- Oktober 1982 N
1415
Bundesverwaltung. Neugliederung
#ST# Fünfzehnte Sitzung - Quinzième séance
Freitag, 8. Oktober 1982, Vormittag
Vendredi 8 octobre 1982, matin
8.00 Uhr
Vorsitz - Présidence: Frau Lang
82.015
Bundesverwaltung. Neugliederung
Administration fédérale. Nouvelle organisation
Fortsetzung - Suite
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Bundespräsident Honegger: Darf ich Sie darauf aufmerk-
sam machen, dass der Artikel 60 des Organisationsgeset-
zes die Kompetenzen meines Erachtens sehr klar regelt. Es
heisst dort in Absatz 1 : «Der Bundesrat ordnet die Zuwei-
sung der Ämter an die Departemente.» Unglücklicherweise
hat dann das Parlament bei den Beratungen dieses Geset-
zes noch einen Absatz 2 beigefügt. Dieser Absatz sieht nun
eine Genehmigung der Verordnung durch das Parlament
vor. Dass diese Bestimmung nicht zweckmässig ist, hat
diese unerquickliche Debatte in diesem Rat gezeigt. Der
Bundesrat wäre gar nicht unglücklich, wenn gelegentlich
die Initiative zur Streichung dieses Absatzes von Artikel 60
ergriffen würde. Er hält im übrigen an seiner Meinung fest,
dass das Parlamanet die Verordnung nur als Ganzes geneh-
migen oder ablehnen kann und dass es nachher bei einer
Ablehnung Sache des Bundesrates ist, die entsprechenden
Folgerungen zu ziehen. Dabei sollte das Parlament die Ver-
ordnung doch wohl nur dann ablehnen oder zurückweisen,
wenn der Bundesrat willkürlich, unvernünftig oder sein Er-
messen überschreitend gehandelt hat. Ob er dies in diesem
Fall getan hat, haben Sie nun zu entscheiden.
Eine zweite Bemerkung. In der Debatte ist verschiedentlich
die Befürchtung laut geworden, dass sich die vorgeschlage-
nen Verschiebungen nachteilig auf die Erfüllung der Aufga-
ben auswirken könnte. Ich bitte Sie, die Bedeutung der
organisatorischen Umteilung nicht zu überschätzen. Minde-
stens ebenso wichtig für die Aufgabenerfüllung sind die
rechtlichen Grundlagen und die verfügbaren personellen
und finanziellen Mittel. Diese Rahmenbedingungen bleiben
unverändert auch dann, wenn die Unterstellung wechselt.
Organisationsentscheide sind immer Ermessensent-
scheide. Für viele Ämter bestehen mehrere Zuteilungskrite-
rien, die je nach Standort unterschiedlich gewichtet werden
können. Trotz der Neugliederung muss die interdéparte-
mentale Zusammenarbeit weitergeführt werden, da immer
mehr Probleme die Mitwirkung anderer Ämter verlangen.
Herr Jeanneret bedauert, dass wir von der Gruppenbildung
nicht Gebrauch gemacht haben. Darf ich darauf aufmerk-
sam machen, dass jede Gruppenbildung neues Personal
braucht, dass dabei neue Direktoren angestellt und neue
Stäbe geschaffen werden müssen. Das ist unter dem heuti-
gen Regime des Personalstopps nicht möglich. - Herr de
Chastonay, Sie sagen, wir hätten die Fristen verpasst. Der
Bundesrat hat die Fristen nicht verpasst; vielmehr war es
Ihrem Rat leider nicht möglich, diese Vorlage rechtzeitig zu
behandeln. Die Kommission war schon im Juni bereit, aber
wegen Überlastung konnte das Geschäft nicht auf Ihre
Tagesordnung gesetzt werden. - Die Herren Neukomm und
Tochon haben die Idee aufgebracht, man solle das Veteri-
näramt vom Volkswirtschaftsdepartement zum Departe-
ment des Innern verschieben. Darf ich Sie bitten, in diesem
Punkt noch zuzuwarten. Das neue Lebensmittelgesetz geht
in den nächsten Tagen in die Vernehmlassung. Diese Fra-
gen werden dann behandelt, wenn das Ergebnis der Ver-
nehmlassung vorliegt.
Zum Schluss sind von den Herren Tochon und Humbel
einige Fragen gestellt worden betreffend die Eidgenössi-
sche Turn- und Sportschule. Eine erste betrifft das künftige
Verhältnis der Eidgenössischen Turn- und Sportschule zum
EMD. Die wichtigsten Leistungen des Militärdepartementes
und der Armee zugunsten der Eidgenössischen Turn- und
Sportschule sind der Versicherungsschutz der Militärversi-
cherung für Teilnehmer an Jugend- und Sportanlässen,
Dienstleistungen der Kriegsmaterialverwaltung betreffend
das Sportmaterial, der Bezug von Lebensmitteln der Armee
und die Benützung von Truppenunterkünften, die Abgabe
von Motorfahrzeugen durch das Bundesamt für Transport-
truppen, die Gewährung des Erwerbsersatzes für Teilneh-
mer an Leiterkursen und die unentgeltlichen ärztlichen
Untersuchungen. Alle diese Leistungen bleiben aufrechter-
halten; sie sind in bestehenden Bundesgesetzen oder in
Verordnungen des Bundesrates verankert.
Zur zweiten Frage betreffend die interdepartementalen Ver-
träge zur Sicherung von Leistungen. Hier darf ich darauf
aufmerksam machen, dass die Verträge bestehen bleiben,
was die Abgabe von Karten der Landestopographie und
den Einsatz von Helikoptern zugunsten von Jugend und
Sport anbelangt.
Zur dritten Frage, zu den direkten Bezügen der Eidgenössi-
schen Turn- und Sportschule zur Armee. Auch die direkten
Bezüge zwischen der ETS und der Armee sind in Verord-
nungen rechtlich abgesichert. Das trifft vor allem zu für die
Prüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei der Aushe-
bung, das trifft zu für die Ausbildungskonzepte für den
Armeesport, das trifft zu für die Militärsportkurse und nicht
zuletzt auch für die Beschaffung von Sportmaterial. Die
bestehenden Dienstleistungen werden also aufrechterhal-
ten, in dieser Beziehung haben Sie nichts zu befürchten.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr in globo
zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Bundesbeschluss über die Neugliederung
der Bundesverwaltung
Arrêté fédéral concernant la réorganisation
de l'administration fédérale
Ordnungsantrag Linder
Einzelabstimmung über fünf Verschiebungsbeschlüsse
Motion d'ordre Linder
Voter sur chacune des cinq décisions de transfert
Linder: Ich kann mich auch kurz fassen. Meine Einwendung
habe ich Ihnen in grossen Zügen vorgestern bereits
begründet. Ich bin mit dem Herrn Bundespräsidenten ein-
verstanden, dass wahrscheinlich die Einfügung von Ab-
satz 2 zu Artikel 60 unglücklich war. Aber wir haben diesen
Absatz, und ich bin der Meinung, dass wir nach diesem
Absatz heute zu verfahren haben und uns nicht 'durch eine
Multipackvorlage abdrängen lassen müssen. Wir haben das
Recht, zu jeder einzelnen Departementsverschiebung zu
sprechen. Mein Einwand ist deshalb ein Einwand gegen
diese Gesamtabstimmung, die uns nach dem Vorschlag
des Bundesrates verbliebe. Mein Antrag enthält das Begeh:
ren, über jede einzelne Amtsverschiebung separat abstim-
men zu können. Ich glaube, wenn Sie diesem Antrag folgen,
können wir nachher diese fünf Abstimmungen vornehmen.
Wenn ein Bundesamt dann zum Beispiel in dieser Abstim-
mung unterliegt und nicht verschoben werden kann, dann
müsste einfach im Bundesbeschluss im Absatz 1 dieses
Amt ausgenommen werden.
Administration fédérale. Nouvelle organisation
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N 8 octobre 1982
Ich glaube, dieses Verfahren ist praktikabel, und ich möchte
Ihnen beantragen, im Sinne meiner Einwendungen die fünf
Einzelabstimmungen vorzunehmen.
M. Butty, rapporteur: La procédure adoptée par le Conseil
fédéral ne nous permet pas de voter séparément et définiti-
vement sur chaque transfert. Il s'agit d'un veto global, tous
l'avaient admis. La proposition de M. Linder n'est pas fon-
dée légalement. Quant au fond, par contre, cette proposi-
tion n'est pas sans motivation. C'est pour cela que je vous
ai proposé de voter séparément à titre éventuel seulement
sur chacun des transferts; si l'un des transferts obtient, la
majorité des voix de notre conseil, au moment où l'on vote-
rait le renvoi on connaîtrait l'objet du vote. Sinon, dans le
renvoi tel que le propose M. Müller-Balsthal, nous abouti-
rions à l'addition de minorités et de «non» parfaitement
contradictoires. Le non de M. Müller-Balsthal, par exemple,
concerne Macolin et l'assurance militaire, le non de
M. Jeanneret et du groupe libéral ne concerne que l'assu-
rance militaire, celui de MM. Baechtold et Ziegler-Genève
est encore complètement différent de ces deux «non»;
quant au non de M. Humbel, c'est encore une autre variante
puisqu'il demande un rapport.
L'addition de ces «non» pourrait donner une majorité, mais
on ne saura pas, à ce moment-là, si le renvoi passe, quelles
instructions nous avons voulu donner au Conseil fédéral.
Je vous ai proposé une procédure de vote éventuel avec un
vote définitif sur le renvoi en connaissance de cause. Mais
je constate que nous sommes vendredi et que, d'autre part,
plusieurs collègues sont d'avis que, juridiquement, ma pro-
position est discutable. Dans ces conditions, je retire ma
proposition; je ne la retire toutefois pas en faveur de celle
de M. Linder qui, elle, n'est pas défendable. Ainsi, seul l'avis
de la majorité de la commission demeure, à savoir accepter
le projet. Je crains cependant que le cumul des minorités
ne donne une majorité en faveur du renvoi.
Müller-Balsthal: Da seit der Debatte bereits zwei Tage ver-
strichen sind, glaube ich, das wir Gefahr laufen, die einzel-
nen Absichten nicht mehr zu kennen. Deshalb erlaube ich
mir ganz kurz ein Wort zu diesem Antrag Linder. Der Antrag
Butty ist jetzt zurückgezogen worden.
Im Grunde genommen wäre dem Bundesrat vielleicht mit
der Möglichkeit gedient, einzeln abzustimmen. Er wüsste
dann, ob einzelne und wenn ja, welche Verschiebungen
genehm wären. Trotzdem: Der richtige Weg ist es im heuti-
gen Zeitpunkt nicht, und deshalb halte ich an meinem Rück-
weisungsantrag - mit der Auflage zur Neuüberprüfung -
fest und bitte Sie, vom Antrag Linder abzusehen. Zwar ist
es so, dass mein Rückweisungsantrag für mich zwei ganz
bestimmte Zielrichtungen hat, die Militärversicherung sowie
die ETS Magglingen. Diese Verschiebungen sind meines
Erachtens unnötig: Im Falle der Militärversicherung ist sie
zufällig und willkürlich. Die Verschiebungen bringen keine
Leistungssteigerung und keine neue, bessere Ausgewo-
genheit in den Departementen. Bei Jugend und Sport, Herr
Bundespräsident Honegger hat es soeben nochmals bestä-
tigt, will man im Grunde genommen nur die Etikette wech-
seln. Die Unterstützung durch das EMD wird in der ganzen
Breite beibehalten; also kann man es ebenso lassen wie es
jetzt ist. Nun bin ich aber auch der Meinung, wie ich es vor-
gestern begründete, dass der Bundesrat die Massnahmen
gesamthaft in Hinblick auf die ganze Bundesverwaltung
beurteilen soll. Er soll Verschiebungen vorschlagen, die ein-
zelnen Bundesräten echte Entlastungen bringen und die
Effizienz steigern. Nur so können Vorschläge sinnvoll sein.
Das hat man bis jetzt versäumt. Die vorliegende Botschaft
ist allzu sehr das Produkt zufälliger Entscheide. Es ist eine
Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Das erreichen wir bei
einer Neuüberprüfung, und deshalb bitte ich Sie, meinem
Rückweisungsantrag zur Neuüberprüfung zuzustimmen.
Weber-Arbon: Ich bitte Sie doch sehr, diesen Antrag Linder
abzulehnen. Beachten Sie zunächst einmal folgendes:
Gegenstand unserer Abstimmung ist der Entwurf eines
Bundesbeschlusses und nicht die Verordnung des Bundes-
rates vom 27. Februar dieses Jahres. Also müsste sich der
Antrag Linder eigentlich, wenn er tauglich sein sollte, auf
den Bundesbeschluss beziehen und nicht auf die Verord-
nung. Dieser Antrag schiesst gewissermassen auf die fal-
sche Scheibe.
Wenn Herr Linder auf die richtige Scheibe schiessen
möchte, so hätte er einen Antrag auf Änderung bzw. Ergän-
zung des Bundesbeschlusses stellen müssen. Beispiels-
weise: Der Bundesbeschluss soll unter Vorbehalt von Arti-
kel 1 Litera b Ziffer 15 Sportschule Magglingen genehmigt
werden. Das hätte man diskutieren können. Aber was wäre
die Folge? Wenn wir derart beschliessen würden, hätte das
einmal zur Konsequenz, dass diese Sportschule Magglin-
gen - gestützt auf eine Verordnung vom 2. Mai 1979 - beim
EMD bleiben würde; diese läuft aber ihrerseits wieder aus,
sobald der heute zu verabschiedende Bundesbeschluss in
Kraft tritt. Die Sportschule Magglingen würde sich also
organisationsrechtlich gewissermassen im luftleeren Raum
befinden; und das wollen wir doch alle auch nicht. Also
würde, um bei meinem Bild zu bleiben, ein Schuss auf diese
Scheibe einen Nuller bringen.
Weil dieser Antrag Linder auf die falsche Scheibe zielt, und
er, wenn er noch auf die richtige schiessen würde, einen
Nulltreffer auslösen würde, ist er abzulehnen. Wenn Herr
Linder Kritik anzubringen hat, so hat er, genau wie Herr
Müller, die Konsequenzen zu ziehen und diesem Bundesbe-
schluss die Genehmigung zu verweigern. Aber ich stelle
fest, dass ein solcher Antrag überhaupt nicht gestellt
wurde.
M. Bonnard: Vous venez d'entendre une brillante démons-
tration juridique. Tous les arguments juridiques qu'on
pourra vous opposer ne changeront rien au fait que la pro-
cédure de vote, qui vous est proposée par la présidente,
vous oblige à voter en un seul paquet sur cinq questions
qui n'ont rien à faire entre elles. C'est votre liberté de vote
qui est atteinte; si vous voulez que votre liberté de vote soit
atteinte, il faut voter comme vous le demande la présidente;
si vous voulez garder votre liberté, il faut voter comme le
demande M. Linder.
Aider, Berichterstatter: Herr Bonnard hat jetzt noch die
i
Stimmfreiheit ins Spiel gebracht. Das geht nun doch etwas
'weit! Herr Linder hatte zuerst einen sogenannten Ord-
nungsantrag eingebracht, worauf man sich mittlerweile
einig geworden ist, dass es kein Ordnungsantrag war. Er
hat ihn nun in eine sogenannte «Einwendung» umformuliert.
Diese «Einwendung» ändert nichts am Sachverhalt. Sein
sogenannter Antrag geht eindeutig in der Richtung - Sie
haben das vorhin hören können -, dass man über die vom
Bundesrat in der Verordnung vorgenommenen Verschie-
bungen von Bundesämtern einzeln abstimme. Dies ist aber
- Herr Weber hat es völlig richtig gesagt - aufgrund der
Vorlagen, die uns unterbreitet worden sind, gar nicht mög-
lich. Wir haben über einen Bundesbeschluss zu beschlies-
sen und nicht über den Inhalt einer Verordnung im einzel-
nen. Schauen Sie bitte den Text des Bundesbeschlusses
nach. Mit Artikel 1 soll die Verordnung des Bundesrates
vom 24. Februar 1982 genehmigt werden, und nichts ande-
res. Ich meine daher, dass auch die «Einwendung» von
Herrn Linder an sich ins Leere stösst. Sie ist gegenstands-
los. Die Frau Präsidentin - ich beneide sie nicht um ihre
Aufgabe - kann dieser «Einwendung» gar nicht stattgeben,
weil wir gar nicht die Möglichkeit haben, auch theoretisch
nicht, über einzelne Punkte abzustimmen. Es bleibt dabei,
dass Ihnen der Bundesbeschluss mit den Artikeln 1 und 2
unterbreitet wird, und wenn Ihnen in der Verordnung etwas
nicht passt und Sie dieser Ärger derart belastet, dass Sie
finden, Sie könnten dem Bundesbeschluss nicht zustim-
men, dann lehnen Sie ihn eben ab.
Abschliessend möchte ich nur noch folgendes unterstrei-
chen: Wenn Herr Müller erklärt, die Verordnung sei das Pro-
dukt zufälliger Entscheide, es sei eine Gesamtbeurteilung
nötig, so muss ich eine solche Bemerkung entschieden
- Oktober 19821417
Motion Hösli
zurückweisen. Das trifft, Herr Müller, nun wirklich nicht zu,
wie wir bereits in der Kommission festgestellt haben. Der
Bundesrat hat sich reichlich Zeit genommen, sich zu über-
legen, was er will, worauf er uns diesen Vorschlag unter-
breitet hat.
Von einer Beeinträchtigung der Stimmfreiheit kann hier im
übrigen auch keine Rede sein, weil wir im Jahre 1978 den
Artikel 60 so formuliert haben, wie Sie ihn kennen, nämlich
mit dem globalen Genehmigungsvorbehalt der Bundesver-
sammlung. Damit ist auch die Einwendung von Herrn Bon-
nard meines Erachtens entkräftet.
Ich bitte Sie, dem grausamen Spiel ein Einde zu machen,
den Rückweisungsantrag von Herrn Müller abzulehnen und
der Vorlage des Bundesrates im Sinne des Antrages der
Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
Präsidentin: Wir stimmen über diese «Einwendung» von
Herrn Linder ab. Als Präsidentin muss ich Ihnen sagen,
• dass ich mich den Erläuterungen von Herrn Aider voll und
ganz anschliesse.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Linder 28 Stimmen
Dagegen 107 Stimmen
Präsidentin: Wir stellen nun den Antrag der Kommissions-
mehrheit auf Genehmigung des Bundesbeschlusses dem
Antrag der Kommissionsminderheit gegenüber, der Rück-
weisung an den Bundesrat zur Neuüberprüfung verlangt.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 126 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit (Rückweisung) 41 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 et 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 137 Stimmen
Da'gegen 20 Stimmen
Verwaltungssorganisationsgesetz. Änderung
Loi sur l'organisation de l'administration. Modification
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. l und II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, eh. l et II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 147 Stimmen
Dagegen 1 Stimme
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
#ST# 82.312
Motion Hösli
IV-Rentensystem. Überprüfung
Régime des rentes AI. Réexamen
Wortlaut der Motion vom 27. Januar 1981
Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung (IVG) bestimmt, dass der Anspruch auf eine ganze
Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu zwei
Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er minde-
stens zur Hälfte invalid ist.
Die Abstufung in nur ganze und halbe Renten führt zu
unhaltbaren Härten und Ungleichheiten, die durch die Pra-
xis der Einstufung und der Bestimmung des Invaliditätsgra-
des noch verschärft werden. Je nach zufälligem Invaliditäts-
grad werden Behinderte durch das Gesetz willkürlich
bevorzugt oder benachteiligt. Oft bewirkt die Zunahme der
Erwerbsfähigkeit eine Einkommensverminderung. Eine sol-
che Regelung kann zur Lähmung des Eingliederungswil-
lens, zu Einkommensmanipulationen und zu einem Ver-
trauensschwund in die wertvolle Einrichtung der Invaliden-
versicherung führen. Dieser Entwicklung ist mit Entschie-
denheit zu begegnen.
Der Bundesrat wird beauftragt, das IV-Rentensystem
umfassend zu überprüfen und die für ein möglichst wirksa-
mes und gerechtes Rentensystem erforderlichen Massnah-
men zu ergreifen, wobei die für eine feinere, der SUVA-
Regelung möglichst entsprechende Rentenabstufung
erforderliche Gesetzesrevision vorzubereiten ist.
Texte de la motion du 27 janvier 1982
L'article 28 de la loi fédérale sur l'assurance-invalidité (LAI)
prescrit que l'assuré a droit à une rente entière s'il est inva-
lide pour les deux tiers au moins, et à une demi-rente s'il
est invalide pour la moitié au moins.
L'octroi de rentes entières ou de demi-rentes aboutit à des
situations et à des inégalités insupportables, rendues
encore plus criantes par la classification qui est établie et le
mode de détermination du degré d'invalidité. Selon celui-ci,
les handicapes sont arbitrairement favorisés ou désavanta-
gés par la loi. Souvent, l'augmentation de la capacité de
gain se traduit par une diminution du revenu. Une telle
réglementation peut amoidrir la volonté de l'assuré de se
réadapter, provoquer des manipulations du revenu et
ébranler la confiance qui existe à l'égard de la précieuse
institution que constitue l'assurance-invalidité. Il convient
de faire résolument face à cette évolution.
Le Conseil fédéral est chargé de revoir globalement le
régime des rentes Al et de prendre' toutes les mesures
nécessaires pour que ce régime soit juste et efficace. Il
s'agit en particulier d'élaborer uen révision de la loi si l'on
veut obtenir un meilleur étalement des rentes, qui corres-
ponde autant que possible à la réglementation de la CNA.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Akeret, Augsburger,
Basler, Bühler-Tschappina, Fischer-Weinfelden,
Fischer-Hägglingen, Gehler, Geissbühler, Graf, Hari, Hof-
mann, Müller-Scharnachtal, Ogi, Räz, Reichling, Roth,
Rutishausen, Schnyder-Bern (18)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht
eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Die Problematik der heute geltenden groben Rentenabstu-
fung ist dem Bundesrat bekannt. Die Möglichkeiten einer
feineren Abstufung sind'daher schon mehrmals geprüft
worden, vor allem im Zusammenhang mit der 9. AHV-Revi-
179-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesverwaltung. Neugliederung
Administration fédérale. Nouvelle organisation
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1982
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.015
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
08.10.1982 - 08:00
Date
Data
Seite
1415-1417
Page
Pagina
Ref. No
20 010 806
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