Postulat Bäumlin
388N 22 mars 1984
En outre, un remplacement substantiel du cuir militaire par
d'autres matières mettrait en péril un grand nombre de
places de travail. De mémo, l'existence de nombreuses
entreprises de moyenne et potile importance de l'économie
indigène du cuir (tanneurs, selliers, marchands de cuir)
serait dangereusement menacée.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, (Augsburger,
Bacciarini), Blocher, Borei, Cavadini, Cevey, Christinat, Cou-
chepin, Dupont, (Dürr), Eppenberger-Nesslau, Fischer-Häg-
glingen, Flubacher, Frei-Flomanshorn, Frey-Neuchâtel,
Früh, (Füeg), Geissbühler, (Girard), Gloor, Graf, Mari, Jaggi,
Jeanneret, (Junod), Kopp, (Kjnz, Lang, Loetscher), Longet,
Lüchinger, Massy, (Meier, Kaspar, Messmer), Nef, (Pedraz-
zini), Petitpierre, Pini, (Roth), Rubi, Schnyder-Berne, Schule,
(Spreng), Steinegger, (Teuscher), Thévoz, Vannay, Wellauer,
(Wilhelm), Wyss (52)
Mme Aubry: Je renonce au développement de mon postulat
car les points essentiels y soit cités. Je prie M. le conseiller
fédéral de bien vouloir donner sa réponse.
Präsident: Der Bundesrat ninmt das Postulat an.
Überwiesen - Transmis
#ST# 83.522
Postulat Bäumlin
Kriegsmaterialverordnung. Revision
Matériel de guerre. Révision de l'ordonnance
Wortlaut des Postulates vom 23. Juni 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, einen Bericht über die Ver-
wendung der PC-7-Flugzeugo in Guatemala zu erstatten und
die Kriegsmaterialverordnung in dem Sinne abzuändern,
dass auch der Export von Leichtflugzeugen einer Bewilli-
gungspflicht unterstellt wiro, eventuell einer Meldepflicht
mit Verbotsvorbehalt.
Texte du postulat du 23 juin 1983
Le Conseil fédéral est invita à présenter un rapport sur
l'usage qu'on fait des avions PC-7 au Guatemala; en outre,
l'ordonnance sur le matériel de guerre doit être revisée de
manière à ce que l'exportation d'avions légers soit soumise
à autorisation ou éventuellement à l'obligation d'annoncer
une telle opération aux autorités, une interdiction restant
réservée.
Mitunterzeichner- Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir-
cher, Blunschy, Borei, Bruschi, Braunschweig, Bundi,
Christinat, Deneys, Euler, (Gerwig), Hubacher, Leuenberger,
(Loetscher), Longet, Mauch, Meizoz, Morf, (Müller-Luzern,
Müller-Bern), Neukomm, Oit, Pitteloud, Renschler, Rob-
biani, Ruffy, Segmüller, (Spiess), Stappung, Uchtenhagen,
Vannay, (Ziegler-Genf), Zieglur-Solothurn (33)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Durch den Ausbau und die Bewaffnung von in der Schweiz
hergestellten Luftfahrzeugen im Ausland wird das Kriegsma-
terialgesetz (KMG) umgangen. Bedenklich und nicht zuletzt
dem Ansehen der Schweiz in der Weltöffentlichkeit abträg-
lich ist dies insbesondere dann, wenn diese Umgehung
systematisch vorgenommen wird. Die in Guatemala zu mili-
tärischen Zwecken verwendeten PC-7-Flugzeuge belegen
dies auf exemplarische Weisa. Der Sachverhalt ist übrigens
nicht neu und hat schon zu verschiedenen parlamentari-
schen Vorstössen Anlass gegeben, im weiteren auch zu
einer im Februar 1983 eingereichten Petition mit 25000
Unterschriften, in welcher der Bundesrat gebeten wird, die
Ausfuhr des Typs Pilatus PC-7 nach Guatemala inskünftig zu
verbieten.
Nachdem im Jahre 1969 Berichte über eine Verwendung
von Pilatus-Flugzeugen zu militärischen Zwecken publik
geworden waren, verhängte der Bundesrat eine vorläufige
Exportsperre. Dass diese Kontrollmöglichkeit durch den
Erlass der Verordnung zum neuen KMG weggefallen ist, ist
zu bedauern. Dies um so mehr, als der Bundesrat seither
zugegeben hat, dass als Schulflugzeuge deklarierte Maschi-
nen im Ausland für den Kampfeinsatz ausgerüstet werden
und im Falle Guatemalas auch für militärische Zwecke im
weiteren Sinn (z. B. Beobachtung, Ausbildung) verwendet
werden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist
anzunehmen, dass in Guatemala PC-7-Flugzeuge auch in
eigentlichen Kampfhandlungen eingesetzt werden, und
zwar gegen Widerstandskämpfer und gegen die Zivilbevöl-
kerung (PC-7-Flugzeuge als Leitflugzeuge wie auch als
Bombenträger).
Die Kriegsmaterialverordnung weist offensichtlich eine
Lücke auf, wenn sie bei Luftfahrzeugen nur auf den im
Ausfuhr- bzw. Bewilligungszeitpunkt gegebenen Zustand
des Materials abstellt, nicht aber auf den beabsichtigten
oder möglichen Verwendungszweck. Genau genommen ist
sogar eine Gesetzeswidrigkeit des Verordnungstextes anzu-
nehmen: der Anwendungsbereich des Gesetzes wird in Arti-
kel 1 der Verordnung in unzulässiger Weise eingeschränkt.
Die Grenzen des Gestaltungsraumes, die das Gesetz dem
Bundesrat offenlässt, werden verletzt. Wenn in einem Land,
in welches nach der gesetzlichen Ordnung (Art. 11 KMG)
kein Kriegsmaterial exportiert werden dürfte, in der Schweiz
hergestellte Luftfahrzeuge bewaffnet und in einem Bürger-
krieg eingesetzt werden, so widerspricht dies dem Sinn des
KMG, aber auch dem klaren Wortlaut von dessen Artikel 1,
wonach «... Erzeugnisse und deren Bestandteile, die als
Kampfmittel verwendet werden können» erfasst werden.
Diese Definition umfasst zweifellos Luftfahrzeuge, die nach
einem Umbau zu Kampfeinsätzen verwendet werden kön-
nen, um so mehr dann, wenn diese Flugzeuge zum vornher-
ein so konstruiert werden, dass der Umbau zu Kampfflug-
zeugen ohne weiteres geschehen kann. Dass solche Luft-
fahrzeuge hingegen nach wortgestrenger Auslegung der
Kriegsmaterialverordnung bewilligungsfrei exportiert wer-
den konnten, zeigt, dass die Verordnung hier dem Gesetz
nicht entspricht, vielmehr dessen systematische Umgehung
ermöglicht.
Sind Luftfahrzeuge einmal mit Waffensystemen ausgerüstet,
so sind sie Kriegsmaterial, auch wenn sie die Schweiz
ursprünglich ohne Bewaffnung verlassen haben. Ersatzteile,
die nachträglich für solche Maschinen bestellt werden,
unterstehen daher ebenfalls der Bewilligungspflicht nach
KMG. Sofern der Bundesrat nicht der Meinung ist, dieses
Ergebnis ergebe sich bei gesetzeskonformer Auslegung des
Verordnungstextes schon heute, ist die Verordnung auch in
diesem Punkt dem Gesetz anzupassen. Im Falle von Guate-
mala sind jedenfalls alle Voraussetzungen dafür erfüllt, dass
allfällige Ersatzteilbestellungen unter das KMG fallen und
eine Ausfuhrbewilligung zu verweigern ist.
Im übrigen ist bei Flugzeugen, anders als etwa bei Schuhen,
Fahrrädern, Autos usw., die Gefahr einer kriegsmässigen
Verwendung durch Erfahrung klar erwiesen, ebenso wie es
die verheerenden Auswirkungen sind, die dann auftreten,
wenn die Flugzeuge gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt
werden.
Die Verordnung soll den geltend gemachten Mängeln Rech-
nung tragen, namentlich dadurch, dass
- auch dem Verwendungszweck des Materials Rechnung
getragen wird, gemäss der klaren Vorschrift des Gesetzes;
- dass . Luftfahrzeuge wiederum generell einer Bewilli-
gungspflicht unterstellt werden, eventuell (im Unterschied
zu Materialien, die ausschliesslich militärischen Zwecken
dienen) einer Meldepflicht mit Verbotsvorbehalt.
- März 1984 N389
Postulat Bäumlin
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Eine vom Militärdepartement und von der Bundesanwalt-
schaft vor einiger Zeit durchgeführte Untersuchung hat ein-
deutig ergeben, dass das Flugzeug Pilatus PC-7, so wie es
aus der Schweiz ausgeführt wird, nicht unter den Begriff des
Kriegsmateriales im Sinne des Bundesgesetzes über das
Kriegsmaterial und der Vollzugsverordnung fällt. Artikel 41
der Bundesverfassung, auf den sich das Kriegsmaterialge-
setz stützt, bezieht sich nur auf Material, das bei seiner
Ausfuhr als Kriegsmaterial zu gelten hat. Die Ausfuhr des
Pilatus PC-7 oder anderer ähnlicher Flugzeuge kann des-
halb nicht dem im Kriegsmaterialgesetz vorgesehenen
Bewilligungsverfahren unterzogen werden.
Würde der PC-7 diesem Bewilligungsverfahren unterzogen,
müsste diese Massnahme auch für die übrigen Produkte
unserer gesamten Flugzeugindustrie eingeführt werden.
Jedes Flugzeug kann, wenn es einmal ausgeführt ist, so
ausgerüstet werden, dass es für militärische Zwecke ver-
wendet werden kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat empfiehlt, das Postulat abzulehnen.
Bäumlin: Der Sachverhalt, um den es hier geht, ist halbwegs
bekannt. Es handelt sich um einen höchst peinlichen Sach-
verhalt. Zum Teil wird er bestritten; aber er kann nicht
bestritten werden. Ich war selbst an Arbeiten einer Men-
schenrechtsorganisation beteiligt, die verschiedene Sach-
verständige und Zeugen angehört hat. Es ist klar erwiesen,
dass das Flugzeug PC-7 in gewissen Ländern, ganz
bestimmt in Guatemala, zu militärischen Zwecken einge-
setzt wird. Es ist bekannt, dass dieses Flugzeug eingesetzt
wird bei Bombardierungen von Dörfern, wo Massacker
unter der Zivilbevölkerung angerichtet werden. Hier funktio-
niert das Flugzeug als Leitflugzeug, aber von diesem Flug-
zeug werden auch Bomben abgeworfen.
Die Sache ist für unseren Rat nicht neu. Es hat darüber in
der Vergangenheit verschiedene Interpellationen und
andere Vorstösse gegeben. Immer hat man verlangt, das
geltende Recht, das geltende Kriegsmaterialgesetz und ins-
besondere die Verordnung seien so zu handhaben, dass der
Export von PC-7-Flugzeugen der Bewilligung zu unterstel-
len wären.
Ich wiederhole nicht diese Forderungen. Ich verlange etwas
anderes. Ich verlange, dass, wenn der Bundesrat nun nicht
zu einer strengeren Praxis übergehen will, die Verordnung
präzisiert werden soll. Für diese Forderung gibt es gute
Gründe.
Die jetzige Verordnung ist auch rechtlich nicht über alle
Zweifel erhaben, weil sie nämlich viel larger ist als das
Gesetz. Die Verfassung gibt dem Gesetzgeber und dann
auch dem Bundesrat die Möglichkeit, sehr viele Dinge unter
die Bewilligungspflicht einzubeziehen, und zwar alles, was
als Kriegsmaterial verwendet werden kann. Es muss somit
ein Produkt nicht speziell als Kriegsmaterial produziert sein;
die Eignung genügt an und für sich. Das ist der klare
Wortlaut des Gesetzes.
Die Verordnung ist dann eben enger, vor allem gerade auch
in bezug auf Flugzeuge. Die eine Forderung, die ich erhebe,
ist, dass man die Flugzeuge genauer ansieht; ich glaube,
man könnte hier zu einer früheren Praxis zurückkehren.
Noch im Jahre 1969 wurden Luftfahrzeuge einer Ausfuhrbe-
willigung unterstellt. Zu jener Zeit gab es eine Ausfuhrsperre
für Flugzeuge, von denen man wusste, dass sie in Krisenge-
bieten eingesetzt würden. Nach dem jetzigen Text der Ver-
ordnung ist das nicht möglich. Man sollte die alte Regelung,
die dem Sinn des Gesetzes entspricht, wiederherstellen.
Es ist dies eine Forderung, die sich auch nach Treu und
Glauben ergibt, im Hinblick auf all die Versprechungen, die
man seinerzeit dem Volk vor der Abstimmung über die
Initiative betreffend Waffenausfuhr gemacht hat.
Und nun noch etwas, das ich in diesem Postulat neu ver-
langt habe. Man kann sich zum bisher Gesagten einstellen,
wie man will. Man kann mit dem Bundesrat annehmen,
Pilatus-Flugzeuge - solange sie nicht bewaffnet sind - seien
nicht Kriegsmaterial. Das ist zwar eine Heuchelei, wenn man
weiss, dass für diese Flugzeuge im Ausland gerade mit der
Begründung, sie eigneten sich als Kampfflugzeuge, gewor-
ben wird; wenn man haargenau weiss, dass sie so konstru-
iert sind, dass der Umbau zum Kampfflugzeug besonders
leicht bewerkstelligt werden kann. Das ist ein Punkt, über
den man sich nicht geeinigt hat. Erst recht problematisch
wird die Sache, wenn es um Ersatzteile geht, in einem
Augenblick, in dem die betreffenden Flugzeuge für militäri-
sche Zwecke schon umgebaut sind. Das trifft zu für die
Pilatus-PC-7-Flugzeuge, die jetzt in Guatemala im Einsatz
sind. Diese sind jetzt Militärflugzeuge, von denen man Bom-
ben abwirft. Das ist so! Unter diesen Umständen sollte man
aber keine Ersatzteile mehr liefern, auch nach heute gelten-
dem Recht nicht. Wenn man nicht wenigstens hier strenger
werden will, dann begreife ich überhaupt nichts mehr! Mei-
nes Erachtens kann man die Ersatzteile schon aufgrund der
geltenden Verordnung erfassen. Wenn der Bundesrat meint,
das könne man nicht, dann enthält mein Postulat das Ersu-
chen, man solle die Verordnung in diesem Sinne ändern.
Ich bin ausserordentlich enttäuscht über die Antwort des
Bundesrates; er lehnt mein Postulat ab. Wenn man die
Begründung durchliest, könnte man meinen, der Bundesrät
habe meinen Text gar nicht gelesen; denn ich komme nicht
mit der alten Forderung der Unterstellung unter die Verord-
nung, sondern ich verlange - wenn nötig - eine Abänderung
der Verordnng, damit ein Zustand hergestellt wird, der ver-
hindert, dass der Einsatz solcher Flugzeuge auch gegen
Zivilbevölkerungen noch und noch dem Ansehen unseres
Landes schadet.
M. Delamuraz, conseiller fédéral: Je répondrai au membre
du Conseil national nouvellement élu que ce type de débat
intervient cycliquement dans ce conseil, dans le cadre de
l'examen du rapport annuel de gestion. L'un des spécialistes
de ce genre d'intervention était M. Ziegler, de Genève. Je ne
veux pas dire par là que de tels débats soient inutiles. Il est
légitime de poser des questions à propos de l'exportation
d'armes. Cependant, si nous devions réaliser ce postulat et
aggraver les conditions auxquelles est subordonné l'octroi
des autorisations pour l'exportation de matériel suisse à
l'étranger, on s'acheminerait vers une disposition bloquant
purement et simplement toute une série d'exportations par-
faitement admissibles de matériel civil dont rien ne permet
de supposer qu'il sera ensuite, d'une manière ou d'une
autre, transformé en matériel militaire. Je neveux pas sollici-
ter les faits ni les esprits ni insister sur les exemples qui ont
été cités à cette tribune lors de débats semblables; j'en
mentionnerai toutefois un: à tout prendre, disait un des
orateurs, l'exportation d'une bicyclette peut à un moment
donné entrer dans la catégorie des exportations que M.
Ziegler, - et aujourd'hui M. Bäumlin - voudraient interdire,
parce qu'une bicyclette peut être considérée comme du
matériel de guerre. L'exemple est certes schématique et
anecdotique, j'en conviens, mais le problème se pose de la
même manière pour ce qui est du matériel aéronautique. Il
s'agit en réalité d'un matériel dont rien ne permet de suppo-
ser qu'il sera ensuite transformé. Par conséquent, sans jouer
ni les Ponce Piiate ni les hypocrites, car en cette matière, ce
ne serait pas une attitude digne, nous vous invitons à refuser
ce postulat.
Notre pays est le plus restrictif des pays européens en
matière d'exportation d'armes. Personne n'a jamais pu nous
prouver le contraire. Il suffit, pour s'en convaincre, délire les
textes et surtout de connaître les pratiques des Etats voisins.
Le président: Le Conseil fédéral propose de rejeter le postu-
lat de M. Bäumlin, qui le maintient.
Abstimmung - Vote
Für Überweisung des Postulates 17 Stimmen
Dagegen 70 Stimmen
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Postulat Bäumlin Matériel de guerre. Révision de l'ordonnance
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1984
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.522
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1984 - 15:00
Date
Data
Seite
388-389
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Pagina
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20 012 302
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