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CH_VB_001Ch Vb13 mars 1984Ouvrir la source →
Oehen: Seit Ende 1982 befasse ich mich eingehender mit den Problemen der Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei hat mir besonders jenes mit Frankreich zu hartnäckigen Vorstössen Anlass gegeben.
Double imposition. Convention avec la Grèce 156 N 13 mars 1984 Die schriftlichen und mündlichen Antworten des Bundesra- tes, zuletzt auf eine Einfache Anfrage vom 16. Dezember letzten Jahres, insbesondere zur Frage der Anrechnungsme- thode, haben mich nicht befriedigt. Der Rückweisungsantrag des Doppelbesteuerungsabkom- mens mit Griechenland - dem Sie hoffentlich zustimmen werden - ist als Versuch zu verstehen, die aufgeworfenen Fragen durch Rechtsgelehrte abklären zu lassen und insbe- sondere kein neues Präjudiz für die Behandlung des Dop- pelbesteuerungsabkommens mit Frankreich zu schaffen. «Das vorliegende Abkommen entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen von 1977. Die Schweiz musste keine von ihrer bisherigen Abkommenspolitik abweichen- den Zugeständnisse machen.» Mit diesen Sätzen empfiehlt Ihnen die Kommission die Ratifikation des «Griechenland- Abkommens». Wesentlich dieselben Sätze können Sie in den meisten Botschaften zu Doppelbesteuerungsabkom- men nachlesen. Das hat jeweils zur routinemässigen Prü- fung und Verabschiedung der meisten dieser Abkommen geführt. Unser eigener Salami ist dabei stets nur um ein kleines Rädchen kleiner geworden! Die jeweiligen Abweichungen von der früheren Schweizer Abkommenspolitik und die jeweiligen Anpassungen dersel- ben an neue Lösungen des sogenannten internationalen Doppelbesteuerungsrechtes schienen für die Ratsmehrheit stets zu unbedeutend zu sein, um unseren Diplomaten und Experten in den Rücken zu fallen. Wir haben uns nun Gedanken über das stets zu Referenz- zwecken angeführte OECD-Modellabkommen gemacht. Viele von Ihnen sind über unsere Erkenntnisse informiert. Wie bereits erwähnt, haben wir uns vorerst auf das Zusatz- abkommen mit Frankreich und die Grenzgängervereinba- rung konzentriert, und haben dabei erreicht, dass unsere Kommission - in ihrer neuen Zusammensetzung - eine äusserst sorgfältige Prüfung jenes Abkommens vornimmt. Damit hat die Kommission ein aussergewöhnliches Pro- blembewusstsein und eine kritische Grundhaltung gegen mehrere fundamentale Rechtsverschlechterungen zum Aus- druck gebracht. Für mich bedeutet das Grund zu einer relativen Zufriedenheit. Denn je länger man die aufgeworfe- nen Fragen studiert, um so klarer wird, dass es sich dabei um allzu lange unbeachtete Fragen unserer staatlichen und wirtschaftlichen Souveränität, um Fragen der Verfassungs- konformität und der Vorrangigkeit der Interessen unserer Steuerzahler gegenüber denjenigen fremder Steuerbehör- den handelt. Die Wirtschaftskommission hat im Falle Frankreichs «Halt, sichern!» gerufen und damit sich selbst und uns allen die hochwillkommene Gelegenheit geboten, den aufgeworfe- nen Grundsatzfragen vertieft nachzugehen. Es ist nun abzu- klären, wie weit unsere Fiskalexperten und Diplomaten unsere legitimen Interessen und unsere Rechte überhaupt kannten, wie gut oder schlecht sie diese vertraten und was im Abkommen mit Frankreich und allenfalls mit anderen Staaten unter allen Umständen geändert werden muss. Die meines Erachtens zentrale Grundsatzfrage, welche es dabei zu klären gilt und welche auch mit dem Griechenland- Abkommen aufgeworfen wird, betrifft die Anwendbarkeit des verbindlichen Verfassungsauftrages zur Vermeidung der Doppel- und Mehrbesteuerung im zwischenstaatlichen Bereich. (Art. 41 bis Abs. 1d, Art. 46 Abs. 2 BV). Denn beide Abkommen sehen zu Lasten der betreffenden Steuerzahler vor, dass die Schweiz nur für sich selbst das Prinzip der ausschliesslichen Steuerhoheit in Anspruch nimmt, für den Partnerstaat soll hingegen die sogenannte Anrechnungsme- thode gelten. Das würde bedeuteten, dass die Schweiz, ohne dass sie dazu verpflichtet wäre oder gezwungen wer- den könnte, dem anderen Staat das Recht einzuräumt, ihre eigenen Steuerzahler mit einer fremden, zusätzlichen Pflicht zur Abgabe, einer weiteren Steuererklärung und allenfalls zur Entrichtung der Steuerdifferenz zu belasten. Falls der Verfassungsauftrag den Bundesgesetzgeber auch dort ver- pflichtet, wo er von seiner Ratifikationskompetenz Gebrauch machen muss, ginge es nicht an, solchen einseiti- gen und schadenträchtigen Lösungen zuzustimmen; OECD- Modellvertrag hin oder her. In Klammern darf hier vielleicht einmal erwähnt werden, dass noch kein Gesetzgeber, auch wir nicht, je eines dieser Modellabkommen geprüft und gebilligt hätte, dass wir es also mit einem reinen Expertenprodukt zu tun haben, das auch uns wie gewohnt als quasi verbindlich vorgestellt wurde. Jedes Doppelbesteuerungsabkommen, welches den individuellen Steuerzahler nicht gegen eine weitere Steuer- hoheit, gegen Doppel- und Mehrbesteuerung nach dem Prinzip der ausschliesslichen Steuerhoheit schützt, wäre dann verfassungswidrig und musste entsprechend neu ver- handelt werden. Die einzige Alternative bestünde meines Erachtens darin, dass wir die Verfassung einem Missstand anpassten, wie das ja auch schon passiert ist. Schon eine erste Durchsicht der Materialien zum besagten Verfassungsartikel zeigt, dass es dem Verfassungsgeber um die Steuerausscheidung, also um die Zuteilung eines gege- benen Steuersubstrates an eine einzige Steuerhoheit ging. Darüber hinaus weisen andere, relevante Zeiterscheinungen wie die Niederlassungsverträge mit den USA und Grossbri- tannien von 1850 und 1855 klar darauf hin, dass der Verfas- sungsgesetzgeber von 1874 auch keinerlei Mehrbesteue- rung zulassen wollte. Das uns heute interessierende Doppelbesteuerungsverbot dürfte sodann eine verallgemeinerte Fassung des damals geläufigeren Mehrbesteuerungsverbotes sein. Dass sich diese Verfassungsbestimmung zugunsten des individuellen Steuerzahlers nur auf den innerstaatlichen Bereich bezie- hen soll, ist weder von der Wortwahl noch von den bisher konsultierten Materialien her erkennbar. Wenn man die heu- tige Interessenlage im zwischenstaatlichen Bereich bedenkt, findet man noch weniger Anlass, die derzeitige, offenkundig wild gewachsene Praxis fortzuführen. Im übrigen sind der Bundesrat und die Verwaltung erst seit dem Zweiten Weltkrieg zur gegenwärtigen Praxis überge- gangen. Noch in der Botschaft zum ersten von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen vom 19. Januar 1932 beginnt der Bundesrat mit einem Hinweis auf den Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung und führt insbesondere aus: «Das Bundesgericht hat in neueren Urtei- len der Verfassungsvorschrift auch internationale Bedeu- tung zuerkannt, indem es das Verbot der Besteuerung aus- ländischer Grundstücke, die im Belegenheitsstaat einer Besteuerung unterliegen, auf den erwähnten Artikel 46 Absatz 2 gestützt hat.» (BBI 1932 l, 42). In seiner gleich datierten Botschaft zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Grossbritannien begründet er seine Abkommenspolitik unter anderem wie folgt: «Ausgehend vom Grundgedanken, der auch in dem in Artikel 46 der Schweizerischen Bundes- verfassung enthaltenen Verbot der Doppelbesteuerung sei- nen Ausdruck gefunden hat, dass nämlich eine Doppelbe- steuerung sich mit der Idee der Gerechtigkeit nicht wohl verträgt, und in der Überlegung, dass die Doppelbesteue- rungsfälle ein Hindernis für eine zweckmässige Ausgestal- tung der internationalen Wirtschaftsbeziehungen bilden, hat der Bundesrat die Bestrebungen des Völkerbundes auf die- sem Gebiete nachdrücklich unterstützt.» (BBI 1932 l, 95). Die Antwort des Bundesrates auf meine Einfache Anfrage zum UNO-Modellvertrag vermag auf diesem Hintergrund in keiner Art und Weise zu befriedigen. Auch eine während Jahrzehnten geübte Vernachlässigung eines Verfassungs- gebots begründet nach konstanter Bundesgerichtspraxis keine Rechtsgrundlage. Offenbar - das ist ein bisschen boshaft - befindet sich kein Student von Prof. Wilhelm Oswald im Finanzdepartement. Herr Bundesrat Stich, viel- leicht müssen Sie einen anstellen; sonst wüsste man auch heute schon, dass - laut Prof. Oswald - die Dekadenz kei- nen Anspruch auf Normhaftigkeit hat! Ich bitte Sie daher, die wenig durchdachte Verabschiedung des Griechenland-Abkommens durch die Kommission zum Anlass zu nehmen, um ihrerseits «Halt, sichern!» zu befeh- len. Denn erstens besteht keinerlei Dringlichkeit zur Ratifika- tion dieses Abkommens, und zweitens bestünden erheblich weniger Chancen, im Falle des Abkommens mit Frankreich
Budget de la Confédération 1984 (150 millions)158 13 mars 1984 ist nicht nötig. Hier können Sie durchaus einen Beitrag zum Sparen leisten, wenn Sie den Antrag Oehen ablehnen, denn dann beschäftigen Sie die Verwaltung nicht mit unnötigen Dingen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Abstimmung - Vote Für den Antrag Oehen (Rückweisung) Minderheit Dagegen Mehrheit Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Bundesbeschlusses 118 Stimmen Dagegen 5 Stimmen An den Bundesrat - Au Conseil fédéral #ST# 83.052 Voranschlag der Eidgenossenschaft 1984 (150 Millionen) Budget de la Confédération 1984 (150 millions) Bericht des Finanzdepartementes vom 25. Januar 1984 Rapport du Département des finances du 25 janvier 1984 Beschluss des Ständerates vom 6. März 1984 Décision du Conseil des Etats du 6 mars 1984 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zu den Anträgen des Bundesrates Minderheit (Meizoz, Eggenberg-Thun, Fehr, Jaggi, Nauer, Wagner) Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Majorité Selon les propositions du Conseil fédéral Minorité ' (Meizoz, Eggenberg-Thoune, Fehr, Jaggi, Nauer, Wagner) Adhérer à la décision du Conseil des Etats Schwarz, Berichterstatter: Ich möchte mich möglichst kon- zentriert zu folgenden vier Punkten äussern: 1. Vorge- schichte, 2. Vorschlag des Bundesrates, 3. Kritik am Vor- schlag des Bundesrates, 4. Die Überlegungen der Kommis- sionsmehrheit. Zunächst zur Vorgeschichte: Bekanntlich hat die Botschaft über den Voranschlag 1984 mit einem Ausgabenüberschuss von 1 156000000 Franken gerechnet. Die Finanzkommis- sion des Ständerates hat eine Kürzung um 382 Millionen vorgenommen. In der Finanzkommission des Nationalrates hat man zunächst eine Rückweisung des Budgets erwogen; schliesslich wurde Ihrem Rat in der vergangenen Winterses- sion vorgeschlagen, das Budget um weitere 102 Millionen Franken auf ein Defizit von noch 660 Millionen zu kürzen. Ferner wurde ein Antrag Leo Weber von der Finanzkommis- sion übernommen, wonach der Bundesrat zu beauftragen sei, zusätzliche 150 Millionen zu sperren und dem Rat in der Märzsession konkrete Streichungsvorschläge zu unterbrei- ten. Sowohl Ständerat wie Nationalrat haben diesen Anträ- gen zugestimmt. Damit komme ich bereits zu Punkt 2, dem Vorschlag des Bundesrates. In einem Bericht vom 25. Januar dieses Jahres hat der Bundesrat weitere Kürzungsanträge in dem von beiden Kammern geforderten Ausmass von rund 150 Millio- nen Franken vorgelegt. Er betont, dass es innert so kurzer Frist nicht möglich sei, Gesetzänderungen vorzunehmen. Deshalb beschränkten sich seine Vorschläge notgedrungen auf den gesetzlich ungebundenen Bereich, wo am ehesten ein Aktionsspielraum bestehe. Es handle sich dabei naturge- mäss um Investitionen, mit Schwergewicht im Bausektor. Der Bundesrat weist dann in seinem Bericht selber auf gewisse Nachteile hin, indem in bestimmten Bereichen die Aufgabenerfüllung beeinträchtigt werde, wie beispielsweise bei der Entwicklungshilfe und den militärischen Bauten. In anderen Sektoren handle es sich nicht um dauerhafte Ein- sparungen; schliesslich müsse festgestellt werden, dass die Kürzungen im Widerspruch zur offiziellen Beschäftigungs- politik stünden. Damit kann ich nahtlos übergehen zu Punkt 3, der Kritik am bundesrätlichen Vorschlag. Der Bundesrat hat hier - wie wir gehört haben - selber entsprechende Hinweise gegeben, die von der Kommis- sionsminderheit - ich möchte fast sagen - dankbar über- nommen wurden. In der Diskussion im Rahmen der Finanzkommission wurde von dieser Seite vor allem auf den Widerspruch zum Anfang 1983 beschlossenen Beschäftigungsprogramm aufmerksam gemacht. Ferner könnten wichtige Aufgaben nicht mehr richtig erfüllt werden; schliesslich handle es sich bei ver- schiedenen Kürzungen nicht um effektive Einsparungen, sondern nur um ein Hinausschieben von Ausgaben, welche später trotzdem gemacht werden müssen. Auf die vorgebrachten Einwände ist deshalb folgendes zu sagen, womit ich zum vierten und letzten Punkt meiner Darlegungen gelange, den Überlegungen der Mehrheit der Finanzkommission: Bei all diesen sogenannten Spar- übungen muss man sich immer wieder auf den Ausgangs- punkt zurückbesinnen, nämlich die äusserst kritische Finanzlage des Bundes, vor allem wenn die zukünftige Entwicklung analysiert wird. Der Finanzplan der laufenden Legislaturperiode weist für die kommenden Jahre Milliardendefizite auf, sofern nicht energisch Gegensteuer gegeben wird. Ohne der in der Som- mersession stattfindenden Debatte vorzugreifen, kann jetzt schon festgestellt werden, dass die Einnahmenseite von optimistischen Annahmen ausgeht. Obschon die Staats- rechnung 1983 etwas besser abschliesst als der Voran- schlag, nehmen die Schulden weiterhin beträchtlich zu. Infolge der daraus erwachsenden Zinsbelastung nimmt die Verfügungsquote entsprechend ständig ab. Auch wenn die Verschuldung noch kein katastrophales Ausmass angenom- men hat, wäre es unverantwortlich, mit Sanierungsmass- nahmen solange zuzuwarten, bis die Lage hoffnungslos , geworden ist. Einer Verschlimmerung der Entwicklung wird aber nur begegnet, wenn keine Defizite mehr entstehen. Auch wenn der Eintretensantrag der Kommissionsmehrheit durchgeht, besteht immer noch ein Defizit von einer halben Milliarde. Nachdem einerseits mit Nachtragskrediten und andererseits kaum mit Einnahmenwundern im Stile der Jahre 1981 und 1982 gerechnet werden kann, ist zu befürch- ten, dass die Rechnung 1984 schlechter abschneidet als das entsprechende Budget. Zu diesen harten Fakten kommt die psychologische Seite des Problems. Ein wesentliches Argument der Finanzkom-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland Double imposition. Convention avec la Grèce In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1984 Année Anno Band I Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 06 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.063 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 13.03.1984 - 08:00 Date Data Seite 155-158 Page Pagina Ref. No 20 012 231 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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