Interpellation Ruckstuhl
1444
N 5 octobre 1984
schweizerischen Fähigkeits- oder Tätigkeitskontrollen
unterstehen. Die sehr weitgehenden Schutzmechanismen,
welche das amerikanische Recht dem in den USA direkt
investierenden Kunden zur Verfügung stellt, kommen dabei
nicht oder kaum zum Tragen. Mit anderen Worten: amerika-
nisch dominierte Firmen und ihre Mitarbeiter können in der
Schweiz nach amerikanischem Recht Gewinne machen; für
mangelhafte oder gar unsaubere Auftragserfüllung und
damit verursachte Vermögensschädigungen schützt sie hin-
gegen im Effekt das Schweizer Recht vor wirksamer Verfol-
gung. Entsprechend häufen -sich die Schadenfälle, die
Reklamationen und die in jahrelangen Gerichtsprozeduren
versandenden Schadenersatzklagen.
Die gerichts- und pressenotorischen Fälle zum Beispiel der
Volksbank-Tochterfirma Advicorp SA, einer Banque
romande, der Acli Commodity Services SA usw. sind für
diese unbefriedigende Sachlage symptomatisch. Durch
Missbrauch unserer liberalen Rahmenbedingungen, der
Gesetzeslücken und des Arrestrechts sind zu den Vermö-
gensschädigungen im Ausmass von zum Teil mehrstelligen
Millionentrankenbeträgen auch Imageschäden und letztes
Jahr gar noch eine Belastung unserer diplomatischen Bezie-
hungen hinzugekommen. Nach dem bisherigen Gang der
Dinge zu schliessen, riskieren die dafür Verantwortlichen
kaum je zur Kasse gebeten zu werden.
Dazu hat leider auch das Sekretariat der Bankenkommission
beigetragen. Denn dieses verstand es, beispielsweise,
sowohl im Falle der Advicorp SA als auch im Falle der
Banque romande, die fehlende Bewilligung dieser Institute
zur Durchführung der getätigten Warentermingeschäfte ein-
fach mit der Erklärung zu entschuldigen, dass gar keine
gesetzliche Bewilligungspflicht vorhanden gewesen sei, und
im übrigen dem Gericht die Einsichtnahme in seine diesbe-
züglichen Abklärungen zu verwehren.
Wenn solche im Effekt offizielle Hilfestellung zur Verant-
wortlichkeitsvernebelung zu Lasten des geschädigten Bank-
kunden möglich ist, und wenn selbst in diesen banken-
liierten Fällen eine Bewilligungspflicht tatsächlich nicht
bestanden haben sollte - aber auch sonst -, scheint zu einer
entsprechenden Neufestlegung dersekretarialen Auskunfts-
und Bewilligungspraxis dringend Anlass zu bestehen. Und
zwar so, dass nicht nur reguläre Banken, sondern auch die
in der Schweiz tätigen Terminmarkt-Broker davon erfasst
werden. Und dass weder eine Fusion noch eine Namensän-
derung oder sonst ein schlaumeierisches Mittel es einer
Firma ermöglichen wird, sich ihrer Verantwortung ihren
Kunden gegenüber zu entziehen - wie dies die nunmehr von
A. Donaldson-Lufkin & Jenrette Inc., New York, übernom-
mene Genfer Skandalfirma Acli Commodity Services SA mit
Hilfe eines sich selbst zudienenden Genfer Winkeladvokaten
und eines überforderten Justizapparates bislang schaden-
trächtig zu tun verstanden hat.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 22. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 août 1984
Der Bundesrat verweist auf seine Antwort vom 21. Juni 1982
auf eine Einfache Anfrage des Interpellanten betreffend
«Banken. Bankfremde Geschäfte» (82.626).
Er verfolgt die auf den Waren- und Devisentermingeschäften
sich abspielenden Entwicklungen aufmerksam. Durch die
Entgegennahme des Postulates Pini (84.354) hat er sich
bereit erklärt, eine bundesrechtliche Reglementierung der
Entgegennahme fremder Gelder ausserhalb des Bankenbe-
reichs zu prüfen.
Bei Auskünften in Zivilrechtsstreitigkeiten auferlegt sich die
Bankenkommission - anders als in Strafverfahren - im Ein-
klang mit dem geltenden Recht eine gewisse Zurückhal-
tung. Es geht nicht an, dass ein Bankkunde durch Edition
von Akten der Aufsichtsbehörde in einem Zivilverfahren
Einblick in die Geschäftsgeheimnisse seines Prozessgeg-
ners (Bank) erhält. Die Aufsichtstätigkeit der Bankenkom-
mission ist ohne eine umfassende Information durch die
Banken nicht denkbar. Diese Auskünfte würden die Banken
weniger bereitwillig erteilen, wenn sie damit rechnen müss-
ten, dass sie in einem Zivilstreit dem Prozessgegner mitge-
teilt werden.
Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait de la
réponse du Conseil fédéral.
#ST# 84.489
Interpellation Ruckstuhl
Landwirtschaft. Alternativproduktionen
Agriculture. Diversification de la production
Wortlaut der Interpellation vom 22, Juni 1984
Die Produktion von Milch aus den Rindviehbetrieben ist
durch die Kontingentierung begrenzt. Trotzdem belastet die
Milchrechnung den Bundeshaushalt. Es ist deshalb sicher
wünschenswert, wenn vermehrt Landwirte von Kühen auf
andere Produktionszweige umsteigen. So in der Bergland-
wirtschaft zum Beispiel auf die Produktion von Ziegenmilch.
Ich frage deshalb den Bundesrat, ob er nicht auch der
Meinung ist, dass
- Beiträge an die Haltung von rauhfutterverzehrenden Tie-
ren, welche die Milchrechnung nicht belastet, gewährt wer-
den sollten;
- Bestimmungen über den Ziegenbutterimport auszuarbei-
ten und
- Massnahmen gegen den Import von allen Produkten der
Ziegenhaltung in Erwägung zu ziehen sind.
Texte de l'interpellation du 22 juin 1984
La production de lait dans les entreprises où l'on élève du
bétail bovin est limitée par le contingentement. Néanmoins,
le compte laitier constitue une charge pour le budget de la
Confédération. Il est donc hautement souhaitable que les
agriculteurs abandonnent les vaches pour d'autres secteurs
de production. Les paysans de la montagne pourraient par
exemple se lancer dans la production de lait de chèvre.
Je demande au Conseil fédéral de dire s'il n'est pas d'avis
- qu'il faudrait accorder des contributions à l'exploitation
d'animaux consommant du fourrage brut qui ne grève pas le
compte laitier;
- qu'il convient d'élaborer des dispositions sur l'importa-
tion de beurre de chèvre et
- qu'il s'agit d'envisager des mesures contre l'importation
de tous les produits à base de lait de chèvre.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bühler-Tschappina,
Columberg, Humbel, Wanner (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Gerade in der Berglandwirtschaft ist seit langem eine Polari-
sierung feststellbar: einserseits entstehen relativ grosse,
rationell geführte Betriebe, andererseits sind aber immer
weniger Menschen in der Landwirtschaft beschäftigt. Vor
allem in den nicht touristisch erschlossenen Regionen führt
dies zu Bevölkerungsverlusten. Dadurch wird die Existenz
vieler Bergdörfer und damit die Besiedlung als solche be-
droht.
Die Besiedlung kann aufrechterhalten werden, wenn für
Familien im Berggebiet eine Existenzgrundlage gefunden
werden kann. Ausserhalb der touristischen Zentren ist es
aber schwierig, neue landwirtschaftliche Existenzen aufzu-
bauen. Meistens gibt es nur viele kleine, bescheidene Mög-
lichkeiten. Eine Alternative ist zum Beispiel die Ziegenhal-
tung. Damit die Ziegenhaltung aber als Existenzgrundlage in
Frage kommt, müssen günstige Rahmenbedingungen
geschaffen und wirtschaftliche Anreize gegeben werden.
- Oktober 1984 N1445
Interpellation Kühne
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 5. September 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1984
Die vom Interpellanten aufgeworfenen allgemeinen Fragen
hinsichtlich der Berglandwirtschaft bzw. von Alternativpro-
duktionen zu Betriebszweigen, bei denen der Markt gesät-
tigt ist, werden im 6. Landwirtschaftsbericht, welcher im
Herbst 1984 erscheinen wird, behandelt. Wir beschränken
uns auf den Hinweis, dass bei Alternativproduktionen in der
Regel bereits kleine zusätzliche Mengen genügen, um den
Markt aus dem Gleichgewicht zu bringen, so dass das
angestrebte Ziel sehr bald in Frage gestellt ist.
Die Möglichkeiten der Ziegenhaltung und Produktion von
Ziegenmilch und Erzeugnissen aus dieser Milch dürfen in
mengenmässiger Hinsicht nicht überschätzt werden.
Die Fragen des Interpellanten beantworten wir wie folgt:
- Nachdem Bundesgesetz vom 28. Juni 1974 über Kosten-
beiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen
Hügelzone (SR 916.313) sind auch Ziegen beitragsberech-
tigt. Die Ziegen sind dabei gegenüber dem Rindvieh begün-
stigt, indem sie infolge eines grosszügig bemessenen
Umrechnungsfaktors mehr Kostenbeiträge erhalten, als
ihnen - im Vergleich zum Rindvieh - aufgrund des Futterbe-
darfs zukäme. Neue Vorkehren scheinen uns nicht nötig.
- Es wird zurzeit nur eine kleine Menge Ziegenbutter im-
portiert und zur Herstellung eines pharmazeutischen Pro-
duktes verwendet. In Anbetracht des gesamthaft gesehen
ausgebauten Importschutzes unserer Landwirtschaft vertre-
ten wir die Meinung, dass eine geringe Einfuhr eines speziel-
len Produktes wie zum Beispiel Ziegenbutter weder men-
genmässig begrenzt noch unterbunden werden soll. Die
Lieferung schweizerischer Ziegenbutter ist bei Einhaltung
angemessener Preise und guter Qualität durchaus möglich.
- Die Forderung, Massnahmen gegen den Import sämtli-
cher Produkte der Ziegenhaltung in Erwägung zu ziehen, ist
praktisch weitgehend erfüllt: Geisskäse wird heute bei der
Einfuhr mit einem Zoll von 50 Franken pro Zentner und
einem Preiszuschlag von 240 Franken pro Zentner belastet
(Zoll-Pos. 0404.14). Sodann besteht für Schlachtgitzi eine
totale Übernahmepflicht, d. h. alle anfallenden Tiere müssen
von den Importeuren von Ziegenfleisch zu einem festgeleg-
ten, verhältnismässig hohen Preis abgenommen werden.
Le président: L'interpellateur est partiellement satisfait de la
réponse du Conseil fédéral.
#ST# 84.419
Interpellation Kühne
Gentechnologie und Tierzucht
Manipulations génétiques et zootechnie
Wortlaut der Interpellation vom 3. Mai 1984
Ich bitte den Bundesrat um Auskunft auf folgende Fragen:
Welches sind die gesetzlichen Grundlagen betreffend:
- Embryotransfer/Embryotiefkühiung;
- Gentechnologie (Manipulationen an Eizellen und Em-
bryos).
Reichen insbesondere die Artikel 17 ff. der Rindvieh- und
Kleinviehzuchtverordnung, Artikel 11 der Pferdezuchtver-
ordnung und Artikel 12 ff. des Tierschutzgesetzes aus, um
Missbräuche zu verhindern?
Texte de l'interpellation du 3 mal 1984
Je demande au Conseil fédéral quelles sont les bases
légales qui concernent la congélation et le transfert d'em-
bryons ainsi que les manipulations génétiques effectuées
sur des ovules ou des embryons.
Je le prie en particulier de préciser si les articles 17 et
suivants de l'ordonnance sur l'élevage des bovins et du
menu bétail (916.310), l'article 11 de l'ordonnance sur l'éle-
vage chevalin (916.320) et les articles 12 et suivants de la loi
sur la protection des animaux (455) suffisent pour empêcher
les abus.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Embryotransfer und damit verbundene Erscheinungen wie
Manipulationen an Embryos (Gentechnologie) spielen in der
Tierzucht und der Forschung eine gewisse Rolle.
Es ist leicht denkbar, dass Kenntnisse in der Gentechnologie
zum Beispiel zu einseitiger und extremer Leistungssteige-
rung und damit missbräuchlich verwendet werden können.
Ob die bestehenden gesetzlichen Grundlagen genügen, um
Missbräuche zu verhindern, ist fraglich.
Schliesslich ist auch zu prüfen, ob nicht die Gefahr besteht,
dass Erkenntnisse aus dem Embryotransfer und-der Gen-
technologie beim Menschen bzw. in der Humanmedizin
Anwendung finden können.
Teilt der Bundesrat diese Ansicht und ist er bereit, die
notwendigen Vorkehren zu treffen, um Missbräuchen und
Auswüchsen begegnen zu können?
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 22. August 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral du 22 août 1984
Wie im gesamten Bereich der Biologie werden auch in den
mit der Tierzucht zusammenhängenden Forschungsgebie-
ten immer neue Verfahren der Biotechnik entwickelt. Sie
werden heute noch vorwiegend in und für die Forschung
verwendet. Zum Problem der Gentechnologie hat der Bun-
desrat bei der Beantwortung der Interpellation 82.353 über
«Gen-Biologie» vom 15. März 1982 bereits Stellung ge-
nommen.
In der praktischen Tierzucht hat während der letzten Jahre
in den meisten Ländern mit bedeutender Rindviehzucht der
sogenannte Embryotransfer Eingang gefunden. Dabei wer-
den von züchterisch hervorragenden Kühen gleichzeitig
wenn möglich mehrere Embryonen gewonnen und zum
Austragen einzeln auf verschiedene Ersatzmütter übertra-
gen. Der Umfang ist zwar wegen der noch hohen Kosten
eher bescheiden, nimmt aber stetig zu. Teils werden bereits
tiefgefrorene Embryonen verwendet. In viel geringerem
Mass wird das Verfahren auch bei anderen landwirtschaftli-
chen Nutztierarten angewandt.
Die schweizerischen Viehzüchter folgten dieser Entwick-
lung aus verschiedenen Gründen nur mit Verzögerung.
Allerdings nimmt das Interesse nun mit steigendem Erfolg
der durchgeführten Übertragungen zu.
Die Embryoübertragung ermöglicht, vorzügliche weibliche
Tiere züchterisch vermehrt zu nutzen und den Zuchtfort-
schritt der gesamten Rasse zu steigern. Die Befürworter sind
daher überzeugt, dass kein Land, das in Zukunft in der
viehwirtschaftlichen Produktion konkurrenzfähig bleiben
will, auf die Nutzung des neuen Verfahrens verzichten kann.
Es wird auch geltend gemacht, dass die Embryoübertra-
gung nicht nur für eine Steigerung der Milchleistung, son-
dern auch für die züchterische Verbesserung der Gesund-
heit und der Fruchtbarkeit der Tiere oder für die Verbesse-
rung der Qualität von Milch und Fleisch eingesetzt werden
kann.
Der Schweinegesundheitsdienst benützt das Verfahren als
Hilfsmittel für die Schaffung und Erhaltung gesunder Tier-
bestände. Beim Simmentaler Fleckvieh will man damit die
Erhaltung der reinen Simmentalerrasse unterstützen.
Die folgenden gesetzlichen Bestimmungen sind für die
Durchführung von Embryoübertragungen in der Tierzucht
anwendbar:
- Tierzuchtgesetzgebung: Die Verordnungen über die
Rindvieh- und Kleinviehzucht und über die Pferdezucht
enthalten unter anderem Bestimmungen über die Beurtei-
lung der Tiere, die künstliche Besamung und das Herde-
buchwesen. Sie bilden die Grundlage, um die Einhaltung
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Ruckstuhl Landwirtschaft. Alternativproduktionen
Interpellation Ruckstuhl Agriculture. Diversification de la production
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.489
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
1444-1445
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20 012 785
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