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CH_VB_001Ch Vb22 juin 1984Ouvrir la source →
Motion Maître-Genève 974 N 22 juin 1984 Menge von Russpartikeln nicht, wie bisher fälschlicherweise immer wieder angenommen, harmlos, sondern Russpartikel gelten als Träger krebserregender Substanzen. Das Schweizervolk hat durch seine Wahlen vom 23. Oktober 1983 unmissverständlich gezeigt, dass es mit dem Umwelt- schutz unverzüglich ernst machen will. Unsere Bevölkerung ist offensichtlich nicht mehr bereit, auf die Ausmerzung derartiger Schadstoffquellen noch warten zu müssen, mit der Begründung, das Problem sei technisch schwierig zu lösen oder es seien sehr hohe Eliminierungskosten zu er- warten. Mein Vorstoss möchte versuchen, den Bundesrat zu bewe- gen, unverzüglich auch für Dieselmotoren wirksame Abgas- vorschriften zu erlassen. Wer unsere Strassen und insbeson- dere auch unsere Tunnels regelmässig befährt, weiss, wie sehr unsere Luft sichtbar verschmutzt wird durch die schwe- ren Brummer, die in ihrer Vielzahl die Schweiz lediglich vom Norden in den Süden oder vom Westen in den Osten und umgekehrt durchqueren und Güter transportieren, die auf diesen Transversalen ohne weiteres per Bahn transportiert werden könnten. Die Haltung unserer Landesregierung punkto Bleiabgase hatte europäisch erstaunliche Signalwirkung. Wir dürfen daher mit Zuversicht erwarten, dass der Bundesrat auch mit Bezug auf die Schadstoffe von Dieselmotoren ohne Zeitver- zug und hartnäckig Massnahmen vorschreibt, die gerade wegen unserer geographischen Lage auch die Nachbarlän- der zum entsprechenden Handeln veranlassen werden, oder dass ein grosser Teil des durch unser Land geführten inter- nationalen Gütertransportes auf die Schiene verlegt werden muss, welch letzteres in mancherlei Beziehung ins Gewicht fallende Vorteile brächte. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Rauch- (Russ-) Emissionen Seit 1970 bestehen in der Schweiz Vorschriften über die Rauchbegrenzung bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren; diese wurden schrittweise verschärft (Anhang 3 der Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrüstung der Stras- senfahrzeuge; SR 741.41). Die heutigen Vorschriften, die mit den internationalen Bestimmungen der Wirtschaftskommis- sion für Europa der UNO (ECE) übereinstimmen, bewirken - bei richtiger Einstellung des Motors-einen praktisch rauch- freien Betrieb. Wenn man trotzdem immer wieder «rau- chende» Fahrzeuge mit Dieselmotoren feststellt, so liegt das Problem nicht bei den Vorschriften, sondern bei ihrer Ein- haltung und der Kontrolle. Nach Artikel 34 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) sind Motorfahr- zeuge so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. Die Missachtung dieser Vorschrift kann - bei Feststellung und Anzeige durch die Polizei - mit Haft oder Busse bestraft werden. Je nach den Umständen kann die Belästigung sogar mit einer Admini- strativmassnahme (Verwarnung oder Entzug des Führeraus- weises) geahndet werden (Art. 16 Abs. 2 des Strassenver- kehrsgesetzes; SR 741.01).
Schadstoffemissionen a. Wie der Motionär in seiner Begründung selber ausführt, emittieren Dieselmotoren die von den Benzinmotoren her bekannten Schadstoffe Kohlenmonoxid (CO), unverbrannte Kohlenwasserstoffe (HC) und Stickoxide (NO X ) in wesentlich geringeren Mengen als Benzinmotoren mit vergleichbarer Leistung. Deshalb hat sich bei den leichten Motorwagen eine diesbezügliche Regelung bis heute nicht aufgedrängt. Die ab 1. Oktober 1986 geltenden strengeren Vorschriften für Fahrzeuge mit Benzinmotoren veranlassen nun der Bun- desrat, auch für Fahrzeuge mit Dieselmotoren eine Begren- zung dieser Schadstoffemissionen in Aussicht zu nehmen. Hinsichtlich der schweren Motorwagen haben neueste Berechnungen des Bundesamtes für Umweltschutz gezeigt, dass diese Fahrzeuge an den vom Verkehr stammenden Stickoxidemissionen verglichen mit der tatsächlichen Fahr- leistung überproportional beteiligt sind. Eine diesbezügliche Begrenzung scheint erfoderlich, weshalb der Bundesrat eine entsprechende Regelung ebenfalls in Aussicht nimmt. b. Dieselmotoren emittieren auch Kohlenstoffteilchen (Russ); neben den sichtbaren Russteilchen - diese sind begrenzt (vgl. Ziff. 1) - werden auch kleinste unsichtbare Russteilchen (Partikel) ausgestossen. Über das Ausmass der Schädlichkeit dieser Russteilchen bestehen unterschiedli- che Auffassungen. Die in den USA geltenden diesbezügli- chen Vorschriften haben gezeigt, dass deren Erfassung heute noch Schwierigkeiten bietet (umstrittene Messtech- nik). An der Beseitigung dieser Schwierigkeiten wird inter- national gearbeitet. Sobald auch international anerkannte Messkriterien vorliegen, wird der Bundesrat Vorschriften zur Begrenzung dieser Russteilchen erlassen. c. Die vom Dieselmotor ebenfalls emittierten Schwefeldio- xide (S0 2 ) stehen in direktem Zusammenhang mit dem Schwefelgehalt im Dieseltreibstoff. Die Reduzierung des S0 2 -Ausstosses kann deshalb nur mit einer Reduzierung des Schwefelgehaltes im Treibstoff erreicht werden. Der Bundesrat hat deshalb am 12. März 1984 beschlossen, den maximalen Schwefelgehalt im Dieseltreibstoff auf den
Januar 1985 von 0,5 auf 0,3 Prozent Masse herabzusetzen. Eine weitere Reduktion wird angestrebt.
Flechtliche Aspekte Obwohl der Bundesrat mit der Grundidee des Motionärs, Abgasvorschriften für Fahrzeuge mit Dieselmotoren zu erlassen, einig geht, kann die Motion aus rechtlichen Gründen nicht als solche entgegengenommen werden. Eine Motion kann den Bundesrat nur beauftragen, «in bestimm- ter Richtung einen Gesetz- oder Beschlussentwurf vorzule- gen». Der Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Motorwagen fällt indessen nach Artikel 8 des Strassenver- kehrsgesetzes in die Zuständigkeit des Bundesrates; dies gilt nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 17. Oktober 1983 über den Umweltschutz (BB11983II11040) ebenfalls für Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe. Wo der Gesetzge- ber den Bundesrat zur Rechtsetzung ermächtigt, also im sogenannten delegierten Rechtsetzungsbereich, können dem Bundesrat auf dem Wege einer Motion nicht verbindli- che Gesetzgebungsaufträge erteilt werden. Der Bundesrat ist bereit, die Motion als Postulat entgegen- zunehmen und die angeregten Massnahmen zur Verbesse- rung der Luftqualität soweit als möglich zu verwirklichen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 84.391 Motion Maître-Genève Bedingter Führerausweisentzug Retrait du permis de conduire. Sursis Wortlaut der Motion vom 22. März 1984 Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament einen Entwurf zu einer Änderung des Strassenverkehrsgesetzes zu unter- breiten, die den bedingten Führerausweisentzug zulässt. Texte de la motion du 22 mars 1984 Le Conseil fédéral est prié de soumettre aux Chambres fédérales un projet complétant la loi sur la circulation rou- tière de manière à permettre le sursis à une mesure de retrait du permis de conduire.
Juni 1984 N 975 Motion der LdU/EVP-Fraktion Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Sonny, Butty, Candaux, Cevey, de Chastonay, Cottet, Cotti Flavio, Cotti Gianfranco, Couchepin, Darbellay, Dubois, Eggly-Genève, Etique, Fischer-Sursee, Gehler, Giudici, Gloor, Grassi, Iten, Jeanneret, Massy, Perey, Pini, Revaclier, Riesen-Fribourg, Rime, Salvioni, Savary-Fribourg, Savary-Vaud, Schmidhal- ter, Segmüller (32) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Le sursis à une mesure de retrait du permis de conduire n'est pas admis par la jurisprudence dans la teneur actuelle de la LCR (cf. notamment JT 1967 I p. 394). De manière bien indirecte, la LCR connaît, il est vrai, une sorte de substitut au sursis, à savoir l'avertissement. Un avertissement n'est cependant possible que pour les cas de peu de gravité au sens de l'article 16, alinéa 2 LCR. Dans la pratique on peut cependant douter sérieusement que l'aver- tissement joue le rôle que le législateur a voulu lui donner à l'époque. Dans de très nombreux cas, son caractère quasi automatique le fait passer presque inaperçu; son effet dis- suasif est ainsi pour le moins réduit. Cette situation est critiquable à plus d'un titre:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Maitre-Genève Bedingter Führerausweisentzug Motion Maitre-Genève Retrait du permis de conduire. Sursis In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 84.391 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.06.1984 - 08:00 Date Data Seite 974-975 Page Pagina Ref. No 20 012 547 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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