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CH_VB_001Ch Vb22 sept. 1982Ouvrir la source →
Constitution fédérale (article sur l'énergie) 1082N 22 septembre 1982 a. Exigences minimum en matière d'isolation thermique des constructions nouvelles ou de celles qui font l'objet de transformations ou de rénovations et sont sujettes à autori- sation; b. Bilan thermique des bâtiments locatifs et communication des résultats aux locataires; c. Dispositions encourageant l'utilisation de moyens de transport à faible consommation énergétique et découra- geant l'utilisation des autres moyens de transport; d. Calcul et déclaration du rendement énergétique d'instal- lations, de machines et de véhicules; e. Incitations financières aux économies d'énergie, à l'amé- lioration du rendement énergétique d'installations, ma- chines et véhicules, à l'amélioration des techniques d'utili- sation de l'énergie et à la recherche, au développement et à la mise en œuvre de sources d'énergie renouvelables et indigènes; f. Suppression de tarifs incitant à la consommation d'éner- gie; g. Limitation de la fourniture d'électricité à des fins de pro- duction de chaleur ou de froid (climatisation), et reprise obligatoire par les distributeurs sur leur réseau, d'électricité provenant d'installations de couplage chaleur-force, à un prix correspondant à l'utilité marginale de cette électricité pour l'exploitant du réseau. 3 Aux fins de financer les mesures prévues aux alinéas 1 et 2, la Confédération institue par voie législative des taxes d'affectation spéciale sur les combustibles fossiles non renouvelables et sur l'électricité d'origine nucléaire et hydraulique. Une quantité d'énergie de base, calculée par tête d'habitant, est exonérée de ces taxes. Il ne peut être perçu d'impôt sur l'énergie s'il n'est pas spécialement affecté à l'un des buts visés aux alinéas 1 et 2 du présent article. L'article 36 ter , 1 er et 2 e alinéas, de la constitution rela- tif à la surtaxe sur les carburants est réservé. 4 75 pour cent au moins du montant affecté par la Confédé- ration à la recherche dans le domaine de l'énergie doit être consacré à des travaux visant à atteindre les objectifs défi- nis au 1 er alinéa ou au financement de mesures au sens de l'alinéa 2. Les résultats de cette recherche doivent être publiés. 5 L'exécution des dispositions prévues à l'alinéa 2 et la per- ception des taxes prévues à l'alinéa 3 incombent aux can- tons, pour autant que la législation fédérale n'en dispose pas autrement. La collaboration des communes sera réglée par le droit cantonal, celle des organisations privées par le droit fédéral. Dispositions transitoires Art. 16 1 La législation d'exécution de la Confédération relative à l'article 24°c«es doit être élaborée et mise en application, sous réserve du référendum, dans les trois ans qui suivent son acceptation par le peuple et les cantons. 2 Jusqu'à l'entrée en vigueur de la législation d'exécution de la Confédération et de celle du canton de site concerné, il ne sera plus accordé d'autorisation pour l'exploitation de centrales de production d'énergie hydraulique ou thermique conventionnelles dépassant une puissance de 35 MW e ou 100 MW th. Cette disposition ne s'applique pas aux cen- trales nucléaires dont la construction était autorisée le 1° r janvier 1980 par les autorités fédérales compétentes. Jaeger, Sprecher der Minderheit V: Es wurde gestern sowohl in der Eintretensdebatte als auch im Zusammen- hang mit dem Ordnungsantrag von Herr Leo Weber darauf, hingewiesen, dass die Minderheit V nicht einen Detailantrag darstelle, sondern im Grundsatz einen ganz neuen Weg auf- zeigen will im Sinne einer Alternative zum Vorschlag des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit. Allerdings, und das möchte ich betonen, hat auch der Vorschlag der Minderheit V die gleichen Ziele wie der Mehrheitsvorschlag. Ich möchte des weiteren darauf hinweisen, dass die ver- schiedenen Formulierungen im Verfassungsartikel der Min- derheit V bekannte Postulate enthalten. Ich sage das des- halb, weil nämlich in der Kommission die Meinung geäus- sert wurde, dass mit dem von uns vorgeschlagenen Ener- gieartikel das bestehende System verändert wird. Das stimmt einfach nicht. Ich möchte darauf hinweisen, dass es verschiedene Einzelvorstösse aus der Mitte dieses Rates gegeben hat, die samt und sonders mit unserem Vorschlag abgedeckt worden sind. Ich denke da unter anderem an die Vorstösse der Kollegen Bratschi und Petitpierre. Ich möchte jetzt die einzelnen Postulate sachlich nicht noch- mals aufgreifen, das haben wir bei anderer Gelegenheit getan. Zudem habe ich meinen Vorschlag gestern in der Eintretensdebatte energiepolitisch begründet. Ich möchte aber trotzdem darauf hinweisen, dass im Gegensatz zur Mehrheitsvariante bei unserer Alternative die Pflichten und Aufgaben des Bundes im Bereich der Energiepolitik klar umrissen und eindeutig enumeriert sind. Über das hinaus hat der Bund keine Kompetenzen. Allerdings sind unsere Forderungen verbindlich. Es sind keine Kann-Formulierun- gen. Die Massnahmen sind daher nach unserer Auffassung wirksam. Ich bitte Sie, dass man sich mit unserer Alternativvariante sachlich auseinandersetzt und nicht mit ideologischen Schlagworten um sich wirft. Es geht ganz einfach darum, dass wir versuchen, das Verursacherprinzip konsequent durchzuführen. Deshalb ist es interessant, dass unsere Vor- schläge in der Kommission von bürgerlicher Seite zerrissen worden sind, aber gleichzeitig auch von der linken Seite her sehr vehemente Opposition gemacht worden ist. Herr Herczog hat unserem Vorschlag vorgeworfen, er sei systemimmanent, er sei systemstabilisierend, also genau das Gegenteil dessen, was uns von der rechten Seite vor- geworfen wurde. Im übrigen muss ich darauf hinweisen, dass unser Vor- schlag identisch ist mit der Energieinitiative, einer Volks- initiative, die vor einigen Monaten mit fast 130000 Unter- schriften eingereicht worden ist. Ich bin bei der Formulie- rung und beim Zustandekommen dieser Energieinitiative mitbeteiligt gewesen, und ich finde es nun eine Frage der politischen Redlichkeit, dass ich meine Vorschläge hier ein- bringe, dass ich jetzt die Initiative aufnehme, sie zur Diskus- sion stelle und zur Abstimmung bringe. Man hat mir gesagt, ich solle das nicht tun, denn dazu komme man ja später noch. Man verstehe ohnehin den Mehrheitsantrag unserer Kommission als Gegenvorschlag zur Initiative. Ich finde, dieses Spiel nicht ganz sauber, denn erstens wurde schon in der Kommission festgehalten, dass der Energieinitiative kein Gegenvorschlag gegenübergestellt wurde, sondern dass man vorgängig den Mehrheitsvorschlag des Parlamen- tes zur Volksabstimmung bringen möchte. Dies wurde damit begründet, dass man auf jeden Fall ein doppeltes Nein vermeiden möchte. Sie werden mich zweitens nicht für so naiv halten, zu glauben, dass wir später, nach der Volks- abstimmung mit unserer Energieinitiative noch eine Chance haben werden, überhaupt noch eine fundierte Diskussion auszulösen. Hinter der Initiative stehen alle Umweltorganisationen: Ich möchte daran erinnern, dass sich neben der Sozialdemo- kratischen Partei auch unsere Partei, der Landesring, für die Energieinitiative ausgesprochen hat. Nun wird darauf hingewiesen, dass es in der heutigen Zeit ohnehin unmöglich sei, einem solchen Forderungspaket in einer Volksabstimmung zum Erfolg zu verhelfen. Ich möchte hier keine Prognose wagen. Allerdings muss ich zugeben, dass es durchaus denkbar ist, dass es unsere Vorschläge in einer Volksabstimmung schwer haben dürften. Trotzdem möchte ich betonen, dass jene Kreise, die hinter dieser Ini- tiative stehen, ihre ganz konkreten energiepolitischen Vor- stellungen haben und ihre Kritik am Mehrheitsvorschlag des Parlamentes auch angebracht haben; diese Kritik konzen- triert sich vor allem auf die fehlende Finanzierung. Ich möchte Sie bitten bei einer allfälligen Ablehnung meines Antrags, die Energieabgabe behandeln, in der Detailbera- tung daran zu denken. In diesem Sinne möchte ich Sie im Namen der Mehrheit
Constitution fédérale (article sur l'énergie) 1084 N 22 septembre 1982 pour faire l'estimation des coûts administratifs et financiers qu'elle entraîne. Nous vous engageons donc à écarter la proposition de M. Jaeger. Bundesrat Schlumpf: Der Bundesrat schliesst sich der Auf- fassung, wie sie die Herren Kommissionssprecher vertreten haben, an und beantragt Ihnen ebenfalls, den Antrag der Kommissionsminderheit V abzulehnen. Diesem Antrag liegt ein völlig anderes Konzept zugrunde für die Energiepolitiken des Bundes und der Kantone, also der staatlichen Tätigkeiten. Die Volksinitiative, die, wie Herr Jaeger sagte, inhaltlich identisch mit seinem Vorschlag ist, geht von einem eigentlichen staatlichen Energiemanage- ment und damit auch von einer staatlichen Gesamtverant- wortung für Energiepolitik, Energieversorgung und Energie- wirtschaft aus. Der bundesrätliche Vorschlag, wie ihn die Minderheit der nationalrätlichen Kommission akzeptierte, geht von einer geteilten Verantwortlichkeit aus, von einer Aufgabenteilung und von einer Partnerschaft zwischen pri- vater und öffentlicher Hand. Der Vorschlag von Herrn Jaeger ist identisch mit der Ener- gieinitiative. Diese Volksinitiative hat Anspruch auf eine gründliche Behandlung in den beiden Kammern. Das ist aber nur möglich aufgrund einer Botschaft, einer Stellung- nahme des Bundesrates. Dabei ist dann zu den wesentli- chen Grundsatz- und Einzelfragen (und deren gibt es sehr viele) Stellung zu beziehen. Die Initiative und damit auch der Inhalt des Vorschlages von Nationalrat Jaeger unterschei- det sich nämlich in zweifacher Richtung von den bundesrät- lichen Anträgen. Einesteils gehen die Vorschläge von Herrn Jaeger und der Energieinitiative wesentlich weiter als die Vorschläge des Bundesrates, andererseits aber auch wesentlich weniger weit. Mit den Bestimmungen der Initia- tive/Minderheit V könnten viele Anliegen, die mit dem bun- desrätlichen Vorschlag verfolgt und verwirklicht werden können, nicht realisiert werden. Zum Beispiel kann aufgrund des Minderheitsantrages der Bund keine Vorschriften erlas- sen über Lüftungsverluste in Gebäuden, über Heiz- und Warmwasseranlagen, über verbrauchsabhängige Heizko- stenabrechnungen, über den spezifischen Energiever- brauch, über' die Abwärmenutzung in Industrie usw., wesentliche Punkte, für die dieser Minderheitsantrag und die Energieinitiative keine genügende Verfassungsgrund- lage abgegeben würden. Mit diesen Beispielen möchte ich dartun, dass es nicht sorgfältig wäre, die Initiative auf dem Wege dieses Minderheitsantrages rasch zu behandeln, positiv oder negativ dazu Stellung zu nehmen; diese Initia- tive verdient eine sorgfältige Stellungnahme, und das wird erst aufgrund der Botschaft des Bundesrates möglich sein. Ich bitte Sie deshalb ebenfalls, den Minderheitsantrag abzu- lehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit V 7 Stimmen Dagegen 88 Stimmen Ziff. l Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Ch. l préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Art. 24octies Abs. 1 Ingress Bst. a, b Antrag der Kommission Mehrheit Nach Entwurf des Bundesrates Minderheit l (Borei, Euler, Gerwig, Herczog, Jaeger, Mauch, Meizoz, Morf, Nauer, Robbiani) Abs. 1 Der Bund kann zur Sicherung ... ... Energieversorgung insbesondere Minderheit II (Keller, Biderbost, Borei, Euler, Gerwig, Herczog, Jaeger, Mauch, Meizoz, Morf, Nauer, Nussbaumer, Pedrazzini, Rob- biani, Weber Leo) Abs. 1 Der Bund trägt zur Sicherung ... ... Energieversorgung bei, indem er a. Grundsätze aufstellt, für... b. Vorschriften erlässt über... Antrag Borei (Text der Minderheit II) Abs. 1 ... bei, indem er insbesondere Art. 24°c''es al. 1 préambule let. a, b Proposition de la commission Majorité Selon le projet du Conseil fédéral Minorité I (Borei, Euler, Gerwig, Herczog, Jaeger, Mauch, Meizoz, Morf, Nauer, Robbiani) Al. 1 ..., la Confédération peut notamment: Minorité II (Keller, Biderbost, Borei, Euler, Gerwig, Herczog, Jaeger, Mauch, Meizoz, Morf, Nauer, Nussbaumer, Pedrazzini, Rob- biani, Weber Leo) Al. 1 La Confédération contribue à assurer un approvisionne- ment en énergie suffisant, économique et ménageant l'envi- ronnement en intervenant pour a. formuler des principes... b. édicter des prescriptions... Proposition Borei (amendement à la proposition de la minorité II) Al. 1 ... intervenant pour notamment Keller, Sprecher der Minderheit II: Was Ihnen die Minder- heit II vorschlägt, ist nichts anderes als eine Verdeutlichung der Absicht, zu der wir uns ja hier mit grosser Mehrheit bekennen, dass es uns darum geht zu sparen, und dass es uns darum geht, neue, aber auch herkömmliche Techniken der Energienutzung zu fördern. Diese Absicht soll verbindli- cheren Ausdruck finden, indem die Kann-Formel vermieden wird. Es soll also heissen: Der Bund stellt Grundsätze auf, nicht: er kann sie aufstellen. Es soll heissen: er erlässt Vor- schriften, nicht: er kann sie erlassen. Und nicht: er kann för- dern, sondern: er fördert. Eine andere Absicht verfolgt der Vorschlag der Minderheit II nicht. Ich meine sogar, dass mit dem Wort «beitragen» der Gedanke, dass die Anstrengun- gen des Bundes einen Teil innerhalb eines Ganzen darstel- len, also neben und nach den Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft wirksam sind, hier sogar einen klareren Ausdruck findet. Dem Prinzip der Subsidiarität ist somit voll Rechnung getragen. Nun kurz zur Begründung. Was die Mehrheit vorschlägt, begründet eine Kompetenz des Bundes. Aber sollte es nicht mehr sein? Sollte man nicht klarer sagen, dass man es ernst meint? Unserem Artikel, so empfinde ich es, fehlt das Gespür für das Drängende dieses Problems. Der Arti-
'Constitution fédérale (article sur l'énergie) 1086 N 22 septembre 1982 ouverture, facilitée par l'introduction du mot «notamment» dans l'article constitutionnel. Si vous ajoutez ce petit mot, vous choisissez simplement de ne pas vous lier les mains. En tant qu'Assemblée fédérale, en tant que Conseil natio- nal, vous choisissez également de prendre, un jour ou l'autre, une mesure que vous aurez décidée à la majorité. En conclusion, je vous prie de transformer cet article constitutionnel sur quelques mesures d'économie en matière énergétique en article constitutionnel sur l'énergie, en ajoutant ce petit mot «notamment», et je vous engage à accepter l'amendement de la minorité I, voire à compléter dans ce sens l'amendement de la minorité II. Nussbaumer: Ich schlage Ihnen vor, der Minderheit II zuzu- stimmen, die in der Kommission sehr knapp unterlegen ist. Herr Stucky hat bei der Begründung seines Nichteintretens- antrages erklärt, der Bund verfüge über genügend Kompe- tenzen auf dem Gebiete des Energiesektors und habe nicht einmal die bestehenden Möglichkeiten ausgenützt. Wenn wir dieser Behauptung nachgehen, stellen wir fest, dass der Bund überall dort, wo er imperativ durch die Verfassung zum Handeln gezwungen wurde, etwas vorgekehrt hat. Ich erinnere an Artikel 24bis Absatz 1 Buchstabe b der Bundes- verfassung, wo über die Benützung der Gewässer zur Ener- gieerzeugung und für Kühlzwecke ein Imperativ vorgesehen ist. Die Kompetenz in Artikel 24quater allerdings wurde nicht ausgeschöpft, weil dort der Bund nur befugt ist, gesetzliche Bestimmungen über die Fortleitung und Abgabe der elektrischen Energie zu erlassen. In Artikel 24quinquies über Atomenergie und Artikel 26bis über Rohr- leitungsanlagen kommen die Bestimmungen voll zum Tra- gen, weil es sich hier weder um blosse Befugnis noch um Kann-Vorschriften handelt. Es ist aber unverständlich, wenn dem Bund vorgeworfen wird, er hätte es unterlassen, gestützt auf den Landesver- sorgungsartikel 31 bis Absatz 3 Buchstabe e der Bundes- verfassung, Vorschriften zu erlassen, zum Beispiel für eine bessere Nutzung des Biogases. Seien wir doch ehrlich: Kann-Vorschriften in der Verfassung kommen nur zum Tra- gen, wenn keine erheblichen wirtschaftlichen Interessen entgegenstehen. Sind dieselben aber vorhanden, dann wer- den blosse Verfassungsbefugnisse oder Kann-Vorschriften stillschweigend übergangen. Hierzu ein Beispiel: Wenn der Bund bloss Vorschriften erlassen kann über den Energie- verbrauch von Fahrzeugen, dann wird es unseren Automo- bilimporteuren noch im Jahre 2020 möglich sein, Personen- wagen einzuführen, die mehr als 18 Liter Treibstoff auf 100 Kilometer verbrauchen. Wenn der Bund zur Sicherung der Energieversorgung beitragen muss, dann wird er nicht erst bei ernster Energieverknappung aktiv werden können. Die vorsorglichen Massnahmen zur Sicherstellung der Landes- versorgung setzen eben relativ spät ein. Wer heute grös- sere Pflichtlager, zum Beispiel an Kohle anlegen will, der wird kaum durchkommen mit dem Landesversorgungsarti- kel 31 bis Absatz 3 Buchstabe e. Es ist richtig, dem Bund einen eindeutigen Auftrag zu geben, dort aktiv zu werden, wo es das nationale Interesse erfordert. Wir wollen nicht nur Verfassungsbestimmungen schaffen, die dann in der Schublade verstauben. Es geht nicht nur darum, bei der Energieversorgung zu diversifizieren und bestehende Abhängigkeiten durch andere zu ersetzen. Wenn beispiels- weise die Erdgasimporte aus der Sowjetunion einen zu grossen Umfang annehmen sollten, dann ist es mîr lieber, der Bund greife beizeiten mit einem Spargesetz ein, bevor neue, verhängnisvollere Abhängigkeiten Tatsache gewor- den sind. Wenn die Vereinigung des schweizerischen Import- und Grosshandels in Basel schreibt, der Landesversorgungsar- tikel als einzige Grundlage genüge, dann spekuliert sie eben darauf, dass jene Verfassungsbefugnis zu schwach ist, ausserhalb eigentlicher Krisensituationen angewendet zu werden. Ich bitte Sie deshalb, die Kann-Vorschriften der Kommis- sionsmehrheit durch eine zwingendere Fassung zu erset- zen und der Minderheit II zuzustimmen. Frei-Romanshorn: Der Text des von der Mehrheit der Kom- mission vorgeschlagenen Verfassungsartikels gliedert sich in drei Abschnitte. Der Ingress lautet: «Der Bund kann zur Sicherung einer ausreichenden wirtschaftlichen und umweltschonenden Energieversorgung ...» Um dieses Ziel zu verwirklichen, sollen dem Bund neue Kompetenzen - insbesondere zur Gesetzgebung - zugewiesen werden. Das ist bei der Deutung des Sinnes der einzelnen Literae a bis c von Artikel 24octies angeführten Gesetzgebungsho- heiten im Auge zu behalten. Sie ermächtigen nur im Rah- men dieser Zielsetzung. Dieses umfassende Ordnungsziel des Verfassungsartikels enthält so die Aufgabe und Bedeu- tung einer Interpretationshilfe bei der Deutung des Sinnes der nachfolgend aufgezählten Gesetzgebungszuständigkei- ten. Durch die Worte «Der Bund kann Grundsätze aufstellen über...» kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den nach- folgenden unter Buchstaben a bis c aufgezählten Gesetz- gebungszuständigkeiten dem Umfang nach nicht um eine umfassende - das wurde gestern mehrfach hervorgehoben -, sondern lediglich um eine Kompetenz zur Grundsatzge- setzgebung handelt. Die Bundesgesetzgebung hat sich auf das gesamtschweizerisch Grundlegende zu beschränken. Sie soll im Interesse der Rechtssicherheit die bundesstaatli- che und interkantonale Koordination sicherstellen und in den für die Verwirklichung des Verfassungsauftrages zen- tralen Bereichen gewisse Mindestanforderungen festlegen. Die Detailregelungen sowie der Vollzug sind den Kantonen zu überlassen. Die Grundsatzgesetzgebung impliziert einen Auftrag zur föderativen Gesetzgebung und damit auch eine Garantie zugunsten kantonaler Rechtsetzungskompeten- zen. Hierin liegt der Sinn der Kann-Vorschrift, die von Anfang an gewollt war, auch vom Bundesrat - das mit gutem Grund; der Ständerat hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Darüber wurde überhaupt nie diskutiert. Ich ersuche Sie, unter allen Umständen dieser Kann-Vor- schrift aus den dargelegten Gründen zuzustimmen. M. Brélaz: Les crises de l'énergie ne peuvent être résolues uniquement grâce aux lois du marché, celles-ci nécessitant souvent des temps d'adaptation beaucoup trop longs par rapport à la situation. Il faut donc prévoir l'avenir et préparer la relève énergétique, comme l'a fort bien compris la grande majorité de notre conseil en votant hier l'entrée en matière. Pour cela, nous avons intérêt à prévoir une politique solide de l'énergie, tenant avant tout compte du moyen et du long terme. Or, l'avenir est avant tout aux énergies dites renou- velables, les seules qui existeront encore dans quelques siècles, et aux économies d'énergie, les seules qui ne posent aucun problème d'environnement. Dans ce sens, l'initiative populaire, proposée tout à l'heure par M. Jaeger, m'apparaît la plus intéressante et c'est pour- quoi j'ai voté son texte, même si je pense que sa présenta- tion ici était quelque peu prématurée. Je voterai et appuierai fortement, le moment venu, cette initiative. Mais je ne me sens pas le droit, pour autant, de me désintéresser du débat et de mépriser les propositions qui constituent, mal- gré tout, un sérieux progrès par rapport à la situation actuelle. C'est pourquoi je voterai l'article constitutionnel en votation finale - sauf si celui-ci devait sortir considérable- ment aminci de nos débats - quitte ensuite à chercher à améliorer la situation. Je profite de cette occasion pour remercier le Conseil fédéral et le Parlement de ne pas avoir cherché à torpiller notre politique énergétique et la volonté populaire, en s'arrangeant pour faire s'opposer ces deux textes en votation. Pour en venir au contenu de détail des propositions formu- lées, je vous encourage à voter systématiquement celles qui permettent le mieux de promouvoir les économies d'énergie et les énergies renouvelables, celles du futur. En ce sens, une formulation imperative, telle que celle de la Minorité II, est bien préférable à ce qui peut malgré tout passer pour une déclaration d'intention. Il serait également intéressant de mentionner expressément les énergies renouvelables, montrant ainsi au peuple que notre Parle-
Constitution fédérale (article sur l'énergie) 1088 N 22 septembre 1982 taine rigueur dans la manière de légiférer. Nous vous invi- tons en conséquence à écarter ce «notamment» qui, déci- dément, permettrait trop d'exercices. Bundesrat Schlumpt: Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, den Fassungen, wie er sie vorgeschlagen hat und wie sie die Kommissionsmehrheit in beiden Fällen vorschlägt, zuzu- stimmen. Ich kann darauf verweisen, was die Berichterstat- ter und insbesondere auch Nationalrat Frei zum Problem der imperativen Fassung oder der Kann-Formel sagten. Diese Kann-Formel erlaubt die Anwendung von Absatz 1 sowohl kumulativ als auch wahlweise. Im gegenwärtigen Zeitpunkt wird der Unterschied minim sein, ob «muss» oder «kann» steht. Der Bundesrat gedenkt, von allen Möglichkei- ten, die Litera a, b und c schaffen, Gebrauch zu machen, weil die energiepolitische Situation das erheischt. Wir wis- sen aber nicht, wie das in 5, 10 oder 15 Jahren aussehen wird. Wir schaffen eine Verfassungsnorm auf lange Frist - davon gehen wir jedenfalls aus - und sollten uns deshalb durch diese Verfassungsnorm nicht in einen Handlungs- zwang hineinmanövrieren lassen, sondern die Handlungs- disponibilität für sich wandelnde Gegebenheiten für den Gesetzgeber behalten. Eine zweite Bemerkung: Auch wenn wir eine Verpflichtung der Bundesinstanzen statuieren, entsteht daraus kein Rechtsanspruch, für niemanden. Ein Anspruch besteht nur gegenüber dem Bundesrat, dass er tätig wird, dass er Vor- lagen bringt. Ich habe Ihnen gestern bereits gesagt, der Bundesrat werde diese Vorlagen bringen. Sie sind auch schon in Bear- beitung. Nationalrat Stucky hat ja an der sogenannten Massnahmenliste Anstoss genommen. Das sind Vorberei- tungen für eine Ausführungsgesetzgebung, wie sie dann noch näher abzuklären ist. Was aber nachher geschieht, wenn der Bundesrat dem Parlament die Ausführungser- lasse gebracht hat, das kann mit einer Muss-Formel eben- sowenig beeinflusst werden wie mit einer Kann-Formel. Das Beispiel, das Nationalrat Nussbaumer zitierte (Art. 24bis), ist gerade ein Beispiel für diese in einem gewissen Sinne lex imperfecta. In Artikel 24bis finden wir Aufträge an die Bundesbehörden, die bis heute eben nicht erfüllt wurden, nebst anderen - Sie haben sie zitiert -, die erfüllt wurden (Gewässerschutzgesetz). Das gilt auch für andere Verfas- sungsnormen, weil eben die Bundesversammlung frei bleibt, sie kann auch bei einem imperativen Verfassungsauf- trag ablehnen, andere Vorlagen verlangen. Und dann ent- scheidet erst noch der Souverän im Falle des Referendums. Ich beantrage Ihnen also, den Antrag der Minderheit II abzulehnen und es bei der Fassung nach Bundesrat und Kommissionsmehrheit zu belassen, mit der Zusicherung, dass wir Ihnen die Ausführungserlasse bringen werden, und zwar innert nützlicher Frist. Zum Antrag von Nationalrat Borei, der Minderheit l: Auch hier ist der Bundesrat der Meinung, dass man diesen Antrag ablehnen und es bei seiner Fassung belassen soll. Nationalrat Cavadini hat Ihnen den Grundsatz, der sich aus Artikel 3 der Bundesverfassung ergibt, wonach alle Kompe- tenzen, die nicht dem Bund zugeschieden sind, in die Sou- veränität der Kantone fallen, in Erinnerung gerufen. Durch das Wörtchen «insbesondere» öffnen wir aber die Bundes- kompetenz unbegrenzt. Dadurch wird alles, was in den Lite- ras a, b und c gesagt ist, nur noch exemplifikativ. Was der Bund aber über die Buchstaben a, b und c hinaus tun kann, ist nur noch begrenzt nach den Zielnormen im Ingress von Absatz 1. Faktisch haben wir dann mit «insbesondere» eine Kompetenznorm mit einigen Jalons und einigen Beispielen, aber ohne jede Begrenzung der Bundeskompetenz. Damit fehlt auch eine Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen. Auch diese Abgrenzung, was über- haupt die öffentliche Hand tun soll und wer - Bund oder Kantone und Gemeinden - bleibt auf Verfassungsstufe offen. Daraus müsste eine Verunsicherung der Kantone resultieren und zweifellos auch eine gewisse Lähmung in ihren jetzt im Gange befindlichen Aktivitäten. Das würde dem Anliegen einer klaren Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen widersprechen. Ich beantrage Ihnen deshalb ebenfalls, den Antrag der Min- derheit l abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen. Erste Eventualabstimmung - Premier vote préliminaire Präsidentin: Wir stimmen zuerst ab: Minderheit II Antrag Keller gegenüber dem Antrag von Herrn Borei, der hier auch noch das Wörtchen «insbesondere» zufügen möchte. Für den Antrag der Minderheit II Für den Antrag Borei Mehrheit Minderheit Zweite Eventualabstimmung - Deuxième vote préliminaire Für den Antrag der Mehrheit 74 Stimmen Für den Antrag der Minderheit II 67 Stimmen Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit l 88 Stimmen 34 Stimmen Präsidentin: Der Präsident der Kommission hat noch das Wort zum Ingress von Absatz 1. Rüttimann, Berichterstatter: Sie sehen aus der Fahne, dass eine Mehrheit unserer Kommission eine Differenz zum Text des Ständerats geschaffen hat. Dieser hat im Gegensatz zum Bundesrat eingefügt (wir sind immer noch beim Ingress): «Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung zur Sicherung ...». Der bundesrätliche Vorschlag nimmt das als selbstverständlich oder als gegeben an. In unserer Kommission wurde die Frage aufgeworfen, ob diese Formu- lierung überhaupt notwendig und nicht eine überflüssige Floskel in der Bundesverfassung sei. Es wurde aber immer- hin darauf hingewiesen, dass in Artikel 15 der Bundesver- fassung diese Formulierung vorhanden sei. Wahrscheinlich etwa gleich oft sei sie nicht vorhanden, also als gegeben und selbstverständlich vorausgesetzt. Es wurde auch gesagt, dass die jüngeren Verfassungsrechtler sich eher dafür einsetzten, solch überflüssige Formulierungen wegzu- lassen, während die ältere Generation von Verfassungs- rechtlern eine andere Ansicht vertrete. Man kann sich des- wegen zur Auffassung bekennen, es sei unnötig, hier diese Formulierung einzuführen, weil in Artikel 102 Ziffer 5 der Bundesverfassung ohnehin dem Bundesrat die Aufgabe übertragen wird, die Bundesgesetze und Bundesbe- schlüsse, die Urteile des Bundesgerichts usw. zu vollzie- hen. Daraus kann man ableiten, dass er auch solche Gesetze zu schaffen hat, wenn er überhaupt die Bundes- aufgaben vollziehen will. Daher hat die Mehrheit von uns gefunden, dass diese Bestimmung überflüssig sei. Wir wür- den also hier eine erste Differenz zum Ständerat schaffen. Unsere Abstimmung fiel mit 17 zu 11 aus. 17 Mitglieder waren für die Weglassung und 11 für die Beibehaltung, also für Zustimmung zum Ständerat. M. Cavadini, rapporteur: Quelques explications à titre d'information seulement puisque nous ne voterons vraisem- blablement pas sur ce point. Je relève que le Conseil des Etats a introduit, au premier alinéa, les mots «par la voie législative», indiquant ainsi la voie qu'il souhaite que le Conseil fédéral prenne pour la suite des opérations. Va-t-il de soi que c'est par la voie législative que le Conseil fédéral peut établir des principes et édicter des prescriptions afin d'assurer un approvisionnement suffisant en énergie, etc.? Certains constitutionnalistes répondent par l'affirmative; d'autres sont de l'avis contraire. Dans quinze articles de notre constitution, nous trouvons en effet la mention «par la voie législative»; dans quantité d'autres, elle manque. Les uns et les autres estiment que l'affaire est décidément de peu d'importance. La question pour nous est aujourd'hui de savoir si nous voulons créer une divergence entre notre version et celle du Conseil des Etats. Votre commission en a décidé ainsi par 17 voix contre 11 et, si le conseil suit la commission, nous devrons reprendre la question ultérieure- ment.
Constitution fédérale (article sur l'énergie) 1090 N 22 septembre 1982 Wir haben uns in der Kommission in einer eventuellen Abstimmung - der heutige Minderheitsantrag von Frau Morf war damals der Vorschlag von Frau Mauch - für die bun- desrätliche Fassung entschlossen, und zwar mit 11 gegen 15 Stimmen. Und in der definitiven Abstimmung haben wir diesen obsiegenden Text des Bundesrates dem ständerätli- chen Text gegenübergestellt, und da hat wieder der Bun- desrat obsiegt mit 16 zu 10 Stimmen. Insbesondere war das deswegen, weil wir die Nutzbarmachung etwas undefinier- bar fanden. Wir fanden, dass der Audruck «Nutzung» eigentlich konkreter aussage, was damit gemeint ist. Ich überlasse es Ihnen; persönlich glaube ich, dass man in guten Treuen nur für die Förderung der erneuerbaren Ener- gien eintreten kann, aber dies hat die Konsequenz, dass dann zum Beispiel die Kernfusion, die vielleicht einmal in 30 Jahren Wirklichkeit wird, nicht gefördert werden könnte, sondern eben nur erneuerbare Energien. Ich überlasse es Ihnen, für welche Formulierung Sie sich entscheiden wollen. Wie gesagt, die Kommissionsmehrheit hat sich für die bun- desrätliche Formulierung entschieden. M. Cavedini, rapporteur: La proposition de Mme Morf est àia fois importante et de portée réduite. Elle est de portée réduite dans la mesure où elle paraît faire allusion au seul problème du développement des techniques et à cet égard nous vous renvoyons au texte du rapport, qui dit clairement que la formule du Conseil fédéral, à laquelle la majorité de la commission s'est railiée, permet le développement des techniques qui favorisent les économies, permet le rempla- cement d'un agent énergétique et la diversification des sources d'approvisionnement. Pour ce qui est de l'aspect juridique, nous attirons votre attention sur le fait que l'article 27*»xies constitue une base suffisante pour l'encouragement de la recherche en matière d'énergie. Je vous lis le passage du message y afférent: «Afin d'éviter des recoupements, il ne faut pas mentionner celle-ci à nouveau à l'article 24 ocites , bien qu'elle occupe une place importante dans la politique énergétique fédérale.» Donc, sur ce point-là et pour des motifs d'ordre juridique, nous vous demandons d'écarter la proposition de Mme Morf, qui au reste va plus loin. C'est pour cette raison qu'elle nous paraît importante: parce qu'elle tend à exclure l'énergie nucléaire des mesures d'encouragement de la Confédération. C'est donc là un problème de fond, le pro- blème des sources d'énergie, qui est abordé. Nous considérons que le chemin constitutionnel dans lequel Mme Morf veut voir s'engager le Parlement, cette sorte de chemin de traverse, n'est pas celui qui doit être pris et que le débat nucléaire que nous aurons de toute manière permettra une autre approche du problème. La majorité de la commission vous propose de donner suite à la proposition du Conseil fédéral et de ne pas exclure, par la voie détournée que nous propose Mme Morf, l'encoura- gement du recours à l'énergie nucléaire. C'est donc pour des motifs juridiques et pour des motifs tenant à l'énergie que nous vous recommandons de suivre la majorité de la commission et d'adopter la formulation du Conseil fédéral. Bundesrat Schlumpf: Der Bundesrat bleibt bei seinem Antrag. Wir beantragen, dass mit Litera c dem Bund die Kompetenz eingeräumt wird, die Entwicklung von Techni- ken zur Nutzung neuer Energien zu fördern. Der Ständerat hat eine Änderung vorgenommen, die nach Meinung des Bundesrates gangbar wäre. Er hat «Nutzbarmachung» hin- eingeschrieben, dann aber diese auch auf herkömmliche Energien ausgedehnt. Da besteht ein wesentlicher Unter- schied. Nutzbarmachung heisst Indienststellung, also Erar- beitung der Voraussetzungen für die Verfügbarmachung von Energien. Sie können «Nutzbarmachung» verwenden und auf herkömmliche Energie erstrecken, dann geht es darum, solche neu verfügbar zu machen. Nach Auffassung des Bundesrates nicht zweckmässig wäre eine Kumulation, nämlich die Nutzung herkömmlicher und neuer bzw. erneu- erbarer Energien einzubeziehen. Nutzung herkömmlicher Energien würde auch eine Alimentierung von Wasserkraft- energie erlauben. Der Antrag der Minderheit III ist eine Kombination der Fas- sung von Bundesrat und Ständerat insoweit, als sie das Substantiv «Nutzung» wie der Bundesrat verwendet, dann aber auch die herkömmlichen Energien miteinbezieht. Dass die Nutzung herkömmlicher Energien auch gefördert wer- den könnte, wäre eine bedeutend grössere Bandbreite als • nach den Vorstellungen des Bundesrates. Der Bundesrat will die Tätigkeiten auf dem Gebiete der For- schung im weiteren Sinne in zwei Phasen gliedern, nämlich die Forschung im engen Sinn nach Artikel 27sexies gemäss bisheriger Forschung. Hinzu kommt die Förderung der Ent- wicklung von Techniken, also um Forschungsergebnisse, Resultate der ersten Phase so weit zu erproben, bis sie anwendbar sind. Das ist die zweite Phase. Diese Tätigkeit des Bundes soll sich aber auf die Diversifikation, also auf Nutzung neuer Energien beschränken und nicht auf die Ali- mentierung herkömmlicher Energien ausgeweitet werden, wo wir nichts Neues mehr zu erforschen haben. Soviel zur Ausweitung des Aufgabenbereichs des Bundes, wie sie der Antrag der Minderheit III gegenüber jenem des Bundesrates vorsieht. Er enthält nun aber auch eine wesentliche Einschränkung. Währenddem der Bundesrat und der Ständerat die Tätigkeiten des Bundes (Entwicklung von Techniken usw.) im Forschungsbereich îm weiteren Sinne auf alle neuen (wir kennen heute noch lange nicht alle) Energien ausdehnt, würde der Antrag von Frau Morf diese auf erneuerbare Energien einschränken. Erneuerbar ist nur ein Teil der denkbaren neuen Energien. Die Kommis- sionsberichterstatter haben Beispiele genannt, die nicht gefördert werden könnten, wenn man die Tätigkeit des Bun- des auf erneuerbare Energien beschränken würde. Aus den dargelegten Gründen ist der Bundesrat der Meinung, dass der Antrag der Kommissionsminderheit III abgelehnt wer- den muss. Frau Morf sagt mit Recht, dass von den heutigen Bundes- mitteln - es sind etwa 80 Millionen Franken - ein wesentli- cher Teil für den Forschungsbereich Kernenergie verwen- det wird. Da haben wir - das ist zu bedenken - auch inter- nationale Engagements zu erfüllen. Sie wissen aber, dass wir mit dieser Litera c die Forschungstätigkeit des Bundes ausweiten wollen auf einen Aufwand von etwa 230 Millionen Franken, also etwa 150 Millionen Franken jährlich mehr als bisher. Dafür soll diese Litera c die Rechtsgrundlage abge- ben. Damit würden dann Information, Ausbildung, Beratung und Forschung in einem weit grösseren Masse durch den Bund gefördert als bis anhin; diese Ausweitung in For- schungs- und Entwicklungsbereich würde schwergewichtig auch diesen erneuerbaren oder Alternativenergien gelten. Wir könnten also mit dieser neuen Rechtsgrundlage gerade für das Anliegen, das die Minderheit III begreiflicherweise verfolgt, wesentlich mehr tun als bis anhin. Das sind die Vorstellungen des Bundesrates; wir haben sie in der Botschaft dargelegt. Aus diesem Grunde möchte ich Sie bitten, dem Antrag des Bundesrates zu folgen, den Antrag der Kommissionsminderheit III abzulehnen. Präsidentin: Wir haben nun über diesen Antrag der Minder- heit III zu Buchstabe c zu bestimmen. Es geht hier nur um die Förderungskompetenz. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 72 Stimmen Für den Antrag der Minderheit III 44 Stimmen Präsidentin: Zu Buchstabe c liegt jetzt ein Antrag der Min- derheit IV, vertreten durch Herrn Jaeger, vor, ein Antrag in bezug auf die Energiesteuer. Zusammen mit diesem Vor- schlag müssen wir nun auch den Vorschlag der Minderheit Mauch zu Absatz 2 beraten. Minderheit (Mauch, Euler, Gerwig, Meizoz, Morf, Nauer, Robbiani)
Constitution fédérale (article sur l'énergie)1092 N 22 septembre 1982 Chancen eines Energieartikels mit der Verankerung der Energieabgabe verbessert würden. Damit würde es nämlich möglich, Leute für den Energieartikel zu gewinnen, die sich auch in der Volksabstimmung für ihn einsetzen werden. Bleibt es beim Kommissionsvorschlag, so ist auch unsere Fraktion mehrheitlich der Auffassung, dass die zweitbeste Lösung letztlich leider die wäre, als Gebot der Ehrlichkeit auf die ganze Übung zu verzichten. Frau Mauch, Sprecherin der Minderheit: Unser Minderheits- antrag befindet sich auf Seite 2 - falls Sie Schwierigkeiten haben sollten, diesen zu finden. In einer Pressemitteilung des Departementes zum Energieverfassungsartikel steht folgender Satz: «Es sollen insbesondere Rahmenbedingun- gen geschaffen und marktkonforme Instrumente eingesetzt werden.» Die Energieabgabe, die wir vorschlagen, ist ein marktkonformes Instrument. In der Botschaft des Bundes- rates wird hervorgehoben, dass ein stärkeres finanzielles Engagement des Bundes in einer künftigen Energiepolitik unerlässlich sei. Wenn die Massnahmen unter Buchstabe c des Absatzes 1 Artikel 24octies irgendeine Bedeutung er- langen sollen, ist diese Forderung wohl klar. Diese Mass- nahmen decken nach meiner Auffassung quantitativ das grösste Sparpotential ab. Wenn die Finanzierung nicht gewährleistet ist, bleibt die Forderung toter Buchstabe. Wir wissen alle, dass die Bundeskasse tief in den roten Zahlen steckt. Eine Umlagerung von auch nur wenigen hundert Mil- lionen Franken für die Energiepolitik liegt in absehbarer Zeit nicht drin. Die Energie-Wust, das wissen wir ebenfalls, ist völlig blockiert. Es bleibt also nichts als fromme Wünsche. Ein paar Detailbemerkungen zu unserem Vorschlag: Es sol- len die nicht erneuerbaren ausländischen Energien sowie die hochwertige Hydroelektrizität belastet werden. Die Abgabe soll auf 15 Jahre befristet sein, aus der Überlegung heraus, dass die Förderung energiepolitisch sinnvoller Massnahmen vor allem am Anfang von Bedeutung ist. Wir sind überzeugt, dass eine rationelle und sparsame Energie- anwendung auch wirtschaftlich ist und dass die finanziellen Staatskrücken nach einiger Zeit nicht mehr nötig sein wer- den. Aus sozialen Gründen kann der Bundesrat den Grund- bedarf der Haushalte von der Abgabe entlasten. Diese Massnahme ist nur vertretbar - darauf hat Herr Jaeger schon hingewiesen -, wenn die Abgabe eine Grössenord- nung erreicht, die zum Beispiel bei 10 Prozent und höher liegt. Solange sie sich im Bereich der Wust-Sätze bewegt - die Gesamtenergiekommission hat zum Beispiel einen Satz' von 6 Prozent vorgeschlagen -, wäre eine Rückerstattung weder vom Vollzug noch von der sozialen Komponente her sinnvoll. Der Vollzug der Rückerstattung könnte mit einer gewissen Pauschalierung einfach gestaltet und der Voll- zugsaufwand gering gehalten werden. Es würde sich im übrigen lohnen, hier etwas Kreativität zu investieren. Noch einige Bemerkungen zu den Kritiken an einer Energie- abgabe. Es wird gesagt, die Abgabe sei unsozial! Wir kom- men nicht darum herum, diese Abgabe von ein paar Pro- zent des jetzigen Energiepreises in einem grösseren Zusammenhang zu sehen. Vor allem ist die Abgabe im Ver- hältnis zur Energiepreisentwicklung der letzten Jahre zu betrachten. Für die wichtigsten Energieträger bezahlen wir heute ein paar hundert Prozent mehr als 1970. Diese Preis- steigerungen haben die Bezüger niederer Einkommen ganz wesentlich mehr und massiver getroffen als jene oberer Einkommen. Im Verhältnis dazu fällt eine Abgabe von ein paar Prozenten gar nicht ins Gewicht. Im weiteren wird gesagt, es sei schwierig, den Grundbedarf zu bestimmen, weil die Energienachfrage sehr unterschied- lich sei: aus beruflichen, klimatischen Gründen wie aus Gründen des Alters usw. Dazu ist folgendes festzuhalten: Alle diese Verbraucherkategorien sind schon heute mit unterschiedlichen Energiekosten belastet, also unabhängig von einer Energieabgabe. Wer im Tessin wohnt, hat weniger Heizkosten als der, welcher im Engadin wohnt. Dafür gibt es auch keinen Ausgleich. Ich betone nochmals, dass eine Energieabgabe ein markt- konformes Instrument ist. Ein Energieartikel, der die Finan- zierung der Massnahmen nicht gewährleistet, ist unseres Erachtens ein Alibiartikel, der zwar viel verspricht, aber wenig bis nichts zu halten vermag. Sollte wider Erwarten der finanzpolitische Schweizer Himmel wieder in einem etwas rosigeren Licht erscheinen, kann der Bundesrat nach beiden-Formulierungen auf die Einführung einer Energieab- gabe verzichten. Ich möchte Sie bitten, die Vorschläge einer Energieabgabe zu unterstützen. Stucky: Es stimmt tatsächlich, wie Herr Jaeger gesagt hat, dass die Energiesteuer ein zentraler Punkt der Vorlage ist, dass sie in der GEK sehr eingehend besprochen worden ist und dass die GEK ebenfalls die zusätzliche Steuer als zen- trale Massnahme ihrer Szenarien Illb und folgende darge- stellt hat. Es steht sogar an einem Ort, ohne Steuern seien Szenarien der Art, wie sie in den Szenarien III drin sind, leere Formeln. Wir kommen hier zu dem Punkt, dass man jetzt eine Vor- lage unterbreitet, aufgrund derer zwar - wie ich gestern sagte - 150 Millionen Franken ausgegeben werden sollen, dass aber das Geld respektiv die Deckung dieser Ausgabe nicht vorliegt. Es ist die Känguruh-Politik: grosse Sprünge mit leerem Beutel. Die vorgeschlagene Steuer Jaeger ist sehr elastisch. Sie ist offen. Er hat heute Sätze genannt, die relativ massig sind; aber sie hat den Nachteil, dass diese Offenheit natürlich auch keine Garantie gibt, wie weit man künftig gehen will. Das ist der grosse Nachteil des Vorschlages Jaeger. Zum Vorschlag Mauch: Er wurde in der GEK sehr einge- hend geprüft; er lag in dieser Form praktisch schon vor. Da sind nun zahlreiche Stolpersteine drin. Ich weise einmal dar- auf hin, dass der Grundbedarf ausgenommen werden soll. Was heisst aber Grundbedarf? Frau Mauch ist sich offenbar selbst im klaren, dass er an verschiedenen Orten verschie- den ist. Nehmen Sie einmal die klimatischen Bedingungen, die Jurahöhen oder das Tessin. Nehmen Sie aber auch die Arbeitsbedingungen, zum Beispiel eine Arztpraxis, also Arbeit zu Hause, oder Arbeit auswärtig; wenn ein Ehepaar berufstätig ist und beide auswärts arbeiten, haben Sie einen völlig verschiedenen Grundbedarf. Oder ich kann als drittes Beispiel nehmen: Sitzende Tätigkeit, oder eine Tätigkeit zu Hause, die Bewegung bringt. Der Grundbedarf kann also gar nicht eindeutig festgestellt werden; man kann sich da nicht einfach darauf hinausreden, es gebe heute schon Ver- schiedenheiten. Natürlich gibt es sie, tatsächlich gibt ein Bündner mehr aus für Energie als ein Tessiner, der die Sonne nutzen kann. Aber die Frage ist: Soll der Staat diese Tendenz noch verstärken? Im Grunde genommen ist der Vorschlag Mauch nicht sozial. Er berücksichtigt diese Verschiedenheiten nicht und bela- stet im Grunde genommen Leute in einer schwächeren Position zusätzlich. Wenn man das korrigieren möchte, müsste man es in Form einer Rückerstattung bei der Steuer tun. Wenn man aber diese Rückerstattungen einführt, ergä- ben diese einen enormen administrativen Aufwand. Da ich die Vorlage aus der GEK kannte, habe ich diesen Aufwand von der Steuerverwaltung des Kantons Zug berechnen las- sen. Sie kam auf 12 bis 20 Leute für 40 000 Steuerpflichtige, d. h. auf die Schweiz bezogen ungefähr das Hundertfache. Man sieht daran, wieviel mehr Personal das braucht. Aus diesem Grunde können wir also dem Vorschlag Mauch nicht zustimmen. Nun komme ich noch zum Generellen, Steuern ja oder nein. Da kann ich Ihnen, Herr Jaeger, in Ihrer conclusio nicht fol- gen, dass es im Grunde genommen richtig wäre, eine Steuer in den Artikel aufzunehmen, weil dieser dann mehr Chancen hätte, angenommen zu werden. Sie wissen, ich bin ein Gegner des Energieartikels. Aber ich muss Ihnen als Gegner sagen: Wenn Sie diesen Artikel durchbringen wol- len, dann dürfen Sie keine Sondersteuer hineinnehmen. Da glaube ich, sind die Leute realistischer, die sagen: Lieber die Taube auf dem Dach als den Spatz in der'Hand; also lie- ber einen Energieartikel ohne Steuer. Ich kann Ihnen also da nicht folgen.
Constitution fédérale (article sur l'énergie) 1094 N 22 septembre 1982 nur noch den Satz, den Sie ausgeteilt bekommen haben, bei der bundesrätlichen Formulierung an, lässt also offen, wie dann eine Energiesteuer auszugestalten sei. Frau Mauch ihrerseits hat auf Seite 2 in Absatz 2 diese Frage behandelt. Sie geht weiter und detailliert: «Der Bundesrat kann höchstens während 15 Jahren ...» Diese Frist ist wahrscheinlich willkürlich gewählt; es könnte auch 20 oder 12 Jahre heissen. Das ist der Unterschied zum Antrag Jaeger. Sie will vor allem, dass die fossile, die nukleare und die Hydroelektrizität zu belasten seien. Prinzipiell, glaube ich auch, sollte man in der Eventualab- stimmung eher dem Antrag Jaeger zustimmen, denn er lässt die Möglichkeiten offen, wie man diesen Passus gestalten will. Zur Frage des Grundbedarfs möchte ich bei- fügen: Was ist Grundbedarf? Das Problem ist ja, dass wir nicht nur Energie in unserem Haushalt brauchen - und die- ser Grundbedarf deckt offenbar vor allem den Haushalt ab -, ich nehme nicht an, dass Sie zum Beispiel erwarten, dass dann die Industrie (z. B. Sulzer oder BBC) einen bedeutend höheren Energiepreis zahlen müsste als beispielsweise ein einzelner Haushalt. Das wäre das Resultat einer solchen Bestimmung. Jeder Energiekonsument ist ja zugleich - oder die meisten, die im aktiven Leben stehen - auch noch Arbeitnehmer und hat seinen beruflichen Anteil am Energie- verbrauch. Es ist von dieser Seite her meines Erachtens schon zu fragen: Ist es unbedingt richtig, dem Haushalt heute eine Bevorzugung zu geben? Frau Mauch sagt, das sei sozial! Ich frage mich, ob man nicht eher die Arbeits- plätze mindestens im Moment privilegieren sollte. Wenn man zusehen kann, wie Energie auf der Strasse und überall vergeudet und verschwendet wird, so gehörte das vielleicht auch zum privaten Grundbedarf. Die Steuerbefreiung wäre aber meines Erachtens nicht sozial! Dann zur Praktikabilität: Ich will das nicht wiederholen, was Herr Stucky dargetan hat. Wie wollen Sie die Erhebung vor- nehmen? Frau Mauch meint, mit einer Rückerstattung, so dass jeder Konsument oder jeder Abonnent von Energie eine Rückerstattung erhielte; es gibt verschiedene Ener- gien, nicht nur die elektrische, sondern auch die Heizener- gie, das Benzin und das Dieselöl usw. Ich würde also des- wegen den Antrag Jaeger eher bevorzugen. Hier habe ich Ihnen aber zur Energiesteuer, ja oder nein, die Sicht der Kommissionsmehrheit darzulegen. Es ist klar, dass diese Massnahmen, die wir mit diesem Verfassungsar- tikel anstreben, auch finanziert werden müssen und dass Kosten anfallen. Die Frage stellt sich nur: wie? Ich glaube nicht, dass man zum vornherein sagen kann: Wenn man diesem Artikel keine Energiesteuer beigibt, ist das eine Ali- biübung, ein totgeborenes Kind usw., sondern es ist effek- tiv so, wie es Herr Herczog gesagt hat: Man könnte auch aus allgemeinen Bundesausgaben eine neue Tätigkeit finan- zieren. Nun wissen wir natürlich, wie die Lage der Bundesfi- nanzen ist. Aber es ist in der Kommission auch die Frage aufgeworfen worden, ob man nicht eine gewisse Kompen- sation von Bundesausgaben vornehmen könnte. Natürlich sind 230 bis 250 Millionen Franken, mit denen der Bundes- rat rechnet, nicht eine kleine Summe. Der Bundesrat hat zum Beispiel diese Woche der Filmförderung einen gewis- sen Beitrag zugesprochen. Es handelt sich zwar nicht um Millionen, aber er hat immerhin die Flexibilität angedeutet, dass man vielleicht eine andere Bundesaufgabe, die nicht mehr nötig ist, einmal aufgibt und nicht mehr oder weniger finanziert, und dieses Geld dann zugunsten des Energieför- derungsartikels verwenden würde. Dann zur Frage der Warenumsatzsteuer: Das ist eine Pro- gnose; die Damen und Herren, die in dieser Kommission Einsitz haben, sehen diese viel düsterer. Sie sagen: Die Wust auf Energieträger ist gestorben! Das ist aber nicht der Fall! Man kann darüber diskutieren, ob die Wust nicht eine Finanzierungsquelfe wäre, die man allenfalls herbeiziehen könnte. Auf alle Fälle wäre die Wust zur Durchführung der Energiefinanzierung einfacher zu handhaben; das ist ganz offensichtlich, vor allem wenn man nicht auch noch den Grundbedarf zurückzahlen muss. Aber auch mit einer Rückzahlung des Grundbedarfs wäre die Wust dann noch die einfachere Lösung! Ich möchte noch ein paar Worte zur Abstimmung, zur refe- rendumspolitischen Seite sagen. Hier muss man tatsächlich abwägen: Was ist besser? Da kann man in guten Treuen wie Herr Jaeger sagen: Wenn die Finanzierung und Verwen- dung nicht angegeben wird, so schadet das dem Energiear- tikel in der Volksabstimmung. Die Leute wollen wissen, was sie zu zahlen haben und sind auch für zweckgebundene Steuern. Sie haben die gegenteilige Ansicht von Herrn Herczog gehört, dass dies zweckgebundene Ausgaben seien, die der Bürger nicht liebe. Tatsächlich dürfen wir zur Kenntnis nehmen, dass der Bürger - mindestens im Moment - nicht geneigt ist, weitere Abgaben und Steuern verordnet zu bekommen. Das würde also eher dagegen sprechen. Aber man kann auch die Ansicht vertreten: Der Bürger werde opponieren, weil die Finanzierung nicht gesichert sei. Das ist die Frage, die Sie abwägen müssen. Persönlich glaube ich - und das hat auch die Kommissions- mehrheit ausgedrückt -, dass es eine abstimmungspoliti- sche Belastung des Energieartikels wäre, wenn wir jetzt auch die Energie für etwas besteuern würden, das der Bür- ger im Moment noch nicht konkretisieren kann. Er weiss nicht, was man mit diesem Geld tut, also wird er sagen: Die haben ja Geld genug, das kann der Bund finanzieren! Man kann in guten Treuen dieses Problem aus zwei Sichten angehen. Abschliessend und gesamthaft möchte ich Ihnen beantra- gen - das war auch die Meinung der Kommission; die bei- den Anträge lagen dort schon vor -, in der Eventualabstim- mung Herrn Jaeger den Vorzug zu geben und in der Haupt- abstimmung sich gegen die Erhebung einer Energiesteuer auszusprechen. M. Cavadini, rapporteur: La brièveté, surprenante, de la dis- cussion sur l'impôt prouve, à l'évidence, que le siège de chacun est fait sur le principe même de cet impôt. Il y a en effet ici une attitude assez paradoxale: on accuse l'article constitutionnel d'être mince, faible et anémique, et on vou- drait lui ajouter un gros impôt qui serait un des plus sûrs moyens de le noyer. C'est pourquoi nous vous recomman- dons d'écarter les propositions Jaeger et Mauch en vous donnant quelques-uns des éléments qui ont été évoqués en commission. Je ne reviendrai pas sur les aspects techniques de la pro- position de Mme Mauch, compliquée et accusant une cer- taine lourdeur. Celle de M. Jaeger est devenue plus modeste ce matin, elle conserve pourtant un caractère assez vague qui nous inquiète de par son côté soudain. Quel serait d'ailleurs cet impôt? Devrions-nous le faire frap- per la capacité calorifique? Conviendrait-il, comme on l'a dit ce matin, d'exonérer certaines formes d'énergie, les- quelles? L'électricité hydraulique ou le nucléaire? Le bois ou les ordures? L'énergie solaire? Disons au moins que sur le plan de la technique fiscale et de l'application, l'ICHA sur les agents énergétiques aurait des avantages frappants. Disons aussi, et cela a rarement été évoqué, que si notre pays frappait l'énergie d'un impôt il se distinguerait des autres pays qui y 'ont renoncé jusqu'à maintenant. On le sait, cela contribuerait certainement à augmenter les coûts, et en période de récession nous aurions là un handicap supplémentaire. Le prix de l'énergie s'accroîtrait d'autant, cela est indéniable. Le report de cet impôt sur le consom- mateur aurait des influences inflationnistes absolument évi- dentes et les conséquences devraient être supportées par l'ensemble du pays qui aujourd'hui n'est pas préparé à cela. En résumé, la majorité de la commission vous propose d'écarter tout impôt pour les raisons suivantes que j'énu- mère rapidement. Cet impôt serait politiquement peu prati- cable, voire impossible à faire passer en l'état actuel des choses. Nous ne pensons pas que cette proposition serait suivie par le peuple. Cet impôt aurait des conséquences inflationnistes immédiates, réelles et nous ne le souhaitons pas. Cet impôt serait à l'origine d'un renforcement inélucta- ble de l'appareil administratif à mettre en place et cela
Constitution fédérale (article sur l'énergie)1096N 22 septembre 1982 Ich glaube nicht, dass es in der heutigen Zeit und im Hin- blick auf Erfahrungen, die wir im Finanzsektor zur Genüge gemacht haben, richtig ist, mit dem Kässeli-Wesen dort wei- terzufahren, wo nicht wirklich zwingende Gründe vorliegen. Zur Finanzierung eines Bundesaufwandes von 200 bis 300 Millionen Franken, später vielleicht auch etwas mehr, kön- nen wir über die normalen Finanzierungsmittel des Bundes, über die Steuern - hier also über die Erfassung dieser Ener- gieträger mit der Wust - das Nötige aufbringen. So wahren wir die Anpassungsfähigkeit, die Disponibilität von Parla- ment und Bundesrat für sich wandelnde Verhältnisse. Ich komme deshalb noch einmal zur Gewissensfrage: Wenn man wirklich will, wenn man die Finanzierung der Energie- politik sicherstellen will, dann genügt es und ist auch unter übergeordneten Gesichtspunkten richtig, mit der Vorlage für die Warenumsatzsteuer weiterzumachen. Eine Verfas- sungsgrundlage für eine zweckgebundene Energieabgabe ist hierfür nicht notwendig. Ich beantrage Ihnen namens des Bundesrates, die beiden Minderheitsanträge zu Absatz 2 und zu Litera c abzulehnen. Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Minderheit IV (Jaeger) 58 Stimmen Für den Antrag der Minderheit (Mauch) 53 Stimmen Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Mehrheit 99 Stimmen Für den Antrag der Minderheit IV (Jaeger) 50 Stimmen Antrag Bundi Art. 24octies Abs. 7 Bst. d (neu) d. das Energiesparen mit steuerlichen Massnahmen för- dern. Proposition Bundi Art. 24octies, al. 1 let. d (nouveau) d. promouvoir les économies d'énergie par des mesures d'ordre fiscal. Bundi: Über die Notwendigkeit, vermehrt Energie zu spa- ren, sind sich offenbar alle einig. Nicht einig ist man sich darüber, wer denn eigentlich sparen sollte, in welchem Umfang und wo. Ich glaube, in einem Verfassungsartikel können diese - allerdings wichtigen - Fragen im Detail nicht geregelt werden. Wichtig ist es, darin Grundsätze und Kom- petenzen zu regeln. Aus diesen Gründen habe ich nach einer Formulierung gesucht, die in grundsätzlicher Hinsicht dem Bund eine Kompetenz einräumt, nämlich mit steuer- lichen Massnahmen das Energiesparen zu fördern. Wie kann nun mit steuerlichen Massnahmen das Energie- sparen gefördert werden? Hierzu gehören meines Erach- tens zwei Dinge: einmal die Steuerbegünstigungen. Hier trifft sich mein Antrag mit demjenigen der Kommissions- mehrheit zu Absatz 2, wonach über die direkte Bundes- steuer energiesparende Investitionen begünstigt werden sollen. Wer sich anstrengt, entsprechende Vorkehren trifft und damit den Energieverbrauch in seiner Wohnung, in sei- nem Haus, in seinem Betrieb, in seinen Anlagen reduziert, soll mindestens bei der Steuer belohnt werden. Indem meine Formulierung allgemein gehalten ist, böte sich zuhanden der späteren Gesetzgebung die Möglichkeit, noch über weitere Kanäle Erleichterungen zu gewähren, eventuell auch im Bereich indirekter Steuern. Mein Antrag beinhaltet jedoch zweitens auch die Möglich- keit der Steuerbelastung. Auch in dieser Hinsicht soll aber für die Zukunft alles offen gelassen werden. Ich möchte mich dabei nicht zum vornherein auf eine bestimmte Ener- gieabgabe fixieren. Die in den soeben verworfenen Minder- heitsanträgen genannten Varianten könnten jedoch meines Erachtens weiterstudiert werden. Es sollte auch die Mög- lichkeit der verschiedensten Steuern in Betracht gezogen werden, wie sie genannt worden sind, Zwecksteuern, Umsatzsteuern, Kausal- oder Lenkungsabgaben. Wenn auch zuzugeben ist, dass die Realisierung von Energieab- gaben im Moment noch schwierig erscheint, so kann ande- rerseits auf Erfahrungen in anderen Ländern der Internatio- nalen Energieagentur abgestützt werden. Solche Erfahrun- gen dürften bei der Ausgestaltung der Ausführungsgesetz- gebung dem Bund zugute kommen. Die Gesamtenergiekommission befürwortete bekanntlich, vom Szenarium 3c der Grundvariante auszugehen. Der Bundesrat liegt nun mit seinem Projekt zwei Stufen tiefer, nämlich beim Szenarium 3a. Ich meine, dass mein Antrag aber in das Szenarium 3b hineinpassen könnte, nach ihm wäre der Spareffekt etwa 4 Prozent grösser als beim bun- desrätlichen Antrag, der Substitutionseffekt beim Öl um 6 Prozent grösser. Es ist klar, dass die darin vorgesehene schwache Energiesteuer, wie sie genannt wird, nicht sehr viel einbrächte. Immerhin wäre sie geeignet, willkommene Einnahmen für neue und für konventionelle Energieträger verfügbar zu machen. Wichtig ist aber vor allem, dass zunächst einmal dem Bund die Kompetenz erteilt wird, mit steuerlichen Massnahmen zu operieren. Sollte es sich spä- ter zeigen, dass eine höhere Abgabe mit der wirtschaftli- chen Leistungsfähigkeit ohne weiteres vereinbar wäre, könnte sie alsdann in ein anderes Szenarium übergeführt werden. Mit dem Bundesrat gehe ich voll und ganz einig, wenn er in der Botschaft sagt, er erachte es als unerlässlich, künftig für die Energiepolitik mehr finanzielle Mittel einzusetzen als bis anhin. Zum Teil will der Bundesrat solche Mittel aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zur Verfügung stellen, zum Teil will er einen Anteil der 300 Millionen Franken, die sich aus der Wust-Unterstellung der Energieträger ergeben sol- len, dafür reservieren. Die Meinungen sind bekanntlich geteilt, ob das Projekt der vorgesehenen Wust-Unterstellung der Energieträger poli- tisch noch irgendwelche Chancen habe. Wer die bisherigen Verhandlungen in der Kommission verfolgen konnte, der dürfte nicht allzu optimistisch sein über den Ausgang die- ses Projektes. Wird dieses aber verworfen, dann fehlen die dringend notwendigen Mittel, um die energiepolitischen Förderungsmassnahmen rascher voranzutreiben. Bleiben nun diese vom Bundesrat erwarteten Einnahmen aus und werden die in meinem Antrag enthaltenen Möglichkeiten, aus anderen Abgaben Erträge hereinzuholen, verweigert, d. h. wenn wir damit wesentliche, das Energiesparen för- dernde Elemente ausklammern, öffnen wir die Tür für den erleichterten Bedarfsnachweis für weitere Atomkraftwerke. Sie wissen alle, dass im Atomgesetz der Begriff «mögliche Energiesparmassnahmen» ein Kriterium nebst zwei weite- ren für die Beurteilung des Bedarfs weiterer Kernkraftwerke ist. Manchmal steigt der Verdacht auf, gewisse Leute möch- ten beim Energiesparen nichts vorkehren, damit man dann tatsächlich den gewünschten Bedarf ausweisen kann. Viele nicht mit politischen Betrieb vertraute Bürger unseres Staates fragen sich gelegentlich, warum ein weiteres Ener- giewachstum bzw. weiterer Energieverbrauch nicht abwendbar sei, ob die anhaltende Entwicklung tatsächlich gottgewollt sei oder einen unabänderlichen Sachzwang dar- stelle. Wir wissen es: diese Entwicklung ist beeinflussbar, sie hängt lediglich von unserem politischen Willen ab. Wenn sich der Kanton Tessin in bezug auf die schweizerische Energiepolitik mit einer Standesinitiative an uns wendet, so glaube ich, dass er das mit Ernst und in tiefem Verantwor- tungsbewusstsein getan hat. Indem er darin konsequent fordert, der Bund solle vermehrt die Sparmöglichkeiten berücksichtigen, die im Vergleich zur Kernenergie sauberen Energien stärker fördern und die Versorgung von radioakti- ven Abfällen aus seinem Kantonsgebiet abwenden, dann meine ich, dass er auch Massnahmen im Sinne meines Antrages unterstützen würde. Zum Schluss ersuche ich Sie höflich, meinem Antrag, der einen Verfassungsgrundsatz in kurzer und prägnanter Art umschreibt und der die Anliegen mancher verstreut vorge- brachter Anträge in einer allgemeinen Form beinhaltet, zustimmen zu wollen.
Constitution fédérale (article sur l'énergie) 1098 N 22 septembre 1982 Hunziker: Ich möchte Ihnen beliebt machen, bei der stän- derätlichen Fassung bei Artikel Ibis zu bleiben. Es geht um zwei Dinge, die in der nationalrätlichen Kommission wegge- fallen sind. Erstens die Rücksichtnahme auf die wirtschaftli- che Tragfähigkeit bei den verschiedenen Bundesmassnah- men. Zweitens die Rücksichtnahme auf die unterschiedli- chen Verhältnisse unserer verschiedenen Landesregionen. Zu diesen beiden Anliegen kurz folgendes: Wirtschaftliche Tragfähigkeit: Bei allen staatlichen Interven- tionen soll das Verhältnismässigkeitsprinzip berücksichtigt werden. Das ist zwar ein Grundsatz, der jedem Juristen geläufig ist. Wir kennen ihn in unserer politischen Arbeit, aber im Vollzug wird ihm doch nicht immer in genügendem Masse Nachachtung verschafft. Die Idee, dass gerade hier dieser Grundsatz verankert wer- den soll, ist gut zu begründen. Ich denke vor allem an drei Bereiche: Einmal geht es um den Erlass von Bundesvor- schriften, zweitens gilt das auch für den gesamten Umfang des Verwaltungsaufwandes, der verbunden ist mit den neuen Kompetenzen, die wir mit diesem Artikel dem Bund geben, und drittens gilt dieses Verhältnismässigkeitsprinzip für das Ausmass der Verlagerung all der energiepolitischen Aktivitäten, die von der Wirtschaft zum Bund hin gehen. Neue Gebote und neue Verbote - und solche wird es geben - müssen in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Nutzen, der herausschaut, und damit ist das Prinzip der wirtschaftlichen Tragfähigkeit angesprochen. Der Stän- derat war meiner Meinung nach gut beraten, diesen Gedan- ken mit hineinzunehmen. Zum zweiten Anliegen: die Berücksichtigung der unter- schiedlichen Verhältnisse unserer verschiedenen Landes- gegenden. Dieser Gedanke ist keineswegs fremd. Er ist wörtlich dem Konjunkturartikel der Bundesverfassung ent- nommen. Schon dort hat man derartige Überlegungen angestellt. Ich gehe einmal davon aus, dass der Energie- haushalt in einer Wohnung im Berggebiet ein völlig anderer ist als beispielsweise im Flachland, und wieder anders in einer Agglomeration als in einer wenig besiedelten Region. Das gilt für verschiedenste Vorschriften, die in Frage kom- men können, beispielsweise der Wärmedämmung. Ich erin- nere an die Ausführungen, die Herr Stucky heute in einem ähnlichen Zusammenhang gemacht hat. Auch der Grundbe- darf, den man definieren müsste, wäre bei solchen Ver- schiedenheiten recht schwierig. Wir werden auch daran denken müssen, dass es Regionen in unserem Land gibt, die einen sehr verschieden gelagerten Eigenversorgungs- grad in der Energie haben. Es gibt Kantone oder Regionen, die einen hohen Grad haben, und andere einen kleinen. Man wird nicht Regionen, die einen hohen Eigenwirtschaft- lichkeitsgrad haben, die gleichen Kosten zumuten können wie solchen, die einen geringen Stand haben. So ist denn auch die Frage nach der Energieversorgung und der Ener- gieträger verschieden zu beantworten. Auch wenn man sich beispielsweise grundsätzlich gegen Elektroheizungen wen- det, ist eine derartige Heizung doch in einem Bergkanton in der Nähe eines Alpenkraftwerkes sicher anders zu beurtei- len als beispielsweise in einer Agglomeration, wo es grosse Zuleitungen braucht, wo es Transportverluste gibt und wo andere Energieträger in grossem Ausmass zur Verfügung stehen. Genau gleich wäre es sicher sinnvoll, wenn man schon Kohle- oder Gasausbau will, das in einer Region zu machen, wo vom Rhein, von den Verkehrslinien her solche Transportmöglichkeiten viel besser gegeben sind als in ent- legenen Bergtälern. Also auch hier doch eine recht ver- schiedene Situation, je nach Region des Landes. Und zum Schluss noch: die Bedeutung der Versorgungs- netze. Sie müssen sich auch das vor Augen halten. In einer dicht besiedelten Agglomeration wird natürlich die Anschlussdichte eine viel grössere sein als in dünn besie- delten Regionen. Mit diesen paar Beispielen wollte ich Ihnen zeigen, dass es sinnvoll war, den Gedanken des Ständerates einzufügen, dass man neben der wirtschaftlichen Tragfähigkeit auch die Verschiedenheit der Landesregionen berücksichtigt. Darum bitte ich Sie um Unterstützung meines Antrages. M. Borei, porte-parole de la minorité I: Au nom de la mino- rité I, nous vous proposons de biffer l'alinéa 1 bis dans la ver- sion de la majorité de la commission, comme dans la ver- sion du Conseil des Etats, ceci pour plusieurs raisons. Dans les diverses versions, l'idée qui prévaut est tout à fait juste et généreuse. Mais le problème est que ces diffé- rentes versions n'offrent que des évidences. Or, il n'est pas certain qu'il soit opportun de mettre des évidences dans la constitution. Le petit historique que je vais faire concernant cet article 1 bis montrera justement qu'il n'est pas facile de mettre des évidences dans la constitution. Nous avons appris en commission que la formulation du Conseil des Etats est la résultante de plusieurs proposi- tions, partiellement contradictoires émanant de la commis- sion des Etats et que cette mayonnaise avait eu de la peine à prendre. Dans un premier temps, la commission du Conseil national a biffé purement et simplement l'article 1 bis proposé par le Conseil des Etats. La nuit portant conseil, elle est revenue, sur proposition de M. Hunziker, sur sa décision le lendemain matin et a adopté un texte formulé par M. Hunziker. M. Hunziker, lui-même, a réfléchi encore pendant quelques semaines et finalement considère que la proposition qu'il a faite en commission n'est pas la bonne et qu'il s'agit de reprendre la proposition du Conseil des Etats. Ce sont des évidences parce que si la Confédération, dans n'importe laquelle de ses activités, ne tenait compte ni des efforts déployés par les cantons, ni des efforts déployés par les communes, ni des efforts déployés par l'économie, véri- tablement elle ne jouerait pas son rôle. Elle oublierait de respecter les grands principes de subsidiarité et de propor- tionnalité. Ces principes énoncés à l'article 1 bis , dans l'une ou l'autre version, vont de soi. Faut-il pour autant absolument les combattre? Ne pourrait-on pas dire, puisque ces principes vont de soi, que s'ils figurent dans la constitution cela ne fera pas de mal. Je dirai qu'il vaut la peine de biffer cette mention, car si l'on précise dans l'article constitutionnel sur l'énergie cette notion-là a contrario, l'on pourra interpréter les autres arti- cles où cette mention ne figure pas comme n'étant pas une obligation pour la Confédération. La Confédération n'aurait pas l'obligation de tenir compte des efforts déployés par les communes, les cantons et l'économie dans un domaine où ce ne serait pas mentionné. La Confédération pourrait avoir des activités qui feraient double emploi avec d'autres activi- tés communales, cantonales ou économiques. On pourrait trouver des exemples à propos de la protection des eaux, de la protection des animaux, de l'encouragement à la construction de logements ou de l'encouragement à la recherche scientifique. Dans ces deux derniers domaines, évidemment, l'économie a une part importante à jouer. Pour éviter d'autoriser tacitement la Confédération à ne pas tenir compte dans d'autres domaines des efforts des can- tons, des communes et de l'économie, je vous invite à biffer l'article 1 bis et à refuser la proposition de M. Hunziker. Herczog: Ich bitte Sie, diesen Antrag von Herrn Hunziker abzulehnen, und zwar aus folgenden zwei Gründen: Erstens ist dieser Antrag unnötig, und zweitens gibt er die- sem Energieartikel ein politisch falsches Gewicht. Ich erin- nere Sie an die Auseinandersetzungen und Beratungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutzgesetz. Dort haben wir eine ähnliche Auseinandersetzung um die Frage der Verhältnismässigkeit gehabt. Dort kam ganz eindeutig zum Ausdruck, dass man das nicht dermassen extensiv formu- lieren möchte, weil es selbstverständlich ist, dass, wenn im Parlament legiferiert wird, die Verhältnismässigkeit a priori im Gesetz beinhaltet ist, und zwar sowohl beim Vollzug wie bei der Legiferierung. Das ist ein Prinzip, das besteht und nicht nochmals hier auf Verfassungsstufe erwähnt werden muss. Ein zweiter Punkt, neben dem formellen, der mir noch wesentlicher erscheint: Analog zur Auseinandersetzung beim Umweltschutzgesetz, wo man beantragt hat - es war, glaube ich, Herr Blocher, der den Antrag aufrechterhalten
Constitution fédérale (article sur l'énergie) 1100 N 22 septembre 1982 beipflichten, also den zweiten Satz weglassen sollte. In die- sem zweiten Satz liegt allerhand Unbekanntes. Im Ständerat hatte Ständerat Aubert darauf hingewiesen, dass man unter keinen Umständen einzelbetrieblich operieren könnte, also energiepolitische Massnahmen nur so weit anwenden dürfte, als sie dem einzelnen Unternehmen quasi zumutbar seien. Derartige, unbekannte Probleme würde dieser zweite Satz von Absatz Ibis aufwerfen. Deshalb war ich mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit einverstanden, den ersten Satz nach der Fassung des Ständerates zu belas- sen, auf den zweiten aber zu verzichten. Aber wie gesagt, der Bundesrat kann auch ohne diesen Absatz Ibis seine Aufgaben erfüllen. Er wird dem Gedanken, der darin steckt, in jedem Falle Rechnung tragen! Abstimmung - Vote Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Hunziker 63 Stimmen Für den Antrag der Mehrheit 50 Stimmen Definitiv - Définitivement Für den Antrag Hunziker 79 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 35 Stimmen Art. 24octies Abs. Iter Antrag der Kommission Streichen Art. 24°<=<'es al. 1 ter Proposition de la commission Biffer Rüttimann, Berichterstatter: Ich möchte nicht die ganze Problematik dieser Anschlusspflicht aufrollen. Sie kennen sie wahrscheinlich noch aus den Ständeratsverhandlungen im Frühjahr. Es wurde geschrieben, dass Herr Ständerat Binder mit seinem Antrag auf Anschlusspflicht ein Kuk- kucksei gelegt habe. Um was geht es ganz kurz? Artikel 31 der Bundesverfassung sagt, dass die Handels- und Gewer- befreiheit gewährleistet sei, soweit sie nicht durch die Bun- desverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt sei. Diese Fernwärmeversorgung - sowohl jene, die Kehrichtverbrennungsanlagen wie jene, die Atom- kraftwerken angeschlossen ist - stellt sehr langfristige und auch teure Investitionen dar. Es müsste also hier eine gewisse wirtschaftliche Sicherheit bestehen, dass diese Investitionen auch finanziert und amortisiert werden kön- nen. Die Kantone haben, wie zum Beispiel der Kanton Zürich, bereits die Fernheizwärme aus der Kehrichtverbren- nung eingeführt; aber der Kanton Zürich muss mit anderen Kantonen gewärtigen, dass, wenn ein Anschlusspflichtiger an das Bundesgericht wegen Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit gelangen würde, das Bundesgericht die Klage gutheissen könnte. Mit dem Absatz Iter, den der Ständerat neu eingefügt hat, wäre dies ausgeschlossen. Das ist kurz gesagt die Situation. Interessanterweise ist übrigens vor allem von der politi- schen Linken gegen diese Einfügung opponiert worden. Diese hätte sicher auch ein Interesse, dass die Fernwärme und die Abwärme genutzt werden können, aber hier geht es natürlich um das Politikum «Atomkraftwerke ja oder nein», oder «Mehr Atomkraftwerke ja oder nein». Die grosse Mehr- heit unserer Kommission ist der Ansicht, hier nicht ein Poli- tikum à tout prix daraus zu machen und damit den Artikel zu belasten, und ist deswegen für Streichung. Kommt noch dazu, dass dann nämlich die Gesetzgebung oder die For- mulierung so ausgelegt werden könnte, dass das nur die Fernwärme betrifft und die anderen leitungsgebundenen Träger nicht. Eine solche Auslegung wäre jedenfalls juri- stisch möglich. Wir haben dann in unserer Kommission mit 28 zu 1 Stimme bei einer Enthaltung beschlossen, diesen Absatz Her zu streichen. Damit kämen wir zu einer Diffe- renz zum Ständerat. M. Cavadinl, rapporteur: Comme l'a dit le président de la commission, c'est par 28 voix contre 1 et 1 abstention que votre commission vous propose de renoncer à la disposi- tion introduite par le Conseil des Etats. Nous avons dit, dans le débat d'entrée en matière, qu'il y avait deux ques- tions qui se posaient, l'une sur le plan énergétique, l'autre sur le plan juridique. Sur le plan énergétique, le raccorde- ment obligatoire paraît une mesure en tout cas discutable et très controversée, notamment sur les bases nucléaires qui sont souvent évoquées. On parle de l'importance des investissements, on parle des contraintes et de l'obligation de raccordement, et nous avons voulu renoncer à cette obligation. Nous savons, par contre, que sur le plan juridi- que le risque est grand de voir le Tribunal fédéral décider sur recours si une telle obligation de raccordement est fon- dée ou non. La question se pose: voulons-nous que ce soit le peuple ou le Tribunal fédéral qui se prononce? Nous n'avons pas voulu forcer cette alternative et nous vous pro- posons ici de renoncer purement et simplement à l'inscrip- tion de cette disposition. Angenommen - Adopté Art. 24octies Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit ... breitgefächerten Energieversorgung. In der Gesetzge- bung über die direkte Bundessteuer begünstigt er die ener- giesparenden Investitionen. Antrag Crevoisier Abs. 2 (neu) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben berücksichtigt der Bund die folgenden Grundsätze: a. die Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer begünstigt eine breitgefächerte Energieversorgung und Energieeinsparungen ; b. der Energieverbrauch zu Luxuszwecken und die Ener- gieverschwendung unterliegen einer Steuer; c. der Ertrag dieser Steuer sowie eine Sondersteuer auf den Reingewinnen der Produzenten und der Verteiler kon- ventioneller Energie fliessen in die Bundeskasse und wer- den bei den Aufwendungen des Bundes in diesem Bereich berücksichtigt. Art. 24<x= li e s al. 2 Proposition de la commission Majorité ... de l'approvisionnement en énergie. La législation sur l'impôt fédéral direct favorise les investissements tendant à économiser l'énergie. Proposition Crevoisier Al. 2 (nouveau) Dans l'accomplissement de ses tâches, la Confédération tient compte des principes suivants: a. la législation sur l'impôt fédéral direct favorise une large diversification dans l'approvisionnement et les économies d'énergie: b. la consommation de luxe et le gaspillage d'énergie sont soumis à une taxe; c. le produit de cette taxe ainsi qu'un prélèvement fiscal particulier sur les bénéfices nets des producteurs et des distributeurs d'énergie conventionnelle sont versés à la caisse fédérale en déduction des dépenses consenties par la Confédération dans ce domaine. Präsidentin: Über den Antrag der Minderheit Mauch haben Sie bei Absatz 1 entschieden. Er wurde verworfen. Wir haben zu Absatz 2 noch einen Antrag von Herrn Crevoisier. Er hat das Wort zur Begründung.
Constitution fédérale (article sur l'énergie) 1102N 22 septembre 1982 wir die Energiebesteuerung ablehnen. Darum ist an sich auch meiner Meinung nach Litera c, wie der ganze Antrag Crevoisier, hinfällig. Ich möchte Ihnen persönlich beantragen, ihn abzulehnen. Die Kommission hat sich damit nicht befassen können, weil der Antrag nicht vorgelegen ist. M. Cavadini, rapporteur: La proposition de M. Crevoisier arrive trop tard, je dirai, heureusement. En effet, nous n'allons pas reprendre le débat sur les principes; nous les avons arrêtés lors de notre discussion d'entrée en matière et lors des premiers votes de ce matin. La discussion sur la taxe et l'impôt a eu lieu, les décisions ont été prises. M. Crevoisier souhaite, en somme, rouvrir le débat. Nous développerons simplement deux points. Tout d'abord, la lettre b qui nous est proposée est pratique- ment irréalisable dans la mesure où il s'agirait de définir ce gaspillage et cette consommation de luxe. Est-ce la ballade en voiture du dimanche après-midi ou la double lampe dans le corridor pour descendre à la cave? Il s'agit de toute une série de notions qu'une administration devrait prendre en compte et nous lui souhaiterions bonne chance. De plus, l'échelle de cette taxe devrait être précisée avec un raffine- ment de précautions que nous n'envisageons même pas. Trêve d'ironie; nous sommes par contre plus inquiets en ce qui concerne la lettre equi nous est proposée et qui consti- tuerait une base constitutionnelle largement suffisante pour doubler, tripler ou quintupler les impôts qui frappent les entreprises d'électricité de façon tout à fait normale. Il nous est demandé ici de prélever une surtaxe sur les impôts qui sont dus pour alimenter la caisse fédérale. Nous nous trou- vons en présence d'une approximation juridique que nous vous demandons d'éviter. C'est pourquoi, sans plus, nous vous demandons d'écarter la proposition de M. Crevoisier sur laquelle la commission n'a pas pu délibérer, puisque M. Crevoisier n'en faisait pas partie. Bundesrat Schlumpt: Ich habe bereits früher gesagt, dass der Bundesrat dem Ergänzungsantrag der Kommission zu Absatz 2, dieser Begünstigung energiesparender Massnah- men in der Steuergesetzgebung des Bundes, nicht oppo- niert. Dem Antrag von Nationalrat Crevoisier müssen wir aber opponieren. Sie wollen beachten, dass der Absatz 2, wie er vom Bundesrat beschlossen und vom Ständerat genehmigt wurde, keine neuen Bundeskompetenzen enthält. Dieser Absatz 2 stellt eigentlich eine Verhaltensanweisung an den Bund selbst dar in dem Sinne, dass er in allen Bereichen, wo er nach heutiger oder künftiger Verfassung bereits Kompetenzen hat, diesen energiepolitischen Gesichtspunk- ten bei seinen Tätigkeiten Rechnung zu tragen hat. Das ist nicht eine Kompetenznorm, sondern eine Verhaltensanwei- sung, die wir uns selbst geben. Der Antrag von Herrn Cre- voisier würde aber in Litera b und c neue, sehr weitgehende Bundeskompetenzen begründen, insbesondere im fiskali- schen Bereich. Da wären eigentliche Lenkungssteuern - Litera b -, Strafsteuern und Gewinnsteuern impliziert - Herr Cavadini hat Sie darauf hingewiesen. Damit würden wir neue Bundeskompetenzen über Absatz 1 Litera a, b, c hin- aus kreieren, und das lässt sich nicht konsistent in die Vor- lage einpassen. Ich beantrage Ihnen ebenfalls, diesen Antrag abzulehnen. Abstimmung - Vote Für den Antrag Crevoisier Dagegen 9 Stimmen 83 Stimmen Art. 24bis Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Stucky, Basler, Fischer-Weinfelden, Frei-Romanshorn, Hari, Hunziker, Meier Kaspar, Weber-Schwyz) b. Streichen ( = beibehalten des geltenden Textes) Art. 24«s al. 1 let. b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats (La proposition de la minorité ne concerne que le texte alle- mand) ' Stucky, Sprecher der Minderheit: Es geht hier um keine weltbewegende Sache. Sie betrifft denn auch nur den deut- schen Text. Es geht um die Frage, wer eigentlich zuständig ist, um die Géothermie zu regeln. Sie wissen, das bisher in unserem Lande nur gerade in der welschen Schweiz ein Heisswasservorkommen, ausser für gesundheitliche Zwecke zur Energienutzung, gebraucht wurde, nämlich in Lavey. Es kann aber durchaus sein, dass wir auch bei ande- ren Thermalquellen das warme Wasser zu energetischen Zwecken, zum Beispiel über Wärmepumpen, gebrauchen können. Nun schlägt der Bundesrat im deutschen Text vor, dass der Bund Grundsätze erlassen kann über die Nutzung der Géothermie. Bei der Géothermie wird es sich immer nur um eine lokale Verwendung handeln können. Primär ist also die heutige Regelung schon rein aus der Sache heraus rich- tig; weil sie nur lokal ist, gehört sie in die Hoheit der Kan- tone. Es ist aber auch so - das kommt dazu -, dass die Kantone heute bereits tätig werden. So ist zum Beispiel die Tiefbohrung in Herdern, im Kanton Thurgau, nicht zugefüllt worden, sondern sie steht etwa 1000 Meter tief offen, damit der Kanton Thurgau dort auf seine Kosten Forschung betreiben und allenfalls feststellen, ob er die Géothermie nutzen kann. Zurzeit läuft eine Tiefbohrung in Hermrigen am Bielersee. Dort sind ebenfalls die ersten Tests gemacht worden. Weitere Tests sind vorgesehen auf Antrag der Forstdirektion des Kantons Bern und in Koordination mit der Spezialkommission des Bundes. Es findet also automa- tisch eine Zusammenarbeit statt, ohne dass der Bund dar- über nun legiferieren müssle. Das Ganze hat aber auch noch einen rechtlichen Aspekt. Die Kantone der Nordostschweiz, Zug und Schwyz, die auf- grund eines Konkordates in der Schweizerischen Erdölak- tiengesellschaft als Konzessionsgeber zusammenarbeiten, haben über die rechtliche Seite der Géothermie ein Gutach- ten erstellen lassen. Dieses Gutachten will ich Ihnen kurz zitieren (es stammt von Prof. Dr. Martin Lendi, der eine Pro- fessur für Rechtswissenschaft an der ETH in Zürich inne- hat):
Frage: Ist die Annahme richtig, die Geothermik sei der Wasserwirtschaft beizuordnen? Antwort: Die Annahme ist in dem Sinne nicht richtig, als die Gewinnung der Geother- mik auf die Erdwärme und nicht auf das Wasser gerichtet ist. Objekt der Gewinnung ist die Erdwärme. Das Wasser ist ein Mittel des Transportes der Erdwärme. Dementspre- chend untersteht die Geothermik primär nicht der Ordnung des Wasserrechtes.
Frage: Welchem anderen Bereich lässt sich allenfalls die Geothermik zuordnen? Antwort: Die Geothermik fällt unter das kantonale Bergregal und gehört zum kantonalen Finanzvermögen.
Frage: Wie verhalten sich Kompetenzen von Bund und Kantonen in den Fällen der Fragen 1 und 2? Antwort: Wird die Geothermik dem Wasserrecht unterstellt, so verfügt der Bund nach Massgabe des geltenden Verfassungsrechtes über eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz hinsichtlich der mit einer Gewinnung geothermischer Energie verbun- denen Wassernutzung. Die Wasserhoheit liegt dabei grund- sätzlich betrachtet bei den Kantonen, die ihn Rahmen der Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes eine kan- tonale wasserrechtliche Ordnung treffen können. Allerdings ist hinzuzufügen, dass die Bundesgesetzgebungskompe- tenz sich sachlich nicht direkt auf die Gewinnung geother- mischer Energie bezieht, sondern auf die Nutzung des Was- sers. Mit der Unterstellung der Geothermik unter das Finanzvermögen, im besonderen unter das Bergregal, liegt die Kompetenz zur Regelung der Gewinnung der Geother- mik bei den Kantonen, wobei im Falle einer damit verbünde-
September 1982 N1103 Bundesverfassung (Energieartikel) nen Wassernutzung auch Wasserrecht zur Anwendung kommt, das durch die Grundgesetzgebung des Bundes mitbeeinflusst wird. Soweit das Gutachten. Es zeigt sich also, dass wir ohne weiteres den heutigen Verfassungstext des Artikels 24bis beibehalten können, weil diese Angelegenheit rechtlich ohnehin geregelt ist, und weil es gar nicht notwendig ist, dass der Bund hier wiederum im Sinne einer überlappenden Kompetenz in einen Aufgabenbereich, der erst noch das Finanzvermögen der Kantone beschlägt, eingreift. Rüttimann, Berichterstatter: Über die Geothermik haben Sie jetzt den Fachmann gehört, Herr Stucky kennt sich natürlich in diesen Belangen sehr gut aus. Ich muss Ihnen aber sagen, warum die Mehrheit für den Text des Bundes- rates eingetreten ist. Der Bundesrat möchte in Artikel 24bis Absatz 1 Buchstabe b den Ausdruck «Energieerzeugung» durch «Energiegewinnung» ersetzen. Damit will er sagen, das auch die Geowärme einbezogen werden könne. Heute ist es so - wie das Herr Stucky dargetan hat -, dass die Erdöl- und Erdgasforschung in der Hoheit der Kantone liegt. Der Bund hat sich da nicht einzumischen. Aber Herr Kiener hat uns an der Kommissionssitzung gesagt, dass zwischen den Kantonen nur ein Erdölkonkordat bestehe, dem nicht alle Kantone angeschlossen seien. Darum wäre es wünschbar - es ist also keine weltbewegende Sache -, dass der Bund auch bei der Gewinnung der Geowärme zuständig würde. Wir haben in der Kommission mit 18 zu 5 Stimmen für den Antrag des Bundesrates gestimmt, bei 6 Enthaltungen. Ich möchte Ihnen namens der Kommissionsmehrheit bean- tragen, dem Bundesrat zuzustimmen. Präsidentin: Der Berichterstatter französischer Sprache verzichtet auf das Wort. Bundesrat Schlumpt: Es geht in der Tat nicht um eine wich- tige Frage. Es geht darum, ob die Grundsatzgesetzge- bungskompetenz (nur eine solche wird in Art. 24bis dem Bund zugeordnet) sich auf Erzeugung beschränken soll oder auch auf die Energiegewinnung. Die heutige Fassung von Artikel 24bis Absatz 1 Litera b erlaubt die Gebrauchma- chung - das ist aber Sache der Kantone, das ist ihre Hoheit
Initiative du canton du Tessin 1104 N 22 septembre 1982 Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Ch. M Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 77 Stimmen Dagegen 11 Stimmen Abschreibungen - Classement Präsidentin: Der Bundesrat beantragt, die auf Seite 1 der Botschaft aufgeführten Motionen und Postulate abzuschrei- ben. - Es wird kein anderer Antrag gestellt; Sie haben in diesem Sinne beschlossen. An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 80.201 Initiative des Kantons Tessin. Energiepolitik Initiative du canton du Tessin. Politique énergétique Wortlaut der Initiative vom 3. Januar 1980 Der Kanton Tessin verlangt, dass die zuständigen Bundes- behörden a. unverzüglich eine Energiepolitik einführen, die vermehrt die Sparmöglichkeiten berücksichtigt, die Nutzung und Ent- wicklung der im Vergleich zur Kernenergie sauberen Ener- gien fördert und die Forschung konsequent in diese Rich- tung lenkt; b. den neuen Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz streng anwenden, besonders was die Kontrolle der Sicherheit von in Betrieb stehenden Anlagen und die Bewilligung neuer Anlagen betrifft; c. den eidgenössischen Räten periodisch einen Bericht über die Sicherheit der Kernanlagen vorlegen, der über jeden Zwischenfall, seine Ursachen und Folgen sowie die entsprechenden Sicherheitsvorkehren Auskunft gibt; d. einen Notstandsplan ausarbeiten für Massnahmen zugunsten der Bevölkerung bei Schadenereignissen; e. das Atomgesetz so bald wie möglich ganz revidieren und dabei die Volksrechte erweitern, wie es der Staatsrat in sei- ner Stellungnahme bereits verlangt hat; f. anerkennen, dass die Opposition gegen die Erstellung von Lagern für radioaktive Abfälle im Tessin, die der Grosse Rat bereits eindrücklich zum Ausdruck gebracht hat, begründet ist. Texte de l'initiative du 3 janvier 1980 Le canton du Tessin demande: a. Qu'on adopte promptement une politique énergétique tenant davantage compte des pos'sibilités d'économiser l'énergie, favorisant l'utilisation et le développement des sources d'énergie dites propres par rapport à l'énergie nucléaire, et dirigeant la recherche dans ce sens d'une manière cohérente; b. Qu'on applique avec rigueur les dispositions du nouvel arrêté fédéral du 6 octobre 1978 portant révision de la loi sur l'énergie atomique, notamment en ce qui concerne les contrôles de la sécurité dans les installations en exploita- tion et les autorisations relatives aux nouvelles installations; c. Qu'on adresse aux Chambres fédérales un rapport pério- dique sur la sécurité dans les installations nucléaires, signa- lant tous les accidents survenus, leurs causes et leurs conséquences, ainsi que les mesures de sécurité qui ont été adoptées pour y parer; d. Qu'on élabore un plan de sauvetage de la population en cas d'accident; e. Qu'on procède au plus tôt à la révision complète de la loi sur l'énergie atomique, prévoyant une extension des droits populaires, comme le Conseil d'Etat l'a déjà demandé; f. Qu'on reconnaisse le bien-fondé de l'opposition déjà manifestée solennellement par le Grand Conseil à la créa- tion de déchets radioactifs au Tessin. Rapport du Conseil fédéral du 11 novembre 1981 Par lettre du 3 janvier 1980, le Conseil d'Etat de la Républi- que et Canton du Tessin a remis aux Chambres et au Conseil fédéral une décision du Grand Conseil exprimant certains vœux relatifs à la politique énergétique. Le canton du Tessin demande que les autorités fédérales a. Adoptent dans les meilleurs délais une politique énergéti- que qui tienne mieux compte des possibilités d'économie, qui favorise l'utilisation et le développement des énergies propres par rapport à l'énergie nucléaire et qui oriente sys- tématiquement la recherche dans ce sens; b. Appliquent strictement le nouvel arrêté du 6 octobre 1978 concernant la loi sur l'énergie atomique, en particulier les dispositions relatives à la sécurité des installations en service et à l'autorisation d'installations nouvelles; c. Soumettent aux Chambres, à intervalles réguliers, un rap- port sur la sécurité des installations nucléaires qui ren- seigne sur tout incident, ses causes et ses effets ainsi que sur les mesures de sécurité prises dans chaque cas; d. Elaborent un plan des mesures d'urgence à prendre pour protéger la population en cas d'accident; e. Révisent au plus tôt la loi sur l'énergie atomique en veil- lant à élargir les droits de la population, comme le Conseil d'Etat l'a demandé dans son rapport; f. Reconnaissent la légitimité de l'opposition à l'établisse- ment de dépôts de déchets radioactifs au Tessin, que le Grand Conseil avait déjà exprimée très nettement. Dans une lettre adressée au Conseil d'Etat du canton du Tessin, le Secrétariat général de l'Assemblée fédérale lui a donné l'assurance que sa pétition serait traitée comme une initiative cantonale. Le 13 mai 1980, votre commission a prié le chef du Départe- ment fédéral des transports, des communications et de l'énergie de transmettre l'avis du Conseil fédéral. Nous vous avons remis le rapport à ce sujet le 16 juin 1980. Dans l'intervalle, le message du Conseil fédéral du 25 mars 1981 sur les principes de la politique de l'énergie a été publié et un avant-projet de loi sur la protection contre les radiations et l'utilisation de l'énergie soumis à la consultation. Nous nous permettons donc d'adapter notre rapport à la nouvelle situation, cela en prévision de la séance que votre commis- sion tiendra le 27 novembre 1981 pour débattre de l'initia- tive en question. a. Politique énergétique globale de la Confédération: La Confédération n'a pas, actuellement, les attributions néces- saires pour mener une politique énergétique globale. Les moyens dont elle dispose pour encourager les économies d'énergie et l'utilisation de nouveaux agents énergétiques renouvelables sont limités. Le Conseil fédéral approuve tou- tefois la plupart des mesures proposées dans la pétition. Pour les réaliser, il faut commencer par utiliser les possibili- tés actuelles, et tout d'abord intensifier les efforts des can-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bundesverfassung (Energieartikel) Constitution fédérale (article sur l'énergie) In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 81.014 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.09.1982 - 08:00 Date Data Seite 1081-1104 Page Pagina Ref. No 20 010 744 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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