Amnistie concernant les manifestations de jeunes
1640
9 décembre 1982
#ST# Achte Sitzung - Huitième séance
Donnerstag, 9. Dezember 1982, Vormittag
Jeudi 9 décembre 1982, matin
8.00h
Vorsitz - Présidence: Herr Eng
82.258
Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
Requêtes d'amnistie
concernant les manifestations de jeunes
Herr Oester unterbreitet im Namen der Petitions- und
Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen
Bericht:
- Am 18. Mai 1982 reichten der Schweizerische katholi-
sche Jugendverband (SKJV) und die Junge Kirche Schweiz
(JKS) ein Amnestiegesuch an die eidgenössischen Räte
ein. Text und Begründung des Begehrens lauten wie folgt:
«Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter
Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren
im National- und Ständerat
Mit grosser Sorge stellen wir fest, dass in unserer Gesell-
schaft abweichendem Verhalten mit immer weniger Ver-
ständnis begegnet wird. Das trifft ganz besonders gegen-
über Jugendlichen zu. Wohl war es für die Generation der
Erwachsenen nie einfach, die Andersartigkeit der Jugend
zu bejahen. Dennoch hat das Bewusstsein, dass die
Jugend die Zukunft der Gesellschaft sei, zu einer Integra-
tion jugendlicher Überzeugungen in das bestehende Den-
ken geführt. So konnte sich unsere Gesellschaft ständig
erneuern und den unterschiedlichen Alters- und Interessen-
gruppen ein Leben neben- und miteinander ermöglichen.
Wir spüren eine Tendenz zu immer weniger Verständnis für
die spezifische Veränderungskraft der Jugend. Grosse Teile
unserer Gesellschaft reagieren auf die Herausforderung der
Jugend mit Skepsis, Ablehnung und Ratlosigkeit. Aus die-
ser Situation heraus werden heute zusehends Sanktionen
ergriffen und Jugendliche dadurch isoliert.
In unseren Jugendverbänden leiden wir auch an Ursachen,
welche die Jugendunruhen hervorgebracht haben. Der Pro-
test der Jugendlichen gegen Missstände kann sich auf
breite Bevölkerungskreise stützen, auch wenn die Formen
des Protests verschieden sind.
Unsere Jugendverbände benützen zum Erreichen von politi-
schen Zielen die verfassungsmässigen Mittel der Demokra-
tie. Insbesondere bemühen wir uns seit langem, den
Jugendlichen Wege gewaltfreien Handelns aufzuzeigen.
Ohne sämtliche Jugendliche unschuldig erklären zu wollen
oder die Anwendung von Gewalt zu rechtfertigen, finden wir
die Anklagen im Zusammenhang mit den Jugendunruhen
wenig differenziert und die Rechtssprechung bedauerlich
hart. Indem Jugendliche als Schwache unserer Gesellschaft
bestraft werden, bekämpft man Symptome der Jugend-
unruhen, statt deren Ursachen anzugehen.
Wir finden es verhängnisvoll für die Zukunft unseres Staa-
tes, wenn in einzelnen Kantonen eine derart hohe Zahl von
Jugendlichen mit einem Eintrag ins Strafregister belastet
wird. Dies befriedet unsere Gesellschaft nicht, sondern
begünstigt auf Jahre hinaus eine Atmosphäre des Misstrau-
ens und der Gewalt.
In diesem Sinne stellen wir an Sie als Bundesversammlung
ein Amnestiebegehren (Art. 85/7, Bundesverfassung). Wir
bitten Sie, alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu
amnestieren, die in den Städten Zürich, Basel, Bern, Lau-
sanne und den Agglomerationen dieser Städte im Zusam-
menhang mit Jugendunruhen in Straftatbestände verwickelt
waren. Die Amnestie für diese Straftatbestände soll für den
Zeitraum zwischen dem 30. Mai 1980 und dem Datum des
Amnestieerlasses gelten.
Wir setzen viel Hoffnung in die Kraft eines solchen Zeichens
der Versöhnung. Sie, geehrte Damen und Herren, haben die
Möglichkeit, dieses Zeichen zu setzen. Wir wissen zwar um
das Aussergewöhnliche unseres Begehrens, doch wären
wir stolz auf unser Parlament, wenn es sich in solch uner-
warteter Sprache an die junge Generation wenden würde,
um mit ihr zusammen neue Wege zu beschreiten.»
- Folgende Organisationen und Personen haben dem Par-
lament schriftlich mitgeteilt, dass sie das Amnestiebegeh-
ren der Jugendverbände unterstützen:
- Luzerner Intersitzung (Schreiben vom 14. Juni 1982)
- Schweizerischer Zwinglibund (Schreiben vom 30. Juni
- Jugendbund der evangelisch-methodistischen Kirche
(Schreiben vom 3. Juli 1982)
- Bernische Arbeitsgemeinschaft kirchlicher Jugendarbeit
(Schreiben vom 7. Juli 1982)
- Schweizerischer Verband katholischer Turnerinnen
(Schreiben vom 26. Juli 1982)
- Fédération romande des mouvements non-violents
(Schreiben vom 27. August 1982)
- Manifeste démocratique vaudois (Schreiben vom 16. Sep-
tember 1982)
- Schweizerischer Versöhnungsbund (Schreiben vom
- September 1982)
- Groupe de liaison genevois des associations de jeunesse
(Schreiben vom 21. Oktober 1982)
- Jugendsekretariat der Chrischona-Gemeinden (teilweise
Zustimmung; Schreiben vom 28. Oktober 1982)
- Christlicher Friedensdienst (Schreiben vom 23. November
- Kommission für Ökumene, Mission und Entwicklungszu-
sammenarbeit (Schreiben vom 25. November 1982)
- Koordinationsstelle für Ökumene, Mission und Entwick-
lungsfragen (808 Unterschriften; Schreiben vom 30. Novem-
ber 1982)
- Frau E. von Burg, Gockhausen ZH (Schreiben vom
- Juni 1982)
- Die Petitions- und Gewährleistungskommission prüfte
am I.September die Frage der Zuständigkeit für die
Behandlung des Amnestiegesuches und holte dazu ein
Gutachten des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes ein.
Sie beschloss, die Kantone um eine Aufstellung der Straf-
tatbestände zu bitten, die im Zusammenhang mit den
Jugendunruhen seit Ende Mai 1980 erfasst wurden, und
verlangte auch Auskunft über das Alter und den Wohnsitz
der Beschuldigten sowie über den Stand der Verfahren.
Die Kommission beschloss weiter, Hearings abzuhalten.
Eine Untergruppe, bestehend aus H. Oester, Frau Blunschy
und den Herren Leuenberger und Steinegger, wurde mit
der Ausarbeitung von Fragen an die Experten beauftragt.
Am 26. Oktober 1982 hörte die Kommission folgende Per-
sonen an:
- Die Experten: HH. Prof. Schultz, Dr. Knecht, Staatsanwalt
des Kantons Zürich, Dr. Fahne, Präsident des Strafgerich-
tes Basel-Stadt
- Die Verteidiger von Jugendlichen: Maître Lob, Lausanne,
und Rechtsanwalt Gsell, Zürich
- Die Vertreter der Gesuchsteller: HH. Kappeier, Sekretär
des SKJV und Pfarrer Stückelberger, Sekretär der JKS.
Die Kommission führte am 27. Oktober 1982 eine allge-
meine Aussprache durch und beschloss mit 9 zu 8 Stim-
men, auf das Amnestiebegehren einzutreten. Nach der
Erarbeitung eines Beschlussesentwurfes für die Gewäh-
rung einer Teilamnestie stimmte die Kommission diesem
mit 9 zu 7 Stimmen zu.
-
Amnestie und Begnadigung sind in Artikel 85 Ziffer 7 der
Bundesverfassung unter den Gegenständen aufgeführt, die
-
Dezember 1982 N
1641Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
in den Geschäftskreis der eidgenössischen Räte fallen.
Über Begriff, Gegenstand, Voraussetzungen und Form der
Amnestie kennt das Bundesrecht keine besonderen
Bestimmungen (vgl. hingegen zur Begnadigung Art. 394 bis
396 des Strafgesetzbuches, StGB).
4.1. Wie die Begnadigung ist auch die Amnestie ein Akt der
Staatshoheit, mit dem in den ordentlichen Gang der
Rechtspflege eingegriffen wird:
Begnadigung ist der gänzliche oder teilweise Verzicht des
Staates auf den Vollzug einer rechtskräftig ausgesproche-
nen Strafe zugunsten einer Einzelperson. Sie erfordert eine
individuelle Prüfung des Verurteilten und wird in der Regel
aus Gründen der Billigkeit, die in der betreffenden Person
liegen, gewährt (vgl. Aubert II Nr. 1467; Fleiner/Giacometti
854 f.; Burckhardt 680; BBI 1955 l 946).
Amnestie ist der Verzicht des Staates auf die Strafverfol-
gung oder den Strafvollzug gegenüber einer Mehrzahl von
Personen, die nicht individuell bestimmt sind, deren Wider-
handlungen aber durch ein gemeinsames generelles Merk-
mal bezeichnet werden. Der Verzicht erfolgt aus wichtigen
Gründen des öffentlichen Interesses (vgl. Aubert II
Nr. 1467; Burckhardt 680; Schultz AT l 256; Schwander
245f.; BBI 1955 l 946; VEB 16.31).
Jede Amnestie ist notwendigerweise eine Teilamnestie: Soll
nicht die gesamte Strafrechtsordnung ausser Kraft gesetzt
werden, muss eine Amnestie stets nach verschiedenen Kri-
terien abgegrenzt werden.
Die Wirkungen der Amnestie bestehen in einer Einschrän-
kung der Kompetenzen, die den Strafbehörden normaler-
weise zukommen. Die Einschränkung geht mehr oder weni-
ger weit, je nach dem Stadium, in dem sich die Strafverfah-
ren befinden und je nach dem Inhalt des Amnestiebe-
schlusses. Amnestie kann also bedeuten, dass auf die Ein-
leitung von Strafverfahren verzichtet wird, hängige Strafver-
fahren eingestellt oder bereits ausgesprochene, noch nicht
verbüsste Strafen erlassen werden. Das ausgesprochene
Urteil als solches bleibt aber bestehen.
Die Amnestie ist nach übereinstimmender Meinung von
Parlament und Bundesrat an keine besonderen Vorausset-
zungen geknüpft. So bedarf es keines Gesuches der
Beschuldigten oder Verurteilten. Besteht ein öffentliches
Interesse an einer Amnestie, kann sie von Amtes wegen
verfügt werden (BBI 1955 l 947). Die Amnestie braucht sich
nicht auf die Gesuchsteller zu beschränken. Sie muss viel-
mehr auch die anderen Personen erfassen, deren Wider-
handlungen das massgebende Merkmal aufweisen und
deren Strafbefreiung im öffentlichen Interesse steht.
4.2. Der Entscheid, ob einem Amnestiebegehren Folge zu
geben sei, ist in erster Linie nach politischen Erwägungen
zu treffen.
Die Amnestie wird im Interesse des Staates gewährt, nicht
oder jedenfalls nicht vorwiegend aus Rücksicht auf die
betroffenen Personen. Die Umstände der einzelnen Tat, die
Person des Straffälligen und die Härte, mit welcher ihn die
Strafe trifft, d. h. alle für die Begnadigung ausschlaggeben-
den Faktoren, haben gegenüber allgemeinen staatspoliti-
schen Erwägungen zurückzutreten.
Die eidgenössischen Räte machten in ihrer bisherigen Pra-
xis die Gewährung der Amnestie von der Voraussetzung
abhängig, dass ein öffentliches Interesse am Verzicht auf
die Ahndung der Widerhandlungen besteht, dem ein ganz
besonderer Wert zukommt. Nur wenn dieses öffentliche
Interesse höher gewertet wird als jenes an der Verhängung
und Vollstreckung der gesetzlichen Sanktionen, d. h. als
das Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit,
betrachtete das Parlament die Amnestie als gerechtfertigt.
Als vornehmlich geeignet für die Amnestie bezeichnete der
Bundesrat in seinem Bericht vom 20. Januar 1939 über die
Amnestiegesuche zugunsten der Teilnehmer am spani-
schen Bürgerkrieg «vor allem innere Unruhen, nach deren
Beilegung die öffentliche Meinung im Interesse des Frie-
dens und der Versöhnung der Parteien den Verzicht auf die
Ahndung der begangenen strafbaren Handlungen begrüsst
und wünscht» (BBI 1939 l 124).
4.3. Zuständig für den Erlass von Amnestiebeschlüssen ist
die Bundesversammlung in allen Fällen, in denen ein Delikt
dem eidgenössischen Recht untersteht (vgl. BBI 1939 l 120
und dort zitierte Literatur; Aubert II Nr. 1467; Schultz AT
234).
Bis zum Inkrafttreten des Strafgesetzbuches richtete sich
in der Praxis die Amnestie- und Begnadigungsbefugnis
nach der Gesetzgebungshoheit, d. h. die Bundesversamm-
lung war in allen Fällen zuständig, in denen ein Delikt des
eidgenössischen Rechts in Frage stand. Dies selbst dann,
wenn die Strafverfolgung und Beurteilung kraft Gesetzes
oder wegen Übertragung durch den Bundesrat den kanto-
nalen Behörden oblagen (Fleiner/Giacometti 856). Artikel
394 StGB brachte eine teilweise Änderung dieser Kompe-
tenzordnung, indem die Zuständigkeit für die Begnadigung
neu nach Massgabe der Gerichtsbarkeit aufgeteilt wurde.
Mit Bezug auf die Amnestie sollte hingegen alles beim alten
bleiben: in der Botschaft des Bundesrates vom 23. Juli 1918
zum Entwurf eines schweizerischen Strafgesetzbuches
wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die Vorlage
über die Amnestie nicht ausspreche und daher deren Rege-
lung dem Staats- und Verwaltungsrecht des Bundes und
der Kantone überlasse (BBI 1918 IV 99). Mit dem Inkrafttre-
ten des Strafgesetzbuches änderte sich somit nichts an der
herkömmlichen Ausscheidung der Amnestiekompetenzen
zwischen Bund und Kantonen nach der Gesetzgebungs-
hoheit. Nach wie vor ist die Amnestierung Sache der Bun-
desversammlung, wenn es sich um einen Straftatbestand
des Bundesrechts handelt: Sie ist Sache der zuständigen
kantonalen Behörde, wenn kantonales Strafrecht verletzt
wurde.
Die Auffassung, dass sich die Zuständigkeit für die Amne-
stie nach der zum Zuge kommenden Gerichtsbarkeit richte,
würde in gewissen Fällen zu unabsehbaren Schwierigkeiten
führen.
Wollte man zum Beispiel eine Amnestie erlassen für Körper-
verletzungen, Eigentums- und Freiheitsdelikte, die im
Zusammenhang mit bestimmten Unruhen in verschiedenen
Teilen der Schweiz begangen wurden, so würde das ent-
sprechende übereinstimmende Amnestiebeschlüsse in
allen betroffenen Kantonen bedingen. Die Möglichkeit, dass
einzelne Kantone die Amnestie nicht oder in anderem
Umfang als die übrigen gewähren würde, so dass die Täter
von Kanton zu Kanton unterschiedlich behandelt würden,
liegt nahe. Ein Täter, der sich in mehreren Kantonen an den
Unruhen beteiligt hätte, könnte zudem für gleichartige
Delikte im einen Kanton straffrei ausgehen, im anderen
nicht. Es versteht sich, dass eine derart durchlöcherte,
uneinheitliche Amnestie ihr Ziel verfehlen würde.
Ihre Zuständigkeit für die Behandlung von Amnestiebegeh-
ren haben die eidgenössischen Räte letztmals im Jahre
1975 ausdrücklich bejaht (vgl. Amtl. Bull. 1975, NR 971, SR
621).
4.4. Die Amnestie im Bund wird durch die Bundesversamm-
lung beschlossen (Art. 85 Ziffer 7 BV). Die Räte tagen
getrennt und kleiden die Amnestie in die Form eines einfa-
chen Bundesbeschlusses (BBI 1955 l 949; Favre 193; Clerc,
amnistie 7; Aubert II Nr. 1467 betr. getrennte Verhandlung
und Aubert, suppl. Nr. 1467, wonach die Amnestie kein
Gesetzgebungsakt sei). Abgesehen von der Steueramne-
stie 1968, die auf Verfassungsstufe erlassen wurde (vgl.
besondere Gründe in BBI 1966 l 944) erfolgten alle bisher
vom Bund gewährten Amnestien in Form des einfachen
Bundesbeschlusses.
4.5. Das Parlament hatte bisher 13 Amnestiegesuche zu
prüfen. Davon wurden 6 gutgeheissen (1855: Wahlunord-
nungen in Giubiasco, Agno und im Onsernonetal; 1857:
militärische und politische Delikte des Neuenburgerhan-
dels; 1889/90: Tessiner Ereignisse; 1955: Höchstpreisüber-
schreitungen auf Heu und Emd; Höchstpreisüberschreitun-
gen auf Schlachtschweinen; 1966: Anschlussamnestie für
die Wehrsteuer). Die übrigen Amnestiegesuche wurden
abgelehnt (1861/1870: Gesuch zugunsten der 800 Schwei-
zer, die in fremde Kriegsdienste getreten waren (die straf-
Amnistie concernant les manifestations de jeunes16429 décembre 1982
rechtliche Verfolgung wurde jedoch 1870 aufgehoben);
1902: Gesuch zugunsten der vom Militärgericht der II. Divi-
sion wegen Ausreissens Verurteilten; 1919: Gesuch zugun-
sten der Teilnehmer am Generalstreik vom November 1918;
1922: Gesuch zugunsten von Schweizern im Ausland, die
dem Mobilisationsbefehl nicht Folge geleistet haben; 1939:
Gesuch zugunsten der Teilnehmer am spanischen Bürger-
krieg; 1975: Gesuch zugunsten der Besetzer des für das
Kernkraftwerk Kaiseraugst vorgesehenen Geländes (auf
das Gesuch wurde nicht eingetreten) ; 1981 : Gesuch zugun-
sten von Dienstverweigerern aus Gewissensgründen bis
zur Einführung eines zivilen Ersatzdienstes).
5. Seit dem 30. Mai 1980 (Opernhaus-Krawall in Zürich)
haben in verschiedenen Schweizer Städten und vor allem in
Zürich Demonstrationen von Jugendlichen stattgefunden,
bei denen zahlreiche strafbare Handlungen begangen wur-
den und die zum Teil grossen Sachschaden verursachten.
Eine Umfrage bei den Kantonen hat ergeben, dass im
Zusammenhang mit diesen sogenannten Jugendunruhen in
den Kantonen Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, St. Gal-
len, Graubünden, Aargau, Waadt und Genf seit Ende Mai
1980 bis Oktober 1982 (Zürich bis Ende 1981) rund 1300
Strafverfahren eingeleitet wurden. Nach den Angaben der
Gesuchsteller sollen es noch weit mehr gewesen sein. Die
häufigsten Anklagen lauteten oder lauten auf die folgenden
Straftatbestände: Landfriedensbruch (Art. 260 StGB).
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285
StGB), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Sachbeschädi-
gung (Art. 145 StGB), Störung von Betrieben, die der Allge-
meinheit dienen (Art. 239 StGB).
Es ist möglich, dass die für manche Zeitgenossen überra-
schende und erschreckende radikale Aktivität einer Minder-
heit von Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ungelö-
sten Problemen unserer Gesellschaft, unserer Kultur, unse-
rer Politik und Wirtschaft ihre Erklärung findet. Die Kommis-
sion konnte deshalb bei ihren Beratungen die Frage nach
den Ursachen dieser Unruhen nicht unbeachtet lassen. Es
war ihr indessen nicht möglich, sich vertieft mit den sozia-
len und psychologischen Hintergründen der Jugendbewe-
gung zu befassen. Eine Ausweitung der Kommissionsarbei-
ten auf diese Problematik hätte den Rahmen ihres Auftra-
ges gesprengt. Die Eidgenössische Jugendkommission hat
versucht, in ihren «Thesen zu den Jugendunruhen 1980» die
Probleme der Jugend in unserem Land darzustellen und
Lösungsansätze zu formulieren; ihre Thesen blieben aller-
dings nicht unbestritten. Schliesslich war die Kommission
der Meinung, dass das Amnestiegesuch der Jugendver-
bände wenn möglich in der Dezembersession behandelt
werden müsse. Ein längeres Zuwarten hätte die Zahl der
von einer allfälligen Amnestie Begünstigten weiter vermin-
dert.
6. In ihrer Sitzung vom 1. September 1982 befasste sich die
Kommission vor allem mit der Frage der Zuständigkeit.
Gestützt auf die Literatur und die bisherige Praxis erklärte
sie sich einstimmig - bei einer Enthaltung - als zuständig
für "d\B Behandlung des Amnestiegesuches. Ein nachträg-
lich eingeholtes Gutachten des EJPD bestätigte die Zustän-
digkeit der eidgenössischen Räte für die Behandlung von
Amnestiegesucherr betreffend Straftatbestände des Bun-
desrechts.
7. Es blieb in der Kommission unbestritten, dass wichtige
Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen müssen,
damit eine Amnestie ausgesprochen werden kann. Diese
Gründe müssen aber nicht politischer Natur im engeren
Sinne sein, insbesondere muss es sich nicht um politische
Delikte handeln. Eine Amnestie kann durchaus auch aus
anderem Anlass beschlossen werden, wenn dies im öffentli-
chen Interesse liegt.
7.1. Zur Frage, ob solche Gründe im Falle der Jugendunru-
hen gegeben sind, gehen allerdings die Meinungen in der
Kommission auseinander.
Als Hauptargument gegen die Gewährung einer Amnestie
nennt die Kommissionsminderheit die Erhaltung der
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Die rechtsungleiche
Behandlung einer bestimmten Tätergruppe sei im vorliegen-
den Fall nicht gerechtfertigt, weil die Jugendunruhen keine
gesellschaftliche Ausnahmesituation darstellen, die einen
solch schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsstaatlichkeit
erfordern würde. Die Gegner einer Amnestie stellen sich auf
den Standpunkt, dass die Unruhen nur von einer kleinen
Minderheit der Jugendlichen mitgetragen wurden und sich
nicht mit früheren Ausnahmesituationen (Tessiner Unruhen,
Generalstreik) vergleichen lassen.
Eine Teilamnestie würde die Rechtsgleichheit in zweifacher
Hinsicht verletzen: gegenüber Mittätern, die nicht amne-
stiert werden, und gegenüber Delinquenten, die ihre Straf-
taten ausserhalb der Jugendunruhen begangen haben.
Die Gegner der Amnestie machen auch geltend, ein Teil der
Amnestierten werde sich über eine solche Massnahme des
Staates nur lustig machen. Ausserdem werde eine Amne-
stie in weiten Kreisen der Bevölkerung auf Unverständnis
stossen. Es sei auch fraglich, ob man den straffälligen
Jugendlichen mit einer Amnestie einen Dienst erweise,
würde doch bei ihnen dadurch der Eindruck, es sei alles
erlaubt, noch verstärkt. Die Jugendlichen müssten lernen,
dass der demokratische Weg beschriften werden müsse
und dass Forderungen nicht immer «subito» erfüllt werden
können.
Entscheidend sei in jedem Fall nicht das Interesse jener, für
welche ein Amnestiegesuch gestellt werde, sondern das
Staatswohl bzw. die politische Zweckmässigkeit einer sol-
chen Massnahme.
Schliesslich erinnern die Gegner einer Amnestie an die zum
Teil schweren Ausschreitungen und auch daran, dass die
öffentliche Ordnung und Sicherheit während längerer Zeit
nicht mehr überall gewährleistet war. Solche Vorkommnisse
könnten sich wiederholen, wenn die Straftäter nachträglich
amnestiert würden.
7.2. Dem Interesse der Rechtsgleichheit stellen die Befür-
worter einer Amnestie den Gedanken der Versöhnung
gegenüber. Eine Amnestie würde ihrer Ansicht nach ein
Zeichen im Sinne eines Vertrauensvorschusses setzen und
könnte dazu beitragen, den Widerstand vieler Jugendlicher
gegen alles, was mit dem «Staat» zu tun hat, abzubauen
und das Vertrauen in den demokratischen Weg zu fördern.
Die Kommissionsmehrheit hält dafür, dass die Bereitschaft
zum Dialog zum Ausdruck gebracht werden sollte. Sie
nimmt berechtigte Anliegen der «bewegten» Jugendlichen
ernst, möchte Hand zu einem Brückenschlag bieten. Mit
der vorgesehenen Teilamnestie soll auch ein gewisses Ver-
ständnis für ungelöste Jugendprobleme, insbesondere für
die schwierige Lage jugendlicher Randexistenzen, zum
Ausdruck gebracht werden.
Die Befürworter sehen in den Jugendunruhen durchaus
eine gesellschaftliche Ausnahmesituation. Sie verweisen
dabei auf die grosse Zahl von Jungen, die an den Demon-
strationen teilnahmen und sich mit den Ideen der Jugend-
bewegung solidarisierten, ohne jedoch die Anwendung von
Gewalt zu befürworten. Solche Jugendliche einer Amnestie
teilhaftig werden zu lassen, erscheint nicht zuletzt auch im
Hinblick auf die Verschärfung der Praxis des Bundesgerich-
tes bezüglich des Landfriedensbruchs - Ausweitung der
Bestrafung auf den gewaltlosen Demonstranten - vertret-
bar.
Die Kommissionsmehrheit ist sich bewusst, dass es mit
einer Teilamnestie allein nicht sein Bewenden haben kann;
eine blosse Teilamnestie als isolierte Massnahme könnte
allzuleicht als Alibi-Übung missverstanden werden. Die
Kommissionsmehrheit möchte die Amnestie verstehen als
einen ersten Schritt zu einer Jugendpolitik, welche die
gesellschaftlichen Ursachen der Jugendunruhen angeht
und damit den Anliegen vieler Jugendlicher Rechnung trägt.
Gegenseitige Angst soll abgebaut, ein Weg aus Resignation
und Isolation aufgezeigt und damit die Chance für einen
Neuanfang eröffnet werden. Wenn das Parlament die
Berechtigung gewisser Anliegen der Jugendlichen anerken-
nen würde, hätte das eine Signalwirkung in der Öffentlich-
keit und könnte allgemein zu einem grösseren Verständnis
zwischen Erwachsenen und Jugendlichen beitragen. Eine
- Dezember 1982 N
1643
Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
Amnestie würde sich somit nicht nur an die'beschränkte
Zahl direkt Begünstigter richten, sondern würde sich auf
einen viel grösseren Kreis auswirken. Sie könnte zudem die
Stellung der Jugendverbände aufwerten.
7.3. Die Kommission liess sich auch über praktische Pro-
bleme orientieren, die im Falle einer Amnestie gelöst wer-
den müssten. Sie stellte insbesondere fest, dass es an ihr
bzw. am Parlament liegt, den Umfang und die Wirkungen
einer allfälligen Amnestie zu bestimmen. Die amnestierende
Behörde ist also in keiner Weise an das Amnestiegesuch
gebunden, sie kann darüber hinausgehen oder aber das
Begehren nur teilweise erfüllen. In jedem Fall müssten aber
der Inhalt und die konkreten Wirkungen der Amnestie im
Bundesbeschluss detailliert aufgeführt werden.
Die Kommission nahm im weiteren zur Kenntnis, dass vom
Richter - anstelle einer Strafe - angeordnete Massnahmen
(z. B. Einweisung eines Jugendlichen in ein Erziehungs-
heim) im Fall einer Amnestie nicht aufgehoben würden, da
es sich dabei nicht um Strafen, sondern um Vorkehrungen
im Interesse der Betroffenen handelt. Sie diskutierte die
Schwierigkeiten, die sich ergeben würden, wenn die auf-
grund verschiedener Delikte ausgefällte Gesamtstrafe auf-
geteilt werden müsste. Es stellte sich ihr auch die Frage, ob
auch früher bedingt erlassene Freiheitsstrafen, die nun
wegen eines im Zusammenhang mit den Jugendunruhen
begangenen Delikts vollzogen werden müssten, erlassen
werden sollen (vgl. Detailberatung).
7.4. Bemerkungen zum Beschlussentwurf
Titel und Ingressi Im Titel wird festgehalten, dass die Amne-
stie auf Straftaten, die im Zusammenhang mit den Jugend-
unruhen begangen wurden, beschränkt ist. Die Kommission
ist der Meinung, dass eine Wiederholung der Worte «im
Zusammenhang mit den Jugendunruhen» nicht nötig ist,
weil diese Eingrenzung zum einen eben schon im Titel ent-
halten ist und zum anderen der einzig amnestierte Tatbe-
stand des Landfriedensbruchs die öffentliche Zusammen-
rottung einschliesst. Zudem macht die Begrenzung auf 25
Jahre deutlich, dass es sich nur um Jugendliche und junge
Erwachsene handeln kann.
Artikel 1 Absatz 1 : Mit 9 zu 6 Stimmen beschloss die Kom-
mission, nur den Tatbestand des Landfriedensbruchs (Art.
260 StGB) zu amnestieren. Sie wollte dadurch Täter, die
Gewalt gegen Personen und Sachen angewendet haben,
von der Amnestie ausschliessen.
Eine Kommissionsminderheit will zusätzlich die Artikel 186
StGB (Hausfriedensbruch) und 285 Ziffer 2 Absatz 1
(Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) in die
Amnestie einbeziehen, weil es sich beim letzteren um einen
Paralleltatbestand zum einfachen Landfriedensbruch han-
delt. Der Kommissionsmehrheit geht dieser Antrag zu weit,
vor allem weil bei Einbezug von Artikel 186 sämtliche Häu-
serbesetzungen amnestiert würden.
Der zeitliche und der örtliche Geltungsbereich gaben in der
Kommission nicht zu besonderen Diskussionen Anlass. In
Abweichung zum Amnestiegesuch wurde die zeitliche Gel-
tung etwas verkürzt (nicht bis zum Erlass der Amnestie,
sondern bis zur Einreichung des Gesuches), die Beschrän-
kung auf die im Gesuch genannten Städte und Agglomera-
tionen hingegen fallengelassen.
Absatz 2: Mit 12 zu 4 Stimmen beschloss die Kommission,
eine Altersgrenze vorzusehen, und mit 13 .zu 4 Stimmen
gab sie der Grenze bei 25 Jahren gegenüber jener bei 18
Jahren den Vorzug. Es kommen somit nur Jugendliche, die
im Zeitpunkt der Tatbegehung noch nicht 25 Jahre alt
waren, in den Genuss der Amnestie.
Einen Antrag, Kindern und Jugendlichen, die im Zeitpunkt
der Tatbegehung das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat-
ten, für alle im Zusammenhang mit den Jugendunruhen
begangenen Taten eine Amnestie zu gewähren, lehnte die
Kommission mit 8 zu 6 Stimmen ab.
Mit 9 zu 6 Stimmen beschloss die Kommission, dass die
Amnestie für Landfriedensbruch nur gewährt werden soll,
sofern im fraglichen Zeitraum kein anderes Verbrechen
oder Vergehen nach Bundesrecht begangen worden ist.
Man wollte damit Leute, die noch andere Delikte begangen
haben, nicht in den Genuss der Amnestie kommen lassen
und zugleich die Schwierigkeiten, die sich bei der Auftei-
lung von Gesamtstrafen ergeben könnten, ausschalten. Auf
eine weitere Eingrenzung - Amnestie nur für Ersttäter - ver-
zichtete die Kommission.
Einstimmig beschloss die Kommission, die Amnestie auf
Personen zu beschränken, die zur Zeit der Tat ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatten.
Artikel 2 Absatz 1 : Die Buchstaben a und b gaben zu kei-
nen Diskussionen Anlass.
Der Entscheid, schon bezahlte Bussen zurückzuerstatten,
fiel mit 8 zu 6 Stimmen. Es liegt ein Minderheitsantrag auf
Streichung vor.
Ebenfalls mit 8 zu 6 Stirrïrnen lehnte es die Kommission ab,
dass bezahlte Gerichts- und Untersuchungskosten zurück-
bezahlt werden müssen. Auch hier liegt ein Minderheitsan-
trag vor.
Mit 8 zu 4 Stimmen beschloss sie, dass für verbüsste Frei-
heitsstrafen keine Entschädigung ausgerichtet werden soll.
Laut Strafregisterverordnung ist eine Amnestie im Strafregi-
ster einzutragen. Der Eintrag hat für den Straffälligen die-
selbe Wirkung wie eine Löschung der Strafe.
Absätze 2, 3 und 4: Diese Absätze sind die logische Folge
von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b. Der Vollzug von früher
bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen und die Rück-
versetzung in den Strafvollzug, die wegen des unter die
Amnestie fallenden Landfriedensbruchs angeordnet wurde,
werden - ebenso wie die auferlegten noch nicht vollzoge-
nen Strafen - erlassen, und die Probezeit bei bedingten
Strafen wird nicht verlängert.
Artikel 3: Die Kombination des Landfriedensbruchs mit
einem anderen Tatbestand des Bundesrechts wurde
gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b ausgeschlossen:
Das Problem der Gesamtstrafen stellt sich somit nur, wenn
eine Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und wegen
eines kantonalen Straftatbestandes erfolgte. In diesen Fäl-
len hat der Richter zu bestimmen, welcher Anteil der
Gesamtstrafe wegen der Amnestie entfällt.
Artikel 4: Diese Bestimmung müsste aufgenommen wer-
den, weil die Strafvollzugsbehörden und die Strafregister-
führer einem Urteil nicht ansehen können, ob es unter die
Amnestie fällt oder nicht.
Artikel 5: Bisher wurden Amnestien stets in Form von einfa-
chen Bundesbeschlüssen erlassen (Ausnahme: Wehr-
steueramnestie, die auf Verfassungsstufe erlassen wurde).
Die Kommission erachtet einen einfachen Bundesbe-
schluss als richtige Form für die Amnestie.
Antrag der Kommission
Mehrheit
Bundesbeschluss
Eintreten
Minderheit
(Lüchinger, Barchi, Couchepin, Fischer-Hägglingen, Frei-
Romanshorn, Martignoni, Steinegger, Stucky)
Der Petition keine Folge geben
Antrag Oehen
Bundesbeschluss
Nichteintreten
Proposition de la commission
Majorité
Arrêté fédéral
Entrer en matière
Minorité
(Lüchinger, Barchi, Couchépin, Fischer-Hägglingen, Frei-
Romanshorn, Martignoni, Steinegger, Stucky)
Ne pas donner suite à la pétition
Amnistie concernant les manifestations de jeunes1644
N 9 décembre 1982
Proposition Oehen
Arrêté fédéral
Ne pas entrer en matière
Antrag der Mehrheit
Bundesbeschluss über eine Teilamnestie für Straftaten Im
Zusammenhang mit den Jugendunruhen
vom
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft,
gestützt auf Artikel 85 Ziffer 7 der Bundesverfassung,
nach Einsicht in Berichte der Petitions- und Gewährlei-
stungskommission des Nationalrates vom I.Dezember
1982 und der Petitionskommision des Ständerates vom
beschliesst:
Art. 1
1
Für Landfriedensbruch (Art. 260 StGB), der in der Zeit
vom 30. Mai 1980 bis 18. Mai 1982 begangen worden ist,
wird eine Teilamnestie erlassen.
2
Sie wird Personen gewährt, die:
a. Zurzeit der Tat das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt
hatten ;
b. Im gleichen Zeitraum kein anderes Verbrechen oder Ver-
gehen nach Bundesrecht begangen haben;
c. Zurzeit der Tat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der
Schweiz hatten.
Art. 2
1
Die Amnestie hat die folgenden Wirkungen:
a. Personen, die noch nicht verurteilt sind, werden straf-
rechtlich nicht weiter verfolgt;
b. Freiheitsstrafen und Bussen werden erlassen;
c. Schon bezahlte Bussen werden zurückerstattet;
d. Die Amnestie wird im Strafregister eingetragen.
2
Wer eine Freiheitsstrafe bereits ganz oder teilweise ver-
büsst hat, erhält keine Entschädigung.
Art. 3
1
Der wegen des Landfriedensbruchs angeordnete Vollzug
einer bedingten Vorstrafe wird erlassen.
2
Die durch den Landfriedensbruch bewirkte Rückverset-
zung in den Strafvollzug wird aufgehoben.
3
Verfügungen nach Artikel 38 Ziffer 4 Absatz 4 und Artikel
41 Ziffer 3 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, die wegen des
Landfriedensbruchs getroffen worden sind, werden aufge-
hoben.
Art. 4
Ist die Strafe für den Landfriedensbruch Teil einer Gesamt-
strafe, so bestimmt der Richter, wie weit diese aufgrund der
Amnestie gekürzt wird.
Art. 5
Der Richter informiert die kantonale Strafregisterbehörde,
die zuständige Strafvollzugsbehörde und den Verurteilten
über die von der Amnestie erfassten rechtskräftigen Urteile.
Art. 6
Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er unter-
steht nicht dem Referendum.
Minderheit
(Leuenberger, Braunschweig, Christinat, Jaggi, Nauer)
Art. 1
1
Für Landfriedensbruch (Art. 260 StGB), Gewalt und Dro-
hung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1)
und Hausfriedensbruch (Art. 186) wird eine Teilamnestie
erlassen.
2
Sie wird Personen gewährt, die diese Delikte in der Zeit
vom 30. Mai 1980 bis zum 18. Mai 1982 im Zusammenhang
mit den Jugendunruhen begangen haben und die zur Zeit
der Tat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat-
ten.
Art. 3
1
Der wegen Landfriedensbruchs, wegen Gewalt und Dro-
.hung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Hausfrie-
densbruchs angeordnete...
Art. 2 Abs. 1 Bst. c
Minderheit l
(Leuenberger, Braunschweig, Christinat, Jaggi, Nauer)
c. Bereits bezahlte Gerichts- und Untersuchungskosten
werden zurückerstattet;
Minderheit II
(Blunschy, Fischer-Hägglingen, Steinegger)
c. Streichen
Anträge Mascarin
Art. 1
1
Für Landfriedensbruch (Art. 260 StGB), Gewalt und Dro-
hung gegen Behörden und Beamte (Art. 258 StGB) und Fol-
gedelikte wie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch
wird eine Teilamnestie gewährt.
2
Sie wird Personen gewährt, die diese Delikte in der Zeit
vom 30. Mai 1980 bis zum 9. Dezember 1982 im Zusammen-
hang mit den Jugendunruhen begangen haben und die zur
Zeit der Tat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz
hatten.
Art. 2 Abs. 1 Bst. c
c. Bereits bezahlte Gerichts-, Untersuchungskosten und
Bussen werden zurückerstattet;
Proposition de la majorité
Arrêté fédéral concernant une amnistie partielle pour les
infractions commises lors des manifestations de jeunes
du
L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse,
vu l'article 85, chiffre 7, de la constitution;
vu les rapports de la commission des pétitions et de l'exa-
men des constitutions cantonales du Conseil national du 1
er
décembre 1982 et de la commission des pétitions du
Conseil des Etats du...,
arrêté:
Art. 1«
1
Une amnistie partielle est accordée aux personnes ayant
participé aux émeutes (art. 260 CP) qui se sont produites
entre le 30 mai 1980 et le 18 mai 1982.
2
En bénéficient les personnes qui:
a. Etaient âgées de moins de 25 ans au moment où elles
ont commis l'infraction;
b. Ne sont rendues coupables d'aucun autre crime ou délit
punissable selon la législation fédérale dans la période prise
en considération;
c. Avaient leur domicile habituel en Suisse au moment du
délit.
- Dezember 1982 N
1645Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
Art. 2
1
L'amnistie a les effets suivants:
a. Les poursuites pénales engagées contre les personnes
qui n'ont pas encore été condamnées seront arrêtées;
b. Les peines privatives de liberté et les amendes seront
remises;
c. Les amendes déjà payées seront remboursées;
d. L'amnistie sera inscrite au casier judiciaire.
2
Aucune indemnité n'est versée aux personnes ayant déjà
totalement ou partiellement payé leur peine.
Art. 3
1
L'exécution des peines privatives de liberté prononcées
antérieurement avec sursis, ordonnée en raison des infrac-
tions commises lors des émeutes, est remise.
2
La réintégration dans un établissement pénitentiaire
ordonnée en raison des infractions commises lors des
émeutes est remise.
3
Les décisions prises conformément aux articles 38, chiffre
4, 4e alinéa, et 41, chiffre 3, 2
e
alinéa, du code pénal, rela-
tives à des infractions commises lors des émeutes pour les-
quelles l'amnistie est accordée, sont levées.
Art. 4
Si la peine infligée pour une infraction commise lors des
émeutes fait partie d'une peine d'ensemble, le juge déter-
mine la mesure dans laquelle elle est réduite en raison de
l'amnistie.
Art. 5
Le juge communique aux autorités cantonales responsa-
bles de la tenue des casiers judiciaires, aux autorités char-
gées de l'exécution des peines et aux condamnés les
arrêts entrés en force auxquels l'amnistie étend ses effets.
Art. 6
Le présent arrêté, qui n'est pas de portée générale, n'est
pas soumis au référendum.
Minorité
(Leuenberger, Braunschweig, Christinat, Jaggi, Nauer)
Art. 1
1
Une amnistie partielle est accordée aux auteurs
d'émeutes (art. 260 CP), de violence ou de menace contre
les autorités et les fonctionnaires (art. 285, ch. 2, 1
er
al.) et
de violation de domicile (art. 186).
2
Elle est accordée aux personnes qui ont commis ces
délits entre le 30 mai 1980 et le 18 mai 1982, lors des mani-
festations de jeunes et qui, à cette époque, avaient leur
résidence habituelle en Suisse.
Art. 3
1
... commises lors des émeutes, de violence ou de menace
contre les autorités et les fonctionnaires et de violation de
domicile, est remise.
Art. 2 al. 1 let. c
Minorité I
(Leuenberger, Braunschweig, Christinat, Jaggi, Nauer)
c. Les frais de justice et d'enquête déjà payés seront rem-
boursés;
Minorité II
(Blunschy, Fischer-Hägglingen, Steinegger)
c. Biffer
Proposition Mascarin
Arti
1
Une amnistie partielle est accordée aux auteurs
208-N
d'émeutes (art. 260 CP), de violence ou de menace contre
les autorités et les fonctionnaires (art. 285 CP) ainsi que de
délits subséquents tels que dommages à la propriété et vio-
lation de domicile.
2
Elle est accordée aux personnes qui ont commis ces
délits entre le 30 mai 1980 et le 9 décembre 1982 lors de
manifestations de jeunes et qui, à cette époque, avaient
leur résidence habituelle en Suisse.
Art. 2 al. 1 let. c
c. Les frais de justice et d'enquête ainsi que les amendes
déjà payés seront remboursés;
Oester, Berichterstatter: Das Begehren zweier kirchlicher
Jugendverbände um Amnestie für alle Jugendlichen und
jungen Erwachsenen, die im Zusammenhang mit den
Jugendunruhen in Straftatbestände verwickelt waren, hat zu
einer ebenso lebhaften wie kontroversen öffentlichen Dis-
kussion geführt. Die Ereignisse, die sich namentlich 1980
und mit Schwerpunkt in der Stadt Zürich abgespielt haben
- Demonstrationen, Krawalle, Besetzungen, Schmierereien
- Hessen hüben und drüben die Wellen der Emotionen hoch
gehen. Das Bild, das von den Jugendunruhen in mehreren
Städten unseres Landes entstanden ist, dürfte bei vielen ein
einseitiges, ein verzerrtes und von Vorurteilen getrübtes
Bild sein. Das macht unsere heutige Aufgabe nicht einfa-
cher - im Gegenteil! Zur emotionalen Belastung des
Geschäftes kommt die Tatsache hinzu, dass eine Reihe
bekannter Organisationen, aber auch Parteien, dezidiert für
eine Amnestie oder ganz grundsätzlich ablehnend Stellung
genommen haben. Bei dieser Polarisierung der Meinungen
ist es zwar schwierig, aber um so nötiger, dass sich die eid-
genössischen Räte in Sachen Jugendunruhen um eine
differenzierte Betrachtungsweise, um ein besonnenes
Abwägen von Rechtsgütern und Argumenten bemühen.
Vorgefasste Meinungen helfen uns ebenso wenig weiter wie
einseitige ideologische Stellungsbezüge.
Gestatten Sie, dass ich nach diesen einleitenden Bemer-
kungen - in Ergänzung zum schriftlichen Bericht - einige
wesentliche Aspekte dieses heiklen Geschäftes hervorhebe
und kurz erläutere:
- Welche Rechtsnatur hat ein Amnestiebegehren, und wer
ist zu dessen Einreichung legitimiert?
Das geltende Recht sagt nichts über die Legitimation
zur Einreichung eines Amnestiegesuches aus. Namhafte
Staatsrechtslehrer, so Burckhardt und Aubert, vertreten die
Ansicht, ein Amnestiebegehren sei als Petition zu behan-
deln. Ihre Kommission hat sich dieser Rechtsauffassung,
die offensichtlich auch vom Büro geteilt wird, angeschlos-
sen. Burckhardt sagt dazu wörtlich: «Es bedarf kaum der
Erwähnung, dass das Amnestiegesuch kein Rechtsmittel
ist, sondern eine Petition im Sinne der Bundesverfassung,
die jedermann einreichen kann.» Auch ein Parlamentarier
oder eine Kommission könnten eine solche Anregung
machen.
- Was versteht man eigentlich unter einer Amnestie, und
welche Tragweite hat sie?
Im Gegensatz zur Begnadigung, wo es um Milde, um Billig-
keit im einzelnen Fall geht, stehen bei einer Amnestie politi-
sche Zweckmässigkeitsüberlegungen, zum Beispiel der
Wille zur Innern Befriedung nach Unruhen, im Vordergrund.
Sie erlaubt, auf die Einleitung von Strafverfahren zu verzich-
ten, hängige Strafverfahren aufzuheben und bereits ausge-
sprochene, noch nicht verbüsste Strafen zu erlassen.
Amnestie ist Abolition und Straferlass zugleich. Auf welche
Straftatbestände, auf welchen Täterkreis und auf welchen
Zeitraum sich die Amnestie beziehen soll, das hat die zum
Erlass der Amnestie kompetente Behörde im Einzelfall
genau zu umschreiben. Näheres zum Begriff und zu den
Wirkungen der Amnestie finden Sie im Kommissionsbericht,
der Ihnen reglementsgemäss vor einer Woche ausgeteilt
worden ist.
- Welchen besonderen Schwierigkeiten ist Ihre Kommis-
sion bei der Vorberatung dieses aussergewöhnlichen
Amnistie concernant les manifestations de jeunes
1646
9 décembre 1982
Geschäftes begegnet? Zunächst einmal stand sie unter
einem in der Natur der Sache liegenden Zeitdruck. Das
Begehren der Jugendverbände ist der PGK erst nach der
Sitzung zugekommen, die der Vorbereitung der Geschäfte
der Sommersession gegolten hatte. Auf die Junisession
folgte die übliche Sommerpause. Der 1. September war der
früheste Zeitpunkt, an dem eine erste Aussprache in der
Kommission stattfinden konnte. Es galt, die verschiedenen
Probleme, die das Amnestiebegehren aufwirft, zu erkennen
und aufzulisten, um bezüglich des weiteren Vorgehens kla-
rer zu sehen und die voraussichtlich notwendigen Sitzungs-
tage suchen und sichern zu können.
Obwohl die Kommission sich bemüht hat, das schwierige
Geschäft bei aller Sorgfalt und Gründlichkeit speditiv zu
behandeln, ist seit der Einreichung des Begehrens ein
gutes halbes Jahr vergangen. Die Mitglieder der PGK sind
sich bewusst, dass in der Zwischenzeit eine Reihe von Ver-
fahren abgeschlossen und Strafen bereits verbüsst worden
sind. Bei fairer Beurteilung der Sachlage kann aber dieser
Umstand der Kommission nicht als Saumseligkeit oder gar
als bewusstes Trölen angekreidet werden. Nachdem in ver-
schiedenen Presseorganen die Frage nach der Zuständig-
keit zum Erlass einer Amnestie aufgeworfen und nicht über-
einstimmend beantwortet worden war, hatte die PGK
zunächst diese Kompetenzfrage zu klären. Rechtliche
Erwägungen und auch solche des gesunden Menschenver-
standes haben die Kommission bewogen, die Zuständigkeit
der eidgenössischen Räte zu bejahen. In einem Gutachten
des EJPD ist diese Rechtsauffassung klar bestätigt worden.
Dies, obwohl die Kompetenzfrage in der staatsrechtlichen
Literatur leicht umstritten ist. Prof. Schultz, der erste von
der Kommission angehörte Experte, hat sich klar für die
Zuständigkeit der eidgenössischen Räte ausgesprochen,
und zwar mit folgender Begründung:
«Die Amnestie ist ein ausserordentlich schwerwiegender
Eingriff in die Strafrechtspflege. Es ist ein Akt, der nicht auf
den einzelnen Verurteilten bezogen ist, sondern in weitem
Masse die Wirkungen aufheben will, die eigentlich von
Gesetzes wegen eintreten sollten. Deshalb scheint es mir
durchaus richtig, dass die Behörde, die eidgenössisches
Strafrecht erlassen kann, auch für einen derartigen Eingriff
in die Strafrechtspflege zuständig ist. Dazu kommen prakti-
sche Gründe, vor allem die Erwägung der Rechtseinheit.»
Nicht zuständig sind die eidgenössischen Räte mit Bezug
auf kantonale oder kommunale Straftatbestände. Zu erwäh-
nen ist insbesondere der kommunale Übertretungstatbe-
stand der Teilnahme an einer nichtbewilligten Demonstra-
tion.
Erschwerend hat sich auf die Kommissionsarbeit ausge-
wirkt, dass der im Amnestiebegehren verwendete Begriff
der «Jugendunruhen» kein Rechtsbegriff, sondern ein recht
schwer fass- und abgrenzbarer gesellschaftlicher Sammel-
begriff ist. Es ist im Einzelfall zu entscheiden - und das ist
nicht immer leicht - ob gewisse Straftaten Folgeerschei-
nungen von Jugendunruhen sind oder eben nicht. Zu die-
sem begrifflichen Problem gesellt sich die Tatsache, dass
die Amnestie - im Gegensatz zur Begnadigung - weder
durch Gesetz noch durch Verordnung geregelt ist. Mit Aus-
nahme der blossen Erwähnung des Wortes in der Bundes-
verfassung schweigt sich das geltende Recht zum Thema
Amnestie aus. Angesichts der bloss 13 Amnestiegesuche,
die seit der Gründung unseres Bundesstaates zu beurteilen
waren, kann auch nicht von einer gefestigten Praxis gespro-
chen werden.
Im Hinblick auf diese und andere Probleme hat Ihre Kom-
mission mit sieben Experten bzw. sachkundigen Auskunfts-
personen ein ganztägiges Hearing durchgeführt. Eingela-
den waren Vertreter beider Seiten: der Petenten und Vertei-
diger einerseits, der Rechtswissenschaft und der Justizbe-
hörden andererseits. Die einlässliche Befragung dieser
Auskunftspersonen vermochte manches zu klären. Die zen-
tralen Fragen, bei denen es im wesentlichen um Werthaltun-
gen und politische Beurteilungen geht, sind kontrovers
geblieben. Je nach Standort und gemachten Erfahrungen
sind in den Hearings zum Teil diametral sich widerspre-
chende Aussagen gemacht worden. Es ist nun an den
Räten, diese politischen Fragen, bei denen man in guten
Treuen zu unterschiedlichen Antworten kommen kann, zu
entscheiden.
4. Sind die Voraussetzungen für eine Amnestie gegeben?
Das ist die zentrale Frage, vor die wir heute gestellt sind.
Prof. Schultz hat es so formuliert:
«Die Frage ist, ob sich heute ein Entgegenkommen auf-
drängt, um die Versöhnung und das Heranführen der etwas
entfernteren Jugend an die staatliche Wirklichkeit zu
erleichtern.»
In einem Rechtsstaat ist bei der Beantwortung dieser Frage
von der Einsicht auszugehen, dass eine Amnestie ein aus-
sergewöhnliches Mittel ist, dessen Anwendung ausserge-
wöhnlichen Umständen vorbehalten bleiben muss. Wir kom-
men deshalb nicht darum herum, das Phänomen der
Jugendkrawalle als solches zu beurteilen. Je nach Standort
des Betrachters handelte es sich bei den Jugendunruhen
um vorwiegend spontane, grundsätzlich friedliche Äusse-
rungen des Unmuts über die Wohnungsnot in den Städten,
über fehlende, vielleicht längst versprochene Jugendhäu-
ser, über mangelnde Unterstützung alternativer Kultur
durch die Behörden, über die fortschreitende Umweltzer-
störung, über das atomare Wettrüsten, mangelnde Lehr-
stellen oder Studienplätze sowie über manche andere
Unzulänglichkeit und Ungerechtigkeit. Andere, namentlich
Vertreter der Untersuchungs- und Gerichtsbehörden, wei-
sen darauf hin, dass die Aktionen (Demos, Häuserbeset-
zungen) organisiert und gelenkt worden seien, was sich in
zahlreichen Prozessen bestätigt habe. So wurde unter
anderem festgestellt, dass es eine zwar relativ kleine, aber
tonangebende Gruppe von politisch motivierten Tätern
gebe bzw. gegeben habe, eigentliche Drahtzieher (harter
Kern) und ihre aktiven Sympathisanten. Fest stehe auch,
dass gewisse Täter sowohl in Zürich als auch in Basel und
anderswo aufgetreten seien (gleichsam als Profi-Krawallan-
ten) und dass Ausländer eigens zum Zweck der Teilnahme
an Krawallen eingereist seien.
Zum spezifischen Persönlichkeitsbild der Krawalljugendli-
chen hat einer der Vertreter der Justizbehörden differen-
ziert: Die eigentlichen Drahtzieher hätten sich im Hinter-
grund gehalten; sie hätten kaum eindeutig in einem Straf-
verfahren erfasst werden können. Bei den Aktivisten handle
es sich «um aggressive, labile Menschen, vielfach aus
unglücklichen Familienverhältnissen stammend, in Heimen
aufgewachsen, ohne Berufsausbildung oder beruflich
gescheitert, vielfach Rauschgiftkonsumenten, zum Teil um
Täter mit anarchistischer, nihilistischer Grundeinstellung,
zum Teil um kriminell Vorbestrafte.» Jedenfalls könne
zusammenfassend gesagt werden, dass das Persönlich-
keitsbild des Krawalljugendlichen als sehr diffus zu bezeich-
nen sei. Die Motivationen der Demonstranten, Häuserbeset-
zer und ändern «Bewegten» sind zweifellos verschiedenar-
tig gewesen, aber ein gewisses «Mal-être», das sich etwa in
einer diffusen Zukunftsangst vieler Jugendlicher äussert,
dürfte bei den meisten Unruhen und Straftaten den Innern
«background» gebildet haben.
5. Warum schlägt Ihnen die Mehrheit unserer Kommission
nicht die Abweisung des Amnestiegesuches, sondern den
Erlass einer begrenzten Teilamnestie vor?
Sie stellt fest, dass es sich bei den Jugendunruhen nicht
um einzelne Straftaten, nicht um ein isoliertes Geschehen
ohne Innern Zusammenhang handelt, sondern um Massen-
erscheinungen, die wenigstens teilweise als Ausdruck einer
gesellschaftlichen Ausnahmesituation verstanden werden
• können. Einer der Verteidiger hat anlässlich des Hearings
betont, dass man es bei den Jugendunruhen mit Massende-
likten zu tun habe, mit strafrechtlich erfasstem Verhalten,
das aufgrund von kollektivem, demonstrativem Handeln an
den Tag komme. Bei der Amnestie gehe es gerade um die-
sen Aspekt. Das zeige sich auch darin, dass andere
Rechtsordnungen, zum Beispiel diejenige der BRD, den
weitgefassten Tatbestand des Landfriedensbruches nicht
- Dezember 1982 N
1647Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
mehr kennten; dieser sei nach den 68er-Unruhen und nach
einer Amnestie abgeschafft worden. Seitens der Zürcher
Strafverfolgungsbehörden ist in der Kommission betont
worden, die Krawallverfahren hätten den üblichen Rahmen
in mehrfacher Hinsicht gesprengt: Allein von der Bezirksan-
waltschaft Zürich seien bis Ende 1981 895 Strafverfahren
gegen 828 Personen eröffnet worden. Es sei zu «richtigge-
henden Massenverhaftungen» gekommen, wobei die Bil-
dung einer Spezialistengruppe notwendig geworden sei, die
bis zu 16 Bezirksanwälte umfasst habe, die «Krawall-
gruppe» der Staatsanwaltschaft drei Staatsanwälte. Es habe
während fast zwei Jahren eine Atmosphäre des Terrors, der
Angst und Unsicherheit schwer auf der Stadt und ihrer
Bevölkerung gelastet. Die Sachschäden hätten sich auf
etwa 10 Millionen Franken belaufen. Trotzdem hat nach Mei-
nung des Vertreters der Zürcher Staatsanwaltschaft keine
wirkliche Ausnahmesituation bestanden. Der weitaus grös-
ste Teil der Zürcher Jugendlichen habe an den Demos und
Krawallen nicht teilgenommen. Von den Teilnehmern habe
der grösste Teil aus Mitläufern bestanden, die an sich
gegen Gewalt seien. Die Frustration vieler Jugendlicher
gehe auf die gleichen Gründe zurück; sie könne aber nicht
einfach dem Staat angelastet werden. Da sei auch die Erzie-
hung, die versagt habe, die Umgebung; vielfach liege eine
innere Leere und Haltlosigkeit vor, die der Grund für die
Unzufriedenheit seien. Abreagiert werde diese Unzufrieden-
heit gegen den Staat, die Polizei, Geschäftsleute usw.
Zusammenfassend darf wohl festgestellt werden, dass die
Jugendunruhen und die vielen damit verbundenen Strafta-
ten sowohl persönliche als auch gesellschaftliche Ursachen
hatten. Hätte die Jugendbewegung keine gesellschaftliche
Dimension, müsste man den Bundesrat fragen, weshalb er
denn der Eidgenössischen Jugendkommission den Auftrag
erteilt hat, einen Bericht zum Jugendproblem zu verfassen,
einen Bericht, in dem diese gesellschaftliche Seite der
Jugendunruhen herausgestrichen wird, allerdings nicht
durchwegs auf besonders überzeugende Art.
Bei der Abwägung der in Frage stehenden Rechtsgüter -
Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit auf der einen, das
Bemühen um Befriedung und Besserung «bewegter»
Jugendlicher auf der ändern Seite -, bei dieser Abwägung
ist die Mehrheit der PGK zum Schluss gekommen, eine auf
La.ndfriedensbruch begrenzte Teilamnestie könnte ein posi-
tives Zeichen des guten Willens seitens der Behörden, der
Exponenten der Macht, sein; dieser Schritt sei staatsrecht-
lich zu verantworten und staatspolitisch zu begrüssen.
Durch diesen Antrag werden jedoch Ausschreitungen und
Gewalttätigkeiten in keiner Art und Weise gebilligt. Insbe-
sondere wird damit kein rechtsfreier Raum anerkannt. Im
demokratischen Rechtsstaat kann es einen solchen nicht
geben - weder für jugendliche Kontestatäre, noch für
Erwachsene, die mit Bürgerwehrgedanken spielen.
- Namens der Mehrheit Ihrer Kommission beantrage ich
Ihnen, auf den Beschlussentwurf einzutreten und ihn gutzu-
heissen.
Mme Jaggi, rapporteur: Ce sont, de manière très significa-
tive, deux organisations de jeunesse chrétienne qui ont pris
l'initiative de soumettre aux Chambres fédérales une
requête d'amnistie en faveur des mineurs et jeunes adultes
impliqués dans des délits en relation avec les manifesta-
tions de jeunes qui ont eu lieu, ces dernières années, dans
différentes villes de Suisse. On s'en souvient, tout a com-
mencé avec les troubles dits «de l'Opéra de Zurich», le der-
nier jour de mai 1980. Un peu moins de deux ans donc
avant le dépôt de la requête d'amnistie qui nous occupe
aujourd'hui. Deux ans! Ce délai, auquel est venu s'ajouter le
temps, que nous avons tenté de réduire dans toute la
mesure du possible, mis par votre commission pour exami-
ner cette délicate affaire, ce délai de deux ans semble donc
bien long quand on pense aux milliers d'arrestations opé-
rées en 1980 et 1981 à Zurich et ailleurs aussi qu'aux cen-
taines d'inculpations et condamnations prononcées, et sur-
tout aux peines déjà totalement ou partiellement exécutées.
Mais ce même délai de deux ans s'avère bien court quand
on constate l'état des esprits. A deux ans de là, l'émotion
reste immense, particulièrement chez ceux qui ont
d'emblée refusé les revendications et, surtout, les
méthodes des jeunes manifestants. Divers sentiments,
telles l'indignation, l'exaspération, peut-être aussi une sorte
de peur rétrospective devant le radicalisme de certains
contestataires rendent, à l'heure actuelle, encore très diffi-
cile une appréciation sereine des événements et du com-
portement de leurs acteurs principaux soit, d'une part, ces
jeunes qui ont pris la rue comme lieu d'expression et,
d'autre part, les agents de l'ordre public qu'ils y ont souvent
rencontrés et plus ou moins durement affrontés sous le
regard attentif, mais pas toujours très objectif, des mass-
media.
Dans ces conditions, il n'y a rien d'étonnant à ce que les
opinions à propos de cette demande d'amnistie pour les
jeunes soient à la fois tranchées et contradictoires. La vio-
lence des mots, et de leurs éventuels dérapages, est, à la
mesure des foules et de leur comportement, des plus
imprévisibles. Ces dernières semaines tout particulière-
ment, nous avons enregistré des prises de position claire-
ment et définitvement arrêtées de la part des partis et
d'organisations religieuses, mais aussi d'associations et
personnes désireuses de faire connaître leur avis sur cette
question. Si, du côté des partisans d'une amnistie, généra-
lement souhaitée aussi complète que possible, les motiva-
tions sont largement semblables, les opposants se parta-
gent en deux camps bien distincts: ceux qui jugent toute
remise de peine simplement inacceptable et ceux qui esti-
ment les mesures d'amnistie envisagées aussi insuffisantes
les unes que les autres.
Tout cela a créé et entretenu un climat difficile, peu propice
à la réflexion pourtant nécessaire sur le fond même de la
question, c'est-à-dire sur l'aptitude de notre société à sup-
porter sa propre remise en cause, en d'autres termes, à
tolérer ceux qui ne peuvent pas se conformer, en tout cas
pas tout de suite ni entièrement.
C'est donc dans ce climat difficile que votre commission a
travaillé, cherchant, malgré tout, sous l'habile présidence
de M. Oester, à donner une réponse nuancée, à proposer
une alternative différenciée à la requête des deux associa-
tions de jeunesse chrétienne et de tous ceux qui croient
utile, et plus encore nécessaire, d'exprimer une volonté de
réconciliation. Avant d'en arriver là, c'est-à-dire avant de
parvenir à la solution formulée dans le projet d'arrêté fédé-
ral sur lequel la majorité de votre commission vous
demande d'entrer en matière, il a fallu préciser différents
points que le législateur a sans doute eu raison de ne pas
arrêter trop exactement. En effet, en matière d'amnistie,
nous nous déplaçons sur un terrain relativement peu fré-
quenté, par la loi comme dans la pratique. De 1855 à nos
jours, l'Assemblée fédérale, compétente en la matière selon
l'article 85, chiffre 7, de notre constitution, a examiné en
tout et pour tout treize demandes d'amnistie. Elle l'a fait en
l'absence d'une législation fédérale concernant la définition
de l'amnistie, son objet, les conditions ou la forme dans les-
quelles elle peut être accordée. Ce vide législatif oblige à
s'en remettre à la doctrine. Ainsi, la littérature permet de
définir l'amnistie, laquelle, tout comme l'octroi de la grâce,
représente une intervention du pouvoir de l'Etat dans la
procédure ordinaire des tribunaux. Mais alors que dans le
cas de la grâce l'Etat renonce entièrement ou partiellement,
et pour des raisons d'équité, à l'exécution d'une peine pro-
noncée contre un individu, dans celui de l'amnistie, l'Etat
renonce, pour des raisons politiques, à la poursuite pénale
ou à l'exécution de peines au profit d'un certain nombre de
personnes non déterminées individuellement, mais dont les
délits peuvent être groupés sous un signe distinctif com-
mun. Sommairement donc, la grâce est une mesure en
faveur de l'individu prise pour des raisons d'équité, alors
que l'amnistie est une mesure de remise collective de
peine, décidée, le cas échéant, pour des raisons d'intérêt
général. On le voit, toute amnistie est, par définition, par-
tielle puisqu'elle concerne certains délits bien déterminés.
Il est donc tout à fait injuste de vouloir disqualifier l'amnistie
Amnistie concernant les manifestations de jeunes
1648
9 décembre 1982
proposée par la majorité de votre commission en la dénon-
çant comme partielle. A certains égards, la requête présen-
tée prévoit une mesure de portée même moins étendue
que le projet d'arrêté fédéral. Je pense notamment à la déli-
mitation géographique, plus précisément à l'énumération
restrictive des villes et agglomérations faite dans la
demande, mais non retenue dans le projet d'arrêté. Si ce
projet peut ainsi aller plus ou moins loin que la requête,
c'est que l'Assemblée fédérale est aussi libre dans la déli-
mitation de la mesure d'amnistie à prendre que les requé-
rants le sont dans la formulation de leur demande, en leur
propre faveur ou, comme dans le cas plutôt exceptionnel
qui nous occupe, au bénéfice d'autrui. D'ailleurs, on peut
même fort bien concevoir une amnistie accordée d'office,
pour des raisons politiques bien sûr! puisque l'amnistie est
de toute manière octroyée dans l'intérêt de l'Etat et non pas
ou simplement à titre subsidiaire en pensant aux principaux
intéressés. Le but de l'autorité qui accorde l'amnistie c'est
donc bien d'obtenir, par cette mesure d'exception, un
résultat politique de rétablissement d'une relation de
confiance, par exemple entre l'Etat fiscal et ses administrés
ou entre des groupes de citoyens.
Dans son rapport du 20 janvier 1939 sur les demandes
d'amnistie en faveur des participants à la guerre civile espa-
gnole, le Conseil fédéral fit remarquer que «l'amnistie est
surtout indiquée en cas de troubles intérieurs, lorsque l'opi-
nion publique, une fois le calme revenu, se félicite et désire,
dans l'intérêt de la paix et de la réconciliation des partis,
que l'on renonce à réprimer les délits commis». C'est juste-
ment dans un but de paix et de réconciliation, gagnés par le
pardon aux délinquants et l'oubli de leurs actes répréhensi-
bles, que les deux associations de jeunesse chrétienne et
tous ceux qui appuient leur demande, ont présenté la
requête d'amnistie du 18 mai dernier.
Formulée dans leur requête, leur intention est claire et leurs
représentants sont venus le confirmer devant la commis-
sion lors des auditions organisées le 26 octobre. Ils ont
même ajouté qu'il ne s'agissait pas seulement de rétablir la
confiance, notamment dans nos institutions et dans la
capacité d'ouverture de ceux qui les incarnent - ce qui, on
en conviendra, est déjà un assez bel objectif - mais aussi, à
leur avis, de redonner à la jeunesse, à toute la jeunesse, y
compris à celle qui n'est pas descendue dans la rue, le cou-
rage de reprendre la parole et d'espérer être entendue. A
quoi nous servirait une jeunesse silencieuse, rongeant son
frein, le poing au fond de sa poche, «conformisée» déjà à
l'âge où l'on ose, à l'âge où l'on doit oser porter un regard
critique sur l'entourage? Poser la question, c'est donner la
réponse, et personne dans la commission n'aurait hésité à
le faire dans ce sens. De même, tous les membres de la
commission ont admis qu'une seule raison impérieuse,
l'intérêt public, pouvait justifier une mesure d'amnistie. Mais
évidemment l'unanimité sur la cause finale d'une telle
mesure ne signifie pas l'accord sur le moyen, c'est-à-dire
sur cette mesure d'amnistie. La majorité de votre commis-
sion l'a jugée adéquate. Une minorité de cette majorité, à
laquelle j'appartiens comme l'indique le dépliant, voudrait
renforcer la mesure, élargir l'amnistie, afin d'atteindre plus
sûrement le but, à savoir la réconciliation entre les généra-
tions.
La minorité de votre commission, une forte minorité j'en
conviens, emmenée par M. Lüchinger, qui nous a rejoints le
dernier jour de nos débats sur cette affaire d'amnistie,
pense au contraire que l'amnistie ne sert à rien. Il estime
qu'elle pourrait même aller à fins contraires en encoura-
geant les abus d'une radicalisation extrême des minori-
taires. Ceux qui constituent le fameux noyau, les plus durs,
n'auraient donc qu'à mal faire, et ensuite à attendre le pro-
chain geste de pardon offert par l'Eglise et l'Etat, réunis
dans la provocation des désordres publics. Seul l'avenir, si
nous tentons de faire le pari de l'amnistie, nous dira si elle
nous rapproche du but que, de toute manière, nous ne sau-
rions atteindre sans des mesures d'accompagnement com-
posant une véritable politique de la jeunesse, une politique
ouverte, comme l'a qualifiée la Commission fédérale de la
jeunesse dans ses fameuses Thèses.
Pour l'heure, nous en sommes effectivement réduits à des
hypothèses et à des appréciations, que nous faisons politi-
quement en fonction de nos convictions idéologiques. Les
auditions organisées par la commission l'ont bien mis en
évidence: les manifestations de jeunes, leurs causes, leurs
formes, leur portée, sont l'objet d'évaluations et d'interpré-
tations résolument divergentes, parfois totalement contra-
dictoires. Pour les uns, les descentes dans la rue se sont
produites spontanément, comme une réaction improvisée à
un malaise social plus ou moins confusément ressenti, une
réaction à l'urbanisation accélérée, à la crise du logement, à
la fermeture ou la non-réouverture d'un centre autonome, à
la difficulté de trouver une place d'études, d'apprentissage,
de travail, à l'encouragement inégal de la culture tradition-
nelle et de la contre-culture préférée par la jeunesse, au
«chacun pour soi» matérialiste, au manque de contacts
entre les générations; même une réaction à l'égard de la
dissociation à l'intérieur même des familles. Pour les autres,
les mêmes manifestations, avec cortèges, calicots, porte-
voix et autres équipements pas tous des plus pacifistes,
étaient bel et bien organisées et dûment planifiées par des
leaders à l'esprit plus clair que la conscience, dotés d'une
aptitude particulière pour l'exploitation cynique et opportu-
niste du mécontentement des autres et sachant s'aména-
ger pour eux-mêmes des possibilités d'échapper à toute
sanction, par exemple en repassant la frontière dès avant
ou juste après la manifestation, suivant l'issue plus ou
moins violente qu'il était prévu de lui donner.
Quoi qu'il en soit de ces éventuels meneurs et autres incita-
teurs au vandalisme, censés avoir leur domicile à l'étranger
et un certain don d'ubiquité en Suisse, le gros des manifes-
tants était formé, à n'en pas douter, de jeunes nullement
entraînés au vandalisme systématique et encore moins aux
combats de rues ou à l'affrontement avec une police
moderne. Il s'agissait de jeunes, peut-être de moins jeunes,
souvent venus par sympathie, qui sait même peut-être par
nostalgie. Il s'agissait de jeunes se sentant mal dans leur
peau, éprouvant le besoin d'autre chose, mais d'autre
chose tout de suite, pour reprendre le slogan de l'impa-
tience qui aura marqué les manifestations du début des
années 1980, comme celui, somme toute voisin, de l'enra-
gement avait parcouru la jeunesse européenne dans les
années 1960.
Il serait trop long de vouloir faire le catalogue des motiva-
tions des manifestants occasionnels ou fidèles, jeunes
gens et jeunes femmes, étudiants et travailleurs, de la ville
comme de l'extérieur. Mais chez tous sans doute une sorte
de malaise, de mal-vivre, de mal-être, comme l'a dit notre
président, pouvant aller jusqu'au rejet total envisagé
comme seule possibilité de survivre, en passant par le goût
douteux de détruire sciemment les objets considérés
comme symboles de la société d'abondance et d'inégalité.
En tout état de cause, c'est en pensant à ce gros des mani-
festants, à ceux qui n'avaient pas appris à échapper à
l'arrestation, à ceux qui se sont trouvés pris alors qu'ils ne
cherchaient pas à prendre, bref à tous les suiveurs, par
définition plus nombreux que les meneurs, que votre com-
mission a pensé en préparant l'arrêté qu'elle vous soumet.
C'est à eux qu'elle a pensé aussi en réduisant le champ
d'application de l'amnistie au seul délit d'émeute en ce qui
concerne la majorité et en l'étendant à d'autres délits pas-
sifs commis sans intention en ce qui concerne la minorité
Leuenberger. Ainsi limitée d'après la nature des délits et
aussi à raison de l'âge, des éventuels antécédents et du
domicile, le nombre des personnes éventuellement tou-
chées par une amnistie telle que prévue par la majorité
demeure évidemment faible. Il ne doit pas dépasser quel-
ques dizaines et atteindrait tout au plus quelques centaines
dans la version élargie de la minorité Leuenberger. Ces chif-
fres, d'ailleurs très approximatifs, à l'instar des renseigne-
ments difficilement comparables reçus des cantons en
réponse à l'enquête effectuée par le secrétariat de votre
commission, au fond n'ont pas grande importance. Cette
- Dezember 1982 N
1649
Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
inexactitude importe en définitve peu, comme l'a fait remar-
quer un membre de notre commission, dans la mesure où
la statistique ne doit pas nous intéresser ici, mais seule-
ment l'appréciation pas quantitative, mais qualitative, pro-
prement politique.
Il n'en reste pas moins que les manifestations de jeunes ont
constitué un phénomène social exceptionnel, et par sa
répétition et par le nombre des participants et, en consé-
quence, par le nombre des arrestations et vérifications
d'identité auxquelles elles ont donné lieu. On a vu des
démonstrations de masse susceptibles de conduire à des
délits collectifs, double aspect qui évoque l'étendue d'une
mesure d'amnistie telle que celle dont la majorité de votre
commission vous propose de discuter.
En effet, après avoir entendu les points de vue de la
science et de l'autorité pénales, ainsi que des avocats et
des requérants, après avoir pris connaissance donc de la
théorie comme de l'accusation et de la défense, après avoir
longuement soupesé les intérêts en présence, la majorité
de votre commission a décidé de vous recommander
l'octroi d'une amnistie strictement limitée certes, mais envi-
sagée comme un geste de réconciliation de la part des pou-
voirs et des institutions publics à l'égard de ceux qui les
remettent volontiers en cause et ne l'ont pas fait en l'occur-
rence que verbalement.
Cette mesure ne constitue en aucune manière une recon-
naissance des moyens utilisés par ceux qui ont abusé du
droit de démonstration mais, encore une fois, il s'agit de
jeter un pont et de prendre ainsi l'engagement de le conso-
lider par une véritable politique d'ouverture et de compré-
hension à l'égard de la jeunesse.
Au nom de la majorité de votre commission, je vous
demande, chers collègues, d'entrer en matière sur le projet
d'arrêté fédéral concernant une amnistie partielle pour les
infractions commises lors des manifestations de jeunes.
M. Jeanneret: Ceux qui sont derrière les requêtes d'amnis-
tie concernant les manifestations de jeunes tiennent à
s'exprimer selon des idées simples. Aussi le groupe libéral
se prononcera-t-il de la même manière, afin que son propos
soit compréhensible par le peuple suisse tout entier.
Nous dirons ainsi que l'amnistie pour une poignée de
jeunes constituerait une injure pour la grande majorité de
ceux-ci, et nous nous contenterons de quelques thèses
essentielles autour de cette idée-force. Nous ne compre-
nons pas comment - et nous espérons vivement que le plé-
num renversera cette tendance - l'on puisse trouver au sein
de la commission une majorité pour donner suite à de telles
requêtes.
Nous ne voulons pas soulever ici et maintenant le problème
quelque peu académique du rapport entre le droit fédéral et
le droit des cantons où se sont déroulées de telles manifes-
tations. Admettons que nous sommes compétents formel-
lement mais, dans l'esprit du dossier, il s'agit de tout, sauf
d'un problème national, tant la sensibilité est différente
entre cantons et entre cités. Ce qui s'est passé à Zurich est
très différent de ce qui s'est passé à Lausanne. Saint-Gall,
Lugano, Fribourg, par exemple, n'ont pas été touchés. Pour
ce seul motif de ne pas donner de l'importance à des inci-
dents dont se sont désintéressés des milliers d'autres
Suisses, la commission aurait pu rejeter ces pétitions.
Ceci étant, il s'agit de parler de l'amnistie dans le cadre de
nos institutions politiques. Celle-ci est tout d'abord un ins-
trument exceptionnel qui ne saurait être utilisé qu'avec
d'extrêmes réserves, et il ne peut l'être que dans l'intérêt
de l'Etat et pour des raisons d'opportunité politique. La rai-
son d'Etat commanderait bien au contraire que la justice
puisse continuer d'être rendue, en cette matière comme en
d'autres, en toute sérénité, sans que les tribunaux aient à
songer que leurs décisions seront mises tôt après en cause
par le Parlement. Le juge est l'homme qui peut et qui doit
tenir compte de l'ensemble des circonstances de la cause,
de l'âge des prévenus, de leurs motivations, etc. Ce sont
les tribunaux des lieux où se sont déroulés les incidents qui
sont justement le mieux à même de saisir la complexité des
fautes, d'apprécier les dommages et de prononcer les
peines en conséquence. Nous nous refusons à revenir sur
leur travail.
L'opportunité politique tend, elle aussi, à ne pas sortir du
droit commun, à ne pas accorder un caractère extraordi-
naire à un tel dossier, à ne pas dramatiser ce qui aurait dû
être banalisé. Non seulement on ne comprendrait pas notre
décision dans les cantons non touchés par ces événe-
ments, non seulement la population des villes de Zurich et
de Lausanne par exemple ne nous suivrait pas, mais la jeu-
nesse suisse, dans son ensemble, aurait alors de quoi dou-
ter d'une démocratie qui remet en cause ses propres
règles, parce que se manifeste avec bruit et dégâts - et
j'insiste sur les dommages matériels - une extrême mino-
rité qui, comme l'a rappelé un publiciste récemment, était
animée d'«un infantilisme primaire au service d'une idéolo-
gie liberticide».
L'amnistie est une atteinte très grave aux principes de
l'égalité des citoyens devant la loi et devant la sanction ren-
due. Dans la pesée d'intérêts entre le maintien nécessaire
de la chose jugée et l'opportunité de sa remise en cause,
seuls des motifs exceptionnels, extraordinaires et uniques
- nous insistons sur le mot «uniques» - peuvent entrer en
ligne de compte. Que feraient les Chambres si des manifes-
tations de ce type se répétaient? Nous devrions bientôt
chaque année entrer en matière sur des requêtes d'amnis-
tie.
En principe et en l'espèce, l'égalité de chaque Confédéré
quel que soit son âge, devant le code pénal, l'emporte lar-
gement sur toute tentative de revenir sur un problème dont
les causes n'ont d'ailleurs rien à voir avec le droit fédéral. Il
appartient à la famille, à l'école, aux groupements de jeu-
nesse, aux institutions sociales, de réfléchir à la portée et
aux raisons de ces incidents, et aussi aux églises,
puisqu'elles ont tellement voulu s'occuper de ce dossier!
Enfin, une telle amnistie - comme la minorité de la commis-
sion l'a judicieusement remarqué - créerait une autre inéga-
lité de traitement à l'égard de tous ceux qui se sont vus un
jour condamnés, par un juge pénal, pour tel ou tel motif, qui
se sont inclinés et qui n'ont bénéficié d'aucune mesure par-
ticulière. La majorité de la commission se trompe lourde-
ment quand elle écrit «que l'amnistie inaugure une politique
de la jeunesse, qui s'attaque à la cause des émeutes et
prend ainsi en considération les aspirations de nombreux
jeunes gens». L'amnistie ne résoudrait absolument rien, et
une politique de la jeunesse ne s'inaugurerait pas de cette
façon.
Non, vraiment les requêtes ne résistent pas à l'examen et il
convient, comme le propose la minorité de la commission,
de ne pas y donner suite. Nous ne nous occuperons
d'aucune manière des propositions de détail qui se trouvent
dans les dépliants et autres amendements, car nous
sommes contre la prise en considération de l'affaire en
cause.
Nous dirons un mot de la proposition de M. Oehen tendant
à ne pas entrer en matière: sur le fond, nous sommes
d'accord avec lui, mais nous pensons que, sur le plan de la
procédure, il serait préférable, car l'on doit techniquement
entrer en matière, de se rallier tous à la proposition de la
minorité de la commission.
Le groupe libéral, pour ces différents motifs - et comme il
l'a dit - soutiendra cette minorité car, je le répète, à notre
avis, l'amnistie pour une poignée de jeunes constituerait
une injure pour la grande majorité des jeunes Suisses.
Leuenberger: Eine Amnestie ist immer ein politischer Akt
und hat sich also nach politischen Kriterien zu richten. Die
Jugendunruhen und ihre Folgen sind - bzw. waren - politi-
sche Ereignisse, die über das lokale Geschehen hinaus von
grosser Bedeutung sind. Es gab Fraktions-interpellationen,
wir haben hier im Rat darüber diskutiert, der Bundesrat hat
eine Jugendkommission eingesetzt. Die Jugendunruhen
haben auch bei Wahlen auf lokaler Ebene eine eminente
Rolle - zum Vorteil der einen und zum Nachteil der anderen
Amnistie concernant les manifestations de jeunes1650
9 décembre 1982
- gespielt. Aufgabe von uns Politikern ist es nun, die politi-
schen Ursachen der Unruhen zu analysieren.
Die juristischen Folgen - Strafverfolgungen aufziehen, Ver-
urteilungen aussprechen -, das haben die Staatsanwalt-
schaften und Gerichte weiss Gott zur Genüge getan. Wer
mit Jugendlichen zu tun hat, weiss es schon lange und hat
es auch immer wieder gesagt, seit dem Bericht der Jugend-
kommission aber muss es jedermann wissen - es tönt
schon fast wie eine «alte Platte», die aber hier repetiert wer-
den muss -: Junge Menschen wachsen in eine Welt hinein,
die sich um ihre Bedürfnisse kaum kümmert. Sie finden
keine Wohnungen und müssen immer 'wieder feststellen:
gegen diesen Missstand wird nichts getan; sie finden keine
Arbeit und vermögen nicht einzusehen, was wir Politiker
dagegen tun. Sie sehen, wie die Natur zerstört, wie dem
Strassenverkehr absolut alles geopfert wird. Jedermann
redet zwar dagegen, aber niemand kann sehen, was tat-
sächlich dagegen getan wird, denn es verändert sich über-
haupt nichts. Es werden Jugendhäuser versprochen, aber
es geschieht jahrzehntelang nichts.
Aus dieser Situation heraus wurde nun mit Aktionen und
Demonstrationen (die heute von uns pauschal einfach als
Krawalle oder Unruhen abqualifiziert werden) ein Unmut
zum Ausdruck gebracht und an uns Politiker appelliert. Man
suchte auf diese ungewohnte und von uns natürlich nicht
geschätzte Art unsere Reaktion; denn wir Politiker sind es,
die in den Augen der betroffenen Jugendlichen für diese
Zustände in unserem Staat verantwortlich sind. Wir sind
auch tatsächlich, im eigentlichen Sinne des Wortes verant-
wortlich: Wir sind es, die auf diese Fragen wenigstens eine
Antwort geben müssen. Politisch haben wir aber diese Ant-
wort nicht gegeben. Wir haben das Gespräch, das mit dem
Mittel der Demonstrationen gesucht wurde, verweigert.
Stattdessen haben wir juristisch reagiert, wir haben mit
Bestrafungen reagiert. Das ist an sich absolut richtig; nie-
mand wird sagen, Straftäter müssten nicht zur Verantwor-
tung gezogen werden. Aber wir müssen auch sehen, dass
mit unverhältnismässigem Einsatz, mit sehr grosser Härte
und Schärfe zugegriffen worden ist, während auf der ande-
ren Seite, wenn Ordnungshüter eindeutig zu weit gegangen
waren, der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» fast
bis zum Exzess strapaziert worden ist.
Es wurden bei diesen Unruhen und Demonstrationen auch
Unschuldige getroffen. Das trifft einerseits zu - wir wollen
das festhalten - für Ladenbesitzer, deren Sortiment ausge-
plündert wurde und denen die Scheiben eingeschlagen
wurden, aber es trifft auch zu für Passanten, für Quartierbe-
wohner, in deren Gegend sich diese Unruhen abgespielt
haben. Es haben Leute, die selbst nicht demonstriert
haben, schwere Körperverletzungen erlitten. Sie haben zum
Beispiel durch Gummigeschosse der Polizei Augen verlo-
ren. Wir wissen, dass Arbeitnehmer in Restaurants in der
Weise gequält wurden, dass Tränengaspetarden in Restau-
rants abgefeuert wurden und von Polizisten nachher die
Türe zugehalten wurde. Vielleicht sind da ein paar Schuldige
«zur Rechenschaft» gezogen worden, es sind aber auch
sehr viele Unschuldige davon betroffen worden. All diejeni-
gen, die sich dagegen rechtlich wehrten, wurden pauschal
abgespeist, und sie sind zum grossen Teil nicht zu ihrem
Recht gekommen; ich verweise auf das Buch des ehemali-
gen Bezirksanwaltes Peter Schneider «Unrecht für Ruhe
und Ordnung». Auch diese Auswirkungen haben und zei-
gen eine politische Dimension, die diese Unruhen zur Folge
gehabt haben.
Für viele direkt und indirekt Betroffene ging der Glaube an
unseren Rechtsstaat dabei verloren. Das zeigt sich heute in
einer Verweigerung diesem Staat gegenüber. Sie sehen es
auch daran, dass immer mehr Leute gar nicht mehr zur
Urne gehen, dass wir alle hier nur noch vori einer kleinen
Minderheit gewählt werden. Es sind Gruppen, die zusehen,
wie viele Jugendliche sich von unserem Staate abwenden,
die jetzt wieder das Gespräch mit uns suchen, indem sie
ein solches Begehren um Amnestie einreichen. Es waren
gar nicht die betroffenen Demonstranten, sondern es sind
kirchliche Jugendorganisationen, die mit ansehen müssen,
wie Jugendliche diesem Staate «davonschwimmen», und
die sich nun einsetzen und unsere politische Antwort haben
wollen.
Wir sprachen viel von Dialog, nicht nur heute, auch als wir
diese Interpellationen behandelten. Aber: Was heisst das
konkret? Was heisst: Eine politische Behörde, wie bei-
spielsweise ein Rat, soll den Dialog pflegen? Das kann eben
nur heissen, dass man beispielsweise in einem solchen
symbolischen Akt wie der Zustimmung zu einer solchen
Amnestie zu erkennen gibt, dass man zu einem solchen
Dialog im Sinne der Gesuchsteller bereit ist. Aber - und das
muss ich nun deutlich sagen -: Ein solcher Akt hat nur
dann einen Sinn, wenn er als Versöhnung ernst gemeint ist,
wenn ein solcher Brückenschlag - wie der Herr Präsident
sagte - tatsächlich auch gewagt werden will. Das ist grund-
sätzlich auch möglich bei einer Teilamnestie. Wir müssen
sehen: Alle wollen nur eine Teilamnestie; sogar die Jugend-
verbände haben das Begehren beschränkt auf die bis zu
25jährigen und nur auf Unruhen in Städten. Die SP-Minder-
heit schlägt Ihnen eine Teilamnestie vor, und auch der Vor-
schlag der POCH ist im Effekt eine Teilamnestie.
Aber die Lösung, die uns nun die Kommission vorschlägt,
muss als Halbherzigkeit sondergleichen bezeichnet wer-
den. Eher «viertelherzig», nicht einmal halbherzig ist das,
was uns hier aufgetischt wird. Ich habe ein bisschen das
Gefühl, dass man sich nun, nachdem eine öffentliche
Umfrage publiziert wurde, wonach mehr als die Hälfte aller
Einwohner unseres Staates angeblich hinter einer Amnestie
stünde, dazu durchgerungen hat, wenigstens dem Schein
nach eine gewisse Amnestie zu präsentieren. Wir wissen
aber, dass diese Teilamnestie, wie sie uns vorgeschlagen
wird, im Effekt nur etwa 10 bis 15 Leute treffen würde. Das
ist eine dermassen «schmürzelige» und kleinkarierte
Lösung, dass man nun nicht mehr im Ernst sagen kann, es
würde damit der Dialog mit der Jugend gesucht. Ich muss
Ihnen ganz ehrlich sagen: Natürlich werde ich gegen den
Antrag der Minderheit Lüchinger stimmen. Aber der Antrag
Lüchinger ist viel konsequenter und viel ehrlicher als derje-
nige, den uns die Mehrheit der Kommission vorschlägt. Ent-
weder-oder! Deine Rede sei: ja, ja; nein, nein!
Unsere Fraktion möchte diesen Schritt im Sinne einer gene-
rellen Amnestie wagen. Sie weiss, dass dieser erste Schritt
allein ohnehin nichts bringen würde. Aber wenn wir nicht
einmal diesen ersten Schritt zustande bringen, dann sind
wir nicht mehr fähig zu einem Dialog mit unserer Jugend.
Deswegen schlagen wir Ihnen vor, einer generellen Amne-
stie zuzustimmen.
Frei-Romanshorn: Die Mehrheit der Fraktion der CVP bean-
tragt, weder einer Total- noch einer Teilamnestie mit Bezug
auf die im Zusammenhang mit den sogenannten Jugendun-
ruhen der Jahre 1980/1982 begangenen Straftaten zuzu-
stimmen. Die Fraktionsmehrheit will also keinen Verzicht
des Staates auf Strafverfolgung oder Strafvollzug gegen-
über einer individuell nicht bestimmbaren Anzahl dieser aus
unseren grossen Städten stammenden Straftätern.
Mit anderen Worten: Es sollen nach dem üblichen Gang der
Strafjustiz all jene zur Rechenschaft gezogen werden, die
sich im Laufe der Krawalle des Landfriedensbruches, der
einfachen oder qualifizierten Gewalt und Drohung gegen
Beamte, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruches,
der Brandstiftung, der Plünderung bzw. des Diebstahls, der
Störung von der Allgemeinheit dienenden Betrieben, der
Verursachung einer Explosion oder anderer Gesetzesver-
letzungen schuldig gemacht haben.
Die Fraktionsmehrheit will aus verschiedenen Gründen dem
Amnestiebegehren der kirchlichen Jugendorganisationen
nicht entsprechen. Grundsätzlich - das muss hervorgeho-
ben werden - betrachtet, stellt eine Amnestie nach Artikel
85 Ziffer 7 Bundesverfassung immer eine rechtsungleiche
Sonderbehandlung dar. Allein schon deshalb kann und darf
sie nur extremen Ausnahmesituationen vorbehalten blei-
ben. Unseres Erachtens stellen jedoch die dem vorliegen-
den Amnestiegesuch zugrunde liegenden Ereignisse -
eben die Unruhen und Krawalle der Jahre 1980/1982 in
- Dezember 1982 N
1651
Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
Zürich und weiteren Städten unseres Landes - keine Aus-
nahmesituation dar, die es rechtfertigen würde, im anbe-
gehrten Sinne in den ordentlichen Gang der Rechtspflege
einzugreifen. Alsdann ist zu beachten, dass die unerlaubten
Zusammenrottungen und die im nachhinein als strafbar
qualifizierten Handlungen doch vorsätzlich begangen wor-
den sind. Schon nach dem ersten Opernhaus-Krawall in
Zürich wusste jedermann, dass die Teilnahme an nicht
bewilligten Demonstrationen, so wie gewisse bestimmte
Handlungen nicht nur nicht erlaubt, sondern strafbar sind.
Wer es damals noch nicht wusste, d. h. angeblich nicht wis-
sen wollte, der wurde dann durch die Medien darüber aus-
reichend aufgeklärt. Man wusste, was im Zusammenhang
mit Demonstrationen erlaubt und was nicht erlaubt war.
Man Hess es gleichwohl im Einzelfalle darauf ankommen,
erwischt oder nicht erwischt zu werden. Die Krawallbeteilig-
ten haben es auch bewusst in Kauf genommen, immer wie-
der Angst und Schrecken zu verbreiten. In keiner Phase der
Unruhe waren irgendwelche Gründe des öffentlichen Woh-
les zu erkennen, die es, von der damaligen wie von der heu-
tigen Warte her gesehen, gerechtfertigt hätten, die bekann-
ten strafbaren Handlungen zu begehen. Der Kampf um ein
AJZ kann gewiss weder in Bern noch in Zürich oder in
anderen Städten als derart ehrenwert angesehen werden,
dass man von einem Vergehen zum Wohle des Volkes spre-
chen könnte.
Alsdann sagt die Mehrheit der CVF deshalb nein, weil es
sich bei den einzelnen massgeblichen Vorgängen eben
nicht zum Jugendkrawalle gehandelt hat. In Zürich wurde
zuverlässig festgestellt, dass nur 45 Prozent der Beteiligten
ein Alter unter 20 Jahren aufwiesen. Anhand einer von der
Petitions- und Gewährleistungskommission erstellten Stati-
stik ergibt sich sodann, dass nur wenige junge Menschen
unter 20 Jahren, und damit auch Jugendliche im strafrechtli-
chen Sinne, im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, in Strafun-
tersuchung gezogen worden sind. In Zürich wurden 895
Personen strafrechtlich erfasst, wovon 28 Prozent ein Alter
zwischen 18 und 20 Jahren, 42 Prozent ein Alter zwischen
20 und 25 Jahren und 30 Prozent ein höheres Alter aufwie-
sen. Jugendliche waren gewiss auch dabei, 224 sind dem
Jugendanwalt in Zürich zugeführt worden, wobei in 124 Fäl-
len das Verfahren eingestellt wurde und in 62 Fällen Erzie-
hungsverfügüngen erlassen worden sind. Urteile wurden 13
gefällt, 25 Prozeduren waren am 30. September 1982 noch
pendent. Bern: Von 86 strafrechtlich erfassten Personen
sind 41 im Alter zwischen 20 und 25 Jahren und 45 älter als
25 Jahre. In Basel-Stadt wurden 238 Personen strafrechtlich
erfasst, von denen 44 zwischen 20 und 25 Jahre alt und 194
über 25 Jahre alt sind. Daneben wurden übrigens 149 Ver-
fahren ohne Verurteilung am Protokoll abgeschrieben. Die
St. Galler Strafjustiz hatte sich mit 6 Krawallanten zu befas-
sen, drei Fälle davon sind eingestellt worden. Der Kanton
Aargau meldete 19 Fälle, 10 Personen zwischen 18 und 20,
sowie 6 Personen zwischen 20 und 25 Jahren. Im Waadt-
land waren von 14 Angeklagten Krawallanten 9 zwischen 20
und 25 und 5 über 25 Jahre alt. 11 davon wurden bekannt-
lich unter spektakulären Umständen am 21. Oktober 1982 in
Lausanne abgeurteilt. In Genf waren 7 Angeklagte zu ver-
zeichnen, einer im Alter zwischen 18 und 20 Jahren, 3 zwi-
schen 20 und 25 Jahren sowie 3 über 25 Jahren.
Aus dieser Aufstellung ergibt sich unmissverständlich, dass
von .A/gendjnruhen im wahren Sinne des Wortes nicht
gesprochen werden kann. Damit kann auch von einer
Amnestie der «bewegten Jugend» a priori nicht die Rede
sein. Die Schwerpunkte liegen bei der Altersgruppe zwi-
schen 20 und 35 Jahren. Mit einer Totalamnestie, wie sie
heute noch gefordert wird, würde gewiss bei jenen Mitbür-
gern wenig Gegenliebe ausgelöst, welche die Krawalle am
eigenen Leibe erfahren haben, d. h. jene Personen, die
immer wieder in Angst und Schrecken versetzt worden sind
und die auch materiellen Schaden erlitten haben. Verges-
sen wir nicht, dass allein in Zürich Schäden in der Höhe von
8 bis 10 Millionen Franken zu verzeichnen waren. Die glo-
bale Einstellung der Strafverfahren und die Nichtvollstrek-
kung von Urteilen hätte den Unmut der Geschädigten zur
Folge und würde bei der breiten Bevölkerung auf wenig
Verständnis stossen. Der anbegehrte Straferlass wäre auch
eine Ohrfeige an unsere Ordnungskräfte, die doch letzten
Endes Schlimmes erfahren mussten im Laufe dieser Kra-
walle. Jene Ordnungshüter, die doch täglich dafür zu sor-
gen haben, dass in unserem Lande Ruhe und Ordnung
herrscht und wir ungestört unseren Angelegenheiten nach-
gehen können.
Die Mehrheit unserer Fraktion hält dafür, dass der Einwand
der Rechtsgleichheit hier ernstgenommen werden muss.
Jedermann hat im Falle der Verletzung einer strafrechtli-
chen Norm die angedrohten Folgen zu tragen. Es ist nicht
einzusehen, dass straffällig gewordene Krawallanten besser
behandelt werden sollen als die übrigen Straftäter, die täg-
lich landauf, landab verurteilt werden.- Es ist und war doch
immer so, dass, wer eben straffällig wird, zur Tat stehen
und die entsprechenden, voraussehbaren Folgen akzeptie-
ren muss.
Das Amnestiebegehren verfolgt das Ziel, Randgruppen eine
Möglichkeit zur Rückfindung in die Gesellschaft zu geben.
Es gibt noch andere Randgruppen in unserer Gesellschaft,
die immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt kommen:
Dienstverweigerer rufen umsonst nach Amnestie. Kürzlich
wurde von uns hier im Nationalrat ein entsprechendes
Gesuch ohne jede Diskussion abgewiesen. Auch die
Rauschgiftsüchtigen müssen immer wieder die Härte des
Gesetzes spüren, und zwar sind oft grössere Gruppen in
einem Strafverfahren, als nach dem Antrag der Petitions-
und Gewährleistungskommission hier amnestiert werden
sollen.
Herr Kollege Leuenberger hat gesagt, dass vielleicht hur 10
bis 15 Betroffene hier zum Zuge kommen und amnestiert
werden sollen. Wo bleibt denn die rechtsgleiche Behand-
lung, würden diese anderen Randgruppen, diese andere
Gruppe von Delinquenten, zu Recht fragen.
Wenn auch namens der CVP-Fraktion der Antrag auf Nicht-
eintreten auf das Amnestiebegehren gestellt wird, so sind
wir mit den Andersdenkenden in dieser Sache und damit
auch mit der starken Minderheit unserer Fraktion der Mei-
nung, dass wirklich mit allen Randgruppen unserer Gesell-
schaft das Gespräch gesucht und auch geführt werden
muss. Das ist ein stets schwieriges Unterfangen, was wohl
auch die kirchlichen Jugendverbände sehr gut wissen, die
das vorliegende Gesuch gestellt haben. All jene, die mit der
Jugend zu tun haben, dürfen sich angesichts von Misserfol-
gen bei solchen Eingliederungsbemühungen nicht entmuti-
gen lassen. Ich nehme an, dass auch Jeanne Hersch das
nicht tut, die in ihren Antithesen allerdings folgendes
bekennen muss: «Dialog! Zauberformel. Macht sich immer
gut. Dialog ist aber nur nach einer gemeinsamen Regel
möglich, in Würde und Achtung, nicht aber aus Angst.» Ver-
gessen wir in diesem Zusammenhang nicht, dass ein Dialog
nicht nur in Würde und Achtung" möglich sein muss, son-
dern auch ohne Vorbedingungen und damit auch ohne
Geschenke.
Der überwiegende Teil unserer jungen Mitmenschen erfüllt
ihre Pflicht im Alltag ohne zu fragen, was die Gesellschaft
oder der Staat ihm dafür offeriert. Ich meine, dass auch die
bewegte Jugend keine Vorleistungen verlangen und sicher
nicht gleich nach Amnestie rufen darf, wenn es einmal
schiefgeht. Das liegt allenfalls menschlich, aber niemals
rechtlich und politisch drin. Wir würden nämlich nicht nur
rechtsungleich vorgehen, sondern auch ein unheilvolles
Präjudiz für analoge Fälle in der Zukunft schaffen. Es dürfte
ja kaum jemanden in diesem Saale geben, der die Garantie
übernehmen könnte, dass das Vorgefallene sich nicht wie-
derholt.
Aus den dargelegten Gründen ersuche ich Sie mit der
Mehrheit der CVP-Fraktion,-einer Amnestie in keiner Form
zuzustimmen und dem Antrag der Petitions- und Gewährlei-
stungskommission keine Folge zu geben.
Jaeger: Es ist und war immer ein Privileg der Jugend, für
schöpferische Unruhe zu sorgen. Damit möchten wir kei-
neswegs gewisse Mittel der Gewalt und des Rechtsbruchs
Amnistie concernant les manifestations de jeunes1652
9 décembre 1982
entschuldigen, und wir würden auch mit unserem Vorred-
ner, dem Vertreter der CVP-Fraktion, einiggehen, wenn er
sich dahingehend ausgesprochen hat, dass es in den
Jugendunruhen der vergangenen Jahre gewisse Leute
gegeben habe, die die politische Bewegung für eigene
Zwecke ausgenutzt haben, Leute mit ganz allgemein
gewalttätiger Einstellung, die hier einen Anlass gefunden
haben, um ihren Frustrationen freien Lauf zu lassen. Es gibt
sicher auch politisch radikale Leute, die diese Strömung für
ihre Zwecke benutzt haben.
Aber andererseits - und das möchte ich auch an die
Adresse von Herrn Frei sagen - müssen wir doch erkennen,
dass es sehr viele Jugendliche gibt - und es sind nicht nur
jene, die auf die Strasse gegangen sind - die enttäuscht
sind, die sich ohnmächtig fühlen gegenüber einem politi-
schen System, die das Gefühl haben, sie könnten hier in
diesem Lande, in diesem System nichts ändern, die zwar im
Wohlstand aufgewachsen, aber trotzdem von Zukunfts-
angst erfüllt sind. Das hat auch damit zu tun, dass wir, die
tragende, die etablierte Generation und auch Generationen
vor uns, Fehler gemacht haben. Denken wir doch daran:
Haben nicht auch wir Gewalt geübt an unserer Umwelt,
Gewalt geübt an der Natur? Was haben wir in Sachen Sied-
lungspolitik gemacht? Wie haben sich vor allem die grossen
Städte entwickelt? Ist das ein Klima, in dem sich Jugendli-
che, junge Leute wohl fühlen können? Ist es nicht eine kalte
Umwelt für viele? Ist nicht die Tatsache bezeichnend, dass
in vielen kleineren Dörfern und Städten, wo die Verhältnisse
noch überschaubarer sind, solche Eruptionen, wie sie in
Zürich und anderen Grossstädten passiert sind, nicht oder
weniger vorgekommen sind?
Herr Frei hat darauf hingewiesen, dass die Jugendlichen ja
gewusst hätten, was sie täten. Die Straftatbestände hätten
ihnen bewusst sein müssen. Ich möchte demgegenüber
feststellen: Wenn einer Steuern hinterzieht, wenn einer die
Lex Furgler verletzt, wird er im allgemeinen auch wissen,
was er tut. Es ist gerade der Sinn einer Amnestie, dass man
in einem solchen Fall Straferlass gewährt.
Dann geht es mit der Amnestie keineswegs darum, dass
nachträglich Straftatbestände legalisiert werden sollen. Es
geht auch nicht darum, dass wir hier einfach weiche Nach-
sicht üben, dass wir sozusagen einen Gnadenerlass verfü-
gen. Nach meiner Auffassung geht es lediglich um eine
rückwirkende Befreiung von Strafe, das ist verfassungs-
mässig gestützt. Es geht auch um ein Zeichen der Versöh-
nung. Es geht darum, dass wir als Politiker uns öffnen und
versuchen, tatsächlich in den Dialog einzutreten mit jungen
Leuten, die andere Auffassungen als wir haben, die uns
misstrauen. Und es geht deshalb darum, Misstrauen abzu-
bauen, Vertrauen zu schaffen. Das ist sicher auch die Idee,
die hinter dem Antrag der Mehrheit der Kommission
gestanden hat.
Persönlich - das muss ich zugeben - bin ich gegen eine
tatbeständliche Einschränkung. Ich wäre für eine möglichst
weitgehende, für eine grosszügige Amnestie in diesem
Falle. Auf der anderen Seite verstehe ich die Kommissions-
mehrheit, dass sie hier einen Weg des Konsens gesucht
hat.
Zum Beispiel wurde dem Kommissionspräsidenten, Herrn
Oester, in vielen Zeitungen eine weiche Haltung, in anderen
Zeitungen dagegen Halbherzigkeit vorgeworfen. Es wurde
ihm vorgeworfen, er hätte die Dinge verzögert. Ich möchte
meinen Fraktionskollegen in Schutz nehmen, denn ich
weiss, mit welchem grossen Engagement und mit welcher
Akribie er sich dieser doch sehr schwierigen Problematik
angenommen und auch die juristischen Fragen geklärt hat.
Er hat nicht die Konfrontation gesucht; er hat versucht,
einen mittleren Weg vorzuschlagen, der vielen vielleicht zu
wenig weit geht - auch mir persönlich zu wenig weit geht -,
der aber trotzdem einen Kompromiss darstellen könnte, bei
dem wir uns finden könnten. Ich glaube, dafür ist dem Kom-
missionspräsidenten zu danken.
Unsere Fraktion beantragt Ihnen, der Petition Folge zu
geben, gegen die Anträge von Herrn Lüchiger, aber auch
gegen den Antrag von Herrn Oehen zu stimmen im Sinne
der Entkrampfung, im Sinne auch der Öffnung gegenüber
allen Jugendlichen, die in unserem Staat doch einiges an
uns und an unserer Gesellschaft zu kritisieren haben.
Fischer-Hägglingen: Im Namen der SVP-Fraktion ersuche
ich Sie, dem Amnestiebegehren der Jugendverbände keine
Folge zu geben. Unsere Fraktion unterstützt einstimmig
den Minderheitsantrag Lüchinger. Sie lehnt sowohl eine
umfassende Amnestie als auch eine Teilamnestie - und sei
sie ausgestaltet, wie sie wolle - ab. Sie tut dies aus rechts-
staatlichen, politischen und sozialpädagogischen Gründen.
Wir anerkennen ohne weiteres die redliche Absicht der
Jugendverbände, die glauben, mit einer Amnestie könne ein
Zeichen der Versöhnung gesetzt und der Dialog zwischen
den Generationen könne gefördert werden. Bei all den
Gruppen und Grüppchen, die sich im nachhinein dem
Amnestiebegehren angeschlossen haben, müssen wir die
Redlichkeit schon eher in Zweifel ziehen. Aber auch den
Jugendverbänden müssen wir die Frage stellen, ob sie mit
ihrem Vorstoss den Direktbetroffenen und der Jugend als
Ganzes einen Dienst erwiesen haben. Spricht aus dem
Amnestiebegehren und der Begründung nicht ein Feindbild,
das es in Wirklichkeit gar nicht gibt? Steht unsere erwach-
sene Bevölkerung nun tatsächlich den Forderungen der
Jugend so ablehnend gegenüber, wie das nun dargetan
wird? - Herr Leuenberger, betrachten Sie doch einmal die
Zahlen der Jugendarbeitslosigkeit in der Schweiz, sie ist die
niedrigste weit und breit! Und vergegenwärtigen Sie sich,
dass heute fast jeder Jugendliche, wenn er 18, 20 Jahre alt
wird, eine eigene Wohnung hat. - Wie ich die Lage beur-
teile, hat man wohl noch selten wie heute versucht, die Mei-
nungen und Absichten der Jugend zu erfahren und sie bei
Problemlösungen einfliessen zu lassen. Noch zu keiner
anderen Zeit hat man so grosse Anstrengungen auf dem
Gebiet der Schulung, der Förderung und der Weiterbildung
unternommen wie in der heutigen. Noch keiner anderen
Jugend wie der heutigen standen so viele Möglichkeiten der
Freizeitgestaltung zur Verfügung.
Mit diesen Feststellungen will ich nicht behaupten, es sei in
unserer Gesellschaft alles zum besten bestellt. Wie viele
Erwachsene nimmt auch die heranwachsende Jugend wahr,
dass in unserer Konsumgesellschaft grundlegende Verän-
derungen nötig sind. Diese Veränderungen können weder
mit Gewalt noch mit nihilistischen Sprüchen verwirklicht
werden. Nötig ist vielmehr eine Rückbesinnung auf die ethi-
schen und moralischen Grundwerte unserer abendlän-
disch-christlichen Zivilisation.
Der Ruf nach Amnestie ertönte erstmals von der Jugendbe-
wegung selber. Schon im Sommer 1980 wurden die Behör-
den in Zürich aufgefordert, eine Amnestie zu gewähren,
also zur gleichen Zeit, wo die gleiche Bewegung den Slogan
kreierte: «Macht aus diesem Staat Gurkensalat.» Oder erin-
nern wir uns an das Frühjahr 1981, wo die Parole lautete
«No Amnestie, no Sächsilüüte». Kann man Personen, die
sich bewusst ausserhalb unseres Rechtsstaates stellen
und für Recht und Ordnung nur Hohn und Spott übrig
haben, eine Amnestie gewähren? Ich glaube kaum.
Im nachhinein wird nun sehr vieles verniedlicht. Man kann
natürlich die Ursachen und Folgen umdrehen, wie das nun
vorhin Herr Leuenberger getan hat. Wir müssen aber doch
einige Tatsachen im Auge behalten. Nehmen wir die Stadt
Zürich. Während fast zwei Jahren herrschte eine Atmo-
sphäre der Angst und Unsicherheit. Vor allem die Anwohner
des AJZ wurden richtiggehend terrorisiert. Es kam zu sinn-
losen Sachbeschädigungen, sie haben die Zahlen gehört:
über 10 Millionen Franken. All die vielen unschuldigen Per-
sonen, die während Monaten unter diesen Zuständen litten,
all die Polizisten, die unter Einsatz ihres Leben pflichtbe-
wusst ihrer Aufgabe nachkommen, würden bei einer Amne-
stie vollends den Glauben an unseren Rechtsstaat verlie-
ren. Dieser Glaube wurde schon durch das Verhalten der
Behörden und der Politiker arg erschüttert. Wir müssen
eben auch hier nicht nur an die Täter denken, sondern auch
an die Opfer und die Geschädigten. Wir müssen aber auch
an jene denken, die sonstwie mit unserem Recht in Konflikt
- Dezember 1982 N
1653
Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
geraten sind und die nicht mit einer Amnestie rechnen kön-
nen. Eine Amnestie widerspricht - es wurde bereits von
Herrn Kollege Frei dargetan - dem Gebot der Rechtsgleich-
heit. Es ist nicht einzusehen, weshalb normalerweise Sach-
beschädigungen oder Landfriedensbruch bestraft wird, die
gleichen Delikte im Zusammenhang mit Jugendunruhen
aber nicht verfolgt werden. Wie wollen wir in Zukunft einem
Jugendlichen begreiflich machen, weshalb er wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung bestraft wird, wenn einem
anderen für eine mutwillige Sachbeschädigung die Strafe
erlassen wird? Und wenn man nach den Nebenfolgen einer
Verurteilung im Zusammenhang mit den Jugendunruhen
fragt, so muss man festhalten, dass sich das Problem wie
bei jedem anderen Straftäter stellt. Jeder, der sich strafbar
macht, hat dafür die Konsequenzen zu tragen, wobei sie, je
nach den Umständen, für den einen leichter, für den ande-
ren schwerer wiegen.
Damit angesprochen ist das Problem der Verantwortung für
das eigene Handeln. Krankt unsere Konsumgesellschaft
nicht gerade daran, dass sehr viel von Staat und Gemein-
schaft gefordert und die eigene Verantwortung immer stär-
ker hintan gestellt wird? MUSS nicht gerade der junge
Mensch lernen, Verantwortung zu tragen? Er muss lernen,
dass sich aus seinen persönlichen Handlungen heraus
gewisse Konsequenzen ergeben, die er letztlich allein zu
verantworten hat. Dies gilt auch für strafbare Taten.
Im Amnestiebegehren wird einerseits festgehalten, dass die
Rechtsprechung wenig differenziert und hart gewesen sei.
Andererseits wird dargetan, dass eine hohe Zahl von
Jugendlichen mit dem Eintrag ins Strafregister schwer für
die Zukunft belastet werde.
Aufgrund der der Kommission zur Verfügung stehenden
Unterlagen und aufgrund der Ausführungen der Strafbehör-
den von Zürich und Basel sind beide Vorwürfe nicht ange-
bracht. Wir mussten vielmehr in der Kommission feststellen,
dass sehr differenziert vorgegangen wurde. So wurden in
Basel nur etwa 10 Prozent der Personen, gegen die polizei-
lich ermittelt bzw. ein Strafverfahren durch die Staats- und
Jugendanwaltschaft eingeleitet wurde, verurteilt. In einem
Grossteil der Fälle wurde das Verfahren durch die Staatsan-
waltschaft eingestellt, und es erfolgte somit keine Überwei-
sung an die Gerichte. Das gleiche Bild zeigt sich in Zürich.
Von 895 Verfahren wurden 426 sistiert. Daneben wurden
Bussen und kleinere bedingte Freiheitsstrafen ausgespro-
chen. Dass es natürlich auch höhere Strafen gab - in einem
Fall 14 Monate Gefängnis -, überrascht nicht, wenn man
das Sündenregister dieser Personen durchgeht. In solchen
Fällen hatte man es nicht mit ahnungslosen Mitläufern zu
tun, sondern mit eigentlichen Kriminellen.
Wir konnten auch die Überzeugung gewinnen, dass die Arti-
kel 63 und 64 des Strafgesetzbuches voll von den Gerich-
ten ausgeschöpft wurden. Artikel 63 verpflichtet den Rich-
ter, bei der Beurteilung des Verschuldens die Beweg-
gründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse
des Täters zu berücksichtigen. Es wurde auch die gesamt-
gesellschaftliche Situation in Betracht gezogen. Bei minder-
jährigen Tätern wurde nach Möglichkeit von Artikel 64
Gebrauch gemacht, der eine Strafmilderung vorsieht, wenn
der Täter im Alter von 18 bis 20 Jahren noch nicht die volle
Einsicht in das Unrecht seiner Tat besass. Davon profitier-
ten vor allem die sogenannten Mitläufer.
Bei einer Amnestie müssen wir uns einfach einige Fragen
stellen. Werden dadurch nicht Behörden, Bevölkerung und
Jugendliche verunsichert? Wie soll man sich in ähnlichen
Ereignissen in der Zukunft verhalten? Wahrscheinlich ist ja
der ganze Prozess noch gar nicht abgeschlossen. Wir müs-
sen jederzeit wieder mit solchen Ereignissen rechnen. Wer-
den in Zukunft nicht gewisse Straftaten als weniger straf-
würdig angesehen? Wie soll sich die Polizei, wie sollen sich
die Richter in Zukunft verhalten? Wir müssen uns bewusst
sein, dass eine Amnestie nur zu erlassen ist, wenn von
einer wirklichen Ausnahmesituation gesprochen werden
kann. Eine solche Situation bestand zu keiner Zeit, und sie
besteht auch heute nicht. Die ausgesprochenen Strafen
wurden in der öffentlichen Meinung auch nicht als unerträg-
209-N
lieh empfunden. Auch aus der Sicht des öffentlichen Wohls
drängt sich keine Amnestie auf. Die Verhältnisse haben sich
in der Zwischenzeit beruhigt, vor allem seitdem die Behör-
den eine klare Haltung eingenommen haben. Von einer Kluft
zwischen den Generationen kann nicht die Rede sein.
Zum Schluss noch ein Wort zum Antrag der Kommissions-
mehrheit. Ich erachte diesen Vorschlag als unehrlich. Er
verstösst noch stärker als eine allgemeine Amnestie gegen
das Gebot der Rechtsgleichheit. Er ist unlogisch und bringt
die Strafbehörden in den Fällen, die noch hängig sind, in
neue Schwierigkeiten. Zufälligkeiten entscheiden über
Amnestie oder Nichtamnestie. Er wird bei den Betroffenen
als Anbiederungsversuch der Politiker und als politisches
Taktieren empfunden. Seien wir darum ehrlich und sagen
wir klar, dass eine Amnestie aus rechtsstaatlichen Gründen
nicht in Frage kommen kann.
Steinegger: Bei der Behandlung des Amnestiegesuches
reden wir nicht von der Jugend; es gibt nämlich nicht nur
eine Jugend, sondern es gibt Jugendliche. Wir befassen
uns hier mit einer Minderheit von Jugendlichen, die in etwa
900 abgeschlossene oder hängige Strafverfahren verwickelt
war oder noch ist. Natürlich ist diese Zahl erschreckend
hoch. Aber wir dürfen nicht so tun, als ob es hier um die
schweizerische Jugend gehe. Allerdings ist die Frage
erlaubt und auch notwendig, welche Rückschlüsse aus die-
sen Vorfällen für die heutige Situation und das Selbstver-
ständnis der Jugendlichen gezogen werden müssen.
Aufgabe des Staates ist es, die elementaren Rechtsgüter
wie Leben, Ehre, Hausfrieden, Eigentum usw. zu schützen.
Der Staat bewirkt diesen Rechtsgüterschutz, indem er
bestimmte Handlungen verbietet oder gebietet und indem
er die Strafe als Zwangsmittel einsetzt, um diese Verbote
und Gebote durchzusetzen. Bei der Amnestie geht es um
den Verzicht des Staates auf die Strafverfolgung und den
Verzicht auf den Strafvollzug zugunsten einer Mehrheit von
Personen. Dieser Verzicht ist eine Massnahme politischer
Natur und kann aus wichtigen Gründen des öffentlichen
Interesses beschlossen werden.
Die Amnestie beruht somit auf einer Interessenabwägung.
Auf der einen Seite das Interesse an der Verwirklichung des
Rechts sowie an der Aufrechterhaltung der Rechtsdisziplin
und der Staatsautorität, auf der anderen Seite die durch die
Amnestie angestrebten Ziele. Im Amnestiegesuch der
Jugendverbände und in den Stellungnahmen der verschie-
denen, das Amnestiegesuch unterstützenden Organisatio-
nen und Personen stehen folgende Ziele im Vordergrund:
Versöhnung, Korrektur einer als allzu hart empfundenen
Justiz, Eingeständnis einer gewissen gesellschaftspoliti-
schen Mitschuld.
Wir haben uns also zunächst zu fragen, ob diese Ziele mit
einer Amnestie überhaupt erreicht werden können.
Anschliessend haben wir abzuwägen, ob die Rechtssicher-
heit allenfalls diesen Zielen zu opfern sei.
Versöhnung: Ich zweifle, ob die Befürworter der Amnestie
ernsthaft glauben, dass mit der Amnestie eine Versöhnung
erreicht werden kann. Für die sogenannten «Bewegten» ist
die Amnestie nicht etwas, für das zum Beispiel Gewaltver-
zicht erklärt werden müsste, sondern eine Forderung, die
einfach erfüllt werden muss. Theologisch betrachtet mag
die Versöhnung voraussetzungslos sein. Amnestie ist aber
eine hochpolitische Angelegenheit, wo wir eine gewisse
Sicherheit haben müssen, dass das angestrebte Ziel auch
erreicht wird.
Korrektur einer als allzu hart empfundenen Justiz: Wir
haben es hier nicht mit einer Justiz, sondern mit der Justiz
verschiedener Kantone unter der Oberaufsicht des Bundes-
gerichtes zu tun. Es kann sein, dass die Justiz nicht überall
und zu jeder Zeit mit der gewünschten Gelassenheit
gehandelt hat. Es besteht aber kein Zweifel, dass die Justiz
insgesamt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gear-
beitet hat.
Es wäre deshalb höchst gefährlich, vom Parlament aus Kor-
rekturen anzubringen. Es handelt sich hier nicht um irgend-
einen Bereich des Verwaltungsstrafrechts, sondern um das
Amnistie concernant les manifestations de jeunes
1654
9 décembre 1982
allgemeine Strafrecht. Es wäre ein schwerwiegender Ver-
stoss gegen die Gewaltentrennung, wenn das Parlament
mit dem Hinweis auf eine harte Justiz eine Amnestie gewäh-
ren möchte. Eingeständis einer gewissen gesellschaftspoli-
tischen Schuld: In die gleiche Richtung geht die Behaup-
tung, wonach eine gesellschaftspolitische Ausnahmesitua-
tion bestanden habe. Wenn heute eine gesellschaftspoliti-
sche Ausnahmesituation bestehen würde, dann gilt dies
nicht nur für die demonstrierenden Jugendlichen, sondern
auch für die übrigen Jugendlichen und die Erwachsenen.
Wenn Sie also mit Berufung auf eine gesellschaftspolitische
Ausnahmesituation amnestieren wollen, dann dürfen Sie
nicht nur die sogenannten «Bewegten» in den Agglomera-
tionen, dann müssen Sie auch die übrigen jugendlichen und,
erwachsenen Straftäter einbeziehen, dann können Sie das
Strafrecht abschaffen.
Eine gesellschaftspolitische Ausnahmesituation besteht
heute nicht. Das heisst nun nicht, dass wir die Gegenwart
zum Paradies erklären möchten. Es gibt Mängel genug, und
wir sind aufgerufen, die erforderlichen Korrekturen, ent-
sprechend den Bedürfnissen der Gesellschaft, durchzufüh-
ren. Die Existenz von Mängeln in einer Gesellschaftsord-
nung bedeutet aber nicht, dass allein deshalb schon eine
gesellschaftspolitische Schuld bestehe. Wenn wir uns
heute etwas speziell vorwerfen müssen, dann ist es dies,
dass wir die vielen Elendspropagandisten lange Zeit ohne
Widerrede haben gewähren lassen. Ich meine diejenigen,
welche die Spannungen und Schwierigkeiten, denen jedes
individuelle Leben unterworfen ist, zur grundsätzlichen -
und ich wiederhole - zur grundsätzlichen Elendssituation
verallgemeinert haben. Ein Elend mit Machtmissbrauch,
Willkür, Klassenjustiz, Ausbeutung, Atomstaat. Den Katalog
haben wir heute gehört. Dass mit derartigen Bemühungen
zur Aufhebung des Wirklichkeitssinns einer Jugend kein
Dienst erwiesen wird, die in den unübersichtlichen sozialen
Beziehungen der modernen Gesellschaft leben muss, ist
offenkundig. Der gegenüber dem vorhanden Informations-
überschuss geringe individuelle Erfahrungsbereich der
Jugendlichen hat es aber vielen Missionaren erlaubt, die
Wirklichkeit mit Erfolg zu verleumden.
Wenn wir weiter von gesellschaftspolitischer Schuld spre-
chen, müssen wir uns auch fragen, ob wir nicht viele Pro-
bleme aus einer übertriebenen antiautoritären Ideologie
heraus wachsen Hessen. Wenn Sie der Jugend verkünden,
dass alle Übel dieser Welt darauf zurückzuführen seien,
dass wir durch die Erzieher und die Gesellschaft unter-
drückt worden seien, müssen wir uns nicht wundern, dass
die Jugendlichen vor dem kälteren Wind des Lebens entwe-
der zusammenbrechen und vereinsamen oder sich dann
eben mit Gewalt von allen Zwängen befreien wollen.
Heute steht nun zur Diskussion, ob wir auch die letzte
Grenze, nämlich diejenige des Strafrechtes räumen sollen.
Wir sind der Meinung, dass wir den Jugendlichen einen
besseren Dienst erweisen, wenn wir sie an unserem Wider-
stand wachsen lassen, statt erneut zu zeigen, dass alles
«subito» möglich ist. Wenn von einer gesellschaftspoliti-
schen Ausnahmesituation gesprochen wird, ist auch festzu-
stellen, dass viele sogenannte Bewegte eben gerade keine
konkreten gesellschaftspolitischen Anliegen haben. Ich
habe mir die Mühe genommen, die während der Jugendun-
ruhen in Zürich verteilten Flugblätter durchzusehen. Ich
wollte nämlich wissen, unter welchen Vorzeichen man
jeweils zusammengekommen ist. Es war für einen Aussen-
stehenden erschreckend, wieviel kriminelle Energie diese
Mitteilungen enthielten. Es geht vom Rezept zur eigenen
Herstellung von Buttersäure über die Feststellung, dass es
in der Bahnhofstrasse immer noch Löcher gebe, die nicht
von der Bewegung stammten, bis zur Aufforderung,
«bestimmten Schweinen das Leben zu versauen». Unter
diesen Voraussetzungen habe ich auch grösste Mühe, von
blossen Mitläufern zu sprechen.
Unabhängig, wie wir die Wirkungen einer Amnestie auf die
Betroffenen beurteilen, haben wir uns auch zu fragen, ob
'ein Gnadenakt eine nicht verantwortbare Beeinträchtigung
der Rechtssicherheit hervorrufen würde, ob wir wegen der
Wirkung auf die Nichtbetroffenen dem Unrecht statt dem
Recht dienen würden? Recht ist notwendig, um zu verhin-
dern, dass jeder tut, was ihm beliebt, dass jeder sicher ist
vor Gewalttaten des anderen. Kurz, es soll verhindert wer-
den, dass Macht entscheidet. Macht ist aber nicht nur ein
Gegenpol des Rechts, sie ist auch ein unentbehrliches Mit-
tel zur Durchsetzung des Rechts. Ohne Rechtssicherheit
gibt es kein Recht, kann das Recht seine sozialordnende
Funktion nicht erfüllen. Ohne Rechtssicherheit sind sogar
unsere Freiheitsrechte wertlos. Dabei ist zuzugeben, dass
dem Gebot der Rechtssicherheit ein konservativer Zug
anhaftet, dem das reformatorische Postulat der Gerechtig-
keit gegenübersteht. Im demokratischen Staat sind wir der
Meinung, dass in der Gesetzgebung das Postulat der
Gerechtigkeit im Vordergrund steht, dass aber bei der
Rechtsanwendung die Rechtssicherheit Priorität hat. Bei
der Amnestiefrage ergibt sich in diesem Zusammenhang
die besondere Problematik, dass bei den sogenannten
Jugendunruhen nicht gesagt werden kann, ob es sich um
ein abgeschlossenes Phänomen handelt.
Sollen wir wieder amnestieren, wenn in den nächsten Tagen
erneut Krawalle stattfinden? Wie wollen Sie in der Zürcher
Bahnhofstrasse - und ich beziehe mich jetzt auf ein Bun-
desgerichtsurteil - die Preisanschreibepflicht durchsetzen,
wenn wir den Landfriedensbruch, am gleichen Ort began-
gen, amnestieren und wissen, dass im Zusammenhang mit
den Jugendunruhen in Zürich ein Schaden von etwa zehn
Millionen Franken angerichtet wurde? Wie wollen Sie das
Demonstrationsrecht retten, wenn .die Demonstrationen
verboten werden müssen, weil man mit fast 100prozentiger
Sicherheit voraussagen kann, dass wieder Gewalttaten
begangen werden? Und wie wollen Sie ohne Schaden für
den föderalistischen Aufbau unserer Justiz amnestieren?
Die kantonale Justiz hat in aller Loyalität versucht', das vom
Bund gesetzte Strafrecht anzuwenden, und nun würde der
gleiche Bund erklären, dass es viel gewichtigere Gründe als
die Rechtssicherheit gebe. Und schliesslich fragen wir Sie,
wie Sie «Frieden wagen und schaffen» wollen, wenn die
Gewalt im eigenen Land nicht geächtet, sondern amnestiert
wird?
Die FdP-Fraktion ist der Meinung, dass das Gebot der
Rechtssicherheit den mit der Amnestie angestrebten Zielen
vorgeht. Nach unserer Auffassung ist die Amnestie kein
geeignetes Instrument der Jugendpolitik. Sie wäre allenfalls
eine bequeme Alibi-Übung. Man hätte ja wenigstens ein
Zeichen gesetzt. Nicht durch eine schwächliche Amnestie,
sondern durch Engagement sind Zeichen der Versöhnung
zu setzen. Wir alle sind aufgerufen zum Dialog, nicht nur,
um zu reden - und da gehe ich mit Herrn Kollege Leuenber-
ger vollständig einig -, sondern, um zuzuhören und auch,
um Kritik zu ertragen. Der Arbeitgeber ist aufgerufen, bei
der Anstellung von Jugendlichen nicht darauf zu achten, ob
der Jugendliche an einer gewaltsamen Demonstration teil-
genommen hat, sondern davon auszugehen, dass der
Jugendliche seinen Fehler gebüsst hat. Wir Politiker sind
aufgerufen, in der täglichen politischen Arbeit darauf zu
achten, dass die Interessen der Jugend berücksichtigt wer-
den. Jugendpolitik darf nicht isoliert betrachtet werden.
Dies erschwert und verunmöglicht eine ganzheitliche Beur-
teilung. Jugendpolitik muss ein Teil der Gesellschaftspolitik
sein, denn sie umfasst alle Bereiche des politischen, sozia-
len und wirtschaftlichen Lebens. Fördern wir die Selbstver-
antwortung der Jugend und erleichtern wir ihre Integration.
Die FdP-Fraktion unterstützt deshalb einstimmig den Min-
derheitsantrag Lüchinger, dem Amnestiebegehren sei keine
Folge zu geben.
Frau Mascarin: Heute haben die staatstragenden Parteien
hier im Saal die Gelegenheit zu beweisen, dass sie die Aus-
einandersetzung mit der Jugend politisch zu führen gewillt
sind, dass sich die Befürchtungen, polizeistaatsähnliche
Methoden nähmen in der Schweiz Überhand, als grundlos
erweisen können.
Die Fraktion PdA/PSA/POCH stellt sich voll hinter das
Amnestiebegehren der kirchlichen Jugendverbände. Wir
- Dezember 1982 N
1655
Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
befürworten eine umfassende Amnestie für alle im Zusam-
menhang mit Jugendunruhen in der Schweiz vorgekomme-
nen Delikte.
Die achtziger Bewegung entstand im Inneren unserer
Gesellschaft, ist Ausdruck von deren Krise. Sie signalisiert
das Sich-Artikulieren und Sich-Wehren von Leuten jegli-
chen Alters und verschiedener sozialer Schichten, die sich
mit dem Status quo nicht mehr abfinden können. Diese
Bewegung ist wichtig und innovativ, die Jugendbewegung
ist Teil dieser achtziger Bewegung.
Die etablierte Ordnung war der Herausforderung der
Jugend nicht gewachsen. Eine politische Antwort und Kon-
frontation blieb aus. Statt dessen gab es Gummigeschosse,
Tränengas, massenweise Kriminalisierung und Aussonde-
rung. Ich halte die betroffenen Jugendlichen in ihrer gros-
sen Mehrheit überhaupt nicht für kriminell, auch wenn sie
mit einzelnen Paragraphen des Strafgesetzbuches in Kon-
flikt gekommen sind. Ich betone dies, weil unsere Sprachre-
gelung heute so ist, dass nur von Delikten, Angeklagten
usw. gesprochen wird und nicht hinterfragt wird, welche
gesellschaftliche rechtspolitische Meinung Recht gesetzt
und interpretiert hat.
Ursachen sind viele zu nennen, die zu den Jugendunruhen
und der Konfrontation auf der Strasse führten. Ähnliche
Aufstände gab es in jenen Tagen auch in anderen Wohl-
standszonen Europas: London, Westberlin, Hamburg.
Scheinbar plötzlich brachen diese Unruhen aus. Am mei-
sten überrascht waren die etablierten Parteien und Organi-
sationen, die bis anhin über die politische Abstinenz und
Interesselosigkeit der Jugend jammerten.
Vielleicht ist es kein Zufall, dass in der Schweiz zuerst in
Zürich die kollektiv geäusserte Frustration zum Ausdruck
kam. In Zürich mit seiner international renommierten und
verrufenen Bahnhofstrasse, Symbol einer lebensfeindlichen
Konsumwelt, Symbol des Finanzplatzes Schweiz, glänzt die
Fassade besonders und ist der Kontrast zur real erlebten
Welt der Jugend besonders krass.
Die Jugendbewegung war der Aufstand von jenen, die in
dieser Gesellschaft ohnehin an den Rand gedrängt worden
sind. Junge ohne Ausbildung, ohne Aussicht auf befriedi-
gende Arbeit, ohne Aussicht auf Arbeit überhaupt, ohne
eigene Wohnung, ohne Möglichkeit, eine eigene Lebens-
form zu finden und ihre Bedürfnisse auszuleben. Fremdar-
beiterkinder der zweiten und dritten Generation, die sich
hier in keiner Art zu Hause fühlen. Frauen, die um ihre
Rechte kämpfen. Leute, die genug haben von der tödlichen
Konsumeintönigkeit und von den lebenslangen Disziplinie-
rungen aller Art.
Dass es sich hier nicht etwa nur um ein Minderheitenpro-
blem handelt, hat der Bericht der eidgenössischen Jugend-
kommission gezeigt. Die Forderungen der Jugend, wie sie
in den Unruhen zum Ausdruck kamen, können sich auf
breite Bevölkerungsschichten abstützen, auch wenn die
Protesthaltung dieser Bevölkerungsschichten anders ist
und sich etwa in Stimmabstinenz äussert.
Es ist kein Zufall, dass diese Eruption an der Schwelle der
achtziger Jahre geschieht. Der Reichtum der westlichen
Industrienationen beruht in erster Linie auf einer gnadenlo-
sen Ausbeutung der Länder der Dritten Welt. Der internatio-
nale Verteilungskampf verschärft sich und klar geworden
ist, dass eine Neuordnung der Welt in politischer, wirt-
schaftlicher und kultureller Hinsicht - so dass beispiels-
weise alle genügend zu essen haben - nur durch die Über-
windung der Vorherrschaft der OECD-Gesellschaften geht.
Die ökologische Krise ist sichtbar, Harrisburg ist Realität.
Der mörderische Rüstungswettlauf wird dank der amerika-
nischen Optik des möglichen beschränkten atomaren Krie-
ges erstmals zu einer unmittelbaren Bedrohung Europas
und hat Millionen Menschen die Augen geöffnet.
Was für Orientierungsziele, was für Werte, welche Zukunft
hat eine derartige Gesellschaft ihrer Jugend anzubieten?
Was haben die staatstragenden Parteien und Organisatio-
nen, die die Verantwortung für die gesellschaftliche Situa-
tion zu übernehmen haben, getan, um ernsthaft auf diese
Probleme einzugehen und bei der Jugend glaubwürdig zu
bleiben? Der Sprayer-Spruch «no future» bedeutet ja
gerade: Wir haben keine Zukunft. Jede Versprechung ist
unglaubwürdig, weil sie nicht eingehalten werden kann, weil
sie nicht einlösbar ist. Die Amnestie wäre ein Schritt, um zu
dokumentieren, dass die Verantwortung für die tiefgrei-
fende Krise unserer Gesellschaft gesehen und Lösungen
gesucht werden.
Natürlich ging der Einzelne nicht aus solchen allgemeinen
Überlegungen auf die Strasse, sondern aus hautnah emp-
fundenem «Sich-nicht-mehr-einrichten-können», in dieser
Gesellschaft, dem aber ein reales «Sich-nicht-mehr-einrich-
ten-können» entspricht, weil die materiellen Voraussetzun-
gen der Gesellschaft dazu fehlen. Die heutige Jugend hat
im Gegensatz zur 68er-Bewegung real keine Aussicht mehr
auf jahrzehntelange Hochkonjunktur, auf Berufskarriere und
sozialen Aufstieg. Die westlichen Gesellschaften können
dies nicht mehr anbieten.
Unmittelbarer Anlass für das Ausbrechen der Jugendunru-
hen war der Opernhauskredit. Ein Kredit für den Kulturbe-
trieb einer kleinen etablierten Schicht, während jahrelang
vorher alle Versuche kultureller Leistungen ausserhalb die-
ses offiziellen Kulturbetriebs von offizieller Seite nur Ver-
achtung fanden, weil man diese neuen kulturellen Impulse
fürchtete, da sie Bestehendes in Frage stellten. Zwar lacht
man heute international über die Zürcher Behörden, die den
Sprayer massiv verurteilten. Dem Sprayer nützt das aber
gar nichts.
Die achtziger Bewegung hat sich ihre Aktionsformen von
niemandem vorschreiben lassen. Ihre Militanz war nicht nur
aufgestaute Wut, sondern auch die Einsicht, dass auf der
Ebene der Repräsentanz wenig zu erhoffen ist. Diese Erfah-
rung macht auch die Bevölkerung von Rothenturm, machen
wir in der Nordwestschweiz mit Kaiseraugst. Eine Amnestie
könnte diese schwache, übriggebliebene Hoffnung in die
demokratischen Institutionen stärken.
Nun zu den konkreten Anschuldigungen: In Zürich kam es
zu eigentlichen Massenverhaftungen. In den anderen Städ-
ten geschah in kleinerem Ausmass dasselbe. Die Bezirks-
anwaltschaft Zürich hat bis Ende 1981 895 Straf Untersu-
chungen gegen 828 Personen geführt. Hinzu kommen die
Fälle der Jugendstaatsanwaltschaft und diejenigen der
anderen Bezirke des Kantons Zürich. In Basel wurden von
Mai 1980 bis September 1982 insgesamt 178 Straftaten im
Zusammenhang mit Jugendunruhen beurteilt. Dazu kom-
men etwa 30 Verurteilungen von unter 18jährigen durch den
Jugendanwalt bzw. das Jugendstrafgericht. Weitere Verfah-
ren haben in den Kantonen Bern, Solothurn, St. Gallen,
Graubünden, Aargau, Waadt und Genf stattgefunden.
Die Ausnahmesituation im Strafverfahren bei diesen Mas-
senverhaftungen wird allein schon dadurch dokumentiert,
dass in Zürich eine besondere Gruppe von Bezirksanwäl-
ten, die sich nur mit Krawallverfahren zu beschäftigen hatte,
gebildet worden ist, die sogenannte Krawallgruppe. Dies
kennt man sonst nicht. Es gibt keinen Drogen- oder Dieb-
stahlanwalt. Weiter gab es in diesen Strafverfahren eine
ganze Reihe von Weisungen von seilen der Staatsanwalt-
schaft zuhanden der untergeordneten Behörde der Bezirks-
anwaltschaft, was sehr selten vorkommt. Der Untersu-
chungsrichter war durch diese Weisungen gebunden und
nicht mehr unabhängig, wie er sein sollte. In Zürich wurden
auch Weisungen bezüglich der Höhe der Strafe erlassen
und damit das richterliche Ermessen eingeschränkt. Auch
wurde die Weisung erlassen, es sei nicht auf Entwendung,
sondern auf Diebstahl Anklage zu erheben. Die Rechte der
Verteidigeranwälte wurden eingeschränkt.
Die Strafbeurteilung erfolgt in Zürich und Basel offensicht-
lich unterschiedlich. Der Vertreter der Zürcher Staatsan-
waltschaft spricht «von ganz kurzen Freiheitsstrafen von 14
bis 21 Tagen», der Vertreter der Basler Staatsanwaltschaft
wertet 14 Tage Gefängnis als eine schwerere Strafe. Abso-
lut zufällig war auch, wer bei diesen Massenverhaftungen
festgenommen wurde, relativ zufällig war dann, gegen wen
ein Verfahren eröffnet wurde und wie hoch die Strafe aus-
fiel. Die Individualisierung des Täters hat nur beiläufig, am
Rande stattgefunden, wie es eben dem Charakter bei Mas-
Amnistie concernant les manifestations de jeunes1656
9 décembre 1982
senverhaftungen entspricht. Die Strafzumessung erfolgte
relativ pauschal. 120 Polizisten sollen in Zürich verletzt wor-
den sein. Festzustellen ist immerhin, dass schwere Körper-
verletzungen nur Demonstranten und unbeteiligte Personen
- durch Polizeieinsätze - zu erleiden hatten. Es gab durch
Gummigeschosse verursachte Augenverletzungen - zum
Teil mit Verlust der Sehkraft - und schwere Prellungen. Der
Zürcher Stadtrat hat notabene ein Schreiben von 56 Mitglie-
dern des Europarates erhalten, in dem er aufgefordert wird,
den Gebrauch von Gummigeschossen zu verbieten. Die
Bundesrepublik hat auf die Ausrüstung ihrer Polizei mit die-
sen Gummigeschossen verzichtet, gerade auch wegen der
entsetzlichen Erfahrung, die damit in der Schweiz gemacht
wurde. Weiter wurden registriert: Verätzungen durch das
CS-Tränengas, das auf einer Verbotsliste der UNO steht,
ausgeschlagene Zähne, gebrochene Hände. Die fünf in
Zürich gegen Polizisten durchgeführten Verfahren haben
alle mit einem Freispruch der Angeklagten geendet. In
Basel erfolgte ein immerhin derart zweifelhafter Freispruch
zweier Polizisten, dass die Staatsanwaltschaft dagegen
appelliert hat. Geht man davon aus, dass diese Freisprüche
zu Recht erfolgt sind, so sind sie zweifellos nach dem
Grundsatz in dubio pro reo erfolgt.
Bei den jugendlichen Angeklagten hat dieses Prinzip nie
gespielt. Kein Wunder, dass deshalb die durchgeführten
Strafverfahren und ausgesprochenen Urteile auch von den
Jugendlichen, die Gewalt ablehnen, als unfair und unge-
recht angesehen werden. Sie können deshalb auch nicht
akzeptiert werden und haben keinerlei erzieherische Funk-
tion. Eine Amnestie könnte hier wenigstens teilweise wieder
gutmachen. Für die Polizeibeamten besteht ja eine De-
facto-Amnestie. Wenn dem nicht so wäre, könnte ich mir
eine Ausdehnung der Amnestie auch auf die betroffenen
Beamten denken, wobei wohl vor allem Begünstigungen
nach Artikel 305 Strafgesetzbuch und Amtsmissbrauch
nach Artikel 312 Strafgesetzbuch und Folgedelikte im
Zusammenhang mit den Jugendunruhen zu berücksichti-
gen wären.
Ich halte die Theorie, dass es bei den Demonstranten
Drahtzieher, Aktivisten und Mitläufer gab, für eine Konstruk-
tion. Sie wird zwar von der Staatsanwaltschaft und der
Kommissionsmehrheit vertreten. Auf direkte Fragen wurde
aber von der Vertretung der Zürcher Staatsanwaltschaft
bestätigt, dass die Polizei sogenannte Drahtzieher nie ver-
haften oder identifizieren konnte. Die Vorstellung entspringt
offenbar juristischem Bedürfnis nach abstrakter Klassifizie-
rung. Sie entspringt aber offenbar auch einem verknöcher-
ten Denkschema, unfähig sich vorzustellen, dass eine
Bewegung spontan und selbstläufig vor sich geht, getragen
von den jeweiligen Akteuren ohne Befehlsgeber und
Befehlsempfänger, ohne hierarchische Funktionsgliederun-
gen, wie wir sie alle in den herkömmlichen Organisationen,
Parteien, wie wir sie vom Staat, von der gesamten Gesell-
schaft her als Regel empfinden. Es ist ja gerade ein Charak-
teristikum dieser Jugendbewegung, dass sie explizit nicht
so funktioniert. Jeder, der nur einigermassen aufmerksam
einmal an einer Vollversammlung teilgenommen hat, konnte
sehen, dass das tiefe Misstrauen gegenüber jeder Macht -
ich erinnere an den Mauerspruch «keine Macht für nie-
mand» - bis in die eigenen Reihen der Jugendlichen geht.
Wollte zum Beispiel jemand mehrmals sprechen, bekam er
einfach das Mikrophon nicht mehr, und mancher Heimweh-
Achtundsechziger hat erfahren müssen, dass er mit seinen
Strategien und Vorschlägen einfach ausgelacht und ihm
nicht zugehört wurde, dass er karikiert wurde. Die Rädels-
führertheorie hat jedenfalls der Justiz nicht weitergeholfen.
Sie beinhaltet vielmehr ein grundlegendes Unverständnis
dieser Bewegung. Folglich kann man die Amnestie nicht
aufteilen, sie gilt für alle oder für niemanden, und die Amne-
stie gemäss Kommissionsmehrheit, die etwa 25 bis 30 Per-
sonen umfassen würde, ist ein völliger Schlag ins Wasser,
hat keinen der positiven Aspekte einer generellen Amnestie
und führt höchstens bei den anderen Jugendlichen zu
einem verstärkten Solidarisierungseffekt gegen die staatli-
chen Instanzen und etablierten Organisationen. Die Jugend-
lichen verlangten von Anfang an eine Amnestie, unterstützt
von namhaften Organisationen und Persönlichkeiten. Wenn
heute befragte Jugendliche erklären, es sei ihnen Wurst,
was in «Bern» geschehe, braucht dies ja nicht zu wundern.
Bern, Sie meine Damen und Herren, hat bis heute keinen
Schritt getan, um das Vertrauen in die Institutionen wieder
zu beleben.
Unsere Fraktion plädiert für Eintreten auf das Amnestiebe-
gehren und für eine generelle Amnestie für alle im Zusam-
menhang mit den Jugendunruhen verfolgten Delikten
gemäss dem Antrag der Gesuchsteller.
Lüchinger, Sprecher der Minderheit: Sie haben früher in
den kantonalen Parlamenten häufig Begnadigungen aus-
sprechen müssen. Auch in der Vereinigten Bundesver-
sammlung sprechen wir Begnadigungen aus; das ist für uns
etwas Vertrautes. Die Begnadigung ist aber etwas grundle-
gend anderes als eine Amnestie, wie sie uns heute vorge-
schlagen wird. Mit der Begnadigung wird einem rechtskräf-
tig verurteilten Delinquenten die zugesprochene Strafe
erlassen, und zwar gestützt auf seine eigene Bitte und
unter Berücksichtigung und Würdigung aller individuellen
Umstände seiner Person, seiner Tat, seines Verschuldens,
seiner ganzen Lebensumstände und derjenigen seiner
Familie. Die Begnadigung wird im Interesse des Begnadig-
ten und im Blick auf seine Person ausgesprochen. Mit der
Amnestie dagegen wird das vom Parlament und Volk
gesetzte Recht in einem bestimmten zeitlichen und sachli-
chen Rahmen generell ausser Kraft gesetzt, nicht nur für
Urteile, die schon gesprochen wurden, auch für hängige
Verfahren und für Straftaten, die noch gar nicht in ein Ver-
fahren einbezogen worden sind. Das Motiv der Amnestie ist
ein politisches, da wird also das gesetzte Recht durch
einen Akt der Politik ausgeschaltet. Politik geht vor Recht!
Wenn Sie sich das vergegenwärtigen, so müssen Sie fest-
stellen, dass eine Amnestie selbstverständlich nur in ganz
seltenen Fällen stattfinden kann. Es ist ein grundlegender
Einbruch in unsere Rechtsordnung. Eine Amnestie kann
nur gewährt werden, wenn öffentliche Interessen das impe-
rativ erfordern.
Die politische Begründung einer Amnestie kann beliebig
sein, ihr sind fast keine Grenzen gesetzt. Auch in der Ver-
fassung sind für die Amnestie keine materiellen Schranken
gesetzt. Die letzte eidgenössische Amnestie galt der
Steuerhinterziehung. Jetzt wird ja immer wieder mit Bitter-
keit gesagt, den Steuerdefraudanten gegenüber habe man
damals Gnade gezeigt, den Jugendlichen gegenüber wolle
man aber heute keine Gnade walten lassen. Das Motiv für
die Steueramnestie des Jahres 1969 bestand aber nicht in
einem Gnadenakt für Steuerdefraudanten. Das Motiv war
vielmehr die rein utilitaristische Zielsetzung, unserem Staat
über die Amnestie vermehrte Steuermittel zukommen zu
lassen. Dieses Ziel ist dann auch tatsächlich erreicht wor-
den.
Gerade weil bezüglich des politischen Motivs einer Amne-
stie eine so grosse Freiheit herrscht, muss sie die grosse
Ausnahme bleiben. Die Praxis unserer Eidgenossenschaft
hat das beachtet. In den 134 Jahren des Bestandes unseres
Bundesstaates ist es erst sechsmal zu eidgenössischen
Amnestien gekommen. Im heute wohl wichtigsten und gän-
gigsten Strafrechtslehrbuch, demjenigen von Prof. Schultz,
sind der Strafamnestie nur ganze 19 Zeilen gewidmet. Und
am Schluss seines Kurzberichtes zur Amnestie sagt
Prof. Schultz: «In der Schweiz ist sie zum Glück äusserst
selten.» Wir entnehmen daraus die Wertung, die dieser
Rechtslehrer der Amnestie gibt.
Die politischen Gründe, welche die gesuchstellenden
Jugendorganisationen für die gewünschte Amnestie anfüh-
ren, sind meines Erachtens ernst zu nehmen. Man will einen
Schlussstrich unter die Jugendunruhen, einen Akt der Ver-
söhnung setzen. Ich bin der Meinung, dass dieses Motiv
durchaus in den Rahmen der Gründe fällt, die für eine
Amnestie denkbar sind. Man kann das nicht einfach vom
Tisch wischen. Darum hat die Minderheit der Kommission
- Dezember 1982 N
1657Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
für ihren Beschlussesantrag auch nicht die Formulierung
gewählt, dass wir darauf nicht eintreten. Wir wollen eintre-
ten und uns mit den Gründen der Petenten auseinanderset-
zen, aber am Schluss dieser Auseinandersetzung wollen wir
der Petition keine Folge geben. Der Antrag der Kommission
ist im Endeffekt natürlich identisch mit dem Antrag von
Herrn Gehen: Wenn wir keine Folge geben, bedeutet das,
dass wir auf den Beschlussesantrag der Mehrheit der Kom-
mission nicht eintreten.
Ich möchte mich nun mit den Gedanken der Autoren der
Petition auseinandersetzen. Für mich stellt sich als erstes
die Frage, ob die betroffenen Jungen auf ihrer Seite eine
Amnestie als Akt der Versöhnung überhaupt annehmen
würden? Was mich Ende Mai 1980 am meisten betroffen
hat, war der fast explosionsartige Ausbruch der Gewalt in
der Stadt Zürich. Dieser kam für alle unerwartet. In diesem
Ausbruch sind verschiedene Beweggründe in der gleichen
Richtung zusammengefallen und haben sich kumuliert. Da
gab es sicher unzufriedene und Bewegte, die sachliche und
gesellschaftliche Verhältnisse ändern wollten. Da waren
aber auch viele, die einfach ihre Opposition gegen jegliche
staatliche Ordnung, ihre Opposition gegen die Polizei zum
Ausdruck bringen wollten. Da gab es Gelangweilte, die ein-
fach den Plausch suchten. Da gab es ferner die ziemlich
kühl ihre politischen Fäden spinnenden intellektuellen Dog-
matiker, und da gab es die Mitläufer und Trittbrettfahrer. Ich
frage Sie, wie man nun all diesen verschiedenen Gruppen
mit einem einzigen gleichen generellen Akt Gerechtigkeit
widerfahren lassen kann?
Mit der zunehmenden Dauer der Unruhe zeigte sich als
wichtiges Merkmal der Jugendbewegung ihre absolute
Gesprächsverweigerung. Die Jugendbewegung hat es ja
immer abgelehnt, sich organisatorisch zu strukturieren und
Sprecher zu bezeichnen, mit denen die Behörden hätten
verhandeln können. Man wollte keine solchen Sprecher, die
dann verantwortlich gewesen wären. Der Satz: «Macht aus
dem Staat Gurkensalat» ist eigentlich ein sehr treffender
Spruch für diese ganze Haltung. Für Leute mit dieser Ein-
stellung ist eine Amnestie keine Versöhnungsgeste, son-
dern ein Teil dessen, was sie eigentlich anstrebten, nämlich
die Aufhebung des Rechts, die Verwirrung des Rechts, die
Schwächung oder gar Aufhebung der staatlichen Ordnung,
die Auflösung der Gesellschaft. Sicher werden das nicht
alle so auffassen, aber sehr viele, und wir wissen nicht, ob
diese Vielen die Mehrheit der damals Gewalttätigen sind.
Diese Unsicherheit über die Reaktion hat auch damit zu tun,
dass der zeitliche und geistige Abstand zum ganzen
Geschehen für eine Amnestie viel zu gering ist. Amnestien
pflegen ja in der Regel für geschichtlich abgeschlossene
Geschehnisse gewährt zu werden. Sie haben vielleicht in
der Presse gelesen, dass in Frankreich in den letzten
Wochen in einem amnestieähnlichen Staatsakt putschie-
rende Generäle von finanziellen Konsequenzen entlastet
wurden, jene Generäle, die bei der Unabhängigkeitsbewe-
gung in Algerien gegen den Staat aufgestanden sind. Die-
ser Vorfall liegt über 20 Jahre zurück, und trotzdem ist es in
Frankreich auch darüber noch zu Emotionen gekommen.
Ich bin also der Meinung, dass der Abstand zu diesem gan-
zen Geschehen für eine Amnestie zu wenig gross ist. Wenn
wir die Amnestie heute gewähren, machen wir aus ihr ein
Mittel der Tagespolitik, und das darf die Amnestie nie sein!
Für mich persönlich ist das stärkste Motiv gegen die
Gewährung der Amnestie die Achtung vor der Demokratie.
Eine gefährliche Entschuldigung für die Gewalttätigkeiten
der Jugendunruhen lautet dahin: «Sie konnten sich nicht
anders Gehör verschaffen». Dieser Satz stammt aus einem
Grossinserat von Sympathisanten der Bewegung, das im
Januar 1981 in verschiedenen zürcherischen Zeitungen
erschienen ist; da wurde also ein Notstand der Demokratie
konstruiert. In den Thesen der eidgenössischen Kommis-
sion für Jugendfragen finden sich Sätze, die gefährlich nahe
an diese gleiche Behauptung eines Notstandes der Demo-
kratie herankommen. Auf Seite 28 des Berichtes heisst es:
«Aber sie (die Kommission) möchte zu bedenken geben,
dass dann, wenn - in gewissem Sinne aus Notwehr - die
Rechtsordnung verletzt wurde, ein ausschliessliches Behar-
ren auf den geltenden Regelungen nicht weiterführt.»
Ich kann mich persönlich einfühlen in diese Ungeduld der
Jungen. Die schweizerische Demokratie ist tatsächlich
etwas Langwieriges und Mühsames. Wir erleben das selber
auch immer. Aber das hat nichts mit einem Notstand zu tun,
das hat einfach mit unserer Demokratie zu tun. Die Demo-
kratie ist eben die Staatsform der Geduld. Für mich gibt es
keine Entschuldigung dafür, dass versucht wurde, mit
Gewalt das zu erzwingen, was auf dem normalen Weg der
demokratischen Willensbildung nicht in der Zeitvorstellung
zu verwirklichen war, die sich die Jugendlichen gesetzt hat-
ten. Diese Zeitvorstellung lautete ja «subito». Auch wir
möchten gerne manchmal etwas subito haben, aber auch
für uns gilt eben der mühsame Überzeugungsprozess der
Demokratie.
Ich habe es persönlich erlebt, wie am 10. November 1980
eine Kundgebung der Zürcher Frauenorganisationen zum
zehnten Jahrestag der Einführung des Frauenstimmrechtes
im Kanton Zürich auf dem Lindenhof gestört wurde. Die
Kundgebung musste frühzeitig abgebrochen werden; ich
habe es erlebt, wie diese Frauen (sie wollten in einem feier-
lichen Zug mit Musik zum Stadthaus hinuntergehen) ver-
ängstigt zum Stadthaus hinuntergeeilt sind. Das ist nicht die
einzige Kundgebung anderer Gruppierungen und Organisa-
tionen, die in Zürich gestört und zum Teil niedergeschrien
wurde. Organisationen und auch Parteien konnten in diesen
zwei Jahren in der zürcherischen Innenstadt keine Veran-
staltungen mehr im Freien abhalten, weil man befürchten
musste, dass sie gestört würden. Noch vor genau einem
Jahr haben wir in Zürich eine Kundgebung der Sympathie
für Polen durchgeführt, und die Vertreter der organisieren-
den Parteien haben da drüben in der Wandelhalle diskutiert,
ob wir das wohl auf dem Münsterhof durchführen könnten;
das hätten wir gerne getan, aber wir kamen zum Ergebnis,
dass das zu gefährlich wäre, weil die Gefahr einer Störung
zu gross sei. Diese Demokratie der Gewalt kann nicht ent-
schuldigt werden durch eine Amnestie.
Damit komme ich auf einen weitern Punkt, der von den
Fraktionssprechern schon angeführt wurde, zu sprechen,
nämlich auf den Umstand, dass es ja noch andere Betrof-
fene gibt als die Jugendlichen. Ich denke an die vielen
Gewerbetreibenden, denen oft mehrmals die Schaufenster
eingeschlagen und die Hauswände verschmiert wurden; ich
denke auch an die arbeitende Bevölkerung, die am Abend
im Tram steckenblieb wegen den Demonstrationen. Alle
diese Leute werden die Amnestie nicht akzeptieren und
nicht verstehen. Sie werden uns fragen, wo bleibt denn da
noch die Rechtsgleichheit. Wir werden darum mit der
Amnestie bei weiten Kreisen des Volkes eine Verbitterung
schaffen, ohne dass wir die Gewissheit haben, dass die
Amnestie bei den Jugendlichen, an die sie eigentlich adres-
siert wäre, als Akt der Versöhnung akzeptiert wird.
Damit möchte ich mich noch einer Tatsache zuwenden, die
auch für mich ein Argument für eine Amnestie sein könnte.
Es ist die sehr grosse Zahl von Sympathisanten, die im
Jahre 1980 zwar für sich selber die Gewalt abgelehnt
haben, die aber doch der Jugendbewegung in dem Sinne
zugestimmt haben, dass sie es begrüssten, dass diese
neue Gedanken, auch neue Ängste und Befürchtungen der
jungen Generation bewusst machte. Diese Jugendlichen
haben uns tatsächlich etwas zu sagen, was wir bedenken
müssen: wir stehen in einer gewissen Generationenwende,
in der neue Überlegungen, andere Wertungen und Prioritä-
ten zum Zuge kommen. Ich meine aber, dass wir den Dialog
mit dieser Jugend besser führen können, wenn wir uns
gegenseitig für voll nehmen. Wenn wir die Jugendlichen, die
straffällig geworden sind, amnestieren, so bedeutet das
doch im Grunde, dass wir sie nicht für voll nehmen, dass wir
sie nicht für zurechnungsfähig halten. Und ich meine, dass
ein Dialog, der geführt werden muss und zu dem ich stehe,
nur sinnvoll sein kann, wenn wir uns gegenseitig für voll
nehmen. In diesem Sinne meine ich, dass wir zu unserer
Überzeugung stehen müssen, dass die rechtsstaatliche
Ordnung eben hier den schwerwiegenden Eingriff einer
Amnistie concernant les manifestations de jeunes1658
9 décembre 1982
Amnestie nicht erlaubt. Wir stehen zu unserer Jugend und
dazu, dass wir mit ihr reden wollen, wir achten auch unsere
Jugend, aber wir stehen zu unserer eigenen tiefen rechts-
staatlichen Überzeugung. Da können wir nicht anders han-
deln.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen im Auftrage der Min-
derheit der Kommission, der Petition für eine Amnestie
keine Folge zu geben.
Gehen: Ich muss das Amnestiebegehren des Schweizeri-
schen katholischen Jugendverbandes und der Jungen Kir-
che Schweiz entweder als Ausdruck grenzenloser Naivität
werten oder dieses dem völligen Fehlen von Wissen über
die Hintergründe der sogenannten Jugendunruhen
zuschreiben. Der Bericht der Jugendkommission, zitiert von
Kollege Leuenberger, bleibt im taktischen Bereich, im Vor-
dergründigen der Unruhen. Die uns zugesandten Unterstüt-
zungsschreiben für eine Amnestie lassen erkennen, dass
das Empfinden für Recht und Rechtsanwendung im politi-
schen Bereich in allzu breiten Kreisen durch die Entwick-
lung bereits gelitten hat. Offenbar nimmt man auch nicht
zur Kenntnis, dass diese sogenannte Bewegung zwar als
spontan etikettiert, tatsächlich aber in einem gesamteuro-
päischen Rahmen geplant war. Wie können die Verbände,
die uns das Amnestiebegehren unterbreiten, betonen, dass
sie zum Erreichen politischer Ziele ausschliesslich die ver-
fassungsmässigen Mittel der Demokratie benutzen, und
sich gleichzeitig zum Fürsprecher jener machen, deren poli-
tisches Ziel die Zerstörung der bestehenden Gesellschafts-
form und Gesellschaftsordnung - der Demokratie also -
ist? Wie können sie betonen, sie würden den Jugendlichen
seit langem Wege des gewaltfreien Handelns aufzeigen,
und sich gleichzeitig zum Fürbitter jener aufwerten, die vor
Gewaltanwendung nicht zurückschrecken? Wie können sie
die Rechtsprechung als bedauerlich hart bezeichnen, wenn
man einerseits unsere differenzierte Rechtsprechung und
Rechtsanwendung kennt und wenn man andererseits das
Ziel der Bewegung kennt? Dieses wird wie folgt definiert:
Die Behörden verhöhnen und demütigen und sie zu fal-
schen Reaktionen verleiten, um damit die Fortführung der
Konfliktstrategie zu ermöglichen. Die Selbstanklagen von
Kollega Leuenberger hier an diesem Pult von heute morgen
zeigen, wie nahe die Krawallanten diesem Ziele bereits
kommen. In der Definition lesen wir weiter: «Es geht darum,
die Rechtsordnung Schritt für Schritt aus den Angeln zu
heben, um so einen entscheidenden Einbruch in die Struk-
tur des Rechtsstaates zu erreichen.» Mit einer Amnestie
würde auch in dieser Hinsicht der Erfolg für die Bewegten
gesichert.
Wie kann man behaupten, man bekämpfe mit der Bestra-
fung der Gesetzesbrecher die Symptome, statt die Ursa-
chen anzugehen, sofern man weiss, dass das angebliche
oder wirkliche Fehlverhalten der Gesellschaft und der
Behörden stets nur ein taktisches Mittel zur Aufpeitschung
der Emotionen der Mitläufer ist, die Ursachen der Unruhen
aber im revolutionären Willen von in ganz Westeuropa täti-
gen marxistischen Kadern zu identifizieren sind?
Das Votum von Frau Mascarin von vorhin zeigt die gewählte
Taktik im verbalen Bereich auf. Tatsächliche Probleme wer-
den zum Vehikel für die revolutionäre marxistische Ideolo-
gie umfunktioniert. Die Jugendlichen als Schwache unserer
Gesellschaft zu bemitleiden, ist völlig absurd, hatten die
Jugendlichen doch wohl noch nie so viele Möglichkeiten,
ihren eigenen Vorstellungen gemäss zu leben und sich
gegenüber der Gesamtgesellschaft zu artikulieren. Die
Jugend der 15- bis 25jährigen umfasst etwa 1 Million Perso-
nen. Davon wurden schätzungsweise 500 straffällig und
wohl weniger als 2000 bis 3000 Hessen sich als «Manövrier-
masse» zeitweise oder dauernd missbrauchen. Das sind 0,5
Promille bzw. 2 bis 3 Promille. Das stellt die Behauptung ins
richtige Licht, dass es für die Zukunft unseres Staates ver-
hängnisvoll wäre, wenn eine so hohe Zahl von Jugendli-
chen, also höchstens 0,5 Promille, mit einem Eintrag ins
Strafregister belastet würde.
Herr Kollege Frei hat Ihnen mit Zahlen zudem belegt, dass
die effektiven Straftäter nur zu einem kleinen Grad der
Altersgruppe von 15 bis 25 Jahren zuzurechnen sind. Eine
Atmosphäre des Misstrauens aber würde geschaffen,
müssten 998 Promille der Jugendlichen feststellen, dass
man in unserem Rechtsstaat nur hart genug randalieren
und pöbeln muss, um sich zum Opfer der bestehenden
Gesellschaftsordnung emporstilisieren und auf das Mitleid
und Verständnis der dummen Mitbürger zählen zu können.
Wie kann man ein Zeichen der Versöhnung im Sinne der
Amnestie von uns, den gewählten und vereidigten Volksver-
tretern, verlangen, wenn man weiss, dass jede Bereitschaft
zum Gespräch als Zeichen der Schwäche höhnisch ausge-
nützt, jede konstruktive Mitarbeit bei der Lösung effektiver
Probleme verweigert wird und dass man damit neues
Unrecht schaffen würde? Wie kann man ein Amnestiebe-
gehren stellen, wenn offenkundig die Auseinandersetzun-
gen gemäss bisheriger Strategie - auch wenn im Moment
im taktischen Bereich einigermassen Ruhe herrscht - wei-
tergehen sollen, eine wesentliche Voraussetzung der
Amnestie, nämlich die Einmaligkeit der strafbaren Tatbe-
stände, also nicht erfüllt ist? Die Voraussetzungen für ein
Amnestiebegehren an sich sind also noch viel weniger
gegeben als das Eintreten darauf. Die Täterschaft steht ja
ganz offensichtlich nur in einer Abwartephase und ist nicht
über ihre Aktivitäten hinausgekommen.
Im Bericht unserer Kommission wird darauf hingewiesen,
dass staatspolitische Interessen vorhanden sein müssen,
um eine Amnestie zu gewähren. «Nur» - so unsere Kom-
mission — «wenn dieses öffentliche Interesse höher
gewertet wird als jenes der Verhängung und Vollstreckung
der gesetzlichen Sanktionen, d. h. als das Interesse an
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit, kann eine Amnestie
als gerechtfertigt erscheinen.» Die in Ziffer 7.2 des Kommis-
sionsberichtes dargelegten Gründe sind für eine Amnestie-
begründung allzu schwach. Reaktionen auf gesellschaftli-
che Unzulänglichkeiten können ja nicht als Grund für ein
Amnestiebegehren akzeptiert werden. Die Bewegung bzw.
ihre Aktivitäten müssen - und das muss ich hier zweimal
betonen - als taktische Massnahmen im Rahmen einer
langfristigen Strategie zum revolutionären Umsturz, zur Ver-
nichtung der bürgerlichen Gesellschaft gewertet werden.
Auf diesem Hintergrund über eine Amnestie auch nur zu
diskutieren, bedeutet die Verkennung der Zusammenhänge
oder die Bereitschaft zu weichlichem Nachgeben gegen-
über den militanten Gesellschaftsveränderern. Deshalb
mein Antrag auf Nichteintreten.
Die Analyse der Entwicklung der letzten zwei Jahrzehnte
lässt erkennen, dass in unserem Jahrzehnt zum Sturze auf
die bürgerliche Gesellschaftsordnung in Europa angesetzt
werden soll. Meines Erachtens sind die koordinierten Unru-
hen in den grossen europäischen Städten als die ersten
Gefechte zu betrachten, denen weitere folgen werden. Eine
Amnestie gewähren, müsste als Teilkapitulation der ange-
griffenen Gesellschaft gewertet werden und würde dem
revolutionären Elan neuen Auftrieb geben. Selbstkritisch
wollen wir aber immerhin feststellen, dass die vom Gegner
gewählte Kampftaktik, das Hochspielen lokaler gesellschaft-
licher Mängel, nur deshalb relativ viele Mitläufer mobilisie-
ren konnte, weil die erkannten Fehlentwicklungen und Män-
gel von der herrschenden Gesellschaft allzu zögernd ange-
packt und einer Lösung entgegengeführt werden. Ich denke
dabei an die weiterhin grassierende Wachstumspsychose
mit dem Fortschreiten der Verbetonierung des Landes, mit
dem Weiteraufpäppeln des Molochs Privatverkehr, dem
weiter praktisch ungebremsten Zunehmen des Energieim-
puts in unser System, der freiwilligen Bevölkerungsvermeh-
rung mit all ihren verheerenden Folgen. Ich denke an das
andauernde Setzen falscher Prioritäten im Sinne kurzfristi-
ger wirtschaftlicher Überlegungen anstelle der Entwicklung
einer Überlebensstrategie usw.
Trotz alledem empfehle ich Festigkeit gegenüber den revo-
lutionären Straftätern und straffälligen Mitläufern, aber auch
verstärkte Bereitschaft zur Lösung erkannter Fehlentwick-
lungen unserer Gesellschaft. Eine Amnestie löst die skiz-
zierten Probleme nicht. Sie schafft neue Probleme, stimu-
- Dezember 1982 N
1659
Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
liert die Aktivisten zu neuen Taten. Auf das entsprechende
Begehren ist somit nicht einzutreten.
Nauer: Die Prügel, die ich anlässlich der letztjährigen Mai-
feier in Zürich von Chaoten hinzunehmen hatte, aber auch
meine sich über mehr als ein Jahr hinziehenden Erlebnisse
mit Besetzern von Abbruchliegenschaften, müssten mir die
Gründe liefern für eine Absage an einen Amnestieerlass.
Meine eigene Jugend ist aber Ausgangspunkt für eine ganz
andere Betrachtungsweise.
Die Ereignisse um die autonomen Jugendzentren haben
doch eine lange und entsagungsreiche Vorgeschichte; eine
Vorgeschichte, von der sich die Beteiligten bis heute noch
nicht freimachen können, nämlich der verzweifelte Kampf
für und um Freiräume, welche die Jugendlichen selbst ver-
walten wollen. Freiräume, die wir, die etablierten Erwachse-
nen, den Jugendlichen aus gesellschaftspolitischen Grün-
den kategorisch verweigern. Wo solche autonome Jugend-
zentren doch entstanden sind, geschah dies in der Regel
nur unter dem Druck der Strasse. Die Bewilligungen für den
Betrieb wurden aber bei erstbester Gelegenheit rückgängig
gemacht. Die Verweigerungshaltung der Jugendlichen war
denn auch eine protestierende Reaktion auf das Gefühl des
Verlassenseins, die zur ohnmächtigen Wut über die schein-
bar unerbittliche Erwachsenenwelt wurde; eine Erwachse-
nenwelt, die den tiefgreifenden Wandel des kulturellen
Lebens, vor allem in den jugendlichen Subkulturen, in den
Städten eindeutig verschlafen hat.
Weit prägnanter als bei früheren Jugendunruhen dreht sich
der Beziehungskonflikt zwischen den jugendlichen Verwei-
gern und uns Erwachsenen um die Einschätzung des
gemeinsamen Lebensraumes innerhalb unserer Städte. Die
Mehrheit der zur Bewegung formierten Jugendlichen hatte
dabei in ihrer Kindheit und Jugendzeit keine Chance zum
Aufbau eines soliden Selbstbewusstseins und zur Entfal-
tung einer optimistischen Lebensperspektive. Sie resignie-
ren oder verhärten sich oder werden zu Anpassern. Ein Teil
aber steigt aus und probt die Verweigerung, die ebenso
konfrontativ wie defensiv ist. Das autonome Jugendzentrum
wird dabei zum Symbol der Abgrenzung vom Herkunftsmi-
lieu, aber auch zum geforderten Freiraum, in dem man end-
lich sich selbst sein zu können glaubt. Der Anfang vom vor-
läufigen Ende der Jugendbewegungen ist uns allen
bekannt. In Zürich zum Beispiel: der Opernabend, die nach-
folgenden bewilligten und nichtbewilligten Demonstratio-
nen, die Krawalle, die Zerstörungen, die Polizeieinsätze.
Zurückgeblieben ist der Stoff für die Justiz, nämlich der
Landfriedensbruch.
Was war aber mit uns allen los in jenen Monaten und Tagen
der Auseinandersetzung? Weshalb glaubten wir es nicht,
als sie auf die Wände unserer Häuser sprayten: «Züri
bruucht warmi Socke?» Ich meine nicht, dass wir so zu
reagieren gehabt hätten, wie in der Spitzenaussage der
Bergpredigt: Wer dich auf die rechte Backe schlägt, dem
halte die andere hin. Aber etwas hätten wir eben doch hin-
halten müssen: die gesuchten Socken. Wir hätten sie strik-
ken müssen, diese Socken, als Geste eines besseren Ver-
stehens. Das, was die kirchlichen Jugendverbände mit dem
Amnestiebegehren fordern, wurde leider in der Kommission
so etwa wie eine Art moralisches Prinzip betrachtet, das
nur für Heilige zugeschneidert sein kann, nicht aber für die
jugendlichen Verweigerer. Immer wieder stellte sich in der
Kommission die Frage nach der Erfüllbarkeit, ob eine
Amnestie - abgesehen vom Präjudiz - nicht eine morali-
sche Illusion sei. Auf diese Fragen gibt es eine verbindliche
Antwort: dass mit der Amnestie weder Sympathie für die
Bewegten noch von uns eine Selbstaufgabe gefordert wird.
Amnestie ist nichts anderes als ein praktisches «Ent-Fein-
den», ein Ausfüllen der Gräben zwischen einem gewichti-
gen Teil der Jugend und uns, den Etablierten. Für mich
bedeutet Amnestie eine konkrete Strategie zur Eindäm-
mung von neuen Konflikten zwischen den Jugendlichen und
uns Erwachsenen. Gerade meine persönlichen Erlebnisse,
die Schläge, die ich eingesteckt habe, haben mich letztend-
lich davon überzeugt, dass nur eine umfassende Amnestie,
wie sie von den kirchlichen Jugendverbänden und der Kom-
missionsminderheit gefordert wird, zur notwendigen «Ent-
Feindung» führt.
Ich bitte Sie daher um Eintreten und um Unterstützung des
Minderheitsantrages der Petitions- und Gewährleistungs-
kommission.
M. Baechtold: Faut-il vraiment scinder ce Parlement entre
les députés se sentant proches des jeunes manifestants et
ceux refusant de les comprendre? N'avons-nous pas tous
été jeunes une fois dans notre vie? L'un ou l'autre des
jeunes gens, dont nous parlons, n'auront-ils pas un jour
leur place dans cette enceinte? Quelle que soit notre ten-
dance politique, notre sort d'aînés n'est-il pas lié au leur?
Ou bien pouvons-nous les considérer comme des «saute-
relles d'Afrique»? Je ne suis pas dupe, car je sais que dans
certaines circonstances nous aurions, les uns et les autres,
des difficultés à nous adapter au comportement des
jeunes, comme eux au nôtre. Aucun de nous, dans cette
salle, ne peut donner des leçons aux autres.
L'autre mois, des jeunes se massaient sur la place de la
Gare de Lausanne. Un retraité CFF, «un vieux bougre»,
m'avoua avoir choisi un jeune au hasard pour lui demander
la raison de sa présence. C'était un apparenti suisse alle-
mand, sans aucune motivation sophistiquée, un apprenti
perdu dans les contraintes journalières, les horaires, les
cadences, commandé dé-ci dé-là, tiré de partout et pour-
tant seul, isolé, et qui venait en réaction contre ce quoti-
dien, se tenir les coudes avec d'autres jeunes, manifester
et se soulager. Bien sûr, il y a d'autres sortes de marginaux
dans ces manifestations, mais cela est inévitable. Dans nos
tics journaliers, quand par exemple nous nous obstinons à
garder ou à promener nos chiens dans une ville qui n'en a
que faire, comme si leur compagnie était la seule qui nous
réconforte finalement, n'est-ce pas aussi une réaction
contre la cadence tyrannique, artificielle, d'un monde que
nous avons pourtant créé? Ces mêmes adultes, qui vou-
draient exciter la police contre les jeunes, allez les voir eux,
quand ils sont l'objet d'une contravention de circulation un
peu formelle, par exemple. Observez leurs réactions sou-
vent violentes, antipolice et anti-autorité (un policier me fai-
sait cette remarque). Les spécialistes savent que tout indi-
vidu réagit sous l'effet des contraintes. Que dire sur le plan
international des exemples comme ceux du Liban ou de
l'Irlande, que les hommes de notre génération donnent à
ces jeunes manifestants? Nous les sages, les tranquilles,
les calmes, les responsables, quel bel exemple nous leur
donnons! Car ce monde est le nôtre, pas le leur. Ce sont
nos lois ou celles de nos ancêtres que ces jeunes subis-
sent présentement et non des lois qu'ils ont votées eux-
mêmes.
Lorsque M. le député au Conseil des Etats Meylan et moi-
même, en notre qualité de présidents des Commissions
des pétitions, nous entendions dans ce Palais les récrimina-
tions des jeunes contre notre loi sur les stupéfiants, dépas-
sée par les récentes découvertes scientifiques, que pou-
vions-nous leur répondre, sinon de patienter quelques
années pour permettre une évolution de la science et une
adaptation de la loi. Attendre six ans, huit ans, dix ans peut-
être, le temps que leur jeunesse s'envole!
L'amnistie n'est pas une façon de nous soustraire à nos
responsabilités, une marque de faiblesse, c'est une correc-
tion voulue et possible de décisions judiciaires valables.
Dans les Juges fous, je me suis permis d'écrire: «Tout sys-
tème infaillible est démentiel.» Faut-il alors regretter que
notre constitution ait prévu cette soupape de sûreté? Si
l'amnistie a été prévue, n'est-ce pas pour que l'on en fasse
usage de temps à autre? N'est-il pas évident que la justice
n'est pas armée pour intervenir dans de telles circons-
tances, enfermée trop souvent (parce que nous désirons
qu'elle le soit) dans des textes trop rigides que nous
votons, dans des dispositions pénales emmaillotant le juge
sans lui laisser suffisamment de liberté de mouvement?
Non, il faut le dire, la machine judiciaire ordinaire ne
convient pas à ce genre d'infraction de groupe. Le langage
Amnistie concernant les manifestations de jeunes1660
9 décembre 1982
ésotérique des juges, peu compréhensible déjà pour le
citoyen moyen, ne l'est plus du tout quand intervient le
décalage des générations. Dans ces conditions, l'amnistie
paraît un moyen politique adéquat.
Est-ce véritablement notre avantage de tendre la corde, de
faire front contre ces jeunes, de les condamner une
deuxième fois? N'est-ce pas plus intelligent d'essayer de
limiter la cassure? Je vous prie, ne parlons pas de morale.
L'amnistie n'a rien à voir avec la notion de repentance.
C'est une mesure d'opportunité politique qui, parfois, est
appliquée par lassitude autant que par analyse et qui vise
des condamnations s'appliquant à toute une catégorie
d'individus. Je sais, la punition veut aussi protéger le
citoyen lésé par les manifestations, mais pour qu'elle ait un
effet il faudrait que le puni reconnaisse l'autorité de celui
qui la donne.
Je vous demande donc de voter l'entrée en matière et de
ne pas nous ériger en juges, mais en hommes politiques
que nous sommes. Enfin, j'insiste pour que ce débat ne
nous divise pas et pour que nous ne nous punissions pas
nous-mêmes en condamnant ces jeunes à qui nous avons
infligé la vie. Sans cela, ce serait un exercice absurde.
M. Cotti: L'amnistie est un acte exceptionnel. On y recourt
lorsque des faits exceptionnels ont lieu dans un contexte
particulier. C'est un acte politique, une renonciation à la
poursuite pénale ou à l'exécution d'une peine au profit d'un
nombre de personnes individuellement non déterminé et
dont les délits peuvent être groupés sous un signe distinc-
tif.
La commission nous propose une amnistie partielle des
auteurs d'émeutes, au sens de l'article 260 du code pénal
suisse. Ces émeutes ont eu lieu dans une période détermi-
née, de mai 1980 jusqu'en mai 1982, et sont le fait de per-
sonnes dont l'âge est généralement inférieur à 25 ans. Il
s'agit de ne pas appliquer l'article précité visant à punir les
personnes ayant pris part à un attroupement formé en
public et au cours duquel des violences collectives ont été
commises contre des individus ou des choses. Toutefois,
une mise au point s'impose: seules les personnes ayant
pris part à un attroupement, sans commettre directement
des actes de violence, bénéficieraient de l'amnistie. En
revanche, celles qui auraient commis des actes de violence
à l'occasion de la même émeute resteraient punissables
aux termes d'autres articles du code pénal, notamment
dans le cadre de dommages à la propriété au sens de l'arti-
cle 147, alinéa 1
bis
, introduit il y a quelques mois et permet-
tant, à juste raison, la poursuite d'office en cas de dom-
mages provoqués lors d'un attroupement. La proposition
de la commission est donc judicieuse et prudente et ne
compromet en rien l'avenir.
Je pense aux désordres de Zurich. Ils ont en soi quelque
chose d'exceptionnel dans notre pays. Ils ne se sont plus
répétés, du moins dans la généralité, grâce certes aux
forces de l'ordre et de police, grâce à l'action de l'autorité,
grâce surtout à la ferme réaction de la grande majorité de
nos citoyens qui ont fait connaître leur refus de toute forme
de violence, lors de la votation sur la modification du code
pénal, ce printemps. En Suisse, l'acte de violence est et
demeure un mode de contestation inacceptable. On est
fondé à croire, heureusement, que cette violation de l'ordre
public et du droit des citoyens, telle qu'elle s'est produite il
y a quelques mois, ne se répétera pas à l'avenir. Cette
période sombre, exceptionnelle, a heureusement pris fin.
Politiquement, il y a donc de bonnes raisons de ne pas
punir les participants les moins coupables, ceux qui n'ont
pas participé directement aux délits, ceux qui, livrés à eux-
mêmes, n'auraient jamais commis ces actes délictueux,
ceux qui ont été simplement davantage que des specta-
teurs mais en tout cas jamais des auteurs, ni des protago-
nistes d'actes de violence. Des conditions exceptionnelles,
dans une large mesure sinon totalement indépendantes de
leur volonté, les ont placés dans la désagréable situation de
transgresseurs de la loi.
Bien sûr, comme on l'a dit, l'acte d'amnistie a pour effet de
créer une inégalité. On décide de ne pas appliquer la loi
dans certaines circonstances. Mais, bien souvent l'égalité
absolue est une inégalité totale. C'est le principe Summum
lus, summa in/uria.
Je vous propose, pour ces raisons, d'entrer en matière et
d'appuyer la proposition de la majorité de la commission.
M. Darbellay: La tendance, lorsqu'on parle des jeunes, est
très nette de vouloir les séparer en deux groupes, les bons
d'un côté, les mauvais de l'autre. Les bons sont la grande
majorité, ceux qui font un bon apprentissage, de bonnes
études, ceux qui s'insèrent aisément dans la société que
nous leur avons préparée; les mauvais sont ceux qui
posent des problèmes, manifestent, dérangent, ceux qui
ont de la peine à accepter la société telle qu'elle est. La réa-
lité, au fond, n'est pas si simple. Il n'y a pas de dichotomie
entre les bons et les mauvais et, souvent, la différence
entre eux naît d'une occasion, à un moment donné de leur
enfance ou de leur jeunesse. Cette occasion peut être la vie
familiale, une rencontre, un logement défectueux, etc. Ce
que nous constatons aujourd'hui, c'est que des jeunes sont
descendus dans la rue; ils ont cassé, insulté, protesté et
c'est fort déplaisant. Nous ne pouvons pas les excuser,
nous ne pouvons pas accepter cette attitude, mais nous
devons tout de même essayer de la comprendre. On parle
de manifestations. Or ce terme a un sens bien précis. La
manifestation, dans son apparence visible, nous frappe;
mais il y a toute une série de problèmes cachés que nous
ne voyons pas. Et il faut bien reconnaître que nous
sommes, ici, en présence d'un problème propre à notre
société. Notre génération a été celle des grands ensembles
qui entraînent l'anonymat, celle qui a accordé très générale-
ment la priorité à l'aisance matérielle. Or les jeunes ne trou-
vent pas tous leur compte dans ce système. On ne peut
pas déceler non plus, lors de ces manifestations, quels sont
exactement ceux qui agissent comme organisateurs et
ceux qui suivent au gré des circonstances, peut-être quel-
quefois par routine.
J'ai parlé de la société. Je ne veux pas, ici, faire un mea
culpa, en tout cas pas sur la poitrine des autres. Mais il faut
bien reconnaître que lorsque la fièvre apparaît, il est trop
tard pour appliquer la prophylaxie, et nous n'avons pas de
grands moyens à disposition à mettre en œuvre face à ces
jeunes. C'est pourquoi il faut que nous nous occupions
prioritairement des jeunes qui suivent. Nous devons avoir le
courage de pratiquer une politique active en faveur de la
jeunesse. L'occasion nous est donnée aujourd'hui d'adop-
ter une telle attitude; elle nous est donnée d'autant plus
que ceux qui nous ont adressé la demande d'amnistie ne
sont pas les auteurs des gestes répréhensibles. Ce sont
d'autres jeunes, ceux qui font partie des associations que
nous devons promouvoir, que nous devons soutenir. On
nous demande un geste politique. On l'a souvent répété ici
et nous ne prenons pas de risque à faire ce geste politique.
On nous demande de tendre la main, d'ouvrir une porte...
Eh bien! tendons cette main, ouvrons cette porte.
Je pense aux conflits sérieux qui surgissent parfois dans
les familles. Lorsqu'un jeune homme ou une jeune fille et
ses parents se sont querellés et sont arrivés à la rupture
complète, il n'y a plus qu'une solution pour les parents,
c'est de dire encore à leur enfant: «La porte de la maison
t'est toujours ouverte!»
La commission nous propose une solution raisonnable.
C'est cette porte que nous voulons laisser ouverte. Faisons
ce geste pour les jeunes.
Loretan: Man kann sich mit dem um unseren Fahrplan
besorgten Präsidenten tatsächlich fragen, ob die Fortset-
zung der Debatte durch über 20 Einzelredner - nach den
offiziellen Sprechern der, Kommission und der Fraktionen -
sinnvoll sei. Sie werden von mir nicht erwarten, dass ich
jetzt sage, es sei nicht sinnvoll, sonst wäre ich ja nicht, hier
vorne.
Ich bin der Ansicht, dass unsere Mitbürgerinnen und Mit-
bürger im Lande Anspruch darauf haben, zu wissen, wie wir
- Dezember 1982 N
1661
Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
- das Parlament - über das Vorder- und Hintergründige die-
ser sogenannten Jugendunruhen denken. Es ist richtig,
dass über dieses Amnestiebegehren das Streitobjekt
«Jugendunruhen» in diesen Saal getragen worden ist. Nun
zur Sache: Von den Befürwortern einer Amnestie wird
immer wieder die Behauptung kolportiert, die Justizurteile
seien zu hart. Man liest das auch in der Begründung des
Amnestiebegehrens der beiden Jugendverbände. Dieser
Vorwurf ist in dieser allgemeinen Form nicht gerechtfertigt.
Das Gegenteil ist der Fall. Unsere Gerichte sind im Verlaufe
der letzten Jahrzehnte nicht härter, sondern generell milder
geworden. Im Zeichen der «permissiven Gesellschaft» sind
insbesondere die strafmildernden Umstände bei der Straf-
zumessung immer differenzierter abgewogen worden.
Jedem Detail wird nachgegangen, und für alles und jedes
hat man bald eine Entschuldigung zur Hand. Der bedingte
Strafvollzug erfuhr eine wesentliche Ausweitung seines
Anwendungsgebietes, sei es durch Revisionen des Strafge-
setzbuches, sei es in der Praxis der Strafgerichte. Hier teile
ich nicht die Meinung von Herrn Baechtold.
Das Begnadigungsrecht wird im allgemeinen recht grosszü-
gig gehandhabt und kann bis zu klaren Übergriffen in den
Bereich der dritten Gewalt, der Justiz, führen. Ich selber
hatte Gelegenheit, gegen solche Praktiken anzutreten, vor
zehn Jahren noch als Gerichtspräsident, im aargauischen
Grossen Rat.
Was ist aus diesen Feststellungen zu schliessen? Unser
Strafrecht und unsere Strafjustiz geben genügend Möglich-
keiten, um vor allem den Problemen der sogenannten Mit-
läufer - sie bilden ja die Hauptzielgruppe des Amnestiebe-
gehrens - in weitem Umfange Rechnung zu tragen. Ihnen
konnte bzw. kann - bei bisheriger Unbescholtenheit - der
bedingte Strafvollzug gewährt werden. Der Eintrag ins
Strafregister wird nach Bestehen der Probezeit gelöscht. In
Fällen, wo der bedingte Strafvollzug nicht angeordnet wer-
den kann, steht im Einzelfall immer noch das Instrument der
Begnadigung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, zur
Verfügung. Entgegen den bei aller Vielfalt doch geradlinigen
Lösungen und Lösungsmöglichkeiten im materiellen und
formellen Strafrecht stellt die uns von der Kommissions-
mehrheit vorgeschlagene Teilamnestie einen bedauerns-
werten Zwitter dar, der zu nichts als neuen Schwierigkeiten
führen wird, sollte er von den eidgenössischen Räten wider
Erwarten beschlossen werden.
Kollege Steinegger hat auf die Schwierigkeiten, die zu
erwarten wären, deutlich genug hingewiesen. Im «Aargauer
Tagblatt» vom 4. Dezember 1982 hat der Zürcher Staatsan-
walt Marcel Bertschi überzeugend dargelegt, dass der
Straferlass der Amnestie nur für relativ wenige Verurteilte
wirken werde. Um diese Fälle «herauszuklauben», würden
aber wieder Dutzende von Beamten Dutzende von Tagen
hinter die Akten gesetzt.
Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger in den Städten und
Kantonen, die unter den Krawallanten zu leiden hatten und
privat oder als Steuerzahler zur Behebung der angerichte-
ten Schäden bereits zur Kasse gebeten wurden, dürften ob
solcher Aussichten wenig erbaut sein. Die Amnestie dürfte
aber auch politisch nicht den von den Gesuchstellern
gewünschten Zweck erreichen; denn die Absage des «har-
ten Kerns» an den Staat und insbesondere auch an seine
Justiz war und ist total. Dieser «harte Kern» war es, der am
Ursprung der Demonstrationen stand; das ist hier mehrfach
dargelegt worden, und nicht etwa ein in der Mehrheit unse-
rer Jugend verbreitetes Unbehagen. Natürlich gibt es in
unserer Gesellschaft und in unserem Staat einiges, worüber
sich - zu Recht oder zu Unrecht, das bleibe dahingestellt -
reklamieren lässt. Zu behaupten, dass deswegen eine
Mehrheit oder auch nur eine bedeutende Minderheit unse-
rer Jugend in der Art und Weise auf die Strasse zu gehen
bereit wäre, wie das seit Mai 1980 geschehen ist, wäre doch
wohl vermessen. Mit den Steuermännern der Jugendunru-
hen den Brückenschlag zu suchen, ist ein illusionäres
Unterfangen. Frieden kann es nur unter Friedenswilligen
geben. Es besteht durchaus kein öffentliches Interesse an
einem Bückling der Staatsgewalt vor solchen Leuten. Den
sozusagen «unschuldigen» Mitläufern indessen, den ein-
fach mitgerissenen und zum Teil verhetzten Jugendlichen,
konnte und kann der Richter mit den Mitteln des ordentli-
chen Strafrechtes entgegenkommen, sofern die Vorausset-
zungen beim Einzelnen gegeben sind.
Eine Amnestie von der Art der vorgeschlagenen bringt nur
neue Ungerechtigkeit mit sich. Sie führt zu einer Verunsi-
cherung unserer Justiz und unseres auf Recht und Gesetz
gegründeten Staates. Wo bliebe denn die Rechtsgleich-
heit? Gerade auf Jugendliche und junge Erwachsene
müsste eine solche Amnestie negative Auswirkungen zeiti-
gen. Was denkt sich zum Beispiel der jugendliche Autofah-
rer, der einen Geschwindigkeitsexzess hinter sich hat, des-
wegen bestraft worden ist und unter Umständen, wenn er
rückfällig war, sogar eine Freiheitsstrafe verbüsst hat? Soll
man ihn zusammen mit anderen Leidensgefährten auch
amnestieren?
Auch wenn man irgendwo noch etwas Verständnis hat für
das an sich begrüssenswerte Bestreben der Kommissions-
mehrheit, für die sogenannten Mitläufer ein Zeichen der
Versöhnung zu tun, muss man doch nach sachlicher Abwä-
gung von Pro und Kontra zum Schlüsse kommen, dass sich
das Ziel besser auf dem ordentlichen Wege der Rechtspre-
chung erreichen lässt als mit der Zustimmung zu einem im
Grundsatz und in den Einzelheiten äusserst fragwürdigen
Amnestiebeschluss.
Ich bitte Sie, mit der Kommissionsminderheit für Ablehnung
der Amnestie zu stimmen.
Stucky: Mir ist der Entschluss, zu diesem Amnestiebegeh-
ren Stellung zu nehmen, keineswegs leicht gefallen; denn
die Anliegen der christlichen Jugendverbände dürfen wir
nicht auf die leichte Schulter nehmen. Sie stehen in einem
relativ engen Kontakt mit der sogenannten «bewegten»
Jugend.
Ich muss allerdings gestehen, dass mich die Pauschalierun-
gen im Gesuch der Jungen Kirche und des Schweizeri-
schen katholischen Jugendverbandes geärgert haben. Hier
wird die Jugend gleichgesetzt mit der bewegten Jugend,
indem gesagt wird: «Wir spüren eine Tendenz zu immer
weniger Verständnis für die spezifische Veränderungskraft
der Jugend.» Dabei machen die Bewegten einen nur ganz
kleinen Teil der Gesamtjugend aus. Ich habe mich auch
geärgert über die Darstellung, ich zitiere wieder: «... finden
wir die Anklagen im Zusammenhang mit den Jugendunru-
hen wenig differenziert und die Rechtsprechung bedauer-
lich hart.»
Die Kommission hat sich mit der Rechtsprechung sehr ein-
gehend befasst. Bereits Herr Fischer-Hägglingen hat auf
die differenzierte Strafverfolgung hingewiesen. Ich kann nur
noch ergänzen, was uns die Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Zürich an Statistiken vorgelegt hat. Ich zitiere in Ergän-
zung zu den Aussagen von Herrn Fischer: «Von den 142 an
uns gewiesenen Fällen», also an die Staatsanwaltschaft,
«die mittlerweile auf 154 anstiegen, wurden 129 eingestellt
und nur 23 in geschworenenrechtlicher Kompetenz ange-
klagt. Zwei sind noch pendent. Von den 129 eingestellten
Verfahren in geschworenengerichtlicher Kompetenz sieht
die Statistik im einzelnen wie folgt aus: 13 Sistierungen
ohne Kosten, 25 Sistierungen mit Kosten, 48 Sistierungen
mit Kosten und Rückweisung in bezirksgerichtliche Kompe-
tenz, 6 Sistierungen mit Kosten und Überweisung an Poli-
zeirichteramt, 8 Fälle von Nichtzuständigkeit, 4 einstweilige
Sistierungen, 2 Fälle sind noch pendent.»
Der Basler Staatsanwalt hat uns Ähnliches über Basel
gesagt, wo keine einzige Verurteilung über 14 Tage hinaus-
ging, es sei denn, es hätten gemeinrechtliche Straftaten
vorgelegen.
Auch ein Strafverteidiger hat bestätigt, dass relativ wenige
unbedingte Strafen ausgefällt wurden.
Man kann also keineswegs von undifferenzierter Verfolgung
oder harter Bestrafung sprechen. Es ist bedauerlich, dass
die Jugendverbände derart leichtsinnig Schlagworte in ihr
Gesuch hineingeschrieben haben. Eigentlich verdient nur
das Gesuch des evangelisch-methodistischen Jugendbun-
210-N
Amnistie concernant les manifestations de jeunes1662
N 9 décembre 1982
des unsere Aufmerksamkeit, das sehr viel differenzierter ist.
Es ist das einzige Gesuch, das das Problem der Mitläufer
aufnimmt. Ich werde darauf noch eingehen.
Allen Gesuchen der christlichen Jugendverbände ist eines
eigen, dass sie nämlich Vergebung ohne Voraussetzung
fordern. Ich frage mich, ob diese Forderung auch theolo-
gisch richtig ist. Nehmen Sie das Gleichnis vom verlorenen
Sohn. Bei der Begegnung des Sohnes mit dem Vater sagt
der Sohn auch zuerst (erste Handlung, die geschieht):
«Vater ich habe gesündigt gegen den Himmel und vor Dir.»
Also ist doch auch biblisch gesehen die Reue Vorausset-
zung für die nachfolgende Grosszügigkeit des Vaters. Ich
verlange nun keineswegs Reue bei diesen jugendlichen
Krawallanten. Aber wenn ich das staatspolitisch übertrage,
dann müsste ich doch eigentlich sagen, wäre Einsicht in
das Unrecht ihrer Taten Voraussetzung.
Davon ist aber nichts zu spüren. Im Gegenteil: Schon im
Frühstadium ist die Amnestie gefordert worden und gleich-
zeitig mit einer Drohung verbunden worden. Das gleiche
haben wir jetzt wieder, wo Sie Flugblätter zugestellt erhal-
ten, in denen steht: «Wenn Ihr uns nicht die Vollamnestie
gewährt, werden wir weitermachen.» Natürlich, angesichts
dieser Drohungen ist es vielleicht leichter, dass wir jetzt
nachgeben und eine Amnestie gewähren. Wir folgen dann
dem Trend der weichen Tour. Und wir folgen dem Fehler
unserer Generation, nämlich uns permissiv zu verhalten und
nicht zu wagen, mit Autorität von den Jungen Leistungen
oder auch Verzicht zu fordern und dies auch durchzuset-
zen, was für unsere Gesellschaft charakteristisch ist und
ihre die Bezeichnung «permissive Gesellschaft» eingetra-
gen hat. Ich empfehle Ihnen die Lektüre der «Antithesen»
von Jeanne Hersch, die aufzeigt, wohin es führt, wenn man
einfach ein Stadium, das einem Angst'macht, möglichst
rasch hinter sich bringt und dann «Schwamm darüber»
sagt.
Noch zum Problem der Mitläufer. Wir konnten in der Kom-
mission feststellen, dass der grösste Teil der Sistierungen
auch die Mitläufer betrifft. Sie haben sich in der Regel als
blosse Zuschauer deklariert, eine eigentliche Teilnahme
konnte nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden.
Zudem besteht die praktische Schwierigkeit abzugrenzen,
wer eigentlich Aktivist ist und wer Mitläufer ist. Schliesslich
hat uns auch ein Verteidiger gesagt, dass eine Teilamnestie
wahrscheinlich einen nachteiligen Effekt in dem Sinne habe,
als die bewegten Jugendlichen diesem Beschluss unterstel-
len würden, dass damit eine Aufspaltung der Jugend beab-
sichtigt werde.
Und schliesslich hat mein Vorsprecher, Herr Loretan, auch
auf die strafrechtlichen Mittel wie die Begnadigung hinge-
wiesen, wo Mitläufer individuell erfasst werden können. So
komme ich zum ernüchternden Fazit: Weder die General-
amnestie noch die Teilamnestie garantieren eine Beruhi-
gung und die Gewaltlosigkeit, auf die wir hoffen. Die Über-
windung der schwierigen Beziehungen zur Jugend - und
besonders zur Jugend im Ghetto - wird viel eher durch
eigene Festigkeit, Geduld und Gesprächsbereitschaft her-
beigeführt. Nur von einem festen eigenen Standpunkt aus
können wir neue Brücken bauen.
M. Soldini: Nous sommes donc appelés à nous prononcer
sur l'octroi d'une amnistie pour une partie des jeunes qui,
entre le 30 mai 1980 et le 18 mai 1982, ont participé aux évé-
nements qui se sont produits dans plusieurs régions de
notre pays.
Il est piquant de constater qu'au début de cette période
agitée, les violentes manifestations qui s'étaient déroulées
à Zurich, Baie, Berne ou Lausanne avaient suscité une puis-
sante vague de laxisme parmi certaines autorités responsa-
bles du maintien de l'ordre, comme au sein des médias de
toute nature. C'était à qui proclamerait qu'il était nécessaire
de comprendre les jeunes de notre temps, qu'il était légi-
time de les voir descendre dans la rue pour faire aboutir
leurs revendications, qu'ils n'avaient pas d'autres moyens
de se faire entendre, eux qui étaient écrasés par une
société de consommation inhumaine, et que, enfin, on
devait se féliciter de les voir prendre une part si active à la
vie civique du pays!
Je n'entends pas revenir en détail sur le déroulement des
scènes violentes qui, alors, mirent aux prises des milliers de
jeunes émeutiers en puissance et les forces de l'ordre des
villes concernées. Pourtant, pour illustrer une permissivité
aberrante, je me permettrai de rappeler la réponse qu'a
faite récemment le chef de la police de Zurich à une conseil-
lère communale qui estimait que ceux qui ont la responsa-
bilité pénale d'une manifestation doivent aussi en assumer
la responsabilité financière: «II n'est pas imaginable de faire
payer aux organisateurs des manifestations de jeunes les
dégâts à la propriété commis à Zurich, lors des incidents de
1980 à 1981. En effet, entre le 30 mai 1980 et le 31 décem-
bre 1981, 2200 plaintes pour dommages, vols ou pillages
ont été déposées. Le montant des dégâts auxquels elles se
réfèrent est estimé globalement à 8 millions de francs.»
Avons-nous bien compris? Est-ce aussi à ce genre
d'amnistie que pensent les tenants de notre Etat de droit
pour prévenir des excès qui relèvent tout simplement de la
justice pénale? Or, dans certains milieux, on a tendance
aujourd'hui à vouloir passer l'éponge sur des faits qui com-
mencent à dater et à oublier l'atmosphère de troubles et de
craintes que les jeunes émeutiers d'alors répandaient
semaine après semaine dans la population.
Nous ne sommes pas trop surpris que des mouvements
religieux, d'ailleurs régulièrement désavoués par le corps
électoral helvétique, chaque fois qu'ils sont intervenus dans
le domaine politique, viennent maintenant demander une
amnistie pour tous les jeunes accusés d'actes délictueux
au cours de ces dernières années, amnistie qui, à leurs
dires, servirait plus efficacement la cause de la paix sociale
qu'une poursuite pénale.
L'amnistie, bien que prévue par la constitution fédérale, en
son article 85, chiffre 7, est une institution peu usitée chez
nous. Et il convient d'y recourir avec infiniment de réserve,
parce qu'un tel recours crée, à coup sûr, des hiatus regret-
tables dans le fonctionnement du système juridictionnel. En
empiétant sur le principe de séparation des pouvoirs, par
l'intervention du législateur dans les affaires judiciaires, elle
pourrait certes permettre de remédier, le cas échéant, à
certaines injustices. Mais, selon nous, elle doit rester
l'exception, car elle s'applique d'une façon beaucoup plus
générale que la grâce que nous sommes aussi habilites à
accorder. Elle délivre, en fait, un brevet d'impunité préala-
ble; elle doit donc correspondre à un intérêt public prépon-
dérant et répondre à des raisons imperatives, notamment
d'ordre politique.
On veut, par exemple, lorsque les événements incriminés
ne sont pas renouvelés, marquer le signe d'une réconcilia-
tion générale après des troubles intérieurs graves et après
que le temps et l'oubli ont cicatrisé les plaies. Est-ce vrai-
ment le cas dans l'affaire qui nous occupe? Je ne le pense
pas. Il suffit de se rapporter à ce qui vient de se passer lors
du récent procès de «Lausanne bouge» ou aux actes de
vandalisme qui se sont déroulés la semaine dernière à
Zurich et à Genève. A Lausanne, le collège de la défense,
qui voulait conduire un procès de rupture, a failli à son rôle
et a transformé le prétoire en tribunal-guignol. Comme
l'expliquait l'un des avocats, par ailleurs député au Grand
Conseil de Genève: «Ce qui se passe de nouveau, c'est
que les prévenus sont devenus des acteurs, la justice est
mise au banc des accusés, les avocats se battent avec
leurs clients, ils organisent une contre-attaque à la mesure
des injustices qu'ils estiment avoir été commises. Il y a là
une manière nouvelle de concevoir la défense.» En effet, il
s'agit d'une manière révolutionnaire qui consiste à défendre
de prétendues idées sur la société et la justice, plutôt que
les clients dont on a la charge, en transformant ces der-
niers en Coluche aux petits pieds. Nous sommes ici loin de
la déontologie admise au sein de l'Ordre des avocats
auquel les défenseurs de cette espèce ont d'ailleurs choisi
de ne pas appartenir.
Si l'on ajoute à ces péripéties le fait que, tout récemment, la
télévision alémanique a été condamnée par la hiérarchie de
- Dezember 1982 N
1663
Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
la SSR, pour avoir violé la concession, en présentant de
manière unilatérale les interventions de la police, lors d'une
manifestation de jeunes, et que certains chroniqueurs spé-
cialisés n'ont pas hésité à participer à une manœuvre de
déstabilisation de nos institutions judiciaires, on se rend
aisément compte que le climat actuel n'est guère propice à
une amnistie, même partielle, comme le propose, à une très
faible majorité d'ailleurs, notre commission.
Il est de plus curieux de constater que les mêmes milieux,
qui prétendaient il y a peu que la jeunesse d'aujourd'hui a
un sens plus aigu de ses responsabilités que celle d'autre-
fois, et qu'il convenait de lui assurer l'exercice des droits
civiques dès l'âge de 18 ans, nous proposent d'accorder
pour faits d'émeutes une amnistie pour les jeunes adultes
de 18 à 25 ans. Non! Il s'agit là d'une cote mal taillée, d'une
proposition-croupion, rejetée d'ailleurs par une grande par-
tie de notre jeunesse, que l'on s'est bien gardé de consul-
ter, ce qui aurait peut-être donné des résultats assez éton-
nants.
C'est pourquoi, et au bénéfice de cette argumentation, je
vous demande de refuser les requêtes d'amnistie qui nous
sont présentées et de ne pas y donner suite.
Zlegler-Solothurn: Wir haben davon auszugehen, dass eine
zu häufige und eine zu weitgehende Amnestie zu einer
Gefahr für das Rechts- und Pflichtbewusstsein, für die
Rechtssicherheit und die sittliche Ordnung werden kann.
Das Amnestiebegehren in Sachen Jugendunruhen stellt uns
vor einen schwierigen Entscheid, schwierig deshalb, weil
eine differenzierte Rechtsgüterabwägung vorzunehmen ist:
Hier Recht und Ordnung, dort Flurbereinigung für einen
Gesellschaftskonflikt; hier das Legalitätsprinzip - Recht
muss für alle Recht bleiben -, dort die Überzeugung, dass
der innere Friede einer Gesellschaft ein sehr hohes Gut ist;
hier die Forderung nach Sühne für Gewalttaten, dort das
Gebot der christlichen Nachsicht. Dazu kommt, dass wir
nicht nur an die Täter, sondern auch an die Betroffenen
denken müssen, denen grosser Schaden und Unbill zuge-
fügt worden sind. Bei der Abwägung pro und kontra Amne-
stie komme ich zum Schluss, dass eine Teilamnestie einer
sorgfältigen Abwägung am ehesten gerecht wird. Massge-
bend für einen Amnestieerlass sind nicht die Motive der zu
Amnestierenden, sondern wichtige Gründe des öffentlichen
Interesses. Ich sehe vor allem drei Gründe:
Zum ersten geht es darum, im Interesse des inneren Frie-
dens ein Zeichen der Versöhnung und des Entgegenkom-
mens zu setzen und damit auch einen Vertrauensvorschuss
zu leisten. Dieser Vorschuss muss, wie es in den «Stichwor-
ten zum Dialog mit der Jugend» heisst, von der Seite kom-
men, die über mehr Sicherheit verfügt, weil sie Vertrauen
erfahren hat.
Zum zweiten ist mit einer Teilamnestie zum Ausdruck zu
bringen, dass wir die besonderen Probleme der jungen
Generation und ihre Ängste vor einer sehr Ungewissen
Zukunft ernst nehmen und auch gewillt sind, zur Problemlö-
sung beizutragen. Solche Probleme stellen sich vor allem in
den Grossagglomerationen mit ihren Wohnbatterien und
den engen, oft unpersönlichen Lebensverhältnissen. Sehr
oft fehlt hier auch die Geborgenheit in einem Netz mit-
menschlicher Beziehungen, die für eine freie Persönlich-
keitsentfaltung unerlässlich ist.
Zum dritten wäre es ein Affront gegen die kirchlichen
Jugendverbände, wenn wir ihrem redlichen Anliegen ein
kategorisches Nein entgegenhalten würden. Mit einer Teil-
amnestie können wir die Stellung dieser Jugendverbände
aufwerten, ihre Integrationskraft verstärken und die Schritte
von der Bewegung zu verständnisvoller Begegnung unter-
stützen. Ich bin davon überzeugt, dass damit eine weite
Signalwirkung in Richtung von mehr Goodwill erzielt werden
könnte. Eine Teilamnestie ist nicht als opportunistischer
Gnadenerlass, sondern als staatspolitischer Beitrag zur
schrittweisen Bewältigung einer gesellschaftlichen Konflikt-
situation zu verstehen.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.
Keller: Wir haben hier eine Antwort zu finden auf eine
Frage, die wir nicht selber gestellt haben, sondern die
durch bestimmte Gruppen an uns herangetragen wurde.
Amnestie verletzt den Grundsatz .rechtsgleicher Behand-
lung. Diese Tatsache ist ernst genug. Amnestie im Zusam-
menhang mit den Jugendunruhen wirft aber auch eine
zweite Frage auf: Es geht um eine nachträgliche Beurtei-
lung, um eine nachträgliche Würdigung dieser Vorgänge.
War es ein ernst zu nehmender jugendlicher Volksauflauf,
oder war es eine grundlose Raserei, gewissermassen ein
ekelerregender Hautausschlag der Gesellschaft? Dieses
politische Werturteil eines jeden von uns spielt wesentlich
mit beim Entscheid, ob er für oder gegen eine beantragte
Teilamnestie eintritt.
Persönlich halte ich diese Jugendunruhen in Teilen unseres
Landes für eine beachtliche Äusserung des Unmuts, die
man nicht zu rasch vergessen sollte. Bemerkenswert war -
und das sollte man nicht vergessen - die grosse Zahl der
Mitläufer, der offenen und der versteckten Sympathisanten
und auch der vielen, welche die Bemühungen der Behörden
um Ruhe und Ordnung teilnahmslos mitverfolgten. Dieses
Verhalten ist noch zu wenig gründlich erforscht. Nach mei-
nem Dafürhalten hat ein solches Verhalten einen tieferen
Grund. Ist nicht - so frage ich - dieses scheinbar ziellose
Treiben der Bewegung geradezu symbolhafter Ausdruck für
die innere Orientierungslosigkeit mancher Jugendlicher, für
das Gefühl der Unsicherheit, ob die Werte, die wir individu-
ell oder in der Gesellschaft vertreten, richtig sind? Aus-
druck eines verbreiteten Gefühls der Unsicherheit, in die-
sen und mit diesen Werten zu leben?
Auf der politischen Ebene wurde mit dem Stichwort «Dialog
mit der Jugend» grundsätzlich der gangbare und richtige
Weg gewählt. Aber man muss diesem Stichwort «Dialog»
Inhalt geben, wenn es mehr sein soll als nur eine
beschwichtigende Zauberformel in gefahrvollen Augenblik-
ken. Es muss also nun die Diskussion darüber, was jugend-
gerechte Politik ist, was Jugendpolitik ist, viel ernsthafter
angegangen werden. Mir scheint, dass mit der Eingabe die-
ser Jugendverbände auch indirekt ein klarer Anstoss gege-
ben wird, nun ernsthaft in diese Richtung vorzudringen. Ich
habe Respekt vor den Jugendlichen, die dieses Amnestie-
begehren eingereicht haben, obwohl es mich auch in ein
Dilemma hineinführt. Diese Verbände stellen eine Frage,
und ich frage mich, ob wir darauf mit einem blanken Nein
reagieren sollen. Wir mögen gute rechtliche Gründe haben,
dieses Amnestiebegehren rundweg abzulehnen, aber wir
können nicht verhindern, dass manchem Jugendlichen
diese Rechtlichkeit etwas blutleer erscheinen wird. Das,
was die Kommissionsmehrheit vorschlägt, das Kriterium,
das sie namhaft macht, scheint mir verantwortbar zu sein.
Deswegen bin ich für Eintreten im Sinne der Kommissions-
mehrheit.
Landolt: Wenn ich mich hier für Eintreten auf den Bundes-
beschluss über eine Teilamnestie im Zusammenhang mit
den Jugendunruhen einsetze, dann habe ich mir diese Mei-
nung reiflich überlegt. Ich war ungewollt Zeuge von zwei
Demonstrationen in Zürich und habe einmal den Tatort
einer Krawall- und Vandalenszene vor den Räumungsarbei-
ten gesehen. Ich habe auch an Aussprachen im Zolliker-
berg teilgenommen, wo Jugendliche und aktive Demon-
stranten einerseits und Erwachsene andererseits diskutiert
haben über die Gründe zu diesen Demonstrationen. Ich
möchte festhalten, dass es nicht so ist, wie es Herr Oehen
kategorisch behauptet hat, dass jede Bereitschaft zum
Gespräch von der Jugend verhöhnt und lächerlich gemacht
wird, sondern dass es ebenso Jugendliche und junge
Erwachsene gibt, die eine fruchtbare Diskussion suchen.
Die materiellen und gesundheitlichen Schäden aus den
Ereignissen sind mir wohlbekannt. Es ist mir wohl bewusst,
was die Geschädigten erlitten haben, aber trotzdem bitte
ich Sie, die beantragte Teilamnestie für Landfriedensbruch
zu gewähren. Für eine Generalamnestie, wie sie vom Unter-
stützungskomitee mit seinem Schreiben vom 1. Dezember
dieses Jahres kategorisch gefordert wird, kann ich mich
Amnistie concernant les manifestations de jeunes1664
9 décembre 1982
nicht einsetzen, wenn ich bedenke, welchem chaotischen
Terror sich unsere Polizei und unbeteiligte Geschäftsleute
ausgesetzt sahen. Ich glaube aber, dass mit der Teilamne-
stie dieses Parlament ein Zeichen setzt gegenüber all den
Teilnehmern, die aus jugendlicher Unerfahrenheit, aus über-
schäumender und falsch gelenkter Kraftprotzerei oder
gelangweilter und unausgefüllter Freizeit sich zum Delikt
des Landfriedensbruches hinreissen Hessen.
Ich bin mit meinem Fraktionskollegen Frei in einem Punkt
insbesondere nicht einverstanden. Er hat behauptet, dass
alle Teilnehmer über die Folgen ihres Tuns im Bilde waren.
Ich möchte doch darauf hinweisen und aufmerksam
machen, dass Demonstrationen stattgefunden haben, die
bewilligt waren, dass nicht alle krawallartig ausarteten und
dass viele Jugendliche an solchen bewilligten Demonstra-
tionen ungewollt in Landfriedensbruch verwickelt wurden,
ohne dass diese Absicht bestand. Es kommt auch nicht
darauf an, ob wir mit der Amnestie eine Versöhnung errei-
chen, wie Herr Kollege Steinegger das bezweifelt, sondern
es kommt darauf an, dass das Parlament seine Bereitschaft
bekundet zu einer Versöhnung.
Es wird behauptet, dass die Teilamnestie eine Alibiübung
darstelle und somit wertlos sei, nur das Entweder-Oder
bzw. ein «Alles oder nüt», mit anderen Worten keine Amne-
stie oder dann die Generalamnestie sei von Nutzen. Ich bin
anderer Meinung. Wir haben es durchaus in der Hand zu
beweisen, dass wir zum Gespräch mit der Jugend bereit
sind, dass wir versuchen, bestehende Kontakte mit den
Jugendverbänden zu vertiefen, indem wir der Mehrheit der
Petitionskommission zustimmen. Das ist kein Schlag ins
Wasser, wie Frau Mascarin diese Teilamnestie benannt hat.
Ich bitte Sie darum, denen, für die eine Amnestie eine wert-
volle Hilfe auf ihrem weiteren Lebensweg bedeutet, diese
Hilfe auch zu gewähren. Wir sollten heute unseren aktiven
Willen zum Dialog mit den Jungen, d. h. mit unseren Nach-
folgern, unter Beweis stellen, indem wir auf den Bundesbe-
schluss eintreten und damit denen, denen es zukommt,
Gnade vor Recht gewähren.
Ich bitte Sie, diesen mutigen Schritt zu tun.
Schmid: Wie heute morgen nun schon wiederholt und zu
Recht betont worden ist, haben wir abzuwägen zwischen
dem öffentlichen Interesse an der rechtsgleichen Behand-
lung der Rechtssubjekte durch die staatlichen Behörden
und der Rechtssicherheit auf der einen Seite und dem von
den Petenten erhofften Ausgleich und der Versöhnung und
dem damit allenfalls möglich werdenden Dialog zwischen
den Generationen auf der anderen Seite. Ich entscheide
mich dafür, dass das öffentliche Interesse an der Aussöh-
nung unter den Generationen grösser ist als das öffentliche
Interesse an Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit. Ich
verkenne damit keineswegs die zentrale staatsrechtliche
und staatspolitische Bedeutung der Grundsätze Rechts-
sicherheit und Rechtsgleichheit. Ich weiss auch, dass man
an das Vorverständnis vieler Ratsmitglieder anknüpfen
kann, wenn man damit argumentiert, besonders wenn man
das noch so wortgewaltig tut wie beispielsweise Herr
Fischer-Hägglingen heute morgen.
Ich teile auch die Auffassung, dass eine Amnestie gerade
aus diesen Gründen der Rechtsgleichheit und der Rechts-
sicherheit etwas Einmaliges sein muss, und ich bin der Mei-
nung, dass wir das, sofern wir die Amnestie beschliessen,
auch deutlich sagen sollten. Ich wäre daher sehr froh, wenn
Herr Kommissionspräsident Oester und Frau Jaggi erklären
würden, dass diese Amnestie einmaligen Charakter haben
muss. Nur so können wir verhindern, dass das Strafrecht
aus den Angeln gehoben wird.
In diesem Zusammenhang einige Querbezüge zur erwähn-
ten Steueramnestie. Sie wissen, dass ich mich in national-
rätlichen Kommissionen, aber auch im Plenum wiederholt
für eine stärkere Bekämpfung der Steuerhinterziehung ein-
gesetzt habe. Es ist interessant, festzustellen, dass in die-
sen Diskussionen mich immer wieder Ratskollegen ange-
sprochen und darauf hingewiesen haben, eine erneute
Steueramnestie wäre eigentlich ein tauglicher und nützli-
cher Kompromiss. Es handelte sich - und das ist beson-
ders pikant - um Ratskollegen aus Fraktionen, die heute mit
ausserordentlicher Dezidiertheit diese jetzt zur Diskussion
stehende Amnestie bekämpfen. Ich musste diesen Ratskol-
legen jeweils zu bedenken geben, dass eine Steueramne-
stie höchstens alle 25 bis 30 Jahre einmal in Frage kommt,
nämlich so, dass jede Generation höchstens einmal im
Leben die Chance hat, der Strafe für die Steuerhinterzie-
hung zu entgehen. Würden wir das häufiger machen, dann
würden wir nämlich sehr rasch die Steuerhinterzieher ermu-
tigen, die Amnestie nicht zu benützen und auf die nächste
Amnestie zu warten. So etwas kommt nicht in Frage. Soweit
es auf mich ankommt, müssen Stuerhinterzieher daher min-
destens noch 10 bis 15 Jahre warten, bis eine neue Steuer-
amnestie überhaupt diskutiert werden kann.
Gleiches gilt sinngemäss auch hier. Wenn wir diese Amne-
stie als einmaligen Akt beschliessen, so gehen wir davon
aus, dass auch diese Jugendunruhen ein einmaliges Ereig-
nis waren, so wie sie sich 1980 und in den folgenden Mona-
ten in unseren grossen Städten manifestiert haben. Es ist
deutlich zu betonen, dass, sollten erneut solche Unruhen
auftreten, was wir ja nicht hoffen wollen, für Delinquenten
keine Chance besteht, dann wiederum in den Genuss der
Amnestie zu kommen.
Und nun noch zur Frage: Wie können wir mit einer Amne-
stie die angestrebte Aussöhnung erreichen? Im sehr
instruktiven Bericht der Petitionskommission steht zu
Recht - und das ist heute morgen zu wenig betont worden
-, dass diese Amnestie nicht isoliert zu betrachten ist. Sie
ist ein erster Schritt, den wir tun können, den wir tun sollen,
der aber an sich nutzlos wäre, wenn er nicht von'weiteren
Schritten auf anderer Ebene begleitet würde. Ich meine
damit, dass wir uns moralisch zum Dialog mit unseren jun-
gen Leuten verpflichten sollten. Dieser Dialog muss in
unseren Familien beginnen. Er muss fortgesetzt werden in
privaten Organisationen, die sich mit Jugendfragen
beschäftigen. Darüber hinaus ist sorgfältig zu prüfen, ob
und allenfalls wie Behörden in Gemeinde, Kanton und Bund
etwas beitragen können zur Reintegration eines immerhin
beachtlichen Teiles der jungen Generation in unser gesell-
schaftliches, wirtschaftliches und politisches Leben.
Wenn wir die Sache so umfassend betrachten, dann ist ein
Amnestiebeschluss - den ich Ihnen empfehle - nicht ein
Zeichen der Schwäche, wie wiederholt behauptet worden
ist, sondern ein Zeichen der Stärke.
Humbel: Noch nie hat eine Jugend wie die heutige von so
vielen neuen Errungenschaften profitieren können, seien es
nun materielle, technische oder andere Errungenschaften
unserer heutigen Zeit. Denken wir zum Beispiel an die Aus-
wahl von fast 300 eidgenössisch anerkannten Berufen.
Trotzdem gibt es junge Leute, denen es in unserem Wohl-
fahrtsstaat gar nicht gut geht. Viele aber, denen es gut
geht, sind mit unserer Gesellschaft, mit ihrer Ordnung und
ihren Einrichtungen, nicht ganz oder überhaupt nicht ein-
verstanden. Es wird uns vieles vorgeworfen. Ich will da
keine Wiederholungen machen; die Gründe, weshalb es so
weit gekommen ist, sind ja hinlänglich bekannt.
Es wurde bis jetzt sehr viel von Recht und Gesetz gespro-
chen. Nach den Voten verschiedener Kollegen musste man
eigentlich das Institut der Amnestie abschaffen. Das hat
mich doch etwas enttäuscht.
Wir haben in der letzten Herbstsession eine kurze Debatte
über Jugendpolitik geführt. Damals wurde einiges ungenü-
gend oder überhaupt nicht angetippt. Die Berichte der eid-
genössischen Kommission für Jugendfragen enthalten für
mich zu viel Theoretisches, aber zu wenig Konkretes. Aus
diesen Gründen gestatte ich mir, auf drei Punkte hinzuwei-
sen. Ich weiss auch, dass noch viele andere Bereiche zum
Thema Jugend zu behandeln wären. Mit meinen Ausführun-
gen möchte ich den Blick nach vorne in die Zukunft richten.
Zum Punkt 1: Bedeutung unserer Jugendorganisationen.
Wahrscheinlich die meisten in diesem Saale haben irgend-
wann in irgendwelchen Jugendorganisationen mitgemacht,
auch in der Leitung, in Vorständen. Diese Mitarbeit im
- Dezember 1982 N
1665
Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
Kader war auch für uns die erste staatsbürgerliche Schu-
lung. Ich bin gerade deshalb enttäuscht, wenn da und dort -
leider auch in diesem Parlament - zum Teil über Jugendor-
ganisationen und deren Leiter gelächelt wird. Wir müssen
ganz besonders heute den Stellenwert der Jugendorganisa-
tionen in unserer Gesellschaft höher setzen. Auf diese
grosse Bedeutung habe ich schon in der Kommission hin-
gewiesen. Wir können ja sehr dankbar sein, dass wir solche
Organisationen haben. Es ist uns allen klar, dass im Dreieck
Familie - Schule - Jugendorganisationen noch besser koor-
diniert werden muss. Wir müssen den vielen einsatzfreudi-
gen Leitern auch Mut mit auf den Weg geben für ihre für
unseren Staat so wertvolle Arbeit im Dienste unserer
Jugend.
Zum Punkt 2, zu den Kultur- und Sportvereinen - wenn ich
von Sport spreche, hat unser Bundesrat, Herr Kurt Purgier,
natürlich grosse Freude -: Da gibt es ein ganz grosses
Tätigkeitsgebiet für unsere jungen Leute. Denken wir doch
an die grosse, erzieherische Bedeutung des Sportes: sich
einzuordnen in ein Team, in eine Mannschaft. Es stimmt
mich zwar sehr nachdenklich, wenn gewisse Kreise die
Durchführung von Sportveranstaltungen in unseren Wäl-
dern, zum Beispiel Orientierungslauf, verhindern oder mög-
lichst erschweren wollen. Wo bringt uns das denn hin? Da
müssen wir uns gar nicht wundern, wenn junge Leute plötz-
lich weiter gehen, als nur ruhig zu demonstrieren! Wir wol-
len unsere Jugend doch lieber bei Sportveranstaltungen
sehen, als dass sie irgendwo randaliert oder demoliert. Dort
kann unsere Jugend aktiv mitmachen. Ich rufe unsere Ver-
eine auf, noch aktiver zu werden, die heranwachsende
Jugend in höherem Masse für sich zu gewinnen. Diese
grosse Chance soll genutzt werden.
Zum dritten und letzten Punkt: Leitbilder zur Jugendarbeit
und Jugendpolitik. Wie wäre es, wenn in unseren Kantonen
und Gemeinden eigentliche Leitbilder für die Jugendarbeit
und Jugendpolitik geschaffen, wie auch Jugendkommissio-
nen eingesetzt würden? Es ist bekannt, dass bereits gute
Ansätze vorhanden sind. Und wenn ich von Gemeinden
spreche, dann zähle ich nicht nur die politischen, sondern
auch die Kirchgemeinden dazu. Es gibt doch so viele Mög-
lichkeiten für eine interessante und vielfältige Jugendarbeit.
Zugegeben: schöne Papiere und Kommissionsarbeit alleine
nützen nichts. Es muss etwas, und noch Vieles, realisiert
werden: Die Jugend selber aktiv einspannen, die Jugend,
die ja gar nicht so schlecht ist, wie sie heute - leider häufig
- gemacht und beschrieben wird. So könnte meines Erach-
tens der so berühmte Dialog mit Aktivitäten, mit Massnah-
men nicht nur neu begonnen, sondern ernsthaft fortgesetzt
werden. Stichworte kennen Sie genug: bessere Zusammen-
arbeit zwischen Familie, Behörden, Lehrfirmen oder Zurver-
fügungstellen von entsprechenden Anlagen und Freizeit-
räumen usw.
Zum Schluss: Die Gewährung dieser Teilamnestie kann ein
sinnvolles Glied in der grossen Kette unserer Bemühungen
für unsere Jugend sein. Ich bin Gegner einer vollen Amne-
stie, aber ein überzeugter Befürworter dieser Teilamnestie,
auch wenn sie - da und dort leider - als sogenannte Minilö-
sung abgetan wird. Ich lade Sie ein, gerade aus staatspoliti-
schen Gründen, für diese Teilamnestie zu stimmen.
Frau Blunschy: Das Amnestiegesuch der kirchlichen
Jugendverbände zwingt die eidgenössischen Räte, sich mit
den Problemen um die Jugendunruhen auseinanderzuset-
zen. Das ist eine für viele von uns unbequeme, aber heil-
same Aufgabe. Persönlich befürworte ich die Gewährung
einer Amnestie, so wie die Kommissionsmehrheit sie vor-
schlägt. Der gleichen Ansicht ist übrigens eine starke Min-
derheit der CVP-Fraktion, was Sie wohl inzwischen
gemerkt haben. Die Gewährung einer Amnestie ist - wie die
Begnadigung - in unserer Rechtsordnung vorgesehen. Es
geht dabei um die Abwägung gegensätzlicher Interessen.
Auf der einen Seite hat der Staat ein Interesse an der Ein-
haltung und Durchsetzung der Rechtsordnung und an der
rechtsgleichen Behandlung aller Bürger. Mit dem Instru-
ment der Amnestie und der Begnadigung hat sich aber der
Gesetzgeber die Möglichkeit vorbehalten, ausnahmsweise,
bei Vorliegen wichtiger Gründe, auf den Strafanspruch des
Staates zu verzichten.
Folgende Erwägungen veranlassen mich, das Amnestiege-
such grundsätzlich gutzuheissen: Es handelte sich um eine
Ausnahmesituation, von der sich junge Menschen, die
bekanntlich nicht immer lange überlegen, bevor sie han-
deln, haben hinreissen lassen. Bei Jugendlichen war eine
zunehmende Unzufriedenheit wegen der negativen Folgen
der Hochkonjunktur und der Verminderung der Lebensqua-
lität in den grossen Agglomerationen festzustellen. Junge
Menschen, die sahen, dass sie ihre Probleme nicht im
Alleingang lösen konnten, gerieten in den Sog der kollekti-
ven Auflehnung. Sicher gab es auch Aufwiegler unter ihnen,
die sich die Lage zunutze machten und an einer Lösung der
echten Probleme nicht interessiert waren. Aber viel zahlrei-
cher waren die Mitläufer, denen es darum ging, die Auf-
merksamkeit der Erwachsenen auf ihre Anliegen zu lenken,
ohne dass sie zum Vornherein die Absicht hatten, gewalttä-
tig zu werden. Viele jungen Leute, die nie daran dachten,
selber an einer Demonstration teilzunehmen, solidarisierten
sich mit den Teilnehmern der Jugendunruhen. Dieser Soli-
daritätsgedanke veranlasste die konfessionellen Jugendver-
bände, das Amnestiegesuch einzureichen. Ich bin mit den
Gesuchstellern und der Kommissionsmehrheit der Ansicht,
dass eine Amnestie ein Zeichen der Versöhnung darstellen
würde, ein Zeichen, dass die Behörden bereit sind, der
Jugend wieder Vertrauen entgegenzubringen. Die Gewäh-
rung der Amnestie wäre ein kleiner Schritt, um die Bereit-
schaft zum Gespräch mit der Jugend zu bekunden. Es
müssten weitere Schritte folgen, vor allem auf kommunaler
und regionaler Ebene. Die eidgenössische Kommission für
Jugendfragen hat in ihren Berichten vom November 1980
und vom September 1981 Ansätze für eine künftige Jugend-
und Gesellschaftspolitik aufgezeigt. Vor allem glaube ich,
dass eine wirksame Familienpolitik die beste Präventiv-
massnahme wäre. Wenn Jeanne Hersch zum Abschluss
ihrer Antithesen schreibt: «Schuldig sind wir, die Erwachse-
nen von gestern und von heute», dann heisst das, dass wir
nicht die ganze Schuld an den Jugendunruhen ausschliess-
lich der heutigen Jugend anlasten dürfen. Ein Grund mehr,
zur Amnestie ja zu sagen.
Jede Amnestie ist immer nur eine Teilamnestie, weil nicht
das gesamte Strafrecht ausser Kraft gesetzt werden kann.
Es müssen Abgrenzungen vorgenommen werden.
Die Kommissionsmehrheit hat die Grenzen relativ eng gezo-
gen, was aber denjenigen, die heute noch zögern, die
Zustimmung zur Amnestie erleichtern sollte. Bis der Bun-
desbeschluss in Kraft tritt, sind möglicherweise viele Fälle
von Landfriedensbruch bereits abgeurteilt. Der Vermerk der
Amnestie im Strafregister hat wie eine Löschung durchaus
noch ihren Sinn. Die meisten Freiheitsstrafen wurden
bedingt ausgesprochen, so dass die Amnestie die Angst
vor eventuellem Absitzen beseitigt. Auch nicht bezahlte
Bussen werden erlassen. Wenn auch die direkten Auswir-
kungen der Amnestie eher bescheiden sein werden, so sind
doch die psychologischen Auswirkungen nicht zu unter-
schätzen sowohl gegenüber den direkt Betroffenen wie
gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber allen Jugendli-
chen, auch denjenigen, die nicht straffällig wurden, sich
aber mit den straffälligen Jugendlichen solidarisiert haben.
Die eidgenössischen Räte haben bereits früher in einigen
Fällen Amnestien gewährt. Ich erinnere an die Steueramne-
stie von 1967. Sicher kann man sie nicht in allen Teilen mit
dem vorliegenden Fall vergleichen. Es ging dabei in erster
Linie darum, dem Staat mehr Steuereinnahmen zu verschaf-
fen. Um diesen Zweck zu erreichen, erhielten die Steuerhin-
terzieher eine Amnestie. Ist der Täter, der mit weissem Kra-
gen und Krawatte dem Staat die geschuldeten Steuern hin-
terzieht, um so vieles besser als der Jugendliche, der in ver-
waschenen Jeans auf die Strasse geht und in einer randalie-
renden Masse mitläuft? Beides gefällt mir nicht. Und doch
erhielten die Steuersünder ihre Amnestie. Dass die Amne-
stie nicht ganz bedeutungslos ist, geht aus dem Antrag der
Kommissionsminderheit hervor, die dem Amnestiegesuch
Amnistie concernant les manifestations de jeunes1666
N
9 décembre 1982
keine Folge geben will, weil das ein Nachgeben bedeuten
würde. Aber eben gerade um dieses kleine Nachgeben
geht es, um etwas weniger Selbstgerechtigkeit der Erwach-
senen und ein wenig mehr Verständnis für die Jugend.
Ich bitte Sie, auf das Amnestiegesuch einzutreten.
Braunschweig: Teilamnestie ist für viele von uns ein rechts-
staatliches und menschliches Ärgernis; denn die Begün-
stigten sollen anders behandelt werden als Einzeldelinquen-
ten. Noch mehr: Sie sollen nicht nach dem Wortlaut des
Gesetzes verfolgt, verurteilt und bestraft, sondern nach
dem Gesetz der Gnade, der Versöhnung befreit werden.
Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit werden vernachläs-
sigt. Aber genügt diese Erklärung für die vielen Sprecher
unserer Debatte von heute und der nächsten Woche?
Wenn es ganz so einfach wäre, wie die Herren Frei und
Loretan es dargestellt haben, könnte man nach kurzen
Voten oder Fraktionserklärungen zur Tagesordnung über-
gehen. Offenbar haben die Jugendlichen doch schwerwie-
gendere Probleme aufgeworfen, sowohl im Bereich des
Politischen und Gesellschaftlichen als auch des Persönli-
chen. Fragen nach Ängsten, nach der Zukunft, nach einer
Hoffnung, nach dem Sinn des Lebens, Fragen, die uns alle
betreffen. Weil die Probleme der Jugendlichen auch unsere
Probleme sind, deswegen trete ich für eine möglichst weit-
gehende Teilamnestie ein.
Ich nehme Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit ernst.
Aber ich kann mich der (teilweise) geäusserten formalrecht-
lichen, abstrakten Betrachtungsweise nicht anschliessen.
Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit sind nicht nur Werte
an sich. Sie haben Zielrichtung und Inhalt. Rechtssicherheit
und Rechtsgleichheit müssen auf Gerechtigkeit und
Menschlichkeit ausgerichtet sein. Gerade diese Funktion
erfüllt die Amnestie. Deswegen darf und kann sie nicht als
Schwächezeichen und Bücklingshaltung bezeichnet wer-
den. Zahlreiche Juristen haben sich mit dieser Funktion der
Amnestie auseinandergesetzt. In dieser Sicht steht die
Amnestie nicht mehr im Widerspruch zu Rechtssicherheit
oder Rechtsgleichheit, sondern bringt deren Erfüllung.
Die Idee des Rechtsstaates verlangt die Rechtfertigung des
Rechts. Ich zitiere dazu Walter Burckhardt, der heute
bereits genannt worden ist: «Die Rechtfertigung des
Rechts erwächst dem Rechtsstaat allein aus der Gerechtig-
keit des gesellschaftlichen Zustandes, den es verwirklichen
hilft und zu dem es gehört.» (Aus «Organisation der Rechts-
gemeinschaft»)
Die Idee des Rechtsstaates ist unvereinbar mit der Verab-
solutierung und Verselbständigung des Rechts. Ich zitiere
den Rechtsphilosophen Gustav Radbruch: «Das Recht hat
seinen Wert und Zweck nicht in sich selbst.» (Aus «Rechts-
philosophie») Radbruch bezeichnet die Forderung nach
Strafverzicht als «die unverhohlene Anerkennung der Frag-
würdigkeit allen Rechts» oder «die Anerkennung der Tatsa-
che, dass diese Welt nicht allein eine Welt des Rechts ist,
dass es neben dem Recht noch andere Werte gibt und
dass es nötig werden kann, diesen Werten gegen das
Recht zur Geltung zu verhelfen». Die Forderung nach Straf-
verzicht verlangt nach kritischer Distanz zum Recht und
trifft sich dadurch mit dem Rechtsstaat. Zugleich steht sie
aber auch im Dienst des Rechts, denn sie zielt auf Frieden
und Gerechtigkeit und damit auf jenen gesellschaftlichen
Zustand, aus dem allein Recht und Staat sich rechtfertigen
lassen.
Vergleichen Sie in ähnlicher Formulierung Erich Bloch oder
Ihering, der Gnade als ein notwendiges Korrelat zum Recht,
als ein «Sicherheitsventil des Rechts» bezeichnete, oder
Otto Kirchheimer, der die Amnestie «Waffenstillstand» oder
«Atempause» nennt, oder Schätzler in seinem «Handbuch
des Gnadenrechts» «Erhaltung und Wiederherstellung des
inneren Friedens». Es ist richtig, eine Missbrauchsgefahr
besteht. Sie besteht aber immer, wenn wir ausserordentli-
che Entscheide zu treffen haben. Amnestie allein verspricht
noch nicht Erfolg, aber sie gibt uns die Chance einer friedli-
chen Konfliktlösung im Sinne der Bundesverfassung, im
Sinne des Rechtsstates.
Hier wird die Beratung dieses Geschäfts unterbrochen
Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.05 Uhr
La séance est levée à 12 h 05
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Amnestiegesuche in Sachen Jugendunruhen
Requêtes d'amnistie concernant les manifestations de jeunes
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.258
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
09.12.1982 - 08:00
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