- Februar 1983
101Parlamentsreform
#ST# Fünfte Sitzung - Cinquième séance
Donnerstag, den 3. Februar 1983, Vormittag
Jeudi 3 février 1983, matin
8.00h
Vorsitz - Présidence: Herr Eng
78.233
Parlamentarische Initiative. Parlamentsreform
Initiative parlementaire. Réforme du Parlement
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 79 hiervor - Voir page 79 ci-devant
Art. 21septies - 21 no vies
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Art. 21
se
P''
es
à 21
novies
Proposition de la commission
Adhérer au projet de la commission
Angenommen - Adopté
Art. 31 Abs. 2, 4 und 5
Abs. 2 und 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Abs. 5
Antrag des Bundesrates
... vorberaten haben. Die Fachleute der Verwaltung wirken
als Berater mit.
Neuer Antrag der Kommission
Zustimmung zum Antrag des Bundesrates
Art. 31 al. 2, 4 et 5
AI. 2 et 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet de la commission
Al. 5
Proposition du Conseil fédéral
...divers projets. Les experts de l'administration collaborent
en qualité de conseillers.
Nouvelle proposition de la commission
Adhésion à la proposition du Conseil fédéral
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 32 Abs. 3, 33 Abs. 2 (neu), 37 Abs. 1, 37bis Abs. 1,
Gliederungstitel V, Art. 40, 40bis, Gliederungstitel Vbis,
Art. 42bis, 43 Abs. 1-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Art. 32 al. 3, 33 al. 2 (nouveau), 37 al. 1, 37 al. 1, Titre V,
Art. 40, 40bis, Titre Vs, Art. 42«*, 43 al. 1 à 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet de la commission
Angenommen - Adopté
Art. 45 Abs. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Antrag des Bundesrates
... die Verwaltung beschäftigt. (Rest des Absatzes strei-
chen)
Neuer Antrag der Kommission
Zustimmung zum Antrag des Bundesrates
Art. 45 al. 4
Proposition de la commission
Adhérer au projet de la commission
Proposition du Conseil fédéral
...s'occupe l'administration. (Biffer le reste de l'alinéa)
Nouvelle proposition de la commission
Adhésion à la proposition du Conseil fédéral
Bundesrat Friedrich: Da muss ich eine kurze Präzisierung
anbringen. Wir haben in unserem Bericht vom Mai gewisse
Bedenken angemeldet. Wir gehen heute davon aus, dass es
nach dem vorgeschlagenen Text nach wie vor Sache des
Bundesrates sein soll, das Mass der Auskunft über
Geschäfte zu bestimmen, die nicht oder noch nicht im par-
lamentarischen Verfahren stehen. Es gibt eben Fälle, in
denen schützenswerte Interessen gebieten, noch nicht
alles an die Öffentlichkeit zu tragen. Ich möchte als Beispiel
die Vorbereitung völkerrechtlicher Verträge nennen, wo
sich Vertragsverhandlungen vielfach nur im Schütze der
Vertraulichkeit wirksam führen lassen. Wir gehen davon
aus, dass dem nach wie vor so sei.
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Art. 45quinquies, Art. 46 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Art. 45<)
u
'
nt
'
ues
, Art. 46 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet de la commission
Angenommen - Adopté
Art. 47bis Abs. 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Antrag des Bundesrates
... keinerlei Nachteil erwachsen. (Rest des Absatzes strei-
chen)
Neuer Antrag der Kommission
:'..; ein Verfahren gegen sie wegen Aussagen vor der Kom-
mission darf nur nach deren Anhörung eröffnet werden.
Antrag Bäum/in
Nach Antrag der Kommission vom 10. November 1981
(«...; ein Verfahren gegen sie wegen Aussagen vor der
Kommission darf nur mit deren Zustimmung eröffnet wer-
den.»)
Réforme du Parlement
102
N 3 février 1983
Art. 47bis al. 5
Proposition de la commission
Adhérer au projet de la commission
Proposition du Conseil fédéral
...qui les ont faites. (Biffer le reste de l'alinéa)
Nouvelle proposition de la commission
...; aucune procédure ne pourra être ouverte contre eux
pour des déclarations faites devant la commission sans la
consultation de celle-ci.
Proposition Bäumlin
Selon version primitive de la commission du 10 novembre
1981
(«...; aucune procédure ne pourra être ouverte contre eux
pour des déclarations faites devant la commission, sans
l'autorisation de celle-ci.»)
Bäumlin: Immer wieder stellt man fest - auch gestern -,
dass unser Parlament sich nicht Rechenschaft darüber gibt,
was ihm eigentlich nach Verfassung zustehen würde. Das
Initiativrecht des Parlamentes ist in Vergessenheit geraten.
Herr Muheim hat darüber gesprochen. Es wurde dann
durch eine Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes neu
eingeführt. Unsere umfassenden Kontrollrechte sind in Ver-
gessenheit geraten. Ich will Ihnen etwas zitieren, worauf ich
letzthin zufällig gestossen bin, etwas, was mich überrascht
hat, obschon das Staatsrecht mein Fach ist:
In der ersten Zeit unseres Bundesstaates hat das Parla-
ment durch seine Kommissionen, insbesondere die
Geschäftsprüfungskommission, eine umfassende Kontrolle
durchgeführt. In einer Biographie über den berühmten Thur-
gauer Juristen, Politiker und Staatsmann Johann Conrad
Kern las ich, wie Kern darüber berichtet hat, dass die
Geschäftsprüfungskommission sogar die Protokolle der
Bundesratssitzungen gelesen hat! Alles, sogar das Hinter-
ste, wurde durchleuchtet, und es gab da kein Wenn und
Aber, mit dem der Bundesrat die Kontrollrechte einge-
schränkt hätte. Wie sieht es heute aus? Unser Verfassungs-
recht, das von der umfassenden Kontrollbefugnis des Parla-
mentes ausgeht, ist in diesem Punkte nie geändert worden,
auch 1874 nicht. Aber das Parlament hat sich mehr und
mehr Eindruck machen lassen. Es gab exekutivstaatliche
Tendenzen noch während der Weltkriege, in der Wirt-
schaftskrise usw. Mehrfach unternahm unser Parlament
Anläufe, um seine Kontrollrechte wieder aufzuwerten. Im
Geschäftsverkehrsgesetz hat man gewisse Verbesserun-
gen realisiert, aber man ist viel weniger weit gegangen, als
man es nach der Verfassung hätte tun dürfen. Ich möchte
das einmal klarstellen.
Mein Antrag: Ich bin der Meinung, dass eine Kommission
die Erlaubnis geben müsste, wenn man einen Beamten, der
vor ihr ausgesagt hat, nun wegen einer wahrheitsgernässen
Aussage strafrechtlich oder disziplinarisch verfolgen
möchte. Der Vorbehalt der Zustimmung der Kommission ist
wichtig. Die Kommission hat ein Interesse daran, dass
Beamte aussagen. Oft mag ein Interessenkonflikt zwischen
Parlament und Regierung vorliegen, aber das Parlament ist
immer am kürzeren Hebel, wenn es nicht weiss, dass
Beamte eben auch aussagen müssen und frei aussagen
können. Dies gilt bei allen möglichen Gelegenheiten, auch
in der Kommissionsarbeit, die sich mit Gesetzesvorlagen
befasst, wo die Kommission manchmal ein Interesse daran
hätte, zu wissen, welche Alternativen in der Verwaltung
geprüft worden sind und dann ausgeschieden wurden. Der
Bundesrat ist heute in der Lage, wo immer er will, eine
bestimmte Sache mit dem Schleier des Geheimnisses zu
umgeben. Zur Stärke des Parlamentes gehörte, dass so
etwas nicht möglich sein sollte.
Ich muss noch weiterfahren in der Begründung. Mit Recht
wird immer wieder darauf hingewiesen, dass die Stellung
des Parlamentes bei der Gesetzgebung heute faktisch rela-
tiv schwach sei. Ja, wir können Vorlagen ändern, modifizie-
ren, am Schluss sanktionieren, indem wir ja oder nein
sagen, wir können Anregungen beschliessen. Unsere Anre-
gungen, auch in der Form der Motion, verschwinden
manchmal einfach in der Schublade. Aber die Funktion, die
das Parlament auf alle Fälle bis aufs letzte wirksam wahr-
nehmen sollte, ist die Kontrolle. Die Freisinnigen seien an
den berühmten John Stuart Mili erinnert, der in dieser Kon-
trolle die eigentliche Aufgabe des Parlamentes gesehen hat
und für sie voll eingetreten ist. Kein handlungsfähiges Parla-
ment ohne wirksame Kontrolle!
Was ich vorschlage, dient der Stärkung der parlamentari-
schen Kontrollfunktion. Nun gibt es Gegenargumente des
Bundesrates. Ich will zu diesen kurz Stellung nehmen. Ich
sage vorweg: Die Gegenargumente des Bundesrates sind
äusserst mager und schwach. Es wird mit der Gewaltentei-
lung operiert; sie wird zwar nicht beim Begriff genannt. Sie
wird aber in der Sache beschworen, freilich mit einer
schlechten Argumentation. Gewaltenteilung bedeutet ja
nicht (wie man oft meint) eine scharfe, säuberliche Aus-
scheidung: die einen erlassen nur Gesetze, die anderen
vollziehen sie. So definiert man zwar manchmal, aber das ist
eine Vulgärauffassung der Gewaltenteilung. Gewaltentei-
lung heisst (und da beziehe ich mich jetzt auf den immer
wieder genannten Montesquieu - ich hätte Zitate da, habe
aber keine Vorlesungsstunde zu veranstalten), dass die
Gewalten im Staate sich wechselseitig kontrollieren kön-
nen, dass es Einflussmöglichkeiten gibt, zu bremsen, insbe-
sondere auch kontrollierend einzugreifen. Und das setzt
gewisse Verschränkungen geradezu voraus. Für Montes-
quieu, für die Amerikaner usw. sind das alles Selbstver-
ständlichkeiten.
Einwirkungen der einen Gewalt in den Bereich einer ande-
ren und .ein wirksames Kontrollirlstrumentarium gehören
gerade zur Gewaltenteilung. Darum sind die Argumente des
Bundesrates gänzlich unhaltbar. Ja, im Bericht des Bundes-
rates gibt es sogar einen arroganten Ton, wenn er auf Seite
8, zweiter Absatz, mit der Wendung beginnt: «Der Bundes-
rat ist entschlossen, seine Verantwortung auch in Zukunft
voll zu übernehmen.» Das heisst, er kommandiert, er sagt,
wie weit ein Beamter Auskunft geben darf; wenn der
Beamte nicht gehorcht, dann wird er eben verfolgt. Nein, so
darf das nicht gehen.
Eine weitere Bemerkung: Nicht jede beliebige Aussage,
nicht jede Wichtigtuerei eines Beamten soll straflos bleiben
oder jeder Disziplinarstrafe entgehen. Es soll darauf ankom-
men, was die Kommission dazu sagt. Und eine parlamenta-
rische Kommission wird wohl imstande sein, zu unterschei-
den, ob ein Beamter, indem er dies oder jenes mitteilt, in
Wahrung öffentlicher Interessen gehandelt hat, oder ob er
ein Schwätzer ist, ein Wichtigtuer, ein Ausplauderer ist.
Soviel dürfen wir unseren Kommissionen zutrauen. Wenn
einem Informationsinteresse der Kommission gedient wor-
den ist, dann sollte sich die Kommission vor den Beamten
stellen und ihn schützen können.
Die Argumentation des Bundesrates mit der Gewaltentei-
lung ist, wie gesagt, völlig unhaltbar. Ich habe gehört (das
muss ich noch hinzufügen), von Seite des Bundesrates sei
mündlich auch mit dem Begriff der «Oberaufsicht» argu-
mentiert worden. Auch das ist verfehlt. Das Parlament habe
nur eine Oberaufsicht, und deshalb gehe es nicht an, dass
es einen Beamten vor der Disziplinierung schützen könne.
Ja, was heisst Oberaufsicht? Es ist ein Begriff, der ver-
schiedene Bedeutungen hat. Oberaufsicht des Bundes in
bezug auf die Kantone ist etwas anderes als Oberaufsicht
des Parlamentes über Bundesrat und Verwaltung. Die
Oberaufsicht über die Exekutive ist von der Dienstaufsicht
des Bundesrates über die Beamten zu unterscheiden. Eine
Dienstaufsicht über die Beamten, mit der Folge, dass wir
ihnen Dienstbefehle erteilen dürfen, steht uns nicht zu. Wir
können einem Beamten nicht befehlen, wie er sein Amt
auszuüben habe. Aber mit der Oberaufsicht ist es durchaus
vereinbar, dass wir einen Beamten schützen, wenn er uns
eine Auskunft gegeben hat und man ihn nun von seilen des
Bundesrates bestrafen will. Wer aus dem Begriff der Ober-
aufsicht dennoch etwas anderes ableiten will, betreibt pro-
- Februar 1983
103
Parlamentsreform
blematische Begriffsjurisprudenz, ein zwar bei manchen
Juristen beliebtes und dennoch - ich sage das vor allem an
die Adresse der Nichtjuristen - problematisches Verfahren.
Der Begriffsjurist stopft zum voraus in einen juristischen
Begriff das hinein, was er dann bei der Interpretation wieder
herausmelken will. Das ist keine gute Art der juristischen
Argumentation.
Ich bin am Schluss angelangt. Ich empfehle-lhnen, meinem
Antrag zuzustimmen. Er stärkt die Aufsichtsfunktion parla-
mentarischer Kommissionen. Die Aufsicht bleibt die beson-
ders wichtige Funktion des Parlamentes, besonders wenn
wir einsehen, wie wenig wir bei der Rechtssetzung manch-
mal ausrichten können. Diese wichtige Kontrollfunktion wol-
len wir stärken, wo immer es nur geht.
Müller-Luzern : Ich möchte Herrn Bäumlin voll und ganz
unterstützen. Es ist Sache des Parlamentes, die Kontroll-
aufgabe wahrzunehmen und dann, wenn es das für notwen-
dig erachtet, auch einen Beamten einzuvernehmen. Wir wis-
sen, dass die Kommissionen (wie die Geschäftsprüfungs-
kommission) das nicht mutwillig machen. Wir wissen, dass
sich zum Beispiel die GPK an die Spielregeln hält, wonach
die Vorgesetzten von Einvernahmen informiert werden sol-
len. Aber es kann nicht sein, dass ein Beamter, der von der
Kommission aus schwerwiegenden Gründen einvernom-
men worden ist, nachher angeklagt und unter Strafe gestellt
wird, obschon die Kommission gefunden hat, es sei not-
wendig, diesen Mann oder diese Frau anzuhören.
Ich erinnere Sie an das Beispiel von Major Lüthi. Am Ende
unserer Untersuchungen im Fall Jeanmaire ist ein Major aus
der DNA zu uns gekommen und hat gesagt, er wisse nicht
mehr weiter, er hätte sehr schwere Anschuldigungen vorzu-
bringen gegen andere Leute in der UNA usw. Wir wussten
nun nicht, wie wir die Arbeit beenden sollten, ohne diesen
Mann anzuhören.
Wir haben dann beschlossen, uns einmal ein Bild darüber
zu verschaffen, ob seine Vorwürfe gerechtfertigt seien oder
nicht, und haben ihn zu dritt einvernommen: Herr Daniel
Müller, der jetzige Bundesrat Aubert und ich, und wir haben
Herrn Lüthi Straffreiheit zugesichert, weil wir gefunden
haben, wir können unsere Aufgabe nicht wahrnehmen,
ohne zu ergründen, ob das stimmt, was er uns sagt. Diese
Einvernahme ist durchgeführt worden; nachher hat aber die
Militärstrafbehörde eine «inculpation» gegen Major Lüthi
erlassen, hat ihn entgegen unserer Zusicherung_ unter
Anklage gestellt. Wir mussten dann Himmel und Folle in
Bewegung setzen, dass dieses Verfahren nicht zu Ende
geführt worden ist.
Nun will man diese Bremsmöglichkeiten des Parlamentes
abschwächen. Man will sich in Zukunft damit begnügen,
dass die Kommission angehört wird. Aber das darf doch
nicht sein. Wenn ich als Parlamentarier mit einer Kontroll-
aufgabe betraut werde (eben als Mitglied der Geschäftsprü-
fungskommission) und eine Untersuchung durchführen
muss, dann will ich doch ein entscheidendes Wort mitreden
können, ob der Mann nachher strafverfolgt werden soll, weil
er leichtfertig oder nicht im höheren Staatsinteresse gehan-
delt hat, oder nicht. Ich möchte den Entscheid darüber
nicht der Verwaltung überlassen. Und deshalb scheint es
mir absolut richtig, dass man bei der ursprünglichen Fas-
sung bleibt und sagt: «Mit Zustimmung der Kommission»
und nicht nur «nach Anhören der Kommission».
Hubacher, Berichterstatter: Die Kommission suchte nach
einer Lösung, die eigentlich den Schutz des Beamten
garantiert. Wir haben jetzt den Antrag Bäumlin und das
Votum Müller-Marzohl gehört. Ich muss sagen, dass diese
Argumentation natürlich sehr viel für sich hat. Umgekehrt
hat die Kommission ihre ursprüngliche Fassung nach der
Darlegung des Standpunktes des Bundesrates abgeändert.
«Nur mit Zustimmung der Kommission» ist möglicherweise
eine Bestimmung, die nicht praktikabel ist, weil eine Ad-
hoc-Kommission allenfalls nicht mehr existiert. Das war
auch eine der Überlegungen. Aber ich würde hier sagen:
Zumindest verunsichert kann man sein, wenn man die Argu-
mentation Müller-Marzohl gehört hat.
M. Barchi, rapporteur: La majorité de votre commission a
voulu trouver ici une solution de compromis entre le pre-
mier texte, rédigé par la commission, et les remarques qui
ont été faites par le Conseil fédéral.
D'un point de vue d'opportunité politique, je crois que je
peux me faire le porte-parole de la majorité de la commis-
sion en vous disant qu'il faut s'en tenir à ce compromis. Il
est évident que l'on pourrait aussi soutenir les idées qui ont
été développées par M. Bäumlin. A l'intention de ceux qui
seraient tentés de partager l'avis de M. Bäumlin pour qui la
séparation des pouvoirs implique un contrôle réciproque de
ceux-ci, je ferai remarquer que la majorité de la commission
a consacré le principe selon lequel aucune procédure ne
pourra être ouverte contre les fonctionnaires pour des
déclarations faites devant la commission sans consultation
préalable de celle-ci: cette consultation apparaît déjà
comme un instrument suffisant dans l'optique du contrôle
réciproque des pouvoirs.
Permettez-moi encore une autre remarque. Si j'ai adhéré
personnellement à ce compromis, c'est parce que l'instru-
ment que représente l'autorisation de la part de la commis-
sion concernée ne me paraissait pas opportun. Si l'on avait
voulu introduire le principe d'une autorisation de la part du
législatif, on aurait dû fixer la règle selon laquelle le prési-
dent du Conseil national, ou le président du Conseil des
Etats ou une conférence présidentielle réunissant les
anciens présidents sont compétents en la matière. Cela me
choque qu'une commission, composée de membres qui
peuvent changer - la commission ne représente pas une
institution permanente, au contraire d'une conférence au
niveau présidentiel - soit appelée à donner son avis. C'est
pour cette raison que les commissaires ont choisi de don-
ner à la commission seulement un pouvoir de consultation.
Personnellement, je ne peux adhérer au principe selon
lequel la commission serait habilitée à donner une autorisa-
tion formelle.
En l'occurrence, je vous prie de vous en tenir à la proposi-
tion de la majorité de votre commission.
Bundesrat Friedrich: Ich möchte keinen Zweifel darüber
offen lassen, dass es hier nach meiner Auffassung um eine
sehr grundsätzliche Frage geht. Herr Bäumlin hat zwar die
Argumentation des Bundesrates als schwach bezeichnet,
aber ich möchte Ihnen diese schwachen Argumente jetzt
doch noch einmal in Erinnerung rufen: Nach Artikel 102 Zif-
fer 15 der Verfassung trägt der Bundesrat die Verantwor-
tung für das Tun und Lassen seiner Beamten. Das ist eine
Verfassungsbestimmung. Wenn der Bundesrat zum Aus-
druck bringt, dass er diese Verantwortung auch effektiv
übernehmen will, so wird man ihm das schwerlich zum Vor-
wurf machen können. Wenn Sie nun aber die Bewilligung für
die Durchführung eines Verfahrens auf eine Kommission
übertragen, dann übertragen Sie natürlich auch die Verant-
wortung auf diese Kommission. Es geht also nicht um eine
Frage der Gewaltenteilung, sondern um die Frage: Wer
trägt die Verantwortung für die Beamten? Das ist die ent-
scheidende Fragestellung. Der Vorschlag, der jetzt von
Herrn Bäumlin wieder unterstützt worden ist, ist meines
Erachtens mit Artikel 102 Ziffer 15 der Verfassung nicht ver-
einbar. Es würde aber nicht nur die Verantwortlichkeit in der
Weise vermischt, dass eine Kommission letztinstanzlich
entscheiden würde - und dann erst noch in eigener Sache
-, sondern es würde hier eine Neuerung eingeführt, die in
unserem Parlamentsrecht nirgends existiert.
Herr Hubacher hat noch auf eine rein praktische Schwierig-
keit hingewiesen: Wenn das eine Ad-hoc-Kommission ist,
wer soll dann, wenn diese Kommission nicht mehr existiert,
noch entscheiden? Es könnte in einem solchen Fall über-
haupt kein Verfahren mehr durchgeführt werden.
Die Bestimmung ist unseres Erachtens aber nicht nötig,
weder mit Bezug auf den Rechtsschutz des Beamten noch
mit Bezug auf das Informationsbedürfnis des Parlaments:
Réforme du Parlement104
3 février 1983
Das Administrativ-, das Disziplinar- und das Strafverfahren
sind streng formalisiert. Es gibt zahlreiche Rechtsmittel.
Der Beamte kann davon Gebrauch machen. Er ist durch
diese Rechtsmittel gegen allfällige willkürliche und unan-
gemessene Massnahmen geschützt. Wenn Sie nun diesen
Schutz im Sinne des Antrages von Herrn Bäumlin ausweiten
wollen, dann schaffen sie eine privilegierte Kategorie von
Beamten, nämlich eine Kategorie, die sozusagen Immunität
geniesst. Ich weiss nicht, ob das vernünftigerweise der Sinn
sein kann.
Informationsgesichtspunkt: Das Parlament und auch die
Kommissionen verfügen heute über ein weites rechtliches
Instrumentarium, um sich die erforderlichen Informationen
zu verschaffen. Diese Informationen fliessen allerdings nur
in den Schranken des Gesetzes. Diese Schranken sind zu
beachten. Wenn nun begründeter Verdacht besteht - das
muss ich Ihnen sagen, Herr Müller -, dass die Schranken
überschritten sind, dann müssen auch die rechtlichen Kon-
sequenzen gezogen werden. Dieser Entscheid kann aber
nicht beim Parlament, sondern der muss beim Bundesrat
liegen, denn letzten Endes ist der Bundesrat Ihnen gegen-
über verantwortlich und nicht der betreffende Beamte per-
sönlich.
Ihre Kommission hat für diese von Herrn Bäumlin als
schwach bezeichneten Argumente Verständnis bekundet.
Sie hat dann eine Anhörungspflicht eingeführt. Wir opponie-
ren dieser Anhörungspflicht nicht. Das ist ein Instrument,
das unseres Erachtens in Ordnung geht. Ich muss einfach
darauf hinweisen, dass - wenn es sich um eine Ad-hoc-
Kommission handelt, die allenfalls nicht mehr existiert -
natürlich auch die Anhörungspflicht theoretisch bleibt.
Ich bitte Sie also, dem Antrag der Kommission zuzustim-
men und den Antrag von Herrn Bäumlin zu verwerfen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission 84 Stimmen
Für den Antrag Bäumlin 45 Stimmen
Gliederungstitel «4. Berichterstattung an die Räte»,
Art. 53bls
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Titre «4
e
Rapports à présenter aux conseils», Art. 53
bis
Proposition de la commission
Adhérer au projet de la commission
Angenommen - Adopté
Art. 54
Abs. 1 und 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Abs. 2
Antrag des Bundesrates
...übertragen, können sie ihr durch übereinstimmenden
Beschluss und nach Anhören des Bundesrates bestimmte
Untersuchungsbefugnisse (Art. 55ff.) einräumen.
Neuer Antrag der Kommission
Zustimmung zum Antrag des Bundesrates
Art. 54
AI. 1 et 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet de la commission
Al. 2
Proposition du Conseil fédéral
Si les deux conseils souhaitent charger une commission
d'élucider une affaire particulière, ils peuvent, par décision
concordante et après avoir entendu le Conseil fédéral, lui
accorder des pouvoirs en matière d'enquête (art. 55 ss.).
Nouvelle proposition de la commission
Adhésion à la proposition du Conseil fédéral
Angenommen gemäss neuem Antrag der Kommission
Adopté selon la nouvelle proposition de la commission
Ziff. Il
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet de la commission
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 112 Stimmen
Dagegen 9 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
B
Bundesbeschluss - Arrêté fédéral
Antrag der Minderheit
(Biel, Akeret, Auer, Ribi)
Bundesbeschluss über die Unvereinbarkelten
Die Bundesversammlung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung,
nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative,
nach Einsicht in den Bericht einer Kommission des
Nationalrates vom 10. November 1981
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Mai 1982
beschliesst:
l
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:
Art. 77
Die Mitglieder des Ständerates, die von der Bundesver-
sammlung gewählten Magistratspersonen, Bundesbeamte
sowie unmittelbar vom Bundesrat gewählte Personen, die in
anderen als beratenden Organen der Zentralverwaltung und
der Regiebetriebe des Bundes mitwirken, können nicht
zugleich Mitglieder des Nationalrates sein.
Art. 81
Die Mitglieder des Nationalrates, die von der Bundesver-
sammlung gewählten Magistratspersonen, Bundesbeamte
sowie unmittelbar vom Bundesrat gewählte Personen, die in
anderen als beratenden Organen der Zentralverwaltung und
der Regiebetriebe des Bundes mitwirken, können nicht
zugleich Mitglieder des Ständerates sein.
1
Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes
und der Stände.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung des Minderheitsantrages
Proposition de la minorité
(Biel, Akeret, Auer, Ribi)
- Februar 1983105
Parlamentarische Initiative
Arrêté fédéral sur les incompatibilités
L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse,
vu l'article 85, chiffre 1, de la constitution;
vu une initiative parlementaire;
vu le rapport de la commission du Conseil national
du 10 novembre 1981;
vu l'avis du Conseil fédéral du 5 mai 1982,
arrête:
I
La constitution
f
est modifiée comme il suit:
Art. 77
Les députés du Conseil des Etats, les magistrats élus par
l'Assemblée fédérale, les fonctionnaires fédéraux et les per-
sonnes nommées directement par le Conseil fédéral qui
collaborent dans d'autres organes que les organes consul-
tatifs de l'administration centrale et des régies de la Confé-
dération ne peuvent être simultanément membres du
Conseil national.
Art. 81
Les membres du Conseil national, les magistrats élus par
l'Assemblée fédérale, les fonctionnaires fédéraux et les per-
sonnes nommées directement par le Conseil fédéral qui
collaborent dans d'autres organes que les organes consul-
tatifs de l'administration centrale et des régies de la Confé-
dération ne peuvent être simultanément députés au Conseil
des Etats.
1
Le présent arrêté est soumis au vote du peuple et des
cantons.
2
Le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur.
Proposition du Conseil fédéral
Rejet de la proposition de la minorité
Entscheid bei Art. 3sexies
(siehe Seite 80 hiervor)
Décision à l'art. Jsexies
(voir page 80 ci-devant)
#ST# 80.227
Parlamentarische Initiative.
Bestellung der parlamentarischen
Kommissionen (Carobbio)
Initiative parlementaire. Constitution
des commissions parlementaires (Carobbio)
Wortlaut der parlamentarischen Initiative Carobbio vom
- Juni 1980
Artikel 11ter des Geschäftsverkehrsgesetzes vom 23. März
1962 ist wie folgt zu ergänzen:
«Die Kommissionen erstatten ihrem Rat Bericht über die
Sachgeschäfte und stellen Antrag. Bei der Bestellung der
Kommissionen werden die Fraktionen im Verhältnis ihrer
Stärke im Rat berücksichtigt. Jede Fraktion hat jedoch
Anrecht auf mindestens einen Sitz in jeder Kommission.»
Texte de l'initiative parlementaire Carobbio du 3 juin 1980
L'article 11
ter
de la loi fédérale sur les rapports entre les
conseils du 23 mars 1962 est complété comme suit:
«Le commissions présentent à leur conseil un rapport relatif
aux objets qu'elles sont chargées d'examiner et lui font des
propositions. Pour la constitution des commissions, on
tiendra compte de la force numérique des groupes, chaque
groupe ayant toutefois droit à un membre au moins dans
toutes les commissions.»
Herr Hübscher unterbreitet im Namen der Kommission den
folgenden schriftlichen Bericht:
Wir unterbreiten Ihnen hiermit gemäss Artikel 27 Absatz 5
des Geschäftsreglementes den Bericht der vorberatenden
Kommission über die von Nationalrat Carobbio am 3. Juni
1980 eingereichte parlamentarische Initiative. Die als ausge-
arbeiteter Entwurf formulierte Initiative verlangt eine Ergän-
zung von Artikel 11ter des Geschäftsverkehrsgesetzes
(GVG): jede Fraktion des Nationalrates soll unabhängig von
ihrer Grosse Anspruch auf wenigstens einen Sitz in jeder
Kommission haben.
Nachdem das Geschäft der bestehenden Kommission Par-
lamentsreform (78.233) zugewiesen worden war, wurde die
Initiative zunächst in einer Subkommission (Sitzungen vom
- Januar 1981 und 11. Februar 1981) und dann in der Ple-
narkommission (Sitzung vom 8./9. Februar 1982) beraten.
Beide Kommissionen hörten den Initianten an. In der aus-
führlichen Diskussion zeigte sich, dass der Vorschlag des
Initianten kleinste Fraktionen insbesondere in kleinen Kom-
missionen extrem begünstigen würde. Die Kommission
beschloss deshalb mit 14 zu 0 Stimmen (bei einer Enthal-
tung), dem Rat zu empfehlen, der Initiative Carobbio keine
Folge zu geben.
Begründung des Initianten
Développement par l'auteur de l'initiative
Actuellement, c'est au Bureau que revient le mandat de
constituer les commissions permanentes et spéciales. Il y
procède, après avoir fixé le nombre des membres selon le
critère appliqué pour la répartition des mandats lors de
l'élection au Conseil national. Un tel critère pénalise dans la
pratique les minorités. Il ne suffit pas de former un groupe -
c'est-à-dire de réunir au moins 5 parlementaires - pour
avoir le droit d'être représenté dans les commissions, mais
il faut encore obtenir le quotient ou au moins le reste le plus
grand lors de cette répartition. Le résultat politique de cette
opération mathématique est l'exclusion, des commissions
permanentes en particulier, des porte-parole des minorités
et des représentants de l'opposition.
Cet état de chose est ouvertement en contradiction avec
tous les propos sur la réforme du Parlement. Il constitue de
plus une limitation des possibilités de contrôle et de débat
démocratique.
En outre, une telle situation en favorise pas du tout le bon
fonctionnement du Parlement.
Les commissions sont - rappelons-le - constituées pour
examiner, de façon approfondie, les dossiers qui leur sont
soumis avant la présentation de ceux-ci au Parlement. Une
commission qui a bien étudié un projet, qui a discuté en
détail les différents aspects du problème soulevé, qui a éla-
boré les solutions les meilleures possibles - compte tenu
du rapport de forces politiques en présence - et qui n'a
laissé en suspens qu'un nombre limité de points sur les-
quels un accord n'a pa pu être trouvé, facilite le travail du
Parlement et acélère le traitement des affaires présentées
au plénum. Le Parlement a ainsi le temps de débattre des
questions de principe et de politique générale. Il est donc
évident que pour améliorer l'efficacité des procédures par-
lementaires, on doit réunir, au sein des commissions,
toutes les familles politiques qui peuvent avoir une vision
personalisée des objets traités. L'absence, au sein d'une
commission, de représentants d'un groupe constitué oblige
les membres de ce dernier à formuler et à défendre leurs
propositions au plénum. Le débat y gagne peut-être ce que
le Parlement perd en «productivité». De toute façon, le
résultat des délibérations sur les interventions des minori-
tés politiques est connu d'avance et le Parlement, qui se
14-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative. Parlamentsreform
Initiative parlementaire. Réforme du Parlement
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Februarsession
Session
Session de février
Sessione
Sessione di febbraio
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
78.233
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
03.02.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
101-105
Page
Pagina
Ref. No
20 011 223
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