85.044
CH_VB_001Ch Vb18 sept. 1985Ouvrir la source →
Arrêté fédéral sur l'économie laitière. Modification 496 18 septembre 1985 #ST# 85.044 Milchwirtschaftsbeschluss. Änderung Arrêté fédéral sur l'économie laitière. Modification Botschaft und Beschlussentwurf vom 14. August 1985 (8BI II, 989) Message et prfcjet d'arrêté du 14 août 1985 (FF II, 1005) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Gerber, Berichterstatter: In der Junisession haben die eid- genössischen Räte auf Antrag ihrer Finanzkommissionen zwei gleichlautende Motionen überwiesen, die den Bundes- rat beauftragen, eine dringliche Revision des Milchwirt- schaftsbeschlusses vorzuschlagen mit dem Ziel, dem Bun- desrat die Kompetenz zu geben, den Abzug von Milchgeld oder die Abgabe gemäss Artikel 5a und 5b des Milchwirt- schaftsbeschlusses nötigenfalls bis auf 85 Prozent des Milchgrundpreises zu erhöhen. Der Bundesrat schlägt nun vor, Artikel 5a Absatz 5 und Artikel 5b Absatz 5 entsprechend zu ändern. Gemäss heutiger Fassung des Milchwirtschafts- beschlusses beträgt die Abgabe 40 Rappen, die auf höch- stens 60 Rappen pro Kilogramm Milch erhöht werden kann. Seit einigen Jahren bereits beträgt nun diese Abgabe 60 Rappen. Bei Beginn der Milchkontingentierung betrug der Milchgrundpreis 75 Rappen. Er wurde mittlerweile auf 92 Rappen erhöht. Die Abgabe für Überlieferungen ist somit, gemessen am Milchgrundpreis, entwertet worden. Im Jahre 1984 haben die Milcheinlieferungen die Summe der total verteilten Kontingente von 31,09 Millionen Zentnern um rund 400 000 Zentner oder rund 1,3 Prozent übertroffen. Das führte zu einer starken Belastung der Milchrechnung. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Verwertung der überlieferten Milch besonders teuer zu stehen kommt. Bun- desrat und Landwirtschaft waren sich einig, dass Massnah- men zur Reduktion der Milcheinlieferung ergriffen werden müssen. Der Bundesrat seinerseits hat den genossen- schaftsinternen Austausch auf 2000 Kilogramm beschränkt. Die Möglichkeit der Kontingentszuteilung im Falle einer sogenannten Neuaufnahme der Verkehrsmilchproduktion ist nun gegenüber bisher eingeschränkt. Das Volkswirt- schaftsdepartement erhielt den Auftrag, auf Beginn der nächsten Kontingentierungsperiode ab 1. Mai 1986 gezielte Kontingentskürzungen zu prüfen. Die Initiative für die Motio- nen der Finanzkommissionen dagegen ging von den Milch- produzenten aus. Der nun vorliegende Entwurf des Bundes- rates für eine Abänderung des Milchwirtschaftsbeschlusses sieht entgegen der in den Motionen geforderten Dringlich- keit den Erlass eines gewöhnlichen, allgemein verbindlichen Bundesbeschlusses vor. Ihr Büro ist der Meinung, dass die Dringlichkeit umgangen werden dürfe, da die betroffenen Kreise über die geplante Erhöhung bereits informiert sind und die übermässigen Milcheinlieferungen erst am Ende der Kontingentierungsperiode, d. h. nach Ablauf der Referen- dumsfrist im Januar, erfolgen. Aus gleichen Überlegungen kann sich Ihr Büro auch mit der rückwirkenden Inkraftset- zung der Änderung einverstanden erklären. Gegenwärtig läuft das Vernehmlassungsverfahren für einen neuen Milchwirtschaftsbeschluss 1987. Der alte Milchwirt- schaftsbeschluss ist also nur noch zwei Jahre gültig. Seine Abänderung hat sich auf ein Minimum zu beschränken. Da Artikel 5b Absatz 2 nicht mehr zur Anwendung gelangt, wurde auf seine Aufnahme in die Vorlage verzichtet. Bei Artikel 5a Absatz 5 und Artikel 5b Absatz 5 schlägt Ihnen Ihr Büro folgende Änderung im letzten Satz vor: «Diese Abgabe beträgt 80 bis 85 Prozent.» Nach Meinung Ihres Büros muss aus verfassungsrechtlichen Gründen eine obere Abzugsgrenze festgelegt werden. Ihr Büro beantragt Ihnen mit Blick auf die grosse Bedeutung der Milchwirtschaft für die Einkommenssicherung in der Landwirtschaft einstimmig Eintreten auf die Vorlage. Piller: Ich werde heute dieser Vorlage nicht zustimmen. Bei der Behandlung der Motion habe ich hier im Rate ausge- führt, warum ich lineare Kürzungen als ungerecht einstufe. Wir hatten auch bei der Behandlung des sechsten Landwirt- schaftsberichtes Gelegenheit, darüber zu diskutieren. Ich stelle fest, dass heute noch keine Bereitschaft besteht, die Preisdifferenzierung ernsthaft in Erwägung zu ziehen. In der Botschaft wird diese Frage mit keinem einzigen Wort gestreift. Bei dieser Vorlage hätte man Gelegenheit gehabt, einen ersten Versuch in diese Richtung zu wagen. Ich hoffe, dass bei der Revision des Milchwirtschaftsbeschlusses, für den gegenwärtig die Vernehmlassung läuft, dieses Problem doch noch einmal gründlich diskutiert wird. Ein Herr Hauser hat in einer lesenswerten Arbeit die Einfüh- rung der einzelbetrieblichen Milchkontingentierung in der Schweiz analysiert. Er kommt zu sehr interessanten Schlüs- sen, die einige Aussagen aus dem Bundesamt für Landwirt- schaft doch in Frage stellen. Herr Hauser stellt fest, dass erstens die Grossen die Überlieferer sind und nicht die Kleinen. Als Beispiel: Im Kontingent zu diesen 20000 Kilo haben nur 14 Prozent der Produzenten überliefert. Bei Kon- tingenten über 100 000 Kilo haben 67 Prozent überliefert. Es sind also vor allem die grossen Produzenten, welche zu viel liefern. Zum zweiten hat Herr Hauser festgestellt, dass nicht etwa diejenige überliefern, die an sich pro Hektare ein kleineres Kontingent haben, sondern im Gegenteil, dass diejenigen, die bereits hohe Kontingente pro Hektarfläche haben, über- liefern, d. h. also die, die sehr intensiv produzieren und wohl auch sehr viel Importfutter verwenden. Drittens hat Herr Hauser festgestellt, dass der Preisabzug mit zunehmender Kontingenthöhe an Wirkung verliert. Das ist wohl verständlich, weil die Produktionskosten auch nied- riger sind, je höher das Kontingent ist. Bei Kontingenten über 100 000 Kilo sind 20 Rappen pro Liter für die Überliefe- rung immer noch interessant, und ich bin überzeugt, dass deshalb mit dieser Vorlage nicht die Wirkung erzielt wird, die wir erwarten. Ich persönlich bin der Meinung, dass es eigentlich nur zwei Lösungen geben würde, die wirklich gerecht sind: Erstens: Es handelt sich um ein echtes Kontingent. Dann wird einfach nicht überliefert. Wer immer noch überliefert, erhält keinen Rappen. Als zweite Lösung: Man nimmt die Produktionskosten in Rechnung, so dass es wirklich jeden Produzenten gleich stark trifft. Tatsächlich trifft diese Kür- zung die grossen Produzenten weit weniger als die kleinen. Sie werden weiterhin überliefern. Die Geschichte wird das zeigen; wir werden das in zwei Jahren analysieren können. Ich habe die Vorschläge bei der Behandlung der Motion bereits vorgetragen. Diese Vorschläge stammen auch nicht von mir, sondern von den Organisationen, die sich für die Erhaltung der Klein- und Mittelbetriebe einsetzen in diesem Lande. Ich möchte das Zitat von Herrn Bundespräsident Furgler hier einfach wiederholen: «... und merken es die anderen endlich, dann heisst es, das sei selbstverständlich.» Aber gemerkt wurde es eben noch nicht. Ich habe keinen Antrag gestellt, weil auch nicht eine Kom- mission diese Vorlage behandelt hat. Ich verzichte darauf, weil es hier im Moment keinen Sinn hat. Ich bitte einfach Herrn Bundespräsident Kurt Furgler, bei der jetzt anstehen- den Revision verschiedener Gesetzesvorlagen in der Land- wirtschaft doch dahin zu wirken, dass das Bundesamt endlich die tiefen, festgefahrenen Geleise verlässt, damit endlich neue Ideen vorfahren können. Knüsel: Das Votum von Herrn Kollega Piller veranlasst mich doch noch zu einer Stellungnahme.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Milchwirtschaftsbeschluss. Änderung Arrêté fédéral sur l'économie laitière. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 03 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.044 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.09.1985 - 08:00 Date Data Seite 496-497 Page Pagina Ref. No 20 013 856 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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