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CH_VB_001Ch Vb23 mars 1984Ouvrir la source →
Postulat Dirren 406 N 23 mars 1984 den gibt, die sich darüber beklagen, dass sie keine Bundes- betriebe haben. Ich bitte Sie also, das Postulat Dirren abzulehnen. Le président: Le Conseil fède'al refuse le postulat. M. Dirren le maintient. Abstimmung - Vote Für Annahme des Postulates Dagegen Minderheit Offensichtliche Mehrheit #ST# 83.928 Postulat Dirren Geschäftsreglement des Nationalrates. Änderung Règlement du Conseil national. Modification Wortlaut des Postulates vom 8. Dezember 1983 Das Büro des Nationalrates wird eingeladen zu prüfen, ob nicht das Geschäftsreglemen t des Nationalrates in dem Sinn zu ändern sei, dass die Berichterstattung der Kommissionen an den Rat nur mehr in einer Sprache und durch einen Berichterstatter erfolgen. Texte du postulat du 8 décembre 1983 Le Bureau du Conseil est prié d'examiner s'il n'y a pas lieu de modifier le règlement du Conseil national pour que les rapports des commissions ne soient présentés au Conseil que dans une seule langue et par un seul rapporteur. Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Berichterstattung einer Kommission an den Rat erfolgt gemäss Artikel 20 Absatz 4 des Geschäftsreglementes des Nationalrates gewöhnlich durch zwei Berichterstatter in zwei Landessprachen. Die Darlegungen der zwei Berichterstatter unterscheiden sich aber nicht wesentlich voneinander,.da beide die Mehr- heit der Kommission vertreten. Daher genügt ein Berichter- statter, zumal jedes Ratsmilglied die Möglichkeit hat, an seinem Platz eine Simultanüoersetzung abzuhören. Berichterstattung in nur einur Sprache bringt eine grosse Zeiteinsparung und Rationalisierung, gestaltet den Ge- schäftsablauf effizienter uno entlastet die Parlamentarier. Ebenfalls können unnötige Ausgaben eingespart werden. Ich bitte das Büro um eine schriftliche Antwort. Schriftliche Antwort des Büros Réponse écrite du Bureau Die zweisprachige Berichterstattung im Nationalrat gab fast bei allen Reglementsrevisionsn zu Diskussionen Anlass. Bis zum Jahre 1974 enthielt das Reglement die Bestimmung, wonach die mündliche Berichterstattung nur in wichtigen Fällen in zwei Sprachen erfolgen soll (vgl. Geschäftsregle- mentsrevision von 1946, Alt. 54, 1962 und 1966, Art. 52 Abs. 1). Dieser Bestimmung wurde aber nie strikte nachge- lebt. Obwohl allgemein anerkannt wurde, dass die zweispra- chige Berichterstattung viel üeit in Anspruch nimmt, ist ihre Abschaffung nie gefordert worden. Im Jahre 1974 wurde der hîute noch geltende Artikel 20 Absatz 4 beschlossen, und zwar mit der folgenden Begrün- dung: «Die Berichterstattung in zwei Sprachen wird häufig als unnötiger Zeitverlust kritisiert. In besonders wichtigen und sprachlich heiklen Fragen kann es aber nötig sein, dass beide Referenten dieselben Argumente vortragen. Im übri- gen sollten sie, um blosse Wiederholungen in der anderen Sprache zu vermeiden, den Sitoff unter sich aufteilen.» (Ver- gleiche «Amtliches Bulletin» NR 1973, Seite 1205.) Auch die Studienkommission «Zukunft des Parlamentes» hat sich mit der Frage befasst. Sie ist zum folgenden Schluss gekommen: «Im Nationalrat Hesse sich merklich Zeit einsparen, wenn auf die zweisprachige Berichterstat- tung verzichtet würde. Den einzelnen Referenten, seien sie nun deutscher oder französischer Zunge, käme so erhöhte Aufmerksamkeit zu. Mit Rücksicht auf die französisch- und italienischsprechende Minderheit jedoch nimmt die Stu- dienkommission von diesem Vorschlag Abstand. Hingegen befürwortet sie, dass die Referenten (gemäss Art. 20 Abs. 4 GRN) ihre Stellungnahmen besser aufteilen und sich gegen- seitig nicht wiederholen» (Schlussbericht vom 29. Juni 1978, Seite 59). Das Büro ist der Ansicht, dass auch zum heutigen Zeitpunkt die zweisprachige Berichterstattung nicht abgeschafft wer- den darf. Ein grosser Teil der Kommissionspräsidenten ist deutscher Sprache. Auch wenn die Simultanübersetzung besteht, ist es für die französisch- und italienischsprachigen Ratsmitglieder von Bedeutung, dass auch in französischer Sprache über die Kommissionsberatungen referiert wird. Die Ratsdebatten sind im «Amtlichen Bulletin» wiedergege- ben; sie sind eine der wichtigsten Quellen für die Rechtsaus- legung. Die Abschaffung des Berichtes in der zweiten Spra- che wäre auch aus dieser Sicht bedauerlich. Hingegen teilt das Büro die Bestrebungen des Postulanten, die Ratsdebatten rationeller zu gestalten. Angesichts der grossen Geschäftslast muss die beschränkte Verhandlungs- zeit optimal ausgenützt werden. Die beiden Berichterstatter sollten sich deshalb bei jedem Geschäft über den Inhalt der Berichterstattung absprechen und ihre Referate abschnitt- weise oder nach Gesichtspunkten aufteilen. Blosse Wieder- holungen sind unnötig, da die Simultanübersetzung zur Verfügung steht. Ausserdem sollten die Kommissionen bei allen einfachen oder unbestrittenen Geschäften dem Rat schriftlich berichten oder darauf verzichten, zwei Berichter- statter zu bezeichnen. Es geht hier also nicht um eine Änderung von Artikel 20 Absatz 4 des Geschäftsreglemen- tes, sondern um seine bessere Anwendung. Schriftliche Erklärung des Büros Déclaration écrite du Bureau • Das Büro beantragt dem Rat, das Postulat abzulehnen. Dirren: Es tut mir leid, Sie noch einmal zu beanspruchen. Wir hätten gestern, in der Nachmittagssitzung, genügend Zeit gehabt, um diese Probleme zu erledigen. Verschiedenste Revisionen des Geschäftsverkehrsgesetzes und des Ratsreglementes zielen in Richtung Reformen, effi- ziente Abwicklung der Debatten und Parlamentsgeschäfte. Noch während dieser Woche haben wir eine Stunde über die bessere Ausnützung der Sitzungszeiten gesprochen und uns über den langatmigen Parlamentsbetrieb und die Über- lastung beklagt. Es ist aber Tatsache, dass wir kaum bereit sind, gewisse Opfer zu bringen. Die Antwort des Büros begrüsst zwar solche Massnahmen, ist aber nicht bereit, konkrete Anträge zur Prüfung zu übernehmen. Mit der Ant- wort versucht es, die Minderheiten zu sensibilisieren und ihnen glaubhaft zu machen, dass sie zu kurz kämen. Dies ist jedoch bei weitem nicht der Fall, denn es sollte der Kommis- sion zustehen, nur einen einsprachigen Berichterstatter zu bestimmen und eine entsprechende Ausgewogenheit zu wahren. Dieser offizielle Sprecher muss zudem nicht immer der Kommissionspräsident sein. In unserem Kanton haben wir ebenfalls Zweisprachigkeit. Es besteht eine Simultan- übersetzung, und die Kommission bestimmt einen Bericht- erstatter, während der Kommissionspräsident nur in Aus- nahmefällen mitreferiert. Es wird dann weiter dargelegt, es sei von grosser Bedeu- tung, dass die Kommissionsberatungen in beiden Sprachen wiedergegeben werden. Dies bedeutet, dass Gleiches zwei- mal gesagt werden muss. Die Eintretensvoten, wie auch die meisten Einzelvoten, werden ja im voraus schriftlich vorbe- reitet. Es genügt also, dass wir die bestehenden Einrichtun- gen, die sehr guten Simultanübersetzungsdienste, in Anspruch nehmen und voll ausnützen, indem wir ihnen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Dirren Geschäftsreglement des Nationalrates. Änderung Postulat Dirren Règlement du Conseil national. Modification In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.928 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.03.1984 - 08:00 Date Data Seite 406-407 Page Pagina Ref. No 20 012 317 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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