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CH_VB_001Ch Vb23 mars 1984Ouvrir la source →
Postulat Dirren404N 23 mars 1984 essere raggiunto soltanto se un numero sufficiente di candi- dati di lingua francese, italiana e romancia si interesseranno ai posti messi a concorso dai servizi della Confederazione. Per il momento non è quindi necessario modificare le istru- zioni del 12 gennaio 1983. Nein ci sembra inoltre opportuno trasformare le nostre istruzioni in ordinanza. La forma del- l'atto legislativo non è determinante ai fini della corretta applicazione dei principi da ici enunciati. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Consei' fédéral Dichiarazione scritta del Consiglio federale II Consiglio federale considera il postulato attuato nel punto 1, ma ne respinge il punto 2. Pini: Je serai bref. Je remercie tout d'abord le Conseil fédéral pour la réponse partiellement positive qu'il a donné à mon postulat concernant Ici représentation des commu- nautés linguistiques dans l'administration fédérale. Je sou- tiens, Monsieur le conseiller fédéral, l'opportunité d'édicter une ordonnance quant aux instructions que le gouverne- ment donne pour le respect des communautés linguistiques dans le cadre de l'administration. Je sais que la distribution de ces instructions est parfois lente, même problématique, celles-ci n'étant pas toujours considérées comme contrai- gnantes. Il ressort même qu'elles arrivent parfois à l'atten- tion du personnel des offices intéressés seulement partielle- ment. Ce sont des informations que j'ai obtenues dans le cadre de l'administration et c'est la raison pour laquelle je me permets de les porter à votre connaissance et de soute- nir, malgré l'avis contraire du gouvernement, qu'une ordon- nance serait opportune afin que ces instructions puissent être plus contraignantes. Je arie le Conseil d'appuyer cette proposition dans l'intérêt mène de l'application du principe de l'équité de traitement d€s communautés linguistiques dans le cadre de l'administration. Bundesrat Stich: Der Streit geht darum, ob in bezug auf die sprachlichen Minderheiten e ne Weisung oder eine Verord- nung erlassen werden soll. Heute besteht eine Weisung; Herr Pini möchte eine Verordnung. Darf ich dazu festhalten: Letztlich entscheidet nicht die rechtliche Basis, ob man der sprachlichen Minderheit Rechnung trägt oder nicht. Aus- schlaggebend ist ja immer, ob gegeignete Kandidaten oder Kandidatinnen zur Verfügung stehen. Das ist ist das erste. Das zweite ist zweifellos der Geist, der bei den Leuten herrscht, die Personal einstellen müssen. Wenn hier der Geist gut ist, wenn man don sprachlichen Minderheiten Rechnung tragen will, wird eben eher ein solches Ziel erreicht, als wenn man nur ehe Weisung durch eine Verord- nung ersetzt. Wir erachten es als überflüssig, hier eine Verordnung zu erlassen. Le président: Le Conseil fédéral refuse le point 2 du postu- lat. Monsieur Pini considère que le point 1 est effectivement réalisé, mais il maintient son postulat sur le point 2. Abstimmung - Vote Für den Antrag des Bundesrates 73 Stimmen Für den Antrag Pini 51 Stimmen #ST# 83.583 Postulat Dirren Bundesgesetz über die politischen und polizeilichen Garantien. Revision Loi sur les garanties politiques et de police. Révision Wortlaut des Postulates vom 28. September 1983 Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob Artikel 10 des Bundesgesetzes über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft nicht in dem Sinn zu revidieren ist, dass Liegenschaften der Eidgenos- senschaft (bzw. deren Betriebe, Anstalten und unselbstän- dige Stiftungen) von den Gemeinden mit einer Vermögens- steuer bzw. Liegenschaftssteuer belegt werden können. Im weiteren ist Bericht darüber zu erstatten, wie viele Gemeinden von einer Neuregelung profitieren könnten und welches Verhältnis zwischen beanspruchter Fläche, Arbeits- plätzen, diversen anderen Entschädigungen, Immissionen usw. in den betroffenen Gemeinden besteht. Texte du postulat du 28 septembre 1983 Le Conseil fédéral est invité à examiner s'il y a lieu de réviser l'article 10 de la loi sur les garanties politiques et de police en faveur de la Confédération de façon à permettre aux communes de prélever un impôt sur la fortune ou un impôt foncier sur les propriétés immobilières de la Confédération ou sur ses entreprises, établissements et fondations non personnalisées. Il devra également faire rapport sur le nombre de communes qui tireraient avantage de la révision. Ce rapport devra notamment donner des précisions sur les surfaces occu- pées, les emplois créés, les indemnités éventuelles, ainsi que les émissions polluantes qui peuvent se produire dans les communes concernées. Mitunterzeichner - Cosignataire: (Biderbost) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Verschiedene Gemeinden beheimaten eidgenössische Betriebsstätten und Anlagen auf ihrem Gemeindegebiet. Dadurch werden für die betreffenden Gemeinden neue Arbeitsplätze und Verdienstmöglichkeiten geschaffen. Demgegenüber sind diejenigen Gemeinden stark benachtei- ligt, die dem Bund, seinen Betrieben und Anstalten nur Land zur Verfügung stellen (z. B. für Flugpisten, Militärschiess- plätze usw.), nicht aber von Arbeitsplätzen und neuen Ein- nahmen profitieren können. Die Gemeinden verlieren auf diese Weise oft wertvolles Kulturland und sind in ihren Entwicklungsmöglichkeiten stark behindert. Um diese Nachteile wenigstens teilweise auszugleichen, sollte den Gemeinden erlaubt werden, auf Grundstücken, die sie dem Bund, seinen Betrieben und Anstalten zur Verfügung stel- len, eine Vermögenssteuer bzw. Liegenschaftssteuer zu er- heben. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Der Artikel 10 des Garantiegesetzes befreit die Eidgenos- senschaft allgemein von kantonalen und kommunalen Steu- ern. Besondere Steuerbefreiungsregeln bestehen für Militär- anstalten oder Militärwerkstätten und zu militärischen Zwek- ken bestimmtes Eigentum des Bundes (Art. 164 Abs. 2 der Militärorganisation der Schweizerischen Eidgenossen- schaft; SR 510.10) sowie für das Eigentum der Schweizeri- schen Bundesbahnen (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen; SR 742.31). Die im Postulat angeregte Revision bloss des Garantiegesetzes würde folglich für den Bereich des Militärs und der Bundes- bahnen keine Steuerpflicht bewirken. Nachdem die Begrün- dung des Postulates aber Militärschiessplätze erwähnt, neh- men wir an, dass eine umfassende Steuerpflicht für Liegen-
März 1984 N 405Postulat Dirren schatten des Bundes angestrebt wird und nehmen in diesem Sinn zum Postulat Stellung.
Die Entrichtung von Steuern ist kein taugliches Mittel, um den Gemeinden allfällige Nachteile aus dem Liegenschafts- besitz des Bundes auszugleichen. Ein Zusammenhang zwi- schen dem als Bemessungsgrundlage für Liegenschafts- steuern dienenden Wert von Liegenschaften und allfälligen Nachteilen, die das Grundeigentum des Bundes den einzel- nen Gemeinden verursacht, ist kaum gegeben. Die Bezah- lung von Liegenschaftssteuern hätte einen ausgesproche- nen Giesskanneneffekt: Viele Gemeinden kämen grundlos in den Genuss von zusätzlichen Steuereinnahmen; benach- teiligten Gemeinden dagegen könnte der Steuerbetrag des Bundes keinen vollen Ausgleich verschaffen.
Einzig hinsichtlich der Steuern sind Bundesliegenschaf- ten privilegiert. Kausalabgaben (Grundeigentümerbeiträge, Gebühren) entrichtet der Bund wie jeder andere Grundei- gentümer. Auch ist es dem Bund rechtlich verwehrt entschädigungslos über einen gewissen Grad hinausge- hende Immissionen zu verursachen. Zudem sind die man- nigfaltigen und häufigen freiwillig erbrachten Vorteile und indirekten Leistungen zu erwähnen. So stellt der Bund seine Sportanlagen Schulen und Vereinen zur Verfügung oder er bildet in wirtschaftlich bedrohten Regionen Lehrlinge aus (z. B. auf militärischen Flugplätzen). Leistungen der Gemeinden und Belästigungen der Anwohner werden somit zum Teil unter anderen Titeln abgegolten.
Steuerfreiheit gegenüber den Kantonen und Gemeinden geniesst der Bund soweit zurückverfolgbar seit der Gründung des Bundesstaates im Jahre 1848. Sie beruht auf der Erkenntnis, dass das auf private Rechtssubjekte zuge- schnittene Steuerrecht ungeeignet ist, um die finanziellen Beziehungen zwischen den einzelnen Hoheitsträgern zu regeln. Hierzu bedarf es einer besonderen Ordnung. In die- sem Zusammenhang kann auf die Kantonsanteile an Bun- deseinnahmen sowie auf die Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes hingewiesen werden.
Auch im Hinblick auf die Finanzlage des Bundes besteht kein Anlass, die Liegenschaften des Bundes von den Gemeinden besteuern zu lassen. Der Bund ist Eigentümer einer Landfläche von insgesamt etwa 412 Millionen Qua- dratmeter (allgemeine Bundesverwaltung: 274 Millionen Quadratmeter; PTT: 6,4 Millionen Quadratmeter; SBB; etwa 132 Millionen Quadratmeter. Auch wenn es nicht möglich ist
Postulat Dirren 406 N 23 mars 1984 den gibt, die sich darüber beklagen, dass sie keine Bundes- betriebe haben. Ich bitte Sie also, das Postulat Dirren abzulehnen. Le président: Le Conseil fède'al refuse le postulat. M. Dirren le maintient. Abstimmung - Vote Für Annahme des Postulates Dagegen Minderheit Offensichtliche Mehrheit #ST# 83.928 Postulat Dirren Geschäftsreglement des Nationalrates. Änderung Règlement du Conseil national. Modification Wortlaut des Postulates vom 8. Dezember 1983 Das Büro des Nationalrates wird eingeladen zu prüfen, ob nicht das Geschäftsreglemen t des Nationalrates in dem Sinn zu ändern sei, dass die Berichterstattung der Kommissionen an den Rat nur mehr in einer Sprache und durch einen Berichterstatter erfolgen. Texte du postulat du 8 décembre 1983 Le Bureau du Conseil est prié d'examiner s'il n'y a pas lieu de modifier le règlement du Conseil national pour que les rapports des commissions ne soient présentés au Conseil que dans une seule langue et par un seul rapporteur. Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Berichterstattung einer Kommission an den Rat erfolgt gemäss Artikel 20 Absatz 4 des Geschäftsreglementes des Nationalrates gewöhnlich durch zwei Berichterstatter in zwei Landessprachen. Die Darlegungen der zwei Berichterstatter unterscheiden sich aber nicht wesentlich voneinander,.da beide die Mehr- heit der Kommission vertreten. Daher genügt ein Berichter- statter, zumal jedes Ratsmilglied die Möglichkeit hat, an seinem Platz eine Simultanüoersetzung abzuhören. Berichterstattung in nur einur Sprache bringt eine grosse Zeiteinsparung und Rationalisierung, gestaltet den Ge- schäftsablauf effizienter uno entlastet die Parlamentarier. Ebenfalls können unnötige Ausgaben eingespart werden. Ich bitte das Büro um eine schriftliche Antwort. Schriftliche Antwort des Büros Réponse écrite du Bureau Die zweisprachige Berichterstattung im Nationalrat gab fast bei allen Reglementsrevisionsn zu Diskussionen Anlass. Bis zum Jahre 1974 enthielt das Reglement die Bestimmung, wonach die mündliche Berichterstattung nur in wichtigen Fällen in zwei Sprachen erfolgen soll (vgl. Geschäftsregle- mentsrevision von 1946, Alt. 54, 1962 und 1966, Art. 52 Abs. 1). Dieser Bestimmung wurde aber nie strikte nachge- lebt. Obwohl allgemein anerkannt wurde, dass die zweispra- chige Berichterstattung viel üeit in Anspruch nimmt, ist ihre Abschaffung nie gefordert worden. Im Jahre 1974 wurde der hîute noch geltende Artikel 20 Absatz 4 beschlossen, und zwar mit der folgenden Begrün- dung: «Die Berichterstattung in zwei Sprachen wird häufig als unnötiger Zeitverlust kritisiert. In besonders wichtigen und sprachlich heiklen Fragen kann es aber nötig sein, dass beide Referenten dieselben Argumente vortragen. Im übri- gen sollten sie, um blosse Wiederholungen in der anderen Sprache zu vermeiden, den Sitoff unter sich aufteilen.» (Ver- gleiche «Amtliches Bulletin» NR 1973, Seite 1205.) Auch die Studienkommission «Zukunft des Parlamentes» hat sich mit der Frage befasst. Sie ist zum folgenden Schluss gekommen: «Im Nationalrat Hesse sich merklich Zeit einsparen, wenn auf die zweisprachige Berichterstat- tung verzichtet würde. Den einzelnen Referenten, seien sie nun deutscher oder französischer Zunge, käme so erhöhte Aufmerksamkeit zu. Mit Rücksicht auf die französisch- und italienischsprechende Minderheit jedoch nimmt die Stu- dienkommission von diesem Vorschlag Abstand. Hingegen befürwortet sie, dass die Referenten (gemäss Art. 20 Abs. 4 GRN) ihre Stellungnahmen besser aufteilen und sich gegen- seitig nicht wiederholen» (Schlussbericht vom 29. Juni 1978, Seite 59). Das Büro ist der Ansicht, dass auch zum heutigen Zeitpunkt die zweisprachige Berichterstattung nicht abgeschafft wer- den darf. Ein grosser Teil der Kommissionspräsidenten ist deutscher Sprache. Auch wenn die Simultanübersetzung besteht, ist es für die französisch- und italienischsprachigen Ratsmitglieder von Bedeutung, dass auch in französischer Sprache über die Kommissionsberatungen referiert wird. Die Ratsdebatten sind im «Amtlichen Bulletin» wiedergege- ben; sie sind eine der wichtigsten Quellen für die Rechtsaus- legung. Die Abschaffung des Berichtes in der zweiten Spra- che wäre auch aus dieser Sicht bedauerlich. Hingegen teilt das Büro die Bestrebungen des Postulanten, die Ratsdebatten rationeller zu gestalten. Angesichts der grossen Geschäftslast muss die beschränkte Verhandlungs- zeit optimal ausgenützt werden. Die beiden Berichterstatter sollten sich deshalb bei jedem Geschäft über den Inhalt der Berichterstattung absprechen und ihre Referate abschnitt- weise oder nach Gesichtspunkten aufteilen. Blosse Wieder- holungen sind unnötig, da die Simultanübersetzung zur Verfügung steht. Ausserdem sollten die Kommissionen bei allen einfachen oder unbestrittenen Geschäften dem Rat schriftlich berichten oder darauf verzichten, zwei Berichter- statter zu bezeichnen. Es geht hier also nicht um eine Änderung von Artikel 20 Absatz 4 des Geschäftsreglemen- tes, sondern um seine bessere Anwendung. Schriftliche Erklärung des Büros Déclaration écrite du Bureau • Das Büro beantragt dem Rat, das Postulat abzulehnen. Dirren: Es tut mir leid, Sie noch einmal zu beanspruchen. Wir hätten gestern, in der Nachmittagssitzung, genügend Zeit gehabt, um diese Probleme zu erledigen. Verschiedenste Revisionen des Geschäftsverkehrsgesetzes und des Ratsreglementes zielen in Richtung Reformen, effi- ziente Abwicklung der Debatten und Parlamentsgeschäfte. Noch während dieser Woche haben wir eine Stunde über die bessere Ausnützung der Sitzungszeiten gesprochen und uns über den langatmigen Parlamentsbetrieb und die Über- lastung beklagt. Es ist aber Tatsache, dass wir kaum bereit sind, gewisse Opfer zu bringen. Die Antwort des Büros begrüsst zwar solche Massnahmen, ist aber nicht bereit, konkrete Anträge zur Prüfung zu übernehmen. Mit der Ant- wort versucht es, die Minderheiten zu sensibilisieren und ihnen glaubhaft zu machen, dass sie zu kurz kämen. Dies ist jedoch bei weitem nicht der Fall, denn es sollte der Kommis- sion zustehen, nur einen einsprachigen Berichterstatter zu bestimmen und eine entsprechende Ausgewogenheit zu wahren. Dieser offizielle Sprecher muss zudem nicht immer der Kommissionspräsident sein. In unserem Kanton haben wir ebenfalls Zweisprachigkeit. Es besteht eine Simultan- übersetzung, und die Kommission bestimmt einen Bericht- erstatter, während der Kommissionspräsident nur in Aus- nahmefällen mitreferiert. Es wird dann weiter dargelegt, es sei von grosser Bedeu- tung, dass die Kommissionsberatungen in beiden Sprachen wiedergegeben werden. Dies bedeutet, dass Gleiches zwei- mal gesagt werden muss. Die Eintretensvoten, wie auch die meisten Einzelvoten, werden ja im voraus schriftlich vorbe- reitet. Es genügt also, dass wir die bestehenden Einrichtun- gen, die sehr guten Simultanübersetzungsdienste, in Anspruch nehmen und voll ausnützen, indem wir ihnen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Postulat Dirren Bundesgesetz über die politischen und polizeilichen Garantien. Revision Postulat Dirren Loi sur les garanties politiques et de police. Révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.583 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 23.03.1984 - 08:00 Date Data Seite 404-406 Page Pagina Ref. No 20 012 316 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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