- Juni 1985
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Motion des Nationalrates (Christinat)
Welche Änderungen wurden vorgenommen? Am wichtig-
sten ist jene, die das Verfahren zur Änderung der Warenklas-
sifikation erleichtern soll. Die wirtschaftliche Entwicklung
erfordert nämlich von Zeit zu Zeit die Überführung von
Waren aus einer in eine andere Klasse oder die Schaffung
neuer Klassen. Sachverständige schlagen die Änderungen
jeweils vor.
Bisher brauchte jede Änderung die Zustimmung aller Mit-
gliedstaaten. Damit kann ein einziges der heute 33 Mitglie-
der mit seinem Veto notwendige Anpassungen blockieren.
Das ist unerwünscht. Andererseits ist ein zu häufiges Abän-
dern der Klassen zu vermeiden. Damit würden die Nachfor-
schungen wieder erschwert. Ein qualifiziertes Mehr ist somit
erforderlich. Man hat sich deshalb darauf geeinigt, dass es
für Abänderungen zukünftig nur noch vier Fünftel der Mit-
glieder brauche. Damit erreicht die Revision von Nizza ihr
Hauptziel, nämlich künftige Anpassungen der Klassifikation
an veränderte Verhältnisse ohne Einbusse der Stabilität zu
erleichtern. Weniger wichtige Änderungen des Abkommens
betreffen zur Hauptsache den Inhalt und die Sprache der
Klassifikation sowie einige Schlussbestimmungen.
Das Abkommen wird dem Parlament relativ spät zur Ratifi-
kation unterbreitet. Man wollte nach bisheriger Praxis
zuwarten, bis die Mehrheit aller Mitgliedstaaten vorange-
gangen war. Man wollte sicher sein, mit einer Mehrheit von
Staaten die gleiche Klassifikation anwenden zu können. Das
ist heute der Fall, wie Sie einer Liste auf Seite 5 der Bot-
schaft entnehmen können. Angesichts der Wichtigkeit der
internationalen Zusammenarbeit im Bereich des Marken-
schutzes und im Hinblick auf unser Interesse an der direkten
Mitsprache bei der jeweiligen Anpassung empfiehlt Ihnen
die einstimmige Kommission Eintreten auf die Vorlage.
In der Detailberatung gab einzig der Ingress Anlass zu einer
längeren Diskussion. Aufgrund eines für dermalen zurück-
gezogenen Antrages wurde geprüft, ob neben dem Artikel 8
auch Artikel 64 der Bundesverfassung zu erwähnen wäre.
Artikel 8 enthält die allgemeine Kompetenz des Bundes,
völkerrechtliche Verträge abzusch Messen. Artikel 64
erwähnt unter anderem die Gesetzgebungskompetenz des
Bundes über den Schutz gewerblich verwertbarer Erfindun-
gen. Der Antrag, Artikel 64 ebenfalls zu erwähnen, beschlägt
eine immer wieder aufgenommene Grundsatzfrage. Sie lau-
tet: Genügt dem Bund die allgemeine Zuständigkeit für den
Abschluss jeglichen Staatsvertrages, oder muss er daneben
auch noch die innerstaatliche Gesetzgebungskompetenz für
das zu regelnde Gebiet besitzen? Darüber waren die Mei-
nungen in der Kommission geteilt. Der Streit ist keineswegs
neu. Die Frage wurde schon in den sechziger Jahren des
letzten Jahrhunderts von meinem Landsmann Philipp Anton
von Segesser im Nationalrat aufgeworfen, weil er sich über
die vom Bund mit Frankreich abgeschlossenen Niederlas-
sungsverträge aufregte. Er unterlag in den Verfassungsbera-
tungen von 1871 mit einem Antrag, wonach die Vertrags-
schlusskompetenz des Bundes nicht weiter gehen dürfe als
seine Gesetzgebungskompetenz. In der Folge hat sich der
Bundesrat denn auch bei den von der Bundesversammlung
genehmigten Staatsverträgen stets nur auf Artikel 8 BV
abgestützt, so auch etwa bei Staatsverträgen über Erb-
schaftssteuern, die doch im innerstaatlichen Bereich ein-
deutig Sache der Kantone sind. Das Bundesgericht hat sich
seit 1883 unverändert, so auch etwa in einem Urteil aus dem
Jahre 1970, auf den Standpunkt gestellt, der Bund sei allein
zuständig, Staatsverträge abzuschliessen, und zwar auch
da, wo ihm innerstaatlich die Gesetzgebungskompetenz
mangle. Vorbehalten bleiben denn nur die Ausnahmen von
Artikel 9 der Bundesverfassung.
Angesichts dieser langen, auch von der Mehrheit der Staats-
rechtslehrer unterstützten Praxis wollte die Kommission
nicht unversehens das Steuer herumdrehen, dies um so
weniger, als eine entsprechende Einschränkung die interna-
tionale Vertragsfähigkeit des Bürgers arg strapazieren
könnte. Die Konsequenzen eines solchen Wechsels - ich
frage mich persönlich, ob er ohne Verfassungsänderung bei
Artikel 8 oder 9 überhaupt möglich sei - müssen schon
genau ausgeleuchtet werden. Die Kommission hat, ohne ein
Postulat zu formulieren, immerhin den Wunsch geäussert,
der Bundesrat möge die Frage zuhanden der Räte wieder
neu überprüfen. Sie beantragt Ihnen im übrigen einstimmig,
bei 2 Enthaltungen, den Bundesbeschluss gemäss Antrag
des Bundesrates zu genehmigen, damit das Abkommen
ratifiziert werden kann.
Bundesrätin Kopp: Sie haben es gehört: Das Abkommen ist
vorwiegend technischer Natur, und die Kommission emp-
fiehlt Ihnen ohne Gegenstimme bei 2 Enthaltungen Zustim-
mung. Wenn ich die Protokolle richtig interpretiere, beruhen
die zwei Enthaltungen lediglich darauf, dass die Frage des
Ingresses nicht geklärt wurde. Ich habe vom Wunsch der
Kommissionspräsidentin, dass diese Frage geprüft werde,
Kenntnis genommen. Es scheint mit zweifellos richtig - und
hier befinde ich mich in Einklang mit der Kommission -,
dass dieses Abkommen nicht Anlass ist, diese Grundsatzdis-
kussion ohne sorgfältige Abklärung zu führen.
Eine weitere eher grundsätzliche Frage hat Ihre Kommission
aufgeworfen im Zusammenhang mit dem vorgesehenen
Mehrheitsentscheid. Ich darf Ihnen sagen, dass solche
Mehrheitsentscheide nichts Ausserordentliches sind, son-
dern dass wir in verschiedenen internationalen Abkommen
solche Mehrheitsentscheide haben. Es scheint uns auch
richtig, dass nicht eine kleine Minderheit ein solches
Abkommen blockieren kann. Wenn Sie zustimmen, tun Sie
also nichts Aussergewöhnliches, sondern Sie bestätigen
eine Praxis, wie wir sie schon in verschiedenen Verträgen
haben.
Ich bitte Sie, dem Abkommen zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art.1 und 2
Titre et préambule, art.1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 26 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# 83.378
Motion des Nationalrates (Christinat)
Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit.
Revision des StGB
Motion du Conseil national (Christinat)
Infraction contre les moeurs.
Révision du code pénal
Beschluss des Nationalrats vom 14. Dezember 1984
Décision du Conseil national du 14 décembre 1984
Wortlaut der Motion
Der Bundesrat wird ersucht:
- eine Änderung des Strafgesetzbuches vorzubereiten, die
den Begriff der erschwerenden Umstände für die Fälle ein-
führt, in denen Notzucht von einer Bande begangen wird;
- die bandenmässige Begehung für alle Artikel vorzuse-
hen, die strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit be-
treffen.
Motion du Conseil national (Christinat)
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Texte de la motion
Le Conseil fédéral est prié:
- D'envisager la modification du code pénal afin d'intro-
duire la notion de circonstances aggravantes pour les viols
commis par des individus agissant en bande;
- D'étendre cette notion de bande à tous les articles du titre
cinquième qui se rapportent aux infractions contre les
mœurs.
Hänsenberger, Berichterstatter: Diese Motion, die von Frau
Christinat eingereicht und vom Nationalrat im Dezember
1984 mit 80 gegen 35 Stimmen erheblich erklärt worden ist,
verlangt, dass im Strafgesetzbuch der Begriff der erschwe-
renden Umstände einzuführen ist für Fälle, in denen Verge-
waltigungen von einer Bande begangen werden, und dass
dieses «bandenmässige Begehen» für alle strafbaren Hand-
lungen gegen die Sittlichkeit vorzusehen sei. Der Bundesrat
hat sich nun entschlossen, den Vorstoss als Motion zu
akzeptieren, und im Namen der Kommission beantrage ich,
dass auch der Ständerat der Motion zustimmt.
Aus zwei Gründen hätten einige Kommissionsmitglieder die
Form des Postulates vorgezogen. Sie stellten aber in der
Kommission keinen entsprechenden Antrag und schlössen
sich dem Antrag, den ich formuliert habe, an. Gegen die
Motion ist erstens eingewendet worden, dass der Ausdruck
«bandenmässiges Begehen» nicht umfassend genug sei,
weil nicht nur mehrere Täter, die sich mit dem Willen,
mehrere Delikte in Zukunft zu begehen, zusammenschlies-
sen und damit den Begriff einer Bande erfüllen, sondern
weil die Täter auch ins Recht gefasst und erhöht bestraft
werden sollten, wenn sie gemeinsam etwas spontan bege-
hen. Das ist wahrscheinlich der Zweck des Vorstosses Chri-
stinat. Man wird deshalb wohl von gemeinsamem Begehen
und nicht von bandenmässigem Begehen sprechen
müssen.
Zweitens könnte eingewendet werden, diese angestrebte
Bestimmung würde besser in den allgemeinen Teil des
Strafgesetzbuches aufgenommen. Doch - wie gesagt - die
Kommission stimmt mit dem Bundesrat überein und stimmt
der Motion zu. Ausschlaggebend war ohne Zweifel die Fest-
stellung, dass die Revisionsarbeiten am Fünften Titel des
Strafgesetzbuches über die Sexualdelikte praktisch abge-
schlossen sind. Frau Bundesrätin Kopp hat in der Kommis-
sion erklärt, dass sie dem Bundesrat eine Bestimmung
beantragen werde, dass für die gemeinsame Begehung
strafbarer Handlungen im Sexualbereich schärfere Strafen
ausgesprochen werden können.
Ich beantrage, der Motion zuzustimmen.
Mme Bauer: Je pense qu'il faut mettre un frein à la multipli-
cation des délits sexuels dont sont victimes des femmes et
des jeunes filles, mais aussi des enfants, petites filles et
petits garçons. Ce sera toujours un drame. Les victimes ne
s'en remettront pas, leur vie sera brisée; les rapports effec-
tifs, sentimentaux, les rapports physiques qu'elles auront
désormais avec l'ensemble de leur entourage seront profon-
dément, définitivement perturbés. Les victimes ne seront
plus en mesure d'avoir avec l'autre sexe une relation nor-
male.
Ces circonstances sont aggravantes, nul ne peut le démen-
tir, si l'acte a été commis en bande, la violence ne pouvant
alors être niée. Longtemps, les victimes se sont tues, long-
temps les familles se sont tues, pour éviter le déshonneur,
pour éviter le honte qui, chose aberrante, retombait sur
elles. N'a-t-on pas trop longtemps prétendu que les victimes
étaient consentantes? N'a-t-on pas systématiquement
affirmé que, plus encore, elles étaient provocantes et
qu'elles ne récoltaient là que ce qu'elles avaient cherché?
Maintenant, des jeunes filles, des femmes se lèvent, soute-
nues par d'autres femmes qui se déclarent solidaires, par
des hommes de cœur, des médecins, des juristes qui, con-
naissant les conséquences irréparables des violences
qu'elles ont subies, les encouragent à porter plainte pour
éviter que d'autres, après elles, n'en soient les victimes.
Je remercie Mme Kopp, conseillère fédérale, d'accepter de
maintenir sous la forme de motion la proposition de Mme
Christinat. Ainsi tient-elle compte du vote fortement majori-
taire du Conseil national, ainsi prend-elle en considération
l'émotion suscitée dans l'opinion publique par plusieurs
événements récents et la sensibilisation accrue à cette
forme de crime.
Bundesrätin Kopp: Ich befinde mich in Ihrem Rat in einer
wesentlich komfortableren Situation als vor einem halben
Jahr im Nationalrat. Damals musste ich namens des Bundes-
rates beantragen, die Motion in ein Postulat umzuwandeln,
eine Motion, die ich seinerzeit als Nationalrätin noch mitun-
terschrieben hatte. Nun schlägt ihnen der Bundesrat vor, die
Motion als solche zu akzeptieren, und ich möchte ganz kurz
auf die Gründe eintreten. Es ist nicht einfach ein rascher
Gesinnungswandel des Bundesrates, sondern er liegt
begründet in der Tatsache des Fortschrittes bei der Revision
des Strafgesetzbuches. Ich glaube, wir sind hier alle der
Meinung, dass eine gemeinsame Begehung eines Sexualde-
liktes in der Regel schwerwiegender ist, als wenn es durch
einen Einzeltäter begangen wird. Die Frage- Herr Ständerat
Hänsenberger hat darauf hingewiesen - stellte sich: Sollte
man diese Bestimmung nicht besser im allgemeinen Teil
regeln anstatt im speziellen Teil. Das war übrigens der
Grund, weshalb der Bundesrat ursprünglich nur bereit war,
die Motion in Form eines Postulates entgegenzunehmen.
Nun wird es aber noch einige Zeit dauern, bis der allgemeine
Teil des Strafgesetzes revidiert ist, währenddem der fünfte
Teil, der ebenfalls die Sexualdelikte enthält, dieser Tage
dem Bundesrat vorgelegt werden wird. Deshalb hat sich der
Bundesrat entschossen, den berechtigten Anliegen Rech-
nung zu tragen und eine entsprechende Bestimmung ins
Strafgesetzbuch aufzunehmen. Ich darf Ihnen sagen, wie
dieser neue Artikel 200 in der Form, wie wir ihn dem Bundes-
rat vorschlagen, lauten wird. Er steht unter dem Marginale
«Gemeinsame Begehung». Wir weichen also ab vom Termi-
nus «bandenmässige Begehung», wie er bei Diebstahl und
Raub gebraucht wird, und zwar aus der Überlegung, dass
eine gemeinsame Begehung eigentlich weitergefasst ist als
die bandenmässige Begehung, die einen Vorsatz von Anbe-
ginn voraussetzt, währenddem gerade bei Sexualdelikten
sehr oft eine zufällige Begegnung zu einer gemeinsamen
Begehung führen kann. Diese neue Vorschrift wird lauten:
«Begeht jemand eine strafbare Handlung dieses Titels
gemeinsam mit einer oder mehreren Personen, so kann der
Richter die Strafe erhöhen, darf jedoch das höchste Mass
der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte über-
schreiten. Dabei ist er an das gesetzliche Höchstmass der
Strafart gebunden.»
Die Frage, ob das Problem der gemeinsamen oder banden-
mässigen Begehung nicht im allgemeinen Teil geregelt wer-
den soll, werden wir anlässlich der Überarbeitung des allge-
meinen Teils nochmals sorgfältig prüfen. Ich sage dies zur
Beruhigung derjenigen, die aus systematischen Gründen
opponiert haben. Aber vorläufig empfehlen wir Ihnen, diese
Motion anzunehmen. Sie werden dann Gelegenheit haben,
den konkreten Artikel, den ich Ihnen zu Ihrer Orientierung
vorgelesen habe, anlässlich der Beratung zu diskutieren.
Überwiesen - Transmis
Schluss der Sitzung um 9.10 Uhr
La séance est levée à 9 h 10
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (Christinat) Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit.
Revision des StGB
Motion du Conseil national (Christinat) Infraction contre les moeurs. Révision du code
pénal
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1985
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.378
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.06.1985 - 08:00
Date
Data
Seite
305-306
Page
Pagina
Ref. No
20 013 615
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