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CH_VB_001Ch Vb18 juin 1985Ouvrir la source →
Protection des travailleurs contre les licenciements 1086 N 18 juin 1985 Bundesrätin Kopp: Ich darf Sie daran erinnern, dass mein Departement gegenüber dem Bundesgericht weder eine Aufsichts- noch eine Weisungsbefugnis besitzt, sondern dass da allein die Geschäftsprüfungskommission zuständig ist. Ich nehme deshalb zu den verschiedenen Voten nicht Stellung; ich bin der Meinung, dass der Berichterstatter der Geschäftsprüfungskommission, Herr Leuenberger, dies bereits ausreichend getan hat. Ich gestatte mir nur eine Feststellung. Die Pendenzen, die sich beim Bundesgericht anhäufen, erfüllen uns alle mit Sorge. Eine Rechtsprechung hat nicht nur qualitativ gut zu sein, sondern sie hat auch innert nützlicher Zeit zu erfolgen. Herr Oehen hat die Ursache der steigenden Gesuche nach meiner Meinung treffend dargestellt. Um diese Gesuche speditiv zu erledigen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie erhöhen den Personalbestand am Bundesgericht, oder Sie erlassen Zulassungsbeschränkungen. Eine andere Alter- native gibt es nicht. Ich erinnere Sie daran, dass das Parla- ment dem Bundesrat ganz klar den Auftrag erteilt hat, anlässlich der Bestellung der Ersatzrichter, Zulassungsbe- schränkungen zu prüfen. Wir haben die entsprechende Bot- schaft mit dem Gesetzesentwurf verabschiedet. Sie werden dies jetzt zu beraten haben. Ich habe mich, bevor diese Botschaft verabschiedet wurde, mit dem zuständigen Bundesrichter in Verbindung gesetzt, um zu sehen, inwieweit das Bundesgericht selber nun Mass- nahmen getroffen hat. Meiner Meinung nach kann man Zulassungsbeschränkungen nur dann verantworten, wenn auf der organisatorischen Seite alles getan wird, um einen speditiven und rationellen Ablauf der eintreffenden Beschwerden zu garantieren. Ich habe dabei die Überzeu- gung gewonnen, dass das Bundesgericht auf dem richtigen Weg ist, und möchte insbesondere die Ausführungen in bezug auf die Tätigkeit als Schiedsrichter, die Herr Leuen- berger Ihnen vorgetragen hat, auch aus meiner Sicht bestä- tigen. Genehmigt - Approuvé Präsident: Nachdem wir nun alle Departements behandelt haben, bereinigen wir noch den Bundesbeschluss. Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Leuenberger Moritz: Hier muss ich noch eine persönliche Erklärung anbringen. Es ist ein Postulat einer GPK-Minder- heit bezüglich EMD (PC-7) anhängig. Ich bin der Meinung, dass der Geschäftsbericht nicht zu Ende behandelt ist, solange dieses Minderheitspostulat hier nicht behandelt und verabschiedet wurde. Unter gar keinen Umständen kann es angehen, dass das Postulat dieser Minderheit auf eine nächste Session verschoben wird, denn es ist Bestand- teil dieses Geschäftsberichtes. Sonst käme es ja darauf hinaus, dass wir uns, wenn wir kein solches Postulat einge- reicht hätten, hier einfach zu diesem Problem hätten äus- sern können, während wir es so nicht können. Ich bin nicht damit einverstanden, dass nun der Beschluss in der Mei- nung verabschiedet wird, der Geschäftsbericht sei zu Ende behandelt. Er ist, solange dieses Postulat nicht verabschie- det ist, nicht zu Ende behandelt. Präsident: Herr Leuenberger, bei allen Bundesbeschlüssen, die wir fassen, behandeln wir damit zusammenhängende Motionen und persönliche Vorstösse nach der Verabschie- dung des Bundesbeschlusses. Es ist das normale Verfahren, das ich hier anwende. Ich bin mir bewusst, dass dieses Minderheitspostulat noch behandelt werden muss. Aber Sie haben selber auch festgestellt, dass wir mit dem Programm sehr stark im Rückstand sind. Wir werden anschliessend in erster Priorität die Volksinitiative über den Kündigungs- schutz behandeln, weil diese zeitlich terminiert ist. Wenn wir dabei nicht ganz grosse Überraschungen in Sachen Spediti- vität erleben, wird die Fraktionspräsidentenkonferenz zu entscheiden haben, welche Geschäfte diese Session nicht mehr behandelt werden können und verschoben werden müssen. Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 86 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat - Au Conseil fédéral #ST# 84.041 Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht. Volksinitiative und Obligationenrecht Protection des travailleurs contre les licenciements. Initiative populaire et code des obligations Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwürfe vom 9. Mai 1984 (BBI II, 551) Message, projets de loi et d'arrêté du 9 mai 1984 (FF II, 574) Antrag der Kommission für die Beratung
Eintretensdebatte für Volksinitiative und Gesetzentwurf zusammen. Anschliessend Abstimmung betreffend Eintreten auf die Gesetzesvorlage (Eintreten auf Initiative ist obligatorisch). Anschliessend Detailberatung des Gesetzes. Abstimmung über die Volksinitiative erst nach der Gesamt- abstimmung über die Gesetzesvorlage.
Reihenfolge der Detailberatung des Gesetzentwurfes: Nach Artikel 336 Beratung von Artikel 336e, anschliessend Artikel 336a usw. Proposition de la commission concernant la procédure de délibération
Débat d'entrée en matière portant tout à la fois sur l'initiative et sur le projet de loi. Ensuite vote d'entrée en matière sur le projet de loi (l'entrée en matière sur l'initiative est acquise de plein droit). Ensuite examen de la loi (discussion de détail). Le vote sur l'initiative n'aura lieu qu'après le vote sur l'en- semble du projet de loi.
Discussion de détail du projet de loi (ordre des délibéra- tions): Après l'article 336, examen de l'article 336e, puis de l'article 336a, etc. A Volksinitiative - Initiative populaire Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Juni 1985 N 1087 Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht Minderheit (Seiler, Clivaz, Darbellay, Leuenberger-Solothurn, Leuenber- ger Moritz, Pitteloud, Reimann) Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Volksinitiative anzunehmen. Proposition de la commission Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité (Seiler, Clivaz, Darbellay, Leuenberger-Soleure, Leuenber- ger Moritz, Pitteloud, Reimann) Art. 2 L'Assemblée fédérale recommande au peuple et aux can- tons d'accepter l'initiative populaire. B Obligationenrecht - Code des obligations Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit (Bonnard, Allenspach, Lüchinger, Revaclier, Rime, Villiger) Nichteintreten Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité (Bonnard, Allenspach, Lüchinger, Revaclier, Rime, Villiger) Ne pas entrer en matière Weber-Arbon, Berichterstatter: Vor genau 14 Jahren, am
Juni 1971, haben die eidgenössischen Räte einer umfas- senden Revision des Arbeitsvertragsrechts im Obligationen- recht zugestimmt. Das Gesetz gilt seit 1. Januar 1972. Das Problem des Kündigungsschutzes gehörte schon damals, wie der bundesrätlichen Botschaft vom 25. August 1967 zu entnehmen ist, zu den zentralen Problemen des Arbeitneh- mers. Schon damals ging die Auseinandersetzung um die Einführung einer generellen Kündigungsbeschränkung. Man spürt der gesetzgeberischen Lösung von damals aber gut an, dass sie in einer Zeit der Hochkonjunktur verwirk- licht worden ist. Nur wenige Jahre später war die Schönwet- terlage zu Ende. Es kam die Zeit der Rezession. Es ist denn auch bezeichnend, dass von da weg immer wieder parla- mentarische Vorstösse zu registrieren sind, welche einen verbesserten Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zum Gegenstand hatten. Als eigentlicher Vorläufer zu der heute zur Diskussion ste- henden Gesetzesrevision ist eine Eingabe des Schweizeri- schen Gewerkschaftsbundes vom 19. März 1980 an den Bundesrat zu erwähnen. Darin wurde eine ganze Reihe von konkreten Vorschlägen zur Erweiterung des Schutzes vor Kündigungen zur Unzeit gemacht. Einen anderen Weg beschritt der Christlich-Nationale Gewerkschaftsbund, welcher im Herbst des gleichen Jahres eine Volksinitiative betreffend Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht lancierte. Sie wurde ein Jahr später mit über 118 000 gültigen Unterschriften eingereicht. Nach unserem Geschäftsverkehrsgesetz haben die eidge- nössischen Räte vier Jahre Zeit, um zu einer solchen Initia- tive Stellung zu nehmen. Diese Frist läuft am 26. Oktober dieses Jahres ab. Die Bötschaft des Bundesrates ist am
Mai 1984 erschienen. Er hat also von den vier Jahren, die uns zur Verfügung stehen, mehr als zweieinhalb Jahre für sich in Anspruch genommen. Eile in der Behandlung dieser Initiative durch beide Räte tut also Not. Der Ständerat muss dazu auf jeden Fall in der Herbstsession Stellung nehmen. Die Behandlung der Materie wird deshalb etwas komplizier- ter, weil der Bundesrat zu dieser Initiative, deren Ablehnung er beantragt, nicht einen formellen, dagegen gewissermas- sen einen politischen, einen indirekten Gegenvorschlag unterbreitet, nämlich die Revision derjenigen Teile im Arbeitsvertragsrecht, welche die Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln, also Artikel 334 bis 340 OR. Es ist unserer Kommission gelungen, unsere Arbeit so zu Ende zu bringen, dass wir heute in der Lage sind, Ihnen nicht nur die Stellungnahme zur Initiative, son- dern auch zum bundesrätlichen Gesetzentwurf vorzulegen. Ich stelle Ihnen zunächst die Initiative vor. Die Kommission hatte sich ihrerseits zu Beginn ihrer Arbeiten durch zwei Vertreter des Initiativkomitees, nämlich die Herren Guido Cassetti vom CNG und Peter Allemann vom CMV, orientie- ren lassen. Die Initiative enthält neben dem Postulat der gesetzlichen Regelung des Kündigungsschutzes bei Kollektiventlassun- gen aus wirtschaftlichen Gründen vier Anliegen:
Die Pflicht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer gegen- über eine Kündigung schriftlich zu begründen, wenn dieser es verlangt.
Möglichkeit der Anfechtung einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitnehmer.
Möglichkeit der Erstreckung einer an sich gerechtfertig- ten Kündigung gegenüber dem Arbeitnehmer in Härtefällen.
Ausdehnung der Sperrfristen für Kündigungen bei Krank- heit, Unfall und Schwangerschaft. Es dürfte auch den Initianten klar sein, dass alle vier in der Initiative enthaltenen Anliegen durch eine Revision des OR verwirklicht werden könnten, dass also hierfür keine Verfas- sungsrevision nötig ist. Der Bundesrat hat deshalb in seiner Botschaft von einer «Verfassungsunwürdigkeit» dieser Initiative gesprochen. Diese Apostrophierung ist zu bedau- ern, denn den Initianten stand staatsrechtlich ja gar kein anderes Mittel zur Verfügung. Zahlreiche parlamentarische Vorstösse haben nichts genützt, ebensowenig die zitierte sorgfältig redigierte Eingabe des Gewerkschaftsbundes. Dagegen war der Bundesrat verpflichtet, zu dieser Initiative mit ihren 118000 Unterschriften Stellung zu nehmen. Er hat klugerweise nicht einfach die Ablehnung der Initiative bean- tragt, sondern jetzt das vorgekehrt, was in den siebziger Jahren durch parlamentarische Vorstösse verlangt wurde, nämlich eine Revision des Arbeitsvertragsrechts vorgelegt mit dem Ziel, den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers zu verbessern. Wir werden in der Detailberatung zu prüfen haben, wieweit dies gelungen ist bzw. wieweit unsere Kom- mission diesem Anliegen gefolgt ist. Materiell werden der Initiative vor allem zwei Mängel ange- kreidet: Einmal wird ihr vorgeworfen, sie gehe zu weit: Härtefälle, welche durch Kündigungen ausgelöst würden, seien nicht vom Arbeitnehmer, sondern von unserem Sozial- versicherungssystem aufzufangen. Eine Sperrfrist für solange, als Unfall- oder Krankheitsversicherungsleistungen ausgerichtet würden, sei zu unbestimmt. Die zweite Rüge, die mangelnde Praktikabilität, geht dahin, dass die Vertrags- partner bei der Anfechtung einer Kündigung bis zum richter- lichen Entscheid nicht wüssten, ob das Vertragsverhältnis wirklich weitergehe oder nicht. Den dritten Einwand, es brauche gar keine Verfassungsrevi- sion, nahm die Kommission wie vorher auch der Bundesrat ernst. Wir sind dem Bundesrat dankbar, dass er hier - endlich - die Initiative ergriffen hat zu einer Gesetzesvor- lage. Er hat damit anerkannt, dass der Kündigungsschutz in unserem Arbeitsvertragsrecht verbesserungsbedürftig ist. Diese Erkenntnis war in unserer Kommission allerdings nicht unbestritten. Eine Minderheit - sie wird auch heute von Herrn Bonnard vertreten - ist der Auffassung, man könne gut alles beim alten belassen. Fragen, wie sie sich hier stellten, seien in den Gesamtarbeitsverträgen zu lösen. Die Kommission beantragt Ihnen Eintreten auf den vom
Protection des travailleurs contre les licenciements 1088 N 18 juin 1985 Bundesrat vorgelegten Gesetzesentwurf mit 12 zu 6 Stim- men. Entscheidend war für die Kommissionsmehrheit nicht einfach die Überlegung, es sei angebracht, den Initianten ein wenig entgegenzukommen, sondern die Überzeugung, dass in diesem Bereich des Arbeitsvertragsrechts eine Kor- rektur der gesetzlichen Grundlagen fällig, ja überfällig sei. In der Detailberatung in der Kommission war bemerkens- wert, wie immer wieder die Frage auftauchte: Sollen bestimmte Schutznormen nur für den Arbeitnehmer als für den schwächeren Vertragspartner aufgestellt werden oder soll vielmehr der Grundsatz der Parität gelten. Die Kommis- sion hat in verschiedenen Punkten entgegen dem Antrag des Bundesrates diese Parität durchgesetzt, also eine Stär- kung der Position des Arbeitnehmers als dem schwächeren Vertragspartner abgelehnt. Es gab sogar Fälle, in welchen die Kommissionsmehrheit in der neu vorgeschlagenen sozialpolitischen Lösung sogar hinter die heute geltende gesetzliche Regelung zurückging. Die ganze Vorlage umfasst 18 Artikel. In der Detailberatung wurden dazu nicht weniger als 68 Abänderungsanträge gestellt. Es gelang der Kommission trotzdem, die Vorlage in sechs Sitzungen innert acht Monaten durchzuberaten. Nun kurz die wesentlichen Merkmale der Gesetzesvorlage:
Neu ist die Vorschrift, dass derjenige, der eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses erklärt, auf Verlangen des ande- ren die Kündigung zu begründen hat. Damit wird einem Postulat der Initianten entsprochen, allerdings mit der Pari- tätsgarantie, während die Initianten diesen Anspruch auf den Arbeitnehmer beschränken wollen.
Der von den Initianten verlangte Kündigungsschutz des Arbeitnehmers wird dem Grundsatz nach übernommen, aber rechtlich anders ausgestaltet: Einmal wird nicht von ungerechtfertigter, sondern von missbräuchlicher Kündi- gung gesprochen, gegen welche im Gesetz eine Schutz- norm eingebaut werden soll, und zwar auch hier wieder paritätisch, nicht nur für den Arbeitnehmer. Eine grosse Diskussion ergab sich bei der gesetzlichen Umschreibung dieser Missbrauchstatbestände. Darauf wird in der Detailberatung zurückzukommen sein. Der Rechtsbehelf gegenüber einer solchen missbräuchli- chen Kündigung .soll sodann nichteine Anfechtbarkeit sein, wie die Initianten vorschlagen, sondern eine Einsprache- möglichkeit des Betroffenen. Unsere Kommission hat diese Einsprache zum bundesrätlichen Gesetzentwurf beigefügt und damit ein Konzept übernommen, welches bereits im heutigen Kündigungsrecht bekannt ist, nämlich bei Kündi- gung wegen Militärdienstes.
Die Kündigungssperrfristen, welche schon im geltenden A|-beitsvertragsrecht enthalten sind, werden für schwangere Arbeitnehmerinnen erweitert, sie gehen nach Vorschlag Bundesrat und Kommission sogar weiter als die Initianten. Ein anderer Sperrfristtatbestand war schon nach bisherigem Recht die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, bedingt durch unverschuldete Krankheit oder unverschuldeten Unfall. Unsere Kommission übernimmt mehrheitlich diese Formulierungen und stimmt einer Verlängerung der Sperr- fristen gegenüber dem geltenden Recht zu, geht aber nicht so weit wie die bundesrätlichen Anträge. Die schon bisher bekannten Sperrfristen bei Militär- und Zivilschutzdienst blieben unbestritten. Bei der Erweiterung kam die Kommission zu einer etwas anderen Lösung als der Bundesrat, Näheres in der Detailberatung.
Nicht in der CNG-lnitiative, dagegen im bundesrätlichen Gesetzesentwurf wird ein weiterer Kündigungsschutz vorge- sehen, nämlich im Bereich der fristlosen Entlassung, die schon nach bisherigem Recht zulässig war aus wichtigen Gründen. Der Bundesrat schlug zusätzlich neu vor, dass diese fristlose Entlassung auf Verlangen schriftlich zu begründen sei. Die Kommission geht noch einen Schritt weiter und will die Schriftlichkeit obligatorisch erklären. Der Vollständigkeit halber sei noch ein Bereich erwähnt, in welchem in dieser Vorlage nicht legiferiert wird, nämlich bei Kollektiventlassungen aus wirtschaftlichen Gründen, trotz- dem die CNG-lnitiative hier eine Verfassungskompetenz vor- sehen wollte. Unsere Kommission hat sich in Ergänzung zu den Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft Seite 39/40 durch einen Bericht des BIGA vom 26.April dieses Jahres über allfällige Gesetzgebungsvorhaben des Bundes und der Kantone betreffend Kündigungen aus wirtschaftli- chen Gründen orientieren lassen. Es ergibt sich daraus, dass seit zehn Jahren von Bundesrechts wegen eine Melde- pflicht für Arbeitgeber besteht für die Zahl von Teilzeitbe- schäftigten oder von Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen, ferner, dass in einem im Expertenstadium befindli- chen Entwurf eines Bundesgesetzes über die Mitwirkung der Arbeitnehmer in den Betrieben in dem hier interessie- renden Bereich zwar keine direkten Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer vorgesehen werden, jedoch ein allgemeines Informationsrecht. Es wurde auf die sogenannten Empfeh- lungen zu Vereinbarungen über Verhaltensrichtlinien bei Betriebsschliessungen und Entlassungen aus wirtschaftli- chen Gründen hingewiesen, unterzeichnet von den wirt- schaftlichen Spitzenverbänden mit Datum vom 29. April
Dieser Bereich wurde eigentlich in die Domäne des Gesamtarbeitsvertrages verwiesen. Zu diesem Stichwort wäre noch beizufügen, dass eine sol- che Regelung von Kollektiventlassungen aus wirtschaftli- chen Gründen wohl eher dem öffentlichen Recht und nicht dem Obligationenrecht zuzuordnen wäre. Zum Schluss noch ein kurzes Wort zum internationalen Rechtsvergleich: Die bundesrätliche Botschaft erwähnt auf Seite 23 betreffend die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber das sogenannte Übereinkommen der internationalen Arbeitskonferenz Nummer 158 sowie eine dazugehörige Empfehlung Nummer 166 aus dem Jahre
Die Schweiz ist diesem Abkommen seinerzeit nicht beigetreten, weil der zentrale Artikel 4 dieses Abkommens eine Beendigung des Arbeitsvertrages nur zulässt, wenn ein triftiger Grund vorliegt, der «mit der Fähigkeit und dem Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängt, oder sich auf die Erfordernisse der Tätigkeit des Unternehmens, Betriebes oder Dienstes stützt». Unser Gesetzeskonzept steht auf dem Boden der grundsätzlichen Kündigungsfrei- heit. Eine Ratifizierung des erwähnten Abkommens wäre also auch bei Annahme des revidierten Gesetzes in der Ihnen präsentierten Form nicht möglich. Die Kommission beantragt Ihnen mit 13 zu 8 Stimmen Ableh- nen der Verfassungsinitiative und mit 12 zu 6 Stimmen Eintreten auf die bundesrätliche Vorlage betreffend Teilrevi- sion des Arbeitsvertragsrechts. M. Darbellay, rapporteur: Nous traitons en un seul débat la recommandation à présenter au peuple et aux cantons sur l'initiative populaire «pour la protection des travailleurs con- tre les licenciements dans le droit du contrat de travail» et la modification du titre dixième du code des obligations, ces deux objets étant liés entre eux. Rappelons tout d'abord que le droit du travail qui nous régit aujourd'hui est en vigueur depuis le 1°' janvier 1972. Par un message du 25 août 1967, le Conseil fédéral proposait la révision du titre dixième du code des obligations, et les deux Chambres l'adoptaient le 25 juin 1971. Cela se passait durant la période de haute conjoncture et le problème de l'emploi ne se posait guère. Il était alors plus difficile à l'employeur de garder son personnel qu'au travailleur licen- cié de retrouver un emploi. Il n'est donc pas étonnant, dans ces conditions, que le législateur n'ait pas pensé à la protec- tion du travailleur contre les licenciements. Les seules dis- positions prévues concernaient les délais de congé de un à trois mois, selon la durée des rapports de travail, une inter- diction de licencier en temps inopportun (service militaire, maladie ou accident, accouchement, service d'aide à l'étran- ger). La résiliation immédiate pour justes motifs était égale- ment réglée. En dehors de ces dispositions, il existe une liberté totale de résiliation, tant du côté de l'employeur que du travailleur. Il suffit de respecter les délais légaux; le congé est valable sans aucune espèce de motivation, quelle qu'en soit la raison.
Juni 1985 N1089 Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht Nous sommes ainsi un cas quasi unique. Dans tous les pays qui nous entourent, il existe une protection légale plus ou moins poussée et efficace contre les congés. Notre droit ne devait d'ailleurs point tarder à se montrer insuffisant. Deux ans après son entrée en vigueur, la conjoncture se-modifiait radicalement et les lacunes devenaient alors évidentes. Dès 1975, de nombreuses interventions parlementaires deman- dèrent sans succès d'y remédier. Il fallait trouver une autre voie et c'est ainsi que le 26 octobre 1981 la Confédération des syndicats chrétiens déposait une initiative munie de 118 586 signatures valables. Il y a lieu de relever- ainsi que le fait le message du Conseil fédéral - que cette récolte de signatures se fit en six mois, ce qui montre l'acuité du problème. L'initiative comprend deux parties: le 1 er alinéa, consacré aux licenciements individuels, et le deuxième se rapportant aux licenciements collectifs pour raisons économiques. La première partie comprend quatre éléments importants. Sur demande du travailleur, le licenciement doit être motivé par écrit. Les initiateurs estiment que tout travailleur a le droit de savoir pour quelle raison on lui notifie son congé. Deuxiè- mement, un licenciement ne peut être notifié que pour des motifs justifiés. Il s'agit là d'une notion nouvelle. Léseraient, par exemple, des intérêts prépondérants et dignes de pro- tection de l'employeur. Ne le serait pas, par contre, l'exer- cice par le travailleur de ses droits fondamentaux. Troisiè- mement, même dans le cas d'un licenciement justifié, s'il devait avoir pour l'intéressé ou pour sa famille des consé- quences particulièrement rigoureuses, le rapport de travail pourrait être prolongé. Enfin, l'initiative demande une pro- tection accrue contre les licenciements en temps inoppor- tun. Reprenant les dispositions en vigueur depuis plusieurs années déjà dans le secteur de la construction, elle demande que l'employeur ne puisse pas licencier un travail- leur victime de maladie ou d'accident durant les six premiers mois d'incapacité de travail ou tant que durent les presta- tions d'assurance. La protection devrait s'étendre, en outre, à tout le temps de la grossesse et aux dix semaines qui suivent l'accouchement. Le Conseil fédéral propose le rejet de cette initiative. Pour une raison de forme, d'abord. La constitution fédérale- dit-il
Protection des travailleurs contre les licenciements 1090 N 18 juin 1985 travailleurs. Ils souhaitaient faire un bout de chemin en direction de l'initiative et préparer ainsi un terrain favorable à son retrait, en allant parfois nettement plus loin que le Conseil fédéral. D'autres par contre, et c'est logique puisque six membres de la commission n'avaient pas voté l'entrée en matière, ont essayé de réduire autant que possible la portée du projet du Conseil fédéral. Nous aurons l'occasion d'y revenir plus largement dans la discussion de détail. Mentionnons simplement que le projet que la commission vous présente aujourd'hui est nettement en retrait par rap- port aux propositions du Conseil fédéral, celui-ci, faisant un certain nombre de concessions au principe de la parité, pour tenir compte du fait que le travailleur, partenaire le plus faible, doit bénéficier d'une protection particulière. La com- mission, elle, a renforcé ce principe de parité. Elle a en outre atténué la portée du congé abusif, diminué la protection des membres des commissions d'entreprise, ramené de douze à neuf mois de salaire l'indemnité maximale et supprimé le cumul en cas de cumul de fautes, introduit un délai pour faire valoir ses droits, diminué le temps de protection en cas de maladie ou d'accident. La votation finale fit nettement ressortir l'insatisfaction quasi générale. Le projet fut accepté par 6 voix contre 3, dix membres de la commission, une majorité donc, s'abstenaient. La tâche des rapporteurs n'est donc pas des plus simples. Je représente personnellement trois majorités, celle qui a voté l'entrée en matière par 12 contre 6, celle qui a voté le projet final par 6 contre 3 et, il faut bien le dire aussi, la majorité de ceux qui ne sont guère satisfaits de ce que la commission vous présente. Pour l'heure, au nom de la commission qui l'avait fait, par 12 voix contre 6, je vous invite à voter l'entrée en matière. Le vote sur l'initiative interviendra en fin de débat, lorsque nous connaîtrons le contenu du projet que nous transmettrons au Conseil des Etats. Je vous rappelle la proposition de la commission qui recommande le rejet de l'initiative par 13 voix contre 8. M. Bonnard, porte-parole de la minorité: Le groupe libéral vous propose de recommander au peuple de rejeter l'initia- tive et de ne pas entrer en matière sur le contre-projet du Conseil fédéral. Par gain de temps, je motiverai en même temps ces deux propositions. Tout d'abord, nous en voulons à l'institution même du contre-projet, qu'il soit direct ou indirect. Le Conseil fédéral en fait de plus en plus souvent usage au point d'en faire maintenant la règle. Nous avons la faiblesse de le suivre presque toujours; ce faisant nous commettons plusieurs fautes politiques. Nous contribuons d'abord à dévaloriser l'institution de l'ini- tiative. En effet, le système du contre-projet incite les auteurs des initiatives à demander beaucoup pour obtenir peu. Il les dispense de procéder eux-mêmes à une apprécia- tion de situation pour déterminer ce qui est réellement possible et conforme à l'intérêt général. L'initiative popu- laire devient ainsi peu à peu le moyen de lancer à peu près n'importe quelle idée. Elle ne sort pas grandie de cette évolution. En second lieu, le contre-projet est négocié derrière le dos des dizaines de milliers de citoyens qui ont signé l'initiative. Il est négocié dans la confidence des procédures de consul- tation et des débats des commissions parlementaires. Seules quelques personnalités participent à ces négocia- tions, des personnes que l'on retrouve, comme par hasard, dans le comité d'initiative, dans la procédure de consulta- tion, dans la commission d'experts, dans les commissions parlementaires. Le simple citoyen qui a signé l'initiative se sent mis hors circuit. Comment pouvez-vous vous étonner encore après qu'il s'abstienne? Troisièmement, le contre-projet complique le débat popu- laire. Le citoyen qui doit choisir entre une initiative, un contre-projet et le statu quo se trouve dans une situation beaucoup plus délicate et il se décourage souvent, d'où son abstention. Enfin, le contre-projet est parfois destiné - il faut le dire clairement - plus à couler l'initiative qu'à introduire une innovation qui serait conforme à l'intérêt général. Il devient alors une sorte d'alibi, dont le citoyen n'est pas dupe. Sa méfiance s'accroît et, par conséquent, il s'abstient encore. Lorsque le contre-projet est indirect, comme en l'espèce, il présente un inconvénient supplémentaire. Il nous oblige à légiférer sous la menace de l'initiative. C'est évidemment ce que souhaitent les initiants, mais les débats parlementaires en sont empoisonnés et personne n'y gagne. Le dossier que nous étudions pose une seconde question de principe, celle du champ d'application respectif de la loi et des conventions collectives de travail. Pour le groupe libé- ral, la loi doit se borner à consacrer, en matière de relations de travail, les solutions qui sont devenues d'application quasi générale, qui représentent un minimum généralement admis. Au-delà, c'est l'affaire des conventions collectives. Nous avons deux raisons d'être restrictifs dans la définition du champ d'application de la loi: tout d'abord, la loi émane d'un organe politique. Elle est le fruit d'un combat politique dans lequel les formations en présence sont tentées de faire, et font souvent, de la surenchère. Or, l'économie n'a rien à gagner à cette surenchère. D'autre part, la loi consacre en général des solutions uniformes. Or, l'économie est diverse, suivant les régions, suivant les branches. Elle ne trouve dès lors pas son compte dans les solutions uniformes. A l'opposé, la convention collective est souple, elle peut être adaptée aux possibilités des régions et des branches, et surtout elle est négociée par les intéressés eux-mêmes, souvent durement, mais au moins sur pied d'égalité et dans le respect des règles de la bonne foi, comme dans le respect du partenaire. Sur ces principes je ne pense pas qu'il y ait grande diver- gence entre syndicats de travailleurs et syndicats d'em- ployeurs. Les divergences commencent lorsqu'il faut appli- quer ces principes et dire en quoi consiste, dans un cas déterminé, ce minimum généralement admis qu'il faut régler dans la loi et en quoi consiste le reste, qu'il faut laisser aux conventions collectives. J'ai le sentiment qu'aujourd'hui les syndicats ont tendance à placer la barre de plus en plus haut. En d'autres termes, ils accordent de plus en plus d'importance à la loi et de moins en moins à la convention collective. Ils l'admettent d'ailleurs eux-mêmes, mais affir- ment en être réduits à cette solution parce qu'ils n'obtien- nent pas ce qu'ils souhaitent par la voie de la négociation. Cette politique est dangereuse, elle menace l'institution même de la négociation. Les employeurs ont moins d'intérêt à rechercher des compromis, que de toute manière la loi leur imposera un peu plus tard, sans qu'ils puissent obtenir un avantage quelconque en échange. Quant aux travail- leurs, sûrs de trouver une oreille complaisante auprès du législateur, ils sont beaucoup moins disposés à accepter des solutions en retrait par rapport à leurs revendications. Les syndicats devraient d'ailleurs comprendre que si les employeurs sont devenus plus restrictifs, ce n'est pas l'effet de quelque caprice. Ils entendent tenir compte des circons- tances économiques qui sont devenues nettement plus défavorables. Ils entendent limiter les charges des entre- prises, pour mieux faire face à une concurrence chaque jour plus dure. Ils entendent sauvegarder la possibilité pour les entreprises de s'adapter rapidement à des conditions tech- nologiques et économiques en constante évolution. Ils savent enfin que sans ces efforts leurs entreprises risquent de disparaître et avec elles les places de travail qu'elles offrent. J'ajouterai que plus le champ d'application des conventions diminue, plus rares sont les occasions des employeurs et des travailleurs de se rencontrer. Leurs rapports ne peuvent qu'en souffrir. En l'espèce, le groupe libéral considère que les règles actuelles du code des obligations représentent ce minimum qui doit figurer dans la loi. L'initiative et le contre-projet du Conseil fédéral relèvent typiquement par leur nature des conventions collectives de travail. Troisième et dernière question essentielle: les propositions que contient l'initiative, ainsi que le contre-projet, sont-elles
Protection des travailleurs contre les licenciements1092 N 18 juin 1985 des Arbeitsverhältnisses schaffen. Dies gilt vor allem für die Erstreckung des Arbeitsverhältnisses auch bei gerechtfer- tigten Kündigungen, wie es verlangt wird. Bis zum Richter- spruch wüssten dann die Vertragsparteien nicht, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt noch gilt oder nicht. Zur vorgeschlagenen Teilrevision des Kündigungsschutzes im OR: Hier waren die Meinungen in unserer Fraktion geteilt. Einig war man sich, dass die von der Kommissions- mehrheit in zahlreichen Punkten gefassten Beschlüsse die Vorlage des Bundesrates, die - das möchte ich hier klar sagen - dem richterlichen Ermessen einen viel zu weiten Raum einräumte und zudem eine zu grosse Regelungs- dichte aufwies, wesentlich akzeptabler gemacht hat. Mit einer sehr knappen Mehrheit hat sich die FdP-Fraktion schliesslich für Eintreten ausgesprochen, wobei bei der Minderheit klar zum Ausdruck gebracht wurde, dass man allmählich genug hat von der bundesrätlichen Praxis - ich kann mich da den Ausführungen von Herrn Bonnard anschliessen -, bald jede zweite Initiative mit einem Gegen- vorschlag zu versehen. Das Motto «Mach eine Initiative, dann bekommst du deinen Gegenvorschlag» war schon in der Vernehmlassung der FdP-Schweiz hart kritisiert worden. Ausschlaggebend für die Fraktionsmehrheit, zu der auch ich mich bekenne, zugunsten des Eintretens auf die Vorlage waren folgende vier Überlegungen:
Der Kommissionsentwurf ist gegenüber dem Bundesrats- entwurf stark redimensioniert worden. Man kann nun - und das sage ich, der ich selbst in der Wirtschaft stehe, mit Überzeugung - nicht mehr ernstlich behaupten, dass er die unternehmerische Freiheit einschränkt. In vier Punkten bringt er sogar Verbesserungen für den Unternehmer im Vergleich zum geltenden Recht.
Der Kommissionsentwurf konzentriert sich primär auf die Bekämpfung von Rechtsmissbräuchen. Da möchte ich noch eine persönliche Bemerkung an die Adresse von Frau Bun- desrätin Kopp als Justizministerin anschliessen: Man kann sich dabei ernstlich fragen, ob eine Teilrevision eigentlich notwendig gewesen wäre, wenn wir in der Schweiz mehr Richter hätten, die den Mut bekunden würden, Artikel 2 ZGB über Treu und Glauben ganz allgemein konsequenter in der Rechtspraxis anzuwenden.
Der Kommissionsentwurf sçhliesst einige Rechtslücken, insbesondere dort, wo er die Konsequenzen aus der Revi- sion des Arbeitsvertragsrechtes von 1971 zieht. Es geht hier vor allem um die Frage der Abgangsentschädigung, Artikel 339 b OR und 339 d OR, wo es um die Ersatzleistungen für Personalfürsorgestiftungen geht.
Der Kommissionsentwurf beachtet die Grundsätze der Vertragsfreiheit und - soweit das möglich ist - der Parität von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ich komme zum Schluss und möchte aus einem gewissen Verantwortungsbewusstsein dem schweizerischen Arbeits- markt gegenüber folgendes sagen: Wir sollten aufpassen in dieser Debatte-ich hoffe, dass das der Fall sein wird-, dass nicht allzusehr mit Schlagwörtern von hüben und drüben operiert wird, sondern dass eine subtile Interessenabwä- gung zu den einzelnen Punkten, zu den einzelnen Bestim- mungen vorgenommen wird. Wir begeben uns hier, darüber müssen wir uns alle im klaren sein, auf eine heikle Bergwan- derung auf sehr schmalem Grat. Ich möchte ganz offen sagen, dass ein Zurückbuchstabieren der Kommissions- mehrheiten in den wesentlichsten Punkten in Richtung Bun- desratsentwurf oder gar Initiative zur Folge haben könnte, dass die befürwortende Mehrheit unserer Fraktion dann Mühe hätte, der Vorlage in der Schlussabstimmung noch zu folgen. Leuenberger-Solothurn: Ich darf Ihnen namens der einstim- migen sozialdemokratischen Fraktion hier beantragen, auf die Vorlage Teilrevision Arbeitsvertragsrecht im OR einzu- treten. Erlauben Sie mir einige Vorbemerkungen, die aller- wichtigste zuerst. Uns Sozialdemokraten und Gewerkschaftern geht es vorran- gig um die Erhaltung und die Schaffung von Vollbeschäfti- gung. Das heisst für uns immer noch Arbeit für alle Arbeits- willigen, weil Arbeit für uns und die grosse Mehrheit unserer Bevölkerung die einzige Möglichkeit ist, zu einem Einkom- men zu gelangen. Verstehen Sie alle unsere Ausführungen auch in der Detailberatung immer vor dem Hintergrund dieses eben gesprochenen Satzes. Die Vollbeschäftigung ist das allerwichtigste. Eine weitere Vorbemerkung an die Adresse von Herrn Bon- nard, der so vehement für Nichteintreten plädiert hat, weil er findet, das Instrument der Initiative werde entwertet. Herr Bonnard hätte es ja in den Händen, mit uns zusammen das Instrument der Gesetzesinitiative einzuführen; dann wäre eigentlich das wesentliche Problem der Entwertung der Verfassungsinitiative bereits gelöst. Weiter will ich gleich zu Beginn dieser Debatte festhalten, um Herrn Bonny entgegenzukommen und damit möglichst keine Missverständnisse entstehen: es geht hier nicht um ein absolutes Kündigungsverbot. Es geht nicht um einen absoluten Kündigungsschutz, wie wir Gewerkschafter uns das vielleicht gelegentlich in unsern kühnsten Träumen vor- stellen. Wir Messen uns den Vorwurf, sofern er noch auftau- chen sollte, nicht gefallen, es gehe uns darum, die Wirt- schaft zu ruinieren. Es geht uns ganz einfach darum, den Kündigungsschutz in ganz bestimmten Fällen ein klein wenig zu verbessern. Wer immer hier ans Pult tritt und sagt, die Probleme, die hier auftauchen, seien nicht über das OR zu lösen, sondern über die Sozialversicherung, der muss sich die Frage gefallen lassen, was er denn in den letzten Jahren hier in diesem Saal getan hat, wenn Sozialversiche- rungsvorlagen auf dem Tische des Hauses lagen. Eine weitere Vorbemerkung gälte an sich der ewigen Frage Gesetz oder Vertrag. Ich äussere mich nicht dazu, weil Herr Reimann darauf eingehen wird. Ein kleiner Blick auf den Ist-Zustand des Kündigungsschut- zes im OR ist schnell getan. Im wesentlichen gibt es heute einen kleinen Kündigungsschutz bei Militär- oder Zivil- schutzdienst, einen kleinen Kündigungsschutz bei Arbeits- verhinderung wegen Unfall oder Krankheit, vier respektive acht Wochen, dann die acht Wochen vor und nach der Niederkunft, sehr bescheiden, bescheiden vor allem auch im internationalen Vergleich. Wenn Gewerkschafter über Kündigungsschutz reden, dann denken sie - und die Erfahrung der letzten zehn Jahre hat uns da einiges beigebracht - an ältere Arbeitnehmer, die nach 20, 30 und mehr Jahren im gleichen Betrieb sich plötzlich wieder auf der Strasse finden. Gewerkschafter den- ken an Frauen, die gerade in den letzten fünf bis zehn Jahren sich wiederum als Reservearmee eingesetzt sahen und sich plötzlich nach erfolgter Kündigung wieder zu Hause am Herd fanden. Gewerkschafter denken aber auch- wir wissen, dass das nicht sehr populär ist, auch in diesem Saal nicht-an die Ausländer, die in unserem Land zu oft als Konjunkturpuffer gebraucht, missbraucht worden sind. Wir denken an jugendliche Arbeitnehmer, denen man so kün- digt, dass man jhnen während der Rekrutenschule keinen Lohn zahlen muss, wir denken an die gewerkschaftlichen Vertrauensleute in Betriebskommissionen und Stiftungsrä- ten, denen man gelegentlich ganz subtil mit dem blauen Brief droht, wenn sie nicht parieren wollen. Wir denken auch nicht zuletzt an jenen Arbeitnehmer, der seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte, die ihm zustehen, durchsetzen will und sich dann plötzlich von der Kündigung bedroht sieht. Der Gewerkschaftsbund hat diese seine Vorstellungen im Jahre 1980 in einer Eingabe an den Bundesrat dargetan und konkretisiert, hat Forderungen aufgestellt, die wir jetzt zum Teil in der bundesrätlichen Vorlage wieder finden. Ein Kün- digungsschutz sollte nach dieser Vorlage für die ganze Dauer von Krankheit oder Unfall bestehen, es sollte der Begriff der missbräuchlichen Kündigung ins OR Eingang finden, und zwar wäre als missbräuchlich jene Kündigung zu taxieren, die wegen der Zugehörigkeit zu einer politi- schen oder gewerkschaftlichen Organisation oder der Aus- übung entsprechender Tätigkeit ausgesprochen würde. Ein besonderer Kündigungsschutz sollte nach dieser Ein-
Juni 1985 N 1093 Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht gäbe den Mitgliedern von Betriebskommissionen und Stif- tungsräten von Personalvorsorgeeinrichtungen zukommen. Nach der Feststellung einer missbräuchlichen Kündigung müsste nach diesen gewerkschaftlichen Vorstellungen das Arbeitsverhältnis wieder hergestellt plus allenfalls eine Entschädigung bezahlt werden. Was die Formen anbelangt, so hat der Gewerkschaftsbund immer auf obligatorische schriftliche Form der Kündigung und der Begründung ge- drängt. Wenn wir uns nun der bundesrätlichen Vorlage und dem, was die Kommission daraus gemacht hat, zuwenden, müs- sen wir uns wohl mit den drei Grundsätzen, die der bundes- rätlichen Vorlage zugrunde liegen, auseinandersetzen. Da wäre zuerst einmal der Grundsatz der Parität zu erwähnen, der uns ausserordèntlich Mühe bereitet. Ein Beispiel nur: Schon beim Fall einer gegenseitigen Kündigung wird die Parität ad absurdum geführt. Die Sekretärin, die ihrem Chef kündigt und im Kündigungsbrief begründet, er sei ein unmöglicher Kerl, kann ihrem Chef damit keinen Schaden zufügen. Dieses Papier landet im besten Fall in einer Schub- lade oder sonst im Papierkorb. Wenn der Arbeitgeber aber in der Kündigung schreibt, der Arbeitnehmer sei ein fauler Kerl und dieser Entlassene muss dann zur Arbeitslosenversi- cherung gehen, wird die Begründung für den Arbeitnehmer ganz handfeste materielle Folgen haben. Er wird sich näm- lich in die Lage versetzt sehen, plötzlich eine Kürzung seines Arbeitslosentaggeldes hinnehmen zu müssen. Allein an die- sem Beispiel soll gezeigt werden, dass uns der Grundsatz der Parität in dieser Vorlage nicht gefällt. Zweiter Grundsatz der bundesrätlichen Vorlage: die Kündi- gungsfreiheit. Wir sagen im Prinzip und nicht leichten Her- zens ja zu diesem Grundsatz, meinen aber, dass auch diese Freiheit ihre Grenzen, ihre Schranken finden muss. Wir finden, die hauptsächliche Schranke dieser Freiheit wäre wohl dort zu setzen, wo jede Kündigung ihre sofortige Wirkung entfalten kann und die Wiederherstellung des Arbeitsverhältnisses aus gewerkschaftlicher Sicht, ein vor- rangiges Postulat, gar nicht mehr zur Debatte steht. Dem dritten Grundsatz, dem grossen Ermessensspielraum des Richters, können wir zustimmen, weil wir finden, die Rege- lungsdichte in dieser Materie sei nicht so gross anzusetzen, dass zuletzt jedes Betriebskommissionsmitglied und jeder Arbeitgeber mit einer «Bibel» in seinem Betrieb herumren- nen muss. Was nun dabei herausgekommen ist, ist ein recht gerupftes Huhn. Aber wir wollen es nicht so «vernütigen», dass wir zuletzt noch gemeinsam mit den Freisinnigen gegen die Vorlage stimmen müssen. Es ist in der Kommissionsvorlage vorgesehen, dass Kündigungen auf Verlangen schriftlich begründet werden müssen. Der Begriff der missbräuchli- chen Kündigung hat selbst in der Kommissionsvorlage Ein- gang gefunden. Eine gewisse Verbesserung der Schutzfri- sten bei Krankheit und Unfall ist festzustellen, und die Schwangeren und Wöchnerinnen sollen den Kündigungs- schutz während der ganzen Dauer der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft geniessen können. Ein gewisser Schutz für Betriebskommissionsmitglieder und Stiftungsräte ist verankert worden. Das wollen wir aner- kennen. Ein Wort, nur ein einziges, zur CNG-lnitiative: Wir haben von sozialdemokratischer Seite in der Kommission zugestimmt, mit der Begründung, dass man ja in diesem Augenblick der Zustimmung noch nicht genau wissen könne, wo die ganze Übung hinauslaufen würde. Wir haben aber auch deshalb zugestimmt, weil wir glauben, dass einem wesentlichen Postulat, das in dieser Initiative enthalten ist, nämlich der Forderung, dass der Gesetzgeber den Kündigungsschutz bei Kollektiventlassungen aus wirtschaftlichen Gründen zu regeln habe, in keiner Art und Weise nachgelebt worden ist. Wir sehen, dass diese Forderung keine Erfüllung gefunden hat, und wir würden in der Tat aus diesem Grunde der Initiative zustimmen, um diesem Postulat zu einer Realisie- rung zu verhelfen. Die SP-Fraktion - ich habe es bereits gesagt - beantragt Ihnen einstimmig Eintreten auf diese Teilrevisionsvorlage. Bei einigen Fragen werden wir in der Detailberatung mit Minderheitsanträgen die Vorlage zugunsten der Arbeitneh- mer zu verbessern suchen. Bei einigen Fragen werden wir mit Minderheitsanträgen auf die ursprüngliche bundesrätli- che Fassung zurückgehen, weil die Kommissionsmehrheit die Vorlage aus unserer Sicht - aus Arbeitnehmer-, aus gewerkschaftlicher Sicht - verschlechtert hat. Wir werden - und das muss betont und unterstrichen sein - den Minder- heitsanträgen der Herren Lüchinger, Allenspach, Bonny und Wellauer mit Vehemenz entgegentreten müssen, weil durch diese Minderheitsanträge Wesentliches, was ich jetzt lobend hervorgehoben habe, wieder zurückgenommen werden soll. Wir müssen Ihnen ganz deutlich sagen, dass eine Annahme dieser Minderheitsanträge für uns die Frage aufwerfen würde, ob die Vorlage in der Schlussabstimmung überhaupt noch positiv gewürdigt werden kann. Ich möchte am Schluss an Sie appellieren: Wir wollen nicht mutwillig auf eine Nullösung zustreben. Wir sind bereit, unseren Beitrag dazu zu leisten. Wir sind bereit, hinzuneh- men, dass Sie die Dampfwalze in Betrieb setzen und sie über gewisse unserer Minderheitsanträge hinwegfahren lassen. Wir müssen Sie aber daran erinnern, dass es hier nicht darum geht, der Wirtschaft Schwierigkeiten zu machen. Es geht um nichts anderes als um die Realisierung eines klei- nen Stückes sozialer Gerechtigkeit, um ein kleines Entge- genkommen an unsere Arbeitnehmerschaft, die man norma- lerweise als fleissig, gut qualifiziert, arbeitswillig und fried- fertig bezeichnet. Ich frage Sie: Verdienen unsere Arbeitneh- mer mit diesen Qualifikationen, die ich eben aufgezählt habe, eine Verbesserung des Kündigungsschutzes, ja oder nein? Ich nehme an, dass Sie mit uns Sozialdemokraten Hand bieten werden zu einer Verbesserung. M. Carobbio: La position du groupe du Parti du travail, du Parti socialiste autonome et du POCH, sur l'objet en discus- sion, est connue. Nous l'avons définie lors du débat sur l'initiative parlementaire concernant le même sujet, que j'avais présentée en 1979. Nous l'avons confirmée en 1983, lorsque nous avons proposé à ce Parlement de ratifier la convention n° 158 de l'organisation internationale du travail, relative à la cessation de la relation de travail à l'initiative de l'employeur. Toutes ces propositions avaient malheureuse- ment été refusées par la majorité de ce conseil. Notre position peut se résumer en trois points principaux. Le droit au travail est presque inexistant en Suisse. La législa- tion en matière de protection contre les licenciements pré- sente tout particulièrement- personne ne peut le contester
Protection des travailleurs contre les licenciements 1094 N 18 juin 1985 plus, dans le cas de licenciements pour des motifs économi- ques, non seulement la sécurité sociale et familiale des travailleurs licenciés est en jeu, mais aussi le développement de régions entières et, partant, l'intérêt général du pays. C'est la raison pour laquelle nous pensons que, dans une telle situation, l'Etat ne peut pas, au nom d'une conception abstraite de la liberté de commerce, rester neutre ou pres- que, comme c'est le cas aujourd'hui. D'autre part, j'ai écouté attentivement M. Bonnard défendre les conventions collectives. Or, ses déclarations me sem- blent relever d'un jeu dont le but est de cacher une opposi- tion fondamentale à une législation - qui n'est pas en contradiction avec les conventions collectives - qui per- mette d'améliorer la protection des travailleurs contre les licenciements. A notre avis, il est particulièrement urgent et important d'adopter, par voie constitutionnelle et législative, ainsi que le propose l'initiative, des dispositions visant avant tout à interdire les licenciements abusifs, ainsi qu'à obliger l'employeur à motiver toutes mesures de licenciement, soit au travailleur lui-même dans le cas de licenciement indivi- duel - connaître les raisons pour lesquelles on est licencié même si le motif en est justifié est un droit - soit aux syndicats et autorités dans le cas de licenciements pour des raisons économiques. En outre, il faut assurer au travailleur le droit de recours en cas de licenciement et exclure, en règle générale, quand le licenciement abusif est établi, la simple indemnisation mais exiger-sauf cas particuliers- la réintégration du travailleur. Monnayer le droit au travail me semble un peu cynique. C'est en partant de ces positions que le groupe du Parti du travail, du Parti socialiste autonome et du POCH soutient l'initiative populaire pour la protection contre les licencie- ments. Il appuyera donc la proposition de minorité. A ce propos, nous considérons que les arguments apportés par le Conseil fédéral pour justifier son refus sont faibles et fort discutables. Je ne fais mention de la motivation formelle selon laquelle la Confédération a déjà la compétence de légiférer que pour constater que, jusqu'ici, elle n'a pas usé de ce droit. Quant aux motivations sur le fond, notre groupe conteste avant tout le principe auquel se réfère constamment le Conseil fédéral. Il s'agit du maintien, comme valeur absolue, du principe de la liberté de résiliation du contrat de travail afin d'en déduire qu'il faut absolument garantir la parité des droits en matière de résiliation entre employeurs et travail- leurs. Cette thèse est purement formelle; elle n'existe pas dans les faits. Elle convient peut-être à l'économie libérale, mais elle pénalise sûrement les travailleurs. Dans ce domaine, la théorie de la parité des conditions des deux parties, comme le relève également le Conseil d'Etat de mon canton dans sa prise de position lors de la procédure de consultation, «è un concetto iuridico astratto». Elle équivaut à la situation, d'un renard libre dans un poulailler. Nous ne pouvons pas non plus accepter la thèse du Conseil fédéral selon laquelle l'employeur serait libéré de ses res- ponsabilités sociales - tout spécialement en cas de licencie- ment pour des motifs économiques ces responsabilités étant entièrement à la charge de la collectivité. C'est la privatisation des bénéfices et la socialisation des coûts. Enfin, nous ne comprenons pas la logique politique et l'attitude morale du Conseil fédéral qui refuse l'initiative parce qu'elle propose d'interdire à l'employeur de licencier un travailleur malade ou accidenté, aussi longtemps que celui-ci reçoit des indemnités de l'assurance, car, grâce à une telle protection, l'employeur ne pourrait jamais connaî- tre la durée maximale de l'interdiction de licencier. Encore une fois, il me semble que l'homme, dans ce cas le plus faible, est sacrifié sur l'autel des intérêts économiques privés. En conclusion, nous considérons l'initiative comme tout à fait valable, raisonnable et acceptable. Elle n'aura pas, pour l'économie, les conséquences fâcheuses avancées ici. Sim- plement, elle limitera quelque peu le pouvoir absolu de l'employeur et donc, dans ce sens, elle rétablira concrète- ment et pas seulement formellement une certaine parité entre les parties. Les milieux patronaux - MM. Bonny et Bonnard en sont les porte-parole - prétendent que l'acceptation de l'initiative serait fort dangereuse pour les possibilités d'adaptation de nos industries. Une telle thèse ne tient debout que si l'on prétend que la capacité d'adaptation doit toujours se réali- ser au détriment d'une seule partie: les travailleurs. Par contre, nous pensons qu'un renforcement de la protection des travailleurs contre les licenciements abusifs et pour des raisons économiques assurant une meilleure dignité des travailleurs et obligeant l'employeur à mieux justifier ses décisions ne pourra que faciliter l'entente entre les parte- naires. Le Conseil fédéral, tout en refusant l'initiative, est conscient d'une mauvaise situation et, pour y remédier, il a proposé une modification du titre dixième du code des obligations. Mme Fetz s'exprimera en détail sur notre position concer- nant cette révision. Personnellement, je trouve que les pro- positions de modification présentées par le Conseil fédéral sont bien timides. La commission les a encore affaiblies. Dans ce cas donc, l'initiative est préférable. Nous voterons quand même l'entrée en matière sur les modifications apportées au titre dixième du code des obliga- tions, et nous nous battrons en soutenant les propositions de minorité pour améliorer quelque peu les dispositions en vigueur. Cependant, si la solution résultant des délibéra- tions de la commission est maintenue, il est évident que nous nous opposerons à une réforme qui ne change rien à la situation actuelle. Wellauer: Die Volksinitiative des Christlich-Nationalen Ge- werkschaftsbundes entstammt Kreisen, die der CVP nahe- stehen. Unsere Fraktion hat sich deshalb eingehend mit dieser Volksinitiative und auch mit dem indirekten Gegen- vorschlag des Bundesrates, nämlich der Revision der Kündi- gungsbestimmungen im Obligationenrecht, auseinanderge- setzt. Wir bestreiten nicht, dass die Kündigung des Arbeitsverhält- nisses durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer schwer- wiegende Nachteile haben kann. Der Arbeitnehmer ver- bringt einen wesentlichen Teil seines Lebens am Arbeits- platz. Der Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet vor allem in Zeiten wirtschaftlicher Rückschläge mit hoher Arbeitslosen- rate einen bedeutungsvollen Einschnitt mit tiefgreifender Wirkung für den betroffenen Arbeitnehmer. Der Stellenver- lust ist dann oft mit vorübergehender oder gar dauernder Arbeitslosigkeit verbunden. In einem solchen Fall wird die Kündigung zur eigentlichen Existenzfrage für den Betroffe- nen. Seit Beginn der Rezession, das heisst seit dem Jahre 1975, bis heute haben nicht weniger als zehn Ratsmitglieder als Motionäre oder Postulanten den Einbau eines eigentli- chen Kündigungsschutzes des Arbeitnehmers in das Arbeitsvertragsrecht unseres Obligationenrechts beantragt. Die berechtigten Sorgen um den Verlust des Arbeitsplatzes haben dann Anfang der achtziger Jahre von seilen der Arbeitnehmer zu dieser Volksinitiative gerufen. Die Initiative des CNG ist deshalb auf die Erhaltung, auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und damit auf die Sicherung der Existenz des Arbeitnehmers ausgerichtet. Das heisst mit anderen Worten, dass bei gerechtfertigter Kündigung der Richter das Arbeitsverhältnis beliebig und fast unbeschränkt lange erstrecken kann, wenn die Kündigung für den Arbeit- nehmer und seine Familie eine besondere Härte zur Folge hätte. Die Initiative will damit vom Grundsatz der Kündigungsfrei- heit abweichen und die Gleichstellung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf Rechte und Pflichten aufgeben. Dadurch überbindet sie dem Arbeitgeber Lasten, die vom Staat, insbesondere von den Sozialversicherungen, zu tra- gen sind. Aber auch das absolute Kündigungsverbot wäh- rend der ersten sechs Monate der durch Krankheit oder Unfall bedingten Abwesenheit oder solange Taggeldleistun- gen von Versicherungen ausgerichtet werden, würde die
Protection des travailleurs contre les licenciements 1096 N 18 juin 1985 die Parität nach den Initianten aufgegeben werden soll. Die Initiative ist deshalb aus formellen wie vor allem aus mate- riellen Gründen völlig inakzeptabel. Ich möchte auf die materiellen Gründe eingehen: Verletzung des Prinzipes der Vertragsfreiheit durch die Erstreckung des Arbeitsverhältnisses auch bei gerechtfertigten Kündigun- gen. Eine solche Lösung verstösst gegen das Paritätsprinzip und ist absolut unpraktikabel. Bis zum Richterspruch wissen die Parteien nicht, ob das Arbeitsverhältnis noch gilt oder nicht. Der Arbeitgeber dürfte einem kranken oder verunfall- ten Arbeitnehmer nicht kündigen, solange eine Versiche- rung Lohnersatz leistet. Da aber unterschiedliche Versiche- rungsleistungen möglich sind, je nach Grad der Arbeitsunfä- higkeit, wüsste der Arbeitgeber nicht einmal, für welche Maximalzeit er an das Kündigungsverbot gebunden ist. Die Initiative würde zu einer Immobilität auf dem Arbeitsmarkt führen, die mit marktwirtschaftlichen Prinzipien unvereinbar ist. Wir sind überzeugt, dass sich die Initiative beschäftigungs- politisch kontraproduktiv auswirken würde. Für uns bleiben die Kündigungsfreiheit und die Parität zentrale Anliegen. Nach den Initianten wäre kündigen ein Grundrecht, gekün- digt zu werden hingegen ein Missbrauch. Aus diesen Gründen lehnt die Fraktion der Schweizerischen Volkspartei die Initiative einstimmig ab. Nun äussere ich mich zur Frage, ob ein indirekter Gegenvor- schlag, wie der Bundesrat ihn uns vorlegt, angenommen werden soll. Einer Initiative, die man ablehnt, muss nicht unbedingt ein Gegenvorschlag gegenübergestellt werden; darüber sind wir uns einig. Auf einen Gegenvorschlag ist zu verzichten, wenn ein Bedürfnis nicht ausgewiesen ist, oder er sollte zumindest nur so weit gehen - darauf legen wir Wert -, als tatsächlich ein Bedürfnis besteht. Wenn wir aber diese Frage beantworten wollen, so müssen wir doch die heutige Situation etwas näher beleuchten und auch die Auswirkungen, die bei einem weiteren Ausfall des Kündi- gungsschutzes entstehen, studieren. Der geltende Kündigungsschutz in der Schweiz ist nach Gesetz und Praxis beachtlich. Erfahrungen im Ausland zei- gen, dass ein zu weitgehender Kündigungsschutz die Beschäftigungslage nicht verbessert, sondern die Arbeitslo- sigkeit fördert. Arbeitgeber werden auf die Einstellung von Arbeitnehmern verzichten, solange sie das Risiko eingehen, eine Anstellung langfristig vielleicht nicht aufrechterhalten zu können. Ein gut gemeinter, aber zu weit getriebener Kündigungsschutz kann sich besonders gegen Gruppen auswirken, die einen besonderen Schutz verdienen, so etwa Frauen, ältere und behinderte Arbeitnehmer. Unsere Fraktion hat alles Verständnis für die Bemühungen um die Sicherheit des Arbeitsplatzes, der auch wir einen hohen Stellenwert beimessen. Den Arbeitsplatz zu verlieren, ist in den meisten Situationen - und eben besonders ab einem gewissen Alter - sehr hart. Ich muss aber auf etwas aufmerksam machen; das wird man auch an dieser Stelle ohne weiteres dürfen: Es ist kein Mangel an Mitgefühl oder Verantwortungslosigkeit, zu ver- raten, dass über 95 Prozent aller Kündigungen von Arbeit- nehmern ausgehen, auch festzustellen, dass beim grössten Mangel an Arbeitskräften niemand von einem Schutz der Arbeitgeber vor leichtfertigen, um nicht zu sagen ungerecht- fertigten Kündigungen gesprochen hat. Besonders kleine Gewerbebetriebe und auch Landwirtschaftsbetriebe waren hart betroffen, wenn der einzige Arbeitnehmer oder einer der wenigen Arbeitnehmer ungerechtfertigt gekündigt hat oder vielleicht weggegangen ist, um an einem anderen Platz einen etwas höheren Lohn zu erreichen. Wenn die grosse Mehrheit der Schweizerischen Volkspartei Eintreten auf den indirekten Gegenvorschlag beschlossen hat, so deshalb, weil wir einen besseren Schutz vor unge- rechtfertigten und missbräuchlichen Kündigungen wollen; wir wollen einen besseren Schutz bei Krankheit oder Unfall; wir wollen auch einen besseren Schutz von Arbeitnehmerin- nen bei der Niederkunft. Der Gegenvorschlag der Kommis- sion kann als vertretbar und vernünftig bezeichnet werden. Weitere Korrekturen sind noch möglich. Unsere Fraktion wird sich vorwiegend den Kommissionsmehrheiten an- schliessen. Sollte jedoch die Vorlage in der Detailberatung verschlimmbessert werden, indem besonders die Kündi- gungsfreiheit und die Parität von Arbeitgeber und Arbeit- nehmer aufgegeben würden, so könnten wir in der Schluss- abstimmung nicht zustimmen. Wir wollen die Revisions- punkte des zehnten Titels des OR in dem Sinne ändern, dass die Missbräuche verhindert werden. Wir wollen aber auch, dass die notwendige Flexibilität der Unternehmen und die Mobilität des Arbeitsmarktes zum Wohl unserer Beschäfti- gungspolitik gewährleistet bleiben. In diesem Sinne beantragt Ihnen die Schweizerische Volks- partei, die Initiative abzulehnen und auf den indirekten Gegenvorschlag einzutreten. Jaeger: Herr Kollega Leuenberger hat in seinem Fraktions- referat das Ziel der Vollbeschäftigung an vorderste Stelle gestellt; ich möchte dieser Priorität ebenfalls zustimmen. Nur bin ich der Auffassung, dass gerade dieses Ziel nicht mit dem Kündigungsschutz anvisiert werden kann. Für uns ist die Frage der Verbesserung des Schutzes des Arbeitneh- mers bei Kündigung und Entlassung vielmehr eine Frage der ethischen Grundhaltung und muss von dort her moti- viert werden.
Arbeit ist ein unveräusserliches Recht.
Es soll über den Arbeitsplatz die Lebensexistenz des Individuums und der Familie gesichert werden.
Es soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu seiner per- sönlichen Entfaltung gegeben werden. Nicht zuletzt ist der Arbeitsplatz letzten Endes auch ein Mittel zum Aufbau einer solidarischen Gesellschaft.
Arbeit ist nicht eine Ware, Arbeit ist ein Dienst, und das unterscheidet den Arbeitsmarkt von anderen, zum Beispiel von Gütermärkten. Unbestritten ist sicher die Notwendigkeit einer Verbesse- rung des Kündigungsschutzes, unbestritten natürlich auf der Arbeitnehmerseite, unbestritten - wie wir gehört haben - auch im Bundesrat und unbestritten sogar bei der Mehrheit der Kommission. Immerhin dürfen wir feststellen, dass in den Jahren 1975 bis 1985 im Nationalrat zwölf Vorstösse behandelt worden sind, die dieses Ziel anvisiert haben. Wenn nun der Arbeitnehmer beispielsweise von Herrn Bon- nard auf den sozialpartnerschaftlichen Weg verwiesen wird, so müssen wir einfach sagen: Dieser Verweis schlägt nicht, denn die diesbezüglichen Fortschritte, beispielsweise im Rahmen der Gesamtarbeitsverträge, insbesondere was die spezifischen Probleme der Angestelltenschaft anbelangt, sind relativ bescheiden geblieben. Es muss einfach darauf hingewiesen werden - und das muss ich auch wieder zu Herrn Bonnard sagen, wenn er das Paritätsprinzip in den Vordergrund stellt -: Die Stellung des Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt ist eben a priori eine schwächere Posi- tion. Wenn beispielsweise eine Stelle nicht mehr besetzt oder wenn ein Stellenwechsel durch den Arbeitgeber nicht vollzogen werden kann, so mag das für ihn unangenehm sein; es mag ihm auch wirtschaftliche Nachteile bringen, das gebe ich durchaus zu. Aber es ist für diese Unterneh- mung in der Regel kein existenzielles Problem. Für den Arbeitnehmer hingegen kann der Verlust seines Arbeitsplat- zes tatsächlich zu einer Existenzfrage werden. Wir müssen uns im klaren sein - und das möchte ich zu Herrn Sonny sagen -, dass gerade in Zeiten einer wachsenden Arbeitslo- sigkeit, eines immer rascheren Strukturwechsels und im Zuge neuer Möglichkeiten der Rationalisierung als Ergebnis der neuen Technologien die Position des Arbeitnehmers nicht stärker, sondern immer noch schwächer wird. Um so dringlicher ist deshalb der Schutz des Arbeitnehmers im Falle einer Kündigung, im Falle seiner Entlassung. Die heutigen Mängel sind evident. Seit 1914, also seit 70 Jahren, ist unser Kündigungsschutz praktisch unverän- dert geblieben. Die gesellschaftlichen, die technischen und wirtschaftlichen Umwälzungen sind an dieser Revision prak- tisch spurlos vorübergegangen. Wir haben heute noch - um
Juni 1985 N 1097 Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht diese Mängel aufzuzählen - das Grundprinzip der freien Vertragsauflösung auch dort, wo es um nicht wirtschaftlich motivierte Kündigungen geht. Im Zusammenhang mit den Sperrfristen haben wir praktisch nur die Wirkung von Ver- längerungen der Kündigungsfristen. Wir haben keine Begründungspflicht. Unsoziale, missbräuchliche Kündigun- gen sind möglich; jenen ist im Gesetz kein Riegel gescho- ben. Das konsequent durchgezogene Paritäts- und Symme- triedenken hat dazu geführt, dass jede Verbesserung des Schutzes des Arbeitnehmers immer wieder zu einer equiva- lenten Verbesserung auch auf der anderen Seite geführt hat. Damit - obwohl dieses Paritätsprinzip an sich sehr beste- chend tönt - ist eigentlich die ungleiche Stellung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer wieder neu zementiert worden. Deshalb möchte ich dieses Symmetriedenken nicht einfach vorbehaltlos akzeptieren. Wir müssen uns natürlich auch im klaren sein, dass im Falle von nichtlandwirtschaftlich bedingten, sogenannten miss- bräuchlichen Kündigungen der Schutz einfach ungenügend ist. Ich gebe durchaus zu, dass man aus marktwirtschaftli- chen Überlegungen heraus, gerade auch mit Blick auf eine möglichst gute Arbeitsmarktflexibilität, den Kündigungs- schutz auch kritisch anschauen muss. Flexibilität am Arbeitsplatz ist die Voraussetzung, dass Friktionen verhin- dert werden können, dass der Strukturwandel erleichtert wird; das verhindert letztlich auch Arbeitslosigkeit. Das sehen wir durchaus. Zudem müssen wir uns im klaren sein: Kündigungsschutz darf die wirtschaftlich bedingte Vertrags- auflösung nicht verhindern. Das sehen wir alles ein, Herr Bonny. Wir müssen uns aber bewusst sein: Wir machen hier eine Gratwanderung. Wir befinden uns in einem Zielkonflikt: Schutz des Arbeitnehmers auf der einen Seite, möglichst viele und attraktive Arbeitsplätze auf der anderen Seite. Wer die Flexibilität in den Vordergrund stellt, muss auch konsequent sein, wenn es sich um andere Bereiche handelt, wo es ebenfalls darum geht, die Flexibilität auf dem Arbeits- markt - überhaupt in der Wirtschaft - zu schaffen. Dann soll man sich nicht überall und immer für Strukturerhaltungs- massnahmen einsetzen, dann soll man sich auch einsetzen beispielsweise für die Freizügigkeit mit Bezug auf das BVG. Hier warten Revisionspostulate ihrer Lösung. Nicht zu ver- gessen ist auch der Schulföderalismus. All das sind wichtige Postulate, die mitgelöst werden müssen. Wir beurteilen die Initiative mit Bezug auf unsere Forderun- gen relativ positiv. Wir stehen ihren Forderungen und ihrer Zielsetzung mit Sympathie gegenüber. Wir können der pau- schalen Kritik des Bundesrates nicht folgen. Wir sind allerdings der Auffassung, dass es den Initianten leider auch nicht ganz gelungen ist, den geschilderten Zielkonflikt voll und subtil zu lösen. Es gibt Praktikabilitätsprobleme - sie wurden erwähnt -; auch das Problem der Unsicherheit über die Beendigung des Vertragsverhältnisses, vor allem im Zusammenhang mit der Erstreckung des Arbeitsverhältnis- ses bei wirtschaftlich motivierten Kündigungen, ist erwähnt worden. Das alles führt uns - trotz der positiven Grundein- stellung - eher zu einer skeptischen Haltung. Wir kommen deshalb zu den folgenden Schlussfolgerungen: Wir haben zunächst einmal in der Fraktion einstimmig zugunsten des indirekten Gegenvorschlages des Bundesra- tes entschieden. Wir finden den Gegenvorschlag des Bun- desrates einen vernünftigen Weg. Unsere Fraktion hat viel Sympathie für diese Linie, allerdings auch für verschiedene Verbesserungsvorschläge, wie sie von Arbeitnehmerseite gemacht worden sind.
Keine Sympathie hat die LdU/EVP-Fraktion für die Ver- wässerungsanträge der Kommissionsmehrheit. Wir werden darauf in der Detailberatung zurückkommen. Ich habe vom Paritätsprinzip gesprochen. Es ist hinzuzufügen, dass ein- zelne Mehrheitsanträge nicht nur hinter die Position des Bundesrates zurückkehren, sondern sogar hinter den Status quo.
Unsere Haltung zur Initiative hängt demzufolge von den Ergebnissen der gesetzlichen Beratungen ab. Ich kann Ihnen mitteilen, dass, wenn die bundesrätliche Linie im Sinne der Kommissionsmehrheit verlassen wird, unsere Fraktion in ihrer grossen Mehrheit der Initiative zustimmen wird. Ich bin auch autorisiert, im Namen der Vereinigten Angestelltenverbände mitzuteilen, dass auch die Angestell- tenverbände - sie haben der Initiative ursprünglich eher skeptisch gegenübergestanden-, unter solchen Umständen ihre Position überdenken müssten und sie dann der Initia- tive zustimmen würden. Dann werden wir die interessante Situation haben, dass die ganze Arbeitnehmerseite (Christ- lich-Nationaler Gewerkschaftsbund, Schweizerischer Ge- werkschaftsbund, Angestelltenverbände) sozusagen eine einheitliche Front bilden wird zugunsten eines verbesserten Kündigungsschutzes, obwohl in diesen Verbänden sicher- lich nach wie vor eine gewisse Skepsis in bezug auf einzelne Punkte der Initiative vorhanden ist. Aber ich möchte Sie doch bitten, zu bedenken, dass wir festhalten an unseren grundsätzlichen Forderungen nach einer Verbesserung des Schutzes des Arbeitnehmers, vor allem mit Bezug auf jene Bereiche, wo der Arbeitnehmer der Schwächere ist, zum Beispiel während der Sperrzeiten, aber auch dort, wo es darum geht, den Arbeitnehmer gegen ungerechtfertigte, nicht wirtschaftlich bedingte Kündigungen zu schützen, zum Beispiel dort, wo der Arbeitnehmer letztlich lediglich verfassungsmässige Rechte in Anspruch nimmt. Wir sind überzeugt, dass wenn der Kündigungsschutz sich auf diese Bereiche konzentriert, wie das auch im bundesrätlichen Gegenvorschlag gemacht wird, die Flexibilität des Arbeits- marktes nicht in Frage gestellt wird, sondern ein echter Fortschritt zugunsten des Arbeitnehmers erzielt werden kann. Wir bitten Sie, hier nun eine vernünftige Linie zu verfolgen. Wir sind enttäuscht über die Anträge von Herrn Bonnard und über die relativ bescheidene und zurückhaltende Zustimmung, die der bundesrätliche Gegenvorschlag von bürgerlicher Seite erhalten hat. Hier wäre tatsächlich ein echter Schritt in Richtung sozialer Marktwirtschaft möglich. M. Pidoux: Le 20 février 1984, un connaisseur affirmait au sujet du contre-projet du Conseil fédéral qu'il s'agissait «d'une nouvelle restriction à la liberté d'action économique de l'employeur» et - que la confiance réciproque entre partenaires sociaux «s'altère si on limite outre mesure la liberté de contracter.» Il déplorait en outre que «le Conseil fédéral et le Parlement proposent trop souvent des contre- projets directs ou indirects aux initiatives alors qu'en fait, ils y sont hostiles.» Ce jugement sévère, par lequel on ose appeler un chat un chat, n'émane pas d'un extrémiste; c'est la prise de position du Parti radical-démocratique suisse lors de la procédure de consultation. Il ne faut donc pas tourner sa veste et trouver aujourd'hui des qualités à un contre-projet, inadmissible hier. L'obligation de motiver le congé et son corollaire inévitable, la nouvelle notion de licenciement injustifié, sont une étape décisive vers un droit du travail dans lequel la responsabilité finale des décisions n'incombe plus aux parties mais au juge. Un juge devra, grâce à ses connaissances économi- ques livresques, décider si la situation économique de l'en- treprise est telle que le licenciement de M. X ou de Mme Z se justifie. Les grandes entreprises économiques du triangle d'or ou les administrations peuvent se payer des juristes qui trouveront les formules satisfaisantes aux yeux du juge. Mais les petites et les moyennes entreprises, la colonne vertébrale de notre prospérité, n'ont pas besoin d'une régle- mentation supplémentaire que l'on invente uniquement pour faire couler l'initiative. Ces nouvelles règles ne sont pas l'expression d'un progrès social, mais de la peur des auto- rités devant le peuple. Si l'on pouvait au moins invoquer l'exemple de l'étranger pour modifier profondément notre droit du travail! Mais on sait qu'en France ou en Allemagne, les personnes qui sont au bénéfice des protections les plus fortes sont en fait défavorisées à l'embauche. Car les patrons n'engagent pas s'ils ne peuvent pas licencier lorsque la survie de leur entreprise en dépend. Seules les entreprises de travail tem-
Protection des travailleurs contre les licenciements 1098 N 18 juin 1985 poraire y trouvent leur compte. Dans ces conditions, pour reprendre le langage sportif du lourde Suisse cycliste, cette assemblée roule-t-elle pour Manpower? Notre réglementation du contrat de travail est moderne; elle n'est en vigueur que depuis treize ans, contrairement à ce qu'affirmait M. Jaeger. Elle permet à la secrétaire qui ne supporte plus son chef de changer de place et à l'employeur de se réorganiser en respectant certains délais. Elle main- tient une certaine souplesse, garante du plein emploi. Pour- quoi donc abandonner ces règles? Serait-ce parce que vous auriez peur de la décision du peuple? Gardons une certaine ligne de conduite, refusons l'initiative et le contre-projet. L'excès de réglementation, même fondé sur de bonnes idées, entraîne des conséquences fâcheuses pour les employeurs et les salariés. Le contre-projet montre que l'enfer est pavé de bonnes intentions. Reimann: Während der Hochkonjunkturjahre hat man auf- grund der damaligen Verhältnisse dem Kündigungsschutz nicht die Bedeutung beigemessen, die ihm heute zukommt. Einerseits waren bei ausgetrocknetem Arbeitsmarkt Kündi- gungen durch den Arbeitgeber eher selten, anderseits war es für den Arbeitnehmer bei erfolgter Kündigung relativ leicht, wieder Arbeit zu finden. So schrieb der Bundesrat im Jahre 1967 in der Botschaft zur Revision des Arbeitsver- tragsgesetzes, im Zeichen der Vollbeschäftigung habe sich die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer völlig verändert. Ihre ökonomische Zwangslage sei verschwunden, so dass nicht mehr der Arbeitnehmer sich um einen Arbeitsplatz, sondern der Arbeitgeber um Arbeitskräfte bemühen müsse, und weil die Vollbeschäftigung anerkanntes Ziel der staatli- chen Wirtschaftspolitik bleiben dürfte, werde auch in Zukunft der Arbeitnehmer nicht mehr in die frühere ökono- mische Zwangslage und in die entsprechende Abhängigkeit vom Arbeitgeber geraten. - Soweit die optimistische Stel- lungnahme des Bundesrates im Jahre 1967. Es trifft zwar zu, dass die beste Voraussetzung für die Existenzsicherung des Arbeitnehmers die Vollbeschäfti- gung ist. Die vergangenen zehn Jahre beweisen uns aber, dass wir auch in Zukunft mit Beschäftigungseinbrüchen leben müssen. Auf jeden Fall kann man die Arbeiterschutz- gesetzgebung nicht nach den Arbeitsmarktverhältnissen der Hochkonjunktur ausrichten. Es ist deshalb kaum zu bestrei- ten, dass der aus der Hochkonjunktur stammende Kündi- gungsschutz für Arbeitnehmer in der heutigen Situation völlig ungenügend ist. Seit zehn Jahren ist in der Industrie ein Strukturierungsprozess im Gange, der mit dem Verlust von Tausenden von Arbeitsplätzen einhergeht. Wenn auch in der Schweiz aus verschiedenen Gründen, auf die ich hier leider nicht eintreten kann, diese Entwicklung nicht in die- sem Ausmass auf die Arbeitslosenzahlen durchgeschlagen hat, werden die Arbeitnehmer in den Betrieben durch den Strukturierungsprozess doch stark betroffen. Die Schlies- sung von ganzen Betrieben und Betriebsabteilungen hat zur Folge, dass viele Arbeitnehmer oft nach einem halben Leben ihren angestammten Arbeitsplatz aufgeben und in einem neuen Beruf, in einer neuen Umgebung neu beginnen müs- sen. Die Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, bringt den Arbeitnehmer noch mehr in die Abhängigkeit vom Arbeit- geber. In seiner Eingabe vom 19. März 1980 forderte der Schweize- rische Gewerkschaftsbund den Bundesrat auf, die notwen- dige Revision des Obligationenrechtes an die Hand zu neh- men und den gesetzlichen Kündigungsschutz den veränder- ten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Verlangt wurde eine Erweiterung des Schutzes vor Kündigung zur Unzeit durch Verlängerung der Fristen, ein Schutz gegen missbräuchliche Kündigung und gegen Kündigung aus wirt- schaftlichen Gründen. Die Inititiave des Christlich-Nationa- len Gewerkschaftsbundes geht in die gleiche Richtung. In seiner Botschaft befasst sich der Bundesrat eingehend mit den Forderungen der Initianten. Er stellt Vergleiche mit den Regelungen der uns umgebenden Industriestaaten an. Die- sen Vergleichen ist zu entnehmen, dass wir auch bei Annahme der CNG-lnitiative einen Kündigungsschutz hät- ten, der weniger weit ginge als in den Vergleichsländern. Auch die von Herrn Bonny geschilderten Verhältnisse in Spanien werden weder von den Forderungen der Initiative noch von den Vorschlägen des Bundesrates nur annähernd tangiert. Leider erachtete es der Bundesrat nicht für nötig, in seiner Botschaft auf die Eingabe des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes vom 19. März 1980 einzutreten. Diese Eingabe allein hätte dem Bundesrat genügen müssen, dem Parlament die Revision des OR vorzuschlagen. Man kann deshalb dem Bundesrat kaum einen Vorwurf machen, wie es hier getan wurde, dass er dem Parlament eine Vor- lage unterbreitet hat. Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hat in seiner Ver- nehmlassung vom 4. Januar 1984 zu den Vorschlägen des Bundesrates für eine Revision des zehnten Titels des OR Stellung genommen. Er steht nach wie vor zum heute gel- tenden Prinzip der Kündigungsfreiheit, entgegen dem Ein- druck, der von Arbeitgeberseite erweckt wird, als ob wir die Kündigung überhaupt verunmöglichen wollten. Diese Kün- digungsfreiheit muss aber dort eingeschränkt werden, wo die Gefahr des Missbrauchs besteht, indem eine rechtliche Institution zur Erreichung eines nicht schützenswerten Zie- les ausgenützt wird. Der Schweizerische Gewerkschafts- bund hat es deshalb begrüsst, dass der Vorentwurf das Bestreben aufgenommen hat, Kündigungen grundsätzlich auszuschalten, die wegen einer Eigenschaft des Gekündig- ten wie Geschlecht, Familienstand, Herkunft, Bürgerrecht usw. erfolgen. Das gleiche gilt für Kündigungen wegen der Ausübung eines Rechtes, das dem Gekündigten kraft seiner Persönlichkeit zusteht, oder für Kündigungen, die in der Absicht, die Entstehung von Rechtsansprüchen des Gekün- digten aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln, ausgespro- chen werden. Gerade dieser gesetzliche Schutz ist dringend notwendig, weil es in einer verschlechterten Beschäfti- gungssituation immer wieder vorkommt, dass Arbeitnehmer unter Kündiggngsandrohung darauf verzichten, die ihnen aufgrund von Gesetz oder Vertrag zustehenden Rechte gel- tend zu machen. Der Gewerkschaftsbund hätte es begrüsst, wenn diese Gesetzesrevision auch auf das Problem der Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen eingetreten wäre. Angesichts der vielen Betriebsschliessungen und Entlassungen drängt sich auch hier eine Regelung der Rechte und Pflichten von Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Behörden auf. Nicht einverstanden ist der SGB mit dem Grundsatz der Parität. Es muss berücksichtigt werden, dass das Arbeitsver- hältnis zwischen völlig ungleichen Partnern besteht. Für den Arbeitnehmer ist das Arbeitsverhältnis Existenzgrundlage. Bei schlechten Beschäftigungsverhältnissen ist er dermas- sen vom Arbeitgeber abhängig, dass er vor dessen Willkür geschützt werden muss. Leider wurden auch die eher bescheidenen Vorschläge des Bundesrates durch die Arbeitgebervertreter in der Kommission bekämpft, ge- schweige denn, dass Verbesserungsvorschläge der Arbeit- nehmervertreter bei der Kommissionsmehrheit Gnade fan- den. Man ging sogar so weit, das Rad zurückzudrehen und bestehende Schutzbestimmungen zu verschlechtern. Dieser Widerstand gegen jede auch noch so dringende Verbesse- rung des Kündigungsschutzes in der national rätlichen Kom- mission ist eine schlechte Voraussetzung für die Behand- lung im Plenum und gibt wenig Hoffnung für einen tatsäch- lich den Verhältnissen entsprechenden Kündigungsschutz. Es ist auch völlig unrealistisch, Herr Bonnard, damit zu argumentieren, man müsse die Regelung des Kündigungs- schutzes allein den Sozialpartnern überlassen. Ich bin nach wie vor der Auffassung, dass in der Privatindustrie dem Gesamtarbeitsvertrag bei der Regelung der Lohn- und Arbeitsbedingungen erste Priorität zukommt. Aber der Kün- digungsschutz war schon immer eine Domäne des Arbeits- vertragsrechts im Obligationenrecht. Wir haben in den Gesamtarbeitsverträgen Bestimmungen zur Regelung der Probleme bei Massenentlassungen, bei Betriebsschliessun- gen. Im Gesetz fehlt dieser Kündigungsschutz aus wirt- schaftlichen Verhältnissen. Deshalb finde ich es auch rich- tig, dass man ihn über die Gesamtarbeitsverträge regelt. Es
Protection des travailleurs contre les licenciements 1100 N 18 juin 1985 unterzieht sich auch dieser neuen zusätzlichen, wenngleich unnötigen Aufgabe pflichtgemäss. Was bleibt ihr schon anderes übrig? Später werden Initiative und Gegenvor- schlag in den Kommissionen seziert. Befürworter und Geg- ner stehen sich gegenüber, schliessen Kompromisse. Ver- bleibende Differenzen werden in Nationalrat und Ständerat bereinigt. Dann folgt der letzte Akt: Die so zurechtgestutzte Vorlage kommt vors Volk. Weil sie aber im Kern der Sache verändert wurde, kann der Stimmbürger nicht mehr einfach ja oder nein sagen, und deshalb bleibt er der Urne fern. Frau Bundesrätin, woher nimmt eigentlich der Bundesrat und nehmen wir, das Parlament, das Recht, praktisch jede Initiative so zurechtzumachen, bis sie uns «souveränge- recht» scheint? Ich denke doch, das Volk ist mündig, und mit der ständigen leidigen und letztlich undemokratischen «Kompromisslerei» durch Gegenvorschläge nehmen wir unserem Volk einen Teil seiner souveränen Rechte. Nachge- rade steht ja fest, dass praktisch jeder Initiative ein Gegen- vorschlag gegenübergestellt wird. Das wissen die Initianten, und sie schrauben deshalb ihre Forderungen ganz bewusst extrem hoch. Der letztlich durch den Gegenentwurf ausge- handelte Kompromiss lässt sie ihr effektiv anvisiertes Ziel gleichwohl erreichen. Da spielt es dann keine Rolle mehr, ob das eingereichte Begehren zu guter Letzt zurückgezogen wird oder nicht. Ich beantrage Ihnen Ablehnung der Initiative und Nichtein- treten auf den Gegenvorschlag. Das schliesst eine spätere, massvolle und auch wünschbare Verbesserung der Vor- schriften im OR keinesfalls aus. Insbesondere belassi man dadurch dem altbewährten Gesamtarbeitsvertrag die ihm zukommende zentrale Stellung und Bedeutung. Herr Kol- lege Reimann hat dem Gesamtarbeitsvertrag soeben erste Priorität attestiert. Zum Gegenentwurf des Bundesrates: Er unterscheidet sich in seinen praktischen Auswirkungen überhaupt nicht von der CNG-lnitiative. Der Entwurf würde zu einer Zementie- rung unzumutbarer, unrentabler Arbeitsverhältnisse und zu einer direkten Benachteiligung von einzelnen Arbeitnehmer- gruppen führen, so vor allem von Behinderten, von Frauen, Sozialfällen und von Älteren. Sind das nicht genau jene, die leider schon durch die Einführung der zweiten Säule zum Teil empfindlich getroffen wurden? Personelle Engpässe würden nach Inkrafttreten dieses Gegenentwurfes durch Überstunden und Temporärarbeit ausgeglichen, nicht durch neue Arbeitsstellen. Denn praktisch wären ja solche nicht mehr auflösbar. Gerade deshalb lockern zurzeit Frankreich und die Bundesrepublik ihre allzu straffen arbeitsrechtli- chen Vorschriften. Man will dort die Wirtschaft ankurbeln und neue Arbeitsplätze schaffen. Wollen wir in der Schweiz den umgekehrten Weg beschreiten? Wir wissen doch alle, was uns das beamtenrechtliche Arbeitsvertragsrecht beschert hat. Dessen negative Auswirkungen mussten durch den Personalstopp gemildert und aufgefangen wer- den. Wollen Sie das auch in der Privatwirtschaft provozie- ren? Wohl kaum! Initiative und Gegenentwurf sind inakzeptabel. Wenn Sie - und ich bitte Sie eindringlich darum-auf den Gegenentwurf nicht eintreten, setzen Sie damit auch ein Signal. Das Signal nämlich, mit dem Unfug, jede Initiative durch einen Gegen- vorschlag zu unterlaufen, endlich aufzuhören. Eng: Aufgabe unseres sozialen Rechtsstaates ist es, die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh- mern ausgewogen zu gestalten und im Gesetz soweit zu ordnen, als es für den Ausgleich der Interessen und für die Rechtssicherheit nötig ist. Einen Tatbestand, der sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung als reglungsbedürftig erweist, keiner Normierung zu unterstellen, widerspricht unserem Auftrag in gleicher Weise wie andererseits das Bestreben, die Vertragsfreiheit auch dort zu begrenzen, wo das soziale Motiv fehlt. Wo beim Arbeitsvertrag die Grenzen im einzelnen verlaufen, bedarf allerdings eines politischen Entscheides, der im Rahmen unserer Verfassung zu treffen ist. Dabei wird offensichtlich die Mehrheit unseres Rates die Meinung des Bundesrates teilen (Botschaft Seite 4), «... dass der Schutz der Arbeitnehmer vor Kündigungen und fristlosen Entlassungen gegenüber dem geltenden Recht Verbesserungen zugänglich ist.» Allerdings sind seit der letzten Revision der Bestimmungen über den Arbeitsvertrag im Jahre 1971 bereits sowohl durch die Gesetzgebung als auch durch die Sozialpartner wesentliche Verbesserungen getroffen worden, wie beispielsweise die gesetzliche Rege- lung des Verfahrens bei Kollektiventlassungen oder auch die in der Praxis bewährten gemeinsamen Sorgen um die Erstellung und Durchführung der Sozialpläne. In Erinnerung gerufen werden darf die Tatsache, dass zahl- reiche Arbeitgeber, namentlich bei strukturellem Arbeits- mangel, ihre Arbeitnehmer weiter beschäftigen und damit ihrer Fürsorgepflicht weit über das gesetzliche Mass hinaus nachgekommen sind. Schliesslich dürfte auch unbestritten sein, dass eine gesunde wirtschaftliche Existenz des Unternehmers den Arbeitnehmern aller Grade die sicherste Gewähr für den Erhalt des Arbeitsplatzes bedeutet. Überall dort, wo sich das bestehende Recht bewährt und auch die Vereinbarungen unter den Sozialpartnern den Interessenausgleich sichern, besteht denn auch kein Anlass zur Gesetzesrevision, geschweige denn zu einer Revision in Form einer Verfas- sungsänderung. Gegenstand von Revisionsbestrebungen darf nur die Verhinderung und Ahndung von Missbräuchen sein. Aber selbst der Bundesrat hat teilweise diese Grenzen der Gesetzesrevision missachtet, zumal beim einen oder anderen Revisionsvorschlag der Eindruck überwiegt, der Gesetzgeber gehe von der Vorstellung aus, der Missbrauch, nicht etwa die korrekte Ausübung des Kündigungsrechts, sei die Regel. Durch ihre Beschlüsse hat die Kommissions- mehrheit den Revisionsentwurf vom Makel dieses Misstrau- ens befreit. Die nunmehr vorliegenden Anträge dürfen des- halb als ausgewogen, der Sozialpartnerschaft Rechnung tragend und einen Kompromiss vermittelnd beurteilt wer- den. Der soziale Ausgleich verlangt und erträgt die Revi- sionsvorlage. Das Eintreten auf die Vorlage verschafft dem Rat alsdann Gelegenheit, schon bisher anerkannte Grenzen der Vertragsfreiheit neu zu normieren. M. Clivaz: La meilleure protection contre les licenciements réside dans le plein emploi. C'est un fait que le Conseil fédéral a admis implicitement dans son message de 1967 concernant la dernière révision du titre dixième du code des obligations. Il écrivait alors que la situation de plein emploi et de suremploi avait mis fin à l'état de dépendance des travailleurs car «ce n'est plus le salarié qui doit s'efforcer de trouver une place mais l'employeur qui est contraint à cher- cher de la main-d'œuvre». Et le Conseil fédéral ajoutait: «Comme le plein emploi restera, selon toute probabilité, un but reconnu de la politique économique de la Confédéra- tion, le travailleur ne retombera plus à l'avenir dans l'état de dépendance où il se trouvait autrefois.» On sait que cette prévision optimiste a été démentie par la réalité économique de ces dix dernières années. C'est l'em- ployeur qui tient de nouveau le couteau par le manche, du moins dans une très large mesure. La nécessité d'améliorer la protection contre les licencie- ments ne saurait donc être contestée dans un pays aussi développé que le nôtre qui veut être un Etat social. D'autres nations industrialisées ont légiféré depuis longtemps à ce sujet. L'Organisation internationale du Travail, au sein de laquelle les gouvernements, les employeurs et les travail- leurs sont représentés, a aussi élaboré une convention (qui porte le numéro 158), adoptée en 1982, visant à améliorer la protection des salariés contre les licenciements. Le Conseil fédéral a consacré trois pages entières de son message aux différents instruments de l'OIT à ce sujet. Il arrive à la conclusion que la convention N° 158 pourrait être ratifiée par la Suisse si l'initiative pour la protection contre les licenciements était acceptée. En revanche, la révision du code des obligations qui nous est proposée ne satisfait pas aux exigences de cette convention. Il ne s'agit pas d'aller aussi loin que d'autres pays, mais la liberté quasi totale dont jouissent chez nous à cet égard les
Protection des travailleurs contre les licenciements 1102 N 18 juin 1985 Jahres beschlossen; wir können ihn heute nicht noch ein zweites Mal beschliessen. Vollbeschäftigung ist für uns das wichtigste, hat Herr Leuen- berger gesagt. Mit diesen gesetzlichen Bestimmungen wird aber kein einziger Schritt - auch nicht ein kleiner - in Richtung Vollbeschäftigung getan, sondern im Gegenteil; wir tun damit einen Schritt in die falsche Richtung. Mit der grossen Minderheit unserer Fraktion beantrage ich, auf die Revision der Kündigungsschutzbestimmungen des Obligationenrechts nicht einzutreten und es beim heutigen bewährten Zustand zu belassen. Ziegler: Vorweg möchte ich dem Bundesrat dafür danken, dass er die Signale der CNG-lnitiative positiv aufgenommen hat und einige wesentliche Anliegen des Volksbegehrens in seinem indirekten Gegenvorschlag zur Diskussion stellt. Die Revisionsvorlage des Bundesrates ist meines Erachtens ein tauglicher Lösungsvorschlag. Es ist nur zu bedauern, dass dieser Vorschlag in der Kommission in wichtigen Punk- ten sogar noch gegenüber dem geltenden Recht ver- schlechtert worden ist. Es geht beim Kündigungsschutz im Klartext darum, das Verhältnis zwischen Kapital, Arbeit und unternehmerischer Tätigkeit menschen- und sachgerechter zu gestalten. Bei der Frage um mehr oder weniger Kündi- gungsschutz geht es nicht nur um den wirtschaftlichen, sondern vor allem um den sozialethischen Stellenwert des Produktionsfaktors Arbeit. Mit dem Begehren nach Ausbau des Kündigungsschutzes soll weder der Strukturwandel in der Wirtschaft blockiert, noch die unternehmerische Freiheit und die Flexibilität der Arbeitgeber ungebührlich eingeschränkt werden. Es sollen aber Kautelen eingebaut werden, um mehr oder weniger willkürliche Entlassungen zu verhindern; oft werden bei Entlassungen auch wirtschaftliche Gründe nur vorge- schoben. Wir dürfen der überwiegenden Mehrheit der Arbeitgeber attestieren, dass sie nur in Extremfällen, d.h., wenn das gegenseitige Vertrauensverhältnis ernsthaft gestört ist, oder wenn unabdingbare wirtschaftliche Notwendigkeiten es erfordern, sich von Mitarbeitern trennen. Es gibt aber leider auch die anderen Fälle, wo mit Kündigungen offensichtlich Missbrauch getrieben wird, und hier muss der' Riegel gestossen werden. Die Vertragsfreiheit der Arbeitgeber muss dort beschränkt werden, wo wirtschaftliche Machtstellung zu Lasten der Arbeitnehmer ausgenützt wird. Wer missbräuchlich kündigt, muss auch entsprechende Konsequenzen gewärtigen. Eine stärkere Gewichtung des menschlichen Faktors drängt sich vor allem deshalb auf, weil der Verlust des Arbeitsplatzes für den Betroffenen und dessen Familie einen sehr harten Schicksalsschlag bedeuten kann. Wohl bietet die Arbeitslo- senversicherung ein nützliches Auffangnetz, aber Stempeln- müssen ist auch kein Vergnügen. Die CNG-lnitiative hat echte Anliegen aufgerollt. Im Zentrum stehen die Gültigkeitsvoraussetzungen einer Kündigung. Diese müssen im Namen der Menschlichkeit, der Ethik wie auch einer verbesserten Partnerschaft rechtlich erfasst wer- den. Der Weg zum Richter als schlichtender und urteilender Instanz ist übrigens nichts Ungewöhnliches. Dieser Weg kann auch bei Streitigkeiten im Mietverhältnis und auch bei anderen strittigen wirtschaftlichen Fragen - Stichwort: Teuerungsausgleich - beschritten werden. Der Richter soll entscheiden, dafür haben wir Richter und Gerichte. Ein neutraler, objektiver Urteilsspruch kann der Sozialpartner- schaft nur förderlich sein. Ein Ausbau des Kündigungsschutzes in dieser Zielrichtung liegt ordnungspolitisch absolut richtig. Er liegt im Konzept der sozialen Marktwirtschaft, in welcher der Staat dafür sorgt, dass wirtschaftliche Macht nicht missbraucht wird und der wirtschaftlich Schwächere ausreichend Schutz fin- det. Von einer Störung oder gar Zerstörung der freien Markt- wirtschaft kann keine Rede sein. Es muss einmal mehr betont werden, dass die schweizerische Wirtschaftsverfas- sung keine reine Marktwirtschaftsverfassung ist. Soviel Marktwirtschaft gibt es nicht, wie viele meinen. Das ist auch gut so. Unsere Wirtschaftsverfassung enthält nebst wettbe- werbspolitischen auch planwirtschaftliche Elemente, eben- so Elemente der christlichen Arbeitsphilosophie, die Sozialpartnerschaft und sozialrechtliche Bestimmungen. In diesem Rahmen hat ein verstärkter Kündigungsschutz seine volle Berechtigung. Schliesslich ist die Wirtschaft für die Menschen da und nicht umgekehrt. Das lesen Sie in allen Parteiprogrammen. Ich stimme für die Initiative, falls sie abgelehnt wird, für die Vorlage des Bundesrates. Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr La séance est levée à 12 h 45
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht. Volksinitiative und Obligationenrecht Protection des travailleurs contre les licenciements. Initiative populaire et code des obligations In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1985 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer 84.041 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 18.06.1985 - 08:00 Date Data Seite 1086-1102 Page Pagina Ref. No 20 013 460 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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