84.313
CH_VB_001Ch Vb22 juin 1984Ouvrir la source →
Interpellation Humbel990 N 22 juin 1984 #ST# 84.313 Interpellation Humbel Militärdienstverweigerer aus religiösen und ethischen Gründen Objecteurs de conscience pour raisons de religion ou d'éthique Wortlaut der Interpellation vom 5. März 1984 Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
Ist der Bundesrat bereit, die zuständigen Aushebungs- stellen anzuweisen, die Gesuche für den waffenlosen Mili- tärdienst (bei Sanitäts- und Luftschutztruppen) grosszügi- ger zu behandeln? Sind allenfalls die Kriterien neu festzu- legen?
Ist der Bundesrat bereit, die zuständigen kantonalen Amtsstellen zu veranlassen, dass den Bestimmungen der Halbgefangenschaft (Vollzug der Strafe von Verweigerern aus religiösen und ethischen Gründen) vollumfänglich nachgelebt wird?
Ist der Bundesrat bereit, dem Parlament eine Gesetzesän- derung vorzulegen, wonach Militärdienstverweigerer nicht mehr von den Militärgerichten, sondern von den Zivilgerich- ten abgeurteilt werden?
Ist der Bundesrat bereit, verschiedene Modelle für den zivilen Ersatzdienst ausarbeiten zu lassen und dafür das Vernehmlassungsverfahren durchzuführen?
Ist es möglich, den zivilen Ersatzdienst für Verweigerer aus religiösen und ethischen Gründen durch eine Gesetzes- änderung in unserem Land einzuführen? Ist der Bundesrat bereit, dies durch ein Gutachten abklären zu lassen? Texte de l'interpellation du 5 mars 1984 Je demande au Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Est-il disposé à ordonner aux services de recrutement de traiter de manière plus libérale que ce n'est le cas actuelle- ment les demandes d'incorporation dans un service militaire sans armes (dans les services sanitaires ou dans les troupes de protection aérienne)? Estime-t-il qu'il est opportun de revoir les critères régissant cette incorporation?
Est-il disposé en outre à faire en sorte que les services cantonaux compétents appliquent sans réserve les disposi- tions sur la semi-détention (mode d'exécution des peines applicables aux objecteurs pour raisons de religion ou d'é- thique)?
Est-il prêt à soumettre au Parlement un projet de modifi- cation législative prévoyant que les objecteurs de cons- cience ne soient plus jugés par les tribunaux militaires mais par les tribunaux civils?
Est-il disposé à faire établir différents modèles de service civil et à ouvrir une procédure de consultation sur ceci?
Est-il possible d'instaurer dans notre pays par une simple modification législative un service civil dont bénéficieraient les objecteurs pour des motifs de religion ou d'éthique? Le Conseil fédéral est-il disposé à faire étudier cette question? Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Bratschi, Braunschweig, Bundi, Chopard, Deneys, Dünki, Eggenberg-Thun, Eggli-Winterthur, Euler, Frankhauser, Fehr, Günter, Hubacher, Jaeger, Jaggi, Lanz, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Maeder-Appenzell, Mauch, Meyer-Bern, Meizoz, Morf, Müller-Zürich, Nauer, Neukomm, Pitteloud, Reimann, Riesen-Freiburg, Robbiani, Robert, Rubi, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Schmid, Stamm Walter, Stappung, Uchtenhagen, Vannay, Wagner, Weber Monika, Weber-Arbon (45) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Zu Frage 2: Das Anliegen der echten Militärdienstverweige- rer aus Gewissensgründen erschöpft sich nicht darin, nicht wie Kriminelle bestraft zu werden, wie dies die Motion Seg- müller vorsieht. Es geht ihnen vielmehr darum, überhaupt nicht schuldig gesprochen zu werden, da sie ja zur Leistung eines gleichwertigen Dienstes für die Gemeinschaft bereit sind. Zu Firage 3: Der kategorische Imperativ des Gewissens kann auf sehr verschiedene Art erlebt werden, nicht nur als «schwere Not». Ein Mensch, der genau weiss, welchen Weg er aufgrund seiner ethischen Maximen zu gehen hat, kann diese innere Klarheit auch als Erhebung seines Selbstgefüh- les, seiner persönlichen Identität, erfahren. Deswegen ist sein Gewissensentscheid nicht etwa weniger wert! Ein Abrücken von dem alten Begriff der «schweren Gewissens- not» könnte auch dazu verhelfen, dass zum Beispiel einem religiösen Dienstverweigerer nicht mehr Fragen vorgelegt werden wie: «Haben Sie Angst, in die Hölle zu kommen?» Fragen, die von vielen modernen Christen als unwürdig und verletzend empfunden werden müssen. Denn ein Christ gründet sein ethisches Verhalten nicht auf Angst vor Höllen- strafen, sondern auf Liebe zu Gott und Respekt vor dem göttlichen Willen. Zu Frage 4: Ein religiöser Mensch könnte zum Beispiel sagen: «Ich glaube, dass Gott Frieden unter den Menschen und eine gewaltfreie Menschheit will. Ich will dem Willen Gottes gehorchen, denn einige Menschen müssen in aller Konsequenz den Anfang machen.» Ein Agnostiker dagegen könnte sagen: «Wenn ich überzeugt bin, dass nur eine gewaltfreie, friedliche Gesellschaft wahrhaft human ist und dass ein solcher Zustand erreicht werden kann, wenn nur alle wollten, dann ist es an mir, an meinem Ort die Konse- quenzen zu ziehen und einen Anfang zu machen.» Dereine Entscheid könnte als «religiös», der andere als «politisch» qualifiziert werden. Dennoch haben beide Menschen in glei- cher Weise nach dem Prinzip des kategorischen Imperativs gehandelt. Obschon der eine den Namen Gottes erwähnt, der andere nicht, ist ihr Entscheid in seiner sittlichen Sub- stanz derselbe oder mindestens analog zu nennen. Zu Frage 5: Der Unterscheidung zwischen Art und Stärke der Gewissensmotivation ist in der ganzen Dienstverweige- rerdebatte bisher wohl noch zu wenig Aufmerksamkeit ge- schenkt worden, obschon sie eigentlich durch die alte Lehre vom «irrenden Gewissen» längst vorbereitet war. Aus die- sem Grund hat man wohl auch die Idee des «Tatbeweises» nicht differenziert genug gewürdigt. Es liesse sich aber wohl ein Konzept vorstellen, welches die Entscheidung zum Tat- beweis dialogisch denkt, d. h. sie im Kontext eines Gesprä- ches mit Vertretern der Gemeinschaft situiert. Zu Frage 6: Die Motivation des Gewissens im Sinne von Friede, Gewaltlosigkeit und Ehrfurcht vor dem Leben sollte nicht durch andersartige Motivationen wie blosse Abnei- gung gegen Disziplin und Subordination unterwandert wer- den können. Dem ist bei der Konkretisierung des Zivildien- stes Rechnung zu tragen. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Volk und Stände haben am 26. Februar 1984 die «Volks- initiative für einen echten Zivildienst auf der Grundlage des Tatbeweises» deutlich verworfen. Damit hat sich der Sou- verän innerhalb von sechs Jahren zweimal gegen die Ein- führung eines Zivildienstes ausgesprochen (Im Jahre 1977 wurde die sogenannte Münchensteiner Initiative abgelehnt). Dabei hat es sich um sehr unterschiedliche Lösungsvor- schläge gehandelt. Angesichts dieser Sachlage kann vom Bundesrat vernünfti- gerweise nicht erwartet werden, dass er unverzüglich die Initiative für eine neue Verfassungsvorlage ergreift.
Juni 1984 N991Interpellation Ruf-Bern
Hingegen werden wir uns bemühen, durch Gesetzesän- derungen im Rahmen der geltenden Verfassung zu versu- chen, einen Beitrag zur Entschärfung des Dienstverweige- rerproblems zu leisten. Entsprechende Arbeiten sind auf zwei Ebenen bereits im Gang: Einerseits wird angestrebt, echte Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen nicht mehr kriminalisieren zu müs- sen, was in Erfüllung der Motion der nationalrätlichen Kom- mission (ursprünglich Motion Segmüller) eine Revision des Militärstrafgesetzes nach sich ziehen würde. Andererseits wird die vom Bundesrat am 1. Januar 1982 in Kraft gesetzte befristete Regelung des waffenlosen Militär- dienstes im Lichte der seither gemachten Erfahrungen auf Gesetzesstufe verankert werden müssen. Insbesondere wer- den die Zulassungskriterien zu überprüfen sein. Formell wird es sich um eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Militärorganisation handeln. Die eidgenössischen Räte werden somit in naher Zukunft über konkrete Vorschläge in diesen beiden Bereichen zu befinden haben. Der Bundesrat ist sich selbstverständlich bewusst, dass der Handlungsspielraum nicht unbegrenzt ist. Auch wenn dieser voll ausgeschöpft wird, wird es nicht möglich sein, ohne entsprechende Verfassungsänderung einen umfassenden Zivildienst einzuführen. Immerhin soll- ten für die Dienstverweigerer aus echten Gewissensgründen Erleichterungen gefunden und mit der Weiterführung des waffenlosen Militärdienstes eine zumutbare Alternative auf Gesetzesstufe verankert werden können.
Bekanntlich hatte sich der Bundesrat für das in seiner Botschaft vom 21. Juni 1976 (76.060) zur Münchensteiner Initiative zur Annahme empfohlene, aber von Volk und Stän- den abgelehnte Zivildienstmodell stark engagiert. In Würdi- gung der durch zwei Volksabstimmungen geschaffenen Lage glaubt der Bundesrat, dass für eine spätere, umfas- sende Lösung etwa folgende Randbedingungen beachtet werden müssten:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Interpellation Humbel Militärdienstverweigerer aus religiösen und ethischen Gründen Interpellation Humbel Objecteurs de conscience pour raisons de religion ou d'éthique In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 84.313 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 22.06.1984 - 08:00 Date Data Seite 990-991 Page Pagina Ref. No 20 012 567 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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