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CH_VB_001Ch Vb21 juin 1985Ouvrir la source →
Pétitions1232N 21 juin 1985 kenswerten Entscheid vom 14. März 1985 - ich habe ihn zitiert - die im heutigen Licht ausgeweitete Bundeskompe- tenz in der Aufsicht über die Wassernutzung bestätigt. Ich habe hier ferner die Bekenntnisse meiner Kollegen aus den Bergkantonen zum Landschaftsschutz zur Kenntnis genommen - mit Freude. Schliesslich bin ich in einer Ecke meines Herzens auch Föderalist, Autonomist. Ich möchte einfach, bevor ich die von Ihnen offenbar erwartete Erklä- rung abgebe, meinen Kollegen aus den Bergkantonen noch mitgeben, das die Bundesgesetze, und zwar alle, auch bei ihnen gelten und nicht nur wahlweise dort, wo es einem gerade passt. Um Ihnen den Ausstieg aus der Session zu erleichtern, erkläre ich die Übereinstimmung mit der Schlussfolgerung des Bundesrates und bitte Sie, meinen Vorstoss doch wenigstens als Postulat zu überweisen. Präsident: Wir haben demnach nur noch zu entscheiden zwischen Überweisung als Postulat und Ablehnung. Biel: Als Mitunterzeichner dieser Motion möchte ich an derselben festhalten. Die Opposition, die wir heute gehört haben, war die Quittung für die grosszügigen Beschlüsse des Ständerates und des Nationalrates von gestern. Sie haben nun gesehen, wie das jeweils ausgeht. Gerade das bewegt mich nun dazu, dass Sie Farbe bekennen sollen. Ich halte an der Motion fest. Noch ein Wort zu Herrn Bundesrat Schlumpf. Sie haben mich insofern enttäuscht, als Sie sich vorhin als Funktionär des Bundes bezeichnet haben. Ich habe immer geglaubt, Sie seien Magistratsperson... Bundesrat Schlumpf: Auch Magistratspersonen fühlen sich als Funktionsträger des Bundes. Abstimmung ~ Vote Eventuell - A titre préliminaire Für die Überweisung als Motion 44 Stimmen Für die Überweisung als Postulat 92 Stimmen Definitiv - Définitivement Für die Überweisung als Postulat 86 Stimmen Dagegen 50 Stimmen #ST# Petitionen - Pétitions 85.254 Rossier R. H., Lausanne. Scheidungsrecht. Revision Droit de divorce. Révision M. Fischer-Hägglingen présente, au nom de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales, le rapport écrit suivant:
Die Revision des Scheidungsrechts ist nach der Revision des Eherechts die nächste Etappe der Familienrechtsrevi- sion. Der weitere Gang der Revisionsarbeiten hängt vom Ausgang der Volksabstimmung vom 22. September dieses Jahres über das neue Eherecht ab. Sollte die Vorlage ver- worfen werden, so muss die Revision des Scheidungsrechts zurückgestellt werden, bis geklärt ist, ob weitere Arbeiten im Zusammenhang mit der Revision des Eherechts aufgenom- men werden müssen. Denn die Revision der Bestimmungen über die allgemeinen Wirkungen der Ehe und desEhegüter- rechts ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen dring- licher als die Neuordnung des geschlechtsneutral ausgestal- teten Scheidungsrechts. Bei der Revision des Scheidungsrechts wird die Verwaltung den ganzen Fragenkomplex prüfen. Die Kommission erach- tet es daher als sinnvoll, ihr auch die Vorschläge der Peten- ten zur Prüfung zu unterbreiten. Antrag der Kommission Die Kommission beantragt einstimmig, die Petition dem Bundesrat zu überweisen. Proposition de la commission La commission unanime propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral. Zustimmung - Adhésion
Juni 1985 N1233Petitionen 85.256 «Pro CB Schweiz». Schutz des Hobbyfunkwesens «Pro CB Schweiz». Protection des radiocommunications CB Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Am 30. November 1983 reichte die «Pro CB Schweiz» (Vereinigung der Hobbyfunker der Schweiz) eine Petition ein, welche eine bessere Berücksichtigung der Anliegen der Hobbyfunker seitens der PTT fordert. Eigentliche Ursache der Eingabe sind die neuen Bestimmungen der PTT über das Hobbyfunkwesen, welche die Hobbyfunker nach Ansicht der Petenten in der Ausübung ihres Hobbys stark einschränken. Künftig sollen nur noch Funkgeräte zugelas- sen werden, welche mit den bisher benutzten Geräten nicht kompatibel sind (Amplitudenmodulation einerseits, Fre- quenzmodulation andererseits), so dass sich die Besitzer verschiedener Geräte über Funk nicht mehr verständigen können. Die Vereinigung «Pro CB Schweiz» ersucht die eidgenössi- schen Räte, die zuständigen Verwaltungsstellen dahinge- hend zu beeinflussen, dass diese Bestimmungen überprüft werden und das Hobbyfunkwesen dadurch vor Schaden bewahrt bleibt.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 10. September 1984 mit der Petition. Sie beschloss, sich über die neusten Entscheide des Eidgenössischen Ver- kehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) und der PTT in dieser Sache zu informieren. Am 21. Mai 1985 nahm die Kommission von einem Bericht des Vorstehers des EVED Kenntnis.
CB-Funk(«Citizen-Band»), Hobbyfunk oder Jedermanns- funk ist ein mobiler Nahbereichsfunk, der es dem Benutzer ermöglicht, über relativ kurze Entfernungen mit CB-Funkge- räten zwischen beweglichen und ortsfesten sowie zwischen beweglichen Funkstellen drahtlos zu sprechen (zu Hause mit separater Aussenantenne, im Auto oder im Freien mit Handfunkgeräten). Bis 1973 war für Funkgeräte jeder Art ein Bedürfnisnachweis erforderlich. 1973 gaben die schweizeri- schen PTT-Betriebe Frequenzen für CB-Funk in der Schweiz im 27-Megahertz-Band frei. Jedermann konnte sich eine Funkkonzession für den Betrieb von entsprechenden typen- genehmigten Funkgeräten erwerben. Ab 1973 wurden in der Schweiz CB-Funkgeräte mit einer abgestrahlten Leistung von 0,25 Watt, 28 Kanälen, AM, SSB und FM zugelassen. Jeder beliebige Antennentyp war erlaubt (in Geräte einge- baut, auf Autos und auf Häusern). Ende 1974 sahen sich die PTT-Betriebe gezwungen, betrieb- liche Einschränkungen aufzuerlegen, nachdem sie von einer Flut von Störungsmeldungen von Radiohörern und Fernsehzuschauern, die von CB-Funkern gestört wurden, überschwemmt worden waren. Der Betrieb von CB-Funkan- lagen in Autos und mit fixen Antennen musste deshalb verboten, die Kanalzahl auf 12 reduziert und die abge- strahlte Leistung herabgesetzt werden. Erlaubt blieben PTT- geprüfte Handfunkgeräte von maximal 0,1 Watt. CB-Funker, die ihre Konzession vor der Einschränkung erhielten, durf- ten ihr Gerät nach alten Zulassungsbedingungen bis zum Gerätewechsel weiter betreiben. In den folgenden Jahren wurde die Störfestigkeit der Radio- und Fernsehempfangsgeräte verbessert. Die PTT-Betriebe konnten deshalb auf 1. Januar 1982 den Wünschen der CB- Funker mindestens teilweise entgegenkommen. Die Konferenz der europäischen PTT-Verwaltungen (CEPT) hat nun letztes Jahr eine neue Empfehlung angenommen, die den Wünschen der Jedermannsfunker in der Schweiz und in vielen europäischen Ländern nach höherer Sendelei- stung und mehr Kanälen weitgehend Rechnung trägt. Sie sieht für den Jedermannsfunk die Zuteilung von 40 Kanälen mit einer Senderausgangsleistung von 4 Watt vor, lässt aber nur noch Frequenzmodulation zu, die, wie bereits erwähnt, 155-N weniger Störungen in anderen Geräten wie zum Beispiel Radio- und Fernsehempfängern verursacht als Amplituden- bzw. Einseitenbandmodulation. Wegen der erhöhten Störgefahr von Amplitudenmodulation (AM) haben gewisse Länder AM nie zugelassen (so z. B. die Niederlande) oder bei der Inkraftsetzung der neuen CEPT- Norm die Zulassung weiterer AM-Geräte verweigert (Öster- reich). In der Bundesrepublik Deutschland werden AM- Geräte auf Zeit (man spricht von 1991) auf nur 12 Kanälen noch zugelassen. Einzig Frankreich lässt AM mit einer etwas höheren Leistung als die alte CEPT-Norm und auf allen 40 Kanälen zu. Ende 1983 entbrannte in der Schweiz eine heftige Kontro- verse über das weitere Vorgehen im CB-Bereich. Nebst den Forderungen der CB-Benützer standen hinter den Diskus- sionen auch gewisse Händlerinteressen. Die Einführung der FM/4W/40-Kanal-Norm hat Meinungsverschiedenheiten sowohl bei den Lieferanten als auch bei den Benutzern von Jedermannsfunkgeräten hervorgerufen. Um dennoch auch den CB-Funkern in der Schweiz die Möglichkeit der neuen CEPT-Norm rasch zugänglich zu machen, stimmte das EVED den neuen Zulassungsbedingungen auf den 1. Januar 1984 zu und setzte sie mit Verordnung vom 19. Juni auf den
Juli 1984 definitiv in Kraft. So können bereits seit Jahres- beginn Funkanlagen nach neuer Norm genehmigt werden. Andererseits werden nach wie vor Funkanlagen nach den alten unveränderten Zulassungsbedingungen (0,5 Watt, AM/ FM/SSB, 22 Kanäle) genehmigt. Somit hat das EVED im Einvernehmen mit den PTT-Betrieben eine grosszügige Lösung ermöglicht, empfiehlt doch die CEPT die Aufhebung der früheren Norm, was zur Folge hätte, dass keine AM- Geräte mehr zugelassen werden könnten. Um den CB-Funkern neue Möglichkeiten bieten zu können, erteilen die PTT-Betriebe bereits seit November 1983 als eine der ersten PTT-Verwaltungen in Europa im Rahmen eines Pilotversuches provisorisch auch Konzessionen für Sprechfunkgeräte, die im Bereich von 934 bis 935 MHz und auf Frequenzmodulation arbeiten. Die technische Entwick- lung bei den Funkgeräten ist soweit fortgeschritten, dass der Einsatz von Sprechfunkgeräten in diesem Frequenzbe- reich möglich wurde. Die Senderausgangsleistung ist auf höchstens 5 Watt festgesetzt worden. Für interessierte Jedermannsfunker besteht damit die Möglichkeit, in einem bisher wenig genutzten Frequenzbereich Erfahrungen zu sammeln. Dieser Pilotversuch, der am 31. Dezember 1985 zu Ende geht, ist auf grosses Interesse gestossen. Die PTT-Betriebe wollen ihn deshalb durch einen Betriebsversuch ablösen, der mindestens bis Ende 1987 dauern soll.
Die Vertreter der CB-Organisationen wünschen die Erweiterung der Möglichkeiten für den CB-Funk. Der Handel möchte - aus verständlichen Gründen (Einkaufsplanung, Lagerbestände) - zu häufige Änderungen der Zulassungs- bedingungen vermeiden. Die Zulassungsbedingungen für Geräte im 27-MHz-Band mit 4 Watt, FM, 40 Kanälen (neue CEPT-Empfehlung) werden während einer Beobachtungs- periode getestet. Bis Mitte 1985 wollen die PTT-Betriebe die Situation überprüfen. Es haben bereits Gespräche mit den Vertretern des Handels und den CB-Funkorganisationen stattgefunden, weitere sollen folgen. Es ist geplant, auf 1. Januar 1986 eine definitive Regelung für das 27-MHz-Band in Kraft zu setzen. Die neuen Bestim- mungen werden unter anderem wesentlich von der Entwick- lung der Störungen auf andere Funkdienste abhängen. Namentlich der Rundfunkempfang der je über 2 Millionen Radio- und Fernsehempfangskonzessionäre in der Schweiz sowie die übrigen Funkdienste dürfen dabei nicht beein- trächtigt werden. Auch heute noch verzeichnen die PTT- Betriebe monatlich zwischen 80 und 100 ermittelte Störfälle, die von den rund 45 000 CB-Funkern mit annähernd 60 000 Geräten (sowie zusätzlich einer unbekannten Anzahl Schwarzfunker mit verbotenen, im Handel jedoch frei erhält- lichen «Export»-Geräten) verursacht werden. Es kann aber damit gerechnet werden, dass gegenüber den heutigen Zulassungsbedingungen der AM-Geräte bezüglich
Pétitions 1234 N 21 juin 1985 Leistung (0,5 Watt), Modulation (FM/AM/SSB) und Kanalzahl (22) keine Einschränkungen eintreten werden, so dass die Befürchtungen der Petenten, ihre Hobbytätigkeit werde stark eingeschränkt, unbegründet sein dürften. Antrag der Kommission Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnis zu überweisen. Proposition de la commission La Commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose de transmettre la pétition au Con- seil fédéral pour qu'il en prenne acte. Zustimmung - Adhésion 85.257 "Aktion Hasen erlegen Jäger», Basel. Entlastung eines Offiziers von den militärischen Funktionen Groupe bâlois dénommé «Hasen erlegen Jäger». Pétition visant à faire relever un officier de toutes ses fonctions militaires v Herr Fischer-Hägglingen unterbreitet namens der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftli- chen Bericht:
Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.06.1985 - 08:00 Date Data Seite 1232-1234 Page Pagina Ref. No 20 013 476 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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