84.413
CH_VB_001Ch Vb5 oct. 1984Ouvrir la source →
Interpellation du groupe PdT/PSA/POCH1432 N 5 octobre 1984 einer Vorausverfügung einem Leichnam ein Organ entnom- men werden? Es scheint, dass die Rechtslage nur durch ein Gesetz im formellen Sinn geklärt werden kann. Dieses Gesetz hätte die Voraussetzungen zu umschreiben, die erfüllt sein müssen, damit eine Organentnahme vorgenommen bzw. eine Organ- transplantation durchgeführt werden kann. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 5. September 1984 Rapport écrit du Conseil fédéral du 5 septembre 1984 Wie der Interpellant zu Recht hervorhebt, haben die medizi- nischen Behandlungen, die mit Organ- und Gewebetrans- plantationen beim Menschen erfolgen, in den letzten Jahren stark zugenommen. Diese neuen Behandlungsmethoden werfen eine Vielzahl von häufig umstrittenen Fragen juristi- scher, moralischer und religiöser Art auf. Wenn es auch zutrifft, dass es keine besonderen bundesrätlichen Regeln über Organentnahme und Organtransplantation gibt, muss doch festgehalten werden, dass die Betroffenen nicht ohne Rechtsschutz dastehen. In erster Linie sind die Bestimmun- gen über den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz (Art. 27 und 28 ff. ZGB) und jene des Strafrechts gegen Körperverlet- zung (Art. 122 ff. StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB) zu erwähnen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang aber auch die Vorschriften über die zivilrechtliche Haft- pflicht des Arztes (Art. 41 ff., 394 ff. und 419 ff. OR). Im übrigen berühren die bei Organentnahmen und Transplan- tationen sich stellenden Fragen in erheblichem Mass das öffentliche Gesundheitswesen, welches grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone fällt. Zahlreiche Kantone haben von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und insbeson- dere die Voraussetzungen für die Organentnahme um- schrieben. Der kantonale Gesetzgeber muss dabei gewisse verfassungsrechtliche Grundsätze beachten. Wie wir in unserer Botschaft zur Volksinitiative «Recht auf Leben» vom 28. Februar 1983 (BBI 1983 II Seite 1 bis 36) ausgeführt haben, ist für die Entnahme von Organen aus dem Körper eines Lebenden das Recht auf Leben sowie auf körperliche und geistige Unversehrtheit relevant, während die Organent- nahme beim Toten die Achtung der Menschenwürde betrifft, die der persönlichen Freiheit im weiteren Sinne zugerechnet wird. Das Bundesgericht kann somit im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit und seiner Kognitionsbefugnis die entsprechenden kantonalen Gesetze und Verordnungen auf ihre Bundes- und Kantonsverfassungsmässigkeit hin über- prüfen (vgl. insb. BGE 98 la, 521; 101 II 177). Das Bundesgericht hatte bereits Gelegenheit, die vom Inter- pellanten in seiner Begründung aufgeworfenen Fragen gestützt auf Artikel 28 ZGB zu überprüfen (BGE 101 I1177). Es hat insbesondere entschieden, dass, falls der Verstor- bene über das Schicksal seines Leichnams nicht selber bestimmt hat, seine nächsten Angehörigen dies aufgrund ihrer eigenen Persönlichkeitsrechte im Rahmen der öffentli- chen Ordnung und der guten Sitten tun können. Hat der Verstorbene mehrere nahe Angehörige hinterlassen, ist die Stärke der Verbundenheit mit dem Toten ausschlaggebend. Eine Organentnahme ohne die Zustimmung dieses Angehö- rigen stellt eine Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse dar. Unser höchstes Gericht sah den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen durch eine kantonale Verordnung, die ihnen ein Einspracherecht gegen die Organentnahme ein- räumt, genügend gewahrt, sofern sie wenigstens auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden waren (BGE 98 la 525). Allerdings ist nicht jede Organentnahme gegen den Willen der nächsten Angehörigen widerrechtlich. Nach Auf- fassung des Bundesgerichts muss die Widerrechtlichkeit aufgrund einer Interessenabwägung im konkreten Fall beur- teilt werden: Auf der einen Seite steht das Interesse des Angehörigen an der Wahrung seines Rechts, über allfällige Eingriffe in die Leiche eines seiner Nächsten entscheiden zu können; auf der anderen Seite dasjenige des Organempfän- gers an der Transplantation. Es ist allerdings zuzugeben, dass die geltende rechtliche Ordnung in einigen Punkten unvollständig ist, obgleich sie dem einzelnen zahlreiche Garantien bietet. Diese Lücken scheinen uns allerdings - wenigstens im Moment - ein Eingreifen des Gesetzgebers nicht zu rechtfertigen. In die- sem Gebiet ist eine flexible Rechtsprechung der Starrheit des Gesetzes vorzuziehen. Überdies hat die Akademie der medizinischen Wissenschaften am 17. November 1981 medizinisch-ethische Richtlinien zur Transplantation verab- schiedet, die ihrerseits ausdrücklich auf eine Resolution (78) 29 des Ministerkomitees des Europarates vom 11. März 1978 über die Gewebe- und Organtransplantation verweisen. Die Richtlinien der Akademie der medizinischen Wissenschaf- ten bezwecken, den praktizierenden Arzt bei seiner Berufs- ausübung zu leiten und ihm bei der Bewältigung der ethi- schen und sozialen Probleme zu helfen, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, den Patienten in seiner Individuali- tät gegenüber einer immer stärker spezialisierten und tech- nisierten Medizin zu respektieren. Das Bundesgericht konnte sich mehrfach auf diese Empfehlungen stützen. Bezüglich der «Richtlinien für die Definition und die Dia- gnose des Todes», einem Problem, das mit den Fragen der Organentnahme unmittelbar zusammenhängt, hat das Bun- desgericht entschieden, dass diese Richtlinien «dem gegen- wärtigen anerkannten Stand der Wissenschaften zu entspre- chen» scheinen und «den Anforderungen, wie sie von Ver- fassungs wegen an die für die Todesdiagnose massgebliche Kriterien zu stellen sind» genügen (BGE 98 la 517). Der Bundesrat verfolgt alle Probleme, die sich aus der Fortentwicklung der medizinischen Wissenschaft ergeben, mit grosser Aufmerksamkeit. Falls sich in Zukunft erweisen sollte, dass die Bestimmungen des geltenden Rechts und die Empfehlungen der medizinischen Ethik dem Menschen keinen ausreichend wirksamen Schutz mehr bieten, wird der Bundesrat eine allfällige Ergänzung unserer Rechtsord- nung erneut in Betracht ziehen. Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du Conseil fédéral. #ST# 84.413 Interpellation der Fraktion der PdA/PSA/POCH Visumszwang für Chilenen Interpellanza del gruppo PdL/PSA/POCH Obbligo del visto d'entrata per i Cileni Interpellation du groupe PdT/PSA/POCH Obligation du visa pour les chiliens Wortlaut der Interpellation vom 2. Mai 1984 Der Bundesrat hat vor kurzem beschlossen, dass Chilenen für die Einreise in die Schweiz wieder ein Visum haben müssen. Dieser Beschluss ist ungerechtfertigt, sowohl unter dem Gesichtspunkt der schweizerischen Politik gegenüber politischen Flüchtlingen als auch angesichts der Lage, in der sich die Chilenen, welche die Wiederherstellung der Demokratie und der Menschenrechte verlangen, weiterhin befinden. Diesen droht nämlich Gefangenschaft oder sogar der Tod, wenn sie der Möglichkeit beraubt werden, in Län- dern wie der Schweiz ohne Einreisevisum politisches Asyl zu verlangen. Die Unterzeichner fragen den Bundesrat: a. Wie rechtfertigt er den Beschluss, für Chilenen, die Asyl verlangen, den Visumszwang wieder einzuführen? b. Findet er nicht, er sollte seinen Beschluss überprüfen und den soeben eingeführten Visumszwang wieder auf- heben? Testo dell'interpellanza del 2 maggio 1984 La recente decisione del Consiglio federale di reintrodurre
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation der Fraktion der PdA/PSA/POCH Visumszwang für Chilenen Interpellation du groupe PdT/PSA/POCH Obligation du visa pour les chiliens Interpellanza del gruppo PdL/PSA/POCH Obbligo del visto d'entrata per i Cileni In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 84.413 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 05.10.1984 - 08:00 Date Data Seite 1432-1433 Page Pagina Ref. No 20 012 775 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Accès programmatique
Accès API et MCP avec filtres par type de source, région, tribunal, domaine juridique, article, citation, langue et date.