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CH_VB_001Ch Vb26 sept. 1983Ouvrir la source →
Emmission d'embrunts. Autorisation462 26 septembre 1983 #ST# Fünfte Sitzung - Cinquième séance Montag, 26. September 1983, Nachmittag Lundi 26 septembre 1983, après-midi 18.15 h Vorsitz - Présidence: Herr Weber 83.014 Doppelbesteuerungsabkommen mit Sri Lanka Double imposition. Convention avec le Sri Lanka Botschaft und Beschlussentwurf vom 16. Februar 1983 (BBI l, 1168) Message et projet d'arrêté du 16 février 1983 (FF I, 1143) Beschluss des Nationalrates vom 15. Juni 1983 Décision du Conseil national du 15 juin 1983 Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil na- tional Miville, Berichterstatter: Dieses vom Nationalrat genehmigte Abkommen entspricht weitgehend den OECD-Musterab- kommen und der schweizerischen Vertragspraxis gegen- über Entwicklungsländern, zum Beispiel den Abkommen, die mit Malaysia, Trinidad und Tobago abgeschlossen wor- den sind. Zwar leben in Sri Lanka nicht viele Schweizer Bürger, und es haben auch nicht viele Sri Lanker ihren Wohnsitz in der Schweiz, aber es geht hier in hohem Masse um die bereits getätigten und weiterhin geplanten Investitio- nen unserer Wirtschaft in jenem Land. Auf die Besteuerung natürlicher Personen wird das Abkommen wenig Wirkungen zeigen. Bereits anno 1970 ist ein Doppelbesteuerungsab- kommen mit Sri Lanka entworfen und paraphiert worden. Doch in der Folge erhob Sri Lanka neue Forderungen, insbesondere auf dem Gebiet des Informationsaustauschs, denen die Schweiz nicht zustimmen konnte und die nun im Ihnen unterbreiteten Abkommen auch keine Berücksichti- gung gefunden haben. Der Anstoss zur Wiederaufnahme der Verhandlungen ging von Sri Lanka aus und steht im Zusammenhang mit seiner Politik der Investitionsfreundlichkeit zugunsten der Förde- rung wichtiger Entwicklungsprojekte. Beim Abschluss von Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern zeigt unser Land die Bereitschaft zu gewissen Konzessio- nen. So ist Sri Lanka-wie zum Beispiel auch Singapur-die Teilung der Steuern auf den Gewinnen von Seeschiffahrts- unternehmungen zugestanden worden, während die Gewinne von Luftfahrtgesellschaften im Sitzstaat besteuert werden. Eine bemerkenswerte Abweichung vom OECD- Musterabkommen besteht darin, dass Vergütungen für Dienstleistungen nach einer bestimmten Zeitdauer einer Quellensteuer von höchstens 5 Prozent des Bruttoertrages der Vergütung unterliegen. Die Steuersätze, die im Abkommen dem Quellenstaat für die Besteuerung der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zugestanden werden, sind, verglichen mit den Forderungen anderer Entwicklungsländer, recht bescheiden. So beträgt die Quellensteuer auf Dividenden bei Streubesitz 15 und bei wichtigeren Beteiligungen 10 Prozent; auf Zinsen beträgt sie 10 und auf Zinsen für Bankdarlehen 5 Prozent; auf Lizenzge- bühren wird schliesslich eine Quellensteuer von 10 Prozent erhoben. Für die in Sri Lanka verbleibende Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstlei- stungsvergütungen gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung. Doppelbesteuerungsabkommen sind immer mit einer Ein- busse an Steuereinnahmen verbunden. Diese dürften für uns aber nicht gross ins Gewicht fallen, da die bisherigen Investitionen von Sri Lanka in der Schweiz sehr bescheiden waren. Hingegen wird die pauschale Steueranrechnung einige, allerdings schwer schätzbare Verluste bringen. Ein Ausgleich wird aber insofern wieder hergestellt, indem künf- tig die aus Sri Lanka stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden können, woraus sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkom- mens ergeben wird. Die steuerliche Entlastung schweizerischer Investitionen in Sri Lanka wird sich günstig auf die Entwicklung der gegen- seitigen Wirtschaftsbeziehungen auswirken, was der von uns verfolgten Linie der Liberalisierung des Aussenhandels, aber auch den Bestrebungen im Hinblick auf die Entwick- lungspolitik entspricht. Das Vernehmlassungsverfahren ergab die Zustimmung der Kantone und der interessierten .Wirtschaftsverbände. Ihre einstimmige AussenWirtschaftskommission beantragt Eintreten auf die Vorlage und Genehmigung des auf Seite 8 abgedruckten Bundesbeschlusses. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Gesamtberatung - Traitement global du projet Titel und Ingress, Artikel 1 und 2 Titre et préambule, articles 1 et 2 Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für die Annahme des Beschlussentwurfes 38 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Bundesrat - Au Conseil fédéral #ST# 83.042 Bundesanleihen. Aufnahme Emission d'emprunts. Autorisation Botschaft und Beschlussentwurf vom 25. Mai 1983 (BBI II, 641) Message et projet d'arrêté du 25 mai 1983 (FF II, 665) Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral Generali, Berichterstatter: Die Beschlussfassung über die Aufnahme von Anleihen fällt gemäss Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung in den Kompetenzbereich der Bundes- versammlung. Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts hat sich die direkte Ausübung dieser Kompetenz durch die eidgenössischen Räte als schwierig erwiesen. Seit dem Ersten Weltkrieg wurde deshalb der Bundesrat periodisch - in der Regel für die Dauer einer Legislaturperiode - zur Aufnahme von Anleihen ermächtigt. Durch diese befristete Kompetenzübertragung wird der Bundesrat in die Lage ver- setzt, die Geldbeschaffung sorgfältig auf die Tresoreriebe- dürfnisse und die sich rasch ändernden Verhältnisse am Geld- und Kapitalmarkt abzustimmen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bundesanleihen. Aufnahme Emission d'emprunts. Autorisation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.042 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 26.09.1983 - 18:15 Date Data Seite 462-463 Page Pagina Ref. No 20 011 954 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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