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CH_VB_001Ch Vb5 juin 1985Ouvrir la source →
Interpellation M i vi Ile 296 5 juin 1985 einer Belastung der Umwelt unterhalb der kritischen Grenze, unverhältnismässig wäre. Die Motion kann aber auch so verstanden werden, dass die drei im Gesetze genannten Kriterien grundsätzlich beibehal- ten werden sollen, wobei allerdings statt auf das technisch Mögliche - gemäss geltendem Recht - neu auf den fort- schrittlichsten Stand der Technik abgestellt werden soll. Dieser Vorschlag hatte seinerzeit bereits während der Bera- tung des Umweltschutzgesetzes im Parlament zur Diskus- sion gestanden und war nach intensiver Beratung verworfen worden. Die damals ins Feld geführten Gründe sind immer noch gültig. Obwohl die Motion bei dieser Betrachtung die übrigen gesetzlichen Kriterien belässt, bleibt der bereits erwähnte Einwand, wenngleich in abgeschwächter Form, bestehen. Es bleibt trotz der anschliessenden Relativierung durch die übrigen beiden Kriterien stossend, für neue und alte Anla- gen ohne Unterschied dieselben Voraussetzungen zu ver- langen. Davon abgesehen wurde bereits in der Debatte über das Umweltschutzgesetz im Parlament zu Recht darauf ver- wiesen, dass der fortschrittlichste Stand der Technik - wie Sie es verlangen, Frau Bührer- gegenüber dem Ausdruck «technisch möglich» im Gesetz zwar den Anschein grösse- rer Bestimmtheit erweckt, dass diese Klarheit sich indes bei näherer Betrachtung rasch als nur scheinbar herausstellt. Soll beispielsweise bereits genügen, dass eine bestimmte Filtertechnologie zwar vorhanden ist, aber erst unter Labor- bedingungen funktioniert? Oder dass erst ein Prototyp, also noch keine serienmässige Ausführung für den Markt, vor- handen ist? Solche Fragen belegen, dass die erhoffte grössere Bestimmtheit des Begriffes «fortschrittlichster Stand der Technik» gegenüber dem aktuellen Kriterium des «tech- nisch Möglichen» nicht besteht. Die seinerzeit diskutierten denkbaren Zusätze wie zum Beispiel «erprobter neuster Stand der Technik» usw. stehen dafür, dass die neue Formu- lierung ihrerseits neue Abgrenzungsfragen aufwirft. Aus diesen Gründen vertritt der Bundesrat die Auffassung, dass kein Anlass bestehe, die im Gesetz verwendete Umschreibung der Kriterien für das Mass der vorsorglichen Emissionsbegrenzung zu ändern. Nun zu Ziffer 2: Die Motion zielt darauf ab, die von der technischen Entwicklung erfahrungsgemäss fortlaufend zu erwartenden Verbesserungen bei der Emissionsbegrenzung möglichst rasch zum rechtlich verbindlichen Standard zu erklären. Zu diesem Zweck soll der Bundesrat nicht bloss den jeweils gerade aktuellen Stand der Technik festschrei- ben, sondern unter Ansetzung bestimmter Fristen bereits auch die voraussichtlich künftige Entwicklung der Techno- logie vorwegnehmen oder mit einer bestimmten zeitlichen Abstufung zur künftigen Norm erklären. Zwar trifft es zu, dass nach der Erfahrung auch künftig laufend mit technischen Neuerungen gerechnet werden darf. Indessen besteht weder über den Umfang noch über die zeitliche Abfolge künftiger Neuerungen die nötige Gewissheit, um gestützt darauf in die Zukunft gerichtete verbindliche Anforderungen festlegen zu können. Weil der technische Fortschritt nicht «verordnet» werden kann, besteht bei jeder Vorwegnahme der künftigen Entwicklung die Gefahr, dass solche Hypothesen von der Praxis überholt oder nicht erreicht werden. Dieser Umstand zeigt, dass solche vorweggenommene Anforderungen höchstens Absichtserklärungen sind und nicht als verbindliche Rechts- vorschriften gefasst werden können. Frau Bührer, Sie sehen aus diesen Überlegungen, dass es wohl wünschenswert ist, die Entwicklung der Technik zu verfolgen, aber es ist nicht zulässig, heute schon das Ergebnis einer technischen Entwicklung, das noch völlig ungewiss ist, gesetzlich vorzu- schreiben. Wenn Sie vom Phosphatverbot sprechen, kann ich noch folgendes beifügen: Sie werden in den nächsten Tagen erwarten können, dass eine Änderung der Waschmittelver- ordnung in Kraft treten wird, die auch bezüglich Phosphat- gehalt des Abwassers Bestimmungen enthalten wird. Aber auch hier, Frau Bührer, sieht man bereits schon die Mög- lichkeit einer Reduktion des Phosphatgehaltes im Abwasser voraus. Man sieht die technischen Möglichkeiten. Sähe man diese nicht, wäre es nicht möglich, heute schon etwas vorzuschreiben, was der fortschrittlichste Stand einer zukünftigen Technik sein wird, aber momentan noch nicht realisiert ist. Nun zu Ziffer 3: Sie sprechen hier das Anliegen aus, dass der Bund Beiträge an die Entwicklungskosten für Anlagen, Ein- richtungen und Verfahren sowie an die Wieder- und Weiter- verwendung von Stoffen gewährt. Dazu lässt sich sagen, dass schon aufgrund des heutigen Gesetzes der Bund sol- che Entwicklungsarbeiten und solche Forschungen unter- stützen kann. Ich verweise auf Artikel 49 des Umweltschutz- gesetzes, dessen zweiter Absatz den Bundesrat ganz allge- mein ermächtigt, Forschungsarbeiten in Auftrag zu geben und zu unterstützen. Wir kommen daher zum Schluss, dass wir Ihre Motion ablehnen müssen. Frau Bührer: Ich bedaure natürlich sehr, dass der Bundesrat zu einer Ablehnung meiner Motion kommt. Ich möchte noch einige Präzisierungen anbringen. In mei- ner Motionsbegründung habe ich klargemacht, dass es mir nicht darum geht, eines der drei Kriterien, die Sie angespro- chen haben, Herr Departementsvorsteher, fallenzulassen. Es geht um die Definition: Was ist technisch machbar? Wenn wir vorwärtskommen wollen auf dem Gebiet des Umweltschutzes, so müssen wir die Dinge vorantreiben, indem Ziele gesetzt werden. Wenn wir uns nur immer an dem bereits Etablierten, an dem bereits sicher Machbaren orientieren, werden wir nicht vorwärtskommen. Es ist wich- tig, dass Prozesse in Gang gebracht werden. Ich habe Ihnen das Beispiel von den amerikanischen Abgasnormen geschil- dert, die einen wesentlichen Anteil daran haben, dass auf dem Automobilsektor derart vieles möglich geworden ist. Es ist wichtig, dass die Zeit zur Anpassung gegeben wird. Dann werden in dieser Zeit Innovationskräfte geweckt, die aktiv werden. Was nun die Beiträge betrifft, die Ziffer 3 der Motion, so kann ich die Ablehnung nicht verstehen, denn in Artikel 49 des Umweltschutzgesetzes wird zwar in Absatz 2 gesagt, dass der Bund Forschungsarbeiten in Auftrag geben und unterstützen kann, aber ich möchte, dass weitergegan- gen werden kann, nämlich, dass auch an Demonstrationsan- lagen und an Entwicklungskosten Beiträge gegeben wer- den. Und das ist etwas anderes! Ich bedaure es sehr, dass der Bundesrat meine Motion ablehnt. Ich glaube, dass dem Umweltschutz damit nicht gedient ist. Abstimmung - Vote Für die Überweisung der Motion 5 Stimmen Dagegen 21 Stimmen #ST# 85.370 Interpellation Miville Denkmalpflege. Bundesbeiträge Monuments historiques. Subventions fédérales Wortlaut der Interpellation vom 7. März 1985 Der Bundesbeschluss betreffend die Förderung der Denk- malpflege vom 14. März 1958 legt die Kriterien fest, gemäss denen Bundesbeiträge für die Erhaltung von Denkmälern usw. bewilligt werden. Die Verordnung über die Förderung der Denkmalpflege vom 26. August 1958 regelt die Einzelhei- ten und bestimmt in Artikel 9 Absatz 2 insbesondere, der Beitragssatz sei nach der Bedeutung des Denkmals, nach
Interpellation Miville298 5 juin 1985 Der eidgenössische Finanzausgleich ist ein durchaus ernst- zunehmendes Thema. Es stellt sich die prinzipielle Frage, ob der eidgenössische Finanzausgleich durch Globalabgeltun- gen erfolgt oder im Rahmen jedes einzelnen Subventionsge- setzes. Aus meiner Sicht führt der globale Ausgleich zu einer gerechteren Ordnung. Sollten aber alle eidgenössischen Subventionsgesetze den Gesichtspunkt des Finanzaus- gleichs aufnehmen, so müsste geprüft werden, ob die Ein- teilung der Kantone in Finanzstärkeklassen für die Vertei- lung solcher Beiträge überhaupt einen geeigneten Massstab bildet. Unter Berücksichtigung des Aufgabenprofils des Stadt-Kantons, des Stadt-Staates Kanton Basel-Stadt, erscheint die Einstufung dieses Kantons durch die Bundes- verwaltung bezüglich der Finanzkraft äusserst problema- tisch. Ich schliesse mit einer Passage aus einer Rede von Herrn Bundesrat Stich, die eine direkte Gegenargumentation zur Praxis, die ich hier angreife, darstellt. Herr Bundesrat Stich hat in seinem Referat zum letztjährigen Städtetag in Binnin- gen, gemäss Zusammenfassung in der «Neuen Zürcher Zei- tung» vom 1./2. September 1984, festgehalten: Der finan- zielle Engpass der Städte sei eine Folge der Urbanisierung, die ein erhöhtes Mass von kommunalen Leistungen ver- lange, schon deshalb, weil sich die typischen Leistungsemp- fänger auf die Städte konzentrierten und die Güterproduk- tion hier besonders teuer sei. Zu den Konzentrations- und Ballungskosten kommen die hohen Aufwendungen der Kernstädte für ihre Zentrumsfunktionen, die weit über die politischen Gemeindegrenzen hinausreichen. Bundesrat Stich bestätigte den Städtdelegierten, dass die Eingaben und Vernehmlassungen des Städteverbandes in Bern nicht auf taube Ohren stossen, sondern als wichtige Information zur Kenntnis genommen werden. Wenn das auch nur eini- germassen stimmt und vom Bundesrat ernstgenommen wird und eingehalten werden soll, was hier Herr Bundesrat Stich den Städten zugesagt hat, so ist die Praxis der eidge- nössischen Denkmalsubventionen, die Praxis des Eidgenös- sischen Departements des Innern, gestützt auf diese Wei- sung vom Jahr 1978, nicht nur rechtlich bedenklich, son- dern auch sachlich nicht vertretbar. Bundesrat Egli: In Ih/er schriftlichen Begründung, Herr Miville, die Sie uns zukommen Messen, haben Sie sich auch darüber beklagt, dass der Kanton Basel-Stadt von meinem Departement bzw. vom Bund schnöde behandelt worden sei. Die Befürchtungen treffen nicht zu, dass alle Beitragsgesu- che aus Ihrem Kanton seit 1978 abgelehnt worden sind. In Tat und Wahrheit handelt es sich nur um sieben Beitragsge- suche in den Jahren 1978 bis 1984, und zwar aufgrund der Weisung des Departementes, die Sie zitiert haben (soge- nannte Dringlichkeitsordnung). Darunter befindet sich - wie Sie richtig in Ihrer schriftlichen Begründung bemerken - unter anderem auch das Spalentor. Jedoch sei zu erwähnen, dass im gleichen Zeitraum an den Kanton Basel-Stadt Sub- ventionen im Betrage von mehr als 2,5 Millionen ausbezahlt worden sind. Zum Rechtsstreit, den Sie heraufbeschwören wollen, muss ich Ihnen folgendes erklären, und ich bitte alle Rechtslehrer und Juristen, die in diesem Saale sitzen, mich zu korrigieren, wenn ich etwas Falsches sage. Richtig ist es, Herr Miville, dass der Grunderlass, nämlich der Bundesbeschluss betreffend Förderung der Denkmal- pflege, nicht eine Kann-Formel enthält, sondern sagt: Der Bund richtet Beiträge aus. Es ist aber darauf zu achten, dass Artikel 2 dieses Bundesbeschlusses den Kredit für diese Beiträge auf 1,5 Millionen Franken beschränkt. Nun wissen wir, dass die Denkmalbeiträge des Bundes weit über diesen Betrag hinausgehen. Sie machen heute zwischen 20 und 30 Millionen Franken aus und erhöhen sich jedes Jahr. Aber es ist leider nicht möglich, alle Beiträge zu leisten, die vom Bund verlangt werden. Aus diesem Grunde war mein Vor- gänger verpflichtet, um der Rechtsgleichheit willen, eine Dringlichkeitsordnung aufzustellen. Nach dieser Dringlich- keitsordnung werden kantonseigene Objekte zum vorneher- ein ausgeschaltet, und bei Gemeinden, Kirchgemeinden, öffentlich-rechtlichen und privaten Körperschaften wird Rücksicht genommen auf ihre Finanzkraft. Es ist auch richtig, dass der Bundesrat diese Praxis des Departementes des Innern geschützt hat. Leider besteht noch kein Bundesgerichtsurteil in dieser Frage. Und warum? Das Organisationsgesetz sagt über die Beschwer- defähigkeit an das Bundesgericht aus, dass bei Beiträgen, Subventionen und dergleichen nur dann die Verwaltungsge- richtsbeschwerde gegeben ist, wenn es sich um einen recht- lichen Anspruch handelt. In allen übrigen Fällen, wo es um eine Kann-Vorschrift geht, wo also der Staat (hier der Bund) nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist die Verwaltungsbe- schwerde an den Bundesrat gegeben. Nun ist es natürlich interessant festzustellen, dass alle diejenigen, die sich beschwert haben, die Frage ihres Anspruches ja bereits selbst präjudizieren, wenn sie an den Bundesrat gelangen und nicht an das Bundesgericht. Wenn Sie sich beim Bun- desrat beschweren, geben sie ja zu, dass sie keinen Anspruch haben. Nun gibt es aber eine Reihe von bundesgerichtlichen Urtei- len, in anderen Fällen, nicht in Denkmalschutzsubventionen, wo das Bundesgericht sagt, wenn im Grunderlass - hier steht also der erwähnte Bundesbeschluss in Frage - die Beschränkung schon vorgesehen sei, dann könne der Bund frei entscheiden, ob er über das, was über die Beschrän- kung hinausgeht, Subventionen zusprechen wolle oder nicht. Heute gilt immer noch der erwähnte Bundesbeschluss betreffend Förderung der Denkmalpflege, welche der Kredit für die Subventionen auf 1,5 Millionen beschränkt. Also müssen wir wohl oder übel für die Beträge, die darüber hinausgehen, eine Prioritätsordnung schaffen, damit die Rechtsgleichheit einigermassen gewahrt bleibt. Denn über die Beträge von 1,5 Millionen hinaus ist nach dieser Recht- sprechung des Bundesrates und des Bundesgerichts der Bund frei, Beiträge gutzusprechen oder nicht. Selbstver- ständlich kann er das nicht willkürlich tun, sondern er muss eine gewisse Praxis befolgen, und deshalb war mein Vor- gänger gezwungen, diese Dringlichkeitsordnung zu er- lassen. Ich bin also überzeugt, dass wir rechtlich auf dem richtigen Weg sind, wenn wir weiterhin diese Weisung beachten, und dass wir nur so rechtsgleich handeln können. Sie selbst wissen ja, dass der Bundesrat nicht frei ist, in den jeweiligen Budgets die Beträge für Denkmalschutz beliebig nach oben hinaufzusetzen. Hier würde bestimmt das Parlament korri- gierend eingreifen. Miville: Ich bin von der erhaltenen Auskunft natürlich nicht befriedigt und überlege mir, wie da motionsweise weiter vorgegangen werden kann. Stucki: Ich möchte doch beantragen, hier kurz eine Diskus- sion durchzuführen. Zustimmung - Adhésion Stucki: Der Sprechende gehört nicht zu denen, welche bei jeder Gelegenheit nach vermehrten Bundessubventionen Ausschau halten. Dennoch muss man für das Problem, das Herr Kollege Miville hier aufgeworfen hat, ein gewisses Verständnis aufbringen. Es ist in der Tat störend, dass der Bund aufgrund einer internen departementalen Weisung nun völlig willkürlich einige Kantone in einem bestimmten Denkmalpflegebereich ausschliesst. Wir haben auch bei uns aufgrund ähnlicher Tatbestände, wie sie von Herrn Kollege Miville geschildert wurden, die Weisung des Departementes etwas näher angesehen, und wir stellen fest, dass in dieser Weisung 1978 Widersprüche gegenüber der übergeordneten Verordnung aus dem Jahre 1958 bestehen. Man hat die Weisung 1978 unter dem Stich- wort einer Dringlichkeitsordnung erlassen, in der Meinung, dass man dann baldmöglichst diese übergeordneten Rechtssätze entsprechend anpassen würde.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Miville Denkmalpflege. Bundesbeiträge Interpellation Miville Monuments historiques. Subventions fédérales In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.370 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.06.1985 - 08:00 Date Data Seite 296-299 Page Pagina Ref. No 20 013 611 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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