- Oktober 1984 N1455
Interpellation Gurtner
#ST# 84.306
Interpellation Gurtner
Nachtarbeitsverbot für Frauen
Main-d'œuvre féminine.
Interdiction du travail de nuit
Wortlaut der Interpellation vom 5. März 1984
- Ist der Bundesrat bereit, alles Nötige zu unternehmen
und seinen Einfluss geltend zu machen, um einer Aufhe-
bung des Nachtarbeitsverbotes für Frauen (im konkreten
Fall der Ebauches SA) nicht stattzugeben?
- Eine Bewilligung der Nachtarbeit für Frauen wäre ein
Verstoss gegen die Bestimmungen des Übereinkommens 89
der Internationalen Arbeitsorganisation, das durch die
Schweiz ratifiziert wurde und bis 1992 verpflichtet. Demnach
wäre auch die Bewilligung für Schichtarbeit für Männer
unter gewissen Bedingungen möglich. Wie stellt sich der
Bundesrat dazu?
- Wie stellt sich der Bundesrat zur Tatsache, dass Nachtar-
beit für Männer und Frauen gesundheitsschädigend ist?
- Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass dieser
Bewilligung Präzedenzcharakter zukäme und sie eine Flut
von ähnlichen Gesuchen auslösen könnte?
- Ist der Bundesrat bereit, die Initiative zu ergreifen und die
bestehenden besonderen geschlechtsspezifischen Schutz-
bestimmungen zu überprüfen und neu so zu regeln, dass für
Frauen und Männer gleiche Schutzbestimmungen gelten?
Texte de l'interpellation du 5 mars 1984
- Le Conseil fédéral est-il prêt à faire le nécessaire et à
exercer toute son influence pour empêcher la levée de
l'interdiction du travail de nuit pour la main-d'œuvre fémi-
nine (en l'occurrence chez Ebauches SA)?
- Autoriser le travail de nuit pour la main-d'œuvre féminine
violerait les dispositions de la convention n° 89 de l'Organi-
sation internationale du Travail, que la Suisse a ratifiée et
qui la lie jusqu'en 1992. Dans ce cas, il faudrait aussi
autoriser sous certaines conditions le travail par équipes
pour les hommes. Quelle est la position du Conseil fédéral à
ce sujet?
- Comment réagit-il au fait que le travail de nuit est nuisible
à la santé des hommes et des femmes?
- N'est-il pas aussi d'avis que cette autorisation créerait un
précédent et entraînerait toute une série de demandes du
même type?
- Est-il disposé à prendre l'initiative de revoir les disposi-
tions existantes sur la protection de chacun des deux sexes
et à formuler une nouvelle réglementation telle qu'hommes
et femmes bénéficient d'une même protection légale?
Mitunterzeichner- Cosignataires: Carobbio, Herczog, Mas-
carin (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Grenchner Uhrenfabrik ETA Ebauches SA hat im Januar
dieses Jahres beim BIGA einen Antrag auf Bewilligung der
Nachtarbeit für Frauen für die Werke Grenchen und Marin
gestellt. Betroffen davon sind etwa 60 Frauen, die in einer
dritten Schicht von 22.00 bis 5.00 Uhr morgens Uhren mon-
tieren müssen.
Die Ebauches SA gibt für ihr Gesuch vor allem drei Gründe
an:
- Die Wettbewerbsfähigkeit mit Billiglohnländern wie
Japan, die sich immer mehr Marktanteile auf dem Uhrensek-
tor erobern, verlangt eine Rund-um-die-Uhr-Auslastung der
Maschinen zwecks Produktionsverbilligung;
- Männer wollen diese ungelernte, monotone und schlecht
bezahlte Arbeit nicht;
184-N
- Frauen verdienen weniger, sind monotonieresistenter,
frei von Karrieredenken usw.
Das ganze wird als Schritt Richtung Gleichberechtigung am
Arbeitsplatz verkauft.
Es ist heute aber unbestritten, dass Nachtarbeit- für Frauen
und Männer- gesundheitliche Schäden mit sich bringt. In
einem Communiqué protestieren die Ärztinnen und Arzte
der SGSG und médecin progressistes energisch gegen die
beantragte Aufhebung des Nachtarbeitsverbotes für die
Ebauches SA.
Zudem besteht die Gefahr, dass sich Frauen tagsüber ihrer
Familie widmen und deshalb die vorgeschriebene Ruhe am
Tage nicht einhalten (tagsüber am Herd, nachts am Fliess-
band). Die bestehende Doppelbelastung verschärft sich
enorm.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 12. September 1984
zu den Interpellationen Gurtner und Fankhauser (84.390)
Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 septembre 1984
concernant les interpellations Gurtner et Fankhauser
(84.390)
- Die Betriebe ETA SA, Grenchen, und Ebauches Electroni-
ques SA, Marin, stellten im Januar 1984 beim Bundesamt für
Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) ein Gesuch um Ertei-
lung von Bewilligungen für ununterbrochenen Betrieb,
wobei auch Frauen in der Nacht beschäftigt werden sollten.
Im Juni 1984 wurde das Gesuch insoweit geändert, als die
Bewilligung des ununterbrochenen Betriebes nur für eine
Versuchsperiode von einem Jahr verlangt wurde. Das EVD
hat, nachdem das BIGA die erforderlichen Abklärungen
vorgenommen hatte und überdies die Eidgenössische
Arbeitskommission zum Gesuch Stellung nehmen konnte,
dieses am 24. August 1984 abgelehnt.
- Für Frauen kann vom grundsätzlichen Nachtarbeitsver-
bot aufgrund von Artikel 34 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes
nur unter besonderen Voraussetzungen abgewichen wer-
den. Das Internationale Übereinkommen Nr. 89 der Interna-
tionalen Arbeitsorganisation, das für die Schweiz seit dem
- Mai 1951 in Kraft ist (AS 1950 388), untersagt Nachtarbeit
von Frauen in industriellen Betrieben. Dieses Übereinkom-
men sieht zwar gewisse Ausnahmen vor (z. B. höhere
Gewalt, Verderb von Gütern, klimatische Verhältnisse), die
der Bundesrät in Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung 1 zum
Arbeitsgesetz präzisiert hat. Diese Ausnahmefälletreffen bei
ETA und Ebauches nicht zu. Artikel 70 Absatz 2 der Verord-
nung 1 sieht weitere Ausnahmemöglichkeiten vor, deren
Voraussetzungen das BIGA umschreiben muss. Solche
Bewilligungen können jedoch nur an Betriebe erteilt wer-
den, auf welche das Übereinkommen nicht anwendbar ist.
Eine Abweichung von den Bestimmungen des Übereinkom-
mens selber ist - neben den erwähnten Sonderausnahme-
bestimmungen - nur möglich, «wenn es das Staatswohl
infolge besonders schwerwiegender Umstände erfordert»
(Art. 5 des. Übereinkommens). Diese Voraussetzungen
waren im vorliegenden Fall, obschon ernst zu nehmende
wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden konnten,
nicht gegeben.
- Kontakte mit dem Internationalen Arbeitsamt und eine
vertiefte Analyse, namentlich der Praxis der Aufsichtsorgane
der Internationalen Arbeitsorganisation, haben ergeben,
dass die wirtschaftlichen Gründe, die im Fall ETA/Ebauches
massgebend gewesen wären, für die Geltendmachung einer
Ausnahme im Sinne des Übereinkommens nie ausgereicht
hätten.
- Das in Artikel 5 des Übereinkommens Nr. 89 vorgesehene
Anhörungsverfahren hat stattgefunden. Die Frage der
Nachtarbeit von Frauen in den Betrieben ETA SA und Ebau-
ches Electroniques SA ist am 16. August 1984 der Eidgenös-
sischen Arbeitskommission unterbreitet worden. Im Hinblick
auf die Bedeutung des Beratungsgegenstandes und um den
Anforderungen des Übereinkommens Nr. 89 zu genügen,
wurde dieses Konsultativorgan des Bundes erweitert.
Interpellation Fankhauser1456
N 5 octobre 1984
5. Wirtschaftlich allein betrachtet hätten gute Argumente
für die Erteilung der Bewilligung unter Einschluss von
Frauen gesprochen. Sozialpolitisch gesehen wäre eine Ver-
suchsphase von einem Jahr im Hinblick auf die kommende
generelle Problematik Gleichstellung/Sonderschutz für
Frauen interessant gewesen. Ausschlaggebend für den
negativen Entscheid war aber letztlich die rechtliche Beur-
teilung, und zwar eben im Bereich des internationalen
Rechts. Zu berücksichtigen war unter anderem auch, dass
bei einem positiven Entscheid es wohl schwierig gewesen
wäre, den Fall ETA/Ebauches zu isolieren, d. h. eine präjudi-
zielle Wirkung zu verhindern. Es galt, nicht zuletzt, den Ruf
einer Schweiz zu wahren, die sich an eingegangene Ver-
pflichtungen hält, auch wenn diese unbequem werden.
6. Der Auftrag auf Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 4
Abs. 2 BV) verlangt eine Revision des Arbeits- und des
Arbeitszeitgesetzes, wie dies der Bundesrat in den Richt-
linien der Regierungspolitik 1983 bis 1987 angekündigt hat.
Es muss dabei geprüft werden, ob die Schutzbestimmun-
gen, wo immer möglich, geschlechtsneutral ausgestaltet
werden können. Dabei wird sich zeigen, ob die angestrebte
Gesetzesrevision mit dem Übereinkommen Nr. 89 in Über-
einstimmung zu bringen ist oder das Übereinkommen
allenfalls gekündigt werden muss. Die Situation ist noch
offen, da die Internationale Arbeitskonferenz das Thema
«Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Mann und
Frau/Allgemeine Diskussion» für 1985 auf ihre Tagesord-
nung gesetzt hat.
7. Der Bundesrat ist sich der Probleme um die Nacht- und
Schichtarbeit bewusst. Mit Befriedigung kann er feststellen,
dass gemäss BIGA-Statistik die Anzahl der in industriellen
Betrieben in der Nacht beschäftigten Arbeitnehmer in unse-
rem Lande nicht zunimmt. Überdies ist zu vermerken, dass
sich die Eidgenössische Arbeitskommission intensiv mit die-
sen Fragen beschäftigt.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion 51 Stimmen
Dagegen 72 Stimmen
#ST# 84.390
Interpellation Fankhauser
Nachtarbeit für Frauen
Travail de nuit des femmes
Wortlaut der Interpellation vom 22. März 1984
Die Antwort des Bundesrates auf meine Frage (Fragestunde
vom 12. März 1984, behandelt als dringliche Einfache
Anfrage) ist nicht zufriedenstellend.
Deshalb folgende Fragen:
- Unentbehrlichkeit der Frauennachtarbeit: Aus welchen
Überlegungen übernimmt der Bundesrat die Begründung
des Gesuchstellers, Frauen würden sich für diese Arbeit
besser eignen als Männer?
- Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände:
Der Artikel 5 Absatz 1 des Übereinkommens 89 sieht vor, die
Regierung müsse die beteiligten Verbände anhören, bevor
das Verbot der Nachtarbeit für Frauen ausser Kraft gesetzt
werde.
Hat der Bundesrat eine Vernehmlassung durchgeführt oder
wird er eine solche durchführen?
- Staatswohl: Das Verbot kann, laut Artikel 5 Absatz 1
Übereinkommen 89, ausser Kraft gesetzt werden, «wenn es
das Staatswohl infolge besonders schwerwiegender
Umstände erfordert». Erachtet der Bundesrat die Gefähr-
dung des Staatswohles dergleichen, dass eine Durchlöche-
rung des internationalen Abkommens bewiligt werden
muss?
Nimmt die Begründung, der internationale Druck («Abhän-
gigkeit gegenüber der fernöstlichen Konkurrenz» in der
Antwort des Bundesrates) werde grösser, nicht dem interna-
tionalen Abkommen zum Teil den Sinn?
- Eidgenössische Arbeitskommission: In welcher Absicht
soll die Grundsatzfrage der Nachtarbeit von Frauen der
Eidgenössischen Arbeitskommission unterbreitet werden?
- Mögliche Zustimmung des Internationalen Arbeitsamtes:
Wann und in welcher Form hat das Internationale Arbeits-
amt einer Abweichung des Übereinkommens 89 zuge-
stimmt?
Texte de l'interpellation du 22 mars 1984
La réponse du Conseil fédéral à la question que j'ai posée
lors de l'heure des questions du 12 mars 1984, et qui a été
traitée comme question ordinaire urgente, n'est pas satisfai-
sante, ce qui m'incite à demander ce qui suit:
- Nécessité du travail de nuit féminin: sur quelles considé-
rations le Conseil fédéral se fonde-t-il pour accepter l'argu-
ment du requérant affirmant que les femmes sont plus aptes
au travail nocturne?
- Consultation des organisations intéressées: le premier
alinéa de l'article 5 de la convention 89 de l'OIT, relative au
travail de nuit des femmes (RO 1950 I 405) prévoit que le
gouvernement consulte les organisations d'employeurs et
de travailleurs intéressées avant de lever l'interdiction du
travail nocturne féminin. Le Conseil fédéral a-t-il procédé à
cette consultation ou va-t-il le faire?
- Intérêt national: l'alinéa susdit précise en outre que l'in-
terdiction peut être levée lorsque l'intérêt national l'exige
«en raison de circonstances particulièrement graves». Le
Conseil fédéral juge-t-il notre intérêt national menacé au
point qu'il faille suspendre un effet de la convention interna-
tionale précitée? Invoquer, comme le fait le Conseil fédéral
dans sa réponse, l'accroissement de la «pression internatio-
nale» et de la «concurrence de l'Extrême-Orient», ne
revient-il pas à enlever à la convention une partie de sa
portée?
- Commission fédérale du travail: dans quel but entend-on
soumettre le principe du travail nocturne féminin à cette
commission?
- Approbation de l'OIT: quand et sous quelle forme l'Orga-
nisation internationale du Travail a-t-elle approuvé une déro-
gation à la convention 89?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
Braunschweig, Bundi, Deneys, Euler, Friedli, Gloor, Jaggi,
Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch,
Morf, Pitteloud, Robbiani, Ruch-Zuchwil, Ruffy, Schmid,
Stamm Walter (19)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Interpellantin verzichtet auf eine Begründung, erwartet
aber eine schriftliche Beantwortung.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 12. September 1984
Rapport écrit du Conseil fédéral
du 12 septembre 1984
Siehe Interpellation Gurtner, Seite 1955 hiervor
Voir Interpellation Gurtner, page 1955 ci-devant
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion 60 Stimmen
Dagegen 71 Stimmen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Gurtner Nachtarbeitsverbot für Frauen
Interpellation Gurtner Main-d'œuvre féminine. Interdiction du travail de nuit
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.306
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1984 - 08:00
Date
Data
Seite
1455-1456
Page
Pagina
Ref. No
20 012 794
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