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657
Europarat. Zusatzprotokolle
nach wenigen Jahren in der ganzen Schweiz wieder die-
selbe Situation. Der Unterschied zwischen dem Vorschlag
des Nationalrates, dem sich der Bundesrat anschMesst, und
Ihrem Vorschlag ist im Grunde genommen nur zeitlicher
Natur.
Zweite Überlegung: Die Variante Nationalrat ist als indirek-
ter Gegenvorschlag zur Initiative viel substantieller als der
ursprüngliche Entscheid des Ständerates. Diese Überlegung
ist mit Blick auf die Initiative nicht unwichtig. Ich möche Sie
daher ersuchen, auf die Lösung des Nationalrates einzu-
schwenken. Es kommt dazu, wie der Kommissionspräsident
bereits gesagt hat, dass der Nationalrat mit einem ganz
eindeutigen Resultat an seiner Auffassung festgehalten hat.
Es ist nicht anzunehmen, dass er davon abweicht; die Oppo-
sition ist dort abgebröckelt. Es käme also zu einem weiteren
Hin- und Herschieben, und schliesslich würden Sie vielleicht
sogar einen Nullentscheid provozieren. Dann wären die
Chancen der Initiative natürlich ausserordentlich gut.
Le président: La majorité de la commission vous invite à
approuver la version adoptée par le Conseil national, alors
que M.Letsch vous propose de maintenir votre décision
antérieure.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission 18 Stimmen
Für den Antrag Letsch 20 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# 83.062
Europarat.
Zusatzprotokolle (Internationale Rechtshilfe)
Conseil de l'Europe.
Protocoles additionnels (entraide judiciaire)
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 31. August 1983 (BBI IV, 121)
Message et projets d'arrêtés du 31 août 1983 (FF IV, 129)
Antrag der Kommission
Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Muheim, Berichterstatter: Vor uns liegt die Botschaft Num-
mer 83.062. Die Kommission für auswärtige Angelegenhei-
ten hat Botschaft und Beschlussentwürfe beraten und lässt
Ihnen die Sachlage wie folgt vortragen:
Das hier angesprochene Thema ist eines der internationalen
Zusammenarbeit in Strafsachen. Es geht um Abkommen,
welche die Verbrechensbekämpfung erleichtern sollen. Die
einzelnen Staaten sollen sich gegenseitig unterstützen bei
Auslieferungen, bei der Rechtshilfe, bei Auskunftgebung
usw. Sie spüren sofort, dass es sich hier um eine recht
schwierige Materie handelt. Ich mache es mir daher gerne
zur Aufgabe, den heutigen Entschlussentwurf in einen klei-
nen Überblick einzubauen, der zeigen soll, wie vielfältig
diese Rechtsmaterie geregelt ist.
Wir kennen zunächst das Landesrecht, geordnet im Bundes-
gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und in
der dazugehörigen Rechtsverordnung. Wir kennen sodann
bilaterale Abkommen der Schweiz mit einzelnen Staaten,
wie beispielsweise mit den Vereinigten Staaten von Amerika,
mit der Bundesrepublik Deutschland, mit Österreich usw.
Und schliesslich eine dritte Gruppe: multilaterale Verein-
barungen, bei denen sich mehrere Staaten auf einen
Abkommenstext geeinigt haben.
Wenn es um internationale Abkommen geht, dann erfordert
dies das Zusammenwirken von Bundesrat und Parlament.
Die Verfassung hat dabei folgende Kompetenzausscheidun-
gen festgelegt: Es ist zunächst Sache des Bundesrates, die
völkerrechtlichen Beziehungen zu wahren, wie es in der
Verfassung heisst. Daraus ist für den Bundesrat abzuleiten,
die internationalen Verträge durch seine Bevollmächtigten
gemäss seinen Instruktionen auszuhandeln, schliesslich zu
paraphieren und endlich zu unterzeichnen. Das ist in gewis-
sem Sinne die erste Phase.
Dann folgt die Mitwirkung des Parlamentes: die Genehmi-
gung solcher Abkommen. Genehmigen heisst hier, dass wir
nicht etwa die Einzelheiten der Abkommensbestimmungen
beraten, entscheiden und gegebenenfalls ändern können.
Es steht dem Parlament lediglich die Kompetenz zu, das
Ganze zu genehmigen oder die Genehmigung als solche zu
verweigern. Wenn das Parlament seine Genehmigung aus-
gesprochen hat, ist es Sache des Bundesrates, internatio-
nale Abkommen zu ratifizieren und dadurch die Rechtskraft
zu schaffen. Der Bundesrat ist nicht verpflichtet, zu ratifizie-
ren, auch wenn das Parlament die Genehmigung ausge-
sprochen hat. Er ist lediglich ermächtigt, es zu tun. Der
Bundesrat hat die Umstände zu wägen, die politischen Ver-
hältnisse zu klären und den Entscheid zu treffen, ob die
Ratifikation bei allfällig veränderten Verhältnissen ausge-
sprochen werden soll oder nicht.
Die beiden hier vorliegenden Beschlüsse unterliegen nicht
dem Referendum, denn sie sind kündbar. Nach Artikel 89
Absatz 3 Buchstabe a sind kündbare Staatsverträge nicht
dem Referendum zu unterstellen.
Was ist der Inhalt der heutigen Vorlage? Zunächst: Es sind
zwei Bundesbeschlüsse, die wir zu beraten und zu genehmi-
gen haben. Der eine ist auf Seite 33, der andere auf Seite 53
der Botschaft zu finden. Der erste bezieht sich auf Zusatz-
protokolle, der zweite Bundesbeschluss bezieht sich auf
Erklärungen, Rückzüge von Erklärungen usw.
Das Zusatzprotokoll Nr. 86 zum Europäischen Ausliefe-
rungsübereinkommen bringt neu eine Klärung der Abgren-
zung zwischen politisch strafbaren Handlungen und
Gemeinverbrechen. Es enthält ferner das Prinzip (wie es die
Lateiner und Strafrechtler formulieren) ne bis in idem, d. h.
dass eine einmal rechtskräftig beurteilte Handlung nicht in
einem anderen Land erneut zur strafrechtlichen Beurteilung
gestellt werden darf.
Das zweite Protokoll trägt die Nr. 98. Es bezieht sich auf das
Europäische Auslieferungsabkommen mit folgenden neuen
Inhalten: Probleme der akzessorischen Auslieferung, Pro-
bleme der fiskalisch strafbaren Handlungen, die Abwesen-
heitsurteile, Probleme der Amnestie und - was wichtig
erscheint - die Auslieferungsgesuche; diese werden in
Zukunft nicht mehr auf dem diplomatischen Weg, sondern
im direkten Verkehr zwischen Justizinstanzen behandelt. Es
ist zu beachten, dass unser Land zu diesem Protokoll einen
Vorbehalt anbringen soll mit dem Inhalt, dass das ganze
Kapitel 2 nicht anzunehmen sei. (Sie finden Einzelheiten der
Begründung in der Botschaft, Ziff. 322, S. 16.)
Beim Zusatzprotokoll Nr. 99 zum Europäischen Überein-
kommen über die Rechtshilfe in Strafsachen geht es unter
anderem um die bessere Bekämpfung der Wirtschaftskrimi-
nalität und um eine Lösung der internationalen Zusammen-
arbeit bei der Vollstreckung von Strafen. Auch zu diesem
Zusatzprotokoll wird ein Vorbehalt angebracht, dessen Text
Sie kennen. Er hat einen Antrag Hefti provoziert, den wir im
gegebenen Moment beraten werden.
Darf ich schliesslich auf das vierte Zusatzprotokoll, Nr. 97,
verweisen? Es geht um Auskünfte über ausländisches
Recht; die Botschaft nimmt hierzu auf Seite 25 Stellung.
Der erste Bundesbeschluss soll im Rahmen des Europarates
und seiner multilateralen Abkommen in der Zusammenar-
beit der europäischen Staaten in jenen Bereichen einen
Schritt weiter führen, die ich stichwortartig angesprochen
habe.
Der zweite Bundesbeschluss bezieht sich auf Rückzüge
früherer Erklärungen und Neuformulierungen von Erklärun-
Conseil de l'Europe. Protocoles additionnels
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6 décembre 1983
gen. Sie finden diese Ausführungen insbesondere auf Seite
53 der Botschaft.
Ich komme zur Zusammenfassung und möchte Ihnen
namens der Kommission für auswärtige Angelegenheiten
empfehlen, die beiden Bundesbeschlüsse telquelzu geneh-
migen. Die Beschlussfassung in der Kommission erfolgte
mit 5 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen bezüglich des ersten
Bundesbeschlusses und mit 6 zu 0 Stimmen mit 1 Enthal-
tung hinsichtlich des zweiten Bundesbeschlusses.
Sie erwarten - und das ist der letzte Teil meiner Ausführun-
gen - vom Sprecher der Kommission nicht nur juristische
Ausführungen, sondern eine politische Wertung. Ich kann
die Beratungen der Kommission unter dem Titel «Kritische
Bemerkungen» unter drei Punkte zusammenfassen:
Diese Vorlage ging nicht in eine ausseradministrative Kon-
sultation. Das ist weder von Verfassung, noch Gesetzes
wegen erforderlich. Man könnte sich indessen fragen, ob
Geschäfte von dieser Tragweite nicht doch in gewissen
eingeschränkten, interessierten Kreisen in Konsultation
gehen sollten. Die Kommission ist der Auffassung, dass bei
politisch heiklen Fragen eine bestimmte Abstützung auf
breitere Kreise erfolgen sollte. Dies nicht nur aus politischen
Gründen, sondern ebensosehr aus sachlichen Überlegun-
gen, weil bestimmte Kreise, die mit diesen Materien zu tun
haben, aus ihrer Erfahrung auf allfällige Lücken oder kriti-
sche Punkte hinweisen könnten.
Die Kommission sah ihre Aufgabe nicht in erster Linie darin,
formaljuristische, strafrechtliche und andere speziai istische
Betrachtungen anzustellen. Wir haben kurzerhand festge-
stellt: Wir unternehmen einen weiteren Schritt in der inter-
nationalen Zusammenarbeit; diese ist erwünscht, zum Teil
von der Sache her, und zum Teil von der Entwicklung der
Dinge her; aber es ist auch die Kehrseite zu sehen, nämlich
unsere dauernd enger werdende Verflechtung mit anderen
Staaten, die - übrigens auch Staaten des Europarates -
nicht alle dieselbe Rechtstradition haben wie wir. Zum Euro-
parat gehören nämlich Länder, die geographisch gespro-
chen wohl auf dem europäischen Kontinent liegen, die aber
eine andere Geschichte und eine andere Rechtskultur auf-
weisen. Aus diesen Verflechtungen - so ist in der Kommis-
sion nicht ganz zu Unrecht erklärt worden - können sich
auch Entwicklungen ergeben, bei denen wir- und wir heisst
all jene, die in der praktischen Handhabung betroffen wer-
den - uns konfrontiert sehen mit anderen, zum Teil lockere-
ren, zum Teil auch völlig andersartigen Auffassungen. Dabei
ist zu bemerken - wenn ich richtig weiss -, dass Frankreich,
übrigens ein Nachbarland, an diesen Abkommen nicht mit-
beteiligt ist.
Die dritte und letzte Bemerkung: Schon in der Botschaft hat
der Bundesrat darauf hingewiesen, dass wir uns durch das
Anbringen von Vorbehalten nicht das Menetekel eines Steu-
erfluchtlandes zuschieben lassen sollten. Das ist richtig.
Auch hier gibt es zwei Betrachtungen. Beide sind in der
Kommission recht deutlich gemacht worden. Gerade in
Steuerfragen weisen die Auffassungen der europäischen
Nationen recht unterschiedliche Tendenzen auf. Daher soll-
ten wir eigentlich unsere Auffassung von Steuerdelikten,
von Währungsdelikten, von Devisehvergehen beibehalten
und uns nicht durch andere Länder in eine bestimmte neue
Richtung drängen lassen.
Der Bundesrat seinerseits hat dieser letzteren Überlegung
Schwergewicht gegeben und deshalb den Vorbehalt bei
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesbeschlusses - in
Beilage 1 - angefügt. Es kommt noch als rein juristische
Betrachtung dazu, dass das Schutzobjekt bei Steuerdelikten
der Staat ist, nicht das Individuum. Es kann daher mit guten
Gründen die These vertreten werden, dass es nicht Aufgabe
eines Staates (gemeint die Schweiz) ist, andere Staaten in
ihren Schutzobjekten strafrechtlich zu schützen.
In der Kommission wurde auch eine andere Auffassung
artikuliert, nämlich dass wir alles unternehmen sollten, um
uns nicht den Anstrich eines staatlich unterstützten Steuer-
fluchtsystems zu geben. In dieser Interessenspannung, die
nicht auflösbar ist und die von den politischen Standpunk-
ten des einzelnen abhängt, hat die Kommission dem Vorbe-
halt des Bundesrates zugestimmt.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Bundesbeschluss betreffend vier Zusatzprotokolle des
Europarates auf dem Gebiete der Auslieferung, der Inter-
nationalen Rechtshilfe In Strafsachen und betreffend Aus-
künfte über ausländisches Recht
Arrêté fédéral concernant quatre Protocoles additionnels
du Conseil de l'Europe dans le domaine de l'extradition, de
l'entraide judiciaire internationale en matière pénale et de
l'information sur le droit étranger
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 al. 1 let. a et b
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Abs. 1 Bst. c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Hefti
... mit folgendem Vorbehalt:
«Die Schweiz erklärt, zur Anwendung des Zusatzprotokolles
nicht verpflichtet zu sein, wenn Gegenstand des Verfahrens
eine Tat ist, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben
gerichtet erscheint oder Vorschriften über währungs-, han-
dels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzt.»
Art. 1 al. 1 let. c
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Hefti
... avec la réserve suivante:
«La Suisse déclare de ne pas être soumise à l'application du
protocole additionnel qui vise un acte qui paraît tendre à
diminuer des recettes fiscales ou contrevient à des mesures
de politique monétaire, commerciale ou économique.»
Hefti: Wie Sie sehen, bringt der Bundesrat hier einen Vorbe-
halt an. Dieser geht aber meines Erachtens zu wenig weit.
Auch mit diesem Vorbehalt sprengt das Zusatzprotokoll den
Rahmen unseres bestehenden Rechtshilfegesetzes. Das ist
an sich bei einem internationalen Vertrag nichts Unzulässi-
ges; aber im vorliegenden Fall scheint es mir unklug zu sein
und für unser Land nachteilig.
Ich möchte zunächst auf Artikel 3 Absatz 3 unseres Rechts-
hilfegesetzes hinweisen. Dort heisst es, einem Ersuchen
werde nicht entsprochen, wenn Gegenstand des Verfahrens
eine Tat sei, die auf Verkürzung fiskalischer Abgaben
gerichtet erscheine oder Vorschriften über währungs-, han-
dels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletze.
Jedoch könne einem Ersuchen um Rechtshilfe nach dem
dritten Teil des Gesetzes entsprochen werden, wenn Gegen-
stand des Verfahrens ein Abgabebetrug sei. Der dritte Teil
des Gesetzes ist die sogenannte kleine Rechtshilfe. Wie .Sie
sehen, gibt es in diesen Angelegenheiten, Steuern usw.,
keine Rechtshilfe, mit Ausnahme des Abgabebetruges.
Dabei ist diese Rechtshilfe aber nicht obligatorisch, sondern
fakultativ und zudem beschränkt.
Wenn wir uns hier beim Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt
des Bundesrates begnügten, würde nun diese Rechtshilfe
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Europarat. Zusatzprotokolle
gegenüber den Vertragsstaaten in Zukunft obligatorisch. Sie
stünde nicht mehr in unserem Ermessen. Auch die Begren-
zung bezüglich des Umfanges der Rechtshilfe, die jetzt
enthalten ist, wäre nicht mehr oder nur in geringerem Masse
vorhanden. Nun ist die eben erläuterte heutige Regelung
des Rechtshilfegesetzes in Verhandlungen über Doppelbe-
steuerungabkommen ein Kompensationsobjekt für unsere
Unterhändler. Diese haben damit ein Mittel, um für uns
Entgegenkommen zu erreichen, was besonders deshalb
wichtig ist, weil die Schweiz bei den Doppelbesteuerungsab-
kommen im allgemeinen eher in einer schwächeren Position
ist. Bringen wir nun aber nur diesen beschränkten Vorbehalt
des Bundesrates an, dann kann von der Schweiz aus nichts
mehr angeboten werden, weil durch das Zusatzprotokoll die
Schweiz gegenüber den Vertragsstaaten dazu verpflichtet
ist. Nun mag man sagen, das betreffe nur die Vertragsstaa-
ten des Zusatzprotokolls; aber unter ihnen befinden sich
gerade diejenigen, welche für uns im Hinblick auf Doppelbe-
steuerungsabkommen von Bedeutung sind.
Mein Antrag würde einfach dazu führen, dass wir uns durch
die Unterzeichnung des Zusatzprotokolles nicht zu mehr
verpflichten, als wir heute aufgrund des Rechtshilfegesetzes
verpflichtet sind. Dagegen bleibt es uns auch aufgrund
meines Antrages offen, weiterzugehen - im Sinne des Fakul-
tativums im Gesetz.
Herr Kollega Muheim hat darauf hingewiesen, dass über
dieses Gesetz gewisse Konsultationen hätten stattfinden
müssen. Das möchte ich unterstreichen, denn ich könnte
mir sehr gut vorstellen, dass noch weitere für die Schweiz
wichtige Punkte im Spiele sind. Dann möchte ich aber
weiter darauf hinweisen, dass es nicht nur keine Konsulta-
tionen gab, sondern dass die Botschaft äusserst kurzfristig
zugestellt worden ist.
In Anbetracht der Tatsache, dass es sich um eine eher
komplizierte Vorlage handelt, die zudem den Vergleich mit
anderen Abkommen sowie mit dem Rechtshilfegesetz not-
wendig macht, um sie zu verstehen, glaube ich nicht, dass
den Ratsmitgliedern zu einer genügend sorgfältigen Überle-
gung die erforderliche Zeit zur Verfügung stand. Ich möchte
auch darauf hinweisen, dass es sich hier um eine wichtige
Sache handelt; denn gerade in der heutigen Situation muss
die Schweiz darauf bedacht sein, nicht nur ihr aussenwirt-
schaftspolitisches Instrumentarium intakt zu halten, son-
dern auch ihr aussensteuerpolitisches.
Ich beantrage daher Zustimmung zu meinem Antrag, könnte
aber auch mit einer Rückweisung an die Kommission einver-
standen sein.
Muheim, Berichterstatter: Herr Hefti legt uns erst heute
morgen einen Antrag auf den Tisch, also zu einer Zeit, da es
der Kommission völlig unmöglich war, dazu Stellung zu
beziehen.
Jedermann, der diesen Text liest und auch die Botschaft des
Bundesrates studiert hat, erkennt sofort, dass es um wirklich
komplexe Zusammenhänge geht, die sofort zu durch-
schauen einfach nicht möglich ist.
Die Kommission lässt durch mich, ohne besonderes Man-
dat, ausführen, dass in der Kommission niemand dieses
Problem signalisiert hat. Wir nehmen daher an, dass es nicht
von so grosser Bedeutung ist, wie es jetzt den Anschein
macht, sonst hätten interessierte Kreise zweifelsohne der
Kommission entsprechende Signale gegeben und, wie das
in einer Demokratie etwa üblich ist, sie mit Briefen, mit
Anregungen, ja sogar mit Textvorschlägen bedient. Die
Kommission schickt sich natürlich in den Beschluss des
Rates. Sollten Sie die Sache an die Kommission zurückwei-
sen, werden wir die Angelegenheit erneut studieren.
Es bleibt aber noch eine zweite Frage, nämlich jene, ob und
wieweit die Kammer überhaupt Änderungen am Beschluss-
estext vornehmen darf. Ich zitiere zunächst unseren verehr-
ten Kollegen Aubert in seiner Schrift «Traité de droit consti-
tutionnel suisse», Randziffer 1320, Seite 481 unten. Herr
Aubert setzt sich dort als Wissenschafter mit der Frage
auseinander, welches der Inhalt des Genehmigungsrechtes
und der Umfang der Genehmigungskompetenz des Parla-
mentes ist. Ich zitiere: «Bien entendu, l'Assemblée fédérale
n'a aucun pouvoir d'amendement.» Wir können Staatsver-
träge, die abgeschlossen und unterzeichnet sind, nur
genehmigen oder nicht genehmigen. Zweiter Satz: «Elle ne
peut qu'accepter ou rejeter le traité tel qu'il a été signé», und
nun gleich anschliessend: «A la rigueur et s'il en est prévu,
elle peut formuler des réserves.»
Es muss also zunächst geprüft werden, ob de/ von der
Eidgenossenschaft unterzeichnete Protokolltext es über-
haupt zulässt, dass wir noch Vorbehalte formulieren, näm-
lich ob solche Vorbehaltsmöglichkeiten vorgesehen sind.
Darüber wird nicht Ihr Kommissionssprecher Red und Ant-
wort stehen können. Das muss der Bundesrat tun.
Ich bitte den Herrn Präsidenten, den verantwortlichen Chef
des Justizdepartementes zu ersuchen, uns zu darüber zu
orientieren.
Hefti: Aufgrund der Ausführungen des Herrn Kommissions-
präsidenten möchte ich Rückweisung der Sache an die
Kommission beantragen. Wenn er sagt, es sei von interes-
sierten Kreisen - ich weiss nicht, wer da in Frage käme -
nichts vorgebracht worden, so war natürlich der Grund dazu
die kurze Frist, innert der diese Botschaft erschien und nun
behandelt wurde. Richtig ist, dass wir Staatsverträge nicht
ändern können, aber hier geht es um die Formulierung des
Vorbehaltes und nicht um die Änderung des Staatsvertra-
ges. Wenn wir auch bezüglich des Vorbehaltes gebunden
wären, dann würde sich die Frage stellen, ob man diesem
Zusatzprotokoll überhaupt nicht beitreten sollte.
Meine Bemerkung bezieht sich nur auf das Zusatzprotokoll
Nr. 99. Wir können natürlich selbstverständlich über jedes
Zusatzprotokoll gesondert entscheiden.
Gadient: In der Kommission hatten wir den Antrag Hefti -
wie Sie gehört haben - nicht zur Verfügung. Mir scheint
indessen, dass die Hauptsorge des Kollegen Hefti (dass wir
mit der Genehmigung des Protokolls über das Bundesge-
setz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen hinaus-
gehen würden) im wesentlichen unbegründet ist. Soweit der
Antrag Hefti darauf abzielt, die Rechtshilfe dort auszuklam-
mern, wo es um eine Verletzung währungs-, handelspoliti-
scher oder wirtschaftspolitischer Massnahmen geht, ist er
an sich nach meinem Dafürhalten materiell verständlich.
Aber er erweist sich als überflüssig, weil der Text des mass-
geblichen Bundesbeschlusses besagt, dass Kapitel 1 nur
insoweit angenommen wird, als die fiskalisch strafbare
Handlung einen Abgabebetrug nach unserer eigenen
Gesetzgebung darstellt.
Damit ergibt sich doch implizite, Herr Kollege Hefti, dass die
in Ihrem Antrag erwähnten Verletzungen von währungs-,
handels- und wirtschaftspolitischen Massnahmen nicht in
den Erfassungsbereich der Rechtshilfe fallen werden (und
das übrigens auch zu recht). Die entsprechende Diskussion
hat man bereits seinerzeit im Zusammenhang mit der Schaf-
fung des Rechtshilfegesetzes einlässlich geführt und dabei
festgestellt, dass kein Staat in Europa generell eine Rechts-
hilfe bei Verletzung fiskal- und währungspolitischer, han-
dels- und wirtschaftspolitischer Vorschriften gewährt. Wenn
überhaupt, dann wird das in der Regel in Form von Staats-
verträgen vereinbart; ich nenne etwa das Beispiel des
Staatsvertrages Schweiz/USA, in dem man solche Abma-
chungen getroffen hat. In diesem Bereich fehlt eben, im
Gegensatz zu den gemeinrechtlichen Delikten, eine gemein-
same Rechtsauffassung, und es herrscht in dieser Materie
oft ein krasser nationaler Egoismus zulasten anderer Inter-
essen und anderer Staaten, so dass die Zurückhaltung auf
diesem Gebiet auch materiell durchaus verständlich ist.
Anders eben im Bereich der Fiskaldelikte, insbesondere des
Abgabebetruges, den der Antrag anvisiert. Kollege Hefti
möchte diesen Tatbestand, wenn ich recht verstehe, eben-
falls ausklammern. Damit würden wir indessen auf den
Stand vor dem Inkrafttreten des Rechtshilfegesetzes zurück-
fallen, und das können und dürfen wir meines Erachtens
nicht. Schon im Zusammenhang mit der damaligen Geset-
zesberatung ist festgestellt worden, dass gerade im Bereich
Initiative parlementaire6606 décembre 1983
der Fiskaldelikte eine weitere und markante Entwicklung
eingetreten war, und die Räte haben sich damals derselben
nicht verschlossen. Es war vielleicht sogar eine Pioniertat,
als man sich seinerzeit dafür entschied, die Rechtshilfe auf
den Bereich der Fiskaldelikte auszudehnen. Es schiene mir
heute verfehlt, auf den status quo ante dieser gemeinsamen
Erkenntnis zurückzufallen. Zugegeben, Sie haben in einem
Punkte recht: Im Rechtshilfegesetz heisst es, es könne
Rechtshilfe gewährt werden. Sie wissen aber als Praktiker,
wie wenig eine solche Kann-Formel, wenn die Vorausset-
zungen einmal erfüllt sind, noch zum Tragen kommt.
Deshalb hätte ich auch unter dieser Optik keine Bedenken,
zum Genehmigungsbeschluss im vorliegenden Wortlaut ja
zu sagen.
Heft l : Herr Kollege Gadient hat mich nicht verstanden. Ich
will nicht zum status quo ante gehen, sondern beim heuti-
gen Zustand bleiben: fakultativ wie im Rechtshilfegesetz,
also keine Verweigerung, aber auch kein Obligatorium.
Bundesrat Friedrich: Der Antrag Hefti lag dem Bundesrat
erst heute morgen vor. Ich hatte also keine Gelegenheit,
mich darauf vorzubereiten.
Nun möchte ich mich zunächst einmal den Ausführungen
von Herrn Gadient anschliessen, die meines Erachtens
durchaus richtig sind. Ich möchte Ihnen dazu folgendes
sagen: Der Wortlaut des von Herrn Hefti vorgeschlagenen
Vorbehaltes ist unvereinbar mit Artikel 8 Ziffern 2 und 5 des
Protokolls Nr. 99. Wir können nicht beliebige Vorbehalte
anbringen. Wenn der Rat also den Einwänden von Herrn
Hefti folgt, dann besteht der einzige Ausweg darin, das
ganze Kapitel 1 des Protokolls Nr. 99 zurückzuweisen. Das
ist dann die Konsequenz.
Ein solcher Entscheid würde unserer Haltung bei der Unter-
zeichnung dieses Abkommens natürlich widersprechen und
würde uns - so glaube ich - auch gegenüber den anderen
Ländern des Europarates in eine eher unkomfortable Lage
bringen. Die Schweiz wäre nämlich das einzige Land, das
Kapitel 1 des Protokolls Nr. 99 global zurückweist. Das wäre
unserem Ruf nicht gerade zuträglich. Wir würden damit
jenen Anschuldigungen neue Nahrung liefern, wonach die
Schweiz allen Fiskaldelinquenten Zuflucht biete. Das Pro-
blem ist vom Kommissionspräsidenten bereits angespro-
chen worden.
Aus diesem Grunde bitte ich Sie, den Antrag Hefti abzuleh-
nen und dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Muheim, Berichterstatter: Ich habe mich nur zum Verfahren
zu äussern. Nach Besprechung mit dem Sachbearbeiter des
Departementes steht fest, dass von formalrechtlicher Seite
aus - Geschäftsreglement usw. - dieser Buchstabe c als
Ganzes an die Kommission zurückgewiesen werden kann
und dass der Rat die übrigen Teile des ersten undden vollen
zweiten Beschluss genehmigen kann.
Die entscheidende Frage ist indessen, ob das Haus hier
überhaupt Änderungen am Vorbehaltstext vorschlagen darf
oder ob es nicht nur das Protokoll 99 als Ganzes ablehnen
oder genehmigen kann. Die Kommission würde das natür-
lich im Detail studieren, wenn vom Rat gewünscht wird. Das
Haus ist gebeten zu entscheiden, welches Verfahren es will.
Ich bitte Sie, Herr Präsident, abstimmen zu lassen.
Le président: Nous sommes en présence d'une proposition
de renvoi de M. Hefti. La proposition de renvoi de M. Hefti
concernerait uniquement la lettre c. Le Conseil fédéral
approuve-t-il cette proposition?
Bundesrat Friedrich: Wir halten an unserem Antrag auf
Genehmigung fest.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission 15 Stimmen
Für den Antrag Hefti 18 Stimmen
Le président: Vous avez ainsi accepté la proposition de
renvoi de M. Hefti. La lettre c est ainsi renvoyée à la commis-
sion.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 21 Stimmen
(Einstimmigkeit)
Bundesbeschluss betreffend die Vorbehalte und Erklärun-
gen zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen und
zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe In
Strafsachen
Arrêté fédéral concernant les réserves et les déclarations
relatives à la Convention européenne d'extradition et à la
Convention européenne d'entraide Judiciaire en matière
pénale
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art., 1-4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 à 4
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 22 Stimmen
(Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
#ST# 80.223
Parlamentarische Initiative
Strassenverkehrsgesetz. Wohnquartiere
Initiative parlementaire. Loi sur la circulation
routière. Quartiers d'habitation
Bericht und Gesetzentwurf der Verkehrskommission vom 27. Mal 1982
(BBIII, 871)
Stellungnahme des Bundesrates vom 26. Januar 1983 (BBI l, 801)
Beschluss des Nationalrates vom 7. März 1983
Rapport et projet de loi de la Commission des transports et du trafic du
27 mai 1982 (FF II, 895)
Avis du Conseil fédéral du 26 janvier 1983 (FF I, 776)
Décision du Conseil national du 7 mars 1983
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Gerber, Berichterstatter: Die heute zur Diskussion stehende
parlamentarische Initiative hat ihren Ursprung in einem Ver-
such der Stadt Bern, das Parkieren im Berner Mattequartier
zu beschränken. Die Polizeidirektion Bern hat im Jahre 1977
im Mattequartier die blaue Zone eingeführt und den Anwoh-
nern und Geschäftsinhabern Bewilligungen zum unbe-
schränkten Parkieren innerhalb der blauen Zone zugestan-
den. Auf Beschwerde hin wurde diese Verkehrsanordnung
im Mattequartier sowohl von den kantonalen Instanzen als
auch letztinstanzlich vom Bundesrat als mit Artikel 4 der
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Europarat. Zusatzprotokolle (Internationale Rechtshilfe)
Conseil de l'Europe. Protocoles additionnels (entraide judiciaire)
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans
Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1983
Année
Anno
Band
V
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
83.062
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.12.1983 - 08:00
Date
Data
Seite
657-660
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Pagina
Ref. No
20 012 172
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