- Juni t983
980
Motion der christlichdemokratischen Fraktion
exécuté selon les prévisions, les échéances s'échelonne-
ront de la manière suivante:
- jusqu'à novembre 1983: établissement d'un avant-projet,
analyse et révision devant servir de base à la délimitation
définitive du terrain nécessaire;
- fin 1983: renonciation de la ville de Berne à son droit de
préemption et acquisition par le canton de Berne;
- session de mai 1984: arrêté d'exécution du Grand
Conseil du canton de Berne (crédit);
- mars 1985: début des travaux;
- automne 1987: ouverture du nouveau bâtiment.
- Dans son développement, le conseiller national Crevoi-
sier a fait observer en outre que des mesures d'urgence
devraient être prises pour doter l'actuel bâtiment d'école
des équipements minimums respectant les conditions
d'hygiène et de sécurité élémentaires.
Le canton de Berne est devenu propriétaire de l'immeuble
le 15 avril 1983 seulement. Les représentants des Départe-
ments de l'instruction publique et des travaux publics du
canton ont aussitôt fait les constats nécessaires et établi
une évaluation de l'immeuble en vue des futurs travaux
d'entretien. Le canton assure que toutes les mesures de
sécurité et d'hygiène seront prises dans la mesure où elles
se justifient étant donné le temps limité pendant lequel le
bâtiment sera encore occupé par l'école. Il est probable
que les moyens financiers nécessaires à cette fin devront
être mis à disposition en dehors du budget ordinaire.
Le Conseil fédéral constate que, compte tenu des compli-
cations, le canton et la ville de Berne ont pris les mesures
qui s'imposaient pour parvenir à une solution, aussi rapide-
ment que possible, des problèmes de planification et de
construction. Il n'y a pas de raison de douter que le projet
sera traité de manière tout aussi expéditive à l'avenir égale-
ment par tous les milieux intéressés, et ce en pleine
conscience de son caractère de grande urgence.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
La demande de l'auteur de la motion, tendant à ce que les
projets du nouveau bâtiment de l'ELF soient établis avec
diligence, est satisfaite. Le Conseil fédéral n'a donc pas de
raison d'intervenir. Aussi propose-t-il, conformément à
l'article 35, 3" alinéa, du Règlement du Conseil national, de
classer la motion comme étant sans objet. Il exprime
l'espoir que tous les efforts entrepris jusqu'à présent
seront poursuivis de manière résolue et permettront de tou-
cher rapidement au but.
Abgeschrieben - Classé
#ST# 83.389
Motion der christlichdemokratischen Fraktion
Regierungsrichtlinien. Jugendpolitik
Motion du groupe démocrate-chrétien.
Grandes lignes de la politique gouvernementale.
Politique de la jeunesse
Wortlaut der Motion vom 16. März 1983
Obschon Jugendpolitik primär Sache der Kantone und der
Gemeinden bleiben muss, obliegt dem Bund die Verantwor-
tung für die Anerkennung und die Schaffung geeigneter
Rahmenbedingungen. Der Bundesrat wird deshalb eingela-
den, Massnahmen zur Förderung der Jugendpolitik in die
Regierungsrichtlinien aufzunehmen.
Texte de la motion du 16 mars 1983
Quoique la politique de la jeunesse relève avant tout des
cantons et des communes, état de choses qui doit être
maintenu, il incombe au Gouvernement fédéral de détermi-
ner et de créer le cadre général approprié. Nous prions
donc le Conseil fédéral d'inclure dans les Grandes lignes de
sa politique des mesures de nature à promouvoir une politi-
que de la jeunesse.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Jugendpolitik ist mehr als ein Bündel von Massnahmen
zugunsten der Jugend, mehr auch als eine sogenannte Poli-
tik für und mit der Jugend.
Konkrete Jugendpolitik ist primär eine Grundhaltung, ist
Voraussetzung und Inhalt zugleich. Jugendpolitik sollte als
Bereitschaft verstanden werden, die Bedürfnisse, Interes-
sen und Anliegen der jungen Generation überhaupt zu
beachten und dann auch anzuerkennen. Es geht um eine
Öffnung, die wichtiger ist als blosses äusseres Handeln,
denn sie bildet auch die unabdingbare Voraussetzung für
echte und glaubwürdige Massnahmen.
Jugendpolitik bedeutet auch teilhaben lassen. Dies kann
indes nicht ohne Opfer geschehen, denn es bedeutet auch,
dass der Jugend eine Mitbestimmung zugestanden wird.
Konkrete Jugendpolitik ist nur dann grundsätzlich verwirk-
licht, wenn Jugendliche an den Entscheidungsprozessen in
Staat und Gesellschaft wirklich und wirksam beteiligt sind,
in die tragende Verantwortung einbezogen werden. Hierfür
braucht es neben der bereits erwähnten Grundhaltung auf
der einen die Befähigung auf der anderen Seite. Deshalb
sind Massnahmen zu fördern, welche zu dieser Befähigung
beitragen.
Jugendpolitik bedeutet aber auch, dass beim politischen
Handeln die Auswirkungen auf die kommenden Generatio-
nen überdacht werden. Bei jeder Vorlage werden die Ver-
fassungsmässigkeit, die finanziellen und personellen Aus-
wirkungen überprüft und abgeschätzt. Jedem Entscheid
geht ein Abwägen der politischen Opportunität voraus. Man
fragt aber zuwenig nach den menschlichen Auswirkungen
im allgemeinen und nach denjenigen auf die Generationen,
die später mit den heute getroffenen Entscheidungen leben
müssen.
Obschon Jugendpolitik Sache der Kantone und der
Gemeinden bleiben soll, obliegt dem Bund, Rahmenbedin-
gungen zu schaffen, um deren Förderung zu gewährleisten.
Dennoch bleibt das Unterfangen, Jugendpolitik auf eidge-
nössischer Ebene zu betreiben, schwierig, da heute die
nötigen Verfassungsgrundlagen für eine zukunftsweisende
Jugendpolitik fehlen.
So fehlen zum Beispiel:
- eine Verfassungsgrundlage für eine umfassende und eine
zeitgerechte Bildungspolitik
- und eine explizite Verfassungsgrundlage für die sinnvolle
Gestaltung einer gesamtschweizerischen Politik, in welcher
die Jugendarbeit im weitesten Sinne sowie die Erwachse-
nenbildung und insbesondere die sozialkulturelle Animation
eine wichtige Säule bilden.
Bereits vor mehr als zehn Jahren hat der Bundesrat ver-
sucht, der Jugendpolitik eine neue Grundlage zu geben und
sie zu beleben, indem er die Expertenkommission Gut ein-
gesetzt hat. Aber von den Empfehlungen dieser Experten-
kommission Gut aus dem Jahre 1973 konnte der Bundesrat
nur eine einzige in die Tat umsetzen: Am S.Juni 1978
beschloss er, eine ständige ausserparlamentarische Kom-
mission für Jugendfragen einzusetzen, und gab ihr den Auf-
trag, sich mit den Fragen zu befassen, welche die Situation
der Jugend in der Schweiz betreffen, Vorschläge auszuar-
beiten sowie zu den Entwürfen wichtiger bundesrechtlicher
Vorschriften Stellung zu nehmen.
Die Kommission nutzte das ihr zustehende Recht zur Mei-
nungsäusserung aus eigener Initiative und gelangte bisher
mit folgenden Publikationen an die Öffentlichkeit:
- Stellungnahme zum Entwurf der Expertenkommission für
Motion Columberg
981
N 24 juin 1983
die Vorbereitung der Totalrevision der Bundesverfassung
(November 1979);
- Thesen zu den Jugendunruhen 1980 (November 1980);
- Stichworte zum Dialog mit der Jugend (Oktober 1981);
- Unterstützung der aktiven Jugendarbeit (Juni 1982).
Bericht zum Postulat Müller-Marzohl betreffend Jugendlei-
terausbildung.
Alle diese Berichte, besonders jene beiden auf dem Hinter-
grund der damaligen Jugendunruhen geschriebenen («The-
sen» und «Stichworte»), fanden ein beachtliches Echo. Sie
behandelten aber alle nur Teilgebiete bzw. analysierten
jugendpolitische Einzelaspekte. Was noch fehlt, ist ein
umfassender Gesamtüberblick über die Situation der
Jugend in der Schweiz.
Die Schwierigkeiten, die sich einer Jugendpolitik auf
gesamtschweizerischer Ebene entgegenstellen, sollen den
Bundesrat nicht hindern, einige konkrete Vorhaben in die
Regierungsrichtlinien der nächsten Legislaturperiode aufzu-
nehmen. Wir denken unter anderen insbesondere an fol-
gende Punkte, überlassen es aber dem Bundesrat, Prioritä-
ten zu setzen oder weitere Vorhaben zu formulieren:
- Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Anerken-
nung und Unterstützung der Jugendorganisationen.
- Einführung eines Bildungsurlaubes oder Sicherstellung
des Anspruches auf eine zusätzliche Ferienwoche, um jun-
gen Leuten eine aktive Teilnahme in der Jugendarbeit zu
ermöglichen.
- Förderung von Jugendzentren und von Dokumentations-
stellen für Jugendfragen.
- Sicherung von Ausbildungsplätzen.
- Vorbereitungsarbeiten für eine mittelfristig zu realisie-
rende Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters
sowie des Mündigkeitsalters.
- Verwirklichung einzelner jugendrelevanter Vorschläge
aus dem Entwurf für eine Totalrevision der Bundesverfas-
sung.
Der Bundesrat sollte vor allem auch alles daran setzen, mit
dem Problem der Jugendarbeitslosigkeit fertigzuwerden.
Denn Arbeitslosigkeit erschwert jede Jugendpolitik ganz
wesentlich. Andererseits ist festzuhalten, dass gerade auch
für arbeitslose Jugendliche konkrete Massnahmen der
Jugendpolitik unentbehrlich sind.
Schliesslich wäre es sinnvoll, als eine der wichtigsten Rah-
menbedingungen der Jugendpolitik, neben einem Kulturar-
tikel, die Schaffung eines neuen umfassenden Bildungsarti-
kels in der Bundesverfassung vorzubereiten.
Wir empfehlen dem Bundesrat zudem, im Hinblick auf das
Jahr der Jugend 1985 einen umfassenden Bericht über die
Situation und die Zukunftschancen der jungen Generation
zu erstellen. Dieser sollte die Grundlage für eine längerfri-
stige Jugendpolitik bilden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Wie in Text und Begründung des Vorstosses erwähnt, liegt
die Zuständigkeit für eine staatliche Jugendpolitik primär
bei den Kantonen und Gemeinden. Der Bund kann sich
indes der Mitverantwortung in diesem bedeutsamen gesell-
schaftspolitischen Aufgabenbereich nicht entziehen. Die
Sorge um eine aktive Beteiligung der Jugend an den
Geschehnissen in unserer Gemeinschaft trifft auch den
Bundesstaat. Entscheidungen, die auf dieser Ebene getrof-
fen werden, haben sehr oft weitreichende und langfristige
Auswirkungen auf die junge Generation. Der Bundesrat teilt
daher die in der Motionsbegründung dargelegte Auffassung
von Wesen und Wert einer konkreten Jugendpolitik.
Seit längerer Zeit ist er auch bemüht, Mittel und Wege für
eine bedürfnisgerechte und seinen Kompetenzen entspre-
chende Jugendpolitik zu finden. Gestützt auf die Abklärun-
gen einer Expertengruppe aus dem Jahre 1973 hat er 1978
die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen einge-
setzt, die als ständiges Beratungsorgan der Bundesbehör-
den die Situation der Jugend in der Schweiz aufmerksam
beobachtet, deren Anliegen und Bedürfnisse aufgreift und
entsprechende Vorschläge formuliert. Der Bund verfügt
damit über ein Organ, das Brücken zwischen den Jugendli-
chen und den Behörden schlagen kann und für eine ange-
messene Berücksichtigung ihrer Interessen in der Behör-
dentätigkeit bemüht ist. Neben diesem grundsätzlichen
Bemühen ist der Bundesrat bestrebt, im Rahmen seiner
Zuständigkeit auch Einzelmassnahmen, die dieser Zielset-
zung entsprechen, zu treffen. Es handelt sich dabei, wie im
Vorstoss richtig erwähnt wird, in der Regel um die Schaf-
fung geeigneter Rahmenbedingungen. Die zunehmende
Bedeutung der Jugendpolitik auf allen Stufen des Gemein-
wesens - die Ereignisse in den letzten Jahren haben dies in
ungewohnt scharfer Weise deutlich gemacht - rechtfertigt
auch ein verstärktes Engagement des Bundes. Der Bundes-
rat ist daher bereit, zu prüfen, welche Massnahmen auf
Bundesebene diesem Ziel förderlich sind und wird sich dar-
über in den Richtlinien der Regierungspolitik in der Legisla-
turperiode 1983/1987 näher äussern. Er hat diesen Willen
bereits durch die Entgegennahme des Postulates von Herrn
Nationalrat Schule vom 2. Februar 1983 (ausserschulische
Jugendarbeit) zum Ausdruck gebracht, das vom Nationalrat
am 18. März 1983 überwiesen wurde.
In der Begründung der Motion der christlichdemokrati-
schen Fraktion ist eine Reihe von Massnahmenvorschlägen
aufgelistet, wobei ausdrücklich gesagt wird, es sei dem
Bundesrat zu überlassen, Prioritäten zu setzen oder weitere
Vorhaben zu formulieren. Diese grundsätzliche Offenheit
erleichtert dem Bundesrat die Aufgabe. Da es indes ver-
früht ist, sich bereits jetzt auf Einzelheiten festzulegen,
schlägt er vor, den Vorstoss in Form eines Postulates ent-
gegenzunehmen.
Der Postulatsform angepasst ist auch die in der Begrün-
dung einzeln aufgeführte Empfehlung, im Hinblick auf das
Jahr der Jugend 1985 einen Bericht über die Situation und
die Zukunftschancen der jungen Generation erstellen zu
lassen, der als Grundlage für eine längerfristige Jugendpoli-
tik dienen soll. Der Bundesrat nimmt diese Anregung gerne
entgegen. Wünschenswert wäre eine übersichtliche und
leicht lesbare Arbeit. Diese Aufgabe kann der Eidgenössi-
schen Kommission für Jugendfragen anvertraut werden, die
hierfür die notwendigen Erfahrungen und Voraussetzungen
besitzt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 83.410
Motion Columberg
Denkmalpflege. Ausrichtung der Bundesbeiträge
Conservation des monuments historiques.
Versement des subventions
Wortlaut der Motion vom 17. März 1983
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament einen
Bericht über den Stand der zugesicherten, aber noch nicht
ausbezahlten Bundesbeiträge an die Denkmalpflege zu
unterbreiten. Gleichzeitig soll er einen Vorschlag machen,
wie der Überhang an zugesicherten Beiträgen innert einer
angemessenen Zeit abgetragen werden kann.
124-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion der christlichdemokratischen Fraktion Regierungsrichtlinien. Jugendpolitik
Motion du groupe démocrate-chrétien. Grandes lignes de la politique gouvernementale.
Politique de la jeunesse
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.389
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
24.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
980-981
Page
Pagina
Ref. No
20 011 521
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