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CH_VB_001Ch Vb5 oct. 1984Ouvrir la source →
Interpellation Reichling 1434 N 5 octobre 1984 continue, de façon inquiétante, à soustraire à l'agriculture d'excellentes terres que l'on affecte à d'autres formes d'ex- ploitation. En conséquence, le Conseil fédéral est invité à répondre aux questions suivantes:
Dispose-t-on encore de la surface prévue dans le «plan alimentaire 80» pour accroître l'étendue des terres arables, assurer une alternance optimale des cultures et entretenir un cheptel réduit d'animaux de rente? Les plans directeurs et les plans d'affectation des cantons permettent-ils d'empê- cher une réduction de cette surface?
Le Conseil fédéral a-t-il fait en sorte que tous les cantons prennent les mesures que prévoient les articles 1 e ' et 3 de la loi précitée afin d'empêcher une réduction des terres affec- tées à l'agriculture?
A-t-il eu la preuve, en approuvant les plans directeurs que les cantons lui ont déjà soumis, que les mesures de protec- tion exigées sont exécutées judicieusement? Comment juge-t-il situation?
Peut-il confirmer qu'il refuse d'approuver les plans direc- teurs cantonaux s'il n'est pas prouvé que les exigences formulées aux articles 1 er et 3 de la loi sont satisfaites?
Considère-t-il que les exigences formulées dans la loi suffisent è sauvegarder la base alimentaire de notre pays ou estime-t-il que des mesures de protection plus étendues doivent être envisagées en faveur de nos terres cultivables (restriction du changement d'affectation de ces terres compte tenu de leur qualité, protection de caractère général à l'instar de celle qui est prévue dans la législation sur les forêts, p.ex.)? Mitunterzeichner - Cosignataires: Basler, Berger, Bühler- Tschappina, Göltet, Fischer-Hägglingen, Geissbühler, Graf, Mari, Hofmann, Hösli, Koller Arnold, Kühne, Müller-Wiliberg, Nebiker, Nussbaumer, Revaclier, Ruckstuhl, Rutishauser, Rüttimann, Savary-Freiburg, Schnyder-Bern, Tschuppert, Uhlmann, Wanner, Zwingli (25) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mit Besorgnis muss festgestellt werden, dass die Grund- sätze des RPG nur teilweise und ohne Beachtung der richti- gen Priorität verwirklicht werden. Ausgangspunkt für die Siedlungspläne sind die bestehende Überbauung, die vor- handenen überdimensionierten Bauzonen und die optimisti- schen Entwicklungshoffnungen. Für die Belange der Land- wirtschaft und der Landesversorgung herrscht ein leichtsin- niges Restflächendenken. Der Qualität des Kulturlandes wird bei der Festlegung der Bauzonen kaum Beachtung geschenkt, wobei die Bodeneignungskartierung stark im Rückstand ist. Man kann vielfach feststellen, dass im Sinne eines falsch verstandenen Landschaftsschutzes karge Hänge und Anhöhen mit Bauverboten belegt werden, wäh- rend hemmungslos das ebene, tiefgründige Wies- und Ackerland für Wohn-, Industrie-, Verkehrs- und Sportzwecke preisgegeben wird. Eine Standortbestimmung unter dem Aspekt der Landesversorgung und die Ableitung entspre- chender Schlussfolgerungen für die Bemessung des Sied- lungsgebietes und die Entwicklung des bereits überbauten Gebietes erscheinen dringlich. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. September 1984 Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 septembre 1984 Der Bundesrat teilt die Sorge der Interpellanten. Der alar- mierende Verbrauch an wertvollem Kulturland äussert sich nicht nur in eindrücklichen Zahlen («jede Sekunde geht der Landwirtschaft in der Schweiz etwa 1 Quadratmeter Kultur- land verloren»; vergleiche Untersuchungen des Bundesam- tesfür Raumplanung von 1975 und 1979); er tritt auch in der Alltagsumgebung zahlreicher Schweizer spürbar in Erschei- nung und findet in ihr politisches Bewusstsein Eingang. Entsprechend erhielt das Gebot der haushälterischen Bodennutzung im Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) von 1980 gegenüber der ersten Vorlage deutlich stärkeres Gewicht. Zu den gestellten Fragen äussert sich der Bundesrat wie folgt: Zu 1 : Bei der Beurteilung, ob die Ausdehnung des offenen Ackerlandes gemäss Ernährungsplan 80 auch verwirklicht werden könnte, sind verschiedene Aspekte zu erwägen. Bisher lag das Hauptaugenmerk auf der Erhaltung der Anbaube.reitschaft; dabei wurden beachtliche Erfolge erzielt (1939 betrug das offene Ackerland lediglich rund 210000 Hektaren). Die Frage, ob überhaupt noch genügend ackerbaulich geeignetes Land vorhanden ist, auf dem der Mehranbau stattfinden kann, wurde erst in den letzten Jahren ange- sichts der massiven Kulturlandverluste akut. Dem Bundesrat fehlen dazu ganz genaue Angaben. In der Landwirtschafts- zählung von 1980 wurden 275 000 Hektaren offenes Acker- land und 106 000 Hektaren Kunstwiesen, zusammen 381 000 Hektaren Ackerfläche, ermittelt. Weiter ist davon auszuge- hen, dass unter den erhobenen 561 000 Hektaren Naturwie- sen sich noch einzelne Flächen befinden, die unter erschwerten Bedingungen ackerbaulich nutzbar wären. Ob und wo jedoch die zu den 450 000 Hektaren minimal benö- tigten Fruchtfolgeflächen (ackerfähiges Kulturland) noch fehlenden rund 70 000 Hektaren tatsächlich vorhanden sind, kann zurzeit nicht genau gesagt werden. Wesentliche Reserven bestehen vermutlich nicht. In den bestgeeigneten, traditionellen Ackerbaugebieten wird heute bereits Ackerbau in einem Umfange betrieben, dass eine weitere Ausdehnung kaum mehr möglich ist. Das offene Ackerland in diesen Gebieten entspricht etwa der Fläche auf dem Höhepunkt des Mehranbaus im Jahre 1945. Aus eini- gen Kantonen ist zu vernehmen, dass die 1980 vom Bund zugeteilte Fruchtfolgefläche nur noch knapp erreicht werde (z. B. Schaffhausen, Genf, Neuenburg, Solothurn, aber auch Bern); in anderen Kantonen kann die vorgegebene Fläche nur erreicht werden, wenn auch bloss bedingt geeignete Gebiete (Klima!) miteinbezogen werden (z. B. Luzern, Nid- waiden, St. Gallen). Schliesslich ist zu hören, dass die erfor- derliche Fläche zwar noch vorhanden sei, teilweise jedoch in Bauzonen liege und somit längerfristig nicht für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehe (z. B. Tessin). Die kantonalen Richtpläne werden in verschiedener Hinsicht erstmals Aufschluss bringen. Sie werden allerdings zum Teil mit Verspätungen eintreffen. Zu 2: Das geltende RPG ist föderalistisch konzipiert und überträgt die Hauptverantwortung den Kantonen. Dagegen ist Landwirtschaftspolitik und wirtschaftliche Landesversor- gung vorab Bundessache. Mit der Eingabe von 1980 in die kantonale Richtplanung («Übersicht über die Grundlagen, Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben des Bundes Art. 13 RPG») und der Verdeutlichung Raumplanung/Landwirt- schaft von 1983 («Vollzugshilfe» der Bundesämter für Raumplanung und für Landwirtschaft) hat der Bund erste Beiträge geleistet. Die Bundesstellen stehen den Kantonen zudem beratend zur Verfügung. Als wichtigster Grundsatz der «Vollzugshilfe» gilt, dass sämtliches noch unüberbautes Land unabhängig von der geltenden Zonenordnung auf seine Eignung für die land- wirtschaftliche Nutzung beurteilt wird. Darauf basierend soll eine Abwägung stattfinden, wobei neben den landwirt- schaftlichen Zielen auch andere, zum Teil sich konkurren- zierende Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu beach- ten sind. Zurzeit wird geprüft, inwieweit Vollzugsfragen zum gelten- den Recht noch auf Verordnungsstufe präzisiert werden können. Ferner sollen die Unterlagen des Bundes, in Kon- takt mit den Kantonen, in der Weise ergänzt werden, dass daraus eine landesweite Übersicht über die vorhandenen Potentiale an Fruchtfolgeflächen entsteht. Den Kantonen soll damit eine einheitliche Basis für die Ausscheidung im einzelnen angeboten werden. Zu 3: Die bisherige Erfahrung zeigt, dass trotz klarer Rechts-
Oktober 1984 N1435 Interpellation Houmard grundlage im RPG die Kulturlandsicherung nicht einfach zu verwirklichen ist. Obwohl vielerorts der Wille zum besseren Schutz des Landwirtschaftslandes besteht, werden die ein- zelnen Abwägungsentscheide noch zu häufig zugunsten handfester Lokal- und Sektoralinteressen und damit gegen das schwerer qualifizierbare landwirtschaftliche Allgemein- interesse gefällt. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass in zahlreichen Kan- tonen vorerst die Gemeinden über Anordnung und Ausdeh- nung ihrer Bauzonen bestimmen. Die kantonalen Behörden, welche diese Entscheide zu überprüfen haben, schreiten verständlicherweise erst dann ein, wenn offensichtliche Ermessensfehler begangen worden sind. Die Summe der nicht falschen, wohl aber einseitig gefällten Entscheide führt zum bekannten Ergebnis: es wird wohl geplant, wert- volles Kulturland geht aber weiterhin «auf geordnete Weise» verloren. Angesichts dieser Lage sind einige Kantone bereits dazu übergegangen, das Landwirtschaftsgebiet selber fest- zusetzen (direkt, über kantonale Landwirtschaftszonen, oder indirekt, über fachlich und politisch gut abgestützte behördenverbindliche Pläne). Den Gemeinden verbleibt allenfalls noch ein Anordnungsspielraum der Bauzonen in einem gegebenen Rahmen sowie die Kompetenz, Landwirt- schaftszonen über das vom Kanton festgesetzte Mass hin- aus zu erweitern. Derartige Lösungen haben bisher die Kantone Genf, Zürich und Baselland getroffen; in anderen Kantonen bahnen sich Lösungen in ähnlicher Richtung an (z.B. Thurgau, Bern, Solothurn). Weitgehende kantonale Vorschriften über die Landwirtschaftszone und eine straffe kantonale Aufsicht über die Gemeinden kennt auch der Kanton Waadt. Im Ergebnis zeigt die bisherige Erfahrung, dass das Über- bürden der vollen Vollzugslast auf die Gemeinden allein nicht zum Ziele führt. Eine tatkräftige Unterstützung durch die kantonale Regierung, wenn möglich auch durch die kantonalen Parlamente, ist nötig. Zu 4: Beim einzigen bisher genehmigten kantonalen Richt- plan (Kanton Graubünden) hat der Bundesrat vom Kanton ergänzende Massnahmen zum Schütze des Landwirt- schaftslandes verlangt. Der Kanton ist dieser Einladung gefolgt und wird auf Ende des Jahres vertiefende Untersu- chungen vorlegen und weitere Massnahmen treffen. Der Bundesrat ist zuversichtlich, dass diese die bundesgesetzli- chen Anforderungen erfüllen werden. Bei den künftigen Richtplangenehmigungen gedenkt der Bundesrat ebenso zu verfahren: Der zu genehmigende Richtplan muss den bundesgesetzlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere ist nachzuweisen, dass die gemäss Anbauplanung erforderlichen Fruchtfolgeflächen vorhanden und mit raumplanerischen Mitteln gesichert sind. Abweichungen können allenfalls dann erwogen werden, wenn der Kanton noch weitergehende Untersuchungen und Massnahmen beabsichtigt, die nur in einem längeren Zeit- raum sachgerecht durchgeführt werden können. In solchen Fällen müssen für eine vorzeitige Genehmigung mindestens ein vorläufiger Nachweis (z. B. über die Gemeindeackerbau- stellen) und ein konkretes Programm über die noch vorzu- nehmenden Arbeiten vorliegen sowie genügende vorsorgli- che Sicherungsmassnahmen getroffen sein. Der Bundesrat wird solche Genehmigungen mit einem klar umschriebenen und befristeten Auftrag für die erforderlichen Ergänzungen verbinden. Dabei wird er auch darauf hinweisen, dass Nut- zungspläne im Sinne des Gesetzes bis Ende 1987 vorliegen müssen (Art. 35 RPG). Der Richtplan kann nur aufzeigen, wie die Erhaltung der Landwirtschaftsflächen gesichert ist oder noch gesichert wird. Landwirtschaftsland ist erst durch Nutzungspläne wirksam geschützt. Nur diese sind für jedermann verbind- lich. Zur Flächenerhebung und -Sicherung in den Richtplä- nen gehört auch die Aufsicht (Kontrolle), dass Richtpläne auf Nutzungspläne durchwirken (Art. 26 RPG). Dem Kanton stehen weitgehende Kontroll- und Vorsorgeinstrumente zur Verfügung, so vor allem die «Planungszone» (Art. 27 RPG). Der Bundesrat verfügt nur über das Aufsichtsinstrument der «vorübergehenden Nutzungszone» (Art. 37 RPG). Nach bis- heriger Auffassung soll diese Bestimmung nur in besonders bedeutsamen und krassen Fällen angewendet werden. Die Hauptverantwortung liegt auch hier beim Kanton. Zu 5: Das RPG mit seinen Instrumenten ist somit geeignet, den Schutz des guten Kulturlandes zu erreichen; dies ist ja eines der wichtigen Ziele des Gesetzes. Die Probleme liegen weniger im Grundsätzlichen als im täglichen Vollzug, welcher die Behörden, insbesondere der Gemeinden, oft überfordert. Entscheidend ist daher die Hal- tung des Kantons und seiner Regierung. Ihnen stehen genü- gende Instrumente zur Verfügung, wenn sie diese anwen- den wollen. Der sachgerechte Vollzug des RPG ist auch ein politischer Auftrag: «Planungsmüdigkeit», unzweckmässige bestehende Planungen oder falsch verstandener Föderalis- mus dürfen nicht zum Vorwand werden, die anerkannte Aufgabe aufzuschieben. Dabei können interessierte Berufs- organisationen und politische Gruppierungen viel dazu bei- tragen, ein günstiges Klima für einen wirksamen Vollzug zu schaffen. Aufgrund seiner Aufgaben in der Landwirtschaftspolitik und in der wirtschaftlichen Landesversorgung ist sich der Bun- desrat seiner Mitverantwortung in der Flächensicherung bewusst. Er wird die Entwicklung aufmerksam verfolgen und dem Parlament darüber berichten (in den Regierungs- richtlinien angekündigter «Bericht über Stand und Entwick- lung der Bodennutzung und Besiedlung»). Er wird nötigen- falls zusätzliche Massnahmen treffen und vorschlagen. Ob bundesgesetzliche Vorschriften in dem von den Interpel- lanten vorgeschlagenen Sinne nötig werden, wird der Bun- desrat prüfen, wenn eine grössere Zahl kantonaler Richt- pläne vorliegen wird. Dabei ist zu bedenken, dass eingehen- dere Rechtsvorschriften, wenn damit das Vollzugsdefizit nicht noch vergrössert werden soll, unweigerlich mit straffe- ren Führungs- und Kontrollmassnahmen des Bundes ein- hergehen müssen. Reichling: Ich danke dem Bundesrat für die klare Antwort, die er hier gegeben hat. Es ist zu hoffen, dass sie von den Kantonen und Kantonsregierungen auch zur Kenntnis genommen wird. Ich kann mich deshalb von der Antwort befriedigt erklären. Trotzdem ist meine Sorge nicht vollständig zerstreut. Im Kanton Zürich liegen etwa 40 Prozent aller Bauernhöfe samt dem entsprechenden Umschwung im Siedlungsgebiet, zum grossenTeil sogar vermutlich in bereits festgelegten Bauzo- nen. Jede Fahrt durch das schweizerische Mittelland zeigt uns, wie in schrecklichem Masse bestgeeignetes Ackerland durch Industriebauten, Wohnbauten, Sportanlagen und Strassen verlorengeht, während die nebelfreien Hang- und Hügellagen von Bauten freigehalten werden. Wir werden aufmerksam verfolgen, ob der Bundesrat bei der Beurtei- lung der kantonalen Richtpläne dem Grundsatz, dass der Landwirtschaft vorzugsweise das geeignete Kulturland zuzuweisen sei, die besondere Beachtung schenken wird. Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse. #ST# 84.438 Interpellation Houmard Gewalttaten der Béliers Actes de violence du Groupe Bélier Wortlaut der Interpellation vom 6. Juni 1984 Ich erlaube mir, den Bundesrat zu fragen, was er von den neuesten Gewalttaten der «Béliers» hält. Ist er nicht auch der Meinung, es sei für ihn jetzt an der Zeit, aus der Reserve herauszutreten und die Anstrengungen derjenigen, die sich um ein Einvernehmen bemühen, zu
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Reichling Versorgungsbasis des Landes Interpellation Reichling Base alimentaire du pays In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 84.433 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1984 - 08:00 Date Data Seite 1433-1435 Page Pagina Ref. No 20 012 776 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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