- März 1984 N
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Motion Iten
- Der Bundesrat gibt zu, dass in gewissen Sonderfällen
diese Frist schuldlos versäumt wird. Diese Sonderfälle treten
aber weit häufiger auf, als der Bundesrat in seiner Antwort
darstellt. Es sind nicht nur Erbfälle, wie dies der Bundesrat
behauptet; es gibt auch weitere sehr häufige Gründe: etwa
nicht abgeklärte Zuständigkeiten verschiedener Steuerbe-
hörden (zwischen Kantonen oder zwischen Kanton und
Bund) oder Verzögerungen bei der Behandlung durch die
Fiskalbehörden. Daraus ergibt sich, dass eine Frist von drei
Jahren eindeutig zu kurz ist.
- Eine genaue Trennung zwischen schuldhaftem und
schuldlosem Versäumnis ist in der Praxis häufig nicht mög-
lich, was Ihnen auch Steuerbehördenmitglieder bestätigen
können.
- Diese Frist ist unlogisch, weil sogar im Fiskalrecht alle
Verjährungsfristen länger dauern. Es ist nicht einzusehen,
warum man gerade hier drei Jahre stipuliert, wo doch fünf
Jahre normal sind.
Nachdem die Begründung des Bundesrates nicht ganz ein-
leuchtet, beschleicht einen doch ein wenig der Verdacht, die
Beweggründe für diese Ablehnung seien letztlich fiskalisch
nicht ganz uneigennützig. Ich darf immerhin darauf hinwei-
sen, dass der gutmütige Schweizer Steuerzahler die Ver-
rechnungssteuer dem Bund oft jahrelang zinsfrei zur Verfü-
gung stellt, und Vergleichbares trifft in diesen erwähnten
Fällen ganz beonders zu.
Ich bitte Sie deshalb, das Postulat erheblich zu erklären.
Bundesrat Stich: In diesem Fall handelt es sich nicht - wie
Herr Villiger annimmt- um eine Verjährungsfrist, sondern es
handelt sich um eine Verwirkungsfrist: Wenn der Steuer-
pflichtige geltend machen kann, dass er aus begreiflichen
Gründen diese Frist versäumt hat, so ist es ohne weiteres
möglich - und nach heutiger Praxis auch üblich - dass er
seinen Anspruch wieder geltend machen kann. Es geht also
nicht um eine dreijährige Verjährungsfrist, sondern es ist
eine Verwirkungsfrist. Hier besteht die wesentliche Diffe-
renz, und deshalb ist es vom Gesetzgeber nicht unlogisch,
wenn er hier eine andere Frist festsetzt, als die landläufige
Verjährungsfrist. Man muss schliesslich auch administrativ
diese Probleme bewältigen können.
Daher ist es berechtigt, wenn man dieses Postulat ablehnt.
Der Bundesrat kann es nicht akzeptieren, denn überall dort,
wo jemand nicht schuldhaft diese Frist versäumte, ist sie
wieder aufzunehmen. Die Forderung kann wieder geltend
gemacht werden, sodass niemand zu Unrecht zu Schaden
kommt. Deshalb ist es sicher nicht gerechtfertigt, wenn man
wegen dieser Frist die Gesetze und die Verordnungen än-
dert.
Ich bitte Sie also, das Postulat abzulehnen.
Le président: M. Villiger maintient son postulat. Le Conseil
fédéral le refuse.
Abstimmung - Vote
Für die Überweisung des Postulâtes
Dagegen
29 Stimmen
38 Stimmen
#ST# 83.512
Motion Iten
Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden
Prestations de la Confédération en faveur
des cantons et des communes
Wortlaut der Motion vom 23. Juni 1983
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung und Pra-
xis dahingehend zu ändern, dass Subventionen und andere
Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden, soweit sie
zur Behebung oder Verhütung der Schäden von Naturkata-
strophen dienen, nicht der allgemeinen Herabsetzung unter-
liegen. Weiter wird der Bundesrat beauftragt zu sorgen, dass
bewilligte bzw. zugesicherte Bundesleistungen nach erfolg-
ter Abrechnung durch Kanton oder Gemeinde unverzüglich
und zur Gänze ausgezahlt werden.
Texte de la motion du 23 juin 1983
Le Conseil fédéral est chargé de modifier la législation et la
pratique en sorte que les subventions et autres prestations
accordées par la Confédération aux cantons et communes
ne soient pas soumises à la réduction générale lorsqu'elles
servent à réparer ou prévenir les dommages causés par des
catastrophes naturelles. En outre, le Conseil fédéral est
chargé de veiller à ce que les prestations fédérales accor-
dées ou garanties soient versées intégralement et immédia-
tement après présentation du compte final par le canton ou
la commune.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Blunschy, Co-
lumberg, Dirren, Frei-Romanshorn, Humbel, Jung, Ftisi-
Schwyz, Schärli, Schnider-Luzern, Stucky (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Schäden, die durch Naturkatastrophen wie Unwetter, Über-
schwemmungen, Lawinenniedergänge, Erdrutsche oder
Stürme usw. verursacht werden, verlangen Sofortmassnah-
men. Die Kosten sind logischerweise weder im Kanton noch
in der Gemeinde budgetiert. Den betroffenen Gemeinden
und den Kantonen fehlen oft sogar die Mittel für die notwen-
digsten Sanierungen. Sie sind deshalb auf die Hilfe des
Bundes besonders angewiesen. Unsinnig erscheint es in
diesen Fällen, dass die gewährte Bundeshilfe gemäss Bun-
desbeschlussvom20. Juni 1980 automatisch wieder gekürzt
wird. In diesen Fällen ist das System der linearen Kürzungen
zu durchbrechen. Ebenso dauert es sehr oft viel zu lange,
bis die bewilligten Gelder endlich ausbezahlt werden, und
dies obwohl Kantone oder Gemeinden die Gesamtkosten
vorgeschossen haben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
- Der Bundesbeschluss vom 20. Juni 1980 über die Herab-
setzung von Bundesleistungen in den Jahren 1981 bis 1985
(SR 611.02) gilt noch bis Ende 1985. Nachdem Gesetzesän-
derungen in der Regel rund zwei Jahre beanspruchen,
dürfte im vorliegenden Fall eine Revision kaum mehr sinn-
voll sein. Bei der Verlängerung des Bundesbeschlusses im
Jahre 1982 wurde übrigens von parlamentarischer Seite
kein entsprechender Antrag eingebracht.
Die Aufnahme in die Härteverordnung nach Artikel 3 des
Herabsetzungsbeschlusses kann nur dann erwogen werden,
wenn eine ausgesprochene Notlage vorliegt und überdies
das Einsparungsziel von 360 Millionen Franken nicht gefähr-
det wird.
Wir sind der Auffassung, dass den Gemeinden und Kanto-
nen besser geholfen ist, wenn der Bund im ausgewiesenen
Katastrophenfall (wie in den Jahren 1977 und 1978) zusätzli-
che Kredite bereitstellt, als wenn er lediglich auf die mit 10
Prozent ohnehin bescheidene lineare Kürzung der ordentli-
chen Kredite verzichtet.
- Es ist ein Grundsatz der Bundesfinanzpolitik, dass fällige
Zahlungen sofort geleistet werden. Voraussetzung ist
allerdings, dass die Subventionsabrechnungen vorliegen,
geprüft und als richtig befunden worden sind. Die Verant-
wortung für die Kreditverwaltung liegt bei den zuständigen
Subventionsämtern.
Allerdings ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu
vermerken: Nach Artikel 6 des genannten Bundesbeschlus-
ses über die Herabsetzung von Bundesleistungen können
fällige Zahlungen höchstens ein Jahr aufgeschoben werden,
sofern die Einhaltung bewilligter Kredite dies erfordert. Es
handelt sich hier folglich um eine gesetzliche, allerdings bis
Motion (Duboule)-Pini
400N 22 mars 1984
1985 befristete Kompetenz, die bereits verschiedentlich
angerufen werden musste.
Schriftliche Erklärung des Btindesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Iten: Das durch diese Motion vertretene Anliegen bezieht
sich nicht nur auf Bachverbauungen, sondern auch auf
Vorstösse, die in den letzter zwei Wochen hier deponiert
worden sind im Zusammenhang mit den Subventionen an
Lawinenverbauungen. Aufgn nd der Erklärung des Bundes-
rates bin ich unter Umständen bereit, die Motion zurückzu-
ziehen. Ich bin damit einverstanden, dass man im ersten Teil
der Begründung, wo es um das Formale geht, im Moment
durch eine Motion nichts anderes beschliessen kann, als
was das Parlament selber durch die Sparbeschlüsse bis
1985 beschlossen hat. Wer die Anliegen in bezug auf Sub-
ventionsbeiträge für Lawinen- oder Bachverbauungen hier
zu vertreten hat, wird künftig wenn es um die neuen Spar-
beschlüsse geht, hier antreten müssen.
Der zweite Teil des Anliegens betrifft aber die Auszahlungs-
praxis für solche Subventionen, von denen der Bundesrat in
seiner Antwort in Ziffer 2 sagt, dass sie nur dann ausbezahlt
werden, wenn die Subvent onsabrechnungen vorliegen,
geprüft und als richtig befunden worden sind. Und gerade
um solche Auszahlungen geh'; es. Ich möchte Herrn Bundes-
rat Stich bitten, hier zu erklärsn, dass für jene Kantone und
Gemeinden, die vom Bund Subventionszahlungen zugute
haben, und für die diese Voraussetzungen erfüllt sind, die
Auszahlung an die Gemeinde'n und die Kantone unverzüg-
lich erfolgt. Es hat nämlich ke:nen Sinn, vorher relativ gross-
zügig zu sein bei der Zusicher jng von Subventionen. Hinter-
her, wenn die Kantone und dio Gemeinden Vorinvestitionen
getätigt haben, wird dann die Subvention vom Bund für die
Zinslast aufgebraucht.
Sofern der Bundesrat bereit ist, für Gemeinden und Kan-
tone, welche grössere Beträte an abgerechneten Subven-
tionen noch zugute haben, dis Zahlungen inskünftig spedi-
tiv zu tätigen, bin ich bereit, die Motion zurückzuziehen.
Bundesrat Stich: An sich werden Sie sich zu diesem Thema
bereits beim Anschlussprocramm äussern können, zur
Frage der Subventionen gan/: generell.
Zur zweiten Frage wegen der Auszahlung gibt es im jetzigen
Gesetz eine Vorschrift, die besagt (in Art. 6), dass der Bund
ein Jahr zuwarten kann. Ich rr öchte Sie aber darauf hinwei-
sen, dass das Parlament die Verpflichtungskredite und den
Zahlungsrahmen festlegt. Dieser Zahlungsrahmen sollte
eigentlich für den Bundesrat verbindlich sein. Aber in der
Grundidee bin ich mit dem Motionär absolut einverstanden,
dass wir zu einer Lösung kommen sollten, d. h. dass der
Bund seine Verpflichtungen in Zukunft wieder terminge-
recht erfüllen kann gegenüber Kantonen, Gemeinden und
anderen Subventionsempfängern. Aber im Moment haben
wir also gemäss Gesetz - das Sie gemacht haben - die
Möglichkeit, ein Jahr mit den Zahlungen zuzuwarten. Des-
halb danke ich, wenn die Motion zurückgezogen wird. Das
Problem wird ohnehin im Anschlussprogramm wieder zur
Diskussion stehen.
Le président: M. Iten retire sa motion.
#ST# 82.600
Motion (Duboule)-Pini
Bundesverwaltung. Arbeitszeitverkürzung
Administration fédérale.
Réduction de la durée du lira va il
Wortlaut der Motion von 30. November 1982
Der Bundesrat wird eingelade,i, bei der Beratung des Voran-
schlages 1984 einen neuen Bericht über die vorgesehene
Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit in der Bundesver-
waltung vorzulegen.
- Der Bericht soll die allgemeine Wirtschaftslage und die
Notwendigkeit berücksichtigen, das Finanzdefizit des Bun-
deshaushaltes zu vermindern und an der Gleichbehandlung
der Bundesangestellten und der Arbeitnehmer der Privat-
wirtschaft in bezug auf die Arbeitszeit festzuhalten.
- Der Bundesrat wird eingeladen, in der Bundesverwaltung
eine nach Dienstkategorien abgestufte Arbeitszeitverkür-
zung vorzusehen.
Texte de la motion du 30 novembre 1982
Le Conseil fédéral est invité à présenter à l'occasion de
l'examen du budget 1984 un nouveau rapport sur la réduc-
tion envisagée des heures hebdomadaires de travail dans
l'administration.
- Il tiendra compte de la situation générale de l'économie,
de la nécessité de réduire de déficit des finances publiques
et du maintien de l'équité quant à l'horaire de travail entre
employés de l'administration et salariés privés.
- Le Conseil fédéral est invité à envisager une réduction
différenciée des horaires de travail suivant la catégorie de
services de l'administration.
Mitunterzeichner - Cosignataires: (Bacciarini, Barchi),
Cevey, Couchepin, (Delamuraz), Dupont, Frey-Neuchâtel,
(Girard, Junod), Martin, Petitpierre, Pini, (Spreng) 13
M. Pini: Cette motion mérite d'être développée dans le sens
et dans l'esprit de M. Duboule, récemment décédé.
Nous avions présenté cette motion ensemble, lors de la
discussion sur le budget 1983. Il s'agissait d'une revendica-
tion concernant la diminution de la durée de travail au sein
de l'administration fédérale à 42 heures hebdomadaires. On
avait alors cru utile de suggérer au Conseil fédéral de revoir
le problème de la réduction des heures de travail, en tenant
compte des nécessités des services de l'administration fédé-
rale et de ses régies. C'était là une possibilité offerte au
gouvernement de rompre la rigidité imposée par le plafon-
nement des effectifs du personnel fédéral.
Aujourd'hui, je pense que cette motion a conservé encore
toute son actualité, et je suis certain que le Conseil fédéral
peut l'accepter, car elle répond aux soucis non seulement
du gouvernement mais aussi du Parlement en ce qui con-
cerne le bon fonctionnement des différents secteurs de
l'administration fédérale.
Par conséquent, dans le respect du sens, de l'esprit et de la
portée de cette motion de M. Duboule, je vous invite à en
suivre les conclusions.
Bundesrat Stich: Es gibt drei Gründe, diese Motion abzuleh-
nen. Der erste: es ist ein Auftrag, Ihnen mit dem Budget 1984
einen Bericht vorzulegen. Diese Chance haben wir bereits
verpasst. Das Budget ist bereits durch Sie genehmigt.
Der zweite und wichtigste Grund liegt darin, dass wir es
ablehnen, die Arbeitszeitverkürzung unterschiedlich nach
Dienstkategorien vorzunehmen. Der Bundesrat legt Wert
darauf, das ganze Personal gleich zu behandeln. Das ist der
wesentliche Grund, warum wir diese Motion ablehnen.
Der dritte Grund liegt darin, dass wir den Bericht über die
Arbeitszeitverkürzung bereits veröffentlicht haben. Deshalb
ist die Meinung gemacht. Sie haben dort Stellung zu neh-
men. Wir können und wollen diesen Bericht nicht zurück-
nehmen, um ihn im Sinne der Motion zu ändern.
Deshalb bitte ich Sie, die Motion abzulehnen.
Le président: Le Conseil fédéral propose de refuser la
motion. M. Pini la maintient.
Abstimmung - Vote
Für die Überweisung der Motion
Dagegen
Minderheit
offensichtliche Mehrheit
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Iten Bundesleistungen an Kantone und Gemeinden
Motion Iten Prestations de la Confédération en faveur des cantons et des communes
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1984
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.512
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
22.03.1984 - 15:00
Date
Data
Seite
399-400
Page
Pagina
Ref. No
20 012 312
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