85.386
CH_VB_001Ch Vb21 juin 1985Ouvrir la source →
Postulat Zwingli 1254 N 21 juin 1985 Begutachtung des Anerkennungsgesuches obliegt gemäss Ziffer 28 der Richtlinien dem vom EJPD eingesetzten «Fachausschuss für die Behandlung von Anerkennungsge- schäften betreffend Erziehungseinrichtungen nach Artikel 93ter StGB» (FAS). Dieser setzt sich aus anerkannten Vertre- tern der für die Heimerziehung massgeblichen Wissenschaf- ten sowie aus erfahrenen Praktikern der Heimerziehung und der Jugendhilfe zusammen. Der FAS hat das Anerkennungs- gesuch anlässlich dreier Sitzungen geprüft, wovon eine mit einem Augenschein in Altstätten, eine andere mit einer Anhörung verschiedener Organisationen verbunden wurde, die in Eingaben kritisch zum Projekt Stellung genommen hatten. Aufgrund dieser Abklärungen beabsichtigt der FAS, dem Bundesamt für Justiz (BJ) bis Mitte Mai Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Über die Anerkennung der Beitragsberechtigung der ANE verfügt das BJ im Auftrag des EJPD (Art. 11 Abs.1 VBStG). 3. Das Postulat empfiehlt dem Bundesrat sinngemäss, das BJ anzuweisen, das Gesuch um Anerkennung der Beitrags- berechtigung der ANE in Altstättten abzulehnen. Auf diesen Entscheid wäre nur zurückzukommen, wenn das Vorhaben «nicht mehr von einer baulichen Geschlossenheit ausgeht» und «durch ein jugendpsychiatrisches Gutachten gebilligt wird». 4. Für die Beurteilung der Notwendigkeit oder Entbehrlich- keit baulicher Sicherungsmassnahmen in einer ANE ist von der Funktion dieser Einrichtung im Sanktionenrecht für Jugendliche auszugehen: Die Einweisung eines straffällig gewordenen Jugendlichen in eine ANE setzt die jugendge- richtliche Anordnung der Massnahme der Heimerziehung (Art. 91 StGB) voraus. Solche erzieherischen Massnahmen sind vom Richter immer dann zu treffen, wenn der jugendli- che Straftäter in besonderem Masse erziehungsbedürftig ist. Erweisen sich die erzieherischen Hilfen der konventionellen Erziehungsheime als unzureichend, und ist eine Betreuung in einem Therapieheim (Art. 93ter Abs. 1 StGB) für den Jugendlichen nicht geeignet, ist er in eine ANE (Art. 93ter Abs. 2 StGB) einzuweisen. Wie aus Artikel 7 der Verordnung (1) zum StGB hervorgeht, sollen in der ANE jene Jugendli- chen erzieherisch betreut werden, die bis Ende dieses Jah- res übergangsrechtlich noch in Strafanstalten für Erwach- sene eingewiesen werden können (vgl. Botschaft über eine Änderung der Übergangsbestimmungen zum StGB vom 29. Juni 1983, BBI Nr. 34 Bd. III vom 30. August 1983, 5. 405ff.). Aufgrund dieser Ausgangslage und gestützt auf die prakti- schen Erfahrungen in der Heimerziehung geht das EJPD davon aus, dass eine ANE über Sicherungsmöglichkeiten baulicher Art verfügen muss. Ziffer 6 der Richtlinien schreibt namentlich vor, dass sich die pädagogisch-therapeutische Arbeit in solchen Einrichtungen «auf Sicherungsmöglich- keiten personeller und baulicher Art abzustützen» habe, «die je nach Bedarf flexibel eingesetzt werden können». Die konkrete Ausgestaltung dieser Sicherungsmassnahmen hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, kann also nicht generell umschrieben werden. Im Falle der ANE in Altstätten obliegt es derzeit dem begutachtenden FAS, die vom Heim- träger und Kanton in Aussicht genommenen Lösungen auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Entsprechend der bisheri- gen Praxis wird dabei einerseits darauf geachtet, dass sol- che Massnahmen mit dem erzieherischen Auftrag der ANE vereinbar sind und deshalb auf das Notwendige beschränkt bleiben. Anderseits ist eine ANE auch in baulicher Hinsicht so auszugestalten, dass für die in ihrer Persönlichkeitsent- wicklung schwer geschädigten Jugendlichen, zu denen im konventionellen Erziehungsheim kein erzieherischer Zu- gang gefunden werden konnte, verbesserte Voraussetzun- gen für eine Nacherziehung vorliegen. 5. Die pädagogisch-therapeutische Konzeption einer ANE gehört zu den grundlegenden, im Rahmen des Anerken- nungsverfahrens zu überprüfenden Sachverhalte (vgl. Richt- linien Ziffern 9 bis 15). Insbesondere im Hinblick auf die besonders heiklen konzeptionellen Fragen hat das EJPD den begutachtenden FAS eingesetzt, dem unter anderem Experten aus der Psychiatrie, der Sozial- und Sonderpäd- agogik sowie der Sozialarbeit angehören. Einen Gutachter aus der Jugendpsychiatrie, die ohnehin nur für einen Teil der mit der pädagogisch-therapeutischen Konzeption einer ANE zusammenhängenden Fragen zuständig ist, mit einem besonderen Gutachten zu beauftragen, ist deshalb entbehr- lich. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen. Leuenberger Moritz: Ich schliesse mich dem Antrag des Bundesrates an, und zwar auf dringendes, stetiges Einreden von einigen Kollegen aus dem Rat und nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle der Bundesverwaltung, die mir versprochen hat, drei Punkte im Konzept geändert zu haben, nämlich erstens intern keine Schleusen mehr auf- rechtzuerhalten; zweitens in diesem Heim keine Arrestzelle mehr zu erstellen und drittens die Zimmer von aussen nicht mehr abschliessbar zu gestalten, so dass auch keine Gegen- sprechanlagen mehr notwendig sein werden. Bei diesen Versprechungen behafte ich die Verwaltung. Ich bin ja auch der Meinung, dass die Forderung von Artikel 93ter StGB endlich erfüllt werden muss und bin daher mit dem Rückzug des Postulates einverstanden. Eine Unklarheit bleibt allerdings noch, und die muss über- prüft werden: Vom Bund wird ein Verhältnis von 1 zu 1 zwischen Betreuten und Betreuern verlangt. Aber nach Kon- zept wird das Betreuungspersonal in Altstätten auch im Werkunterricht eingesetzt, was bedeutet, dass Personal gespart wird und dass der Schlüssel des Bundes gebrochen wird; denn dieses Betreuungspersonal kann ja nicht Ergo- thérapie in der Werkstatt machen. Das muss also noch korrigiert werden, ansonsten die jährlichen Subventionen nicht gesprochen werden könnten. Das und die Einhaltung der weiteren Auflagen werden von uns kontrolliert werden. Abgelehnt - Rejeté #ST# 84.526 Postulat Zwingli Militärunterkünfte in Alpgebäuden. Entschädigung Cantonnements militaires dans les bâtiments d'alpage. Indemnités Wortlaut des Postulates vom 27. September 1984 In vielen Fällen benützt die Armee Alpgebäude als Unter- künfte während Dienstleistungen im Gebirge. Dieses «Miet- verhältnis» wickelt sich normalerweise im besten Einverneh- men zwischen Armee und Alpverwaltungen ab. Die Entschädigung der Armee zum Beispiel für Unterkünfte in Alpgebäuden schwankt seit 1. Januar 1980 normalerweise je nach «Komfort» zwischen 5 und 30 Rappen je Mann und Nacht. Diese Ansätze erscheinen absolut ungenügend. Der Bundesrat wird ersucht, im Rahmen der sich im Gange befindendlichen Überprüfung der Verordnung vom 29. Oktober 1965 über militärische Entschädigungen die Ansätze für die Benützung von Alpgebäuden angemessen zu erhöhen. Texte du postulat du 27 septembre 1984 L'armée établit souvent son cantonnement dans des bâti- ments d'alpage à l'occasion de ses manœuvres en mon- tagne. Dans la plupart des cas, les rapports entre les «loca- taires» et les exploitants d'alpage sont excellents.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Leuenberger Moritz Anstalt für Nacherziehung, Altstätten SG. Subventionen Postulat Leuenberger Moritz Maison de rééducation, Altstätten SG. Subventions In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 17 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.386 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1985 - 08:00 Date Data Seite 1253-1254 Page Pagina Ref. No 20 013 503 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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