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CH_VB_001Ch Vb24 juin 1983Ouvrir la source →
Motion Muheim 983 N 24 juin 1983 Information anderer Behörden und, im Einvernehmen mit dem im Register Eingetragenen, auch Drittpersonen. So kann die Ausübung eines Berufes oder einer Anstellung von der Beibringung eines Strafregisterauszuges abhängig gemacht werden. Eine Eintragung kann in diesem Falle die Interessen des Straffälligen und das öffentliche Interesse an einer Wiedereingliederung in das Erwerbsleben beeinträch- tigen. Gleichzeitig darf nicht verkannt werden, dass die Öffentlichkeit und auch private Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben können, über das strafrechtlich rele- vante Vorleben einer Person orientiert zu werden. Welches dieser beiden Interessen überwiegt, kann nicht mit einer isolierten Revision des Artikels 361 StGB beantwortet wer- den. Im übrigen erschwert ein Strafregistereintrag nicht nur die Wiedereingliederung von Jugendlichen im Sinne von Artikel 89 ff. StGB, sondern darüber hinaus auch von jungen Erwachsenen im Sinne von Artikel 100 ff. StGB und wahr- scheinlich auch von Erwachsenen über 25 Jahre. Auch diese Fragestellung spricht gegen eine isolierte Revision von Artikel 361 StGB. Eine Revision von Artikel 361 hätte sich zudem auch auf Artikel 99 Ziffer 3 StGB zu erstrecken, dessen Anwendung nicht befriedigt. Der Bundesrat verkennt daher die in der Motion aufgewor- fene Frage nicht, erachet es aber als zweckmässig, sie in jenem weitergehenden Sinne zu prüfen. Dies soll im Zusam- menhang mit mehreren Postulaten geschehen, die den Rahmen der in Vorbereitung befindlichen Revisionen des Strafrechts (Delikte gegen Leib, Leben, Sittlichkeit, Familie und Vermögensdelikte) sprengen und für eine abschlies- sende Revisionsetappe mit Schwerpunkt auf den allgemei- nen Bestimmungen in Frage kommen. Es empfiehlt sich daher, die Motion dem Bundesrat als Postulat zu überwei- sen. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 83.369 Motion Muheim Internationale Rechtshilfe. Konventionen des Europarates Entraide juridique internationale. Conventions du Conseil de l'Europe Wortlaut der Motion vom 15. März 1983 Mit Erlass des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, in Kraft seit I.Januar 1983, sind die Voraussetzungen für die Ratifika- tion einer Reihe von Europäischen Abkommen auf dem Gebiete des Strafrechts gegeben. Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Konventionen des Europarates zu unterzeichnen und den eidgenössischen Räten Bericht und Antrag betreffend Ratifikation zu unter- breiten: Übereinkommen Nr. 51 (Schutzaufsicht); Übereinkommen Nr. 52 (Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr); Überein- kommen Nr. 70 (Geltung von Straf urteilen); Übereinkom- men Nr. 82 (Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschheit); Übereinkommen Nr. 86 (Zusatzprotokoll zum Auslieferungsübereinkommen). Texte de la motion du 15 mars 1983 La loi du 20 mars 1981 sur l'entraide pénale internationale ayant été mise en vigueur le 1 er janvier 1983, il est désor- mais possible de ratifier plusieurs conventions euro- péennes touchant le droit pénal. Le Conseil fédéral est chargé de signer les conventions sui- vantes du Conseil de l'Europe et de soumettre aux Cham- bres des rapports accompagnés de propositions visant à leur ratification: Numéros et objets des conventions: 51 (Surveillance des personnes condamnées ou libérées sous condition); 52 (Répression des infractions routières); 70 (Valeur interna- tionale des jugements répressifs); 73 (Transmission des procédures répressives); 82 (Imprescribilité des crimes contre l'humanité); 86 (Protocole additionnel à la Conven- tion européenne d'extradition). Mitunterzeichner - Cosignataires: Butty, Cantieni, Dupont, Girard, Müller-Bern, Weber-Arbon (6) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Konventionen des Europarates streben eine Harmoni- sierung des Rechtes in Europa an. Als Mitgliedland des Europarates ist die Schweiz gehalten, möglichst viele der ausgearbeiteten Übereinkommen zu ratifizieren. Der Bun- desrat erstattet den eidgenössischen Räten periodisch Bericht über den Stand der Ratifikationen und über die Gründe, warum die Schweiz bestimmten Konventionen nicht beigetreten ist. Im Bericht über die Konventionen des Europarates vom 16. November 1977 und im ersten Ergänzungsbericht dazu vom 2. Juni 1980 wird bei einer ganzen Reihe von Konven- tionen aus dem Gebiete des Strafrechtes auf einen Gesetz- entwurf zum Bundesgesetz über die internationale Rechts- hilfe in Strafsachen verwiesen. Der Bundesrat bemerkt dazu, dass einer Ratifikation nichts im Wege stehe. Er erachtete es aber als zweckmässig, den Ausgang der parla- mentarischen Verhandlungen über das Rechtshilfegesetz abzuwarten. Das betrifft insbesondere das Europäische Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt Ver- urteilter oder bedingt entlassener Personen (Nr. 51, 1964). Mit diesem Übereinkommen soll ermöglicht werden, dass ein Vertragsstaat von einem anderen den Strafvollzug über- nimmt oder doch besondere Vorkehren im Strafvollzug überwacht. Mit dem Europäischen Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (Nr. 52, 1964) wird bezweckt, die strafrechtliche Verfolgung der ständig zunehmenden Verstösse gegen die Regeln des Strassenverkehrs auf dem Gebiete eines Vertragsstaates durch Angehörige eines anderen Staates zu unterstützen und zu erleichtern. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (Nr. 70, 1970) bringt eine wesentliche Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit im Kampf gegen die wachsende grenz- überschreitende Kriminalität. Beim Europäischen Überein- kommen über die Übertragung von Strafurteilen (Nr. 73, 1972) geht es um die Übertragung von Strafverfahren von einem Staat auf einen anderen. Alle die genannten Überein- kommen dienen somit einer engeren internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen. Das Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981, das auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt wurde, schafft die landesrechtlichen Vor- aussetzungen, um die vorgenannten Übereinkommen zu ratifizieren. Abgesehen von der Auslieferung sind auch Massnahmen vorgesehen, welche die sogenannte kleine Rechtshilfe ausmachen (Art. 63 bis 84 IRSG). Im vierten Teil des Rechtshilfegesetzes ist die stellvertretende Strafverfol- gung geregelt (Art. 85 bis 93), während der .fünfte Teil (Art. 94 bis 108) die Vollstreckung von Strafentscheiden durch Übernahme oder Übertragung vorsieht. Das Europäische Übereinkommen über die Unverjährbar- keit von Verbrechen gegen die Menschheit und von Kriegs- verbrechen (Nr. 82, 1974) liegt auf einer etwas anderen Ebene. Hier geht es nicht um Strafverfolgung und den Straf-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Leuenberger Jugendstrafrecht. Strafregistereintrag Motion Leuenberger Droit pénal des mineurs. Inscription au casier judiciaire In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.322 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 24.06.1983 - 08:00 Date Data Seite 982-983 Page Pagina Ref. No 20 011 523 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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