Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes472
N 17 mars 1983
#ST# Vierzehnte Sitzung - Quatorzième séance
Donnerstag, 17. März 1983, Vormittag
Jeudi 17 mars 1983, matin
8.00h
Vorsitz - Présidence: Herr Eng
81.043
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Radio et télévision.
Autorité d'examen des plaintes
Botschaft und Beschlussentwurf vom 8. Juli 1981 (BBI III, 105)
Message et projet d'arrêté du 8 juillet 1981 (FF III, 101)
Beschluss des Ständerates vom 28. September 1982
Décision du Conseil des Etats du 28 septembre 1982
Antrag der Kommission
Eintreten
Antrag Gerwig
Die Beratungen des Bundesbeschlusses sind auszusetzen
und nach der Behandlung des Radio- und Fersehartikels
durchzuführen.
Antrag Magnin
Nichteintreten
Proposition de la commission
Entrer en matière
Proposition Gerwig
Surseoir à la discussion de l'arrêté fédéral jusqu'après
l'examen de l'article constitutionnel sur la radio et la télévi-
sion.
Proposition Magnin
Ne pas entrer en matière
Präsident: Zu unserem ersten Geschäft liegt ein Ordnungs-
antrag von Herrn Gerwig vor. Danach sind die Beratungen
des Bundesbeschlusses auszusetzen und nach der
Behandlung des Radio- und Fernsehartikels durchzuführen.
Im Einverständnis mit den Antragstellern und den Kommis-
sionssprechern schlage ich Ihnen vor, den Ordnungsantrag
erst nach den Kommissionssprechern begründen zu lassen
und darüber erst nach den Fraktionssprechern abstimmen
zu lassen. - Sie sind damit einverstanden.
Koller Arnold, Berichterstatter: Mit dem Bundesbeschluss
über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und
Fernsehen erfüllt das Parlament ein Postulat, welches in
unserem Lande schon seit mehr als zehn Jahren ansteht.
Unmittelbarer Anlass der heutigen Vorlage war eine Motion
von Ständerat Guntern aus dem Jahre 1979, mit welcher
dieser den Bundesrat ersuchte, «. .. unverzüglich, ohne
Rücksicht auf den zeitlichen Verlauf der Verfassungsvor-
lage, eine Staats- und verwaltungsunabhängige Eieschwer-
deinstanz für Radio und Fernsehen zu schaffen». Die
Motion ist vom Ständerat im Dezember 1979 mit 27 gegen 5
und vom Nationalrat im Dezember 1980 mit 97 gegen 43
Stimmen gegen den Vorschlag des Bundesrates überwie-
sen worden.
Die Notwendigkeit der Schaffung einer unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen wird heute,
wenigstens grundsätzlich, allgemein anerkannt. Bekanntlich
hat auch die Delegiertenversammlung der Schweizerischen
Radio- und Fernsehgesellschaft im Januar 1979 den Zen-
tralvorstand ausdrücklich beauftragt, «bei den zuständigen
Behörden vorstellig zu werden, damit eine solche unabhän-
gige Beschwerdeinstanz so rasch wie möglich geschaffen
werde». Der Bundesrat ist in der Folge nicht untätig geblie-
ben. Mit Verfügung vom Juli 1979 setzte das Eidgenössi-
sche Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement eine
beratende Beschwerdekommission, die sogenannte Kom-
mission Reck, ein, welche die Programmbeschwerden zu-
handen des Departementes zu begutachten hat. Dabei
erklärte Bundesrat Ritschard öffentlich, er werde sich kon-
sequent an die Feststellungen und an die Anträge dieser
Kommission, die rechtlich natürlich keine Entscheidungsge-
walt hat, halten. Auch Bundesrat Schlumpf hält sich an
diese Devise.
Die Kommission Reck hat in den vergangenen drei Jahren
zweifellos eine grosse und wertvolle Pionierarbeit geleistet,
für welche dem Präsidenten Oskar Reck und allen Mitglie-
dern auch an dieser Stelle bestens gedankt sei. Die ihr
gestellte Aufgabe, beanstandete Sendungen auf ihre Über-
einstimmung mit den Programmrichtlinien, wie sie in Artikel
13 der Konzession für die SRG umschrieben sind, zu prü-
fen, ist schwierig, weil die Richtlinien nicht ohne sehr allge-
meine, wertausfüllungsbedürftige Begriffe, wie «objektive,
umfassende und rasche Information», «Interessen des Lan-
des», «nationale Einheit und internationale Verständigung»
auskommen, die es anhand von beanstandeten Sendungen
zu konkretisieren gilt. Herr Reck, der von der Kommission
angehört wurde, erklärte, es seien bis zum letzten Herbst
total 75 Eingaben gemacht worden, die den Namen
«Beschwerde» verdienten, davon seien 65 erledigt, in sie-
ben Fällen habe die Beschwerdekommission auf Konzes-
sionsverletzung erkannt.
Welche Neuerungen bringt nun die bundesrätliche Vorlage
gegenüber dem geltenden Rechtszustand? Zunächst ver-
dient hervorgehoben zu werden, dass das materielle Recht,
also die Programmrichtlinien für die Veranstalter, durch
diese Vorlage überhaupt nicht berührt werden. Auch die
neue, unabhängige Beschwerdeinstanz wird, wie die Kom-
mission Reck, zu prüfen haben, ob beanstandete Sendun-
gen Programmbestimmungen der Konzession verletzen. Im
Falle der SRG ist dies bekanntlich Artikel 13 der Konzes-
sion. Ich zitiere diesen wichtigen Artikel: «Die von der SRG
verbreiteten Programme haben die kulturellen Werte des
Landes zu wahren und zu fördern und sollen zur geistigen,
sittlichen, religiösen, staatsbürgerlichen und künstlerischen
Bildung beitragen. Sie haben eine objektive, umfassende
und rasche Information zu vermitteln und das Bedürfnis
nach Unterhaltung zu befriedigen. Die Programme sind so
zu gestalten, dass sie den Interessen des Landes dienen,
die nationale Einheit und Zusammengehörigkeit stärken
und die internationale Verständigung fördern.»
An diesen Entscheidungsgrundlagen der Beschwerdekom-
mission ändert der vorliegende Bundesbeschluss also
überhaupt nichts. Es handelt sich um einen reinen Organi-
sations- und Verfahrenserlass. Trotz dieser Einschränkung
sind die Verfahrens- und organisationsrechtlichen Neuerun-
gen bedeutsam. Rechtlich am wichtigsten ist, dass die neu
zu schaffende Beschwerdeinstanz nicht nur von den Veran-
staltern, sondern auch von der Verwaltung unabhängig sein
wird. Die unabhängige Beschwerdeinstanz wird künftig wie
ein Gericht aus eigenem Recht - ohne jede Weisungs- oder
Korrekturmöglichkeit von Seiten der Verwaltung - Pro-
grammbeschwerden entscheiden.
Man mag einwenden, auch die Kommission Reck sei fak-
tisch vom EVED schon unabhängig gewesen. Aber es ist
zweifellos wichtig, dass diese faktische Unabhängigkeit nun
auch rechtlich abgesichert wird. Dadurch wird erreicht,
dass die Beschwerdeinstanz künftig, über jeden Verdacht
der Abhängigkeit erhaben, ihre oft sehr delikate Aufgabe
erfüllen kann. Damit dürften die rechtlichen Voraussetzun-
gen geschaffen sein, dass es der Beschwerdekommission
gelingt, sowohl das Vertrauen des Publikums als auch der
- März 1983473
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Veranstalter zu erwerben. Dass wir eine auch von der Ver-
waltung unabhängige Beschwerdeinstanz schaffen, ist
sodann auch verfassungsrechtlich bedeutsam. Wie das
Bundesgericht in seinem inzwischen berühmt gewordenen
Entscheid vom 17. Oktober 1980 festgestellt hat, verbietet
das ungeschriebene Grundrecht der Informations- und Mei-
nungsfreiheit dem Staat, das ihm zustehende Monopol der
Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen selber aus-
zuüben. Er ist verpflichtet, Dritte mit dem Rundfunk zu
betrauen. Da es sich bei Radio und Fernsehen aber um
einen öffentlichen Dienst handelt, darf und muss der Bund
den privaten Veranstaltern in der Konzession Programm-
richtlinien auferlegen. Er soll ihnen im Interesse der freien
Meinungsbildung bei der Gestaltung der Programme aber
•uch eine ausgedehnte Autonomie belassen. Die Pro-
grammvorschriften enthalten, wie wir am Beispiel von Arti-
kel 13 der SRG-Konzession gesehen haben, regelmässig
generalklauselartig formulierte, unbestimmte Rechtsbe-
griffe, deren Anwendung im Einzelfall delikate Wertungsfra-
gen stellt. Die Kontrolle der Einhaltung der Programmvor-
schriften durch die Verwaltung selber ist daher in sich pro-
blematisch, weil wenigstens potentiell stets die Gefahr
besteht, dass die Meinungsfreiheit, die durch die Konzes-
sionierung erst ermöglicht wird, auf dem Wege der Pro-
grammaufsicht wieder zurückgenommen wird. Die Schaf-
fung einer von der Verwaltung unabhängigen Beschwerde-
instanz ist daher auch verfassungsrechtlich bedeutsam.
Die zweite wichtige Neuerung ist, dass das Beschwerdever-
fahren, vor allem auch die Beschwerdelegitimation, genau
geregelt wird. Auch dies ist ein bedeutsamer Fortschritt. Im
Grunde genommen war es doch bisher so, dass man bei
Eingaben Privater, die eine Konzessionsverletzung geltend
machten, nicht recht wusste, was man mit ihnen rechtlich
anfangen sollte. Da die Veranstaltung von Radio- und Fern-
sehsendungen offensichtlich keine verbindliche Regelung
eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen
den Veranstaltern und den Radiohörern und Fernsehzu-
schauern und damit keine Verfügung im Sinne des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren darstellt, behan-
delt man sogenannte Programmbeschwerden - faute de
mieux und in der Literatur nicht unbestritten - einfach als
Aufsichtsbeschwerden im Sinne von Artikel 71 des genann-
ten Gesetzes. Aufsichtsbeschwerden sind nun aber
bekanntlich der am wenigsten schnittige Rechtsbehelf, den
das Verwaltungsverfahren kennt. Sie gewähren dem Anzei-
ger nicht einmal einen Erledigungsanspruch, und ange-
sichts solch evidenter rechtlicher Schwäche hilft auch
wenig, dass eine Aufsichtsbeschwerde jederzeit von jeder-
mann formlos eingereicht werden kann. Hier greift nun die
neue Ordnung ein, indem klar geregelt wird, wer legitimiert
ist, eine Programmbeschwerde einzureichen, innert welcher
Frist und in welcher Form er dies tun muss. Dafür gewährt
der Bundesbeschluss den Beschwerdeführern nun auch
einen Erledigungsanspruch und regelt die wichtige Frage
des Weiterzuges der Entscheide der Beschwerdeinstanz
ans Bundesgericht. Dabei haben Bundesrat und Kommis-
sion bewusst am Prinzip der Popularbeschwerde festgehal-
ten, fällt doch das Erfordernis der Unterstützung durch min-
destens 20 weitere Beschwerdeberechtigte praktisch kaum
ins Gewicht.
Wichtig ist sodann, dass im Bundesbeschluss die Aufzeich-
nungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflicht der Veran-
stalter neu genau geregelt wird. Die Beschwerdeinstanz
kann die ihr gestellte Aufgabe, beanstandete Sendungen
daraufhin zu prüfen, ob sie Programmbestimmungen der
Konzession verletzt haben, nur erfüllen, wenn sie freien
Zugang zu allen relevanten Unterlagen hat. Dabei genügt es
nicht immer, die beanstandeten Sendungen nur zu visionie-
ren oder zu hören. Um beispielsweise das Erfordernis der
Objektivität der Information zu überprüfen, ist oft entschei-
dend festzustellen, was der verantwortliche Journalist aus
dem Grundlagenmaterial gemacht hat, was gesendet und
was weggelassen worden ist. Herr Reck hat erklärt, die bis-
herige Beschwerdekommission habe in prekären Fällen
erlebt, dass man ihr überhaupt kein Quellenmaterial mehr
zur Verfügung stellen konnte. Das soll künftig durch die im
Bundesbeschluss geregelte Aufbewahrungspflicht vermie-
den werden.
Was schliesslich die Kompetenz der unabhängigen
Beschwerdeinstanz betrifft, so beschränkt sie der Bundes-
beschluss bewusst auf Feststellungsentscheide, ob eine
oder mehrere ausgestrahlte Sendungen Programmbestim-
murigen der Konzession verletzt haben oder nicht. Es
obliegt ihr also eine reine Rechtskontrolle. Zudem bleibt es
primär Sache der Veranstalter und subsidiär des Departe-
mentes, die geeigneten Vorkehren zu treffen, um Rechts-
verletzungen zu beheben und künftig zu vermeiden. Die
Beschwerdeinstanz hat diesbezüglich lediglich ein Antrags-
recht.
In der vorberatenden Kommission ist die Notwendigkeit der
Schaffung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz im
Grundsatz unbestritten geblieben. Auch die sozialdemokra-
tische Fraktion sprach sich ausdrücklich für eine unabhän-
gige Beschwerdeinstanz aus, möchte sie aber auf einen
Verfassungsartikel stützen. Es scheint mir zweckmässig,
auf diese Argumentation erst nach der Begründung des
Antrages Gerwig näher einzugehen.
In der Frage der Verfassungsmässigkeit des Bundesbe-
schlusses hält sich die Mehrheit Ihrer Kommission wie der
Bundesrat an die Erwägungen des Bundesgerichts in sei-
ner Entscheidung vom 17. Oktober 1980 in Sachen «Société
suisse de radiodiffusion et télévision contre Fédération
romande des téléspectateurs et auditeurs.» Danach verbie-
tet das ungeschriebene Verfassungsrecht der Meinungs-
freiheit dem Bund, das ihm zustehende Monopol der Ver-
breitung von Radio- und Fernsehsendungen selber auszu-
üben. Er müsse mittels Konzession Dritte damit betrauen.
Da es sich bei Radio und Fernsehen um einen öffentlichen
Dienst handle, habe der Bund als Konzedent aber auch das
Recht und sogar die Pflicht, für eine im Interesse der Allge-
meinheit liegende Erfüllung dieses öffentlichen Dienstes zu
sorgen. Dies geschieht unter anderem durch den Erlass
von Programmvorschriften in den Konzessionen, welche die
Qualität der Information als Voraussetzung der Meinungs-
freiheit gewährleisten sollen. Ist der Bund aber zum Erlass
von Programmvorschriften durch die Verfassung berechtigt
und verpflichtet, so ist er selbstverständlich auch gehalten,
die richtige Erfüllung dieser Vorschriften sicherzustellen. Er
hat also eine entsprechende Aufsichtskompetenz, die er
nun durch den vorliegenden Bundesbeschluss zu einem
wesentlichen Teil an die unabhängige Beschwerdeinstanz
delegiert. Dieser Gedankengang ist derart einleuchtend,
dass man nach dieser gekonnten bundesgerichtlichen Klä-
rung wirklich Mühe hat zu verstehen, dass man die Schaf-
fung einer an sich erwünschten unabhängigen Beschwerde-
instanz zum Teil nach wie vor an der Frage der Verfas-
sungsmässigkeit scheitern lassen will.
Die unabhängige Beschwerdeinstanz hat zur Aufgabe zu
prüfen, ob beanstandete Radio- und Fernsehsendungen
Programmbestimmungen der Konzession verletzt haben.
Dabei kann der Präsident gemäss Artikel 18 des Bundesbe-
schlusses versuchen, die Beanstandung in Verhandlungen
gütlich zu erledigen. Die Kommission wird daher im Radio-
und Fernsehbereich weitgehend auch als Klagemauer die-
nen und Ombudsmannfunktion übernehmen. Wie eine im
letzten Jahr durchgeführte repräsentative Meinungsfor-
schung ergab, wünscht auch eine grosse Mehrheit des
Schweizervolkes die Schaffung einer unabhängigen
Beschwerdeinstanz. Wir dürfen mit gutem Grund hoffen,
dass eine unabhängige Beschwerdeinstanz durch die Kom-
petenz ihrer Vorteile dazu beitragen wird, das angespannte,
wenn nicht gar verkrampfte Verhältnis, das zwischen der
SRG und grossen Teilen der Bevölkerung besteht, wesent-
lich zu verbessern.
Durch eine klar geordnete Rechtskontrolle sollen Radio und
Fernsehen, die nach einer treffenden Formulierung des
Bundesgerichtes in unserer Zeit zu «hervorragenden Mit-
teln der sozialen Kommunikation» geworden sind, besser in
unser rechtsstaatliches System eingeordnet werden.
Dieser erste Schritt im Hinblick auf eine verbesserte rechts-
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes474
17 mars 1983
staatliche Ordnung von Radio und Fernsehen dürfte nicht
nur geeignet sein, das Vertrauen der Bevölkerung in diese
wichtigen Medien zu verbessern. Er wird auch die Autono-
mie der Veranstalter vor ungerechtfertigten Angriffen schüt-
zen und sollte so letztlich zu einer Hebung der Qualität der
Radio- und Fernsehprogramme beitragen.
In diesem Sinne empfiehlt Ihnen die vorberatende Kommis-
sion mit 18 zu 8 Stimmen Eintreten auf die Vorlage.
M. Coutau, rapporteur: C'est le 16 décembre 1980 que ce
conseil a adopté une motion adoptée par le Conseil des
Etats sur proposition de M. Guntern, et ceci par 97 voix
contre 43. Un an plus tôt, le Conseil des Etats l'avait adop-
tée, pour sa part, par 27 voix contre 5. Cette motion
demande au Conseil fédéral de «créer sans délai (et sans
se préoccuper du calendrier prévu par le projet d'article
constitutionnel) une autorité de recours pour la radio et la
télévision qui soit indépendante de l'Etat et de l'administra-
tion».
Il ne convient pas de revenir longuement ici sur Iss motifs
qui nous ont conduit à l'adoption de ce texte. Rappelons
simplement, d'abord, que le public éprouve un certain
besoin de pouvoir exprimer officiellement ses critiques à
l'égard d'émissions de radio ou de télévision qu'il ne consi-
dère pas comme conformes aux directives de programmes
incluses dans la concession octroyée à la SSR.
Il s'agit essentiellement de préciser dans les directives
internes de la SSR les dispositions figurant à l'article 13 de
cette concession, selon lesquelles les programmes doivent
«donner une information objective, étendue et rapide» et
répondre «au besoin de divertissement» du public. En
outre, «les programmes doivent servir l'intérêt du pays, ren-
forcer l'union et la concorde nationale, et contribuer à une
compréhension internationale». Il ne faut pas voir dans ce
besoin de pouvoir contester la conformité de certaines
émissions à ce texte, une volonté de brimer la liberté de
création de la radio et de la télévision. Mais d'une part, ces
deux moyens d'infomation exercent une fonction particuliè-
rement importante dans l'information de l'opinion publique
et, d'autre part, ils bénéficient d'une situation de monopole
de fait. Dès lors, les voies de plaintes doivent être légitime-
ment ouvertes aux auditeurs et aux téléspectateurs.
En 1976, la SSR a institué une procédure interne pour trai-
ter les requêtes des auditeurs et des téléspectateurs. Elle a
modifié cette procédure par des directives qui datent du
21 juillet 1979. Mais il ne s'agit pas là d'une solution suffi-
sante car, restant interne, la procédure fait de l'organisation
professionnelle à la fois le juge et l'une des parties en
cause. Une procédure de plainte externe existe ajssi sous
la responsabilité du Département fédéral des transports,
des communications et de l'énergie. Dès juillet 1979, une
commission a été créée pour expertiser les plaintes à
l'intention du département qui exerce sa surveillance. Mal-
gré la qualité du travail de cette commission et l'engage-
ment remarquable de son président, M. Oskar Reck, cette
formule ne donne pas pleinement satisfaction non plus, et
ceci notamment en raison du fait qu'on ne peut pas consi-
dérer que les organes, qui statuent sur les plaintes, soient
véritablement indépendants, cette fois-ci de l'administra-
tion. De plus, on a pu constater que l'application des dispo-
sitions de la loi sur la procédure administrative, dans des
affaires de ce genre, n'allait pas sans poser un certain nom-
bre de problèmes spécifiques.
D'ailleurs, la nécessité de créer une institution indépen-
dante d'examen des plaintes n'est officiellement contestée
par personne. On a pu s'en convaincre encore lors de la
procédure de consultation introduite à propos du projet
d'article constitutionnel sur la radio et la télévision. En
revanche, comme le confirme le vote de notre conseil en
décembre 1980, l'unanimité n'est pas faite quant au
moment d'instituer un tel organe indépendant pour l'exa-
men des plaintes. Les uns, qui sont majoritaires, estiment
que le besoin est urgent; à leurs yeux une solution doit être
trouvée indépendamment de l'article constitutionnel en éla-
boration. L'argument essentiel consiste à dire que la situa-
tion actuelle n'étant pas pleinement satisfaisante, il convient
d'anticiper, sur ce point, sur la disposition constitutionnelle
à venir. Cette dernière a, certes, fait l'objet d'un message et
d'un projet dont l'examen parlementaire a commencé, et il
mentionne clairement la création d'une autorité d'examen
des plaintes. Mais, d'une part, on ne sait pas quand ce pro-
jet sera prêt à être soumis au peuple. Selon toute vraisem-
blance, en tout cas pas avant la fin de 1984 au plus tôt. De
plus, il faudrait encore attendre la promulgation d'une loi
d'application qui pourrait retarder encore la mise en vigueur
de l'autorité d'examen des plaintes. D'autre part, et surtout,
il n'est pas possible d'affirmer aujourd'hui que le peuple et
les cantons adopteront le projet d'article constitutionnel. En
cas d'échec, l'autorité d'examen des plaintes ne pourrait
pas être, en quelque sorte, repêchée même si elle n'avait
guère été contestée en tant que telle. Une nouvelle procé-
dure devrait alors être remise en route à partir de zéro.
Cette incertitude et ce retard ne sont pas acceptables aux
yeux de la majorité du Parlement qui a admis la motion Gun-
tern.
La minorité s'est à nouveau manifestée dans la commission
chargée d'examiner le projet actuel, elle revient à la charge
aujourd'hui avec la proposition de M. Gerwig. Cette mino-
rité ne conteste guère, du moins le prétend-elle, l'autorité
d'examen des plaintes dans son principe, mais elle refuse
de la traiter indépendamment de l'article constitutionnel et,
en effet, elle conteste que cette autorité indépendante
puisse être créée, faute de fondement constitutionnel.
Dès lors, la commission a longuement débattu de la consti-
tutionnalité de l'arrêté qui nous est soumis. La majorité l'a
admise; elle s'est référée d'abord à l'argument développé
dans le message et sur lequel je ne reviens pas. Mais elle a
également fondé sa conviction sur les considérants d'un
jugement du Tribunal fédéral du 17 octobre 1980. Cet arrêt
déclare en résumé que la radio-télévision est devenue un
service public d'ampleur nationale, que le principe de la
liberté d'expression empêche l'Etat d'exercer lui-même
cette fonction, qu'il doit donc la concéder à un tiers et, en la
concédant, l'Etat doit fixer un certain nombre de règles
matérielles, en matière de programmes, et des organes
indépendants pour en surveiller le respect. Cette argumen-
tation a été contestée en partie mais la majorité s'y est ral-
liée.
La commission a eu l'occasion d'entendre longuement
l'actuel président de la commission de recours, M. Oskar
Reck. Il a fait part de ses expériences en confirmant
encore, si besoin était, que cet organe répond bel et bien à
une demande du public. Jusqu'au début novembre 1982,
pas moins de soixante-quinze requêtes, pouvant être consi-
dérées comme des plaintes, ont été déposées. Soixante-
cinq cas ont été traités et dans sept d'entre eux, la commis-
sion a constaté une atteinte à la concession. Dans toutes
ses conclusions, la commission, il est vrai, a été suivie par
le chef du département, ce qui atteste de facto, sinon de
jure, son indépendance par rapport à une administration.
En outre, la commission, et tout spécialement son prési-
dent, ont eu à maintes reprises des contacts avec le public
à la suite d'interventions qui, sans être formellement des
plaintes, mettaient en cause telle ou telle émission. Par ces
contacts, il a été possible de mieux faire comprendre les
contraintes de l'information radiodiffusée et télévisée et,
par là même, de jouer, à certains égards, un rôle de média-
teur.
Cet aspect de l'activité est considéré comme judicieux et
l'arrêté que nous examinerons permettra, dans une certaine
mesure, de le poursuivre. Pour le reste, cet arrêté
n'apporte, matériellement, aucune innovation majeure. Il
consacre essentiellement, en toutes formes, l'activité
actuelle de la commission Reck. En revanche, juridique-
ment, cet arrêté affirme d'abord le principe d'indépen-
dance, tant à l'égard de l'organe de radio ou de télévision
qu'à celui de l'administration. Cela lui confère la possibilité
de prendre des décisions, et non plus seulement de pré-
senter des recommandations. De plus, l'arrêté détermine
plus clairement que jusqu'ici, sans pour autant restreindre
- März 1983
475
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
la pratique actuelle, la qualité pour agir, les conditions dans
lesquelles une plainte peut être valablement déposée, les
délais et la forme à respecter dans l'examen des plaintes. Il
ouvre également une voie de recours au Tribunal fédéral
mais, dans l'ensemble de l'arrêté, on s'est tenu à la concep-
tion actuelle de recours populaire.
La compétence de l'autorité de plainte se limite à la consta-
tation, sur demande d'un tiers, qu'une ou des émissions ont
violé ou non la concession octroyée à l'organe de radio ou
de télévision. Il ne s'agit que d'une appréciation de nature
juridique; les mesures éventuelles à prendre en cas
d'atteinte à la concession, pour la corriger ou pour en pré-
venir le renouvellement, relèvent des auteurs de pro-
grammes ou du département. Toutefois, l'autorité de plainte
peut présenter des propositions à cet effet. La composition
de cette autorité fera probablement l'objet d'un débat, dans
l'examen de l'arrêté article par article car, pour en consa-
crer l'indépendance, il a été décidé par le Conseil des Etats
- et votre commission vous propose de vous y rallier - que
les membres de notre Parlement ne pourraient pas siéger
au sein de l'autorité de plainte.
Enfin, la question du recours au Tribunal fédéral contre les
décisions de l'autorité de plainte est également controver-
sée, soit quant à son principe, soit quant à sa forme, le cas
échéant.
La création de cette autorité indépendante d'examen des
plaintes ne doit pas être interprétée comme une innovation
destinée à museler la liberté des responsables de pro-
grammes radiodiffusés et télévisés. Elle ne modifiera pas
profondément la pratique actuelle, mais elle est de nature,
par l'indépendance formelle qu'elle reconnaît à cette auto-
rité, et par les précisions juridiques nécessaires, vu l'expé-
rience accumulée ces dernières années, à instaurer une
plus grande confiance entre le public et les gens de la radio
et de la télévision.
Präsident: Es folgen nun die Fraktionssprecher. Als erster
hat Herr Gerwig das Wort, der gleichzeitig seinen Ord-
nungsantrag begründen wird.
Gerwig: Ich stelle den Ordnungsantrag im Namen der
sozialdemokratischen Fraktion, die Beratungen auszuset-
zen und erst nach der Behandlung des Radio- und Fernseh-
artikels durchzuführen, und, um Zeit zu sparen, werde ich
mich als Fraktionssprecher auch materiell zum Gesetz äus-
sern.
Heute wie so oft findet wieder eine Mediendebatte statt, die
sich an die Beratungen der Motion Guntern im Dezember
1980 anschliesst. Herr Bundesrat Schlumpf hat damals am
- Dezember 1980 wörtlich folgendes ausgeführt: «Der
Bundesrat ist der Meinung, dass im Vorfeld dieser Grund-
satzdiskussion nicht ein Teilbereich herausgelöst und auf
einer schwankenden, nach Auffassung des Bundesrates
ungenügenden Verfassungsgrundlage eine Regelung in
einer so wichtigen Frage getroffen werden sollte.» Diese
gleiche Auffassung vertrete ich auch heute noch, weil sich
ja seither rechtlich nichts geändert hat. Der Verfassungsar-
tikel, in welchem die Beschwerdeinstanz ebenfalls unbe-
stritten integriert ist, hat bereits den Ständerat passiert und
liegt vor der nationalrätlichen Kommission, die das Geschäft
nächsten September behandeln wird. In diesen breiten
Rahmen gehört das heutige Geschäft. Folgende Argumente
bewegen unsere Fraktion zu dieser Haltung.
- Ich erkläre hier ausdrücklich, dass wir für eine
Beschwerdeinstanz sind, wenn die verfassungsrechtlichen
Grundlagen im Rahmen der dann zu erarbeitenden Gesetz-
gebung gegeben sind. Ich sage dies, weil in der Kommis-
sion etwa Herr Widmer an diesem Grundsatz gezweifelt hat.
Keiner meiner Fraktionskollegen im Ständerat hat aber
diese Beschwerdeinstanz bestritten, und dies wird auch im
Nationalrat nicht der Fall sein. Wir wissen, dass auch die
SRC (wie die privaten Sender) Rechenschaft werden able-
gen müssen, wie sie ihre Medienmacht ausüben, und
unsere Bürger sollen Gelegenheit haben, sich unter
bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zu beschweren,
damit eine unabhängige Instanz abklären kann, ob diese
Beanstandungen zu Recht oder Unrecht erfolgt sind.
- Es ist selbstverständlich, dass gerade eine so wichtige
Instanz verfassungsmässig klar sein muss. Das ist unsere
rechtsstaatlich und rechtspolitisch eindeutige Verantwor-
tung. Da wir selbst Gesetzgeber und Verfassungsrichter in
einer Person sind, ist unsere Verantwortung eine entspre-
chend erhöhte und eine sehr wesentliche.
Artikel 36 der Bundesverfassung, wonach das Post- und
Telefonwesen im ganzen Umfang der Schweiz Bundessa-
che sei, genügt nicht. Es handelt sich hier um eine Bestim-
mung technischer Natur, eine Regelung ohne Programmbe-
reich. Daran ändert - und das möchte ich den Kommis-
sionsreferenten sagen - das vielzitierte Urteil des Bundes-
gerichtes vom Oktober 1980 nichts. Herr Kollege Jean-Fran-
çois Aubert, der sich hier vorne befindet, hat dies im Stän-
derat sehr einlässlich begründet, wenngleich er damals ein-
geräumt hat, dass er die Verfassungswidrigkeit nicht mit
allerletzter Überzeugung nachweisen könne. Zu Recht hat
er aber ausgeführt, dass er gegen die Verfassungsmässig-
keit sehr ernste Bedenken habe. Er geht davon aus, dass
das Bundesgericht die SRG als «service public», als öffentli-
chen Dienst, betrachtet, aber er hält sehr streng dafür, dass
die Institution eines öffentlichen Dienstes eben eine legale
Basis haben müsse, eine verfassungsrechtliche und eine
gesetzgeberische, also beide.
Über diese Frage spricht sich das Bundesgericht nicht aus;
es äussert sich nicht, ob eine Verfassungsgesetzgebung
nötig ist. Diese Frage haben wir als Gesetzgeber selbst zu
entscheiden. Hinzu kommt, dass 1980 - und darauf erbitte
ich auch von Herrn Bundesrat Schlumpf eine Antwort -
noch keine privaten Sender in Aussicht waren. Die heutige
Gesetzgebung gilt ja auch für die privaten Sender, was viele
übersehen; und dass diese privaten Sender keinen öffentli-
chen Dienst darstellen, scheint mir offensichtlich.
Mit dem Bundesgerichtsurteil ist somit verfassungsrecht-
lich nicht zu fechten. Eine Zuständigkeit des Bundes in pro-
grammlicher Hinsicht fehlt meines Erachtens. Gleiches hat
ja auch Herr Lüchinger am 25. September 1980 ausgeführt.
Er hat gesagt: «Die Verfassungsgrundlage ist sehr dürftig
und zweifelhaft», und ich hoffe, dass der so senkrechte
Herr Lüchinger dies heute - drei Jahre später - hier wieder
bestätigen wird.
Also es fehlen uns Gesetz und Verfassung. Diese Instanz,
die wir heute beraten, liegt sehr einsam in der Medienland-
schaft. Die Bürger - so sagt man - sollen sich beschweren,
aber an welche gesetzlichen Bestimmungen sie sich halten
sollen, sagt man nicht. Sogar der Bundesrat spricht sehr
vage in der Vorlage von rechtsverbindlichen Vorschriften
über die Gestaltung der Programme, und der Ständerat hat
dies dann eigentlich in Unsicherheit korrigiert in Programm-
bestimmungen der Konzession. Gemeint ist die Konzession
vom 22. Dezember 1980. Aber diese Konzession hat keine
gesetzgeberische Rechtskraft und spielt gar keine Rolle für
die privaten Radio- und Fernsehfirmen. Der Bürger muss
sich, wenn er sich beschweren will, an gesetzliche Grundla-
gen halten.
- Wir alle wissen, dass wir in Verfassungsfragen nicht sehr
jungfräulich sind und oft beide Augen zuschliessen, wenn
Gefahr fürs Vaterland droht. Aber das Vaterland steht damit
in keiner Weise in Gefahr. Auch Herr Bundesrat Schlumpf
ist der Meinung, dass wir damit, bis zur Behandlung des
Radio- und Fernsehartikels, zuwarten können. Die Kommis-
sion Reck funktioniert zur Zufriedenheit zumindest der mei-
sten Leute recht gut, und sie arbeitet differenziert. Sie prüft
Konzessionsverletzungen als letzte Instanz für den Bundes-'
rat. Diejenigen, die damit nicht einverstanden sind, können
jederzeit ans Bundesgericht gelangen. Das Beschwerde-
recht ist also bis zu diesem Tag der Gesetzgebung gewähr-
leistet.
Es wundert mich deshalb, dass die Kommission Reck abge-
löst werden soll. Damit komme ich zu Punkt 4. Ich sage
nicht alle hier im Rate, aber sehr viele, wollen eben die
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes476
17 mars 1983
Kommission Reck nicht mehr, weil sie etwas ganz anderes
als die Kommission Reck wollen. Anlässlich der Debatte
von 1980 ist dies sehr offen von Herrn Fischer-Hägglingen
und von Herrn Huggenberger ausgeführt worden. Herr
Fischer hat gesagt, er sei an sich mit der Kommission Reck
einverstanden. Eine unabhängige Instanz, der weiterge-
hende Kompetenz zustehe, sei jedoch nötig, damit nicht so
zurückhaltend beurteilt werde. Auch Herr Huggenberger
hat von vornehmer Zurückhaltung gesprochen und mehr
Kompetenzen dieser Rekursinstanz gewünscht, als die
Kommission Reck sie wahrnimmt. Letzte Woche ist in der
»Neuen Zürcher Zeitung» über die Fraktionssitzung der FdP
berichtet worden. Unter anderem heisst es: «In der Fraktion
wurde ein Malaise gegenüber der bisherigen Beschwerde-
praxis konstatiert und die Erwartung ausgedrückt, dass die
neue Institution ihre Aufgabe baldmöglichst übernimmt.»
Ich möchte Herrn Bundesrat Schlumpf fragen, ob wirklich
mit dieser neuen Institution etwas viel Weitergehendes
möglich ist, als dies die Kommission Reck jetzt tut. Ich
möchte das wissen, weil wir nicht hinnehmen, dass dieser
unabhängigen Kommission weitergehende Kompetenzen
zugestanden werden sollen. Auch deshalb, weil diese
Gefahr besteht, ist unsere Fraktion gegen die als verfas-
sungswidrig zu bezeichnende Art der Schaffung dieser
Kommission. Ich glaube, diese Leute - und viele davon sind
hier in diesem Rate - wollen der Kommission ein Weisungs-
recht bezüglich Programmgestaltung geben und damit in
die journalistische Arbeit eingreifen. Ich wundere mich,
dass gerade eine unabhängige Instanz dafür benützt wer-
den soll, unsere Medien einzuschüchtern, und dies gerade
von Politikern, für die häufig Unabhängigkeit darin besteht,
dass ihre persönliche Meinung zum Ausdruck kommt.
Unsere SRC befindet sich ohnehin schon in einem unerhört
schwierigen Spannungsfeld der verschiedensten Mächte,
die auf sie einwirken. Ich glaube, die SRG, das ist ihre ein-
zige Chance, hat machtfrei zu sein, das heisst: sie hat
staatsfrei zu sein und frei gegenüber allen Mächten in die-
sem Staate, komme der Druck auf sie von der Wirtschaft,
von der Politik, sei dies von links oder von rechts. Eine
direkte Demokratie kann nur dann existieren, wenn eben
Bürgerinnen und Bürger des Landes die freie Information
auch wirklich erhalten.
Wir sind speziell nach dem Communiqué der FdP sehr, sehr
misstrauisch. Wir kennen jene, die auch von den Medien
ausgerechnet das verlangen, was sie selbst nicht besitzen:
Objektivität; sie werfen den Medien Manipulation vor und
manipulieren selbst. Wenn etwa gerade die Freisinnigen -
ohne Verfassungsgrundlage - eine andere Kommission mit
anderen Kompetenzen wollen als jene der Kommission
Reck, dann ist das eben das, was ich hier sagen wollte.
Herr Kopp spricht von Fairness als Grundhaltung. Diese
Grundhaltung müsste sich zuerst in einem Verfassungsarti-
kel niederschlagen und dann in einer Gesetzgebung. Erst
dann werden wir mit einer rechtlich abgesicherten Instanz
eine Garantie haben, dass nicht nur wir, sondern auch die
Medien ihre Arbeit und Aufgabe ernst nehmen und sie gut
ausführen.
In diesem Sinne beantrage ich Rückweisung bis zur Erledi-
gung des Radio- und Fernsehartikels.
Präsident: Herr Magnin begründet seinen Nichtehtretens-
antrag.
M. Magnin: J'ai déposé au nom du groupe du Parti du tra-
vail, du Parti socialiste autonome et des Organisât òns pro-
gressistes une proposition de non-entrée en matière sur
l'arrêté instituant une autorité indépendante d'examen des
plaintes en matière de radio et de télévision. Nous nous ral-
lions naturellement à la proposition que vient de présenter
M. Gerwig au nom du groupe socialiste, visant à surseoir à
notre décision jusqu'au moment où un sort définitif sera fait
à l'article constitutionnel. Toutefois, en cas de rejet de la
proposition de M. Gerwig, nous maintenons notre proposi-
tion de non-entrée en matière.
Nous avons déjà dit dans le cadre de la discussion relative
à la télévision par satellite qui a eu lieu l'année dernière qu'il
fallait éviter de mettre la charrue devant les bœufs. Nous
devons le répéter aujourd'hui. Un article constitutionnel sur
la radio et la télévision est actuellement soumis à l'examen
des Chambres fédérales. Le Conseil des Etats en a déjà
terminé l'examen et la commission du Conseil national lui a
consacré une première séance. On peut donc raisonnable-
ment penser que cet article constitutionnel pourra être sou-
mis au peuple au cours du deuxième semestre de l'année
prochaine.
Cet article constitutionnel, qui définit le cadre dans lequel
doit se développer la politique des médias audio-visuels,
dispose à son 4" alinéa que la Confédération crée une auto-
rité indépendante de plainte. Excusez-moi de rappeler ce
fait que chacun connaît certainement mais que certains
semblent vouloir ignorer.
En nous prononçant sur cet arrêté aujourd'hui, c'est-à-dire
avant que l'article constitutionnel soit soumis au peuple,
nous plaçons ce dernier devant un fait accompli en matière
d'autorité de plainte. Qu'arrivera-t-il en effet si le peuple
rejette l'article constitutionnel qui prévoit précisément l'ins-
titution d'une autorité indépendante de plainte? Devra-t-on
la supprimer parce qu'elle n'aura pas de base légale puis-
que le peuple aura rejeté l'article constitutionnel en bloc,
c'est-à-dire également l'institution d'une autorité de plainte,
ou bien laissera-t-on cette dernière continuer à fonctionner,
dans une certaine mesure contre la volonté du peuple et
sans base constitutionnelle réelle, en se fondant simple-
ment sur un arrêt du Tribunal fédéral reconnaissant a la
Confédération le droit de légiférer en matière de pro-
grammes? M. Gerwig a dit tout à l'heure que cet arrêt du
Tribunal fédéral ne pouvait pas être invoqué en lieu et place
de la base constitutionnelle, qui nous paraît absolument
nécessaire en l'occurrence.
Comme je l'ai dit, nous nous trouverions placés dans une
situation peu claire et tout à fait illogique si le peuple rejette
l'article constitutionnel. D'ailleurs, dans le message du
Conseil fédéral relatif à l'arrêté que nous discutons, il rap-
pelle que, dans sa réponse à la motion Guntern, dans
laquelle il demandait à son auteur de transformer son inter-
vention en postulat, il avait souligné que la Confédération
désire réglementer durablement ce secteur des pro-
grammes radio-télévision par le moyen d'un article constitu-
tionnel et par une loi d'application. «Il ne serait donc pas
judicieux, avait déclaré le Conseil fédéral, d'aborder un seul
problème à la fois.»
Le Conseil national et le Conseil des Etats n'avaient pas
voulu entendre le Conseil fédéral à ce moment. Cette opi-
nion du Conseil fédéral est parfaitement valable et nous la
partageons: il ne serait pas judicieux, nous dirons même
qu'il ne serait pas admissible, que le Parlement aille de
l'avant alors que le peuple ne s'est pas encore prononcé au
sujet de l'article constitutionnel sur la radio et la télévision.
Cela serait d'autant moins admissible qu'il n'y a aucune
urgence, ainsi que M. Gerwig l'a rappelé tout à l'heure. Il
existe en effet une commission consultative qui fonctionne
et qui, pour l'essentiel, répond aux besoins actuels. Atten-
dons donc que les Chambres fédérales et surtout le peuple
se soient prononcés sur l'article constitutionnel. C'est à la
fois la voie du bon sens et la voie de la démocratie.
J'en viens maintenant au fond du problème et examinerai
trois points, soit l'opportunité de la création d'une autorité
de plainte, l'intitulé abusif de celle qu'on nous propose et la
possibilité d'appliquer, ou plutôt le caractère inapplicable,
de certains articles de l'arrêté qui nous est soumis.
J'examinerai tout d'abord l'opportunité. Contrairement à ce
qu'a dit le rapporteur de langue française, le groupe du
Parti du travail, du Parti socialiste ouvrier et des Organisa-
tions progressistes de Suisse est, sinon carrément opposé
à la création de cette autorité de plainte, à tout le moins
extrêmement réservé à l'égard du projet d'arrêté soumis à
notre examen car il est incontestablement unilatéral. Il est
évident que l'objectif visé est bien, contrairement à co qu'a
dit le rapporteur de langue française en conclusion de son
- März 1983
477Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
intervention, de museler la radio et la télévision. C'est le but
essentiel de l'arrêté que nous discutons aujourd'hui. On
veut suspendre au-dessus de la tête des producteurs, des
réalisateurs et de tous les gens qui œuvrent dans les
médias audio-visuels une épée de Damoclès; on veut exer-
cer sur eux une intimidation et une pression permanentes
qui les obligent à une autocensure peu compatible avec la
liberté de création, la liberté d'expression et d'opinion et la
confiance dont doivent jouir les gens qui travaillent dans les
médias audio-visuels. À notre avis, c'est au contraire au
renforcement de cette liberté d'expression et d'opinion que
nous devons tendre.
Voilà pourquoi la proposition de création d'une autorité de
plainte prétendument indépendante, telle qu'elle est
conçue, ne nous convient pas. Elle ne nous convient déjà
pas dans son principe.
En ce qui concerne son intitulé, nous considérons qu'il est
abusif parce que cette autorité est qualifiée d'indépendante
alors qu'en réalité, elle ne le sera que relativement: elle sera
nommée par le Conseil fédéral et subordonnée administrati-
vement au Département fédéral des transports, des com-
munications et de l'énergie; ses frais administratifs et de
personnel seront pris en charge par la Confédération.
Qu'on le veuille ou non, le Conseil fédéral pourrait dans une
certaine mesure tenir en laisse cette autorité de plainte.
D'ailleurs, au cours de la discussion en commission, une
proposition avait été faite par un député socialiste de sup-
primer dans l'intitulé le mot «indépendante».
D'autre part, à propos de la possibilité d'appliquer certains
articles, on insiste beaucoup sur l'article 20 qui est l'essen-
tiel, je crois utile de le rappeler. Cet article a comme intitulé
«Obligation d'enregistrer et de conserver des émissions
ainsi que donner des renseignements». Il dit ceci: «Les dif-
fuseurs doivent enregistrer toutes les émissions. Ils sont
tenus de conserver pendant au moins quatre mois les enre-
gistrements ainsi que toutes les pièces et tous les docu-
ments en rapport avec les émissions. Si une plainte contre
une ou plusieurs émissions est pendante, les enregistre-
ments, ainsi que les pièces et les documents seront
conservés jusqu'à la clôture de la procédure. Les diffuseurs
doivent fournir à l'autorité de plainte tous les renseigne-
ments nécessaires à l'exercice de son activité. Ils l'autorise-
ront également à consulter les enregistrements, pièces et
documents. Ils mettront en outre à disposition une bande
sonore de(s) émission(s) incriminée(s).»
Il est vrai, la commission a très légèrement atténué cet arti-
cle, mais il n'en reste pas moins que, tel qu'il est conçu, il
est, dans une certaine mesure, inapplicable. D'abord, il est
lourd de conséquences du point de vue financier. Il provo-
quera pour la SSR, et non seulement pour elle, mais pour
tous les diffuseurs régionaux et locaux, des charges finan-
cières qui deviendront insupportables pour ces derniers.
De ce fait, les mesures qui viennent d'être prises pour
développer et diversifier les médias seraient partiellement
remises en cause, car les charges financières ne laisse-
raient finalement survivre que ceux ayant de gros moyens
financiers. D'autre part, à la lecture de cet article, il est évi-
dent qu'un développement bureaucratique considérable
sera nécessaire si l'on veut réellement répondre pleinement
à ce qui est demandé. D'ailleurs, la SSR a fait remarquer
que, par exemple en matière de radio, une partie de la pré-
paration d'une émission se fait souvent par téléphone. A
ces occasions, faudra-t-il enregistrer ces téléphones, rédi-
ger des mémoires, ou des mémorandums, sténographier
les communications afin de pouvoir fournir, à l'autorité
d'examen des plaintes, tous les éléments demandés par
l'article 20 pour pouvoir statuer? Il est évident que sur ce
plan-là déjà, il est absolument inapplicable. La nécessité de
conserver le matériel, par exemple auprès de correspon-
dants dans les cantons ou même à l'étranger, est égale-
ment extrêmement difficile à réaliser.
En ce qui concerne la télévision, il est évident que pour des
productions résultant d'achats ou d'échanges avec l'étran-
ger, il serait pratiquement impossible de disposer de la
documentation requise par l'article 20. Ce sont là quelques
exemples non exhaustifs qui montrent que l'application de
cet article essentiel de l'arrêté se heurtera, dans certains
cas, à des difficultés absolument insurmontables.
Voilà les principales raisons, à la fois de principe et d'oppor-
tunité, qui incitent le groupe du PdT/PSA/POCH à vous
demander de ne pas entrer en matière au cas où la proposi-
tion de M. Gerwig serait rejetée.
Zbinden: Das Beschwerdewesen im Bereich Radio und
Fernsehen ist von der Warte der Meinungs- und Informa-
tionsfreiheit als individuelle Grundrechte einerseits und von
der Programmgestaltungsfreiheit des Veranstalters ande-
rerseits aus zu betrachten. Ausgangspunkt bleibt für die
CVP also die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen.
Dabei ist nun aber zu berücksichtigen, dass Radio- und
Fernsehveranstalter - das ist zurzeit die SRG - eine öffentli-
che, nationale Aufgabe besorgen, gegenwärtig in einer fak-
tischen Monopolstellung. Sie leisten diesen Dienst aufgrund
einer Konzession aus dem Jahre 1964, in welcher unter
anderem in Artikel 13 auch Richtlinien für Inhalt und Gestal-
tung der Programme enthalten sind. Das EVED hat den Auf-
trag, die Konzessionsaufsicht über die SRG und allfällige
andere Konzessionsnehmer auszuüben, mit anderen Wor-
ten: Es hat die Einhaltung der Konzessionsbedingungen im
allgemeinen und der Programmrichtlinien im besonderen zu
gewährleisten. Im externen Beschwerdewesen steht nach
wie vor die Aufsichtsbeschwerde direkt an das Verkehrs-
und Energiewirtschaftsdepartement offen. Bis 1979 galt
erstaunlicherweise die Regel, dass eine Aufsichtsbe-
schwerde erstinstanzlich vom SRG-Generaldirektor behan-
delt werden musste, bevor sich das EVED als Aufsichtsbe-
hörde einschaltete. Seit Mitte 1979 steht dem EVED eine
beratende Beschwerdekommission zur Verfügung. Seither
werden alle Beschwerden, welche eine Konzessionsverlet-
zung geltend machen, von Anfang an von dieser Kommis-
sion behandelt. Diese stellt dem Vorsteher des EVED einen
Erledigungsantrag, dem dieser grundsätzlich folgt und den
er für sich als verbindlich betrachtet. Dem Radiohörer und
dem Fernsehzuschauer soll die Möglichkeit geboten wer-
den, eine Sendung zu beanstanden, allenfalls eine Konzes-
sionsverletzung - das heisst die Richtlinienwidrigkeit einer
Sendung - feststellen zu lassen. Das Beschwerderecht in
Radio und Fernsehen ist heute nicht in befriedigender
Weise geregelt. Zwar sind seit der Konzessionserteilung in
diesem Bereich schon einige Fortschritte erzielt worden.
Weitere Schritte sind unseres Erachtens notwendig.
Das SRG-interne Beschwerdewesen verdient kaum seinen
Namen. Ursprünglich wurden Eingaben von Zuhörern und
Zuschauern ausschliesslich von den SRG-Leuten direkt,
also in eigener Sache, behandelt. Seit dem Jahre 1979 wer-
den Programmbeschwerden wenigstens von der sich da
und dort vermehrt profilierenden nichtprofessionellen Trä-
gerschaft behandelt, und zwar erstinstanzlich in einer regio-
nalen und letztinstanzlich in einer nationalen Beschwerde-
kommission. Begrüssenswert, wenn auch noch nicht so
wirkungsvoll, ist daneben das SRG-interne Gegendarstel-
lungsrecht des Betroffenen. Dieses externe und interne
Beschwerdewesen ist in mehrfacher Hinsicht unbefriedi-
gend und bedarf dringend einiger Korrekturen.
Die SRG untersucht immer noch in zu vielen Fällen in eige-
ner Sache und entscheidet zu oft noch als ihr eigener Rich-
ter. Ihre Parteirolle im Beschwerdeverfahren erscheint nach
wie vor übermächtig. Die beratende Kommission erarbeitet
Beschwerdeanträge an den Vorsteher des Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartementes, welcher sich generell
und zum vornherein bereit erklärt, diese Anträge zum Ent-
scheid zu erheben. Das ist nicht nur rechtlich unhaltbar,
sondern auch unter dem Gesichtspunkt des Ansehens und
der Autorität des betreffenden Departementschefs unwür-
dig. Die Praxis der beratenden Beschwerdekommission
wird von vielen betroffenen Beschwerdeführern und auch
von der Öffentlichkeit als large empfunden, weil eine
Beschwerde fast nie zum Erfolg führt. Dabei hat man gele-
gentlich das Empfinden, dass die eine oder die andere Sen-
si-N
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes
478
17 mars 1983
düng recht weit weg von den Richtlinien der Konzession
liegt. Als Richtlinie gilt nach wie vor, dass eine Sendung
einen Beitrag leisten soll zur geistigen, sittlichen, religiösen,
staatsbürgerlichen und künstlerischen Bildung und dass
eine Information objektiv, umfassend und gelegentlich auch
rasch sein soll. Ob man es nun wahrhaben will oder nicht,
gelegentlich bringen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen ihre
Informationen und ihre persönlichen Kommentare mit einer
Einseitigkeit und einer Intoleranz vor, dass es nicht mehr
überraschen darf, wenn darauf ein gewisses Malaise ent-
steht. Das soll der Leistungsfähigkeit und dem im allgemei-
nen hohen Stand unserer Radio- und Fernsehsendungen
keinen Abbruch tun; aber man muss auch Entgleisungen
sehen. Gerade die unzähligen Ausrutscher beweisen, dass
ein wirksames und gelegentlich eben doch erfolgverspre-
chendes Beschwerdeverfahren unerlässlich ist.
Es ist zweifellos richtig, wenn der neue Radio- und Fernseh-
artikel der Bundesverfassung in seinem Absatz 4 ausdrück-
lich eine unabhängige Beschwerdeinstanz vorsieht. Aber
die gegenwärtige Auseinandersetzung um diesen Artikel
und die teils systematischen Angriffe gegen jeden ein-
schränkenden Gehalt dieses Verfassungsartikels; lassen
erahnen, dass auf diesem Wege die unabhängige
Beschwerdeinstanz nicht so rasch eingeführt werden
dürfte. Warten auf den Verfassungsartikel könnte ein War-
ten auf Godot werden. Die CVP-Fraktion begrüsst daher die
sofortige Einführung einer unabhängigen Beschwerdein-
stanz auf dem Wege eines einfachen Bundesbeschlusses
mit beschränkter Geltungsdauer. Das entspricht übrigens
der von beiden Räten überwiesenen Motion von Ständerat
Guntern. Wenn wir speditiv arbeiten, kann die neue
Beschwerdeinstanz schon ab I.Januar 1984 funktionieren.
Die CVP-Fraktion ist somit der Meinung, dass dem Antrag
Gerwig, die Behandlung dieser Vorlage auszusetzen, nicht
zuzustimmen ist. Es ist Zeit, dass wir handeln. Eine Verzö-
gerung widerspricht den überwiesenen Motionen. Es
besteht die Gefahr, dass man den Medienartikel zu Fall
bringen will, und dann ist die unabhängige Beschwerdein-
stanz ohnehin im Eimer. Es geht darum, ob wir nun ernst-
haft eine Beschwerdeinstanz wollen oder nicht. Deshalb
stellen wir Ihnen den Antrag, dass dem Antrag Gerwig nicht
Folge gegeben wird.
Quant à M. Magnin qui nous propose la non-entrée en
matière et qui nous parle de la voie de la démocratie et de
la liberté d'information, je dois constater tout de même ici
que sa conception idéologique est opposée pour des rai-
sons particulières, à cette autorité de plainte dans notre
pays. En revanche, il est généralement proche d'une idéolo-
gie qui recourt plutôt à la censure. Cette censure provoque
une non-information et constitue en fait une désinformation.
Dans ce contexte, son intervention et sa proposition de
non-entrée en matière perdent toute crédibilité.
Ich komme zurück auf die Verfassungsmässigkeit, die von
Herrn Gerwig in Frage gestellt wird. Wir sind dabei der
Überzeugung, dass Artikel 36 Bundesverfassung genügt,
sonst wären ja die Tätigkeit der gegenwärtigen Beschwer-
dekommission und die gegenwärtige Programmaufsicht
durch das Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement
ebenfalls verfassungswidrig. So etwas hat meines Erach-
tens aber noch niemand behauptet, auch Herr Gerwig nicht.
Wenn eine Konzession erteilt ist und wenn mit einer Kon-
zession bestimmte sachbezogene Bedingungen verbunden
sind, dann hat der Konzessionsgeber die Möglichkeit und
das Recht, eben die Einhaltung dieser Bedingungen durch-
zusetzen. Das kann er durch eine Beschwerdeinstanz tun.
Was wir hingegen nötig haben für eine unabhängige
Beschwerdeinstanz mit eigener Entscheidungskornpetenz,
ist eine gesetzliche Grundlage, und das ist der eigentliche
Sinn des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses.
Parallel zu diesen Vorlagen (Verfassung und Btndesbe-
schluss) begrüsst die CVP-Fraktion auch die neuen Bestim-
mungen von ZGB und OR über den Persönlichkeitsschutz
im allgemeinen und das Recht auf Gegendarstellung in den
Medien im besonderen. Wir betrachten diese gesetzgeberi-
schen Neuerungen als notwendig. Das Beschwerderecht im
Bereich Radio und Fernsehen kann nur eine punktuelle
Ergänzung sein.
Was erwarten wir von der neuen Beschwerdeinstanz?
Vorab soll sie unabhängig sein von Verwaltung, Parlament,
SRG und anderen Veranstaltern, aber auch unabhängig von
politischen und wirtschaftlichen Mächten. Das setzt völlig
integre und unverfilzte Persönlichkeiten voraus. Selbstver-
ständlich wird die Beschwerdeinstanz analog zu den
Gerichten der administrativen Aufsicht des Bundesrates
unterstehen. Das Verfahren soll speditiv sein. Es ist nicht
zumutbar, wenn das Beschwerdeverfahren jahrelang hin-
ausgezögert werden kann. Das Verfahren soll einfach
gestaltet werden. Die Zugänglichkeit zur Beschwerdein-
stanz soll soweit wie möglich erleichtert sein. Die
Beschwerde soll umfassend sein und alle Veranstalter ein-
schliessen, nicht nur die SRG.
Streitig ist, ob ein Beschwerdeentscheid ans Bundesge-
richt weiterziehbar sein soll. Einerseits ist Rücksicht zu
nehmen auf die Überlastung des Bundesgerichtes und
andererseits auf das legitime Bedürfnis nach einer zweitin-
stanzlichen Überprüfung. Ich nehme vorweg, dass die
CVP-Fraktion grossmehrheitlich für die ständerätliche Fas-
sung mit einem umfassenden Weiterziehungsrecht an das
Bundesgericht entschieden hat, weil sonst nur eine einzige
Instanz in einer wichtigen Frage letztinstanzlich und allein
entscheiden könnte. Das scheint uns nicht haltbar zu sein.
Ich komme zum Schluss. Die CVP-Fraktion stellt fest, dass
die unverzügliche Einführung einer unabhängigen
Beschwerdeinstanz ein Gebot der Stunde ist, und zwar
ohne auf den neuen Radio- und Fernsehartikel zu warten,
dass es dabei nicht um einen verkappten Angriff auf die
SRG geht, sondern um ein ganz selbstverständliches Recht
des Zuhörers und des Zuschauers einer öffentlichen Mono-
polanstalt. Die CVP-Fraktion grenzt sich damit deutlich ab
einerseits von der Linken, welche die Freiheit von Radio
und Fernsehen zu einer Art Narrenfreiheit ausarten lassen
will, und andererseits von der Rechten, welche diesen
Medien einen Maulkorb anhängen möchte. In diesem Sinne
erachten wir eine angemessene Kontrolle durch eine unab-
hängige Beschwerdeinstanz und gegebenenfalls durch das
Bundesgericht als notwendig.
Hofmann: Bei der Schaffung einer unabhängigen
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen befinden wir
uns in einem Spannungsfeld zwischen den Forderungen
nach Medienfreiheit auf der einen Seite und dem Bedürfnis
nach demokratischer Kontrolle auf der anderen Seite, näm-
lich einer demokratischen Kontrolle, ob die SRG und ihre
Medienschaffenden den ihnen konzessionsrechtlich erteil-
ten Auftrag erfüllen.
«Die Pressefreiheit ist gewährleistet.» Mit diesen vier Wor-
ten ist das vitale Grundrecht der Presse in unserer Bundes-
verfassung umschrieben. In einem Land der Pressefreiheit
soll auch die Medienfreiheit von Radio und Fernsehen nicht
touchiert werden. Der Pressefreiheit und Medienfreiheit
steht aber auch eine Verantwortung derjenigen gegenüber,
die an der Sammlung, Prüfung, Auswahl, Verarbeitung und
Verbreitung von Nachrichten, Kommentaren sowie Unter-
haltungsstoffen durch Massenmedien beteiligt sind. Freiheit
und Verantwortung gehören zusammen. Damit die Presse-
freiheit durch die Journalisten möglichst nicht missbraucht
wird, haben die Journalisten selbst publizistische Grund-
sätze, Standesgrundsätze, einen Pressekodex, einen
Ehrenkodex geschaffen. Für die SRG bestehen die'Bestim-
mungen der Konzession, und es bestehen ein Leitbild
sowie Programmgrundsätze, die sie selbst geschaffen hat.
Zwischen der Presse einerseits und der SRG als Monopol-
betrieb anderseits bestehen aber aus der Sicht des Lesers,
Zuhörers oder Zuschauers wesentliche Unterschiede.
Die Schweiz ist das Land mit der grössten Zeitungsdichte
pro Kopf der Bevölkerung, obwohl sich die Zahl der eigen-
ständigen Titel im Verlaufe der letzten Jahre leider bedeu-
tend verringert hat. Wer sich nicht durch einseitige Informa-
tionen der Presse beeinflussen lassen will, kann sich nach
wie vor quer durch verschiedene meinungsbildende Près-
- März 1983479
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
seerzeugnisse den eigenen Standpunkt erarbeiten, wie wir
das täglich tun. Die Freiheit des Zeitungslesers ist unend-
lich viel grösser als jene des Radiozuhörers und Fernsehzu-
schauers. Die Knopfdruckfreiheit, mit der der Schweizer auf
einen ausländischen Radio- und Fernsehsender umschalten
kann, ist mager, verglichen mit den Möglichkeiten des Zei-
tungslesers. Bei Radio und Fernsehen trifft sich daher das
Darstellungsinteresse derer, über die berichtet wird, mit
dem Informationsinteresse jener, für die berichtet wird, viel
akzentuierter. Deshalb verstärken sich für diejenigen, die in
Radio und Fernsehen informieren, die Forderungen des
Pressekodexes, und es ergibt sich das Bedürfnis nach
einer unabhängigen Beschwerdeinstanz, wenn diese Forde-
rungen nicht eingehalten werden. Ich möchte nur fünf wich-
tige, eigentlich selbstverständliche, Forderungen erwähnen:
- Die gemeldeten Fakten müssen stimmen.
- Zur Richtigkeit einer Darstellung gehört auch eine
•gewisse Vollständigkeit. Es genügt nicht, dass in einer
Streitfrage zwar korrekt über die Stellungnahme der einen
Partei berichtet, die Gegenseite aber mit wenigen Sätzen
abgetan wird. Man spricht diesbezüglich auch von der Aus-
gewogenheit.
- Nachrichten und Kommentare sind zu trennen. Der
Berichterstatter soll dem Hörer und Zuschauer nicht das
Denken abnehmen wollen. Er soll ihm primär die Fakten lie-
fern, die ihn in die Lage versetzen, sich sein Urteil selbst zu
bilden, also keine Bevormundung des Bürgers.
- Jeder hat ein Recht darauf, dass sein Wirken nicht par-
teiisch dargestellt wird, sondern unvoreingenommen und
sachlich.
- Keine falschen Koppelungen.
Um diese sogenannte «äussere» Objektivität muss und
kann sich jeder Journalist mit Erfolg bemühen, indem er
sorgfältig recherchiert und korrekt berichtet. Es handelt
sich um die Einhaltung formaler Prinzipien und Massstäbe.
Oskar Reck hat in der Kommission des Nationalrates den
Begriff der anzustrebenden Objektivität - er nannte dieses
Wort ausdrücklich - durch folgende vier Punkte umschrie-
ben:
- Sich an die Fakten halten.
- Genau recherchieren.
- Die Dinge fair von allen Seiten angehen.
- Bericht und Fakten trennen.
Der Ständerat wollte das, was wir von den Medienschaffen-
den erwarten, ebenfalls mit dem Begriff Objektivität zusam-
menfassen. Der Begriff «Objektivität» ist nun aber dem
strengen Wortsinn nach umstritten; da sich ja jeder Sach-
verhalt neben der äusseren Objektivität, auch je nach der
Weltanschauung des Wahrnehmenden, innerlich anders
zeigt, spricht man in den Vereinigten Staaten statt von
Objektivität lieber von Fairness als journalistischem Prinzip.
Bei einer unabhängigen Beschwerdeinstanz, wie sie
geschaffen werden soll, geht es eigentlich darum, nötigen-
falls auf berechtigte Klage hin zu veranlassen, dass diese
Fairness von den Medienschaffenden eingehalten wird. Wir
erwarten also - Herr Gerwig - gar nichts anderes. Wer sich
bemüht, die journalistische Berufsethik zu wahren, hat von
der vorgesehenen Beschwerdeinstanz nichts zu
befürchten. Sie ändert nämlich in dreierlei Hinsicht nichts:
- Die Staatsunabhängigkeit von Radio und Fernsehen
bleibt gewahrt.
- Die Programmgestaltungsfreiheit im Rahmen der Kon-
zessionsvorschriften bleibt bestehen. Es ist also nicht vor-
gesehen, in die Programmgestaltungsfreiheit einzugreifen.
- Die Beschwerdeinstanz kann nur Recht anwenden, das
schon besteht. Es wird also kein neues Recht geschaffen.
Da die SRG, da Radio und Fernsehen eine Macht darstellen
und jede Mach't kontrolliert werden muss, damit sie nicht
missbraucht wird, ist eben auch eine unabhängige
Beschwerdeinstanz erforderlich. Die Aufsicht bezieht sich
auf die Einhaltung der Programmbestimmungen.
Der Ruf nach einer unabhängigen Beschwerdeinstanz kam
unter anderem auch auf, weil eidgenössische Parlamenta-
rier und das schweizerische Fernsehen oft im Clinch lagen.
Der Graben zwischen dem, was manche Fernsehmacher
unter Politik verstehen, und dem, was eidgenössische Poli-
tik in Wirklichkeit ist, ist heute bedeutend weniger tief und
seltener als früher. Das darf auch gesagt werden.
Eidgenössische Politik ist schlicht gesagt oft Mut zur Lan-
geweile. Oft bringt nicht derjenige Politiker am meisten für
das Allgemeinwohl, der am blendendsten referiert, sondern
unter Umständen einer, der mühsam Erarbeitetes vom
Blatte liest. Vom Fernsehschaffenden aus gibt es aber
nichts Tödlicheres als Langeweile. Darum wurde in den ver-
gangenen Jahren vielfach versucht, durch einseitige Aus-
lese origineller oder extremer Politiker mehr Farbe in politi-
sche Sendungen zu bringen. Farbiger sind vor allem Aus-
senseiter, Extremisten, jene, die gegen etwas opponieren,
jene, die denjenigen in Bern die Meinung sagen. Die Ver-
ständigungslösung, die Mittellösung, der Kompromiss, von
dem unsere eidgenössische Politik lebt, und seine Erarbei-
tung waren für Radio und Fernsehen vielfach nicht interes-
sant und daher nicht gefragt. Der Zielkonflikt war deshalb
vielfach offensichtlich.
Viele ernsthafte Politiker in diesem Saal möchten effiziente
Politik machen und nicht einfach Schlagworte austauschen.
Mancher Fernsehmacher möchte aber vor allem unterhal-
tend über Politik berichten. Gewisse Politiker und gewisse
politische Parteien wurden daher vom Fernsehen oft einsei-
tig bevorzugt oder einseitig vernachlässigt. Die sogenann-
ten progressiven Politiker kamen vielfach besser weg als
die konservativeren oder bedächtigeren. So kam es denn,
dass eidgenössische Politiker immer wieder verlangten, es
sei Ordnung in die Fernsehwillkür zu bringen, und von da
her kommt mit der Ruf nach einer unabhängigen
Beschwerdeinstanz. Eidgenössische Politik kann eben
nicht primär das legitime Unterhaltungsbedürfnis des
Zuschauers befriedigen. Sie kann nicht zur Politshow wer-
den, wenn sie dem Sinne nach eidgenössische Politik blei-
ben soll. Auch der tüchtigste Regisseur wird in der Regel
aus eidgenössischer Politik kein aufsehenerregendes
Schauspiel à la Bonner Debatte, die oftmals geradezu
shakespearische Dimensionen annimmt, inszenieren kön-
nen.
Aus meinen Darstellungen geht hervor, dass auch Politiker
gewisse Ansprüche an die Sendeformen von Radio und
Fernsehen stellen, auch daher kommt der Ruf nach einer
unabhängigen Beschwerdeinstanz. Wenn ich nun im Blick
auf manche Medienschaffenden erklären würde, dieser
Bundesbeschluss über die unabhängige Beschwerdein-
stanz für Radio und Fernsehen sei ein «Mumpitz» oder ein
«Kabis» oder ein Blödsinn, man solle darauf nicht eintreten,
also die Politik des Nichts befolgen, so wäre das interes-
sant und medienrelevant. Oder wenn ich sagen würde, die-
ser Bundesbeschluss über die unabhängige Beschwerdein-
stanz für Radio und Fernsehen gehe viel zuwenig weit,
greife zuwenig durch, nehme die Medienschaffenden zuwe-
nig an die Kandare und komme zu spät, also die Politik des
ändern Extrems, so würde man das zwar ungern hören,
aber es wäre auch noch interessant und medienrelevant.
Wenn ich nun aber einfach bekanntgeben muss, dass die
Fraktion der Schweizerischen Volkspartei für Eintreten auf
den vorliegenden Bundesbeschluss für eine unabhängige
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist und ihm
zustimmt, so wie er aus den Kommissionsberatungen
gemäss den Anträgen der Kommissionsmehrheit hervor-
ging, jedoch bei Artikel 25 und Artikel 27 der Minderheit
zustimmt, so ist das nicht spektakulär und daher wahr-
scheinlich wenig oder nicht medienrelevant, weil es im
grossen und ganzen der Auffassung des Bundesrates und
der voraussichtlichen Mehrheit in diesem Rate entspricht.
Damit wären wir wiederum beim Problem der Vollständig-
keit oder Ausgewogenheit der Berichterstattung der Mas-
senmedien über die politische Tätigkeit angelangt.
Abschliessend möchte ich sagen: Die Fraktion der SVP
stimmt für Eintreten auf den vorliegenden Bundesbe-
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes
480
N 17 mars 1983
schluss, sie stimmt dem Minderheitsantrag von Kollege
Akeret bei Artikel 25 zu - er wird ihn noch eingehend
begründen -, und sie ist bei Artikel 27 mehrheitlich gegen
eine Durchbrechung des Personalstopps. Der Ordnungsan-
trag Gerwig, die Schaffung einer unabhängigen Be-
schwerdeinstanz bis zum Vorliegen eines Radio- und Fern-
sehartikels zurückzustellen, ist abzulehnen. Die Begrün-
dung dafür wurde bereits vom Kommissionspräsidenten
und von Kollege Zbinden gegeben. Auch der Nichteintre-
tensantrag Magnin ist zu verwerfen. Das geht aus meinen
Darlegungen hervor.
Müller-Aargau: Spätestens seit Montesquieu ist es Allge-
meinwissen geworden, dass Macht kontrolliert werden
muss. Der Mächtige geht immer soweit, bis er Schranken
findet. Selbst die Tugend hat Schranken nötig - schreibt
Montesquieu. Die Macht wurde damals weigehend in den
politischen Institutionen gesehen. Das ist zeitbedingt. Aber
genauso zeitbedingt ist, dass heute andere zusätzliche
Institutionen zu Machtkomplexen geworden sind. Sie ste-
hen oder liegen neben den staatlichen Stellen, ich denke an
Wirtschaftsmächte und die elektronischen Medien.
Während im Bereiche der Wirtschaft mit gesetzlichen Mit-
teln - Kartellgesetz, Versicherungsgesetz, Bankenkontrolle
usw. - Missbrauch von Macht und Machtballung mit mehr
oder weniger Erfolg kontrolliert werden kann, hat der Bund
im Bereiche der elektronischen Medien zur Monopolisie-
rung mitgeholfen und damit eine Machtkonzentration
ermöglicht und begünstigt, die in der Geschichte unseres
Landes wohl einmalig ist und vielen, allzu vielen Menschen
Angst macht.
Macht muss entweder neutralisiert oder kontrolliert werden.
Macht kann neutralisiert werden durch eine Gegenkraft. Mit
Konkurrenz im elektronischen Medienbereich hätte dies
ohne Aufwand und ohne Instanzen des Staates bewerkstel-
ligt werden können. Nachdem in absehbarer Zeit eine sol-
che Neutralisierung nicht möglich ist, muss kontrolliert wer-
den. Eine Beschwerdeinstanz ist daher unumgänglich. Dass
eine solche Instanz bereits besteht, wissen wir bestens,
dass sie Klagefälle behandelt hat, auch. Die gedruckten
Medien haben je nach Farbe lobend oder zerreissend dar-
über berichtet. Glücklicherweise herrscht im Bereich der
gedruckten Medien noch Konkurrenz.
Dieses Beratergremium des Bundesrates kann gut oder
schlecht sein; es baut die Angst und das Misstrauen nicht
ab, dazu braucht es eine verwaltungsunabhängige
Beschwerdeinstanz. Wir leben in solchen Zeiten, dass ein
formaljuristischer Unterschied schon Beruhigung vermitteln
kann. Damit schaffen wir bei den Konsumenten ein besse-
res Klima, und auch die Medienschaffenden sollten diese
Klimaveränderung eigentlich herbeiwünschen. Wir können
uns um so leichter auf die Seite der Konsumenten stellen,
als die Medienschaffenden selber unseren Versuch, die Kli-
maverbesserung durch Abschaffung des Monopols mittels
einer Initiative herzustellen, mit allen Mitteln bekämpft oder,
was noch schlimmer ist, systematisch ignoriert hatten.
Damit haben sie selber sich für Kontrolle entschieden. Die
LdU/EVP-Fraktion hat sich immer für eine unabhängige
Beschwerdeinstanz eingesetzt. Nach wie vor sind wir uns
aber dessen bewusst, dass die Schaffung dieser Institution
auf keiner festen verfassungsmässigen Grundlage beruht.
In diesem Sinne wäre die Aussetzung, wie der Antrag Ger-
wig es verlangt, nicht ohne Logik und teilweise gerechtfer-
tigt. Aus verfassungsmässigen Gründen und aus Gründen
des korrekten Verfahrens - genau wie Herr Gerwig - habe
ich mich seinerzeit gegen die Überweisung der Molion und
das Vorziehen dieses Geschäftes ausgesprochen. Ich hätte
gerne zuerst den Radio- und Fernsehartikel behandelt.
Nachdem aber beide Räte dieses Vorgehen beschlossen
haben, sehe ich keinen Grund mehr, mich der Real sierung
dieser notwendigen Institution zu widersetzen. Wir können
nicht immer von vorne anfangen, sonst werden wir nicht
mehr ernstgenommen. Die Motion ist überwiesen und damit
für uns bindend.
Es tut mir leid, dass ich das sagen muss: Alle Verzöge-
rungsmanöver kommen aus derselben Ecke, was langsam
Verdacht aufkommen lässt. Der mutmassliche Zeitplan für
den Radio- und Fernsehartikel kann vielleicht auch wieder
durch eine Verzögerungstaktik in die Länge gezogen wer-
den, und das rechtfertigt dann um so deutlicher das Vorzie-
hen dieses Geschäftes. Der Nichteintretensantrag von
Herrn Magnin steht für uns daher ausser Diskussion.
Ich persönlich bin überzeugt, dass weder die Institutionen
Radio und Fernsehen noch die Konsumenten mit einer
Beschwerdeinstanz grosse Umbrüche erleben werd»n.
Weder eine permanente Einschüchterung einerseits noch
Konsumententerror andererseits werden die Folg« s«in.
Letzten Endes wird es meist so bleiben, wie es ist. Klagtn
über eine Sendung, die Emotionen, Wut, Aggression und
schreiende Ohnmacht ausgelöst haben, werden weiterhin
durch ein langfädiges, subtiles, rechtsstaatliches Verfahren
sauber analysiert und objektiviert. Dabei wird soviel Zeit
verbraucht, dass die Stimmung längst verflogen ist und kei-
ner die damalige echte und berechtigte Wut mehr nachvoll-
ziehen bzw. selber begreifen kann, so dass sich vor allem
die Kläger langsam ihres damaligen Vorgehens zu schämen
beginnen. Distanz bringt nicht in jedem Falle Klärung und
Abklärung. Das Resultat kann auch Vernebelung sein.
Radio und Fernsehen lösen Stimmungen aus, im positiven
wie im negativen Sinne. Gelegentlich wäre die einzig rich-
tige und gesunde Reaktion nicht das berühmte Drehen am
Knopf, wie Herr Hofmann gesagt hat, sondern der Pflaster-
stein in die Mattscheibe. Das wäre Psychohygiene mit
Nachwirkung. Das Fluchen würde mindestens so lange
anhalten, bis ein neuer Glotzkasten dort steht oder jene
Stelle im Hause für alle Zeiten endgültig freibleibt. Und man
träfe zudem erst noch die Richtigen: die auf hohe Einschalt-
quoten geilen Redaktoren.
Vom rechtsstaatlichen Gesichtspunkt aus ist die unabhän-
gige Beschwerdeinstanz notwendig und richtig. Mag auch
die Hauptwirkung im Bereiche des Psychischen, der Aufhe-
bung der Ohnmachtsgefühle und der Beruhigung, liegen,
so rechtfertigt dies alleine schon das Vorziehen dieser Vor-
lage. All jenen, die sonst bei jeder Gelegenheit Ohnmacht
und Ausgeliefertsein anprangern - wenn es gelegen kommt
- und sogar Reklame als Manipulationsinstrument ankla-
gen, schweigen oder verniedlichen, wenn es um Manipula-
tion oder Verziehung des Menschen durch Sendungen der
elektronischen Medien geht; und dies obwohl sie wissen,
dass dieses Tun nach den gleichen kommunikationstechni-
schen Regeln verläuft. Ich habe immer Verständnis für Ihre
Voten für eine menschlichere Welt gezeigt, Herr Gerwig,
aber in dieser Frage sind Sie etwas blind. Das habe ich in
einschlägigen Kommissionen mehrmals festgestellt. Wenn
ich sage, die Ohnmachtsgefühle gegenüber den Medien
seien gross und weit verbreitet, dann wird sicher irgendeine
dümmliche Umfrage durchgeführt, die zehn Wochen später
das Gegenteil beweist, auch wenn auf dem Arbeitsweg, am
Arbeitsplatz oder am Stammtisch am Tage nach der Sen-
dung von nichts anderem gesprochen wird als von der
gestrigen Entgleisung. Man kann das Eisen nur solange
schmieden, als es heiss ist. Wut und Entrüstung können
bekanntlich nicht über Wochen und Monate hinweg auf klei-
nem Feuer warmgehalten werden. Daher gehen alle Unter-
suchungen fehl. Wir können nur Augen und Ohren offenhal-
ten und lauschen. Wenn Sie nichts hören, Herr Gerwig,
dann kann ich nur fragen: In welchen Kreisen bewegen Sie
sich?
Ich habe den spontan Aufstand des Aargauervolkes nach
der Sendung über das Aargauer Fest miterlebt. Da braucht
es tatsächlich keinen Vorbeter aus der gedruckten Presse,
wie man gerne vorgibt. Dass zu einem sinnvollen und
rechtsstaatlichen Verfahren die Aufhebung und Archivie-
rung alles einschlägigen Materials gehört, auch wenn dies
etwelche Mühen und einiges an Aufwand kostet, ist selbst-
verständlich.
Ich empfehle Ihnen im Namen der LdU/EVP-Fraktion die
Ablehnung des Aussetzungsantrages Gerwig, des Nichtein-
tretensantrages von Herrn Magnin, Eintreten auf die Vor-
- März 1983
481
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
läge und in der Detailberatung die Ablehnung aller Anträge,
die dieses Werkzeug stumpf und unwirksam gestalten sol-
len.
Bremi: In unserem alltäglichen Leben, wo Kommunikation
vorab aus Sprechen und Schreiben besteht, braucht es
keine Beschwerdeinstanz. Gegen mündlich und schriftlich
vorgetragene Unsachlichkeit, gegen mangelnde Fairness
wie gegen tendenziöse Information stehen uns Mittel zur
Verfügung, die Dinge in ein anderes Licht zu rücken. Jeder
verfügt über die mehr oder weniger gleich langen Spiesse.
Solange es noch eine echte Vielfalt von Zeitungen gibt, gilt
das auch für grosse Bereiche der Presse.
Ganz anders ist unsere Position gegenüber jenen Medien,
deren Betrieb so teuer ist oder deren technische Gegeben-
heiten derart sind, dass wir uns vernünftigerweise keinen
echten Wettbewerb leisten können, wo es also nur ein
Instrument gibt. Wer dieses Instrument handhaben darf,
verfügt eben über etwas, was allen anderen nicht zu Dien-
sten steht. Diese Macht, die aus einem durchaus demokra-
tischen Willensprozess hervorgegangen ist, kann gut oder
böse gehandhabt werden. Der Konsument ist weitgehend
der Möglichkeit beraubt, sich zu wehren.
Aus diesem Tatbestand erklärt sich wohl das offensichtli-
che, oft aber nicht gerechtfertigte Misstrauen vieler Schwei-
zer gegenüber Radio und Fernsehen. Gerade im Vergleich
mit dem Ausland sind die Sendungen der SRG aber doch
besser als ihr Ruf. Inländische Ereignise werden indessen
oft nur von einem Veranstalter am Fernsehen dargestellt
und kommentiert. Kein anderer Sender setzt andere
Gewichte. Zudem erfolgt eine allenfalls erzwungene Korrek-
tur erst dann, wenn die Aktualität verblichen ist. Herr Ger-
wig hat uns gesagt, die SRG habe machtfrei zu sein. Er
denkt dabei an die Macht von aussen und von oben. Viele
Mitarbeiter der SRG werden aber bestätigen, dass es viel
eher eine Macht von innen gibt und natürlich auch eine
Macht, die nach aussen weitergegeben werden kann. Jeder
Redaktor an Radio und Fernsehen ist dem Vorwurf ausge-
setzt, die ihm durch das Monopol übertragene Macht zu
missbrauchen, und zwar auch dann, wenn er sich seiner
Verantwortung bewusst ist und gewissenhaft handelt. Eine
Beschwerdeinstanz schützt diesen Journalisten ebenso-
sehr vor ungerechtfertigten Angriffen, wie sie Oberflächlich-
keit zur Rechenschaft ziehen kann. Wir meinen daher, dass
eine Beschwerdeinstanz von Veranstaltern weder als Bela-
stung noch als Misstrauensvotum aufgefasst werden darf,
sondern als eine logische Konsequenz aus dem Privileg des
Monopols. Die Hauptfunktion einer Beschwerdeinstanz ist
nicht die Sanktion, sondern die Prävention. Je eindeutiger
und abschliessender ihre Kompetenz geregelt ist, desto
besser wird ihre präventive Wirkung sein, und, als Folge
davon: desto weniger wird sie angerufen werden müssen.
Es ist .deshalb eigentlich erstaunlich, dass wir Ihnen heute
keinen einstimmigen Antrag unterbreiten können. Erstaun-
lich ist, dass es offensichtlich viele gibt, welche die von
unserem Gesetzgeber geschaffenen Machtinstrumente
beanspruchen möchten, aber die dazugehörigen Kontrollin-
strumente ablehnen. Die freisinnig-demokratische Fraktion
fasst die Pressefreiheit als ein Recht auf, das immer dann
besser verwirklicht ist, wenn sie allen möglichst weitgehend
zur Verfügung steht und nicht nur eine kleine Zahl mög-
lichst absolut darüber verfügt.
Welches sind die hauptsächlichsten Fehler, die wir heute
begehen können? Nachdem wir die unverbindliche bishe-
rige Beschwerdekommission in eine Beschwerdeinstanz
mit eigener Kompetenz umwandeln, dürfen wir sie nicht zu
einem Instrument der Veranstalter machen. Wir werden in
Zukunft nicht nur die SRG als Veranstalter ansprechen,
sondern im Radio- und bald auch im Fernsehbereich viele
private Organisationen. Die Beschwerdeinstanz soll kein
Organ dieser Körperschaften sein, sondern eine davon
unabhängige Instanz. Im Rahmen dieses Bundesbeschlus-
ses soll sie abschiessend und unabhängig entscheiden
können und darüber hinaus auch keine weiteren Funktio-
nen, wie etwa die Verbindung vom Veranstalter zum Publi-
kum, übernehmen. Täte sie das, würde sie die unternehme-
rische und redaktionelle Freiheit schmälern und ihre Unab-
hängigkeit verlieren.
Ferner haben wir zu verhindern, dass eine neue Bürokratie
entsteht. Die neue Instanz muss rasch und einfach wirken
können. Hierzu braucht sie das Recht zum direkten Zugriff
auf alle relevanten Materialien. Mit der diesbezüglichen Auf-
bewahrungspflicht wird den Veranstaltern nicht mehr zuge-
mutet als allen anderen Unternehmen auch. Es braucht
allerdings nicht nur das Recht zu diesem Zugriff, sondern
auch den Mut zum Entscheid. Es wirkt nicht klärend, wenn
eine solche Instanz fast alle ihr vorgelegten Fälle im Grenz-
bereich zwischen Recht und Unrecht ansiedelt und sich
damit aus der Verantwortung schleicht, diesen Grenzbe-
reich auszuleuchten und Massstäbe zu setzen. Wir wollen
diesem Beschluss aber auch nicht die dramatische Bedeu-
tung geben, wie das Herr Zbinden getan hat, als er diesen
Rat in Narren und Maulkorbverteiler kategorisierte. Es wäre
ein Fehler, diese Debatte dazu zu benützen, den Fernseh-
und Radiojournalisten Lektionen zu erteilen, wie politische
Sendungen zu machen seien. So ernst, wie wir uns hier
nehmen, nimmt uns der Fernsehzuschauer nicht, und des-
halb darf es der Fernsehjournalist auch nicht tun. Fairness,
Objektivität und Ausgewogenheit muss nicht Langeweile
bedeuten.
Die freisinnig-demokratische Fraktion begrüsst diesen Bun-
desbeschluss, weil er das Verhältnis zwischen Monopolpro-
duzent und Konsument entspannen wird. Er wird unsere
Meinungsbildung für den Verfassungsartikel in keiner Weise
beeinflussen. Im Gegenteil, er schafft uns den zeitlichen
und inhaltlichen Freiraum, den wir für diesen heiklen Verfas-
sungsartikel brauchen. Im Namen unserer Fraktion bitte ich
Sie, auf diesen Bundesbeschluss einzutreten. Zum Antrag
Gerwig wird sich Herr Lüchinger noch äussern.
Präsident: Zum Ordnungsantrag Gerwig sind noch zwei
Einzelredner eingeschrieben. Die Redezeit beträgt für sie
fünf Minuten.
Leuenberger: Es ist knapp zwei Jahre her, dass wir - die-
selben Redner zum selben Thema - hier sprachen. Die Hal-
tungen sind hüben wie drüben unverändert. Was mich nur
erstaunt, ist, dass diese Vorlage nun in einer Rekordzeit da
ist, und zwar, obwohl keine klare Verfassungsgrundlage
vorhanden ist - ich verweise auf Andreas Gerwig -, obwohl
keine zeitliche Dringlichkeit vorliegt, obwohl unser Parla-
ment überlastet ist und andere, wichtige Vorlagen vor sich
hinschiebt, ohne je zu einem Entscheid zu kommen, und
obwohl schlussendlich diese Vorlage ganz eindeutig mit
dem beinahe schon geltenden Grundsatz «Mehr Freiheit,
weniger Staat» nicht in Einklang zu bringen ist. Wenn eine
Vorlage trotz all dieser Widersprüche jetzt schon zur
Behandlung vorliegt, muss ich mich schon fragen: Was ist
denn daran so dringlich? Wir haben ja bereits die Kommis-
sion Reck, auf die des öfter'n als Vorbild hingewiesen
wurde. Meines Erachtens geht es überhaupt nicht um diese
Beschwerdeinstanz, sondern es geht mit dieser durchge-
führten schnellen Aktion einzig und allein um ein Sperr-
feuer, um einen Präventivschlag gegen kritische Berichter-
stattung in Radio und Fernsehen. Was bei den Zeitungen
die Inserenten machen, bewirken hier Leute, die das Mono-
pol der SRG brechen wollen. Die Wirkungen dieses 'Sperr-
feuers sind ja leider auch schon da. Die Selbstzensur bei
Radio und Fernsehen ist in einem erschreckenden Masse
eingetreten. Diese sogenannte Objektivität und Ausgewo-
genheit, nach der hier gerufen wird, bedeutet im Klartext
nichts anderes als Langeweile und seichten Einheitsbrei. Es
ist ja so, dass wir von Journalisten an Radio und Fernsehen
schon fast gar keine eigene politische Meinung mehr ver-
nehmen können. Es geht so weit, dass auch wir Politiker
von den Journalisten praktisch nicht mehr kritisiert, son-
dern nur noch übertragen werden. Oder haben Sie etwa
schon einmal gehört, dass in der Tagesschau gesagt wird:
«Heute können wir leider keinen Bericht aus dem National-
rat bringen, es war so langweilig, dass wir das den
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes
482
17 mars 1983
Zuschauern nicht zumuten können.»? Nie ist so etwas vor-
gekommen, obwohl eigentlich öfters so rapportiert werden
müsste. Sogar unbequeme dritte Meinungen werden unter-
drückt, weil sie marginal sein könnten und daher - da sonst
proportional zu stark betont - nicht mehr objektiv wären,
ich frage mich: wollen wir das eigentlich? Es gibt offenbar
gewisse Zuschauer - und leider gehören sehr viele Politiker
dazu -, die auf eine Meinung, die ihnen nicht passt, nur
noch mit einer Beschwerde reagieren können. Das sind
doch Leute, die mit Radio und Fernsehen nicht umgehen
können. Sie vermögen sich nicht kritisch mit einer anderen
Meinung auseinanderzusetzen; sie können nicht warten, bis
das nächste Mal der gegenteilige Standpunkt ausgestrahlt
wird, ja, sie können nicht einmal den Knopf abstellen. Auch
das könnte man nämlich, statt eine Beschwerde einzurei-
chen. Man verlangt Objektivität, ohne zu wissen, was das
überhaupt ist. Ein Standesherr, der sich diesbezüglich stark
gemacht hat, hat auf die entsprechende Frage eines Jour-
nalisten geantwortet: «Objektivität ist das, was jeder
denkt.» Und so etwas will man nun in die Verfassung neh-
men!
Indem nun als Ausfluss dieser Haltung Beschwerden
geführt werden, indem eine solche Instanz «hingswürgt»
wird, werden doch Intoleranz und Kleinlichkeit verbreitet,
und dies schadet der Qualität der Sendungen.
Herr Hofmann lobt den Kompromiss, der im Fernsehen ver-
mehrt gebracht werden müsse. Der Kompromiss, Herr Hof-
mann, ist das Resultat verschiedener politischer Meinun-
gen, und es geht doch nicht an, dass man dem Zuschauer
nur noch gerade den Kompromiss unterbreitet. Auch er soll
demokratisch mitdenken können, und deshalb sind ihm
auch die verschiedenen Meinungen zu unterbreiten.
Ich will zum Schluss nur eines sagen: Die Schweiz konnte
früher viele Gegensätze überwinden, sprachliche, religiöse
und politische. Das ist ein wichtiger Grund für das Funktio-
nieren unseres Staates; gerade Radio und Fernsehen soll-
ten die Aufgabe haben, gegenseitiges Verständnis für Min-
derheiten und für andere Meinungen zu fördern. Dazu
gehört, dass man sich miteinander auseinandersetzen,
dass man meinetwegen auch streiten kann, denn, was im
kleinen gilt, das gilt auch im grossen. Wer nicht lernt, Kon-
flikte zu erleben und auszutragen, wer sie vertuschen, sich
ihnen entziehen will, der wird letztlich von diesen Konflikten
eben doch wieder eingeholt. Daher ist die Lösung dieses
Problems nicht einfach eine sogenannte 'Objektivität und
eine Beschwerdeinstanz, sondern wir müssen lernen, uns
mit den Medien auseinanderzusetzen, und wir müssen uns
wieder auf die Toleranz zurückbesinnen.
Lüchinger: Herr Gerwig beantragt folgendes: «Die Eteratun-
gen des Bundesbeschlusses sind auszusetzen und nach
der Behandlung des Radio- und Fernsehartikels durchzu-
führen.» So wie die Kommissionssitzungen programmiert
sind, werden wir in der Herbstsession die Behandlung des
Radio- und Fernsehartikels durchführen können, dann, viel-
leicht in der Dezembersession, spätestens im nächsten
Frühjahr, folgt die Differenzbereinigung. In der Begründung
hat nun Herr Gerwig aber etwas ganz anderes gesagt. Er
hat uns erklärt, dass wir natürlich warten müssen bis nach
der Annahme des Radio- und Fernsehartikels durch das
Volk, hat er doch seinen Antrag mit der mangelnder Verfas-
sungsgrundlage begründet. Herr Gerwig ist in seiner
Begründung sogar noch einen Schritt weiter gegangen. Er
hat erklärt, nach der Annahme des Verfassungisartikels
müsse die Beschwerdeinstanz - ich habe mir das notiert,
Herr Gerwig - im Rahmen der dann zu erarbeitenden
Gesetzgebung geordnet werden, und nun wissen wir alle,
was für eine heikle, schwierige Gesetzgebung da auf uns
zukommen wird. Die Ausführungsgesetzgebung zum
Radio- und Fernsehartikel wird Jahre beanspruchen, so
dass der Antrag Gerwig bedeutet, dass wir dieses Geschäft
bis ungefähr ins Jahr 1990 verschieben. Das ist der Antrag
Gerwig. Wenn Sie diese Konsequenz ziehen, Herr Gerwig,
dann verstehen Sie uns vielleicht, wenn wir nicht so ganz
daran glauben, dass Sie im Grunde genommen für eine sol-
che Beschwerdeinstanz sind.
Nun zur verfassungsmässigen Begründung. Herr Gerwig
hat mich zitiert, zwar richtig, nur - wie es üblich ist - nicht
ganz vollständig.'Ich habe tatsächlich als deutschsprachi-
ger Berichterstatter der Kommission am 25. September
1980 folgendes gesagt: «Als strenger, dem demokratischen
Verfassungsprinzip verpflichteter Verfassungsrechtler neige
auch ich zur Ansicht, dass die Verfassungsgrundlage für
Radio und Fernsehen sehr dürftig und zweifelhaft ist.» Ich
habe dann aber beigefügt, Herr Gerwig, dass die Verfas-
sungspraxis seit vielen Jahrzehnten eben auf dem gegentei-
ligen Standpunkt steht. Auch die Bundesversammlung, wel-
che ja die Verfassungspraxis trägt, hat die ganze Radio-
und Fernsehverordnung seit Jahrzehnten auf den Post- und
Telegraphenartikel abgestützt. Ich möchte Sie daran erin-
nern, dass auch die sozialdemokratische Fraktion diese
Verfassungsgrundlage während Jahrzehnten so mitgetra-
gen hat und erst heute, wo es darum geht, eine Be-
schwerdeinstanz für Radio und Fernsehen zu schaffen, eine
Kehrtwendung macht.
Vielleicht erinnern Sie sich, dass wir im September 1980 die
Verhandlungen unterbrechen mussten; wir haben sie im
Dezember weitergeführt, und in der Zwischenzeit ist dann
dieser Bundesgerichtsentscheid gekommen. Damals habe
ich folgendes gesagt: «Hingegen möchte ich in Erinnerung
rufen, dass inzwischen, seit unserer ersten Debatte, das
Bundesgericht in einem Rechtsstreit zwischen der General-
direktion der SRG und dem Departement um eine Pro-
grammbeschwerdefrage entschieden hat, dass die Pro-
grammauflagen der Konzession des Bundesrates an die
SRG verfassungsmässig sind. Das Bundesgericht hat also
die Verfassungsmässigkeit von Programmbedingungen
anerkannt, und wenn Programmauflagen verfassungsmäs-
sig sind, so muss auch eine Kontrolle der Einhaltung dieser
Programmauflagen im Sinne der Verfassung sein. Ich
meine, dass wir nicht päpstlicher sein sollten als unsere
juristischen Päpste in Lausanne.» Das habe ich damals
gesagt, und mit dieser Begründung bitte ich Sie, den Ord-
nungsantrag von Herrn Gerwig abzulehnen.
Ganz zum Schluss möchte ich doch mein Bedauern aus-
drücken, dass in dieser ganzen Medienfrage der unheilvolle
parteipolitische Bruch einfach nicht behoben werden kann,
dieser Bruch zwischen den Sozialdemokraten und der wei-
teren Linken auf der einen Seite und allen ändern Parteien
auf der ändern Seite. Herr Gerwig, Sie sollten mit uns lang-
sam dazu beitragen, dass wir diesen Bruch überbrücken
können im Interesse von Radio und Fernsehen und im Inter-
esse der Programmacher, für welche Sie ja eintreten wol-
len.
M. Baechtold: Je remercie le président de me donner la
parole maintenant. En effet, je l'avais demandée pour le
débat d'entrée en matière mais, finalement, je préfère
m'exprimer d'abord sur la proposition de M. Gerwig et ne
voterai contre l'entrée en matière que si ladite proposition
est refusée.
Je sais que le Conseil fédéral ne désirait pas cette autorité
de plainte et qu'il s'est rangé, par obligation, à la position
du Conseil des Etats. Je peux imaginer que, si cet arrêté
est vot.é, notre gouvernement n'entend pas compliquer les
choses et reconduira probablement la commission Reck,
qui portera un nouveau titre. Je sais aussi que l'arrêté, à
son article 2, exclut du ressort de l'autorité de plainte
l'appréciation du caractère subversif d'une émission ou
dangereux pour la sécurité extérieure, appréciation qui res-
tera de la compétence du département. Je sais que ce
département pourra contester lui-même les émissions
devant cette autorité, et cela pose autant de questions que
cela n'en résout. Je sais enfin que la SSR - la société
concessionnaire - semble s'accommoder, elle, de ce pro-
jet, mais là aussi, il y a matière à se poser des questions,
que se poseront tous ceux qui ont approché ces médias de
l'intérieur, ceux qui ont présidé une société régionale de
radio-télévision ou qui ont fait partie de son comité direc-
- März 1983
483
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
teur ou d'une commission de programme, ou sont mem-
bres d'un comité cantonal.
Quand on a démocratisé l'institution de la télévision et radio
romande - la SRTR - suivant en cela l'avis de M. Hayek,
lorsque les assemblées de sept cantons totalement ou par-
tiellement romands ont élu, dans des salles groupant
jusqu'à 1200 personnes, des comités qui, à leur tour, ont
constitué un comité régional et une assemblée régionale
romande, on a vu avec étonnement que l'affrontement n'a
pas eu lieu entre ceux qui attaquaient l'objectivité des émis-
sions, d'un point de vue de droite ou de gauche - comme
on s'y attendait - mais qu'il a eu lieu entre ces comités fai-
sant bloc, entre eux et les professionnels de la radio et de
la télévision s'estimant maîtres chez eux et ayant beaucoup
de peine à changer leurs habitudes.
C'est beaucoup plus leur manque d'efficacité que la viola-
tion judiciaire, précise, d'articles de la concession qui nous
est apparu. Quand, par exemple, la télévision romande a
refusé de filmer les candidats au gouvernement vaudois
lors des dernières élections cantonales, et cela en dépit
des demandes faites à l'avance, ce n'était pas un manque
d'objectivité de sa part ni une violation caractéristique d'un
article de la concession, mais un manque de souplesse, de
sens de l'opportunité, de sens civique peut-être aussi.
Même dans le cas qui a été soulevé lors de la dernière
émission sur les entrepôts de déchets toxiques, qui a fait
l'objet d'une plainte d'un magistrat, le chef du Département
des travaux publics de Genève, c'est tout autant le manque
de disponibilité, de savoir-faire de la SRTR qui semble avoir
été mis en cause.
Il ne faudrait donc pas que l'institution de cette autorité de
plainte que nous créerions et qui se penchera sur tel ou tel
cas, avec recours au Tribunal fédéral, dispense le chef du
département ou une commission interne d'intervenir à pro-
pos d'une émission pour mettre son grain de sel, car ces
grains de sel-là sont importants. Or, c'est ce qui va se pas-
ser. Le Conseil fédéral le reconnaît franchement lorsqu'il
dit, au chiffre 23 de son message: «Le contrôle ex officiate
l'autorité de surveillance subsistera donc.» En accordant la
concession d'administration, «l'administration se voit inves-
tie du devoir de vérifier si les prescriptions sont respectées
(...). Toutefois, si ce contrôle n'était pas modifié, deux
organes équivalents, indépendants l'un de l'autre, examine-
raient les mêmes affaires d'après les mêmes dispositions
légales (...). De tels cas pourraient être problématiques.»
Bref, en dehors de cas de subversion ou.de mise en danger
de la sécurité extérieure, le Conseil fédéral reconnaît et
prévoit qu'il devra abdiquer certaines de ses compétences
aux trois quarts, à la moitié, au tiers; finalement, cela revient
au même pour le problème que je soulève.
Je sais que le chef du département avait déjà pratiquement
admis qu'il se plierait aux ukases de la commission Reck.
Mais maintenant que cela fera l'objet d'un arrêté et que
cette commission n'aura d'autre supérieur - si je puis dire -
que le Tribunal fédéral, elle va avoir un lustre nouveau.
Verra-t-on alors se multiplier les cas où le Tribunal fédéral,
ne pouvant décidément pas remplacer l'autorité de conces-
sion, renverra l'affaire au Conseil fédéral après des années
de procédure, comme ce fut le cas dans l'affaire de l'altiport
de Verbier ou, au contraire, le Tribunal fédéral appréciera-
t-il de façon extensive ses compétences?
Quant à nous, parlementaires, qui connaissons, à travers
notre Commission des pétitions, toute la force du dogme
de la séparation des pouvoirs même dans des cas flagrants
de maladresse ou d'inopportunité, nous verrons-nous pri-
vés de tout commentaire, de toute question, de toute inter-
vention, parce que l'affaire sera en mains judiciaires et
déclarée telle en vertu de l'arrêté que nous venons de
voter?
Bref, il faut le dire franchement, nous votons finalement sur
une limitation des pouvoirs du gouvernement et, du même
coup, du Parlement. Certains accents de satisfaction de
chers collègues ici présents font penser, sauf leur respect,
à des oies qui crieraient: «Vive le foie gras!»
J'ajoute que les directives en matière de programme seront
toujours données par le Conseil fédéral, selon les dires du
président de la commission; mais si ces directives ne sont
pas respectées, ce ne serait plus l'affaire du Conseil fédé-
ral. Reconnaissons donc que cela devient difficile à admet-
tre. L'obligation de conserver tous les enregistrements et
tous les documents concernant les émissions semble, de
plus, bien lourde dans un appareil qui l'est déjà.
Enfin, le rapporteur de langue française a insisté sur le fait
que le président de cette commission continuera à tenter la
conciliation comme par le passé. L'arrêté n'apportera rien
de nouveau à ce sujet, a-t-il ajouté. Eh bien! justement, il
eût été souhaitable que cet arrêté apporte quelque chose
de nouveau pour corriger les défauts que j'ai signalés, qu'il
prévoie le poste d'ombudsman, notamment, si nécessaire
dans ces cas.
En conclusion, j'appuie la proposition de renvoi de M. Ger-
wig et, si elle devait être refusée, la proposition de non-
entrée en matière de M. Magnin.
Koller Arnold, Berichterstatter: Diese Eintretensdebatte hat
- wie schon die Beratung in der Kommission - gezeigt,
dass die Erwünschtheit und Notwendigkeit einer unabhän-
gigen Beschwerdeinstanz eigentlich von niemandem mehr
bestritten wird. Herr Gerwig und Herr Magnin verlangen ein-
zig, dass wir zunächst den Radio- und Fernsehartikel bera-
ten und in Kraft treten lassen. Daher sehe ich mich veran-
lasst, zu diesen Argumentationen noch kurz etwas beizufü-
gen.
Herr Gerwig hat, wenn ich ihn richtig verstanden habe, vor
allem zwei Argumente genannt: Erstens das Problem der
Verfassungsmässigkeit und zweitens, dass die heutige
Rechtslage (Kommission Reck) gar nicht so schlecht sei,
dass wir pressieren müssten.
In bezug auf die Verfassungsmässigkeit hat Herr Gerwig
gesagt, rechtlich habe das berühmte Urteil des Bundesge-
richtes vom Oktober 1980 überhaupt nichts geändert.
Damit kann ich mich nur zum Teil einverstanden erklären.
Natürlich hat dieses Urteil das Verfassungsrecht nicht
geändert. Aber es hat einen ganz wesentlichen Fortschritt
in der Erkenntnis des geltenden Rechts gebracht. Auch das
gibt es, selbst im Bereich der Rechtswissenschaft. Für
mich ist dieses Urteil, das sich nicht nur auf Artikel 36 BV,
sondern vor allem auf das ungeschriebene Verfassungs-
recht der Meinungsfreiheit stützt, ein Musterbeispiel
gekonnter Verfassungsinterpretation. Ich möchte in diesem
Zusammenhang einen bekannten Staatsrechtslehrer und
eminenten Medienrechtler, Herrn Jörg-Paul Müller, kurz
zitieren. Er sagt in einer Kommentierung des bundesge-
richtlichen Entscheids ausdrücklich: «So fliesst der Grund-
satz der konzessionierten Unternehmung unmittelbar aus
der Verfassungsordnung. Aber auch der Grundsatz der von
der SRG zu respektierenden Objektivität folgt aus ihr (der
Verfassungsordnung). Bei der gebotenen Staatsunabhän-
gigkeit des Rundfunkveranstalters wie auch beim Objektivi-
tätsgebot geht es im Sinne der Meinungsfreiheit darum, die
Qualität der Information als Voraussetzung der Meinungs-
freiheit sicherzustellen.» Dann bemerkt er abschliessend:
«Dogmatisch interessant ist die Eindringlichkeit, mit der das
Bundesgericht Grundrechtsinteressen als Gemeinwohlfor-
derungen im Gebot institutioneller Vorkehren des Staates
zur Realisierung der Meinungs- und insbesondere der Infor-
mationsfreiheit konkretisiert.»
Herr Gerwig, ich bin etwas verwundert, dass der Funke
solch modernen Verfassungsdenkens nicht auf Sie überge-
sprungen ist; denn sonst haben Sie, wie ich Sie hier ken-
nengelernt habe, doch gerade für solch moderne Verfas-
sungsinterpretationen immer ein sehr gutes Gehör gehabt,
und es erstaunt mich nun, dass Sie sich auf diesem Gebiete
so taub zeigen.
Ich habe auch wenig Verständnis dafür, dass ein Jurist wie
Herr Leuenberger sich auf dem Gebiete von Radio und
Fernsehen an einer Rechtskontrolle vollständig desinteres-
siert zeigt. Das ist und bleibt für mich unverständlich.
Nun noch zum zweiten Argument: Der bisherige Rechtszu-
stand mit der Kommission Reck sei gar nicht so schlecht.
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes
484
17 mars 1983
Ich habe in meinem Eintretensreferat jene Punkte genannt,
die rechtsstaatlich sehr unbefriedigend sind: Der erste
Punkt besteht darin, dass eine beratende Kommission fak-
tisch Entscheidungsgewalt hat, und wie Herr Zbinden mei-
ner Meinung nach zu Recht gesagt hat, ist es für den Bun-
desrat irgendwie entwürdigend, wenn er erklärt, er halte
sich zum vorneherein blind an die Anträge einer ihn bera-
tenden Kommission.
Rechtsstaatlich ist weiter unbefriedigend, dass die Pro-
grammbeschwerden lediglich als Aufsichtsbeschwerden
behandelt werden und damit nicht einmal einen rechtlichen
Erledigungsanspruch gewähren. Am schlimmsten ist es
zurzeit mit dem Rechtsschutz bestellt. Nach der bisherigen
Praxis des Bundesgerichtes ist es heute auf dem Gebiete
Programmaufsicht folgendermassen: Wenn das Departe-
ment bzw. die Kommission Reck in einem Entscheid zum
Schluss kommt, die Konzession werde durch eine Sendung
verletzt, wenn also eine Konzessionsverletzung bejaht wird,
dann hat die SRG, und künftig auch ein anderer Veranstal-
ter, das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht. Wenn aber die gleiche Konmission
Reck erklärt, die Konzession werde durch eine Sendung
nicht verletzt, dann haben die privaten Beschwerdeführer,
weil das Bundesgericht sagt, das sei keine Verfügung im
Rechtssinne, nicht die Möglichkeit, ans Bundesgericht zu
gehen. Eine derartige Ungleichbehandlung ist doch rechts-
staatlich unbefriedigend.
Nun noch eine kurze Bemerkung zum Zeitplan, über den
auch schon gesprochen worden ist. Wenn wir diese Vorlage
jetzt beraten, haben wir eine Chance, dass die rechtsstaat-
lich allein befriedigende unabhängige Beschwerdeinstanz
ab nächstem Jahr eingesetzt werden kann. Wenn wir aber
den Radio- und Fernsehartikel der Verfassung abwarten,
braucht man nicht viel Phantasie, um realistiscnerweise
feststellen zu müssen, dass dann eine solche unabhängige
Beschwerdeinstanz, selbst wenn der Radio- und Fernsehar-
tikel im dritten Anlauf von Volk und Ständen angenommen
wird, im Rahmen eines Ausführungsgesetzes frühestens im
Jahre 1988 bestellt werden könnte.
Aus all diesen Gründen bin ich der Meinung, dass wir das,
was jetzt rechtlich und politisch machbar ist, jetzt tun und
diesen Erlass vorweg behandeln sollten. Im übrigen bin ich
wie Herr Lüchinger der Meinung, dass wir auch im Hinblick
auf die kommende Beratung des Radio- und Fernseharti-
kels auf diesem so wichtigen Gebiet endlich aus dem lange
Jahre dauernden Grabenkrieg herauskommen sollten.
M. Coutau, rapporteur: En fait, le débat que nous venons
d'avoir ne diffère guère de celui que nous avons eu lors de
l'adoption de la motion Guntern. Les avis sont les mêmes,
les arguments aussi; par conséquent, il n'y a pas lieu de
s'attarder encore plus longtemps pour les répéter une fois
encore.
Nous en convenons, la base légale générale de l'activité de
la radio et de la télévision, fondée sur l'article 36 de la
constitution, est fragile. Tout le monde le reconnaît. Mais
tout le monde admet aussi que les programmes actuels
existent, ils sont produits, ils sont diffusés et ceci sur cette
même base de l'article 36. Ce qui est nouveau, c'est préci-
sément que le jugement du Tribunal fédéral de 1980 a fixé
les normes d'application du droit par rapport à cet article.
Et l'on peut lire dans une analyse du jugement, faite par un
juriste spécialiste des questions de radio et de télévision,
M. Biaise Rostand, le passage suivant: «Le fait ds prévoir
dans la concession une clause sur les programmes repose
sur une double justification d'après le Tribunal fédéral: pre-
mièrement, il s'agit de garantir la qualité de l'information,
condition d'une libre formation de l'opinion. Ainsi, à deux
reprises, le Tribunal fédéral parle de l'intérêt du public à
obtenir des informations satisfaisantes. Deuxièmement,
comme il n'existe pas de rapport de droit direct entre les
usagers et l'organisme de radiodiffusion, il est rationnel que
l'Etat tienne compte de l'intérêt de ceux qui sont es desti-
nataires des émissions et qui les financent indirectement
par le canal de l'Etat.» C'est l'avis du Tribunal fédéral qui
fixe la légitimité de l'interprétation constitutionnelle de notre
arrêté. Le Tribunal fédéral tire, de l'ensemble de cette argu-
mentation, la conclusion qu'il faut admettre que la Confédé-
ration est un droit d'imposer aux concessionnaires des
règles qui tendent à assurer une exploitation du service
public conforme à l'intérêt général. Il va même plus loin on
affirmant qu'il n'est pas exclu qu'il s'agisse là d'un devoir de
l'autorité concédante découlant de la nécessité de sauve-
garder l'intérêt public.
J'ajoute qu'il s'agit aussi de sauvegarder l'intérêt de l'indi-
vidu contre un organe puissant, thème qui est assez sou-
vent repris sur les bancs socialistes. On est alors étonné
d'entendre M. Leuenberger s'opposer à cette possibilité de
défense ouverte contre une «puissance» qui est importante
en matière d'information. D'ailleurs, contrairement à ce qui
a été dit à plusieurs reprises, notamment par M. Gerwig,
cette autorité d'examen des plaintes ne vise en rien à
s'immiscer dans l'élaboration des programmes, ni a priori
dans l'activité journalistique des collaborateurs de la SSR.
Voyez-vous, la démocratie ne demande pas seulement la
liberté d'information, mais également la liberté d'obtenir
que les atteintes qui sont portées à la concession puissent
être démontrées. Il y va de la défense de l'individu par rap-
port à une situation de monopole, en particulier en ce qui
concerne l'information nationale.
M. Magnin nous demande de ne pas entrer en matière.
M. Gerwig nous demande de différer l'examen de cet arrêté
jusqu'au moment où le peuple - car c'est à cela que revient
sa proposition - aura admis le nouvel article sur la radio et
la télévision.
Or, il y a une certaine urgence et l'activité même de la com-
mission Reck en témoigne. Je crois que la demande existe,
qu'il y a une nécessité d'offrir au public cette possibilité de
demander de reconnaître des atteintes éventuelles portées
à la concession. C'est pourquoi on ne peut pas envisager
de suivre M. Gerwig, dont la proposition reviendrait à diffé-
rer de plusieurs années, et non pas de quelques mois, très
vraisemblablement, la mise en vigueur de cette autorité
d'examen des plaintes.
De plus, le sort de l'article constitutionnel n'est en tout cas
pas fixé à l'heure actuelle ni dans son échéance, ni dans sa
matérialité. Nous avons encore à franchir un certain nombre
d'étapes avant de le mettre définitivement au point. Est-ce
que finalement cet article constitutionnel aura la teneur qui
nous est proposée, à l'origine, par le Conseil fédéral?
Est-ce que, notamment, l'alinéa 4 qui prévoit l'institution
d'une autorité de recours sera maintenu ou non? Ce n'est
pas sûr. On pourrait très bien imaginer une autre hypo-
thèse: que deux articles distincts soient présentés, l'un sur
la compétence de la Confédération en matière de radio et
de télévision qui serait reconnue; et l'autre qui établisse la
base constitutionnelle de l'autorité de plaintes. Toutes les
possibilités sont encore ouvertes et, par conséquent, il me
semble peu opportun, par rapport au besoin qui est res-
senti dans la population, de différer l'entrée en fonction de
cette autorité indépendante d'examen des plaintes.
C'est sur ce dernier point que je terminerai. Il est vrai que la
situation actuelle n'est pas pleinement satisfaisante. D'une
part, la relation entre la commission actuelle et le départe-
ment n'est pas nette. Formellement, c'est une relation de
consultation, la commission a une fonction essentiellement
consultative. En réalité, le département, à plusieurs
reprises, a admis qu'il apliquerait sans autre les recomman-
dations et les appréciations de la commission. Il y a là une
ambiguïté qui ne convient pas à un ordre public fondé sur le
droit et il faut que nous décidions aujourd'hui clairement de
la situation juridique qui doit exister entre l'autorité d'exa-
men des plaintes et le département.
Enfin, la question du recours est également peu satisfai-
sante à l'heure actuelle. Au cas où l'autorité d'examen des
plaintes, dans sa forme actuelle, décide qu'un recours n'est
pas admis, c'est-à-dire qu'il n'y a pas d'atteinte portée à la
concession, le tiers qui a déposé ce recours n'a guère de
possibilité d'aller plus loin et d'en référer au Tribunal fédé-
ral. En revanche, si la commission Reck admet le recours,
- März 1983 N
485
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
eh bien! la SSR peut, quant à elle, contester cette décision
et la porter à l'appréciation du Tribunal fédéral. Il y a là une
inégalité de traitement qui semble également peu satisfai-
sante.
Pour toutes ces raisons, nous vous recommandons de reje-
ter la proposition Gerwig, de rejeter également la proposi-
tion Magnin. Je le fais en ma qualité de rapporteur de lan-
gue française, ainsi qu'en tant que porte-parole du groupe
libéral.
Präsident: Das Wort zu einer persönlichen-Erklärung hat
Herr Gerwig.
Gerwig: Ich möchte ganz kurz zu dem, was Kommissions-
präsident Koller wie auch Herr Lüchinger gesagt haben,
Stellung nehmen: Warum ist es zu diesem Grabenkrieg zwi-
schen links und rechts gekommen? Ich glaube, Sie haben
ein Anrecht, dass ich hierzu etwas sage. Auch ich finde die-
sen Grabenkrieg nicht gut. Er tobt, seit ich im Parlament bin
- also seit 16 Jahren - alle drei Jahre wieder. Es gibt aber
eine Möglichkeit, diesen Grabenkrieg zu beenden. Es wird
nicht so einfach sein, weil die Frage der Freiheit der Medien
eben in unserer Demokratie von ausserordentlicher Wich-
tigkeit ist. Deshalb lohnt es sich auch, sich sehr ernsthaft
um eine Einigung zu bemühen. Sehen Sie: Wir Sozialdemo-
kraten werden immer durch dick und dünn für freie Informa-
tion sein, weil diese freie Information der einzige Garant ist,
dass die Bürgerinnen und Bürger sich überhaupt frei ent-
scheiden können. Und ich sehe eine Möglichkeit; der Tag
der Wahrheit wird sehr nahe sein. Wir werden beim Fern-
seh- und Radioartikel zu entscheiden haben. Wenn Ihre
Seite - die sogenannt bürgerliche - bereit ist, auch nur den
Vorschlag des Bundesrates im Radio- und Fernsehartikel
anzunehmen, dann ist der Grabenkrieg beendet. Wenn aber
Freiheit wieder durch Autonomie, Ausgewogenheit und
Objektivität ersetzt wird, dann wird der Grabenkrieg wahr-
scheinlich im Interesse der Demokratie weitergehen. Aber
es ist meine grosse Hoffnung, dass wir Lösungen im Sinne
des Bundesrates finden werden. Dann könnten wir diesen
Grabenkrieg zu einer Zeit beenden, in der ich dem Parla-
ment noch angehöre.
Bundesrat Schlumpf: Der Bundesrat schliesst sich den
Anträgen der Herren Kommissionssprecher an und bittet
Sie, den Antrag Gerwig wie auch den Antrag Magnin abzu-
lehnen, auf die Vorlage einzutreten und sie jetzt zu behan-
deln.
Es ist richtig, dass es nicht das ursprüngliche Anliegen des
Bundesrates war, die Schaffung einer unabhängigen
Beschwerdeinstanz vorzuziehen. Das war ein Motionsauf-
trag beider Räte. Sie haben damals beschlossen, die Vor-
lage müsse dem Parlament unverzüglich - ohne Rücksicht
auf einen Verfassungsartikel über Radio und Fernsehen -
unterbreitet werden. Der Bundesrat hat die Vorlage innert
eines halben Jahres nach der Beschlussfassung durch den
Nationalrat dem Rat zur Behandlung vorgelegt. Was seither
gegangen ist, erfüllt das Kriterium der Unverzüglichkeit
allerdings wesentlich weniger. Es wurde nun von National-
rat Gerwig mit Recht - ich wurde zitiert, Dezember 1980 -
auf die rechtlichen Bedenken hingewiesen, die der Bundes-
rat damals hatte. Das Parlament war anderer Meinung; es
war - wie oft - visionärer. Das Parlament ahnte bereits die
Argumentation des Bundesgerichts im Entscheid vom
- Oktober 1980 voraus, also eine Argumentation, die wir
damals noch nicht kannten. Wir haben sie erst ein Jahr spä-
ter erhalten. Das Bundesgericht leitet in seinem Entscheid
Kompetenz in diesem Bereich aus dem Regal ab, die Kon-
zessionen für die Erfüllung eines öffentlichen Dienstes zu
erteilen und mit Auflagen auszustatten, das soweit sie für
die Erfüllung dieses öffentlichen Dienstes nötig sind bzw.
die Einhaltung dieser Konzessionsauflagen dazu überwacht
werden muss. Das ist der Gedankengang des Bundesge-
richtes bezüglich Sicherstellung dieses öffentlichen Dien-
stes.
Herr Nationalrat Gerwig, darf ich gerade zu einem Punkt
Ihres Votums Stellung nehmen? Diese Lokalrundfunkveran-
stalter werden auch und nur einen öffentlichen Dienst erfül-
len. Das sind private Veranstalter; die SRG ist aber auch
privatrechtlich konstituiert. Sie ist ein Verein, natürlich mit
einer speziellen Trägerschaft. Aber auch diese Veranstalter
von lokalem Rundfunk werden der Anforderung öffentlicher
Dienstleistung zu genügen haben. Es wurde dargelegt,
dass häufig das Verfassungsfundament nicht mehr in Frage
gestellt werden kann. Ich glaube, dass dieser Entscheid
des Bundesgerichtes doch wegweisend ist. Die Frage sollte
trotzdem bis zum Vorliegen bzw. zur Verabschiedung des
Verfassungsartikels verschoben werden. Es wurde auf den
Zeitplan hingewiesen. Realistischerweise wird man sagen
müssen, dass vor Ende 1984 der Souverän zu einem Verfas-
sungsartikel über Radio und Fernsehen nicht wird Stellung
nehmen können. Dann haben wir aber immer noch nicht
eine Rechtsgrundlage für die unabhängige Beschwerdein-
stanz, denn zuerst müsste noch ein Ausführungsgesetz
erlassen werden, das den vorliegenden Bundesbeschluss
ersetzte. Aber wir wissen: der Teufel steckt im Detail. Es
werden wohl Diskussionen entstehen, die weit über den
Bereich des Problems Objektivität im Verfassungsartikel
hinausgehen. Die einfache Gesetzgebung wird also wohl in
beiden Räten auch etwa zwei bis drei Jahre in Anspruch
nehmen, und das heisst, dass die Frist, die wir für diesen
Bundesbeschluss als Übergangsregelung vorsehen - näm-
lich bis Ende 1987 - durchaus realistisch ist.
Nationalrat Magnin, Sie haben die Frage aufgeworfen, was
passieren würde, wenn der Verfassungsartikel dann vom
Souverän verworfen würde. Dann stellt sich die Frage einer
Verlängerung des heute zu behandelnden Bundesbeschlus-
ses, der ja bis Ende 1987 terminiert ist. Ich glaube nicht,
dass man dann eine andere Lösung suchen würde, weil ein
Verfassungsartikel - auch wenn der dritte Anlauf nicht
gelingen sollte, was ich natürlich nicht hoffe - unumgäng-
lich wäre. Wir brauchen einen solchen. Sollte ein drittes Mal
der Souverän nein sagen, dann wird man einen vierten
Anlauf nehmen müssen, und bis dahin wird dieser Bundes-
beschluss das Fundament für die Kommission Reck, also
für eine unabhängige Beschwerdeinstanz, bilden müssen.
Nationalrat Gerwig, Sie haben die Frage konkret gestellt, ob
die Meinung des Bundesrates dahingehe, dass auch sub-
stantielle Neuerungen gegenüber dem jetzigen Zustand
geschaffen werden sollen bzw. ob man die Tätigkeit der
Kommission Reck in Richtung Interventionismus ausbauen
wolle. Davon kann keine Rede sein. Was wir hier zu behan-
deln haben, ist ein reines Organisations- und Verfahrensge-
setz. Die Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz - sei sie
eine abhängige, konsultative wie heute oder eine unabhän-
gige - ändert überhaupt nicht, weil wir ja nicht materielle
Rechtsnormen setzen, sondern nur formale, organisatori-
sche und verfahrensrechtliche. Die Kognition der heutigen
konsultativen Kommission und einer künftigen unabhängi-
gen Kommission Reck ist heute auf Artikel 13 der SRG-
Konzession abgestützt, künftig auch auf die Konzessionen
und Bewilligungen für Lokalrundfunk und auf die Rundfunk-
verordnung.
Es gilt zu beachten, dass wir nicht eine Lex SRG diskutie-
ren. Es geht nicht um eine unabhängige Beschwerdeinstanz
für die SRG. Diese unabhängige Beschwerdeinstanz wird in
Zukunft zusätzlich wesentliche Beschwerdeaufgaben aus
dem Bereich des lokalen Rundfunks erhalten; denn auch
von dort her werden unter gleichen Gesichtspunkten
Beschwerden an die Kommission herangetragen.
Man hat gesagt - und das sei eine letzte Bemerkung zum
Antrag von Herrn Gerwig -, materiell ändere sich effektiv
am heutigen Zustand nichts, wohl aber formell, weil nämlich
heute schon die Beurteilungen der Kommission Reck gültig
sind. Es wurde dargelegt, der Departementsvorsteher über-
nehme diese Beurteilungen und akzeptiere sie als departe-
mentale Entscheide. In Zukunft, wenn die Kommission
unabhängig und nicht mehr konsultativ für das Departement
tätig ist, wird eben der Entscheid direkt von der Kommis-
sion ausgehen. Es wird also weder in der Richtung der
62-N
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes
48617 mars 1983
Befürchtungen von Herrn Gerwig noch in bezug auf das,
was gegenüber dem Bisherigen faktisch anders wird, etwas
Fundamentales geschaffen, sondern es soll ein Zustand
normalisiert werden, der - wie Herr Zbinden, Herr Coutau
und andere dargelegt haben - unbefriedigend ist. Dieser
Bundesbeschluss schafft ein sauberes institutionelles
Gewand für eine Einrichtung, die sich bewährt hat, die bis-
her aber in einer Organisationsform arbeiten musste, die
völlig unbefriedigend und auch atypisch ist.
Ich möchte Sie bitten, diese beiden Anträge abzulehnen
und auf die Vorlage einzutreten.
Präsident: Wir stimmen nun über den Ordnungsantrag des
Herrn Gerwig ab. Bundesrat und Kommission beantragen
Ihnen, diesen Antrag abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Ordnungsantrag Gerwig 49 Stimmen
Dagegen 88 Stimmen
Präsident: Wir setzen nun die Eintretensdebatte fort. Die
Redezeit für Einzelsprecher beträgt fünf Minuten.
Mme Aubry: A plusieurs reprises à cette tribune, j'ai dit
combien une instance indépendante de plainte était une
nécessité dans le contexte actuel de l'expansion des média
électroniques. Non pas que cela implique une condamna-
tion de l'actuelle commission des plaintes, appelée du nom
de son président commission Reck, mais il faut admettre
qu'avec son pouvoir uniquement consultatif cette commis-
sion ne constitue pas une véritable autorité de plainte.
D'autre part, toujours compte tenu de la prolifération des
média électroniques, le nombre de gens, de groupes et
d'associations qui sont concernés par les émissions, donc
sujets à d'éventuelles plaintes, va toujours en augmentant.
La Commission Reck est débordée et lorsque son verdict
au sujet d'une plainte déposée est connu, trop de temps
s'est écoulé depuis son dépôt et surtout depuis l'émission
concernée. On ne sait plus de quoi il s'agit.
Ce que nous demandons c'est justement une autorité de
plainte indépendante, et cette indépendance doit se tra-
duire par une non-appartenance aux autorités fédérales, en
particulier au Parlement et à la SSR. Ainsi nous aurons véri-
tablement chez les membres de cette future autorité une
liberté d'action que ne connaissent pas aujourd'hui les
membres de l'actuelle commission Reck. La neutralité de
cette future commission - et j'insiste sur ce mot - implique
en outre, qu'aucun collaborateur ni aucun memore d'un
conseil d'administration ou de la Direction de la télévision et
de la radio n'en fasse partie. Il y faut des représentants de
tous les milieux de la population. Les personnes qui feront
partie de cette future autorité de plainte indépendante
devront être donc choisies en fonction de leurs compé-
tences uniquement.
Un point qui me semble aussi important, c'est celui du délai
de dépôt de la plainte, trois mois au moins. Tout d'abord il
permet au plaignant de réfléchir à l'opportunité de déposer
une plainte, ensuite il permet de constituer un dossier
fondé sur des bases sérieuses. Il faudrait ici imiter la loi sur
la procédure administrative, dont l'article 50, tou': comme
l'article 29 du code pénal suisse, prévoit trois mois pour le
dépôt d'une plainte.
En ce qui concerne les diffuseurs, et là je ne suis pas
d'accord avec M. Magnin, ils devraient être tenus de
conserver au moins pendant quatre mois les enregistre-
ments et les documents originaux en rapport avec les émis-
sons. Cela permettrait des demandes, des contrôles, cha-
cun ne possédant pas un système d'enregistrement vidéo.
C'est précisément, monsieur Magnin, parce que tous les
citoyens ou tous les groupements n'ont pas les moyens de
se procurer ces appareils encore très coûteux.
Rappelons à ce sujet - M. Koller, président de la commis-
sion l'a d'ailleurs fait - le jugement prononcé en octobre
1980 par le Tribunal fédéral et qui avait trait à ure plainte
contre une émission de la télévision romande. On avait
constaté et démontré à cette occasion l'impossibilité de se
référer à des preuves avancées par les interviewés et les
intervieweurs une fois le montage de l'émission réalisé.
Cette lacune doit être comblée, ce qui permettrait d'éclairer
un peu mieux les travaux d'une autorité de plainte.
En conclusion, et parce que la procédure actuelle ne donne
pas au plaignant la possibilité, respectivement au recourant,
les garanties juridiques normalement accordées dans un
Etat de droit, nous devons accepter la création d'une auto-
rité indépendante de plainte. Ce sera déjà un premier pas
en attendant l'article constitutionnel sur la radio et la télévi-
sion dont nous ne devons pas désespérer de voir un jour
l'acceptation. C'est aussi un élargissement des moyens
juridiques destinés à assurer l'exécution du mandat des
programmes dans le respect de la liberté des uns et des
autres. C'est pourquoi je voterai l'entrée en matière et vous
demande d'en faire autant.
Signora Bacciarini: II servizio nazionale di radio-diffusione
esiste da ben 50 anni. E' stato giustamente dichiarato
d'interesse pubblico. Che la radio-televisione sia un servizio
pubblico non è ormai più da dimostrare, lo dimostra abbon-
dantemente la popolarità di cui gode, lo dimostrano le cifre
d'ascolto e di gradimento. Che un tale servizio pubblico,
che tratta questioni politiche, sociali e culturali, che contri-
buisce dopo e con la scuola alla diffusione della cultura e
alla formazione dell'opinione dei cittadini, sia rimasto fino ad
oggi senza una regolamentazione, senza un articolo costi-
tuzionale, senza la possibilità di critica concreta da parte
del cittadino, è inammissibile. Radio e televisione sono stru-
menti validi ed efficaci di educazione permanente del citta-
dino, ma quale educazione, quale possibilità di formazione
indipendente delle opinioni può avere il cittadino, se lo si
considera solo un consumatore passivo di notizie? In una
società liberale, il cittadino partecipa alle formazione
dell'opinione comune solo se può esercitare una discus-
sione critica. E quindi giusto permettere al cittadino di adire
a una autorità indipendente e sottolineo questo termine,
che a me sembra essenziale, a una autorità indipendente di
ricorso in materia radio-televisiva, nei casi in cui ritenesse
esista un conflitto di opinione fra il pubblico e la radio-televi-
sione.
Intervengo per portare la mia adesione al decreto federale
sull'autorità indipendente di ricorso in materia di radio-tele-
visione e lo faccio in italiano poiché questo problema - e
quindi la necessità di una autorità di ricorso indipendente -
questo problema, dicevo, è molto sentito anche in Ticino.
Lo provano i numerosi interventi alle assemblee annuali
della CORSI, la cooperativa della radio-televisione della
svizzera italiana, lo provano gli interventi, sempre sull' argo-
mento, sulla stampa, in particolare le numerose lettere dei
lettori, e alla radio, nelle trasmissioni aperte al pubblico. Lo
provano l'inserimento nei programmi di tutti i partiti della
necessità di una vigilanza attraverso i canali istituzionali,
affinchè siano garantiti l'obiettività dell'informazione e il plu-
ralismo delle opinioni nell'ambito della radio e televisione.
L'autorità di ricorso propostaci dal Consiglio federale e
dalla nostra commissione anticipa parzialmente l'articolo
costituzionale sulla radio e la televisione. Essa, questa auto-
rità, ha però il merito di dare una base giuridica e di rispon-
dere con tempestività ai numerosi atti parlamentari, ricor-
date che alcuni datano dal 1972, e a una esigenza molto
sentita e che è stata confermata dalle risposte alla consulta-
zione sull'articolo costituzionale.
Un articolo del decreto che ci occupa oggi, e che è stato
parecchio controverso nell'ambito commissionale, è l'arti-
colo 25 che statuisce il diritto di ricorso al Tribunale fede-
rale. Malgrado il parere negativo su questo articolo, parere
oggettivamente comprensibile di coloro che temono di ulte-
riormente gravare con questa procedura sul lavoro del Tri-
bunale federale, sono personalmente dell'opinione di man-
tenere, come del resto ha fatto la maggioranza della com-
missione e anche il Consiglio degli Stati, la facoltà di impu-
gnare la decisione all'autorità di ricorso ricorrendo al Tribu-
nale federale. Per le ragioni esposte voterò l'entrata in
- März 1983
487
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
materia, appoggiando le proposte poi della maggioranza, e
mi opporrò alla proposta del collega Magnin, che propone
la non entrata in materia.
Stucky: Wenn man diese Diskussion hört, hat man das
Gefühl, es gehe hier um eine grundlegende Änderung im
Bereich des Fernsehmonopols. Dabei behandeln wir eine
Lösung, die meines Erachtens gar nicht so weltbewegend
ist und eigentlich nur kleinere, aber juristisch einwandfreie
neue Lösungen bringt. Es bleibt ja dabei, dass auch diese
unabhängige Beschwerdeinstanz nur Feststellungsurteile
erlassen, also nur feststellen kann, dass eine Konzessions-
verletzung vorliegt. Sie kann aber nicht direkt in das
Geschehen bei der SRG eingreifen. Ich bin darum etwas
erstaunt über die Opposition, die man dieser Vorlage entge-
genbringt. Ich glaube, Herr Ständerat Piller von der sozial-
demokratischen Partei hat - völlig zu Recht - gesagt: «Eine
unabhängige Beschwerdeinstanz ist wohl etwas vom Nor-
malsten, was man sich in einem demokratischen Rechts-
staat vorstellen kann.» Ich begreife deshalb die Opposition
nicht ganz, die jetzt von links her gegen diese Neuregelung
gemacht wird. Offenbar ist es halt doch so, dass man in
gewissen Linkskreisen befürchtet, hier könnte offengelegt
werden, dass Verletzungen vorkommen. Scheinbar besteht
doch eine gewisse Verfilzung dieser ünkskreise mit der
sogenannten Fernsehmaffia, und offenbar opponiert man
aus einem schlechten Gewissen heraus.
Tatsächlich lässt sich in breiten Bevölkerungskreisen eine
Beunruhigung über Fehlleistungen unseres Fernsehens
feststellen. Ich erinnere etwa an die Darstellung, die der
Schah von Persien erfahren hat, als man gleichzeitig Kho-
meini emporlobte; jetzt muss man feststellen, dass sich
dieser wohl unter die grossen Schlächter unseres Jahrhun-
derts einreihen lassen muss. Oder ich erinnere an die Dar-
stellung, die Nicaragua erfährt, man hört kaum davon, dass
dieses Regime einen Völkermord an den Misquitos-lndia-
nern begeht. Ich könnte auch auf die Darstellung der Vor-
gänge während der Jugendunruhen in Zürich verweisen
usw. Mich stimmt äusserst bedenklich, dass ich letzthin
hören musste, dass man die Tagesschau «Lügenschau»
nennt. Wir sind doch eigentlich herrlich weit gekommen,
dass die früher hochstehenden und ausgewogenen Nach-
richtensendungen - denken Sie an den Zweiten Weltkrieg -
nun so qualifiziert werden. Das zeugt doch von einem tiefen
Misstrauen. Wenn man etwas dagegen tun kann, dann soll-
ten wir es tun - auch im Interesse der SRG selbst. Wir
schaffen ja nichts anderes als endlich eine saubere Lösung
für die Organisation und das Verfahren. Es ist ein kleiner
Schritt, aber er sollte getan werden, weshalb ich Ihnen Ein-
treten empfehle.
Oehler: Wir alle wissen, dass wir heute für die Behandlung
strittiger Fälle und damit angefochtener Radio- und Fern-
sehsendungen ungenügende Grundlagen haben. Deshalb
liegt es auf der Hand, dass wir uns heute für eine neue
gesetzliche Grundlage einsetzen. Die Grundlagen, die
heute bestehen, sind ungenügend, weil zum Teil die glei-
chen Leute erst- und dann zweitinstanzlich über die ange-
führten strittigen Entscheide befinden müssen. Ebenso
unbefriedigend ist die Regelung der Weiterzugsmöglichkeit
in den Fällen, in denen die Kommission Reck zum Schluss
kommt, die Beschwerde sei abzulehnen, diese Weiterzugs-
möglichkeit fehlt.
Ich bin der festen Meinung, dass wir ohne grosse Probleme
imstande sind, das ganze Beschwerdeverfahren und
Beschwerdewesen in Griff zu bekommen und umgehend
eine Lösung zu realisieren. Ob das uns aber hilft, ob
dadurch der Missstand und der Missmut gegen Radio und
Fernsehen aus der Welt geschaffen werden können, ist
mehr als nur fraglich. Nicht die Organisation und nicht das
Verfahren bestimmen Einstellung und Inhalt von Sendun-
gen, sondern die Leute, welche diese Sendungen machen.
Um die elektronische Medienlandschaft in unserem Land
wieder in Ordnung zu bringen, ist hier anzusetzen.
Wenn wir uns in diesem Zusammenhang an die Äusserun-
gen beispielsweise von Radiodirektor Blum erinnern und
seine Auffassungen über die Aufgaben der elektronischen
Monopolmedien und der dort Arbeitenden untersuchen,
hilft auch die beste Beschwerdeinstanz nichts, um für Ent-
spannung zwischen diesen Medien und der breiten Zuhö-
rer- und Zuschauerzahl zu sorgen. Herr Gerwig hat uns
heute morgen dargelegt, dass die Sozialdemokraten durch
dick und dünn für freie Medien sein werden. Ich glaube, nie-
mand in diesem Saal vertritt eine andere Meinung als Herr
Gerwig. Wenn er uns darlegt, der Grabenkrieg zwischen
links und rechts könnte verhindert werden, falls wir den
Vorschlag des Bundesrates in Sachen Radio- und Fernseh-
artikel akzeptieren würden, dann bedeutet dies meiner
Ansicht nach nicht, dass die .Spannung zwischen den
Medien sowie Zuhörern und Zuschauern behoben werden
kann, zumal wir mit einem Radio- und Fernsehartikel, also
mit einer Verfassungsbestimmung, noch keine Sendung
machen können.
Wenn wir uns als Politiker mit Journalisten auseinanderset-
zen und die Auffassung vertreten, die Journalisten und ins-
besondere die Mitarbeiter bei Radio und Fernsehen würden
dann und wann über die Leisten gehen und es sei unsere
Aufgabe, diese Medienschaffenden in den Griff zu bekom-
men und über eine Beschwerdeinstanz zu jenem Arbeiten
zu zwingen, welches uns passt, glaube ich, dass wir auf
dem Holzweg sind. Ich sage Ihnen das nicht vom Hörensa-
gen, sondern aus meiner eigenen Berufserfahrung. Darob
scheint mir, als ob Politiker einen Seismographen eingebaut
hätten, sich in grosser Zahl als Primadonnen behandelt füh-
len möchten, um so der Weisheit letzter Schluss in der Poli-
tik möglichst unkritisch und unkritisiert an Mann und Frau
und damit an die Wähler bringen zu können. Politiker gehen
mit Journalisten sehr oft eher unsanft um; dass das Span-
nungen zwischen Medienschaffenden und Politikern geben
muss, liegt auf der Hand. Journalisten - ob sie nun bei Zei-
tungen oder bei elektronischen Medien arbeiten - schätzen
es nicht, als Auspuff, als Wiederkäuer oder sogar als Trans-
missionsriemen der Politiker zu wirken. Wir trauen uns von
unserem Berufe her nämlich mehr zu.
All das musste letztlich an sich zum Schluss führen, ich
würde den Antrag gegen die Einführung der Beschwerdein-
stanz unterstützen. Das Gegenteil ist der Fall, denn auf-
grund der Erfahrungen, die wir in den vergangenen Jahren
sammeln konnten, bietet nur eine unabhängige Be-
schwerdeinstanz Gewähr, dass die Verhältnisse wieder in
Ordnung gebracht werden.
Aus diesem Grund bitte ich Sie, die Vorschläge gemäss den
Kommissionsentscheiden zu unterstützen.
Präsident: Kommission und Bundesrat beantragen Ihnen,
den Nichteintretensantrag von Herrn Magnin abzulehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Nichteintretensantrag Magnin 19 Stimmen
Dagegen 85 Stimmen
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Radio und Fernsehen. Beschwerdeinstanz
Radio et télévision. Autorité d'examen des plaintes
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
81.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
17.03.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
472-487
Page
Pagina
Ref. No
20 011 305
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