- Dezember 1983
641
Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland
nen für Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet infolge
Erhöhung der Beitragssätze gemäss Bundesbeschluss vom
- Dezember 1982. - Zum Schluss seien noch erwähnt: 20
Millionen für die Unterstützung von Flüchtlingen, nachdem
die Asylbegehren weiter zugenommen haben.
Von den zusätzlich anbegehrten Verpflichtungskrediten in
der Höhe von rund 6 Millionen Franken seien erwähnt: 1,5
Millionen Franken für Projektierungen des Bundesamtes für
Rüstungsbetriebe, 1,15 Millionen für die Sanierung der Waf-
fenplatzschiessanlagen in Payerne und Drognens, 0,9 Millio-
nen zur Behebung von Sturmschäden an den Militäranlagen
in der Region Thun.
Die Finanzkommission hat die Anträge des Bundesrates
überprüft und empfiehlt Ihnen, dem zweiten Nachtrag zum
Voranschlag 1983 zuzustimmen.
Eintreten ist obligatorisch
L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 bis 3
Titre et préambule, art. 1 à 3
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 25 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
#ST# 83.063
Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechen-
land
Double imposition. Convention avec la Grèce
Botschaft und Beschlussentwurf vom 31. August 1983 (BBI III, 904)
Message et projet d'arrêté du 31 août 1983 (FF III, 938)
Antrag der Kommission
Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Miville, Berichterstatter: Die Schweiz und Griechenland
haben am 16. Juni 1983 ein Doppelbesteuerungsabkommen
unterzeichnet, das rückwirkend auf den I.Januar 1983 in
Kraft treten soll. Frühere Verhandlungen führten zu keinem
Erfolg, weil die damalige griechische Abkommenspolitik mit
den schweizerischen Auffassungen nicht zu vereinbaren
war. Zum Beispiel waren die Griechen nicht dazu bereit, ihre
hohen Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen und
Lizenzgebühren zu begrenzen und einer restriktiven Formu-
lierung der Informationsklausel des Artikels 25 des Abkom-
mens zuzustimmen.
Jetzt ist es klar - die Frage wurde in Ihrer Kommission
diskutiert -, dass der vereinbarte Austausch von Informatio-
nen nur Gegenstände betreffen wird, die mit der Anwen-
dung des Abkommens zu tun haben. Das Ihnen nunmehr zur
Genehmigung unterbreitete Abkommen entspricht weitge-
hend dem OECD-Musterabkommen und der von der
Schweiz in diesem Bereich verfolgten Politik. Griechenland
kennt weder für natürliche noch für juristische Personen
eine allgemeine Vermögenssteuer. Aus diesem Grunde
erstreckt sich das Abkommen nur auf die Einkommens-
steuer.
Im einzelnen ist im Hinblick auf die verschiedenen Steuer-
substrate folgendes zu beachten: Dividenden: Im Gegensatz
zur Schweiz vermeidet es Griechenland, sowohl die
Gewinne bei der Gesellschaft als auch die Dividenden beim
Aktionär zu besteuern. Während unverteilte Gewinne einer
Körperschaftssteuer von 45 Prozent unterliegen, werden
ausgeschüttete Gewinne nur beim Aktionär besteuert,
wobei je nachdem, ob die Dividenden von kotierten bzw. von
Inhaber- oder Namenaktien stammen, vier verschiedene
Steuersätze zur Anwendung gelangen.
Das Abkommen begrenzt die griechische Quellensteuer auf
Dividenden auf 35 Prozent, was einer durchschnittlichen
Entlastung von 12,5 Punkten entspricht. Da Dividenden aus
unversteuerten Gewinnen ausgeschüttet werden, lehnte
Griechenland eine weitergehende Entlastung ab. Für aus
der Schweiz stammende Dividenden wird die Verrechnungs-
steuer auf 15 Prozent beim Streubesitz bzw. 5 Prozent im
Beteiligungsverhältnis begrenzt.
Zinsen: Diese unterliegen nach griechischem Recht einer
Quellensteuer von 40 Prozent. Das Abkommen begrenzt
diese Steuer auf 10 Prozent. Zinsen auf Bankeinlagen sowie
auf Darlehen, die an Touristik, Industrie und Bergbauunter-
nehmungen gewährt werden, sind in Griechenland steuer-
frei. Die Schweiz gewährt für solche Zinsen die fiktive
Steueranrechnung.
Lizenzgebühren: Die dem Quellenstaat zustehende Steuer,
die in Griechenland grundsätzlich 17,25 Prozent beträgt,
wird auf 5 Prozent begrenzt. Ziffer 2 des Protokolls stellt
sicher, dass Vergütungen, die für Dienstleistungen rein
technischer Natur entrichtet werden, nicht als Lizenzgebüh-
ren gelten.
Methoden der Vermeidung der Doppelbesteuerung: Grie-
chenland vermeidet die Doppelbesteuerung durch die
Anrechnungsmethode. Die Schweiz wird Einkünfte, die
Griechenland zur Besteuerung zugewiesen sind, von der
schweizerischen Steuerfreistellen, aber bei der Festsetzung
des Steuersatzes berücksichtigen. Für Zinsen und Lizenzge-
bühren, die in beiden Staaten besteuert werden, gewährt die
Schweiz für die griechische Steuer die pauschale Steueran-
rechnung. Eine Sonderregelung gilt für griechische Dividen-
den, die einem in der Schweiz ansässigen Empfänger
zufliessen, da diese - wie oben erwähnt - nicht mit Körper-
schaftssteuern vorbelastet sind. Für die an der Quelle erho-
bene Steuer des Aktionärs, die gemäss Abkommen auf 35
Prozent herabgesetzt wird, gewährt die Schweiz eine Entla-
stung von 10 Prozent der Nettodividende.
Im Zusammenhang mit der fiktiven Steueranrechnung hat
der schweizerische Empfänger von Zinsen, die in Griechen-
land steuerfrei sind, Anspruch auf eine Herabsetzung der
auf diesen Einkünften erhobenen schweizerischen Steuer
um 10 Prozent.
Doppelbesteuerungsabkommen führen immerzu Einbussen
an Steuereinnahmen. Hier entstehen sie vor allem, weil in
Griechenland ansässigen Personen die Verrechnungssteuer
teilweise zurückerstattet wird und von Griechenland auf
Dividenden, Zinsen und Lizenzen erhobene Steuern ganz
oder teilweise den schweizerischen Steuern angerechnet
werden. Da die griechischen Investitionen in der Schweiz
noch gering sind, wird hier mit keinem grossen Ausfall
gerechnet. Hingegen wird sich die bei uns geltende pau-
schale Steueranrechnung bei schweizerischen Steuerein-
gängen als Minus auswirken. Ein Ausgleich ergibt sich, weil
künftig die aus Griechenland stammenden Einkünfte in der
Schweiz brutto besteuert werden können.
Die schweizerischen Investitionen in Griechenland werden
auf 50 bis 70 Millionen Dollar geschätzt. Das Abkommen
dient dem Schutz dieser Investitionen und dürfte sich als
Anreiz für weitere Anlagen auswirken. Die Diskussion in
Ihrer Kommission ergab noch eine Klärung bezüglich Arti-
kel 5 Absatz 8 des Abkommens: Eine von einem schweizeri-
schen Unternehmen fest angestellte Person, die in Grie-
chenland ohne Abschlussvollmacht und Verkaufslokal wirkt,
fällt nicht unter den Begriff der Betriebsstätte.
Ihre einstimmige Aussenwirtschaftskommission beantragt
Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Gutheissung des auf
Seite 8 abgedruckten Beschlusses.
Elections dans des commissions permanentes
6421
er
décembre 1983
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2
Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 33 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# Wahlen in ständige Kommissionen
Elections dans des commissions permanentes
Mit 28 bzw. 29 Stimmen werden gewählt:
Sont élus par 28 ou 29 voix:
- Gewährleistungskommission
Commission de contrôle des constitutions
cantonales et des votations
Neu: Aubert, Weber.
An Stelle von: Meylan, Schönenberger.
Präsident: Aubert.
- Finanzkommission - Commission des finances
Neu: Aubert, Ducret, Hefti, Letsch, Weber.
An Stelle von: Andermatt, Bürgi, (Generali, Lieberherr), Rey-
mond.
Präsident: Belser.
- Geschäftsprüfungskommission
Commission de gestion
Neu: Andermatt, Lauber, Masoni, Moll.
An Stelle von: (Donzé), Knüsel, (Münz), Schafften
Präsident: Hänsenberger.
- Petitionskommission
Commission des pétitions
Neu: Bührer, Meier Josi.
An Stelle von: Arnold, Meylan.
Präsident: Andermatt.
- Aussenwirtschaftskommission
Commission du commerce extérieur
Neu: Brahier, Genoud, Jelmini, Meylan, Reichmuth, Rey-
mond, Stucki.
An Stelle von: Aubert, (Donzé, Gassmann, Guntern), Letsch,
(Stefani), Zumbühl.
Präsident: Matossi.
- Alkoholkommission - Commission de l'alcool
Neu: Ducret, Moll, Schaffter, Schoch.
An Stelle von: Affolter, (Gassmann, Münz, Stefani).
Präsident: Zumbühl.
- Verkehrskommission
Commission des transports et du trafic
Neu: Brahier, Bürgi, Lauber, Schaffter, Weber.
An Stelle von: (Gassmann, Guntern), Heftl, (Lieberherr, Ul-
rich).
Präsident: Cavelty.
- Kommission für auswärtige Angelegenheiten
Commission des affaires étrangères
Neu: Jelmini, Meier Josi, Miville.
An Stelle von: Schaffter, (Ulrich), Weber.
Präsident: Muheim.
- Militärkommission
Commission des affaires militaires
Neu: Jagmetti, Knüsel, Reichmuth.
An Stelle von: (Baumberger, Münz), Zumbühl.
Präsident: Schönenberger.
- Kommission für Wissenschaft und Forschung
Commission de la science et de la recherche
Neu: Jagmetti, Schoch, Zumbühl.
An Stelle von: (Baumberger), Bührer, Ulrich.
Präsident: Letsch.
- Begnadigungskommission
Commission des grâces
Neu: Masoni, Meier Josi, Schoch.
An Stelle von: (Guntern), Hänsenberger, (Lieberherr).
- Dokumentationskommission
Commission de documentation
Neu: Debétaz, Jelmini.
An Stelle von: Knüsel, Meier Hans.
- Redaktionskommission
Commission de rédaction
Neu: Jagmetti, Jelmini, Masoni.
An Stelle von: (Generali), Miville, (Stefani).
Le président: Aujourd'hui 1"' décembre, est jourde fête pour
notre collègue Madame Bauer. Nous lui présentons, en
toute cordialité, nos félicitations et nos vœux. (Applaudisse-
ments)
Schluss der Sitzung um 9.20 Uhr
La séance est levée à 9 h 20
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Doppelbesteuerungsabkommen mit Griechenland
Double imposition. Convention avec la Grèce
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.063
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
01.12.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
641-642
Page
Pagina
Ref. No
20 012 164
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