- Dezember 1983 N1853Interpellation Loretan
#ST# 83.590
Interpellation Loretan
Lärmschutz an Nationalstrassen.
Geschwindigkeitsbeschränkungen
Bruit le long des autoroutes.
Limitations de vitesse
Wortlaut der Interpellation vom 5. Oktober 1983
Ich ersuche den Bundesrat zur Klarstellung der derzeitigen
und zukünftigen Praxis der Bundesbehörden um die Beant-
wortung der folgenden Fragen:
- Auf welchen Strecken bestehen heute auf dem schweize-
rischen Nationalstrassennetz Geschwindigkeitsbeschrän-
kungen aus Lärmschutzgründen?
- Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit
solche Geschwindigkeitsbeschränkungen von den zuständi-
gen Bundesstellen angeordnet werden?
- Wie sieht der Instanzenzug aus, und können Geschwin-
digkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen auch
ohne das Einverständnis des betreffenden Kantons verfügt
werden?
- Ist der Bundesrat bereit, die Verwaltung anzuweisen, in
Zukunft von diesem Mittel der Lärmbekämpfung vermehrt
Gebrauch zu machen?
Texte de l'interpellation du 5 octobre 1983
Je demande au gouvernement de définir clairement la prati-
que actuelle et future des autorités fédérales en matière de
lutte contre le bruit en répondant aux questions suivantes:
- Quels sont les tronçons du réseau des routes nationales
qui, à l'heure actuelle, sont soumis à une limitation de
vitesse afin de lutter contre le bruit?
- Quelles sont les conditions requises pour que les auto-
rités fédérales compétentes imposent de telles limitations?
- Quelle est la hiéarchie des décisions? Des limitations de
vitesse en vue de lutter contre le bruit peuvent-elles être
imposées même sans l'accord du canton concerné?
- Le Conseil fédéral est-il disposé à enjoindre à l'adminis-
tration de recourir plus souvent à cet instrument de lutte
contre le bruit?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
- Wirksamer Immissionsschutz an Nationalstrassen
gründet auf drei Massnahmengruppen:
- Bekämpfung des Verkehrslärms an der Quelle, d. h. am
Motorfahrzeug
- Bekämpfung der Lärmübertragung an der Strassenanlage
(Lärmschutzgebiete, bauliche Lärmschutzmassnahmen)
- Bekämpfung des Verkehrslärms beim Lärmempfänger
(Nutzungsvorschriften, Lärmschutzmassnahmen wie Schall-
schutzfenster usw.)
Geschwindigkeitsbeschränkungen stellen, wo mit techni-
schen Massnahmen zur Lärmbekämpfung ungenügende
oder keine Resultate erreicht werden können, eine zusätzli-
che Massnahme dar. Die kantonalen und Bundesbehörden
standen ihr anfänglich sehr ablehnend gegenüber. In neue-
rer Zeit stellt man indessen Bereitschaft zu grösserem
Entgegenkommen fest. Es ist deshalb von allgemeinem
Interesse, wenn der Bundesrat - unter Angabe des Jahres
der Bewilligung der Geschwindigkeitsbeschränkung aus
Gründen des Lärmschutzes - die entsprechenden
Abschnitte im Nationalstrassennetz bekannt gibt.
- Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes enthält
die Rechtsgrundlage für Geschwindigkeitsbeschränkungen
im Interesse der Lärmbekämpfung. Ob eine solche angeord-
net werden soll, ist letztlich eine Frage des Ermessens, d. h.
auch des guten Willens der kantonalen (antragstellenden)
und der (entscheidenden) Bundesbehörden. So bemühen
sich die Gemeinden des unteren aargauischen und luzerni-
schen Wiggertales seit Jahren, unterstützt vom Regionalver-
band, um die Anordnung von Geschwindigkeitsbeschrän-
kungen im Bereiche der Autobahnverzweigung «Wiggertal»,
also auf der N 1 Richtung Osten und auf der N 2 Richtung
Süden. Der aargauische Regierungsrat erklärte letztmals bei
Beantwortung einer entsprechenden Interpellation im Gros-
sen Rat am 20. Januar 1981, dass er gestützt auf die bisheri-
gen Erfahrungen und Entscheide der Bundesbehörden
nicht daran glaube, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen
durchgesetzt werden könnten. Dennoch erwarten die Wig-
gertaler Gemeinden, dass die kantonalen Verwaltungen und
Regierungen «am Ball bleiben». Daher die Frage, welche
Voraussetzungen denn überhaupt vorliegen müssen, bis
solche Massnahmen dauernd oder vorübergehend (bis eben
Vorkehren an der Queslle oder an der Strassenanlage «grei-
fen») angeordnet werden.
- Unklar ist, wer beim Bund für die Anordnung von
Geschwindigkeitsbeschränkungen im Interesse des Lärm-
schutzes zuständig ist. Es würde interessieren, ob der Bund,
in Ausnahmefällen, auch entgegen der Ansicht eines Kan-
tons solche Beschränkungen anordnen kann.
- Bei der künftigen Handhabung dieses Instrumentes der
Lärmbekämpfung ist nicht zu übersehen, dass die Bevölke-
rung die Intensivierung der Lärmbekämpfung im Strassen-
verkehr auf allen denkbaren Gebieten erwartet, und dass
hier für den Erfolg letztlich das Zusammenwirken sämtlicher
möglicher Massnahmen zählt. Dazu gehören unter Umstän-
den auch Geschwindigkeitsbeschränkungen. Der Motor-
fahrzeugführer hat sie im Interesse der Anwohner an Auto-
bahnen und an anderen Hochleistungsstrassen in Kauf zu
nehmen. Ganz abgesehen davon, dass damit auch ein Bei-
trag an die dringend notwendige Verminderung des Schad-
stoffausstosses geleistet werden kann.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
- Von den seit 1968 ungefähr 50 verfügten Geschwindig-
keitsbeschränkungen auf Nationalstrassen wurden nur zwei
aus Lärmschutzgründen getroffen:
- auf der N 6 im Bereich des Anschlusses Bern-Ostring
70 Stundenkilometer
- auf der N 1 bei Morges 100 Stundenkilometer.
Die beiden Anordnungen wurden 1974 bzw. 1978, d. h. noch
unter der Herrschaft der alten Signalisationsverordnung von
1963 erlassen; sie werden im Lichte der heutigen Gegeben-
heiten überprüft.
- Nach Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung
vom 5. September 1979 über die Strassensignalisation
(SSV) können die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
herabgesetzt werden, wenn eine übermässige, durch andere
Massnahmen nicht vermeidbare Lärmbelastung nachweis-
bar erheblich vermindert werden kann.
Wie die Erfahrung gezeigt hat, kann eine «erhebliche Ver-
minderung» der Lärimbelastung in der Regel mit einer
Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit nicht erreicht
werden. Nach den verschiedentlich durchgeführten Ver-
suchsmessungen vermindert sich der Schallpegel durch die
Reduktion der Geschwindigkeit von 130 auf 100 Stundenki-
lometer nur um etwa 1 bis 2 dB, von 130 auf 80 Stundenkilo-
meter nur um etwa 3 dB. Eine Veränderung des Schallpe-
gels bis 2 dB ist für das menschliche Ohr nicht, eine solche
zwischen 2 und 5 dB knapp wahrnehmbar.
- Nach Artikel 32 Absatz 3 SVG in Verbindung mit Artikel
108 SSV ist das EJPD für die Anordnung von abweichenden
Höchstgeschwindigkeiten auf Nationalstrassen zuständig.
Gegen die im Bundesblatt veröffentlichte Verfügung kann
nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz beim Bundesrat
Beschwerde geführt werden.
Das EJPD trifft seine Entscheide nach Anhörung des Kan-
tons, der für die Signalisation und Durchsetzung der getrof-
fenen Massnahmen zuständig ist; die Zustimmung des Kan-
tons ist nicht erforderlich.
Interpellation Keller
1854
N 16 décembre 1983
4. Da - wie unter Ziffer 2 ausgeführt - die Herabsetzung der
Höchstgeschwindigkeit in der Regel kein wirksames Mittel
zur Lärmbekämpfung darstellt, muss auf anderen Wegen
(bauliche Massnahmen, technische Verbesserungen usw.)
versucht werden, dieses Ziel zu erreichen. Einen wichtigen
Schritt in diese Richtung hat der Bundesrat mit der Ver-
schärfung der Lärmgrenzwerte für Fahrzeuge getan.
Le président: L'auteur de l'interpellation est partiellement
satisfait.
#ST# 83.533
Interpellation Keller
Nationale und lokale Interessen
Intérêt national et intérêts locaux
Wortlaut der Interpellation vom 24. Juni 1983
Lokaler oder regionaler Widerstand gegen Projekte, die aus
nationaler Sicht wichtig sind, hat sich in den letzten Jahren
zunehmend verstärkt. Vor allem Energieanlagen, Waffen-
plätze und Bauwerke für den Verkehr sind Brennpunkte
dieser Opposition, die sich gegenüber den rechtsstaatlich
einwandfreien Verfahren der Behörden zu ihrer Rechtferti-
gung gerne auf übergeordnete Prinzipien beruft.
Ich frage daher den Bundesrat:
- Wie beurteilt er die politische Tragweite dieses lokalen,
partikularistischen Widerstandes? Sieht er in ihm ein für
unser Land in Gegenwart und Zukunft ernstzunehmendes
Problem?
- Ergeben sich aus den bisherigen Erfahrungen mit derar-
tiger Opposition Erkenntnisse, wie die Konflikte aus dem
Blickwinkel des Gesamtinteresses besser gelöst werden
können? Drängen sich im besonderen Änderungen der Ver-
fahren oder des Vorgehens der Behörden auf?
- Was kann getan werden zur Förderung der regionalen
Bereitschaft, im nationalen Interesse Aufgaben auch dann
zu übernehmen, wenn sie nicht mit Annehmlichkeiten ver-
bunden sind? Sollte diese Bereitschaft gefördert werden,
indem man die betroffenen Regionen für ihr Verständnis in
angemessener Weise honoriert?
Texte de l'interpellation du 24 juin 1983
Les cas d'opposition locale ou régionale à des projets d'im-
portance nationale sont de plus en plus nombreux. Cette
opposition est surtout dirigée contre des centrales
nucléaires, des places d'armes ou des voies de communica-
tion. Leurs adversaires font volontiers appel à des «prin-
cipes supérieurs» pour combattre les procédures parfaite-
ment légales des autorités.
Je demande donc au Conseil fédéral ce qui suit:
- Comment juge-t-il la portée politique de cette résistance
locale qui tient du particularisme? Y voit-il un problème
actuel ou futur sérieux pour notre pays?
- Les expériences faites jusqu'ici permettent-elles de tirer
des leçons sur la meilleure manière de résoudre les conflits
sous l'angle de l'intérêt général? Faut-il modifier la procé-
dure suivie par les autorités?
- Que peut-on faire pour favoriser la disposition des
régions à assumer des tâches d'intérêt national même lors-
que celles-ci ne sont pas particulièrement agréables? Faut-il
encourager les régions touchées en récompensant leur
compréhension d'une façon appropriée?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In den letzten Jahren hat sich zwischen nationalen und
lokalen oder partikularistischen Interessen ein eigentliches
Spannungsfeld herausgebildet. Dies zeigt sich deutlich
dann, wenn gegen Beschlüsse des Bundes, die in rechts-
staatlich einwandfreien Verfahren zustandegekommen sind,
druckvoll Widerstand geleistet wird, wobei man sich zur
Rechtfertigung dieses Widerstandes in der Regel auf über-
geordnete, der staatlichen Gesetzgebung gewissermassen
überhobene Prinzipien beruft.
Besondere Kristallisationspunkte dieses Widerstandes sind
Energieanlagen, Nationalstrassenbauten, Waffenplätze. Da-
bei ist nicht immer klar, inwieweit es sich vorrangig um eine
spontane Reaktion der lokal betroffenen Bevölkerung han-
delt und inwieweit sich die Opposition durch den Aufmarsch
ortsfremder Führungskader und Mannschaften versteift.
So werden denn im Kampf um solche Objekte vermehrt
bürgerliche Aktivitäten sichtbar, während man andererseits
die sinkende staatsbürgerliche Anteilnahme (lies: Stimmbe-
teiligung) am Ablauf der konventionellen demokratischen
Geschäfte beklagt. Politisch sind diese Aktivitäten jedenfalls
von grosser Bedeutung: Sie verzögern oder verhindern gar
die Ausführung wichtiger Vorhaben, wobei die Kostenstei-
gerung nur ein Gesichtspunkt ist. Die Pflicht, die Rechts-
staatlichkeit zu gewährleisten, und die Verpflichtung zu
humanem Vorgehen, veranlasst die Behörden zu einer dau-
ernden Gratwanderung. Und der Erfolg derartiger lokaler
Widerstände ist auf die Dauer geeignet, die Loyalität bezüg-
lich der Erfüllung von Aufgaben in nationalem Interesse
auch andernorts zu schwächen.
Schriftliche Antwort des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
- Die Interpellation wirft ein ernstes und vielschichtiges
Problem auf. Zwar sind die Spannungen und Konflikte zwi-
schen nationalen Interessen einerseits sowie lokalen und
regionalen andererseits nicht neu. Sie haben sich aber in
den letzten Jahren verschärft und mitunter ein spürbares
Unbehagen ausgelöst. Sinnfälliger Ausdruck dieser Ent-
wicklung sind etwa die Flucht in Bewegungen kommunalen
oder regionalen Zuschnitts, um Projekte von nationaler
Bedeutung zu bekämpfen, das Suchen nach neuen Mitspra-
chemöglichkeiten, gewaltsame Auseinandersetzungen.
- Es wäre ungerecht, diese Erscheinung, die übrigens
auch in anderen westlichen Demokratien anzutreffen ist,
vorbehaltlos unserem Institutionsgefüge anzulasten. Die
heutigen Einflussmöglichkeiten des Bürgers auf die Bildung
des Staatswillens dürfen auf keiner der drei staatlichen
Ebenen unterschätzt werden. Sie sind im Lauf der Jahr-
zehnte noch ausgebaut und verfeinert worden, und zwar
nicht nur mit Blick auf die eigentliche Entscheidungsphase,
sondern auch im Vorbereitungsstadium und vor allem beim
Rechtsschutz. Doch mehren sich die Stimmen, die ein ver-
stärktes Mitspracherecht fordern, namentlich im Zusam-
menhang mit der Bewältigung konkreter Einzelprobleme.
Vielfach schwebt ihnen die sogenannte «Demokratie des
Betroffenseins» vor, die für bestimmte Sachbereiche neue
Entscheidungsträger verlangt. Ihr liegt die Vorstellung
zugrunde, dass ohne die Zustimmung der von einer Einzel-
massnahme (Waffenplatz, Energieanlage, Bauwerk usw.)
Betroffenen nichts entschieden werden dürfe.
- Der Wunsch nach verstärkter Mitsprache ist unüberhör-
bar und verdient Beachtung.
a. Vorweg sei allerdings daran erinnert, dass die bestehen-
den Möglichkeiten noch nicht voll ausgeschöpft sind. Als
Beispiel diene das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979,
das für alle staatlichen Ebenen verbindliche Planungsgrund-
sätze aufstellt und Informationspflichten festlegt sowie Ver-
fahren zur Lösung von Konflikten anbietet. Wenn das Gesetz
einmal konsequent angewendet wird, sollten Spannungen
weitgehend abgebaut und widerstreitende raumrelevante
Interessen leichter ausgeglichen werden können.
Zu erwähnen ist ferner das Natur- und Heimatschutzgesetz
vom I.Juli 1966, das Rücksicht auf die natürlichen und
kulturellen Werte unseres Landes verlangt. Eine konsequen-
tere Anwendung des Gesetzes dürfte ebenfalls geeignet
sein, Unbehagen abzubauen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Loretan Lärmschutz an Nationalstrassen. Geschwindigkeitsbeschränkungen
Interpellation Loretan Bruit le long des autoroutes. Limitations de vitesse
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.590
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Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1983 - 08:00
Date
Data
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1853-1854
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