- Juni 1985 N1275
Interpellation Renschier
#ST# 85.355
Interpellation Renschier
Datenschutz bei Videotex
Vidéotex et protection des données
Wortlaut der Interpellation vom 4. März 1985
Es ist sogenannten Hackern gelungen, mittels AHV-Num-
mern in das Videotex-System der Stadt Biel einzudringen
und ausfindig zu machen, wem im Krisen- oder Kriegsfall
welcher Zivilschutzraum zugewiesen ist. Selbst wenn es sich
bei diesem Register nicht um speziell geheimgehaltene
Daten handelt, beunruhigt die Tatsache, dass mit der per-
sönlichen AHV-Nummer in eine Datenbank eingestiegen
werden kann. Ich frage deshalb den Bundesrat an:
- Was gedenkt er zu tun, um den Missbrauch der AHV-
Nummer als Kennzeichen für den Zugang zu einer Daten-
bank auszuschliessen?
- Ist der Bundesrat bereit, die laufenden und im Aufbau
befindlichen Videotex-Versuche daraufhin zu prüfen, ob sie
in bezug auf den Schutz der Persönlichkeit sicher genug
sind, und ist er bereit für ein zuverlässiges Kontrollsystem zu
sorgen?
- Weiss der Bundesrat überhaupt, wie viele Videotex-
Systeme in der Schweiz im Aufbau oder Betrieb sind, und
kann er darüber Auskunft geben?
c
- Ist der Bundesrat ebenfalls der Ansicht, dass die Einfüh-
rung von Videotex so lange nicht verantwortet werden kann,
bis ein wirksamer Datenschutz erarbeitet, gesetzlich veran-
kert und durch eine glaubwürdige Kontrolle abgesichert ist?
- Zieht der Bundesrat die Schaffung eines speziellen
Videotex-Gesetzes in Betracht, in welchem die medienpoliti-
schen, fernmeldetechnischen und datenschützerischen
Aspekte in einem einzigen Gesetz geregelt sind? Falls dies
nicht der Fall ist: Wie gedenkt der Bundesrat die durch
Vidoetex gegebenen Probleme in die laufenden Gesetzes-
revisionen einzubringen, und wie will er sich angesichts der
Tatsache, dass die betreffenden Revisionen noch Jahre dau-
ern werden, in der Zwischenzeit gegenüber Videotex ver-
halten?
Texte de l'interpellation du 4 mars 1985
Des «pirates» d'ordinateurs sont parvenus au moyen de
numéros d'AVS à «craquer» le système de Vidéotex de la
ville de Bienne et à obtenir des données précises sur l'attri-
bution des abris civils aux personnes en cas de crise ou de
guerre. Même si en l'occurrence il ne s'agissait pas de
renseignements tenus secrets, le fait qu'on puisse pénétrer
dans une banque de données à l'aide du numéro d'AVS
individuel ne laisse pas en soi d'être inquiétant. Je prie le
Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
- Que compte-t-il faire pour éliminer la possibilité d'un
usage abusif des numéros AVS en tant que codes permet-
tant d'avoir accès à une banque de données?
- Entend-il examiner les systèmes pilotes, de Vidéotex en
exploitation ou en cours d'installation quant à leur sécurité
en ce qui concerne la protection des données? Est-il prêt à
mettre sur pied un système de contrôle et de protection
efficace?
- Sait-il au juste combien de systèmes de Vidéotex sont en
construction ou en exploitation en Suisse? Peut-il rensei-
gner à ce sujet?
- Pense-t-il comme nous qu'il n'est pas responsable d'in-
troduire le Vidéotex avant de mettre au point un système de
protection des données inscrit dans la loi et dont l'efficacité
puisse être vérifiée par un mode de contrôle fiable?
- Envisage-t-il d'élaborer une loi spéciale sur le Vidéotex
afin de régler dans un seul acte législatif les aspects relevant
de la politique des médias, de la technique des télécommu-
nications et de la protection des données? Dans la négative,
prévoit-il de résoudre les problèmes soulevés par le Vidéo-
tex dans le cadre des révisions législatives en cours? Si oui,
de quelle manière? Etant donné que de telles révisions
prendront des années, quelle conduite va-t-il adopter entre-
temps à l'égard du Vidéotex?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bratschi, Clivaz, Deneys,
Friedli, Jaggi, Leuenberger Moritz, Neukomm, Robbiani,
Stamm Walter (9)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Bieler Videotex-System ist zwar nicht dem laufenden
Videotex-Versuch der PTT angeschlossen; eine Ausweitung
des Eindringens ist deshalb nicht möglich. Diese Feststel-
lung kann jedoch nur teilweise beruhigen, denn das im
Aufbau befindliche Videotex-System ist darauf ausgerichtet,
möglichst umfassend und möglichst breit gestreut zu sein.
Die PTT haben verlauten lassen, ein Eindringen in ihren
Versuch mit Videotex - der Meldungen zufolge nur sehr
harzig anläuft-sei kaum möglich, da Mehrfachsicherungen
vorhanden seien. Ganz könne man so etwas bei einem
entsprechenden Aufwand der Gegenseite allerdings nicht
ausschliessen.
Es dürfte 1990 oder später werden, bis in unserem Landein
Datenschutzgesetz geschaffen ist. Die Revision des Fern-
meldegesetzes wird ebenfalls einige Jahre dauern. Das
Radio- und Fernsehgesetz, das gestützt auf den neuen Ver-
fassungsartikel in medienpolitischer Hinsicht für die Rege-
lung von Videotex ebenfalls in Frage kommt, wird auch
nicht vor Beginn des nächsten Jahrzehnts in Kraft sein.
Trotzdem wird in unserem Land der Aufbau von Videotex
vorangetrieben, einem Datenübertragungsgesetz, dessen
Volleinsatz geeignet ist, radikale Änderungen in gesell-
schaftlicher Hinsicht, in der Arbeitswelt, im Konsumverhal-
ten der Menschen, in der Medienlandschaft herbeizuführen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 8. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 mai 1985
Der Vorfall in Biel gibt Anlass zu prüfen, welche Informatio-
nen in einem öffentlichen Videotex-System bearbeitet wer-
den sollen und wie der Schutz der von den Informationsvor-
gängen betroffenen Personen bei diesem neuen Medium
sichergestellt werden kann.
Der Bundesrat hält zu den Fragen des Interpellanten fest:
- Die AHV-Nummer wird heute in sehr vielen Bereichen der
Datenverarbeitung als Personenkennzeichen verwendet.
Der Bundesrat wacht darüber, dass diese Nummer, die
gewisse persönliche Angaben enthält, ausserhalb der
Sozialversicherungen nur wenn unbedingt notwendig ver-
wendet wird. Entsprechend ist die Praxis des Bundesamtes
für Sozialversicherung. Zudem wurden gesetzliche Bestim-
mungen über eine Einschränkung der Verwendung vorbe-
reitet, und diese Vorschriften sollen im Rahmen der 10.AHV-
Revision oder der eidgenössischen Datenschutzgesetzge-
bung erlassen werden.
- Videotex bereitet einige Probleme für den Persönlich-
keits- und Datenschutz, namentlich weil der Kommunika-
tionsverkehr computergesteuert abläuft. Bei den Informa-
tionsanbietern und in den Vermittlungszentralen kann an
sich, vorbehaltlich besonderer Vorkehren, registriert und
ausgewertet werden, wer welche Informationen wann
abruft. Von der PTT-Videotex-Zentrale werden allerdings die
anfallenden Angaben über den unentgeltlichen Informa-
tionsverkehr der Teilnehmer nicht an die Informationsanbie-
ter weitergegeben. Wenn Informationen gegen Entgelt
angeboten werden, sollte die über die Vermittlungszentralen
laufende Abrechnung nicht gleichzeitig auch Angaben über
die Benutzergewohnheiten liefern. Zu bedenken sind im
weiteren die Möglichkeiten, vom Informationsbezüger ver-
steckt Daten zu erheben, etwa bei Bestellungen oder Wett-
bewerben. Alle Teilnehmer haben auch ein Interesse an der
Sicherheit ihrer Daten, wobei allerdings in offenen Syste-
men kaum alle Risiken ausgeschlossen werden können.
Interpellation Gurtner1276N 21 juin 1985
Schliesslich müssen in den jedermann zugänglichen Syste-
men medienrechtliche Grundsätze des Informationsangebo-
tes sowie Vorschriften für den Konsumentenschutz beachtet
werden.
3. Zurzeit sind einige wenige Kommunikationssysteme mit
Videotex-Technik schon von privaten Unternehmen (z. B.
Reisebüros, Verlage, Banken, Versicherungen) und von
öffentlichen Stellen (Stadt Biel) selbständig aufgebaut wor-
den. Die PTT-Betriebe betreiben für Videotex nicht nur das
Telefon- und das Telepac-(Datenübermittlungs-)netz, son-
dern auch Vermittlungszentralen, an die sich die Informa-
tionsanbieter und die sogenannten externen Datenbanken
anschliessen können. Sie führen gegenwärtig einen
Betriebsversuch mit einer wissenschaftlichen Begleitunter-
suchung durch. Die endgültige Einführung des PTT-Dien-
stes ist für 1986 vorgesehen.
4. Der Bundesrat stimmt dem Interpellanten grundsätzlich
zu, dass eine definitive Einführung von Videotex einen wirk-
samen Datenschutz erheischt, einschliesslich einer unab-
hängigen Kontrolle. Für diesen Schutz kann nicht auf das
Inkrafttreten des allgemeinen Datenschutzgesetzes gewar-
tet werden, sondern es muss eine frühzeitige bereichsspezi-
fische Regelung geschaffen werden. Die zukünftige gesetzli-
che Lösung muss allerdings mit anderen Gesetzgebungs-
vorhaben koordiniert werden.
5. Der Bundesrat sieht als ersten Schritt den Erlass einer
Verordnung über Videotex vor, die auf das Telegrafen- und
Telefon Verkehrsgesetz abgestützt werden kann. Diese Ver-
ordnung soll nicht nur den zukünftigen Dienst der PTT-
Betriebe regeln, sondern auch gewisse minimale Rechte
und'Pflichten der privaten und öffentlichen Teilnehmer
enthalten. Ob damit die wichtigsten Anliegen zum Schütze
der Teilnehmer erfüllt werden können, ist noch zu prüfen.
Unter Umständen können gewisse Fragen, etwa bezüglich
der Haftung oder der Kontrolle, erst im Rahmen einer defini-
tiven gesetzlichen Verankerung gelöst werden. Diese kann
in einem Spezialerlass erfolgen, oder es muss eine Auftei-
lung der Vorschriften auf verschiedene fernmelde-, medien-
und datenschutzrechtliche Erlasse vorgenommen werden.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes-
rates teilweise befriedigt.
#ST# 85.380
Interpellation Gurtner
Anstalt für Nacherziehung, Altstätten SG
Maison de rééducation, Altstätten SG
Wortlaut der Interpellation vom 13. März 1985
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
- Es ist unbestritten, dass die Gefängnisartigkeit der
Anstalt für Nacherziehung (ANE) weder durch Gesetz noch
Verordnung vorgeschrieben ist. Ist der Bundesrat nicht auch
der Meinung, dass das mit der geplanten Institution ange-
strebte intensive pädagogisch-therapeutische Milieu in offe-
ner (anstatt in gefängnisähnlicher) Form verwirklicht wer-
den kann und muss?
- Die Auswirkungen einer geschlossenen Anstalt für Kin-
der und Jugendliche sind fachlich zunehmend umstritten.
Ist der Bundesrat bereit - vor einer Stellungnahme zum
Subventionsgesuch -, ein therapeutisches Konzept für den
Betrieb der ANE erstellen zu lassen und in eine breite
Vernehmlassung zu geben?
- Ein Bericht der Koordinationskommission für Jugend-
massnahmevollzug in der deutschsprachigen Schweiz vom
Oktober 1984 enthält die Anregung, eine Revision der ein-
schlägigen Bestimmungen des StGB ernsthaft in Erwägung
zu ziehen. Wie stellt sich der Bundesrat zu dieser Anre-
gung?
- Wie lautet die gegenwärtige Stellungnahme zum Subven-
tionsgesuch der Stiftung Bellevue betreffend einer
geschlossenen ANE in Altstätten?
Texte de l'interpellation du 13 mars 1985
Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui-
vantes:
- Il n'est pas contesté que ni la loi ni l'ordonnance ne
prescrivent que les établissements de rééducation doivent
avoir le caractère d'une prison. Le Conseil fédéral n'est-il
pas aussi d'avis que le traitement pédagogique et thérapeu-
tique intensif prévu dans ce genre d'institution peut et doit
être réalisé en milieu ouvert et non pas dans des établisse-
ments ressemblant à des prisons?
- En raison des effets qu'il produit, le séjour d'enfants et
d'adolescents en milieu carcéral est de plus en controversé
parmi les spécialistes. Le Conseil fédéral est-il disposé -
avant de prendre position sur la demande de subvention - à
faire élaborer une conception thérapeutique pour l'exploita-
tion des établissements de rééducation et à soumettre le
projet à une vaste procédure de consultation?
- Dans un rapport daté d'octobre 1984, la Commission de
coordination pour l'exécution des mesures prises envers les
adolescents en Suisse allemande propose d'envisager
sérieusement une révision des dispositions y relatives du
code pénal. Qu'en pense le Conseil fédéral?
- Quel est actuellement l'avis du Conseil fédéral au sujet de
la demande de subvention de la Fondation Bellevue concer-
nant un établissement de rééducation en milieu carcéral à
Altstätten?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Herczog, Leuenberger
Moritz, Maeder-Appenzell, (Mascarin) (4)
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 8. Mai 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 mai 1985
- Massgeblich für die Projektierung der Anstalt für Nacher-
ziehung für acht weibliche Jugendliche sind die Vorschrif-
ten des Strafgesetzbuches, des Subventionsgesetzes sowie
die entsprechenden Richtlinien des Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes. In diesem Rahmen fällt die
Detailplanung der Einrichtung in die Zuständigkeit des Kan-
tons St. Gallen und des Rechtsträgers der Einrichtung. Es
trifft zu, dass ihr Projekt vorsieht, die Anstalt für Nacherzie-
hung als pädagogisch-therapeutische Wohngruppe im Rah-
men des bestehenden Erziehungsheims zu führen und
durch einen Türabschluss und teilweise vergitterte Fenster
auszustatten. Eine Einschliessung Jugendlicher in ihren
Einzelzimmern soll dagegen nur ganz ausnahmsweise, für
nicht mehr als einige Stunden und mit entsprechender
Betreuung durch die erzieherischen Mitarbeiter, vorgenom-
men werden.
Der Bundesrat begrüsst die beabsichtigte Schaffung einer
solchen Einrichtung in Altstätten, womit endlich eine Alter-
native für die ab 1986 nicht mehr zulässige Einweisung
weiblicher Jugendlicher in Strafanstalten für Frauen zur
Verfügung steht. Er verdankt die Initiative des Rechtsträgers
dieser Einrichtung und die Unterstützung, die der Kanton
St. Gallen und weitere Kantone dem Vorhaben entgegenge-
bracht haben.
- Über die Anerkennung der Beitragsberechtigung der Ein-
richtung entscheidet das Bundesamt für Justiz im Auftrag
des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes. Es
stützt sich dabei auf die Stellungnahme eines für solche
Gesuche speziell eingesetzten Fachausschusses. Der
Fachausschuss wird dem Bundesamt voraussichtlich bis
Mitte Mai 1985 Bericht erstatten und Antrag stellen.
Das Bundesamt beabsichtigt, seine bisherige Praxis bei der
Behandlung solcher Gesuche auch in diesem Falle beizube-
halten. Allein schon die personelle Zusammensetzung des
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Renschler Datenschutz bei Videotex
Interpellation Renschler Vidéotex et protection des données
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.355
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
21.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
1275-1276
Page
Pagina
Ref. No
20 013 530
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung.
Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale.
Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.