufwertung erhält. Aber nicht nur
mit Worten, bei pathetischen Feiern, sondern auch finanziell
im Sinne der materiellen Absicherung der finanziellen Selb-
ständigkeit. Dazu sollten auch die Vorsichtigsten unter
Ihnen Hand bieten.
Die freisinnig-demokratische Fraktion hat mit einer Stimme
Differenz der einschränkenden Formulierung der Minderheit
zugestimmt. Ich bedaure diesen Entscheid, weil er einem
gewissen Misstrauen entspringt und unter Eheleuten gera-
dezu eine Familienbuchhaltung implizieren würde. Ich
bedaure ihn um so mehr, als die Einschränkung von einem
Vertreter der Landwirtschaft kommt, nachdem man den
Anliegen der Landwirtschaft in den neuen Sondernormen
zu einem bäuerlichen Güterrecht entgegengekommen ist.
Nach diesen neuen Normen werden vom Nichthofbesitzer-
und das ist meines Erachtens die Frau - grosse Opfer ver-
langt. Wenn nun also auch bei Artikel 164 Einschränkungen
vorgesehen werden, so heisst das, dass sie auch während
der ganzen Ehe, natürlich unter der Voraussetzung, dass
ein Überschuss besteht, kaum etwas erhält. Denn in der
Landwirtschaft gilt es immer, für teure und noch teurere
Investitionen zu sparen, bevor die Frau etwas erhält. Zuerst
wird der Stall geplättelt, bevor die Bäuerin etwas bekommt.
Der Minderheitsantrag wird es ihr also erschweren, auch
finanzielle Anerkennung zu finden, obschon sie auch vom
Güterrecht kaum etwas erwarten kann.
Persönlich bitte ich Sie deshalb, nicht der Minderheit: zuzu-
stimmen, sondern dem Mehrheitsantrag.
Frau Uchtenhagen: Ich möchte zuerst meiner Enttäu-
schung darüber Ausdruck geben, dass Herr Reichling wie-
derum einen Minderheitsantrag eingereicht hat und dass
Herr Feigenwinter im Auftrag der Mehrheit der CVP noch
weitergeht und auf die ständerätliche Version zurückgreift.
Wir haben - glaube ich - in der Kommission gerade im Ver-
lauf der langen Debatte gesehen, dass man dieses
Geschäft als gesamtes betrachten muss, dass man nicht
irgendeinen Artikel herausgreifen kann und dass es hier um
die Gleichstellung und Gleichwertigkeit von Hausfrau, Mut-
ter und dem Erwerbstätigen geht, der meistens der Mann
ist. Wir s
:
nd nach der ersten Lesung wieder auf Artikel 164
zurückgekommen; ich hatte einen Minderheitsantrag einge-
reicht, der gegenüber dem Bundesrat eine kleine Änderung
aufwies, indem Eigenverdienste, wenn sie sehr klein sind,
nicht eingerechnet werden sollen.
Wir haben sehr lange über den Namen debatiert. Dort ist
ein guter Teil der Frauen engagiert, aber nicht wirklich die
Mehrheit, das müssen wir sehen. Das ist eine Frage der
professionell tätigen Frauen, während es hier um die grosse
Mehrheit der Frauen geht, die es auf sich nimmt, für die
Familie da zu sein, Hausfrau und Mutter zu sein. Sie gibt
also die eigene Karriere auf, sie gibt die eigene Berufstätig-
keit auf. Das hat Nachteile. Verstehen Sie mich richtig: Es
ist wunderschön, Kinder zu erziehen, ich habe das auch sel-
ber so empfunden, aber man verzichtet auf eine finanzielle
Eigenständigkeit, die eigene Vorsorge, und, wenn etwas
passiert, also im Fall einer Trennung, Scheidung oder eines
Todes des Ehegatten, steht die Frau finanziell schlecht da,
weil sie diese grosse Aufgabe auf sich genommen hat.
Nun will man das wiederum einschränken, und was Herr
Reichling gesagt hat, stimmt einfach nicht. Wir haben in der
Debatte sehr klar erarbeitet, was «angemessen» heisst. Es
heisst, Herr Reichling, genau das, was Sie behaupten zu
wollen. Wenn vom Einkommen etwas übrigbleibt für allge-
meine Hobbys oder Dinge, die man nicht unbedingt zum
Leben braucht, so soll das beiden gehören. Herr Guntern
hat im Ständerat Beispiele gebracht von durchschnittlichen
Einkommen. Darf ich jetzt in Klammern daran erinnern, dass
wir ein Ehe- und Güterrecht machen für die 90 Prozent
Unselbständigerwerbender. Für die Gewerbetreibenden
und die Landwirtschaft haben wir Ausnahmeparagraphen
noch und noch gemacht.
Jetzt geht es um die Durchschnittsfamilie, wo der Mann
arbeiten geht und die Frau die Kinder erzieht und den Haus-
halt macht. Die Frau ermöglicht dem Mann mit ihrer Tätig-
keit daheim als Mutter, dieses Einkommen zu haben. Wenn
dann Ende des Monats, nach Bezahlung aller Rechnungen,
auch der Altersvorsorge, auch des Abzahlens des Eigenhei-
mes selbstverständlich, noch - sagen wir - 250 Franken,
das war der von Herrn Guntern errechnete Betrag, übrig-
bleiben, dann soll der Mann damit nicht einem Golfclub bei-
treten und die Frau überhaupt nichts erhalten, sondern
dann sollen beide die gleichen Möglichkeiten eines zusätzli-
chen Sackgeldes bekommen. Wir sind natürlich sehr dank-
bar, Herr Reichling, wenn Sie den Männern erlauben, dass
sie den Frauen die Kleider kaufen und ihnen auch den Fri-
seur bezahlen, aber mir geht es um das Anrecht darauf, um
die Tatsache, dass die häusliche Arbeit gleichwertig sein
soll. Das Anrecht auf einen angemessenen Betrag zur
freien Verfügung heisst nichts anderes, als dass man die
Arbeit der Hausfrau und Mutter tatsächlich als Leistung
betrachtet und nicht nur am Muttertag einen schönen Blu-
menstrauss bringt und auch sonst - und das sage ich an
die Adresse der CVP - ständig das Hohelied der Mütter
singt. Wenn es darum geht, diese Mütter tatsächlich als
gleichwertig zu behandeln, hat man Mühe, dann soll, wenn
etwas übrigbleibt, der Mann entscheiden können, was mit
diesem Geld geschieht.
Ich kenne sehr viele Frauen, die ein Leben lang gearbeitet
haben, gerade im Gewerbe als Frau eines Bäckers oder
Metzgers oder in einem kaufmännischen Betrieb, und die in
der Regel keinen Lohn bezogen haben. Es geht auch hier
nicht um einen Lohn, sondern es geht um die Anerkennung,
die materielle Anerkennung dieser Tätigkeiten. Ich kenne
aber relativ wenig Frauen, die ihre Männer systematisch
ruinieren. Wenn die Männer solche Luxusweibchen heira-
ten, dann müssen sie sich vielleicht fragen, wieso sie das
tun. Die Mutter, die die Kinder grossgezogen hat, ist selten
die Frau, die das Geld zum Fenster hinauswirft und die zum
Richter geht und sagt: «Jetzt möchte ich für meine Haus-
frauentätigkeit noch 300 Franken zusätzliches Sackgeld».
Es sind vielleicht eher die in Zweit- oder in Drittheirat gehei-
rateten jungen Frauen, die unter Umständen versuchen,
Geld herauszuholen. Aber gestützt auf Artikel 164 wird
ihnen das nicht mehr möglich sein. Also ich bitte Sie sehr,
sich klarzumachen, was Artikel 164 beinhaltet. Ich bin
sicher, dass Herr Gerwig und Herr Petitpierre und auch
Herr Bundesrat Friedrich Ihnen das noch klarlegen werden.
Es geht nicht um das, was Herr Reichling und Herr Feigen-
winter sagen, sondern es geht darum, dass man die Haus-
frau und Mutter gleichstellt, und zwar nicht nur durch ein
Lippenbekenntnis, sondern auch, indem man ihr eine
gewisse materielle Freiheit gibt.
Frau Blunschy: Wir Frauen legen sehr grossen Wert auf
Artikel 164 in der Fassung der Kommission. Zwar ist er
geschlechtsneutral formuliert, aber der Ehegatte, der den
Haushalt besorgt und die Kinder erzieht, wird nach wie vor
in der Regel die Frau sein. Die Hausfrau gehört in unserer
Gesellschaft zu den wenigen Personen, die zwar von mor-
gens bis abends arbeitet, selbstverständlich auch samstags
und sonntags, und dennoch über die Früchte dieser Arbeit,
Code civil
649
N 8 juin 1983
die man in unserer Gesellschaft in der Regel in Form von
Bargeld erhält, nicht verfügen kann. Herr Reichling hat es
richtig gesagt: Es geht nicht um die lebensnotwendigen
Bedürfnisse, diese werden durch Artikel 163 abgedeckt. Es
geht hier darum, dass die Hausfrau und Mutter, die im Inter-
esse der Familie auf die Berufstätigkeit verzichtet, eben
kein Erwerbseinkommen hat. Sie soll nun von dem, was der
erwerbstätige Gatte verdient und auf die Seite legen kann
oder für seine höchstpersönlichen Bedürfnisse laufend
grosszügig verbraucht, auch einen Anteil erhalten, den sie
entweder für sich brauchen oder selber auf die Seite legen,
sparen kann. Mit dem Wort «angemessen» sind ja die nöti-
gen Schranken gesetzt, ebenso mit der Bestimmung,
eigene Einkünfte seien zu berücksichtigen. Die Fassung der
Minderheit und der Antrag Feigenwinter bedeuten eine
regelrechte Einladung, möglichst viel so diskret verschwin-
den zu lassen, dass die Frau möglichst wenig erhält. Ich bin
mit Frau Uchtenhagen einig: Man kann nicht ständig die
Verdienste der Hausfrau mit schönen Worten loben, aber
wenn es dann konkret wird, sagen, sie soll bescheiden sein,
der Mann verfüge allein über das Geld. Ich glaube, dieser
Artikel 164 hat eine ganz zentrale Bedeutung im persönli-
chen Eherecht. Wir fügen hier ein Element der Gemein-
schaft ein, das für alle Güterstände gilt. Es gibt verschie-
dene Redner, die betont haben, die Einheit und die Gemein-
schaft seien in der Ehe hochzuhalten. Ich bin ganz dieser
Auffassung. Und wenn wir hier für die Gemeinschaft eintre-
ten, dann müssen wir auch für die Fassung der Kommission
eintreten, damit die Hausfrau und Mutter - es kann aus-
nahmsweise auch ein Hausmann sein -, damit der haushalt-
führende Ehegatte endlich auch in der Gesellschaft aner-
kannt wird und seinen angemessenen Anteil am Einkom-
men des anderen laufend beanspruchen kann und nicht
erst, wie im heutigen Recht, auf Abbruch der Ehe, erst
wenn die Ehe aufgelöst ist, indem er dann einen Drittel des
Vorschlages als Entschädigung für diesen Einsatz erhält.
Ich möchte Sie dringend bitten, der Mehrheit der Kommis-
sion zuzustimmen.
Frau Kopp: Darf ich Sie bitten, ganz emotionslos die Texte,
die wir vor uns haben (nämlich die Fassung der Mehrheit
der nationalrätlichen Kommission, den Beschluss des Stän-
derates, durch Kollege Feigenwinter aufgenommen, und
den Minderheitsantrag), miteinander zu vergleichen. Darf
ich vorweg das Verbindende nennen.
Herr Reichling und ich, wir sind uns einig - und ich glaube,
auch die Kommissionsmehrheit -, worum es bei diesem
Antrag geht. Es geht darum, dass die Ehegatten in etwa die
gleichen Mittel zu ihrer freien Verfügung haben. Der eine
soll nicht im Luxus leben, während der andere nichts haben
soll. Soweit der Konsens.
Nun geht es weiter. Herr Reichling möchte mit seinem
Antrag dem Richter Richtlinien geben, wie das, was an
Überschuss vorhanden ist, zu verwenden sei. Eine verant-
wortungsbewusste Vorsorge für die Wohnung, für die Fami-
lie und die berufliche Tätigkeit soll nicht gefährdet werden.
Aber wenn wir nur wollen, dass die Ehegatten in etwa den
gleichen Spielraum haben, dann muss sich der Richter ja
gar nicht einmischen. Mit dieser Formulierung, Herr Reich-
ling, und noch viel mehr mit der Formulierung des Ständera-
tes provozieren Sie gerade, dass der Richter Einsicht in die
Buchhaltung eines Gewerbes nimmt, um selber festzule-
gen, wie der Überschuss errechnet wird. Ich' glaube, mit
Ihrer Formulierung provozieren Sie das, was Sie eigentlich
nicht wollen.
Nun geht es mir aber doch um etwas viel Grundsätzliche-
res. Mit der Formulierung des Ständerates und dem Minder-
heitsantrag höhlen wir doch ganz einfach wieder den grund-
legenden Artikel 159 in unserem Gesetz aus. Artikel 159
hält fest, dass die Ehegatten gemeinsam für das Wohl der
ehelichen Gemeinschaft und die Kinder sorgen. Die Vor-
sorge für die Familie und für die Wohnung und allenfalls für
das Gewerbe, das die Basis für das Gedeihen dieser Fami-
lie ist, ist doch wohl im Artikel 159 Inbegriffen. Ich meine,
wir sollten nicht ständig das, was ohnehin gilt, wieder in den
einzelnen Gesetzesartikeln wiederholen, weil wir damit
schlechte Gesetzesarbeit leisten, und wenn wir von
schlechter Gesetzesarbeit sprechen, dann ist ganz beson-
ders die Fassung des Ständerates schlecht. Da wird in
Absatz 2 postuliert, was in guten Treuen für die Vorsorge
usw. investiert wird. Wir haben ein ZGB und darin einen
Artikel 2, der Treu und Glauben schützt; wir sollten allein
schon aus diesem Grund diesen Begriff nicht wieder auf-
nehmen.
Dann finde ich gesetzgeberisch auch schlecht, dass der
Ständerat enumeriert; er sagt genau, was zu berücksichti-
gen ist. Enumerationen sollte man im Gesetz ohnehin ver-
meiden, denn es wären durchaus Fälle denkbar, die eben-
falls berücksichtigt werden könnten neben denjenigen, die
der Ständerat aufgeführt hat.
Was nun ganz eindeutig gegen die Fassung des Ständera-
tes und damit gegen den Antrag Feigenwinter spricht, ist
folgendes: Der Ständerat hält fest, dass der Ehegatte, der
den Haushalt besorgt, einen Betrag zur freien Verfügung
beanspruchen kann. Der Nationalrat und der Bundesrat hal-
ten fest, dass er einen Anspruch hat. Das ist eine ganz
wesentliche psychologische Differenz. Bei der Fassung des
Ständerates weist man den haushaltführenden Ehegatten,
in der Regel die Frau, wieder in die Rolle des Bittstellers,
während die Fassung des Bundesrates und der Kommis-
sionsmehrheit einen Anspruch verankert.
Dass dieser Anspruch nur dann existiert, wenn ein Über-
schuss vorhanden ist, dürfte ja wohl klar sein. Ich möchte
Sie dringend bitten, den Antrag Feigenwinter abzulehnen
und ebenfalls den Antrag von Herrn Reichling, wobei ich
nochmals festhalten möchte, dass wir im Grunde genom-
men das gleiche wollen.
Ich bin der Meinung, dass das, was Herr Reichling will, im
Antrag der Kommissionsmehrheit besser vertreten ist.
Nussbaumer: Ich glaube nicht, dass sehr viel daneben
geht, wenn die Mehrheit mit ihrer Meinung durchdringen
wird. Hingegen möchte ich Frau Füeg sagen, dass es doch
nicht so arg bestellt ist mit der Behandlung der Bäuerinnen.
Prof. Howald selig sagte jeweils: «Wer seine Frau liebt, baut
ihr eine neue Küche.» Die Landwirtschaft der letzten 20
Jahre ist nicht derart anders geworden, dass jetzt jeder
Bauer der Frau zum Geschenk nur noch den Stall plättelt.
Die Bäuerin hat einen Stand in dieser Gesellschaft, der sich
sehen lässt. Diese Probleme hier sind nicht unbedingt ihre
Probleme.
Ich glaube also: Wenn die Mehrheit durchdringt, passiert
auf den Bauernhöfen nichts Ungerades.
Gerwig, Berichterstatter: Eigentlich ist dieser Artikel 164 ja
etwas ganz Selbstverständliches und gar nichts Sensatio-
nelles. Ich bin aber sehr froh, dass unsere Kolleginnen -
Frau Blunschy, Frau Uchtenhagen und Frau Kopp - dieses
doch nicht ganz so Selbstverständliche aufgrund der Dis-
kussion so klar ausgeführt haben. Bevor ich darauf eintrete,
möchte ich einleitend und zusammenfassend als Maxime
dieses Artikels folgendes sagen: Was will er eigentlich?
Er will den Partnern sagen: Was man sich selber gönnt, soll
man auch dem Partner nicht vorenthalten. Das ist eigentlich
der Kerngehalt des Satzes. Damit ist ganz einfach gesagt:
Es darf nichts buchhalterisches, kleinliches und nörgleri-
sches und damit ja auch nichts Neues, sondern nur Selbst-
verständliches sein. Dann hat es - Herr Feigenwinter und
Herr Reichling - nichts mit Überschuss und nichts mit dem
Schutz von Unternehmungen zu tun, überhaupt nicht.
Warum soll eigentlich einer der beiden Ehegatten mehr
haben als der andere?
Es ist ausgeführt worden: Beim vorliegenden Artikel geht
es - Frau Blunschy hat es gesagt - um ein ganz zentrales
Element der Gleichberechtigung und der echten Partner-
schaft, um die Gleichwertigkeit der Ehegatten, wie sie ihre
Aufgaben verteilen, und eigentlich um die finanzielle Konse-
quenz aus dem Artikel 163. Es geht, Herr Fischer, um die
Umsetzung des von Ihnen beschworenen Bandes der Liebe
in seinen finanziellen Konsequenzen. Für jene, die in der
- Juni 1983
650ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Eintretensdebatte die Meinung vertreten haben, das Band
der Liebe sei im Gesetz zu wenig verankert: Hier haben Sie
Gelegenheit, für die finanziellen Konsequenzen dieses Ban-
des etwas zu tun.
Der Inhalt dieses Artikels hat immer wieder zu Missver-
ständnissen geführt, so dass ich versuchen will, diese Miss-
verständnisse zu klären.
Wie ist denn die heutige Situation? Der haushaltführende
Ehegatte - meist die Ehefrau - trägt zwar gleichwertig zu
den jährlichen Lasten bei, ist aber wirtschaftlich völlig -
nach dem Gesetz - vom Partner abhängig, wobei zu beto-
nen ist, dass natürlich schon sehr viele Ehegatten in Wirk-
lichkeit anders handeln, als es unser Gesetz will.
Nach der heutigen Rechtspraxis aber hat der Ehemann sei-
ner Frau nur das nötige Haushaltungsgeld zu geben.
Zudem hat die Ehefrau wie ein unmündiges Kind Anspruch
auf ein Taschengeld - man sagt dem Nadelgeld, vielleicht,
weil es so etwas Kleines ist -, über das sie verfügen kann.
Wir wissen, dass, solange es noch Märkli gegeben hat, häu-
fig der haushaltführende Teil von diesen Märkli, die einge-
löst wurden, gelebt hat. Das war das Bedenkliche und ist es
heute noch, und wir müssen uns daran erinnern. Diese
Situation stellt - Frau Uchtenhagen hat es sehr klar gesagt
- eine Missachtung der Würde und der Arbeit des haushalt-
führenden Ehegatten dar. Zu Recht wird deshalb in der Bot-
schaft ausgeführt, dass der haushaltführende Ehegatte
über eine finanzielle Unabhängigkeit verfügen solle, die in
etwa der des anderen Partners entspricht.
Im Ständerat und in unserer Kommission ist diese Meinung,
wie immer, im Grundsatz nicht bestritten worden. Dennoch
ist es bei der Ausgestaltung des Artikels im Ständerat zu
grösseren Auseinandersetzungen in der Kommission
gekommen. Diejenigen, die die Protokolle gelesen haben,
denken speziell an ein Votum von Herrn Münz. Die stände-
rätliche Formulierung ist absichtlich und nach langer Dis-
kussion von der Kommission aus Gründen, die Frau Kopp
ausgeführt hat, nicht übernommen worden. Artikel 164
Absatz 1 im Sinne der Kommissionsmehrheit ist weitge-
hend identisch mit dem Antrag des Bundesrates, erstere
macht lediglich insofern eine sehr vernünftige Konzession,
als eigene Einkünfte zwar einen Betrag zur freien Verfügung
nicht ausschliessen, aber diese Einkünfte doch zu berück-
sichtigen sind. Der Bundesrat schliesst sich hier der Mehr-
heit an.
Artikel 164 erhält also drei Grundideen: Gleichwertigkeit
von Haushaltführung und Gelderwerb. Daneben will er den
haushaltführenden Ehegatten ganz klar aus der finanziellen
Abhängigkeit herausholen. Weiter schafft diese Norm auch
eine gewisse Gleichstellung der Hausfrau mit Frauen, die
einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgehen. Artikel 164
richtet sich ganz konkret an die Ehegatten. Sie sollen vor-
erst einmal selbst herausfinden, was sie als angemessenen
Betrag ansehen. Nur wenn sie sich nicht einigen können,
können sie zum Richter gehen. Ich glaube - Herr Re chling
und Herr Feigenwinter -, der Umfang des Anspruches kann
nur mit Hilfe des Begriffes «Angemessenheit» definiert wer-
den. Es können nicht ganze Reihen von Voraussetzungen
aufgezählt werden; es werden dann immer wieder viele ver-
gessen. Die Höhe des angemessenen Betrages ist nicht
starr, sondern muss den Umständen angepasst werden.
Dabei geht es noch einmal zusammenfassend weder um ein
Taschengeld noch um einen Hausfrauenlohn, etwa im Sinne
der Praxis des Bundesgerichtes bei Versicherungsansprü-
chen. Davon kann keine Rede sein; das möchte ich Herrn
Auer sagen. Es geht auch nicht um einen Mitarbeiterlohn.
Die Ausrechnung von Herrn Auer mit diesen 60 Milliarden
hat mich nur insofern interessiert, als sie Ihnen plastisch
sagt, was die Arbeit unserer Frauen jährlich wert ist. Das
Ökonomische habe ich leider nicht ganz begriffen.
Die Marginalie drückt aus, dass es sich um einen Betrag zur
freien Verfügung handelt, um eine Art Entschädigung von
gleichwertiger Arbeit, um eben eine gewisse finanzielle
Unabhängigkeit zu garantieren.
Wie hoch soll dieser Betrag sein? Der Bundesrat hat darauf
verzichtet, Prozentzahlen anzugeben. Das ist auch schwie-
rig, deshalb «angemessen». Aufgrund der recht repräsenta-
tiven Haushaltrechnungen nach der sogenannten Studie
«Rentner in der Schweiz» (die wirtschaftliche Lage 1980)
wissen wir, dass etwa 70 Prozent der Bevölkerung ein Ein-
kommen von wesentlich weniger als 60 000 Franken erzie-
len. Aus den Haushaltrechnungen des BIGA ergibt sich,
was die Schweizer durchschnittlich für den Lebensunterhalt
ausgeben. Die Berechnungen zeigen, dass etwa 5 bis 7
Prozent des Einkommens als freier Betrag bleiben, d. h.,
dass der Freiraum bei der überwiegenden Mehrheit der
Bevölkerung weniger als 350, zwischen 200 und 300 Fran-
ken beträgt. Bei diesen Beträgen könnte man sich, und ich
sage das für die Materialien, durchaus denken, weil es sich
ja um Nettobeträge handelt, sie einfach zu halbieren, so
dass beide Partner gleiche Beträge zur freien Verfügung
haben. Bei hohen Einkommen wird es wesentlich darauf
ankommen, was der erwerbstätige Ehegatte selber für
seine Bedürfnisse ausgibt. Der haushaltführende Partner
sollte dann etwa den gleichen Spielraum in finanzieller
Beziehung haben. Spielt der verdienende Ehemann - man
hat das gesagt - Golf, geht er immer mit Freunden allein
essen oder spezialisiert er sich auf ein Hobby, Briefmarken,
Fotografieren, dann soll der haushaltführende Ehegatte
ähnliche Beträge zur freien Verfügung haben können, ohne
sich ausweisen zu müssen, was er damit tut.
Es ist in der Kommission diskutiert worden, was die obere
Grenze des Anspruches darstellen solle. Die obere Grenze
wird der Betrag sein, den der erwerbstätige Ehegatte für
seine eigenen Bedürfnisse auch verbraucht. Es ist mir bei
der Diskussion in den Sinn gekommen, wie es wäre, wenn
der erwerbstätige Ehemann sich selbst, gegenüber ausge-
sprochen geizig und karg wäre. Solche Männer gibt es ja. In
diesem Fall wird er seine Frau nicht auf diesen Geiz verwei-
sen können, dann wird wieder die Formulierung «angemes-
sen» angewendet werden müssen.
Der Anspruch nach Artikel 164 besteht selbstverständlich
nur, wenn überhaupt etwas aufzuteilen ist. Besteht kein
Betrag zur freien Verfügung nach Befriedigung aller Bedürf-
nisse des Haushaltes, dann entfällt diese Grundlage, aber
das kann wechseln. Es kann während eines halben Jahres
einen freien Betrag geben und ein halbes Jahr wieder kei-
nen. Massgebend ist beim Einkommen immer das Nettoein-
kommen, so dass gerade - und hier spreche ich zu Herrn
Feigenwinter - die Formulierung des Ständerates («Übor-
schuss») die Begriffe vermengt.
In der Kommission hat kein einziges Mitglied die Fassung
des Ständerates wieder aufgenommen. Herr Feigenwinter
tut es jetzt. Ich beantrage Ihnen Ablehnung. Diese ist
bereits ausführlich von Frau Kopp, von Frau Blunschy und
von Frau Uchtenhagen begründet worden. Wir wollen kei-
nen Krämergeist. Wir wollen nicht eine Buchhaltungsehe.
Es ist der Kommission klar, dass die Ehegatten im Rahmen
ihrer Verpflichtung nach Artikel 163 aufgerufen sind, alles zu
tun für den gebührenden Unterhalt der Familie; was nach
diesem verantwortungsbewussten Tun übrigbleibt, kann
dann angemessen aufgeteilt werden. Gerade weil der Text
des Ständerates an sich Selbstverständlichkeiten enthält,
erweckt er durch die Aufzählung der Selbstverständlichkei-
ten den Verdacht, dass anderes aus diesen Selbstverständ-
lichkeiten herauszulesen ist. Die Umschreibung des Begrif-
fes «angemessen» ist der schweizerischen Doktrin und Pra-
xis wohlbekannt, ist viel genauer als die Kasuistik des Stän-
derates. Jede Kasuistik beinhaltet eine gewisse Ungerech-
tigkeit, eine Limitierung, und ist dem schweizerischen
Recht sehr unbekannt.
Artikel 164 hat dadurch, dass der haushaltführende Ehe-
gatte schon während der Dauer des Güterstandes am Ein-
kommen des anderen teilnimmt, wesentliche Gemein-
schaftselemente.
Die Kommission hat mit grosser Mehrheit die Fassung des
Ständerates abgelehnt. Sie ist nicht nur schwerfällig, Herr
Reichling hat es gesagt; die Kommission lehnt auch den
Antrag Feigenwinter ab. In Ziffer 3 sind wir flexibler, deshalb
soll bei einem kleinen Verdienst eines Ehegatten der Betrag
zur freien Verfügung nicht entfallen. Eine Minderheit der
Code civil
651N 8 juin 1983
Kommission, begründet von Herrn Reichling, hat nun eine
eigene Ziffer vorgeschlagen. Ich glaube, dass ich schon bei
der Begründung der Ablehnung des Antrages Feigenwinter
darauf hingewiesen habe, dass dieser Zusatz nicht nötig ist.
Eine solche Kasuistik bringt nichts. Und Artikel 164 will in
keiner Weise, dass gesetzliche Verpflichtungen nach den
Artikeln 163 und 159 zugunsten eines Betrages zur freien
Verfügung vernachlässigt werden.
Nun noch eine Änderung der Marginalie. Die Kommission
schlägt Ihnen vernünftigerweise vor, die Marginalie «Besor-
gen des Haushaltes» in «Betrag zur freien Verfügung» abzu-
ändern. Es ist ein wichtiger Artikel. Ich möchte Sie eindring-
lich bitten, bei der Mehrheit der Kommission, die eine
grosse Mehrheit war, zu bleiben, und ich beantrage Ihnen,
die Anträge Reichling und Feigenwinter abzulehnen.
M. Petitpierre, rapporteur: La teneur de l'article 164 est
avant tout une question d'esprit et je voudrais insister sur
ce point: c'est l'esprit de la révision qui me paraît mainte-
nant en cause. En fait, quelle intention a-t-elle présidé à la
rédaction de cet article 164? On a voulu, en faveur de la
personnalité de l'époux au foyer, donner à ce dernier une
certaine latitude de liberté financière, ni plus ni moins. Il ne
s'agit pas de la liquidation anticipée du régime matrimonial,
il ne s'agit pas non plus d'un salaire ni d'argent de poche.
En fait, suivant les circonstances, ce sera plus que de
l'argent de poche ou moins, si le couple se trouve, à un
moment donné, dans une situation économique particuliè-
rement critique. Nous avons longuement discuté sur la for-
mulation de cet article: dans un premier temps, nous étions
enclins à être très précis et, en définitive, par 19 voix contre
1, nous avons adopté la version actuelle de la majorité pro-
posée par Mme Uchtenhagen et qui est pratiquement celle
du Conseil fédéral, avec une toute petite modification.
Qu'en est-il maintenant? Concrètement, on prétend que le
texte du Conseil des Etats, repris par M. Feigenwinter,
n'ajoute rien à ce qui figure dans le texte de la majorité.
Permettez-moi de dire que je n'en suis pas tout à fait per-
suadé, parce que l'esprit du texte du Conseil des Etats est
tellement différent de celui de votre majorité qu'à mon avis
il s'ensuit, potentiellement en tout cas, une différence de
sens. Le texte du Conseil des Etats implique l'idée d'une
comptabilité; en outre, il donne à entendre que cette notion
de conjoint au foyer représente une situation quelque peu
dépréciée, qu'elle vient après tout le reste. Or, cette situa-
tion d'époux au foyer n'est pas à traiter après les autres
problèmes, car ce qui revient à l'époux fait partie de l'entre-
tien de la famille. En outre, je remarque qu'alors on passe
sous silence, même dans le texte du Conseil des Etats, la
situation de l'autre conjoint qui, pour sa part, gagne l'argent
à l'extérieur. Lorsqu'il va s'acheter un paquet de cigares ou
qu'il va dépenser 50 francs pour participer à un tournoi de
quilles, doit-il présenter sa comptabilité pour montrer qu'il a
bien sagement assuré au préalable son deuxième pilier puis
son troisième pilier, etc.? On ne le lui demande pas. Aussi,
pourquoi exigerait-on cela quand il s'agit de l'époux au
foyer?
On perd aussi l'idée pédagogique. L'essentiel de cette dis-
position, c'est de pouvoir dire aux avares - car il en existe
bel et bien -: «Monsieur, vous aimez bien votre femme mais
vous aimez beaucoup votre argent, il vous faut donner un
petit peu de l'un à l'autre.» Cet élément pédagogique aide, il
a un côté utile. C'est pourquoi il ne faut pas que son impact
soit affaibli par deux alinéas qui se réfèrent au troisième
pilier, etc.
En fait, quel est le problème? On craint d'être entraîné trop
loin, je le comprends fort bien. Mais nous avons un mot,
«équitable» en français, «angemessen» en allemand, qui est
l'expression de l'adaptation, de l'adéquation; ce qui est
«angemessen» ne peut être excessif. Plus concrètement, si
l'époux qui gagne de l'argent n'est pas en mesure de faire
des versements à l'autre conjoint, il ne pourra s'exécuter.
En l'occurrence, les qualificatifs «équitable», «approprié»
sont absolument clairs, ils nous donnent toute garantie
contre un excès en la matière.
Il s'agit de ne pas perdre de vue l'esprit communautaire.
Nous en avons vraiment beaucoup parlé hier. Nous avons
beaucoup de respect pour l'époux au foyer; or, lorsqu'il
s'agit de consacrer cette idée communautaire, voilà que,
tout à coup, la méfiance s'installe. Cela me paraît extrême-
ment regrettable. Il est important que, dans l'avenir, l'époux
au foyer soit reconnu comme quelqu'un qui apporte une
contribution équivalente à celle de l'autre, que son statut
corresponde à celui de son conjoint, compte tenu de toutes
les circonstances.
Enfin, lorsque je songe à tous ceux qui, hier, ont fait l'éloge
du style d'Eugen Huber, je voudrais préciser que le style de
la proposition du Conseil des Etats, à mon avis, ne relève
pas tellement de la simplicité, de la clarté, de la brièveté
d'Eugen Huber. Je conclus sur ce premier point: étant
donné que l'expression de l'esprit de la réforme est en
cause, il faut vraiment suivre la version de la majorité et non
pas celle de M. Feigenwinter sur ce point particulier. Ce que
je dis vaut, mutadis mutandis, pour la proposition de la
minorité qui me paraît beaucoup moins inquiétante mais qui
a aussi pour effet de gâcher en définitive cet article 164 qui
me paraît, en tout cas sur les plans psychologiques et poli-
tiques, une'des clés du projet.
Bundesrat Friedrich: Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommis-
sionsmehrheit zuzustimmen, und ich unterstreiche mit aller
Deutlichkeit, dass es um eine wichtige Bestimmung geht.
Frau Füeg, Frau Uchtenhagen, Frau Blunschy und Frau
Kopp haben die Situation richtig dargestellt. Grundgedanke
dieser Bestimmung ist der Kampf gegen Egoismus und -
sagen wir es offen - auch gegen Geiz des verdienenden
Ehegatten. Es darf nicht so sein, dass der eine Ehegatte
sich alle teuren Hobbys leisten kann, und der andere - wie
es Herr Gerwig bereits gesagt hat - mit dem Erlös aus eini-
gen Rabattmarken abgespiesen wird. Die Bestimmung will
die Grundidee in die Wirklichkeit umsetzten, dass jeder
Ehegatte einen ungefähr gleich grossen finanziellen Spiel-
raum haben soll. Der Umfang dieses Anspruches lässt sich
nicht generell regeln, sondern bemisst sich nach den kon-
kreten Verhältnissen des Einzelfalles. Das will das Wort
«angemessen» zum Ausdruck bringen. Es handelt sich um
einen in der Rechtspraxis durchaus gängigen Ausdruck.
Damit sind alle irgendwie in Betracht fallenden Umstände
des Einzelfalles zu würdigen. Das ist auch der Grund,
warum ich den Minderheitsantrag und den Antrag von Herrn
Feigenwinter ablehne. Die Beweggründe, die hinter diesen
Anträgen stecken, sind im Wort «angemessen» mitberück-
sichtigt. Aber es wäre meines Erachtens falsch, diese spe-
ziellen einzelnen Beweggründe besonders zu nennen und
damit auch besonders hervorzuheben. Damit erhalten sie
ein Übergewicht, das sie an und für sich nicht haben soll-
ten. Man soll auch nicht mit dem Argument, man brauche
sämtliche vorhandenen Geldmittel für die Weiterführung
oder die Verbesserung des Geschäftes, den anderen Ehe-
gatten dauernd um seinen Betrag prellen können. Diese
Gefahr steckt aber hinter dem Antrag Feigenwinter und
dem Minderheitsantrag.
Ich möchte Sie also dringend ersuchen, der Kommissions-
mehrheit zuzustimmen. Es geht um einen wichtigen Ent-
scheid.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit 95 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 37 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit 84 Stimmen
Für den Antrag Feigenwinter 25 Stimmen
Art. 165
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
- Juni 1983
652
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Abs. 3
Ausgleich oder Ersatz ist jedoch nicht geschuldet, wenn
Beiträge aufgrund eines Arbeits-, Darlehens- oder Gesell-
schaftsvertrages oder eines ändern Rechtsverhältnisses
geleistet worden sind.
Art. 165
Proposition de la commission
Al. 1 et 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3
La modification ne concerne que le texte allemand
Angenommen - Adopté
Art. 166-168
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 169
Antrag der Kommission
Mehrheit
Nach Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Lüchinger, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-Nesslau, Fei-
genwinter, Fischer-Hägglingen, Linder, Meier Kaspar,
Reichling, Zbinden)
Abs. 1
Ein Ehegatte kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung
des anderen einen Mietvertrag über das Haus oder die
Wohnung der Familie kündigen oder durch andere Rechts-
geschäfte die Rechte an den gemieteten Wohnräumen der
Familie beschränken.
Abs. 2
Nach Entwurf des Bundesrates
Art. 169
Proposition de la commission
Majorité
Selon le projet du Conseil fédéral
Minorité
(Lüchinger, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-Nesslau, Fei-
genwinter, Fischer-Hägglingen, Linder, Meier Kaspar,
Reichling, Zbinden)
AI. 1
Un époux ne peut, sans le consentement exprès de son
conjoint, résilier le bail de la maison ou de l'appartement
familial ou restreindre par d'autres actes juridiques les
droits dont dépend le logement de la famille pris en bail.
Al. 2
Selon le projet du Conseil fédéral
Art. 178
Antrag der Kommission
Abs. 1
Mehrheit
Nach Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Lüchinger, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-Nesslau, Fei-
genwinter, Fischer-Hägglingen, Linder, Meier Kaspar,
Reichling, Zbinden)
... die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte,
namentlich über das Haus oder die Wohnung der Familie,
von dessen Zustimmung abhängig machen.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 178
Proposition de la commission
Al. 1
Majorité
Selon le projet du Conseil fédéral
Minorité
(Lüchinger, de Chastonay, Dürr, Eppenberger-Nesslau, Fei-
genwinter, Fischer-Hägglingen, Linder, Meier Kaspar,
Reichling, Zbinden)
...à la requête d'un époux, restreindre le pouvoir de l'autre
de disposer de certains de ses biens, notamment la maison
ou l'appartement familial, sans le consentement de son
conjoint.
Ai. 2 et 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Gerwig, Berichterstatter: Ich muss Ihnen zum Formellen
sagen, dass Artikel 169 zusammen mit Artikel 178 zu
behandeln ist. Wenn Sie hier Artikel 169 in der Fassung der
Kommissionsmehrheit annehmen, so ist Artikel 178 eben-'
falls im Sinne der Kommissionsmehrheit angenommen. Dies
als Einleitung. Zum Materiellen werde ich mich erst nachher
äussern.
Lüchinger, Sprecher der Minderheit: Es ist mir natürlich
klar, dass der Antrag des Bundesrates gemeinschafts-
freundlicher ist als der Antrag der Minderheit, den ich jetzt
vertrete, und dass ich mich daher mit meinem Votum etwas
in Gegensatz setze zu meinem Plädoyer für mehr Gemein-
schaft in der Eintretensdebatte. Jeder, der mich auf diesen
Widerspruch aufmerksam machen möchte, rennt nur offene
Türen ein.
Es kommt bei der Gesetzgebung immer wieder vor, dass
man verschiedene Interessen gleichzeitig beachten will und
beachten muss und dass es dabei in Einzelfragen gelegent-
lich zu einem Konflikt kommt, und in diesem Konflikt muss
man dann wählen.
Ich habe in der Kommission immer auch auf die Anliegen
des Gewerbes Rücksicht genommen und mich für das
Gewerbe eingesetzt, das ich für diese Gesetzesrevision
gewinnen möchte. Ausserdem sollten wir Lösungen anstre-
ben, welche einfach sind und zu keinen Komplikationen und
Rechtsunsicherheiten führen. Diese beiden Interessen
waren für den Minderheitsantrag zu Artikel 169 bestim-
mend.
Ich halte es für eine Selbstverständlichkeit, dass beide Ehe-
gatten gemeinsam entscheiden, wenn die Familienwohnung
gekündigt oder wenn ein Eigenheim verkauft werden soll.
Ich bin überzeugt, dass es in der Praxis nur relativ wenige
Fälle gibt, in denen dieser Grundsatz der gemeinsamen Ent-
scheidung nicht freiwillig beachtet wird, und in Zukunft wird
das noch seltener sein mit der zunehmenden Anerkennung
der Gleichberechtigung der Frau. Die Ausnahmefälle wer-
den sich in der Regel auf extreme eheliche Krisensituatio-
nen beschränken. Die Minderheit ist der Auffassung, dass
wir diese relativ wenigen Ausnahmefälle über den Ehe-
schutzrichter korrigieren können, wie das übrigens heute
schon möglich ist. Die Minderheit beantragt Ihnen daher in
Artikel 178, wo es um die Bedingungen einer rechtlichen
Beschränkung der Verfügungsbefugnis eines Ehegatten
Code civil
653
N 8 juin 1983
geht, ausdrücklich die Möglichkeit einer richterlichen Verfü-
gungsbeschränkung, einer Grundbuchsperre für Haus und
Wohnung vorzusehen. Ich bitte Sie, das in der Fahne nach-
zusehen.
Der Antrag des Bundesrates macht dagegen die Zustim-
mung des Ehegatten bei jedem Verkauf eines Eigenheims
zur zwingenden Rechtsbedingung. Wo diese Zustimmung
fehlt, ist ein Verkauf ungültig, er ist nichtig. Nun gibt es aber
zahlreiche Zweifelsfälle, bei denen man gar nicht weiss, ob
die Zustimmung des anderen Ehegatten überhaupt notwen-
dig ist oder nicht. Ich möchte Ihnen einige Beispiele nen-
nen:
-
Ein Gewerbetreibender hat nahe beim Dorfzentrum
einen Gewerbebetrieb, und er hat in seinem Areal auch ein
relativ grosses Wohnhaus. Er möchte nun dieses Gewerbe-
areal verkaufen, um in der Industriezone der Gemeinde
einen neuen Betrieb aufzubauen. Vom Verkauf sind auch
ein kleiner Teil des Wohngebäudes und ein Teil des Gartens
betroffen. Frage: Braucht der Gewerbetreibende für diesen
Verkauf die Zustimmung der Ehefrau?
-
Fallen ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung auch
unter Artikel 169 oder nicht? Fallen sie darunter, wenn die
Familie vielleicht zwei Monate pro Jahr in der Ferienwoh-
nung verweilt? Ich weiss es nicht.
-
Ein anderes, von Kollege Reichling in der'Kommission
geschildertes Beispiel: Ein Bauer im Kanton Graubünden
hat eine Wohnung im Tal, daneben aber eine Maiensäss-
wohnung und eine Alpwohnung, in denen er sich über den
Sommer jeweils während mehreren Wochen aufhält, zum
Teil mit und zum Teil ohne Familie. Der Bauer möchte das
ganze Maiensäss verkaufen. Frage: Braucht er die Zustim-
mung der Ehefrau oder braucht er sie nicht?
Die Unsicherheit geht aber noch viel weiter. Zustimmungs-
bedürftig sind nach dem Bundesrat auch Rechtsgeschäfte,
welche die Rechte an den Wohnräumen der Familie ledig-
lich beschränken. Die Botschaft nennt als Beispiel die
Begründung eines Grundpfandrechtes auf einem bereits
stark belasteten Gebäude. Das führt mich zum vierten Bei-
spiel:
-
Ein Gewerbetreibender, der in seinem eigenen Betriebs-
areal auch die Familienwohnung untergebracht hat, muss
wegen einer Liquiditätspanne einen vorübergehenden
zusätzlichen Hypothekarkredit aufnehmen. Frage: Braucht
er dazu die Zustimmung der Ehefrau? Wenn ja, ab welcher
bisherigen Belastungshöhe braucht er diese Zustimmung?
Das muss in jedem Falle abgeklärt werden. Gerade die Aus-
dehnung von Artikel 169 auf Kreditaufnahmen ist für das
Gewerbe besonders gravierend.
Ich könnte die Beispiele beliebig vermehren, besonders
unter Hinweis auf Fälle einer Mehrheit von Grundeigentü-
mern, zum Beispiel im Rahmen einer Erbengemeinschaft
oder im Rahmen einer Immobilienaktiengesellschaft, wo es
um den Verkauf von Anteilen geht. Wie ist es da zu halten?
Ich weiss es nicht.
Entscheidend ist bei all dem, dass es in diesen Zweifelsfäl-
len nicht nur um eine Frage zwischen den Ehegatten geht.
Es sind auch Dritte involviert: der Grundbuchverwalter, der
Käufer, der Kreditgeber. Der Grundbuchbeamte haftet,
wenn er einen Immobilienkauf unkorrekt vollzieht. In ländli-
chen Verhältnissen sind für ihn die Dinge sicher noch über-
blickbar, in den grossen Agglomerationen aber ebenso
sicher nicht. Wenn der Grundbuchverwalter sicher gehen
will, wird er daher bei jedem Hausverkauf die Zustimmung
des Ehegatten des Verkäufers oder der Verkäuferin verlan-
gen, oder er wird vom Verkäufer den Nachweis fordern,
dass das Verkaufsobjekt keine Familienwohnung des Ver-
käufers einschliesst. Ich frage Sie: Wie soll ein solcher
negativer Beweis geführt werden? Wo aber der Grundbuch-
verwalter weniger vorsichtig ist, wo er die Sache à la légère
nimmt, da kann der Käufer plötzlich einmal mit der Tatsache
konfrontiert sein, dass sich sein bereits bezahlter Hauskauf
als ungültig erweist. Entgegen allen Erwartungen wäre eben
doch die Zustimmung des Ehegatten des Verkäufers not-
wendig gewesen, und diese Zustimmung liegt nicht vor
oder sie war unklar oder in der Form ungenügend, und eine
Heilung wird nachträglich verweigert. Der Käufer hat dann
das Nachsehen.
Über alle diese möglichen Streitfragen wird sich allmählich
eine Gerichtspraxis herausbilden. Es kann aber 20 Jahre
gehen, bis das Bündesgericht über alle möglichen Unsi-
cherheiten entschieden hat, und bis dahin herrscht eben
Unsicherheit. Und es wird in den juristischen Zeitschriften
lange Aufsätze für und gegen die verschiedenen Lösungen
geben, die sich für den Einzelfall anbieten.
Die Minderheit der Kommission ist einfach der Meinung,
dass sich all das wegen der relativ wenigen Streitfälle, die
ich erwähnt habe, nicht lohne. Der gleichen Meinung ist der
frühere zürcherische Notariatsinspektor Dr. Huber, der sich
in der «Zeitschrift für Beurkundungs- und Grundbuchrecht»
ebenfalls kritisch zu Artikel 169 geäussert hat.
Der Ständerat hat aus den Gründen, die ich Ihnen angeführt
habe, Artikel 169 ganz gestrichen. Die nationalrätliche Kom-
mission hat das Departement um die Formulierung einer
Kompromisslösung gebeten, bei welcher die notwendige
Zustimmung der Ehegatten auf die Kündigung von Miet-
wohnungen beschränkt würde. Die weit überwiegende
Mehrzahl der Ehegatten lebt ja in Mietwohnungen. Dagegen
wird der Schutz der Ehegatten für den Fall eines Hausver-
kaufes an den Eheschutzrichter verwiesen.
Die Kommission hat dann mit 15 zu 13 Stimmen doch dem
ursprünglichen Antrag des Bundesrates den Vorzug gege-
ben. Die Minderheit nimmt die Kompromisslösung wieder
auf.
Wir bitten Sie, ihr im Interesse der Rechtssicherheit zuzu-
stimmen.
M. Dafflon: Nous venons d'entendre le porte-parole de la
minorité M. Lüchinger qui, à la conclusion de son interven-
tion, nous dit qu'en fait, la commission a pensé que les cas
de litiges sont peu nombreux. Or, tout à l'heure, lors de
l'examen d'un autre article, notre rapporteur de langue fran-
çaise évoquait pour tous ceux qui exercent la profession
d'avocat, le grand nombre de cas auxquels ils sont confron-
tés dans la vie, lorsqu'il s'agit des problèmes de séparation
et de divorce parmi les époux.
L'article qui nous est soumis actuellement est un article
extrêmement important. Important pour la protection de la
famille, non seulement parce que les avocats y seront très
souvent confrontés. Tous ceux qui se sont occupés
d'affaires sociales, parfois des magistrats communaux, ont
rencontré de véritables drames parce que l'un des deux
conjoints, celui qui avait signé le bail, avait abusé de son
pouvoir, exercé un chantage sur son épouse et, parfois,
ruiné la famille en prenant une décision très grave, soit de
résilier le bail sans demander l'avis de l'autre conjoint. Le
Conseil fédéral le souligne dans son message en disant: «II
faut éviter qu'en cas de tension ou également par légèreté,
l'époux titulaire des droits dont dépend le logement ne
puisse en disposer unilatéralement en résiliant le bail, en
vendant la maison familiale ou en vendant l'appartement en
propriété par étage.»
Le texte qui nous est proposé est clair, il n'a pas d'équivo-
que. Alors que ce texte souligne bien qu'il s'agira d'une
entente, d'un accord et qu'au cas où celui qui est titulaire
du bail se sent lésé, considère que l'opposition de son
conjoint est démesurée, disproportionnée ou injuste, l'arti-
cle 178 permet de s'adresser au juge, afin d'obtenir l'autori-
sation de disposer de certains de ses biens. En effet,
l'opposition peut être rejetée si elle n'est pas fondée.
Par contre, l'inverse, soit la décision de dénoncer le bail, le
fait de procéder à la vente de la maison ou de l'apparte-
ment: rien ne peut s'y opposer si la loi, telle qu'elle nous est
proposée, ne l'indique pas.
Je vous propose donc de ne pas accepter la proposition de
la minorité mais, bien au contraire, de favoriser la protection
de la famille et d'éviter de mettre en danger l'existence de
la famille, particulièrement lorsqu'il y a des crises de loge-
ment. Citons pour exemple une épouse qui, à la suite d'une
83-N
-
Juni 1983
654
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
séparation ou d'un divorce, obtient par le jugement le droit
de garde sur les enfants; si elle n'a pas de logement, elle
perd ce droit de garde. Je connais des exemples où une
femme, mère de famille, ne peut obtenir la garde de ses
enfants du fait qu'elle n'a qu'un studio; c'est le seul loge-
ment qu'elle a trouvé une fois que son ex-mari avait résilié
le bail de l'appartement qu'ils occupaient. Et lorsqu'une
femme, à la suite d'un divorce, doit se recycler dans la vie
professionnelle pour obtenir un emploi, la chose esl extrê-
mement difficile à cause des enfants dont elle doit s'occu-
per sans pouvoir disposer de tout son temps. Là déjà, elle
doit surmonter d'immenses difficultés. On ne va pas y ajou-
ter encore des complications en ne prévoyant aucune pro-
tection lorsqu'il y a menace de résiliation du logement
occupé par la famille, ou vente de l'appartement, ou encore
vente de la maison. C'est en prenant les mesures propo-
sées qu'on garantit la protection de la famille et qu'on
assure au conjoint le plus faible, une sécurité qui lui est
indispensable s'il veut continuer à prendre soin de sa
famille. Je vous demande donc de rejeter la proposition de
la minorité dont vous parlait M. Lüchinger.
Fischer-Hägglingen: Ich glaube, wir sind uns alle einig, dass
der Entscheid, ein Haus zu kaufen oder eine Wohnung zu
mieten, zu den wichtigsten Beschlüssen gehört, die inner-
halb einer Ehe vorzunehmen sind.
Aus dieser Sicht ist an und für sich das Anliegen, das in die-
sem Artikel enthalten ist, zu verstehen. Und wenn wi' in der
Praxis etwas herumschauen, sehen wir, dass im allergrös-
sten Teil der Ehen gemeinschaftlich entschieden wird, wo
eine Wohnung bezogen wird oder ob ein Haus gekauft wird.
Und in den allermeisten Fällen kommt es zu einer Überein-
stimmung zwischen den Ehegatten und den übrigen Fami-
lienangehörigen.
Nun stellt sich die Frage, ob wir ein Gesetz machen müssen
für eine sehr kleine Minderheit, die sich nicht gemeinsam
abspricht. Wenn wir diesem Antrag zustimmen, wie ihn die
Mehrheit unterbreitet, erhalten wir eine sehr starke Beein-
trächtigung der Rechtssicherheit, aber auch des Verkehrs
mit Liegenschaften.
Sie haben von Herrn Lüchinger Beispiele gehört; ich
möchte sie nicht weiter aufzählen. Er hat Ihnen drastisch
aufgezeigt, wo dieser Artikel spielen wird und dass vermut-
lich in Zukunft bei jedem Liegenschaftskauf der Grundbuch-
verwalter vom Notar einen Beleg für die Zustimmung der
Ehefrau verlangen wird, weil er auf alle Fälle sicher ssin will,
damit ihm nicht später einmal der Vorwurf gemacht werden
kann, er habe einen Kaufvertrag im Grundbuch eingetragen,
bei 'dem eine Zustimmung gefehlt hat. Besonders schwierig
wird es, wenn auf einem Haus eine Hypothek errichtet wird.
Sie können in der Botschaft auf Seite 73 und 74 lesen, dass
auch «andere Rechtsgeschäfte» eventuell unter diesen
Absatz fallen. Es werden dort auch Beispiele aufgezählt -
Herr Lüchinger hat sie Ihnen zitiert -, wie die Abtretung
eines Gesellschaftsanteils, also der Verkauf von Aktien. Bei
vielen Familienaktiengesellschaften ist vielfach neben dem
Gewerbe auch die Wohnung integriert.
Also auch hier wird eine Einschränkung des Rechtsver-
kehrs eintreten, die einfach zu weit geht.
Besonders problematisch wird es bei der Belastung von
Wohnlieçenschaften. Zum Wohnhaus gehört vielfach auch
Land oder andere Liegenschaften. Wer entscheidet nun,
wie hoch eine tragbare Belastung des Gebäudes sein darf?
Auch hier wird der Grundbuchverwalter aus Sicherheits-
gründen bei allen Pfandverträgen in Zukunft die Unterschrift
der Ehefrau verlangen.
Ich glaube, aus diesen Gründen müssen wir uns auf die
Mietverhältnisse beschränken, wie dies im Antrag der Min-
derheit enthalten ist. So sehr wir ohne weiteres rein
gefühlsrrässig dem Anliegen, wie es in der Fassung des
Bundesrates und der Kommissionsmehrheit enthalten ist,
zustimmen können, müssen wir doch die praktischen Kon-
sequenzen des Bundesratsantrages sehen, und wir müssen
auch sehen, was das später beim Vollzug bringen wird.
Ich möchte Sie bitten, im Interesse unserer Rechtssicher-
heit - aber auch im Interesse eines speditiven Ablaufes von
Liegenschaftskäufen -, auf die Fassung des Bundesrates
zu verzichten und dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
Muheim: Ich möchte Ihnen doch beliebt machen, dem
Antrag der Kommissionsmehrheit in diesem Punkte zuzu-
stimmen.
Auch die Kommissionsminderheit will, dass bei Mietverhält-
nissen der Schutz der Wohnung der Familie im Gesetz sta-
tuiert wird. Es geht aber darum, ob dann, wenn Wohneigen-
tum vorliegt oder ein Haus da ist, dieser Schutz auch auf
diese Fälle ausgedehnt werden soll.
Ich bin schon etwas erstaunt, dass die Herren Lüchinger
und Fischer in diesem Punkte im Grunde genommen mehr
Individualismus wollen, wo man doch dem Gesetz von glei-
cher Seite immer wieder den Vorwurf macht, dass die
Gemeinschaftsidee zu wenig Ausdruck finde. Gerade in die-
ser Bestimmung - wie die Mehrheit sie nun hier vorstellt
und befürwortet - ist der Gemeinschaftsgedanke der Erhal-
tung der Wohnung, des Hauses und des Wohneigentums
für die Familie enthalten; ich betrachte das als einen
wesentlichen Punkt dieser Revision.
Ich habe als ehemaliger Anwalt auch solche Fälle erlebt, wo
ein Ehegatte plötzlich nicht nur die Wohnung kündigte, son-
dern auch das Haus verkaufte, in dem die Familie lebte,
wodurch dieser Schwierigkeiten erwuchsen.
Das ist eine Bestimmung, die gerade in einem Konfliktfalle
zum Spielen kommt. Wenn man schon gesagt hat - das
stimmt zwar nicht durchwegs -, dass das Eherecht auch
Konfliktrecht sein soll, so ist diese umfassende Bestim-
mung hier beizubehalten.
Ich gebe zu, es wird Grenzfälle in der Praxis geben, aber die
Notare und Anwälte - Herr Fischer und Herr Lüchinger -
finden hier sicher den richtigen Weg. Auch die Grundbuch-
verwalter wissen hier genau zu unterscheiden. Für Streit-
fälle enthält der Absatz 2 eine Bestimmung. Wenn eine
Zustimmung des Ehegatten nicht beigebracht werden kann
oder ohne triftigen Grund verweigert wird, dann hat der
Richter eben den nötigen Spruch zu fällen. Das ist einer der
wenigen Fälle, in denen der Richter dann gemäss Absatz 2
entscheiden muss.
Ich möchte Sie daher bitten, diesen Familienschutz im
besten Sinne des Wortes - denn um eine Familie gründen
zu können, braucht es doch ein Dach über dem Kopf - zu
unterstützen und dem umfassenden Mehrheitsantrag zuzu-
stimmen und nicht eine Beschränkung gemäss Minderheit
vorzunehmen.
Frau Füeg: Die FdP-Fraktion hat mehrheitlich der Kommis-
sionsmehrheit zugestimmt und beantragt Ihnen, den Antrag
der Minderheit abzulehnen. Es ist unbestritten, wie eminent
wichtig die Wohnung für die Familie ist, sei es nun eine
gemietete Wohnung, sei es ein Eigenheim. Wenn wir den
Antrag der Minderheit annehmen würden, dann würde das
bedeuten, dass nur diejenige Familie, die in gemieteten
Wohnräumen lebt, diesen vollumfänglichen Schutz
geniesst. Hingegen könnte eine Familie, die ein Eigenheim
besitzt, ihren Schutz erst im Verlaufe des Eheschutzverfah-
rens bekommen. Im Eheschutzverfahren - Herr Muheim hat
das richtig gesagt - ist es meistens zu spät. Das Beibringen
der Unterschrift der Frau scheint mir nicht so schrecklich,
wie es hier dargestellt wird. Nach heute geltendem Recht
müssen wir Frauen ja bei allen Verfügungsgeschäften zu
Liegenschaften die Unterschrift des Ehemannes beibrin-
gen. Bis heute hat das doch niemand so sehr gestört; aus-
ser vielleicht uns Frauen. Aber ich glaube, im Geschäftsver-
kehr brachte das keine enormen Schwierigkeiten.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, der Kommissions-
mehrheit zuzustimmen.
M. Barchl: Je soutiens la proposition de la majorité. J'aime-
rais faire une remarque à M. Lüchinger et une autre à
M. Fischer-Hägglingen. Du point de vue de la ratio legis, du
but poursuivi par cette prescription, il est bien clair que si
on veut protéger la femme contre la résiliation du bail, à
Code civil
655
N 8 juin 1983
plus forte raison faut-il la protéger lorsqu'il y a propriété
d'une maison ou propriété d'un appartement. S'il est relati-
vement difficile ou pas très facile de trouver un nouvel
appartement, il sera en tout cas encore plus difficile de réa-
liser le dessin d'avoir une nouvelle maison ou un autre
appartement en propriété. Il faut donc être logique, il faut
protéger la femme dans le cas de vente de l'appartement
ou de vente de la maison.
Deuxième remarque. J'ai été un peu étonné de ce qui a été
dit par M. Fischer: «Nous sommes conscients que le but de
cette prescription est bon, il y aura pourtant des difficultés
pratiques.» Je suis notaire depuis 20 ans et je n'y vois
aucune difficulté, «es ist eine reine Heuchelei zu sagen, es
wäre praktisch schwierig». Chaque notaire doit, à un
moment donné, enregistrer le nom des parties sur la base
d'un passeport ou d'un papier de légitimation pour savoir si
son client est marié ou non. Cette tâche est un devoir élé-
mentaire du notaire. Dans la pratique, le notaire n'a aucune
difficulté à obtenir une déclaration, le cas échéant celle de
savoir si la maison ou l'appartement à vendre représente la
maison ou l'appartement familial. Les communes ou
d'autres organes pourront toujours se prononcer à ce pro-
pos. Dans ma profession de notaire, d'autres choses nous
causent bien plus de difficultés, par exemple la loi Furgler
qui nous donne des énormes soucis au point de vue de son
application pratique, pas au point de vue matériel. Il serait
ridicule, lorsqu'il s'agit de défendre la femme, de s'attarder
à des difficultés pratiques qui pour un notaire n'existent
pas. D'autres difficultés introduites inutilement par ce Parle-
ment dans d'autres domaines auraient dû être «épargnées»
à ceux qui sont confrontés dans la pratique quotidienne
avec l'application des lois!
Gerwig, Berichterstatter: Gemäss Artikel 162 bestimmen
die Ehegatten zusammen die gemeinsame Wohnung. Logi-
scherweise und entsprechend dieser Bestimmung schlägt
Ihnen der Bundesrat vor und bleibt heute fest, dass die
Wohnung oder das Haus der Familie wiederum nur in
gemeinsamem Entschluss aufgegeben werden kann. Der
Ständerat hat Streichung dieses Artikels beschlossen, aller-
dings - ich sage das jetzt schon - ganz knapp mit 20 zu 16
Stimmen; unsere Kommission hat den Entwurf des Bundes-
rates wieder mit hohem Mehr - 18 zu 5 - aufgenommen.
Diese Bestimmung in Artikel 169 ist - Frau Füeg und Herr
Muheim haben speziell darauf hingewiesen - in der Praxis
von zentraler Bedeutung. Sogar im Europarat wird versucht,
eine Rechtsharmonisierung nach Art und Weise unseres
Artikels 169 für alle Mitgliedstaaten einzuführen. Die Woh-
nung oder das Haus der Familie - nicht die Ferienwohnun-
gen und dergleichen, Ziel ist immer Erhaltung des Hauses
und der Wohnung, in der man auch wohnt und die die Fami-
lie braucht - ist etwas vom Allerwichtigsten.
Ich möchte Ihnen noch die Worte von Herrn Binder aus dem
Ständerat zitieren, wonach für ihn Artikel 169 in der Bun-
desratsfassung noch wichtiger sei als der Betrag zur freien
Verfügung nach Artikel 164. Eine Wohnung zu haben oder
zu verlieren, ein Haus zu haben oder zu verlieren, ist von
massgebender Bedeutung für die Familie. So wichtige Fra-
gen können nur partnerschaftlich gelöst werden.
Die Verfügungsbeschränkung im Bereiche der Familien-
wohnung und des Hauses bezweckt nicht nur die Wahl der
Wohnung, sondern vor allem die Erhaltung, und dagegen
gibt es keine Einwände technischer und kasuistischer Art.
Der Entscheid des Ständerates ist mir schlechterdings
unverständlich, was ich von anderen Entscheiden des Stän-
derates häufig nicht sagen kann. Es geht hier einfach darum
und es bedarf nicht vieler Worte, ob Sie hier im Parlament
einen verstärkten Schutz der Familien bezüglich Häuser
und Wohnungen haben wollen oder nicht. Der Artikel ist
sehr wichtig in der Praxis. Herr Muheim hat darauf hinge-
wiesen. In Krisensituationen kommt es sehr häufig vor -
und ich erlebe das nicht ein- oder zweimal, sondern zehn-
mal im Jahr -, dass ein Ehegatte emotionell handelt und
versucht, seiner Frau und der Familie Schaden anzutun.
Häufig bleibt es bei diesen Fällen, die ich genannt habe, bei
der Drohung, aber diese Drohung ist immer ernst zu neh-
men und schafft eine völlige Unsicherheit der Familie. Mit
der Fassung des Bundesrates können wir dieser Drohung
begegnen, die oft das Schlimmste ist, was einer Ehefrau
und Kindern passieren kann.
Sie haben nicht nur Artikel 162, sondern auch Artikel 159
angenommen, der besagt, dass im Rahmen des Wohls der
Ehe Ehegatten einträchtig zusammenwirken sollen. Können
Sie sich da vorstellen, dass ausgerechnet im entscheiden-
den Fall der Wohnung und des Hauses der Verkauf oder die
Kündigung nicht gemeinsam durchgeführt werden sollen?
Nach Artikel 159 darf ein Ehemann das nicht, und nach Arti-
kel 169 kann er dies nun nicht mehr tun, wenn Sie der Bun-
desratsfassung folgen. Es nützt auch einem betroffenen
Partner nichts, wenn - wie vom Ständerat ausgeführt - auf
Artikel 178 verwiesen wird: der Richter kommt dort meist zu
spät. Wenn wir die Statistik ansehen, so erkennen wir, dass
immerhin 80 Prozent aller Schweizer Mieter und 20 Prozent
Eigentümer sind. Es besteht absolut kein Grund, die Fami-
lien von Eigentümern nicht auch zu schützen. Das wäre
doch sonst wohl ein grosses Anliegen auch von Herrn
Lüchinger.
Im Ständerat sind die Bedenken geäussert worden, die
auch Herr Lüchinger und Herr Fischer geäussert haben. Ich
glaube, dass diese Bedenken ernst zu nehmen, aber nicht
so massgebend sind. Die Rechtssituation wird sich bald
einspielen. Jedermann in der Schweiz wird eben wissen,
dass für die Kündigung des Mietvertrages oder für den
Kauf/Verkauf eines Einfamilienhauses beide Ehegatten
gemeinsam handeln müssen. Herr Fischer, ist das so etwas
Entsetzliches, kann das nicht zugemutet werden? Als
Schutzbestimmung haben wir immer noch den Richter, der
all die kasuistischen Bedenken aus dem Wege räumen kann
- Ferienhaus und dergleichen. Der Richter wird hier eben
einmal eine Praxis einführen müssen.
Ich glaube, der Schutz nach Artikel 178 durch den Richter
ist zu gering, so dass wir hier in jedem Fall und unbedingt
an der Fassung der Kommissionsmehrheit und des Bun-
desrates festhalten müssen.
Zuhanden der Materialien ist noch festzuhalten, dass Woh-
nung der Familie auch dann vorliegt, wenn die Ehegatten
keine Kinder haben.
Wenn Sie dem Antrag - wie ich hoffe und wie ich Ihnen
beantrage - der Kommissionsmehrheit zustimmen, würden
Sie auch gerade den Minderheitsantrag Lüchinger zu Arti-
kel 178 ablehnen.
M. Petitpierre, rapporteur: Si l'on considère les articles 169
et 178 en même temps, dans le texte de la majorité, il est dit
que, de par la loi, les aliénations ou les résiliations ne sont
valables que s'il y a consentement du conjoint. Dans le sys-
tème de la minorité, il est dit que seules les résiliations - on
exclut la propriété - sont visées par la disposition. Il y a
enfin le système minimum du Conseil des Etats, dont le
principe est que le juge peut intervenir pour empêcher cer-
taines situations fâcheuses.
La majorité vous propose le premier système. La première
utilité de cette disposition est son effet préventif. Le fait
qu'une telle disposition existe atténue déjà beaucoup le
danger que, dans des périodes de crise, un époux fasse
«un mauvais coup» à son conjoint.
J'aimerais insister ensuite sur le fait que de plus en plus on
encourage l'accès à la propriété d'appartements; je ne
parle pas ici des maisons ou des villas, mais des apparte-
ments. De plus en plus, notamment avec le développement
du deuxième pilier, on encouragera les gens à être proprié-
taires de leur appartement. Cette situation prendra toujours
plus d'importance par rapport à la location pure et simple.
Souvent, l'appartement sera le seul investissement des
deux époux et il sera probablement encore inscrit au nom
du mari, mais l'argent pourra provenir des deux conjoints.
Cet investissement constituera souvent le seul acquêt du
couple, si l'on se réfère au régime matrimonial légal. Ce
pourra être le seul bien de la famille, de sorte qu'il est abso-
- Juni 1983 N
656
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
lument nécessaire que le contrôle par le conjoint de l'alié-
nation de ce bien soit possible.
Quant à vos critiques, Monsieur Lüchinger, je vous renvoie
au message, car une bonne partie des questions que vous
avez posées sont résolues au chiffre 217.221. La maison de
vacances n'est pas un problème, il n'y a pas protection
dans ce cas-là. Pour un mayen, je pense que comme vous
le suggérez, s'il s'agit vraiment du logement régulier de la
famille, le mayen serait protégé. S'il y a surendettement et
hypothèques excessives, je pense que le problème sera de
savoir s'il y a aliénation déguisée ou pas, et l'on a déjà ici
une pratique en matière d'abus de droit ou d'aliénation
déguisée; une pure opération de crédit n'est pas couverte,
etc. Il est à mon avis tout à fait possible de distinguer ce qui
est et ce qui n'est pas visé par la loi.
Par rapport à la difficulté administrative, M. Sarchi a dit tout
ce qu'il fallait dire, sauf peut-être ceci: dans le régime
actuel de l'union des biens, toutes les fois qu'une femme a
des immeubles, ou d'ailleurs des meubles, le mari doit
obtenir son consentement pour en disposer. Pour certains
meubles le consentement est présumé, mais pour les
immeubles il faut obtenir le consentement formel de la
femme. Ce n'est pas du tout impossible, on n'a pas cessé
les transactions depuis 1912, alors que ce système très
proche de celui que nous vous proposons ici est en vigueur
depuis cette même année pour les apports immobiliers de
la femme.
C'est pourquoi j'insiste aussi pour que vous suiviez la majo-
rité et le Conseil fédéral.
Bundesrat Friedrich: Ich glaube, das Schutzbedürfnis ist
hier unbestritten. Die Wohnung ist für eine Familie lebens-
notwendig und bedarf des Schutzes vor unüberlegten oder
ehewidrigen Handlungen. Die Bestimmung ist eine logische
Konsequenz von Artikel 162.
Nun ist dem Minderheitsantrag gegenüber zuzugeben, dass
er auf den häufigsten Fall zugeschnitten ist, indem er die
Mietwohnung schützt. Eine Kündigung kann sehr rasch
erfolgen. Man kann argumentieren, der Verkauf eines Hau-
ses brauche einige Zeit, und hier könne dann der Richter
nach Artikel 178 angerufen werden. Aber - das ist nun der
entscheidende Einwand - dieser Schutz ist nicht sicher. Ob
der Richter nicht zu spät kommt, ist eine offene Frage. Und
wenn ein Verkauf einmal erfolgt ist, dann ist der gutgläubige
Dritte geschützt, und die Familie oder der andere Ehegatte
haben das Nachsehen. Es ist zuzugeben, wie Herr Fischer
hervorgehoben hat, dass mit gewissen Erschwernissen im
Rechtsverkehr gerechnet werden muss. Aber diese
Erschwernisse sind gegen das Schutzbedürfnis der Familie
abzuwägen, und Ergebnis dieser Abwägung ist meines
Erachtens, dass das Schutzbedürfnis der Familie vorgeht.
Ich beantrage Ihnen deshalb, dem Antrag des Bundesrates,
der mit dem Mehrheitsantrag identisch ist, zuzustimmen.
Art. 169 und 178 - Art. 169 et 178
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 81 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 44 Stimmen
Art. 170
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Nach Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Vorbehalten bleibt das Berufsgeheimnis der Rechtsanwälte,
Notare, Ärzte, Geistlichen und ihrer Hilfspersonen.
Antrag Weber-Arbon
Nach Entwurf des Bundesrates
Antrag Günter
(Text der Mehrheit)
Abs. 3
... und ihrer Mitarbeiter.
Art. 170
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
Selon le projet du Conseil fédéral
Al. 3
Est réservé le secret professionnel des avocats, des notai-
res, des médecins, des ecclésiastiques et de leurs auxiliai-
res.
Proposition Weber-Arbon
Al. 3
Selon projet du Conseil fédéral
Proposition Günter
(Texte de la majorité)
Al. 3
...et de leurs collaborateurs.
Weber-Arbon: In diesem Artikel geht es um eine sehr wich-
tige, wirklich neue Bestimmung, nämlich die Informations-
pflicht der Ehegatten. Man war sich einig über den Grund-
satz: das hier umschriebene Auskunftsrecht des einen Ehe-
gatten entspricht der Auskunftspflicht des anderen. Dabei
ist nicht ganz unwesentlich, sich zu vergegenwärtigen, dass
diese Auskunftsberechtigung bzw. -Verpflichtung sich auf
drei Elemente beschränkt: Einkommen, Vermögen und
Schulden.
Eine weitere Frage geht dahin: Was passiert, wenn diese
Auskunft verweigert wird oder wenn Auskünfte - was auch
möglich ist - erteilt werden, von denen der andere Ehegatte
annehmen oder vermuten muss, dass sie nicht stimmen?
Antwort des Bundesrates und auch unserer Kommission:
Es ist möglich, hier den Richter anzurufen. Die Kompetenz
des Richters soll darin bestehen, dass er den anderen Ehe-
gatten verpflichten kann, die entsprechenden Auskünfte zu
erteilen. Er kann aber auch noch weitergehen - das ist der
Inhalt von Absatz 2 -, er kann einen Dritten verpflichten,
diese Unterlagen vorzulegen.
Eine Differenz ergab sich dann zwischen Bundesrat und
Ständerat, indem der Ständerat die ganze verfahrensrechtli-
che Problematik den Kantonen überlassen wollte. Wir sind
uns auch hier in der Kommission einig: Es ist notwendig,
eine bundesrechtliche Vorschrift aufzunehmen. Die grosse
Diskussion in unserer Kommission entbrannte zur Frage:
Soll dann wirklich jeder Dritte zu einer derartigen Auskunft
verpflichtet werden können? Die Mehrheit der Kommission
beschloss - Sie sehen das aus ihrem Antrag -, eine Bar-
riere zu errichten, nämlich dort, wo es um die sogenannten
Berufsgeheimnisse geht, die Berufsgeheimnisträger Ärzte,
Geistliche, Anwälte und Notare samt ihren Hilfspersonen.
Nicht dazu gehören sollen - darin waren wir uns in der
Kommission ebenfalls einig - die Banken mit dem Bankge-
heimnis, so dass sie also auskunftspflichtig bleiben, wenn
Sie der Kommission zustimmen.
Bei allem Verständnis für die Hochachtung gegenüber den
Berufsgeheimnisträgern vermag ich hier nicht mitzuma-
chen, auch wenn ich selber Richter und Anwalt bin. Ich bitte
Sie, doch die Proportionen zu wahren. Denken Sie daran:
es geht um die Informationspflicht unter Ehegatten. Denken
Sie zum zweiten daran, dass sich diese Informationspflicht
beschränkt auf Einkommen, Vermögen und Schulden, und
denken Sie auch daran, dass der neue Artikel 170 Absatz 2
Code civil
657
N 8 juin 1983
dem Richter nur die Kompetenz gibt, bei Dritten derartige
Auskünfte zu verlangen, soweit sie erforderlich sind, soweit
die Urkunden notwendig sind. Soll - so frage ich weiter -
der pflichtvergessene Ehegatte mit Bezug auf die Aus-
kunftspflicht Schutz suchen können beim Seelsorger, beim
Arzt, neben dem Anwalt oder dem Notar? Für alle diese soll
ja das Berufsgeheimnis gelten. Was hat vor allem mit Bezug
auf die Theologen und die Mediziner das hier zur Diskus-
sion stehende Berufsgeheimnis zu tun? Ich frage Sie allen
Ernstes: Welches Interesse kann unsere Rechtsordnung
daran haben, den auskunftspflichtvergessenen Ehegatten
durch die hier erwähnten Berufsgeheimnisse zu schützen?
Wo bleibt da der vielgepriesene Partnerschaftsgedanke,
wenn damit ernst gemacht werden soll?
Man kann uns nicht mit dem Argument kommen, ein sol-
cher Einbruch in das Berufsgeheimnis wäre erstmalig. Darf
ich Sie auf Artikel 581 unseres heute gültigen Zivilgesetzbu-
ches verweisen. Hier ist die Rede von verfahrensrechtlichen
Bestimmungen bei der Aufnahme eines öffentlichen Inven-
tars im Erbrecht: «Wer über die Vermögensverhältnisse des
Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwort-
lichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Auf-
schlüsse zu erteilen.» Kein Wort steht hier von der Barriere
des Berufsgeheimnisses, und es kann niemand behaupten,
dass sich je irgendwelche Konflikte in diesem rechtspoliti-
schen Bereich ergeben hätten.
Das Bemühen, in der Kommission eine richtige Abgrenzung
zu finden, um den Gedanken von Absatz 3 zum Tragen zu
bringen, war eindrucksvoll, aber das Ergebnis - nach mei-
ner Überzeugung - alles andere als überzeugend. Ich emp-
finde diesen Vorbehalt der Kommission in Absatz 3 im
Gegenteil als überrissen, ja sogar als gefährlich. Geben wir
- ich sage es nochmals - ehrlich zu, dass ein Seelsorger
oder ein Arzt wohl kaum je in der Lage sein dürfte, über
diese Probleme der Einkommen, der Vermögen, der Schul-
den Auskunft zu geben. Und ich frage auch: Wo bleibt die
Logik, wenn man einerseits die Bank verpflichtet, Auskunft
zu erteilen, der Notar aber, der eine Vermögensverwaltung
mandatsmässig für einen Ehegatten ausübt, dagegen nicht,
weil er sich auf das Berufsgeheimnis berufen kann?
Ich frage weiter: Soll eine Ehegattin zu einem Anwalt
Zuflucht nehmen können, um sich der Auskunftspflicht zu
entziehen? Wobei ich richtig verstanden sein möchte: Nur
bezüglich eben dieser Auskunftspflicht über Einkommen,
Vermögen und Schulden soll das Berufsgeheimnis nicht
gelten; selbstverständlich ist es zu respektieren in allen
anderen Bereichen.
Je länger ich mir die Sache überlegt habe, desto unwürdi-
ger kommt mir dieser Antrag der Kommission vor. Ich bean-
trage Ihnen deshalb, ihr in diesem Bereich nicht zu fol-
gen. Ich schlage Ihnen vor, den ursprünglichen Text des
Bundesrates zu Absatz 3 zu übernehmen, der lautet: «Der
Richter kann weitere Beweise erheben.» Ich gebe zu, dass
dem mehr verfahrensrechtliche als materielle Bedeutung
zukommt und diese Norm nichts anderes besagt, als dass
von Bundesrechts wegen der angerufene Richter neben
beweisrechtlichen Vorkehren nach Absatz 2 auch noch
andere Beweisanordnungen veranlassen kann. Es sollen
also nicht die beweisrechtlichen Möglichkeiten des Richters
auf den Absatz 2 beschränkt werden.
Mein Antrag also: Ersetzen des inhaltsträchtigen und nicht
ungefährlichen Absatzes 3 durch die ursprüngliche Fas-
sung des Bundesrates.
Günter: Es handelt sich nur um einen Eventualantrag für
den Fall, dass Sie dem Text der Kommission zustimmen.
Für diesen Fall möchte ich Sie bitten, das Wort «Hilfsperso-
nen» durch den Ausdruck «Mitarbeiter» zu ersetzen.
Es ist mir bewusst, dass der Ausdruck «Hilfspersonal» ein
juristischer Ausdruck ist; vermutlich ist er nicht so gemeint,
wie er tönt. Aber wir kämpfen im Pflegebereich nun seit
bald Jahrzehnten dagegen, dass zum Beispiel unsere
Schwestern als Hilfspersonen des Arztes bezeichnet wer-
den. Und es hat sich dort dieser Konsens endlich durchge-
setzt, dass man sie als Mitarbeiter bezeichnet. Die letzte
Hürde ist immer wieder das Gesetz. Die Juristen sagen uns:
«Wir können nichts machen, weil im Gesetz der Ausdruck
«Hilfspersonen» steht.» Ich meine, wir sollten hier anfangen,
eine modernere Ausdruckweise im Gesetz zu verankern,
damit wir einmal vorankommen.
Dieser Vorschlag ist nicht eine materielle Änderung, son-
dern vielmehr eine redaktionelle. Aber für die Betroffenen -
und das ist eine grosse Gruppierung - ist es wichtig, dass
sie nicht länger als Hilfspersonen deklassiert, sondern als
das bezeichnet werden, was sie sind, nämlich Mitarbeiter.
Ich möchte Sie bitten, falls der Kommissionsantrag obsie-
gen sollte, dieser Änderung des Ausdruckes zuzustimmen.
Mme Jaggi: L'article 170 et le devoir d'informer qu'il postule
est fondamental. Il importe que les deux conjoints s'infor-
ment réciproquement sur leur situation de revenu et de for-
tune. Cela est important pour toute une série de raisons
que l'on a rappelées ici et, notamment, pour la détermina-
tion du montant équitable à disposition de l'époux au foyer
dont nous avons fondé le principe par notre vote à l'article
Le fait de sauvegarder le secret professionnel de certaines
catégories, revient, par l'alinéa 3 proposé, à vider de son
contenu et de sa portée pratique réelle l'alinéa 1. Le secret
professionnel , expressément exclu dans le message d'ail-
leurs, couvre ici les professions mentionnées dans le code
pénal - comme M. Weber-Arbon l'a relevé - y compris les
médecins et les ecclésiastiques, dont on se demande bien
ce qu'ils auraient, le cas échéant, comme informations à
livrer ou à retenir sur les revenus, les biens et les dettes de
l'un ou l'autre conjoint. A ce sujet, il convient non seule-
ment d'envisager les conséquences pratiques qui nous por-
tent à refuser cette sauvegarde du secret professionnel,
mais aussi de nous montrer cohérents. Je vous rappelle à
cet égard que, par exemple, l'information du conjoint est
une condition de validité du contrat d'emprunt personnel au
sens du projet de loi sur le crédit à la consommation que
nous avons discuté, il y a une année.
En conséquence, je vous demande de suivre la proposition
de M. Weber-Arbon de biffer l'alinéa 3, proposé par la com-
mission, et d'en revenir à la version du Conseil fédéral.
Gerwig, Berichterstatter: Artikel 170 stellt eine jener Rege-
lungen dar, bei denen der Entwurf wirklich Neues und Nöti-
ges bringt. Im bisherigen Recht hatte die Ehefrau nur eine
sehr beschränkte Auskunftsmöglichkeit. Sie durfte gerade
noch, was selbstverständlich ist, sich jederzeit nach dem
Stand ihres eigenen Vermögens erkundigen; das durfte sie.
Darüber hinaus war es ihr aber nicht möglich, gerade in der
Güterverbindung, vom Ehemann über sein Vermögen und
sein Einkommen umfassende Auskunft zu verlangen. Im
neuen Recht - da bin ich sicher - wird diese Auskunfts-
pflicht an Bedeutung gewinnen. Gerade aufgrund von Arti-
kel 163 sind ja beide Ehegatten verpflichtet, gemeinsam für
den Unterhalt zu sorgen. Dafür braucht es aber die Kennt-
nis der gegenseitigen finanziellen Kapazität; das gleiche gilt
für Artikel 164 und Artikel 165. Ohne Artikel 170 ist eine
Partnerschaft nicht möglich.
Im alten und neuen Recht wird aber der Eheschutzrichter
tagtäglich in Belangen angerufen, wo diese Auskunftspflicht
von grosser Tragweite ist. Ich denke an die Unterhaltsbei-
träge beim Getrenntlebenden und anderen. Dabei geht es
nun in Artikel 170 in der Hauptsache darum, ob Sie hier -
wie Herr Weber und der Bundesratsantrag - die materielle
Wahrheit der finanziellen Interessen der Ehegatten als wich-
tiger ansehen als die Geheimhaltung.
Ich persönlich begrüsse den Antrag Weber, aber die Kom-
mission hat hier versucht, einen Kompromiss zu finden. Es
geht also hier darum, ob wir die weite, extensive Auskunfts-
pflicht oder die Schranke des Berufsgeheimnisses vorzie-
hen.
Die Kommission hat diesen Kompromiss versucht; sie greift
ein personelles Kriterium auf, um Ausnahmen von der Aus-
kunftspflicht zu statuieren. Grundsätzlich sind im Sinne der
Anträge der Kommission alle Personen von Bundesrechts
- Juni 1983
658
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
wegen im Bereiche von Artikel 170 zur Aussage verpflich-
tet, nach der einhelligen Kommission auch die Banken. Von
dieser Pflicht sind nur die Rechtsanwälte, Notare, Ärzte und
Geistlichen mit ihren Hilfspersonen ausgenommen, sofern
sie sich auf Artikel 321 StGB - auf ihr Berufsgeheimnis -
berufen können. Diese Aufzählung ist im übrigen abschlies-
send. Die Kommission ist auch der Auffassung, dass nur
Verwaltungsvermögensaufträge an Ärzte etwa oder
Anwälte, die nicht ihren Beruf als Anwalt in anwaltischem
Sinne ausüben, nicht unter dieses Berufsgeheimnis fallen.
Im übrigen kennen gewisse Kantone bereits diese Aus-
kunftspflicht. Die Kommission beantragt Ihnen mit 17 zu 9
Stimmen, die Ziffern 1 und 2 im Sinne des Bundesrates und
Ziffer 3 gemäss Formulierung der Kommission zu entscheiden.
Noch ein Wort zum Antrag Günter. Ich beantrage Ihnen
wehen Herzens, diesen Antrag abzulehnen. Er ist sicher
menschlich viel vernünftiger, aber ergibt sich aus der Termi-
nologie von Artikel 321 des Strafgesetzbuches, in dem Hilfs-
personen genannt sind, sowie aus der ganzen Terminolo-
gie des Obligationenrechtes. Wir müssen, wenn wir einmal
hinter diese Hilfspersonen gehen und sie Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen nennen, dies beim Strafgesetzbuch tun.
M. Petitpierre, rapporteur: La commission pense que les
rapports particuliers entre le patient et son médecin, le
client et son avocat, le croyant ou l'incroyant et l'eccclé-
siastique ont une importance telle qu'ils doivent l'emporter
sur le devoir de renseigner. J'étais personnellement d'ail-
leurs d'une autre opinion. Le fait est que toute personne qui
n'est pas mentionnée dans cette liste devra parler et votre
rapporteur de langue allemande l'a dit, les banques notam-
ment seront tenues de s'exprimer. La proposition de
M. Weber-Arbon veut supprimer cette limitation. On aurait
une ouverture totale, on n'aurait plus de restriction à l'obli-
gation de parler.
Votre commission vous demande de rejeter la proposition
de M. Weber-Arbon.
Bundesrat Friedrich: Es fällt mir einigermassen schwer,
etwas gegen den Antrag Weber zu sagen, da er die bun-
desrätliche Fassung wieder aufnimmt. Ich möchte feststel-
len, dass dieser Antrag wahrscheinlich im Ständerat kaum
irgendwelche Chancen hat durchzukommen. Der Sländerat
hat ja Streichung dieser Bestimmung beschlossen. Die
Praktikabilität oder das politische Fingerspitzengefühl füh-
ren mich daher eher dazu, den Kommissionsantrag zu
unterstützen. Der Kommissionsantrag schützt diejenigen
Berufsgeheimnisse im Sinne von Artikel 321 StGB, die auf
einem besonderen Vertrauensverhältnis beruhen.
Was den Antrag von Herrn Günter anbelangt, so bin ich für
Ablehnung. Herr Günter, beim Begriff der Hilfspersonen
geht es um einen terminus technicus und nicht um eine
soziale Diskriminierung. Es geht nicht an, dass wir hier eine
andere Terminologie verwenden als im Strafgesetzbuch.
Auch im OR wird überall, vor allem im Haftpflichtrecht, von
«Hilfspersonen» gesprochen. Es handelt sich urn einen
festen Begriff, auch in der Gerichtspraxis. Wenn wir ändern
wollen, dann müssen wir bei den Leitgesetzen beginnen
und nicht in einem sekundären Anwendungsbereich.
Abs. 1 und 2 - AI. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Abs. 3-AI. 3
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Kommission 82 Stimmen
Für den Antrag Günter 16 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Kommission 59 Stimmen
Für den Antrag Weber-Arbon 53 Stimmen
Art. 171
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Meier Kaspar, Aider, Sarchi, de Chastonay, Eppenborger-
Nesslau, Fischer-Hägglingen, Gehler, Linder, Lüchingcr,
Reichling)
Streichen
Art. 171
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité
(Meier Kaspar, Aider, Barchi, de Chastonay, Eppenberger-
Nesslau, Fischer-Hägglingen, Gehler, Linder, Lüchingor,
Reichling)
Biffer
Meier Kaspar, Sprecher der Minderheit: In Artikel 171 wird
den Kantonen vorgeschrieben, dafür zu sorgen, dass sich
die Ehegatten bei Eheschwierigkeiten gemeinsam oder ein-
zeln an Ehe- oder Familienberatungsstellen wenden kön-
nen. Mit einer starken Kommissionsminderheit beantrage
ich Ihnen, diese Bestimmung zu streichen.
Das Bedürfnis nach Ehe- und Familienberatungsstellen ist
unbestritten. Das Institut, welches der Versöhnung der Ehe-
gatten und dem Schutz der ehelichen Gemeinschaft dienen
soll, kennt bereits das geltende Recht. Hier im geltenden
Recht ist die Funktion dem Richter übertragen. Er hat hier
also nicht richterliche Funktionen, sondern die Funktion
eines Versöhnungsmannes oder einer Versöhnungsfrau,
wenn es eine Richterin ist.
Der Artikel 171 ändert an dieser Versöhnungsfunktion des
Richters an und für sich nichts. Nach wie vor hat auch unter
dem neuen Recht in erster Linie der Richter die Aufgabe,
wenn ein Ehegatte an ihn gelangt, den anderen Ehegatten
an seine Pflicht zu erinnern. Der Richter hat als Sühnerich-
ter auch die Aufgabe, zu versuchen, die Ehegatten wieder
zu versöhnen.
In der Botschaft und in der Kommission wurde allerdings
die Frage gestellt, ob der Richter oder die Richterin hier
psychologisch die geeignete Instanz sei. Man kann sich
hierüber tatsächlich unterhalten. Ich möchte nicht behaup-
ten, dass jeder Richter, jede Richterin, geeignet ist, zur Ver-
söhnung der Ehegatten beizutragen. Immerhin darf man
sagen, dass durch die Spezialisierung in den Gerichten,
durch die Auswahl der Richter, in den meisten Fällen die
Richter ihre Funktion als Mahner und Berater bis heute
eigentlich klaglos und mit viel Verantwortungsbewusstsoin
erfüllen.
Meinen Ablehnungsantrag begründe ich zur Hauptsache
mit zwei Argumenten. Primär möchte ich noch einmal beto-
nen, dass ich die Tätigkeit der Ehe- und Familienberatungs-
stellen in keiner Weise in Frage stelle. Ich möchte auch fest-
stellen - Sie können das der Botschaft Seite 82 und 83 ent-
nehmen -, dass praktisch in allen Kantonen Eheschutz- und
Eheberatungsstellen existieren. Es wird nicht behauptet,
dass das gegenwärtige System mit diesen privaten, kirchli-
chen, kommunalen oder kantonalen Eheschutzstellen nicht
funktioniert. Höchstens wird etwa geltend gemacht, dass
der Richter ja selber darauf angewiesen sei, in vielen Fällen
die Psychologen, Eheberater oder Sozialarbeiter beizuzio-
hen. Auch das ist nach dem neuen Gesetz dorn Richter
selbstverständlich jederzeit möglich. Mit dieser Bestim-
mung wird aber nun wieder etwas dekretiert, das nicht nötig
ist. Ich habe bereits erklärt, dass praktisch in allen Kanto-
nen und in den meisten Städten und grösseren Gemeindon
Code civil
659
N 8 juin 1983
seit vielen Jahren Ehe- und Familienberatungsstellen beste-
hen. Es ist sicher so, dass diese Eheberatungsstellen nütz-
lich, ja, dass sie sogar notwendig sind. Aber diese Ehe- und
Familienberatungsstellen haben bis zum heutigen Tag ihre
Aufgabe absolut einwandfrei erfüllt, ohne staatliche Normie-
rung, ohne dass im ZGB irgend etwas vorgeschrieben ist
und ohne jegliche Bürokratie. Wenn in der Botschaft steht,
dass diese Stellen durch die Aufnahme in das Gesetz mehr
oder weniger offiziellen Charakter erhalten sollen, wird doch
damit gesagt, dass auch der Staat mitwirken soll. Ich bin
mir durchaus bewusst, dass, wenn diese Bestimmung ein-
mal im Gesetz verankert ist, auch diese Stellen daraus
gewisse Vorteile - in Klammer gesagt, Subventionen usw. -
vom Staat beanspruchen werden. Das ist ganz klar, sobald
die Verpflichtung im Gesetz steht, will man auch von dieser
Verpflichtung profitieren. Und das ist absolut unnötig.
Heute werden diese Beratungsstellen auf privater Basis
finanziert; soweit die Eheleute finanziell in der Lage sind,
sollen sie die Kosten selber bezahlen, und überall dort, wo
ein Notstand besteht, sind die kirchlichen und privaten
Organisationen ohne weiteres bereit und in der Lage, diese
Aufgaben zu erfüllen. Es wird also etwas Überflüssiges in
das Gesetz aufgenommen. Und es ist interessant: Vor allem
wir in der Kommission haben ungezählte Eingaben, Gesu-
che usw. zu diesem ZGB erhalten. Von diesen Familienbe-
ratungsstellen jedoch ist nie ein Gesuch an die Kommission
eingegangen, sie möchten im Gesetz verewigt werden. Ich
weiss nicht, weshalb dies überhaupt ins Gesetz gekommen
ist. Ich habe auch - nachdem dieser Antrag gedruckt auf
der Fahne liegt - von keiner einzigen dieser Hunderten von
Beratungsstellen irgendeine Zuschrift erhalten, in der
begründet oder verlangt oder es als notwendig empfunden
worden wäre, diese Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen.
Es ist also eine unnötige Bestimmung; sie beinhaltet mehr
Staat dort, wo es nun wirklich nicht notwendig ist. Hier kann
man nun wirklich unseren Slogan anwenden: «Weniger
Staat und mehr Freiheit.» Hier ist die Selbstverantwortung
durchaus gewährleistet.
Nun noch ein zweites, kurzes Argument: Die Bestimmung
liegt auch ganz quer zu den gegenwärtigen Bestrebungen
einer Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton. Lesen
Sie nochmals den Artikel, den ich zur Streichung bean-
trage: «Die Kantone sorgen dafür...» Den Kantonen wird
also wieder eine Aufgabe Überbunden, im gleichen
Moment, wo man den Bund von gewissen Aufgaben entla-
sten und sie den Kantonen belasten will. Lassen wir doch
den Kantonen und Gemeinden diese Aufgabe und verfügen
wir doch vom Bund aus nicht wieder etwas, das die Kan-
tone von sich aus bis heute durchaus ordnungsgemäss
erledigt haben.
Vielleicht noch eine Zahl: In der Stadt Zürich gibt es minde-
stens 20 Eheberatungsstellen und über 100 psychologische
Beratungsstellen. Sie funktionieren einwandfrei. Sie erfüllen
ihre Aufgabe. Wollen wir nun alle diese Stellen irgendwie
gesetzlich verankern und ihnen von Staates wegen Aufga-
ben überbinden, die gar nicht notwendig sind?
Ich möchte Sie bitten, meinem Antrag auf Streichung zuzu-
stimmen.
Frau Segmüller: Weniger Staat, da muss ich widerspre-
chen. Es geht hier nicht um mehr Staat. Es geht um eine
Aufgabe, die der Staat höchstens subsidiär wahrnehmen
soll. Ich weiss kaum, wo beginnen, um Herrn Meier zu
widersprechen, praktisch jeder Satz gäbe mir Anlass dazu.
Ich möchte Sie nur erinnern: Mit grossem Mehr haben
beide Räte dem Gesetz über die Schaffung von Beratungs-
stellen bei Schwangerschaft und für Familienplanung zuge-
stimmt. Diese Stellen entsprechen einem steigenden
Bedürfnis. Sie werden mehr und mehr zu Ehe-, Lebensbera-
tungs-, Partnerschaftsberatungsstellen. Das zeigt sich auch
in den Namensänderungen. In St. Gallen zum Beispiel
wurde die Stelle umgetauft, sie heisst jetzt Partnerschafts-
beratungsstelle aufgrund der viel umfassenderen Funktion.
Warum ist dies wichtig? Es beweist einfach, dass sich die
Fragen, deretwegen man Hilfe sucht, nicht in Schubladen
katalogisieren lassen. Die Erfahrung zeigt, dass der Grund -
es ist wie beim Arzt -, weshalb man zu einer Beratungs-
stelle geht, sehr oft nur ein Anlass, ein Symptom, ist und
nicht die eigentliche Ursache. Familienberatungsstellen
haben daher sehr oft eigentliche Eheberatungsfunktion. Mit
Artikel 171 will man gar nichts anderes als sicherstellen -
wie mit dem Gesetz über die Schwangerschaftsberatungs-
stellen -, dass die Kantone den Ehepaaren eine solche Hil-
festellung gewährleisten, sei es durch den Ausbau beste-
hender Stellen oder durch die Hilfe bei der Gründung von
neuen. Man will keinen Kranz von neuen staatlichen Stellen
schaffen. Heute sind die meisten solchen Stellen kirchlich
getragen. Warum baut man sie nicht schneller aus? Sie sind
alle hoffnungslos überfordert. Es ist doch - machen wir uns
nichts vor - eine finanzielle Frage. Artikel 171 ist nötig als
Rechtsgrundlage, damit die Kantone diesen Stellen subsi-
diär unter die Arme greifen. Ich bitte Sie, dramatisieren Sie
nicht! Es gibt dadurch nicht mehr Staat. Ich erinnere Sie
auch an den Familienbericht; in den Empfehlungen heisst
es, wie wichtig die Schaffung solcher Stellen ist. Ich
bezweifle nicht die beratende Funktion eines Richters. Aber
machen Sie sich hier nichts vor. Auch er ist meist überfor-
dert, weil die Probleme meist sehr breit angelegt sind. Der
Einwand von Herrn Meier, dieser Artikel liege quer zur Auf-
gabenteilung, könnte auch in bezug auf die Schwanger-
schaftsberatungsstellen angebracht werden. Ich habe ver-
schiedentlich vor den Trägervereinen dieser Beratungsstel-
len referiert. Sie sind ungeduldig, bis endlich das Gesetz
über die Schwangerschaftsberatungsstellen in Kraft tritt.
Die Einsicht bei den Kantonen, dass diese Stellen auch
finanziert werden müssen, dass man nicht einfach sagen
kann: «Die existieren ja, das genügt», ist noch nicht so weit
gediehen. Die Meinung ist ja nicht, dass der Bund zahlen
soll, sondern die Kantone sollen dafür sorgen, dass
gesunde Familien nicht nur auf Plakaten gefordert werden,
sondern dass dort auch Hilfestellung gewährleistet wird, wo
sie gebraucht wird, immer aber subsidiär. Es heisst daher
im Gesetz nicht: der Staat richtet ein, sondern: er sorgt
dafür, dass solche Stellen existieren können.
Ich bitte Sie daher, den Streichungsantrag abzulehnen im
Interesse der Erhaltung gesunder und der Hilfe an gefähr-
dete Familien.
Barchi: Ich möchte die Minderheit unterstützen und Frau
Kollegin Segmüller höflich widersprechen. Herr Kollege
Kaspar Meier hat uns richtig gesagt: Wir dürfen sicher den
Kantonen keine weiteren Aufgaben übertragen; und dazu
bemerke ich noch, dass eine solche neue Aufgabe für die
Kantone auch finanzielle Auswirkungen haben wird. Es
bestehen zwei Möglichkeiten: Die Kantone .müssen nicht
unbedingt Beratungsstellen organisieren, sondern können
bereits bestehende private Stellen oder neu zu gründende
private Institutionen subventionieren. Finanzielle Folgen
wird das aber sicher haben.
Ich möchte jedoch betonen: Für mich ist hier nicht der Slo-
gan «Mehr oder weniger Staat» im Spiel, sondern etwas
anderes. Dazu möchte ich zwei Überlegungen anstellen:
Schon heute existieren Beratungsstellen auf privater Basis
durch Verbände, kirchliche oder laizistische Stellen usw.
Wir hatten früher einen Nationalratskollegen, der als Ehebe-
rater wirkte. Wie lautet die Umschreibung dieser Beratungs-
stellen? Eheberater, die normalerweise schon heute als sol-
che wirken, könnten dann ein Anrecht auf Subvention gel-
tend machen. Das könnte uns bereits Schwierigkeiten
bereiten.
Für mich ist aber noch etwas anderes wichtig, meine zweite
Überlegung: Es gehört zu den elementaren Aufgaben des
Staates, die Justiz zu organisieren und zu führen. Die Rich-
ter müssen entscheiden. Es soll aber nicht Aufgabe des
Staates sein, die Eheleute zu beraten. Warum? Die Bera-
tung könnte gut oder schlecht sein, könnte zu guten oder
schlechten Resultaten führen. Diese Tätigkeit kann und soll
deswegen vollständig auf privater Basis - nach dem Gesetz
der freien Marktwirtschaft und unter Beachtung der Freiheit
der Ideologien - aufgrund unserer pluralistischen Gesell-
- Juni 1983 N
660
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
schaft ausgeübt werden. Der Staat soll überhaupt keine
Verantwortung im staatsrechtlichen Sinne übernehmen,
indem er hier Beratungsstellen gründet oder subventioniert
und dadurch direkt oder indirekt die Eheberatung mitgestal-
tet.
Deshalb unterstütze ich mit voller Überzeugung den Antrag
der Minderheit.
Muheim: Nachdem diese Bestimmung zu derartigen Dis-
kussionen Anlass gegeben hat, sehe ich mich doch genö-
tigt, einige Bemerkungen zugunsten des Antrages der
Kommissionsmehrheit anzubringen. Dies auch auf die
Gefahr hin, hier mit meinem lieben Schwager in Wider-
spruch zu geraten, der vorhin sagte, der Antrag liege quer
zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kanto-
nen. Das ist jedoch nicht der Fall. Hier wird nicht eine neue
Bundesaufgabe geschaffen, sondern es wird ganz im
Gegenteil eine neue Aufgabe an die Kantone übertragen.
Das liegt gerade in der Richtung der Neuverteilung der Auf-
gaben zwischen Bund und Kantonen. Der Bund möchte
bloss dafür sorgen, dass die Kantone in dieser Richtung
überhaupt etwas tun. Das halte ich für richtig. In vielen Kan-
tonen gibt es solche Beratungsstellen, die aber unter finan-
ziellen Nöten oder personellen Schwierigkeiten leicen. Es
geht alsc nicht um eine neue Bundeskompetenz, sondern
die Kantone werden entscheiden können, wie sie diese Auf-
gabe lösen wollen.
Ein Zweites: mehr Staat. Die Kantone sind keineswegs
genötigt - und werden das auch nicht tun -, hier staatliche
Stellen zu schaffen, sondern sie werden private Träger-
schaften unterstützen und diesen helfen, solche Stellen zu
errichten, sofern sie nicht schon bestehen. Es ist sogar
erwünscht, dass das private Stellen tun, nicht staatliche
Instanzen, denn jene staatliche Stelle, die nach einer Bera-
tung in Funktion tritt, ist der Richter. Aus der Erfahrung wis-
sen wir: Wenn es in einer Ehe kriselt und der eine Partner
zum Richter geht, dann ist ohnehin «Feuer im Dach». Das
sollte man solange wie möglich vermeiden. Darum sollten,
ausser dem Richter, Beratungsstellen zur Verfügung ste-
hen, an die sich die Leute wenden können. Dadurch kann
eine Verschärfung der Situation verhütet werden, wie sie
durch die Anrufung des Richters in der Regel eintritt.
Ich möchte Ihnen also empfehlen, dem Vorschlag der Kom-
missionsmehrheit zuzustimmen.
Gerwig, Berichterstatter: Die Beratungsstellen sollen -
wenn Sie sie annehmen - der Versöhnung der Ehegatten
und damit letztlich dem Schutz der ehelichen Gemeinschaft
dienen. Das geltende Recht überträgt diese Funktion einer
richterlichen Instanz. Die Beschlüsse des Ständerates - im
Einklang mit dem Bundesrat - wollen hier vor dem Richter
als erste Möglichkeit Ehe- und Familienberatungüstellen
durch die Kantone einrichten lassen. Artikel 172 sieht vor,
dass der Richter Ehegatten an diese Stellen weisen kann.
Die Kommission hat diese Beratungsstellen mit knappem
Mehr als richtig erachtet, weil sie der Auffassung ist, solche
Stellen hätten sich in verschiedenen Kantonen bereits
bewährt, und es falle den Ehegatten sicher leichter jnd sei
für die Ehe besser, wenn nicht direkt der Richter eingreifen
muss. Hier hat Frau Segmüller recht: Mitarbeiter der Ehebe-
ratungs- und Familienberatungsstellen sind heute besser
ausgebildet als Richter und Anwälte; es bedarf auch für
Familien- und Ehetherapie des Fachwissens; ich spüre das
als Anwalt immer wieder. Die Kantone wären gut beraten,
dort die privaten Instanzen, auch die kirchlichen und alle
genannten Instanzen, einzusetzen, und sie wären gut bera-
ten, dafür auch etwas zu bezahlen, weil eine schlechte Ehe,
die noch sanierungsfähig wäre durch diese Familien- und
Ehetherapie, den Kanton jedenfalls viel teurer zu stehen
kommt als die Präventivkosten.
Man kann hier nicht von der freien Marktwirtschaft spre-
chen, Herr Sarchi, und von den Ideologien, wenn solche pri-
vate Ehetherapie soviel kostet, dass, wenn sie noch Erfolg
hätte, die Ehe an finanzieller Not zugrunde gehen würde. Es
wird wichtig sein, diese Institutionen der Beratung nicht
gegen den Eheschutzrichter auszuspielen. Beide haben für
sich und gemeinsam eine wichtige Funktion. Es ist heute
aus Erfahrung sicher so, dass wir beides brauchen. Herr
Barchi hat es anders gesagt. Ich sage es so: Wir brauchen
den Richter zur Entscheidung und die Stellen vorher zur
Beratung und Hilfe.
Ich bitte Sie daher, den Minderheitsantrag von Herrn Kas-
par Meier abzulehnen.
M. Petitpierre, rapporteur: Je crois que tout a été dit. La
majorité ne veut pas obliger les cantons à créer à leurs frais
des offices'de consultation conjugale. Les cantons doivent
simplement assurer que des offices de consultation conju-
gale soient à disposition, que ceux-ci soient privés ou
publics. Cela n'implique pas forcément pour eux une
dépense ou une tâche nouvelle. D'autre part, je crois que
tant la majorité que la minorité sont d'accord de ne pas
remettre en cause l'utilité des offices de consultation conju-
gale. Par 13 voix contre 11, votre commission a jugé logique
ce système vu l'article 172 qui autorise formellement le juge
des mesures protectrices à renvoyer les époux à des
offices de consultation conjugale. Il est donc aussi logique
qu'à l'article 171 les cantons soient obligés de veiller à ce
que les conjoints puissent s'adresser à de tels offices.
Je vous prie de suivre la majorité de votre commission.
Bundesrat Friedrich: Der Bundesrat hält an seinem Antrag
fest, der dem Antrag der Kommissionsmehrheit entspricht.
Die Nützlichkeit dieser Beratungsstellen ist unbestritten.
Darüber streiten wir uns nicht. Die Kantone werden durch
diese Neuerung keineswegs verpflichtet, eigene Beratungs-
stellen ins Leben zu rufen. «Beratungsstellen» können
durchaus die bereits existierenden privaten oder gemein-
nützigen Beratungsstellen sein. Die Vorschrift will lediglich
gewährleisten, dass es in jedem Kanton Beratungsstellen
geben soll, weil man sie als nützlich betrachtet. Ich kann
beim besten Willen keinen Widerspruch zur Aufgabentei-
lung entdecken, weil es nach dem Gesetz eindeutig eine
kantonale Aufgabe sein soll. Ich bitte Sie, der Kommissions-
mehrheit zuzustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 46 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 42 Stimmen
Art. 172-174
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 175
Antrag der Kommission
Nach Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Selon le projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 176 und 177
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 176 et 177
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Code civil 661 N 8 juin 1983
Art. 178
Vgl. Entscheid bei Art. 169
Voir décision à l'art. 169
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.50 Uhr
La séance est levée à 12 h 55
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
ZGB. Ehewirkungen und Güterrecht
Code civil. Effets du mariage et régime matrimonial
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
79.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
08.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
634-661
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Pagina
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