85.002
CH_VB_001Ch Vb6 juin 1985Ouvrir la source →
Propriété intellectuelle. Arrangement de Nice 304 6 juin 1985 dert werden, dass wegen der liberalen Registrierungsvor- schriften weiterhin Rheinschiffe in der Schweiz, h. h. vor allem in Basel, auf den Namen reiner Domizilgesellschaften, sogenannter Briefkastenfirmen, registriert werden können. Die wichtigsten Gründe für die Registrierung solcher Schiffe im schweizerischen Schiffsregister werden in der Botschaft erwähnt. Auch der Kommissionspräsident hat darauf hinge- wiesen. Ich möchte sie hier nicht wiederholen. Die Schweizer Flagge auf dem Rhein droht im Zuge der geschilderten Entwicklung mehr und mehr den Charakter einer Gefälligkeitsflagge zu erhalten. Dadurch werden nicht nur die Wettbewerbsverhältnisse gestört, sondern es wird auch die Bedeutung der wirklichen Schweizer Flotte auf dem Rhein, namentlich im Hinblick auf die Versorgung in Krisenzeiten, relativiert. Der Bundesrat schlägt daher in Übereinstimmung mit der Expertenkommission und der schweizerischen Delegation in der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt vor, dass für die Registrierung eines Rheinschiffes im schweizeri- schen Schiffsregister nebst den in Artikel 4 Absatz 1 gestell- ten Anforderungen künftig auch der Nachweis verlangt wer- den soll, dass das Schiff von einem wirtschaftlich und geschäftlich selbständigen Unternehmen in der Schweiz verwendet wird. Eine wesentliche Rolle für die baldige Wirksamkeit der Gesetzesrevision kommt der Übergangsbestimmung zu. Der Kommissionspräsident hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kommission sich intensiv mit der Frage der Rück- wirkung beschäftigt hat. Rückwirkungen müssten uns in jedem Fall beschäftigen, weil sie um Teil rechtlich nicht unbedenklich sind. Die Kommission ist aber aufgrund eines Gutachtens des Bundesamtes für Justiz zum gleichen Schluss wie der Bundesrat gekommen, nämlich dass in diesem Falle keine Gründe geltend gemacht werden kön- nen, die zur Annahme führen könnten, dass die Rückwir- kung im vorgeschlagenen Sinn rechtlich nicht vertretbar sei, um so weniger, als eine entsprechende Übergangsfrist gesetzlich fixiert wurde. Der Zweck dieser Übergangsbestimmung ist nicht etwa der, die zur Diskussion stehenden Schiffe möglichst bald aus dem Schiffsregister herauszustreichen, sondern die betref- fenden Firmen zu veranlassen, ihre Organisation anzupas- sen. Sollten sie in dem einen vorgesehenen Jahr dazu nicht in der Lage sein, so kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorgeschlagene Revision des Schiffsregistergesetzes ist im Interesse der Erhaltung und Förderung einer leistungs- und konkurrenzfähigen schweizerischen Rheinflotte und damit auch der Landesversorgung notwendig. Die interna- tionale Dimension des Geschäftes verleiht ihm zudem eine gewisse zeitliche Dringlichkeit. Ich bitte Sie daher, der Vorlage zuzustimmen. Dies dürfte Ihnen um so leichter fallen, als Sie diesmal keiner Normen- flut zustimmen müssen, sondern mit einer einfachen Rege- lung dazu beitragen können, dass auf den Fluten des Rheins eine vernünftige Ordnung einkehren wird. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Ziff. l Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates (Die Änderung in Art. 10 Abs. 2 Ziff. 3 betrifft nur den französischen Text) Ch. l Proposition de la commission Art. 10 al. 2 eh. 3 ... que, pour un bateau à moteur, la force de ses engins... Pour le reste du chiffre I: Adhérer au projet du Conseil fédéral Reichmuth, Berichterstatter: Die Kommission beantragt in Artikel 10 Absatz 2 Ziffer 3 eine redaktionelle Änderung im französischen Text, indem dort statt «bateau automobile» «bateau à moteur» eingesetzt werden soll. Angenommen - Adopté Ziff. Il, III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch. II, IM Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# 85.002 Geistiges Eigentum. Abkommen von Nizza Propriété intellectuelle. Arrangement de Nice Botschaft und Beschlussentwurf vom 4. Februar 1985 (BBI l, 609) Message et projet d'arrêté du 4 février 1985 (FF I, 601) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Wer eine Marke für Waren oder Dienstleistungen schützen will, lässt sie in Mar- kenregistern als nationale oder internationale Marke eintra- gen. Damit man diese Marken leichter auffinden kann - allein in der Schweiz gibt es rund 300 000 Eintragungen -, wurde eine internationale, einheitliche Klassifikation mit heute 42 verschiedenen Klassen je nach Art der Waren oder Dienstleistungen geschaffen. Das geschah 1957 im Abkom- men von Nizza, das seinerseits als besonderes Abkommen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schütze des gewerb- lichen Eigentums zustande kam. 1962 trat die Schweiz die- sem Abkommen von Nizza bei. Sie hat seither eine erste Revision ratifiziert. 1977 wurde eine neue Revision in Genf beschlossen, welche die Schweiz ebenfalls unterzeichnete. Heute geht es darum, dieses revidierte Abkommen im Hin- blick auf seine Ratifikation zu genehmigen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Geistiges Eigentum. Abkommen von Nizza Propriété intellectuelle. Arrangement de Nice In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 85.002 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.06.1985 - 08:00 Date Data Seite 304-305 Page Pagina Ref. No 20 013 614 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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