- Juni 1983 N
992
Motion Gehen
tains critères, doivent être exécutés dès le début d'une
récession économique.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-Bern, Aregger,
Auer, Bremi, de Capitani, Eppenberger-Nesslau, Flubacher,
Früh, Jost, Kopp, Linder, Meier Kaspar, Messmer, Müller-
Balsthal, Nef, Ribi, Rüegg, Schule, Schwarz, Villiger,
Weber-Schwyz (21)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Debatte über die wirtschaftlichen Massnahmen zur
Ankurbelung der Wirtschaft vom März 1983 hat gezeigt,
dass unter Zeitdruck zuerst passende Projekte zusammen-
gesucht werden müssen. Dabei ist vieles dem Zufall über-
lassen. Um in Zukunft die sofort wirksamen Massnahmen,
die arbeitsintensiv sind, die die erwünschten Impulse in den
notleidenden Wirtschaftszweigen und Regionen auslösen
und die weitere, geforderte Kriterien erfüllen, rechtzcîitig zur
Hand zu haben und auch jederzeit dem Parlament zur Ein-
sicht vorlegen zu können, ist die Finanzplanung mit einer
übersichtlichen Liste solcher Projekte unter Hinweis auf die
erfüllten Kriterien laufend zu ergänzen. Dabei sind auch die
finanziellen Auswirkungen zu nennen. Die Auswahl der Kri-
terien w:rd dem Bundesrat überlassen. Die Planung hat in
Absprache mit den Kantonen zu erfolgen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bereits das Bundesge-
setz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und
Arbeitsbeschaffung den Bund verpflichtet, für den Fall einer
Wirtschaftskrise in Zusammenarbeit mit den Kantonen und
der privaten Wirtschaft Vorbereitungen zur Erhaltung und
Erweiterung bestehender sowie zur Schaffung neuer
Arbeitsgelegenheiten zu treffen. Im weiteren schreibt das
Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt
vor, dass bei Führung des Finanzhaushaltes den konjunk-
tur- und wachstumspolitischen Erfordernissen Rechnung
zu tragen ist. Im Rahmen der Finanzplanung ist zudem eine
Koordination mit derjenigen der Kantone und Gemeinden
anzustreben. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere
gesetzliche Erlasse für vorsorgliche Planungen.
In konjunkturpolitischer Hinsicht ist darauf hinzuweisen,
dass Arbeitsbeschaffungsmassnahmen auf Art und Ursa-
chen eines allfälligen Einbruchs Rücksicht nehmen müssen.
Dies setzt der konjunkturpolitischen Prioritätensetzung und
damit auch der Eventualplanung Grenzen. Ein nachfragesei-
tig ausgerichtetes Programm zur Stützung der Wirtschaft
sollte, wie Untersuchungen ergeben haben, eine zusätzli-
che Nachfrage von etwa 1 Prozent des Bruttoinlandpro-
dukts auslösen, sofern eine ins Gewicht fallende gesamt-
wirtschaftliche Wirkung angestrebt wird. Auf schweizeri-
sche Verhältnisse bezogen müsste dieses somit ein Auf-
tragsvolumen von rund 2 Milliarden Franken ausmachen.
Gemäss den verfügbaren Unterlagen beliefen sich 1981 die
Aufwendungen für Bauten und die Industrieaufträge der
öffentlichen Hand auf rund 12 Milliarden Franken. Davon
entfielen auf den Bund und seine Regiebetriebe rund 4,1
Milliarden Franken oder gut ein Drittel, auf die Kantone und
Gemeinden dagegen 7,9 Milliarden Franken. Diese sind
somit die hauptsächlichsten öffentlichen Auftraggeber.
Bei dieser Ausgangslage wäre es dem Bund allein nicht
möglich das für ein Ankurbelungsprogramm benötigte Auf-
tragsvolumen bereitzustellen. Dies hätte vielmehr auch Vor-
haben im Transferbereich zu umfassen. Hier sind indes die
Beitragsempfänger, vor allem die Kantone, Gemeinden und
Zweckverbände, für die Planung und die Investitionsent-
scheide zuständig. Dieser gewichtige Bereich ist der vom
Motionär geforderten Eventualplanung weitgehend entzo-
gen, solange dem Anliegen nur über eine Änderung des
Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt
entsprochen werden soll.
Im bundeseigenen Bereich bemühen sich die auftragsver-
gebenden Stellen laufend, einen gewissen Planungsvor-
sprung zu erreichen. Die Erfahrungen zeigen indes, dass es
aus mancherlei Gründen recht schwierig ist, stets einen
über das normale Vergebungsvolumen hinausgehenden
Vorrat an ausführungsreifen Projekten aufrechtzuerhalten.
Pläne, die allzu lange auf ihre Realisierung warten müssen,
laufen Gefahr, von der Entwicklung überholt zu werden. In
den Bereichen, wo es möglich und sinnvoll ist, versuchen
wir, eine durchprojektierte, vergebungsreife Auftragsre-
serve kontinuierlich bereitzuhalten. Nur dank diesen
Anstrengungen war es möglich, kurzfristig Projekte aus ver-
schiedenen Politikbereichen zum Beschaffungsprogramm
1983 zusammenzustellen.
Bei dessen Konzipierung ging es vor allem darum, ausfüh-
rungsreife Projekte erster Priorität zeitlich vorzuziehen. Die-
ses Vorgehen erlaubte es auch, die Sachbereiche abzu-
grenzen, für welche die finanzpolitisch notwendige Kom-
pensationspflicht Geltung hat. Nachdem das Beschaffungs-
programm auf bestehende Strukturen und Bedürfnisse auf-
baut, ist die vom Motionär befürchtete Gefahr, dass man-
ches dem Zufall überlassen sei, kaum vorhanden. Durch die
Anwendung eines restriktiven Kriterienkataloges konnte
eine zielgerechte Verwendung der Mittel weitgehend
sichergestellt werden.
Im Rahmen einer allgemeinen Würdigung des Anliegens der
Motion ist ferner festzuhalten, dass die Schaffung eines
Eventualhaushalts über die Konzeption bisheriger beschäf-
tigungsstützender Beschaffungsmassnahmen hinausgehen
würde. Es wäre zusätzliches Personal nötig, um jederzeit
eine ausreichende Zahl von Projekten zur Hand zu haben,
welche den jeweils geltenden Forderungen entsprechen
würden.
Wenn der Bundesrat das Anliegen der Motion nur in der
Form eines Postulates entgegennehmen will, so geschieht
dies jedoch weniger wegen des im Falle der Realisierung zu
gewärtigenden ständigen Planungsaufwandes, sondern
vielmehr wegen der Befürchtungen bezüglich der Eigendy-
namik eines solchen Instruments. Die gleichzeitige Erarbei-
tung von Voranschlag und Eventualhaushalt könnte die
Ausgabendisziplin gefährden. Es käme zu einem ständigen
Druck innerhalb und ausserhalb der Verwaltung. Kleine wirt-
schaftliche Störungen würden zum Anlass genommen, um
Massnahmen des Eventualhaushalts auszulösen oder min-
destens ins ordentliche Budget überzuführen. Der Bundes-
rat sieht daher keinen Gewinn in der vom Motionär
gewünschten Liste gesondert ausgewiesener Projekte.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu-
wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 83.308
Motion Gehen
Flugzeugbesatzungen. Alkoholgenuss
Equipages des avions. Consommation d'alcool
Wortlaut der Motion vom 31. Januar 1983
Der Bundesrat wird beauftragt, für Besatzungsmitglieder
von Luftfahrzeugen den Begriff «angetrunkener Zustand»
durch eine der Verantwortung solcher Personen und den
modernen Erkenntnissen über die Beeinträchtigung der
Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit durch Alkoholge-
nuss angemessene Gewichtspromillegrenze in Artikel 90bis
des Luftverkehrsgesetzes zu definieren.
Motion Bacciarini
993
N 24 juin 1983
Texte de la motion du 31 janvier 1983
Le Conseil fédéral est chargé de préciser l'expression «pris
de boisson» («in angetrunkenem Zustand»), qui figure à
l'article 90
bis
de la loi sur la navigation aérienne, en fixant le
taux d'alcoolémie admissible en pour-mille, compte tenu
d'une part de la responsabilité des membres de l'équipage
des aéronefs, et d'autre part des connaissances actuelles
sur la détérioration de la faculté de concentration et du
temps de réaction sous l'effet de l'alcool.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen,
Blunschy, Bundi, Früh, Oester, Spiess, Zwygart (7)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober
1976 wird in Artikel 38 ein Alkoholgehalt von 0,8 und mehr
Gewichtspromillen oder «offensichtliche Angetrunkenheit»
als Grund für den sofortigen Entzug des Führerausweises
festgestellt.
In Artikel 90bis des Luftfahrtgesetzes wird «Angetrunken-
heit» als Straftatbestand angeführt, ohne dass dieser
Zustand näher definiert oder durch die Nennung einer Alko-
holpromillegrenze genauer umschrieben würde. Eine Präzi-
sierung ist zweifellos zweckmässig und notwendig.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Strassenverkehrsgesetz ist eine Verpflichtung des Bun-
desrates zur Festsetzung der Blutalkoholkonzentration, bei
welcher Angetrunkenheit angenommen wird, enthalten
(Art. 55, SR 741.01). Die Verordnung über die Strassenver-
kehrsregeln setzt diesen Wert bei 0,8 Gewichtspromillen
fest (Art. 2 Abs. 2; SR 741.11) und die Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenver-
kehr ordnet bei dieser Promillegrenze die sofortige
Abnahme der Ausweise an (Art. 38, SR 741.51).
Das Luftfahrtgesetz enthält keine dem Artikel 55 des Stras-
senverkehrsgesetzes entsprechende Verpflichtung zur
Festsetzung des nicht mehr zulässigen Blutalkoholgehal-
tes. Artikel 100ter des Luftfahrtgesetzes (SR 748.0)
ermächtigt indessen die Flugplatzleiter und die Organe der
örtlich zuständigen Polizei bei Anzeichen der Angetrunken-
heit von Flugbesatzungsmitgliedern zur Anordnung von
Blutproben sowie zur Anordnung der erforderlichen Mass-
nahmen, worunter auch die sofortige Abnahme von Auswei-
sen zu verstehen ist. Das Fehlen einer Gewichtspromille-
grenze zur Bestimmung der Angetrunkenheit wurde bisher
weder unter diesem administrativen noch unter strafrechtli-
chem Gesichtspunkt (Art. 90bis LFG, Tätigkeit an Bord mit
beeinträchtigtem Bewusstsein) als Mangel empfunden.
Seit 1960 haben das dem Generalsekretariat des EVED
angeschlossene Büro für Flugunfalluntersuchungen und die
Eidgenössische Flugunfalluntersuchungskommission über
1200 Flugunfälle untersucht. Bloss in sieben Fällen hat
dabei-der Alkohol eine Rolle gespielt.
Im gewerbsmässigen Luftverkehr ist bisher kein Unfall
durch alkoholisierte Besatzungsmitglieder verursacht wor-
den.
Unbestritten ist, dass die Schwelle der Angetrunkenheit im
Luftverkehr wesentlich tiefer liegt als im Strassenverkehr.
Durchschnittlich genügt ein Viertel der Alkoholmenge, die
zur messbaren Verschlechterung des Fahrvermögens im
Strassenverkehr führt, zur messbaren Einschränkung der
Fähigkeit, ein Luftfahrzeug zu führen.
Ob es allenfalls in Zukunft angezeigt sein könnte, gestützt
auf eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung, auch in den
luftrechtlichen Ausführungsvorschriften eine Gewichtspro-
millegrenze einzuführen, kann offen bleiben; als dringlich
wird eine derartige Ergänzung der Vorschriften nicht beur-
teilt. Abzulehnen ist mir Rücksicht auf das Fortschreiten
der flugmedizinischen Erkenntnisse in jedem Falle die Fest-
setzung der Promillegrenze im Luftfahrtgesetz selber.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat zuhan-
den der in Vorbereitung stehenden Revision des Luftfahrt-
gesetzes umzuwandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
#ST# 82.949
Motion Bacciarini
Reglement des Nationalrates.
Änderung von Artikel 20
Règlement du Conseil national.
Modification de l'article 20
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1982
Artikel 20 Absatz 1 des Geschäftsreglementes des Natio-
nalrates bestimmt:
«Die Kommission unterrichtet den Rat zusammenfassend
über ihre Verhandlungen, erläutert und vertritt ihre
Anträge.»
Wir ersuchen das Büro unseres Rates, diesen Absatz wie
folgt zu ändern:
«Die Kommission unterrichtet den Rat in einer schriftlichen
Zusammenfassung (Bericht) über ihre Verhandlungen,
erläutert und vertritt ihre Anträge.»
Texte de la motion du 16 décembre 1982
La première phrase de l'alinéa 1
er
de l'article 20 du règle-
ment du Conseil national a la teneur suivante:
«La commission donne au conseil un compte rendu suc-
cinct de ses délibérations, présente ses propositions et les
commente.»
Je demande au Bureau de soumettre au conseil la modifica-
tion suivante de cette phrase:
«La commission soumet au conseil un rapport écrit qui rend
compte de ses délibérations, présente et commente ses
propositions.»
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Carobbio, Cevey,
Cotti, Delamuraz, Duboule, Dupont, Girard, Jaggi, Junod,
Lang, Pini, Robbiani, Spreng (14)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Ma proposition vise deux buts:
- Faciliter la préparation du travail des parlementaires:
Dans la situation actuelle, les membres du conseil qui
n'appartiennent pas à la commission ne peuvent préparer
leurs interventions qu'en s'appuyant seulement sur les
messages et rapports du Conseil fédéral ainsi que sur les
discussions au sein des groupes.
En disposant d'une synthèse écrite qui rendrait compte des
délibérations et des décisions des commissions, les parle-
mentaires verraient leur tâche facilitée.
- Abréger les délibérations en séance plénière:
Les rapporteurs auraient pour tâche essentielle de com-
menter dans les deux langues et de compléter leur rapport
écrit ainsi que de répondre aux interventions et de présen-
ter le point de vue de la commission.
Les parlementaires pourraient ainsi renoncer à développer
des arguments qui auraient déjà été débattus en commis-
sion et que le rapport écrit aurait déjà porté à leur connais-
sance.
La modification proposée n'affecte en rien la désignation de
deux rapporteurs, un pour chaque langue. J'insiste, au
contraire, pour leur maintien.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Gehen Flugzeugbesatzungen. Alkoholgenuss
Motion Gehen Equipages des avions. Consommation d'alcool
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.308
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
24.06.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
992-993
Page
Pagina
Ref. No
20 011 534
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