- September1985
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Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
#ST# 84.041
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht.
Volksinitiative und Revision OR
Protection des travailleurs
contre les licenciements.
Initiative populaire et révision CO
Botschaft und Beschlussentwurf vom 9. Mai 1985 (BBI II, 551)
Message et projet d'arrêté du 9 mai 1985 (FF II, 574)
Beschluss des Nationalrates vom 19. Juni 1985
Décision du Conseil national du 19 juin 1985
A. Volksinitiative - Initiative populaire
Antrag der Kommission
Art. 2
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Jelmini, Belser, Piller)
Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die
Volksinitiative anzunehmen.
Proposition de la commission
Art. 2
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Jelmini, Belser, Piller)
L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can-
tons d'accepter l'initiative populaire.
B. Obligationenrecht - Code des obligations
Antrag der Kommission
Mehrheit
Nichteintreten
Minderheit
(Jelmini, Belser, Dobler, Gadient, Piller, Schaffter)
Eintreten
Proposition de la commission
Majorité
Ne pas entrer en matière
Minorité
(Jelmini, Belser, Dobler, Gadient, Piller, Schaffter)
Entrer en matière
Präsident: Die Kommission beantragt Ihnen, die Eintretens-
debatte zweizuteilen.
- Behandlung der Initiative mit einer allgemeinen Ausspra-
che und
- Eintretensdebatte und Abstimmung über das Eintreten
auf die Änderung des Obligationenrechts.
Ich erteile das Wort zur allgemeinen Aussprache über die
Volksinitiative dem Kommissionspräsidenten, Herrn Masoni.
A. Volksinitiative - Initiative populaire
Masoni, Berichterstatter: Die uns vorliegende Initiative
beantragt, die Bundesverfassung mit einem neuen Artikel
34octies zu ergänzen, wonach der Bund Bestimmungen
über den Kündigungsschutz nach folgenden Leitgedanken
zu erlassen hat:
Anspruch des Arbeitnehmers auf schriftliche Begründung
der Kündigung und Recht, diese Kündigung als ungerecht-
fertigt anzufechten bzw. das Arbeitsverhältnis erstrecken zu
lassen, Erweiterung der Schonzeiten, in welchen keine Kün-
digung erfolgen kann, Regelung des Kündigungsschutzes
bei Kollektiventlassungen aus wirtschaftlichen Gründen.
Mit der Botschaft vom 9. Mai 1984 beantragt der Bundesrat,
dem Volk die Initiative zur Abstimmung vorzulegen mit der
Empfehlung, sie abzulehnen. Als indirekten Gegenvorschlag
schlägt der Bundesrat vor, den zehnten Titel des Obligatio-
nenrechts einer weniger weitgehenden Revision zu unter-
werfen, um einen Schutz gegen missbräuchliche Kündigung
zu verwirklichen, der dem Grundsatz der paritätischen Aus-
gestaltung des Arbeitsvertrages etwas besser Rechnung
trägt. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Begründung
der Kündigung durch die andere zu verlangen und bei
missbräuchlicher Kündigung kommt keine richterliche
Erstreckung, sondern nur Schadenersatz in Frage. Die
Schonzeiten sind massiger ausgestaltet, und es wird keine
Regelung des Kündigungsschutzes bei Kollektiventlassun-
gen aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen.
Die national rätliche Kommission hat den zwei Vorlagen fünf
Sitzungen gewidmet. Der Nationalrat hat dann die Vorlage
in der Junisession behandelt. Er hat zuerst mit 110 gegen 47
Stimmen Eintreten auf den indirekten Gegenentwurf
beschlossen und nach dessen Beratung und Gesamtannah-
men mit 97 gegen 56 Stimmen beschlossen, die Initiative
Volk und Ständen mit der Empfehlung auf Ablehnung zu
unterbreiten.
Unser Rat steht bezüglich Behandlung der Initiative unter
Zeitdruck. Wenn wir eine Empfehlung für die Volksabstim-
mung abgeben wollen, müssen wir uns spätestens in dieser
Session der Ablehnungsempfehlung des Nationalrates
anschliessen. Im gegenteiligen Falle würde die Initiative
dem Volk ohne Empfehlung unterbreitet.
Die Kommission befasste sich mit diesem Gegenstand an
der Sitzung vom 26. August 1985 und gelangte zu folgenden
Ergebnissen: Mit 9 gegen 3 Stimmeii bei einer Enthaltung
beantragt sie Ihnen, Volk und Ständen die Verwerfung der
Volksinitiative zu empfehlen. Nach eingehender Diskussion
entschied dann die Kommission mit 7 gegen 6 Stimmen,
Ihnen Nichteintreten auf den indirekten Gegenentwurf zu
empfehlen.
Betreffend Volksinitiative ist das Eintreten obligatorisch.
Nach der Eingangsdebatte werden wir entscheiden, ob wir
die negative Abstimmungsempfehlung annehmen oder
nicht. Danach erfolgt die Eintretensdebatte bezüglich indi-
rektem Gegenentwurf. Sollte der Rat, im Gegensatz zur
Kommission, Eintreten auf den indirekten Gegenentwurf
beschliessen, wird die Vorlage notwendigerweise an die
Kommission zurückgehen müssen.
Zugunsten der Initiative werden hauptsächlich folgende
Argumente geltend gemacht: Die Arbeitsrechtsrevision von
1972 konnte nicht sämtliche Aspekte des Problems berück-
sichtigen, weil die damalige Hochkonjunktur die negativen
Folgen der Kündigungen entschärfte. In der Folge haben
jedoch mehrere parlamentarische Vorstösse einen verstärk-
ten Kündigungsschutz verlangt, weil der Konjunkturrück-
gang die Stellung des Arbeitnehmers abgeschwächt und
sein Schutzbedürfnis betont hat. Diese Schutzbedürftigkeit
hängt damit zusammen, dass der Arbeitsvertrag mit der
Person des Menschen, mit seinem Leben, mit seiner Würde,
mit der Stellung seiner Familie und mit seiner materiellen
und geistigen Entfaltung stark verbunden ist. Der Richter,
dem der Schutz anvertraut wird, hat sämtliche Interessen,
darunter auch jene der Unternehmungen, gebührend zu
berücksichtigen.
Die anderen europäischen Länder hätten - so die Befürwor-
ter- bereits einen weitergehenden Schutz durchgesetzt. Die
internationalen Vereinbarungen, insbesondere die europäi-
sche Sozialcharta, sehen einen solchen weitergehenden
Schutz vor. Er wird auch von den internationalen Organisa-
tionen empfohlen. Es stimme nicht, dass in anderen Län-
dern solche Schutzbestimmungen verheerende Folgen für
die Wirtschaft haben. Auch bezüglich der kollektiven Entlas-
sungen aus wirtschaftlichen Gründen bestehe, nach Auffas-
sung der Befürworter, ein grosses Interesse an einer bun-
67-S
Protection des travailleurs contre les licenciements
52225 septembre 1985
desrechtlichen Regelung, obschon wichtig, bezögen sich
die diesbezüglichen Vereinbarungen unter Sozialpartnern
nur auf einen kleinen Teil der Arbeiterschaft und seien von
keinen strafrechtlichen Massnahmen unterstützt.
Mit dem Bundesrat und mit der grossen Mehrheit des Natio-
nalrates ist die starke Mehrheit Ihrer Kommission der
Ansicht, das diese an sich wertvollen Überlegungen die
Annahme der Initiative nicht rechtfertigen und dass jene
Argumente deutlich überwiegen, die für deren Ablehnung
sprechen. Deutlich sind diese Gegenargumente sowohl in
der Bundesratsbotschaft als auch in der Kommissionsde-
batte im Referat der Departementsvorsteherin und in den
Voten der Kommissionsmitglieder zum Ausdruck gekom-
men. Mein Versuch, sie Ihnen heute zusammenzufassen,
wird sicher der Prägnanz und dem Glanz jener Stellungnah-
men schaden.
Die Schweiz hat es wie nur wenige andere Länder verstan-
den, einen wirksamen und vorteilhaften Sozialschutz durch
eine gesunde, konkurrenzfähige und starke Wirtschaft zu
verwirklichen. Mit wenigen Umtrieben und Kosten sind in
einer solchen Wirtschaft die Sorgen für die Zukunft und das
Alter, die Folgen von Krankheit, Unfall und Kündigung am
meisten entschärft. Die gesunde Wirtschaft sichert sowohl
den grossen sozialen Institutionen als auch dem privaten
Sparer die Mittel. Ist die Wirtschaft krank, riskieren die
besten Sozial- und Fürsorgeinstitutionen zu erlahmen und
unwirksam zu werden. Gerade in den Jahren der Krise sieht
man, wie wichtig es ist, die Unternehmungen und den Unter-
nehmergeist zu erhalten, wodurch bestehende Arbeitsplätze
erhalten und neue geschaffen werden können. Dadurch
herrscht in der Schweiz die beste Sozialpartnerschaft, ist die
Würde des Arbeiters am besten anerkannt und sind die
Missbräuche sehr selten.
Zu weit gehende Kündigungsschutzregeln gehören dage-
gen, nach Auffassung der Mehrheit, in den Bereich jener
Einschränkungen, die*eher eine Scheinwirkung haben. In
der Tat bremsen sie die wirtschaftliche Entwicklung, die
Erhaltung und die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Beson-
ders kontraproduktiv sind Massnahmen, welche Unsicher-
heit, Ungewissheit schaffen, die unwirksame Umdispositio-
nen verhindern, die nicht leicht messbare Entschädigungs-
pflichten auslösen. Dazu gehören die Erstreckung der Kün-
digung nach nichtbetrieblichen Überlegungen sowie die
Schaffung von wirtschaftlich nicht gerechtfertigten
Schadenersatzverpflichtungen. Dem Wesen des Privat-
rechts sind solche Bestimmungen fremd, die ohne Schuld
und ohne Vertragsverletzung des Arbeitgebers entweder die
Erstreckung der mit harten Folgen verbundenen Kündigung
vorsehen oder jede Kündigung während der Zeit ausschlies-
sen, in welcher der Gekündigte einen Kranken- oder Unfall-
lohnersatz bezieht. Es sind Fälle, da nicht Kündigungs-
schutz im Privatrecht spielen muss, sondern da Sozialhilfe
und Sozialfürsorge spielen müssen.
Zugleich wirken solche Massnahmen bremsend und entmu-
tigend auf den unternehmerischen Willen. Auf der einen
Seite sind sie ein Hindernis für jenen Sozialschutz, der
zuerst in einer starken und wirksamen Wirtschaft wurzelt,
auf der anderen Seite führen sie zu einer Abschwächung der
eigenen Sozialverantwortung der Vertragspartner. Heute
sind diese allein verantwortlich für die Kündigung, wissen
und messen selbst, wie sie menschlich wirkt und wieviel sie
tatsächlich kostet. Wird aber die Verantwortung auf den
Richter umgewälzt, wird jeder sich Beweise sichern, vor-
sorglich vorbereiten müssen. Darunter wird das Arbeits-
klima leiden, und es wird sicher die menschliche Würde
nicht gefördert.
Weitere wesentliche Elemente der privatrechtlichen Rege-
lung des Arbeitsvertrages würden durch die Annahme der
Initiative tangiert. Die paritätische Ausgestaltung des
Arbeitsvertrages, das Wesen der Kündigungsfreiheit als sol-
che und somit die Natur des Vertrages als auf gegenseitigen
Willen basierendes Verhältnis würden sehr darunter leiden.
Ferner würden auf wirtschaftlichem Sektor im wichtigen
Bereich der Mitarbeiterwahl die betriebswirtschaftlichen
und unternehmerischen Überlegungen und Methoden
immer mehr den rechtlichen und gerichtlichen weichen
müssen. Eine Art Justizialismus am ungeeigneten Ort in
einer wenig justiziablen Materie, wo das Recht selbst der
Politik weichen wird, und dies alles unter wachsender Bela-
stung der ohnehin überlasteten Gerichte. Würden wir diese
Gerichte nicht mit Fällen überladen, die an sich wenig
justiziabel sind, die eher von der Sozialfürsorge als vom
Richter behandelt werden sollten?
Auch volkswirtschaftlich sind die Folgen einer solchen
Initiative schwer überblickbar. Ausländische Beispiele mah-
nen. Alle Kosten sind in der Wirtschaft schliesslich von
jemandem zu tragen. Die schwer abschätzbaren Kosten
eines verschärften Kündigungsschutzes könnten entweder
die Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigen oder zu Lasten der
allgemein guten Lohnbedingungen in der Schweiz gehen,
die auch mit dem grösseren Verantwortungsgefühl der
Arbeiter zusammenhängen. Es mag paradox klingen, aber
ein besser ausgebauter Kündigungsschutz könnte dazu bei-
tragen, die attraktiven Lohn- und Arbeitsbedingungen in der
Schweiz abzuschwächen.
Zu diesen pragmatischen gesellen sich einige systemati-
sche, prinzipielle Einwägungen, die in der Botschaft klar zum
Ausdruck kommen. Der Bund hat bereits die Kompetenz zur
Regelung des Privatrechts. Er hat jedoch bewusst von einer
weitergehenden Regelung absehen wollen. Die Initiative
stellt somit keine notwendige Ergänzung unserer Bundes-
verfassung, sondern bloss ein Mittel, einen Umweg, dar, um
eine gewünschte materielle Regelung durchzusetzen. Es
handelt sich um eine getarnte Gesetzesinitiative mit dem
Zweck, die Freiheit des Parlamentes einzuschränken oder
mindestens in eine Richtung zu dirigieren. Die ausführliche
Regelung in der Verfassung widerspricht dem gerechtfertig-
ten Wunsch, nur das Wesentliche in die Verfassung hinein-
zunehmen. Artikel 34octies enthält eine Detailregelung, die
der Bundesrat zu Recht als zu detailliert und als nicht
verfassungswürdig beurteilt. Zum Teil gelten diese Überle-
gungen mutatis mutandis auch gegenüber dem indirekten
Gegenvorschlag. Ich werde aber nachher in der Eintretens-
debatte zum Gegenentwurf darauf zurückkommen.
In dieser ersten Phase beantrage ich Ihnen namens der
Mehrheit der Kommission, dem Volk die Ablehnung der
Initiative zu empfehlen.
M. Jelminl, porte-parole de la minorité: Je remercie le prési-
dent de la commission d'avoir déjà présenté quelques argu-
ments que je défends et, je dois le dire, avec une certaine
objectivité. Mais il a été moins objectif lorsqu'il a parlé
d'arguments opposés et, dans ce cas, je ne peux le suivre.
Le rapporteur a agi comme les adversaires de l'initiative
l'ont fait en général, c'est-à-dire qu'il a mis plutôt en évi-
dence le côté économique du rapport de travail que l'aspect
lié à la personnalité qui doit être justement protégée par
cette initiative.
L'exigence d'introduire une protection efficace contre les
licenciements s'est surtout manifestée dans notre pays
après les années de la récession. La réforme plus récente du
code des obligations, au commencement des années sep-
tante, n'a pas saisi les aspects les plus importants et les plus
délicats de ce problème, parce que les conséquences néga-
tives de l'absence d'une protection ne se manifestaient pas
au milieu d'une croissance économique vertigineuse qui
paraissait destinée à se poursuivre indéfiniment. En 1967, le
Conseil fédéral a affirmé avec beaucoup d'optimisme, dans
le message à l'appui de la réforme de 1971, que «le travail-
leur ne retomberait plus, à l'avenir, dans l'état de dépen-
dance où il se trouvait autrefois». Mais cet état de dépen-
dance s'est reproduit ponctuellement et se reproduira tou-
jours lorsque la conjoncture favorable baissera et que le
plein emploi sera menacé. Il est indéniable, en effet, que
dans notre réalité socio-économique, le travailleur reste
toujours la partie la plus faible. Sa liberté de conclure un
contrat de travail est le plus souvent conditionnée par la
nécessité d'assurer la subsistance de ce travailleur. Mais sa
volonté de maintenir son emploi, dépendra entièrement du
pouvoir de l'employeur qui est libre d'en décider.
- September 1985
523
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
Le droit de résiliation unilatéral du contrat entraîne évidem-
ment des conséquences très différentes pour les deux par-
ties contractantes, parce que l'intérêt de l'employeur de
continuer le rapport est, en général, celui de pouvoir dispo-
ser d'un personnel stable qui assure une certaine produc-
tion. Tandis que pour le travailleur, la résiliation du contrat
peut signifier la perte des moyens indispensables à son
existence et à celle de sa fami II le. Mais cela peut encore
signifier du chômage, c'est-à-dire pour une personne nor-
male, une situation humiliante et précaire qui entraîne des
répercussions sur le plan personnel et des rapports sociaux
parfois dramatiques. Or des résiliations injustifiées, abu-
sives, collectives, dénoncées un peu partout, même assez
fréquemment peu après l'apparition des premiers signes de
la récession, furent simplement ordonnées dans l'obser-
vance de la loi en vigueur. La seule possibilité d'en appeler
au juge était celle offerte par l'article 2 du code civil suisse
qui restait cependant théorique. En effet, le Tribunal fédéral
fit comprendre qu'une législation appropriée aurait été
nécessaire pour définir le contenu et les limites de l'abus de
droit dans le contrat de travail. De nombreuses résolutions,
recommandations, prises de position furent décidées dans
des assemblées, des rencontres et des réunions de tous
genres eurent lieu au sein des organisation de travailleurs.
Quelque 20 interventions personnelles, sous différentes
formes, furent déposées dans ce Parlement. En l'absence
d'une réaction concrète du gouvernement, le dépôt d'une
initative sur le plan constitutionnel se justifiait. Le texte
constitutionnel proposé n'est pas le produit d'une improvi-
sation, mais le résultat d'une préparation minutieuse précé-
dée de consultation approfondie des différentes catégories
des travailleurs intéressés.
La requête de l'Union syndicale suisse qui, entre-temps, fut
présentée au Conseil fédéral, constitue aussi une preuve de
la présence d'aspirations légitimes d'une très large part du
monde du travail. Il est donc audacieux de prétendre que
l'initiative serait le fruit d'un exercice purement idéologique
ou, comme l'affirme le Conseil fédéral, qu'elle ne serait pas
digne d'être présentée sur le plan constitutionnel. En effet,
le gouvernement n'a pas donné suite aux nombreuses
requêtes de régler cette matière et, en traitant certains
aspects des interventions parlementaires, spécialement en
matière de licenciements collectifs, il a aussi exprimé des
doutes quant à la possibilité de les accepter sans modifier la
constitution.
L'initiative populaire paraissait et paraît donc encore une
dernière possibilité offerte, dans le cadre de nos institutions
démocratiques, pour résoudre un problème qui, sur le plan
juridique et social, est important et paraît urgent. D'ailleurs
le fait est prouvé puisque dans tous les pays de l'Europe
occidentale et au sein des organisation internationales,
donc tant sur le plan européen que mondial, ce problème a
trouvé des solutions pour le plan législatif ou a fait l'objet de
recommandations et de conventions. Certes, l'initiative ne
trouve pas ses motivations, son impulsion dans les solutions
adoptées dans le droit des pays européens. Il serait donc
faux d'affirmer que cette initiative tend à imiter ou à suivre
l'exemple de l'étranger. Il faut tenir compte tout simplement
de cette évolution.
Il est aussi faux de prétendre que l'application des principes
visant la protection contré les licenciements a produit à
l'étranger des situations de crise sur le plan économique. Il
suffit de rappeler qu'en Allemagne de telles mesures ont été
introduites à l'époque de la pleine croissance économique
et ces mesures ont permis, malgré tout, une poursuite de ce
rythme durant plusieurs années encore. L'hypothèse d'une
corrélation entre la protection contre les licenciements et la
récession n'a d'ailleurs été mise en évidence nulle part, sauf
chez nous.
Le contenu de l'initiative est connu et il a été commenté et
critiqué, dans le message du Conseil fédéral, qui a cepen-
dant reconnu l'opportunité d'adopter quelques-unes des
propositions formulées pour une révision sur le plan législa-
tif. Je ne veux donc pas en reprendre le texte, je me bornerai
à quelques brèves considérations.
L'esprit de l'initiative repose sur quelques principes qui sont
généralement admis dans les législations des pays industria-
lisés. Le contrat de travail ne se trouve pas au même niveau
que la plupart des contrats de droit civil. Le travail est lié de
façon particulière à la personne, à son existence, à sa
dignité et à sa famille. Le travail est essentiellement un
moyen pour survivre et contribuer à l'épanouissement de la
personne humaine sur le plan matériel et même sur le plan
spirituel. La liberté contractuelle de l'employeur doit être
restreinte là où il peut exercer sa puissance arbitrairement.
On ne peut pas affirmer comme le Conseil fédéral que
l'initiative va trop loin lorsqu'elle propose de prolonger le
rapport de travail dans les cas de rigueur. Il s'agirait toujours
de cas exceptionnels que la loi pourrait régler de manière
appropriée en prenant en considération les prestations four-
nies par l'assurance obligatoire contre le chômage et que le
juge apprécierait, s'il était appelé à manifester son avis, en
tenant compte de tous les intérêts et de toutes les circons-
tances.
On ne peut pas non plus affirmer que l'initiative est imprati-
cable parce qu'elle prévoit l'interdiction de licencier le tra-
vailleur qui a droit à des prestations de l'assurance sociale
ou d'autres après une durée de six mois. N'oublions pas
qu'une prescription analogue est déjà en vigueur depuis
longtemps dans le contrat collectif de travail de l'artisanat
du bâtiment qui a récemment été renouvelé jusqu'en 1987.
Or cette prescription, même dans une catégorie où les
accidents et certaines maladies professionnels sont les plus
fréquents, n'a jamais occasionné de difficulté particulière.
En revanche, on doit admettre que la protection assurée
jusqu'à maintenant dans ce domaine était insuffisante. L'ini-
tiative ne tend pas à la réalisation d'une politique de l'em-
ploi. Elle veut combattre les licenciements injustifiés. Elle
prend en considération les intérêts prépondérants et dignes
de protection de l'employeur. Il est donc impensable que
l'on puisse envisager sérieusement des modifications struc-
turelles de l'entreprise ou des distorsions de la concurrence
sur le plan commercial causées par l'application des prin-
cipes contenus dans l'initiative. Une telle interprétation som-
bre presque dans le ridicule.
Enfin, on doit déplorer que le Conseil fédéral n'ait même pas
voulu entrer en matière au sujet de la proposition concer-
nant les licenciements collectifs pour des raisons d'ordre
économique. Les conséquences de ces événements sont
considérables et parfois pénibles, non seulement pour les
travailleurs concernés, mais à cause des effets qu'ils peu-
vent avoir sur le développement de certaines branches éco-
nomiques et de régions entières. L'initiative tend bien à
mieux soutenir les salariés dont la situation - comme on l'a
constaté - peut devenir très précaire et provoquer des
tensions sur le plan social et politique. Je ne veux passous-
évaluer la portée et l'efficacité des accords passés entre les
organisations centrales sous le patronage de l'OFIAMT,
mais il faut admettre qu'ils s'adressent à des gens de bonne
volonté et qu'à longue échéance, ils devront être repris dans
une législation cohérente.
Les cantons qui étaient appelés à contribuer à la solution de
ces problèmes n'ont pas réagi de la même manière, ni avec
le même enthousiasme, voire avec la même responsabilité. Il
y a une question de mesure dans ces interventions, ainsi que
de procédure. Une loi-cadre sur le plan fédéral pourrait
encourager les cantons et les partenaires sociaux à cher-
cher des solutions appropriées à des situations parfois
assez pénibles et dont les conséquences pourraient devenir
dramatiques.
C'est donc une initiative qui n'a rien de révolutionnaire, qui
vise à rattraper un retard que nous devons admettre dans
révolution de notre législation. Elle tend à équilibrer les
relations entre partenaires sociaux à tous les niveaux, sur
les plans individuels et collectifs.
Je vous suggère donc de lui accorder votre appui comme je
lui accorderai le mien.
Piller: Erlauben Sie mir, dass ich zum Problemkreis Kündi-
gungsschutz im Arbeitsrecht kurz Stellung beziehe. Ich
Protection des travailleurs contre les licenciements
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25 septembre 1985
habe die Beratungen im Nationalrat nachgelesen und war
etwas erstaunt darüber, wie wenig dieser ganze Fragenkom-
plex mit Blick auf die weltweiten Wirtschaftsprobleme disku-
tiert wurde und wie einseitig sich die Beratungen in der
Frage erschöpften, was denn höher einzustufen sei, die
unternehmerische Freiheit oder der verbesserte Schutz der
Arbeitnehmer gegen ungerechtfertigte Kündigungen.
Zur Begründung der ablehnenden Haltung gegenüber einer
Verbesserung des Kündigungsschutzes erklärt ein National-
rat, seine Untersuchungen hätten gezeigt, dass die bran-
chenweise auf bis 38 Prozent angestiegene Arbeitslosenrate
in Spanien auf den stark ausgebauten Kündigungsschutz in
diesem Lande zurückzuführen sei.
Mit anderen Worten: Die volle Freiheit der Unternehmer ist
Garant für eine gesunde Wirtschaft und bringt Arbeit für alle
Arbeitswilligen. Was dieser Nationalrat sagte, ist immer
noch das Credo vieler unter der Bundeskuppel, und der
politische «Biswind», der gegenwärtig gegen den Ausbau
unseres Sozialstaates bläst, scheint sich in letzter Zeit noch
zu verstärken. Fast manisch wird an Theorien von Wirt-
schaftswissenschaftern festgehalten, die ihre Vorstellungen
in einer Zeit entwickelten, in der sich Produktionssteigerun-
gen praktisch nur mit Einsatz zusätzlicher Arbeitskräfte ver-
wirklichen Hessen. Die Erfindung des Transistors, der die
Entwicklung des Mikroprozessors ermöglichte, der seiner-
seits das Automatenzeitalter einläutete, war noch nicht vor-
aussehbar.
Heute sind diese Theorien zum Teil hoffnungslos überholt.
Immer mehrGüter werden mit immerweniger Arbeitskräften
produziert. Als Beispiel sei nur die Uhrenfabrikation
erwähnt. Und trotzdem bevölkern immer noch Professoren
unsere Hochschulen, die vor Realitäten die Augen ver-
schliessen und überholte Theorien weiterpredigen, weil für
sie der momentane Beifall aus Wirtschaftskreisen wichtiger
ist als seriöse wissenschaftliche Arbeit. (Ich schliesse hier
anwesende Wirtschaftsprofessoren selbstverständlich aus.)
Grosse Wissenschafter haben aber selten von Zeitgenossen
Beifall erhalten. Sie haben diesen auch nicht gesucht. Zu
den grossen Wissenschaftern der heutigen Zeit zähle ich
beispielsweise Capra, der aufzeigt, dass in Zukunft die freie
Marktwirtschaft allein nicht Garant sein kann für Vollbe-
schäftigung.
Neueste Meldungen der OECD scheinen diese Ansicht zu
bestätigen. Um generell eine wesentliche Verminderung der
Arbeitslosigkeit zu erreichen, ist es gemäss OECD erforder-
lich, eine Mixtur aus wirtschaftlichen, sozialen, arbeits-
marktpolitischen und auch ausbildungspolitischen Mass-
nahmen zu treffen.
Dass darin künftig dem Kündigungsschutz eine vermehrte
Aufmerksamkeit zukommt, ist wohl selbstverständlich.
Grosse wirtschaftliche Umwälzungen sind weltweit im
Gange. Die Schweiz wird davon nicht verschont bleiben. So
wie das Industriezeitalter irreversible gesellschaftliche Ver-
änderungen geschaffen hat, wird dies auch das Automaten-
zeitalter tun. Vollbeschäftigung bei Arbeitszeiten von mehr
als 40 Stunden pro Woche wird kaum mehr erreicht werden
können oder höchstens noch während einer kurzen Zeit-
spanne in einigen wenigen Branchen und in einigen weni-
gen Ländern. Es ist deshalb dem Christlichnationalen
Gewerkschaftsbund zu danken, dass er mit der Initiative
diesen Problemkreis angeschnitten hat; zu danken ist auch
dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund für die Vor-
schläge zur Revision des Obligationenrechts.
Das Schwergewicht in der Revision des Kündigungsschut-
zes lege ich persönlich auf den verbesserten Schutz älterer
Arbeitnehmer gegen ungerechtfertigte Kündigungen, wobei
ich die anderen Forderungspunkte, die bereits von Herrn
Jelmini dargelegt wurden, keineswegs bagatellisieren
möchte.
Heute werden insbesondere in den industriellen Produk-
tionsbetrieben hohe Anforderungen hinsichtlich der physi-
schen und psychischen Belastbarkeit der Arbeitnehmer
gestellt. Wenn auch im allgemeinen das Verhältnis zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Schweiz als gut bis
sehr gut eingestuft werden kann, mehren sich die Meldun-
gen von sogenannt schwarzen Schafen, die ältere Arbeit-
nehmer entlassen, um dann nach kurzer Zeit jüngere anzu-
stellen. Gerade diese älteren Arbeitnehmer, die sich jähre-,
ja jahrzehntelang eingesetzt und spezialisiert haben, sehen
ihre Chancen auf null sinken, eine noch einigermassen
akzeptable Arbeit zu finden. Ich könnte hier einige konkrete
Beispiele schildern, möchte aber die Debatte nicht verlän-
gern. Nur ein Fall: Ein etwas über SOjähriger HTL-Mascni-
neningenieur hat im Laufe der vergangenen zwei Jahre über
150 Bewerbungen geschrieben, leider alle erfolglos. Ein
Einzelschicksal, das in Prozentberechnungen untergeht.
Es wird immer wieder gerechtfertigte Kündigungen geben,
wegen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers, wegen Aufgabe
des Betriebes usw. Es darf aber nicht toleriert werden, dass
einem Arbeitnehmer gekündigt wird, weil seine Arbeitslei-
stungen im Alter etwas nachgelassen haben und weil der
Arbeitgeber, eiskalt berechnend, von jüngeren Arbeitneh-
mern eine höhere Rendite erwartet. Die Arbeitnehmer sind
Menschen, die nicht den gleichen Bewertungskriterien
unterworfen werden dürfen wie Roboter, Maschinen und
Automaten. Der Druck auf Arbeitnehmer, die älter werden,
die mit der modernen technischen Entwicklung nicht mehr
voll Schritt halten können, die vielleicht auch etwas
schwächlicher werden, wird noch ansteigen, bedingt allein
schon durch den rasanten technischen Fortschritt. Das ver-
langt von Arbeitgeberseite zusätzliche Rücksichtnahme. Der
moderne zukünftige Chef darf nicht der knallharte Macher-
typ, sondern muss meines Erachtens ein intelligenter und
einfühlsamer Mensch sein. Dies ist ein frommer Wunsch.
Der Realität gilt es vorab mit einem besseren Kündigungs-
schutz zu begegnen. Ich werde der vorliegenden Initiative
deshalb zustimmen. Sie ist massvoll und vernünftig. Ich
hoffe aber gleichzeitig auf eine geglückte Gesetzesrevision,
die es erlauben könnte, die Initiative zugunsten dieser Revi-
sion zurückzuziehen.
Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsanträgen zu folgen
und damit auch mitzuhelfen, dass in unserem Lande ein
Schritt getan wird in die Richtung, die dahin führt, dass
nicht immer die Schwächsten am schwersten zu tragen
haben. Arbeitslos sein ist ein hartes, schweres Los. Unge-
rechtfertigt eine Kündigung zu erhalten, ist schwer zu ver-
kraften. Sorgen wir dafür, dass künftig nur noch gerechtfer-
tigte Kündigungen möglich werden. Es werden dies immer
noch viele, zu viele sein. Denken wir an den Arbeitsplatzver-
lust in der Uhrenindustrie und auch an die sich anbahnen-
den Einbrüche in der Maschinenindustrie.
Moll: Ich ersuche Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission zuzu-
stimmen und Volk und Ständen die Ablehnung der Initiative
zu beantragen.
Ich komme, wie Sie das wahrscheinlich nicht anders erwar-
tet haben, zu anderen Überlegungen als mein Vorredner,
Herr Piller: Die Initiative ist nicht massvoll, sondern masslos;
sie ist nicht vernünftig, sondern sie ist unvernünftig.
Zunächst ein formaler Aspekt, er wurde zu Recht in der
Botschaft des Bundesrates erwähnt: Die Initiative ist nicht
verfassungswürdig, weil sie sich in Details verliert und weil
sie lediglich Konkretisierungsanweisungen im Rahmen
einer bereits bestehenden Privatrechtskompetenz enthält
und sonst nichts.
Die Initiative ist aber vor allem aus materiellen Gründen
abzulehnen. Sie weicht von zwei wesentlichen Grundsätzen
ab, welche das heutige Arbeitsvertragsrecht prägen: vom
Grundsatz der Kündigungsfreiheit und vom Grundsatz der
paritätischen Ausgestaltung des Arbeitsvertragsrechts.
Die Initiative sieht die Anfechtung ungerechtfertigter Kündi-
gungen durch den Arbeitnehmer vor. Sie sieht nicht etwa
auch die Anfechtung ungerechtfertigter Kündigungen durch
den Arbeitgeber vor. Somit verstösst sie bereits hier gegen
das Prinzip der Parität. Ebenso kann der Arbeitnehmer
sogar bei einer gerechtfertigten Kündigung das Arbeitsver-
hältnis erstrecken lassen. Damit können Arbeitsverhältnisse
mit richterlichem Entscheid und richterlichem Vollzugs-
zwang verlängert werden. Ein richterlich erstrecktes und
erzwungenes Arbeitsverhältnis führt aber zu einer unmögli-
- September 1985525
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
chen, ja man kann fast sagen zu einer untragbaren psycho-
logischen Belastung sowohl für die beiden Partner des
Arbeitsvertrages, den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer,
wie auch für den ganzen Betrieb. Diese psychologische
Belastung wirkt sich für das ganze Betriebsklima negativ
aus. Durch die Aushöhlung der Kündigungsfreiheit wird
auch massiv in die Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers
eingegriffen. Wenn nicht mehr der Arbeitgeber, sondern der
Richter über die Dauer der Arbeitsverhältnisse entscheidet,
stimmt in unserer Marktwirtschaft einiges nicht mehr. Der
Richter ist nicht in der Lage, die Verantwortung für eine
Kündigung oder sogar für den ganzen Betrieb zu über-
nehmen.
Der Kommissionspräsident hat von einem Justizialismus
gesprochen. Ich stimme dem zu; ich gehe sogar noch weiter
und spreche von einer Prozessualisierung der Arbeitsver-
hältnisse, und zwar eben deshalb, weil der Richter in einer
wahrscheinlich sehr hohen Zahl von Kündigungen angeru-
fen wird und dann eingreifen muss.
Die Aushöhlung der Kündigungsfreiheit tangiert auch die
Konkurrenzfähigkeit der Unternehmer, dies vor allem und
entscheidend für Klein- und Mittelbetriebe. Herr Piller hat
gesagt, es sei ein vordringliches Problem, die Arbeitslosig-
keit zu bekämpfen und für Vollbeschäftigung einzutreten.
Das ist richtig. Aber gerade die Initiative tut das nicht. Die
Initiative richtet sich nämlich effektiv gegen die Erhaltung
bestehender und gegen die Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Die Unternehmer müssen flexibel bleiben, damit sie sich
neuen Marktsituationen und Technologien anpassen kön-
nen. Nur so erhalten und schaffen sie Arbeitsplätze. Wenn
diese Flexibilität nicht vorhanden ist, müssen die Unterneh-
mer auf Rationalisierungen ausweichen; dann werden eben
Arbeitsplätze wegrationalisiert anstatt geschaffen. Man
weicht auf Teilzeitarbeit aus, damit man keine Vollzeitarbei-
ter einstellen muss, wenn dieser Ausbau des Kündigungs-
schutzes so Recht wird.
Die Initiative verletzt auch den Grundsatz der Parität zwi-
schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dieser Grundsatz war
bis heute entscheidend und darf nicht leichtfertig aufgeho-
ben werden. Mit der paritätischen Ausgestaltung des Kündi-
gungsrechts will der Gesetzgeber berücksichtigen, dass
Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nur Arbeit gegen Lohn
austauschen, sondern zusammenarbeiten, zusammenarbei-
ten wollen und zusammenarbeiten müssen. Dies verlangt
nicht nur Rechtsformen, sondern auch Rücksichtnahme. So
steht es in der Botschaft, Seite 7. Es verlangt sogar gestei-
gerte Rücksichtnahme.
Herr Piller, diese gegenseitige Rücksichtnahme ist Gott sei
Dank in unserer Wirtschaft vorhanden, und zwar bei grossen
Teilen der Unternehmer und bei sehr grossen Teilen der
Arbeitnehmer. Sie haben vorhin schon ein etwas sehr schie-
fes und für mich trauriges Bild des ausbeuterischen und
kaltschnäuzigen Unternehmens gezeichnet. Dagegen muss
ich mich wehren. In dem meisten Arbeitsverhältnissen
klappt es zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer,
und die Verhältnisse sind in Ordnung.
Nur wegen einiger Fälle von Missbräuchen - sie werden
auch bei jedem ausgebauten Schutz der Kündigung zugun-
sten des Arbeitnehmers immer wieder vorkommen - darf
nicht so eine überrissene Initiative angenommen werden.
Deshalb ersuche ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Belser: Die Bestrebungen, den Kündigungsschutz für
Arbeitnehmer zu verbessern, sind im weiteren Rahmen der
wirtschaftlichen Entwicklung während der letzten zwölf
Jahre zu sehen. Die geltenden Bestimmungen des Arbeits-
vertragsrechts stammen aus dem Jahr 1972; auf dem Höhe-
punkt der Konjunktur hat man andere Normen festgelegt,
als wir sie heute brauchen können. Die Kündigungsfristen
waren für die Arbeitnehmer nicht von gleicher Bedeutung
wie heute, da Kündigungen auch in unserem Land oft
gleichbedeutend mit kürzerer oder längerer Arbeitslosigkeit
sein können.
Der Kündigungsschutz erlebte aufgrund der obligationen-
rechtlichen Regelungen auch in den Gesamtarbeitsverträ-
gen - insbesondere was die Kündigungen zur Unzeit betrifft
- im vergangenen Jahrzehnt eine bescheidene Entwicklung.
Ich gehe davon aus, dass die Vollbeschäftigung weiterhin
ein anerkanntes Ziel bleibt. Dass es schwer zu verwirklichen
ist, haben die letzten Jahre deutlich gezeigt. Ein wirtschaftli-
cher Rückgang oder strukturelle Änderungen können die
Vollbeschäftigung über längere Zeiträume in Frage stellen.
Wirksame Massnahmen zum Kündigungsschutz der Arbeit-
nehmer sind deshalb unerlässlich. Es geht hier vor allem
auch um die Menschenwürde; ich teile da die Beurteilung
des Bundesrates in seiner Botschaft, wonach der Arbeitneh-
mer nicht mehr bloss als Produktionsfaktor betrachtet wer-
den darf. Heute macht man diesbezüglich in einigen Betrie-
ben - nicht in allen - bereits wieder ganz gewaltige Rück-
schritte. Aus diesem Grund kann ich sowohl die Initiative wie
die Vorschläge des Bundesrates unterstützen; sie zielen
beide in die gleiche Richtung.
In der Schweiz funktioniert im Augenblick noch eine Ver-
trags- oder Sozialpartnerschaft. Je nach Gelegenheit
benennt man das unterschiedlich. Es ist immerhin eine
Partnerschaft, die viele volkswirtschaftliche Verluste vermei-
det. Grundlage für die Verständigung sind die Verträge und
die Gesetze. Die Tendenz besteht nun, dieses Fundament
erstarren zu lassen, ja sogar zu zerstören. Dabei sind Anlei-
hen aus dem amerikanischen Denken unübersehbar, das
spürt man manchmal auch in Kommissionen. Oft wird jede
Dummheit einfach nachgebetet, die dort drüben gemacht
wird. Fehlt aber die Bereitschaft, die seit einigen Jahrzehn-
ten betriebene Zusammenarbeit zu entwickeln, so wird sie
über kurz oder lang brüchig. Die Vorteile, die man im ersten
Moment hat oder auf Arbeitgeberseite vermeint zu haben,
werden nie die Nachteile aufwiegen, die sich auf längere
Sicht garantiert einstellen werden.
Manchmal sollte man doch etwas mehr auf die eigenen
Kräfte und auf den eigenen Weg vertrauen und versuchen,
diesen weiterzuentwickeln.
Deshalb stimme ich jetzt der Initiative zu und plädiere auch
für Eintreten auf die Vorschläge des Bundesrates. Ich fand
die Verweigerungshaltung in der Kommission höchst be-
denklich.
Bundesrätin Kopp: Nachdem der Bundesrat seine formellen
und materiellen Gründe, weshalb er Volk und Ständen die
Ablehnung der Initiative empfiehlt, in seiner Botschaft sehr
ausführlich dargelegt hat, und nachdem dies der Präsident
der Kommission ebenfalls getan hat, nehme ich an, dass Sie
nicht unglücklich sind, wenn ich mich auf drei Punkte be-
schränke.
Nach der Initiative könnte sich der Arbeitnehmer selbst
gegen eine Kündigung wehren, die gerechtfertigt ist, also
überwiegend schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers
entspricht: Die Intiative sieht eine richterliche Erstreckung
des Arbeitsverhältnisses vor, falls die Kündigung für den
Arbeitnehmer oder seine Familie eine besondere Härte zur
Folge hat. Dadurch werden dem Arbeitgeber Lasten über-
bunden, die nicht von ihm, sondern vom Staat, insbeson-
dere von den Sozialversicherungen, getragen werden sollen
und in der Schweiz auch tatsächlich getragen werden.
Die Initiative erweist sich zudem in diesem Punkt als unprak-
tikabel: Bis zum Vorliegen des richterlichen Urteils wüssten
nämlich beide Parteien nicht, ob das Arbeitsverhältnis
erstreckt wird oder nicht. Diese Ungewissheit müsste auf
jeden Fall vor Ablauf der Kündigungsfrist beseitigt werden.
Da aber die Kündigungsfristen in der Regel kurz sind,
könnte der Gerichtsentscheid kaum vor Ablauf der Kündi-
gungsfrist gefällt werden.
Die Initiative geht in einem zweiten Punkt zu weit: Der
Arbeitgeber darf einem erkrankten oder verunfallten Arbeit-
nehmer nicht kündigen, solange eine Versicherung Lohn-
ersatz leistet.
Diese Regelung ist in einigen Gesamtarbeitsverträgen vor-
gesehen. Nicht jede Regelung aber, die von den Sozialpart-
nern für eine ganz bestimmte Branche und eine bestimmte
Zeit vereinbart wird, kann gesetzlich auf alle Arbeitgeber
ausgedehnt werden. Eine solche Ausdehnung ist hier abzu-
Protection des travailleurs contre les licenciements
526
25 septembre 1985
lehnen. Denn bei der Lösung der Initiative könnte der Arbeit-
geber nicht einmal wissen, für welche Maximalzeit er an das
Kündigungsverbot gebunden ist, weil die Dauer der Versi-
cherungsleistungen auch vom Grad der Arbeitsunfähigkeit
abhängt und diese variieren kann.
Die dritte Überlegung betrifft den von der Initiative verlang-
ten Erlass einer besonderen Regelung zum Schutz der
Arbeitnehmer vor Kollektiventlassungen aus wirtschaftli-
chen Gründen.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass auf eine bundes-
rechtliche Regelung dieser Materie zu verzichten sei. Zum
einen ist daran zu erinnern, dass die Kantone öffentlich-
rechtliche Bestimmungen mit sozialpolitischen oder arbeits-
marktpolitischen Zielen erlassen können, wenn diese
Bestimmungen das Bundesprivatrecht nicht vereiteln. Im
Rahmen dieser kantonalen Zuständigkeit betrachten wir
bundesrechtliche Normen als unnötig und unzweckmässig.
Die Kantone sollen weiterhin entscheiden, ob sie beispiels-
weise die Arbeitgeber für Anmeldungen beabsichtigter Kün-
digungen aus wirtschaftlichen Gründen verpflichten wollen.
Ein Kanton - der Kanton Genf- hat es bereits getan; in den
anderen Kantonen besteht anscheinend kein Bedürfnis, so
dass der Bund keine Veranlassung hat, hier einzuschreiten.
Weiter ist zu erwähnen, dass die Sozialpartner die Möglich-
keit haben, die Fragen zu regeln, die sich bei Massenentlas-
sungen aus wirtschaftlichen Gründen stellen. Partnerschaft-
liche Regelungen können den Besonderheiten einzelner
Betriebe, Unternehmen und Berufe besser Rechnung tra-
gen, als dies ein Bundesgesetz tun könnte. Solche Regelun-
gen sind in den letzten Jahren auch häufig getroffen wor-
den. Ein staatlicher Eingriff erübrigt sich infolgedessen
auch bei den Fragen, die von den Kantonen wegen man-
gelnder Zuständigkeit nicht gelöst werden dürften.
Soviel zu den Gründen, warum der Bundesrat die Initiative
ablehnt.
Bundesbeschluss über die Volksinitiative betreffend Kün-
digungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
Arrêté fédéral concernant l'initiative populaire «pour la
protection des travailleurs contre les licenciements dans
le droit du contrat de travail» (Initiative pour la protection
contre les licenciements)
Titel und Ingress, Art. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, art. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 2
Anträge siehe Seite 521 hiervor
Propositions voir page 521 ci-devant
' Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 8 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 27 Stimmen
Dagegen 7 Stimmen
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
B
Obligationenrecht. Änderung
Code des obligations. Révision
Anträge siehe Seite 521 hiervor
Propositions voir page 521 ci-devant
Masoni, Berichterstatter: Nicht ganz zehn Jahre nach der
Revision vom 25. Juni 1971 des 10. Titels des Obligationen-
rechts wurde am 30. September 1980 die Initiative veröffent-
licht. Was erwarteten die Befürworter? Laut «Weltwoche»
erklärte Gewerkschaftssekretär Dr. Emil Kamber: «Ob der
Bundesrat überhaupt einen Gegenvorschlag unterbreiten
wird, hängt nicht zuletzt vom Erfolg unseres Volksbegeh-
rens ab. 200 000 Unterschriften werden bedeutend ernster
genommen als 100 000.»
Die Initiative kam formell mit 118 586 gültigen Unterschriften
zustande. Obschon diese weit unterhalb der erhofften
200 000 lagen, bemühte sich das Departement, einen indi-
rekten Gegenvorschlag zustande zu bringen. Dieser Wille ist
bereits aus dem Auftrag ersichtlich, den das Justiz- und
Polizeidepartement mit Verfügung vom 10. Dezember 1982
an die Expertenkommission erteilte: die Volksinitiative
betreffend Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht zu
prüfen und abzuklären, ob das allgemeine Ziel der Initiative
nur durch eine Revision der Bundesverfassung oder auch
durch eine Revision des Obligationenrechts als indirekter
Gegenentwurf verwirklicht werden könne.
Nach dem Bericht der Kommission stimmte der Bundesrat
den Anträgen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeide-
partementes zu und legte die Grundsätze fest, nach denen
das Departement den Botschaftsentwurf ausarbeitete. Im
Vernehmlassungsverfahren haben 15 Kantone dem Vorent-
wurf grundsätzlich zugestimmt. Zehn Kantone haben ihn als
zu weitgehend beurteilt. Von den Parteien waren CVP, SVP,
LdU, NA dafür, FdP und Liberale Partei dagegen. Von den
Verbänden waren fünf dafür- darunter der Bauernverband
-, neun waren der Auffassung, der Entwurf gehe zu weit,
darunter der Ärzteverband, der Anwaltsverband, der Frauen-
verein, die Vereinigung Rechtsstaat, der Vorort. Drei Par-
teien (SP, PdA und POCH) und sechs Verbände - darunter
der Journalistenverband und die Demokratischen Juristen-
äusserten die gegenteilige Ansicht, der Entwurf gehe nicht
genügend weit.
Der Bundesrat wertete die Vernehmlassung in dem Sinne
aus, dass die starke Mehrheit der Kantone seine Auffassung
bestätige, «dass der Vernehmlassungsentwurf insgesamt
praktikable und tragbare Lösungen vorsehe, die den Schutz
der Arbeitnehmer ausdehnen, ohne die Kündigungsfreiheit
übermässig einzuschränken», gab aber zu, dass in der Ver-
nehmlassung «kaum eine Bestimmung von Kritiken ver-
schont blieb. Je nach Standpunkt waren aber die Motive in
der Regel diametral entgegengesetzt». Wenn wir heute jene
Vernehmlassungsergebnisse betrachten, können wir uns
der Frage nicht entziehen, ob solche umstrittenen Bestim-
mungen von der erforderlichen opinio necesitatis und opi-
nio Juris getragen sind, um neues Recht zu schaffen.
Mit ihrem Nichteintretensbeschluss hat die Kommission mit
einer knappen Mehrheit diese Frage verneint.
Die Arbeitsrechtsrevision, die uns der Bundesrat unterbrei-
tet, ist kein Gegenvorschlag auf Verfassungsebene, sondern
ein indirekter Gegenvorschlag auf gesetzlicher Ebene. Man
kann sagen, dass der Entwurf versuchte, zwischen der Revi-
sion von 1972 und den Forderungen der Initianten zu liegen.
Die wesentlichen Elemente des Entwurfes können wie folgt
zusammengefasst werden: Eine rechtzeitige Kündigung
bewirkt das Ende der Arbeitsleistung. Der Kündigungs-
schutz ist prinzipiell paritätisch geordnet. Gleiche Fristen
gelten für beide Parteien. Die gekündigte Partei kann von
der kündigenden eine schriftliche Begründung der Kündi-
gung verlangen. Die Partei, die das Arbeitsverhältnis miss-
bräuchlich kündigt, hat der anderen eine Entschädigung
auszurichten. Als missbräuchliche Kündigung gelten für
beide Parteien die Fälle, die in Absatz 1 von Artikel 336
- September 1985
527
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
enthalten sind. In erklärter Abweichung von der Parität sind
ferner in Artikel 336 zwei Fälle erwähnt, bei welchen die
Kündigung durch den Arbeitgeber insbesondere als miss-
bräuchlich gilt: Kündigung wegen gewerkschaftlicher Zuge-
hörigkeit oder Tätigkeit und Kündigung wegen Geltendma-
chung nach Treu und Glauben von Ansprüchen aus dem
Arbeitsverhältnis.
Der Entwurf sieht weiter eine Entschädigungspflicht bei
Kündigung wegen Militärdiensts oder Erfüllung gesetzlicher
Pflichten und eine Schonzeit, während welcher der Arbeit-
geber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf, vor. Das ist
der Fall bei Leistung von militärischem Frauendienst oder
Rotkreuzdienst, bei Krankheit und Unfall, Schwangerschaft
usw.
Der Entwurf präzisiert die Forderungen des Entlassenen bei
ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Die Streitigkeiten in
allen Kündigungsfällen sind vom Richter zu entscheiden,
dessen Ermessen eine besondere Rolle zukommt. Der
Entwurf sieht dagegen keine gesetzliche Regelung des
Schutzes vor kollektiven Entlassungen aus wirtschaftlichen
Gründen vor. Die Departementsvorsteherin hat diesen Ver-
zicht bereits begründet.
Durch die gesetzliche anstelle der verfassungsrechtlichen
Form, durch die meist paritätische Ausgestaltung des Kündi-
gungsschutzes und durch die Verweigerung der Erstrek-
kung des Arbeitsverhältnisses unterscheidet sich der
Entwurf von der Initiative. Im geltenden Recht unterscheidet
sich der Entwurf hauptsächlich dadurch, dass die ange-
strebte Parität eher theoretisch ist, in der Praxis wird der
Grundsatz der paritätischen Ausgestaltung des Arbeitsver-
tragsrechts durchbrochen und die Kündigungsfreiheit ein-
geschränkt. Die Pflicht, die Kündigung zu begründen, ist ein
neues Element, das nach Auffassung der Mehrheit der Kom-
mission das Arbeitsverhältnis belasten kann.
Die nationalrätliche Beratung brachte einige Präzisierungen
der Gesetzesvorlage im Interesse der gekündigten Partei,
aber meist Änderungen, die eine Mässigung des Schutzes
bedeuten, wie bei Artikel 335c, 336 Absatz 3, 336b Absatz 2,
336bis, 336c Absatz 2, 337c Absatz 3 und 337b.
Sie haben sicher gemerkt, dass viele der Gründe, die zur
Ablehnung der Initiative angeführt wurden, auch für die
Verwerfung des Gegenvorschlages genannt werden kön-
nen. Ich wiederhole sie nicht, um mich auf die spezifischen
Gründe zu konzentrieren, die sich auf den Gegenvorschlag
besonders beziehen.
Auch von Kollegen, die in der Kommission für Eintreten
gestimmt haben, wurde zugegeben, dass heute tatsächlich
der Arbeitnehmer in der Regel nicht die schwache Partei sei.
Der Schaden, der durch die Kündigung und nachfolgende
Ersetzung des Gekündigten verursacht wird, ist beim Arbeit-
geber eher stärker als beim Arbeitnehmer. Trotz der Arbeits-
losigkeit, die in den Statistiken zum Ausdruck kommt, hat
man heute wirklich Mühe, gute Arbeitskräfte zu finden. Ein
wirksamer Schutz gegen Missbräuche besteht in der Anwe-
senheit starker Gewerkschaften und einer an sich immer
kritischen Presse.
Wenn man der Initiative mit Recht vorwirft, sie sei eine
getarnte Gesetzesinitiative, die nicht eine Verfassungsände-
rung, sondern eher Druck ausüben wolle, um einen gesetzli-
chen Gegenvorschlag zu ermöglichen, sollte man konse-
quenterweise diese Forderung auch in dieser getarnten
Form ablehnen. Es liegt hier ein logischer Sprung vor, der
nicht ganz befriedigt. Auch wenn ein indirekter Gegenvor-
schlag als Anstrengung gemeint ist, die zentrale Funktion
des Parlamentes zur Regelung der Interessengegensätze zu
betonen, scheint er dazu ungeeignet und sogar gefährlich.
Auf der einen Seite begünstigt eine solche Praxis die Einrei-
chung von Initiativen, von denen man zum vornherein weiss,
dass sie der Volksüberzeugung nicht entsprechen und nur
den Zweck haben, einen solchen indirekten Gegenvor-
schlag zu erzwingen. Auf der anderen Seite sind solche
indirekten Gegenvorschläge dazu geeignet, auf das Parla-
ment einen Druck auszuüben, der der so wichtigen Parla-
mentsfreiheit mehr oder weniger schadet.
Auch inhaltlich scheint der Kommissionsmehrheit der indi-
rekte Gegenvorschlag nicht unbedenklich. Es ist nicht nur
eine kleine Rechtsanpassung, es handelt sich um eine viel
wichtigere und grundsätzlichere politische Option. Freilich
gehen die Schutzbestimmungen des Gegenentwurfes weni-
ger weit als diejenigen der Initiative, und der Nationalrat hat
sie noch entschärft. Das kann jedoch nicht darüber hinweg-
täuschen, dass der Gegenentwurf in jene Richtung geht, die
uns von der uns eigenen bewährten Stellung entfernt: die
Stellung eines Kleinstaates, der auf qualitativ hochgestellte
Arbeit angewiesen ist und diese durch Betonung des priva-
trechtlichen Elementes im Arbeitsvertragsrecht und deren
Konsensgrundlage, durch die direkte, ungestörte und auf
Eigenverantwortung der Parteien basierende Arbeitsbezie-
hung und durch die bewusste Förderung einer starken
gesunden Wirtschaft sichern und erhalten will. Gerade im
Moment, wo andere Länder die Konkurrenzfähigkeit durch
eine stärkere Deregulierung erhöhen wollen, würden wir
uns durch die Annahme des Gegenentwurfes Schaden
antun und uns von unserem bewährten System unnötig und
im unrichtigen Moment entfernen.
Die Kündigung ist in unserem Land mehr als in den USA das
letzte Mittel! In den USA ist die Kündigung viel häufiger. Es
herrscht dort eine andere Mentalität. Der Wechsel der Stelle
wird in den USA von beiden Seiten oft angestrebt als Mög-
lichkeit der Persönlichkeitsentfaltung. Bei uns dagegen ist
die Kündigung seitens des Arbeitgebers das allerletzte Mit-
tel. Es wird nicht leichtfertig oder vorsorglich gekündigt, um
die Genehmigung des Richters mindestens für einige
Entlassungen zu erlangen. Die Kündigung durch den Arbeit-
geber wird in der Schweiz, obschon an sich frei, nicht
willkürlich ausgesprochen. Viel häufiger ist die Kündigung
durch den Arbeitnehmer, der seine Verhältnisse verbessern
will.
Ist diese spontane Zurückhaltung der Arbeitgeber bei Kündi-
gungen besser oder ist die gesetzlich erzwungene besser?
Wird ferner die Pflicht zur Begründung nicht dazu führen,
dass die Sozialpartner laufend Dossiers über die gegenseiti-
gen Beziehungen und Verfehlungen führen müssen, die
schliesslich das Arbeitsklima vergiften? Und kann nicht
bereits durch die blosse Kündigungsbegründung ein Gefühl
der persönlichen Beleidigung erwachsen, wenn nicht sogar
ein Nachteil für spätere Anstellungen? Ist das neue System
nicht geeignet, die persönlichen Beziehungen zwischen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu untergraben?
Diese Reform scheint nicht in allen Folgen ganz durchdacht
zu sein. Ist das Gefühl der Rechtsunsicherheit, das durch die
neuen Bestimmungen geschaffen wird - allerdings weniger
als bei einer Annahme der Initiative-, nicht für beide Seiten
und für die Wirtschaft schädlich, indem die Leute dazu
angespornt werden, sich auf Streitigkeit zu konzentrieren
statt nach neuer Beschäftigung, nach neuen Arbeitsplätzen
zu suchen?
Zwar versucht man, durch schöne Formulierungen im
Gegenentwurf den Grundsatz der Parität aufrechtzuerhal-
ten; ist es aber nicht so, dass er zum ersten Male in unserer
Rechtsordnung schwer beeinträchtigt wird, und zwar
gerade im Moment, in dem in unserer Jugend immer mehr
ein Sichsehnen nach grösserer Freiheit und Verantwortung
und grössere Risikofreudigkeit festzustellen sind? Machen
wir nicht einen Schritt in die falsche Richtung? Laufen wir
nicht das Risiko, das Arbeitsverhältnis zu verbürokratisie-
ren? Wenn man die Grundsätze der Kündigungsfreiheit und
der Parität verlässt, ist sehr schwer erblickbar, wohin man
am Ende gelangen will. Viel besser erscheint der Mehrheit,
diesen bewährten, sicheren Boden nicht zu verlassen. Das
eigene System der Schweiz, das sich bewährt hat und viel
zur Attraktivität unseres Landes für Arbeitskräfte aus vielen
Ländern beigetragen hat, aus vielen Ländern, wo viel stär-
kere Kündigungsschutzbestimmungen bestehen, dieses
System verdient unseres Erachtens auch in diesem Punkt
aufrechterhalten zu werden.
Gross ist auch die Sorge wegen der bereits bedauerten
Überbelastung der Justiz, die durch den Gegenvorschlag
noch erhöht wird sowie wegen der Gefahr, zu einer Entwick-
lung beizutragen, wo der Richter immer mehr dazu berufen
Protection des travailleurs contre les licenciements
528
25 septembre 1985
wird, nicht mehr nach rechtlichen, sondern nach politisch-
sozialen Kriterien entscheiden zu müssen. Eine neue Revi-
sion wenige Jahre nach derjenigen von 1972 scheint der
Kommissionsmehrheit dazu geeignet zu sein, eines der
wesentlichen Elemente der Rechtsüberzeugung, dasjenige
der Rechtsbeständigkeit, abzuschwächen. Obligationen-
recht und Zivilgesetzbuch sollten so wenig wie möglich
abgeändert werden. Die Rechtsentwicklung sollte soweit als
möglich der Praxis überlassen werden. Wenn wir das Recht
zu häufig abändern, nehmen wir der Praxis diese wichtige
Funktion der allmählichen, langsamen Weiterentwicklung
des Rechts weg. Dadurch entwerten wir zugleich die Praxis
und schwächen das Vertrauen in die Rechtsabhängigkeit.
Der 10. Titel des Obligationenrechts wurde knapp zehn
Jahre vor der Lancierung der Initiative revidiert. Ist es richtig,
Revisionen in solchen Zeitabständen durchzuführen? Ist es
richtig, dass man, bevor man mit der Präzeption und Bewäl-
tigung der Reform von 1972 fertig ist, noch bevor sich eine
richtige Praxis zu jenem neuen Recht gebildet hat, erneut
zur Revision schreitet? Werden nicht so häufige Änderun-
gen, wie bereits am Anfang angetönt, dem Sinn der Notwen-
digkeit des neuen Rechts, der opinio iuris und necesitatis,
schaden und das Recht als provisorisch, als prekär, als
etwas Gekünsteltes hinstellen und entwerten können? Allen
diesen Gefahren könnte uns der indirekte Gegenvorschlag
aussetzen.
Genügt für eine solche Reform, ohne dass schreiende Miss-
bräuche unmissverständlich nach einer solchen Lösung
rufen, die intellektuelle Sorge, die äusserliche Entwicklung
in anderen europäischen Ländern mitzumachen? Ich
betone: die äusserliche Entwicklung. Innerlich scheint
unsere Praxis in der täglichen Anwendung durch eine
höhere Verantwortung der Sozialpartner getragen und in
den Auswirkungen nicht weniger sozial als die Regeln und
die Praxis jener Länder zu sein; jedenfalls nicht weniger im
Interesse der Arbeiterschaft. Nur das erklärt, wieso die
schweizerischen Anstellungsbedingungen so anziehend für
ausländische Arbeitskräfte sind.
Die Mehrheit ist der Ansicht, dass die Diskussion, die diesbe-
züglich in der Kommission waltete, wichtig und grundsätz-
lich war und es deswegen verdient, auch hier, möglicher-
weise im Nationalrat auf dem Wege der Differenzbereini-
gung, Gehör zu finden. Es ist richtig, sich in einer schwieri-
gen Zeit auf die Grundgedanken unseres Systems und unse-
res Rechts wieder zu besinnen, sich zu überlegen, warum
unser Land eine andere Richtung gegangen ist, sich ernst-
haft zu überlegen, ob schliesslich diese andere bewährte
Lösung schweizerischer Prägung nicht günstiger, sozialer,
interessanter für die Arbeitnehmer sei.
Damit diese grundsätzliche Auseinandersetzung auch im
grossen Saal des National rates Eingang findet, empfehle ich
Ihnen mit der Mehrheit der Kommission, gegen das Eintre-
ten zu stimmen.
Jelmini, porte-parole de la minorité: II faut admettre que le
Conseil fédéral s'est donné la peine d'interpréter, au moins
en partie, les intentions exprimées dans l'initiative populaire
et dans maintes interventions parlementaires ou directe-
ment à son adresse.
Les solutions proposées, à mon avis, sont timides et ont l'air
de chercher ici et là un compromis dans une atmosphère
plutôt favorable au patronat si l'on prend en considération la
situation conjoncturelle actuelle. Il paraît donc difficilement
compréhensible que de la part des représentants des inté-
rêts des employeurs, en sous-évaluant ainsi l'effort accompli
par le gouvernement, l'on essaie d'attaquer, d'atténuer la
portée, et de réduire l'efficacité des dispositions du contre-
projet indirect qui ne sont pas destinées à créer des inconvé-
nients ni sur le plan des relations entre partenaires sociaux
ni dans l'ensemble aux intérêts des employeurs.
Cette attitude déjà souvent constatée au cours des débats
du Conseil national, et qui semble être en relation avec
l'intervention de quelques organisations patronales, est très
dangereuse. Elle passera peut-être sans problème dans une
période où la conjoncture n'est pas favorable aux salariés.
Mais elle sera considérée comme la volonté d'exercer atout
prix un pouvoir qui repose essentiellement sur une position
de force économique. En ce qui concerne le projet du
Conseil fédéral, on peut noter qu'aux règles traditionnelles
consistant pour chaque partie à décider librement de la
durée du rapport de travail et de l'intérêt de l'employeur à
choisir et à organiser le personnel de son entreprise, est
venu s'ajouter l'intérêt du travailleur à la sécurité de l'em-
ploi. En l'occurrence ceci amène à une restriction de la
liberté de l'employeur, engendrée par la situation d'infério-
rité, de dépendance et de faiblesse du salarié. Il est donc
inutile que le président de la commission vienne nous dire
que cette différence de rapport de force entre l'employeur et
l'employé n'existe pas.
Le Conseil fédéral n'a pas voulu suivre entièrement cette
conception qui a pourtant été adoptée, il y a trente ans, dans
la plupart des pays d'Europe. Il a voulu maintenir même
dans cette révision (es principes de la liberté contractuelle et
celle de résiliation, ainsi que la parité des partenaires
sociaux avec quelques rares exceptions. Le Conseil fédéral
a donc abandonné l'idée du licenciement injustifié, propo-
sée par l'initiative, pour lui préférer celle de congé abusif. Il a
refusé d'admettre le droit du travailleur à être réintégré dans
le rapport de travail, en préférant ici le versement d'une
indemnité. Il a toutefois amélioré - il faut le reconnaître - la
résiliation en temps inopportun et il a accordé une protec-
tion spéciale aux membres des commissions d'entreprise,
comme c'était déjà le cas d'ailleurs dans presque tous les
contrats collectifs de travail. Il a voulu accueillir au moins en
partie les propositions qui avaient été formulées de la part
des milieux de travailleurs, en tenant compte toutefois des
intérêts du patronat. Le Conseil national ne s'est pas efforcé
d'améliorer ce projet dans le sens poursuivi par l'initiative et
il a ajouté de l'eau au projet du Conseil fédéral. Nous verrons
dans quelle mesure notre Chambre voudra manifester un
peu plus de courage en la matière.
Il s'agit à présent de voter l'entrée en matière. Personnelle-
ment, j'y suis favorable et je vous prie de bien vouloir suivre
la conception de la minorité de la commission. Je suis
convaincu de la nécessité de cette révision dont le contenu
et les limites seront décidés après les travaux de la commis-
sion. Dans son plaidoyer, le président de la commission a
remarqué que cette révision a lieu trop tôt. Mais on constate
que pour plusieurs actes législatifs, trois ou quatre ans n'ont
pas passé qu'une révision s'impose déjà car il faut suivre
l'évolution. Le droit n'est pas une matière statique, il doit
vivre avec le peuple et avec les exigences de la société. Il ne
faut donc pas se scandaliser si cette révision semble interve-
nir trop tôt. D'ailleurs, une quinzaine d'années se sont déjà
écoulées depuis la dernière révision.
Il ne faut pas croire que la solution de ce problème puisse
être trouvée dans les contrats collectifs de travail. Beaucoup
de travailleurs ne sont pas concernés, beaucoup d'entre-
prises ne sont pas liées au contrat collectif de travail. Il faut
ajouter que dans plusieurs domaines, entre autres la protec-
tion contre les licenciements, il n'a pas été possible, sauf
quelques exceptions, de conclure des accords valables
dans les contrats collectifs de travail. D'ailleurs, permettez-
moi de dénoncer à ce propos une certaine hypocrisie dans
l'attitude de ceux qui ne veulent pas introduire des mesures
contre les licenciements abusifs dans la loi et qui proposent
de les reprendre dans les contrats collectifs de travail alors
qu'ils savent déjà qu'ils feront tout leur possible pour s'y
opposer.
Il faut aussi rappeler qu'en édictant par le biais des contrats
collectifs de travail des règles de caractère général qui
touchent à la discipline du rapport de travail, on risque de
séparer les travailleurs en plusieurs catégories régies par
des réglementations différentes et de créer des malaises.
A ceux qui prétendent qu'il ne faut pas entrer en matière
pour donner la preuve que nous ne sommes pas disposés à
prendre en considération, et vous l'entendrez dans ce débat,
un projet de loi sous la pression de l'initiative populaire, je
me permets de rappeler que l'on ne se trouve pas souvent en
présence d'un contre-projet indirect lorsqu'on examine une
- September 1985
529
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
initiative populaire. C'est le Conseil fédéral qui doit décider,
d'après son appréciation, si un contre-projet, éventuelle-
ment indirect, c'est-à-dire sur le plan législatif, doit être
proposé ou non. Je le répète, c'est exceptionnel.
Evidemment, dans le cas qui nous occupe le Conseil fédéral
a constaté que les propositions contenues dans l'initiative
répondaient aux aspirations légitimes d'une grande partie
de la population, des travailleurs, des salariés, qui, par
conséquent, devaient entraîner une révision de la loi. Que
cette révision soit contraire aux intérêts de l'économie,
comme le président de la commission l'a énoncé, je me
permets de le nier ou du moins d'en douter. Il faut bien
examiner le contenu de cette révision qui est encore timide,
je le répète. Elle prend seulement en considération quelques
points qui ont été proposés par l'initiative et par ceux qui ont
sollicité précisément cette révision.
Le Conseil national est entré en matière, a entamé les débats
et, par 112 voix contre 23, a adopté cette révision, tout en
atténuant un peu la portée du projet initial du Conseil
fédéral. Je pense qu'il serait correct de notre part de délibé-
rer de ce projet. Il y va de l'intérêt de toutes les parties, mais
surtout du maintien de la paix dans les relations entre les
partenaires sociaux. Chacun, y compris moi-même, pourra
exprimer ses réserves, formuler des amendements et des
propositions lors de la discussion de détail qui sera engagée
lorsque la commission aura terminé ses travaux. La commis-
sion devra évidemment s'occuper à nouveau du projet lors-
que l'entrée en matière - que je vous propose de décider -
sera votée par cette Chambre.
Gadient: Wir haben heute nur die Frage zu entscheiden, ob
wir auf den Gegenvorschlag des Bundesrates eintreten wol-
len oder nicht. Bejahendenfalls wird die Kommission die
Detailberatung durchzuführen haben, verbunden mit der
Möglichkeit, die zu erlassenden Bestimmungen zu erörtern
und zu bereinigen.
Nichteintreten hiesse also, dass wir die uns unterbreiteten
Vorschläge a limine und vollumfänglich als indiskutabel
abqualifizieren und uns weigern, darüber im einzelnen zu
beraten. Einem solchen Vorgehen kann ich schon grund-
sätzlich nicht beipflichten. Materiell bewahrt der Gegenvor-
schlag des Bundesrates die Kündigungsfreiheit von Arbeit-
geber und Arbeitnehmer. Wenig Gefallen erweckt indessen
grundsätzlich die Tatsache, dass auch hier die immer wieder
beklagte Regelungsdichte in der Gesetzgebung an eine
Grenze stösst, die vor allem für Klein-und Mittelbetriebe nur
mehr schwer tolerierbar ist.
Im übrigen kann es ja nicht Aufgabe des Rechts sein, im
Detail jedes menschliche Verhalten, sei es moralisch oder
sozial noch so wünschenswert, zu reglementieren. Es soll
einen Rahmen setzen, innerhalb dessen bedrohte Interes-
sen geschützt werden können, wobei den Vertragsparteien
in der Organisation ihrer Beziehungen ein Maximum an
Autonomie zuzugestehen ist.
Das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist
im wesentlichen durch Verhandlungen der Sozialpartner zu
gestalten. Es kann nicht genug betont werden, dass es
neben einem Kündigungsschutz durch Gesetz auch einen
solchen durch Gesamtarbeitsvertrag gibt und dass dieser
letztere durchaus noch verbessert werden kann, ganz abge-
sehen davon, dass gesamtvertragliche Lösungen eine grös-
sere Flexibilität gestatten.
Es ist ja verständlich, dass gerade in einer Zeit wirtschaftli-
cher Unsicherheit der Wunsch nach Sicherheit am Arbeits-
platz und nach Ausbau des Sozialschutzes verstärkt zum
Ausdruck kommt. Der Gesetzgeber ist zu längerfristigen
Überlegungen verpflichtet. Da käme es einer Fehleinschät-
zung gleich, wollte man davon ausgehen, der Arbeitnehmer
sei immer der schwächere Partner auf dem Arbeitsmarkt.
Der Herr Kommissionspräsident hat diesen Gedanken
bereits ausgeführt. Die Erfahrungen, insbesondere während
der Hochkonjunktur, zeigen ein anderes Bild. Im übrigen gilt
es auch, die Proportionen zu beachten. In über 90 Prozent
der Fälle erfolgt die Kündigung durch die Arbeitnehmer; hier
liegt die Ursache der beträchtlichen Fluktuationsrate in
unserem Lande.
Nicht zu vernachlässigen sind auch die gesamtwirtschaftli-
chen Folgen eines überdehnten Kündigungsschutzes. Ein
solcher ist geeignet, die Leistungs- und Wettbewerbsfähig-
keit des Unternehmens zu gefährden, was sich in wirtschaft-
lich schwierigen Zeiten nicht nur für den Arbeitgeber, son-
dern für die ganze Belegschaft nachteilig auswirken muss.
Es ist auch nach den Grenzen zu fragen, wo der Ausbau des
Sozialschutzes kontraproduktiv und unsozial wirkt. Sie lie-
gen nach unserer Auffassung da, wo das Fortschreiten der
staatlichen Reglementiererei die Unternehmer davon abhält,
Initiativen zu entwickeln und Investitionen zu tätigen, die
Arbeitsplätze erhalten und Arbeitsplätze schaffen.
Ein Blick über die Landesgrenze führt diese Problematik
drastisch vor Augen. Es muss doch zu denken geben, dass
ausgerechnet Länder mit stark ausgebautem Kündigungs-
schutz wie beispielsweise die BRD, Frankreich oder Italien
eine erhebliche Arbeitslosigkeit aufweisen.
Nun hat der Nationalrat einige sehr wesentliche Retouchen
an den bundesrätlichen Vorschlägen angebracht, welche
die Vorlage heute als jenen Mittelweg aufscheinen lassen,
zu dem man sich, mindestens in diesem Stadium, als Dis-
kussionsgrundlage bekennen kann. Ich bin daher für Eintre-
ten auf den Gegenvorschlag und erachte es als unhaltbar,
auch nur die Diskussion über diese doch sehr wesentlichen
Fragen abzulehnen, was wir mit einem Nichteintretensent-
scheid tun würden. Dies um so mehr, als im vorliegenden
Falle nicht die Hektik der Gesetzgebung und ähnliche
Gründe angerufen werden können. Wirtragen als Parlamen-
tarier eine solidarische Mitverantwortung als Gesetzgeber
und müssen dabei fairerweise feststellen, dass es unsere
Forderungen und Vorstösse waren, die letztlich zum Gegen-
vorschlag führten. Ein Nichteintretensentscheid wäre in
Anbetracht der 21 das einschlägige Thema angehenden
Vorstösse eine Inkonsequenz ohnegleichen.
Über die Ausgestaltung im Detail wird zu diskutieren sein.
Ich denke an die erwähnte Regelungsdichte und anderes
mehr. Aber es wäre in der Tat wenig sinnreich, Türen zuzu-
schlagen, wenn man sie angelehnt lassen kann.
M. Reymond: Permettez-moi de commencer en disant quel-
ques mots sur le principe même du contre-projet, qu'il ait la
forme directe d'un article constitutionnel ou la forme indi-
recte d'une modification législative.
Chaque fois que nous proposons un contre-projet, nous
contribuons à dévaloriser l'institution même de l'initiative
constitutionnelle.
Le contre-projet permet à ceux qui lancent une initiative de
demander beaucoup plus que ce qui est raisonnable, beau-
coup plus que ce qui est conforme à l'intérêt général. De ce
dernier, les initiants ne se soucient guère, persuadés que le
Conseil fédéral et le Parlement rétabliront la situation dans
un contre-projet.
Ensuite, le contre-projet est négocié dans le dos des
citoyens (100000 au moins) qui ont signé l'initiative. C'est
en effet une poignée de membres d'un comité qui intervient
à tous les stades d'avancement du projet: élaboration du
texte de l'initiative, procédure de consultation, procédure
parlementaire etc. Le peuple des signataires est exclu de la
négociation. Il ne faut alors pas s'étonner qu'il s'abstienne
lors des votes populaires.
De plus, lorsqu'il est, comme aujourd'hui, de nature législa-
tive, le contre-projet complique le débat populaire. On l'a vu
avec la modification du code des obligations sur la durée
des vacances où les propositions du Parlement, qui corres-
pondaient aux trois quarts de celles voulues par les initiants,
n'ont pas conduit au retrait de l'initiative, lequel avait été
pourtant proclamé devant nous. Cet exemple tout récent
nous montre que le Parlement n'est au fond pas tout à fait
libre de négocier un contre-projet législatif, puisqu'il le fait
sous la menace d'une initiative et alors qu'une éventuelle
promesse de retrait de cette initiative est sans valeur.
Personnellement, je crois qu'il est faux de négocier sous la
menace. Je le répète, je ne suis pas forcément opposé à une
68-S
Protection des travailleurs contre les licenciements
530
25 septembre 1985
discussion générale, voire à une révision du code des obli-
gations mais je ne veux pas le faire en présence d'une
initiative.
Quant au fond du problème qui nous est posé aujourd'hui, il
est évidemment question du champ d'application de la loi,
d'une part, et des conventions collectives de travail, d'autre
part. La loi, à mon avis, doit se borner à consacrer en
matière de relations du travail les solutions qui sont deve-
nues d'application générale, qui représentent un minimum
habituellement admis. Au-delà, c'est l'affaire des conven-
tions collectives, c'est-à-dire des syndicats de salariés et
d'employeurs.
Deux raisons majeures me confortent dans cette position.
Premièrement, la loi se fait dans la surenchère des débats
politiques, avec le schématisme des mots et des formules,
ce qui ne contribue en tout cas pas à la sérénité qui doit être
de mise dans les relations de travail. Secondement, la loi
consacre inévitablement des solutions uniformes, voire
schématiques alors que l'économie et l'emploi varient selon
les secteurs et dans le temps.
A l'inverse, les conventions collectives sont plus souples,
adaptées aux régions, aux secteurs d'activité, aux types
même de personnel engagé. Surtout, elles sont négociées
de part et d'autre par les intéressés eux-mêmes, souvent
durement mais au moins sur pied d'égalité et de manière
tout à fait saine, car il est préférable que les représentants
des travailleurs et des employeurs se rencontrent et déci-
dent ensemble. C'est plus sain que de faire faire ce travail
par de la surenchère législative dans un Parlement.
Enfin, dans le cas qui nous occupe ce matin, celui des
licenciements, les propositions du contre-projet rejoignent
celles de l'initiative et ne sont ni judicieuses ni bienvenues.
Elles ne sont pas dans l'intérêt des travailleurs, ni dans celui
des entreprises, ni dans celui de l'économie générale.
Les exemples et les expériences de l'étranger sont édifiants
dans ce domaine, puisqu'ils conduisent, dans de nombreux
cas, à augmenter le chômage. Les experts de l'OCDE eux-
mêmes ont remarqué récemment que la Suisse devait sa
situation enviable a la souplesse de ses diverses conven-
tions collectives de travail.
Il sied de rappeler d'abord que les statistiques nous mon-
trent que la fin des rapports de travail est, dans plus de 95
pour cent des cas, le fait de l'employé et non celui de
l'employeur. Dans les petites entreprises, très nombreuses
chez nous, le départ d'un collaborateur constitue souvent
un problème, voire une catastrophe coûteuse, occasionnant
des frais considérables de recherche et de formation d'un
remplaçant.
Quels sont d'ailleurs les cas où l'employeur congédie? Il y
en a essentiellement deux. D'abord lorsqu'il n'y a pas ou
plus de travail dans l'entreprise, ensuite lorsque les rapports
de travail se sont détériorés. On ne licencie jamais par jeu ou
par plaisir. Dès lors, croire que l'on va accroître la sécurité
des travailleurs en rendant les licenciements plus difficiles
constitue une protection à court terme et à courte vue.
En effet, on rend ainsi plus malaisé la restructuration des
entreprises qui est nécessaire. On décourage les augmenta-
tions d'effectifs de celles-ci, comme on l'a vu dans tous les
pays voisins. On privilégie le capital investi au détriment de
l'embauche de main-d'œuvre. On institue dans les entre-
prises des dossiers confidentiels sur chaque collaborateur,
afin d'être prêt à l'exécuter en tout temps si des licencie-
ments s'avèrent nécessaires.
De plus, des mesures trop restrictives en matière de licencie-
ment conduisent à*la multiplication, voire à la systématisa-
tion des contrats de durée déterminée, prenant fin à date
fixe. En outre, de telles mesures avantagent une fois de plus,
dans chaque corps de métier, l'élite qui sera aisément enga-
gée, c'est-à-dire les employés susceptibles de passer un
examen; or, de tels examens se multiplieront inévitablement
lors de l'embauche, puisqu'il sera plus difficile de licencier
ainsi les moins habiles seront laissés pour compte et auront
plus de peine à trouver un emploi. Avec de telles mesures,
on multiplie le travail au noir, l'économie souterraine, on
développe aussi le travail temporaire, fourni par les entre-
prises ad hoc, qui ne sont d'habitude pas les amies des
syndicats d'employés et dont chacun sait qu'elles ont d'ail-
leurs fait des affaires fructueuses dans les pays où l'on a mis
des obstacles aux licenciements.
Je conclus. Avec le contre-projet, comme avec l'initiative
d'ailleurs, l'obligation de motiver le congé et son corollaire
inévitable, la notion de licenciement injustifié ou abusif, est
la première étape, mais l'étape décisive, vers l'instauration
d'un droit du travail dans lequel la responsabilité finale des
décisions incombe à l'administration ou au juge, et non plus
aux parties contractantes. C'est un affaiblissement de ces
dernières, des syndicats et des salariés d'une part, des
syndicats patronaux et des employeurs d'autre part. C'est
dans ces sentiments que je vous recommande de ne pas
voter l'entrée en matière.
Hefti: Die Revisionsvorlage des OR wurde gemacht wegen
der Bestimmungen über den Kündigungsschutz. Das ist ihr
Zweck im Sinne eines Gegenvorschlages zur Initiative.
Diese Revisionsvorlage übernimmt einen Teil der Initiative,
den individuellen Kündigungsschutz, in respektabler Weise.
Den anderen Teil der Initiative, Kündigung aus betriebswirt-
schaftlichen Gründen - Kollektivkündigungen sind das mei-
stens-, lehnt auch der Bundesrat klar ab. Dieser Gegenvor-
schlag, die OR-Revision, befriedigt aber im Grunde genom-
men niemanden. Die Anhänger der Initiative sagen, sie woll-
ten zu ihr stehen; man hat nichts von einem Rückzug gehört
und ist auch von früheren Erfahrungen her gewitzigt.
Aber auch dann, wenn die Initiative abgelehnt würde und wir
die Revision des OR durchführten, so wurde in der Kommis-
sion bereits gesagt, müsste man halt in einem zweiten
Anlauf nachholen, was jetzt nicht geschieht. Dieser zweite
Anlauf wird viel mehr Aussicht auf Erfolg haben, wenn wir
heute die Revision des OR annehmen, so dass wir dann
schliesslich dort landen, wo es die Initianten wollen. Wenn
wir einmal den Sündenfall tun, die Kündigungsfreiheit derart
einzuschränken und zu beladen, wird es schwer halten,
späteren Einschränkungen entgegenzutreten; wir entfernen
uns vom klaren, soliden Fundament. Wohl wird gesagt und
das wird der Bundesrat auch betonen, die Vorlage schränke
die Kündigungsfreiheit nicht ein, sie wahre diese. Aber
näher besehen trifft das nicht zu und stellt die Verhältnisse
nicht dar, wie sie sind. Die Kündigungsfreiheit wird einge-
schränkt. Gewiss, die Kündigung wird nicht rückgängig
gemacht, aber sie verpflichtet zu einer Entschädigung,
wobei der Bundesrat selber mehrfach betonte, diese
Entschädigung solle ein pönales Element enthalten. Man
führt also eine Straffunktion ein, aber damit hat man die
Kündigungsfreiheit bereits preisgegeben und es geht nur
noch um eine Frage der Sanktionen. Denn wie soll ich eine
Kündigungsfreiheit haben, bei der ich, wenn ich sie ausübe,
Sanktionen zu gewärtigen habe? Da ist doch die Freiheit
eben nicht mehr anerkannt.
Auch die Gleichstellung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber
scheint mir nicht erfüllt, obschon ich anerkenne, dass sich
der Bundesrat sehr bemüht hat, sie herbeizuführen. Gerade
seine Bemühungen bzw. das Resultat derselben zeigen,
dass dies nicht gelungen ist. Wir haben spezielle Bestim-
mungen für die Arbeitgeberseite, aber nicht für die Arbeit-
nehmerseite. Bei der Arbeitgeberseite sind die Gründe, wel-
che die Kündigung nicht missbräuchlich machen, infolge
des Worts «insbesondere» unbeschränkt. Es besteht damit
keine Begrenzung, weshalb es möglich ist, nachher durch
die Rechtsprechung die Sache weitgehend nach Belieben
zu beschränken. Denn der Begriff «Missbrauch» ist in unse-
rem Recht bereits zu einem sehr vagen und unbegrenzten
geworden. Ich möchte nur daran erinnern, was man für
zukünftige Gesetzgebungen bereits alles wieder mit diesem
Missbrauchsbegriff herbeiführen und untermauern will.
Es trifft auch nicht zu, wie der Bundesrat sagte, dass nur der
nicht anständige Arbeitgeber, der schlechte Unternehmer,
durch diese OR-Revision betroffen werde. Jeder Arbeitneh-
mer kann klagen. Mag der Arbeitgeber noch so anständig
und korrekt sein, die Vorlage kann nicht verhindern, dass er
in ein Verfahren hineingezogen wird, ein Verfahren, das für
- September 1985
531
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
ihn Zeit und Umtriebe beansprucht, was mit Erwerbseinbus-
sen verbunden ist. In grossen Unternehmen werden die
Personal- und Rechtsbüros da sein, aber die betreffenden
Kosten wachsen auch und damit unser gesamthaftes Preis-
niveau.
Man könnte die Revision noch begreifen, wenn effektiv auf
diesem Gebiete Missstände herrschen würden. Aber das hat
niemand zu behaupten gewagt. Gewiss, in jeder Ordnung
gibt es gelegentlich Missbräuche. Aber im vorliegenden Fall
würden die Missbräuche, die bei Annahme des Gesetzes
einreissen würden, ein Mehrfaches von dem betragen, was
allenfalls unter dem heutigen System eintreten könnte,
wobei die Folgen dank unserem ausgebauten Versiche-
rungswesen und unserem Angebot an Arbeitsplätzen durch-
aus tragbar sind.
Ich würde gerne noch weitere Ausführungen machen, aber
sie erübrigen sich. Ich kann nur auf das ausgezeichnete
Eintretensreferat des Herrn Kommissionspräsidenten ver-
weisen.
Nur auf eines möchte ich noch hinweisen: auf die Bemer-
kung von Herrn Piller bezüglich der OECD. Sie deckt sich
etwas mit Bemerkungen des Bundesrates in der Kommis-
sionsberatung, es sei nicht erwiesen, dass diese OR-Revi-
sion auf die Arbeitslosigkeit von Einfluss sei, die wir im
Ausland, von wo wir ja solche Gesetze kopieren, in starkem
Masse haben. Gerade die internationalen, unabhängigen
wirtschaftspolitischen Organisationen wiederholen in letzter
Zeit ständig, dass heute der Arbeitsmarkt zu rigid geregelt
sei und dass, um die Arbeitslosigkeit zurückzudämmen,
diese Rigidität - die heutige Vorlage gehört auch in dieses
Kapitel - abgebaut werden müsse.
Wir müssen glücklicherweise bei uns nicht abbauen, aber
wir müssen auch nicht ausweiten, weil wir doch Verhält-
nisse haben, die manche Regelungen unnötig machen, die
im Ausland nötig sein mögen. Da liegt aber gerade einer
unserer Standortvorteile, der uns unsere Stellung mit unse-
rem hohen Lebensstandard mit gewährleistet.
Zusammengefasst: Ich glaube, wenn wir gegen die Initiative
sind, müssen wir auch gegen diese Revision sein, denn sie
wird uns über kurz oder lang nicht davor bewahren, dort zu
sein, wohin wir heute ausdrücklich erklären nicht gehen zu
wollen.
Jagmetti: Es sind sehr viele und sehr gute Ausführungen
gemacht worden. Ich will hier nicht Dinge wiederholen, die
schon gesagt worden sind, sondern nur ganz kurz etwas
zum Verfahren beifügen.
Grundsätzlich halte ich das Thema - wie es Herr Gadient
erklärt hat - für diskussionswürdig und für erwägenswert.
Ich halte auch den Artikel 335 des Gegenvorschlags mit der
Begründungspflicht füretwas, das zum mindesten diskutiert
werden sollte. Meine eigenen Erfahrungen irri Bereiche des
öffentlichen Rechts zeigen, dass die Begründung einer Kün-
digung nicht einfach von vornherein als untragbar hinge-
stellt werden muss.
Eine Lösung müsste den Bedürfnissen der kleineren
Betriebe und den dort massgebenden Gegebenheiten Rech-
nung tragen und sie müsste Strukturanpassungen nicht
verunmöglichen und nicht übermässig erschweren.
Nun aber meine Bemerkung zum Verfahren. Wenn wir heute
auf die Vorlage eintreten und sie beraten, und wenn an-
schliessend die Initiative angenommen würde, dann hätte
das zur Konsequenz, dass wir gleich nochmals mit der
Arbeit beginnen müssten, denn wir wollen ja etwas anderes
als die Initiative. Ich frage mich deshalb, ob es sinnvoll sei,
jetzt die materielle Beratung einer Vorlage durchzuführen
im vollen Wissen, dass wir möglicherweise nachher gleich
nochmals von vorne beginnen müssen. Sie haben die Erfah-
rung mit der Ferieninitiative gemacht. Das ist ein Problem,
das sich in Zukunft bei allen indirekten Gegenvorschlägen
stellen wird. Wir können nicht einfach mit einem Rückzug
der Initiative rechnen, sondern müssen uns darauf gefasst
machen, dass wir die Arbeit allenfalls zweimal machen. Ich
bin der Meinung, dass wir uns auf ein einziges Mal konzen-
trieren sollten.
Wenn ich deshalb heute gegen Eintreten bin, so bin ich
derzeit gegen Eintreten. Ich kann diesen Vorbehalt mit mei-
ner Hand nicht zum Ausdruck bringen, und deshalb wollte
ich es mündlich tun.
Frau Meier Josi: Ich bitte Sie um Eintreten auf die Vorlage
gemäss Minderheitsantrag. Nach meiner Überzeugung spre-
chen in der Tat keine Gründe gegen Eintreten, sehr viele
aber dafür. Vor allem das Argument, man wolle nicht unter
dem Druck einer Initiative überstürzt handeln, ist verfehlt. Es
übersieht die wirkliche Vorgeschichte der Vorlage. Ich
erwähne daraus nur noch einmal,
- dass die geltenden Bestimmungen aus der Zeit der Hoch-
konjunktur stammen, in der das Problem der missbräuchli-
chen Kündigungen zwar erkannt wurde, mangels Aktualität
aber ungelöst blieb;
- dass damals die Annahme, es könne durch Sozialpartner-
gespräche gelöst werden, noch vertretbar war, dass sie aber
heute im Lichte der Erfahrung recht irreal geworden ist, und
- vor allem den Umstand, dass seit der letzten OR-Revision
rund 20 Vorstösse, davon über zehn in den letzten zehn
Jahren, immer dringlicher einen besseren Kündigungs-
schutz forderten, und dass der Bundesrat längst vor dem
Einreichen der Initiative eine Neuregelung in Aussicht
gestellt hat. Die Regierung hat daher allen Grund, ihre
Zusicherungen gerade jetzt einzulösen, wo grundsätzlich
über das Thema Kündigungsschutz im Rahmen einer Initia-
tive verhandelt wird. Täte sie es nicht, dann müsste man ihr
ineffizientes Vorgehen, Verpassen von Gelegenheiten und
Missachtung des Parlamentswillens vorwerfen, des Parla-
mentes, das seinerzeit alle diese Vorstösse überwiesen hat.
Für das Eintreten spricht aber nicht nur das in der Botschaft
anerkannte schutzwürdige Bedürfnis nach dem Ausbau der
Kündigungsbestimmungen für alle Arbeitnehmer (ich will
jetzt nicht im Detail darauf eingehen; ich betone nur in
Klammern noch einmal, dass ein Grossteil von ihnen eben
gar keinen Gesamtarbeitsverträgen unterstellt ist), sondern
es sprechen vor allem auch staatspolitische Überlegungen
dafür. Ich gebe Ihnen noch einmal die Stichworte: parla-
mentarische Tradition, politische Kultur, Verfahrensökono-
mie und sozialer Frieden.
Bundesrat und Nationalrat haben sich nach seriöser Vorbe-
reitung mit einer sorgfältig ausgearbeiteten Vorlage ausein-
andergesetzt. Die Kantone haben sich grossmehrheitlich
hinter das Revisionsanliegen gestellt. Nichteintreten wäre in
dieser Lage gegen jede parlamentarische Tradition und
meines Erachtens ein völlig unnötiger Affront gegen den
Erstrat.
Es gehört auch zur politischen Kultur dieses Landes, Volks-
begehren nicht einfach mit einem Imponiergehabe der Räte
zu beantworten. So unbequem manche Initiative ist, in der
Regel taugt sie als Fiebermesser der Nation. Sie zeigt, wo
das Volk der Schuh drückt. Das Volk interessiert sich dabei
kaum für die Verewigung eines schönen neuen Verfas-
sungsartikels. Aber es will auf diesem einzigen offenen
Wege die Behandlung seiner Sorgen erwirken. Das ist nach
eidgenössischer Sprachregelung kein Druck, sondern De-
mokratie.
Vorliegend müsste der Verfassungsartikel ohnehin durch
Gesetze konkretisiert werden. Da verlangt es doch schon die
Verfahrensökonomie, dass wir gleich klären, was auf Geset-
zesstufe verwirklicht werden könnte. Damit kann die Vorlage
zweierlei dienen: einerseits behandelt sie anstehende Geset-
zesprobleme und gleichzeitig kann sie noch als indirekter
Gegenvorschlag ins Gespräch kommen.
Die Sache ist meines Erachtens spruchreif, wir sollten sie
nicht länger vor uns herschieben. Die Hauptsorge heisst
bekanntlich: Besserer Schutz gegen missbräuchliche Kün-
digungen und gegen Kündigungen zur Unzeit. Zu behaup-
ten - auch das bedeutet eben ein Nichteintretensentscheid
-, für diese Verbesserungen gebe es keinen vernünftigen
Grund, scheint mir wirklichkeitsfremd. Die Vorlage, die aus
dem Erstrat herauskam, kann mir als Arbeitgeber-in einem
Kleinbetrieb natürlich - jedenfalls das Fürchten nicht bei-
Protection des travailleurs contre les licenciements
53225 septembre 1985
bringen. (Ich habe in 33 Jahren, auch wenn wichtige Gründe
zu einer Entlassung vorlagen, es nie für nötig gefunden, zu
kündigen. Man hat den Weg anders gefunden.) Die Vorlage
verhindert aber auch keine gerechtfertigten Kündigungen
und vor allem auch keine notwendigen Strukturbereinigun-
gen in grösseren und kleineren Betrieben.
In der Argumentation der Gegner ist mir heute ein eigentüm-
lich ambivalentes Verhalten zur Rolle des Richters aufgefal-
len. Einerseits wird eine unbegründete Angst heraufbe-
schworen, das Recht werde verjustizialisiert, und anderer-
seits schlagen die Gegner im gleichen Atemzug vor, die
Weiterentwicklung des Rechts könne ruhig dem Richter
überlassen werden. An uns ist es doch, in der Detailbera-
tung die Regeln so zu formulieren, dass der Richter sie
einfach handhaben kann.
Es ist in unserem Land, in dem das Sowohl-Als-auch einer
Arbeitnehmerinitiative dem Weder-Noch von Arbeitgeberor-
ganisationen gegenübersteht, auch üblich, im Interesse des
sozialen Friedens pragmatische Wege zu gehen. Das heisst
hier: ja zur Berücksichtigung berechtigter Anliegen auf der
geeigneten Regelungsstufe.
Ich bitte Sie, diesen bewährten Weg zu gehen und Ihren
Willen durch Eintreten auf die Gesetzesrevision zu doku-
mentieren.
Bundesrätin Kopp: Gestatten Sie mir, nach dem fulminanten
Eintretensvotum des Kommissionspräsidenten, die Vorlage
etwas nüchterner zu beurteilen. Vorwegnehmend möchte
ich darauf aufmerksam machen, dass der Gegenvorschlag
des Bundesrates nicht von der Kündigungsfreiheit abweicht.
Die Initiative, nicht aber der Gegenvorschlag, verletzt den
Grundsatz der Kündigungsfreiheit, und darin liegt der Grund
der bundesrätlichen Ablehnung der Initiative. Dasselbe gilt
für die Parität. Von der Parität wird nur dort abgewichen, wo
es von der Sache her nicht anders geht.
Wenn der Präsident ausgerufen hat, wir sollten uns auf die
Grundlagen unseres Rechts besinnen, bin ich mit ihm ein-
verstanden. Aber zu den Grundlagen unseres Rechts gehört
auch der Schutz vor Rechtsmissbrauch; um nicht mehr und
nicht weniger geht es in dieser Vorlage.
Ich habe Ihnen kurz erläutert, weshalb der Bundesrat die
Initiative ablehnt. Er anerkennt aber andererseits, dass die
Kündigung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer erhebliche
Nachteile bringt: Sie bedeutet den Verlust aller Vorteile, die
vom Dienstalter abhängen. Bei ungünstigem Arbeitsmarkt
hat der Arbeitnehmer zudem mit vorübergehender oder gar
lang dauernder Arbeitslosigkeit zu rechnen. Zu berücksich-
tigen ist auch, dass die Angst, die Stelle zu verlieren, die
Arbeitnehmer oft davon abhält, Rechte geltend zu machen,
die ihnen der Vertrag oder das Gesetz gewähren. Weiter
anerkennt der Bundesrat, dass eine fristlose Entlassung den
Arbeitnehmer sehr hart trifft und ihn selbst dann schwerwie-
gend schädigen kann, wenn sie sich später als unbegründet
erweist.
Das geltende Arbeitsvertragsrecht ist in einer Zeit der Voll-
und Überbeschäftigung entstanden, in einer Zeit also, in
welcher der Arbeitnehmer leichter eine neue Stelle finden
konnte als der Arbeitgeber einen neuen Mitarbeiter. Gerade
die Bestimmungen über den Kündigungsschutz wurden von
der damaligen konjunkturellen Lage stark geprägt. Frau
Ständerätin Meier hat bereits darauf hingewiesen. Es ist
verständlich, dass dieser Schutz ein bescheidener ist.
Ebenso verständlich ist es aber, dass dieser Schutz als
ungenügend und unbefriedigend betrachtet wurde, sobald
sich die wirtschaftliche Lage änderte, also bald nach Inkraft-
treten der neuen Regelung im Jahre 1972. Die parlamentari-
schen Vorstösse belegen dies zur Genüge.
Welches sind nun die wichtigsten Mängel des geltenden
Kündigungsschutzes? Das geltende Recht bietet den Arbeit-
nehmern keinen Schutz vor missbräuchlichen Kündigun-
gen. Die Bestimmung, die vor Kündigungen schützt, welche
wegen der Leistung von Militär oder Zivilschutzdienst aus-
gesprochen werden (Art. 336g OR), ist entgegen den damali-
gen Erwartungen nicht auf weitere Missbrauchstatbestände
angewendet worden. Artikel 2 ZGB ist in der Praxis toter
Buchstabe geblieben, wenn es um die Bekämpfung von
Missbräuchen geht, die im Zusammenhang mit Kündigun-
gen des Arbeitsverhältnisses erfolgen können.
Ich bin mit Herrn Ständerat Reymond einig und gebe gerne
zu, dass wir in der Schweiz davon ausgehen dürfen, dass im
allgemeinen das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer ein gutes ist. Es gibt sehr viel mehr
Arbeitgeber in diesem Land, welche versuchen, einen
Arbeitnehmer zu behalten, selbst in schwierigen Zeiten, als
solche, die missbräuchlich kündigen. Gewiss wird nur in
seltenen Fällen missbräuchlich gekündigt. Wenn dies
jedoch geschieht, sind die Folgen für den Arbeitnehmer
gravierend.
Ungenügend ist weiter der Schutz der Arbeitnehmer, die
wegen Krankheit oder Unfalls der Arbeit fernbleiben müs-
sen, die aber grosse Schwierigkeiten haben, Arbeit zu fin-
den, weil sie nicht wissen, wann sie die neue Stelle antreten
können. Ähnliches gilt für den Schutz der Arbeitnehmerin-
nen vor und nach der Niederkunft.
Ungenügend ist ferner der Schutz vor ungerechtfertigten,
fristlosen Entlassungen, so dass diese sehr harte M ass-
nah me allzu oft und ohne genügenden Grund ergriffen wird.
Schliesslich kennt das geltende Recht keinen besonderen
Kündigungsschutz für die Mitglieder betrieblicher Arbeit-
nehmervertretungen, obwohl diese im Betrieb wichtige Auf-
gaben zu erfüllen haben, die ihnen das Gesetz oder der
Gesamtarbeitsvertrag auferlegt. In diesem Zusammenhang
ist noch zu betonen, dass der allgemeine Kündigungsschutz
- im Gegensatz zum Schutz vor Kündigung aus wirtschaftli-
chen Gründen - in den Gesamtarbeitsverträgen selten gere-
gelt ist. Ich bin zusammen mit Herrn Ständerat Gadient der
Meinung, dass dies die weitaus sympathischere Lösung
wäre. Die konkrete Ausgestaltung dieses Schutzes ist sehr
unterschiedlich; in der Regel ist er bescheiden. Andererseits
müssen wir natürlich auch an diejenigen Arbeitnehmer den-
ken, die keinem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen. Für sie
ist eine Intervention des Gesetzgebers nötig.
Angesichts dieser Sachlage ist es nicht verwunderlich, dass
zahlreiche parlamentarische Vorstösse überwiesen wurden,
welche eine Ausdehnung des Kündigungsschutzes der
Arbeitnehmer verlangen; es waren insgesamt 21. Bei der
Beantwortung dieser Vorstösse hat sich der Bundesrat wie-
derholt bereit erklärt, diesen Schutz auszudehnen, ohne
allerdings in die Kündigungsfreiheit der Arbeitgeber zu stark
einzugreifen.
Aus all diesen Gründen haben wir uns nicht damit begnügt,
Ihnen die Ablehnung der Kündigungsschutz-Initiative zu
beantragen, sondern haben Ihnen gleichzeitig eine Revision
des Obligationenrechts als indirekten Gegenentwurf zur
Initiative unterbreitet. Mit diesem Entwurf löst der Bundesrat
das Versprechen ein, das Seine beizutragen, um eine ange-
messene Lösung des Problems des Kündigungsschutzes zu
finden.
Bevor ich auf die Revision im einzelnen eingehe, möchte ich
zur Behauptung von Herrn Ständerat Reymond Stellung
nehmen, wonach der Bundesrat jeder Initiative einen
Gegenvorschlag gegenüberstellen würde. Deshalb würden
auch allzu häufig Initiativen lanciert, mit der Gewissheit,
dass Bundesrat und Parlament einen entsprechenden
Schritt entgegenkommen werden.
Eine Statistik über die letzten zehn Jahre widerlegt diese
Behauptung. Der Bundesrat hat Ihnen in diesen letzten zehn
Jahren Botschaften zu 36 Initiativen unterbreitet. Lediglich
in neun Fällen wurde ein direkter und in drei Fällen ein
indirekter Gegenvorschlag ausgearbeitet. Zwei Drittel der
Initiativen wurden also ohne Gegenvorschlag beraten. Diese
Zahlen allein genügen, um den erwähnten Vorwurf als nicht
gerechtfertigt erscheinen zu lassen.
Im übrigen ist ein Gegenentwurf an sich nicht etwas
Schlechtes. Er ist dort berechtigt, wo die Anliegen der
Initianten Berücksichtigung verdienen, wie dies hier der Fall
ist, die Initiative aber weit über das Ziel hinausschiesst.
Gestatten Sie mir nun, auf die zwei wichtigsten Grundsätze
der Revision einzugehen, nämlich auf den Grundsatz der
Kündigungsfreiheit und denjenigen der Parität.
- September 1985
533
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
Die Vorlage hält - ich habe es bereits betont - im Gegensatz
zur Initiative am Grundsatz der Kündigungsfreiheit fest.
Haben sich die Parteien auf unbestimmte Zeit gebunden, so
kann jede von ihnen die Beendigung des Arbeitsverhältnis-
ses herbeiführen, indem sie kündigt. Sieht man vom zeitli-
chen Kündigungsschutz ab, so genügt es, dass die Kündi-
gungsfristen und -termine eingehalten werden. Das bedeu-
tet insbesondere, dass die Gültigkeit der Kündigung von
keiner materiellen Voraussetzung abhängt und dass keine
besonderen Gründe vorliegen müssen, welche die Kündi-
gung rechtfertigen würden. Es ist infolgedessen nicht zu
befürchten, dass der Richter über die Gültigkeit einer Kündi-
gung zu entscheiden hat. Auch hier besteht somit ein wichti-
ger Unterschied zwischen der Initiative und der bundesrätli-
chen Vorlage.
•Kündigungsfreiheit bedeutet auch, dass eine einmal ausge-
sprochene Kündigung auf jeden Fall wirksam ist und bleibt.
Abgesehen vom zeitlichen Kündigungsschutz gibt es somit
ohne den Willen beider Parteien keine Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses über die Kündigungsfrist hinaus.
Weiter beruht die Vorlage auf dem Grundsatz der paritäti-
schen Ausgestaltung des Kündigungsschutzes. Dies ist
schon dadurch gerechtfertigt, dass die Interessen der Par-
teien in bezug auf den Kündigungsschutz diametral entge-
gengesetzt sind: Arbeitgeber und -nehmer möchten das
Arbeitsverhältnis ohne Erschwernisse auflösen dürfen, die
Gegenpartei jedoch nur unter strengen Voraussetzungen
kündigen lassen. Je nach Konjunkturlage liegen die Interes-
sen anders. Ein Gesetz darf aber nicht von der Konjunktur-
lage abhängig sein. Wir haben vielmehr Grundsätze zu
entwickeln, die allgemeine Gültigkeit haben, unabhängig
von der jeweiligen Konjunkturlage.
Die Parität besteht grundsätzlich in bezug auf die Kündi-
gungsfristen und -termine: Sie müssen für beide Parteien
die gleichen sein.
Auch beim Kündigungsschutz geht die Vorlage vom Grund-
satz der Parität aus, so insbesondere in bezug auf die
Begründungspflicht und den Schutz vor missbräuchlicher
Kündigung. Der Entwurf weicht von diesem Grundsatz nur
dort ab, wo die Natur der Sache oder die unterschiedliche
Natur der Leistung von Arbeitgeber und -nehmer es ver-
langt. So werden beispielsweise nur die Arbeitnehmer bei
Krankheit und Unfall und nur die Arbeitnehmerinnen bei
Schwangerschaft geschützt; so werden die Arbeitnehmer
vor ungerechtfertigten fristlosen Vertragsauflösungen bes-
ser geschützt als die Arbeitgeber.
Nachdem ich die beiden wichtigsten Grundsätze der vorge-
schlagenen Revision skizziert habe, möchte ich auf die
Neuheiten dieser Revision kurz eingehen und anschliessend
zu den Kritiken Stellung nehmen, die dagegen erhoben
wurden.
Welche Neuheiten bringt die Revision? Ich hebe drei
wesentliche hervor: Der Entwurf führt einen Schutz vor
missbräuchlichen Kündigungen ein, verlängert den zeitli-
chen Kündigungsschutz der kranken und der verunfallten
Arbeitnehmer und dehnt den Schutz vor ungerechtfertigten
fristlosen Entlassungen aus.
Beim Schutz vor missbräuchlichen Kündigungen geht es
ausschliesslich um den Schutz vor Kündigungen, die das
allgemeine Rechtsempfinden verletzen: Es wird beispiels-
weise wegen der Weltanschauung der Gegenpartei gekün-
digt, obwohl diese Weltanschauung überhaupt nichts mit
dem Arbeitsverhältnis zu tun hat. Oder die Kündigung wird
rein deshalb ausgesprochen, weil der Arbeitnehmer gesetz-
liche oder vertragliche Rechtsansprüche geltend gemacht
hat. Es handelt sich deshalb keineswegs um uferlose Rege-
lungen, wie Herr Hefti dies befürchtet, sondern es handelt
sich um ganz klar umrissene Tatbestände.
Für diese seltenen Fälle, in denen die Kündigung aus ver-
werflichen Gründen erfolgt, ist eine Sanktion notwendig. In
Anlehnung an das geltende Recht (Art. 336g OR) sieht die
Vorlage als Sanktion eine Geldentschädigung vor: Wer
missbräuchlich kündigt, schuldet dem Gekündigten eine
Geldsumme, deren Höhe vom Richter im Rahmen eines
gesetzlichen Maximums festgelegt wird. Damit ist gleich
gesagt, dass nach dem Entwurf selbst eine missbräuchliche
Kündigung voll wirksam ist.
Die Geldentschädigung hat Genugtuungscharakter: Sie soll
die Unbill wieder gut machen, die der Gekündigte erleidet.
Für den Kündigenden hat sie pönalen Charakter: sie soll
sein missbräuchliches Verhalten bestrafen. Die Sanktion
entspricht somit letztlich den Interessen der allermeisten
Arbeitgeber und -nehmer, die redlich handeln und enge
persönliche Beziehungen zueinander pflegen. Der Sanktion
wird infolgedessen vor allem Präventivwirkung zukommen.
Präventivwirkung hat auch die Geldentschädigung, die als
Sanktion bei ungerechtfertigten fristlosen Entlassungen
vorgesehen wird. Diese Neuerung soll bewirken, dass
Arbeitnehmer nur dann fristlos entlassen werden, wenn ihr
Verhalten diese Massnahme zweifellos rechtfertigt. Auch
diese Regelung liegt indirekt im Interesse der anständigen
Arbeitgeber und damit der überwiegenden Mehrheit aller
Arbeitgeber.
Die dritte Neuerung ist die Ausdehnung des zeitlichen Kün-
digungsschutzes kranker und verunfallter Arbeitnehmer.
Dieser Schutz besteht nach geltendem Recht während maxi-
mal acht Wochen. Die Verlängerung der Schutzdauer ist
durch die besondere Situation gerechtfertigt, in der sich der
Arbeitnehmer in diesen Fällen befindet. Da er arbeitsunfähig
ist und nicht sagen kann, ob und wann er eine neue Stelle
antreten könnte, ist es für ihn sehr schwierig, eine neue
Anstellung zu finden.
Diese knappe Zusammenfassung der wesentlichen Neue-
rungen der Vorlage ermöglicht mir einige Ausführungen zu
den wirtschaftlichen Folgen der Revision.
Die Neuregelung der missbräuchlichen Kündigungen und
der ungerechtfertigten fristlosen Entlassungen kann nur die
wenigen schwarzen Schafe unter den Arbeitgebern etwas
kosten. Arbeitgeber hingegen, die das Kündigungsrecht
nicht missbrauchen und nur beim Vorliegen wichtiger
Gründe fristlos entlassen, haben nichts zu befürchten: Aus
der Neuregelung werden ihnen keine neuen Lasten er-
wachsen.
Die Missbrauchstatbestände sind im übrigen scharf
umschrieben, da auf die Kausalität zwischen Kündigungs-
grund und Kündigung abgestellt wird; über die wichtigen
Entlassungsgründe besteht eine gefestigte Rechtspre-
chung, auch des Bundesgerichts. Es ist somit ausgeschlos-
sen, dass der Schutz ausufert und auch gegen wirtschaftlich
motivierte Kündigungen zum Tragen käme.
Was für den Arbeitgeber Mehrkosten bedeuten kann, ist der
zeitliche Kündigungsschutz kranker und verunfallter Arbeit-
nehmer. Es sind die Kosten, die dem Arbeitgeber dadurch
entstehen, dass er für eine gewisse Zeit einen Arbeitsplatz
für einen Arbeitnehmer reservieren muss, der infolge Krank-
heit oder Unfall arbeitsunfähig ist.
In bezug auf diese Kosten sind keine allgemeingültigen
Aussagen möglich, da sie von zu vielen Faktoren abhängen,
wie zum Beispiel von der Art des Betriebes, dem Personal-
bestand und von den Diensten, die der abwesende Arbeit-
nehmer hätte leisten sollen. In einem Betrieb werden interne
Umdispositionen den Leistungsausfall für längere Zeit wett-
machen; in einem anderen wird man mit der Anordnung von
Überstunden oder mit dem Heranziehen von temporären
Arbeitskräften auskommen; in einem weiteren wird eine
Neuanstellung notwendig sein.
Zu betonen ist aber in diesem Zusammenhang, dass der
allfällige Lohnanspruch des erkrankten oder verunfallten
Arbeitnehmers auf keinen Fall zu diesen Kosten gezählt
werden darf, denn der Lohnanspruch richtet sich nicht nach
dem Bestehen und der Dauer des Kündigungsschutzes,
sondern ist unabhängig davon geregelt (vgl. Art. 324a OR).
Weiter kennt der Arbeitgeber die maximale Dauer des Kün-
digungsschutzes. Das hilft ihm, die passendsten unter den
denkbaren Massnahmen zu wählen und damit die Kosten
möglichst tief zu halten.
Schliesslich hängt die Dauer des Kündigungsschutzes vom
Dienstalter ab. Die möglichen Kosten des Kündigungsschut-
zes sind somit höher, wenn es um langjährige Mitarbeiter
geht. Dies entspricht aber einem alten und bewährten
Bail à ferme agricole. Loi
534
25 septembre 1985
Grundsatz des schweizerischen Arbeitsrechts und trägt der
bereits erwähnten Tatsache Rechnung, dass bei uns in der
Regel zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern eine enge,
persönliche Beziehung besteht und dass diese im Laufe der
Zeit noch enger wird.
Mit dem zeitlichen Kündigungsschutz ist - wie schon im
geltenden Recht - eine Gefahr untrennbar verbunden, näm-
lich dass die Arbeitnehmer, die leichter in den Genuss
dieses Schutzes gelangen können - man denke an ältere
oder gebrechliche Menschen -, grössere Schwierigkeiten
haben, eine Stelle zu finden, wenn sie trotz des Schutzes
arbeitslos werden. Der zeitliche Kündigungsschutz der Vor-
lage ist aber nicht auf Randgruppen beschränkt, sondern
kommt wesentlichen Teilen der arbeitenden Bevölkerung
zugute. Der Einfluss auf den Arbeitsmarkt, der tendenziell
negativ ist, ist somit unbedeutend. Von negativen Auswir-
kungen des Kündigungsschutzes auf einzelne Kategorien
von Arbeitnehmern kann infolgedessen kaum die Rede sein.
Die Kosten des zeitlichen Kündigungsschutzes dürften als
so gering gelten, dass sie für die Wirtschaft keine schwer-
wiegenden Folgen haben werden.
Wir sind uns in diesem Saal alle darüber klar, dass sich ein
zu weit gehender Kündigungsschutz letzten Endes für die
Arbeitnehmer kontraproduktiv auswirken würde, dass
Soziales letzten Endes unsozial werden könnte. Dass diese
Gefahr bei der bundesrätlichen Vorlage keineswegs besteht,
sollten meine Ausführungen über die wirtschaftlichen Fol-
gen des Kündigungsschutzes zur Genüge bewiesen haben.
Diese Ausführungen zeigen auch, dass es völlig unange-
bracht ist, sich auf die Erfahrungen des Auslandes zu beru-
fen, um die Vorlage zu bekämpfen. Lassen Sie mich das mit
Bezug auf den Kündigungsschutz der Bundesrepublik
Deutschland, Italiens und Frankreichs konkretisieren: In die-
sen Ländern ist eine Kündigung praktisch nur möglich,
wenn sie entweder durch dringliche, betriebliche Bedürf-
nisse oder durch einen Grund gerechtfertigt ist, der bei uns
in der Schweiz für eine fristlose Entlassung genügen würde.
In den drei Ländern besteht zudem - anders als nach dieser
Vorlage - die Möglichkeit der richterlichen Reintegration
des Gekündigten an den Arbeitsplatz. Weiter wären miss-
bräuchliche Kündigungen im Sinne des bundesrätlichen
Entwurfs in Deutschland und Italien nichtig, so dass das
Arbeitsverhältnis und die Lohnzahlungspflichttrotz der Kün-
digung weiterdauern würden. Sie sehen also, dass der Bun-
desrat das ausländische Recht sehr sorgfältig studiert hat
und dass er vor allem in seiner Vorlage gerade diejenigen
Fehler eben nicht wiederholen will, die im Ausland began-
gen wurden und dazu führten, dass sich die Situation der
Arbeitnehmer langfristig verschlechtert hat.
Die Vorlage bezweckt keineswegs die Erhaltung von
Arbeitsplätzen: Die Kündigung ist ja grundsätzlich wirksam,
der Kündigungsschutz ist infolgedessen selbst nach Einfüh-
rung der Arbeitslosenversicherung nicht unnötig geworden.
Berücksichtigt man nun das Ziel der Vorlage (Bekämpfung
von Missbräuchen, Schutz der Arbeitnehmer - zum Teil
auch der Arbeitgeber- in kritischen Situationen) wird sofort
klar, dass es sich weder um strukturpolitische noch um
konjunkturpolitische, sondern um sozialpolitische Anliegen
handelt. Sozialpolitische Massnahmen sind mit der Handels-
und Gewerbefreiheit vereinbar, wenn sie massvoll, also für
durchschnittliche Unternehmen tragbar sind. Ich konnte
früher schon darlegen, dass die Kosten des Kündigungs-
schutzes gering sind; für durchschnittliche Unternehmen
sind sie tragbar. Der bundesrätliche Entwurf ist deshalb
auch in dieser Beziehung verfassungsmässig.
Ich fasse zusammen: Der Bundesrat hat seit vielen Jahren
und bei verschiedenen Gelegenheiten betont, dass er für
eine angemessene Verbesserung des Kündigungsschutzes
sorgen wird. Der Entwurf zur Revision des Obligationen-
rechts ist die Folge dieser Versprechen und nicht die Ant-
wort auf die Initiative. Und nochmals: Die Vorlage des Bun-
desrates respektiert die Kündigungsfreiheit. Sie regelt nur,
was sich für Vereinbarungen der Sozialpartner nicht eignet
oder was auch den Arbeitnehmern zugute kommen soll, die
unter keinem Gesamtarbeitsvertrag stehen.
Aus diesen Gründen bitte ich Sie, entgegen dem Antrag der
Mehrheit Ihrer Kommission - der Antrag kam übrigens nur
knapp mit 7 gegen 6 Stimmen zustande -, auf die Vorlage
einzutreten. Der Nationalrat hat die Vorlage - wie bereits
erwähnt wurde - in wesentlichen Punkten entschärft und,
wie ich meine, mit der Beratung verbessert. Um so eher
kann ich Ihnen empfehlen, auf diese Vorlage einzutreten.
Abschliessend darf ich Sie daran erinnern, dass der Natio-
nalrat der bereinigten Vorlage mit 112 gegen 23 Stimmen
zugestimmt hat.
Weber: Gestatten Sie mir, dass ich zum Votum von Herrn
Jagmetti noch zwei, drei Sätze sage. Herr Jagmetti, es ist
nach meiner Auffassung nicht logisch, wenn Sie einerseits
zugestehen, man sollte^eine Lösung über das OR suchen,
andererseits aber nicht bereit sind, auf die Vorlage einzutre-
ten. Sie müssten, um Ihren Überlegungen gerecht zu wer-
den, eher einen Ordnungsantrag stellen, es sei der
Entscheid über das Eintreten auszusetzen bis zum Zeit-
punkt, da die Initiative zurückgezogen ist, oder bis zum
Zeitpunkt, da Volk und Stände über das Schicksal der Initia-
tive entschieden haben. Als Variante zu diesem Antrag käme
in Frage, heute einzutreten und die Kommissionsarbeit bis
zu den bereits erwähnten Varianten auszusetzen.
Wenn allerdings die Initianten nicht einmal die Bereitschaft
verspüren, eine Lösung zu suchen, geschweige denn einen
Vergleich zwischen dem vom Bundesrat angebotenen und
vom Parlament abgesegneten Gegenvorschlag anzustre-
ben, werden sie kaum einen Rückzug der Initiative in Erwä-
gung ziehen. Ein Nichteintreten bedeutet eine Absage an die
Idee eines Gegenvorschlages. Das wollen Sie, Herr Jagmetti,
anscheinend nicht, und dafür bin ich Ihnen dankbar. Des-
halb sollten Sie aber heute Eintreten beschliessen, und
nachher sollten wir dafür sorgen, dass die Kommissionsar-
beit ausgesetzt wird.
Entschuldigen Sie, wenn ich auf diesen Umstand aufmerk-
sam machen muss.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit (Nichteintreten)
Für den Antrag der Minderheit (Eintreten)
An die Kommission -A la commission
19 Stimmen
21 Stimmen
#ST# 81.073
Landwirtschaftliche Pacht. Bundesgesetz
Bail à ferme agricole. Loi
Siehe Seite 384 hiervor - Voir page 384 ci-devant
Beschluss des Nationalrates vom 16. September 1985
Décision du Conseil national du 16 septembre 1985
Differenzen - Divergences
Art. 4 Abs. 3
Antrag der Kommission
Festhalten (= Streichen)
Art. 4 al. 3
Proposition de la commission
Maintenir (= Biffer)
M. Debétaz, rapporteur: Le travail reste à l'ordre du jour. La
première divergence concerne la forme du contrat à l'arti-
cle 4. Le Conseil national veut que cette forme soit écrite
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht. Volksinitiative und Revision OR
Protection des travailleurs contre les licenciements. Initiative populaire et révision CO
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
84.041
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
25.09.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
521-534
Page
Pagina
Ref. No
20 013 863
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